BT-Drucksache 16/3158

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/54- Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben 2. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/1338- Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte 3. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jan Mücke, Horst Friedrich (Bayreuth), Patrick Döring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/3008- Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte

Vom 25. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3158
16. Wahlperiode 25. 10. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/54 –

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren
für Infrastrukturvorhaben

2. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/1338 –

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung
von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte

3. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jan Mücke, Horst Friedrich
(Bayreuth), Patrick Döring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/3008 –

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungs-
verfahren für Verkehrsprojekte

A. Problem

Zu 1.

Die geltenden Vorschriften zur Planung des Baus und der Änderung von Bundes-
fernstraßen, Betriebsanlagen der Eisenbahn, von Bundeswasserstraßen und

Flughäfen werden den Anforderungen des erweiterten europäischen Binnen-
markts an die Transparenz, Berechenbarkeit und Zügigkeit der Entscheidungs-
prozesse nicht mehr gerecht.

Zu 2.

Auch der Gesetzentwurf des Bundesrates geht davon aus, dass die geltenden Vor-
schriften den unter 1. genannten Anforderungen nicht mehr gerecht werden.

Drucksache 16/3158 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu 3.

Die Initianten haben einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem das Ziel verfolgt
werden soll, weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung von
Planungsverfahren für Verkehrsprojekte zu ergreifen und damit insbesondere die
Rechtsstellung anerkannter Naturschutzvereine im Anhörungsverfahren zur Plan-
feststellung im Interesse der Vereinfachung, Transparenz und Beschleunigung
der Verfahren ausdrücklich zu regeln. Es sollen Probleme aus der Planungspraxis
durch Detailmaßnahmen zur Stabilisierung des Planungsprozesses beseitigt
werden.

B. Lösung

Zu 1.

Vereinfachung und Beschleunigung der Planungsverfahren für Infrastrukturvor-
haben, Ablösung des bislang überwiegend auf die neuen Länder beschränkten
Sonderplanungsrechts nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz,
Einführung von Präklusionsfristen bei der Beteiligung von Umweltschutzverei-
nigungen, Erweiterung der Möglichkeiten zum Verzicht auf Erörterungstermine
im Anhörungsverfahren und Verkürzung des Rechtsweges auf eine Instanz – das
Bundesverwaltungsgericht – für ausdrücklich genannte Verkehrsinfrastruktur-
vorhaben.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/54 mit Änderungen mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu 2.

Die in dem Gesetzentwurf des Bundesrates vorgeschlagenen Regelungen sind
weitgehend auch in der geänderten Fassung des Gesetzentwurfs der Bundes-
regierung enthalten. Soweit noch eine Divergenz zwischen den beiden Gesetz-
entwürfen besteht, werden die in dem Gesetzentwurf des Bundesrates enthalte-
nen Regelungen nicht übernommen.

Einstimmige Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1338

Zu 3.

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/3008 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

C. Alternativen

Zu 1.

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu 2.

Keine

Zu 3.

Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Kosten
Zu 1. bis 3.

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3158

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

I. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/54 mit folgenden Maßgaben und im
Übrigen unverändert anzunehmen:

Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Im äußeren Rahmentext wird die Angabe „vom 27. April 2005 (BGBl. I
S. 1138)“ durch die Angabe „vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2270)“ ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) § 18a wird wie folgt gefasst:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die nach § 59 des Bun-
desnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften
im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten
Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den
Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vor-
schriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegen-
heiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen)
von der Auslegung des Planes und gibt ihnen Gelegenheit zur Stel-
lungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche
Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1.
Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen
nach den allgemeinen Vorschriften.“

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Fin-
det eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörte-
rung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungs-
frist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnah-
me innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und
leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen
der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den
nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre
Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der
Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in
Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zu-
zuleiten.“

cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereini-
gungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der
sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben und
im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist
zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2

Drucksache 16/3158 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ab-
gesehen werden.“

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs. 8 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes – dessen Änderung sind nach Ab-
lauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und
Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äuße-
rungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die
Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der
Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stel-
lungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen
hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden,
die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf berück-
sichtigt werden; sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von
einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel-
lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten
bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entschei-
dung von Bedeutung sind.“

b) In § 18b werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

„1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – auch in Verbindung
mit Nummer 2 – gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Vor-
aussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
führen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn
Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.“

c) § 18c wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter „und der Plangenehmigung“ an-
gefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn
Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er
außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers
des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens
fünf Jahre verlängert.“

cc) Nummer 5 wird gestrichen.

d) § 18d wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 9
Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Rahmentext wird wie folgt gefasst:
„5. Folgender § 39 wird angefügt:“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3158

b) In der Überschrift der neuen Vorschrift wird die Angabe „§ 35“ durch die
Angabe „§ 39“ ersetzt.

c) In dem neuen § 39 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1. Januar 2006“
durch die Angabe „… [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes]“
ersetzt.

4. In Nummer 6 werden die Wörter „Schienenwege mit überragender verkehrli-
cher Bedeutung“ durch die Wörter „Schienenwege mit erstinstanzlicher Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.

5. Nach Nummer 6 werden folgende neue Nummern angefügt:

,7. In § 2 Abs. 7 Satz 1 und § 38 Abs. 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter
„Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwick-
lung“ ersetzt.

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter
„Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtent-
wicklung“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden

aa) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau
und Stadtentwicklung“ und

bb) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und
Soziales“

ersetzt.

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erster Halbsatz, in Absatz 2 und in Absatz 4 im Eingangs-
satz und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Bau- und Woh-
nungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden

aa) in Satz 1 die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Bau und Stadtentwicklung“,

bb) in Satz 4 die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
„Arbeit und Soziales“ und

cc) in Satz 5 die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Techno-
logie“

ersetzt.

10. In § 27 werden

a) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
Stadtentwicklung“ und

b) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und So-
ziales“

ersetzt.‘

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. Im äußeren Rahmentext werden nach der Angabe (BGBl. I S. 286) ein Kom-

ma sowie die Wörter „geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April
2005 (BGBl. I S. 1128),“ eingefügt.

Drucksache 16/3158 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:

„Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich
durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.“

b) § 17a wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die nach landesrechtli-
chen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzge-
setzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit
diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen ge-
setzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Um-
weltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind,
(Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gele-
genheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch
die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5
Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach
Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Ver-
einigungen nach den allgemeinen Vorschriften.“

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Fin-
det eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörte-
rung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungs-
frist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnah-
me innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und
leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen
der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den
nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre
Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der
Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in
Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zu-
zuleiten.“

cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereini-
gungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der
sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben und
im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist
zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2
Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ab-
gesehen werden.“

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs. 8 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes – dessen Änderung sind nach Ab-
lauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und

Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äuße-
rungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3158

Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der
Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stel-
lungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen
hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden,
die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf berück-
sichtigt werden; sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von
einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel-
lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten
bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entschei-
dung von Bedeutung sind.“

c) § 17b wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – auch in Verbin-
dung mit Nummer 2 – gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort ge-
nannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglich-
keitsprüfung durchzuführen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden,
wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.“

bb) In Nummer 5 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die
Angabe „31. Dezember 2007“ ersetzt.

cc) In Nummer 6 Satz 2 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

d) § 17c wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter „und der Plangenehmigung“ an-
gefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn
Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er
außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers
des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens
fünf Jahre verlängert.“

cc) Nummer 5 wird gestrichen.

e) § 17d wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 9
Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

3. In Nummer 8 wird in § 24 Abs. 1 und 2 jeweils die Angabe „1. Januar 2006“
durch die Angabe „… [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes]“ er-
setzt.

4. Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Bundesfernstraßen mit überragender verkehrlicher Bedeu-
tung“ werden durch die Wörter „Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.
b) In der Tabelle werden die Nummer 1 gestrichen und die Nummern 2 bis 58
zu den neuen Nummern 1 bis 57.

Drucksache 16/3158 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

c) In der Spalte „Bezeichnung“ werden

aa) in der neuen Nummer 1 die Angabe „Ahlhorner Heide“ durch die An-
gabe „Lohne/Dinklage“ ersetzt,

bb) in der neuen Nummer 13 die Angabe „Karlsbad“ durch die Angabe
„Pforzheim-Nord“ ersetzt,

cc) in der neuen Nummer 16 die Angabe „Lübeck (A 1)“ durch die Angabe
„Geschendorf“ ersetzt und

dd) in der neuen Nummer 18 die Angabe „Bielefeld (A 2)“ durch die An-
gabe „Bielefeld/Brackwede“ ersetzt und nach dem Wort „Zubringer“
die Angabe „Ummeln“ angefügt.

5. Folgende Nummer 10 wird angefügt:

,10. In § 1 Abs. 5 Satz 2, § 2 Abs. 6 Satz 3, § 5 Abs. 4 Satz 4, § 13b, § 15
Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 3 sowie in § 24 Abs. 11 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwick-
lung“ ersetzt.‘

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) § 14a wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die nach § 59 des Bun-
desnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften
im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten
Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den
Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vor-
schriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegen-
heiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen)
von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stel-
lungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche
Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1.
Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen
nach den allgemeinen Vorschriften.“

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Fin-
det eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörte-
rung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungs-
frist abzuschließen.“

cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereini-
gungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der
sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben und
im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist
zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/3158

Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ab-
gesehen werden.“

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs. 8 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes – dessen Änderung sind nach Ab-
lauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und
Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äuße-
rungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die
Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der
Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stel-
lungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen
hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden,
die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf berück-
sichtigt werden; sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von
einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel-
lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten
bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entschei-
dung von Bedeutung sind.“

b) § 14b wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – auch in Verbin-
dung mit Nummer 2 – gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort ge-
nannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglich-
keitsprüfung durchzuführen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden,
wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.“

bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfest-
stellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung
sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer
Sache, kann die Planfeststellungsbehörde – auch vor Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung – durch
eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen
Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich
oder wesentlich erschwert werden würde.“

c) § 14c wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter „und der Plangenehmigung“ an-
gefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn
Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er
außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers
des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens

fünf Jahre verlängert.“

cc) Nummer 5 wird gestrichen.

Drucksache 16/3158 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

d) § 14d wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 9
Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

e) § 14e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss
oder eine Plangenehmigung für den Neubau oder Ausbau der in An-
lage 2 genannten Bundeswasserstraßen hat keine aufschiebende Wir-
kung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der An-
fechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine
Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-
nung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfest-
stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet
werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58
der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Ist in anderen Fällen als denen des Absatzes 2 die sofortige Voll-
ziehung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeord-
net, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge-
richtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach der Anordnung der
sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichts-
ordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 und 3 später Tatsachen ein, die
die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach
§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer
Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.“

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 5 und 6.

2. In Nummer 9 wird in § 56 Abs. 5 und 6 jeweils die Angabe „1. Januar 2006“
durch die Angabe „… [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes]“ er-
setzt.

3. In Nummer 11 werden

a) die Wörter „Bundeswasserstraßen mit überragender verkehrlicher Bedeu-
tung“ durch die Wörter „Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts“ und

b) die Vorbemerkung gestrichen.

4. Nach Nummer 11 werden folgende neue Nummern angefügt:

,12. In § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 5 Satz 3, § 13 Abs. 1
Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 und Abs. 2, § 41
Abs. 7, § 42 Abs. 4a Satz 2, § 46 Satz 1 und 2 sowie § 47 Abs. 2 Satz 1
werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wör-
ter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

13. In § 34 Abs. 6 werden

a) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
Stadtentwicklung“
und

b) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt.‘

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/3158

Zu Artikel 5 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

,1. § 6 Abs. 5 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1
bis 4, Abs. 8 sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten
Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch
§ 10 Abs. 6 und 7 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten
gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet
werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
führen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 9 Abs. 1
Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.“‘

2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern „anderer nicht“ die Wör-
ter „oder nur unwesentlich“ eingefügt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Für die Plangenehmigung gelten § 9 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes
sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-
sprechend; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das
Planfeststellungsverfahren keine Anwendung.“‘

b) In Buchstabe c wird dem Absatz folgender Satz angefügt:

„Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt
der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangen-
ehmigung zu dulden.“

3. Die Nummern 5, 6 und 7 werden zu den Nummern 6, 7 und 8. Nach Num-
mer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

,5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn
Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer
Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens
von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Als
Beginn der Durchführung des Planes gilt jede erstmals nach außen er-
kennbare Tätigkeit zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens. Eine

spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den
Beginn der Durchführung nicht.“‘

Drucksache 16/3158 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

,6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt be-
kannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von
der Auslegung mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.“

bb) Nummer 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Äußerungen der Kommis-
sion nach § 32b. Für die Äußerungen der nach § 59 des Bundes-
naturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im
Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten
Vereine gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die
nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landes-
rechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundes-
naturschutzgesetzes anerkannten Vereine entsprechend § 73
Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteili-
gen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender An-
wendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im
Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung kann abgesehen werden.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs. 8
des Verwaltungsverfahrensgesetzes – dessen Änderung sind nach Ab-
lauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stel-
lungnahmen der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach
landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnatur-
schutzgesetzes anerkannten Vereine sind nach Ablauf der Äußerungs-
frist nach Absatz 2 Nr. 3 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der
Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Ein-
wendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende
Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans
nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Be-
hörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde
auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müs-
sen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung
sind.“‘

5. In Nummer 8 wird in § 71 Abs. 3 die Angabe „1. Januar 2006“ durch die An-
gabe „… [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes]“ ersetzt.

6. Folgende neue Nummer 9 wird angefügt:

,9. a) In § 3a Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 3, § 27a Abs. 2
Satz 1, § 27d Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 27f Abs. 1, Abs. 4
Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 3, § 31 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Nr. 11 Satz 2, Nr. 12 und Nr. 18, § 31a Abs. 1, § 31b

Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 und Abs. 5 Satz 1,
§ 31c Abs. 1 Satz 1, § 31d Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 3, § 31e

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/3158

Abs. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 5, § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3,
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a, Abs. 6 Satz 1 und Satz 3, § 32a
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, Abs. 3 Satz 3, § 63 Nr. 1 und
Nr. 2 sowie in § 70 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Bau- und Woh-
nungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

b) In § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort
„Arbeit“ durch das Wort „Technologie“ ersetzt.

c) In § 32 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesundheit“ die Wörter
„und Soziale Sicherung“ gestrichen.‘

Zu Artikel 6 (Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 1 werden die Sätze 1 bis 3 zum neuen Absatz 1 und es wird folgender
neuer Absatz angefügt:

„(2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungsbehörde und Bau-
aufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen.“

b) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die nach § 59
des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vor-
schriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes an-
erkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich
für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen
Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangele-
genheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigun-
gen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsüb-
liche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Num-
mer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereini-
gungen nach den allgemeinen Vorschriften.“

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt be-
kannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von
der Auslegung in den Gemeinden mit dem Hinweis nach § 73
Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt
werden.“

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Fin-
det eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörte-
rung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungs-
frist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnah-
me innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und
leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen
der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den
nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre

Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der
Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in

Drucksache 16/3158 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zu-
zuleiten.“

dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereini-
gungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der
sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben und
im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist
zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2
Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73
Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1
Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ab-
gesehen werden.“

ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs. 8 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes – dessen Änderung sind nach Ab-
lauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und
Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äuße-
rungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die
Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der
Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stel-
lungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen
hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden,
die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf berück-
sichtigt werden; sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von
einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel-
lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten
bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entschei-
dung von Bedeutung sind.“

c) In § 2a werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

„1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – auch in Verbindung
mit Nummer 2 – gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Vo-
raussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-
führen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn
Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.“

d) § 2b wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter „und der Plangenehmigung“ an-
gefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn
Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er
außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers

des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens
fünf Jahre verlängert.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/3158

cc) Nummer 5 wird gestrichen.

e) § 2c wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 9
Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

2. In Nummer 5 wird in § 12 Abs. 1 und 2 jeweils die Angabe „Vor dem 1. Januar
2006“ durch die Angabe „… [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Geset-
zes]“ ersetzt.

3. Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer angefügt:

,6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden

aa) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau
und Stadtentwicklung“ und

bb) die Wörter „und Arbeit“ gegen die Wörter „und Technologie“ er-
setzt.‘

Zu Artikel 7 (Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung)

Artikel 7 wird gestrichen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)

Artikel 8 wird neuer Artikel 7 und wie folgt gefasst:

,Artikel 7
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die die §§ 43 bis 45 betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen er-
setzt:

㤠43 Erfordernis der Planfeststellung

„§ 43a Anhörungsverfahren

㤠43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

㤠43c Rechtswirkungen der Planfeststellung

„§ 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

㤠43e Rechtsbehelfe

㤠44 Vorarbeiten

„§ 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

㤠44b Vorzeitige Besitzeinweisung

㤠45 Enteignung

„§ 45a Entschädigungsverfahren“.
b) In der den § 61 betreffenden Zeile werden die Wörter „und Arbeit“ durch
die Wörter „und Technologie“ ersetzt.

Drucksache 16/3158 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. In § 19 Abs. 3 Satz 5, § 23a Abs. 3 Satz 7, § 25 Satz 4, § 27 Satz 5, § 28 Abs. 4,
§ 37 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 4, § 50, § 51 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 2, § 53, § 59 Abs. 1 Satz 3, der Überschrift zu § 61, § 61, § 63
Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 75 Abs. 4 Satz 1, § 91 Abs. 8 Satz 1 und
Abs. 9 sowie § 92 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „und Arbeit“
durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt.

