BT-Drucksache 16/3307

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2930- Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen

Vom 8. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3307
16. Wahlperiode 08. 11. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/2930 –

Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der Verbraucherschutzgesetze
bei innergemeinschaftlichen Verstößen

A. Problem

Die EG-Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Nr. 2006/
2004 vom 27. Oktober 2004) ist von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Diese
sind insbesondere verpflichtet, eine Zentrale Verbindungsstelle und eine oder
auch mehrere für die Durchsetzung zuständigen Behörden zu benennen, die
über bestimmte Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen müssen,
um Verstöße effektiv unterbinden zu können. Die am 29. Dezember 2004 in
Kraft getretene Verordnung ist in Teilen bereits ab dem 29. Dezember 2005
wirksam geworden. In den übrigen Teilen wird sie ab dem 29. Dezember 2006
wirksam.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf kommt den genannten Verpflichtungen durch Benennung
der zentralen Verbindungsstelle und der zuständigen Behörde nach. Die Durch-
führung der Verordnung erfolgt durch ein eigenständiges Gesetz.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternative

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Drucksache 16/3307 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Den Behörden des Bundes kann ein erhöhter Bedarf an Haushaltsmitteln in
Abhängigkeit von der Zahl der an die zuständigen Behörden gerichteten Er-
suchen entstehen. Gleichzeitig sieht der Gesetzentwurf jedoch die Erhebung
von Gebühren vor. Ein entstehender Personalbedarf sowie Mehrausgaben des
Bundes werden grundsätzlich durch die Erhebung kostendeckender Gebühren
refinanziert. Sollten darüber hinaus ein Personalmehrbedarf oder etwaige nicht
refinanzierbare Kosten entstehen, werden diese durch Umschichtungen inner-
halb des verfügbaren Stellenbestandes bzw. der verfügbaren Ausgaben des
jeweiligen Einzelplanes finanziert. Dies gilt entsprechend für den Haushalt der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die Vorgaben des § 9 der Bundeshaushaltsordnung wurden beachtet.

E. Sonstige Kosten

Es können durch die Gebührenerhebung Kosten für die Wirtschaft entstehen.
Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass etwaige Gebühren für Maßnahmen der
zuständigen Behörden nur dann erhoben werden, wenn der Betroffene den Ver-
dacht, der Grund für die behördlichen Maßnahmen war, verantwortlich ver-
anlasst hat oder aber ein gesetzwidriges Verhalten des Betroffenen vorlag. Aus-
wirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3307

Beschlussempfehlung

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2930 mit folgender Maßgabe, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Zentrale Verbindungsstelle berichtet den für den Verbraucher-
schutz zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum …
[einsetzen: letzter Tag des Jahres, der auf das Jahr der Verkündigung
dieses Gesetzes folgt], umfassend und in anonymisierter Form über die
im Zusammenhang mit diesem Gesetz empfangenen und weitergeleiteten
Ersuchen um Amtshilfe und Informationsaustausch. Dazu gehören ins-
besondere Klagen und Urteile, die im Zusammenhang mit einem Ver-
dacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze zum
Schutz der Verbraucherinteressen erhoben worden oder ergangen sind.“

2. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihre Behörden durch
Rechtsverordnung den Absätzen 1 bis 3 entsprechende Regelungen zu er-
lassen. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des
Landes zu übertragen.“

Berlin, den 8. November 2006

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ulrike Höfken
Vorsitzende und Berichterstatterin

Julia Klöckner
Berichterstatterin

Elvira Drobinski-Weiß
Berichterstatterin

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

stellung oder ein Verbot des Verstoßes bewirken. Sie muss verweigerungsrecht ausgehöhlt würden.

deshalb über bestimmte Ermittlungs- und Durchsetzungs-
befugnisse verfügen.

Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich nur
auf innergemeinschaftliche, d. h. grenzüberschreitende Ver-

Die Fraktion DIE LINKE. sah in dem Gesetzentwurf eine
insgesamt vernünftige Regelung, die auch für andere Rege-
lungsbereiche durchaus beispielhaft sei. Besonders begrüßt
wurde die Bündelung von Kompetenzen in einer Behörde.
Drucksache 16/3307 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Julia Klöckner, Elvira Drobinski-Weiß,
Hans-Michael Goldmann, Dr. Kirsten Tackmann und Ulrike Höfken

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat seiner 57. Sitzung am 19. Ok-
tober 2006 den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2930 zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie zur Mitbera-
tung an den Innenausschuss und den Rechtsausschuss über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Europäische Gemeinschaft hat die Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen
den für die Durchsetzung von Verbraucherrechten zuständi-
gen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusam-
menarbeit im Verbraucherschutz“) erlassen. Durch diese
Verordnung soll innerhalb der Europäischen Union ein
Netzwerk von Verbraucherbehörden geschaffen werden, die
sich gegenseitig bei der Durchsetzung von Maßnahmen im
Falle von grenzüberschreitenden Verstößen gegen Verbrau-
cherrechte unterstützen; auf rein nationale Sachverhalte sind
weder die EG-Verordnung noch das nationale Gesetz an-
wendbar.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine Zentrale Ver-
bindungsstelle und eine oder auch mehrere für die Durchset-
zung von Maßnahmen zuständigen Behörden zu benennen.

Als Zentrale Verbindungsstelle wird das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) benannt.
Das BVL wird als Zentrale Verbindungsstelle benannt. Sie
dient im Anwendungsbereich der Verordnung als einheitli-
che Kommunikationsstelle sowohl aller zuständigen Behör-
den in einem Mitgliedstaat als auch zwischen den jeweili-
gen zentralen Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten und
der Europäischen Kommission.

