BT-Drucksache 16/3314

a) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/519- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Horst Friedrich (Bayreuth), Carl-Ludwig Thiele, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/473- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Vom 8. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3314
16. Wahlperiode 08. 11. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/519 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften
auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Volker Wissing,
Horst Friedrich (Bayreuth), Carl-Ludwig Thiele, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/473 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

A. Problem

Nach Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist seit
1. Mai 2005 die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung „Kombinationskraft-
wagen“ entfallen. Es ergeben sich daraus Auswirkungen bei der Kraftfahrzeug-
steuer insbesondere für Geländewagen, Sport-Utility-Vehicles, Großraum-
Limousinen und Kleinbusse sowie für Wohnmobile und Büro- oder Konferenz-
mobile mit jeweils einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 2,8 t. Diese Fahrzeuge unterlagen bisher der auf Lkw ausgerichteten
Gewichtsbesteuerung. Die Besteuerung der genannten Fahrzeuge ist klarzustel-
len bzw. sachgerecht anzupassen.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates auf Drucksache 16/519 ist beabsichtigt,

Geländewagen, Sport-Utility-Vehicles, Großraum-Limousinen und Kleinbusse,
die nach ihren objektiven Beschaffenheitskriterien die Begriffsmerkmale für
Personenkraftwagen erfüllen, zum 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen nach
Hubraum und Emissionsverhalten zu besteuern. Ferner unterfallen dieser
Regelung auch sog. Mehrzweckfahrzeuge, Büro- oder Konferenzmobile sowie
Pick-up-Fahrzeuge, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt
sind. Für Wohnmobile soll eine kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung als Pkw

Drucksache 16/3314 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

eingreifen, die schrittweise bis zum Jahr 2011 erreicht wird. Der besonderen
Zweckbestimmung von Wohnmobilen wird ab 2011 mit einem dauerhaften
Abschlag von 20 v. H. Rechnung getragen.

Der Finanzausschuss empfiehlt folgende Änderungen:

– Wohnmobile als eigenständige Fahrzeugkategorie in das Kraftfahrzeug-
steuergesetz aufzunehmen und nach objektiven Beschaffenheitskriterien zu
bestimmen,

– die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile nach dem Emissionsverhalten und
dem verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht zu bemessen,

– die veränderte Besteuerung für Wohnmobile zum 1. Januar 2006 in Kraft zu
setzen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/519 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/473 sieht vor, durch
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes klarzustellen, dass nach der Ände-
rung der StVZO nur Geländewagen, Sport-Utility-Vehicles, Großraum-Limou-
sinen und Kleinbusse künftig als Personenkraftwagen nach Hubraum und
Emissionsverhalten besteuert werden. Für Wohnmobile und bauartähnliche
Fahrzeuge soll es bei der Besteuerung nach dem Gewicht verbleiben.

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/473 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf des Bundesrates auf Drucksache 16/519 führt für die Länder
durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zu Mehreinnahmen aus der Be-
steuerung der Geländewagen, Sport-Utility-Vehicles, Großraum-Limousinen
und Kleinbusse von jährlich bis zu 87 Mio. Euro.

Aus der geänderten Besteuerung der Wohnmobile in der vom Finanzausschuss
empfohlenen Fassung ergeben sich voraussichtlich Mehreinnahmen in Höhe
von jährlich ca. 50 Mio. Euro ab dem Jahr 2006.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/473 führt für die
Länder zu Mehreinnahmen aus der Besteuerung von Geländewagen, die in der

Vorlage nicht näher beziffert werden. Mindereinnahmen entstehen aus der Ein-
beziehung leichter Wohnmobile in die Gewichtsbesteuerung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3314

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/519 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

a) Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuer-
gesetzes“.

b) Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 1

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel
30 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:

1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitz-
plätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA
oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/
EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1),
zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr.
L 309 S. 37), entsprechen;

2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach An-
hang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahr-
zeuge der Klasse M1 gelten;

3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung
von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von
Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.

Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn
diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind.
Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung die-
nende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche
des Fahrzeugs.

(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer
grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A
Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehen-
den Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils
den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ein-
nimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter
sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.

(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen

nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/
EWG.“

Drucksache 16/3314 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. In § 8 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamt-
gewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;“.

