BT-Drucksache 16/3157

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2474- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG)

Vom 25. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3157
16. Wahlperiode 25. 10. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/2474 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze
(Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG)

A. Problem

Der 107. Deutsche Ärztetag 2004, der Deutsche Zahnärztetag 2004 und nachfol-
gend der 7. Deutsche Psychotherapeutentag 2006 haben das jeweilige Berufs-
recht liberalisiert und flexibilisiert. Diese berufsrechtlichen Änderungen sind in
das Vertragsarztrecht zu transformieren.

In einigen Regionen, insbesondere in den neuen Ländern, besteht kurz- und mit-
telfristig die Gefahr von Versorgungsengpässen, zu deren Behebung die bishe-
rigen Sicherstellungsinstrumente ergänzt werden müssen.

Bei der Umsetzung des GKV-Modernisierungsgesetztes hat sich gezeigt, dass
Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gründung medi-
zinischer Versorgungszentren besteht, der Einzug der Praxisgebühr teilweise auf
Schwierigkeiten stößt und die Patientenbeteiligung in den Gremien der gemein-
samen Selbstverwaltung nicht ausreichend verankert ist. Die Einführung der
direkten Morbiditätsorientierung im Risikostrukturausgleich ist auf Grund des
zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht mehr zum gesetzlich vorgesehenen Zeit-
punkt 1. Januar 2007 möglich. Zur Förderung der integrierten Versorgung bedarf
es einer Verlängerung der mit dem GKV-Modernisierungsgesetz eingeführten
Anschubfinanzierung.

B. Lösung

1. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/2474 in der Ausschuss-
fassung

Auf der individuellen Vertragsarztebene sieht der Gesetzentwurf vor, die Grün-
dung von Berufsausübungsgemeinschaften und die Tätigkeit an weiteren Orten
zu erleichtern, die Anstellung von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
zu lockern sowie die Altersgrenze für den Zugang zur vertragsärztlichen Tätig-
keit von 55 Jahren ganz und die Altersgrenze für das Ende der vertragsärztlichen
Tätigkeit von 68 Jahren in unterversorgten Planungsbereichen aufzuheben. Auf
der Landesebene wird den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kranken-
kassen ermöglicht, noch wirksamer auf die Beseitigung von Versorgungslücken

Drucksache 16/3157 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

hinzuwirken, und zwar auch dann, wenn der (gesamte) Planungsbereich nicht
unterversorgt ist. Darüber hinaus wird die wirtschaftliche Situation der Heil-
berufe in den neuen Ländern dadurch verbessert, dass der Vergütungsabschlag
bei der Honorierung der Privatbehandlung in den entsprechenden staatlichen
Gebührenordnungen aufgehoben wird.

Die Schwierigkeiten bei der Gründung von medizinischen Versorgungszentren,
bei der Eintreibung der Praxisgebühr sowie bei der Umsetzung der Patienten-
beteiligung werden durch gesetzliche Klarstellungen beseitigt. Die Einführung
der direkten Morbiditätsorientierung im Risikostrukturausgleich wird auf den
1. Januar 2009 verschoben. Die Anschubfinanzierung bei der integrierten Ver-
sorgung wird verlängert.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/2474 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

2. Annahme einer Entschließung

Annahme mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE.

C. Alternativen

Ablehnung oder Annahme unter Berücksichtigung der im Ausschuss mehrheit-
lich abgelehnten und im Ausschussbericht dargestellten Änderungsvorschläge
der Fraktionen DIE LINKE. bzw. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen als Beihilfekostenträger durch die
Aufhebung der Sechsten Gebührenanpassungsverordnung Mehraufwendungen
von jährlich rd. 6,5 Mio. Euro.

E. Sonstige Kosten

Die Erstattung weiterer Kosten der Patientinnenvertreterinnen und -vertreter in
den Selbstverwaltungsgremien auf Bundes- und Landesebene belastet die
Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen
insgesamt mit ca. 0,3 Mio. Euro. Die Mehrausgaben der Krankenkassen für
Leistungen der freiberuflich tätigen Hebammen im Beitrittsgebiet belaufen sich
auf jährlich rd. 3,8 Mio. Euro.

Durch die Aufhebung der Sechsten Gebührenanpassungsverordnung erhöhen
sich die Ausgaben der privaten Krankenversicherung um jährlich rd. 15 Mio.
Euro.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3157

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

I. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2474 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In der Eingangsformel werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundes-
rates“ gestrichen.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 01 eingefügt:

‚01. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in ande-
ren Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der so-
zialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L
149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist,
anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kosten-
erstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen
für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grund-
lage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf
Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Er-
stattung.“

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Absatz 4 können in anderen Staaten, in
denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149
S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, Kran-
kenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung
durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden.“ ‘

b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4c eingefügt:

‚4a. In § 85a Abs. 1 und § 85b Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„1. Januar 2007“ durch die Angabe „1. Januar 2009“ ersetzt.

4b. § 85c wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.

4c. § 85d wird aufgehoben.‘

c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend,
wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder
Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; sie ist nicht fach-
übergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arzt-

Drucksache 16/3157 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte
oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen
Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören. Sind in einer
Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und ein haus-
ärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachüber-
greifend. Sind in einem medizinischen Versorgungszen-
trum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig,
ist auch eine kooperative Leitung möglich.“ ‘

bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe c1 eingefügt:

‚c1) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Ver-
sorgungsauftrag das hälftige Ruhen der Zulassung beschlos-
sen werden.“ ‘

cc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

‚d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt
einer vollständigen auch eine hälftige Entziehung der
Zulassung beschließen.“

bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 6“ ersetzt und nach dem Wort „Halb-
satz“ die Wörter „länger als sechs Monate“ eingefügt.‘

dd) In Buchstabe g werden in Satz 1 des neu eingefügten Absatzes 9a
nach dem Wort „Allgemeinmedizin“ die Wörter „oder als deren
wissenschaftliche Mitarbeiter“ eingefügt.

d) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 5a eingefügt:

‚5a. Dem § 95a Abs. 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine dem Satz 1 entsprechende
mindestens dreijährige Weiterbildung ausnahmsweise ausrei-
chend, wenn nach den entsprechenden landesrechtlichen Vor-
schriften eine begonnene Weiterbildung in der Allgemeinmedizin,
für die eine Dauer von mindestens drei Jahren vorgeschrieben
war, wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebens-
jahren, für das dem Arzt die Personensorge zustand und mit dem
er in einem Haushalt gelebt hat, die Weiterbildung unterbrochen
worden ist und nach den landesrechtlichen Vorschriften als min-
destens dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden darf. Satz 2
gilt entsprechend, wenn aus den dort genannten Gründen der Kin-
dererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in
der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2006 nicht möglich war
und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister
auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen
Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2008 gestellt wird.“ ‘

e) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden die folgenden neuen Buchstaben a und b eingefügt:

‚a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch die Wörter „unter
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeu-
tung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner sowie
über“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3157

b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Arztregister“ die Wör-
ter „sowie über die Verfahrensgebühren unter Berücksich-
tigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der An-
gelegenheit für den Gebührenschuldner“ eingefügt.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben c bis f.

cc) Der neue Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) Nummer 12 wird aufgehoben.“

f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

‚10. § 103 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4a Satz 4 zweiter Halbsatz werden nach der Angabe
„Satz 5“ die Wörter „oder erst seit dem 1. Januar 2007“ einge-
fügt.

b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich,
für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine
Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9
Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungs-
ausschuss die Anstellung zu genehmigen; eine Fortführung der
Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Die Nachbesetzung der
Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist
möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet
sind.‘

g) In Nummer 13 wird die Angabe „2007“ durch die Angabe „2008“ er-
setzt.

h) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „2007“ durch die
Angabe „2008“ ersetzt.

bbb) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

‚bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „verwendeten Mit-
tel“ die Wörter „spätestens zum 31. März 2009“ einge-
fügt.‘

bb) In den Buchstaben b und c wird jeweils die Angabe „2007“ durch
die Angabe „2008“ ersetzt.

i) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 14a und 14b einge-
fügt:

‚14a. Die Überschrift des Zwölften Abschnitts des Vierten Kapitels
wird wie folgt gefasst:

„Zwölfter Abschnitt. Beziehungen zu Leistungserbringern
in Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

anzuwenden ist“.

