BT-Drucksache 16/4169

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2703, 16/3037- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 31. Januar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4169
16. Wahlperiode 31. 01. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2703, 16/3037 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

A. Problem

Die „Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung
der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an
Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung
von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (,Richtlinie über
die Eisenbahnsicherheit‘)“ bedarf der Umsetzung in deutsches Recht.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung mit Regelungen hinsichtlich
der Zuständigkeit des Bundes für die Wahrnehmung der Aufgaben der
Sicherheitsbehörde, hinsichtlich der Einrichtung eines Beirates für Sicherheits-
fragen, hinsichtlich der Einrichtung einer Untersuchungsstelle, hinsichtlich der
Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen, hinsichtlich der
Sicherheitsgenehmigung für Eisenbahninfrastrukturunternehmen und hinsicht-
lich des Zugangs zu Schulungsmöglichkeiten.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/4169 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/2703, 16/3037 in der aus der nachste-
henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 31. Januar 2007

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Klaus W. Lippold Winfried Hermann
Vorsitzender Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4169

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher
Vorschriften

„(1e) Dem Bund obliegt für regelspurige Eisen-
bahnen

„(1f) Dem Bund obliegt
1. die Genehmigung der Inbetriebnahme strukturel-
ler Teilsysteme im Sinne des Rechts der Europäi-
schen Gemeinschaften im Zusammenhang mit
dem konventionellen Eisenbahnsystem und dem
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahn-
system;

1. die Genehmigung der Inbetriebnahme strukturel-
ler Teilsysteme im Sinne des Rechts der Europäi-
schen Gemeinschaften im Zusammenhang mit
dem konventionellen Eisenbahnsystem und dem
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahn-
system und deren Überwachung;

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigun-
gen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über

die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung
von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die
Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).
B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s


r Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung
eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2919) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 8 und 9 ange-
fügt:

„(8) Netze des Regionalverkehrs sind Schienenwe-
ge, auf denen keine Züge des Personenfernverkehrs
verkehren.

(9) Regionalbahnen sind Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen, die ausschließlich Verkehrsleistungen auf
Netzen des Regionalverkehrs erbringen, auch soweit
sie über diese Netze hinaus bis in den Übergangsbahn-
hof außerhalb des jeweiligen Netzes des Regionalver-
kehrs verkehren.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1e wird durch folgende Absätze 1e bis 1h
ersetzt:
E n t w u r f


– Drucksachen 16/2703/, 16/3037 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses fü
(15. Ausschuss)

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung
eisenbahnrechtlicher Vorschriften 1

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz vom … (BGBl. I S. …) wird wie folgt
geändert:

1. § 5 Abs. 1f wird durch folgende Absätze ersetzt:

Drucksache 16/4169 – 4

E n t w u r f

2. die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und
Sicherheitsgenehmigungen;

3. die Überwachung der der Betriebssicherheit die-
nenden Bestimmungen der öffentlichen Eisenbah-
nen;

4. die Genehmigung von Schulungseinrichtungen
und die Überwachung deren Tätigkeit;

5. die Eisenbahnaufsicht

a) in den Fällen der Nummern 1 bis 4;

b) über die betriebliche Tätigkeit der öffentlichen
Eisenbahnen;

c) über das Herstellen und das Inverkehrbringen
von Teilen von Teilsystemen, die Interoperabi-
litätskomponenten im Sinne des Rechts der Eu-
ropäischen Gemeinschaften im Zusammen-
hang mit dem konventionellen Eisenbahnsys-
tem und dem transeuropäischen Hochge-
schwindigkeitsbahnsystem sind;

6. die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstel-
lungsregisters, soweit dieses nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang
mit dem konventionellen Eisenbahnsystem und
dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeits-
bahnsystem einzurichten ist.

Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die
für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zu-
ständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr.

(1g) Dem Bund obliegt die Untersuchung gefähr-
licher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb. Der Bund
nimmt diese Aufgabe durch das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Untersu-
chungsbehörde wahr, soweit

1. es sich um einen schweren Unfall im Sinne des
Artikels 3 Buchstabe l der Richtlinie 2004/49/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der
Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/
18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmi-
gungen an Eisenbahnunternehmen und der Richt-
linie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahr-
wegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von
Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfra-

struktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl.
EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) handelt oder

2. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
ein anderes als in Nummer 1 genanntes gefährli-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

2. die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und
Sicherheitsgenehmigungen;

3. die Genehmigung von Schulungseinrichtungen
und die Überwachung von deren Tätigkeit;

4. die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die Über-
wachung der Beachtung der Vorschriften der
§§ 8 bis 13, über nichtbundeseigene Eisenbah-
nen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder
Sicherheitsgenehmigung bedürfen;

5. die Eisenbahnaufsicht über das Herstellen und
das Inverkehrbringen von Teilen von Teilsyste-
men, die Interoperabilitätskomponenten im Sinne
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften im
Zusammenhang mit dem konventionellen Eisen-
bahnsystem und dem transeuropäischen Hochge-
schwindigkeitsbahnsystem sind;

6. die Überwachung der von öffentlichen Eisen-
bahnen festgelegten Regeln, die Anforderungen
zur Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit
enthalten und für mehr als eine Eisenbahn gel-
ten, mit Ausnahme der Regeln von Betreibern
von Regionalbahnen und Netzen des Regional-
verkehrs;

7. die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstel-
lungsregisters, soweit dieses nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang
mit dem konventionellen Eisenbahnsystem und
dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeits-
bahnsystem einzurichten ist.

Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die
für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zu-
ständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr.

(1f) Dem Bund obliegt die Untersuchung gefährli-
cher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahn-
infrastrukturen, die seiner Eisenbahnaufsicht un-
terliegen. Der Bund nimmt die Aufgabe nach Satz 1
durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung als Untersuchungsbehörde wahr,
soweit

1. es sich um einen schweren Unfall im Sinne des
Artikels 3 Buchstabe l der Richtlinie 2004/49/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der
Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/
18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmi-
gungen an Eisenbahnunternehmen und der Richt-
linie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahr-
wegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von
Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfra-

struktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl.
EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) handelt oder

2. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
ein anderes als in Nummer 1 genanntes gefährli-

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E n t w u r f

ches Ereignis zu einem schweren Unfall hätte füh-
ren können.

In den übrigen Fällen nimmt das Eisenbahn-Bundes-
amt die Aufgabe nach Satz 1 als Untersuchungsbehör-
de wahr. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung kann im einzelnen Fall jeder-
zeit widerruflich das Eisenbahn-Bundesamt mit Un-
tersuchungshandlungen beauftragen. Im Falle der Be-
auftragung nach Satz 4

1. hat das Eisenbahn-Bundesamt die Befugnisse der
Untersuchungsbehörde, soweit diese zur Durch-
führung der beauftragten Untersuchungshandlun-
gen erforderlich sind, und

2. unterstehen die zuständigen Beschäftigten des
Eisenbahn-Bundesamtes unmittelbar den Anord-
nungen des für die Untersuchung zuständigen Be-
schäftigten des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, soweit die Anordnun-
gen nicht die dienstliche Stellung der Beschäftig-
ten des Eisenbahn-Bundesamtes betreffen.

Weisungen hinsichtlich der Einleitung oder der
Nichteinleitung, des Inhalts und des Umfangs
einer Unfalluntersuchung sowie des Untersu-
chungsberichts oder von Sicherheitsempfehlungen
dürfen, vorbehaltlich des Satzes 5 Nr. 2, den mit
der Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses
im Eisenbahnbetrieb betrauten Personen nicht er-
teilt werden; gleichwohl erteilte Weisungen dürfen
nicht befolgt werden. Die Aufgaben und die Be-
fugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden
bleiben im Übrigen unberührt.“
2. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Haltern
von Eisenbahnfahrzeugen,“ die Wörter „Betreibern
– Drucksache 16/4169

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ches Ereignis zu einem schweren Unfall hätte füh-
ren können.

In den übrigen Fällen nimmt das Eisenbahn-Bundes-
amt die Aufgabe nach Satz 1 als Untersuchungsbehör-
de wahr. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung kann im einzelnen Fall jeder-
zeit widerruflich das Eisenbahn-Bundesamt mit Un-
tersuchungshandlungen beauftragen. Im Falle der Be-
auftragung nach Satz 4 hat das Eisenbahn-Bundesamt
die Befugnisse der Untersuchungsbehörde, soweit
diese zur Durchführung der beauftragten Untersu-
chungshandlungen erforderlich sind.

(1g) Die für die Unfalluntersuchung zuständigen
Beschäftigten des Eisenbahn-Bundesamtes unterste-
hen bei der Unfalluntersuchung ausschließlich und
unmittelbar den Anordnungen des für die Untersu-
chung zuständigen Beschäftigten des Bundesministe-
riums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, soweit
die Anordnungen nicht die dienstliche Stellung der Be-
schäftigten des Eisenbahn-Bundesamtes betreffen.

(1h) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die
Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten zuständigen Behörden bleiben im Übrigen un-
berührt.“

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Auf Antrag eines Eisenbahnverkehrsunter-
nehmens, das auch über den außerhalb des Netzes
des Regionalverkehrs liegenden Übergangsbahn-
hof hinaus Schienenpersonennahverkehr bis in die
nächste Stadt mit einer Einwohnerzahl von über
100 000 betreibt, kann das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhö-
rung der beteiligten Länder im Einzelfall anord-
nen, dass auf dieses Eisenbahnverkehrsunterneh-
men die Bestimmungen anzuwenden sind, die für
Regionalbahnen gelten, soweit

1. dafür ein besonderes regionales Bedürfnis be-
steht,

2. das Eisenbahnverkehrsunternehmen die not-
wendige Befähigung nachgewiesen hat und

3. die Einheitlichkeit der Eisenbahnaufsicht nicht
gefährdet wird.

