BT-Drucksache 16/4043

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/3438- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft 2. zu dem Antrag der Abgeordneten Cornelia Pieper, Uwe Barth, Patrick Meinhardt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/3286- Wissenschaftssystem zukunftsfähig gestalten - wissenschaftsadäquate Arbeitsbedingungen schaffen

Vom 17. Januar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4043
16. Wahlperiode 17. 01. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
(18. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/3438 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften
in der Wissenschaft

2. zu dem Antrag der Abgeordneten Cornelia Pieper, Uwe Barth,
Patrick Meinhardt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/3286 –

Wissenschaftssystem zukunftsfähig gestalten – wissenschaftsadäquate
Arbeitsbedingungen schaffen

A. Problem

Zu Nummer 1

Zeitlich befristete Forschungsprojekte an Hochschulen und außeruniversitären
Forschungseinrichtungen werden in zunehmendem Maße über so genannte
Drittmittel finanziert. Für eine rechtssichere und alle Beteiligten transparente
Beschäftigung der Projektteams fehlt bisher ein dem wissenschaftlichen Betrieb
angemessener Befristungstatbestand.

Das seit dem Jahre 2002 geltende Zeitvertragsrecht für das wissenschaftliche
Personal in der Qualifizierungsphase enthält keine ausreichende familienpoli-
tische Komponente zugunsten der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nach-
wuchswissenschaftler, die neben ihrer Qualifizierung in Forschung und Lehre
als Eltern auch Erziehungsaufgaben übernehmen.

Zu Nummer 2

Aufgaben der und spezifische Arbeitsbedingungen an Universitäten und außer-
universitären Forschungseinrichtungen sowie der Konkurrenzdruck im natio-
nalen und internationalen Wettbewerb erfordern ein wissenschaftsadäquates,
eigenständiges und flexibles Tarif- und Vergütungssystem.

Drucksache 16/4043 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Zu Nummer 1

Es wird ein eigener Befristungstatbestand für die Beschäftigung des wissen-
schaftlichen und künstlerischen Personals sowie der nichtwissenschaftlichen
und nichtkünstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (so genanntes akzes-
sorisches Personal) in drittmittelfinanzierten Projekten an Hochschulen und
außeruniversitären Forschungseinrichtungen geschaffen.

Die Einführung einer familienpolitischen Komponente für befristete Arbeitsver-
hältnisse von Eltern während der Qualifizierungsphase ermöglicht eine Verlän-
gerung des Befristungsrahmens um zwei Jahre für jedes Kind unter 18 Jahren.

Es ist beabsichtigt, Neuregelungen und bisherige Regelungen zur befristeten
Beschäftigung in der Qualifizierungsphase in ein eigenständiges Gesetz über
befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft zu überführen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/3438 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Zu Nummer 2

Die Bundesregierung wird aufgefordert,

1. dem Deutschen Bundestag Vorschläge für ein attraktives, einfaches, konkur-
renzfähiges und aufgaben- sowie leistungsbezogenes Vergütungssystem für
den Wissenschaftsbereich vorzulegen, das mehr Flexibilität und Differenzie-
rung erlaubt,

2. sich für den Abschluss eines Wissenschaftstarifvertrages einzusetzen, der
den vorgenannten Anforderungen genügt.

Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/3438;
Annahme des Antrags auf Drucksache 16/3286.

D. Finanzielle Auswirkungen

Keine

E. Sonstige Kosten

Keine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4043

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3438 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und
künstlerischen Hilfskräften“ durch die Wörter „wissenschaftlichem und
künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Zeiten eines befristeten
Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen, sind
auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer nicht anzurechnen.“

3. § 6 entfällt.

4. § 7 wird § 6;

b) den Antrag auf Drucksache 16/3286 abzulehnen.

Berlin, den 13. Dezember 2006

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung

Ulla Burchardt
Vorsitzende

Carsten Müller (Braunschweig)
Berichterstatter

Jörg Tauss
Berichterstatter

Cornelia Pieper
Berichterstatterin

Volker Schneider (Saarbrücken)
Berichterstatter

Kai Gehring
Berichterstatter

Drucksache 16/4043 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Carsten Müller (Braunschweig), Jörg Tauss,
Cornelia Pieper, Volker Schneider (Saarbrücken) und Kai Gehring

I. Überweisung

Zu Nummer 1

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/3438 in seiner 67. Sitzung am 23. November 2006
beraten und an den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung zur federführenden Beratung und
an den Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie den Aus-
schuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 2

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
16/3286 in seiner 63. Sitzung am 9. November 2006 beraten
und an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung zur federführenden Beratung und an den
Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Nummer 1

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass zeitlich befriste-
te Forschungsprojekte an Hochschulen und außeruniversitä-
ren Forschungseinrichtungen in zunehmendem Maße über
so genannte Drittmittel finanziert werden. Für eine rechts-
sichere und alle Beteiligten transparente Beschäftigung der
Projektteams fehle bisher ein dem wissenschaftlichen Be-
trieb angemessener Befristungstatbestand. Die Hochschulen
und außeruniversitären Forschungseinrichtungen machten
von der Möglichkeit einer befristeten Beschäftigung auf der
Basis des allgemeinen Arbeitsrechts kaum Gebrauch. Nach
Auffassung der Initianten des Gesetzentwurfs scheuten
Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtun-
gen das Prozessrisiko, da „eine konkrete Kodifizierung des
Drittmitteltatbestands mit einer belastbaren wissenschafts-
relevanten tatbestandlichen Ausgestaltung unter Berücksich-
tigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als
Orientierung und Handlungsinstrument“ bisher fehle.

