BT-Drucksache 16/3162

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1935, 16/2475- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Vom 25. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3162
16. Wahlperiode 25. 10. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/1935, 16/2475 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

A. Problem

Harmonisierung der Tätigkeit des Versicherungsvermittlers und Verbesse-
rung des Verbraucherschutzes in Europa durch Umsetzung der EU-Richtlinie
2002/92/EG.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die öffentliche Verwaltung ist durch das Zulassungs- und Registrierungsverfah-
ren nicht betroffen, da die Aufgaben den Industrie- und Handelskammern (IHK)
übertragen werden. Es ist nicht damit zu rechnen, dass durch das Gesetz für die
öffentliche Verwaltung zusätzliche Überwachungsaufgaben in einem Umfang
gegeben werden, die für die betroffenen Behörden personelle Auswirkungen
bzw. Belastungen für die öffentlichen Haushalte zur Folge haben könnten.
E. Sonstige Kosten

Durch die oben genannten Änderungen bringt die Umsetzung der Richtlinie
zusätzliche Belastungen für die Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
und Versicherungsunternehmen mit sich, die mittelfristig zu Erhöhungen der
Versicherungsprämien führen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu
erwarten.

Drucksache 16/3162 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/1935, 17/2475 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen.

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden in § 11a Abs. 5 die Wörter „ohne Zustimmung des
Bundesrates“ durch die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt.

b) In Nummer 7 wird in § 34d Abs. 9 Nr. 3 das Wort „Verbraucherdarlehen“
durch die Wörter „Darlehens- und Leasingverträgen“ ersetzt.

c) Nummer 8 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des
§ 34d Abs. 3, 4 oder 5 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt
oder Dritte als Versicherungsberater im Sinne des § 34e in Verbindung
mit § 34d Abs. 5 über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in
dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;“.‘

d) Der Nummer 13 wird folgender Buchstabe c angefügt:

,c) In Absatz 4 wird die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
stabe a bis h, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 und 6“ durch die Angabe
„in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, j bis k, Nr. 2 und
des Absatzes 2 Nr. 5 bis 8“ ersetzt.‘

e) In Nummer 16 wird in § 156 Abs. 1 Satz 1 das Wort „zweiten“ durch das
Wort „dritten“ ersetzt.

2. In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b wird § 42h wie folgt gefasst:

㤠42h
Sonstige Ausnahmen

Die §§ 42b bis 42f und 42k gelten nicht für Versicherungsvermittler im
Sinne von § 34d Abs. 9 Nr. 1 der Gewerbeordnung.“

3. In Artikel 3 Nr. 2 wird in § 80b das Wort „zweiten“ durch das Wort „dritten“
ersetzt.

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b tritt, soweit durch ihn § 42k Abs. 1 Satz 1
und 2 sowie Abs. 2 bis 5 des Versicherungsvertragsgesetzes eingefügt
wird, am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

b) In dem alten Satz 2 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt.

Berlin, den 25. Oktober 2006

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Edelgard Bulmahn
Vorsitzende

Ulla Lötzer
Berichterstatterin

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Die mitberatenden Ausschüsse haben die Vorlage in ihren
Sitzungen am 25. Oktober 2006 beraten.

e. V. (GDV)

– Bundesverband der Versicherungsberatungsgesellschaf-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3162

Bericht der Abgeordneten Ulla Lötzer

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/1935, 2475 wurde
in der 43. Sitzung des Deutschen Bundestages am 29. Juni
2006 an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
federführenden Beratung sowie den Rechtsausschuss, den
Finanzausschuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung sowie den Aus-
schuss für Tourismus zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. Dezember 2002 in nationales Recht umgesetzt wer-
den. Danach soll der bislang frei zugängliche Beruf des
Versicherungsvermittlers künftig an eine Erlaubnis gebun-
den werden. Bisher müssen die Versicherungsvermittler
dem Gewerbeamt lediglich die Aufnahme ihrer Tätigkeit
anzeigen. Voraussetzung für die Erlaubnis sollen eine ange-
messene Qualifikation, eine Berufshaftpflichtversicherung,
geordnete Vermögensverhältnisse und der gute Leumund
des Vermittlers sein. Um nicht die gesamte Vermittlerbran-
che undifferenziert mit der Erlaubnispflicht zu überziehen,
sollen die ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen
tätigen Vermittler nach dem Entwurf von der Pflicht befreit
werden, wenn das Versicherungsunternehmen die uneinge-
schränkte Haftung übernimmt. Für die Vermittler von Ver-
sicherungen, die an ein Produkt gebunden sind, wie etwa
Kfz-Händler, soll es ein vereinfachtes Zulassungsverfahren
geben. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Anforderungen
an die Anerkennung von privatrechtlich organisierten
Ombudsleuten als außergerichtlichen Beschwerde- oder
Schlichtungsstellen festzulegen. Die von den Vermittlern
künftig geforderte Sachkunde soll über eine Prüfung bei der
Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden müs-
sen. Sie soll sich an der Ausbildung zum Versicherungs-
fachmann des Berufsbildungswerks der Deutschen Versi-
cherungswirtschaft orientieren.

Der Bundesrat regt in seiner Stellungnahme unter anderem
an, dass die Privilegierung produktgebundener Vermittler
auch die Vermittlung von Restschuldversicherungen umfas-
sen soll, die von Händlern als Zusatzleistung zur Lieferung
einer Ware oder Dienstleistung im Zusammenhang mit
Finanzierungsgeschäften angeboten werden. Es sei absolut
marktüblich, dass Restschuldversicherungen vom Kfz-
Handel wahlweise mit Finanzierungsangeboten vermittelt
werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksachen 16/1935,
16/2475 verwiesen.

Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Finanzausschuss (36. Sitzung) empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (29. Sitzung) empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Än-
derungsantrags der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
SPD.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung (18. Sitzung) empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Ände-
rungsanträge der Koalitionsfraktionen.

Der Ausschuss für Tourismus (21. Sitzung) empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimme der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP und in Abwesenheit der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der Fassung der Änderungsanträge der Koali-
tionsfraktionen.

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 19. Sitzung am
18. Oktober 2006 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung stattfand, haben die Anhörungsteilnehmer schriftliche
Stellungnahmen abgegeben, die in der Zusammenstellung
auf Ausschussdrucksache 16(9)360 enthalten sind.

Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilge-
nommen:

– Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V.
(BVK)

– Bankenfachverband e. V.

– Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unterneh-
men in Europa e. V. (VOTUM)

– Bundesverband der kleinen und mittleren Unternehmen
von Versicherungsmaklern e. V. (BV KMU-Makler)

– Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirt-
schaft e. V. (AfW)
Der Rechtsausschuss (31. Sitzung) empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die

ten e. V. (i. G.) (BVBG)

– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv)

Drucksache 16/3162 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Bundesverband Deutscher Vermögensberater e. V. (BDV)

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.
(DIHK)

– Deutscher ReiseVerband e. V. (DRV)

– Verband der Privaten Bausparkassen e. V. (VdPB)

– Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirt-
schaft e. V. (BWV).

Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen der Ver-
bände, Institutionen und Einzelsachverständigen zu der
Anhörung komprimiert dargestellt.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V.
(BVK) begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung, da
mit einem Versicherungsvermittlerrecht die Interessen der
versicherungsnachsuchenden Verbraucher besser geschützt,
die Qualifikation und somit das Image des Berufsstandes
gefördert und die Teilnahme deutscher Versicherungsver-
mittler am Binnenmarkt eröffnet würden. Insbesondere sei
positiv, dass die vormals im Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie angedachte „gewerbeamtliche Lö-
sung“ der Erlaubniserteilung zu Gunsten der „IHK-Lösung“
aufgegeben worden sei, wenngleich eine privatrechtliche
„Verbändelösung“, ausgestattet mit öffentlich-rechtlichen
Befugnissen, weitaus weniger bürokratisch, bundeseinheit-
licher und kostengünstiger gewesen wäre. Die in § 34d
Abs. 1 GewO-E vorgesehene Möglichkeit der entgeltlichen
Versicherungsberatung für Makler sei aufgrund der Markt-
entwicklung dringend geboten. Inkonsequent sei es aber, die
Möglichkeit der entgeltlichen Versicherungsberatung auf
Makler zu beschränken und nicht allen Versicherungsver-
mittlern zuzugestehen. Die in dem Gesetzentwurf vorgese-
hene Qualifikation der Versicherungsvermittler sei grund-
sätzlich ebenfalls zu begrüßen. Der Gesetzwurf forderte
diese Qualifikation aber nur für den geringsten Teil aller am
Markt tätigen Versicherungsvermittler. Die Regelung, die
dem Verbraucherschutz und dem Image des Vermittlers die-
nen soll, werde damit zur Ausnahme. Der BVK hält es aus
ordnungspolitischen, europa- und verfassungsrechtlichen
Gründen für unabdingbar, dass die selbständige Vermittlung
von Versicherungen nicht auf der Grundlage verschiedener,
teils gesetzlich vorgeschriebener, überwiegend aber den Un-
ternehmen überlassener Qualifikationsfestsetzungen gere-
gelt werden sollte und kann. Die Anforderungen der auf die
Versicherungsvermittler zu übertragenden Informations-,
Beratungs- und Dokumentationspflichten sollten nicht über
die in der EU-Richtlinie formulierten hinausgehend gestal-
tet werden. Vielmehr müsste deutlicher nach Versicherungs-
vertretern und Versicherungsmaklern differenziert werden.
Eine Beratungs- und Informationspflicht, die sich auf einen
möglichen Kundenbedarf beziehe, der aber vom Kunden
nicht geäußert werde, sei abzulehnen. Die in § 42 Abs. 2 des
Entwurfs vorgesehene Verpflichtung, dass der Vermittler
den Kunden bei Verzicht auf eine Beratung oder schriftliche
Dokumentation auf Nachteile bei der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen hinweisen müsse, finde sich in
keinem anderen Berufsrecht und diskriminiere den Berufs-
stand der Versicherungsvermittler. Wenn die Ombudsstellen
die Beschwerdeverfahren gegen Versicherungsvermittler
aufnehmen und durchführen sollten, sei es nur folgerichtig,

nehmen, der Politik und der Verbraucherverbände beteiligt
würden und dass diese Beteiligung gesetzlich festgeschrie-
ben werde. Die Kostentragungspflicht der Vermittler für
Beschwerdeverfahren könne nur dort begründet werden, wo
der Vermittler aufgrund einer festgestellten Pflichtverlet-
zung Anlass für das Verfahren gegeben habe.

Nach Auffassung des Bankenfachverbandes e. V. ist die zen-
trale Norm bei der Regulierung der ergänzenden Versiche-
rungsvermittlung § 34d Abs. 3 GewO-E. Durch diese Norm
gelinge es im Geschäftsbereich seiner Mitgliedsinstitute, ge-
wachsene und bewährte Vertriebsstrukturen, in denen keiner-
lei Missstände bekannt seien oder je behauptet worden seien,
zu bewahren und unnötige bürokratische Hürden für die
meist dem Mittelstand zuzuordnenden Gewerbetreibenden
zu verhindern. Unerwünschten Wettbewerbsverzerrungen
bzw. -verengungen werde weitestgehend der Boden entzo-
gen. Die gewerberechtlichen Sonderregelungen für ergän-
zende Versicherungsvermittler bedeuteten keine Privilegie-
rung gegenüber anderen Versicherungsvermittlern. Vielmehr
werde auf faktisch am Markt bestehende Besonderheiten
reagiert. Insbesondere die zu begrüßenden zivilrechtlichen
Transparenz- und Informationspflichten würden für ergän-
zende Versicherungsvermittler ebenso wie für alle anderen
Vermittlertypen gelten. Gewerbetreibende, die Versicherun-
gen nur ergänzend zu ihrer Haupttätigkeit vermitteln, müss-
ten über eine angemessene Qualifikation zur Vermittlung der
tatsächlich angebotenen Versicherungsprodukte, d. h. ent-
sprechendes spezielles und vertieftes Wissen, verfügen. Eine
allgemeine Sachkundeprüfung, die zum größten Teil Versi-
cherungsprodukte behandle, die faktisch gar nicht vermittelt
würden, sei nicht erforderlich. Der Bankenfachverband un-
terstütze die vom Bundesrat in Punkt 6 seiner Stellungnahme
bezüglich einer Ergänzung des § 34d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
GewO-E vorgeschlagene Gesetzesformulierung. Hiermit
wäre auch für ergänzende Versicherungsvermittler anstelle
einer Berufshaftpflichtversicherung eine Haftungsüber-
nahme durch bestimmte Dritte, namentlich Versicherungs-
unternehmen oder Obervermittler, zulässig. Auch sollte der
Änderungsvorschlag unter Punkt 10 der Stellungnahme des
Bundesrates übernommen werden. Demnach soll der An-
wendungsbereich des § 34d Abs. 9 Nr. 3 GewO-E von „Ver-
braucherdarlehen“ auf „Darlehens- und Leasingverträge“
erweitert werden. Auch tritt der Bankenfachverband für die
vom Bundesrat in den Punkten 14 und 16 der Stellungnahme
vorgeschlagene Erleichterung des Formerfordernisses ein.
Zum Schutz des Verbrauchers sei eine Abfassung in Text-
form aber ausreichend. Bleibe es bei dem Erfordernis einer
Schriftform, könne dieser Vorgang nicht über elektronische
Medien erfolgen. Dies wäre ein sehr arbeitsintensiver Vor-
gang, dessen Kosten an den Versicherungsnehmer weiter-
gegeben werden müssten.

