BT-Drucksache 16/3669

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1291- Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Vom 29. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3669
16. Wahlperiode 29. 11. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
(18. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/1291 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997
über die Anerkennung von Qualifikationen
im Hochschulbereich in der europäischen Region

A. Problem

Zur Förderung der akademischen Mobilität in Europa haben der Europarat und
die UNESCO von 1953 bis 1990 sechs Übereinkommen über die gegenseitige
Anerkennung von akademischen Qualifikationen getroffen.

Zur Vereinfachung und Beschleunigung der gegenseitigen Anerkennung von
Hochschulleistungen sind der Europarat und die UNESCO am 11. April 1997 in
Lissabon übereingekommen, die bisher getroffenen sechs in ein Übereinkom-
men zu überführen.

B. Lösung

Das Übereinkommen bezieht sich als völkerrechtlicher Vertrag auf Gegenstände
der Bundesgesetzgebung. Aus diesem Grunde ist bei seiner innerstaatlichen
Umsetzung nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes die Zustimmung
der gesetzgebenden Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes notwendig.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1291.
D. Kosten

Es fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.

Mit dem Vollzug des Gesetzes entsteht Bund, Ländern und Gemeinden ein ge-
ringfügiger administrativer Aufwand durch die mit der Anerkennung der Quali-
fikationen verbundenen Verwaltungstätigkeiten, der sich im Einzelnen nicht
beziffern lässt. Künftig entfällt aber der bisherige Verwaltungsaufwand bei der
Anwendung der bestehenden Übereinkünfte.

Drucksache 16/3669 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1291 anzunehmen.

Berlin, den 27. September 2006

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung

Ulla Burchardt
Vorsitzende

Anette Hübinger
Berichterstatterin

Dr. Ernst Dieter Rossmann
Berichterstatter

Uwe Barth
Berichterstatter

Cornelia Hirsch
Berichterstatterin

Kai Gehring
Berichterstatter

Abschnitt VII regelt die spezifische Anerkennung von Qua-

lifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flücht-
lingen gleichgestellte Personen innehaben.

Die Abschnitte VIII und IX definieren die Bereitstellung von

IV. Beratungsverlauf und -ergebnisse im feder-
führenden Ausschuss

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3669

Bericht der Abgeordneten Anette Hübinger, Dr. Ernst Dieter Rossmann, Uwe Barth,
Cornelia Hirsch und Kai Gehring

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/1291 in seiner 40. Sitzung am 22. Juni 2006 beraten
und an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung zur federführenden Beratung und an den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie
den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Die Mobilität der Studierenden und Wissenschaftler, die
Möglichkeit, die vielfältigen Bildungsangebote zu nutzen,
erhalten im immer stärker zusammenwachsenden Europa ei-
ne zunehmende Bedeutung. Europarat und UNESCO haben
vor diesem Hintergrund zwischen 1953 und 1990 in insge-
samt sechs Übereinkommen Regelungen zur gegenseitigen
Anerkennung akademischer Qualifikationen getroffen. Zur
Erleichterung der Handhabung, Beschleunigung der Verfah-
ren und Erhöhung der Transparenz haben Europarat und
UNESCO beschlossen, die sechs Übereinkommen in ein
Übereinkommen zu überführen. Dieses wurde auf der Kon-
ferenz am 11. April 1997 in Lissabon angenommen und von
der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet.

Das Übereinkommen regelt, ob und wie ausländische Zu-
gangsvoraussetzungen und Studienleistungen anerkannt
werden können. Dies umfasst sowohl die Qualifikationen,
die zu einem Hochschulstudium berechtigen, als auch
Abschlüsse bzw. Teilabschlüsse von Hochschulstudien.

Abschnitt I des Übereinkommens enthält die für den Rege-
lungsgehalt wesentlichen Begriffsbestimmungen.

Abschnitt II legt die Zuständigkeiten der jeweiligen Behör-
den fest.

Abschnitt III beschreibt die allgemeinen Grundsätze, die auf
die Bewertung von Qualifikationen Anwendung finden
sollen.

Abschnitt IV regelt die Fragen der Anerkennung von Quali-
fikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermög-
lichen.

Abschnitt V enthält die Regelungen zur Anerkennung von
Studienzeiten.

Abschnitt VI beinhaltet die Regelungen zur Anerkennung
von Hochschulqualifikationen.

Abschnitt XI enthält die Schlussklauseln wie Festlegung des
Kreises der Unterzeichner, der völkerrechtlichen Bindung,
Inkrafttretensklauseln, Verhältnis zu anderen Übereinkom-
men mit ähnlichem Regelungsgehalt, Kündigungsklauseln,
Zulässigkeit von Vorbehalten, Verfahren bei Änderungen,
Bestimmung des Europarates und der UNESCO als Verwah-
rer und Festlegung ihrer Aufgaben.

Für die innerstaatliche Umsetzung bedarf es nach Artikel 59
Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung der gesetz-
gebenden Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes,
weil sich das Übereinkommen als völkerrechtlicher Vertrag
auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Bund und Länder haben sich im Jahr 1997 mit der Problema-
tik der Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens be-
schäftigt. Hintergrund waren Befürchtungen, die in Ab-
schnitt VI des Übereinkommens enthaltenen Regelungen
könnten ausländischen Juristen einen Rechtsanspruch auf ei-
ne Berufsausübung in Deutschland einräumen. Auf Grund
der so genannten Lindauer Absprache ist ein einstimmiges
Ländervotum zur Ratifizierung des Übereinkommens erfor-
derlich. Am 24. November 1998 beschlossen die Länder, die
Entscheidung im Hinblick auf die damals anstehende Juris-
tenausbildungsreform zurückzustellen. Nach Abschluss der
Reform der Juristenausbildung haben Bund und Länder die
Thematik erneut aufgegriffen und einer Ratifizierung des
Übereinkommens mit der Maßgabe zugestimmt, dass eine
vertragsbezogene Erklärung abgegeben wird.

Das Bundesministerium für Gesundheit machte Bedenken
im Hinblick auf die geregelten Berufe im Gesundheitswesen
geltend. Es formulierte in Abstimmung mit den obersten
Landesgesundheitsbehörden eine vertragsbezogene Erklä-
rung, wonach im Interesse der öffentlichen Gesundheit der
Berufszugang (Approbation oder Erlaubnis) auch weiterhin
davon abhängig gemacht werden kann, dass eine der deut-
schen gleichwertige Ausbildung oder gleichwertige Kennt-
nisse nachgewiesen werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der mitberatende Ausschuss für Familie, Senioren, Frau-
en und Jugend hat einstimmig die Annahme des Gesetz-
entwurfs auf Drucksache 16/1291 empfohlen.

Der mitberatende Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union hat mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1291 anzunehmen.
Informationen.

Abschnitt X enthält die Durchführungsschriften.
folgenabschätzung hat die Vorlage in seiner 16. Sitzung am
27. September 2006 ohne Debatte beraten und empfiehlt:

Drucksache 16/3669 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1291 mit
den Stimmen aller Fraktionen.

Berlin, den 27. September 2006

Anette Hübinger
Berichterstatterin

Dr. Ernst Dieter Rossmann
Berichterstatter

Uwe Barth
Berichterstatter

Cornelia Hirsch
Berichterstatterin

Kai Gehring
Berichterstatter

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