BT-Drucksache 16/4078

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/3078, 16/3135- Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Bärbel Höhn, Volker Beck (Köln), Grietje Bettin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/1436- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Teledienstegesetzes (Anti-Spam-Gesetz) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Grietje Bettin, Ekin Deligöz, Kai Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/3499- Verbraucher beim Telemediengesetz nicht übergehen

Vom 17. Januar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4078
16. Wahlperiode 17. 01. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/3078, 16/3135 –

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften
über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
(Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – EIGVG)

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Bärbel Höhn, Volker Beck (Köln),
Grietje Bettin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/1436 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Teledienstegesetzes
(Anti-Spam-Gesetz)

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Grietje Bettin, Ekin Deligöz, Kai Gehring,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/3499 –

Verbraucher beim Telemediengesetz nicht übergehen

A. Problem

Zu Buchstabe a

Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2000/31/EG in deutsches Recht; Zu-
sammenführung der wirtschaftsbezogenen Regelungen für Tele- und Medien-
dienste in einem Telemediengesetz des Bundes; Abgrenzung zu den Bereichen
Rundfunk und Telekommunikation, insbesondere Abgrenzung des Telemedien-

datenschutzes gegenüber dem Telekommunikationsdatenschutz.

Zu Buchstabe b

Hohe Produktivitätsverluste bei Unternehmen und hohe Einwahlkosten bei pri-
vaten Haushalten durch Versendung von Mails zur Unterstützung des Marke-
tings ohne Zustimmung des Empfängers unter Verschleierung des Absenders
und des gewerblichen Hintergrundes.

Drucksache 16/4078 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe c

Unzureichende Berücksichtigung von Verbraucherschutzaspekten im Gesetz-
entwurf der Bundesregierung zum Telemediengesetz (Buchstabe a), fehlende
Konkretisierung von Haftungsregelungen für die Anbieter von Suchmaschinen.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP

Zu Buchstabe c

Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Zu Buchstabe a

Zusätzliche Personal- oder Sachkosten für die öffentlichen Haushalte infolge
des Gesetzes sind nicht zu erwarten.

Zu Buchstabe b

Keine

Zu Buchstabe c

Kosten wurden nicht erörtert.

E. Sonstige Kosten

Zu Buchstabe a

Es sind weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft noch Auswirkungen auf
die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
zu erwarten.

Zu Buchstabe b

Keine. Es ist vielmehr mit einer deutlichen Kostensenkung bei der Wirtschaft
und den Verbrauchern zu rechnen. Die Produktivitätsverluste bei europäischen
Unternehmen durch die Beseitigung von Spam-Mails wurden bereits im Jahr
2003 auf 2,5 Mrd. Euro geschätzt.
Zu Buchstabe c

Kosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4078

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/3078, 3135 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform,
den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das
Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder
Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden
Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden
Einlagen,“.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich
in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe
hierüber.“

b) In § 14 Abs. 2 werden nach den Wörtern „der Strafverfolgung“, die
Wörter „zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder,“
eingefügt.

2. In Artikel 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 2 Nr. 1“
ersetzt.

3. In Artikel 5 Satz 2 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 1
und 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721)“
durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 des Ge-
setzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553)“ ersetzt.

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1436 abzulehnen.

c) den Antrag auf Drucksache 16/3499 abzulehnen.

Berlin, den 17. Januar 2006

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Edelgard Bulmahn
Vorsitzende

Martin Dörmann
Berichterstatter

tragen herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Inter- rung der Verbraucherschutz zu kurz komme. Die Ahndung

net, sowie das Webcasting, die ausschließliche Übertragung
herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet.
Auch die bloße Internet-Telefonie fällt nach der Regelung

von ungewollt zugesandten Spam-Mails sei für Verbraucher
bislang überaus schwierig. Die einschlägigen Vorschriften
setzten einen Eigentumsschaden voraus, der bei einzelnen
Drucksache 16/4078 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Martin Dörmann

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen
16/3078, 16/3135 wurde in der 60. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 26. Oktober 2006 an den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie zur federführenden Beratung
und an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz und den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mit-
beratung überwiesen.

Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 16/1436 wurde in der 37. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 1. Juni 2006 an den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie zur federführenden Beratung so-
wie den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Ausschuss
für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen.

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 16/3499 wurde in der 67. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 23. November 2006 an den Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie zur federführenden
Beratung sowie den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz und den Ausschuss für Kultur
und Medien zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

a) Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Drucksachen 16/3078, 3135)

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die bis-
her im Bundesrecht und Landesrecht geregelten wirtschafts-
bezogenen Vorschriften für Tele- und Mediendienste in
einem „Telemediengesetz des Bundes“ zusammengeführt
werden. Betroffen sind das Teledienstegesetz, das Tele-
datenschutzgesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag.
Abgesehen von redaktionellen Änderungen sollen diese Ge-
setze weitestgehend unverändert bleiben. Darüber hinaus
sollen Datenschutzvorschriften für Tele- und Mediendienste
in das neue Gesetz aufgenommen werden. Der Schwerpunkt
liegt bei der Neuregelung des Anwendungsbereichs des Ge-
setzes, vor allem in der Abgrenzung zu den Bereichen
Rundfunk und Telekommunikation. Neu eingeführt werden
soll darüber hinaus ein Bußgeld bei Verstößen gegen be-
stimmte Informationspflichten bei der E-Mail-Werbung.
Ziel ist es, das Versenden so genannter Spam-Mails besser
zu bekämpfen. Ebenso ist geplant, das Telemediendaten-
schutzgesetz besser gegenüber dem Telekommunikations-
datenschutzgesetz abzugrenzen. Keine Telemediendienste
sind dem Entwurf zufolge der herkömmliche Rundfunk, das
Live-Streaming, also das zusätzliche und zeitgleiche Über-