3. In § 17 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzan-
bindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes erfolgen soll, haben die Leitungen von dem Um-
spannwerk der Offshore-Anlagen bis zu dem technisch und wirtschaftlich
günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteiler-
netzes zu errichten und zu betreiben; die Netzanbindungen müssen zu dem
Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-
Anlagen errichtet sein. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der
Errichtung als Teil des Energieversorgungsnetzes. Betreiber von Übertra-
gungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betrei-
ber von Offshore-Anlagen für die Planung und Genehmigung der Netzan-
schlussleitungen bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes]
getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erfor-
derlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbe-
triebs nach § 21 entsprechen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind ver-
pflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Satz 1 und 3 über
eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Abs. 3 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.“

4. § 21a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Ände-
rung eines Erdkabels, das nach § 43 Satz 3 planfestgestellt worden ist, ge-
genüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1
als nicht beeinflussbare Kostenanteile; dies gilt auch für Erdkabel mit einer
Nennspannung von 380 Kilovolt, deren Verlegung auf Grund anderer
öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch einen Planfeststellungsbeschluss
zugelassen ist.“

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelun-
gen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4
Satz 3 zu treffen.“

5. In § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils

a) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ und

b) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“

ersetzt.

6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt:

,§ 43
Erfordernis der Planfeststellung

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit
einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/3158

2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Milli-
meter bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berühr-
ten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu be-
rücksichtigen. Für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von
110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die zwischen der
Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt, höchstens
jedoch in einer Entfernung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küs-
tenlinie landeinwärts verlegt werden sollen, kann ergänzend zu Satz 1
Nr. 1 auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines
Erdkabels ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Küsten-
linie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und
angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte
Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe
1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils
im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie. Für das Planfeststellungs-
verfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach
Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das
Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt
ist.

§ 43a
Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
mit folgenden Maßgaben:

1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes er-
folgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich aus-
wirkt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Planes.

2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die nach § 59 des Bundesnatur-
schutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des
§ 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige
Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und
nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehel-
fen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind,
(Vereinigungen) von der Auslegung des Planes und gibt ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche
Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet da-
von bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen
Vorschriften.

3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Ver-
einigungen entsprechend, wenn sie fristgerecht Stellung genommen ha-
ben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind,
sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der
Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes benachrichtigt werden.

5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine
Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die
Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach

Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem
Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereini-

Drucksache 16/3158 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbe-
hörde zu. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre
Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwen-
dungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufge-
führten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen ent-
sprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu betei-
ligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in
Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ergebenden Frist geäußert haben und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung von der Plan-
änderung und der Frist zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung
der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des
§ 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs. 8 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwen-
dungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Verei-
nigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6
ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekannt-
machung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder
Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hin-
zuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der
Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen,
auch noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu berück-
sichtigen, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belan-
ge der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind
oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entschei-
dung von Bedeutung sind.

§ 43b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1 werden für
ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung
und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen
oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleis-
tung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseiti-
gung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe
dient, die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von
§ 43a Nr. 2 ausschließlich entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen,
dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stel-
lungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständi-
gen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist. Nach dieser
Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen sind
ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung des Vorhabens hinzu-
weisen. § 43a Nr. 4 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Stellungnahmen
der Behörden gilt § 43a Nr. 7 Satz 4.

2. Abweichend von Nummer 1 und § 43 Satz 1 und 3 ist für ein Vorhaben, für
das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Um-

weltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, auf Antrag des
Trägers des Vorhabens, an Stelle des Planfeststellungsbeschlusses eine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/3158

Plangenehmigung zu erteilen. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann er-
teilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

4. Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren
Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen
den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.

5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des
Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellung-
nahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendun-
gen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 43c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt
§ 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn,
er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststel-
lungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte
Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung
vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung
über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungs-
beschluss entsprechend anzuwenden.

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen er-
kennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plange-
mäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der
Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung
nicht.

§ 43d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75
Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung
vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das
neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 43e
Rechtsbehelfe

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach
§ 43, auch in Verbindung mit § 43b Nr. 1, oder eine Plangenehmigung nach
§ 43b Nr. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-
lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Ver-
waltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustel-
lung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und

begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Drucksache 16/3158 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder
die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von
einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begrün-
dung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b
Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentli-
chen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei
der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergän-
zendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.

§ 44
Vorarbeiten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung
der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhal-
tungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasserun-
tersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markie-
rungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens
oder von ihm Beauftragte zu dulden. Weigert sich der Verpflichtete, Maßnah-
men nach Satz 1 zu dulden, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde
auf Antrag des Trägers des Vorhabens gegenüber dem Eigentümer und sonsti-
gen Nutzungsberechtigten die Duldung dieser Maßnahmen anordnen.

(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgese-
henen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den
Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger
des Vorhabens bekannt zu geben.

(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der
Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die
nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens
oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören.

§ 44a
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren
oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben
wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis
zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Bau-
maßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen
werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger
Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh-
rung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässi-
ge Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Ver-

waltungsverfahrensgesetzes und im Entschädigungsverfahren unberücksich-
tigt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/3158

(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspan-
nungsfreileitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch
entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Sie können fer-
ner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom
Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Ver-
änderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der
bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Ver-
einbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende
Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an
den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

§ 44b
Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der
Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder
Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasver-
sorgungsleitungen im Sinne des § 43 benötigten Grundstücks durch Vereinba-
rung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die
Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung
des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen.
Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollzieh-
bar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang
des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhan-
deln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den
Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist
beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern,
etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung
bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Die Betroffenen sind außerdem
darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitz-
einweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden
werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteig-
nungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer
Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu
lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermitt-
lungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den
Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzu-
stellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde be-
zeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wo-
chen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an
den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung
wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer.
Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besit-
zeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderli-
chen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinwei-
sung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die
Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entzie-
hung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgegli-

chen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbe-
hörde in einem Beschluss festzusetzen.

Drucksache 16/3158 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so
sind auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Be-
sitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle
durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädi-
gung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine auf-
schiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur
innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlus-
ses gestellt und begründet werden.

§ 45
Enteignung

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von
Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie
zur Durchführung

1. eines Vorhabens nach den §§ 43 oder 43b Nr. 1 oder 2, für das der Plan
festgestellt oder genehmigt ist, oder

2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung

erforderlich ist.

(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschie-
den; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu-
grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Betei-
ligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines an-
deren Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsver-
fahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behör-
de fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.

§ 45a
Entschädigungsverfahren

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses
oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu
leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem
Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf
Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für
das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder
entsprechend.‘

7. Dem § 118 werden folgende Absätze angefügt:

„(7) § 17 Abs. 2a gilt nur für Offshore-Anlagen, mit deren Errichtung bis
zum 31. Dezember 2011 begonnen worden ist.

(8) Vor dem … [einfügen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] beantragte
Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach

den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem … [einsetzen: Tag des Inkraft-
tretens dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung zu Ende geführt.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/3158

Zu Artikel 9 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)

Artikel 9 wird neuer Artikel 8 und wie folgt gefasst:

,Artikel 8
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I
S. 186), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch
die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

2. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden

a) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und

b) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“

ersetzt.

3. § 52 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technolo-
gie“ ersetzt.

4. In § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1b“ durch die Angabe
„§ 17b Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.‘

Zu Artikel 10 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Artikel 10 wird neuer Artikel 9 und wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

,1. § 48 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb oder die
Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung
von 110 Kilovolt oder mehr, Erdkabeln mit einer Nennspannung von
110 Kilovolt oder Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser
von mehr als 300 Millimeter sowie jeweils die Änderung ihrer Linien-
führung,“.‘

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Num-
mer 5“ ersetzt.

b) In Buchstabe b werden im Rahmentext die Angabe „Nummer 5“ durch die
Angabe „Nummer 6“ und im regelungssprachlichen Teil die Angabe „5.“
durch die Angabe „6.“ ersetzt.

Zu Artikel 11 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Der bisherige Artikel 11 wird durch folgende neue Artikel 10, 11, 12 und 13
ersetzt:

Drucksache 16/3158 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

,Artikel 10
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Das Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102),
zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1746), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Länder können regeln, dass unter bestimmten Voraussetzungen
von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werden
kann; Absatz 8 bleibt unberührt.“

2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“
ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Bundesberggesetzes

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „ordnungsgemäß“ die Wör-
ter „verwendet oder“ eingefügt.

2. In § 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, § 57c Satz 1, § 122 Abs. 1 und 4,
§§ 123, 125 Abs. 4 Satz 1, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 138, 139, 140 Abs. 1
Satz 1, § 141 Satz 1 und 2, § 143 Abs. 1 Satz 1 und § 176 Abs. 3 Satz 3 werden
jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt.

3. In § 66 Satz 3 werden die Wörter „, die die Sicherheit und den Gesundheits-
schutz betreffen“, durch die Wörter „, die Gegenstände dieses Gesetzes be-
treffen,“ ersetzt.

4. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „und Arbeit“ durch die
Wörter „und Technologie“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „, die die Sicherheit und den Gesund-
heitsschutz betreffen,“ durch die Wörter „, die Gegenstände dieses Ge-
setzes betreffen,“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:

„1. Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 und 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 4
bis 7, 9 und 10 und Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales, soweit sie Fragen des Arbeitsschut-
zes betreffen,“.

bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und Woh-
nungswesen“ durch Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

5. In § 133 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung, die zu-
gleich ein Vorhaben im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung ist, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit im Genehmi-
gungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach dem Gesetz über die Umwelt-

verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Anwendung der Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/3158

die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die Stelle der Gemeinde die Ge-
nehmigungsbehörde. Auf die Auslegung der Unterlagen nach § 6 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durch amtliche Bekanntma-
chung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffent-
lichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.“

6. In § 134 Abs. 3 und § 135 Satz 2 werden jeweils

a) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadt-
entwicklung“

b) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“

ersetzt.

7. In § 145 Abs. 5 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch Wörter
„Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

In der Legende der Anlage des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201) werden in der Spalte
„Dringlichkeiten“

1. in der Unterspalte „Vordringlicher Bedarf“

a) die Wörter „für VB1)“ und

b) die Fußnote „1) Mit der Einstellung der Vorhaben in den Straßenbauplan als
Anlage zum Bundeshaushalt sind sie Vorhaben des Vordringlichen Be-
darfs.“ und

2. in der Unterspalte „Weiterer Bedarf“

a) nach dem Wort „Planungsauftrag“ die Angabe „2)“,

b) nach dem Wort „Risiko“ die Angabe „2)“ und

c) die Fußnote „2) Mit der Einstellung der Vorhaben in den Straßenbauplan als
Anlage zum Bundeshaushalt sind sie Vorhaben des Weiteren Bedarfs.“

gestrichen.

Artikel 13
Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), das zuletzt durch das Gesetz vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3691) geändert worden ist, werden die Wörter
„Ablauf des 31. Dezember 2006“ durch die Wörter „Ablauf des … [Tag der Ver-
kündung dieses Änderungsgesetzes]“ ersetzt.‘

Zu Artikel 12 (Neubekanntmachung)

Der bisherige Artikel 12 wird neuer Artikel 14; in ihm werden

1. in Satz 1 die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
Stadtentwicklung“ und

2. in Satz 2 die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“
ersetzt.

Drucksache 16/3158 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Der bisherige Artikel 13 wird neuer Artikel 15 und wie folgt gefasst:

„Artikel 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“;

II. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1338 für erledigt zu erklären;

III. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3008 abzulehnen;

IV. die folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Sowohl die Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßen-
gesetz (Planfeststellungsrichtlinien 2002 – PlafeR 02) als auch die Planfest-
stellungsrichtlinien (PF-RL) für den Erlass planungsrechtlicher Zulassungs-
entscheidungen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nach § 18
AEG sowie Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen nach §§ 1 und 2
MBPlG (Ausgabe 01/2006) enthalten eine Verpflichtung der Anhörungsbe-
hörde, den Plan nach Eingang auf Vollständigkeit hin zu überprüfen. Dem
Träger des Vorhabens ist mitzuteilen, welche Unterlagen ggf. nachzureichen
sind. Weitere den Geltungsbereich des Gesetzes betreffende untergesetzliche
Regelung sind nicht bekannt.

2. Der Bundesrat fordert in dem Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Be-
schleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte auf Drucksache
16/1338 die Verankerung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung in den
Fachgesetzen. Dies bedarf jedoch keiner gesetzlichen Regelung, vielmehr ist
es ausreichend, eine entsprechende untergesetzliche Vorschrift zu erlassen.

3. Mit einer solchen Regelung verbunden ist eine Chance zur Beschleunigung
von Planfeststellungsverfahren. Der Träger des Vorhabens kann auf diese
Weise zügig erfahren, welche Planunterlagen er nachzureichen hat. Die in
oben genannten Regelungen getroffenen Verpflichtungen verringern bereits
heute etwaige Anreize für die Behörde, den Zeitpunkt des Zugangs der voll-
ständigen Unterlagen hinauszuzögern (daran sind wiederum andere Verfah-
rensfristen für die Behörde gebunden).

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,

1. die Anhörungsbehörden zu verpflichten, den Plan nach Eingang unverzüglich
auf Vollständigkeit zu prüfen. Sie sind zudem zu verpflichten, dem Träger des
Vorhabens mitzuteilen, ob und welche Unterlagen gegebenenfalls nachzurei-
chen sind.

2. Die Verpflichtung soll untergesetzlich nach dem Vorbild der Richtlinien für
die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungs-
richtlinien 2002 – PlafeR 02) und der Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) für
den Erlass planungsrechtlicher Zulassungsentscheidungen für Betriebsanla-
gen der Eisenbahnen des Bundes nach § 18 AEG sowie Betriebsanlagen von
Magnetschwebebahnen nach §§ 1 und 2 MBPlG (Ausgabe 01/2006) getrof-
fen werden.

3. Soweit es sich um Zulassungsverfahren handelt, die in die Zuständigkeit der

Länder fallen, soll sich die Bundesregierung für eine entsprechende Regelung
auf Länderebene einsetzen.“;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/3158

V. die folgende weitere Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist ein Rechtsmittelgericht, aus-
nahmsweise können ihm aber erstinstanzliche Zuständigkeiten übertragen
werden. Die durch § 50 VwGO erstinstanzlich zugewiesenen Materien zeich-
nen sich dadurch aus, dass es sich um ein Verwaltungshandeln des Bundes auf
bundesrechtlicher Grundlage handelt. Davon unterschied sich bereits bisher
die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 5
Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes. Der Planfeststel-
lungsbeschluss für Bundesfernstraßen wird von einer Landesbehörde erlas-
sen. Die Landesbehörden werden zwar im Rahmen der Bundesauftragsver-
waltung tätig (Art. 90 Abs. 2 GG), die Länder verwalten dabei aber die Bun-
desfernstraßen eigenverantwortlich im eigenen Namen. Sie erfüllen zwar
Bundesaufgaben, tun dies aber aus eigener Verwaltungskompetenz. Auch im
Verhältnis zum Bund ist die Auftragsverwaltung Landesverwaltung. Bei der
Aufgabenerfüllung ist vielfach auch Landesrecht anzuwenden. Gleichwohl
wird die Zuständigkeit des BVerwG nach dem Verkehrswegeplanungsbe-
schleunigungsgesetz unter Hinweis auf die bestehende Sondersituation nach
der Wiedervereinigung, im Verkehrsinfrastrukturbereich bestand zwischen
Ost und West unter anderem ein großer Nachholbedarf, der so schnell als
möglich gedeckt werden sollte, als verfassungsrechtlich unbedenklich ange-
sehen.

2. Der Bund hat gute Erfahrungen mit der Verkürzung des Instanzenweges in
den neuen Ländern gemacht. Dort betreut die DEGES (Deutsche Einheit
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH) rund 1 200 km der straßenseitigen
Verkehrsprojekte Deutsche Einheit (VDE). Nach ihren Erkenntnissen sind
gegen erlassene Planfeststellungsbeschlüsse bzw. Plangenehmigungen rund
160 Klagen und Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor
dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden. Rund 150 davon
konnten bereits mit einer durchschnittlichen Dauer der Klageverfahren von
10 Monaten und der Antragsverfahren von 7 Monaten abgeschlossen werden.
Die kurze Verfahrensdauer war ein wesentlicher Grund für eine rasche Fertig-
stellung z. B. des VDE-Projekts A 14 Halle–Magdeburg in nur 10 Jahren und
des VDE-Projekts A 20 Lübeck–Stettin in nur 13 Jahren.

3. Die Konzentration der gerichtlichen Überprüfung auf das BVerwG für
Verkehrsvorhaben lässt sich jedoch nicht allein mit der Verkürzung des Zeit-
raums der gerichtlichen Überprüfung begründen. Denn eine Verfahrens-
beschleunigung käme vielen mit Investitionsmaßnahmen verbundenen und
damit vergleichbaren Materien zugute, die in die Zuständigkeit der Ver-
waltungsgerichtsbarkeit fallen. Hinzutreten muss das Vorhandensein einer
Sondersituation, welche die Zuweisung ausnahmsweise rechtfertigt.

