BT-Drucksache 16/3299

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2292- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes und des Tierschutzgesetzes

Vom 8. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3299
16. Wahlperiode 08. 11. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/2292 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie
zur Änderung des Tierseuchengesetzes und des Tierschutzgesetzes

A. Problem

Die Neufassung des Tierzuchtrechts ist notwendig, um insbesondere das Regel-
werk zur künstlichen Besamung, soweit es die Waren-, Verkehrs-, die Dienst-
leistungs- und die Niederlassungsfreiheit behindern könnte, an den EG-Vertrag
anzupassen.

Gleichzeitig hat die Neufassung u. a. den Erlass von Maßnahmen zum Erhalt
tiergenetischer Ressourcen bei landwirtschaftlichen Nutztieren sowie die Rück-
führung von Regelungen u. a. zur Anerkennung von Zuchtorganisationen, zur
Durchführung von Leistungsprüfungen sowie für die Einfuhr von Zuchttieren,
Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern auf die Maßstäbe des Gemein-
schaftsrechts zum Ziel.

Schließlich soll einschlägiges Gemeinschaftsrecht umgesetzt sowie notwendige
rechtsförmliche und redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/2292 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Außerhalb des Vollzugsaufwands sind für den Bund keine zusätzlichen Kosten
zu erwarten. Weitere Kosten sind zu erwarten für die Förderung von Maß-
nahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Nutztieren.

Drucksache 16/3299 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Für die Kommunen entstehen keine Kosten. Durch den Wegfall der Ermäch-
tigung an die Länder, die Gemeinden zur Haltung von Vatertieren verpflichten
zu können, werden die Kommunen von bisherigen Verpflichtungen entbunden.

2. Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen geringfügige Kosten für die Zusammenfassung von Mel-
dungen und Bewertungen der genetischen Vielfalt bei landwirtschaftlichen
Nutztieren.

Für die Länder wird sich der Aufwand insgesamt verringern. Es entfallen die
Kosten für die bisherige hoheitliche Durchführung der Leistungsprüfungen und
der Zuchtwertschätzung sowie die Erteilung der Besamungserlaubnis. Geringer
zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Länder entsteht durch die Durchführung
eines Monitoring über die genetische Vielfalt.

E. Sonstige Kosten

Für die Zuchtorganisationen können durch die Übernahme der Verantwortung
für die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung zu-
sätzliche Kosten entstehen. Mit einer Auswirkung der Gesetzesänderung auf die
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
wird nicht gerechnet.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3299

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2292
nach Maßgabe folgender Änderungen, im Übrigen unverändert anzunehmen:

a) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22 das Wort „Überwa-
chung“ durch die Wörter „Überwachung, Ausnahmen“ ersetzt.

2. In § 2 Nr. 7 wird das Wort „züchterischen“ gestrichen.

3. In § 2 Nr. 9 wird das Wort „hybriden“ durch das Wort „registrierten“
ersetzt.

4. In § 2 Nr. 16 werden die Wörter „Übertragung oder“ gestrichen.

5. In § 5 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Vor einer Anzeige nach Satz 2 dürfen sie im Hinblick auf ein im Inland
gehaltenes Tier weder eine Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zucht-
register vornehmen noch eine Zuchtbescheinigung oder eine Herkunfts-
bescheinigung ausstellen.“

6. In § 5 Abs. 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6 und 7“ durch
die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 Buchstabe a“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gemeinschaft“ die Wörter „sowie
einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung“ eingefügt.

8. In § 8 Abs. 1 Nr. 4 werden der abschließende Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer angefügt:

„5. in entsprechender Anwendung der Nummern 1 und 2 Anforderun-
gen und Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen
und der Zuchtwertschätzung zu regeln, soweit solche Grundsätze
nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft geregelt
sind.“

9. In § 8 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt geändert:

a) Die Nummer 2 wird gestrichen.

b) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 2.

10. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer
Besamungsstation oder in einem Samendepot gelagert worden
sein,“.

11. In § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird nach den Wörtern „einer
Leistungsprüfung“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

12. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „Die zuständige Behörde kann“ werden die Wörter
„in Einzelfällen“ eingefügt.

b) Die Wörter „von Einzeltieren“ werden gestrichen.

c) Das Wort „gewährleistet“ wird durch das Wort „nachgewiesen“ er-
setzt.

13. In § 14 Abs. 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Die Feststellung der
Gleichwertigkeit kann“ die Wörter „durch die zuständige Behörde“ ein-
gefügt.

