BT-Drucksache 16/4189

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 16/3755 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 16/3756 - Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Vom 31. Januar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4189
16. Wahlperiode 31. 01. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/3755 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll vom 21. Mai 2003
über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/3756 –

Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003
sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

A. Problem

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/3755 soll die ver-
fassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Ratifikation des Protokolls vom
21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zum Über-
einkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffent-
lichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) schaffen; dieses Protokoll
zielt insbesondere darauf ab, den öffentlichen Zugang zu Informationen über die
Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen in die Umwelt sowie die Betei-
ligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren durch
die Einrichtung eines jeweils integrierten landesweiten Schadstofffreisetzungs-

und -verbringungsregisters in den einzelnen Signatarstaaten zu verbessern.

Durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/3756 sollen
die für die Errichtung und Unterhaltung eines nationalen Schadstofffreiset-
zungs- und -verbringungsregisters sowie die für die Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstoff-
freisetzungs- und -verbringungsregisters notwendigen Bestimmungen in das
deutsche Recht eingeführt werden.

Drucksache 16/4189 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 16/3755.

Einstimmigkeit im Ausschuss

Zu Buchstabe b

Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 16/3756 in
der vom Ausschuss beschlossenen Fassung.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Gesetzentwürfe wird auf die
entsprechenden Ausführungen im allgemeinen Teil ihrer Begründung sowie auf
die politische Diskussion im Ausschuss verwiesen (siehe Bericht).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4189

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/3755 unverän-
dert anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/3756 mit folgen-
den Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In der Eingangsformel werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundes-
rates“ gestrichen.

2. a) Die §§ 1 bis 8 werden zu Artikel 1.

b) Artikel 1 erhält folgende Überschrift:

„Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs-
und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 166 (2006)“.

3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „die in Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 aufgelisteten Tätigkeiten durchge-
führt“ durch die Wörter „eine oder mehrere der in Anhang I der Verord-
nung (EG) Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt“ ersetzt.

b) In § 5 Abs. 3 werden die Sätze 3 bis 6 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in der Regel von einer
Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermit-
telte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekenn-
zeichnet sind und die betroffene Person bei der Übermittlung der Infor-
mationen im Einzelnen dargelegt hat, warum diese als Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis schützenswert sind. Steht das öffentliche Interesse
an der Bekanntgabe der Informationen dem Geheimhaltungsinteresse
entgegen, ist die betroffene Person vor der Entscheidung über die Über-
mittlung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen an
das Umweltbundesamt für Zwecke des § 2 Abs. 2 oder des Artikels 7
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 anzuhören. Die Entscheidung,
dass durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen an das Umwelt-
bundesamt übermittelt werden, wird der betroffenen Person bekannt
gegeben.“

4. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 angefügt:

‚Artikel 2
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen

In § 19 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, ber. S. 2847), die zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 jeweils das Wort
„März“ durch das Wort „Mai“ ersetzt.‘

5. Die Bezeichnung „§ 9“ wird durch die Bezeichnung „Artikel 3“ ersetzt.

Berlin, den 31. Januar 2007

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth Jens Koeppen Heinz Schmitt (Landau) Horst Meierhofer

Vorsitzende Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Die Fraktion DIE LINKE. unterstrich, dass das vorge-
sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3755

sowie den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3756 in seiner
Sitzung am 31. Januar 2007 beraten.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3756 haben die

sehene nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungs-
register die Informationsmöglichkeiten im Hinblick auf die
Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen in die Um-
welt und damit die Transparenz in diesem Bereich erhöhen
Drucksache 16/4189 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Jens Koeppen, Heinz Schmitt (Landau),
Horst Meierhofer, Eva Bulling-Schröter und Sylvia Kotting-Uhl

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
16/3755 sowie der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/3756 wurden in der 73. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 14. Dezember 2006 zur federführen-
den Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den Innenaus-
schuss überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3755 soll die verfas-
sungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Ratifikation des
Protokolls vom 21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs-
und -verbringungsregister zum Übereinkommen vom 25. Juni
1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeits-
beteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkom-
men) schaffen; dieses Protokoll zielt insbesondere darauf
ab, den öffentlichen Zugang zu Informationen über die
Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen in die
Umwelt sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit an umwelt-
bezogenen Entscheidungsverfahren durch die Einrichtung
eines jeweils integrierten landesweiten Schadstofffreiset-
zungs- und -verbringungsregisters in den einzelnen Signatar-
staaten zu verbessern.

Durch den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3756 sollen die
für die Errichtung und Unterhaltung eines nationalen Schad-
stofffreisetzungs- und -verbringungsregisters sowie die für
die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über
die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs-
und -verbringungsregisters notwendigen Bestimmungen in
das deutsche Recht eingeführt werden.