Die Anordnung ist dem Antragsteller und den be-
teiligten Ländern bekannt zu geben. Sie ist im

Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“

3. § 5a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

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von Schulungseinrichtungen im Sinne des § 7d,“ ein-
gefügt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe 㤠5 Abs. 1a, 1b
und 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1a, 1b, 1f, 1g
und 2“ ersetzt.

c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze eingefügt:

„(6a) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes über die Ermittlung des Sachverhaltes im
Verwaltungsverfahren gelten für die Untersuchung
gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb entspre-
chend. Die Untersuchungsbehörde ist befugt, eine
Versicherung an Eides statt zu verlangen. Zeugen und
Sachverständige sind zur Aussage oder zur Erstattung
eines Gutachtens verpflichtet; Absatz 5 Satz 3 gilt ent-
sprechend.

(6b) Die für die Einleitung und Durchführung eines
Strafverfahrens zuständigen Stellen haben der Unter-
suchungsbehörde auf deren Ersuchen Zugang zu den
Inhalten von Straf- und Todesermittlungsverfahren zu
gewähren, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Untersuchungsbehörde erforderlich ist und Zwecke
des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetz-
liche oder entsprechende landesgesetzliche Verwen-
dungsregelungen nicht entgegenstehen.“

3. § 6 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Antragsteller kann jedes Unternehmen mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland sein.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe 㤠5 Abs. 1a, 1b
und 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1a, 1b, 1e, 1f
und 2“ ersetzt.

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes über die Ermittlung des Sachverhaltes im
Verwaltungsverfahren gelten für die Untersuchung
gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb entspre-
chend. Die für die Untersuchung gefährlicher Er-
eignisse im Eisenbahnbetrieb zuständigen Behör-
den sind befugt, eine Versicherung an Eides statt zu
verlangen. Zeugen und Sachverständige sind zur Aus-
sage oder zur Erstattung eines Gutachtens verpflich-
tet; Absatz 5 Satz 3 sowie § 65 Abs. 1 Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.“

(6b) entfällt

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Keiner Genehmigung bedürfen

1. nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunterneh-
men, die ausschließlich Eisenbahnverkehrsleis-
tungen im Güterverkehr erbringen und aus-
schließlich Eisenbahninfrastrukturen benut-
zen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen,

2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die aus-
schließlich Eisenbahninfrastrukturen benut-
zen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen,

3. nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmen,

4. öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men für das Betreiben von Serviceeinrichtun-
gen einschließlich der Schienenwege und der
Steuerungs- und Sicherungssysteme in Service-
einrichtungen sowie für die mit dem Zugang
zu Serviceeinrichtungen verbundenen Leistun-
gen; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Antragsteller kann jedes Unternehmen mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland sein.“

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4. § 7a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

㤠7a
Sicherheitsbescheinigung und nationale Bescheinigung

für Eisenbahnverkehrsunternehmen

(1) Ohne Sicherheitsbescheinigung dürfen Eisenbahn-
verkehrsunternehmen vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht
am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Satz 1 gilt
nicht für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die aus-
schließlich Schienennetze ohne planmäßigen Übergang
von Fahrzeugen nach dem vorgesehenen Betriebspro-
gramm in oder aus anderen Schienennetzen benutzen, so-
weit sie nur für die Personenbeförderung im örtlichen
Verkehr oder im Stadtverkehr oder Vorortverkehr genutzt
werden.

(2) Die Sicherheitsbescheinigung ist für nach Art und
räumliche Ausdehnung festgelegte Eisenbahnverkehrs-
leistungen auf schriftlichen Antrag für die betreffenden
Schienennetze oder Schienenwege öffentlicher Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen zu erteilen, wenn das
Eisenbahnverkehrsunternehmen den Nachweis erbringt,
dass es

1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat,
das mindestens die Anforderungen des Artikels 9
Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, soweit
sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des
§ 26 Abs. 1 Nr. 14 ergänzende Anforderungen erge-
ben, und

2. die besonderen Anforderungen für den sicheren Ver-
kehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf dem be-
treffenden Schienennetz oder den einzelnen Schie-
nenwegen erfüllt.

(3) Die Anforderungen an die Einrichtung eines
Sicherheitsmanagementsystems gelten durch die Eisen-
bahnverkehrsunternehmen als erfüllt, die einen Eisen-
bahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung
durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestä-
tigt worden ist, soweit es sich nicht um Eisenbahnver-
kehrsunternehmen handelt, die grenzüberschreitende
Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen. Ein gesonderter
Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach
Absatz 2 Nr. 1 ist für Eisenbahnverkehrsunternehmen in
diesen Fällen nicht erforderlich.

(4) Soweit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das
am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilzunehmen beab-
sichtigt, bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der
Richtlinie 2004/49/EG für gleichartige Eisenbahnver-
kehrsleistungen erteilte Sicherheitsbescheinigung ver-
fügt, darf es im Inland nur mit einer zusätzlichen natio-
nalen Bescheinigung am öffentlichen Eisenbahnbetrieb
teilnehmen. Diese Bescheinigung ist auf Antrag für die
betreffenden Schienennetze oder die Schienenwege

öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu ertei-
len bei

1. Vorlage einer Darstellung des Sicherheitsmanage-
mentsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens,
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B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

5. § 7a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

㤠7a
Sicherheitsbescheinigung und nationale Bescheinigung

für Eisenbahnverkehrsunternehmen

(1) Ohne Sicherheitsbescheinigung dürfen Eisenbahn-
verkehrsunternehmen vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht
am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilneh-
men. Satz 1 gilt nicht für Regionalbahnen, die nur im
Inland verkehren.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/4169 – 8

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2. Vorlage der nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der
Richtlinie 2004/49/EG erteilten Bescheinigung und

3. Nachweis, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen
die besonderen Anforderungen für den sicheren Be-
trieb auf dem betreffenden Schienennetz oder den in
Frage kommenden Schienenwegen erfüllt.

(5) Soweit ein nichtbundeseigenes Eisenbahnver-
kehrsunternehmen mit Sitz im Inland eine Sicherheitsbe-
scheinigung beantragt, ergeht die Entscheidung nach An-
hörung der für die Genehmigung nach § 6 zuständigen
Behörde des Landes.

(6) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über einen An-
trag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder
nationalen Bescheinigung nach Absatz 4 unverzüglich,
spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der für die
Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Stellt die zu-
ständige Behörde vor Ablauf der Frist Mängel der vorge-
legten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gele-
genheit zur Beseitigung zu geben. Gibt die Behörde dem
Antragsteller Gelegenheit, Mängeln der vorgelegten Un-
terlagen abzuhelfen, so ist die Frist nach Satz 1 bis zur
Behebung der Mängel bis zum Ablauf der zu ihrer
Behebung von der zuständigen Behörde gesetzten Frist
gehemmt.

(7) Die Sicherheitsbescheinigung nach Absatz 1 und
die nationale Bescheinigung nach Absatz 4 gelten, vorbe-
haltlich des Satzes 3, jeweils für fünf Jahre. Soweit ihre
Verlängerung bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der
Geltungsdauer beantragt wird, gilt die jeweilige Beschei-
nigung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
den Verlängerungsantrag als weiterhin erteilt. Die Gültig-
keit einer nationalen Bescheinigung nach Absatz 4 endet
in jedem Fall mit Ablauf der Gültigkeit der von der
Sicherheitsbehörde des anderen Mitgliedstaates erteilten
Bescheinigung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1.

(8) Der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung nach
Absatz 1 oder der nationalen Bescheinigung nach Ab-
satz 4 hat sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die
für die Erteilung der Bescheinigung gegolten haben, auch
danach erfüllt bleiben.

§ 7b
Änderungen, Rücknahme und Widerruf

der Sicherheitsbescheinigung und
nationalen Bescheinigung

(1) Im Falle wesentlicher Änderungen der der Ertei-
lung einer Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 zugrun-
de liegenden Verhältnisse hat das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen unverzüglich die Änderung der erteilten
Sicherheitsbescheinigung oder der nationalen Bescheini-
gung zu beantragen.

(2) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 kann
im Falle wesentlicher Änderungen von Rechtsvorschrif-
ten über die Betriebssicherheit ganz oder teilweise geän-

dert oder widerrufen werden.

(3) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 kann
ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit die in ihr
enthaltenen Auflagen nicht erfüllt werden oder die Be-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über einen An-
trag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder
nationalen Bescheinigung nach Absatz 4 unverzüglich,
spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der für die
Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Stellt die zu-
ständige Behörde vor Ablauf der Frist Mängel der vorge-
legten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gele-
genheit zur Beseitigung zu geben. Gibt die Behörde dem
Antragsteller Gelegenheit, Mängeln der vorgelegten Un-
terlagen abzuhelfen, so ist die Frist nach Satz 1 bis zur
Behebung der Mängel gehemmt.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

§ 7b
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

scheinigung nicht in der vorgeschriebenen Weise genutzt
wird. Satz 1 gilt auch, wenn eine Bescheinigung nicht vor
Ablauf eines Jahres nach ihrer Ausstellung genutzt wird.