Drucksache 16/3299 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eizellen und Embryonen dürfen nur an

1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1,

2. Embryo-Entnahmeeinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4

abgegeben werden.“

b) In Absatz 5 werden die Wörter „gewonnen und behandelt“ durch die
Wörter „gewonnen oder behandelt“ ersetzt.

15. In § 16 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Die Feststellung der
Gleichwertigkeit kann“ die Wörter „durch die zuständige Behörde“ ein-
gefügt.

16. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter „aus einem Drittland
stammen, für das kein Verzeichnis nach Buchstabe a vorliegt, oder“
gestrichen.

b) In Satz 3 wird nach den Wörtern „einer Leistungsprüfung“ das Wort
„oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

17. In § 22 wird in der Überschrift nach dem Wort „Überwachung“ ein Kom-
ma sowie das Wort „Ausnahmen“ angefügt.

18. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 eine Eintragung vornimmt oder
eine Bescheinigung ausstellt,“.

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 16 werden die neuen Nummern
4 bis 17.

cc) Nummer 11 (neu) wird wie folgt gefasst:

„11. entgegen § 15 Abs. 5 Eizellen oder Embryonen gewinnt
oder behandelt,“.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 3, 5, 6, 7, 10, 11, 12,
13 und 14“ durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 11, 12,
13, 14 und 15“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3, 5, 10, 12 oder 13“
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 4, 6, 11, 13 oder 14“ ersetzt.

19. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „wenn nicht bis
zum“ die Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2013“ eingefügt und der
Klammerzusatz gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „von der zuständigen Behörde“
gestrichen.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 gelten nach bisherigem Recht erteil-
te Anerkennungen von Zuchtorganisationen als Anerkennungen nach
§ 3 dieses Gesetzes, soweit und solange ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 vorliegt.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3299

d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen Absätze 3 bis 5.

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1954), erteilte Ausnahmen gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 22
Abs. 6 dieses Gesetzes.“

20. In Anlage 3 wird Zeile 1 Spalte 2 wie folgt gefasst:

„Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission
2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungs-
prüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl.
EU Nr. L 169 S. 56).“

21. In Anlage 3 wird Zeile 1 Spalte 3 wie folgt gefasst:

„Anforderungen nach Kapitel III Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung
der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der
Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern
(ABl. EU Nr. L 169 S. 56).“

b) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach den Wörtern „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom“ die Angabe „19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1659)“ eingefügt. Die Klam-
merzusätze sowie die Fußnote werden gestrichen.

c) Artikel 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach den Wörtern „das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes
vom“ die Angabe „13. April 2006 (BGBl. I S. 855)“ eingefügt. Die Klammer-
zusätze sowie die Fußnote werden gestrichen.

d) Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:

,Artikel 5

Änderung des Arzneimittelgesetzes

In § 141 Abs. 11 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) wird die Angabe
„1. Januar 2007“ durch die Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt.‘

e) Die bisherigen Artikel 5 und 6 werden die neuen Artikel 6 und 7.

f) Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tier-
seuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes“.

Berlin, den 25. Oktober 2006

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ulrike Höfken
Vorsitzende

Dr. Hans-Heinrich Jordan
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Bärbel Höhn
Berichterstatterin

Drucksache 16/3299 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Hans-Heinrich Jordan, Dr. Wilhelm Priesmeier,
Hans-Michael Goldmann, Dr. Kirsten Tackmann und Bärbel Höhn

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/2292 am 21. September 2006 zur federführenden
Beratung an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz sowie zur Mitberatung an den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Gesundheit, Ausschuss
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie an
den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Neuordnung des Tierzuchtrechts durch das vorliegende
Gesetz ist notwendig, um einerseits die bisherigen Rege-
lungen zur künstlichen Besamung den Erfordernissen des
EG-Vertrags anzupassen sowie andererseits internationalen
Verpflichtungen zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen
als Bestandteil der biologischen Vielfalt nachzukommen.
Außerdem wird verdeutlicht, dass die Tätigkeit anerkannter
Zuchtorganisationen mit der Registrierung von Zuchttieren
in Zuchtbüchern sowie der Durchführung von Zuchtpro-
grammen ein tragender Pfeiler der Strategie zur Erhaltung
der genetischen Vielfalt ist. Weiterhin geht es bei der Neu-
fassung darum, die Verantwortung von Zuchtorganisationen
für die Durchführung von Zuchtprogrammen zu stärken, die
Anforderungen an Züchter, Zuchtorganisationen und Behör-
den weitgehend auf die Maßstäbe des gemeinschaftlichen
Tierzuchtrechts zurückzuführen sowie die Entwicklung leis-
tungsfähiger und wettbewerbsfähiger Zuchtorganisationen
zu unterstützen. Schließlich dient das Gesetz der Umsetzung
einschlägiger Vorschriften in Bezug auf die Tierzüchtung.