III. Stellungnahmen des mitberatenden Aus-
schusses

Der Innenausschuss hat jeweils mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3755 so-
wie den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3756 anzuneh-
men.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

dung der im Einzelnen beantragten Änderungen des Gesetz-
entwurfs vorgelegt (siehe Anlage).

Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte die wesentlichen
Zielsetzungen und Inhalte der Vorlagen. Das Protokoll vom
21. Mai 2003 sehe eine Berichterstattung der Betreiber
von Betriebseinrichtungen über die von diesen ausgehende
Schadstofffreisetzung und -verbringung in die Umweltme-
dien Luft, Wasser und Boden sowie über die Verbringung
von Abfällen außerhalb des Standortes im Rahmen eines na-
tionalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters
vor. Hierdurch solle den Bürgerinnen und Bürgern die Mög-
lichkeit eröffnet werden, sich zügig und umfassend über die
entsprechenden Sachverhalte zu informieren. Das Protokoll
ziele darauf ab, die Transparenz der Schadstofffreisetzung
und -verbringung durch die Betreiber von Betriebseinrich-
tungen zu erhöhen und die Öffentlichkeit stärker in entspre-
chende umweltrelevante Entscheidungsprozesse einzubezie-
hen. Die Umsetzung des Protokolls in deutsches Recht
erfolge im Verhältnis eins zu eins; es sei zu hoffen, dass diese
so unbürokratisch wie möglich erfolgen werde. Den Vorla-
gen werde zugestimmt.

Die Fraktion der SPD betonte die internationale Dimension
der Vorlagen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/3755 schaffe die verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Ratifikation des Protokolls vom
21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und -verbrin-
gungsregister und damit für die Ratifikation eines völker-
rechtlichen Abkommens, dessen Bedeutung über die Gren-
zen der EU weit hinausreiche. Dieses Protokoll setze
internationale Standards für mehr Transparenz und Sicher-
heit im Hinblick auf die Freisetzung und Verbringung von
Schadstoffen in die Umwelt. Mit dem Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/3756 würden die für die Ausführung des Pro-
tokolls vom 21. Mai 2003 sowie die für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines
Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungs-
registers erforderlichen Durchführungsbestimmungen ge-
schaffen. Beide Vorlagen wiesen in die richtige Richtung.

Die Fraktion der FDP erklärte, dass man einer Erhöhung
der Transparenz und einer stärkeren Bürgerbeteiligung im
Hinblick auf die Schadstofffreisetzung und -verbringung in
die Umwelt selbstverständlich zustimmen werde. Wichtig
sei allerdings, das Protokoll vom 21. Mai 2003 mit einem
möglichst geringen bürokratischen Aufwand umzusetzen.
Insofern stelle sich die Frage, mit welchen zusätzlichen Be-
lastungen für die öffentliche Verwaltung und für die Unter-
nehmen in diesem Zusammenhang zu rechnen sei. Die Frak-
tion der FDP stimme den Vorlagen zu.
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)206 einen Änderungsantrag mit einer Begrün-

werde. Mit dem Register werde ein Beitrag zur Vermeidung
und zur Minderung von Umweltbelastungen sowie zu einer

Berlin, den 31. Januar 2007

Anlage: Änderungsantrag
setzentwurf der B

Jens Koeppen
Berichterstatter

erhofer
atter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin
Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen Bun-
destag zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 16/3755 anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss einstimmig, den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)206 (Anlage) anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen Bun-
destag zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 16/3756 in der Fassung der vom
Ausschuss beschlossenen, in der Beschlussempfehlung wie-
dergegebenen Änderungen anzunehmen.

der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu dem Ge-
undesregierung auf Drucksache 16/3756

Heinz Schmitt (Landau)
Berichterstatter

Horst Mei
Berichterst

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4189

verbesserten Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltange-
legenheiten geleistet. Daher stimme man den Vorlagen zu.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zeigte sich er-
freut darüber, dass mit dem Protokoll vom 21. Mai 2003 das
erste multilaterale Abkommen über Register zur Erfassung
der Freisetzungen und Übertragungen von Schadstoffen
vorliege, dessen Wirkungsbereich über die Grenzen der EU
hinausreiche. Mit der Umsetzung des Protokolls werde es
möglich, die Öffentlichkeit wesentlich besser und umfassen-
der als bisher über die Freisetzung und Verbringung von
Schadstoffen in die Umwelt zu informieren. Zugleich werde
die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an entsprechen-
den öffentlichen Entscheidungsprozessen sowie die Kontrol-
le der Verwaltungen in diesem Bereich verbessert. Der Auf-
bau nationaler Schadstoffregister eröffne die Möglichkeit,
gerade in den Staaten, in denen Informationen über die Frei-
setzung von Schadstoffen in die Umwelt bisher kaum ver-
fügbar bzw. öffentlich zugänglich seien, die Bürgerbetei-
ligung in Umweltangelegenheiten zu verbessern und das
Umweltbewusstsein zu stärken. Gegenüber dieser Perspekti-
ve müssten Bedenken hinsichtlich einer eventuellen gering-
fügigen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand und
der Unternehmen zurückstehen.