14b. § 140e wird wie folgt gefasst:

㤠140e
Verträge mit Leistungserbringern in Staaten,
in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

anzuwenden ist

Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach
Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen unter-
gesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13

Drucksache 16/3157 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abs. 4 Satz 2 in Staaten abschließen, in denen die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-
dern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2) in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden ist.“ ‘

j) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

‚15a. Dem § 222 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) In der Satzung der Krankenkasse sind die Beitragssatzan-
teile, die zur Entschuldung und für Finanzhilfen im Rahmen der
Entschuldung von Kassen der jeweiligen Kassenart nach § 265a
aufgewendet werden, gesondert auszuweisen.“ ‘

k) Nach Nummer 15a wird folgende Nummer 15b eingefügt:

‚15b. § 265a wird wie folgt gefasst:

㤠265a
Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen,

zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit
und zur Entschuldung

(1) Die Satzungen der Bundesverbände der Krankenkassen
und der Verbände der Ersatzkassen haben mit Wirkung für ihre
Mitglieder und deren Mitgliedskassen Bestimmungen über die
Gewährung finanzieller Hilfen

a) in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart
oder zur Erhaltung deren Wettbewerbsfähigkeit oder

b) zur Sicherstellung der Entschuldung der Krankenkassen ihrer
Kassenart

vorzusehen. Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finanzie-
rung und Durchführung der finanziellen Hilfen regeln die Sat-
zungen. Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches
können die Satzungsbestimmungen über die Hilfeleistungen
nach Satz 1 Buchstabe b mit der Mehrheit der bei der Beschluss-
fassung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(2) Der Vorstand des Bundesverbandes oder des Verbandes der
Ersatzkassen entscheidet über die Hilfe auf Antrag des Vorstands
der Krankenkasse. Die Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 können als
Darlehen gewährt und befristet werden. Sie sollen mit Auflagen
verbunden werden, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
und Leistungsfähigkeit dienen.

(3) Die Satzungsbestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Buch-
stabe b sind bis zum 31. Januar 2007 zu beschließen und müssen
sicherstellen, dass der Umfang der Hilfeleistungen ausreicht, um
bei den Krankenkassen der Kassenart den Abbau der am
31. Dezember 2005 bestehenden Verschuldung nach § 222 bis
zum 31. Dezember 2007 zu gewährleisten. Die Satzung hat zu
bestimmen, in welchem Umfang die Antrag stellende Kranken-
kasse zu diesem Zweck ihren allgemeinen Beitragssatz anheben
muss. Bei der Aufteilung der Hilfen nach Satz 1 ist die unter-
schiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen der Kassen-
art, insbesondere der allgemeine Beitragssatz im Verhältnis zum
durchschnittlichen Beitragssatzniveau der Kassenart und die
Höhe der Finanzreserven, angemessen zu berücksichtigen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3157

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 können die Satzungs-
regelungen der Spitzenverbände nach Absatz 1 Satz 1 Buchsta-
be b vorsehen, dass die Verschuldung bis zum 31. Dezember
2008 abzubauen ist, wenn der jeweilige Spitzenverband bis zum
31. Januar 2007 nachprüfbar darlegt, warum auf Grund der
besonderen Umstände bei Krankenkassen seiner Kassenart die
Verschuldung nicht bis zum 31. Dezember 2007 abgebaut wer-
den kann und wie der Abbau der Verschuldung bis zum 31. De-
zember 2008 erfolgen soll.

(5) Krankenkassen, die am 31. Dezember 2005 eine Verschul-
dung aufweisen, haben bis zum 31. Januar 2007 ihrer Aufsichts-
behörde nachprüfbar darzulegen, wie die Verschuldung bis zum
31. Dezember 2007 beseitigt werden soll.

(6) Klagen gegen Bescheide zur Umsetzung der Satzungsrege-
lung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b haben keine aufschieben-
de Wirkung.“ ‘

l) In Nummer 17 Buchstabe b wird dem § 285 Abs. 3 folgender Satz an-
gefügt:

„Sie dürfen rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten auf
Anforderung auch untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung
der in § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und
§ 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte genann-
ten Aufgaben erforderlich ist.“

3. In Artikel 2 wird die Angabe „2008“ durch die Angabe „2009“ ersetzt.

4. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 3

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,
1422), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. ……), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem Wort „werden,“ die
Wörter „oder ab dem Jahr 2009 Kosten für Leistungen, die im Rahmen
von Integrationsverträgen nach § 140a des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch vergütet werden und noch im Erlösbudget enthalten sind,“
eingefügt.

2. In § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „in den Jahren
2005 und 2006“ gestrichen.

3. In Anlage 1 „Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB)“
wird in Abschnitt B2 lfd. Nr. 6 die Angabe „2007“ durch die Angabe
„2009“ ersetzt.‘

5. In Artikel 4 Nr. 1 werden in Absatz 1a Satz 1 Nr. 2 nach dem Wort „Ver-
einigung“ die Wörter „oder Kassenzahnärztliche Vereinigung“ eingefügt.

6. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.“

b) In Nummer 5 werden in § 19a Abs. 3 Satz 3 die Wörter „mit Ausnahme
des § 25“ gestrichen.

Drucksache 16/3157 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

c) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) In § 24 Abs. 3 wird Satz 4 aufgehoben.

bb) In § 24 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Auflagen“ durch das Wort
„Nebenbestimmungen“ ersetzt.

d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. § 25 wird aufgehoben.“

e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a, 8b und 8c einge-
fügt:

‚8a. In § 26 Abs. 1 werden vor dem Wort „Ruhen“ die Wörter „voll-
ständige oder hälftige“ eingefügt.

8b. In § 27 Satz 1 werden vor dem Wort „Entziehung“ die Wörter
„vollständige oder hälftige“ eingefügt.

8c. § 31 Abs. 9 wird aufgehoben.‘

f) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

‚9a. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Ver-
tretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim
Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die
Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit
nach § 21 vorliegt.“ ‘

7. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.“

b) In Nummer 5 werden in § 19a Abs. 3 Satz 3 die Wörter „mit Ausnahme
des „§ 25“ gestrichen.

c) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) In § 24 Abs. 3 wird Satz 4 aufgehoben.

bb) In § 24 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Auflagen“ durch das Wort
„Nebenbestimmungen“ ersetzt.

d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. § 25 wird aufgehoben.“

e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a, 8b und 8c einge-
fügt:

‚8a. In § 26 Abs. 1 werden vor dem Wort „Ruhen“ die Wörter „voll-
ständige oder hälftige“ eingefügt.

8b. In § 27 Satz 1 werden vor dem Wort „Entziehung“ die Wörter
„vollständige oder hälftige“ eingefügt.

8c. § 31 Abs. 9 wird aufgehoben.‘

f) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

‚9a. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Ver-
tretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim
Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die
Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit
nach § 21 vorliegt.“ ‘

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/3157

8. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 8

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, soweit in den folgen-
den Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 5a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 15a und 15b tritt mit Wirkung vom … [einfügen: Tag
der dritten Lesung] in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

II. folgende Entschließung anzunehmen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

bis zum 31. Dezember 2010 dem Deutschen Bundestag über die Erfahrungen
mit den vertragsärztlichen/vertragszahnärztlichen Neuregelungen des
Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes insbesondere zu den örtlichen und
überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften sowie zur Tätigkeit außer-
halb des Vertragsarzt- oder Vertragszahnarztsitzes an weiteren Orten (Zweig-
praxis) zu berichten. Dabei sollte auch darauf eingegangen werden, ob durch
diese Regelungen die Effizienz und Bedarfsgerechtigkeit der Versorgung der
Versicherten gesteigert wurde.

Berlin, den 25. Oktober 2006

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Martina Bunge
Vorsitzende

Dr. Harald Terpe
Berichterstatter

Drucksache 16/3157 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Dr. Harald Terpe

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/2474 in seiner 52. Sitzung am 22. September 2006
in Erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung
an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat
er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen Maßnahmen in
folgenden Bereichen vor:

1. Vertragsarztrechtliche Regelungen zur Liberalisierung
der ärztlichen Berufsausübung

Organisationsrechtliche Erleichterungen der Leistungser-
bringung durch Vertragsärzte und Vertragsärztinnen:

● Künftig können sie ohne Begrenzung Ärzte auch mit an-
deren Facharztbezeichnungen sowie mit individueller
Arbeitszeitgestaltung anstellen, sofern Zulassungsbe-
schränkungen nicht entgegenstehen.

● Vertragsärzte können gleichzeitig auch als angestellte
Ärzte in einem Krankenhaus arbeiten.

● Vertragsärzte dürfen außerhalb ihres Vertragsarztsitzes
an weiteren Orten vertragsärztlich tätig sein, wenn und
soweit dies die Versorgung der Versicherten an den wei-
teren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versor-
gung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht
beeinträchtigt wird.

● Die vertragsärztlichen Leistungserbringer können ört-
liche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften
bilden. Sie können die gemeinsame Erbringung auf ein-
zelne Leistungen beschränken, soweit es sich nicht um
die fachgebietsüberschreitende Erbringung überwei-
sungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen
handelt.