III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage 16/2292 in geänderter
Fassung in seiner 31. Sitzung am 25. Oktober 2006 beraten
und empfiehlt die Annahme mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage 16/2292 in
geänderter Fassung in seiner 27. Sitzung am 25. Oktober
2006 beraten und empfiehlt die Annahme mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage 16/2292 in geänderter Fassung in
seiner 22. Sitzung am 25. Oktober 2006 beraten und emp-
fiehlt die Annahme mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat die Vorlage 16/2292 in seiner 18. Sit-
zung am 25. Oktober 2006 beraten und empfiehlt die Annah-
me mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat zu der Vorlage auf Drucksache 16/2292
am 18. Oktober 2006 eine Anhörung durchgeführt. Teilge-
nommen haben hieran Vertreter des
– Deutschen Bauernverbandes e.V.
– Landeskontrollverbandes für Leistungs- u. Qualitätsprü-

fung Sachsen-Anhalt e.V.
sowie die Einzelsachverständigen
– Dr. Carl-Stephan Schäfer

GF Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter e.V.
– Heike Schneider

Gesellschaft für ökologische Tierhaltung
– MR Hansjörg Schrade

Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum, Baden
Württemberg

– Dr.-Ing. Jürgen Walter
Hochschule Neubrandenburg, Fachbereich Agrarwirt-
schaft und Lebensmittelwissenschaft

– Dr. Wilhelm Wemheuer
Tierärztliches Institut der Georg-August-Universität Göt-
tingen.

Die Ergebnisse der Anhörung sind in die Beratungen einge-
flossen, die der Ausschuss am 25. Oktober 2006 abgeschlos-
sen hat.
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat den Gesetzentwurf sowie den Änderungsan-
trag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in seiner 29. Sit-
zung am 25. Oktober 2005 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD erklärten, es han-
dele sich um einen umstrittenen Gesetzentwurf, weil da-
durch die bislang hoheitliche Aufgabe neu definiert werde.
Man sehe aber in der Verlängerung der Übergangsfrist vom
Jahr 2011 auf das Jahr 2013 ein positives Zeichen, das für die
Wettbewerbsentwicklung genutzt werden kann. Wichtig sei
die Beantwortung der Frage, ob für die Förderung der Zucht
und die Erhaltung der genetischen Ressourcen auch künftig
GAK-Mittel bereitgestellt werden. Ein entsprechender An-
trag der Bundesregierung befinde sich bei der EU-Kommis-
sion zur Abstimmung. Das vorgelegte Gesetz werde sicher
zu einer Konzentration im Zuchtbereich führen, mit der po-
sitiven Chance der verstärkten internationalen Vermarktung
und dem Risiko der Reduzierung der genetischen Vielfalt. Es
sei nur ein Monitoring im Gesetz vorgesehen, aber auch die
Schlussfolgerungen daraus, die zum Beispiel zur Einlage-
rung von Embryonen führen könnten, könnten ggf. zu finan-
ziellem Bedarf führen, der noch nicht geregelt sei.
Hierzu legten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(10)260 vor.
Die Fraktion der FDP kritisierte die kurze Zeit zwischen
Anhörung und Abstimmung über das Gesetz bei einem so
komplexen Gebiet. Die Verlängerung der Übergangsfrist auf
das Jahr 2013 wurde begrüßt. Auch der Wegfall des staatli-
chen Zuchtmonopols wurde befürwortet. Die Fraktion werde
deshalb dem Gesetzentwurf zustimmen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3299

Die Fraktion DIE LINKE. bemängelte die Frist von einer
guten Woche zwischen Anhörung und Abstimmung über das
Gesetz. Dies sei zu kurz, um die diffizilen privaten und ho-
heitlichen Interessen zu berücksichtigen. Es bestehe die Ge-
fahr, dass künftig nur auf wirtschaftlich interessante Rassen
hin gezüchtet werde und die Artenvielfalt bei wirtschaftlich
weniger interessanten Rassen, zum Beispiel bei Schafen und
Fleischrindern, zurückgehe.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußerte sich
enttäuscht über den Ausstieg aus der hoheitlichen Aufgabe
der Tierzucht. Die sei ein Paradigmenwechsel, der bestimm-
te Sparten der Tierzucht gefährde. Dies führe im Endeffekt
zu einem Rückgang der Artenvielfalt, dem man wie dem Ge-
setz insgesamt nicht zustimmen könne.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz nahm den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/2292 in der geänderten Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN an.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht ergänzt oder ge-
ändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/
2292 verwiesen.

Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gilt folgende Begründung:

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 1 Folgeänderung zu Nummer 17 (§ 22).

Zu Nummer 2 Die Änderung dient der Klarstellung. Bei
einem Tier können nur phänotypische Leis-
tungen festgestellt werden, anhand derer
dann der züchterische Wert (Zuchtwert) ge-
schätzt wird.

Zu Nummer 3 Männliche Zuchttiere eines Zuchtunterneh-
mens müssen nicht zwangsläufig hybride
Tiere sein. Durch die Änderung der For-
mulierung wird deutlich, dass es sich nur
um Tiere eines Zuchtunternehmens in der
Schweinezucht handeln kann.

Zu Nummer 4 In Fortführung der derzeitigen Regelung im
Tierzuchtgesetz soll die Übertragung nicht
Aufgabe der Embryotransfereinrichtung
werden.

Zu Nummer 5 Durch die Ergänzung des § 5 Abs. 4 wird
ausländischen Zuchtorganisationen aus-
drücklich verboten, in Deutschland tätig zu
werden, ohne vorher das Bundesministe-
rium unterrichtet zu haben.

Zu Nummer 6 Die Ergänzung um Nummer 8 Buchstabe a
stellt klar, dass die Bestimmungen des
Zuchtregisters durch eine anerkannte
Zuchtorganisation ebenso wie durch eine
Züchtervereinigung zu beachten sind.

Equiden bislang keine Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft erlassen wur-
den. Durch die Ergänzungen des § 8 Abs. 1
wird das Bundesministerium ermächtigt,
Anforderungen für Equiden per Rechtsver-
ordnung zu regeln. Diese Rechtsverord-
nung ist nach § 7 Abs. 1 bei der Durchfüh-
rung von Leistungsprüfungen und Zucht-
wertschätzung zu beachten.

Zu Nummer 9 Die Länder haben übereinstimmend festge-
stellt, dass für die Vorschrift kein Bedarf be-
steht. Aus bundesrechtlicher Sicht gibt es
keine zwingende Notwendigkeit für die Re-
gelung.

Zu Nummer 10 Nach der Definition in § 2 Nr. 15 TierZG-E
sind Samendepots Einrichtungen, in denen
Samen gelagert und abgegeben werden
darf. Durch die Formulierung im Gesetz-
entwurf entsteht der falsche Eindruck, dass
in Samendepots Samen auch behandelt
werden darf.

Zu Nummer 11 Die aktuelle Fassung der Kommissionsent-
scheidung 2006/427/EG sowie die Richt-
linien des Rates 90/118/EWG und 90/119/
EWG schreiben vor, dass für Zuchttiere
die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und
der Zuchtwertschätzung vorliegen müssen.
Es kann somit dem Samenanbieter nicht
überlassen werden, ob er Ergebnisse der
Leistungsprüfungen oder der Zuchtwert-
schätzung vorlegt. Die vorgeschlagene For-
mulierung entspricht der geltenden Tier-
zuchteinfuhrverordnung vom 1. Juni 1999.

Zu Nummer 12 Klarstellung des Gewollten.

Zu Nummer 13 Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass
es sich bei § 14 Abs. 2 Satz 4 um eine An-
ordnungsbefugnis der zuständigen Behörde
handelt.

Zu Nummer 14 a) Mit der Neufassung der Vorschrift wird
klargestellt, dass analog zur Regelung
für die Abgabe von Samen in § 13
Abs. 2 Eizellen und Embryonen nicht
nur an Embryo-Entnahmeeinheiten,
sondern auch an Tierhalter abgegeben
werden können.

b) Durch die Änderung der Vorschrift wird
klargestellt, dass die Regelung auch an-
zuwenden ist, wenn Eizellen oder Em-
bryonen nur gewonnen, aber nicht be-
handelt werden.

Zu Nummer 15 Klarstellung des Gewollten.

Zu Nummer 16 Wenn bei der Einfuhr aus einem Drittland
nicht von den Möglichkeiten der Richtlinie
94/28/EG Gebrauch gemacht wird, ist eine
„privilegierte“ Einfuhr nicht zu vertreten.