(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens-
rechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwal-
tungsakten unberührt.

§ 7c
Sicherheitsgenehmigung

(1) Ohne eine Sicherheitsgenehmigung dürfen Betrei-
ber der Schienenwege, Hafenbahnen, Betreiber von Per-
sonenbahnhöfen, Güterbahnhöfen und -terminals sowie
von Rangierbahnhöfen keine öffentliche Eisenbahninfra-
struktur betreiben.

Satz 1 gilt nicht für

1. Schienennetze ohne planmäßigen Übergang von
Fahrzeugen nach dem vorgesehenen Betriebspro-
gramm in oder aus anderen Schienennetzen, soweit
sie nur für die Personenbeförderung im örtlichen Ver-
kehr oder im Stadtverkehr oder Vorortverkehr genutzt
werden;

2. Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nut-
zung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden.

(2) Die Sicherheitsgenehmigung ist auf Antrag zu er-
teilen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt,
dass er

1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat,
das mindestens die Anforderungen des Artikels 9
Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, soweit
sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des
§ 26 Abs. 1 Nr. 14 ergänzende Anforderungen erge-
ben, und

2. die besonderen Anforderungen für eine sichere Aus-
legung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der
Schienenwege einschließlich der Steuerungs- und
Sicherungssysteme erfüllt.

(3) Der Inhaber der Sicherheitsgenehmigung hat
sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für die
Erteilung der Sicherheitsgenehmigung gegolten haben,
auch danach erfüllt bleiben.

(4) § 7a Abs. 3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten entspre-
chend.
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B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

§ 7c
Sicherheitsgenehmigung

(1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Eisenbahn-
infrastrukturunternehmen keine regelspurige öffent-
liche Eisenbahninfrastruktur mit Ausnahme von Ser-
viceeinrichtungen oder Netzen des Regionalverkehrs,
die keinen Anschluss an das Ausland haben, betreiben.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 7d
Genehmigung von Schulungseinrichtungen

(1) Wer Einrichtungen betreibt, in denen dem
Fahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit
sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Personal
von Eisenbahnverkehrsunternehmen die erforder-
lichen Streckenkenntnisse über Strecken, die nur mit
einer Sicherheitsgenehmigung betrieben werden dür-
fen, die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvor-

schriften und Betriebsverfahren, einschließlich der
Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung,
sowie der für die betreffenden Strecken geltenden
Notfallverfahren durch Schulungen vermittelt wer-
den, bedarf der Genehmigung.

Drucksache 16/4169 – 10

E n t w u r f

§ 7d
Zugang zu Schulungsmöglichkeiten

(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind ver-
pflichtet, dem Fahr- und Begleitpersonal der Eisenbahn-
verkehrsunternehmen die erforderlichen Streckenkennt-
nisse und die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvor-
schriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Sig-
nalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie
der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallver-
fahren durch Schulungen zu vermitteln, soweit Schulun-
gen nicht durch Dritte angeboten werden.

(2) Wer Schulungen im Sinne des Absatzes 1 durch-
führt, ist verpflichtet,

1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Sicherheits-
bescheinigung beantragen wollen, nichtdiskriminie-
renden Zugang zu seinen Schulungsmöglichkeiten zu
gewähren und Bescheinigungen über die Schulungen
auszustellen, soweit derartige Schulungen für die Er-
füllung von Anforderungen zur Erlangung der Sicher-
heitsbescheinigung vorgeschrieben sind;

2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht diskrimi-
nierenden Zugang zu seinen Schulungseinrichtungen
zu gewähren.
(3) Für die Schulungen kann ein angemessenes Entgelt
verlangt werden.

(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet,
ihren gegenwärtigen und früheren Mitarbeitern auf Ver-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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(2) Die Genehmigung wird auf Antrag von der
Sicherheitsbehörde erteilt, wenn

1. der Antragsteller über die personellen und säch-
lichen Voraussetzungen für die Vermittlung der
Kenntnisse verfügt,

2. im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teilneh-
mer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt wird,

3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel vor-
handen sind,

4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrperso-
nals nachgewiesen wird und

5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persön-
liche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder, im
Falle einer juristischen Person, der zu seiner ge-
setzlichen Vertretung berufenen Personen spre-
chen.

(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die
Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorlie-
gen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die
Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.

(4) Öffentliche Eisenbahnen, denen eine Sicher-
heitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmi-
gung erteilt worden ist oder die einen Eisenbahn-
betriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch
die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt
worden ist, bedürfen keiner Genehmigung nach Ab-
satz 1.

§ 7e
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

langen die dort erworbenen Qualifikationen, Erfahrungen
sowie Teilnahme an Schulungen zu bescheinigen.

§ 7e
Aufnahme des Betriebes

(1) Eine Eisenbahn, die den Betrieb erstmalig auf-
nimmt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die
Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen an Eisen-
bahnen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden
Rechtsverordnungen erfüllt sind.

(2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn
nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres
Antrags eine von dem Antrag abweichende Entscheidung
der Aufsichtsbehörde zugeht.

(3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1 zuge-
lassenen Eisenbahnbetriebes, die die Betriebssicherheit
berühren, sind der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbe-
hörde 14 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen.“

5. § 14 Abs. 7 bis 9 wird aufgehoben.

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern er-
setzt:

„1. über die Anforderungen an Bau, Instandhal-
tung, Ausrüstung, Betrieb und Verkehr der
Eisenbahnen nach den Erfordernissen der
Sicherheit, nach den neusten Erkenntnissen
der Technik oder nach internationalen Ab-
machungen; dabei können insbesondere ge-
regelt werden:

a) das Erfordernis von Genehmigungen
oder Anzeigen,

b) Regelungen über Verbote oder Beschrän-
kungen für das Inverkehrbringen von
Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder
Teilen derselben oder deren Kennzeich-
nung,

c) wiederkehrende Prüfungen,

d) die Führung von Registern oder Nach-
weisen, einschließlich deren Aufbewah-
rung,
e) Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen,
Herstellern einschließlich deren Bevoll-
mächtigten, Inverkehrbringern oder Hal-
tern von Eisenbahnfahrzeugen, Infra-
struktur oder Teilen derselben,
– Drucksache 16/4169

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

§ 7f
Aufnahme des Betriebes

(1) Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbescheini-
gung oder -genehmigung bedarf, bedarf für

1. die Aufnahme des Betriebes,

2. die Erweiterung des Betriebes einer Eisenbahn-
infrastruktur auf eine Strecke, die nicht unmittel-
bar an eine bereits von ihr betriebene Strecke an-
grenzt,

der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird
erteilt, wenn die Anforderungen an Eisenbahnen nach
diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverord-
nungen erfüllt sind.

(2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn
nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres
Antrages eine von dem Antrag abweichende Entschei-
dung der Aufsichtsbehörde zugeht. Dem Antragsteller
ist der Eingang des Antrags unverzüglich schriftlich
zu bestätigen.

(3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1 zuge-
lassenen Eisenbahnbetriebes, die die Betriebssicherheit
berühren, sind der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehör-
de 14 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen.“

6. § 14 Abs. 7 bis 9 wird aufgehoben.

7. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/4169 – 12

E n t w u r f

f) das jeweilige Verfahren, auch in Abwei-
chung von den Vorschriften über das
Planfeststellungsverfahren;

1a. über allgemeine Bedingungen für die Beför-
derung von Personen durch Eisenbahnver-
kehrsunternehmen in Übereinstimmung mit
den Vorschriften des Handelsrechts; dabei
können auch Anzeige- und Genehmigungs-
erfordernisse sowie das Verfahren geregelt
werden;

1b. über die notwendigen Vorschriften ein-
schließlich des Verfahrens zum Schutz der
Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen
gegen Störungen und Schäden;“.

bb) Die bisherigen Nummern 1a und 1b werden die
neuen Nummern 1c und 1d.

cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11. über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie
das Verfahren der Untersuchung von gefähr-
lichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb ein-
schließlich der Zusammenarbeit mit auslän-
dischen Behörden und Organen der Europäi-
schen Gemeinschaften; in der Rechtsverord-
nung können insbesondere Regelungen über

a) die Befugnisse und das Untersuchungs-
verfahren der zuständigen Behörde,

b) die Mitwirkungs- und Meldepflichten
von Eisenbahnen,

c) das Melden und die Berichterstattung
über die durchgeführten Untersuchungen

erlassen werden;“.

dd) In Nummer 12 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt; folgende Nummern werden an-
gefügt:

„13. über das Verfahren für die Erteilung der
Sicherheitsbescheinigung und der natio-
nalen Bescheinigung nach § 7a sowie der
Sicherheitsgenehmigung nach § 7c;

14. über Anforderungen an Sicherheitsmanage-
mentsysteme im Sinne der §§ 7a und 7c; da-
bei können auch Anzeigeerfordernisse so-
wie das Verfahren geregelt werden;

15. über Anforderungen an die Betriebssicher-
heit öffentlicher Eisenbahnen; dabei können

auch Anzeige- und Genehmigungserforder-
nisse sowie das Verfahren geregelt werden;