● Zur Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmög-
lichkeiten sowie zur besseren Bewältigung von Unter-
versorgungssituationen soll der sich aus der Zulassung
ergebende Versorgungsauftrag auf die Hälfte einer haupt-
beruflichen Tätigkeit beschränkt werden können (sog.
Teilzulassung).

● Der in § 102 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) vorgesehene Auftrag an den Gesetzgeber, Ver-
hältniszahlen für die Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung festzulegen, wird ersatzlos gestrichen.

2. Vertragsärztliche Regelungen bezüglich der Organisation
von medizinischen Versorgungszentren (MVZ)

● Das Merkmal „fachübergreifend“ als Errichtungsvoraus-
setzung wird konkretisiert.

● In einem Krankenhaus angestellte Ärzte dürfen gleich-
zeitig in einem medizinischen Versorgungszentrum ar-
beiten.

● Sofern das medizinische Versorgungszentrum in der
Rechtsform einer juristischen Person organisiert wird,
bedarf es als Zulassungsvoraussetzung einer Bürg-
schaftserklärung der Gesellschafter.

3. Vertragsärztliche Regelungen zur Abmilderung von re-
gionalen Versorgungsproblemen

● Die Altersgrenze von 55 Jahren für die Erstzulassung von
Vertragsärzten wird aufgehoben in Planungsbereichen,
für die der Landesausschuss eine bestehende oder unmit-
telbar drohende Unterversorgung festgestellt hat.

● Die Altersgrenze für das gesetzliche Ende der vertrags-
ärztlichen Tätigkeit sowie der Tätigkeit von angestellten
Ärzten in MVZ und Vertragsarztpraxen wird bei Unter-
versorgungsfeststellung durch den Landesausschuss ge-
setzlich hinausgeschoben, bis der Landesausschuss die
Unterversorgung aufgehoben hat.

● Dem Gemeinsamen Bundesausschuss wird aufgegeben,
in Richtlinien zu regeln, in welcher Höhe bei der Anstel-
lung von Ärzten in Vertragsarztpraxen in überversorgten
Gebieten wegen eines lokalen Versorgungsbedarfs Aus-
nahmen von der an sich bei einer Anstellung in über-
versorgten Gebieten bestehenden Leistungsbegrenzung
gemacht werden können.

● Auf der Landesebene wird den Kassenärztlichen Vereini-
gungen und Krankenkassen die Zahlung von Sicherstel-
lungszuschlägen an Vertragsärzte auch in nicht unterver-
sorgten Gebieten ermöglicht, wenn der Landesausschuss
der Ärzte und Krankenkassen einen zusätzlichen lokalen
Versorgungsbedarf festgestellt hat.

● Der in den neuen Ländern geltende Vergütungsabschlag
für privat(zahn)ärztliche Leistungen sowie für Leistun-
gen freiberuflicher Hebammen im Rahmen der Hebam-
menhilfe der GKV wird aufgehoben.

4. Sonstige Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung
der Umsetzung von mit dem GKV-Modernisierungs-
gesetz getroffenen Regelungen

● Die Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung
wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

● Vertragsärzte und MVZ können in wegen Überversor-
gung gesperrten Planungsbereichen Hochschullehrer für
Allgemeinmedizin anstellen.

● Es wird klargestellt, dass das im GKV-Modernisierungs-
gesetz zur Sicherung der Patientenbeteiligung einge-
führte Mitberatungsrecht der Patientenvertreterinnen und
-vertreter in den Selbstverwaltungsgremien auf Bundes-
und Landesebene das Recht zur Anwesenheit bei der Be-
schlussfassung umfasst. Außerdem wird die finanzielle
Absicherung der Patientenbeteiligung in den Selbstver-
waltungsgremien durch die Einführung einer Aufwand-
sentschädigung verbessert.

● Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
sollen den Anspruch auf die Praxisgebühr durch Verwal-
tungsakt gegenüber dem Versicherten geltend machen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/3157

können, wenn Versicherte trotz gesonderter schriftlicher
Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht zahlen.
Zudem werden einem Versicherten Gerichtskosten auf-
erlegt, wenn er ohne triftige Gründe gegen den Verwal-
tungsakt klagt.

5. Verschiebung des Zeitpunktes für die Einführung der
direkten Morbiditätsorientierung im Risikostrukturaus-
gleich

Der Zeitpunkt der für die Einführung der Weiterentwicklung
des Risikostrukturausgleichs wird auf den 1. Januar 2009
verschoben und die Ausgestaltung der Verordnungsermäch-
tigung entsprechend angepasst.

Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 zu
dem Gesetzentwurf Stellung genommen und mehrere Ände-
rungen vorgeschlagen. So gehen dem Bundesrat u. a. die
geplanten Neuregelungen zur Festlegung der Verantwortung
für den Einzug der so genannten Praxisgebühr nicht weit
genug: Den Kassenärztlichen Vereinigungen soll auch er-
möglicht werden, vorgerichtliche Mahnkosten, eine Ver-
zinsung sowie die Kosten des notwendig gewordenen Ver-
waltungsaktes geltend zu machen. Darüber hinaus sollte ein
Klagender die Verfahrenskosten auch dann zu tragen haben,
wenn die Verweigerung der Zuzahlung unrechtmäßig war.
In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung die Vor-
schläge ab, da sie im Widerspruch zu dem Grundsatz stün-
den, dass für das Verfahren bei den Behörden nach dem So-
zialgesetzbuch keine Gebühren und Auslagen erhoben
werden bzw. da die vorzeitige Einführung einer partiellen
Unterliegensgebühr im Widerspruch zu der auch von der
Bundesregierung für erforderlich erachteten, breit angeleg-
ten Untersuchung zur Überprüfung der Einführung von Un-
terliegensgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren stünde.
Hingegen stimmt die Bundesregierung grundsätzlich zu, die
Möglichkeit des Zulassungsausschusses, die Zulassung des
Vertragsarztes oder Vertragszahnarztes ruhen zu lassen, um
die Möglichkeit, dies hälftig entsprechend dem Versor-
gungsauftrag zu beschließen, zu ergänzen sowie analog die
Möglichkeit des Zulassungsausschusses, die Zulassung in
bestimmten Fällen zu entziehen, um die Möglichkeit einer
hälftigen Entziehung, zu ergänzen. Keine Notwendigkeit
sieht die Bundesregierung für die vom Bundesrat vorgese-
henen Änderungen betreffend den Vorrang des landesrecht-
lichen Berufsausübungsrechts der betroffenen Heilberufe:
Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen machten
deutlich genug, dass evtl. berufsrechtliche Zulässigkeits-
hindernisse unberührt blieben. Dem gegenüber stimmte die
Bundesregierung zu, die im Gesetzentwurf vorgesehene
Regelung, die es Hochschullehrern für Allgemeinmedizin
ermöglicht, als angestellte Ärzte außerhalb der Bedarfs-
planung und ohne Beschränkung des Praxisumfangs in der
Praxis eines an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen-
den Vertragsarztes beschäftigt zu werden, auch auf deren
wissenschaftliche Mitarbeiter zu erstrecken. Weitere Vor-
schläge betreffend die Änderungen der Zulassungsver-
ordnung für Vertragszahnärzte, die Beschäftigung von
Zahnärzten ohne Approbation als Assistenten in einer Ver-
tragszahnarztpraxis sowie die vollständige Aufhebung des
Vergütungsabschlags von 10 Prozent für die Leistungs-
erbringung in den neuen Ländern und in Ostberlin erst im
Jahr 2010 lehnt die Bundesregierung ab.

III. Stellungnahmen des mitberatenden
Ausschusses

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 18. Sitzung am 25. Oktober
2006 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss
beschlossenen Änderungen anzunehmen. Ferner hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, eine Entschlie-
ßung anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im Ausschuss für Gesundheit

A. Allgemeiner Teil

Der Ausschuss für Gesundheit hat seine Beratungen in der
23. Sitzung am 27. September 2006 aufgenommen und be-
schlossen, eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen
zu dem Gesetzentwurf sowie zu den im Rahmen der Einfüh-
rung angekündigten Änderungsanträgen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD durchzuführen, sofern diese rechtzeitig
auch den Sachverständigen vorliegen. In der 24. Sitzung am
18. Oktober 2006 hat er die Beratung fortgesetzt und be-
schlossen, die in der folgenden Sitzung stattfindende Anhö-
rung tatsächlich auch auf die zwischenzeitlich eingebrachten
und eingeführten Änderungsanträge zu erstrecken, in Bezug
auf den Änderungsantrag betreffend die Zustimmungsfrei-
heit aufgrund der Föderalismusreform sowie die Änderungs-
anträge betreffend die Ausweisung von Beitragssatzanteilen
zur Entschuldung in Satzungen und der finanziellen Hilfen
zur Entschuldung jedoch eine gesonderte öffentliche Anhö-
rung von Sachverständigen durchzuführen.