Nach Meinung des Verbandes Unabhängiger Finanzdienst-
leistungs-Unternehmen in Europa e. V. (VOTUM) bietet die
Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie dem
deutschen Gesetzgeber eine herausragende Möglichkeit, das
Recht der Versicherungsvermittlung, welches im Hinblick
auf Probleme bei der Alters- und Risikovorsorge ständig
wachsende Bedeutung gewinnt, sachgerecht unter Verbesse-
rung des Verbraucherschutzes zu ordnen und angemessene
Regelungen für den Berufszugang und die Berufsausübung
dass an diesen Stellen auch Versicherungsvermittler bzw.
deren Verbände neben Vertretern der Versicherungsunter-

zu treffen. Der Gesetzesentwurf schöpfe diese Potentiale
jedoch nicht aus, leide an Defiziten, erscheine in wichtigen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3162

Belangen unausgewogen, praxisfremd, schaffe Ungewichte
und mehre Streitstoffe. Unter Verstoß gegen die EU-Ver-
sicherungsvermittlerrichtlinie werde im Gesetzesentwurf
nicht zwischen an eine Versicherung gebundenen Aus-
schließlichkeitsvertretern einerseits und den Mehrfach-
vertretern andererseits differenziert. Die Berufsgruppe der
Mehrfachvertreter, die für den Verbraucherschutz eine be-
sondere Bedeutung einnehme, werde im Gesetzesentwurf
vollständig missachtet. Die vorgesehene Befreiung der Ein-
firmenvertreter vom Sachkundenachweis führe zu einer
Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrung und un-
terlaufe massiv den angestrebten Verbraucherschutz. Die
Massierung unbestimmter Rechtsbegriffe bei der Normie-
rung der Pflichten des Versicherungsvermittlers schaffe
Rechtsunsicherheit, provoziere Rechtsstreitigkeiten und
überlasse notwendige Präzisierungen der Rechtsprechung.
Der vorgesehene Hinweis auf mögliche Schadenersatz-
ansprüche führe zu einer singulären Diskriminierung dieser
Berufsgruppe und zu einer unerträglichen Belastung des
Beratungsgesprächs. Darüber hinaus wäre die vorgesehene
Regelung Einfallstor für kontroverse Auslegungen und
Streitigkeiten.

Der Bundesverband der kleinen und mittleren Unternehmen
von Versicherungsmaklern e. V. (BV KMU-Makler) begrüßt
die Entwicklung, dass nun in absehbarer Zeit die EU-Ver-
mittlerrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt sein werde.
Er kritisiert, dass die Industrie- und Handelskammern als
Registrierungsstelle vorgesehen sind. Geteilt wird die Auf-
fassung des Bundesrates, dass in Artikel 1 Nr. 7 in § 34d
dem Absatz 4 eine Klarstellung beizufügen ist, wonach Ver-
sicherungsprodukte innerhalb eines Konzernunternehmens
oder innerhalb einer Versicherungsgruppe nicht in Konkur-
renz zueinander stehen. Die Einführung der Befugnis zur
Honorarberatung als Teil der Versicherungsmaklererlaubnis
wird grundsätzlich begrüßt. Auch bei der Beratung von Ver-
brauchern wird der Bedarf gesehen, eine Honorarberatung
zuzulassen. Die Vermittlung von Versicherungsverträgen
durch Versicherungsberater sollte ausdrücklich im Gesetz
untersagt werden, um die klare Trennung von Versiche-
rungsvermittlern und Versicherungsberatern zu verdeut-
lichen. Der BV KMU begrüßt den Vorschlag des Bun-
desrates, die in § 156 Abs. 1 Satz 1 GewO-E geregelte
Übergangsfrist zum 1. Januar des zweiten auf die Verkün-
dung folgenden Kalenderjahres auf das dritte auf die Ver-
kündung folgenden Kalenderjahres zu verlängern. Die Ver-
pflichtung des Maklers, seinen Rat auf eine hinreichende
Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträ-
gen und von Versicherern zu Grunde zu legen, ist nach Auf-
fassung des KMU zu unbestimmt. Die hinreichende Zahl
sollte bereits durch die Legislative konkretisiert und nicht
erst durch die Judikative entschieden werden. Um einen
Medienbruch und zusätzlichen Aufwand für die Vermittler
zu vermeiden, wird gefordert, eine Verzichtserklärung mit-
tels elektronischen Medien zuzulassen. Die Belastung
speziell des Versicherungsmaklers mit den Kosten des
Beschwerdeverfahrens wird als nicht gerechtfertigt angese-
hen. Der Begriff der „offensichtlich missbräuchlichen Be-
schwerde“ sei zu unbestimmt und bedürfe einer Auslegung
durch die Gerichte. Es müsse ferner die Möglichkeit offen
gehalten werden, Qualifizierungsmaßnahmen über ein eige-

erwerben. Schließlich fordert der KMU einen generellen,
von der zeitlichen Beantragung einer Erlaubnis nach § 34d
GewO-E unabhängigen Bestandsschutz für Vermittler in
dem Umfang, in dem per 1. September 2000 eine Gewerbe-
anmeldung nachgewiesen werden kann.

Der Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirt-
schaft e. V. (AfW) bemängelt die Sonderregelungen für die
gebundenen Vermittler von Versicherungsunternehmen und
für die fest angestellten (sozialversicherungspflichtigen)
Mitarbeiter. Hier liege eine Ungleichbehandlung der freien
Vermittler und Makler vor, die nicht akzeptabel sei, da sie
zu Wettbewerbsnachteilen führen werde. Auch im Hinblick
auf den Verbraucherschutz sei es nicht einzusehen, weswe-
gen es hier zu unterschiedlichen Anforderungen zum Bei-
spiel an die Qualifikation des Vermittlers komme. In diesem
Zusammenhang ist es für den AfW nicht nachvollziehbar,
wieso die VersVermV die Zusammensetzung des Aufgaben-
auswahl- sowie der IHK-Prüfungsausschüsse regeln soll
(§§ 2 und 3 VersVermV-E). Besonders kritisch wird gese-
hen, dass in den Prüfungsausschüssen die Vertreter der
Versicherungswirtschaft – also diejenigen, die für ihre ge-
bundenen Vermittler eine Ausnahme von der IHK-Sach-
kundeprüfung erhalten sollen – eine Mehrheit hätten. Da die
Kündigung des Versicherungsschutzes durch den Versiche-
rer wie ein Berufsverbot wirken könne, fordert der AfW
hier einen Kontrahierungszwang. Kritisch betrachtet der
AfW die von der Bundesregierung vorgesehene Regelung,
dass die Versicherer bei der Vermögensschadenshaftpflicht
„Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung“
ausschließen können. Im Sinne des Verbraucherschutzes sei
diese Regelung äußerst problematisch. Der AfW kritisiert
ferner, dass die Bestandsschutzregelung für Neben- wie für
Hauptberufler identisch gelte. Das Erfahrungsniveau bei
diesen beiden Berufsgruppen müsse aufgrund der unter-
schiedlichen Intensität der Berufsausübung unterschiedlich
sein. Daher sei eine Gleichbehandlung abzulehnen. Die
erforderlichen Praxiszeiten bei der in § 4 VersVermV-E an-
erkannten Qualifikation „Fachberater/-in für Finanzdienst-
leistungen IHK“ seien systematisch nicht nachvollziehbar.
Diese Qualifikation beinhalte nach DIHK die Qualifika-
tionsinhalte der IHK-Sachkundeprüfung „Versicherungs-
fachmann IHK“, die ohne jegliche Zulassungsbedingung
abgelegt werden könne. Der AfW wendet sich schließlich
gegen die Kostentragungspflicht des Versicherungsvermitt-
lers bei einer durch die zuständige Behörde angeordneten
außerordentlichen Prüfung gemäß § 15 VersVermV-E. Hier-
mit wäre der Willkür und der vorsätzlichen Schädigung
durch Dritte Tür und Tor geöffnet.

