BT-Drucksache 16/3308

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2496, 16/2932- Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte

Vom 8. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3308
16. Wahlperiode 08. 11. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2496, 16/2932 –

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben
für die Innenentwicklung der Städte

A. Problem

Zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme und zur Beschleunigung wich-
tiger Planungsvorhaben, vor allem in den Bereichen Arbeitsplätze, Wohnbedarf
und Infrastrukturausstattung, soll das Bau- und Planungsrecht für entsprechende
Vorhaben zur Stärkung der Innenentwicklung vereinfacht und beschleunigt wer-
den.

B. Lösung

Es wird ein neues beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne der Innenent-
wicklung eingeführt. Hierzu wird eine erhebliche Kürzung und Vereinfachung
der Planungsverfahren, insbesondere durch eine konzentrierte Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung, vorgesehen. Die Bestandskraft dieser Pläne und damit
die Sicherheit der hierauf gestützten Investitionen sowie deren zügige Umset-
zung in Genehmigungsverfahren werden durch flankierende Regelungen erhöht.
Die für die Innenentwicklung der Städte, ihre Urbanität und die verbrauchernahe
Versorgung der Bevölkerung notwendige Schaffung und Sicherung zentraler
Versorgungsbereiche wird durch ein ergänzendes Steuerungsinstrument verbes-
sert. Als Beitrag zum Bürokratieabbau wird der Abschluss von Sanierungsver-
fahren beschleunigt und erleichtert.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/3308 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/2496 und 16/2932 in der aus der nach-
folgenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 8. November 2006

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Klaus W. Lippold Heidrun Bluhm
Vorsitzender Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3308

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben
für die Innenentwicklung der Städte
– Drucksachen 16/2496, 16/2932 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(15. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung
von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006
(BGBl. I S. 2098), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach § 171e wird folgende Angabe eingefügt:

„Fünfter Teil
Private Initiativen

§ 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung,
Landesrecht“.

c) Nach dem neuen § 171f wird die Angabe „Fünfter
Teil“ durch die Angabe „Sechster Teil“, nach
§ 179 die Angabe „Sechster Teil“ durch die Anga-
be „Siebter Teil“, nach § 181 die Angabe „Siebter
Teil“ durch die Angabe „Achter Teil“ und nach
§ 186 die Angabe „Achter Teil“ durch die Angabe
„Neunter Teil“ ersetzt.

d) Die Angabe zur Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a) wird
wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, § 2a und
§ 4c)“.

e) Nach der Angabe zur Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, § 2a
und § 4c) wird folgende Angabe angefügt: „Anlage 2
(zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)“.

1a. In § 1 Abs. 6 Nr. 4 werden nach den Wörtern „vor-
handener Ortsteile“ die Wörter „sowie die Erhaltung
und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“
eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung
von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch [den Entwurf eines Öffentlichkeitsbeteiligungsgeset-
zes], wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung“.

b) Die Angabe zur Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a) wird
wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, § 2a und
§ 4c)“.

c) Nach der Angabe zur Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, § 2a
und § 4c) wird folgende Angabe angefügt: „Anlage 2
(zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)“.

2. In § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 2a Satz 2 Nr. 2 und § 4c
Satz 2 werden jeweils das Wort „Anlage“ durch die An-
gabe „Anlage 1“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

Drucksache 16/3308 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

3a. Dem § 4a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Be-
teiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der
Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuwei-
sen.“

3b. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
mer 2a eingefügt:

„2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße
der Tiefe der Abstandsflächen;“.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile
(§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer ver-
brauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der
Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebau-
ungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Ar-
ten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen
Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur
ausnahmsweise zugelassen werden können; die Fest-
setzungen können für Teile des räumlichen Geltungs-
bereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getrof-
fen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf
bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im
Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das
Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwi-
ckelnden zentralen Versorgungsbereiche der Ge-
meinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu
erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versor-
gungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Vor-
aussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungs-
bereichen dienen, nach den §§ 30 oder 34 vorhanden
oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung
förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.“

5. u n v e r ä n d e r t

6. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungs-
plans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund
der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise
eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein fest-
gesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9
Abs. 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-

a) Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.

b) Nach den Wörtern „unberücksichtigt bleiben kön-
nen“ werden die Wörter „und bei Aufstellung eines
Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 der Ver-
waltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit
ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die
vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht
oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten
geltend gemacht werden können“ eingefügt.

4. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrau-
chernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innen-
entwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan
festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach
§ 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zuläs-
sig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zu-
gelassen werden können; die Festsetzungen können für
Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungs-
plans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbe-
sondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwick-
lungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berück-
sichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu
entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Ge-
meinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu er-
haltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungs-
bereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen die-
nen, nach den §§ 30 oder 34 vorhanden oder durch einen
Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet
ist, vorgesehen sein.“

5. In § 9a werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

6. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungs-
plans eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein
festgesetzt, namentlich durch Festsetzung eines Bauge-
biets auf Grund der nach § 9a erlassenen Verordnung, ist
unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 festzu-
setzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur
solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag ver-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3308

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rungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchfüh-
rungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durch-
führungsvertrags sind zulässig.“

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Öffentlichkeit
beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 entsprechend.“

c) Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im vereinfachten Verfahren wird von der Umwelt-
prüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht
nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
welche Arten umweltbezogener Informationen ver-
fügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Er-
klärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abge-
sehen;“.

8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

㤠13a
Bebauungspläne der Innenentwicklung

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarma-
chung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere
Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der
Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren
aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im be-
schleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn
in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19
Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der
Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grund-
flächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem en-
gen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusam-
menhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder

2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Qua-
dratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen
Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 die-
ses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung
erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich
keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die
nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berück-
sichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt

pflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder
der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind
zulässig.“

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nicht wesent-
lich verändert“ die Wörter „oder enthält er lediglich
Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im vereinfachten Verfahren wird von der Um-
weltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umwelt-
bericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3
Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zu-
sammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5
Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen;“.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

„Wird nach Absatz 2 Nr. 2 die betroffene Öffent-
lichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.“

8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

㤠13a
Bebauungspläne der Innenentwicklung

(1) Ein Bebauungsplan, der der Wiedernutzbarma-
chung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen
Maßnahmen der Innenentwicklung dient (Bebauungs-
plan der Innenentwicklung), kann im beschleunigten
Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf
im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden,
wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des
§ 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Grö-
ße der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grund-
flächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem en-
gen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusam-
menhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder

2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Qua-
dratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen
Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 die-
ses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung
erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich
keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die
nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berück-
sichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt

Drucksache 16/3308 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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werden können, sind an der Vorprüfung des Einzel-
falls zu beteiligen.

Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige
Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche fest-
gesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche
maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungs-
plans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleu-
nigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Be-
bauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet
wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht un-
terliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausge-
schlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchti-
gung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter bestehen.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1. gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens
nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend;

2. kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des
Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt
werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert
oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Ent-
wicklung des Gemeindegebiets darf nicht beein-
trächtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im We-
ge der Berichtigung anzupassen;

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

werden können, sind an der Vorprüfung des Einzel-
falls zu beteiligen.

Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn
durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben
begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landes-
recht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch
ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beein-
trächtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genann-
ten Schutzgüter bestehen.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1. gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens
nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 entsprechend;

2. kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des
Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt
werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert
oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Ent-
wicklung darf nicht beeinträchtigt werden; der Flä-
chennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung an-
zupassen;

3. soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung,
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur
Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur
Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Ab-
wägung in angemessener Weise Rechnung getragen
werden;

4. gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Ein-
griffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungs-
plans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3
Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt
oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im be-
schleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu ma-
chen,

1. dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 2 Nr. 2 einschließlich der hierfür we-
sentlichen Gründe, und

2. wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele
und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen
der Planung unterrichten kann und dass sich die Öf-
fentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Pla-
nung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unter-
richtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1
stattfindet.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsübli-
chen Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 verbunden
werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 erfolgt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3308

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(4) u n v e r ä n d e r t

(5) entfällt

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3a Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Handwerksbetriebs“ die Wörter „oder der Erwei-
terung, Änderung oder Erneuerung einer zulässi-
gerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohn-
zwecken“ eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „nach § 13
Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „nach § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt.