Die erste öffentliche Anhörung fand in der 25. Sitzung am
18. Oktober 2006 statt. Als sachverständige Verbände waren
eingeladen:

AOK-Bundesverband, BKK Bundesverband, IKK-Bundes-
verband, Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen (BLK-Bundesverband), Knappschaft, See-Kranken-
kasse (See-KK), Verband der Angestellten-Krankenkassen
e. V./AEV-Arbeiter-Ersatzkassen Verband e. V. (VdAK/
AEV), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassen-
zahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Bundesärzte-
kammer (BÄK), Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Ar-
beitsgemeinschaft der Kassenärztlichen Vereinigungen der
neuen Bundesländer, Hartmannbund – Verband der Ärzte
Deutschlands e. V., NAV-Virchow-Bund Verband der nieder-
gelassenen Ärzte Deutschlands e. V., Gemeinschaft Fach-
ärztlicher Berufsverbände (GFB), Marburger Bund Verband
der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte
Deutschlands e. V., Bundesverband Deutscher Belegärzte
e. V., Deutscher Hausärzteverband e. V., Berufsverband der
Kinder- und Jugendärzte e. V. (BVKJ), Bundespsychothera-
peutenkammer (BPtK), Bundesverband der Vertragspsycho-
therapeuten e. V. (bvvp), Deutsche PsychotherapeutenVerei-
nigung, Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG),
Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V. (BDPK), Ver-
band der Universitätsklinika Deutschlands e. V. (VUD), Ver-

Drucksache 16/3157 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

band der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e. V.
(VLK), Bundesverband Medizinische Versorgungszentren –
Gesundheitszentren – Integrierte Versorgung e. V. (BMVZ),
Bundesverband Managed Care e. V. (BMC), Bundesver-
sicherungsamt (BVA), Gemeinsamer Bundesausschuss
(G-BA), Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv),
Deutscher Behindertenrat (DBV), Bundesarbeitsgemein-
schaft der PatientInnenstellen (BAGP), Deutsche Arbeitsge-
meinschaft Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG), Deutscher
Anwaltverein (DAV).

Außerdem waren als Einzelsachverständige Wolfgang
Abeln, Prof. Dr. Peter Axer, Dr. Stefan Etgeton und Prof. Dr.
Christian Pestalozza eingeladen.

Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Bezug
genommen.

Die zweite öffentliche Anhörung fand in der 26. Sitzung am
23. Oktober 2006 statt. Als sachverständige Verbände waren
eingeladen:

AOK-Bundesverband, BKK Bundesverband, IKK-Bundes-
verband, Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen (BLK-Bundesverband), Knappschaft, See-Kranken-
kasse (See-KK), Verband der Angestellten-Krankenkassen
e. V./AEV-Arbeiter-Ersatzkassen Verband e. V. (VdAK/
AEV), Bundesversicherungsamt (BVA).

Außerdem waren als Einzelsachverständige Prof. Dr. Axel
Azzola, Friedrich Wilhelm Bluschke, Prof. Johannes Hager,
Prof. Dr. Werner Heun, Dr. Rolf Hoberg, Bodo Holzmann,
Rolf Dieter Müller, Gerhard Schulte und Prof. Dr. Helge
Sodan eingeladen.

Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Bezug
genommen.

In seiner 27. Sitzung am 25. Oktober 2006 hat der Ausschuss
die Beratung fortgesetzt und abgeschlossen. Als Ergebnis
empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der von ihm geänder-
ten Fassung anzunehmen. Ferner empfiehlt er mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
DIE LINKE., eine Entschließung anzunehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat im Wesentlichen Ände-
rungen zu den folgenden Regelungsbereichen beschlossen:

– Durch Änderungen des § 13 SGB V und des § 140e
SGB V wurde den Versicherten eine grenzüberschreiten-
de Inanspruchnahme von Leistungserbringern in der
Schweiz ermöglicht.

– Um das derzeit in der vertragsärztlichen Versorgung gel-
tende Vergütungssystem mit Gesamtvergütungen und
Honorarverteilungsmaßstäben in den Jahren 2007 und
2008 noch rechtssicher anwenden zu können, wurden die
Fristen in den §§ 85a und 85b SGB V auf den 1. Januar
2009 verschoben. Zudem wurde § 85c SGB V geändert
und § 85d SGB V aufgehoben, weil diese Regelungen so
nicht mehr umzusetzen sind und die in der Gesundheits-
reform vorgesehene neue Vergütungsreform erst zum
1. Januar 2009 umgesetzt werden kann.

– Für Ärztinnen und Ärzte, die wegen Kindererziehungs-
zeiten die nach geltendem Recht lediglich bis zum
31. Dezember 2005 ausreichende dreijährige Weiterbil-
dung in der Allgemeinmedizin nicht fristgerecht beenden
oder sich aufgrund einer solchen Facharztanerkennung
nicht fristgerecht in das Arztregister eintragen konnten,
wurde in § 95a SGB V eine Ausnahmeregelung aufge-
nommen, nach der diese Frist bis zum 31. Dezember
2009 verlängert wird.

– Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates wurden
die Vorschriften zur sog. Teilzulassung um Vorschriften
ergänzt, die es den Zulassungsausschüssen ermöglichen,
die Zulassung eines Vertragsarztes oder Vertragszahn-
arztes nur hälftig ruhen zu lassen oder nur hälftig zu ent-
ziehen.

– In die Vorschrift des § 95 Abs. 9 SGB V, die der Erhal-
tung und Fortentwicklung der praktischen hausärztlichen
Kompetenz von Hochschullehrern für Allgemeinmedizin
dient, wurden – ebenfalls entsprechend einem Vorschlag
des Bundesrates – die wissenschaftliche Mitarbeiter der
Hochschullehrer einbezogen.

– Die Vorschriften, mit denen eine Zulassung oder Ermäch-
tigung eines Arztes oder eines Zahnarztes, der das 55. Le-
bensjahr vollendet hat, ausgeschlossen wird, wurden
ganz gestrichen.

– Die in § 103 Abs. 4a Satz 4 SGB V enthaltene Privilegie-
rung von in medizinischen Versorgungszentren tätigen
Ärzten, die es diesen ermöglicht, nach einer fünfjährigen
Tätigkeit in einem medizinischen Versorgungszentrum
auch dann eine Zulassung erhalten, wenn der entspre-
chende Planungsbereich gesperrt ist, wurde für Ärzte, die
erst nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Tätigkeit in
einem medizinischem Versorgungszentrum aufnehmen,
aufgehoben.

– Die Anschubfinanzierung bei der integrierten Versor-
gung wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

– Eine Neufassung des § 265a SGB V, mit der die bisheri-
gen Regelungen über die Gewährung finanzieller Hilfen
in besonderen Notlagen einer Krankenkasse oder zur Er-
haltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit verpflichtend ausge-
staltet und um die Zwecksetzung der Sicherstellung der
Entschuldung der Krankenkassen der Kassenart, die
grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2007 zu erfolgen
hat, erweitert werden. Zudem werden die Kassen ver-
pflichtet, in der Satzung die Beitragssatzanteile, die zur
Entschuldung und für finanzielle Hilfen im Rahmen der
Entschuldung von Kassen der jeweiligen Kassenart auf-
gewendet werden, gesondert auszuweisen.

– Die Regelungen zur Kostenerstattung der Ärzte für wahl-
ärztliche Leistungen werden als Folge der mit dem
2. Fallpauschalenänderungsgesetz vom 15. Dezember
2004 vorgenommenen Verlängerung der Konvergenz-
phase für die Angleichung der Krankenhausbudgets an
ein einheitliches Preisniveau auf Landesebene ent-
sprechend verlängert, indem die bisher enthaltene Frist
gestrichen wird. Über diese Thematik wird im Rahmen
des geplanten gesonderten Gesetzgebungsverfahrens
zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhaus-
finanzierung ab dem Jahr 2009 entschieden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/3157

Dabei wurde einzeln über die verschiedenen Gruppen von
Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
abgestimmt:

Im Ergebnis hat der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE.
empfohlen, die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache
16(14)107 bzw. Ausschussdrucksache 16(14)119 anzuneh-
men, in denen es im Wesentlichen um die Inanspruchnahme
von Gesundheitsleistungen in der Schweiz, Anpassungs-
bedarf aufgrund ablaufender Fristen, die Verlängerung der
Anschubfinanzierung für die Integrierte Versorgung und
Ausnahmen vom Inkrafttreten zum 1. Januar 2007 geht. Mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat er empfohlen, die Ände-
rungsanträge auf Ausschussdrucksache 16(14)110 bzw.
Ausschussdrucksache 16(14)120 anzunehmen, in denen es
um die Zustimmungsfreiheit aufgrund der Föderalismus-
reform sowie die finanziellen Hilfen zur Entschuldung der
Kassen geht. Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktion
DIE LINKE. hat der Ausschuss die Annahme der Ände-
rungsanträge auf Ausschussdrucksache 16(14)0118 empfoh-
len, mit denen im Wesentlichen Forderungen des Bundes-
rates sowie Erkenntnisse aus den öffentlichen Anhörungen
aufgenommen wurden, darunter die Ergänzung der Regelun-
gen zur Teilzulassung, die Praxistätigkeit von Hochschul-
lehrern, die Änderung der Regel zur Zulassung von zuvor in
MVZ tätigen Ärzten sowie die Aufhebung der Altersgrenze
für die Erstzulassung und die Ermächtigung.