3. In § 9 Abs. 1 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem
Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im
Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung

a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 16 EUR,
über 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,

b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 24 EUR,
über 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,

c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 40 EUR,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR,
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR,
über 12 000 kg 25 EUR;
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;“.

4. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer für die Zeit vom 1. Mai
2005 bis zum 31. Dezember 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht
bis zu 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 1 und bei einem zulässigen Ge-
samtgewicht über 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 2.“‘

c) Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft.“;

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/473 abzulehnen.

Berlin, den 8. November 2006

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Patricia Lips
Berichterstatterin

Florian Pronold
Berichterstatter

Frank Schäffler
Berichterstatter

3. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
a) Gesetzentwurf des Bundesrates – Drucksache 16/519

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-

SPD, DIE LINKE. sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktion der FDP abzulehnen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3314

Bericht der Abgeordneten Patricia Lips, Florian Pronold und Frank Schäffler

1. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf des Bundes-
rates (Drucksache 16/519) und den Gesetzentwurf der Frak-
tion der FDP (Drucksache 16/473) in seiner 33. Sitzung am
7. April 2006 dem Finanzausschuss federführend sowie dem
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie dem Ausschuss für Tourismus zur Mitberatung über-
wiesen. Der Haushaltsausschuss wurde jeweils nach § 96 der
Geschäftsordnung beteiligt.

Der Finanzausschuss hat die Beratung der Vorlagen in seiner
36. Sitzung am 25. Oktober 2006 aufgenommen und in
seiner 37. Sitzung am 8. November 2006 abgeschlossen.

2. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Nach Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
ist seit 1. Mai 2005 die verkehrsrechtliche Begriffsbestim-
mung „Kombinationskraftwagen“ entfallen, so dass Gelän-
dewagen, Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limou-
sinen und Kleinbusse sowie Wohnmobile und Büro- oder
Konferenzmobile mit jeweils einem verkehrsrechtlich zuläs-
sigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen, die der auf
Lkw ausgerichteten Gewichtsbesteuerung bei der Kraftfahr-
zeugsteuer unterlagen, seither wie Pkw kraftfahrzeugsteuer-
lich behandelt werden.

a) Mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates (Drucksache
16/519) wird gesetzlich klargestellt, dass Geländewagen,
SUV, Großraum-Limousinen und Kleinbusse, die nach
ihren objektiven Beschaffenheitskriterien die Begriffs-
merkmale für Personenkraftwagen erfüllen, mit Wirkung
vom 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen nach Hubraum
und Emissionsverhalten zu besteuern sind. Ferner wer-
den auch sog. Mehrzweckfahrzeuge, Büro- oder Konfe-
renzmobile sowie Pick-up-Fahrzeuge entsprechend be-
handelt, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung
ausgelegt sind. Für Wohnmobile soll eine kraftfahrzeug-
steuerliche Behandlung als Pkw eingreifen, die schritt-
weise bis zum Jahr 2011 erreicht wird. Der besonderen
Zweckbestimmung von Wohnmobilen wird ab 2011 mit
einem dauerhaften Abschlag von 20 v. H. Rechnung ge-
tragen.

b) Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP (Drucksache
16/473) sieht vor, kraftfahrzeugsteuerrechtlich nur Ge-
ländewagen, SUV, Großraum-Limousinen und Kleinbus-
se künftig als Personenkraftwagen nach Hubraum und
Emissionsverhalten zu besteuern. Für Wohnmobile und
bauartähnliche Fahrzeuge soll es bei der Besteuerung
nach dem Gewicht verbleiben. Leichte Wohnmobile mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 Tonnen
werden in die Gewichtsbesteuerung einbezogen.

men der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei einer Stimment-
haltung aus der Fraktion DIE LINKE. die Annahme der
Vorlage in der geänderten Fassung.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit hat die Vorlage in seiner 23. Sitzung am
8. November 2006 beraten und empfiehlt mit der Mehr-
heit der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annah-
me des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung.