10a. In § 35 Abs. 6 Satz 5 wird die Angabe „nach § 13
Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „nach § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt.

10b. In § 87 Abs. 4 wird das Wort „Dritten“ durch das
Wort „Sechsten“ ersetzt.

11. Dem § 142 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist
zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der
die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll
15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung
nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die
Frist durch Beschluss verlängert werden.“

11a. § 145 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde
erteilt; § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend an-
zuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung
oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung
erforderlich, wird die Genehmigung durch die Bau-
genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde erteilt. Im Fall des Satzes 2 ist über die
Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach
Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbe-
hörde zu entscheiden; § 22 Abs. 5 Satz 3 bis 6 ist mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate ver-
längert werden darf.“

12. § 154 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der
Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans.

(5) Wird ein Antrag auf Genehmigung eines Vorha-
bens im Geltungsbereich des Bebauungsplans, der im
beschleunigten Verfahren aufgestellt, geändert oder
ergänzt worden ist, nicht innerhalb eines Monats nach
Eingang des Antrags bei der Genehmigungsbehörde
abgelehnt, darf die Genehmigung nicht nach § 30 ver-
sagt werden. Bei Anwendung des § 31 gilt § 36 Abs. 2
Satz 2 mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen nach
einem Monat als erteilt gilt.“

9. In § 33 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 13“
die Wörter „oder § 13a“ eingefügt.

10. In § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Handwerksbetriebs“ die Wörter „oder der Erweite-
rung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise
errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken“ einge-
fügt.

11. Dem § 142 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zu-
gleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die
Sanierung durchgeführt werden soll. Kann die Sanie-
rung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden,
kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.“

12. § 154 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt und der Halbsatz 2 gestrichen.

Drucksache 16/3308 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:

„(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung be-
stimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend
von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Auf-
wand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für
die Erweiterung oder Verbesserung von Er-
schließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanie-
rungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für
den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte da-
für, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der
Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanie-
rungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte
dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu be-
stimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der
Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf
50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungs-
bereich der Satzung berechnet sich der Aus-
gleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach
dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche;
als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungs-
gebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanla-
gen zu Grunde zu legen. § 128 Abs. 1 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.“

13. In § 162 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:

„4. die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die Durch-
führung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen
ist.“

14. u n v e r ä n d e r t

14a. In § 169 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe „§§ 154
bis 156“ die Angabe „, ohne § 154 Abs. 2a“ einge-
fügt.

14b. Nach § 171e wird folgender Teil eingefügt:

„Fünfter Teil
Private Initiativen

§ 171f
Private Initiativen zur Stadtentwicklung,

Landesrecht

Nach Maßgabe des Landesrechts können unbe-
schadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetz-
buch Gebiete festgelegt werden, in denen in priva-
ter Verantwortung standortbezogene Maßnahmen

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Miteigentümer haften als Gesamtschuldner;
bei Wohnungs- und Teileigentum sind die ein-
zelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur ent-
sprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzu-
ziehen.“

cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die
durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Boden-
werts des Grundstücks wesentlich über den für die
Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von
Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2
ansonsten zu entrichtenden Beiträgen sowie dem
ansonsten zu entrichtenden Kostenerstattungsbe-
trag im Sinne des § 135a Abs. 3 liegt, kann für die
Ermittlung der durch die Sanierung bedingten Er-
höhung des Bodenwerts die Höhe dieser ansonsten
zu entrichtenden Beiträge zu Grunde gelegt wer-
den.“

13. In § 162 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:

„4. die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4 für die Durch-
führung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen
ist.“

14. In § 164 Abs. 1 werden nach dem Wort „aufgehoben“
die Wörter „oder ist im Falle der Aufhebung nach
§ 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Sanierung nicht durchge-
führt worden“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/3308

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines
mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abge-
stimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung
von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren,
Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von
sonstigen für die städtebauliche Entwicklung be-
deutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der
Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit
verbundenen Aufwands können durch Landesrecht
Regelungen getroffen werden.“

14c. Der bisherige Fünfte bis Achte Teil des Zweiten Ka-
pitels wird der Sechste bis Neunte Teil.

14d. In § 212a Abs. 2 wird die Angabe „§ 154 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 154“ ersetzt.

15. § 214 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2,
§ 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 und 5 Satz 2, § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in Verbin-
dung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1), § 22 Abs. 9
Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6
Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbe-
achtlich, wenn bei Anwendung der Vor-
schriften einzelne Personen, Behörden oder
sonstige Träger öffentlicher Belange nicht
beteiligt worden sind, die entsprechenden
Belange jedoch unerheblich waren oder in
der Entscheidung berücksichtigt worden
sind, oder einzelne Angaben dazu, welche
Arten umweltbezogener Informationen ver-
fügbar sind, gefehlt haben, oder der Hinweis
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13a
Abs. 2 Nr. 1) gefehlt hat, oder bei Anwen-
dung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe dar-
über, dass von einer Umweltprüfung abgese-
hen wird, unterlassen wurde, oder bei
Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des
§ 13 (auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2
Nr. 1) die Voraussetzungen für die Durch-
führung der Beteiligung nach diesen Vor-
schriften verkannt worden sind;“.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleu-
nigten Verfahren nach § 13a aufgestellt worden
sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Fol-
gendes:

1. Eine Verletzung von Verfahrens- und Form-
vorschriften und der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans zum Flä-
chennutzungsplan ist für die Rechtswirk-
samkeit des Bebauungsplans auch unbeacht-
lich, wenn sie darauf beruht, dass die Vor-
aussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 unzu-
treffend beurteilt worden ist.

15. § 214 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Angaben „§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3“
und „oder des § 13“ werden jeweils die Wörter
„(auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1)“
eingefügt.

bb) Nach den Wörtern „umweltbezogener Infor-
mationen verfügbar sind, gefehlt haben,“ wer-
den die Wörter „oder der Hinweis nach § 3
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder nach § 13 Abs. 3
Satz 3 (auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2
Nr. 1) gefehlt hat,“ eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für die Rechtswirksamkeit von Bebau-
ungsplänen ist die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften und der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennut-
zungsplan auch unbeachtlich, wenn
1. die Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 un-

zutreffend beurteilt worden ist,
2. bei Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 die Vor-

aussetzung für die Anwendung nicht richtig be-
urteilt worden ist oder

3. die Hinweise nach § 13a Abs. 3 unterblieben
sind.

Drucksache 16/3308 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a
Abs. 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Be-
bauungsplans unbeachtlich.

3. Beruht die Feststellung, dass eine Umwelt-
prüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprü-
fung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2
Nr. 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsge-
mäß durchgeführt, wenn sie entsprechend
den Vorgaben von § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis
nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich,
wenn einzelne Behörden oder sonstige Trä-
ger öffentlicher Belange nicht beteiligt wor-
den sind; andernfalls besteht ein für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans be-
achtlicher Mangel.

4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund
nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt
als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvoll-
ziehbar ist und durch den Bebauungsplan
nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach
Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung begründet
wird; andernfalls besteht ein für die Rechts-
wirksamkeit des Bebauungsplans beachtli-
cher Mangel.“

16. § 215 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „von zwei Jahren“ werden durch die
Wörter „eines Jahres“ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Abs. 2a beachtlich sind.“

17. Dem § 235 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar
2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens
bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkun-
gen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aufzuheben, es sei
denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4
eine andere Frist für die Durchführung der Sanie-
rung festgelegt worden.“

17a. § 244 Abs. 4 wird aufgehoben.

17b. § 246 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der
Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in
Kraft getreten sind.“

18. u n v e r ä n d e r t

Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung
unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzel-
falls nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, gilt die Vorprü-
fung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie
entsprechend den Vorgaben von § 13a Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis
nachvollziehbar ist; andernfalls besteht ein für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beacht-
licher Mangel. Die Beurteilung, dass der Aus-
schlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 3 nicht vor-
liegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis
nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan
nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1
der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls be-
steht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungs-
plans beachtlicher Mangel.“

16. In § 215 Abs. 1 werden die Wörter „von zwei Jahren“
durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.

17. Dem § 235 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, die
vor dem … [einsetzen: Datum des Tages nach der Ver-
kündung] förmlich festgelegt worden sind, ist entspre-
chend § 142 Abs. 3 Satz 3 durch Beschluss die für die
Durchführung der Sanierung maßgebliche Frist fest-
zulegen, sobald seit der förmlichen Festlegung zwölf
Jahre verstrichen sind. Liegt die förmliche Festlegung
am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkün-
dung] bereits zwölf Jahre zurück, ist der Beschluss
über die Frist bis zum 31. Dezember 2007 zu treffen.
§ 142 Abs. 3 Satz 4 ist in den Fällen des Satzes 1 und 2
entsprechend anwendbar.“

18. Die Überschrift der Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a)
wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, § 2a und § 4c)“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/3308

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

19. u n v e r ä n d e r t19. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:

„Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf
Anlage 2 Bezug genommen wird.

1. Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in
Bezug auf

1.1 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen
Rahmen im Sinne des § 14b Abs. 3 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt;

1.2 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere
Pläne und Programme beeinflusst;

1.3 die Bedeutung des Bebauungsplans für die Ein-
beziehung umweltbezogener, einschließlich ge-
sundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere
im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen
Entwicklung;

1.4 die für den Bebauungsplan relevanten umwelt-
bezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener
Probleme;

1.5 die Bedeutung des Bebauungsplans für die
Durchführung nationaler und europäischer Um-
weltvorschriften.

2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der
voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbeson-
dere in Bezug auf

2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und
Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden
Charakter der Auswirkungen;

2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der
menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Un-
fällen);

2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der
Auswirkungen;

2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraus-
sichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der be-
sonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen
Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Ge-
biets jeweils unter Berücksichtigung der Über-
schreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten;

2.6 folgende Gebiete:

2.6.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
Europäische Vogelschutzgebiete,

2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesna-
turschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Num-
mer 2.6.1 erfasst,

2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnatur-
schutzgesetzes, soweit nicht bereits von Num-
mer 2.6.1 erfasst,

Drucksache 16/3308 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung

§ 14d Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.“

Artikel 3

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2005
(BGBl. I S. 2482), wird wie folgt geändert:

1. § 47 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Antrag einer natürlichen oder juristischen
Person, der einen Bebauungsplan oder eine Sat-
zung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35
Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist
unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur
Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der
öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetz-
buchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betrof-
fenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a

2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzge-
biete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnatur-
schutzgesetzes,

2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes,

2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasser-
haushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht
festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie
Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des
Wasserhaushaltsgesetzes,

2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvor-
schriften festgelegten Umweltqualitätsnormen
bereits überschritten sind,

2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbe-
sondere Zentrale Orte und Siedlungsschwer-
punkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2
Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,

2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete
Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmä-
ler oder Gebiete, die von der durch die Länder
bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäo-
logisch bedeutende Landschaften eingestuft
worden sind.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung

§ 14d Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch [den
Entwurf eines Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes], wird wie
folgt gefasst:

„Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.“

Artikel 3

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2005
(BGBl. I S. 2482), wird wie folgt geändert:

1. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von zwei Jah-
ren“ durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Antrag einer natürlichen oder juristischen
Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand
hat, ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende
Person Einwendungen geltend macht, die sie im Rah-
men der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Bau-
gesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der be-
troffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a
Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet
geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen kön-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/3308

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 5 . A u s s c h u s s e s

Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet
geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen kön-
nen, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der
Beteiligung hingewiesen worden ist.“

2. Dem § 195 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor

dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt
die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2006 geltenden Fassung.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

nen, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der
Beteiligung hingewiesen worden ist.“

2. Dem § 195 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor

dem … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkün-
dung] bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des
§ 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen:
Datum des Tages vor der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 16/3308 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Heidrun Bluhm

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/2496 in seiner 51. Sitzung am 21. September 2006
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zur federführenden Beratung sowie an den Innen-
ausschuss, den Rechtsausschuss und den Ausschuss für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf sieht vor, zur Verminderung der Flächen-
inanspruchnahme und zur Beschleunigung wichtiger Pla-
nungsvorhaben, vor allem in den Bereichen Arbeitsplätze,
Wohnbedarf und Infrastrukturausstattung, das Bau- und Pla-
nungsrecht für entsprechende Vorhaben zur Stärkung der In-
nenentwicklung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dazu
soll ein neues beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne
eingeführt werden. Hierzu ist eine erhebliche Kürzung und
Vereinfachung der Planungsverfahren, insbesondere durch
eine konzentrierte Öffentlichkeits- und Behördenbeteili-
gung, vorgesehen. Die Bestandskraft dieser Pläne und damit
die Sicherheit der hierauf gestützten Investitionen sowie de-
ren zügige Umsetzung in Genehmigungsverfahren sollen
durch flankierende Regelungen erhöht werden. Die für die
Innenentwicklung der Städte, ihre Urbanität und die verbrau-
chernahe Versorgung der Bevölkerung notwendige Schaf-
fung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche soll durch
ein ergänzendes Steuerungsinstrument verbessert werden.
Als Beitrag zum Bürokratieabbau soll der Abschluss von Sa-
nierungsverfahren beschleunigt und erleichtert werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/2496 in seiner 25. Sitzung am 8. November 2006
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen An-
nahme.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
33. Sitzung am 8. November 2006 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in der Fas-
sung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
16(15)554.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 23. Sitzung am
8. November 2006 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN dessen Annahme in der Fassung des Änderungs-
antrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
16(16)197. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
auf Ausschussdrucksache 16(16)197 war mit gleichem
Stimmverhältnis angenommen worden.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss

Die Städte Bocholt, Bochum, Forst, Freising, Leipzig und
Reutlingen haben den von der Bundesregierung im Deut-
schen Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf im Zeit-
raum Juli bis September 2006 auf seine Praxistauglichkeit
getestet. Für die Durchführung des Praxistests war als
Auftragnehmer des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung das Deutsche Institut für Urbanistik
(DIfU) verantwortlich. Der von diesem vorgelegte und vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
übermittelte Bericht zu den Ergebnisses dieses Praxistests
(http://edoc.difu.de/orlis/DF10649.pdf) wurde am 13. Okto-
ber 2006 an die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verteilt.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 24. Sitzung am 25. Oktober
2006 beraten. In dieser Sitzung wurden die Ergebnisse des er-
wähnten Praxistests von Dr. Arno Bunzel vom Deutschen In-
stitut für Urbanistik (DIfU) vorgestellt. Er führte aus, dass es
bei dem Praxistest darum gegangen sei, eine Einschätzung
des Gesetzentwurfs durch Mitarbeiter von Planungsverwal-
tungen zu erhalten, welche das Gesetz dann später in der Pra-
xis umzusetzen hätten. Gegenstand des Tests seien Praktika-
bilität und Verständlichkeit des Gesetzentwurfs gewesen.
Dem DIfU sei dabei die Aufgabe der Moderation und Doku-
mentation zugekommen. Bei dem Praxistest habe man aus
zeitlichen Gründen das besondere Städtebaurecht ausge-
klammert. Im Ergebnis habe es bei den Beteiligten eine breite
Zustimmung zu dem Gesetzgebungsvorhaben gegeben, aber
auch Hinweise auf Verbesserungsmöglichkeiten. Die Zu-
stimmung zu dem Gesetzentwurf gründe sich vor allem auf
die erheblichen beschleunigenden Effekte. Die für § 13a
Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in dem Gesetzentwurf
vorgesehene Regelung sei dabei übereinstimmend abgelehnt
worden, vor allem weil die Vertreter der beteiligten Kommu-
nen hier keinen beschleunigenden Effekt gesehen hätten, ein
Risiko des Missbrauchs befürchteten, die Frist für zu kurz
hielten und Konkurrenzen zu landesrechtlichen Vorschriften
gesehen hätten. Ebenfalls übereinstimmend sei gefordert
worden, in § 1 Abs. 6 BauGB als öffentlichen Belang zusätz-
lich das Interesse an der Erhaltung und Entwicklung der zen-
tralen Versorgungsbereiche aufzunehmen. Dr. Arno Bunzel
erläuterte die Änderungsvorschläge, welche aus dem Praxis-
test resultierten, auch im Einzelnen.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, es sei wichtig, das
Gesetzgebungsvorhaben praxisfest zu machen. Sie begrüßte
das Vorgehen der Bundesregierung mit der Durchführung des
Praxistests. Sie sehe dies auch für künftige Gesetzesvorha-
ben, gerade im Bau- und Planungsrecht, als beispielgebend
an. Man werde mit dem Gesetz Veränderungen zugunsten der
Innenstädte erreichen und damit positive Entwicklungen im
Sinne der Nachhaltigkeit. Es sei im Sinne einer Nachhaltig-
keitsstrategie besser, innerstädtische Flächen zu revitalisie-
ren, als neue Flächen im Außenbereich auszuweisen. Aus
diesem Grund fördere man auch seit Jahren im Rahmen der
Städtebauförderung die Innenstädte. Man müsse ein eindeu-
tiges Bekenntnis zugunsten der Innenstädte abgeben und die-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/3308

