BT-Drucksache 16/3865

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/886, 16/3844- Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung

Vom 14. Dezember 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3865
16. Wahlperiode 14. 12. 2006

Änderungsantrag
der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Guido Westerwelle
und der Fraktion der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/886, 16/3844 –

Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und
zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung

Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 1 Nr. 2 § 851c Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Hinterbliebene im Sinne von Satz 1 Nr. 3 sind der Ehegatte oder Lebenspartner
des Schuldners sowie die Kinder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Okto-
ber 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).“

Berlin, den 13. Dezember 2006

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Begründung

Nach § 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind Lebenspartner einander ge-
setzlich zum Unterhalt verpflichtet. Gemäß den §§ 12 und 16 des Lebenspart-
nerschaftsgesetzes gilt das nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch für die
Zeit des Getrenntlebens sowie nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Die
unterhaltsbezogenen Pfändungsvorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 850c,
850d, 850i, 863) sind deshalb entsprechend angepasst und um die Person des
Lebenspartners oder früheren Lebenspartners ergänzt worden. Eine entspre-
chende Ergänzung ist auch im neu geschaffenen § 851c vorzunehmen, um der

verfassungsrechtlich geschützten Bedeutung der Hinterbliebenenabsicherung
auch im Falle einer Lebenspartnerschaft gerecht zu werden. Es verstieße gegen
den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der es verbietet, gleiche Sach-
verhalte ungleich zu behandeln, wenn Lebenspartner von der vollstreckungs-
rechtlichen Gleichbehandlung der Hinterbliebenenabsicherung Selbstständiger
und Arbeitnehmer, die ihrerseits gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG) geboten ist, ausgenommen blieben. Der vollstreckungsrechtliche Schutz

Drucksache 16/3865 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
der Hinterbliebenenabsicherung von Lebenspartnern ist zudem gemäß Artikel 1
Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 GG geboten, um dem Hinterbliebenen das für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässliche Existenzminimum zu belassen. Ver-
sagte man der Hinterbliebenenabsicherung von Lebenspartnern den Pfändungs-
schutz, liefe dies überdies der gesetzgeberischen Zielsetzung, die mit Steuer-
geldern finanzierten Sozialhilfeeinrichtungen zu entlasten, zuwider.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.