Für die Versicherungswirtschaft ist es nach Darstellung des
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V. (GDV) von Bedeutung, dass die gewachsenen Ver-
triebsstrukturen und Arbeitsplätze von ca. 500 000 Vermitt-
lern erhalten bleiben. Durch die Unterscheidung zwischen
gebundenen und ungebundenen Vermittlern werde dies
gewährleistet. Die Regelungen zur Berufszulassung und
Registrierung seien sachgerecht, da sie dem Versicherungs-
vermittler einen der Vermittlungstätigkeit angemessenen
Berufszugang ermöglichen. Die Zuständigkeit der Kammer-
organisation für die Registrierung und die Prüfung der Qua-
lifikation der Versicherungsvermittler wird begrüßt. Durch
nes Berufsbildungswerk durchführen zu können und Ab-
schlüsse „staatlich anerkannt“ oder „staatlich geduldet“ zu

die Orientierung der Anforderungen an die Qualifikation
der Vermittler am Ausbildungsprogramm zum Versiche-

Drucksache 16/3162 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerkes der deut-
schen Versicherungswirtschaft werde eine angemessene und
bundeseinheitliche Qualifizierung sichergestellt. Insbeson-
dere die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Ausge-
staltung der Beratungs- und Dokumentationspflichten sei
grundsätzlich zu begrüßen. Nur eine anlassbezogene Bera-
tung, die auch ein angemessenes Verhältnis zwischen Bera-
tungsaufwand und der zu zahlenden Prämie berücksichtige,
gewährleiste eine weitgehend unbürokratische Handhabung
dieser Pflichten. Die vorgeschlagene Regelung entspreche
einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie und der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung und sollte daher unbedingt unverän-
dert bleiben. Aus Sicht der Versicherungswirtschaft seien
jedoch weitere Änderungen erforderlich. So sollten Versi-
cherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 9 GewO-E von
den zivilrechtlichen Pflichten (§§ 42b bis 42f VVG-E) aus-
genommen werden. Eine Verzichtserklärung in Textform,
die Bestandteil der Beratungsdokumentation sein könne,
sollte ausreichen. Auf den Warnhinweis sollte verzichtet
werden. Alle zu einem Konzern im Sinne des Aktiengeset-
zes beziehungsweise einer Versicherungsgruppe gehören-
den Vermittler sollten als gebundene Vermittler gelten. Die
Übergangsfrist zur Erlangung der Gewerbeerlaubnis sollte
zwei Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes betragen.

Der Bundesverband der Versicherungsberatungsgesellschaf-
ten e. V. (i. G.) (BVBG) vertritt die Auffassung, dass der
von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf zur
Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowohl un-
ter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes als auch der
Gleichstellung des Versicherungsberaters und Versiche-
rungsvermittlers als kritisch anzusehen sei. Die Verfasser
des Entwurfs zur Neuregelung des Versicherungsvermitt-
lerrechts hätten nicht berücksichtigt, dass der Versiche-
rungsberater sowohl für den Verbraucher als auch für einen
mittelständischen Unternehmer den einzigen neutralen Ver-
tragspartner darstelle, der seine Interessen objektiv und
unabhängig von der Versicherungsgesellschaft wahrnehme.
Ein Versicherungsberater habe kein Verkaufs- und Platzie-
rungsinteresse, dies sei ihm behördlich untersagt. Statt den
Versicherungsberater hinsichtlich der Sachkundenanforde-
rungen dem Versicherungsvermittler gleichzustellen, wäre
es im Interesse der Verbraucher interessengerechter, einen
höheren Standard der Ausbildung dieser Berufsgruppe zu
normieren. Der Versicherungsberater trete im Wirtschafts-
verkehr nicht als Verkäufer auf, sondern er prüfe die ab-
geschlossenen Versicherungsverträge seines Mandanten auf
Risikokonformität. Im Unterschied zu einem Versiche-
rungsvermittler schließe diese Form der Risikoprüfung auch
die Überprüfung von Verträgen und der versicherungstech-
nischen Besonderheiten mit ein. Die Tätigkeit des Versiche-
rungsberaters habe einen Revisionscharakter. Somit unter-
scheide sich die Tätigkeit des Versicherungsberaters auch
von derjenigen eines Wirtschaftsprüfers, weil sich aufgrund
der besonderen Risikosituation seines Mandanten seine Be-
ratungsleistungen ausschließlich im Versicherungsrecht und
im Risikomanagement bewegten. Der Versicherungsberater
könne im Gegensatz zum Versicherungsmakler keinen
Marktzugang haben. Somit könne er seinem Rat nicht eine
hinreichende Zahl von verglichenen Versicherungsverträgen
zu Grunde legen. Der fehlende Marktzugang führe dazu,

übung, trotz faktischer Überführung des Berufsstandes aus
dem Rechtsberatungsgesetz in die Gewerbeordnung, behin-
dert. Insgesamt sei die Forderung, den Beruf des Versiche-
rungsberaters im Rechtsdienstleistungsgesetz zu regeln,
berechtigt. Der Revisionscharakter sollte an europäischen
Normen wie z. B. der ONR 49000 ff angelehnt sein. Die
Sozietätsfähigkeit zu den freien Berufen, insbesondere zu
Fachanwälten für Versicherungsrecht, oder Steuerberatern
und Wirtschaftsprüfern sollte ausdrücklich zugelassen wer-
den.

Nach Meinung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes
e. V. (vzbv) wird ein zentrales Anliegen der Reform – die
Verbesserung des Verbraucherschutzes (bessere Produktaus-
wahl, Stärkung des Vertrauens in Beratung, Sachkompetenz
und Empfehlungen der Vermittler, Vermittlerhaftung) –
nicht erreicht, wenn der Regierungsentwurf unverändert
bleibt. Bis heute kämen Absatzerfolge von Versicherern vor
allem durch hohe Abschlussprovisionen und eine hohe
Anzahl „geworbener“ Verbraucher zustande, nicht aber da-
durch, dass Versicherungsprodukte bedarfsgerecht, frei von
gravierenden Deckungslücken, oder besonders kostengüns-
tig bzw. „rentabel“ seien. Der Bundesverband schlägt vor,
Vermittler zu verpflichten, Abschlusskosten und Abschluss-
provisionen offen zu legen. Ein Zwang zur Offenlegung lau-
fender Betreuungsentgelte/Bestandsprovisionen werde nicht
angestrebt. Das anachronistische und wettbewerbsfeind-
liche Provisionsabgabeverbot müsse abgeschafft werden.
Vermittler sollen künftig die Möglichkeit haben, mit den
Kunden Beratungsentgelte zu vereinbaren und ihre Provi-
sion an den Kunden weiterzugeben. Versicherungsmakler
sollten ferner zur Rechtsberatung nicht nur im gewerblichen
Bereich, sondern auch im Verbraucherbereich befugt sein.
Der Bundesverband Verbraucherzentrale sieht keinen
Grund, der es rechtfertigen würde, ihnen anders als den
Versicherungsberatern, von denen die exakt gleiche Qualifi-
kation verlangt werde, eine entgeltliche Prüfung von Ver-
tragsklauseln zu versagen. Die im Entwurf für eine Versi-
cherungsvermittlungsverordnung vorgesehenen Regelungen
zur Statusinformation des Vermittlers seien mit einem gra-
vierenden Mangel behaftet. Angaben zur Fachkunde und
Berufserfahrung des Vermittlers würden nicht verlangt.
Ohne eine Nachbesserung werde die Chance verpasst, zu
erreichen, dass sich Qualität im Vermittlermarkt durchsetze.
Daneben sollte die Statusinformation – wie vom Bundesrat
gefordert – dem Versicherungsinteressenten vor Augen füh-
ren, welche Rechtsfolgen aus dem Status der verschiedenen
Typen von Vermittlern insbesondere im Hinblick auf die
Haftung bei Beratungsfehlern, auf den Umfang der Vertre-
tungsmacht und eine etwaige Wissenszurechnung erwach-
sen. Auch dies trage dazu bei, dass der Verbraucher sich
besser entscheiden kann, wessen Hilfe er künftig in An-
spruch nimmt – die eines Vertreters, eines Maklers oder
eines Versicherungsberaters. Ferner müsse erreicht werden,
dass unnötige bürokratische Anforderungen an Vermittler
vermieden werden. Eine Dokumentation der Begründung
von Produktratschlägen reiche völlig aus – mehr verlange
die umzusetzende Richtlinie nicht. Schließlich sollten Versi-
cherungskunden sowohl die Informationen zur Beratungs-
grundlage des Vermittlers als auch die Dokumentation der
Produktempfehlungsbegründung rechtzeitig vor ihrer Ver-
dass ein Versicherungsberater die Vermittlerrichtlinie nicht
werde umsetzen können. Damit sei er in seiner Berufsaus-