ses könne man mit diesem Gesetz tun. Es sei wichtig, den
Kommunen Instrumente an die Hand zu geben, mit denen sie
leichter und schneller Arbeitsplätze schaffen und Wohnraum
zur Verfügung stellen könnten. Mit den Fragen, welche der
Praxistest aufgeworfen habe, werde man sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren auseinandersetzen müssen. Es sei
auch über darüber hinausgehende Möglichkeiten zum Abbau
von Bürokratie nachzudenken. Sie forderte dazu auf, die gro-
ße Zahl positiver Elemente des Gesetzentwurfs zu würdigen
und nicht nach einzelnen Kritikpunkten zu suchen.

Die Fraktion der SPD bekundete, auch sie denke über Mög-
lichkeiten nach, den Gesetzentwurf noch weiter zu verbes-
sern. Sie lobte den Praxistest und begrüßte es grundsätzlich,
gesetzgeberische Ideen im Vorfeld mit denjenigen zu erör-
tern, welche die entsprechenden Gesetze dann in der Praxis
umsetzen müssten.

Die Fraktion der FDP erklärte, es handele sich um einen gu-
ten Gesetzentwurf, der sich aber im Zuge der Beratung noch
verbessern lasse. Sie sprach die Frage der Innenentwicklung
von Stadtteilquartieren an. Hier gebe es noch Klärungsbe-
darf.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, der Gesetzentwurf
widerspreche EU-Recht. Standards der Umweltverträglich-
keitsprüfung, welche von der EU gerade erst eingeführt wor-
den seien, würden für die durch den Gesetzentwurf betroffe-
nen innerstädtischen Grundstücke durch die Neuregelung
konterkariert. Das Gesetz sei aus ihrer Sicht auch kein Bei-
trag, selbst gesetzte Ziele der Bundesregierung in Bezug auf
die nationale Nachhaltigkeitsstrategie, wie die Reduzierung
des Flächenverbrauchs, zu erreichen. Die mangelhafte Be-
achtung von Umweltbelangen werde in der Praxis zu einer
Verzögerung der Planung führen und nicht zu einer Be-
schleunigung. Beschleunigungsmöglichkeiten bei der Um-
weltprüfung seien bereits heute im Baugesetzbuch in ausrei-
chendem Maße vorgesehen, so dass es aus ihrer Sicht keiner
gesetzlichen Neuregelung bedürfe. Die vorgesehene Rege-
lung zur Freistellung von der Ausgleichsverpflichtung sehe
sie als sehr problematisch an. Für die Kommunen, und damit
für den Steuerzahler, werde dies Verluste bedeuten. Man sehe
die bessere Ausnutzung der bestehenden Spielräume im Ver-
fahren als zielführend an. Das Gesetz sei nicht geeignet, Ent-
bürokratisierung und nachhaltige Stadtentwicklung in Ein-
klang zu bringen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest, der
Gesetzentwurf müsse noch weiter diskutiert werden. An eini-
gen Stellen habe man mit diesem Gesetzentwurf erhebliche
Probleme, z. B. bei der Frage der Umweltprüfung und bei der
Frage der Bebauungspläne in der Innenentwicklung. Auch
der Praxistest habe diesbezüglich die Notwendigkeit einer
Präzisierung ergeben. Man sei dafür, ähnlich wie in der
15. Wahlperiode beim EAG Bau, eine konsensuale Lösung
anzustreben. Sie hob hervor, der Deutsche Städtetag habe in
einem Schreiben vom 19. Oktober die Auffassung vertreten,
dass die zentrale Vorschrift des Gesetzentwurfs nicht zu einer
Beschleunigung führen werde. Dies müsse man sehr ernst
nehmen. Aus ihrer Sicht sei es auch sinnvoll, zu dem Gesetz-
entwurf eine Anhörung durchzuführen.

In seiner 25. Sitzung am 8. November 2006 hat der Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Gesetz-
entwurf abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten dazu einen
Änderungsantrag ein (Ausschussdrucksache 16(15)554),
dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und aus
Nummer V. dieses Berichts ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, mit dem Gesetz werde
man die Urbanität der Städte stärken. Zu diesem Zweck wer-
de man neue Instrumente in das Baugesetzbuch aufnehmen,
aber auch dort auf die Anwendung bestehender Instrumente
verzichten, wo diese entbehrlich seien. Das Gesetz stelle
einen wesentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau dar. Der
Verzicht auf einen naturschutzrechtlichen Ausgleich für Flä-
chen bis 20 000 m2 sei vertretbar, da sich durch die Neurege-
lung überwiegende Vorteile für die Natur ergäben. Sie hob
hervor, dass mit dem Änderungsantrag die regelmäßige
Überprüfung von Flächennutzungsplänen beseitigt werden
solle. Die Kommunen seien selbst in der Lage zu entschei-
den, ob ein Flächennutzungsplan der Überprüfung bedürfe.
Mit § 171f BauGB wolle man den Ländern eine Möglichkeit
geben, private Initiativen für die Innenentwicklung der
Städte zu ermöglichen.

Die Fraktion der SPD bezeichnete die Ergänzungen des
Baugesetzbuchs, welche mit dem Gesetzentwurf vorge-
nommen werden sollen, als sach- und zeitgerecht. Die Kom-
munen würden damit in die Lage versetzt, schneller auf
strukturelle und demographische Veränderungen zu reagie-
ren. Der Gesetzentwurf fördere auch die Erreichung der Ziele
einer nachhaltigen Stadtentwicklung und die Reduzierung
des Flächenverbrauchs. Die schnelleren und flexibleren Ver-
fahren, welche mit dem Gesetz ermöglicht würden, seien in
dem Praxistest auf breite Zustimmung gestoßen; die Zielset-
zung des Gesetzentwurfs sei dort positiv aufgenommen wor-
den. Anregungen des Bundesrates habe man mit dem Ände-
rungsantrag aufgegriffen. Mit der Möglichkeit, private Initia-
tiven bei der Innenentwicklung der Städte zu nutzen, gebe
man den Ländern ein wichtiges Instrument an die Hand. Mit
dem Gesetz wolle man Städten und Gemeinden ein Angebot
machen, mit welchem sie verantwortungsvoll umgehen soll-
ten.

Die Fraktion der FDP begrüßte die in dem Änderungsan-
trag der Koalitionsfraktionen enthaltenen Änderungen. Man
bedaure den Wegfall des § 13a Abs. 5 BauGB in dem Gesetz-
entwurf, denn man benötige eher mehr Genehmigungsfiktio-
nen. Insgesamt stimme man den Vorschlägen aber zu und
freue sich, dass das Gesetz zu mehr innerstädtischer Urbani-
tät führen werde. Das zum Teil Regelungsermächtigungen an
die Bundesländer vorgesehen seien, könne dazu führen, dass
die Rechtsentwicklung stark auseinander laufe. Man fordere
die Bundesregierung auf, hierzu zu gegebener Zeit zu berich-
ten.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, die in dem Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD enthaltenen
Änderungen gingen zwar in die richtige Richtung, reichten
aber nicht aus, um dem Gesetzentwurf zustimmen zu können.
Sie kritisierte insbesondere, dass es auch mit dem Änderungs-
antrag dabei bleiben solle, dass für Flächen bis 20 000 m2
auf einen naturschutzrechtlichen Ausgleich verzichtet wer-
den solle.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, man
sei sich über das Ziel, die Innenentwicklung der Städte zu för-
dern, einig, habe aber unterschiedliche Vorstellungen über

Drucksache 16/3308 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

den richtigen Weg dorthin. Der Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen beinhalte zwar Verbesserungen gegenüber
dem Regierungsentwurf. Diese seien aber nicht ausreichend,
um dem Gesetzentwurf zustimmen zu können. Vor allem mit
§ 13a BauGB und mit den Schwellenwerten für den natur-
schutzrechtlichen Ausgleich habe man erhebliche Probleme.
Die Größe einer Fläche könne nicht das alleinige Kriterium
für den Verzicht auf einen Ausgleich sein.