schließlich Telekommunikationsdienste oder Rundfunk
sind, beispielsweise Online-Angebote von Waren oder
Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, Video-
Abruf, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt,
Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen sowie die
kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren
und Dienstleistungen mit Hilfe von elektronischer Post.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme unter anderem
darauf verwiesen, dass die Anbieter von Online-Dienst-
leistungen den Verbrauchern derzeit häufig nur Zugang zu
diesen Diensten gewährten, wenn diese einer weit reichen-
den Verwendung ihrer Daten zustimmten. Damit sei in der
Regel die Zustimmung zum Erhalt unterschiedlichster
Werbe-E-Mails verbunden. Nach dem Vorschlag des Bun-
desrates soll eine solche Koppelung von Online-Diensten
mit der Zustimmung zur Datenverwendung verboten wer-
den. Die Bundesregierung soll prüfen, ob ein solches Verbot
in das Gesetz aufgenommen werden kann. Es ist nach Auf-
fassung des Bundesrates nicht ersichtlich, weshalb ein Ver-
braucher dem Anbieter von Online-Diensten persönliche
Informationen zur umfangreichen Verwendung zugestehen
sollte, um diese Dienste in Anspruch nehmen zu können.

Den Änderungsvorschlägen der Länderkammer hat die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung teilweise zuge-
stimmt.

b) Zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN (Drucksache 16/1436)

Ziel des von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vorgelegten Gesetzentwurfs ist es, gegen das Versenden
massenhafter und unerwünschter E-Mails, so genannten
Spams, vorzugehen. In dem Gesetzentwurf wird die Ein-
führung eines Verbotes vorgeschlagen, in der Kopfzeile
einer kommerziellen E-Mail die wahre Identität des Ab-
senders zu verschleiern oder zu verheimlichen. Ferner soll
klargestellt werden, dass sich der kommerzielle Charakter
einer Nachricht nicht nur aus dem Text selbst ergeben muss,
sondern auch schon in der Betreffzeile weder verschleiert
noch verheimlicht werden darf. Für den Fall eines Verstoßes
gegen das Verbot der Absenderverschleierung oder -ver-
heimlichung sowie der Verschleierung oder Verheimlichung
des kommerziellen Charakters einer elektronischen Nach-
richt soll ein Bußgeld von bis zu 50 000 Euro verhängt wer-
den können.

c) Zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN (Drucksache 16/3499)

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßt in ih-
rem Antrag die Zusammenführung der Regelwerke für Tele-
und Mediendienste in einem Telemediengesetz. Sie kriti-
siert jedoch, dass in dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
nicht unter die Telemediendienste. Dazu zählen jedoch alle
Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht aus-

Spam-Mails schwer nachweisbar sei. Der Schaden trete
beim Spamming erst durch die Flut verschiedener Spam-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4078

Mails auf. Die Verbraucher könnten jedoch immer nur ge-
gen einzelne Absender vorgehen. Das Zusenden kommer-
zieller Werbung, die vom Empfänger nicht ausdrücklich
verlangt worden ist, soll nach dem Willen der Antragsteller
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, und zwar unab-
hängig davon, ob der Absender oder der kommerzielle Cha-
rakter der Nachricht verschleiert wurde. Die Ordnungswid-
rigkeiten sollten von der Bundesnetzagentur verfolgt wer-
den. Für unverlangt zugesandte Werbemails müsse in der
Betreffzeile eine eingängige Kennzeichnung vorgeschrieben
werden. Verboten werden müsse, die Nutzung von Diensten
mit der Preisgabe persönlicher Daten der Nutzer sowie einer
Zustimmung zur Zusendung von Werbe-Mails zu koppeln.
Die Verbraucher sollten die Online-Dienste nutzen dürfen,
ohne persönliche Daten preisgeben oder einem „Spam-
ming“ zustimmen zu müssen. Strafrechtlich geahndet wer-
den sollte es nach Meinung der Antragsteller, wenn Ver-
braucher anhand irreführender E-Mails aufgefordert wer-
den, ihre Zugangsdaten und Passwörter für Konten und
Bezahlsysteme mitzuteilen (so genanntes Phishing).

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksachen 16/3078,
16/3135, 16/1436 und 16/3499 verwiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

a) Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Drucksachen 16/3078, 16/3135)

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 28. Sitzung
am 17. Januar 2007 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 43. Sitzung
am 17. Januar 2007 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat die Vorlage in seiner 34. Sitzung
am 17. Januar 2007 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage
in seiner 25. Sitzung am 17. Januar 2007 beraten. Er emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-
drucksache 16(9)551.

b) Zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN (Drucksache 16/1436)

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 43. Sitzung
am 17. Januar 2007 beraten. Er empfiehlt mit den Stim-

DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in seiner 34. Sitzung am
17. Januar 2007 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP die Ablehnung
des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage
in seiner 25. Sitzung am 17. Januar 2007 beraten. Er emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

c) Zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN (Drucksache 16/3499)

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in seiner 34. Sitzung am
17. Januar 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP die Ablehnung des
Antrags.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage
in seiner 25. Sitzung am 17. Januar 2006 beraten. Er emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des An-
trags.

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 25. Sitzung des
Ausschusses am 11. Dezember 2006 stattfand, haben die
Anhörungsteilnehmer schriftliche Stellungnahmen abgege-
ben, die in der Zusammenstellung auf Ausschussdrucksache
16(9)500 enthalten sind.