Das seit dem Jahre 2002 geltende Zeitvertragsrecht für das
wissenschaftliche Personal in der Qualifizierungsphase ent-
halte keine ausreichende familienpolitische Komponente
zugunsten der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nach-
wuchswissenschaftler, die neben ihrer Qualifizierung in For-
schung und Lehre auch Erziehungsaufgaben als Eltern über-
nähmen.

Da der Bund mit der Föderalismusreform keine Befugnis
mehr zur Setzung von Rahmenrecht für die Gesetzgebung
der Länder über die allgemeinen Grundsätze des Hochschul-
wesens habe, sollte für die bisherigen bewährten Regelungen
der befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten an Hochschu-
len im Hochschulrahmengesetz aus gesetzessystematischen
Gründen ein neuer Ort gewählt werden.

Die Bundesregierung schlägt daher vor, einen eigenen Be-
fristungstatbestand für die Beschäftigung des wissenschaft-
lichen und künstlerischen Personals sowie der nichtwissen-
schaftlichen und nichtkünstlerischen Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter (so genanntes akzessorisches Personal) in dritt-
mittelfinanzierten Projekten an Hochschulen und außeruni-
versitären Forschungseinrichtungen zu schaffen.

Die Einführung einer familienpolitischen Komponente für
befristete Arbeitsverhältnisse von Eltern während der Quali-
fizierungsphase ermögliche eine Verlängerung des Befris-
tungsrahmens um zwei Jahre für jedes Kind unter 18 Jahren.

Es ist beabsichtigt, Neuregelungen und bisherige Regelun-
gen zur befristeten Beschäftigung in der Qualifizierungs-
phase in ein eigenständiges Gesetz über befristete Arbeits-
verträge in der Wissenschaft zu überführen.

Zu Nummer 2

Die Fraktion der FDP erklärt, dass Wissenschaftsorganisa-
tionen, die Hochschulrektorenkonferenz und Hochschulen
seit Jahren ein wissenschaftsadäquates flexibles Tarif- und
Vergütungssystem forderten, das den besonderen Aufgaben
und Arbeitsbedingungen der Wissenschafts- und For-
schungseinrichtungen gerecht werde.

Der Bereich unterliege hohen Anforderungen im nationalen
und internationalen Wettbewerb; er sei geprägt durch eine
besondere Arbeitssituation, die qualifiziertes, motiviertes,
mobiles und kreatives Personal erfordere. Dieses Personal
sei nur durch ein an die spezifischen Wissenschaftsbedin-
gungen angepasstes flexibles Vergütungssystem zu gewin-
nen und zu halten.

Die Sorge einer unzumutbaren Kostensteigerung für Bund
und Länder durch die Einführung eines wissenschafts-
adäquaten Vergütungssystems ist nach Auffassung der An-
tragsteller unbegründet. Moderne Tarifgestaltung, Personal-
ausgabequoten und ein Personalcontrolling gewährleisteten
Budgets für leistungsbezogene Vergütungen ohne Mehrauf-
wand.

Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung aufgefor-
dert,

1. dem Deutschen Bundestag Vorschläge für ein attraktives,
einfaches, konkurrenzfähiges und aufgaben- sowie leis-
tungsbezogenes Vergütungssystem für den Wissen-
schaftsbereich vorzulegen, das mehr Flexibilität und Dif-
ferenzierung erlaubt,

2. sich für den Abschluss eines Wissenschaftstarifvertrages
einzusetzen, der den vorgenannten Anforderungen ge-
nügt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Nummer 1

Der mitberatende Ausschuss für Arbeit und Soziales und
der Ausschuss für Gesundheit haben jeweils mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4043

DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/3438 in geänderter Fassung anzunehmen.

Zu Nummer 2

Der mitberatende Innenausschuss hat mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 16/3286 abzulehnen.