4. Eine solche Sondersituation liegt der Zuweisung durch das Infrastrukturpla-
nungsbeschleunigungsgesetz zugrunde. Dieses Gesetz begrenzt die Zustän-
digkeit des BVerwG zunächst auf den Bereich einzelner Verkehrsvorhaben
der Bereiche Straße, Schiene und Wasserstraße sowie Betriebsanlagen einer
Magnetschwebebahn. Die Zuweisung erfolgt damit von vornherein projekt-
bezogen, also zeitlich und sachlich begrenzt. Hinzu kommt die Festschrei-
bung von Auswahlkriterien, welche alle ausgewählten Verkehrsvorhaben zu
erfüllen haben. Zudem zeichnen sich z. B. die namentlich genannten Fernstra-
ßenvorhaben durch ihre Einstufung in die Dringlichkeitsstufe „Vordringlicher
Bedarf (VB)“ des geltenden Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen aus (Ab-
weichungen sind allein aus Gründen des Lückenschlusses aufgenommen

worden). Nach diesen Kriterien wird deutlich, dass die Verwirklichung der
namentlich genannten Verkehrsvorhaben besonders eilbedürftig ist. Diese

Drucksache 16/3158 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

besondere Eilbedürftigkeit rechtfertigt die ausnahmsweise Zuständigkeit des
BVerwG.

5. Dem Gesetzgeber kommt bei der Einschätzung, welche Verkehrsvorhaben
besonders eilbedürftig sind, eine weite Einschätzungsprärogative zu, zumal
das Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz das Verkehrswegepla-
nungsbeschleunigungsgesetz ablöst. Die Vorhabenauswahl ist eine Moment-
aufnahme. Aus heutiger Sicht hält der Gesetzgeber die genannten Vorhaben
für herausragend. Ihre Verwirklichung duldet keinen Aufschub. Diese Ein-
schätzung des Gesetzgebers kann sich mit fortschreitendem Zeitablauf und
veränderten Rahmenbedingungen natürlich ebenfalls ändern (unvorhersehba-
rer Verkehrsmehr- oder -minderbedarf etc.). Auch lässt sich nicht abschätzen,
ob alle oder wie viele der Verkehrsvorhaben tatsächlich beklagt werden. Zu-
dem verringert sich mit der Verwirklichung eines jeden Vorhabens die Wahr-
scheinlichkeit etwaiger Bundesverwaltungsgerichtsverfahren.

6. Die ausnahmsweise Zuweisung der Vorhaben an das BVerwG lässt sich ver-
fassungsrechtlich absichern mit einer Überprüfung der Festlegung der Aus-
wahlkriterien und der Auswahl der Projekte nach einem gewissen Zeitraum.
Hier kann das Vorliegen der Sondersituation dann bestätigt werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf:

1. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag nach 2 Jahren einen
Erfahrungsbericht über die Handhabung der erstinstanzlichen Verfahren vor.

2. Die Bundesregierung überprüft die Aktualität der Voraussetzungen für die
Zuweisung der ausgewählten Verkehrsvorhaben an das Bundesverwaltungs-
gericht im Zuge der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes mit sei-
nen Ausbaugesetzen, damit der Deutsche Bundestag über den Fortbestand
bzw. die Weiterentwicklung des Kriterienkataloges und der Vorhabenliste be-
finden kann.“;

VI. die folgende weitere Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung der Planungsver-
fahren von Infrastrukturvorhaben ist wegweisend für den Standort Deutsch-
land mit allen positiven Auswirkungen für Wachstum und Beschäftigung. Die
Planung von Infrastrukturprojekten wird effizienter, transparenter und schnel-
ler. Höhere Planungssicherheit, beschleunigte Entscheidungsprozesse und
mehr Effizienz sind auch entscheidende Kriterien für private Investoren, um
Kapital zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für den Infrastruktur-
bereich, gilt aber auch über ihn hinaus. Der Deutsche Bundestag begrüßt
daher, dass der Gesetzentwurf neben den Planungsverfahren für Verkehrspro-
jekte auch die Zulassungsverfahren für Energieversorgungsleitungen einbe-
zieht.

2. Das Gesetz ist für die Verbesserung der Investitionsbedingungen am Standort
Deutschland insgesamt wichtig. Verbesserte Zulassungsverfahren ermög-
lichen den effizienten Einsatz vorhandener Finanzierungsmittel, den Gewinn
neuen Kapitals und verbessern die Standortbedingungen in Deutschland.

3. Die Praxis erwartet eine möglichst einheitliche Regelung des Zulassungs-
rechts über die einzelnen Fachmaterien hinweg. Jede weitere Zersplitterung
des Planfeststellungsrechts erhöht die Komplexität der Regelungen, macht
die Regelungen für die Anwender schwerer verständlich und handhabbar und
erhöht ihre Fehleranfälligkeit verbunden mit der Gefahr von Verzögerungen

im Verfahrensablauf. Zugleich hätte eine Verankerung des Beschleunigungs-
gedankens im allgemeinen Verfahrensrecht den Vorteil, dass nach diesem

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/3158

Vorbild auch einfacher die landesrechtlichen allgemeinen Verfahrensregelun-
gen angepasst werden könnten. Änderungen in einer Vielzahl der landesrecht-
lichen Fachplanungsregelungen wären so entbehrlich.

4. Der Bund verfügt allerdings nicht bei allen Zulassungsverfahren über die not-
wendige Gesetzgebungszuständigkeit. Um eine flächendeckende Änderung
der Zulassungsverfahren zu gewährleisten, reicht eine Änderung des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes nicht aus. Vielfach erfolgen die
Planungen durch Landesbehörden. Damit kommen die Länderverwaltungs-
gesetze zur Anwendung. Angesichts des zu dem Gesetzentwurf der Bundes-
regierung mittlerweile erreichten Verfahrensstandes wird deshalb die Ände-
rung der Fachplanungsgesetze an Stelle einer Änderung des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes des Bundes derzeit noch für vertretbar gehalten. Bund und
Länder haben sich zudem darauf verständigt, das Verwaltungsverfahrensge-
setz des Bundes stets im Zusammenspiel mit der Änderung der Verwaltungs-
verfahrensgesetze der Länder zu ändern. Dafür notwendig werdende 17 Gesetz-
gebungsverfahren lassen sich jedoch kurzfristig nicht bewerkstelligen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf:

1. Die beschleunigenden Maßgaben des Gesetzentwurfs sind auf den gesamten
Anwendungsbereich der Planfeststellungsverfahren auszudehnen und im
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes sowie der Länder sobald
wie möglich in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren zu verankern.

2. Soweit einzelne Bereiche von den Änderungen nachvollziehbar und begrün-
det nicht betroffen sein sollen, sind entsprechende Ausnahmeregelungen an
geeigneter Stelle zu treffen.

3. Die Bundesregierung soll sich bei den Ländern für eine entsprechende Umset-
zung in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder einsetzen.“

Berlin, den 25. Oktober 2006

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Klaus W. Lippold Hans-Joachim Hacker Jan Mücke Lutz Heilmann
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

seitigung von Problemen aus der Planungspraxis durch De- FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung

tailmaßnahmen zur Stabilisierung des Planungsprozesses
vor. Die gesamte Dauer eines Verfahrens bis zur Unanfecht-
barkeit des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangeneh-

der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Den Entschlie-
ßungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD im Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Aus-
Drucksache 16/3158 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Hans-Joachim Hacker, Jan Mücke und Lutz Heilmann

I. Überweisung

Zu 1.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/54 in seiner 9. Sitzung am 16. Dezember 2005 bera-
ten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zur federführenden Beratung sowie an den Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und den Aus-
schuss für Tourismus zur Mitberatung überwiesen

Zu 2.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/1338 in seiner 35. Sitzung am 11. Mai 2006 beraten
und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung zur federführenden Beratung sowie an den Innenaus-
schuss, den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit und den Ausschuss für Tourismus zur Mitbera-
tung überwiesen.

Zu 3.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/3008 in seiner 57. Sitzung am 19. Oktober 2006 be-
raten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zur federführenden Beratung sowie an den Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und den Aus-
schuss für Tourismus zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu 1. – Gesetzentwurf auf Drucksache 16/54

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel der Vereinfachung und
Beschleunigung der Planungsverfahren für Infrastrukturvor-
haben und soll das bislang überwiegend auf die neuen Länder
beschränkte Sonderplanungsrecht nach dem Verkehrswege-
planungsbeschleunigungsgesetz ablösen. Er beinhaltet vor
allem die Einführung von Präklusionsfristen bei der Beteili-
gung von Umweltschutzvereinigungen, die Erweiterung der
Möglichkeiten zum Verzicht auf Erörterungstermine im An-
hörungsverfahren und die Verkürzung des Rechtsweges auf
eine Instanz, das Bundesverwaltungsgericht, für ausdrück-
lich genannte Verkehrsinfrastrukturvorhaben.

Zu 2. – Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1338

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1338 sieht die Not-
wendigkeit als gegeben an, weitere Maßnahmen zur Verein-
fachung und Beschleunigung von Planungsverfahren für
Verkehrsprojekte zu ergreifen. Insbesondere schlägt er die
Regelung der Rechtsstellung anerkannter Naturschutzver-
eine im Anhörungsverfahren zur Planfeststellung und die Be-

Zu 3. – Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3008

Mit dem Gesetzentwurf soll das Ziel verfolgt werden, weitere
Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung von
Planungsverfahren für Verkehrsprojekte zu ergreifen und da-
mit insbesondere die Rechtsstellung anerkannter Natur-
schutzvereine im Anhörungsverfahren zur Planfeststellung
im Interesse der Vereinfachung, Transparenz und Beschleu-
nigung der Verfahren ausdrücklich zu regeln. Es sollen Pro-
bleme aus der Planungspraxis durch Detailmaßnahmen zur
Stabilisierung des Planungsprozesses beseitigt werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu 1. – Gesetzentwurf auf Drucksache 16/54

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/54 in seiner 22. Sitzung
am 25. Oktober 2006 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN dessen Annahme in der Fassung des Änderungs-
antrags auf Ausschussdrucksachen 16(9)406, 16(9)408. Der
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat außerdem fol-
gende Protokollnotiz übermittelt:

Der Obmann der Fraktion der SPD, Dr. Rainer Wend, MdB,
gibt folgende Notiz zu Protokoll:
„Die Fraktion der SPD geht davon aus, dass die aus dem in
§ 17 Energiewirtschaftsgesetz eingefügten Absatz 2a resul-
tierende Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber für die
Netzanbindung von Offshore-Anlagen nicht für das bereits
initiierte Projekt des Querbauwerks auf der Insel Norderney
gilt, da anderenfalls unnötigerweise in bereits ausgehandelte
Verträge mit der Stadt Norderney und dem Land Niedersach-
sen eingegriffen werden würde.“

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/54 in
seiner 22. Sitzung am 25. Oktober 2006 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in der
Fassung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD im Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung auf Ausschussdrucksachen 16(16)167 und
16(16)168. Den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
16(16)167 im Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Die Änderung zu dem Änderungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 16(16)168 hat er mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
migung soll durch Einführung einer erstinstanzlichen Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verkürzt werden.

schussdrucksache 16(16)163 hat er mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/3158

Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.
Den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD im Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
auf Ausschussdrucksache 16(16)164 hat er mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen. Den Entschließungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD im Ausschuss für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung auf Ausschussdrucksache
16(16)165 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN im Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung auf Ausschussdrucksache 16(16)161 hat er mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
abgelehnt. Den Entschließungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung auf Ausschussdrucksache
16(16)162 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/54 in seiner 21. Sitzung am 25. Oktober 2006
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und DIE LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in der Fas-
sung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksachen
16(15)539, 16(15)540 des federführenden Ausschusses. Die
Entschließungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksachen 16(15)536 bis 16(15)538
hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen. Den Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und den Entschließungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Ausschuss-
drucksachen 16(15)531 und 16(15)532 im federführenden
Ausschuss) hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt.

Zu 2. – Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1338

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/1338 in seiner 22. Sitzung am 25. Oktober 2006 beraten
und empfiehlt einstimmig, diesen abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 22. Sitzung am
25. Oktober 2006 beraten und empfiehlt, diesen für erledigt
zu erklären.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in

Zu 3. – Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3008

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3008 in seiner 22. Sitzung
am 25. Oktober 2006 beraten und empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP dessen Ablehnung.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3008 in
seiner 22. Sitzung am 25. Oktober 2006 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP dessen Ablehnung.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in sei-
ner 21. Sitzung am 25. Oktober 2006 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Abwe-
senheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen
Ablehnung.

IV. Beratungsverlauf im federführenden
Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/54 in seiner 3. Sit-
zung am 18. Januar 2006 beraten. Auf Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat er einstimmig beschlos-
sen, zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung durch-
zuführen. In seiner 11. Sitzung am 5. April 2006 beschloss
der Ausschuss, auch den Gesetzentwurf des Bundesrates
(Drucksache 16/1338) zum Gegenstand einer öffentlichen
Anhörung zu machen.

Mit Schreiben vom 5. April 2006 übermittelte das Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung dem Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine Formu-
lierungshilfe für einen Änderungsantrag zu dem Entwurf ei-
nes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung
von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, der vom
Bundeskabinett am gleichen Tag zustimmend zur Kenntnis
genommen worden war. Diese Formulierungshilfe wurde
auch den Sachverständigen zur Verfügung gestellt, welche zu
der Anhörung am 17. Mai 2006 eingeladen wurden.

In seiner 15. Sitzung am 17. Mai 2006 beschloss der Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den Kreis der
Anhörungspersonen im Hinblick auf den Aspekt der Ener-
gieversorgung um zwei Anhörungspersonen zu erweitern.

Die öffentliche Anhörung zu den beiden Gesetzentwürfen
führte der Ausschuss in seiner 16. Sitzung am 17. Mai 2006
durch. Als Sachverständige äußerten sich bei der Anhörung

– Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde,
– der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Eckart Hien,
– Rechtsanwalt Matthias Möller-Meinecke,
– Prof. Dr.-Ing. Hans-Ullrich Paul für den Verband der

Elektrizitätswirtschaft – VDEW – e. V.,
– Staatsminister a. D. Dieter Posch, MdL,
– Rechtsanwältin Dr. Ursula Prall für das Offshore Forum

Windenergie,
– Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch von der Universität
seiner 21. Sitzung am 25. Oktober 2006 beraten, über diesen
Gesetzentwurf aber nicht abgestimmt.

Tübingen,
– Peter Rottner für den Bund Naturschutz in Bayern e. V.,

Drucksache 16/3158 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernhard Stüer,
– Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Vierhaus und
– Prof. Dr. Martin Wickel von der HafenCity Universität

Hamburg.

Schwerpunkte der Erörterung in der Anhörung bildeten die
Frage einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts für konkret im Gesetz aufgeführte Verkehrs-
projekte, das Thema einer Einführung von Präklusionsfristen
für Umweltverbände, die Frage des Verzichts auf Erörte-
rungstermine im Anhörungsverfahren bzw. die Frage des
Verzichts auf das Raumordnungsverfahren sowie Themen,
welche die Verlegung von Erdkabeln betreffen. Wegen des
Ergebnisses der Anhörung im Einzelnen wird auf das Wort-
protokoll der 16. Sitzung am 17. Mai 2006 verwiesen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 16/54, 16/1338 und
16/3008 abschließend in seiner 24. Sitzung am 25. Oktober
2006 beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zu dem Ge-
setzentwurf auf Drucksache 16/54 einen Änderungsantrag
(Ausschussdrucksache 16(15)539) eingebracht, dessen
Inhalt sich (mit der nachfolgenden Einschränkung) aus der
Beschlussempfehlung und aus der Begründung in Teil V
dieses Berichts ergibt. Zu dem Änderungsantrag haben sie
folgende weitere Änderung eingebracht (Ausschussdruck-
sache 16(15)540):

Der Ausschuss möge beschließen:

In Art. 7 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Nr. 3
(Einfügung eines § 17 Abs. 2a) des Änderungsantrags der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 23. 10. 2006 (Aus-
schussdrucksache Nr. 16(15)539) lautet § 17 Abs. 2a Satz 1,
2. Halbsatz wie folgt:

„die Netzanbindungen müssen zu dem Zeitpunkt der Herstel-
lung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anla-
gen errichtet sein“, und die eckigen Klammern, die Satz 3
umschließen werden entfernt.

Begründung

Korrektur einer infolge Kanzleiversehens entstandenen Un-
richtigkeit bei der datentechnischen Übermittlung des Ände-
rungsantrags.

Außerdem haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD drei
Entschließungsanträge eingebracht. Der Inhalt des Entschlie-
ßungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(15)536 ergibt sich
aus Teil IV der Beschlussempfehlung und aus der Begrün-
dung in Teil V dieses Berichts. Der Inhalt des Entschlie-
ßungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(15)537 ergibt
sich aus Teil V der Beschlussempfehlung und aus der Be-
gründung in Teil V dieses Berichts. Der Inhalt des Entschlie-
ßungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(15)538 ergibt
sich aus Teil VI der Beschlussempfehlung und aus der Be-
gründung in Teil V dieses Berichts.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu dem Ge-
setzentwurf folgenden Änderungsantrag (Ausschussdruck-
sache 16(15)531) eingebracht.

Der Ausschuss wolle beschließen:

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2
Artikel 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

In § 17e wird Absatz 1 gestrichen.

Zu Artikel 3
Artikel 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

In § 14e wird Absatz 1 gestrichen.

Zu Artikel 6
Artikel 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

In § 2d wird Absatz 1 gestrichen.

Zu Artikel 10
Artikel 10 Nr. 2 wird gestrichen.