Folgende Sachverständige waren zu der Anhörung einge-
laden und haben eine Stellungnahme abgegeben:

1. Verbände

– Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommuni-
kation und neue Medien e. V. (BITKOM)

– Deutscher Kabelverband e. V.

– eBay GmbH

– eco Verband der Deutschen Internetwirtschaft e. V.

– freenet.de AG

– Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter
e. V. (FSM)

– Initiative Europäischer Netzbetreiber IEN

– Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V.
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/

(VPRT)

– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv).

Drucksache 16/4078 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Einzelsachverständige

– Dr. Patrick Breyer, Jurist und Datenschützer

– Prof. Dr. Bernd Holznagel (Institut für Informations-,
Kommunikations- und Medienrecht der Universität
Münster)

– Dr. Johann Bizer (Unabhängiges Landeszentrum für
Datenschutz, Schleswig-Holstein (ULD).

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommuni-
kation und neue Medien e. V. (BITKOM) begrüßt die Ver-
einheitlichung der Regelungen für Tele- und Mediendienste.
Sie könne bislang schwierige Abgrenzungsfragen an künst-
lich geschaffenen Unterscheidungslinien und die damit ver-
bundene Investitionen hemmende Rechtsunsicherheit ver-
meiden helfen. Jedoch gebe es noch an einigen Stellen Ver-
besserungspotenzial. Kritisiert werden vor allem die Gefahr
einer schleichenden Ausweitung der klassischen Rund-
funkregulierung auf neue Medien, ungelöste Probleme bei
den Verantwortlichkeitsregeln und beim Datenschutz sowie
Unsicherheiten für seriöse E-Mail-Werbung.

Grundsätzlich hält auch der Deutsche Kabelverband e. V.
die von Bund und Ländern in Angriff genommene Reform
der nationalen Medienordnung und die geplante Verschlan-
kung der Regulierungsdichte für sachgerecht. Die durch das
Telemediengesetz (TMG) bezweckte zusammengeführte
Regulierung von (ehemals) Mediendiensten und Telediens-
ten unter dem Oberbegriff der Telemedien folge der Termi-
nologie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und diene
daher der Rechtsklarheit. Materiell zu begrüßen sei auch die
Abschaffung der ohnehin wenig trennscharfen Unterschei-
dung zwischen Mediendiensten und Telediensten. Dennoch
sind aus Sicht des Kabelverbandes in den Bereichen Ab-
grenzung Rundfunk – Telemedien, Informationspflichten
bei kommerzieller Kommunikation (§ 6 Abs. 1 TMG-E)
und Datenschutz noch Anpassungen des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung notwendig:

Die eBay GmbH bewertet die mit dem ElGVG verfolgte
Neuordnung des Teledienste- und Mediendiensterechts in
Deutschland grundsätzlich positiv. Insbesondere das Be-
mühen – im Zusammenwirken mit dem 9. Rundfunk-Ände-
rungsstaatsvertrag der Länder – um eine nicht mehr nach
kaum unterscheidbaren Dienstetypen, sondern nach Rege-
lungsinhalten trennende Kompetenzverteilung zwischen
Bund und Ländern sei ein wichtiger und richtiger Fort-
schritt, der durch diese Gesetzgebung erreicht werde. Im
Übrigen beschränke sich die Neuregelung in weiten Teilen
darauf, die bisherigen Regelungen aus Teledienstegesetz
und Teledienste-Datenschutzgesetz fortzuschreiben. Dies
sei nicht grundsätzlich zu kritisieren. Allerdings habe der
lange Entstehungsprozess des Gesetzentwurfs die Bereit-
schaft vermissen lassen, sich einigen Anpassungsnotwen-
digkeiten im Detail zu widmen. Sofern jedoch wegen des
erheblichen Zeitdrucks durch das parallele Staatsvertrags-
verfahren der Länder erforderliche Änderungen nicht mehr
in diesem Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden
könnten, erschein es für einen Übergangszeitraum vertret-
bar, zunächst den vorliegenden Gesetzentwurf umzusetzen;
im Anschluss sollte dann aber umgehend mit den ausstehen-
den inhaltlichen Überarbeitungen begonnen werden.

tierten und einheitlichen Rechtrahmen für die deutsche
Internetwirtschaft zu schaffen, sieht aber beim vorgelegten
Entwurf an verschiedenen Stellen Probleme. Der vor-
liegende Entwurf schaffe keine ausreichende Rechtssicher-
heit für die Marktteilnehmer, weil die Abgrenzungsregeln
zwischen Internet- und Telemediendiensten einerseits und
Telekommunikationsdiensten bzw. Rundfunk andererseits
nicht klar genug gefasst seien. Die Schaffung eines Ord-
nungswidrigkeitstatbestandes sei ein stumpfes Schwert und
nicht geeignet, dem Problem des Spamming beizukommen.
Suchmaschinenbetreiber würden in einem automatisierten
Verfahren lediglich Zugang zu Inhalten herstellen, ohne
diese kontrollieren zu können. Folgerichtig müssten sie in
dem Gesetz als Zugangsanbieter qualifiziert werden und
von der Haftung für Inhalte Dritter freigestellt werden. In
der Rechtsprechung sei eine Tendenz dahingehend zu beob-
achten, den Betreibern von Foren, Internet-Auktionen, aber
zunehmend auch von Suchmaschinen Prüfpflichten aufzu-
erlegen und damit eine Störerhaftung zu begründen, die
auch die zukünftige Vermeidung von Rechtsverletzungen
umfasse und damit proaktive Überwachungspflichten be-
gründe. Hier sei eine gesetzliche Klarstellung im Sinne
eines Verbotes proaktiver Überwachungspflichten dringend
erforderlich.