Der Ausschuss für Tourismus hat die Vorlage in seiner
22. Sitzung am 8. November 2006 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP und einer Stimme aus der
Fraktion der SPD bei Abwesenheit der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung.

b) Gesetzentwurf der Fraktion der FDP – Drucksache
16/473

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung hat den Gesetzentwurf am 8. November 2006 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung der Vorlage.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit hat die Vorlage in seiner 23. Sitzung am
8. November 2006 beraten und empfiehlt mit der Mehr-
heit der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Tourismus hat die Vorlage in seiner
22. Sitzung am 8. November 2006 beraten und empfiehlt
mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP bei Abwesenheit der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ab-
lehnung des Gesetzentwurfs.

4. Empfehlung des federführenden Ausschusses

A. Allgemeiner Teil
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koa-
litionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetz-
entwurf des Bundesrates (Drucksache 16/519) in der vom
Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen. Den Gesetzent-
wurf der Fraktion der FDP (Drucksache 16/473) empfiehlt
lung hat den Gesetzentwurf in seiner 25. Sitzung am
8. November 2006 beraten und empfiehlt mit den Stim-

im Verlauf der Ausschusserörterungen darauf hin, dass durch
zum Teil weit zurückliegende Änderungen des Kraftfahr-

Drucksache 16/3314 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zeugsteuergesetzes und von Rechtsnormen, an denen dieses
Rechtsgebiet anknüpft, sowie durch allgemeine Anwendung
von Finanzrechtsprechung eine Rechtspraxis entstanden sei,
die nicht mehr als sachgerecht angesehen werden könne. So
seien beispielsweise schwere Geländewagen mit hubraum-
starken Dieselmotoren gegenüber dem Standard-Pkw kraft-
fahrzeugsteuerlich deutlich im Vorteil. Ferner sei durch so
genanntes Auflasten in Einzelfällen die Gewichtsgrenze für
eine deutlich günstigere Gewichtsbesteuerung herbeigeführt
worden. Es sei ein Steuerschlupfloch für Luxusautos ent-
standen, das habe geschlossen werden müssen. Mit der
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung seien
Geländewagen, Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-
Limousinen, Kleinbusse, Wohnmobile und so genannte
Büro- oder Konferenzmobile ab 1. Mai 2005 nicht mehr als
der Gewichtsbesteuerung unterliegende andere Fahrzeuge
zu behandeln gewesen. Die Änderung sei im November
2004 beschlossen und mit einer langen Frist von einem hal-
ben Jahr bis zum Inkrafttreten der Regelung verbunden wor-
den, um eine Regelung für die Besteuerung von Wohn-
mobilen zu finden. Im Kern sei es dabei um die Abgrenzung
von Personenkraftwagen, Wohnmobilen und reinen Nutz-
fahrzeugen gegangen, für die eine klare Definition der steu-
erlichen Tatbestände unter Vermeidung von Ausweichmög-
lichkeiten zu finden gewesen sei. Der Gesetzentwurf des
Bundesrates habe einen Kompromiss zwischen den Extrem-
positionen der Länder bei der steuerlichen Behandlung
herbeizuführen versucht. Die Koalitionsfraktionen hoben
hervor, dass aufgrund der Vorlage des Bundesrates die Halter
von Wohnmobilen mit erheblichen Belastungen hätten rech-
nen müssen. Die Koalitionsfraktionen verwiesen auf zahl-
reiche Zuschriften aus diesem Bereich und vertraten die
Auffassung, dass die Wohnmobilbesteuerung einer zu-
kunftsfähigen Lösung zugeführt werden solle, wobei das
Ziel einer modernen, am Schadstoffausstoß orientierten Kfz-
Besteuerung auch für diesen Bereich zum Zuge kommen und
die besondere Nutzung von Wohnmobilen berücksichtigt
werden solle. Wichtig sei darüber hinaus, für die Halter älte-
rer Wohnmobile eine Übergangsregelung einzuräumen und
es nicht zu einer Überlastung der Betroffenen kommen zu
lassen. Vor diesem Hintergrund legten die Koalitionsfrak-
tionen Anträge vor, die den Gesetzentwurf im Hinblick auf
die Wohnmobilbesteuerung substantiell verändern. Die
Koalitionsfraktionen erläuterten, es werde für Wohnmobile
eine eigenständige Fahrzeugkategorie im Kraftfahrzeugsteu-
ergesetz neben den Kategorien „Personenkraftwagen“ und
„andere Fahrzeuge“ eingerichtet, die in drei abgestuften
Tarifen, denen jeweils verkehrsrechtliche Schadstoffklassen
zugeordnet seien, besteuert werde. Damit werde ein Anreiz
für möglichst emissionsreduzierte Fahrzeuge gegeben. Im
Ergebnis stelle sich eine Jahressteuer über der für Lastkraft-
wagen und im Normalfall unterhalb der für Personenkraft-
wagen ein. Den berechtigten Interessen der betroffenen
Wohnmobilhalter werden mit der dem Ausschuss unterbrei-
teten Lösung Rechnung getragen. Gegenüber dem Entwurf
des Bundesrates ergäben sich um 20 Mio. Euro geringere
Einnahmen aus der Wohnmobilbesteuerung, die den Haltern
von Wohnmobilen erspart blieben.