Drucksache 16/4189 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffrei-
setzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 so-
wie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
(Bundestags-Drucksache 16/3756)

1. In der Eingangsformel werden die Wörter „mit Zustim-
mung des Bundesrates“ gestrichen.

B e g r ü n d u n g :

Auf Grund der Neufassung von Artikel 84 Abs. 1 des
Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. 2006 I
S. 2034) ist die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes
entfallen.

2. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2

In § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind jeweils die Wörter „die in
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 aufgeliste-
ten Tätigkeiten durchgeführt“ durch die Wörter „eine
oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt“ zu erset-
zen.

B e g r ü n d u n g :

Klarstellung des Gewollten durch wortgleiche Wiederho-
lung des letzten Halbsatzes in § 1.

3. Zu § 5 Abs. 3 Satz 3 bis 6

In § 5 Abs. 3 sind die Sätze 3 bis 6 durch folgende Sätze
zu ersetzen:

„Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in der Re-
gel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3
auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind
und die betroffene Person bei der Übermittlung der Infor-
mationen im Einzelnen dargelegt hat, warum diese als
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis schützenswert sind.

Steht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der In-
formationen dem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist
die betroffene Person vor der Entscheidung über die
Übermittlung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten In-
formationen an das Umweltbundesamt für Zwecke des
§ 2 Abs. 2 oder des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 166/2006 anzuhören. Die Entscheidung, dass
durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen an das

B e g r ü n d u n g 3

Satz 3 greift den Regelungsgehalt der Sätze 5 und 6 des
Regierungsentwurfs auf und stellt klar, dass es Obliegen-
heit des Informationspflichtigen ist, seine nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 166/2006 der Behörde zu übermitteln-
den Informationen gegebenenfalls als Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen. Darüber hinaus
ist er darlegungspflichtig, warum dieser Schutz der Infor-
mationen geboten ist. Unterbleibt diese Darlegung, kön-
nen die Informationen an das Umweltbundesamt auch
dann weitergegeben werden, wenn sie bei der Übermitt-
lung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gekennzeich-
net wurden.

Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung.
Ohne Darlegungspflicht für die betroffene Person, war-
um Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
se nicht für das Register übermittelt werden sollen, kann
dies leichthin geltend gemacht werden und verwaltungs-
seitigen Prüf- und Verfahrensaufwand generieren, der
vermeidbar ist.

Die Regelung führt zu keiner nennenswerten zusätzli-
chen Belastung der Wirtschaft, weil bei der Geltendma-
chung der Geheimhaltungsgründe nach Absatz 3 Satz 1
Nr. 1 bis 3 die Prüfung des öffentlichen Interesses an der
Bekanntgabe für die Behörde obligatorisch ist und sie
zum Zwecke dieser Prüfung eine entsprechende Begrün-
dung bei der betroffenen Person nachzufordern hätte.

Die Voranstellung der (abgeänderten) Regelung zu den
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 3 (neu)
vor den Regelungen zur Anhörung und Bekanntgabe der
Entscheidung nach Satz 4 und 5 (neu) ist systematisch ge-
boten. Sie stellt klar, dass diese Regelungen auch gelten,
soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geltend ge-
macht werden.

4. Zu Artikel 2 – neu – (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der
13. BImSchV)

Es ist folgender Artikel 2 einzufügen:

,Artikel 2
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-

und Gasturbinenanlagen

In § 19 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gastur-
binenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, ber.
S. 2847), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird
in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 jeweils das Wort „März“
durch das Wort „Mai“ ersetzt.‘

Folgeänderungen:

a) Die §§ 1 bis 8 werden zu Artikel 1; dieser erhält die
Überschrift „Gesetz zur Ausführung des Protokolls
über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregis-
ter vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 166/2006“

b) § 9 wird zu Artikel 3.

B e g r ü n d u n g :

Die Vereinheitlichung der Berichtsfristen aus unter-
schiedlichen Berichtspflichten ist insbesondere geboten,
damit Betreiber die für verschiedene Zwecke erhobenen
Daten zum gleichen Zeitpunkt berichten können, da der

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)206**
Umweltbundesamt übermittelt werden, wird der betroffe-
nen Person bekannt gegeben.“

zeitliche Bezug zu einer Erleichterung für die Betreiber
führt.

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