Den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(15)554
nahm der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.

Den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/2496, 16/2932 nahm
der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der
Fassung des Änderungsantrages auf Ausschussdrucksache
16(15)554 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.

V. Begründung

1. Allgemeines

Der Ausschuss teilt die mit dem Entwurf des Gesetzes zur Er-
leichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung
der Städte verfolgte Zielsetzung, zur Verminderung der Flä-
cheninanspruchnahme und zur Beschleunigung wichtiger
Planungsvorhaben, vor allem in den Bereichen Arbeitsplät-
ze, Wohnbedarf und Infrastrukturausstattung, das Bau- und
Planungsrecht für entsprechende Vorhaben zur Stärkung der
Innenentwicklung zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Der Ausschuss begrüßt, dass hierzu den Gemeinden mit dem
beschleunigten Verfahren die Möglichkeit gegeben wird, zü-
gig Baurechte im Siedlungsbereich der Städte und Gemein-
den zu schaffen, insbesondere um die Voraussetzung für die
schnelle Umsetzung von Investitionsvorhaben zu schaffen
und den sich aus dem demografischen und wirtschaftlichen
Wandel ergebenden Anpassungsbedarf in den Städten und
Gemeinden zu bewältigen.

Der Ausschuss begrüßt ferner, dass mit dem Gesetzentwurf
auch weitere städtebauliche Anliegen aufgegriffen werden
und misst insbesondere der Regelung zur Sicherung und Ent-
wicklung zentraler Versorgungsbereiche besondere Bedeu-
tung zu.

Der Ausschuss hat unter Berücksichtigung der Stellungnah-
me des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesre-
gierung sowie der Ergebnisse des Praxistests den Gesetzent-
wurf überprüft und schlägt eine Reihe von Änderungen und
Ergänzungen vor.

Der Ausschuss hat davon abgesehen, das beschleunigte Ver-
fahren auch auszuschließen, wenn Anhaltspunkte für die Be-
einträchtigung von Belangen des Hochwasserschutzes beste-
hen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Überwa-
chung der Ansiedlung im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie
96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherr-
schung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen, geändert durch Richtlinie 2003/105/EG vom 16. De-
zember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), erforderlich ist. Die
hiermit verfolgten Anliegen sind nicht auf Bebauungspläne
der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB be-

schränkt, sondern berühren die allgemeine Frage, wie die Be-
lange des Hochwasserschutzes oder Gefahren von schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen in allen davon berührten
Bauleitplanverfahren behandelt werden. Das geltende Recht
enthält im Übrigen schon die erforderlichen Regelungen: So
sind nach § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im
Rahmen der Bauleitplanung die für eine bestimmte Nutzung
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass die
durch schwere Unfälle hervorgerufenen Auswirkungen auf
schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden
werden. Die Belange des Hochwasserschutzes sind bereits
nach dem geltenden Baugesetzbuch umfassend zu ermitteln
und zu bewerten (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB); zudem dürfen
nach § 31b Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in Über-
schwemmungsgebieten grundsätzlich keine neuen Bauge-
biete ausgewiesen werden.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Auf-
nahme eines neuen Teils im Zweiten Kapitel des Baugesetz-
buchs (Artikel 1 Nr. 14b).

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 – neu – (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB)

Mit der Änderung soll auf Grund einer Anregung des Praxis-
tests die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungs-
bereiche ausdrücklich als Belang der Bauleitplanung benannt
werden. Die Erhaltung und die Entwicklung zentraler Versor-
gungsbereiche in den Städten und Gemeinden ist von hoher
städtebaulicher Bedeutung, und zwar zur Stärkung der Innen-
entwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders
auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die
angesichts der demografischen Entwicklung besonderen
Schutzes bedarf, namentlich auch wegen der geringeren Mo-
bilität älterer Menschen. Der Belang wird im Baugesetzbuch
und in der Baunutzungsverordnung an verschiedenen Stellen
genannt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 3 BauGB; § 11
Abs. 3 Satz 2 BauNVO); er fehlt jedoch bisher als ausdrück-
lich benannter allgemein für die Bauleitplanung zu berück-
sichtigender Belang und vervollständigt damit das mit der
Neuregelung in § 9 Abs. 2a BauGB (Artikel 1 Nr. 4) verfolgte
Anliegen auch für andere Fallgestaltungen in der Bauleitpla-
nung.

Zu Nummer 3a – neu – (§ 4a Abs. 5 Satz 3 – neu – BauGB)

Mit der Änderung soll die bislang in Artikel 8 Nr. 1 des zeit-
gleich vom Deutschen Bundestag beratenen Entwurfs eines
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes (Bundestagsdrucksache
16/2494) vorgesehene Änderung des § 4a Abs. 5 BauGB
inhaltlich unverändert in den vorliegenden Entwurf des
Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte übernommen werden. Durch
die Zusammenführung im vorliegenden Gesetzentwurf wird
sichergestellt, dass die hier geplanten Änderungen des
Baugesetzbuchs bei einer etwaigen zeitlichen Verschiebung
– etwa im Ausfertigungs- und Verkündungsverfahren – nicht
teilweise ins Leere laufen. Inhaltlich bedeutet dies Folgen-
des:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/3308

Der dem Absatz 5 anzufügende Satz dient klarstellend der
Umsetzung des Artikels 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG
(= Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b der geänderten UVP-Richt-
linie) für die rechtssichere Handhabung in der Praxis. Nach
dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit bei der Bekannt-
machung unter anderem über die Durchführung einer grenz-
überschreitenden Beteiligung zu informieren (so der Hinweis
in der Begründung zum Entwurf eines Öffentlichkeitsbetei-
ligungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 16/2494, S. 30).

Zu Nummer 3b – neu – (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BauGB)

Die Streichung der Überprüfungspflicht für Flächennut-
zungspläne dient der verwaltungsmäßigen Entlastung der
Gemeinden und trägt dem Umstand Rechnung, dass es ohne-
hin der kommunalen Praxis entspricht, Flächennutzungs-
pläne bei städtebaulichem Bedarf (z. B. bei entsprechenden
städtebaulichen Änderungen und Anpassungsprozessen)
einer Überprüfung zu unterziehen.

Zu Nummer 4 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a – neu – und Abs. 2a
BauGB)

Mit der Ergänzung des § 9 Abs. 1 BauGB soll den Gemein-
den die Möglichkeit gegeben werden, aus städtebaulichen
Gründen vom Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes ab-
weichende Maße der Abstandsflächentiefe festzusetzen. An-
lass hierfür ist die Anpassung des Abstandsflächenrechts
zahlreicher Landesbauordnungen an § 6 Abs. 5 der Muster-
bauordnung 2002 (MBO 2002). Diese Regelung senkt die
Tiefe der Abstandsfläche von zuvor 1,0 H auf das Maß von
0,4 H, zielt ausweislich der Begründung zur MBO 2002
„ausschließlich auf einen bauordnungsrechtlich zu sichern-
den Mindeststandard und verfolgt keine städtebaulichen Ne-
benziele (mehr)“. Um auch dann, wenn das bauordnungs-
rechtliche Abstandsflächenrecht nur noch gefahrenabwehr-
rechtlichen Zwecken dient, städtebaulich gebotene Ab-
standsflächen vorsehen zu können, soll den Gemeinden die
neue Festsetzungsmöglichkeit gegeben werden.

Das Wort „abweichend“ bedeutet dabei Folgendes:

Zum einen soll das Abstandsflächenrecht der Landesbauord-
nungen durch die Schaffung dieser Festsetzungsmöglichkeit
unberührt bleiben. Auch soweit es – anders als § 6 Abs. 5
MBO 2002 – wie bisher auch städtebauliche Gründe berück-
sichtigt, steht diesen landesrechtlichen Regelungen Artikel 72
Abs. 1 des Grundgesetzes nicht entgegen; denn der Bundes-
gesetzgeber macht insoweit von seiner Gesetzgebungszu-
ständigkeit für das Bodenrecht (Artikel 74 Abs. 1 Satz 1
Nr. 18 des Grundgesetzes) keinen Gebrauch.