Abgelehnt hat der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. den folgenden Änderungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:

Änderungsantrag zu Artikel 1 Nr. 4a (§ 85 3d Satz 7)
(Vergütung der ostdeutschen Vertragszahnärzte)

Nummer 4a wird wie folgt neu gefasst:

„Dem §85 Absatz 3d wird ein Satz 8 angefügt: Die Regelun-
gen dieses Absatzes gelten für die vertragszahnärztliche und
die psychotherapeutische Vergütung entsprechend.“

Begründung

Mit der Anfügung erfolgt die Klarstellung, dass die Rege-
lung des Absatzes auch auf die vertragszahnärztliche Vergü-
tung sowie die Vergütung von Psychotherapeuten angewen-
det wird.

Eine solche Klarstellung forderte bereits der Petitionsaus-
schuss des Bundestages in der Begründung seiner Be-
schlussempfehlung zum Petitionsverfahren 2-15-15-2122-
020115. Unter Bezugnahme auf den Wortlaut des geltenden
§ 85 Abs. 3d SGB V und des gebotenen Rückgriffs auf die
Grundsatznorm § 72 Abs. 1 Satz 2 des SGB V begründete der
Petitionsausschuss, dass § 85 Abs. 3d SGB V auch für den
vertragszahnärztlichen Bereich Geltung habe. Er sah jedoch
für die Umsetzung des § 85 Abs. 3d SGB V eine Klarstellung
durch den Gesetzgeber für angezeigt.

Die Bundesregierung hat ihrerseits in der Vergangenheit
dargestellt, die jetzige Regelung beziehe sich nicht auf die
vertragszahnärztliche Vergütung.‘

Vorgelegen hat zudem der folgende Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, über den nicht abgestimmt
wurde, da er sich auf einen Aspekt der Stellungnahme des
Bundesrates bezog und die Ablehnung des Änderungs-
antrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Er-
gänzung der Reglungen zur Teilzulassung zum Gegenstand
hatte:

Antrag zu Nr. 2 der Stellungnahme des Bundesrates

(Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c1 – neu – und Buchstabe d
(§ 95 Abs. 5 – neu – , Abs. 6 Satz 1a – neu –, Satz 2 SGB V),

Zu Artikel 5 Nr. 8a und 8b – neu – (§ 26 Abs. 1 und § 27
Satz 1 Ärzte-ZV) und

Zu Artikel 6 Nr. 8a und 8b – neu – (§ 26 Abs. 1 und § 27
Satz 1 Zahnärzte-ZV)

Den Änderungsvorschlägen des Bundesrates wird nicht zu-
gestimmt.

Begründung

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung soll entgegen
der Gegenäußerung der Bundesregierung nicht verändert
werden.

Die Positionierung der einzelnen Fraktionen hierzu ergibt
sich aus ihrem Stimmverhalten bei der Abstimmung über die
Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 16(14)118.

Ferner hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD sowie zwei Stimmen seitens der
Fraktion der FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und einer Stimmenthaltung seitens der Frak-
tion der FDP die folgenden Änderungsanträge der Fraktion
DIE LINKE. abgelehnt:

– Änderungsantrag zu Artikel 1 Nr. 5c (§ 95 Abs. 3 SGB V)

In Artikel 1 Nr. 5c wird angefügt:

„Der § 95 Abs. 3 SGB V wird um einen Satz 4 ergänzt:

Der Umfang der Zulassung ist bei Regelungen zur Steue-
rung und Begrenzung der abgerechneten Leistungen ent-
sprechend zu berücksichtigen.“

Begründung:

Die vorgesehene Möglichkeit von Teilzulassungen wird
damit begründet, dass sie zur Flexibilisierung der beruf-
lichen Betätigungsmöglichkeiten und zur besseren Ver-
einbarkeit von Familie und Beruf beitragen werden. Dies
ist nachvollziehbar und zu begrüßen. Allerdings ist es mit
den herkömmlichen Steuerungsinstrumenten nicht mög-
lich, die Leistungserbringung eines teilzugelassenen Ver-
tragsarztes, der weitere Teile seiner Arbeitszeit in ande-
ren Sektoren einsetzt, zu erfassen. Insofern bedarf es für
den Begriff „Teilzulassung“ einer genaueren Definition.
Diese Form der Zulassung sollte erst dann möglich sein,
wenn ein Steuerungsinstrument entwickelt wurde, das die
gesamte Leistungserbringung des Vertragsarztes über
die Sektorengrenzen hinweg erfasst.

Drucksache 16/3157 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Änderungsantrag zu Artikel 1 Nr. 5f und Artikel 1 Nr. 8
(§ 95 Abs. 9 SGB V und (§ 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V)

In Artikel 1 Nr. 5f wird nach Satz 1 der Neufassung von
§ 95 Abs. 9 folgender Satz 2 eingefügt: „Diese Regelung
ist wirksam, solange der angestellte Arzt bzw. die ange-
stellten Ärzte in einem unterversorgten oder von Unter-
versorgung bedrohten Planungsgebiet tätig werden.“

Es wird folgende Nr. ddd) in Artikel 1 Nr. 8 a) aa) ein-
gefügt:

„In § 101 Abs. 1 Nr. 5 wird als letzter Satz folgende
Ergänzung eingefügt: „Diese Regelung ist wirksam, so-
lange der angestellte Arzt bzw. die angestellten Ärzte in
einem unterversorgten oder von Unterversorgung be-
drohten Planungsgebiet tätig werden.“

Begründung:

Eine Flexibilisierung der Anstellung von Ärzten wird
ausschließlich für den Fall von Unterversorgung oder
drohender Unterversorgung unterstützt. Werden die
Möglichkeiten der Anstellung von Ärzten auch in „nicht
zulassungsbeschränkten“ Planungsbereichen geöffnet
(Versorgungsgrad kleiner 110 %), so hätten Vertragsärz-
te es leichter als bisher, in vollversorgten oder sogar fast
überversorgten Planungsbereichen Fuß zu fassen und
würden in unterversorgten Planungsbereichen erst recht
fehlen. Eine Flexibilisierung der Anstellung von Ärzten in
„nicht zulassungsbeschränkten“ Planungsbereichen ist
aus diesem Grunde contraproduktiv.

– Änderungsantrag zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 102 und § 103
Abs.4 SGB V)

Der bisherige Artikel 1 Nr. 9 entfällt ersatzlos und wird
ersetzt durch:

„In § 103 Absatz 4 SGB V werden ein neuer Satz 6 und
Satz 7 eingefügt, der alte Satz 6 wird zu Satz 8:

Satz 6:

„Bei der Auswahl der Bewerber sind vorrangig solche
Bewerber zu berücksichtigen, die mindestens für die
Dauer von fünf Jahren als niedergelassener Vertragsarzt
in Einzel- oder Gemeinschaftspraxis, Vertreter eines Ver-
tragsarztes im Sinne von § 32 Ärzte-ZV, als Weiterbil-
dungsassistent oder Entlastungsassistent im Sinne von
§ 32 Ärzte-ZV oder als Dauerassistent im Sinne von § 32
b Ärzte-ZV in einem Planungsbereich tätig waren, für den
der Landesausschuss Unterversorgung oder unmittelbar
drohende Unterversorgung gemäß § 100 SGB V festge-
stellt hat.“

Satz 7:

„Der Praxisnachfolger hat bei der Übernahme der Pra-
xis in einem zulassungsbeschränkten Planungsbereich
für die Dauer von fünf Jahren einen Sicherstellungsab-
schlag in Höhe von 10 Prozent des durchschnittlichen
vertragsärztlichen Umsatzes je Arzt der Facharztgruppe
an die Kassenärztliche Vereinigung zu zahlen.“

Begründung

Die Regelung in § 102 SGB V sollte laut Begründung da-
zu dienen, zur Beendigung der Überversorgung beizutra-
gen. Nach wie vor stellt die Überversorgung und die da-
mit einhergehende Fehlallokation von Ärzten ein

erhebliches Versorgungsproblem dar. § 102 SGB V er-
satzlos zu streichen, setzt insofern das Fehlsignal, Über-
versorgung sei keine Problematik, die, wenn schon nicht
beseitigt, dann zumindest reduziert werden müsse. Die
Einführung der Festlegung von Verhältniszahlen für nie-
dergelassene hausärztliche und fachärztliche Versorgung
erscheint weiterhin dringend erforderlich, da insbeson-
dere der hausärztliche Bereich unter Nachwuchsproble-
men zu leiden hat.