IV. Beratungsverlauf und -ergebnisse
im federführenden Ausschuss

A. Allgemeiner Teil
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat zu den Vorlagen am 29. November
2006 eine öffentliche Anhörung mit den nachfolgend aufge-
führten Sachverständigen durchgeführt:

Prof. Dr. Klaus Dicke, Hochschulrektorenkonferenz

Dr. Michael Hartmer, Deutscher Hochschulverband

MD Wedig von Heyden, Wissenschaftsrat

Dr. Claudia Kleinwächter, GEW-Hauptvorstand

Prof. Dr. Manfred Löwisch, Institut für Wirtschaftsrecht, Ar-
beits- und Sozialversicherungsrecht, Universität Freiburg

Prof. Dr. Ulrich Preis, Forschungsinstitut für deutsches und
europäisches Sozialrecht

Dipl. Math. Manfred Scheifele, Fraunhofer Gesellschaft,
Gesamtbetriebsrat

Klaus Stähle, Notar- und Anwaltssozietät Klemm-Schulz-
Stähle, Fachanwälte für Arbeitsrecht

Rüdiger Willems, Max-Planck-Gesellschaft.

Die Ergebnisse der Anhörung sind in die abschließende Be-
ratung des Ausschusses in seiner 23. Sitzung am 13. Dezem-
ber 2006 eingeflossen.

Er empfiehlt:

Zu Nummer 1

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung auf
Drucksache 16/3438 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Nummer 2

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/3286 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP.

Von Seiten der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde
in der Ausschussberatung folgender Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 16(18)160 zum Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/3438 gestellt:

Zu Artikel 1:

1. In § 1 Satz 1 werden die Worte „wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie
mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften“

durch die Worte „wissenschaftlichem und künstlerischem
Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen.

b) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Zeiten
eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem
Abschluss des Studiums liegen, sind auf die nach Ab-
satz 1 zulässige Befristungsdauer nicht anzurech-
nen.“

3. § 6 entfällt.

4. § 7 wird § 6.

Der Ausschuss nimmt den Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(18)160 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.

Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wird es als drin-
gend notwendig erachtet, das Gesetzgebungsvorhaben
schnellstmöglich erfolgreich abzuschließen. Man habe die
Anforderungen der Wissenschaftsgemeinde im Hinblick auf
rechtssichere Arbeitsplätze bei drittmittelfinanzierten Vorha-
ben zur Kenntnis genommen. Die Anhörung des Ausschusses
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zum
Wissenschaftszeitvertragsgesetz habe eindrucksvoll die Ten-
denz des Gesetzes bestätigt. Mit dem Vorhaben werde ein
Beschäftigungsrisiko ausschließlich auf Arbeitnehmerseite
ausgeschlossen und eine Flexibilisierung und praxisnahe
Handhabung für die Arbeitgeberseite eröffnet. Die Bedeu-
tung der Realisierung der familienpolitischen Komponente
wird hervorgehoben.

Der vorliegende Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und SPD diene der Klarstellung, dass die
Regelungskompetenz zukünftig auch bei den Ländern liege.
Ferner solle das Problem gelöst werden, dass die Beschäfti-
gungsdauer im Rahmen einer Tätigkeit als studentische
Hilfskraft nicht auf den gesamtmöglichen Befristungszeit-
raum angerechnet werde. Es wird hervorgehoben, dass die
Wirksamkeit des Gesetzes nach einer angemessenen Zeit
evaluiert werden sollte. Die Einbeziehung des akzessori-
schen Personals sei sachgerecht und angemessen, da Projek-
te in der Regel in Teamarbeit realisiert würden und eine
Trennung in wissenschaftliches und wissenschaftsakzessori-
sches Personal nicht zweckdienlich sei.

Von Seiten der Fraktion der SPD wird der Gesetzentwurf
für geeignet gehalten, die Probleme der praktischen Anwen-
dung bisheriger Rechtsprechung zu lösen und eine Verbesse-
rung der Situation der Betroffenen zu erreichen. Die spe-
zielle Arbeitssituation in den Instituten der Fraunhofer-
Gesellschaft, die vom Gesamtbetriebsrat vorgetragen wor-
den sei, habe man nachvollziehen können. Die Probleme
seien aber aus arbeitsrechtlicher Sicht entkräftet worden, so
dass man auf eine entsprechende Änderung des Gesetz-
entwurfs verzichtet habe.

Die von der Arbeitnehmerseite vorgetragenen Befürchtun-
gen hätten sich nach Auffassung der Fraktion der SPD durch
die in der Anhörung vorgetragenen Hinweise auf das allge-
meine und europäische Arbeitsrecht zerstreut. Man werde

Drucksache 16/4043 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

von Seiten der Fraktion jedoch darauf achten, dass Drittmit-
telprojekte nicht für eine Umwandlung bisher unbefristeter
in befristete Arbeitsverhältnisse missbraucht würden. Eine
Evaluation der Auswirkungen des Gesetzes sei unverzicht-
bar. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Anhörung
wolle man den Gesetzentwurf im Hinblick auf die Tarifsper-
re nicht mehr ändern. Ihre Auswirkungen sollten aber auch
in die Evaluation einbezogen werden.