16. über den Zugang zu Schulungseinrichtun-
gen und die Anforderungen an Schulungen
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11. über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie
das Verfahren der Untersuchung von gefähr-
lichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb ein-
schließlich der Zusammenarbeit mit auslän-
dischen Behörden und Organen der Europäi-
schen Gemeinschaften; in der Rechtsverord-
nung können insbesondere Regelungen über

a) die Befugnisse und das Untersuchungs-
verfahren der zuständigen Behörde,

b) die Mitwirkungs- und Meldepflichten
von Eisenbahnen,

c) das Melden und die Berichterstattung
über die durchgeführten Untersuchun-
gen,

d) den Inhalt, die Veröffentlichung und die
Verbindlichkeit der Sicherheitsempfeh-
lungen der für die Untersuchung gefähr-
licher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb
zuständigen Behörden

erlassen werden;“.

dd) In Nummer 12 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt; folgende Nummern werden an-
gefügt:

„13. über das Verfahren für die Erteilung der
Sicherheitsbescheinigung und der natio-
nalen Bescheinigung nach § 7a sowie der
Sicherheitsgenehmigung nach § 7c;

14. über Anforderungen an Sicherheitsmanage-
mentsysteme im Sinne der §§ 7a und 7c; da-
bei können auch Anzeigeerfordernisse so-
wie das Verfahren geregelt werden;

15. über Anforderungen an die Betriebssicher-
heit öffentlicher Eisenbahnen; dabei können

auch Anzeige- und Genehmigungserforder-
nisse sowie das Verfahren geregelt werden;

16. über den Zugang zu Schulungseinrichtun-
gen und die Anforderungen an Schulungen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

und Schulungseinrichtungen; dabei können
auch Anzeige- und Genehmigungserforder-
nisse sowie das Verfahren geregelt werden.“

b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils
die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a“ durch die
Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ ersetzt.

c) In Absatz 7 werden

aa) die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe
„Absatz 1 oder 2“ und

bb) das Wort „dienen“ durch die Wörter „oder aus-
schließlich der Umsetzung der Spezifikationen
für das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel
14 der Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG
dienen“

ersetzt.

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird durch folgende Regelungen er-
setzt:

„4. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4
Satz 1 am öffentlichen Eisenbahnbetrieb
teilnimmt,

4a. entgegen § 7b Abs. 1, auch in Verbindung
mit § 7c Abs. 4, eine Änderung nicht oder
nicht rechtzeitig beantragt,

4b. entgegen § 7c Abs. 1 Satz 1 eine öffentliche
Eisenbahninfrastruktur ohne Sicherheitsge-
nehmigung betreibt,

4c. als im Unternehmen Verantwortlicher ent-
gegen § 7e Abs. 1 Satz 1 den erstmaligen Be-
trieb ohne Erlaubnis aufnimmt oder entge-
gen § 7e Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. einer Rechtsverordnung nach

a) § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c,
Nr. 1b, 11 oder 15,
– Drucksache 16/4169

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

und Schulungseinrichtungen; dabei können
auch Anzeige- und Genehmigungserforder-
nisse sowie das Verfahren geregelt werden;

17. über gemeinsame Sicherheitsmethoden
zur Beurteilung des Erreichens und des
Einhaltens der Sicherheitsanforderun-
gen;

18. über gemeinsame Sicherheitsziele, die die
einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems
und das Gesamtsystem mindestens errei-
chen müssen.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

8. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2
bis 2e eingefügt:

„2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4
Satz 1 am öffentlichen Eisenbahnbetrieb
teilnimmt,

2a. entgegen § 7b Abs. 1, auch in Verbindung
mit § 7c Abs. 4, eine Änderung nicht oder
nicht rechtzeitig beantragt,

2b. entgegen § 7c Abs.1 Satz 1 eine öffentliche
Eisenbahninfrastruktur betreibt,

2c. ohne Genehmigung nach § 7d Abs. 1 eine
Schulungseinrichtung betreibt,

2d. als im Unternehmen Verantwortlicher
entgegen § 7f Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaub-
nis den Betrieb aufnimmt oder den Be-
trieb erweitert,

2e. als im Unternehmen Verantwortlicher
entgegen § 7f Abs. 3 eine Anzeige nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstat-
tet,“.

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
neuen Nummern 3 und 4.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird aufgehoben.
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. einer Rechtsverordnung nach

a) § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c,
Nr. 1b, 11 oder 15,

Drucksache 16/4169 – 14

E n t w u r f

b) § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e,
Nr. 10, 14 oder 16 oder

c) § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 2
Nr. 1 bis 3 oder 4

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist.“

cc) Die Nummern 7 bis 8 werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 Buchstabe b mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen
Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
zigtausend Euro geahndet werden.“

8. In § 29 Abs. 2 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 28
Abs. 1 Nr. 4, 7 oder 8“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 1
Nr. 4, 4a, 4b oder 6 Buchstabe c“ ersetzt.

9. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

㤠35a
Eisenbahnsicherheitsbeirat

Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Aufgabe, das
Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu beraten. Er ist ge-
genüber dem Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, Aus-
künfte und Stellungnahmen einzuholen. Das Eisen-
bahn-Bundesamt ist insoweit auskunftspflichtig.“

10. Nach § 38 werden folgende Absätze eingefügt:

„(5a) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bis zum

1. November 2005 eine Sicherheitsbescheinigung nach
§ 14 Abs. 7 in der bis zum ... [Einsetzen: Tag der Ver-
kündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung beantragt
haben und deren Antrag noch nicht unanfechtbar be-
schieden ist, erhalten nach den bis zum ... [Einsetzen:
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

b) § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e,
Nr. 10, 14 oder 16 oder

c) § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 2
Nr. 1 bis 3 oder 4

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist oder“.

ee) Die Nummern 7 bis 8 werden aufgehoben.

b) u n v e r ä n d e r t

9. In § 29 Abs. 2 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 28
Abs. 1 Nr. 4, 7 oder 8“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 1
Nr. 2a bis 2e oder 6 Buchstabe c“ ersetzt.

10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

㤠35a
Eisenbahnsicherheitsbeirat

(1) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Aufgabe,
das Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu beraten und die
Zusammenarbeit zwischen dem Eisenbahn-Bundes-
amt als Sicherheitsbehörde und den für die Eisen-
bahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehör-
den zu fördern.

(2) Dem Eisenbahnsicherheitsbeirat ist Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der
Rechtsanwendung durch das Eisenbahn-Bundes-
amt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als
Sicherheitsbehörde, insbesondere hinsichtlich der
Grundsätze der Ermessensausübung und der Aus-
legung unbestimmter Rechtsbegriffe, zu geben.

(3) Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 1
oder Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c Abs. 1 für
nicht bundeseigene Eisenbahnen bedürfen des Be-
nehmens mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat. In
dringenden Fällen können Sicherheitsbescheinigun-
gen oder Sicherheitsgenehmigungen auch ohne das
Benehmen ergehen; in solchen Fällen ist der Eisen-
bahnsicherheitsbeirat nachträglich zu unterrichten.

(4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat ist gegenüber
dem Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, Auskünfte und
Stellungnahmen einzuholen. Das Eisenbahn-Bundes-
amt ist insoweit auskunftspflichtig.“

11. Nach § 38 werden folgende Absätze eingefügt:

(5a) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Vor-
schriften eine Sicherheitsbescheinigung. Die Sicher-
heitsbescheinigung nach Satz 1 oder eine vor dem ...
[Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] er-
teilte Sicherheitsbescheinigung gilt längstens bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2010.

(5b) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen,
die am ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes] bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben
die Sicherheitsbescheinigung oder die nationale Be-
scheinigung nach § 7a bis zum Ablauf des 31. Dezem-
ber 2008 zu beantragen.

(5c) Öffentliche Betreiber der Schienenwege, Hafen-
bahnen, Betreiber von Personenbahnhöfen, Güter-
bahnhöfen und -terminals sowie von Rangierbahn-
höfen, die am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes] bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen,
haben die Sicherheitsgenehmigung nach § 7c bis zum …
[einsetzen: sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes] zu beantragen. Die Sicherheitsge-
nehmigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung
als bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-
dung über den Antrag als vorläufig erteilt.

(5d) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach
§ 14 Abs. 7 in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Ver-
kündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erteilt
worden ist, ergänzt, geändert oder aus anderen Gründen
erneuert werden muss, ist unverzüglich eine Sicher-
heitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder eine nationale
Bescheinigung nach § 7a Abs. 4 zu beantragen. Die
nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder
nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag
bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
über den jeweiligen Antrag als vorläufig erteilt.“

Artikel 2

Änderung des Bundeseisenbahn-
verkehrsverwaltungsgesetzes
Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt geändert
durch Artikel 3 Abs. 49 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
– Drucksache 16/4169

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

(5b) u n v e r ä n d e r t

(5c) Öffentliche Eisenahninfrastrukturunterneh-
men, die am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, ha-
ben die Sicherheitsgenehmigung nach § 7c bis zum …
[einsetzen: sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes] zu beantragen. Satz 1 gilt nicht
für öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men, die ausschließlich Serviceeinrichtungen oder
Netze des Regionalverkehrs, die keinen Anschluss
an das Ausland haben, betreiben. Die Sicherheitsge-
nehmigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung
als bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-
dung über den Antrag als vorläufig erteilt.