Für die Steuerungsaufgabe der Zulassungsausschüsse
müssen finanzielle Reize gesetzt werden, um eine weitere
Zunahme ärztlicher Tätigkeit in überversorgten Gebieten
zu verhindern und Ärzte für die Tätigkeit in unterversorg-
ten Regionen gewinnen zu können. Deshalb sollten Ärzte,
die sich in überversorgten Gebieten neu niederlassen, mit
einem Abschlag in Höhe von 10 Prozent des durch-
schnittlichen vertragsärztlichen Umsatzes abgeschreckt
werden. Gleichzeitig werden Ärzte, die bereits in unter-
versorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebie-
ten mindestens fünf Jahre ärztlich tätig waren, vorrangig
bei der Vergabe von Kassenarztsitzen behandelt.

– Änderungsantrag zu Artikel 1 Nr. 6c) und Artikel 5 Nr.7
(§ 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V und § 24 Arzt-ZV)

Artikel 1 Nr. 6c) wird wie folgt geändert:

„In Nummer 13 wird das Wort ‚gemeinsam’ durch die
Wörter ‚an weiteren Orten in unterversorgten oder von
Unterversorgung bedrohten Planungsbereichen’ er-
setzt.“

In Artikel 5 Nr. 7 wird in § 24 Abs. 3 nach der Angabe
„an den weiteren Orten“ die Angabe „in unterversorgten
oder von Unterversorgung bedrohten Planungsberei-
chen“ eingefügt.

Begründung

Eine Flexibilisierung der Möglichkeit, Zweigpraxen zu
eröffnen, wird ausschließlich für den Fall von Unterver-
sorgung oder drohender Unterversorgung unterstützt.
Werden die Möglichkeiten der Eröffnung von Zweigpra-
xen auch in „nicht zulassungsbeschränkten“ Planungs-
bereichen geöffnet (Versorgungsgrad kleiner 110 Pro-
zent), so wäre es einfacher als bisher, in vollversorgten
oder sogar fast überversorgten Planungsbereichen Fuß
zu fassen und die Ärzte würden in unterversorgten Pla-
nungsbereichen erst recht fehlen. Eine Flexibilisierung
der Eröffnung von Zweigpraxen in „nicht zulassungsbe-
schränkten“ Planungsbereichen ist aus diesem Grunde
kontraproduktiv.

Im Verlauf der Ausschussberatungen verwies die Vertreterin
der Bundesregierung auf die erste öffentliche Anhörung, in
der auch eine mögliche Verbesserung der Patientenbetei-
ligung thematisiert worden sei. Die Geschäftsstelle des
Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) habe zur admi-
nistrativen Unterstützung der Koordinierung für die Patien-
tenbeteiligung bereits eine Sachbearbeiterstelle eingerichtet.
Darüber hinaus könnte die Geschäftsstelle des G-BA auf-
grund ihrer Servicefunktion für alle Beteiligten die Patien-
tenorganisationen inhaltlich (medizinisch und rechtlich)
weiter unterstützten. Diese Unterstützung der Patientenseite
stehe mit dem Gesetz im Einklang; die Neutralität der Ge-
schäftsstelle wäre dadurch nicht eingeschränkt, denn ihre

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/3157

Arbeit beschränke sich nicht nur auf rein formale Aufgaben.
Vielmehr erstrecke sie sich auch auf inhaltliche Aspekte,
nämlich die rechtliche und medizinische Beratung der Aus-
schüsse.

In der Beratung verwiesen die Fraktionen der CDU/CSU
und SPD auf die nicht nur von den Sachverständigen, son-
dern wiederholt auch von den Oppositionsfraktionen begrüß-
ten Vorschläge zur Flexibilisierung und Liberalisierung des
Vertrags(zahn)arztrechts. Mit Blick auf die Signalwirkung
für die Entwicklung dieses Rechtsgebiets sei es falsch und
unverständlich, wenn die übrigen Fraktionen nun eine Ver-
knüpfung zum geplanten GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
herstellten und unter Hinweis auf die Vorschläge zur Ent-
schuldung der Krankenkassen und zum morbiditätsorientier-
ten Risikostrukturausgleich (M-RSA) den Gesetzentwurf
insgesamt ablehnten. Das Solidaritätsprinzip in der GKV sei
festgeschrieben, auch für den Konkursfall, und die Beiträge
der Versicherten bildeten nicht das Vermögen einzelner Kas-
sen. Bereits im geltenden Recht gebe es für Kassen im Wes-
ten und Osten Fristen für die Entschuldung. Die Vorgaben aus
dem GKV-Modernisierungsgesetz seien von den Kassen je-
doch unterschiedlich umgesetzt worden, so dass der Gesetz-
geber nun den Druck aufrecht erhalten müsse, um das Ziel
der Entschuldung aller Kassen tatsächlich zu erreichen.
Spielraum eröffne die aufgenommene Regelung, dass die
Spitzenverbände der Krankenkassen in ihren Satzungen vor-
sehen könnten, den Zeitraum für den Abbau der Verschul-
dung um ein Jahr bis Ende 2008 zu verlängern, wenn auf-
grund der Besonderheiten bei Krankenkassen der betroffenen
Kassenart das Entschuldungsziel nicht bis zum 31. Dezember
2007 erreicht werden könne. Damit könne den unterschied-
lichen Gegebenheiten der einzelnen Kassenarten, insbeson-
dere der unterschiedlichen Verschuldungshöhe, Rechnung
getragen werden. Perspektivisch werde auch das geplante
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eine Entlastung für Kas-
sen mit besonders vielen Versicherten mit hoher Morbidität
bringen, da diese dann höhere Zuweisungen aus dem geplan-
ten Gesundheitsfonds erhielten. Insofern seien die Hinweise
der Oppositionsfraktionen auf die ursprünglich im GMG vor-
gesehene Rechtsverordnung zum M-RSA überholt und führ-
ten in der dringend lösungsbedürftigen Frage der Entschul-
dung nicht weiter.

Die Fraktion der FDP bedauerte, dass durch Änderungsan-
träge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eine Verknüp-
fung mit dem geplanten GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
entstanden und der Eindruck erweckt worden sei, mit dem
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz solle vor allem die Ent-
schuldung der Kassen geregelt werden. Deshalb müsse der
Gesetzentwurf abgelehnt werden, auch wenn er viele gute
Vorschläge enthalte, insbesondere auch solche, mit denen
langjährige Forderungen der Fraktion der FDP aufgegriffen
worden seien. Zu begrüßen sei dabei vor allem die Möglich-
keit der Zulassung auch nach dem 55. Lebensjahr, die Auf-
hebung der Altersgrenze von 68 Jahren und die Beschäf-
tigung von Kollegen in der eigenen Praxis. Auf die
Schuldenproblematik habe die Fraktion der FDP in der Ver-
gangenheit auch im Ausschuss mehrfach hingewiesen. Erst
jetzt, mit Blick auf den geplanten Gesundheitsfonds, werde
das Problem angegangen, so dass nun Druck entstehe, der ab
2007 zu Rekordbeiträgen führen werde und diejenigen Kas-
sen bestrafe, die bereits unbeliebte Entscheidungen zur Ver-
besserung ihrer wirtschaftlichen Lage getroffen hätten.