Von Seiten der Fraktion der FDP werden der Gesetzent-
wurf der Bundesregierung und die Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen als ein erster Schritt zu einem ein-
fachen, konkurrenzfähigen und leistungsbezogenen Ver-
gütungssystem für den Wissenschaftsbereich gesehen. Er
erlaube mehr Flexibilität und Differenzierung. Langfristig
sei jedoch für das Bestehen im internationalen Wettbewerb
der Abschluss eines Wissenschaftstarifvertrages notwendig.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Entkopplung der Befris-
tungsregelung und Arbeitsverträge vom Hochschulrahmen-
gesetz werde begrüßt. Das Schaffen des Drittmittelbefris-
tungsgrundes ermögliche prinzipiell eine lebenslange
Karriere und führe nicht zu ihrem abrupten Abbruch nach
der Qualifizierungsphase. Die vorgesehene familienpoliti-
sche Komponente ermögliche insbesondere jungen Müttern
eine Ausweitung ihrer Qualifikationsphase.

Hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler erhielten die
Chance, nach der Qualifizierungsphase in den Forschungs-
einrichtungen zu bleiben und einen Erstruf zu erhalten. Die
Fraktion der FDP stimme daher dem Gesetzentwurf zu,
werbe aber für eine langfristigere Reform durch einen Wis-
senschaftstarifvertrag.

Die Fraktion DIE LINKE. brachte folgende Änderungs-
anträge auf Ausschussdrucksachen 16(18)154 und
16(18)159 zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3438
in die Ausschussberatung ein:

Zu Ausschussdrucksache 16(18)154

1. Zu Art. 1: § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3

a) In Art. 1 wird in § 1 Abs.1 der Satz 2 „Von diesen Vor-
schriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen
werden.“ gestrichen.

b) In Art. 1 werden in § 1 Abs.1 im Satz 3 die Wörter „für
bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche“
gestrichen.

Begründung:

Zu 1.a)
Die in § 1 Abs.1 Satz 2 enthaltene Tarifsperre ist weder er-
forderlich noch verhältnismäßig.
Der Zweck der Befristungsregelungen ist die Qualifizierung
der im Wissenschafts- und Forschungsbetrieb Tätigen. Zur
Sicherstellung dieses Zwecks sind Tarifverträge jedoch ein
gleich geeignetes und weniger einschneidendes Mittel als
eine gesetzlich vorgeschriebene Regelung. Tarifliche Rege-
lungen können wesentlich zielgerichteter die spezifischen
Anforderungen in den unterschiedlichen Wissenschaftsinsti-
tutionen und -organisationen abbilden als die vorgeschla-
gene Gesetzesformulierung.

Mit der Einigung der Tarifvertragsparteien trat am 1. No-
vember 2006 der Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes der
Länder TV-L in Kraft, der in § 40 die Einigung der Parteien
auf wissenschaftsspezifische und verantwortungsbewusste
Befristungsregelungen ankündigt. In diesem Zusammenhang
bestreitet keine der Tarifvertragsparteien die Notwendigkeit
einer zeitlichen Begrenzung von wissenschaftlichen Qualifi-
zierungsphasen.
Es ist durch das für beide Tarifvertragsparteien zwingende
Gesetzesrecht unverhältnismäßig, zukünftig tarifvertrag-
liche Regelungen unmöglich zu machen. Ein Eingriff in das
verfassungsrechtlich geschützte Recht der Tarifautonomie
aus Art.9 Abs.3 GG ist derzeit nicht zu rechtfertigen. Die
Tarifsperre stellt einen unzumutbaren Eingriff in die Koali-
tionsfreiheit dar.
Außerdem bezieht die Tarifsperre in § 1 Abs.1 Satz 3 in Ver-
bindung mit § 2 Abs.2 auch erstmalig das nicht-wissen-
schaftliche und -künstlerische Personal mit ein. Damit gilt
die Tarifsperre für einen bisher nicht erfassten Personen-
kreis. Dies stößt auf arbeits- und verfassungsrechtliche Be-
denken.

Zu 1.b)
Die Streichung der Wörter „für bestimmte Fachrichtungen
und Forschungsbereiche“ ist folgerichtig. Sie macht aus
einer beschränkten Tariföffnungsklausel, die nur einzelne
Ausnahmen im Bereich der Befristungshöchstdauern und
Zahl der zulässigen Befristungen für bestimmte Fachrich-
tungen und Forschungsbereiche zuließ, eine Tariföffnungs-
klausel, die die Abweichung vom dispositiven Recht unein-
geschränkt ermöglicht.

2. Zu Art. 1: § 2 Abs. 1 Satz 3

Das Wort „zwei“ in Art.1 in § 2 Abs.1 Satz 3 wird durch das
Wort „drei“ ersetzt.