tragserklärung erhalten. Auch sollte eine zu Lasten der Ver-
braucher bestehende gefährliche Haftungslücke geschlossen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3162

werden, die dann entstehen könne, wenn „nicht zueinander
in Konkurrenz stehende“ Versicherungsprodukte durch ge-
bundene Vermittler verkauft würden.

Der Bundesverband Deutscher Vermögensberater e. V.
(BDV) hätte es begrüßt, wenn die Bundesregierung die von
ihr ursprünglich beabsichtigte „gewerberechtliche Lösung“
(Gewerbeämter als Erlaubnisbehörden) verwirklichen hätte
können. Für die Versicherungsvermittler seien die Gewerbe-
behörden eine bekannte „Anlaufstelle“ Unzweifelhaft ver-
fügten die Gewerbeämter über eine sehr große Erfahrung
bei der klassischen Zuverlässigkeitsprüfung und prakti-
zieren und beherrschten das ganze gewerberechtliche „Re-
gime“. Weiterhin hätte es dieser Verband begrüßt, wenn der
Referentenentwurf in der Verordnung über die Versiche-
rungsvermittlung eine Regelung mit dem Inhalt des frühe-
ren § 5a VersVermV-E enthalten hätte, nach der die BaFin
auch andere Prüfungseinrichtungen festlegen konnte, deren
Abschlusszeugnisse als Nachweis für die erforderliche
Sachkunde hätten anerkannt werden können. Eine solche
Regelung hätte einen gebotenen Wettbewerb gefördert und
die negativen Folgen vermieden, die eine Prüfungsmono-
polisierung immer mit sich bringen müsse. Der Bundes-
verband Deutscher Vermögensberater schließe sich der
Auffassung des Bundesrates in seiner Stellungnahme unter
Punkt 8 an, eine Ergänzung des § 34d Abs. 2 GewO-E vor-
zunehmen. Eine solche Einfügung diene der Klarstellung,
denn zur Ermöglichung von Produktinnovationen könne es
sinnvoll sein, verschiedene Varianten eines Produktes (z. B.
Lebensversicherung) durch verschiedene, zum selben Kon-
zern gehörende, Versicherungsunternehmen anzubieten.
Eine solche Gestaltung des Vertriebs und eine für Versiche-
rungskonzerne durchaus übliche Mehrmarkenstrategie
sollte den Status als gebundener Versicherungsvermittler
nicht in Frage stellen. Vertraglich gebundene Versiche-
rungsvermittler nicht der Erlaubnispflicht zu unterwerfen,
sei zu begrüßen und vollkommen sachgerecht. Das verein-
fachte Zulassungsverfahren ermögliche eine unbürokra-
tische Registrierung. Der hier angesprochene Kreis der ge-
bundenen Vermittler werde seit Jahren auf dem von der
Verordnung geforderten Niveau ausgebildet und geprüft.
Daher begrüßt der Verband, dass Vermittler dieses Niveau
erfüllen müssten und hier Standards festgelegt worden
seien. Der vom Bundesrat unter Punkt 15 geforderte Weg-
fall der Anlassbezogenheit bei der Beratungs- und Doku-
mentationspflicht wird als nicht akzeptabel angesehen. Es
sei entscheidend, dass der Anlass, der eine Beratung und
Dokumentation begründet, auch für den Vermittler erkenn-
bar sei. Dies sollte daher in den Gesetzestext selbst mit auf-
genommen werden. Es wird ferner vorgeschlagen, eine in
Textform abgegebene Verzichtserklärung des Versiche-
rungsnehmers ausreichen zu lassen. Insgesamt wird der
Gesetzentwurf begrüßt. Bei aller Kritik im Detail sei doch
festzustellen, dass der Gesetzentwurf sachgerecht und aus-
gefeilt sei. Er trage in hinreichender Weise dem Ver-
braucherschutz Rechnung und berücksichtige bestehende
Vertriebsstrukturen in Deutschland. Damit werde sowohl
mittelständischen Existenzen im Versicherungsbereich
Rechnung getragen als auch die Versorgung der Bevöl-
kerung mit Finanzprodukten für die private Altersvorsorge
ermöglicht.

