BT-Drucksache 16/3364

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/2494, 16/2933, 16/3311- Entwurf eines Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)

Vom 8. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3364
16. Wahlperiode 08. 11. 2006

Änderungsantrag
des Abgeordneten Peter Hettlich und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2494, 16/2933, 16/3311 –

Entwurf eines Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung
in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
(Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird Buchstabe b gestrichen.

2. In Nummer 9 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa (§ 9 Abs. 3 Satz 1 UVPG)
werden nach den Wörtern „wird die Öffentlichkeit“ die Wörter „bei Linien-
bestimmungen, auch im Rahmen von Raumordnungsverfahren, und“ einge-
fügt.

3. In Nummer 15 wird Buchstabe c gestrichen.

4. Nummer 16 wird gestrichen.

Berlin, den 8. November 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Drucksache 16/3364 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Begründung

Zu Nummer 1 (§ 3a Satz 4)

Der neue Satz 4 war zu streichen, weil er einen Beurteilungsspielraum der Be-
hörde suggeriert, der gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen wäre. Dafür,
dass ein solcher Spielraum mit der Richtlinie vereinbar wäre, gibt es keinerlei
Anhalt. Schon deshalb war der Satz zu streichen. Im Übrigen gibt es auch keinen
nachvollziehbaren inhaltlichen Grund, der Behörde einen Spielraum bei der
Prüfung zuzubilligen, ob ein Verfahren erhebliche Umweltauswirkungen hat.
Gerade in dieser Frage ist eine besonders gründliche Prüfung der Behörden ge-
boten. Diese lässt sich nur erreichen, wenn das Verhalten der Behörde in vollem
Umfang auch gerichtlich überprüft wird.

Zu Nummer 2 (§ 9 Abs. 3 Satz 1 UVPG)

Vorgelagertes Verfahren im eigentlichen Sinne ist nur das Verfahren nach § 6
Abs. 1 Luftverkehrsgesetz. Die Regelung muss nach den europarechtlichen Vor-
gaben auch auf frühzeitige Trassenentscheidungen anwendbar sein. Der Ände-
rungsantrag nimmt insoweit die notwendigen Klarstellungen vor.

Zu Nummer 3 und 4 (§ 15 Abs. 5 UVPG, § 16 Abs. 3 UVPG)

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen und hier gestriche-
nen Regelungen sehen vor, dass eine gerichtliche Überprüfung im Vorfeld
getroffener Festlegungen erst mit der endgültigen Zulassungsentscheidung
möglich ist. Zwar räumt Artikel 10a RL 85/337/EWG den Mitgliedstaaten
grundsätzlich die Möglichkeit ein, festzulegen, in welchem Verfahrensstadium
Entscheidungen angegriffen werden können. Die im Gesetzentwurf der Bundes-
regierung vorgesehenen Regelungen kollidieren jedoch mit den Zielen der
Richtlinien. Denn die Richtlinie 2003/35/EG (Artikel 2 Abs. 2) trifft die Bestim-
mung, dass die Öffentlichkeit nicht nur frühzeitig, sondern auch in effektiver
Weise die Möglichkeit zu Beteiligung erhält (siehe auch Artikel 6 Abs. 4 RL 85/
337/EWG). Effektiv aber kann diese Beteiligung nur sein, wenn sie auch in die-
sem Verfahrensstadium bereits durch Klagerechte abgesichert wird. Andernfalls
sind Vorfestlegungen unvermeidlich. Dies gilt gerade angesichts der von der Be-
gründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung angeführten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts. Denn richtig ist zwar, dass etwaige Fehler bei
Linienbestimmung auf die Planfeststellung durchschlagen können. Das Bundes-
verwaltungsgericht schränkt den Prüfungsmaßstab dabei jedoch erheblich ein.
So heißt es in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2002 (9 VR 11/02): „Die
Planfeststellungsbehörde muss nicht für jeden einzelnen Planungsabschnitt die
Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben stets erneut durch-
prüfen.“ Daraus folgt zwangsläufig eine Reduktion der Überprüfung durch das
Gericht. Jedenfalls ist dies mit den Richtlinien nicht vereinbar.

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