Die freenet.de AG hält die Zusammenführung der recht-
lichen Regelungen für Teledienste und Mediendienste im
einheitlichen Regelwerk des Telemediengesetzes (TMG) für
dringend notwendig, da die bislang erforderliche Abgren-
zung von Telediensten und Mediendiensten in der Praxis er-
hebliche rechtliche Unsicherheiten bereite. Im Rahmen der
Zusammenführung sollte jedoch die Chance genutzt wer-
den, weitere bestehende Rechtsunsicherheiten für die An-
wender zu beseitigen und damit den Erfolg des elektroni-
schen Kommunikations- und Geschäftsverkehrs weiterhin
sicherzustellen. Im Einzelnen regt die freenet.de AG an,
TK-Dienste, die überwiegend in der Übertragung von Sig-
nalen über TK-Netze bestehen, aus dem Anwendungsbe-
reich des TMG mittels Streichung der Einschränkung
„ganz“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG-E herauszunehmen, die in
§ 6 Abs. 2, § 16 Abs. 1 TMG-E vorgesehene Ordnungswid-
rigkeit zu streichen, da diese mit Blick auf die Bekämpfung
von Spam nicht Ziel führend sei, sondern vielmehr auf
Selbstregulierungsmaßnahmen der Wirtschaft und den Ein-
satz von Spam-Filtern als geeignete Maßnahmen zu setzen.
Ferner solle eine Klarstellung in § 7 Abs. 2 TKG-E zu
Unterlassungsansprüchen mit dem Ziel aufgenommen wer-
den, dass Diensteanbieter, die fremde Inhalte für Nutzer
speichern, nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden. Schließlich wird vorgeschlagen, eine Regelung für
Suchmaschinenbetreiber und deren Verantwortlichkeit ins
Telemediengesetz entsprechend § 8 TMG-E mit aufzuneh-
men sowie in § 14 Abs. 2 TMG-E eine Regelung zur an-
gemessenen Entschädigung für Auskünfte aufzunehmen.

Aus Sicht der Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diens-
teanbieter e. V. (FSM) wäre es zunächst wünschenswert,
wenn eine an der österreichischen Haftungsregelung (§ 14
ECG) für Suchmaschinen orientierte Vorschrift auch in das
TMG aufgenommen würde, wonach Suchmaschinenbetrei-
ber den Access-Provider gleichgestellt und weitgehend von
der Haftung freigestellt werden. Weiterhin befürworten die
Auch der eco Verband der deutschen Internetwirtschaft be-
grüßt die Absicht des Gesetzgebers, einen zukunftsorien-

Suchmaschinenanbieter, wenn der Gesetzgeber auch in
Bezug auf die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/4078

Regelungen träfe, die der besonderen Funktion der Suchma-
schinen Rechnung trügen. Es wird daher empfohlen, eine
Regelung in das TMG aufzunehmen, die klarstellt, dass es
auch für Suchmaschinen keine proaktiven Überwachungs-
pflichten gibt und im Sinne der grundgesetzlich geschützten
Meinungs- und Informationsfreiheit auch nicht geben soll.
Es sei daher auch folgerichtig, eine nachrangige Unterlas-
sungs- oder Beseitigungspflicht der Suchmaschinen erst ab
Kenntnis der Rechtsverletzung und im Rahmen einer Inte-
ressenabwägung zu normieren.

Die Initiative Europäischer Netzbetreiber (IEN) bewertet
hinsichtlich der Bekämpfung des Spamming die im Gesetz
vorgesehenen, aber auch die von der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN vorgelegten Vorschläge als ein in der grund-
sätzlichen Zielrichtung richtiges Unterfangen, um Verbrau-
cher, aber letztlich auch die Infrastrukturbetreiber von der
zunehmenden missbräuchlichen Versendung von SPAM und
den damit einhergehenden Belastungen zu entlasten. Die
über den Gesetzentwurf hinausgehenden vorgeschlagenen
Maßnahmen, wie beispielsweise die Begründung einer Zu-
ständigkeit der Bundesnetzagentur als Verfolgungsbehörde
seien jedoch in Kenntnis der Praxis der Arbeit der Behörde
nicht überzeugend. Die IEN stimme der Intention des Ge-
setzgebers zu, durch Zusammenfügung und Klarstellung der
gesetzlichen Regelungen ins TMG eine eindeutige Zuord-
nung der Verantwortlichkeit für nicht redaktionell bearbei-
tete Inhalte vorzunehmen: Diensteanbieter seien weiterhin
für eigene, aber für fremde Inhalte grundsätzlich nicht ver-
antwortlich. Dennoch müsse das TMG die verschiedenen
Arten von Diensten aufgrund ihrer unterschiedlichen Struk-
tur und Wirkung sachgerecht differenzieren und gegebenen-
falls unterschiedlich regeln. Gerade im Bereich „user gene-
rated content“ sieht die IEN hier noch einen Bedarf zu einer
Ergänzung des Entwurfs. Im Kontext der geplanten Rege-
lungen zur Vorratsdatenspeicherung und der weiteren Um-
setzung der Enforcement-Richtlinie, sowie der Erweiterung
der Verpflichtungen der Überwachung der Telekommunika-
tion fehle es bislang an einem überzeugendem Konzept der
Entschädigung der Betreiber für die zeugenartige Inan-
spruchnahme durch Dritte. Zudem seien die rechtlichen und
tatsächlichen Implikationen durch das sog. Triple Play noch
nicht zureichend durchdacht worden. Auch bleibe eine wei-
tere Vereinheitlichung der Gesetzgebung im Hinblick auf die
Konvergenz von Rundfunk, Daten- und Sprachkommunika-
tion geboten, bei der das TMG und der 9. Rundfunkstaats-
vertrag nur Schritte in die richtige Richtung darstellten.