Begründung

Der Änderungsantrag beseitigt die im Entwurf vorgesehene
Übertragung erstinstanzlicher Zuständigkeit auf das
BVerwG, da diese durchschlagenden verfassungsrechtlichen
Bedenken unterliegt. Art. 92 GG bestimmt, dass die recht-
sprechende Gewalt auch durch die Gerichte der Länder
ausgeübt wird. Art. 95 GG sieht auf Bundesebene nur die
Einrichtung oberster Gerichtshöfe vor. Gem. Art. 99 GG
kann einem obersten Gerichtshof für den letzten Rechtszug
die Entscheidung in allen Angelegenheiten, in denen es sich
um die Anwendung von Landesrecht handelt, nur durch Lan-
desgesetz zugewiesen werden. Die Zuweisung der erst- und
damit auch letztinstanzlichen Entscheidung über Bundes-
recht an das BVerwG steht mit Art. 99 GG nicht in Einklang.

Der Präsident des BVerwG hat mehrfach, zuletzt in der Jah-
respressekonferenz 2006, selbst erhebliche verfassungsrecht-
liche Bedenken gegen die Übertragung weiterer erstinstanz-
licher Zuständigkeiten auf das BVerwG geäußert. Zum einen
liegt die Sondersituation, die den Beschleunigungsgesetzen
im Zuge der Wiedervereinigung zugrunde lag, nicht mehr vor.
Sie beträfe darüber hinaus nur Infrastrukturvorhaben in den
neuen Ländern, während das neue Gesetz für das ganze Bun-
desgebiet gelten soll. Darüber hinaus würde es bei einer wei-
tergehenden Zuständigkeitsverlagerung auf das BVerwG in
den hierfür ständigen Senaten zu einem Rechtsprechungsstau
kommen, der den erwünschten Gesetzgebungseffekt ins Ge-
genteil verkehren würde. Ein solcher Rechtsprechungsstau
würde dagegen nicht auftreten, wenn die Infrastrukturprojek-
te gleichmäßig auf die 15 Oberverwaltungsgerichte der Län-
der verteilt wären.

Sollte das Gesetz in Kraft treten, wird von künftigen Klägern
umgehend geltend gemacht werden, dass es den verfassungs-
rechtlichen Vorgaben widerspricht. Da das BVerwG ein for-
melles Parlamentsgesetz nicht selbst überprüfen kann, ist es
verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und die Fragen dem
BVerfG vorzulegen. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten wären da-
mit über einen Zeitraum von mehreren Jahren unterbrochen,
so dass es im Ergebnis zu einer immensen Verlangsamung
der Rechtsprechung kommen würde.

Das BVerfG hat bereits in einer Entscheidung vom
10. 6. 1958, AZ 2 BvF 1/56, BVerfGE 8, 174, klargestellt,
dass die Aufgabe der obersten Bundesgerichte in erster Linie
die von Rechtsmittelgerichten ist. Auch die Verteilung der
Rechtsprechung habe sich an dem Grundsatz des Art. 30 GG
zu orientieren. Nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen
Artikel 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

In § 18e wird Absatz 1 gestrichen.
sei eine ausnahmsweise Übertragung der erstinstanzlichen
Zuständigkeit auf das BVerwG zulässig. Der Präsident des

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/3158

BVerwG hat darauf hingewiesen, dass eine solche sachliche
Begründung für das Abweichen der an sich in der Verfassung
vorgesehenen Verteilung zwischen Bund und Ländern bei ei-
ner Ausweitung des Anwendungsbereichs des Verkehrswege-
planungsbeschleunigungsgesetzes auf die alten Länder nicht
mehr gegeben wäre.

In einer Grundsatzentscheidung vom 22. 1. 2004, AZ 4 A 4/
03, DVBl 2004, 655, hat sich das BVerwG mit der Frage der
Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 Verkehrswegeplanungs-
beschleunigungsgesetz auseinandergesetzt und festgestellt,
dass aufgrund der Wiedervereinigung, des erforderlichen
Aufbaus der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den neuen Län-
dern und des Ausbaustaus in den neuen Ländern ausnahms-
weise die Schaffung von Sonderrecht zur möglichst schnellen
Herstellung von gleichen Lebensverhältnissen in Ost und
West zulässig war. Nur vor dem Hintergrund dieser Entste-
hungsgeschichte sah es die Regelung als noch verfassungs-
gemäß an. Das BVerwG betont insbesondere, dass es sich
hierbei um eine örtlich und zeitlich beschränkte Ausnahme-
regelung handelte. Schon die Frage, ob dies für die neuen
Länder künftig auch noch gegeben wäre, ließ das BVerwG
ausdrücklich offen, deutete aber an, dass dies sorgfältig ge-
prüft werden müsse.

Weiterhin hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
dem Gesetzentwurf den folgenden Entschließungsantrag
(Ausschussdrucksache 16(15)532) eingebracht:

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Haushaltswahrheit und Planungsklarheit bei gleichzeitiger
Stärkung unserer Demokratie sollten Ziel der Gesetzgebung
zu Planungsverfahren sein. Die bisher vorliegenden Gesetz-
entwürfe zur Beschleunigung von Planungen für Infrastruk-
turvorhaben erfüllen diese Zielsetzung nicht. Notwendig ist
daher die vertiefte Diskussion um ein verbessertes Planungs-
recht. Nicht der „Marsch ins Abseits der Demokratie“, son-
dern deren Stärkung durch neue Instrumente der Beteiligung
ist zukunftsfähig.

Die Planungen von Verkehrsprojekten nehmen in vielen Fäl-
len zu viel Zeit in Anspruch, so dass sie zum Zeitpunkt ihrer
eigentlichen Verwirklichung kaum noch mit den aktuellen
Realitäten kompatibel sind. Zwischen der Projektidee, der
Entscheidung über den Bedarf für eine Straßen-, Bahn- oder
Leitungstrasse, dem Raumordnungsverfahren, Linienbestim-
mung und der rechtsverbindlichen Festsetzung vergehen oft
Jahrzehnte. Lange Planungszeiten sind mit hohen Kosten
und Unsicherheiten für die Vorhabenträger wie auch die Be-
troffenen verbunden. Im Verlauf langwieriger Planungen er-
geben sich überdies häufig Strukturentwicklungen, wie etwa
Siedlungserweiterungen oder FFH-Festlegungen, die zu
Konflikten führen.

Planungsverfahren müssen „aktuell und flexibel“ gehalten
werden. Dies erfordert innovative Planungsinstrumente, wie
etwa einen Planungszeitraum von fünf Jahren und einen pla-
nungsbegleitenden Projektkreis späterer Betroffener z. B. in
Form eines Mediationsverfahrens. Nur so kann Planung auf
zwischenzeitliche Veränderungen reagieren, transparent sein
und an veränderten Bedarf oder Umweltbelange angepasst
werden. Diese Vorgehensweise hätte zwar zur Folge, dass

Demokratische Rechte der Verfahrensbeteiligung dürfen
nicht eingeschränkt werden; vielmehr gilt es neue Wege der
Öffentlichkeitsbeteiligung an Verkehrsplanungen – etwa eine
frühzeitige Beteiligung Betroffener – sicher zu stellen, will
man Konflikte vermindern und so Planung beschleunigen. Es
ist ein Mythos, dass in erster Linie die Beteiligungsrechte Be-
troffener Verfahren unnötig in die Länge ziehen. Denn die
Öffentlichkeitsbeteiligung beispielsweise bei Straßenplanun-
gen macht nur etwa fünf Prozent des gesamten Projektie-
rungszeitraumes aus. Durch die Diskussion um die Betei-
ligungsrechte werden die tatsächlichen Ursachen für Verzö-
gerungen verschleiert: oberflächliche Planungen, Planungs-
mängel, Verfahrensfehler und mangelhafte Beteiligung sowie
Vergabefehler. Gerade die Rechte der Betroffenen Projekt-
planungen zu prüfen, sind ein präventives Instrument zur
Sicherung hoher Qualitätsstandards bei der Planung. Be-
kanntlich wird in der Praxis nur bei besonders gravierenden
Planungsmängeln und daher hohen Erfolgsaussichten ge-
richtlicher Schritte tatsächlich geklagt. Entsprechend einer
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der
Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wer-
den derzeit 15 von 76 Fernstraßenprojekten beklagt (Stand
Februar 2006, Bundestagsdrucksache 16/723).

Ohnehin werden Planungen, die mit hoher Wahrscheinlich-
keit rechtmäßig sind, durch Klagen nicht verzögert. Rechts-
mittel gegen Infrastrukturentscheidungen haben durchge-
hend keine aufschiebende Wirkung. Eilanträge gegen den
Baubeginn haben überhaupt nur dann Erfolg, wenn für das
Gericht offensichtlich ist, dass die Entscheidung rechtswid-
rig war. In allen anderen Fällen kann trotz der noch ausste-
henden rechtlichen Überprüfung gebaut werden. In der Pra-
xis ist dies der Regelfall.

Ziel der bisherigen Gesetzesvorlagen zur Planungsbeschleu-
nigung ist es insbesondere: durch Beschränkung des Rechts-
weges für bedeutende Projekte, Einschränkungen bei der
Verbändebeteiligung, Kürzung von Beteiligungsfristen für
Betroffene, Streichung von Projekt-Folge-Untersuchungen
und Ausweitung des zeitlichen Geltungsbereichs bei Plan-
feststellungen die bisherige Verfahrensbeteiligung von Na-
turschutzverbänden und Öffentlichkeit zu schwächen.

Mit dem Gesetzentwurf wird rechtlich an die Regelungen
nach der Wiedervereinigung angeknüpft. Diese waren jedoch
einem historisch einmaligen Planungsnotstand geschuldet.
Heute sind die Voraussetzungen für die Dringlichkeit oder
gar Ausweitung bzw. Verschärfung dieser rechtlichen Rege-
lungen nicht mehr gegeben. 15 Jahre nach der Wiederverei-
nigung gilt es vielmehr, diese „Notstandsgesetze“ zu beseiti-
gen.

Unbestritten besteht Handlungsbedarf in der Planung; Ver-
fahren lassen sich beschleunigen, wenn die Planungsqualität
erhöht, ein Mehr an Bürgernähe, bessere Transparenz und
Effizienz in den Planungsverfahren sichergestellt werden.

II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

1. Die Infrastrukturverantwortung für regionale Netze regi-
onalen Trägern zu übertragen. Dadurch können Prioritä-
tensetzungen zeitnah überprüft werden;
weniger Projekte, diese aber in kürzerer Zeit und mit deutlich
höheren Erfolgschancen realisiert werden.

2. Die Öffentlichkeits- und Verbandsbeteiligung zu verbes-
sern und Umweltstandards zu erhöhen;

Drucksache 16/3158 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

a. Die Bürger und Verbände sind frühzeitig zu beteiligen,
bei Großprojekten ist den planungsrechtlichen Verfah-
ren ein (verbindliches) Mediationsverfahren vorzu-
schalten;

b. Die Öffentlichkeitsbeteiligung auf drei Monate zu er-
weitern und alle erforderlichen Informationen über
das jeweilige Projekt zur Verfügung zu stellen;

c. Die Verbändebeteiligung nicht einzuschränken;

d. Die Liste der UVP-pflichtigen Projekte zu erweitern
auf alle Maßnahmen mit Auswirkungen auf geschützte
Bereiche, und Projekte, die entweder zu einer Neuver-
siegelung von mindestens 1 ha führen oder deren Um-
weltauswirkungen zu zusätzlichen Beeinträchtigun-
gen auf einer Fläche von mehr als 50 ha führen,

3. Vorgaben für die Planung zu entwickeln, die den behördli-
chen Vollzug beschleunigen und effizienter gestalten;

4. Der zeitliche Geltungsbereich von Planfeststellungsbe-
schlüssen (PFB) von derzeit fünf auf zukünftig acht Jahre
zu verlängern;

5. Die Planungsqualität durch gerichtliche Überprüfbarkeit
zu sichern;

6. Bei der Vergabe ein hohes Maß an Transparenz zu ge-
währleisten;

7. Eine Zersplitterung der zur Verfügung stehenden Mittel
auf zu viele Projekte zu vermeiden.

Begründung

Die Ursachen für lange Planungsverfahren in Deutschland
liegen nicht in der Beteiligung von Bürgern und Verbänden,
sondern in mangelnder Konfliktbewältigung. Hauptgründe
für die Konflikte sind: Intensität der Eingriffe in Siedlungs-
strukturen, in Natur und Umwelt usw.; unzureichende Unter-
suchungen konfliktminimierender Alternativen bspw. Opti-
mierung des Straßennetzes und Ausbau des ÖPNV sowie
mangelnder Flexibilität der Planungsverwaltungen.

Die Konflikte vor Ort können nur durch eine integrierte Pla-
nung und ein verbessertes Planungsmanagement, das früh-
zeitig die betroffenen Interessen einbezieht, gelöst werden.
Integrierte Verkehrslösungen lassen sich nur auf regionaler
oder Landesebene entwickeln, da hier alle möglichen Varian-
ten in die Planung einbezogen werden können.

Die Neuordnung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern
und die Einführung einer integrierten Verkehrsplanung wür-
de eine Reihe von Projektplanungen gänzlich überflüssig ma-
chen.

Eine frühzeitige und qualifizierte Beteiligung der Öffentlich-
keit und der Umweltverbände kann Verfahren beschleunigen
und effektivieren. Planungen, die eine hohe Akzeptanz vor
Ort genießen, lassen sich schneller umsetzen. Während bei-
spielsweise die Planung und der Bau der A 31 in Ostfriesland
nur wenige Jahre benötigten, besteht für die A 94 im Raum
Dorfen östlich von München auch nach etwa dreißig Jahren
noch keine Baurecht. Für die Planung der A 33 Tatenhauser
Forst bei Bielefeld wurde nach jahrelangem Widerstand ge-
gen eine naturschutzfachlich kritische Variante eine einver-

Erfahrungen zeigen, dass nach der formellen Öffentlichkeits-
beteiligung äußerst selten Planungen tatsächlich überarbei-
tet werden. In der Regel halten die Vorhabenträger an ihren
Vorzugsvarianten für eine bestimmte Verkehrstrasse fest, die
in allen förmlichen Verfahren bestätigt werden. Daraus lässt
sich schlussfolgern, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung sehr
häufig ihren eigentlichen Sinn verfehlt und ausschließlich als
eher lästige Formalie wahrgenommen wird.

Derzeit sind erst nach Erteilung der abschließenden Bauge-
nehmigung Rechtsmittel möglich, d. h. erst zum spätestmög-
lichen Zeitpunkt kann juristisch versucht werden, mangelhaf-
te Planungen „von außen“ zu korrigieren. Das deutsche Pla-
nungsrecht braucht daher eine frühzeitige und ernsthafte
Einbeziehung von Bürgern, Naturschutzverbänden und
anderen Interessenvertretern, also das Öffentlichkeitsprinzip
bei der Planung. Verbände und BürgerInnen können als
Laienexperten oft wertvolle Hinweise für den Planungspro-
zess geben, die auch die Qualität der Planung verbessern.
Manche Planungsverzögerung dürfte darauf zurückzuführen
sein, dass Planungsexperten und -behörden an den Bürge-
rinnen und Bürgern „vorbei“ geplant haben, anstatt ihre
Einwände ernst zu nehmen. Eine frühzeitige und ergebnis-
offene Mediation erhöht die Chancen, einvernehmliche
Lösungen zu finden und so die Akzeptanz für Verkehrspro-
jekte zu erhöhen.

Bürgernähe heißt auch, dass behördliche Entscheidungen
und Abwägungen transparent und nachvollziehbar sein müs-
sen. Die Bundesregierung hat sich mit der Unterzeichnung
der Aarhus-Konvention verpflichtet, die Beteiligungsrechte
von BürgerInnen zu stärken. Die Aarhus-Konvention resp.
die Öffentlichkeitsrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai
2003) muss in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit der
Umsetzung soll die Beteiligung der Öffentlichkeit erweitert
und die Transparenz erhöht werden, auch um die Qualität der
Planungen zu verbessern und die Akzeptanz für Verkehrspro-
jekte zu sichern. Die im Beschleunigungsgesetz geplanten
Regelungen sind mit der Aarhus-Konvention bzw. der sog.
Öffentlichkeitsrichtlinie 2003/35/EG nicht vereinbar und
müssten deshalb in kürzester Zeit erneut angepasst werden.
Deutschland riskiert außerdem ein weiteres Mal, vom Euro-
päischen Gerichtshof wegen nicht ausreichender Umsetzung
europäischen Rechts verurteilt zu werden. Besonders proble-
matisch sind beispielsweise der Verzicht auf Anhörungen bei
Planänderungen, die Gleichstellung von Naturschutzverbän-
den mit Privaten und die Unbeachtlichkeit auch gravierender
Planungsfehler. Alle Projekte, die auf der Grundlage des
neuen Rechts genehmigt würden, könnten wegen der Unver-
einbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben beklagt wer-
den. Das neue Gesetz würde die Rechtsunsicherheit erheb-
lich erhöhen. Auch dies widerspricht dem Ziel einer effektive-
ren Planung.

Eine wichtige Grundlage für Planungsqualität ist auch die
Einbeziehung betroffener Fachressorts. Insbesondere um das
Konfliktpotenzial bei den verkehrsbedingten Umweltbeein-
trächtigungen von Projekten zu minimieren, sind die zustän-
digen Behörden für Naturschutz, Hochwasserschutz, Gewäs-
serschutz und Immissionsschutz frühzeitig zu beteiligen. Ein-
schränkungen dieser Abstimmungsprozesse, beispielsweise
nehmliche Trassierung gewählt. Dem Planungsfortschritt
stehen nunmehr keine größeren Hindernisse im Wege.

der vorgesehene Verzicht auf die Anhörung des Bundesamtes
für Naturschutz bei Projekten nach dem Wasserstraßengesetz

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/3158

sind hingegen kontraproduktiv und mindern die Qualität der
Planung.