sung an die Industrie- und Handelskammern als Registrie-
rungs- und Erlaubnisstelle für sachgerecht. Im Vergleich zu
möglichen alternativen Lösungen habe die Zuständigkeit
der Industrie- und Handelskammern den Vorteil, dass der
Vermittler alle erforderlichen Formalitäten aus einer Hand
erhalte und er zudem, im Unterschied zu einer zentralen Be-
hörde, einen Ansprechpartner vor Ort finde. Darüber hinaus
seien Strukturen bereits vorhanden, sodass eine möglichst
unbürokratische, schlanke und damit effiziente Lösung ge-
funden werden könne. Das oberste Gebot einer Umsetzung
der von der EU geforderten neuen Berufszugangsvoraus-
setzungen im Verhältnis 1:1 werde jedoch leider nicht be-
achtet. Auch schafften die Regelungen des Gesetzentwurfs
– insbesondere im Kontext mit der bereits als Entwurf vor-
liegenden Versicherungsvermittlerverordnung – sehr viel
neue Bürokratie. Dem könne nur durch eine eng gefasste
Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung entgegen ge-
steuert werden. Der vorgelegte Gesetzesentwurf sehe als
Folge einer EU-weiten Harmonisierung des Versicherungs-
vermittlermarktes und des Verbraucherschutzes als Berufs-
zugangsvoraussetzung eine bisher nicht erforderliche und
durch Artikel 12 GG nicht gerechtfertigte umfangreiche
Sachkundeprüfung auf hohem Niveau vor. Die Richtlinie
verlange demgegenüber nur, dass Versicherungsvermittler
über die vom Herkunftsmitgliedstaat des Vermittlers fest-
gelegten angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfü-
gen müssten. Wie der jeweilige Mitgliedstaat dies regele,
werde nicht vorgegeben. So sei insbesondere nicht die Ab-
legung einer Sachkundeprüfung mit einem bestimmten Ni-
veau gefordert. Die Regelung belaste die kleine Gruppe der
ungebundenen Vertreter, Makler und Berater stark und den
großen Rest der gebundenen und akzessorischen Vermittler
nicht. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrund-
satz. Ein rechtfertigender Grund ist nicht ersichtlich, denn
das Gefahrenpotential, welches von den gebundenen Ver-
mittlern ausgehe, stehe nicht hinter dem der ungebundenen
zurück und werde auch durch die Haftungsübernahme der
VU nur begrenzt abgebaut – zumal auch die ungebundenen
Versicherungsvermittler, Makler und Berater eine Berufs-
haftpflichtversicherung nachweisen müssten. Die detaillier-
ten Vorgaben zur Sachkundeprüfung würden verhindern,
dass es Quereinsteigern überhaupt noch möglich sei, das
Gewerbe des Versicherungsvermittlers auszuüben. Es sei zu
befürchten, dass die genannten Ausnahmetatbestände mit
den damit verbundenen Erleichterungen Ausweichreak-
tionen in bestimmte Vertriebskanäle bewirkten. Der Ent-
wurf gehe ferner hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage
für eine Verordnung zur Regelung des Inhalts und des Ver-
fahrens für eine Sachkundeprüfung in eine Tiefe, welche der
zuständigen Stelle kaum eigenen Gestaltungsspielraum
lasse. Es sei dringend zu empfehlen, die Verordnungs-
ermächtigung nicht weiter zu fassen, als dies etwa in § 34a
Abs. 2 Nr. 2 GewO in Bezug auf die Sachkundeprüfung des
Bewachungsgewerbes geschehen ist. Die Gegenäußerung
der Bundesregierung gebe Anlass zu verlangen, die Verord-
nungsermächtigung noch deutlicher zu präzisieren. Die in
dem Entwurf vorgesehene Erlaubnispflicht nach den §§ 34d
und 34e der Gewerbeordnung stelle für die Betroffenen
einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand dar.

Der Deutsche ReiseVerband e. V. (DRV) kritisiert, dass der

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V.
(DIHK) hält die im Entwurf vorgesehene Aufgabenzuwei-

Entwurf reisebezogene Versicherungen, die in Reisebüros
angeboten würden, nicht aus dem Anwendungsbereich des

Drucksache 16/3162 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gesetzes herausnehme, obwohl die Richtlinie dies zwingend
vorsehe. Daraus folge, dass Reisebüros bei dem Verkauf von
z. B. Reiserücktrittskostenversicherung, Reiseabbruchversi-
cherung, Reisekrankenversicherung und Reisegepäckversi-
cherung den neuen Beratungs- und Dokumentationspflichten
unterworfen wären. Der neue Beratungs- und Dokumenta-
tionsbedarf bestehe für Reiseversicherungen nicht, weil die
Tatbestände einfach und die Konditionen der Anbieter ver-
öffentlicht und überwiegend identisch seien. Jede Beratungs-
und Dokumentationspflicht werde dazu führen, dass sich der
Verkauf derartig prämiengünstiger Versicherungen im Reise-
büro in Anbetracht der niedrigen Provision (z. B. Reiserück-
trittsversicherung durchschnittlich 4,80 Euro) nicht mehr
lohne. Dem Verbraucher würden dann diese Versicherungen,
z. B. beim Kauf einer Pauschalreise, im Reisebüro nicht mehr
angeboten. Der Deutsche ReiseVerband e. V. tritt daher für
eine Befreiung der Reisebüros von den Pflichten gemäß
§ 42a ff. VVG ein.

Nach Einschätzung des Verbandes der Privaten Bausparkas-
sen e. V. (VdPB) macht der Bundesrat zu Recht geltend,
dass die von der Bundesregierung vorgesehene Fassung,
über die Vorgaben der Richtlinie 1002/92/EG über Versi-
cherungsvermittlung hinausgehe. Daher sollten diese Ver-
mittler im Zuge einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie und zur
Vermeidung unverhältnismäßiger Belastung für die betrof-
fenen Gewerbetreibenden von den Vorschriften des Versi-
cherungsvertragsgesetzes ausgenommen werden. Dies lasse
sich auch aus Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie herleiten, der
bestimme, dass als Versicherungsvermittler nur solche na-
türlichen und juristischen Personen anzusehen sind, die die
Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung
ausübten. Bei Tarifen mit einer „quasi-obligatorischen“ Ri-
sikoversicherung, die die Rückzahlung des Bauspardarle-
hens im Falle des Todes des Bausparers absichere, werde
aber in erster Linie der Bauspartarif und nicht die Versiche-
rung vertrieben. Diese stelle als integrierter Bestandteil des
Bauspartarifes lediglich einen untergeordneten Zusatznut-
zen dar. Dem entsprechend werde für die Vermittlung eines
Bausparvertrages mit integrierter Risikolebensversicherung
im Regelfall keine höhere Provision gezahlt, als für die Ver-
mittlung eines Bausparvertrages ohne eine solche Versiche-
rung. Da auch die Gegenäußerung der Bundesregierung sich
an anderer Stelle eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie aus-
drücklich zu Eigen mache (vgl. zu Nummer 15), sei nicht
nachvollziehbar, warum dies bei dieser Bestimmung nicht
gelten solle.

Das Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft e. V. (BWV) unterstützt die Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zu
Nummer 9 (Artikel 1 Nr. 7 – § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 2
GewO). Die vom Bundesrat kritisierte Regelungsdichte der
Verordnungsermächtigung sei zwingend notwendig, um die
Standards und Qualitätsmaßstäbe des seit 15 Jahren etablier-
ten Prüfungsverfahrens „Versicherungsfachmann/-fachfrau
(BWV)“ künftig in der Zuständigkeit der Kammerorganisa-
tion zu erhalten und dabei bundeseinheitlich fortzuführen.
Das Prüfungsverfahren werde von Versicherungsunter-
nehmen, Vermittlerverbänden und Sozialpartnern gleicher-
maßen unterstützt. Für den angestellten Werbeaußendienst
sei die Qualifikation „Versicherungsfachmann/-fachfrau

ben. Durch die Regelungsdichte in der Verordnungsermäch-
tigung werde es möglich, ein „Best-Practice-Modell“ zu
erhalten. Es gehe also nicht um die Schaffung neuer kom-
plexer Regeln, sondern um den Fortbestand des Bewährten.
Aufgrund der besonderen Bedeutung der Beratungsqualität
des Versicherungsvermittlers zum Schutze des Verbrauchers
müsse sich der Sachkundenachweis auf einem angemesse-
nen hohen Niveau bewegen und das Verfahren Fach-, Metho-
den- und Verhaltenskompetenz gleichermaßen auf den Prüf-
stand stellen. Ein Aufweichen der vorgesehenen Regelungen
werde unabdingbar das bisherige bundeseinheitliche Quali-
tätsniveau unterlaufen.