Nach Auffassung des Verbandes Privater Rundfunk und
Telemedien e. V. (VPRT) sollte ausweislich der Begründung
beim Anwendungsbereich des Gesetzes insbesondere in der
erforderlichen Abgrenzung zu den Bereichen Rundfunk und
Telekommunikation ein Schwerpunkt der Neuregelung
liegen. Der VPRT appelliert daher an den Gesetzgeber, bei
der Neuregelung des ElGVG zu beachten, dass eine im
TMG festgelegte Einordnung eines Dienstes im Länderrecht
nicht nur die inhaltliche Regulierung betreffe, sondern auch
erhebliche Auswirkungen im Bereich der Kapazitätszuwei-
sung und der Weiterverbreitung haben könne, da diese auch
im Länderrecht geregelt würden. Das TMG müsse daher
von einer neuen Abgrenzungsmethodik absehen. Die Forde-
rungen seien folgende: Keine Neuregelung des Abgren-

keine vollständige Verlagerung der Verteil- und Abruf-
dienste auf den Bund, Herkunftslandprinzip auch für Ver-
teildienste und keine Hochregulierung beim Rundfunk-
datenschutz. Neben dem Erhalt des Medienprivilegs sei ein
exakter Abgleich der geplanten Datenschutzregelungen mit
§ 47 ff. RStV (aktuell) erforderlich, da im Länderrecht
künftig nur ein Verweis auf das TMG vorgesehen werden
solle. Mit einer Anpassung an das bisherige TDDSG dürfe
keine Hochregulierung des Rundfunkdatenschutzes verbun-
den sein. Diese Intention des Gesetzgebers sei in der Be-
gründung zu vermerken.

Positiv bewertet der Verbraucherzentrale Bundesverband
e. V. (vzbv) die Bemühungen der Bundesregierung, die
noch immer anschwellende Flut von Spam-Mails mit zum
Teil kriminellem Inhalt und der unverlangten Werbung via
Internet mit Hilfe einer gesetzlich klarer gefassten erweiter-
ten Verbotsnorm und entsprechender Sanktionsmöglichkei-
ten einzudämmen. Allerdings erscheint es dem vzbv zwei-
felhaft, ob die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen konkreten
Regelungen sich tatsächlich für eine wirksame Abwehr eig-
nen. Hier erscheine der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN – Drucksache 16/1436 – vielversprechen-
der zu sein. Der Verbraucherschutz im Bereich der Tele-
und Mediendienste müsse deutlich verbessert werden. Inso-
weit teile man die Auffassung der Mitglieder der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, wie sie sich im Antrag der
Fraktion auf Drucksache 16/3499 manifestiere. Ergänzend
sei auf die gemeinsam mit zehn weiteren Verbänden aus
dem Bereich der Zivilgesellschaft vorgelegten konkreten
Änderungsvorschläge für das aktuelle Gesetzesvorhaben,
die den Schutz der Meinungsfreiheit und Aspekte des
Datenschutzes beträfen, verwiesen.

Dr. Patrick Breyer (Jurist und Datenschützer) spricht sich
dafür aus, die Sammlung und Aufzeichnung von Daten im
Internet auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Gesetz-
geber müsse zudem für mehr Transparenz bei der Aufzeich-
nung und Speicherung persönlicher Daten im Internet sor-
gen. Kritisch wird angemerkt, dass der Regierungsentwurf
des Elektronischen-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsge-
setzes (ElGVG) sogar noch erhebliche Absenkungen des
bestehenden Datenschutzniveaus vorsehe. Dr. Breyer ver-
langt hier ein entschiedenes Gegensteuern der Parlamenta-
rier. Die Anhäufung privater Informationen durch Betreiber
von Websites müsse unterbunden werden. In einer Informa-
tionsgesellschaft seien die dem Internet anvertrauten persön-
lichen Daten Schlüssel zu dem Privatleben der Nutzer. Inter-
netunternehmen sollten diese Daten nicht endlos horten und
dem Zugriff von Datendieben und Betrügern, aber auch der
Schnüffelei von Behörden aussetzen dürfen.

Prof. Dr. Bernd Holznagel, Institut für Informations-, Kom-
munikations- und Medienrecht der Universität Münster
lehnt das Gesetzesvorhaben in der vorliegenden Form ins-
gesamt ab. Zum einen verschärfe der Gesetzesentwurf noch
die Abgrenzungsprobleme zwischen Telemedien und Rund-
funk, zum anderen lasse er vollends die Entwicklungen auf
europäischer Ebene zur Revision der Richtlinie 89/552/
EWG (Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen) außer Acht.