(5d) u n v e r ä n d e r t

(5e) Wer am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] bereits eine Schulungseinrichtung
im Sinne des § 7d Abs. 1 betreibt und nicht nach § 7d
Abs. 4 von der Genehmigungsverpflichtung ausge-
nommen ist, hat die Genehmigung nach § 7d Abs. 1
bis zum … [einsetzen: sechs Monate nach dem Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] zu beantragen.
Die Genehmigung gilt im Falle rechtzeitiger Antrag-
stellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.“

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/4169 – 16

E n t w u r f

1. § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7. nach Maßgabe des § 5 Abs. 1g des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes die fachliche Untersuchung von
gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb,“.

2. Folgende Vorschrift wird angefügt:

㤠5
Eisenbahnsicherheitsbeirat

(1) Beim Eisenbahn-Bundesamt wird ein Eisenbahnsi-
cherheitsbeirat gebildet. Er besteht aus je einem Vertreter
der für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Lan-
desbehörden sowie einem Vertreter des Bundesministeri-
ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der den Vor-
sitz führt.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die Geschäfte des
Eisenbahnsicherheitsbeirates.

(3) Die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Präsident
des Eisenbahn-Bundesamtes oder eine von ihm beauf-
tragte Person nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jeder-
zeit gehört werden. Weiteren Personen kann die Teilnah-
me an den Beratungen auf Antrag eines Mitgliedes des
Eisenbahnsicherheitsbeirates oder des Präsidenten des
Eisenbahn-Bundesamtes gestattet werden.

(4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat gibt sich eine Ge-
schäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesminis-
teriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedarf.“

Artikel 3

Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung kann jeweils den Wortlaut des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes und des Bundeseisenbahnverkehrsver-
waltungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Koalitionsfraktionen sei der geglückte Versuch, den Länder-

interessen bei dem Gesetzentwurf Rechnung zu tragen. Bei
dem Gesetzentwurf gebe es im Hinblick auf die Notwendig-
keit der Umsetzung der europäischen Regelungen nur be-

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Gesetzentwurf in seiner 30. Sitzung am 31. Januar 2006
abschließend beraten.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/4169

Bericht des Abgeordneten Winfried Hermann

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/2703 in seiner 54. Sitzung am 28. September 2006
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zur federführenden Beratung sowie an den Rechts-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von EU-Richt-
linien. Er beinhaltet Regelungen hinsichtlich der Zuständig-
keit des Bundes für die Wahrnehmung der Aufgaben der
Sicherheitsbehörde, hinsichtlich der Einrichtung eines Bei-
rates für Sicherheitsfragen, hinsichtlich der Einrichtung
einer Untersuchungsstelle, hinsichtlich der Sicherheitsbe-
scheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen, hinsicht-
lich der Sicherheitsgenehmigung für Eisenbahninfrastruk-
turunternehmen und hinsichtlich des Zugangs zu Schulungs-
möglichkeiten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 16/2703, 16/3037 in seiner 42. Sitzung am 13. De-
zember 2006 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. dessen Annah-
me in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(15)636.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 27. Sitzung am 13. Dezem-
ber 2006 beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten dazu einen
Änderungsantrag ein (Ausschussdrucksache 16(15)636).

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, man habe mit dem
Änderungsantrag Bedenken des Bundesrates in erheblichem
Umfang Rechnung getragen. Die Anliegen der Länder, der
Unternehmen und der Verbände seien in einem vernünftigen
Kompromiss integriert worden. Man sehe die Vorlage als
entscheidungsreif an und spreche sich im Hinblick auf die
Fristen für die Umsetzung der EU-Regelungen dafür aus, die
Beratung heute abzuschließen.

Die Fraktion der SPD bekundete, der Änderungsantrag der

in dem Änderungsantrag eine Klarstellung herbeigeführt
habe.

Die Fraktion der FDP warf die Frage auf, wie sich der
Gesetzentwurf aus der Sicht von Unternehmen darstelle,
welche die Schienenverkehrsinfrastruktur nutzen wollten.
Die Regelungen des Gesetzes könnten auch wettbewerbs-
politische Aspekte haben. Den Nutzern seien die Änderungs-
anträge der Koalitionsfraktionen nicht bekannt. Deshalb be-
antrage man eine Anhörung.

Die Fraktion DIE LINKE. befürwortete ebenfalls eine An-
hörung. Aus Bundesländern gebe es gegen die in dem Ge-
setzentwurf vorgesehene Neuverteilung der Kompetenzen
zwischen Bund und Ländern Bedenken. Die bisherige Kom-
petenzverteilung sei positiv zu sehen und man sehe auch
nicht die Notwendigkeit einer Neuverteilung. Es sei eine
grundlegende Klärung der Frage erforderlich, was der Be-
griff der „Netze von untergeordneter Bedeutung“ in dem Ge-
setzentwurf bedeute, ob darunter nur Museumsbahnen fielen
oder auch Regionalbahnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, sie
teile im Wesentlichen die Einwände des Bundesrates, wes-
halb man dem Gesetzentwurf und dem Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen nicht zustimmen werde. Man müsse
befürchten, dass mit der vorgesehenen Regelung die Stan-
dards bei Regionalbahnen so erhöht würden, dass es zu un-
erwünschten Kostensteigerungen kommen werde. Wenn
Standards des Bundes eingeführt würden, würden die klei-
nen Bahnen zu stark belastet.

Auf Antrag der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf am 17. Januar 2007 eine öffentliche Anhö-
rung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung hat der Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in seiner
29. Sitzung am 17. Januar 2007 durchgeführt. An der
Anhörung nahmen als Sachverständige teil: Michael
Clausecker, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Bahn-
industrie in Deutschland (VDB) e.V.; Dr. Martin Henke,
Geschäftsführer des Geschäftsbereichs Eisenbahnverkehr
des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen; Ulrich
Koch, Geschäftsführer der EVB Eisenbahnen und Ver-
kehrsbetriebe Elbe-Weser GmbH; Prof. Dr. Hans-Jürgen
Kühlwetter von der Forschungsstelle für Deutsches und
Internationales Eisenbahnrecht; Prof. Dr. Michael
Ronellenfitsch von der Juristischen Fakultät der Universität
Tübingen; Ministerialdirigent Dieter Wellner, Abteilungs-
leiter im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft,
Infrastruktur, Verkehr und Technologie und Dipl.-Ing.
Jürgen Werner, Eisenbahnbetriebsleiter der Verkehrsgesell-
schaft Landkreis Osnabrück GmbH (VLO).

Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Anhö-
rungsprotokoll verwiesen.
grenzte Handlungsspielräume. Sie wies darauf hin, dass man
zu dem Begriff der „Netze von untergeordneter Bedeutung“

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten dazu eine
Neufassung ihres Änderungsantrags auf Ausschussdruck-

Drucksache 16/4169 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sache 16(15)636 in der Fassung einer Zusammenstellung ein
(Ausschussdrucksache 16(15)706). Der Inhalt des Ände-
rungsantrags ergibt sich aus der Beschlussempfehlung und
aus Teil V des Berichts.

Die Fraktion der FDP brachte folgenden Änderungsantrag
ein (Ausschussdrucksache 16(15)697):

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen, den Gesetzent-
wurf der Bundesregierung – Drucksache 16/2703 in der
Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung mit folgenden Änderungen
anzunehmen:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1e wird durch folgende Absätze 1e bis 1 h er-
setzt:

„(1e) Abweichend von § 5 Abs. 1 a und 1 c obliegt
dem Bund als Sicherheitsbehörde für regelspurige
öffentliche Eisenbahnen

1. die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstel-
lungsregisters, soweit dieses nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang
mit dem konventionellen Eisenbahnsystem und
dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeits-
bahnsystem einzurichten ist;

2. die Abfassung und Veröffentlichung eines Sicher-
heitsberichts, soweit dieser nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften zu erstellen ist;

3. die Übermittlung des Sicherheitsberichtes nach
Nr. 2 an die Europäische Eisenbahnagentur

4. die Koordinierung auf europäischer Ebene;

5. die Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden der
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

6. die Mitwirkung an der Harmionisierung der Vor-
aussetzungen für die Erteilung einer Sicherheits-
bescheinigung auf europäischer Ebene

Der Bund nimmt diese Aufgaben der Sicherheitsbe-
hörde nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht
nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als
Sicherheitsbehörde wahr. Im Übrigen nehmen die
nach § 5 Abs. 1a und 1b zuständigen Behörden die
Aufgaben der Sicherheitsbehörde wahr. Ihnen obliegt

1. die Genehmigung der Inbetriebnahme strukturel-
ler Teilsysteme im Sinne des Rechts der Europäi-
schen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem
konventionellen Eisenbahnsystem und dem trans-
europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem;

2. die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und
Sicherheitsgenehmigungen;

3. die Überwachung der Tätigkeit von Schulungsein-
richtungen gem. § 7d;

4. die Eisenbahnaufsicht über das Herstellen und das
Inverkehrbringen von Teilen von Teilsystemen, die
Interoperabilitätskomponenten im Sinne des
Rechts der Europäischen Gemeinschaften im Zu-
sammenhang mit dem konventionellen Eisenbahn-

6. die Überwachung der von öffentlichen Eisenbah-
nen festgelegten Regeln, die Anforderungen zur
Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit enthal-
ten und für mehr als eine Eisenbahn gelten, mit
Ausnahme der Regeln von Betreibern von Regio-
nalbahnen und Netzen des Regionalverkehrs.

Sofern für diese Aufgaben nach § 5 Behörden der
Länder zuständig sind, können die Landesregierun-
gen und das Eisenbahn-Bundesamt miteinander ver-
einbaren, diese Aufgaben ganz oder teilweise dem Ei-
senbahn-Bundesamt zu übertragen. Das Eisenbahn-
Bundesamt führt die übertragenen Aufgaben nach den
Weisungen und für Rechnung des Landes aus.