V. Abgelehnter Entschließungsantrag der Fraktion
der FDP

Die Fraktion der FDP brachte zur abschließenden Beratung
folgenden Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
16(9)383 ein:

Der Bundestag wolle beschließen:

– die sehr bürokratisch ausgestalteten Regelungen bezüg-
lich der Erlaubnispflicht auf den durch die EU-Richt-
linie geforderten Standard („angemessene Kenntnisse
und Fertigkeiten“) zurückzuführen;

– die von der EU-Richtlinie nicht geforderte und auch
nach Artikel 12 GG nicht gerechtfertigte Regelung über
die Sachkundeprüfung als Berufszugangsvoraussetzung
dahingehend zu ändern, dass zertifizierte Ausbildungs-
gänge innerhalb der Versicherungswirtschaft, die den
Anforderungen der Richtlinie entsprechen, als Nachweis
der Sachkunde ausreichen;

– die Sachkundeprüfung dahingehend zu ändern, dass sie
sich auch an den Bedürfnissen der Makler und nicht nur
an denen des Versicherungsfachmanns des Berufsbil-
dungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft ori-
entiert. Die Makler sind von der Neuregelung besonders
betroffen. Sie haben einen Beratungsansatz, der zum Teil
deutlich von dem der gebundenen Vermittler abweicht,
daher sind auch ihre Bedürfnisse bei der Festlegung der
Mindestqualifikation zu berücksichtigen;

– die Pflicht zur Beratung und Dokumentation bei
den produktakzessorischen Kleinstversicherungen, u. a.
Garantie- und Reparaturversicherungen für Brillen,
Hörgeräte, Elektrogeräte und Gebrauchtwaren sowie
Reiserücktrittskostenversicherungen im Gesetzentwurf
zu streichen. Diese Verpflichtung geht über die EU-
Vorgaben hinaus und würde zu unnötig viel Bürokratie
führen;

– die Einbeziehung des Berufs des Versicherungsberaters,
geregelt im § 34e, ersatzlos zu streichen. Die Dienst-
leistung des Versicherungsberaters ist allein auf die
Beratung und nicht, wie bei einem Vermittler, auf den
Abschluss eines Vertrages ausgerichtet. Deshalb sollte
die berufsrechtliche Verankerung des Versicherungs-
beraters auch künftig im Rechtsberatungsgesetz ver-
bleiben;

– die Regelung für die gebundenen Versicherungsvermitt-

(BWV)“ bereits seit 1993 im Tarifvertrag für die private Ver-
sicherungswirtschaft als Mindestqualifikation festgeschrie-

ler der Regelung für die gebundenen Agenten nach § 2
Abs. 10 KWG anzupassen, der zufolge auch der gebun-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/3162

dene Agent eine Vermögensschadenhaftpflichtversiche-
rung nachzuweisen hat;

– dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten von Ombudsver-
fahren nur in den Fällen dem Vermittler aufgebürdet
werden, in denen nachgewiesener Maßen eine Pflicht-
verletzung von ihm Anlass für das Verfahren gegeben
hat;

– im Gesetz festzuschreiben, dass bei der Registrierung
der Vermittler Kriterien wie Qualifikation und Sach-
kunde mit aufgenommen werden, damit der Kunde eine
aussagekräftigere Information darüber erhält, für wel-
chen Vermittler er sich entschieden hat;

– eine angemessene Übergangsfrist von mindestens zwei
Jahren zur Ablegung der Sachkundeprüfung für diejeni-
gen Vermittler festzuschreiben, die vor Inkrafttreten des
Gesetzes schon tätig waren.

Begründung

Die EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung zielt dar-
auf ab, den Verbraucherschutz zu stärken und eine Harmo-
nisierung des EU-Vermittlermarktes zu erreichen. Die FDP
begrüßt diese Zielsetzung, sie kritisiert jedoch, dass der Ge-
setzentwurf der Bundesregierung in einer Reihe von Punk-
ten über die Anforderungen der Richtlinie weit hinausgeht
und damit der Zusage in der Koalitionsvereinbarung, EU-
Richtlinien nur noch 1:1 umzusetzen, erneut zuwiderläuft.
Außerdem enthält der Gesetzentwurf einige Regelungen, die
wettbewerbsverzerrend wirken und auch aus der Sicht des
Verbraucherschutzes weder gerechtfertigt noch sinnvoll
sind. Schließlich fehlt für die Einbeziehung der Versiche-
rungsberater eine nachvollziehbare Begründung.

VI. Petitionen

Dem Ausschuss lagen mehrere Petitionen vor, zu denen der
Petitionsausschuss eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT
angefordert hatte.

Die Petenten kritisieren, dass die Erlaubnis für den behörd-
lich zugelassenen Versicherungsberater vom Rechtsbera-
tungsgesetz in die Gewerbeordnung verlagert werden soll.

Mit der Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
wird der Forderung der Petenten nicht entsprochen.

VII. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/1935 und 16/2475 in
seiner 22. Sitzung am 25. Oktober 2006 abschließend be-
raten.

Die Koalitionsfraktionen begrüßten das der Umsetzung
von EU-Recht dienende Gesetz, mit dem es gelungen sei,
die vielen hier zu berücksichtigenden Interessen in Einklang
zu bringen. Mit den von den Koalitionsfraktionen einge-
brachten Änderungen werde vor allem auch im Bereich der
produktakzessorischen Versicherungen, aber auch ganz ge-
nerell die Position der Verbraucher verbessert. Zum anderen
werde auch die Versicherungsbranche insgesamt gestärkt,
da dieses Gesetz eine Harmonisierung des Marktes fördern
und das Image dieser Branche positiv beeinflussen werde.

entsprochen werden, da auch die Tätigkeit des Versiche-
rungsberaters nach Aussage der EU-Kommission vom An-
wendungsbereich der Versicherungsvermittlerrichtlinie er-
fasst werde. Dies mache eine Einbeziehung unumgänglich.

Die Fraktion der FDP kritisierte, dass nicht hinreichend
Zeit geblieben sei, die Ergebnisse der Anhörung auszuwer-
ten. Allerdings habe die Koalition in einigen wesentlichen
Punkten nachgebessert. Bezüglich der Einbeziehung der
Versicherungsberater könne man durchaus geteilter Auffas-
sung sein, ob sich diese Tätigkeit auf den Abschluss eines
Vertrages richte. Problematisch sei nach wie vor die Kom-
pliziertheit der Regelung zur Feststellung der Sachkunde
insgesamt. Bei den Bagatellversicherungen werde unnötig
viel Bürokratie gefordert.

Nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE. stellen die
vorgelegten Änderungsanträge und der weitere Antrag der
Koalitionsfraktionen keine Verbesserung, sondern eine
Verschlechterung für die Verbraucher und auch für die Ver-
sicherungsunternehmen insbesondere im Hinblick auf die
Vereinheitlichung der Qualifikationsanforderungen und der
Sachkundeprüfung dar. Letztlich sei hier eine Ausweitung
auf eine Selbstverpflichtung der Versicherungsunternehmen
erfolgt. Dies führe nicht zur Lösung dieses Problems. Auch
im Bereich der Dokumentationspflichten sei keine Verbes-
serung der Position der Verbraucher erreicht worden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies zunächst
auf die problematische Situation der Versicherungsberater
hin. Dafür könne aber nicht allein die Versicherungs-
vermittlerrichtlinie verantwortlich gemacht werden. Bei der
Beratung des Rechtsberatungsgesetzes sei ein monatelanges
Tauziehen letztendlich zu Lasten der Versicherungsberater
ausgegangen. Die Rolle der Versicherungsberater werde
jetzt empfindlich geschwächt werden. Es sei ferner nicht
nachvollziehbar, warum die im Antrag der Koalitionsfrak-
tionen auf Ausschussdrucksache 16(9)381 enthaltenen Fest-
stellungen nicht in das Gesetz eingeflossen seien. Es gehe
hier immerhin um die Berufsperspektiven einer Vielzahl
von Menschen, die als abhängig Beschäftigte für ein Ver-
sicherungsunternehmen bzw. einen Konzern tätig seien. Es
wäre richtig gewesen, im Gesetz für die Versicherungsun-
ternehmen eine Verpflichtung zu statuieren, den Betroffenen
einen Qualifikationsnachweis zur Verfügung zu stellen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des von der
Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(9)383 zur
Schlussberatung eingebrachten Entschließungsantrags.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des von den
Koalitionsfraktionen zur Schlussberatung eingebrachten
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(9)382.