Die Fraktion der FDP erinnerte an den Ausgangspunkt der
steuerpolitischen Erörterung. Danach sei es Konsens gewe-

mit der Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
diese Zielsetzung nicht erreicht und gleichzeitig seien Wohn-
mobile einer erheblich höheren Besteuerung unterworfen
worden. Diese Steuerfolge zu beseitigen diene der von der
Fraktion der FDP vorgelegte Gesetzentwurf. Im Gegensatz
zu dem von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Lösungs-
vorschlag führe die Vorlage der Fraktion der FDP nicht zu
Mehreinnahmen der öffentlichen Haushalte aus der Kraft-
fahrzeugbesteuerung von Wohnmobilen und stelle die Halter
dieser Fahrzeuge wie vor der zum 1. Mai 2005 eingetretenen
Änderung. Die mit dem Änderungsvorschlag der Koalitions-
fraktionen verbundenen Steuermehreinnahmen beanstandete
die Fraktion der FDP. Es werde insoweit der falsche Weg
beschritten und die Halter von Wohnmobilen mit höheren
Abgaben zusätzlich belastet, obwohl sie das öffentliche
Straßennetz weniger nutzten und von der Fahrzeugnutzung
keine besonders hohen Umweltbelastungen ausgingen. Für
die mit 50 Mio. Euro berechneten jährlichen Mehreinnah-
men der Länder sei eine Rechtfertigung nicht erkennbar.

Die Fraktion DIE LINKE. vertrat die Auffassung, dass die
verkehrsrechtlichen Bestimmungen der EU-Richtlinie 70/
156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom
20. Dezember 2001 zur Eingruppierung von Fahrzeugen als
steuerliche Bemessungsgrundlage nicht geeignet seien. Inso-
weit sei der Vorschlag des Bundesrates zu begrüßen. Es be-
stehe eine breite Übereinstimmung bei der steuerlichen
Behandlung von schweren Geländewagen und Sport-Utility-
Vehicles, die von der Fraktion DIE LINKE. insbesondere im
Hinblick auf ökologische Gesichtspunkte, die den Kraft-
stoffverbrauch dieser Fahrzeuge betreffe, geteilt werde. In-
soweit sei die Neuregelung zu begrüßen. Dagegen sei die
Neugestaltung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile in
der vom Bundesrat vorgesehenen Fassung abzulehnen. Die
mit der Vorlage der Fraktion der FDP zum Ausdruck ge-
brachte Ablehnung jeglichen Regelungsbedarfs bei Wohn-
mobilen werde gleichfalls nicht geteilt. Es werde übersehen,
dass die bisherige Besteuerungssystematik falsche Anreize
setze und nicht zur Verringerung des Schadstoffausstoßes
anhalte.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor,
dass die bis zum 1. Mai 2005 geltende Rechtslage zu erheb-
lichen Verwerfungen geführt habe. Schwere Geländewagen
seien deutlich niedriger belastet worden als einfache Pkw.
Die Streichung des ungerechtfertigten Steuerprivilegs über
die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-
scheine insoweit berechtigt gewesen. Die damit entstandene
Zusatzbelastung für Wohnmobile sei aber als problematisch
zu werten. Der Gesetzentwurf der FDP gehe indes am Ziel
vorbei und blende insbesondere den ökologischen Aspekt,
der gerade bei der Kraftfahrzeugbesteuerung zu berücksich-
tigen sei, aus. Auch der vom Bundesrat vorgelegte Lösungs-
ansatz einschließlich der von den Koalitionsfraktionen vor-
gelegten Änderungsanträge sei nicht sachgerecht. Die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte einen Ent-
schließungsantrag vor, nach dem die Kraftfahrzeugbesteue-
rung nach Hubraum (Pkw) oder Gewicht (Nutzfahrzeug) als
unzureichend anzusehen sei. Es sei eine einheitliche Besteu-
erung aller Kraftfahrzeuge nach CO2- und Schadstoffausstoß
anzustreben. Die nach Abgaswerten differenzierte Kfz-Steu-
er habe sich in der Vergangenheit zur Förderung emissions-
sen, Geländewagen, die vornehmlich als Luxuswagen ge-
nutzt würden, nicht auch steuerlich zu begünstigen. Indes sei