Begründung:
Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Verlängerung der Qua-
lifikationsphase im Falle von Kindererziehung und -betreu-
ung ist zu begrüßen. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung
ist es jedoch sinnvoll, die Verlängerung der Qualifikations-
phase dem Anspruch auf Elternzeit entsprechend zu gestal-
ten, welcher bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
eines Kindes besteht. Sollte an der bisherigen zweijährigen
Verlängerung der Qualifikationsphase festgehalten werden,
wären diejenigen Eltern, die ihre Elternzeit bis zur Vollen-
dung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch neh-
men, benachteiligt. Sie hätten ein Jahr weniger zur Qualifi-
zierung zur Verfügung.

3. Zu Art. 1: § 2 Abs. 2

§ 2 Abs. 2 in Art. 1 wird ersatzlos gestrichen.

Begründung:
Die derzeitige Fassung des Gesetzesentwurfs geht einseitig
zu Lasten der Beschäftigten der wissenschaftlichen Einrich-
tungen. Statt Sicherheit für alle am Wissenschaftsprozess Be-
teiligten zu ermöglichen, bezweckt das Gesetz eine schnelle
Abwicklung von Forschungsprojekten. Es schafft lediglich

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/4043

Rechtssicherheit für die Einrichtungen, aber keine attrakti-
ven Arbeitsbedingungen für Forschende an außeruniversitä-
ren Einrichtungen und Hochschulen.

Statt eine Beschäftigung von Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern an Hochschulen und Forschungseinrich-
tungen aufgrund unbeschränkter Drittmittelbefristungen zu
ermöglichen, wäre die Neugestaltung aufgabengerechter
Personalkategorien, die ein dauerhaftes Verbleiben im Wis-
senschaftsbetrieb unterhalb der Professur ermöglichen, kon-
sequenter. Dies kann auch mit unterschiedlichen Aufgaben-
profilen verbunden werden, die Schwerpunktsetzungen im
Bereich Lehre und Forschung ermöglichen, gleichzeitig die
Durchlässigkeit gewährleisten und die Einheit von For-
schung und Lehre wahren.

Darüber hinaus ist die Befristung der Beschäftigung auf-
grund Drittmittelbasis schon mit der geltenden Rechtslage
zu lösen. Die Befristung ist gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 1
TzBfG möglich. Zudem ist die Beendigung von Arbeitsver-
hältnissen aufgrund des geltenden Kündigungsschutzrechts
bei Wegfall von Drittmitteln möglich.
Das unbefristete Beschäftigungsverhältnis muss der Regel-
fall sein. Deshalb ist die vorgesehene Drittmittelbefristung
kein geeignetes Instrument, attraktive Karrierewege zu er-
öffnen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dauer-
haft im Wissenschaftssystem zu halten. Unsichere Beschäfti-
gungsverhältnisse führen hingegen oftmals zu einem „Brain
drain“.

Außerdem bezieht die vorgeschlagene Regelung des § 2
Abs.2 auch das nicht-wissenschaftliche und nicht-künstleri-
sche Personal mit ein. Die befristete Beschäftigung auf-
grund von eingeworbenen Drittmitteln wurde jedoch durch
das BVerfG explizit nur für das wissenschaftliche Personal
als gerechtfertigt angesehen. In Bezug auf die drittmittel-
befristete Beschäftigung des wissenschaftsakzessorischen
Personals wurde keine Entscheidung getroffen. Insofern be-
stehen gegen § 2 Abs.2 generelle verfassungs- und arbeits-
rechtliche Bedenken.

4. Zu Art. 1: § 6 Satz 3

In § 6 wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
„§ 2 Abs.5 findet für studentische Hilfskräfte entsprechende
Anwendung.“

Begründung:

Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages muss
insbesondere in den Fällen der Betreuung oder Pflege von
Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger, bei der Inan-
spruchnahme von Elternzeit sowie im Rahmen der Freistel-
lung bei der Wahrnehmung einer Aufgabe eines oder einer
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten oder zur Aus-
übung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden
Mandats genauso verlängerbar sein wie beim wissenschaft-
lichen Personal. Ein sachlicher Grund für eine Ungleich-
behandlung studentischer Beschäftigter im Vergleich zu an-
deren Beschäftigtengruppen besteht nicht. Deshalb wird die
sinngemäße Geltung von § 2 Abs.5 auch für studentische Be-
schäftigte angeordnet.

Zu Ausschussdrucksache 16(18)159

1. Zu Art. 1: § 3 Satz 2

In § 3 wird der Satz 2 gestrichen („Für nicht-wissenschaft-
liches und nicht-künstlerisches Personal gilt § 2 Abs. 2
Satz 2 und Abs.4 Satz 1 und 2 entsprechend.“).

Begründung:

Das ist eine Folgeänderung zum Punkt 3 des Antrags der
Fraktion Die Linke. (A-Drs. 16(18)154 im Ausschuss für
Wissenschaft, Forschung und Technikfolgenabschätzung.
Mit der beantragten Streichung des Drittmittelbefristungstat-
bestands in § 2 Abs.2 muss auch der Querverweis in § 3 Satz 2
gestrichen werden.