Ein wesentlicher Handlungsbedarf liegt heute im behörd-
lichen Vollzug. Erhebliche Zeitersparnisse sind bei der Bear-
beitung durch Planfeststellungs- und Anhörungsbehörden
wie auch bei den Gerichten möglich. Voraussetzung für eine
zeitnahe Bearbeitung in den Behörden und Gerichten ist
jedoch eine angemessene personelle Ausstattung sowie die
entsprechende Qualifikation der Bearbeiter. Neben der aus-
reichenden personellen Ausstattung fehlt es den Planungs-
und Genehmigungsbehörden in vielen Fällen auch an geeig-
neter informationstechnischer Ausstattung. Obwohl viele
Daten in den unterschiedlichen Behörden vorliegen, wissen
die unterschiedlichen Beteiligten oft nichts von diesen Infor-
mationsmöglichkeiten und können wegen der unkoordinier-
ten Erfassung und Aufbereitung oft nicht darauf zugreifen. In
vielen Fällen lassen sich mit modifizierten Strukturen in den
Behörden Kapazitäten für die Bearbeitung der Verkehrspla-
nungen erschließen. Erste Fusionen in der Praxis zeigen:
Bundesländerübergreifende Planungsträger, Planfeststel-
lungsbehörden und Gerichte sind eine effiziente und realisti-
sche Option.

Die derzeit vorgeschriebenen Verfahren bis zum Baurecht
binden erhebliche Kapazitäten, wobei sich Verfahrensschrit-
te wiederholen. Für die Planung von Bundesfernstraßen
beispielsweise sind i.d.R. ein Raumordnungsverfahren, ein
Linienbestimmungsverfahren sowie ein Planfeststellungs-
verfahren erforderlich. Die Länder haben im Raumord-
nungsverfahren die Möglichkeit, Korridore für die Strecken-
führung zu beurteilen. Der Bund legt dann die Linie im
Linienbestimmungsverfahren fest. Dabei überschneiden sich
teilweise die Inhalte und Funktionen der Raumordnungsver-
fahren und Linienbestimmungsverfahren für Straßenprojek-
te. Die Projektunterlagen müssen daher z. T. doppelt erstellt
werden. In diesen Verfahren werden verschiedene Trassen-
varianten untersucht. Sinnvoller ist es, Elemente des Raum-
ordnungs- und des Linienbestimmungsverfahrens zu kombi-
nieren. Bedingung dafür ist allerdings, dass die Beteiligungs-
möglichkeiten effizienter werden. Ohnehin sieht bislang
zumeist nur das Raumordnungsverfahren eine Öffentlich-
keitsbeteiligung vor. Linienbestimmungsverfahren sind für
die Öffentlichkeit nicht zugänglich und daher intransparent.
Der Bearbeitungsaufwand für Verkehrsträger steigt mit der
Anzahl der einzelnen Streckenabschnitte, für die gesonderte
Verfahren durchgeführt werden müssen. Dadurch besteht
auch die Gefahr, dass die einzelnen Abschnitte nicht im Zu-
sammenhang gesehen werden. Außerdem nimmt der politi-
sche Druck auf einen „Lückenschluss“ erheblich zu, wenn
mit einigen Bauabschnitten bereits begonnen wird, während
die ökologisch bedenklichsten zunächst zurückgestellt wer-
den. Mit dieser „Salami-Taktik“ riskiert der Vorhabensträ-
ger erhebliche Fehlinvestionen, ohne dass die Trasse ver-
kehrswirksam wird. Längere Strecken- und damit weniger
Planungsabschnitte sind daher dringend nötig.

Der zeitliche Geltungsbereich von Planfeststellungsbe-
schlüssen (PFB) ist von derzeit fünf auf zukünftig acht Jahre
zu verlängern. Der Gültigkeitszeitraum beginnt mit dem Zeit-
punkt des Planfeststellungsbeschlusses. Der PFB gilt aber
nur dann als nicht verjährt, wenn das durch ihn geregelte

anspruchnahme umgesetzt ist. Diese Regelungen gelten auch
bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen.

Durch die Anknüpfung der Verjährung an die Realisierung
der Maßnahme wird erreicht, dass das Projekt innerhalb
eines überschaubaren Zeitraums auch tatsächlich umgesetzt
wird. Die Verlängerung der Gültigkeit von fünf auf acht Jahre
trägt dem Rechnung. Planungen, deren Umsetzung acht
Jahre nach ihrer Genehmigung immer noch nicht begonnen
wurde, müssen dagegen aktualisiert werden. Andernfalls be-
steht die Gefahr, dass sich bei Verwirklichung des Projekts
die zugrunde liegenden Annahmen komplett geändert haben.

Durch die begrenzte Gültigkeitsdauer sind Behörden gefor-
dert, zügig Planungen zu bearbeiten und sich auf eine Anzahl
umsetzbarer Projekte zu beschränken. Der maximale Gültig-
keitszeitraum garantiert die Aktualität der Planung. Die
Konzentration auf zeitnah umsetzbare Maßnahmen schafft
Finanzierungssicherheit und Planungsklarheit.

Gerichtliche Entscheidungen sind zunächst in der Region zu
fällen. Die zuständigen Gerichte, i.d.R. die Oberverwal-
tungsgerichte der Länder, fungieren als erste Instanz für ent-
sprechende Verfahren, da sie Ortstermine und Tatsachener-
mittlungen vornehmen und Landesrecht auslegen. Dagegen
ist die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätz-
lich eine rein rechtliche Überprüfung der vorangegangenen
Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichtes.

Es gibt erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, dem
Bundesverwaltungsgericht bestimmte Verfahren erstinstanz-
lich zuzuweisen. Dies wäre rechtlich nur in einer Ausnahme-
situation zulässig, wie dies die Wiedervereinigung war. Diese
Ausnahmesituation liegt für diejenigen Projekte, für die das
Bundesverwaltungsgericht nunmehr allein zuständig sein
soll, aber nicht mehr vor. Die Auswahl der 58 Bundesfern-
straßenprojekte „mit überragender verkehrlicher Bedeu-
tung“ im Gesetzentwurf der Bundesregierung erscheint will-
kürlich und bedarf einer juristischen Überprüfung. So gehö-
ren zu dieser Auswahl Projekte die im Bundesverkehrswege-
plan nicht einmal dem Vordringlichen Bedarf zugeordnet
wurden, beispielsweise der Abschnitt Eilenburg-Torgau der
B 87.

Die Übertragung der Zuständigkeiten auf das Bundes-
verwaltungsgericht kann dort einen Prozessstau hervor-
rufen, während der Sachverstand der Gerichte vor Ort brach
liegen bleibt. Die Beschränkung auf eine Instanz verkürzt den
Rechtsschutz von Betroffenen und Naturschutzverbänden,
weil entscheidende Aspekte erst im Laufe der Gerichtsver-
fahren konkretisiert und rechtlich bewertet werden können.

Unser Rechtsstaat nimmt Schaden, wenn er ohne erkennbare
Notwendigkeit die Rechtsmittel von Bürgern einschränkt.
Das trifft in besonderer Weise zu, wenn er im Verkehrs-
planungsrecht dem Bürger nur eine Instanz zubilligt. Ein Ver-
fahren am Bundesverwaltungsgericht ist wegen höherer Ge-
bühren und der Reisekosten für den Bürger zumeist kosten-
aufwendiger als an einem Oberverwaltungsgericht. Verkehrs-
projekten fehlt die Akzeptanz, wenn ihre Planung und
Durchsetzung von Betroffenen als Behörden- und Gerichts-
willkür wahrgenommen wird. Dem leistet jedoch die Bestim-
mung im Bundesfernstraßengesetz § 17e Abs. 6 Vorschub,
wonach Mängel vor Gericht nur dann geltend gemacht wer-
Projekt innerhalb der Achtjahresfrist in seiner Hauptsache
zu mindestens einem Fünftel der diesbezüglichen Flächenin-

den können, wenn sie einerseits offensichtlich sind und ande-
rerseits auf das Abwägungsergebnis, beispielsweise eine

Drucksache 16/3158 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Entscheidung für eine Verkehrstrasse, Einfluss hätten. Gera-
de diese zweite Bedingung ist kaum durch Kläger nachzuwei-
sen. Im Sinne der Akzeptanz wie auch der Planungsqualität
ist diese Bedingung im Rahmen des Artikelgesetzes zu strei-
chen. Diese Art der Fehlerheilung ist im Übrigen mit der be-
reits oben erwähnten Öffentlichkeitsrichtlinie 2003/35/EG
nicht vereinbar, da dort verlangt wird, dass Genehmigungen
sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich vollständig
vor Gericht überprüfbar sein müssen. Die Verabschiedung
des Gesetzes in der vorgesehenen Form würde zu jahrelanger
Rechtsunsicherheit führen, da das Bundesverwaltungsge-
richt diese Frage entweder selbst entscheiden oder dem
EuGH vorlegen müsste.

Betrachtet man den gesamten Planungsverlauf bis zur Ver-
kehrsfreigabe, so kann man feststellen, dass ein Großteil der
Verzögerungen nicht auf die Planungs-, sondern auf die Bau-
phase zurückzuführen ist. Ursächlich dafür sind Klagen un-
terlegener Bieter im jeweiligen Ausschreibungs- und Verga-
beverfahren. Daher muss weiterhin ein klares, bundesweit
einheitliches Vergaberecht existieren. Vergabeverfahren
müssen nachvollziehbar und überprüfbar sein, denn Trans-
parenz beugt Korruption vor. Im Vordergrund der Angebots-
bewertung und Vergabe darf nicht der Preis, sondern muss
die Leistung stehen.

Die Anzahl der Baustellen scheint vielen politisch Verant-
wortlichen ein Zeichen für Tatkraft und Aktivität. Dies führt
dazu, dass die Realisierungszeiten für alle Projekte meist
weit hinter dem bautechnisch Machbaren zurückbleiben, da
mit den jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln nur für zwei
bis drei Monate gebaut werden kann (und teilweise aufwän-
dige Baustellensicherungen notwendig werden). Verkehrlich
und auch volkswirtschaftlich wäre es sehr viel sinnvoller, das
knappe Geld so einzusetzen, dass Verkehrsfreigaben mög-
lichst schnell nach dem Baubeginn erfolgen können. Daher
sollten die Mittel auf wenige Projekte konzentriert werden,
die aber dafür durchfinanziert sind, anstatt mit dem symboli-
schen Spatenstich Aktivität zu demonstrieren, hinter der noch
finanzielle Unsicherheit steht. Große und teure Baustellen
für Komplettsanierungen können auch dadurch wirksam ver-
hindert werden, dass die Reparaturen frühzeitig und regel-
mäßig durchgeführt werden und nicht erst dann, wenn nur
noch Abriss und Neubau möglich sind.

Die Fraktion der CDU/CSU hob in der 24. Sitzung hervor,
dass die Beratungen des Gesetzentwurfs vor allem im Hin-
blick auf Regelungen für den Bereich der Energiewirtschaft
zeitintensiv gewesen seien. Sie erinnerte daran, dass die Ver-
abschiedung des bereits vom früheren Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in der 15. Wahl-
periode vorgelegten Gesetzentwurfs seinerzeit am Wider-
stand der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gescheitert
sei. Sie betonte, dass die Beschränkung des Rechtszuges auf
eine Instanz nur Projekte erfasse, die besonderen Kriterien
genügen müssten. Die Ergebnisse der vom Ausschuss durch-
geführten Anhörung habe man bei der Formulierung der Än-
derungen mit einbezogen. Die Anhörung habe auch ergeben,
dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beschrän-
kung des Rechtszuges bei bestimmten Projekten auf das Bun-
desverwaltungsgericht nicht gerechtfertigt seien. Sie betonte,
es sei nicht gerechtfertigt, wenn für betroffene Bürger, wie et-

strebe man eine Gleichstellung an. Die Länder sähen den Ge-
setzentwurf des Bundesrates aufgrund der vorgesehenen Än-
derungen gegenüber dem Regierungsentwurf als erledigt an.

Die Fraktion der SPD bezeichnet eine gesetzliche Neurege-
lung als wichtig und erklärte, sie sehe darin die Möglichkeit,
die Planungsverfahren deutlich zu beschleunigen. Man sei
sich weitgehend darüber einig, dass man ein einheitliches
Planungsrecht für ganz Deutschland benötige. Diejenigen,
die den Gesetzentwurf der Bundesregierung ablehnten, wür-
den damit auch die weitere Entwicklung des Landes behin-
dern. Sie wies die Kritik zurück, dass die Dauer der Realisie-
rung von Verkehrsinfrastrukturprojekten vor allem auf eine
zu geringe Finanzausstattung zurückzuführen sei. Planungen
müssten langfristig angelegt sein und könnten sich nicht nur
an der jeweiligen Ausstattung mit Haushaltsmitteln orientie-
ren. Die Finanzausstattung sei in den Gesamthaushalt einge-
bunden, wobei der Verkehrshaushalt derzeit gut aufgestellt
sei. Die Notwendigkeit einer Verbesserung der Planungs-
qualität werde nicht in Frage gestellt. Einer solchen Ver-
besserung stehe der Gesetzentwurf aber nicht entgegen. Sie
verwies auf gute Erfahrungen, die man mit der Planungs-
beschleunigung beim Bau der A 20 gemacht habe. Ände-
rungsvorschläge des Bundesrates habe man bei den Ände-
rungsvorschlägen der Koalitionsfraktionen mit berücksich-
tigt, so dass sich der Gesetzentwurf des Bundesrates erledige.
Die Ergebnisse der vom Ausschuss durchgeführten Anhö-
rung habe man bei den vorgesehenen Änderungen mit einbe-
zogen. Die Anhörung habe auch ein mehrheitliches Votum
für die Beschränkung des Rechtszuges auf eine Instanz bei
bestimmten Projekten ergeben. Man wolle aber die Erfahrun-
gen nach zwei Jahren auswerten und werde dann gegebenen-
falls Präzisierungen vornehmen. Die Diskussion über den
Gesetzentwurf sei vor allem im Hinblick auf die Diskussion
über die Rahmenbedingungen für die Verlegung von Erd-
kabeln zeitintensiv gewesen. Hierbei handele es sich auch um
eine wichtige Frage, denn Offshore-Windkraftanlagen müss-
ten effektiv angeschlossen werden. Sie gab folgende Erklä-
rung zu Protokoll:

Der Ausschuss geht davon aus, dass die aus dem in § 17
Energiewirtschaftsgesetz eingefügten Absatz 2a resultieren-
de Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber für die Netzan-
bindung von Offshore-Anlagen nicht für das bereits initiierte
Projekt des Querbauwerks auf der Insel Norderney gilt, da
anderenfalls unnötigerweise in bereits ausgehandelte Verträ-
ge mit der Stadt Norderney und dem Land Niedersachsen ein-
gegriffen werden würde.

Die Fraktion der FDP bemerkte, das ursprüngliche Ziel der
Gesetzesinitiative sei es gewesen, ein einheitliches Planungs-
verfahren für ganz Deutschland vorzusehen. Diesem Ziel
entsprächen weder der Gesetzentwurf der Bundesregierung
noch der Gesetzentwurf des Bundesrates. Vielmehr werde
durch die Aufteilung zwischen Projekten, für die eine Be-
schränkung auf eine gerichtliche Instanz vorgesehen sei, und
den übrigen Projekten eine neue Grenzlinie gezogen. Man
habe der Anhörung in Bezug auf die Beschränkung des
Rechtszugs auf eine Instanz erhebliche verfassungsrecht-
liche Bedenken entnommen. Es bestehe auch das Risiko,
dass sich anstelle einer Beschleunigung sogar eine Verzöge-
rung ergebe, wenn vor dem Bundesverwaltungsgericht meh-
wa Eigentümer betroffener Grundstücke, und für Verbände
unterschiedliche Einspruchsfristen vorgesehen würden. Hier

rere größere Verfahren zugleich anhängig seien. Zudem sei
die Auswahl der Projekte, für die es nur eine Instanz geben

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/3158

solle, willkürlich. Man kritisiere auch, dass das Personen-
beförderungsrecht nicht mit einbezogen worden sei, wodurch
etwa in Berlin für U- und S-Bahn ein unterschiedliches Pla-
nungsrecht gelten werde. Sie forderte, stärkeres Gewicht auf
die Frage der Planungsqualität zu legen. Aber auch eine gute
Planung nütze nichts, wenn kein Geld für die Umsetzung vor-
handen sei. In Bezug auf eine Verlängerung der Geltungsdau-
er von Planfeststellungsbeschlüssen auf bis zu 15 Jahre
äußerte sie verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf
die Eigentumsgarantie in Artikel 14 des Grundgesetzes.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, sie halte die angestrebte
gesetzliche Regelung nicht für erforderlich. Der Gesetzent-
wurf der Bundesregierung gehe nicht nur an den Problemen
vorbei, er verschärfe sie sogar noch. Die Probleme lägen
nicht in der Länge der Planungsdauer sondern bei den zu ge-
ringen Finanzmitteln für die Verkehrsinvestitionen. Die ge-
samte Struktur des Planungsverfahrens sei problematisch, da
die Betroffenen erst viel zu spät Gelegenheit zu Einwendun-
gen erhielten. Es sei bereits eine Beteiligung von Bürgern
und Verbänden im Raumordnungsverfahren erforderlich. Sie
kritisierte, dass für bestimmte Projekte nur noch eine gericht-
liche Instanz vorgesehen werden solle. Selbst die Verkehrs-
wirtschaft sehe dies nicht mehr als erforderlich an. Sie beton-
te, eine Gleichbehandlung von Bürgern und Verbänden bei
den Einspruchsfristen sei nicht gerechtfertigt, da die Verbän-
de auch die Funktion von Verwaltungshelfern besäßen. Zu-
dem müsse man die Menschen für die jeweiligen Infrastruk-
turvorhaben gewinnen. Eine Verringerung der Beteiligungs-
möglichkeiten mache diese aber misstrauischer und erreiche
damit das Gegenteil einer Beschleunigung.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beklagte, dass
auch die langwierige Diskussion über den Gesetzentwurf
nicht zu einem guten Ergebnis geführt habe. In Bezug auf die
Liste der Projekte, bei denen der Rechtszug auf eine Instanz
beschränkt werden solle, bezweifelte sie, dass alle Projekte
die behauptete herausragende verkehrliche Bedeutung besä-
ßen. Dass man die Geltungsdauer von Planfeststellungsbe-
schlüssen verlängern wolle, zeige, dass das Problem nicht im
Bereich der Planung, sondern im Bereich der Umsetzung lie-
ge. Probleme gebe es vor allem mit der Planungsqualität und
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung gehe daher an der Sache vorbei und werde
nicht zu einer Beschleunigung führen. Man solle das Gesetz-
gebungsvorhaben deshalb aufgeben.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3008 mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Er hat den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/54
(Ausschussdrucksache 16(15)531) mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen FDP und DIE LINKE. abgelehnt.