Zum anderen soll mit dem Wort „abweichend“ ausgedrückt
werden, dass Festsetzungen zum Maß der Abstandsflächen-
tiefe in Bebauungsplänen dem Abstandsflächenrecht der
Landesbauordnungen vorgehen. Für die Berechnung der Ab-
standsflächentiefe verbleibt es bei den Vorschriften der Lan-
desbauordnungen.

Mit der Änderung des § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB soll auf
Grund einer Anregung durch den Praxistest deutlicher ausge-
drückt werden, dass die in § 9 Abs. 2a BauGB vorgesehenen
Bebauungspläne auch für Teile der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile aufgestellt werden können.

Zu Nummer 6 (§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB)

Die Neuformulierung des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB soll
entsprechend einer Anregung des Praxistests deutlicher zum
Ausdruck bringen, dass die allgemeine Festsetzung einer
baulichen oder sonstigen Nutzung durch Festsetzung eines
Baugebiets nach der BauNVO oder auf sonstige Weise erfol-
gen kann.

Zu Nummer 7 (§ 13 Abs. 2 und 3 BauGB)

Mit der Änderung wird die Verpflichtung, auch im Rahmen
des vereinfachten Verfahrens entsprechend dem neuen § 3
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB auf die prozessuale Präklu-
sion (Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b § 47 Abs. 2a VwGO) hinzu-
weisen, den Beteiligungsvorschriften in Absatz 2 angefügt,
zu denen sie sachlich gehört. Die Änderung vermeidet Miss-
verständnisse in der Praxis und steht im Zusammenhang mit
der Änderung zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b (§ 47 Abs. 2a
VwGO).

Zu Nummer 8 (§ 13a BauGB)

Die Änderung in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB soll entspre-
chend einer Anregung des Praxistests verdeutlichen, dass als
Bebauungspläne der Innentwicklung nur solche Bebauungs-
pläne gelten, die unmittelbar für Maßnahmen der Innenent-
wicklung aufgestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass
solche Bebauungspläne nicht erfasst werden, die etwa im bis-
herigen Außenbereich Bauland neu ausweisen und nur auf
Grund eines mittelbaren Ursachenzusammenhangs auch die
Innenentwicklung positiv beeinflussen.

Mit der Einfügung des neuen Satzes in § 13a Abs. 1 BauGB
soll entsprechend einer Anregung des Praxistests für Fallge-
staltungen, in denen ein Bebauungsplan keine Grundfläche
festsetzt (z. B. ein Verbindungsweg in einem Quartier), auf
die infolge der Durchführung des Bebauungsplans voraus-
sichtlich versiegelte Fläche abgestellt werden.

Die Änderung des Verweises in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist
eine redaktionelle Anpassung der Änderung zu Artikel 1
Nr. 7.

Die Änderung in § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB dient der Präzi-
sierung und vermeidet die vom Bundesrat im Zusammen-
hang mit seinem Vorschlag zu § 214 Abs. 2a Satz 1 BauGB
geäußerten Bedenken.

Die Streichung des § 13a Abs. 5 BauGB entspricht der Stel-
lungnahme des Bundesrates und den Ergebnissen des Praxis-
tests.

Zu Nummer 10 (§ 34 Abs. 6 BauGB)

Mit der Änderung soll die Verpflichtung, auf die Rechtsfolge
der Präklusion im Rahmen der Beteiligung hinzuweisen,
auch auf Verfahren für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 und 3 BauGB erstreckt werden; hierbei wird der Vor-
schlag des Bundesrates redaktionell an die Änderung zu Arti-
kel 1 Nr. 7 (§ 13 Abs. 2 und 3 BauGB) angepasst.

Zu Nummer 10a – neu – (§ 35 Abs. 6 BauGB)

Mit der Änderung soll die Verpflichtung, auf die Rechtsfolge
der Präklusion im Rahmen der Beteiligung hinzuweisen,
auch auf Verfahren für Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB
erstreckt werden; hierbei wird der Vorschlag des Bundesrates

Drucksache 16/3308 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

redaktionell an die Änderung zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 13 Abs. 2
und 3 BauGB) angepasst.

Zu Nummer 10b – neu – (§ 87 Abs. 4 BauGB)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Ein-
fügung eines neuen Teils im Zweiten Kapitel des Baugesetz-
buchs (Artikel 1 Nr. 14b).

Zu Nummer 11 (§ 142 Abs. 3 BauGB)

Der Antrag geht zum Teil auf die Stellungnahme des Bundes-
rates (Bundesratsdrucksache 558/06 (Beschluss)) zurück.

Der Regierungsentwurf sieht zur Beschleunigung von Sanie-
rungsverfahren vor, die Gemeinden zu verpflichten, mit dem
Erlass einer Sanierungssatzung eine Frist zur Durchführung
der Sanierungsmaßnahme festzulegen. Anders als im Regie-
rungsentwurf soll bestimmt werden, dass diese Frist 15 Jahre
nicht überschreiten soll. Damit wird sichergestellt, dass das
Anliegen der Verfahrensbeschleunigung erreicht wird. Es
verbleibt aber bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen
Regelung, dass die Frist durch Beschluss der Gemeinde ver-
längert werden kann, wenn die Sanierung nicht fristgemäß
durchgeführt werden kann.

Zu Nummer 11a – neu – (§ 145 Abs. 1 BauGB)

Der Änderungsvorschlag knüpft an die Stellungnahme des
Bundesrates (Bundesratsdrucksache 558/06 (Beschluss)) an,
die eine Änderung der Vorschrift über die sanierungsrecht-
liche Genehmigung beinhaltet.

Nach geltendem Recht wird die sanierungsrechtliche Geneh-
migung erteilt

– grundsätzlich von der Gemeinde (1),

– von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit
der Gemeinde, wenn für das betreffende Vorhaben
zugleich ein bauaufsichtliches Verfahren durchgeführt
wird (2).

In beiden Fällen ist über die sanierungsrechtliche Genehmi-
gung innerhalb einer Frist von einem Monat zu entscheiden
(§ 145 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Für
das gemeindliche Einvernehmen gilt eine Frist von zwei Mo-
naten.

Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme für eine
Gesetzesänderung ausgesprochen, nach der die Ein-Monats-
Frist nur in der Fallgestaltung (1) gilt. In der Fallgestal-
tung (2) soll die Ein-Monats-Frist entfallen. Der Bundesrat
begründet dies damit, dass die Ein-Monats-Frist für die Bau-
genehmigungsbehörde nicht praktikabel ist, da für das Ein-
vernehmen der Gemeinde die längere Frist von zwei Mona-
ten gilt. Hierbei wird ersichtlich berücksichtigt, dass in
solchen Fällen die Ein-Monats-Frist oft nicht ausreicht und
daher verwaltungsaufwändig verlängert werden muss. Dem
soll durch Verlängerung der Genehmigungsfrist auf zwei
Monate Rechnung getragen werden. Die Beibehaltung einer
Genehmigungsfrist ist aber notwendig, weil nur so dem Ziel
der Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen werden
kann.

Die Herabsetzung der Verlängerungsmöglichkeit von drei
Monaten auf zwei Monate bewirkt, dass die Genehmigungs-

frist einschließlich der Verlängerung – wie nach geltendem
Recht – höchstens vier Monate betragen darf.

In der Fallgestaltung (1) soll es, entsprechend der Stellung-
nahme des Bundesrates, bei der geltenden Rechtslage ver-
bleiben.

Zu Nummer 12 (§ 154 Abs. 2a – neu – BauGB)

Mit § 154 Abs. 2a – neu – BauGB wird der Bitte des Bundes-
rates entsprochen, die Vorschrift über die Einführung eines
vereinfachten Verfahrens zur Ausgleichsbetragsermittlung
zu überprüfen (Bundesratsdrucksache 558/06 (Beschluss)).
Dabei werden die vom Bundesrat angeführten Aspekte sowie
Anregungen aus einem vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung u. a. mit kommunalen Praktikern
am 22. August 2006 geführten Gespräch aufgegriffen.