2. Zu Art. 1: § 5 Satz 2

In § 5 wird der Satz 2 gestrichen („Für nicht-wissenschaft-
liches Personal gilt § 2 Abs.2 Satz 2 und Abs.4 Satz 1 und 2
entsprechend.“).

Begründung:

Das ist eine Folgeänderung zum Punkt 3 des Antrags der
Fraktion Die Linke. (A-Drs. 16(18)154 im Ausschuss für
Wissenschaft, Forschung und Technikfolgenabschätzung.
Mit der beantragten Streichung des Drittmittelbefris-
tungstatbestands in § 2 Abs.2 muss auch der Querverweis in
§ 5 Satz 2 gestrichen werden.
Der Ausschuss lehnt die Änderungsanträge auf Ausschuss-
drucksachen 16(18)154 und 16(18)159 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. ab.

Von Seiten der Fraktion DIE LINKE. wird darauf hinge-
wiesen, dass bisher auch ohne einen Wissenschaftszeitver-
trag Zeitverträge in der Wissenschaft möglich gewesen
wären. Dies hätten auch die beiden Arbeitsrechtler in der
Anhörung betont. Die Argumentation der Fraktion der SPD
zur Tarifsperre könne man nicht nachvollziehen. Wenn so-
wohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer keine Änderung
anstrebten, könne man die Tarifsperre auch aufheben. Mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf hätten die Arbeitgeber die
Möglichkeit, ohne ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen,
nicht-wissenschaftliches Personal zu entlassen. Die Situa-
tion eines hochqualifizierten Wissenschaftlers und einer
Sekretärin nach Beendigung eines Forschungsprojekts könne
man nicht miteinander vergleichen. Der Antrag der Fraktion
DIE LINKE. ziele darauf ab, den Interessen der Studieren-
den Rechnung zu tragen. Es müsse eine Regelung gefunden
werden, die eine Gleichbehandlung von Studierenden und
Arbeitnehmern ermögliche. Da die Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen in diesem Sinne hilfreich seien, wolle
man ihnen zustimmen.

Die Forderung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
einer Verlängerung der Befristung für studentische Hilfs-
kräfte von vier auf sechs Jahre bedeute die Einführung eines
Sonderrechtes. Dem wolle die Fraktion DIE LINKE. nicht
zustimmen. Daher enthalte man sich gegenüber dem Antrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 16/4043 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
wird in der Ausschussberatung folgender Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 16(18)161 zum Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/3438 gestellt:

1. Zu Art. 1: § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3

a) § 1 Abs. 1 Satz 2 wird folgendermaßen gefasst: „Von die-
sen Vorschriften kann durch Tarifvertrag abgewichen
werden.“.

b) In § 1 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.

Begründung:

Zu a)
Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs enthaltene Tarifsperre
wird gestrichen. Sie ist zum Erreichen des Regelungszieles
nicht erforderlich und ist auch nicht verhältnismäßig.
Tarifliche Regelungen können die spezifischen Anforderun-
gen der unterschiedlichen Wissenschaftseinrichtungen und
-organisationen viel genauer erfüllen als eine allgemein ge-
haltene Gesetzesformulierung. Sie sind nach derzeitigem
Stand möglich und sollten daher nicht gesetzlich ausge-
schlossen werden.

Am 1. November 2006 trat der Tarifvertrag des Öffentlichen
Dienstes der Länder („TV-L“) in Kraft, der in seinem § 40
die Einigung der Tarifvertragsparteien auf wissenschafts-
spezifische Befristungsregelungen ankündigt. Zu diesen an-
gestrebten Einigungen gehört auch eine über die zeitliche
Begrenzung wissenschaftlicher Qualifizierungsphasen. Ein
Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht der
Tarifautonomie aus Art.9 Abs.3 GG durch eine Tarifsperre
ist deswegen derzeit nicht zu rechtfertigen.
Die Tarifpartner sollen die Möglichkeit erhalten, nicht nur
einzelne Ausnahmen im Bereich der Befristungshöchstdauer
und der Anzahl der zulässigen Befristungen für bestimmte
Fachrichtungen und Forschungsbereiche zu vereinbaren,
sondern passende Gesamtregelungen zu erzielen.

Zu b): Es handelt sich um eine Folgeänderung.

2. Zu Art. 1: § 2 Abs. 2:

In § 2 Abs.2 wird als neuer Satz 2 eingefügt:
„Die Befristung hat mindestens der Dauer des Bewilligungs-
zeitraums zu entsprechen.“

Begründung:

Im Gesetzentwurf werden Bewilligungszeitraum der Dritt-
mittel und Arbeitsvertrag in direkten Zusammenhang ge-
setzt. Eine kürzere Dauer des Arbeitsvertrages als der Bewil-
ligungszeitraum ist danach nicht gewollt („… für eine
bestimmte Aufgabe und Zeitdauer …“). Da eine kürzere Be-
fristung als der Bewilligungszeitraum allerdings nicht expli-
zit ausgeschlossen ist, könnten Arbeitgeber auch veranlasst
sein, kürzere Zeiträume als die Dauer der bewilligten Dritt-
mittel als Arbeitsvertragsdauer herauszureichen. Vermutlich
dürfte spätestens der EuGH eine solch ausufernde Interpre-
tation zwar wieder einschränken. Um Rechtsmissbrauch und
Rechtsunsicherheit von vornherein auszuschließen, wird § 2

Abs. 2 klarstellend ergänzt und dazu nach Satz 1 ein neuer
Satz 2 eingefügt.