Dr. Johann Bizer (Unabhängiges Landeszentrum für Daten-
schutz, Schleswig-Holstein [ULD]) vertritt den Standpunkt,
zungsverhältnisses Rundfunk/Telemedien; Verbleib des
Teleshopping in der Behördenzuständigkeit der Länder,

dass mit dem Gesetzentwurf allenfalls eine Teilstrecke auf
dem Weg zur Modernisierung des Datenschutzrechtes zu-

Drucksache 16/4078 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rückgelegt werde. Nach wie vor müssten Dienstanbieter und
Nutzer drei Regelungskomplexe auf einen für den normalen
Rechtsanwender einheitlichen Lebenssachverhalt eines On-
lineangebotes anwenden, nämlich Datenschutzregelungen
aus dem Recht für TK-Dienste, für Telemedien und den In-
haltsdatenschutz nach dem BDSG. Die im Gesetzentwurf
vorgesehen Trennlinie zwischen TK-Diensten (TK-Daten-
schutz) und Telemedien (TMG-Datenschutz) sei akade-
misch und unpraktikabel. In der Praxis provoziere der Ge-
setzentwurf für die Datenschutzaufsicht eine Reihe von
Auslegungsfragen aus, vor allem im Hinblick auf die unter-
schiedlichen Zuständigkeiten. Unpraktikabel sei der in § 11
Abs. 1 Nr. 1 TMG vorgesehene Anwendungsausschluss der
Internetnutzung im Arbeitsverhältnis. Der Bundesrat habe
im Gesetzgebungsverfahren ein „uneingeschränktes Koppe-
lungsverbot“ vorgeschlagen, dem die Bundesregierung
nicht zugestimmt habe. Aus Datenschutzsicht sei dieser
Vorschlag des Bundesrates ausdrücklich zu begrüßen. Aus-
drücklich gewarnt werden müsse der Gesetzgeber vor dem
pauschalen Verweis in § 13 Abs. 7 TMG auf den Auskunfts-
anspruch nach § 34 BDSG.

V. Abgelehnte Änderungsanträge

Der folgende von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Ausschussdrucksache 16(9)552 eingebrachte Ände-
rungsantrag fand im Ausschuss keine Mehrheit:

Der Ausschuss möge beschließen:
Artikel 1 Telemediengesetz (TMG) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 wird der Punkt durch ein Komma er-
setzt und folgender Halbsatz angefügt: „insbeson-
dere durch die Verwendung einer einheitlichen Kenn-
zeichnung.“

b) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „absichtlich“ ge-
strichen.

2. § 7 wird wie folgt geändert

In Abs. 2 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind zur Ent-
fernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen
nur nach Vorlage eines dahin gehenden, vollstreckbaren
Titels verpflichtet, der gegen sie oder den Anbieter der
Informationen nach Absatz 1 gerichtet ist. Wer einen An-
spruch auf Entfernung oder Sperrung der Nutzung von
Informationen gegen einen Diensteanbieter im Sinne der
§§ 8 bis 10 gerichtlich geltend macht, trägt die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:

In Abs. 3 wird das Komma nach dem Wort „machen“
durch einen Punkt ersetzt. Der folgende Halbsatz wird
gestrichen.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 wird das Komma gestrichen und

b) Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Dienstanbieter darf Nutzungsdaten eines
Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener
Telemedien ohne Einwilligung des Nutzers nur zu-
sammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke
mit dem Nutzer erforderlich ist.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

5. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:

㤠16
[Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen]

(1) Ein Diensteanbieter, der Nutzern eine Such-
maschine oder andere elektronische Hilfsmittel zur
Suche nach fremden Informationen bereitstellt, ist für
die abgefragten Informationen nicht verantwortlich, so-
fern er

– die Übermittlung der abgefragten Informationen
nicht veranlasst,

– den Empfänger der abgefragten Informationen nicht
auswählt und

– die abgefragten Informationen weder auswählt noch
verändert

(2) Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der
Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Ge-
setzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit
des Diensteanbieters unberührt, soweit eine Rechtsver-
letzung für den Diensteanbieter offenkundig ist und ein
Vorgehen auch gegen den Diensteanbieter zur sach-
gerechten Durchsetzung der Interessen des Verletzten
zwingend erforderlich ist.“

6. Der bisherige § 16 wird § 17 und wird wie folgt ge-
ändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort „absichtlich“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Ordnungswidrig handelt, wer dem Empfänger
kommerzielle Werbung zusendet, die dieser nicht aus-
drücklich verlangt hat.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 3 werden Absätze 3 bis 4.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu-
nikation, Post und Eisenbahnen.“

Begründung

Zu Nr. 1.:
a) Nur eine einheitliche Kennzeichnung gewährleistet, dass

kommerzielle Kommunikation klar als solche zu er-
kennen ist.

b) Die Absicht einer täuschenden Verwendung im Sinne
einer subjektiven Tatbestandsvoraussetzung sollte ent-
fallen. Daher soll das Wort „absichtlich“ gestrichen
werden, damit es sich für „Spammer“ nicht rechnet, sich
auf ein Versehen zu berufen. Diese Änderung bedingt
folgende Wörter angefügt:

„einschließlich Internet-Protokoll-Adressen,“
eine Folgeänderung der Bußgeldvorschrift in § 16
Abs. 1.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/4078