Den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(15)532 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei

Den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(15)536 hat er mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen

Den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(15)537 hat er mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen.

Den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(15)538 hat er mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen.

Die Änderung zu dem Änderungsantrag der Koalitionsfrak-
tionen auf Ausschussdrucksache 16(15)539 (Ausschuss-
drucksache 16(15)540) hat der Ausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenom-
men.

Den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 16(15)539 in der geänderten Fassung hat
der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/54 hat er mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN in der Fassung des modifizierten Ände-
rungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(15)539 angenom-
men.

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1338 hat er für erle-
digt erklärt.

V. Begründung

1. Begründung zu den Änderungen gegenüber dem
Gesetzentwurf

Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes)

Zu Nummer 1

Die Änderung berücksichtigt die letztmalige Änderung des
AEG.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Eine Überarbeitung der Vorschrift erfolgt entsprechend dem
Wunsch des Bundesrates und der Koalitionsvereinbarung,
nach der im Rahmen der Fortschreibung des Regierungsent-
wurfs auf Drucksache 16/54 Vorschläge der Länder berück-
sichtigt werden sollen. Dem Wunsch nach Beschränkung der
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE. ab-
gelehnt.

Beteiligung auf anerkannte Naturschutzvereine konnte dabei
allerdings mit Blick auf die Richtlinie 2003/35/EG des Euro-

Drucksache 16/3158 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

päischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über
die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung be-
stimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur
Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des
Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den
Zugang zu Gerichten nicht vorgenommen werden. Es ist –
unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH über die
unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien – davon aus-
zugehen, dass wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie
seit dem 26. Juni 2005 in Deutschland unmittelbar gelten.

Für das Planfeststellungsverfahren kommt Artikel 3 (Ände-
rung der Richtlinie 85/337/EWG) dieser Richtlinie zur An-
wendung. Nach dessen Nummer 1 ist die ,„betroffene Öf-
fentlichkeit“: die von umweltbezogenen Entscheidungsver-
fahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrschein-
lich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit
einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung
haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Um-
weltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht
geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.“‘ In Num-
mer 4 dieses Artikels ist zudem u. a. Folgendes geregelt: „Die
betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver
Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Ent-
scheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen,
und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behör-
de gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern,
wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Ent-
scheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.“

Den heute schon zu benachrichtigenden anerkannten Natur-
schutzvereinen wurden daher die sonstigen Umweltschutz-
vereinigungen zur Seite gestellt. Um der Gefahr einer unge-
wollten Ungleichbehandlung von vornherein zu begegnen,
und weil bei Adressatenunkenntnis eine Rechtsunsicherheit
besteht, mit welchen Stellungnahmen gegebenenfalls zu
rechnen ist, wurde nur für ebenfalls anerkannte Umwelt-
schutzvereinigungen eine Möglichkeit zur Stellungnahme
vorgesehen. Damit wird für den Bereich des Anhörungsver-
fahrens beim Bau und der Änderung von Betriebsanlagen
einer Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen
festgelegt: Nur die anerkannten Vereinigungen des Natur-
bzw. Umweltschutzes werden durch ortsübliche Bekanntma-
chung benachrichtigt und erhalten so Gelegenheit zur Stel-
lungnahme und können in diesem Zusammenhang auch Mei-
nungen äußern. Eine derartige Beschränkung ist mit der
Richtlinie vereinbar, weil diese – wie oben dargestellt – auch
an die Erfüllung innerstaatlicher Voraussetzungen anknüpft.

Die Festlegung der Art der Benachrichtigung durch ortsübli-
che Auslegung dient der Verfahrenserleichterung.

Andere Vereinigungen, die nicht anerkannt sind, werden als
Teil der Öffentlichkeit nach den allgemeinen Beteiligungs-
vorschriften am Verfahren beteiligt. Dazu können auch aus-
ländische Vereinigungen zählen, sofern sie nicht in Deutsch-
land anerkannt sind.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Anhörungsbehörde wird in die Lage versetzt, auf die Er-
örterung innerhalb des Anhörungsverfahrens verzichten zu
können. Die Änderung trägt dem Entwurf des Bundesrates

kehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages
am 17. Mai 2006 für eine Erweiterung der Verzichtsmöglich-
keiten bzw. für die Verankerung einer freien Ermessensent-
scheidung der Anhörungsbehörde ausgesprochen. Dies kann
zu einer weiteren Beschleunigung des Planfeststellungsver-
fahrens führen. Neben den im Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/54 enthaltenen wenig konflikt-
reichen Fällen (Verzicht, wenn keine fristgerechten Einwen-
dungen oder Stellungnahmen eingegangen sind, kein Ein-
spruch nach Vorankündigung, auf den Termin verzichten zu
wollen) sind weitere Fälle denkbar, in denen ein Verzicht ver-
tretbar ist und auch sinnvoll erscheint. Beispielhaft wird der
genannte Fall des Bundesrates aufgegriffen, dass absehbar
ist, dass der Erörterungstermin seiner Befriedungsfunktion
nicht gerecht werden kann und Einwendungen nicht ausge-
räumt werden können.

Künftig liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde zu
prüfen, ob auf eine Erörterung verzichtet werden kann, sie al-
lein entscheidet, ob sie notwendig oder sinnvoll ist.

Zu Doppelbuchstabe cc

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung, vgl. zur Be-
gründung zudem zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa und bb. Für den Fall der Planänderung wird der
Adressatenkreis der Vorschrift damit um die anerkannten
Vereinigungen ergänzt. Zudem werden ausdrückliche Betei-
ligungsregelungen bei der Planänderung aus Rechtssicher-
heitsgründen für geboten erachtet. Im Übrigen dienen die
Änderungen der Verständlichkeit der Vorschrift.

Zu Doppelbuchstabe dd

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung, vgl. zur
Begründung zudem zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa und bb. Zudem werden ausdrückliche Beteili-
gungsregelungen bei Planänderung aus Rechtssicherheits-
gründen für geboten erachtet. Im Übrigen dienen die Ände-
rungen der Verständlichkeit der Vorschrift.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen sind rein redaktioneller Art und dienen der
besseren Verständlichkeit der Vorschriften.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung dient der Rechtssicherheit.

Zu Doppelbuchstabe bb

Auch diese Änderung fußt auf einem Vorschlag des Bundes-
rates (vgl. Drucksache 16/1338). Mit der Änderung verlän-
gert der mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestattete
Planfeststellungsbeschluss für die planbetroffenen Grund-
stückseigentümer die Unsicherheit, ob ihre Grundstücke tat-
sächlich in Anspruch genommen werden. Zwar führt der
Planfeststellungsbeschluss noch nicht zum Eigentumsentzug
betroffener Grundstückseigentümer, er ist aber dennoch an
Artikel 14 Abs. 3 GG zu messen, weil er Bindungswirkung
für das Enteignungsverfahren entfaltet. Artikel 14 GG
auf Drucksache 16/1338 Rechnung. Auch die Sachverständi-
gen hatten sich in der Anhörung des Ausschusses für Ver-

schließt wegen dieser enteignenden Vorwirkung eine Vor-
ratsplanung aus.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/3158

Das BVerwG hat in ständiger Rechtsprechung (zu § 17
Abs. 7 FStrG) entschieden, dass eine Planung nur dann eine
(unzulässige) Vorratsplanung ist, wenn ihre Verwirklichung
nicht beabsichtigt oder sie objektiv nicht realisierungs-
fähig ist (vgl. Urt. vom 24. November 1989 – 4 V 41.88 –
BVerwGE 84, 123; vom 20. Mai 1999 – 4 A 12.98 – Buch-
holz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154). Die Planfeststellungsbehör-
de habe bei der Planfeststellung vorausschauend auf der
Grundlage des in § 17 Abs. 7 FStrG enthaltenen Zeithori-
zonts zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüber-
windbare finanzielle Schranken entgegenstünden. Der Be-
schluss der Bundesregierung, ein Straßenbauprojekt der
Dringlichkeitsstufe des Vordringlichen Bedarfs (VB) zuzu-
ordnen und die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, diese
Einstufung in den Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugeset-
zes zu übernehmen, schließe die Annahme aus, dass die
Finanzierbarkeit des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaus-
halts innerhalb von 10 Jahren nicht möglich sei. Die Bedarfs-
planung sei auch ein Instrument der Finanzplanung, die haus-
haltsmäßige und zeitliche Prioritäten zum Ausdruck bringe
und deshalb indizielle Bedeutung für die Finanzierbarkeit
prioritärer Vorhaben besitze. Dem stehe nicht entgegen, dass
alle Neu- und Ausbaumaßnahmen des Bedarfsplans unter
Haushaltsvorbehalt stünden, d. h. ihre Finanzierung nur im
Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmit-
tel erfolgen könne.

Auch das BVerfG (E 38, 175, 181) greift im Fall der Frist für
einen Rückgabeanspruch nach Wegfall des Enteignungs-
grundes auf die einschlägigen einfach-gesetzlichen Fristen
für die Durchführung von Vorhaben bzw. Geltungsfristen für
Enteignungsentscheidungen zurück, ohne sich festzulegen,
ob Artikel 14 GG ausschließlich die festgelegten oder groß-
zügiger bemessene Fristen erlaube.

Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, die primäre Gel-
tungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses auf insgesamt
10 Jahre festzusetzen.

Die weiterhin vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit um
5 Jahre (damit mögliche Geltungsdauer von Planfeststel-
lungsbeschlüssen insgesamt 15 Jahre) bleibt bestehen. Sie
wurde u. a. im Lichte der oben genannten Gerichtsentschei-
dungen und der Aussagen des Präsidenten des Bundesver-
waltungsgerichts anlässlich einer Expertenanhörung (vgl.
Wortprotokoll der 67. Sitzung des Ausschusses für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen des Deutschen Bundestages vom
23. Februar 2005) zu einem Antrag des Bundesrates zur
Änderung des FStrG beibehalten, der ausführte: „Wäre der
Zeitraum in § 17 Abs. 7 FStrG damals [zur Zeit der getroffe-
nen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts] länger
festgesetzt gewesen (z. B. 8 plus 5 = 13 Jahre oder 10 plus 5 =
15 Jahre), hätte das BVerwG vermutlich diesen Zeitraum als
Anknüpfungspunkt [für seine Entscheidung zur Vorratspla-
nung] herangezogen.“

Die für die Bundesfernstraßen getroffenen Aussagen gelten
gleichermaßen für den Bereich der anderen Verkehrsträger.

Auf diese Weise kann dem vor allem in den alten Bundeslän-
dern entstandenen Rückstau an planfestgestellten und baurei-
fen Bauvorhaben im Bundesfernstraßenbereich Rechnung
getragen werden, der aller Voraussicht nach nicht mehr im
Einklang mit der gegenwärtigen Geltungsdauer der Planfest-

waltungs- und Kostenaufwand entstanden sind, dient dem öf-
fentlichen Interesse, da ansonsten im bisher nicht bekannten
Umfang nicht nur erforderliche Verlängerungen der Gelt-
dungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen sondern gar
neue Planfeststellungsverfahren notwendig würden.

Künftige Planfeststellungsbeschlüsse profitieren von vorn-
herein von der verlängerten Geltungsdauer. In der Regel ist
von einem Vollzug der bestandskräftigen Planfeststellungs-
beschlüsse im Rahmen der primären Geltungsdauer von
10 Jahren auszugehen. Für den Regelfall verringert die vor-
genommene Änderung den Verwaltungsaufwand damit
erheblich. Das vormals bereits nach 5 Jahren erforderliche
Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über den Verlänge-
rungsantrag – das, obwohl Gegenstand der Prüfung aus-
schließlich der Verlängerungsantrag ist, nach den Vorschrif-
ten des Planfeststellungsverfahrens durchzuführen ist – ist
künftig erst nach 10 Jahren erforderlich und bleibt auf Aus-
nahmefälle beschränkt (z. B. Änderung der Prioritätenliste
der zu vollziehenden Planfeststellungsbeschlüsse wegen un-
vorhersehbarer Verkehrsentwicklungen, denen anderenorts
zunächst Rechnung zu tragen ist).

Bei der Festlegung der Verlängerungsmöglichkeit wurde
auch berücksichtigt, dass ein Bundesverkehrswegeplan
(BVWP), der die Vorstellungen der Bundesregierung für den
Ausbau und die Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur mit dem
Bundesfernstraßennetz, dem Netz der Bundeswasserstraßen
und den Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen
des Bundes enthält, in der Regel für einen Zeitraum aufge-
stellt wird, der 10 Jahre übersteigt. Der letzte BVWP stamm-
te aus dem Jahr 1992. Er wurde von dem BVWP 2003 abge-
löst, der nunmehr bis zum Jahr 2015 Gültigkeit beanspruchen
soll. Die Bedarfspläne für die Bundesfernstraßen bzw. die
Bundesschienenwege werden in regelmäßigen Abständen
(alle 5 Jahre) dahingehend überprüft, ob ihre Anpassung an
die Verkehrsentwicklung erforderlich ist. Die Anpassung er-
folgt durch Gesetz. Enthält ein derart aktualisierter Bedarfs-
plan ein bereits planfestgestelltes Bau- oder Ausbauvorhaben
nicht mehr, so liegt keine Bereitschaft des Bundes mehr vor,
das Vorhaben zu verwirklichen. Der Planfeststellungsbe-
schluss ist dann aufzuheben soweit von ihm noch kein Ge-
brauch gemacht wurde. Dies hat auch das BVerfG (BVerfGE
38, 175, 180) betont. Die Ermächtigung zur Enteignung ge-
mäß Artikel 14 Abs. 3 GG bestehe nicht dafür, dass ein
Vorhaben beabsichtigt sei, sondern dafür dass es ausgeführt
werde.

Damit bleibt festzuhalten: Die gesetzlich bekräftigte Ver-
bindlichkeitserklärung in den jeweiligen Ausbaugesetzen be-
ruht auf umfangreichen Untersuchungen und eingehenden
Analysen der Verkehrsbedürfnisse sowie einer Abwägung
der Wirtschaftlichkeits- und Verkehrsinteressen mit anderen
berührten öffentlichen Belangen. Bei einer dennoch verblei-
benden Ungewissheit über die weitere Entwicklung ist dem
Grundrechtsschutz durch die Überprüfung des Bedarfsplans
und seine ggf. erforderlich werdende Anpassung Rechnung
getragen, der dann auch in Bezug auf den Planfeststellungs-
beschluss umzusetzen wäre.

Hinzu kommt, dass der Entwurf des Infrastrukturplanungs-
beschleunigungsgesetzes bereits in der Fassung des Regie-
rungsentwurfs beschleunigende Effekte enthält, die – rechnet
stellungsbeschlüsse abgebaut werden kann. Die Erhaltung
dieser Planfeststellungsbeschlüsse, die mit erheblichem Ver-

man alle Maßnahmen zusammen – einen Zeitgewinn von
2 Jahren im Planfeststellungsverfahren ermöglichen. Dieser

Drucksache 16/3158 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zeitgewinn schwächt die Auswirkungen der vorgenomme-
nen Änderung ab, denn er kommt auch den betroffenen
Grundstückseigentümern zugute.

Zu Doppelbuchstabe cc

Der Streichung der Nummer 5 liegt ebenfalls ein Vorschlag
des Bundesrates zugrunde (vgl. Drucksache 16/54). Die
Streichung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine solche
Regelung in der Praxis für bereits planfestgestellte Vorhaben
erhebliche Probleme bereitet. Nach Inkrafttreten des Geset-
zes droht für diese Fälle bereits das Außerkrafttreten der
Planfeststellungsbeschlüsse. So würde selbst den kurz vor
der Fertigstellung stehenden Bauvorhaben die rechtliche
Grundlage entzogen. Wollte man an der Durchführung sol-
cher Projekte festhalten, wäre für sie ein erneutes Planfest-
stellungsverfahren erforderlich. Anderenfalls müsste der
Rückbau eingeleitet werden.