Auch die Fraktion DIE LINKE. erklärte, der ursprüngliche
Gesetzentwurf enthalte viele Regelungen, denen sie gern zu-
gestimmt hätten, wie z. B. Maßnahmen gegen die (drohen-
de) Unterversorgung in bestimmten Regionen. Doch die
Verknüpfung mit der Verpflichtung der gesetzlichen Kran-
kenkassen zur Entschuldung innerhalb der nächsten ein bis
zwei Jahre und die Verschiebung des M-RSA vereitle dies.
In unverantwortlicher Weise werde so die Wettbewerbsfä-
higkeit vieler großer Versorgerkassen aufgehoben. Die sich
daraus ergebende Beitragssatzentwicklung werde das Aus
für sie bedeuten. In Verbindung mit der im GKV-Wett-
bewerbstärkungsgesetz vorgesehenen Insolvenzfähigkeit
von Krankenkassen entstünden für Versicherte und Leis-
tungserbringer bedrohliche Perspektiven. Schuld an der
finanziellen Situation der Kassen seien auch die Aufsichts-
organe, der politische Druck, die Beiträge niedrig zu halten
sowie von der Regierung zu verantwortende Belastungen der
Krankenkassen in Milliardenhöhe u. a. durch Mehrwert-
steuererhöhung oder Absenkung des Bundeszuschusses aus
der Tabaksteuer.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die
Vorschläge auf der vertragsarztrechtlichen Seite, die in eine
moderne Richtung wiesen. Die gesetzliche Verschiebung des
M-RSA sei jedoch ein Fehler, und das Aufsetzen der sach-
fremden Entschuldungsregeln vergifte den Gesetzentwurf.
Die zweite Anhörung habe gezeigt, dass auch der mit § 265a
Abs. 4 SGB V eröffnete Spielraum nicht ausreichen werde.
Es könne nicht sein, dass die Entschuldung durch die Ver-
pflichtungen zur finanziellen Hilfe zur Entschuldung auf
Kosten derjenigen Kassen gehe, die ihre Hausaufgaben
gemacht hätten. Noch problematischer werde dies, wenn der
M-RSA später komme und dann möglicherweise die jetzt
säumigen Kassen später als Gewinner dastünden.

B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begrün-
dung auf Drucksache 16/2474 verwiesen. Zu den vom Aus-
schuss für Gesundheit vorgeschlagenen Änderungen ist
darüber hinaus Folgendes anzumerken:

Zu Nummer 1 (Eingangsformel)

Aufgrund der im Rahmen der Föderalismusreform vorge-
nommenen Grundgesetzänderungen ist das ursprünglich als
zustimmungsbedürftig angesehene Gesetz nunmehr zustim-
mungsfrei. Die Eingangsformel des Gesetzes ist daher ent-
sprechend anzupassen.

Zu Nummer 2 (Artikel 1, Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)

Zu Buchstabe a (§ 13 – Inanspruchnahme von Gesund-
heitsdienstleistungen in der Schweiz)

Die Regelungen erweitern die Möglichkeiten der Versicher-
ten, Leistungserbringer im europäischen Ausland in An-
spruch zu nehmen, und leisten damit einen wichtigen Beitrag
zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesund-
heitswesen. Künftig können alle Leistungserbringer in Staa-
ten, in denen die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, in
Anspruch genommen werden. Konkret bedeutet dies folgen-
des: In Anspruch genommen werden können – wie bereits

Drucksache 16/3157 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nach bisherigem Recht – alle Leistungserbringer in Staaten
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
und des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum. In diesen Staaten gilt die VO (EWG) Nr. 1408/71 auf-
grund der genannten Verträge. Darüber hinaus können künf-
tig zusätzlich auch Leistungserbringer aus Staaten in
Anspruch genommen werden, in denen die VO (EWG)
Nr. 1408/71 aus anderen Gründen gilt. Dies ist derzeit bei
der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Fall, in der die
VO (EWG) Nr. 1408/71 aufgrund des „Abkommens zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft andererseits über die Freizügigkeit“ (BGBl. 2001 II
vom 7. September 2001 S. 810) Anwendung findet.

Zu Buchstabe b (§§ 85a bis 85d – Anpassung der Fristen
bei der Reform der vertragsärztlichen Ver-
gütung)

Die Verschiebung der Fristen in den §§ 85a und 85b ist
notwendig, damit das geltende Vergütungssystem mit
Gesamtvergütungen und Honorarverteilungsmaßstäben
(§ 85) noch in den Jahren 2007 und 2008 rechtssicher ange-
wendet werden kann. Es wird klargestellt, dass die Ablösung
dieses Systems einschließlich der bisherigen Budgetierung
zum 1. Januar 2009 erfolgt. In der anstehenden Gesundheits-
reform werden die §§ 85a und 85b grundlegend modifiziert.
Diese weitergehende Vergütungsreform baut aber in einigen
Punkten auf den geltenden Regelungen der GMG-Vergü-
tungsreform in den §§ 85a und 85b auf. Bis zum Inkrafttre-
ten der Gesundheitsreform zum 1. April 2007 bleibt es des-
halb in der Verantwortung der Selbstverwaltung, die in den
§§ 85a und 85b niedergelegten Aufträge zur Umsetzung
der Vergütungsreform – insbesondere die Erarbeitung eines
diagnosebezogenen Klassifikationssystems durch den Be-
wertungsausschuss – ohne Unterbrechung fortzuführen.

Durch die Änderung des § 85c und die Aufhebung des § 85d
werden die Regelungen der GMG-Vergütungsreform, die
sich auf die konkrete Umsetzung dieser Reform in den Jah-
ren 2006 (Erprobungsphase) und 2007 (Echtphase) bezie-
hen, gestrichen. Da die GMG-Regelung so nicht mehr und
die neue Vergütungsreform erst zum 1. Januar 2009 umge-
setzt werden wird, können diese Regelungen entfallen. Da es
bei der Umstellung der Berechnung der Gesamtvergütungen
auf das sog. Wohnortprinzip für alle Krankenkassen im Jahr
2006 bleibt, wird der im bisherigen Recht geregelte Inhalt
des Absatzes 2 des § 85c aber unverändert beibehalten und
zum alleinigen Inhalt der Vorschrift.

Zu Buchstabe c (§ 95 – Teilnahme an der vertragsärzt-
lichen Versorgung)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1 – Änderung eines feh-
lerhaften Verweises)

Zu § 95 Abs. 1
Zu Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, da Satz 2
des geltenden Rechts – anders als Absatz 2 Satz 5 – verse-
hentlich nur Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 in Bezug nimmt.

Zu den Sätzen 3, 4 und 5
Der Gesetzesbefehl entspricht dem bereits im Gesetzentwurf
enthaltenen Gesetzesbefehl.

Zu den Doppelbuchstaben bb und cc
(Absatz 5 und 6 – Ergänzung der Regelungen
zur Teilzulassung)

Die Änderungen ergänzen die in diesem Gesetz vorgesehe-
nen Vorschriften, mit denen die Möglichkeit eröffnet wird,
zur Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkei-
ten (insbesondere auch zur Verbesserung der Vereinbarkeit
von Beruf und Familie) sowie zur besseren Bewältigung von
Unterversorgungssituationen, den sich aus der Zulassung
ergebenden Versorgungsauftrag auf die Hälfte einer vollzei-
tigen Tätigkeit zu beschränken (sog. Teilzulassung).

Nach geltendem Recht kann der Zulassungsausschuss die
Zulassung ruhen lassen, wenn der Vertragsarzt oder der Ver-
tragszahnarzt seine Tätigkeit nicht entsprechend dem Ver-
sorgungsauftrag aufnimmt oder ausübt, oder die Zulassung
entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
der Vertragsarzt oder der Vertragszahnarzt die Tätigkeit nicht
aufnimmt, nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen
Pflichten gröblich verletzt (§ 95 Abs. 5 und 6 Satz 1 SGB V).
Die Konsequenzen des Ruhens oder des Entzuges einer Zu-
lassung sind für den einzelnen Vertragsarzt oder Vertrags-
zahnarzt gravierend.

Mit der Änderung unter Buchstabe a wird daher die Mög-
lichkeit des Zulassungsausschusses, die Zulassung des Ver-
tragsarztes oder Vertragszahnarztes gänzlich ruhen zu las-
sen, um die Möglichkeit ergänzt, die Zulassung nur hälftig
ruhen zu lassen. Diese Regelung steht im Einklang mit der
im Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit des Arztes, den
Versorgungsauftrag von sich aus auf die Hälfte einer vollzei-
tigen Tätigkeit („Teilzulassung“) zu beschränken und führt
dazu, dass auch der Zulassungsausschuss künftig angemes-
sener z. B. auf die Gründe des Vertragsarztes oder Vertrags-
zahnarztes für die Nichtaufnahme seiner Tätigkeit reagieren
kann.

Analog wird durch die Einfügung eines neuen Satzes 2 in
Absatz 6 (Buchstabe b) die Möglichkeit des Zulassungsaus-
schusses, die Zulassung in den genannten Fällen zu entzie-
hen, durch die Möglichkeit einer hälftigen Entziehung er-
gänzt.

Die Änderungen im bisherigen Satz 2 des Absatzes 6 ent-
sprechen dem bisherigen Gesetzesbefehl unter Buchstabe d
und wurden nur redaktionell angepasst.