Die Aufgaben der zuständigen Behörden werden grund-
sätzlich durch das BVL wahrgenommen. Im Finanzdienst-
leistungsbereich wird die BaFin in bestimmten Fällen als
zuständige Behörde tätig. Daneben werden im Geltungs-
bereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes auch Landes-
behörden als Aufsichtsbehörden tätig. Die zuständige Be-
hörde muss auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen,
um festzustellen, ob der behauptete Verstoß gegen Ver-
braucherrechte vorliegt. Ist dies der Fall, muss sie eine Ein-

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage 16/2930 in seiner
23. Sitzung am 25. Oktober 2006 beraten und empfiehlt die
Annahme mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage 16/2930 in seiner
33. Sitzung am 8. November 2006 beraten und empfiehlt die
Annahme mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 16/2930 in
seiner 31. Sitzung am 8. November 2006 abschließend bera-
ten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD legten dazu auf
Ausschussdrucksache 16(10)266 neu einen Änderungsan-
trag vor.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD bewerteten den
Gesetzentwurf positiv, da damit ein wichtiger Durchset-
zungsbedarf von Verbraucherrechten im grenzüberschrei-
tenden Bereich geregelt werde. Dabei werde sowenig Büro-
kratie möglich und soviel wie nötig eingesetzt. Dement-
sprechend soll lediglich die jährliche Berichtspflicht des
BVL um die Ergebnisse aus den Zuständigkeiten aus dem
Verbraucherschutzgesetz erweitert werden. In bestimmten
Bereichen seien die Länder formal zuständig. Hier sei die
Zusammenarbeit ausreichend geregelt.

Die bisherigen Rechte der freien Berufe wie das Zeugnis-
verweigerungsrecht und das Beschlagnahmeverbot würden
im Gesetz nicht angetastet. Dies sei auch mit dem Bundes-
ministerium der Justiz abgestimmt. Die Ausstattung des
BVL sei ausreichend für die neue Aufgabe, da in der Ver-
gangenheit nur relativ wenige Fälle aufgetreten seien.

Die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende EU-Verordnung
gelte seit 2005. Von daher sei die Umsetzung bis zum
Jahresende notwendig.

Für die Fraktion der FDP stellten sich Fragen nach der Zu-
ständigkeitsregelung der Behörden. Auch die Zusammen-
arbeit der Bundes- mit den Länderbehörden werfe aus Sicht
der Fraktion der FDP noch Fragen auf. Es sei weiterhin
nicht klar, ob das BVL für die neuen Aufgaben ausreichend
ausgestattet sei. Besonders die Wirkung des Gesetzes auf
die freien Berufe bedürfe noch der Klärung, damit in diesem
Bereich nicht das Beschlagnahmeverbot und das Zeugnis-
stöße innerhalb der Europäischen Union, die im Anhang der
Verordnung näher beschrieben werden.

Geklärt werden müsste allerdings noch, inwieweit das Be-
schlagnahmeverbot der freien Berufe erhalten bleibe sowie,

Berlin, den 8. November 2006

Julia Klöckner
Berichterstatterin

Elvira Drobinski-Weiß
Berichterstatterin

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Ulrike Höfken
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3307

ob die organisatorische und finanzielle Ausgestaltung des
BVL ausreichend sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bewertete den
vorliegenden Gesetzentwurf insgesamt positiv und führte
aus, man werde dem Gesetzentwurf zustimmen. Man habe
allerdings, wie auch die anderen Fraktionen, die Bedenken
der freien Berufe übermittelt bekommen. Demnach stelle
sich die Frage, inwieweit das Zeugnisverweigerungsrecht
und das Beschlagnahmeverbot auch von dem Gesetzentwurf
beachtet würden.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz nahm den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/2930 in der geänderten Fassung mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP an.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht ergänzt oder
geändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/2930 verwiesen.

Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gilt folgende Begründung:

Zu Nummer 1
Die Erarbeitung neuer gesetzlicher Regelungen bedarf
unter dem Gesichtpunkt des notwendigen Bürokratie-
abbaues einer kritischen Prüfung; hierzu zählen auch ge-

setzlich vorgeschriebene Berichtspflichten, die auf ein not-
wendiges, unverzichtbares Mindestmaß reduziert werden
müssen.

Im Rahmen der notwendigen Maßnahmen zur Durchführung
der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucher-
schutz ist zu berücksichtigen, dass bereits Artikel 9 Abs. 1
i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 der EG-Verordnung vorschreibt,
dass die zuständigen Behörden ihre Marktüberwachungs-
und Durchsetzungstätigkeit zur Bekämpfung innergemein-
schaftlicher Verstöße koordinieren und alle hierfür erforder-
lichen Informationen austauschen.

Angesicht des beschränkten Zuständigkeitsbereiches von
Landesbehörden im Rahmen der Anwendung der EG-Ver-
ordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
sind gesetzliche Regelungen zu Berichtspflichten auf eine
jährliche Berichterstattung zu beschränken.

Zu Nummer 2

Die Beauftragung Dritter durch die Länder bedarf einer
Regelung durch formelles Gesetz oder einer Rechtsverord-
nung aufgrund einer noch zu schaffenden landesgesetz-
lichen Ermächtigungsgrundlage.

Durch die vorgeschlagene Verordnungsermächtigung wird
es den Ländern freigestellt, die Beauftragung Dritter vorzu-
sehen. Die Befugnis zu Landesregelungen im Gesetzesrang
ist auch weiterhin möglich.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.