2. Nach § 7c ist folgender § 7d einzufügen:

㤠7d
Zugang zu Schulungsmöglichkeiten

(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind ver-
pflichtet, dem Fahr- und Begleitpersonal der Eisenbahn-
verkehrsunternehmen die erforderlichen Streckenkennt-
nisse, die Betriebsvorschriften und -verfahren, ein-
schließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und
Zugsicherung, sowie die für die betreffenden Strecken
geltenden Notfallverfahren zu vermitteln. Ggf. sind den
Eisenbahnverkehrsunternehmen darüber hinaus entspre-
chende Unterlagen zu übergeben.

(2) Sofern Schulungen in besonderen Schulungsein-
richtungen angeboten werden, müssen diese Schulungen
auch die in Absatz 1 genannten Kenntnisse vermitteln.
Werden Schulungseinrichtungen betrieben, ist dies vom
Betreiber der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Wer Schulungen im Sinne des Absatzes 2 durch-
führt, ist verpflichtet,

1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Sicherheits-
bescheinigung beantragen wollen, nichtdiskriminie-
renden Zugang zu seinen Schulungsmöglichkeiten zu
gewähren und Bescheinigungen über die Schulungen
auszustellen, soweit derartige Schulungen für die Er-
füllung von Anforderungen zur Erlangung der Sicher-
heitsbescheinigung vorgeschrieben sind;

2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen nichtdiskrimi-
nierenden Zugang zu seinen Schulungseinrichtungen
zu gewähren.

(4) Für die Schulungen kann ein angemessenes Entgelt
gefordert werden

Begründung

Allgemeines

Die Anhörung des Verkehrsausschusses des Deutschen
Bundestages am 17.01.2007 hat ergeben, dass die Zen-
tralisation der operativen Aufgaben der Eisenbahnauf-
sicht allein beim Bund europarechtlich nicht gefordert
und außerdem verfassungsrechtlich bedenklich ist. Da-
rüber hinaus vertrat die Mehrheit der Sachverständigen
die Auffassung, dass sich die bisherige Kompetenzvertei-
lung zwischen Bund und Ländern im Eisenbahnbereich
bewährt habe und im Interesse der Nichtbundeseigenen
Eisenbahnen beibehalten werden sollte. Der vorliegende
system und dem transeuropäischen Hochge-
schwindigkeitsbahnsystem sind;

Gesetzentwurf der Koalition bedarf daher einer Überar-
beitung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/4169

So muss insbesondere die im Entwurf vorgesehene Aufga-
benteilung zwischen Bund und Ländern in einer Weise
geregelt werden, die mit dem Grundgesetz in Einklang
steht. Die Vorschriften des § 5 des Gesetzentwurfes in der
Form dieses Änderungsantrages entsprechen den Vorga-
ben der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsi-
cherheit und sind darüber hinaus auch verfassungskon-
form. Die vorgeschlagenen Änderungen tragen auch der
von den Eisenbahnen und dem Verband Deutscher Ver-
kehrsunternehmen vorgetragenen Forderungen nach
Beibehaltung der föderalen Strukturen im Eisenbahnbe-
reich Rechnung.

Zu den einzelnen Änderungen:

Zu 1. (§ 5)

a) (Absatz 1e)

Die Zuständigkeit des Bundes als Sicherheitsbehörde gilt
ausschließlich für die in Satz 1 Nr. 1-6 genannten Aufga-
ben. Damit ist insbesondere sichergestellt, dass die Koor-
dinierung auf europäischer Ebene dem Bund vorbehalten
bleibt. Die Formulierung des Satzes 3 stellt klar, dass die
Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder formal nicht
Sicherheitsbehörden sind. Sie nehmen lediglich die in
Satz 3 Nr. 1-6 genannten und Ihnen als Kernaufgaben der
Eisenbahnaufsicht bereits jetzt obliegenden Aufgaben
der Sicherheitsbehörde wahr.

Im Übrigen bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeits-
verteilung.

So bleibt die allgemeine Zuständigkeitsverteilung der Ab-
sätze 1a bis 1c zwischen dem Bund und den Ländern, ins-
besondere die netzbezogene Zuständigkeit, hiervon unbe-
rührt.

Die Regelung Satzes 3 Nummer 6 dient der Umsetzung
der Aufgabe der Überwachung der nationalen Sicher-
heitsvorschriften, die von öffentlichen Eisenbahn festge-
legt werden, mit der Ausnahme der Regelungen von Be-
treibern von Regionalbahnen sowie Netzen des Regional-
verkehrs, die keiner Sicherheitsbescheinigung bzw. -ge-
nehmigung bedürfen.

Zu 2. (7d)

Nach Art. 13 Abs. 1 S. 4 und 5 der Richtlinie 2004/49/EG
sorgt die Sicherheitsbehörde dafür, dass die Schulungen
(in Sinne des Absatzes 1) und gegebenenfalls die Ausstel-
lung von Zeugnissen mit den Sicherheitsanforderungen
im Einklang stehen, die in TSI oder in nationalen Sicher-
heitsvorschriften nach Artikel 8 und Anhang II festgelegt
sind.

Darüber hinaus haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sor-
gen, dass den Eisenbahnverkehrsunternehmen die für die
Erlangung der Sicherheitsbescheinigung erforderlichen
Schulungsmöglichkeiten diskriminierungsfrei zugänglich
sind. Eine Genehmigung für den Betrieb von Schulungs-
einrichtungen sieht Artikel 13 der Richtlinie 2004/49/EG
dagegen nicht vor.

Begründung

Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 4 liegt
stets bezüglich des dazugehörigen Verwaltungsverfah-

Nrn. 24, 29, 31, 32 Gebrauch macht, so daß sich die ab-
weichungsfeste Bundeskompetenz in jedem Fall auf die
umweltbezogenen Anforderungen an die Zulassung von
Vorhaben sowie auf die Errichtung und den Betrieb von
Anlagen bezieht.

Eine Zustimmungsbedürftigkeit der Regelung im Bundes-
rat ist nicht sachgerecht.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat folgenden
Entschließungsantrag (Ausschussdrucksache 16(15)704)
eingebracht:

Der Bundestag möge beschließen:

Der Bundestag stellt fest:

Der Gesetzesentwurf eines Fünften Gesetzes zur Ände-
rung eisenbahnrechtlicher Vorschriften definiert eine
pauschale Zuständigkeit des Bundes für alle am Eisen-
bahnbetrieb teilnehmenden öffentlichen Eisenbahnen
(§ 5 Abs. 1f (Nr. 2, 3, 4, 5). Gegen die damit verbundene
Überführung der administrativen Kompetenz auf den
Bund wurden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert,
da sie nicht von Art. 72 Abs. 2 GG gedeckt ist. Die Rechte
der Länder als Eisenbahnaufsichtsbehörde werden mas-
siv eingeschränkt. Das im Gesetzentwurf geplante Gre-
mium des „Eisenbahnsicherheitsrat“ kann diese Ein-
schränkung nicht kompensieren.

Die geplante Zentralisierung der Sicherheitsbehörden
führt zum Wegfall ortsnaher Länderaufsichtsbehörden
für die NE-Bahnen und gefährdet damit die angepassten
und preiswerten Sicherheitsstandards der Regional- und
Nebenbahnen.

Der Gesetzentwurf berücksichtigt nicht, dass für große
Bereiche im Eisenbahnrecht eindeutige normative Rege-
lungen fehlen. Dies betrifft insbesondere den „subnorma-
tiven“ Bereich der Eisenbahn- Bau- und Betriebsord-
nung (EBO), die nur in Einzelfällen konkret technische
Auskunft gibt, so dass stattdessen vielfach die privat-
rechtlichen Vorschriften der DB als „anerkannte Regeln
der Technik“ für alle EVU umgesetzt werden.

Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen verfassungskonformen Entwurf der 5. AEG-Novel-
le (Fünftes Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher
Vorschriften) vorzulegen,

aus wirtschaftlichen, betrieblichen und wettbewerblichen
Gründen die bewährte umfassende Form der Länderauf-
sicht über die NE-Bahnen aufrechtzuerhalten,

einen einheitlichen und eindeutigen Rechts- und Hand-
lungsrahmens für das Eisenbahnwesen zu schaffen und
auf die Einführung einer zusätzlichen eigenen Eisen-
bahnkategorie (Regionalbahnen) zu verzichten,

das vorgesehene Gremium des beratenden Eisenbahnsi-
cherheitsbeirat umzustrukturieren zu einem Gremium mit
Entscheidungskompetenz für die Aussagen der Bundesre-
publik gegenüber den Europäischen Gremien.

Begründung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung interpretiert die
europäische Sicherheitsrichtlinie zu eng. Die Wahrung
rens vor, wenn der Bund in materieller Hinsicht von
seiner Gesetzgebungsbefugnis gemäß Art. 74 Abs. 1

des EU-Sicherheitsstandards ist nicht abhängig von der
Wahrnehmung durch das EBA als einzige Behörde. Eine

Drucksache 16/4169 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

verfassungskonforme Lösung ist möglich wenn man die
Zuständigkeit des Bundes auf die Bestimmungen zur In-
teroperabilität begrenzt und auf die Zentralisierung der
Sicherheitsbehörde verzichtet. Auch gegenüber der EU
„nach außen“ bedarf es keiner administrativen Zentrali-
sierung der Eisenbahnaufsicht.