Zu Nr. 2.:
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 7 Abs. 2 TMG-E re-
gelt dreierlei: Erstens werden Diensteanbieter im Sinne der
§§ 8 bis 10 TMG verpflichtet, gerichtliche Entscheidungen
im Verhältnis zum Inhalteanbieter zu beachten. Rechteinha-
ber müssen die Gerichte dadurch nicht doppelt in Anspruch
nehmen. Für Hoster hat diese Regelung den Vorteil, dass sie
von der Haftung gegenüber ihrem Kunden befreit sind. Sind
sie nämlich rechtlich zur Sperrung verpflichtet, können sie
auch im Fall der späteren Aufhebung des Titels nicht auf
Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Zweitens
wird bestimmt, dass Diensteanbieter zur Entfernung oder
Sperrung von Informationen nur verpflichtet sind, wenn der
Anspruchsteller einen entsprechenden, vollstreckbaren Titel
vorlegt. Für Inhalteanbieter hat diese Regelung den Vorteil,
dass die Gefahr einer voreiligen Sperrung von Angeboten
ohne gerichtliche Prüfung eingedämmt wird. Auch „Ab-
mahnwellen“ gegen Hoster werden auf diese Weise unter-
bunden. Schließlich sieht die vorgeschlagene Regelung vor,
dass Diensteanbieter von den Kosten der erstinstanzlichen
gerichtlichen Prüfung freigehalten werden.
Die vorgeschlagene Regelung stärkt damit die Meinungs-
freiheit in der Informationsgesellschaft und beseitigt die für
Hoster bisher bestehende Rechtsunsicherheit.

Zu Nr. 3.:
Das Verbot der Koppelung zwischen der Inanspruchnahme
eines Dienstes und der Herausgabe personenbezogener
Daten, die nicht für die Vertragsabwicklung erforderlich ist,
sollte im Gesetz festgeschrieben werden. Das entspricht
einer Forderung der Verbraucherverbände, die in der An-
hörung überzeugend vorgetragen wurde.

Zu Nr. 4.:
a) Die Ergänzung des Gesetzestextes dient der Klarstellung,

dass es sich bei den IP-Adressen um personenbezogene
Daten handelt. Die bestehende Rechtsunsicherheit wird
damit beendet.

b) Die Änderung stärkt die Rechte der Nutzerinnen und
Nutzer. Es ist erforderlich, dass die Dienstanbieter deren
ausdrückliche Einwilligung einzuholen.

c) Die ersatzlose Streichung des Absatzes 3 entspricht einer
Forderung der Verbraucherverbände. Sie stellt sicher,
dass die Anbieter keine Nutzungsprofile erstellen dürfen,
die sie auch den ihnen vorliegenden Nutzungsdaten ent-
wickeln. Die im Regierungsentwurf vorgesehen Wider-
spruchslösung reicht in der Praxis nicht aus, um wirksam
vor einer Zweckentfremdung der Daten zu Werbezwecken
zu schützen.

Zu Nr. 5.:
Bislang herrscht große rechtliche Unsicherheit bei den
Suchmaschinenbetreibern, weil nicht immer klar ist, ob sie
für gefundene Links haften. Während die Durchleitung von
Informationen, die Zwischenspeicherung und die Speiche-
rung von Informationen bislang haftungsprivilegiert sind,
untersteht das Auffinden und Zugänglichmachen von Infor-
mationen durch Suchmaschinenbetreiber den allgemeinen
Haftungsregelungen. Immer wieder werden Suchmaschinen
aufgefordert, Links zu entfernen. Suchmaschinenbetreiber

dem sie auf diese verlinken. Die große Menge an verlinkten
Webseiten macht eine manuelle Überprüfung einzelner
Links und deren Inhalte unmöglich. Daher ist es notwendig,
die Suchmaschinenbetreiber den Accessprovidern gleichzu-
stellen und weitgehend von einer Haftung zu befreien.
Zu Nr. 6.:
a) S. Begründung zu Nr. 1. b)
b) Bislang ist die Ahndung von ungewollt zugesandten

Spam-Mails für Verbraucherinnen und Verbraucher
überaus schwierig. Weder das Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb (UWG) noch das Bürgerliche Gesetzbuch
geben Verbraucherinnen und Verbrauchern effektive Ver-
folgungsmöglichkeiten an die Hand. Die einschlägigen
zivilrechtlichen Vorschriften setzen einen Eigentums-
schaden voraus, der bei einzelnen Spam-Mails schwer
nachweisbar ist. Der Schaden (Zeitaufwand und Spei-
cherkapazitäten) tritt aber bei Spamming erst durch die
Flut der verschiedenen Spam-Mails auf. Vorgehen kön-
nen Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch immer
nur gegen einzelne Absender.
Um das Versenden von kommerzieller Werbung, die der
Empfänger oder die Empfängerin nicht ausdrücklich ver-
langt hat (Verstöße gegen die bestehende Opt-In-Rege-
lung im UWG) einzuschränken, ist es deshalb erforder-
lich, diese als Ordnungswidrigkeit verfolgbar zu machen.
Erst durch die Kennzeichnung als Ordnungswidrigkeit
wird ein deutlicheres Signal gesetzt, dass das Versenden
kommerzieller Mails ohne Einwilligung des Empfängers
oder der Empfängerin unerlaubtes Verhalten ist.

c) Es handelt sich um eine Folgeänderung.
d) § 12 Abs. 3 regelt die Zuständigkeit der Bundesnetz-

agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen für die Verfolgung der Ordnungswid-
rigkeiten. Eine Zuständigkeit der Bundesnetzagentur ist
erforderlich, weil Spams länderübergreifend verschickt
werden. Nur die Bundesnetzagentur kann die notwendige
Verfolgung über Ländergrenzen hinweg durchführen.
Überließe man den Ländern die Verfolgung der Spam-
mer, würde wegen der Zuständigkeit mehrerer Länder die
Gefahr drohen, dass die Verfolgung nicht ausreichend
abgestimmt und damit ineffizient wird.
Zudem ist die Bundesnetzagentur bereits nach § 67 und
§ 147 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz für das Vorgehen
gegen die rechtswidrige Nutzung von Rufnummern (Tele-
fon-Spamming) zuständig. Die Bundesnetzagentur hat
demnach – anders als die Länderbehörden – auch den
notwendigen Sachverstand um gegen Spamming vor-
zugehen.

VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat nach
der Überweisung der Vorlagen im Plenum in seiner 24. Sit-
zung am 29. November 2006 beschlossen, eine öffentliche
Sachverständigen-Anhörung durchzuführen. Die öffentliche
Anhörung erfolgte in seiner 25. Sitzung am 11. Dezember
2006. Die Beratung der Vorlagen wurde in der 27. Sitzung
am 17. Januar 2007 abgeschlossen. Die Koalitionsfraktionen
bieten jedoch wie Access- und Hostprovider keine eigenen
Inhalte an, sondern machen Inhalte Dritter auffindbar, in-

brachten zur abschließenden Beratung auf Ausschussdruck-
sache 16(9)551 einen Änderungsantrag ein.

bisherigen gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Tele-
dienste und der Mediendienste zusammengefasst würden.
Durch die Schaffung eines vereinheitlichten Verfahrens
werde das Vertrauen der Verbraucher und Nutzer dieser
Dienste gestärkt werden. Nach Abschluss der gegenwärtig
erfolgenden Evaluierung und Überarbeitung der E-Com-
merce-Richtlinie werde eine Präzisierung des Regelwerkes
erforderlich werden. Der Gesetzentwurf müsse allerdings
im Zusammenhang mit dem neuen Staatsvertrag für Rund-
funk und Telemedien gesehen werden. Dort seien die
medienrechtlichen Aspekte im Telemedienbereich veran-
kert, während im neuen Telemediengesetz die wirtschaft-
lichen Aspekte geregelt seien. Beide Regelungen sollten da-
her zu einem einheitlichen Zeitpunkt in Kraft treten. Um
dies nicht zu gefährden sei es sinnvoll, den jetzt vorliegen-
den Gesetzentwurf ohne wesentliche Änderungen zügig zu
verabschieden und sich dem etwaigen Änderungsbedarf in
einem zweiten Schritt zuzuwenden.

Die Fraktion der FDP äußerte ihre grundsätzliche Zu-
stimmung zu dem Novellierungsvorhaben. Zu kritisieren sei
allerdings, dass das Gesetz vor dem Hintergrund des bereits
angekündigten Novellierungsbedarfes bereits jetzt überholt
sei. Ein solches Vorgehen trage nicht zu mehr Vertrauen der
Öffentlichkeit in die Arbeit des Gesetzgebers bei.

Die Fraktion DIE LINKE. bedauerte, dass mit dem Ge-
setzentwurf der Bundesregierung das Ziel, das Verbraucher-
vertrauen zu stärken, nicht erreicht werde. Vielmehr würden
mit der vorgeschlagenen Regelung die Weichen in die
falsche Richtung gestellt. So beinhalte die Regelung eine
Ausweitung beispielsweise des Datenzugriffs ohne richter-
liche Anordnung.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kriti-
sierte, dass der Gesetzentwurf keine positivrechtliche Defi-
nition des Begriffes „Telemedien“ vorsehe. Im Übrigen sehe
die Regelung keine Angleichung der unterschiedlichen Da-
tennschutzniveaus vor und werde generell die Lösung da-
tenschutzrechtlicher Probleme in die Zukunft verschoben.
Die Zugriffsmöglichkeit auf persönliche Daten werde sogar
erweitert. Sinnvoll wäre die Schaffung einer einheitlichen
Behörde für die Spamverfolgung. Jede ungewollte Werbung
sollte grundsätzlich mit einem Bußgeld geahndet werden.
Insgesamt würden mit dieser Regelung die bestehenden
Probleme nur halbherzig angegangen.

Im Ergebnis der Beratungen beschloss der Ausschuss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Ände-
rungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 16(9)552.

Der Ausschuss beschloss weiterhin mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Änderungsantrags der Koalitionsfraktio-
nen auf Ausschussdrucksache 16(9)551.

Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung auf Drucksachen 16/3078, 16/3135 in
der Fassung des angenommenen Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(9)551 zu
empfehlen.

Darüber hinaus beschloss der Ausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP,
dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 16/1436 zu empfehlen.

Schließlich beschloss der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP, dem Deut-
schen Bundestag die Ablehnung des Antrags der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/3499 zu
empfehlen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung verwiesen. Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie geänderten oder neu eingefügten
Vorschriften ist Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 1)

Es handelt sich um die Aufnahme der durch die letzte Ände-
rung des Teledienstegesetzes erfolgten Neuregelung des § 6
Abs. 1 Teledienstegesetz (Artikel 12 Abs. 15 des Gesetzes
vom 10. November 2006 – BGBl. I S. 2553). Diese Ände-
rungen erfolgten zur Umsetzung von Artikel 4 Abs. 3 der
Richtlinie 2003/58/EG (EU-Publizitätsrichtlinie). Sie sind
im Telemediengesetz entsprechend aufzunehmen.

Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 2)

Der Ausschuss folgt damit dem Änderungsantrag aus
Nummer 5 der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetz-
entwurf der Bundesregierung vom 22. September 2006.

Zu Artikel 3

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsver-
sehens.

Zu Artikel 5

Es handelt sich um die Aktualisierung des Textes im Hin-
blick auf Artikel 12 Abs. 15 des Gesetzes vom 10. Novem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2553).

Berlin, den 17. Januar 2007
Drucksache 16/4078 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD hoben
hervor, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die

Der Ausschuss beschloss ferner mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Martin Dörmann
Berichterstatter

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