BT-Drucksache 16/388

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/43- Entwurf eines Gesetzes zu der Zweiten Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Zweites Espoo-Vertragsgesetz)

Vom 18. Januar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/388
16. Wahlperiode 18. 01. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/43 –

Entwurf eines Gesetzes
zu der Zweiten Änderung
des Übereinkommens vom 25. Februar 1991
über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(Zweites Espoo-Vertragsgesetz)

A. Problem

Das Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeits-
prüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen) verpflich-
tet dazu, vor der Zulassung im Einzelnen näher bestimmter industrieller und
infrastruktureller Großvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Be-
teiligung der Behörden und der Öffentlichkeit anderer möglicherweise betroffe-
ner Vertragsstaaten durchzuführen, wenn ein solches Vorhaben erhebliche nach-
teilige grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt.
Deutschland hat dieses Übereinkommen und dessen erste Änderung aus dem
Jahr 2001 am 8. August 2002 ratifiziert.

Im Rahmen der dritten Vertragsstaatenkonferenz in Cavtat (Kroatien) haben die
Vertragsparteien am 4. Juni 2004 eine Zweite Änderung des Espoo-Überein-
kommens beschlossen; sie zielt darauf ab, das Übereinkommen inhaltlich und
redaktionell mit anderen internationalen Vereinbarungen und EU-rechtlichen
Vorgaben zur Überprüfung der Umweltverträglichkeit, zur Öffentlichkeitsbetei-
ligung und zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Einklang zu
bringen.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die verfassungsrechtlichen Vor-
aussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifika-
tion der Zweiten Änderung des Espoo-Übereinkommens geschaffen werden.
B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

Drucksache 16/388 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Ratifikation der Zweiten
Änderung des Espoo-Übereinkommens keine zusätzlichen Kosten. Da den aus
dieser Änderung des Espoo-Übereinkommens resultierenden rechtlichen Ver-
pflichtungen bereits durch das geltende inländische Recht entsprochen wird, ist
weder für den Bund noch für die Länder oder Gemeinden ein erhöhter Verwal-
tungsaufwand zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/388

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 16/43 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 18. Januar 2006

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Andreas Jung (Konstanz)
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Horst Meierhofer
Berichterstatter

Lutz Heilmann
Berichterstatter

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Andreas Jung (Konstanz) Dr. Matthias Miersch Horst Meierhofer

Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

Lutz Heilmann
Berichterstatter

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin
schutz und Reaktorsicherheit überwiesen.

II.
Das Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rah-
men (Espoo-Übereinkommen) verpflichtet dazu, vor der Zu-
lassung im Einzelnen näher bestimmter industrieller und
infrastruktureller Großvorhaben eine Umweltverträglich-
keitsprüfung unter Beteiligung der Behörden und der Öffent-
lichkeit anderer möglicherweise betroffener Vertragsstaaten
durchzuführen, wenn ein solches Vorhaben erhebliche nach-
teilige grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt
erwarten lässt. Deutschland hat dieses Übereinkommen und
dessen erste Änderung aus dem Jahr 2001 am 8. August 2002
ratifiziert.

Im Rahmen der dritten Vertragsstaatenkonferenz in Cavtat
(Kroatien) haben die Vertragsparteien am 4. Juni 2004 eine
Zweite Änderung des Espoo-Übereinkommens beschlossen;
sie zielt darauf ab, das Übereinkommen inhaltlich und redakti-
onell mit anderen internationalen Vereinbarungen und EU-
rechtlichen Vorgaben zur Überprüfung der Umweltverträg-
lichkeit, zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zum Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten in Einklang zu bringen.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die verfas-
sungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2
Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation der Zweiten
Änderung des Espoo-Übereinkommens geschaffen werden.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat den Gesetzentwurf – Drucksache 16/43 – in seiner
Sitzung am 18. Januar 2006 beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass Deutsch-
land das Espoo-Übereinkommen als erster Vertragsstaat rati-
fiziert habe. Diese Vorreiterrolle gelte es fortzuführen. Die
Zweite Änderung des Espoo-Übereinkommens ziele insbe-

man deren Ratifizierung für unproblematisch. Dem Gesetz-
entwurf werde zugestimmt.

Die Fraktion der SPD hob hervor, dass den aus der Zweiten
Änderung des Espoo-Übereinkommens resultierenden
rechtlichen Verpflichtungen bereits durch das geltende inlän-
dische Recht entsprochen werde. Zur Ratifizierung der No-
velle bedürfe es eines förmlichen Vertragsgesetzes. Gegen
den Gesetzentwurf bestünden vor diesem Hintergrund keine
Bedenken.

Die Fraktion der FDP erklärte, sie halte die Verankerung
des Durchführungsausschusses im Espoo-Übereinkommen
selbst für nicht notwendig; es stehe zu befürchten, dass hier-
durch ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand hervorgeru-
fen werde. Dennoch stimme man dem vorliegenden Gesetz-
entwurf zu, zumal den aus der Zweiten Änderung des Espoo-
Übereinkommens resultierenden rechtlichen Verpflichtun-
gen bereits durch das inländische Recht entsprochen werde.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte kritisch fest, dass die
Bundesrepublik Deutschland bereits seit längerem keine
Vorreiterrolle mehr beim Umweltschutz unter Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger spiele. Ein Beispiel hierfür sei
ihr Verhalten hinsichtlich der Umsetzung der Aarhus-
Konvention; diese hätte auch ohne EU-Richtlinie umgesetzt
werden können, und selbst die Umsetzung der entsprechen-
den EU-Richtlinie erfolge nicht fristgerecht. Dem vorliegen-
den Gesetzentwurf werde zugestimmt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entgegnete, es
bestehe kein Anlass, die im internationalen Vergleich beste-
hende Vorreiterrolle Deutschlands im Hinblick auf den Um-
weltschutz in Frage zu stellen; insofern werde der von der
Fraktion DIE LINKE. vertretenen Auffassung widerspro-
chen. Hinsichtlich der Umsetzung des vorliegenden Ge-
setzentwurfs bestünden keinerlei Probleme, die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimme diesem selbstver-
ständlich zu.

Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf – Drucksache
16/43 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 18. Januar 2006
Drucksache 16/388 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Andreas Jung (Konstanz), Dr. Matthias Miersch,
Horst Meierhofer, Lutz Heilmann und Sylvia Kotting-Uhl

I.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 16/43
– wurde in der 8. Sitzung des Deutschen Bundestages am
15. Dezember 2005 an den Ausschuss für Umwelt, Natur-

sondere darauf ab, das Übereinkommen an anderes europäi-
sches Recht, in erster Linie die UVP-Richtlinie, anzuglei-
chen. Da die Zweite Änderung des Espoo-Übereinkommens
inhaltlich bereits in inländisches Recht umgesetzt sei, halte

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