Ferner beschloss der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des folgenden
Dem Anliegen, die Versicherungsberater aus dem Versiche-
rungsvermittlerrecht herauszunehmen, könne leider nicht

auf Ausschussdrucksache 16(9)381 zur Schlussberatung ein-
gebrachten Antrags der Koalitionsfraktionen:

Drucksache 16/3162 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Ausschuss stellt fest:

1. Zu Qualifikationsanforderungen an „gebundene Ver-
mittler“:

Durch den Gesetzesentwurf werden sowohl für die „un-
gebundenen“ als auch die „gebundenen“ Vermittler nach
§ 34d Abs. 4 GewO-E Qualifikationsanforderungen auf-
gestellt. Im Sinne der Bürokratievermeidung kann anstelle
einer Doppelprüfung für die „gebundenen“ Vermittler auf
eine Vorabprüfung der Qualifikation durch die IHK verzich-
tet werden, da über das Versicherungsaufsichtsgesetz den
Versicherungsunternehmen die Verantwortung für die ange-
messene Qualifikation dieser Vermittler übertragen wird. Im
Rahmen der Versicherungsaufsicht wird die Einhaltung
kontrolliert.

Der Ausschuss geht davon aus, dass in diesem Zusam-
menhang unter einer „angemessenen“ Qualifikation (§ 80
VAG-E) bei einem vollen Produktspektrum eine gleich-
wertige Prüfung wie die für die ungebundenen Vermittler
geltende Sachkundeprüfung zu verstehen ist. Dies dient dem
Ziel der Gleichbehandlung und des problemlosen Wechsels
von der Tätigkeit als „gebundener“ Vermittler zur Tätigkeit
als „ungebundener“ Vermittler.

Der Ausschuss fühlt sich bestätigt durch die Äußerungen
der Versicherungswirtschaft in der Anhörung vom 18. Ok-
tober 2006, wonach die Versicherungswirtschaft sowohl
ihre Angestellten als auch die „gebundenen“ Vermittler der
Sachkundeprüfung unterwerfen wird.

2. Zur Transparenz des Registers bzgl. „gebundener“ und
„ungebundener“ Vermittler:

Die Transparenz des Registers ist für den Kunden entschei-
dend. Der Ausschuss verweist dazu auf die geplante Ver-
ordnung über Versicherungsvermittlung (§ 5 VersVermV).
Danach wird aus dem Register deutlich, ob ein Versiche-
rungsvermittler als gebundener Versicherungsvertreter im
Sinne von § 34d Abs. 4 GewO-E tätig wird oder einer ande-
ren Kategorie angehört.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP, dem Deutschen Bundestag
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-
sache 16(9)382 zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf die Gesetzentwürfe verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes
zu bemerken:

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 11a Abs. 5 GewO)

Der Vorschlag des Bundesrates (Nummer 2) wird übernom-

des Vermittlerregisters von den Ländern bzw. von den der
Länderaufsicht unterstellten Industrie- und Handelskam-
mern wahrgenommen werden soll.

Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 34d Abs. 9 Nr. 3 GewO)

Der Vorschlag des Bundesrates (Nummer 10) wird über-
nommen. Der Begriff „Verbraucherdarlehen“ spiegelt die
Wirklichkeit im wirtschafts- und Verkaufsprozess nicht hin-
reichend wider. In zunehmenden Maß verlangen sowohl
Privatkunden als auch Gewerbetreibende Absicherungen
bei gewerblichen Darlehens- sowie privaten und gewerb-
lichen Leasingverträgen. Die Formulierung „Darlehens-
und Leasingverträge“ trägt diesem Umstand Rechnung. Pri-
vatpersonen wie auch Gewerbetreibende haben trotz des
Ausnahmetatbestands hinreichend Schutz, da die Jahres-
prämie auf 500 Euro beschränkt ist. Diese Grenze ist von
der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung
vorgegeben.

Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a (§ 55a Nr. 6 GewO)

Der Vorschlag des Bundesrates (Nummer 11) wird über-
nommen und entsprechend auf Angestellte und Versiche-
rungsberater erweitert. Durch die Änderung werden die für
das stehende Gewerbe vorgesehenen Erleichterungen auch
auf das Reisegewerbe übertragen.

Zu Artikel 1 Nr. 13

Durch die Einfügung der fehlenden Bezugnahmen wird ein
redaktionelles Versehen im Bereich des Nebenstrafrechts
behoben.

Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 156 Abs. 1 Satz 1 GewO)

Der Vorschlag des Bundesrates (Nummer 12) wird über-
nommen. Es wird davon ausgegangen, dass das Gesetz noch
im Jahr 2006 verkündet wird, so dass sich durch die Ände-
rung faktisch eine Übergangszeit zwei Jahren ergibt, in der
sich bereits vor Verkündung tätige Versicherungsvermittler
nachqualifizieren können.

Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b (§ 42h VVG)

Der Vorschlag des Bundesrates (Nummer 18) wird teilweise
übernommen. Die derzeitige Fassung, die sowohl nicht ge-
werbsmäßig tätige Versicherungsvermittler als auch Ver-
sicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 9 GewO-E in
die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über
Beratungs- und Dokumentationspflichten, Kundengeld-
sicherung und die Schlichtungsstelle einbezieht, geht über
die Vorgaben der Richtlinie 2002/92/EG über die Versiche-
rungsvermittlung hinaus. Die Änderung gewährleistet eine
1:1-Umsetzung der Richtlinie und vermeidet zusätzliche
Belastungen für die nach der Richtlinie Privilegierten.

Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 80b VAG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Vorschlag des
Bundesrates (Nummer 12). Es wird davon ausgegangen,
dass das Gesetz noch im Jahr 2006 verkündet wird, so dass
men. Die Verordnungsermächtigung ist mit Zustimmung
des Bundesrates auszugestalten, da die Datenverarbeitung

sich durch die Änderung faktisch eine Übergangszeit von
zwei Jahren ergibt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/3162

Zu Artikel 4

Zu Satz 2 (neu)

Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass die Aner-
kennung der Schlichtungsstellen rechtzeitig erfolgen kann.

Zu Satz 2 (alt)

Die Änderung ist erforderlich, um bei Inkrafttreten einen
ordnungsgemäßen Vollzug sicherzustellen. Den Industrie-
und Handelskammern soll ausreichend Zeit für die techni-
sche Vorbereitung des Erlaubnis- und Registrierungsverfah-
rens zur Verfügung stehen.

Berlin, den 25. Oktober 2006

Ulla Lötzer
Berichterstatterin

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