Nach den Erkenntnissen aus dem Praktikergespräch kann die
grundstücks- und anlagenbezogene Berechnung des Aus-
gleichsbetrags in der im Regierungsentwurf vorgeschlage-
nen Form in laufenden Sanierungsverfahren zu beachtlichen
Schwierigkeiten im Vollzug führen. Diese sollen durch die
Ermöglichung eines einheitlichen, gebietsbezogenen Be-
rechnungsverfahrens für die Ermittlung der Ausgleichsbeträ-
ge als Alternative zu dem herkömmlichen Wertermittlungs-
verfahren vermieden werden.

§ 154 Abs. 2a Satz 1 – neu – BauGB bestimmt in Halbsatz 1,
dass die Gemeinde das vereinfachte Verfahren durch Satzung
anordnen kann. Er regelt zudem, dass bei der in diesem Ver-
fahren vorzunehmenden Berechnung von dem insgesamt im
Sanierungsgebiet entstandenen Aufwand für die Erweiterung
oder Verbesserung von Verkehrsanlagen (Gesamtaufwand)
auszugehen ist. Die Nichtberücksichtigung des Herstellungs-
aufwands und die Beschränkung auf die Verkehrsanlagen
entsprechen der Stellungnahme des Bundesrates und berück-
sichtigen, dass die Neuerschließung sowie Maßnahmen nach
§ 135a BauGB in Sanierungsgebieten eher selten eine Rolle
spielen. Halbsatz 2 regelt als Voraussetzung für die Befugnis,
das vereinfachte Berechnungsverfahren anzuordnen, dass
Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass die sanierungs-
bedingte Bodenwerterhöhung nicht wesentlich über der
Hälfte des Gesamtaufwands liegt. Für die Feststellung, ob
diese Voraussetzung vorliegt, reicht demnach eine überschlä-
gige Prüfung aus.

§ 154 Abs. 2a Satz 2 – neu – BauGB bestimmt in Halbsatz 1,
dass in der Satzung geregelt wird, bis zu welcher Höhe der
Gesamtaufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist. In
Halbsatz 2 wird bestimmt, dass hierbei höchstens die Hälfte
des Gesamtaufwands berücksichtigt werden darf. Auch hier-
mit wird der Stellungnahme des Bundesrates entsprochen.
Damit wird den Gemeinden ähnlich dem Kommunalabga-
benrecht ein Spielraum eingeräumt. Der darüber hinausge-
henden Bitte des Bundesrates, dass der Geltungsbereich der
Satzung auf einen Teil der Grundstücke begrenzt werden
können sollte, folgt die vorgeschlagene Neuregelung aus
Praktikabilitätsgründen nicht. Es widerspräche dem Charak-
ter des vereinfachten Verfahrens, wenn vor seiner Anwen-
dung verwaltungsaufwändige und streitanfällige Abgren-
zungsfragen zu klären wären.

§ 154 Abs. 2a Satz 3 – neu – BauGB regelt die Berechnung
im Geltungsbereich der Satzung für den jeweiligen Einzel-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/3308

fall. Hierfür ist der einfach zu handhabende Flächenmaßstab
vorgesehen. Nach Halbsatz 1 wird der satzungsmäßig be-
stimmte Teil des Gesamtaufwands auf die Eigentümer nach
dem Verhältnis der jeweiligen Grundstücksfläche zur Ge-
samtfläche verteilt. Der Halbsatz 2 definiert den Begriff der
Gesamtfläche. Danach gehört zur Gesamtfläche die Fläche
des Sanierungsgebiets abzüglich der Flächen für die Ver-
kehrsanlagen.

Nach § 154 Abs. 2a Satz 4 – neu – BauGB ist § 128 Abs. 1
und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren entsprechend an-
zuwenden, so dass der Aufwand für Brücken, Tunnel, Unter-
führungen und bestimmte Ortsdurchfahrten nicht in Ansatz
zu bringen ist.

Bei der Wahl des vereinfachten Verfahrens kann über die
flächenmäßige Aufteilung des Gesamtaufwands neben dem
Aspekt der Verwaltungsvereinfachung insbesondere auch
berücksichtigt werden, dass grundsätzlich alle im Sanie-
rungsgebiet gelegenen Grundstücke von den jeweiligen
Maßnahmen einen Vorteil haben. Dabei verhindert die
höchstens hälftige Umlegung des Aufwands auf die Eigen-
tümer, die Nichtberücksichtigung der Herstellungskosten
sowie der Ausschluss der Kosten nach § 128 Abs. 3 BauGB
aus der Berechnung des Aufwands eine übermäßige Belas-
tung und trägt dem öffentlichen Interesse an den Maßnahmen
Rechnung.

Zu Nummer 13 (§ 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB)

In § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB soll durch die Ersetzung
des Wortes „und“ durch „oder“ klargestellt werden, dass die
Sanierungssatzung aufzuheben ist, wenn entweder die ur-
sprünglich festgelegte Frist oder die nachträglich verlängerte
Frist abgelaufen ist.

Zu Nummer 14a – neu – (§ 169 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)

Als Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 12 soll die Anwendung
des vereinfachten Verfahrens in Entwicklungsbereichen aus-
geschlossen werden, da hier regelmäßig mit höheren ent-
wicklungsbedingten Wertsteigerungen zu rechnen ist.

Zu Nummer 14b – neu – (§ 171f – neu – BauGB) und
zu Nummer 14 c – neu –

Die Änderung dient dem stadtentwicklungspolitischen Ziel
der Stärkung privater Initiativen, wie z. B. Business Im-
provement Districts und Immobilien- und Standortgemein-
schaften. Denn diese können einen Beitrag zur städtebau-
lichen Verbesserung von Stadtquartieren in funktionaler und
gestalterischer Hinsicht leisten.

Bestehende und künftige landesrechtliche Regelungen zu
entsprechenden Einrichtungen in privater Trägerschaft ein-
schließlich ihrer Finanzierung sollen damit kompetenzrecht-
lich flankiert werden, um verschiedentlich geäußerten Be-
denken im Hinblick auf eine im Grundsatz bodenrechtlich
abschließende Regelung des Baugesetzbuchs zu begegnen.
Die Landesgesetzgeber sahen sich auf Grund dieser Beden-
ken gehindert, die städtebauliche Bedeutung von Business
Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemein-
schaften und ähnlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.
Eine Reduktion der Gesetzgebung auf reine Wirtschaftsför-

derung würde aber mögliche städtebauliche Potentiale dieser
privaten Initiativen unberücksichtigt lassen.

Vor diesem Hintergrund sieht die Ergänzung vor, das Verhält-
nis von Business Improvement Districts, Immobilien- und
Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu an-
deren städtebaulichen Maßnahmen, wie vor allem solchen
des Besonderen Städtebaurechts, zu bestimmen. Dabei wird
die gesetzliche Einführung und Ausgestaltung des neuen In-
struments dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Insgesamt
enthält der Gesetzestext die begrifflichen Klärungen des Be-
reichs, dessen Regelung den Landesgesetzgebern überlassen
ist.

Die Vorschrift ist darauf ausgerichtet, dass die Festlegung
von Gebieten für private Initiativen nicht auf die spezielle
Gebietskulisse von Geschäftslagen und Innenstädte begrenzt
ist, sondern grundsätzlich alle städtebaulich bedeutsamen
Bereiche erfasst. Denn für die Hebung städtebaulicher Quali-
täten, funktional wie gestalterisch, kann nicht nur in Innen-
stadtlagen ein Bedürfnis bestehen. Private Initiativen können
z. B. auch in Wohnquartieren Aufwertungsmaßnahmen leis-
ten, die z. B. die Einrichtung von Kinderspielplätzen, Umge-
staltung von Eingangsbereichen und Tiefgaragen aber auch
nichtbauliche Maßnahmen, wie die Schaffung von Angebo-
ten für Jugendliche, die Organisation gemeinschaftlicher
Hausmeisterdienste etc. betreffen. Andere in Betracht kom-
mende Bereiche können Gewerbeparks oder z. B. auch
Fremdenverkehrsgebiete sein (vgl. das Schleswig-Holsteini-
sche Gesetz über die Einrichtung von Partnerschaften zur At-
traktivierung von City-, Dienstleistungs- und Tourismusbe-
reichen vom 13. Juli 2006, GVBl. Schleswig-Holstein vom
27. Juli 2006, S. 158).