Mit dem Abschluss einer Baumaßnahme ist in der Regel in-
nerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren zu rechnen. Für die
Fälle, die sich nicht innerhalb dieses Zeitraumes verwirkli-
chen lassen, reichen die Rechtsinstitute der Verwirkung und
von Treu und Glauben aus, um einem Missbrauch im Bereich
des Planfeststellungsrechts zu begegnen.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung trägt der Änderung des UVPG durch Artikel 2
des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 11794) Rech-
nung.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Streichung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine An-
hörung der Einwender und Vereinigungen bereits nach gel-
tender Rechtslage in einem erneuten Planfeststellungsver-
fahren durchzuführen ist. Auch bei Planergänzungen und er-
gänzenden Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG sind
die Vorschriften über die Planänderung (§ 76 VwVfG) anzu-
wenden. Für den Fall der wesentlichen Planänderung (§ 76
Abs. 1 VwVfG) bedeutet dies, dass ein erneutes Planfeststel-
lungsverfahren mit Auslegung der Planunterlagen durchzu-
führen ist. Das rechtliche Gehör der Betroffenen ist durch die
Auslegung der Planunterlagen und die Möglichkeit zur Ab-
gabe von Einwendungen und Stellungnahmen gewahrt. Mit
der Streichung wird der Gefahr einer überflüssigen doppelten
Anhörung der Einwender und Vereinigungen begegnet.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zur Begründung vgl. zu Nummer 1.

Zu Buchstabe b

Zur Begründung vgl. zu Nummer 1.

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Die Streichung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich
bei der Vorhabenauswahl um eine Momentaufnahme han-
delt. Die Einschätzung des Gesetzgebers kann sich mit fort-
schreitendem Zeitablauf und veränderten Rahmenbedingun-
gen (Vorliegen eines unvorhersehbaren Verkehrsmehr- oder
-minderbedarfs, die Annahme voraussichtlich Widerstände
gegen das Projekt stellt sich als unbegründet dar etc.) ändern.
Eine qualitative Bewertung nicht in der Liste enthaltener Pro-
jekte, die ggf. nur deshalb nicht aufgenommen wurden, weil
sie allgemein auf regen Zuspruch stoßen oder z. B. durch das
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz bereits dem
Bundesverwaltungsgericht zugewiesen sind, wird so vermie-
den.

Zu Nummer 5

Die Ergänzung wurde infolge des Organisationserlasses vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfernstraßen-
gesetzes)

Zu Nummer 1

Die Änderung ist rein redaktioneller Art und berücksichtigt
die zwischenzeitlich erfolgte letztmalige Änderung des Bun-
desfernstraßengesetzes.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Mit der Ergänzung wird eine Forderung des Bundesrates um-
gesetzt (vgl. Drucksache 16/54). Die Länder bauen und ver-
walten die Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes (Arti-
kel 90 Abs. 2 GG). Dabei werden zwar Bundesaufgaben er-
füllt, dies geschieht aber aus eigener Verwaltungskompetenz
der Länder. Die Auftragsverwaltung ist eine reine Landesver-
waltung. Die Subsidiaritätsregelung in § 1 Abs. 3 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes des Bundes könnte nur mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch eine Regelung im Bundes-
fernstraßengesetz ersetzt werden. Diese Zustimmung ist an-
gesichts seiner Forderung nicht zu erwarten. Die Ergänzung
dient der Erhaltung der Einheitlichkeit der Verfahrensabläufe
für Vorhaben nach Bundes- und Landesrecht. Dies dient der
Transparenz und erleichtert dem Bürger die Nachvollzieh-
barkeit der Entscheidungen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa. Damit wird auch für den Bereich des Anhö-
rungsverfahrens beim Bundesfernstraßenbau festgelegt: Nur
die anerkannten Vereinigungen des Natur- bzw. Umwelt-
schutzes werden durch ortsübliche Bekanntmachung be-
nachrichtigt und haben in diesem Rahmen Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist un-
selbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens
(§ 2 Abs. 1 UVPG). Zudem werden dadurch auch für die
Die Änderung trägt einem späteren Inkrafttretensdatum des
Gesetzes Rechnung.

Umweltschutzvereinigungen fachgesetzliche Vorgaben zur
Präklusion möglich.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/3158

Zu Doppelbuchstabe bb

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb.

Zu Doppelbuchstabe cc

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung, vgl. zur Be-
gründung zudem zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuch-
staben aa und cc.

Zu Doppelbuchstabe dd

Vergleiche zur Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe dd.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung trägt dem Planungsstand bei den Verkehrsvor-
haben in den neuen Bundesländern Rechnung.

Zu Doppelbuchstabe cc

Zur Begründung siehe zu Artikel 1 Nr. 5.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppel-
buchstabe aa.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppel-
buchstabe bb.

Zu Doppelbuchstabe cc

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppel-
buchstabe cc. Für den Bereich der Bundesfernstraßen droht
für die BAB 60, BAB 62 sowie BAB 94 und BAB 98 mit
ihrer längsgeteilten Dringlichkeit bereits das Außerkraft-
treten der Planfeststellungsbeschlüsse.

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d Doppel-
buchstabe aa.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d Doppel-
buchstabe bb.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zur Begründung siehe zu Artikel 1 Nr. 4.

Zu Buchstabe b

Die Vorhabenliste wurde aktualisiert.

Zu Nummer 5

Zur Begründung siehe zu Artikel 1 Nr. 5.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeswasserstraßen-
gesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Auch die Änderung dieser Vorschrift entspricht einem
Wunsch des Bundesrates (vgl. Drucksache 16/54). Für den
Bereich des Anhörungsverfahrens beim Bundeswasser-
straßenbau wird damit ebenfalls festgelegt: Nur die anerkann-
ten Vereinigungen des Natur- bzw. Umweltschutzes werden
durch ortsübliche Bekanntmachung benachrichtigt und haben
in diesem Rahmen Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Be-
gründung im Übrigen vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb.

Zu Doppelbuchstabe cc

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa und cc.

Zu Doppelbuchstabe dd

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa und dd.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Neufassung korrigiert einen versehentlich im Regie-
rungsentwurf enthaltenen Fehler und schließt eine bislang
bestehende Regelungslücke. § 14b WaStrG führt in den
Nummern 6 bis 10 Spezialvorschriften für den Bereich des
Aus- und Neubaus von Bundeswasserstraßen in das neue
Recht über, die zurzeit in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WaStrG ge-
regelt sind. Hierbei wurde versucht, die Formulierungen zu
vereinfachen. Bei der Übertragung des § 19 Abs. 1 Nr. 4 in
§ 14b Nr. 9 WaStrG ist jedoch ein Fehler unterlaufen. Die
Wörter „zur Errichtung oder Unterhaltung von Anlagen“
sind in dem dortigen Regelungszusammenhang unzutreffend
und engen den Regelungsbereich gegenüber der Ursprungs-
Zu Nummer 3

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c.
vorschrift in § 19 Abs. 1 Nr. 4 WaStrG unzulässig ein. Diese
Wörter sind zu streichen. Gleichzeitig schließt die Änderung

Drucksache 16/3158 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

des § 14b Nr. 9 eine zurzeit noch bestehende Regelungslücke
und wird in der Praxis zu einer erheblichen Beschleunigung
in der Umsetzung von Planfeststellungsbeschlüssen führen.
Beweissicherungsmaßnahmen wie z. B. die Messung des
Grundwasserstands oder die Dokumentation des Bauzu-
stands von Gebäuden müssen vor dem Beginn der eigentli-
chen Baumaßnahme durchgeführt oder zumindest begonnen
werden. Diese Beweissicherungsmaßnahmen sind häufig
sehr zeitaufwändig, z. B. wenn alle Gebäude an einer mehre-
re Kilometer langen Kanaltrasse begutachtet werden müssen.
Werden diese notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen
erst im Planfeststellungsbeschluss angeordnet, so kann erst
nach Rechtskraft des Beschlusses mit der Beweissicherung
begonnen werden. Der eigentliche Baubeginn verzögert sich
entsprechend um einige Monate oder gar Jahre. Dieser Ver-
zögerung kann man dadurch begegnen, dass die Planfest-
stellungsbehörde noch während des laufenden Planfeststel-
lungs-/Plangenehmigungsverfahrens eine selbständige Be-
weissicherungsanordnung erlässt, die dem Träger des Vorha-
bens die Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen
ermöglicht. Für eine solche Beweissicherungsanordnung
fehlt bislang eine ausdrückliche Rechtsgrundlage.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppel-
buchstabe aa.

Zu den Doppelbuchstaben bb und cc

Der Bundesrat hatte sich auch für diesen Bereich für eine Än-
derung der Vorschrift ausgesprochen (vgl. Drucksache 16/54).
Die Regelung im Bundeswasserstraßengesetz wird ebenfalls
auf insgesamt 10 Jahre plus Verlängerungsmöglichkeit fest-
gelegt. Zur Begründung vgl. im Übrigen zu Artikel 1 Nr. 2
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d Doppel-
buchstabe aa.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d Doppel-
buchstabe bb.

Zu Buchstabe e

Die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs für Anfech-
tungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plange-
nehmigungen führt zu einer spürbaren Verminderung des
Verwaltungsaufwandes. Die heute regelmäßig erforderliche
Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Planfest-
stellungsbehörde wird künftig für einen Teil der Neu- und
Ausbaumaßnahmen entfallen. Der gesetzliche Sofortvollzug
ist bereits in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und dem
Bundesfernstraßengesetz für Projekte, für die nach dem je-
weiligen Ausbaugesetz ein vordringlicher Bedarf besteht,
geltendes Recht. Für Bundeswasserstraßen gibt es kein Aus-

Bundeswasserstraßengesetz Bezug genommen. Die dort ge-
nannten Ausbaumaßnahmen sind wegen ihrer überragenden
verkehrlichen Bedeutung von einer besonderen Dringlich-
keit, die die Anordnung des gesetzlichen Sofortvollzugs
rechtfertigt. Der Rechtsschutz des Klägers bleibt durch die
Möglichkeit, die gerichtliche Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung zu beantragen, gewahrt.

Zu Nummer 2

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c.

Zu Nummer 3

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass in § 1
Abs. 4 WaStrG bereits ausführlich geregelt ist, was zu den
Bundeswasserstraßen gehört. Eine zusätzliche Regelung ist
entbehrlich. Im Übrigen vgl. zu Artikel 1 Nr. 4.

Zu Nummer 4

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 5.

Zu Artikel 5 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Zu Nummer 1

Die Änderung bewirkt, dass auch § 10 Abs. 6 und 7 des Luft-
verkehrsgesetzes für das Genehmigungsverfahren nach § 6
entsprechend gilt.

Diese Verweisung auf § 10 Abs. 6 und 7 entspricht dem
Wunsch der Länder und ist eine wesentliche Forderung der
Initiative Luftverkehr für Deutschland. Die bisherige
Fassung des § 6 Abs. 5 greift deshalb mit der Verweisung auf
§ 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 4 und Abs. 8 zu kurz. Für die Ge-
nehmigung der Anlage oder des Betriebs eines Flugplatzes
nach § 6 ist im Grundsatz eine gesetzliche Sofortvollzugs-
anordnung ebenso angezeigt wie bei der Planfeststellung
bzw. -genehmigung. Dies stellt die Verweisung auf § 10 Abs. 6
sicher.

Entgegen dem Wunsch von Ländern und der Initiative Luft-
verkehr für Deutschland wird jedoch diese Gleichstellung
von Genehmigung und Planfeststellung auf die Flugplätze
beschränkt, die gemäß § 8 Abs. 1 einem Planfeststellungs-
verfahren unterworfen sind und gelegentlich als „Verkehrs-
flughäfen“ bezeichnet werden. Die damit erfolgte Gleichstel-
lung wirkt sich insbesondere bei § 8 Abs. 4 aus, da hiernach
die in der Planfeststellung getroffenen betrieblichen Rege-
lungen durch Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 geändert
werden.

Soweit die Planfeststellung jedoch nicht zur Genehmigung
hinzutritt, d. h. bei kleinen Flugplätzen, erscheint es ange-
messen, bei der bestehenden Rechtslage zu bleiben und die
Begründungslast für die Anordnung des Sofortvollzugs ge-
mäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im
Einzelfall bei der Genehmigungsbehörde zu belassen, da die
Genehmigung nicht notwendigerweise mit der umfassenden
Abwägungsverpflichtung einhergeht, die bei der Planfest-
stellung die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs recht-
fertigt.

Soweit jedoch die Gleichstellung von Planfeststellung und

baugesetz, so dass eine Bezugnahme auf ein Ausbaugesetz
hier nicht möglich ist. Stattdessen wird auf die Anlage 2 zum

Genehmigung erfolgt, muss im Interesse der zügigen Durch-
führung luftrechtlicher Zulassungsverfahren auch ein Klä-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/3158

ger, der die Genehmigung anficht, innerhalb einer Frist von
sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
Tatsachen und Beweismittel angeben. Dies stellt die Verwei-
sung auf § 10 Abs. 7 sicher.

Der neue § 6 Abs. 6 entspricht dem Wunsch des Bundesrates
und ist eine wesentliche Forderung der Initiative Luftverkehr
für Deutschland. Absatz 6 bewirkt, dass nicht nur (durch Ver-
weisung auf § 10 Abs. 6 bis 8 in § 6 Abs. 5) bei der Klage
gegen einen Genehmigungsbescheid die aufschiebende Wir-
kung entfällt, sondern konsequenterweise dann auch der Wi-
derspruch keine aufschiebende Wirkung haben kann. Bei der
Errichtung und dem Ausbau von Flughäfen wird der Bedeu-
tung des Flugplatzes als investive Maßnahme zum Zwecke
der Wirtschafts- und Strukturförderung sowie der Schaffung
von Arbeitsplätzen bereits heute dadurch Rechnung getra-
gen, dass der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-
lungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung beigemessen
wird (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG).

Zu Nummer 2

Die Ergänzung in Buchstabe c entspricht dem Wunsch des
Bundesrates.

Die Änderung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entspricht den fern-
straßenrechtlichen Regelungen. Danach kann künftig in Ab-
änderung von § 74 Abs. 6 VwVfG eine Plangenehmigung
auch dann ergehen, wenn Rechte Dritter nicht wesentlich be-
einträchtigt werden.

Zu Nummer 3

Die Ergänzung entspricht dem Wunsch des Bundesrates (vgl.
Drucksache 16/1338). Aus rechtstechnischen Gründen muss
die Regelung der Geltungsdauer von Planfeststellungsbe-
schlüssen jedoch in § 9 LuftVG aufgenommen werden.
Durch die Aufnahme der Regelung wird eine Rechtsun-
sicherheit beseitigt: Bislang war in der Literatur umstritten,
ob es wegen der in § 9 Abs. 4 enthaltenen Sonderregelung
eine zeitliche Begrenzung der Geltungsdauer von luftrecht-
lichen Planfeststellungsbeschlüssen nicht gibt. Um diese
Rechtsunsicherheit zu beseitigen, wird die Geltungsdauer
nunmehr ausdrücklich geregelt. Die Regelung entspricht
dem geltenden Artikel 75 Abs. 4 des bayerischen Verwal-
tungsverfahrensgesetzes.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Ergänzung entspricht dem Wunsch des Bundesrates (vgl.
Drucksache 16/1338).

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Überarbeitung entspricht dem Wunsch des Bundesrates
(vgl. Drucksache 16/1338). Nach der geltenden Fassung wer-
den anerkannte Naturschutzvereine den Behörden gleich-
gestellt und haben eine Frist zur Stellungnahme von drei
Monaten. In der Neufassung werden die Vereine privaten
Einwendern gleichgestellt mit der Folge einer verkürzten

Im Gegensatz zu den übrigen Verkehrsträgern wird im Plan-
feststellungsverfahren für Flughäfen jedoch auf eine Rege-
lung zur Benachrichtigung der anerkannten Naturschutzver-
bände und sonstigen anerkannten Vereinigungen, die sich für
den Umweltschutz einsetzen, verzichtet. Die Beteiligung der
Vereinigungen richtet sich hier ausschließlich nach dem
UVPG. Im LuftVG werden bislang keinerlei Regelungen zur
UVP getroffen. Dabei soll es auch bleiben. Um für das
LuftVG einen Systembruch – und damit eine eventuell nach
Anpassung des UVPG erneut erforderliche Änderung – zu
vermeiden, wird die ohnehin anstehende Änderung des
UVPG abgewartet.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Ergänzung entspricht dem Wunsch des Bundesrates (vgl.
Drucksache 16/1338, S. 33).

Zu Buchstabe b

Die Einfügung des Absatzes 4 Satz 2 (Gleichstellung von Be-
troffenen und anerkannten Vereinen) entspricht dem Wunsch
des Bundesrates (vgl. Drucksache 16/1338, S. 33).

Zu Nummer 5

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c.

Zu Nummer 6

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 5.

Zu Artikel 6 (Änderung des Magnetschwebebahn-
planungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die Änderung dient der Korrektur des durch die Anpassung
des § 1 MBPlG an § 18 AEG erfolgten Wegfalls der Zustän-
digkeitsregelung für das Planfeststellungsverfahren. Anders
als bei der Eisenbahn (§ 3 Abs. 2 EVerkVerwG) ist die Zu-
ständigkeit des EBA für die Planfeststellung auch nicht an
anderer Stelle geregelt. § 4 AMbG verweist hierzu lediglich
auf § 1 Abs. 2 MBPlG in der bisher geltenden Fassung.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung des § 2
Nr. 4 MBPlG an § 18a Nr. 5 AEG.