In Deutschland hat sich die föderale Struktur im Eisen-
bahnsektor seit Jahrzehnten bewährt. Sie ist praxisnah,
ermöglich kurze Wege und hat den Wettbewerb im Eisen-
bahnsektor maßgeblich gestärkt. Die Landesbehörden
haben schon in vielen Fällen bewiesen, dass sie fort-
schrittlichere Lösungen auch bundesweit durchsetzen
können. Eine Trennung in Regionalbahnen und regelspu-
rige „Großbahnen“ induziert ständige Abgrenzungs- und
Schnittstellenprobleme zwischen beiden Systemen.

Für die Wahrung eines einheitlichen Sicherheitsstandards
bedarf es nicht einer einheitlichen Aufsichtsbehörde
sondern materieller Regelungen über die Erteilung von
Sicherheitsbescheinigungen/Sicherheitsgenehmigungen.
Werden diese bundeseinheitlichen Bestimmungen ge-
schaffen, können sie verfassungsgemäß (Art. 83 GG)
durch die Landesbehörden und das EBA gleichmäßig
ausgeführt werden, so wie in vielen anderen Bereichen
in denen kommunale und Landesbehörden Regeln des
Bundes umsetzen.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, der geänderte Gesetz-
entwurf stelle eine verfassungskonforme Umsetzung der
EU-Vorgaben dar. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der
Bundesregierung werde durch den Änderungsantrag der Ko-
alitionsfraktionen erheblich verändert. Die nun vorliegende
Fassung beinhalte einen sehr ausgewogenen Kompromiss,
welcher auch die Länderinteressen berücksichtige.

Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass der Bundesrat
zwei Stellungnahmen zu dem Gesetzentwurf beschlossen
habe, welche sich widersprächen. Die EU-Vorgaben erfor-
derten aber eine klare Zuordnung der Zuständigkeiten zwi-
schen Bund und Ländern. Sie wies darauf hin, dass der Ent-
scheidung ein langer Diskussionsprozess mit den Ländern
vorausgegangen sei. Es gebe Signale, dass die Länder mit
dem nun gefundenen Kompromiss einverstanden seien. Ins-
gesamt liege nun ein gutes Ergebnis vor.

Die Fraktion der FDP sprach sich für eine klarere Trennung
der Kompetenzen des Bundes und der Länder aus, wie dies
in dem von ihr vorgelegten Änderungsantrag enthalten sei.
Sie wies darauf hin, dass es nach einem Gutachten der Wis-
senschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zur
Umsetzung der EU-Vorgaben nicht erforderlich sei, dass es
nur eine einzige Sicherheitsbehörde gebe. Sie hob hervor,
dass es ein berechtigtes Interesse der beteiligten Unterneh-
men sei, keine Aufwendungen für Doppelstrukturen tätigen
zu müssen.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, dass bei den vorzuneh-
menden Regelungen die Frage der Sicherheit im Vorder-
grund stehen müsse. Die Mehrheit der Experten habe in der
Anhörung bezweifelt, dass der Gesetzentwurf in der geän-
derten Fassung verfassungskonform sei. Sie kritisierte, dass
die Koalitionsfraktionen aus den Ergebnissen der Anhörung

vorgesehene Zentralisierung von Zuständigkeiten beim
Bund.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, zwar
werde der Gesetzentwurf durch den Koalitionsantrag verbes-
sert, die Zuständigkeiten der Länder würden aber nach wie
vor zu stark beschnitten und es werde eine zu starke Zentra-
lisierung vorgesehen. Man habe daher gegen den Gesetzent-
wurf nach wie vor Bedenken. Sie wies darauf hin, dass in der
Anhörung gegen die von den Koalitionsfraktionen vorgese-
hene Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Län-
dern auch verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden
seien.

Den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(15)704 lehnte der
Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Den Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschuss-
drucksache 16(15)697 lehnte der Ausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN ab.

Den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 16(15)706 nahm der Ausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN an.

Den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/2703, 16/3037
nahm der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksa-
che 16(15)706 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
bei seinen Beratungen eine Petition einbezogen, welche ihm
gemäß § 109 der Geschäftsordnung vom Petitionsausschuss
zur Stellungnahme zugeleitet worden war.

V. Begründung der Änderungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 8 und 9)

In den Absätzen 8 und 9 werden Netze des Regionalverkehrs
und Regionalbahnen definiert. Das ist notwendig, um Netze
des Regionalverkehrs sowie Regionalbahnen hinsichtlich
des für sie eingeräumten Verzichts auf das Erfordernis einer
Sicherheitsbescheinigung nach § 7a oder der Sicherheitsge-
nehmigung nach § 7c eindeutig zu erfassen und gegenüber
anderen Netzteilen beziehungsweise gegenüber anderen
Bahnverkehren klar abzugrenzen. Der Verzicht auf das Er-
fordernis von Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsge-
nehmigung ist auf die Ausnahmetatbestände des Artikels 2
Abs. 2 der Richtlinie 2004/49/EG gestützt.

Zu Absatz 8

Netze des Regionalverkehrs im Sinne des Absatzes 8 sind

keine Konsequenzen gezogen hätten und ihr Änderungsan-
trag praktisch unverändert geblieben sei. Sie bemängelte die

Schienenwege, auf denen keine Züge des Schienenpersonen-
fernverkehrs verkehren.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/4169

Die Definition des Schienenpersonennahverkehrs (und da-
mit im Umkehrschluss auch die Definition des Schienenper-
sonenfernverkehrs) ergibt sich aus der Regelung des Absat-
zes 5. Hierunter fällt die allgemein zugängliche Beförderung
von Personen in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt
sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regio-
nalverkehr zu befriedigen. Dies ist im Zweifel dann der Fall,
wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die
gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit
eine Stunde nicht übersteigt. Soweit es sich nicht um Eisen-
bahnen des Bundes handelt, entscheiden nach Absatz 7
Satz 2 die beteiligten obersten Landesbehörden in Zweifels-
fällen darüber, ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne
des Absatzes 5 vorliegt.

Die Vorschrift ist an die Definition des Artikels 3 letzter An-
strich der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli
1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Ge-
meinschaft, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/51/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 angelehnt. Hiernach bedeutet Regionalver-
kehr im Sinne der Richtlinie Verkehrsleistungen, die den
Verkehrsbedarf einer Region decken.

Die Neuregelung dient zudem der Klarstellung, dass es im
Hinblick auf eine einfache Festlegung der von den Maßnah-
men der Richtlinie 2004/49/EG ausgenommenen Bereiche
nicht zwangsläufig auf eine physische Abtrennung der Netze
des Regionalverkehrs von Netzen mit Fernverkehrsnutzung
ankommt. Ausgenommen werden nur die Netze des Regio-
nalverkehrs, auf denen die Eisenbahnen keinen Schienenper-
sonenfernverkehr abwickeln.

Zu Absatz 9

Regionalbahnen sind Eisenbahnverkehrsunternehmen, die
ausschließlich Verkehrsleistungen im Inland auf Netzen des
Regionalverkehrs im Sinne des Absatzes 8 erbringen. Erfasst
werden auch Fahrten bis in den außerhalb des jeweiligen
Netzes des Regionalverkehrs liegenden nächstgelegenen
Übergangsbahnhof. Durch die Begrenzung auf die Erbrin-
gung von Verkehrsleistungen im Inland wird klargestellt,
dass Eisenbahnen, die in das Ausland verkehren bzw. aus
dem Ausland kommen, hierunter nicht fallen.

Zu Nummer 2 (§ 5)

Zu Buchstabe a (Absatz 1e ff.)

Zu Absatz 1e

Die Zuständigkeit des Bundes als Sicherheitsbehörde gilt
ausschließlich für regelspurige Eisenbahnen. Die ausschließ-
liche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für die Eisen-
bahnaufsicht gilt nunmehr nur noch für die nichtbundeseige-
nen Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder
Sicherheitsgenehmigung bedürfen (Nummer 4). Die Aus-
nahme der Regelungen der §§ 8 bis 13 bedeutet, dass künftig
die Eisenbahnaufsicht nur teilweise über diejenigen nicht-
bundeseigenen Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheini-
gung bzw. Sicherheitsgenehmigung bedürfen, durch die
Sicherheitsbehörde ausgeübt wird. Außerhalb dieser Aus-
nahmeregelungen bleibt es bei der bisherigen Zuständig-
keitsverteilung. Die Überwachung der Vorschriften durch

bzw. unternehmensbezogene Inhalte haben, bleibt unberührt.
Dasselbe gilt selbstverständlich auch für die nicht aufgeführ-
ten Genehmigungstatbestände, die bereits begrifflich nicht
unter die Aufsicht fallen, wie z. B. die Genehmigung nach
§ 6 sowie die Planfeststellung. Unter die Eisenbahnaufsicht
der Sicherheitsbehörde fallen jedoch betriebliche und techni-
sche Sachverhalte und somit Fragen des Eisenbahnbetriebes
bzw. der Eisenbahnsicherheit, also auch der Vollzug der
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) bzw. der Eisen-
bahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV).

Die allgemeine Zuständigkeitsverteilung der Absätze 1a
bis 1c zwischen dem Bund und den Ländern, insbesondere
die netzbezogene Zuständigkeit, bleiben hiervon unberührt.