armer Fahrzeuge bewährt und die Entwicklung und Nutzung
umweltverträglicherer Fahrzeuge beschleunigt und sie kön-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3314

ne die Markteinführung verbrauchsarmer Autos befördern.
Die veränderte Kfz-Steuer sei nach den CO2-Emissionen zu
bemessen und progressiv auszugestalten und könne umge-
hend umgesetzt werden. Die Bundesregierung sei daher auf-
zufordern, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf vorzule-
gen, der die Umstellung der Bemessungsgrundlage für die
Kfz-Steuer vom Hubraum auf den CO2-Ausstoß vorsehe und
die Neuregelung der Kfz-Steuer für alle Fahrzeugarten ein-
schließlich Nutzfahrzeuge beinhalte. Die Bundesregierung
soll ferner parallel mit den Ländern über eine Übertragung
der Kfz-Steuer auf den Bund verhandeln.

Die Koalitionsfraktionen erinnerten daran, dass er am
25. Oktober 2006 den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/2073, der eine der jetzt
zur Erörterung stehenden Vorlage entsprechende Ziel-
setzung verfolge, erörtert habe. Sie nahmen auf diese Bera-
tungen Bezug und lehnte den Entschließungsantrag mit der
Mehrheit der Koalitionsfraktionen und den Stimmen der
Fraktion der FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. ab.

B. Einzelbegründung
Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zur Bezeichnung des Gesetzentwurfs

Die geänderte Fassung ist rechtsförmlich geboten.

Zu Artikel 1 (Kraftfahrzeugsteuergesetz)

Auf Zwischenüberschriften kann bei kurzen Einzelnovellen
verzichtet werden.

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2a bis 2c)

Allgemein

Wohnmobile werden eine eigenständige Fahrzeugkategorie
im KraftStG neben den Kategorien „Personenkraftwagen“
und „andere Fahrzeuge“. Die im Gesetzentwurf des Bundes-
rates mit „sog. Pick-up-Fahrzeuge“ und „sog. Büro- und
Konferenzmobile“ bezeichneten Fahrzeuge werden klar
bestimmt.

Im Einzelnen

Der Absatz 2a beinhaltet in Satz 1 Nr. 1 die vom Verkehrs-
recht abweichende kraftfahrzeugsteuerliche Begriffsbestim-
mung „Personenkraftwagen“ insbesondere für Geländewa-
gen der Klasse N1, Aufbauart BB. Durch die Ergänzung um
die Aufbauart BA werden die in der Nummer 4 des Gesetz-
entwurfs des Bundesrates aufgeführten „sog. Pick-up-Fahr-
zeuge“ einbezogen. Die Verwendung des Vollzitats der
Richtlinie 70/156/EWG bringt eine starre Verweisung zum
Ausdruck, bezogen auf den Zeitpunkt des Beschlusses des
Bundesrates. Spätere Änderungen der Richtlinie haben inso-
weit keinen Einfluss auf die Begriffsbestimmungen. Die
Nummer 2 entspricht dem Gesetzentwurf des Bundesrates.
In der Nummer 3 werden die bisherigen „sog. Büro- und
Konferenzmobile“ durch die entsprechende Verweisung auf
verkehrsrechtliche Vorschriften näher bestimmt. Die Num-

grund aktueller Rechtsprechung angepasst, die zur Abgren-
zung zwischen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen auf
eine Gesamtbetrachtung der objektiven Beschaffenheits-
merkmale abstellt, darunter insbesondere auf das Flächen-
verhältnis.