Das vorgesehene Verfahren könnte umgan-
gen werden. Die aktuelle Fassung der Kom-
missionsentscheidung 2006/427/EG sowie
die Richtlinien des Rates 90/118/EWG und
90/119/EWG schreiben vor, dass für Zucht-

Zu den Num-
mern 7 und 8

Nach dem Gesetzentwurf wäre die Anwen-
dung von § 7 Abs. 1 zur Durchführung der
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschät-
zung für Equiden nicht möglich, da für

Drucksache 16/3299 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tiere die Ergebnisse der Leistungsprüfun-
gen und der Zuchtwertschätzung vorliegen
müssen. Es kann somit dem Samenanbieter
nicht überlassen werden, ob er Ergebnisse
der Leistungsprüfungen oder der Zucht-
wertschätzung vorlegt. Die vorgeschlagene
Formulierung entspricht der geltenden Tier-
zuchteinfuhrverordnung vom 1. Juni 1999.

Zu Nummer 17 Nur die Absätze 1 bis 5 betreffen die Über-
wachung, während Absatz 6 Ausnahmen
regelt. Dies ist in der Überschrift zu berück-
sichtigen.

Zu Nummer 18 aa) Durch die Einfügung einer neuen Num-
mer 3 in § 26 Abs. 1 wird ein Verstoß
gegen dieses Verbot mit Bußgeld be-
wehrt.

cc) Die Änderung dient der Anpassung an
den geänderten Wortlaut von § 15
Abs. 5.

Die weiteren Änderungen sind redak-
tioneller Art.

Zu Nummer 19 a) Mit der Verlängerung der Übergangs-
frist wird sichergestellt, dass die zustän-
digen Behörden die Durchführung der
Leistungsprüfungen und der Zuchtwert-
schätzung nach Maßgabe der bisherigen
Vorschriften bis zu sieben Jahre fortset-
zen, sofern die jeweilige Landesregie-
rung nicht von der Möglichkeit des § 8
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Gebrauch gemacht
hat. Es sollte dazu ein festes Datum vor-
gesehen werden.

b) Nähere Ausführungen zur zuständigen
Stelle sind bei dieser Ausnahmerege-
lung entbehrlich.

c) In den Fällen, in denen von der Ermäch-
tigung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Gebrauch gemacht wird, ist die Zuchtor-
ganisation nicht für die Durchführung
der Leistungsprüfungen und der Zucht-
wertschätzung zuständig. Insofern ist
die Vorlage einer geänderten Satzung
entbehrlich und das Erlöschen der vor-
läufigen Anerkennung in diesem Fall
nicht gerechtfertigt.

e) Nach dem derzeit geltenden Tierzucht-
gesetz ausgesprochene Erlaubnisse soll-
ten ohne erneute Erlaubnis weiter gel-

ten. Zum Beispiel sollten Zuchtversuche
ohne erneute Genehmigung zu Ende ge-
führt werden können.

b) Zwischenzeitlich ist das Gesetz zur Än-
derung des Agrarstatistikgesetzes und
des Rinderregistrierungsdurchführungs-
gesetzes in Kraft getreten.

c) Zwischenzeitlich ist das Gesetz zur Be-
reinigung des Bundesrechts im Zustän-
digkeitsbereich des Bundesministeri-
ums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz in Kraft getreten.

d) § 141 Abs. 11 Satz 1 AMG legt den
Zeitpunkt fest, ab dem die allgemeine
Verschreibungspflicht für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Lebensmittel
liefernden Tieren bestimmt sind (§ 48
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG), spätestens
gilt. Von dieser allgemeinen Verschrei-
bungspflicht sollen aus fachlichen
Gründen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nach § 48
Abs. 6 AMG Ausnahmen vorgesehen
werden. Voraussetzung hierfür ist, dass
die Ausnahmen den in einer Richtlinie
der Europäischen Kommission festge-
legten Kriterien entsprechen (Artikel 67
der Richtlinie 2001/82/EG). Eine solche
Richtlinie der Europäischen Kommissi-
on ist zurzeit in Vorbereitung. Da abzu-
sehen ist, dass die EG-Richtlinie nicht
mehr so rechtzeitig erlassen wird, dass
vor dem bisher vorgesehenen Inkrafttre-
ten der Regelung zur allgemeinen Ver-
schreibungspflicht am 1. Januar 2007
die Ausnahmen durch Rechtsverord-
nung nach § 48 Abs. 6 AMG geregelt
werden können, soll der späteste Zeit-
punkt der Geltung der allgemeinen Ver-
schreibungspflicht nach § 48 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AMG auf den 1. Januar
2008 verschoben werden.

Die Änderungen zu den Buchstaben e und f sind notwendige
Anpassungen redaktioneller Art.

Zu den Num-
mern 20 und 21

Zwischenzeitlich wurde die Entscheidung
86/130/EG durch die Entscheidung 2006/
427/EG ersetzt.

Berlin, den 25. Oktober 2006

Dr. Hans-Heinrich Jordan
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Bärbel Höhn
Berichterstatterin

x

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