Zu Doppelbuchstabe cc

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d Doppel-
buchstabe bb.

Zu Doppelbuchstabe dd
Frist zur Stellungnahme. Die verkürzte Frist entspricht den
Regelungen der übrigen Verkehrsträger.

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d Doppel-
buchstabe cc.

Drucksache 16/3158 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe ee

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d Doppel-
buchstabe dd.

Zu Buchstabe c

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b.

Zu Buchstabe d

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c.

Zu Buchstabe e

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d.

Zu Nummer 2

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c.

Zu Nummer 3

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 5.

Zu Artikel 7 (Änderung der Magnetschwebebahn-
Bau- und -Betriebsordnung)

Die Streichung fußt auf Entscheidungen des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 13. und 27. September 2005 (2 BvF 2/03
und 2 BvL 11/02) über die Änderung von Rechtsverordnun-
gen durch den Gesetzgeber. Danach sind in Artikelgesetzen
keine Artikel mehr zur Änderung des Verordnungsrechtes
zulässig, soweit es sich nicht um eine notwendige Folgeände-
rung zu einer vorgenommenen Gesetzesänderung handelt.

Zu Artikel 8 (Änderung des Energiewirtschafts-
gesetzes)

Die neue Artikelnummer beruht auf der Streichung der
Magnetschwebebahn-Bau- und -Betriebsordnung.

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an das zwischenzeit-
lich in Kraft getretene neue Energiewirtschaftsgesetz.

Zu Buchstabe b

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 5.

Zu Nummer 2

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 5.

Zu Nummer 3

Die Norm enthält eine Spezialregelung zur Netzanbindung
von Offshore-Anlagen und geht als solche der Regelung des
§ 13 EEG vor; ansonsten bleiben die Regelungen des EEG
gemäß der Regelung des § 2 Abs. 2 EnWG unberührt.

Ziel ist es, die Betreiber der ersten Offshore-Windparks von
den notwendigen Kosten der Netzanbindung an das Energie-
versorgungsnetz zu entlasten. Offshore-Anlagen sind nach

drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts
errichtet worden sind. Die Regelung wird auf Offshore-
Windparks begrenzt, mit deren Bau bis zum 31. Dezember
2011 begonnen wird (siehe Nummer 7).

Die Netzanbindung der Offshore-Anlagen erfolgt durch den
zuständigen Betreiber des Übertragungsnetzes. Die Netzan-
bindung muss zu dem Zeitpunkt der Herstellung der tech-
nischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage errichtet
sein. Netzbetreiber und Anlagenbetreiber haben hierzu eng
miteinander zu kooperieren.

Betreiber von Offshore-Anlagen, die bereits vor dem Inkraft-
treten des Gesetzes Investitionen in die Planung und Geneh-
migung der Netzanbindung ihrer Offshore-Anlagen getätigt
haben, haben aus Vertrauensschutzgründen einen Erstat-
tungsanspruch für die notwendigen Kosten Zug um Zug ge-
gen Herausgabe der Planungsunterlagen und ggf. der bereits
erhaltenen Genehmigungen.

Die zur Netzanbindung der Offshore-Anlagen errichteten
Leitungen werden Teil des Energieversorgungsnetzes und
unterfallen damit den Bestimmungen zur Netzregulierung
der § 20 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes.

Die Regelung in Satz 4 soll sicherstellen, dass eine bundes-
weit gleichmäßige Verteilung der Kosten der Netzanbindung
von Offshore-Anlagen unter allen Übertragungsnetzbetrei-
bern erfolgt. Die Betreiber von Übertragungsnetzen können
die jeweils auf sie entfallenden notwendigen Kosten der
Netzanbindung nach § 21 EnWG bei den Netzentgelten in
Ansatz bringen.

Zu Nummer 4

Die Regelung ermöglicht eine Berücksichtigung der Mehr-
kosten einer Erdverkabelung im Rahmen der Anreizregulie-
rung, sofern deren Verlegung nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften vorgeschrieben ist oder sofern das Erdkabel
nach § 43 Satz 3 planfestgestellt worden ist (siehe Nummer 6).

Zu Nummer 5

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 5.

Zu Nummer 6

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an das zwischenzeit-
lich in Kraft getretene neue Energiewirtschaftsgesetz. Die
einschlägigen Regelungen befinden sich nicht mehr in den
§§ 11, 11a, 11b und 12 und 19, sondern in den §§ 43 bis 45
und 118. § 43 wurde entsprechend der Forderung des Bun-
desrates um einen Satz 2 ergänzt; zur Begründung vgl. zu Ar-
tikel 2 Nr. 1 Buchstabe a. Darüber hinaus wurden – an Stelle
der Erdkabel-Regelungen in den §§ 11a, 11b, 11c und 11i
sowie des § 12b – in § 43 die neuen Sätze 3 und 4 sowie in
§ 21a Abs. 4 ein neuer Satz 3 und ein neuer Absatz 7 einge-
fügt. § 43 Satz 3 und 4 ermöglicht die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens für Erdkabel auf der 110-Kilo-
volt-Ebene im küstennahen Bereich von Nord- und Ostsee.

Weiterhin erfolgte entsprechend der Forderung des Bundes-
rates eine Ausweitung der Regelungen zur Planungsbe-
schleunigung nach § 43b Nr. 1 auf Gasversorgungsleitungen.
§ 10 Abs. 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von mindestens

Im Übrigen wurden die zu den vorhergehenden Artikeln ge-
troffenen Änderungen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/3158

– zur Beteiligung der Vereinigungen in § 43a Nr. 2,

– zur Geltungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse und
zur Streichung der Außerkrafttretensregelung der Plan-
feststellungsbeschlüsse nach Baubeginn in § 43c Nr. 1,

– und zur Planänderung in § 43d

auch auf den Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes übertra-
gen. Zur jeweiligen Begründung wird auf Artikel 1 an der je-
weils einschlägigen Stelle verwiesen.

Zu Nummer 7

Absatz 7 dient der zeitlichen Begrenzung der Umlage der
Kosten für die Netzanbindung der Offshore-Windparks (sie-
he Nummer 3).

Zur Begründung des Absatzes 8 vgl. zu Artikel 1 Nr. 3 Buch-
stabe c.

Zu Artikel 9 (Änderung des Bundesnaturschutz-
gesetzes)

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 5 und zum Standort zur
vorherigen Begründung.

Zu Artikel 10 (Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung)

Mit der Anpassung von § 48 Abs. 1 Nr. 4 VwGO an die tech-
nischen Grenzen des § 43 Satz 1 EnWG wird eine Vereinheit-
lichung der Grenzwerte vorgenommen. Zudem handelt es
sich bei dem Verweis auf Erdkabel (§ 43 Satz 3 EnWG) um
eine Folgeregelung zum neuen Artikel 7. Darüber hinaus
wurde der zwischenzeitlich geänderten Fassung der VwGO
(geändert durch Gesetz vom 22. August 2005, BGBl. I
S. 2482) Rechnung getragen.

Zu Artikel 11 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-
nungsrang)

Die Streichung des Artikels 11 fußt ebenfalls auf den bereits
genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. und 27. September 2005 (2 BvF 2/03 und 2 BvL 11/
02). In Artikelgesetzen, die auch Verordnungsrecht ändern,
sind keine Artikel mehr vorzusehen, die die Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang anordnen (sog. Entsteine-
rungsklausel).

An die Stelle treten neue Artikel.

Zum neuen Artikel 10 (Änderung des Raumord-
nungsgesetzes)

Die Regelung zur Änderung des Raumordnungsgesetzes
trägt dem Beschluss des Bundesrates vom 10. März 2006 im
Rahmen des „Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung
und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrs-
projekte“ (Drucksache 16/1338) Rechnung, es dem Landes-
gesetzgeber zu überlassen, im Einzelfall von der Durchfüh-
rung eines Raumordnungsverfahrens abzusehen. Dies ent-
spricht dem in der Koalitionsvereinbarung aufgenommenen
Ziel, die Infrastrukturplanung unter der Berücksichtigung
von Vorschlägen der Länder zu beschleunigen. Die Regelung

aber das Raumordnungsverfahren grundsätzlich erhalten.
Dessen Durchführung birgt für Infrastrukturvorhaben den
Vorteil, dass im Zuge der Raumverträglichkeitsprüfung auch
wichtige Prüfschritte des Zulassungsverfahrens vorwegge-
nommen werden, so dass dieses entlastet und verkürzt wer-
den kann (z. B. Trassen- bzw. Standort-Alternativenprüfung
sowie Teile der Umweltverträglichkeitsprüfung).

Zudem wurde dem Organisationserlass vom 22. November
2005 Rechnung getragen.

Zum neuen Artikel 11 (Änderung des Bundesberg-
gesetzes)

Zur Begründung der Änderungen vgl. zunächst zu Artikel 1
Nr. 5.

Die Einfügung in § 133 erfolgte in Anlehnung an § 2a der
Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I
S. 1193, 1216). Es wird festgehalten, dass für eine Transit-
Rohrleitung im Bereich des Festlandsockels, die zugleich ein
UVP-pflichtiges Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), am 25. Juni 2005
neu bekannt gemacht (BGBl. I S. 1757), darstellt, eine Um-
weltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren
nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG durch das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie nach den Vorschriften
des UVPG mit den in § 2a der Seeanlagenverordnung vorge-
sehenen Verfahrensvereinfachungen bezüglich der Ausle-
gung und Bekanntmachung von Vorhaben durchzuführen ist.
Da im Bereich des Festlandsockels keine Gemeinden zustän-
dig sind, die eine Auslegung vollziehen könnten und bei de-
nen die Öffentlichkeit Einwendungen erheben kann, ist für
§ 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 3, 4 bis
7 VwVfG eine gesonderte Regelung in Satz 2 erforderlich.
Diese Regelung hat zur Folge, dass die Auslegung der Unter-
lagen nach § 6 UVPG am Sitz der Genehmigungsbehörde
(Hamburg und Rostock) für die Dauer eines Monats (§ 73
Abs. 3 Satz 1 VwVfG) zu erfolgen hat. Der Hinweis in Satz 3
auf die Auslegung durch amtliche Bekanntmachung im Ver-
kündungsblatt der Genehmigungsbehörde (das sind die
„Nachrichten für Seefahrer“) und durch Veröffentlichung in
zwei überregionalen Tageszeitungen dient der Information
der Öffentlichkeit über das Vorhaben. Die Änderung des
§ 133 steht damit im Kontext zu den sonstigen Änderungen
der Infrastrukturplanungsgesetze durch dieses Gesetz.

Mit den übrigen Änderungen sollen die Voraussetzungen da-
für geschaffen werden, dass die am 1. Mai 2006 in Kraft ge-
tretene Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von
Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie fristgerecht
im Rahmen bestehender Verordnungen unter Nutzung des
vorhandenen bergrechtlichen Instrumentariums umgesetzt
werden kann.

Zum neuen Artikel 12 (Änderung des Fernstraßen-
ausbaugesetzes)

Die Änderungen entsprechen dem Wunsch des Bundesrates
(Drucksache 16/1338) und sind aus Gründen der Beseitigung
rechtlicher Unsicherheiten geboten. Die Unklarheit, ob es
sich bei den Vorhaben um solche des Vordringlichen Bedarfs
räumt dementsprechend einerseits dem Landesgesetzgeber
die Möglichkeit flexibler Regelungen ein, andererseits bleibt

(VB) oder des Weiteren Bedarfs (WB) handelt, wird be-
seitigt, ohne den besonderen Planungsauftrag selbst zu be-

von Rechtsbehelfen von herausragender Bedeutung. Diese
hatte in der Praxis zu einem – im Hinblick auf das Ziel „be-
sonderer Planungsauftrag aus ökologischen Gründen“ –
überflüssigen Mehraufwand geführt, weil die sofortige Voll-
ziehbarkeit der Planfeststellungsbeschlüsse einen eigenstän-
digen Verwaltungsakt erforderte, der wiederum selbständig
angreifbar war. Die Änderung dient damit auch der Entbüro-
kratisierung, Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbe-
schleunigung. Künftig sind alle Vorhaben der Dringlichkeits-
stufe Vordringlicher Bedarf per Gesetz sofort vollziehbar.
Auch müssen die Maßnahmen künftig nicht mehr im jeweili-
gen Haushaltsgesetz (Straßenbauplan als Anlage) durch den
Anwender mühsam ermittelt werden.

Für diese besonders gekennzeichneten Vorhaben besteht
nach wie vor ein umfassender Planungsauftrag. Die in der
Umweltrisikoeinschätzung aufgezeigte naturschutzfachliche
Problematik ist im Rahmen der normalen Vorhabenplanung
abzuarbeiten. Dabei ist weiterhin zu untersuchen, inwieweit
bei den Projekten die bisherigen Planungen oder aber ver-
kehrlich gleichwertige Alternativplanungen, vor allem der
Ausbau des vorhandenen Straßennetzes, verwirklicht werden
können.

Für die Frage, ob es sich um Vorhaben des VB oder des WB
handelt, ist die Einstellung der Projekte in den Straßenbau-
plan als Anlage zum Bundeshaushalt künftig nicht mehr ent-
scheidend.

Zum neuen Artikel 13 (Änderung des Verkehrswege-
planungsbeschleunigungs-
gesetzes)

Das Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz soll Nach-
folgeregelung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungs-
gesetzes werden.

Zu Artikel 12 (Neubekanntmachung)

Zur Begründung vgl. zu Artikel 1 Nr. 5. Im Übrigen notwen-
dige Folgeänderung.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Die Änderungen tragen dem Umstand des späteren Inkraft-
tretens des Gesetzes Rechnung. Standortbezogen handelt es
sich um eine notwendige Folgeänderung.

2. Begründung zu der Entschließung unter IV.
der Beschlussempfehlung

Die für den Bereich der Bundesfernstraßen und der Eisen-
bahnbetriebsanlagen bereits getroffenen Verpflichtungen zur

eine Verwaltungsbehörde ist, sollte die Regelung als allge-
meine Dienstanweisung, Richtlinie oder Verwaltungsvor-
schrift verankert werden. Eine Notwendigkeit zur Hebung
der Regelung in den Gesetzesrang besteht nicht.

3. Begründung zu der Entschließung unter V.
der Beschlussempfehlung

Das BVerwG soll künftig für besonders wichtige Verkehrs-
vorhaben in erster und letzter Instanz zuständig sein. Die Ver-
kürzung des Instanzenweges wird für solche Projekte ge-
nutzt, die keinen Aufschub dulden. Dies sind Projekte zur
Herstellung der Deutschen Einheit, Hinterlandanbindung der
deutschen Seehäfen, Vorhaben mit internationalem Bezug
(EU-Erweiterung) oder zur Beseitigung gravierender Ver-
kehrsengpässe. Von dieser Maßnahme wird ein Beschleuni-
gungseffekt von ca. 1 bis 11/2 Jahren erwartet. Zur Vermei-
dung einer Staugefahr bietet sich an, die Verkehrsträger von
vornherein getrennt verschiedenen Senaten zuzuweisen.

Um verfassungsrechtlichen Bedenken von vornherein zu be-
gegnen ist es angezeigt, die ausnahmsweise Zuweisung im
Nachhinein überprüfen zu lassen

4. Begründung zu der Entschließung unter VI.
der Beschlussempfehlung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt zu Änderun-
gen der Fachplanungsgesetze Allgemeines Eisenbahngesetz
(AEG), Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Bundeswasser-
straßengesetz (WaStrG), Luftverkehrsgesetz (LuftVG),
Magnetschwebebahnplanungsgesetz (MBPlG) und Energie-
wirtschaftsgesetz (EnWG). Andere Regelungsbereiche wie
die Bauzulassung von Abfalldeponien, der Ausbau von Ge-
wässern oder die Anlage von Rohrleitungen bleiben derzeit
ausgespart. Bei den nicht von den beschleunigenden Maß-
gaben betroffenen Bereichen handelt es sich teilweise um
Vorhaben von großer wirtschaftlicher Bedeutung (z. B. Er-
weiterung des Airbus-Werkes in Finkenwerder), teilweise
um kleinere Vorhaben. Zur weiteren Verbesserung der Stand-
ortbedingungen in Deutschland ist es sinnvoll, alle Zulas-
sungsverfahren – soweit möglich – von den beschleunigen-
den Maßgaben profitieren zu lassen. Eine gleichlautende Än-
derung der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze des
Bundes und der Länder hilft zudem, Rechtszersplitterungen
und Anwendungsfehler zu vermeiden. Weil Zulassungsver-
fahren nicht ausschließlich durch Bundesbehörden durch-
geführt werden, müssen neben dem Verwaltungsverfahrens-
gesetz des Bundes auch die Landesverwaltungsverfahrens-
gesetze gleichlautend geändert werden.

Berlin, den 25. Oktober 2006
Drucksache 16/3158 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

seitigen. Die Unklarheit besteht im Gegensatz zur Einschät-
zung des Bundesrates aber nicht nur bei den Vorhaben des
Vordringlichen, sondern auch bei denen des Weiteren Be-
darfs. Für erstere ist allerdings die aufschiebende Wirkung

Vollständigkeitsprüfung für die Anhörungsbehörden bein-
halten ein zusätzliches Beschleunigungspotenzial. Sie sollten
deshalb auf den gesamten Regelungsbereich des Gesetzes
ausgedehnt werden. Da Adressat einer solchen Verpflichtung
Hans-Joachim Hacker Jan Mücke Lutz Heilmann
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

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