3. Zu Art. 1: § 2 Abs. 2:

a) Der bisherige Satz 2 wird gestrichen.

b) In § 3 Satz 2 wird der Verweis auf § 2 Abs. 2 Satz 2 gestri-
chen.

c) In § 5 Satz 2 wird der Verweis auf § 2 Abs. 2 Satz 2 gestri-
chen.

Begründung:
Zu a)
Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts hat die befristete Beschäftigung ausdrücklich nur für
das wissenschaftliche Personal anerkannt. Eine Einbezie-
hung des wissenschaftsakzessorischen Personals steht daher
unter großen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Für das nicht-wissenschaftliche und nicht-künstlerische
Personal sollen die Regeln des allgemeinen Arbeitsrechts
und damit auch des allgemeine Befristungs- und Kündi-
gungsrechts gelten. Um zu bewerten, wie das in der Praxis
umgesetzt wird, und weitere Schritte zu entscheiden, muss
die Bundesregierung eine Evaluierung dieser Regelung im
Jahr 2010 vorlegen.
Gleiches gilt für die Evaluierung der Wirksamkeit der Fami-
lienkomponente.

Zu b) und c)
Es handelt sich um Folgeänderungen.

4. Zu Art. 1: § 6 Satz 3

a) In § 6 S. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“
ersetzt.

b) In § 6 wird ein neuer Satz 3 eingefügt:

„§ 2 Abs.5 findet für studentische Hilfskräfte entsprechende
Anwendung.“

Begründung:
Zu a)
Es gibt keinen sachlichen Grund, studentische Beschäftige
im Vergleich zu anderen Beschäftigungsgruppen zu benach-
teiligen. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit studen-
tischen Hilfskräften muss ebenso für die Dauer von 6 Jahren
zulässig sein wie die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit
sonstigem Personal.

Zu b)
Auch hinsichtlich der Möglichkeiten, den Vertrag zu verlän-
gern, gilt ein Diskriminierungsverbot. Gerade in den Fällen
der Betreuung oder Pflege von Kindern oder von pflege-
bedürftigen Angehörigen, bei der Inanspruchnahme von
Elternzeit und den anderen Gründen des § 2 Abs. 5 muss der
Arbeitsvertrag genauso verlängerbar sein wie beim wissen-
schaftlichen Personal.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/4043

Der Ausschuss lehnt den Änderungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 16(18)161 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. ab.

Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wird ausgeführt, dass die von den Sachverständigen in der
Anhörung geäußerte Kritik und die noch offenen Fragen
zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz zu den vorliegenden
Änderungsanträgen geführt hätten. Es wird kritisiert, dass es
keine Abweichungsmöglichkeiten vom Gesetz durch Tarif-
verträge gebe. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beantrage, die Tarifsperre zu streichen, da die Tarifpartner
eher als der Gesetzgeber in der Lage seien, passgenauere
Lösungen für Hochschulen und außeruniversitäre For-
schungseinrichtungen zu finden. Den Koalitionsfraktionen
wird vorgeworfen, dass sie, statt die Tarifsperre aufzuheben,
eine Evaluation der Auswirkungen des Gesetzentwurfs an-
strebten. Es wird hervorgehoben, dass man einen Wissen-
schaftstarifvertrag bevorzuge.

Eine zweite kritische Anmerkung zielt auf die Dauer der
Drittmittelbefristung. Die Dauer eines Arbeitsvertrages müs-
se der Drittmittelbefristung entsprechen. Man fordere eine
Klarheit bringende Ergänzung im Gesetzentwurf, damit eine
Stückelung der Arbeitsverträge durch den Arbeitgeber ver-
hindert werde.

Die dritte Forderung bezieht sich auf die Beschäftigung des
nichtwissenschaftlichen Personals. Es wird gefordert, den
Satz im Gesetzentwurf zu streichen, der das nichtwissen-
schaftliche Personal an Hochschulen und Forschungsein-
richtungen in die Ketten-Befristungsmöglichkeit aufnimmt.
Für das nichtwissenschaftliche Personal sollten die Regeln
des allgemeinen Arbeitsrechts und damit des Kündigungs-
und Befristungsrechts gelten. Eine Evaluation müsste sich
auch auf die Wirksamkeit der Familienkomponente bezie-
hen.