Die Regelung der Nummer 6 dient der Umsetzung der Auf-
gabe der Überwachung der nationalen Sicherheitsvorschrif-
ten, die von öffentlichen Eisenbahnen festgelegt werden mit
der Ausnahme der Regelung von Betreibern von Regional-
bahnen sowie Netzen des Regionalverkehrs, die keiner
Sicherheitsbescheinigung bzw. -genehmigung bedürfen.

Zu Absatz 1f

Aus systematischen Gründen wird die bisherige Regelung
des § 5 Abs. 1f aufgeteilt in die Absätze 1f bis 1h.

Dem Bund obliegt nunmehr die Untersuchung gefährlicher
Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahninfrastruktu-
ren, die seiner Eisenbahnaufsicht unterliegen. Somit ist er
zuständig für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse auf
Eisenbahninfrastrukturen des Bundes sowie auf den nicht-
bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturen, die einer Sicher-
heitsgenehmigung bedürfen.

Folglich unterliegen nichtbundeseigene Netze des Regional-
verkehrs nach § 2 Abs. 9 des Allgemeinen Eisenbahngeset-
zes (AEG) und Serviceeinrichtungen, die vom Zuständig-
keitskatalog des Absatzes 1g ausgenommen sind, der Unter-
suchung durch die zuständigen Landesbehörden.

Zu Absatz 1g

Die Neuregelung des Absatzes 1g steht im Zusammenhang
mit der Unabhängigkeit der Untersuchungsstelle beim
Eisenbahn-Bundesamt. Die zuständigen Beschäftigten des
Eisenbahn-Bundesamtes unterstehen bei der Unfalluntersu-
chung ausschließlich und unmittelbar dem zuständigen Be-
schäftigten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung.

Zu Absatz 1h

Lediglich redaktionelle Änderung.

Die Regelung des Absatzes 1h gilt auch für die Unfallunter-
suchung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Zu Buchstabe b (Absatz 6)

Die Neuregelung ermöglicht es Eisenbahnverkehrsunterneh-
men, die auch über den Übergangsbahnhof außerhalb des je-
weiligen Netzes des Regionalverkehrs hinaus Schienenper-
sonennahverkehr im Sinne des § 2 Abs. 5 bis in die nächste
Großstadt mit über 100 000 Einwohnern betreiben wollen,
wie eine Regionalbahn im Sinne des § 2 Abs. 10 behandelt
die Länder, die keine betrieblichen bzw. technischen Sach-
verhalte i. e. S. regeln, sondern vielmehr organisatorische

zu werden, wenn sie die Voraussetzungen der Nummern 1
bis 3 erfüllen.

Drucksache 16/4169 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 3 (§ 5a)

Zu Buchstabe b (Absatz 6)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe c (Absatz 6a)

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufnahme auch
der Zuständigkeit der Länder für die Unfalluntersuchung in
§ 5 Abs.1f Satz 2 über nichtbundeseigene Netze des Regio-
nalverkehrs oder Serviceeinrichtungen.

Zu Nummer 4 (§ 6)

Hiermit werden durch Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 auch Rangier-
fahrten in Serviceeinrichtungen vom Genehmigungserfor-
dernis nach § 6 AEG ausgenommen.

Zu Nummer 5 (§ 7a)

Zu Absatz 1

Redaktionelle Folgeänderung im Rahmen der Regelung zur
Sicherheitsbescheinigung aufgrund der neuen Definition der
Ausnahmetatbestände der Richtlinie 2004/49/EG.

Regionalbahnen, die lediglich im Inland verkehren, bedürfen
keiner Sicherheitsbescheinigung.

Zu Absatz 6

Rein Redaktionelle Berichtigung der ursprünglichen Doppe-
lung in Satz 3 durch Streichung der Wörter „bis zum Ablauf
der zu ihrer Behebung von der zuständigen Behörde gesetz-
ten Frist“.

Zu § 7c

Redaktionelle Folgeänderung im Rahmen der Regelung zur
Sicherheitsgenehmigung aufgrund der neuen Definition der
Ausnahmetatbestände der Richtlinie 2004/49/EG.

Betreiber von Serviceeinrichtungen oder Netzen des Regio-
nalverkehrs, die keinen Anschluss an das Ausland haben, be-
nötigen keine Sicherheitsgenehmigung.

Zu § 7d

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Neuregelung
des § 5 Abs. 1f Nr. 3 AEG zu sehen. Nach Artikel 13 Abs. 1
Satz 4 der Richtlinie 2004/49/EG sorgt die Sicherheitsbehör-
de dafür, dass die Schulungen (im Sinne des Absatzes 1) und
gegebenenfalls die Ausstellung von Zeugnissen mit den
Sicherheitsanforderungen im Einklang stehen, die in TSI
oder in nationalen Sicherheitsvorschriften nach Artikel 8
und Anhang II festgelegt sind.

Daher bedürfen künftig Unternehmen, die Schulungseinrich-
tungen betreiben, in denen dem Fahr- und Zugbegleitperso-
nal oder sonstigem mit sicherheitsrelevanten Aufgaben be-
trauten Personal die erforderlichen Streckenkenntnisse über
Strecken, die nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrie-
ben werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der Be-
triebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der
Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind nach
Absatz 4 die Eisenbahnen, die bereits eine Sicherheitsbe-
scheinigung bzw. Sicherheitsgenehmigung nach den §§ 7a
bzw. 7c AEG erhalten haben oder einen Eisenbahnbetriebs-
leiter bestellt haben, dessen Bestellung von der zuständigen
Aufsichtsbehörde bestätigt worden ist, und die somit bereits
die ausreichende Gewähr für die Einhaltung der gestellten
Anforderungen bieten.

Zu § 7f

Die Regelung zur Aufnahme des Betriebes soll künftig nur
noch für Eisenbahnen gelten, die keiner Sicherheitsbeschei-
nigung oder -genehmigung bedürfen, somit für Unterneh-
men, die ausschließlich Regionalbahnen, die nur im Inland
verkehren, betreiben, oder für Unternehmen, die Netze des
Regionalverkehrs oder Serviceeinrichtungen ohne An-
schluss ins Ausland betreiben, da diese Eisenbahnen vom
Erfordernis der Sicherheitsbescheinigung bzw. Sicherheits-
genehmigung ausgenommen sind.

Durch die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 wird klarge-
stellt, dass eine Erweiterung des Betriebes einer Eisenbahn-
infrastruktur auf eine Strecke, die nicht unmittelbar an eine
bereits in Betrieb befindliche Strecke angrenzt, ebenfalls
einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf und nicht durch das
Anzeigeerfordernis nach Absatz 3 geregelt ist.

Dem Antragssteller ist gemäß Absatz 2 Satz 2 der Eingang
seines Antrags unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Somit
steht der Beginn der Sechs-Wochen-Frist im Sinne des
Satzes 1 klar fest und der Antragsteller kann sich ausrech-
nen, ab wann die Erlaubnis als erteilt gilt, sollte er keine Ant-
wort von der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten.

Zu Nummer 6

Lediglich redaktionelle Umnummerierung.

Zu Nummer 7 (§ 26)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 11 Buchstabe d)

Durch die Änderungen wird die noch erforderliche Verord-
nungsermächtigung für den Erlass von Sicherheitsempfeh-
lungen durch die für die Untersuchung von gefährlichen Er-
eignissen im Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden ge-
schaffen.

Zu Doppelbuchstabe dd (Nummer 17, 18)

Schafft die notwendige Verordnungsermächtigung für die
Umsetzung gemeinsamer Sicherheitsmethoden nach Artikel 6
der Richtlinie 2004/49/EG bzw. gemeinsamer Sicherheitszie-
le nach Artikel 7 der Richtlinie 2004/49/EG.

Zu Nummer 8 (§ 28)

Die Änderungen dienen einer besseren chronologischen Be-
zugnahme auf das bewährte Verwaltungsrecht.

Zu Nummer 9 (§ 29)
der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren
durch Schulungen vermittelt werden, einer Genehmigung.

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Umnummerie-
rung in den Ordnungswidrigkeitstatbeständen des § 28.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/4169

Zu Nummer 10 (§ 35a)

Durch die Neufassung des § 35a zum Eisenbahnsicherheits-
beirat werden dessen Rechte deutlich gestärkt. Er erhält
Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der
Rechtsanwendung (Absatz 2). Zudem ist von der Sicher-
heitsbehörde vor dem Erlass von Sicherheitsbescheinigun-
gen bzw. -genehmigungen für nichtbundeseigene Eisenbah-
nen das Benehmen mit dem Sicherheitsbeirat herzustellen.

Zu Nummer 11 (§ 38)

Zu Absatz 5c

Redaktionelle Folgeänderung im Rahmen der Übergangs-
regelung aufgrund der neuen Definition der Ausnahmetat-
bestände der Richtlinie 2004/49/EG und somit der Neurege-
lung in § 7 Abs. 1.

Zu Absatz 5e

Die Vorschrift enthält die Übergangsregelung für Unterneh-
men, die bis zum Tag des Inkrafttretens der Verordnung be-
reits eine genehmigungspflichtige Schulungseinrichtung im
Sinne des § 7 Abs. 1 betreiben. Im Falle rechtzeitiger An-
tragstellung gilt die Genehmigung als vorläufig erteilt.

Berlin, den 31. Januar 2007

Winfried Hermann
Berichterstatter

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