Der Absatz 2b bestimmt den Begriff „Wohnmobil“. Maßge-
bend sind objektive Beschaffenheitsmerkmale, die ein dau-
erhaftes oder auch vorübergehendes Wohnen gestatten. So
genannte unechte Wohnmobile, deren gesamte Bauart die
eines Personenkraftwagens ist, sollen auch weiterhin wie
Personenkraftwagen besteuert werden.

Der Absatz 2c entspricht inhaltlich dem Absatz 2b des Ge-
setzentwurfs des Bundesrates.

Zu Nummer 2 (§ 8 Nr. 1a)

Die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer für alle Wohn-
mobile nach dem Emissionsverhalten und dem verkehrs-
rechtlich zulässigen Gesamtgewicht ist aufgrund der techni-
schen Gegebenheiten (z.B. Fahrgestelle überwiegend von
Nutzfahrzeugen) sachgerecht.

Zu Nummer 3 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a)

Die Steuerberechnung für Wohnmobile erfolgt mit drei ab-
gestuften Tarifen, denen jeweils verkehrsrechtliche Schad-
stoffklassen zugeordnet sind, um einen Anreiz für möglichst
emissionsreduzierte Fahrzeuge zu geben. Ab dem 1. Januar
2010 ist für die wenig anspruchsvolle Schadstoffklasse S 1
eine geänderte tarifliche Zuordnung vorgesehen. Damit wird
künftigen Verbesserungen des Emissionsverhaltens Rech-
nung getragen.

Die Höhe der Jahressteuer liegt im Ergebnis über der für
Lastkraftwagen und im Normalfall unterhalb der für Perso-
nenkraftwagen. Wegen der Rechtspraxis vor dem 1. Mai
2005, die zu ungerechtfertigten Unterschieden bei der Be-
steuerung von Wohnmobilen führte, wirken sich die Ände-
rungen differenziert aus. Für eine geringe Anzahl „echter“
Wohnmobile bis 2,8 Tonnen Gesamtgewicht kommt es
durch die bisherige Besteuerung als Personenkraftwagen zu
Entlastungen. Gleiche objektive Beschaffenheitsmerkmale
wie bei schwereren Wohnmobilen rechtfertigen dies. Für be-
sonders schadstoffreduzierte Wohnmobile mit mehr als 2,8
bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erhöht sich die Jahressteuer
von 172 bis 210 Euro auf 210 bis 240 Euro, für nicht schad-
stoffreduzierte auf 450 bis 480 Euro. Für Wohnmobile bis
7,5 Tonnen Gesamtgewicht werden 750 Euro Jahressteuer
nicht überschritten (bisher 500 Euro). Für noch schwerere
Wohnmobile vor allem ohne Schadstoffminderung liegt die
Steuer schon heute darüber.

Zu Nummer 4 (§ 18 Abs. 5)

Die Übergangsbestimmung, Wohnmobile in der Zeit vom
1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nach der alten
Rechtspraxis zu besteuern, entspricht inhaltlich dem Gesetz-
entwurf des Bundesrates (vgl. dort Artikel 1 Nr. 2). Die Neu-
regelung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile wird so-
mit zum 1. Januar 2006 wirksam. Die Fahrzeughalter
konnten bereits seit dem Inkrafttreten des verkehrsrechtli-
chen Wegfalls der 2,8-Tonnen-Grenze zum 1. Mai 2005
mer 5 entfällt, da Wohnmobile nicht als Personenkraftwagen
gelten sollen. Die Sätze 2 und 3 werden vor dem Hinter-

nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Besteuerung
vertrauen. Diese beruhte auf der an dieser Gewichtsgrenze

Drucksache 16/3314 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

anknüpfenden und durch die Landesfinanzbehörden zuvor
allgemein angewendeten Finanzrechtsprechung. In der Fol-
ge waren schwere Wohnmobile bisher begünstigt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Auf Zwischenüberschriften kann bei kurzen Einzelnovellen
verzichtet werden.

Berlin, den 8. November 2006

Patricia Lips Florian Pronold Frank Schäffler
Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatter

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