Eine vierte Forderung sei, dass studentische Hilfskräfte bei
den Verlängerungsansprüchen dem anderen Personal gleich-
gestellt werden müssten. Eine Ausdehnung der Befristung
für Hilfskräfte von vier auf sechs Jahre bedeute kein Sonder-
recht, sondern eine Gleichbehandlung. Eine Ausdehnung der
Verlängerungstatbestände sei auch im Sinne der Förderung
einer familienfreundlichen Hochschule wünschenswert.

Da der Gesetzentwurf insgesamt hinter den Erwartungen zu-
rückbleibe und die Änderungsanträge der Koalitionsfraktio-
nen zu kurz griffen, könne man den Vorlagen nicht zustim-
men.

Von Seiten der Bundesregierung wird ausgeführt, dass die
Anhörung eindrucksvoll den vorliegenden Gesetzentwurf
bestätigt habe. Die Attraktivität der Beschäftigten an Hoch-
schulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland werde
vergrößert und die Perspektiven für den wissenschaftlichen
Nachwuchs würden deutlich verbessert. Die Befristungsre-
gelungen würden sich in der Praxis bewähren. Die ergänzen-
den Strukturkomponenten, Einbeziehung des nichtwissen-
schaftlichen Personals und die Familienkomponente seien
auf eine positive Resonanz gestoßen. Die „Allianz“ der gro-
ßen deutschen Forschungseinrichtungen habe den Deut-

schen Bundestag und die Bundesregierung ausdrücklich
gebeten, die Gesetzesinitiative schnellstmöglich und ohne
Abstriche zu verabschieden. Die Bundesregierung halte den
Gesetzentwurf für ein wesentliches Element zur Stärkung
des Forschungsstandortes Deutschland. Sie erwarte, dass der
Entwurf im Januar 2007 vom Bundestag verabschiedet werde
und den Bundesrat dann im Februar 2007 passieren könne.

B. Begründung

Zur Begründung des Gesetzentwurfs wird auf die Ausfüh-
rungen auf Drucksache 16/3438 verwiesen.

Soweit der Ausschuss Änderungen empfiehlt, sind die Be-
gründungen dazu im Folgenden aufgeführt:

1. Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform ist die Ge-
setzgebungsbefugnis zur Gestaltung der Personalstruktur der
Hochschulen vollständig auf die Länder übergegangen. In
diesem Bereich können die Länder uneingeschränkt von
dem fortgeltenden Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bun-
des abweichen. Das „Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ soll
daher unter Vermeidung von Begrifflichkeiten formuliert
werden, die zwar der derzeit vorhandenen Personalstruktur
der Hochschulen Rechnung tragen, jedoch einer zukünftigen
Fortentwicklung in den Ländern entgegenstehen könnten.
Dieser Vorgabe dienen daher zum einen die Ersetzung der
Begriffe „wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter“ sowie „wissenschaftliche und künstle-
rische Hilfskräfte“ durch den Begriff „wissenschaftliches
und künstlerisches Personal“ sowie zum anderen der Ver-
zicht auf den Begriff „studentische Hilfskraft“.

Wie im geltenden Recht (§ 57a ff. HRG) bleiben die
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus dem An-
wendungsbereich der Befristungsregelungen ausgenommen.
Sofern Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im
Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, beruht die Be-
fristung ihres Dienstverhältnisses derzeit auf der Sonder-
regelung des § 48 Abs. 1 HRG. Durch die ausdrücklich for-
mulierte Herausnahme der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer aus dem Anwendungsbereich des „Wissen-
schaftszeitvertragsgesetzes“ wird klargestellt, dass die kon-
kurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelung
der befristeten Beschäftigung von Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren nach einer Aufhebung des HRG und da-
mit auch der Sonderregelung des § 48 Abs. 1 HRG bei den
Ländern liegen wird, solange der Bund nicht eine neue ge-
setzliche Befristungsregelung für Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren schafft.

Mit der in § 2 Abs. 3 Satz 3 verwandten Formulierung „Ab-
schluss des Studiums“ werden sowohl ein Studium erfasst,
das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (z. B.
Bachelor) führt, als auch ein Studium, das zu einem weiteren
berufsqualifizierenden Abschluss (z. B. Master) führt.

2. Im Rahmen der geplanten Evaluation (vgl. Gesetzesbe-
gründung, A. Allgemeiner Teil) soll das Befristungsrecht im
Wissenschaftsbereich als Ganzes einschließlich der Sonder-
regelungen für die Qualifizierungsphase überprüft werden.

Drucksache 16/4043 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Evaluation soll insbesondere möglichen Fehlentwick-
lungen in den Bereichen familienpolitische Komponente,
Tarifsperre sowie der Einbeziehung des nichtwissenschaft-
lichen Personals nachgehen.

Berlin, den 13. Dezember 2006

Carsten Müller (Braunschweig)
Berichterstatter

Jörg Tauss
Berichterstatter

Cornelia Pieper
Berichterstatterin

Volker Schneider (Saarbrücken)
Berichterstatter

Kai Gehring
Berichterstatter

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