§ 171f Satz 1 – neu – BauGB sieht eine entsprechend weit ge-
fasste Gebietskulisse vor und beschreibt die Grundelemente
von Business Improvement Districts, Immobilien- und
Standortgemeinschaften und ähnliche Einrichtungen, näm-
lich die Festlegung von Gebieten, die konzeptionelle Vor-
bereitung einschließlich ihrer städtebaulichen Einbindung
sowie die Durchführung standortbezogener Maßnahmen in
privater Verantwortung.

Die Einzelheiten einer gesetzlichen Regelung bleiben nach
der gesetzlichen Konzeption den Ländern vorbehalten. Diese
betreffen z. B. Regelungen bezüglich der Ziele und Aufga-
ben, der Anforderungen an den Maßnahmenträger, des Ver-
fahrens zur Festlegung der Gebiete einschließlich der Festle-
gung von Quoren für die Zustimmung der Beteiligten, der
Dauer der Gebietsfestlegung, der Umsetzung, der Kontrolle
der Aufgabenerfüllung und – wie in Satz 2 bestimmt – Rege-
lungen zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Ver-
teilung des damit verbundenen Aufwands, auch zur Abgabe-
nerhebung.

Als Folgeänderung zur Einfügung des neuen Teils sind die
betroffenen Überschriften der folgenden Teile des Zweiten
Kapitels neu zu bezeichnen.

Zu Nummer 14d – neu – (§ 212a BauGB)

Als Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 12 soll § 212a BauGB an-
gepasst werden, damit Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Geltendmachung des Ausgleichsbetrags auch dann
keine aufschiebende Wirkung haben, wenn der Ausgleichs-

Drucksache 16/3308 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

betrag im vereinfachten Verfahren nach § 154 Abs. 2a – neu
– BauGB berechnet wird.

Zu Nummer 15 (§ 214 BauGB)

Mit der Änderung wird der Änderungsbefehl des Artikels 1
Nr. 15 aus Gründen der Übersichtlichkeit insgesamt neu ge-
fasst:

Mit der Neufassung des Artikels 1 Nr. 15 Buchstabe a werden
– neben den durch den Regierungsentwurf vorgeschlagenen
und inhaltlich unverändert übernommenen Änderungen –
folgende weitere Änderungen berücksichtigt:

– Die im Zusammenhang mit der Änderung zu Artikel 1
Nr. 3a – neu – (§ 4a Abs. 5 Satz 3 – neu – BauGB) stehen-
de und ebenfalls im Entwurf eines Öffentlichkeitsbeteili-
gungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/2494; Artikel 8
Nr. 2) vorgesehene Änderung soll aus den zu Artikel 1
Nr. 3a – neu – (§ 4a Abs. 5 Satz 3 – neu – BauGB) darge-
legten Gründen gleichfalls in den Entwurf eines Gesetzes
zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innen-
entwicklung der Städte integriert werden. Mit der Ände-
rung soll in § 214 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB der
Verweis auf § 4a BauGB präzisiert und wie folgt gefasst
werden: „§ 4a Abs. 3 und 5 Satz 2“. Dies dient der eindeu-
tigen Bestimmung, dass nur das Fehlen einer grenzüber-
schreitenden Beteiligung, nicht aber das Unterbleiben des
Hinweises nach dem vorgeschlagenen § 4a Abs. 5 Satz 3
– neu – BauGB für die Rechtswirksamkeit der Flächen-
nutzungspläne und Satzungen grundsätzlich beachtlich
ist (so der Hinweis in der Begründung zum Entwurf eines
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes, Bundestagsdruck-
sache 16/2494, S. 30).

– Infolge der Änderung zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 13 Abs. 2
und 3 BauGB) ist der Verweis in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Halbsatz 1 BauGB auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 in einen Verweis
auf § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB umzuändern.

Mit der Neufassung des Artikels 1 Nr. 15 Buchstabe b wird
§ 214 Abs. 2a BauGB redaktionell neu strukturiert und es
werden einzelne Änderungen vorgenommen, die zum Teil
auf Vorschläge des Bundesrates zurückgehen.

Im Einzelnen:

Der neue § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB entspricht inhaltlich
dem im Regierungsentwurf vorgeschlagenen § 214 Abs. 2a
Satz 1 Nr. 1 BauGB und stellt deutlich heraus, dass eine Ver-
letzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vor-
schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flä-
chennutzungsplan für die Rechtswirksamkeit des Bebau-
ungsplans unbeachtlich ist, wenn sie auf einer unzutreffen-
den Beurteilung der Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1
BauGB beruht.

Der im Regierungsentwurf vorgeschlagene § 214 Abs. 2a
Satz 1 Nr. 2 BauGB entfällt entsprechend einer Empfehlung
des Bundesrates.

Der neue § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB entspricht dem im Re-
gierungsentwurf vorgeschlagenen § 214 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3
BauGB.

Der neue § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB entspricht mit einer Än-
derung dem im Regierungsentwurf vorgeschlagenen § 214

Abs. 2a Satz 2 BauGB. Mit der Änderung soll entsprechend
der Wertung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB
bei der Vorprüfung des Einzelfalls unbeachtlich sein, wenn
einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange
nicht beteiligt worden sind.

Der neue § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB entspricht dem im
Regierungsentwurf vorgeschlagenen § 214 Abs. 2a Satz 3
BauGB.

Zu Nummer 16 (§ 215 Abs. 1 BauGB)

Durch die Ergänzung im neuen Artikel 1 Nr. 16 Buchstaben b
wird – in Übereinstimmung mit den allgemein geltenden Re-
geln zur „Heilung von Fehlern nach Fristablauf “ – die Frist
des § 215 Abs. 1 BauGB, nach deren Ablauf bestimmte
Mängel unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb der
Frist von einem Jahr gerügt worden sind, auch auf nach § 214
Abs. 2a BauGB beachtlich bleibende Mängel erstreckt.

Zu Nummer 17 (§ 235 Abs. 4 BauGB)

Anders als im Regierungsentwurf soll in § 235 Abs. 4 – neu –
BauGB für laufende Sanierungsverfahren durch Gesetz fest-
gelegt werden, dass entsprechende Sanierungssatzungen
spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes (bis zum
31. Dezember 2021) aufzuheben sind, es sei denn, die Ge-
meinde legt eine hiervon abweichende Frist fest. Auf eine
Pflicht der Gemeinde, eine Durchführungsfrist zu bestim-
men, soll verzichtet werden. Damit wird hinsichtlich der be-
reits laufenden Sanierungsverfahren sowohl dem Anliegen
des Regierungsentwurfs, die Sanierungsverfahren zu be-
schleunigen, als auch dem des Bundesrates, einen unverhält-
nismäßigen Aufwand zu vermeiden, Rechnung getragen.

Zu Nummer 17a – neu – (§ 244 Abs. 4 BauGB)

Als Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 3b ist die diesbezügliche
Überleitungsregelung aufzuheben.

Zu Nummer 17b – neu – (§ 246 Abs. 3 BauGB)

Als Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 14b stellt § 246 Abs. 3
– neu – BauGB klar, dass bereits vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes erlassenes Landesrecht zu Business Improvement
Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und
ähnlichen Einrichtungen unberührt bleibt und weiterhin
anwendbar ist.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 47 Abs. 2a der Verwaltungs-
gerichtsordnung – VwGO)

Die Einbeziehung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 und 3 und § 35 Abs. 6 BauGB in die Präklusionsrege-
lung des § 47 Abs. 2a VwGO entspricht der Stellungnahme
des Bundesrates, der die Bundesregierung zugestimmt hat.

Mit der weiteren Änderung wird das Gewollte präziser zum
Ausdruck gebracht, nämlich dass der Antrag unzulässig ist,
wenn der Antragsteller ausschließlich Einwendungen gel-
tend macht, die er im Rahmen der Beurteilung nicht oder
verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen
können.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/3308

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Mit der Änderung soll ein Inkrafttreten zum Jahreswechsel
sichergestellt werden. Dies dient auch der Planungssicherheit
der Gemeinden.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu dem Gesetzentwurf
verwiesen.

Berlin, den 8. November 2006

Heidrun Bluhm
Berichterstatterin

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