Zu Doppelbuchstabe dd (Absatz 9a – Praxistätigkeit von
Hochschullehrern)

Durch die Erweiterung der Anstellungsmöglichkeit auf die
wissenschaftlichen Mitarbeiter wird dem Erfordernis Rech-
nung getragen, dass gerade auch diese Berufsgruppe ihre
praktische hausärztliche Kompetenz erhalten und fortent-
wickeln muss.

Zu Buchstabe d (§ 95a Abs. 2 – Übergangsregelung zur
Vorgabe einer mindestens fünfjährigen
Weiterbildung bei Kindererziehungszeiten)

Seit dem 1. Januar 2006 ist nach § 95a Abs. 2 in Verbindung
mit Absatz 1 Nr. 2 Voraussetzung für die Eintragung in das
Arztregister und damit für die Zulassung als Vertragsarzt bei
Fachärzten zur Allgemeinmedizin, dass sie eine mindestens
fünfjährige Weiterbildung absolviert haben (vgl. Artikel 22
Abs. 3 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Kranken-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/3157

versicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform-
gesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626,
2655). Bis zu diesem Zeitpunkt bestand die Möglichkeit, mit
einer mindestens dreijährigen Weiterbildung eine entspre-
chende Registereintragung und Zulassung zu erlangen.

Die Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung
hat dazu geführt, dass verschiedenen Ärztinnen und Ärzten,
die eine drei- oder vierjährige Weiterbildung absolviert ha-
ben, bisher aber aus Gründen der Kindererziehung und der
fehlenden Möglichkeit der Aufnahme vertragsärztlicher Tä-
tigkeit noch keine Arztregistereintragung beantragt haben
oder beantragen konnten, nach dem Wortlaut der Vorschrif-
ten seit dem 1. Januar 2006 der Zugang zur vertragsärzt-
lichen Tätigkeit versagt werden musste. Eine ähnliche Pro-
blematik besteht für Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund
weiterbildungsrechtlicher Übergangslösungen in den Kam-
merbereichen ebenfalls in Zusammenhang mit Kindererzie-
hungszeiten noch einen Anspruch darauf haben, die einmal
begonnene allgemeinmedizinische Weiterbildung als drei-
jährige Weiterbildung zu beenden.

Die Ergänzung des § 95a Abs. 2 sieht daher für die vorge-
nannten Fälle eine Ausnahme vor, nach der für eine dreijäh-
rige Übergangszeit ausnahmsweise eine mindestens dreijäh-
rige Weiterbildung für Allgemeinmedizin als ausreichend
angesehen wird, wenn diese vor dem Stichtag begonnen und
noch ableistbar ist oder davor abgeschlossen und nicht für ei-
ne Berufsaufnahme benutzt werden konnte. Die Ausnahme-
regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft (vgl.
Änderung der Inkrafttretensregelung in Artikel 8).

Zu Buchstabe e (§ 98 Abs. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (Verordnungsermächtigung)

Durch die Änderung der Nummer 4 wird klargestellt, dass
bei der Bemessung der Verwaltungsgebühren nicht nur der
mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand,
sondern auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebühren-
schuldner zu berücksichtigen ist.

Die Änderung der Nummer 6 stellt klar, dass die Verord-
nungsermächtigung entsprechend der Regelung für die Zu-
lassungsausschüsse in den Nummern 3 und 4 nicht nur die
Befugnis zur Regelung des Verfahrens, sondern auch der
Verfahrensgebühren umfasst. Bei der Bemessung der Ver-
waltungsgebühren sind – wie bei den Ausschussgebühren
nach Nummer 4 – neben dem Verwaltungsaufwand die Be-
deutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen
der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berück-
sichtigen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Verordnungsermächtigung)

Folgeänderung aufgrund der neu eingefügten Buchstaben a
und b.

Zu Doppelbuchstabe cc (Aufhebung der Altersgrenze für
die Erstzulassung)

§ 98 Abs. 2 Nr. 12 enthält die Vorgabe an den Verordnungs-
geber, in den Zulassungsverordnungen für Ärzte und Zahn-
ärzte Vorschriften über den Ausschluss einer Zulassung oder
Ermächtigung von Ärzten und Zahnärzten, die das 55. Le-

bensjahr vollendet haben, aufzunehmen. Ein Bedürfnis für
einen solchen Zulassungs- und Ermächtigungsausschluss
wird nicht mehr gesehen. Die Vorgabe an den Verordnungs-
geber, in den Zulassungsverordnungen entsprechende Vor-
schriften aufzunehmen, wird daher gestrichen.

Zu Buchstabe f (§ 103 – Zulassungsbeschränkungen)

Zu § 103

Zu Absatz 4a (Zulassung von zuvor in MVZ tätigen Ärzten)

§ 103 Abs. 4a Satz 4 enthält bislang das Privileg für Ärzte,
die mindestens fünf Jahre in einem medizinischem Versor-
gungszentrum tätig waren, unbeschadet angeordneter Zulas-
sungsbeschränkungen in dem selben Planungsbereich eine
Zulassung zu erhalten. Dieses Privileg wird mit der vorgese-
hen Änderung künftig gestrichen, da es zum einen die Über-
versorgung fördert und zum anderen auch eine Ungleich-
behandlung derjenigen Ärzte darstellt, die nicht als
Angestellte in einem MVZ, sondern – wie nach künftigem
Recht möglich – als Angestellte in einer Arztpraxis tätig
werden. Ärzte, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in
einem medizinischem Versorgungszentrum tätig sind, wer-
den aus Gründen des Bestandsschutzes von der Änderung
ausgenommen.

Zu Absatz 4b

Der Änderungsbefehl übernimmt den im Gesetzentwurf be-
reits enthaltenen Änderungsbefehl.

Zu Buchstabe g (§ 140b – Anschubfinanzierung in der in-
tegrierten Versorgung)

Folgeänderung zur Verlängerung der Anschubfinanzierung
in der integrierten Versorgung.

Zu Buchstabe h (§ 140d – Anschubfinanzierung in der in-
tegrierten Versorgung)

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Da die Neuregelung der Vergütung in der vertragsärztlichen
Versorgung zum 1. Januar 2009 erfolgt, ist die Anschub-
finanzierung in der integrierten Versorgung bis zum 31. De-
zember 2008 zu verlängern.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Mittel der Anschubfinanzierung sind spätestens drei Jahre
nach Einbehaltung zu verwenden, nicht verwendete Mittel
zurückzuzahlen. Die Regelung stellt klar, dass nicht verwen-
dete Mittel der Anschubfinanzierung nach Ablauf des Zeit-
raums der Anschubfinanzierung, also spätestens zu Beginn
des Jahres 2009, zurückzuzahlen sind. Damit wird gewähr-
leistet, dass die zum 1. Januar 2009 erfolgte Neuordnung in
der Vergütungsstruktur in der ambulanten Versorgung nicht
durch Verrechnungen, die aus der bisherigen Vergütung re-
sultieren, belastet werden.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zur Verlängerung der Anschubfinanzierung.

Drucksache 16/3157 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe i (§ 140e – Inanspruchnahme von Gesund-
heitsdienstleistungen in der Schweiz)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 13, die es den Versicherten ermöglicht, zusätzlich zu den
Leistungserbringern in Staaten des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftraum auch Leistungserbringer
aus der Schweiz in Anspruch zu nehmen (Einzelheiten vgl.
Begründung zu § 13). Die Änderung des § 140e eröffnet den
Krankenkassen die Möglichkeit, zur Versorgung ihrer Ver-
sicherten auch mit Leistungserbringern in der Schweiz Ver-
träge abzuschließen. Versicherte können damit auch von die-
sen Leistungserbringern in der Schweiz Sachleistungen
erhalten.

Zu Buchstabe j (§ 222 – Ausweisung von Beitragssatz-
anteilen zur Entschuldung in Satzungen)

Verschuldete Krankenkassen müssen in ihrer Satzung aus-
weisen, welcher Anteil des von ihnen erhobenen Beitragssat-
zes für die Schuldentilgung aufgewandt wird. Gleiches gilt
für Finanzhilfen, die im Rahmen der Regelungen nach
§ 265a SGB V zur Entschuldung von Kassen der jeweiligen
Kassenart geleistet werden. Durch die Regelung wird eine
erhöhte Transparenz für die Mitglieder der jeweiligen Kran-
kenkasse hergestellt. Ergänzend zu dieser Regelung hat das
Bundesministerium für Gesundheit durch einen Erlass die
Möglichkeit, den Krankenkassen im Rahmen der Vorschrif-
ten der monatlichen Statistik über die Mitglieder und Bei-
tragsätze (KM1) eine entsprechende getrennte Ausweisung
vorzugeben.

Zu Buchstabe k (§ 265a – Finanzielle Hilfen zur Entschul-
dung)

Zu § 265a

Zu den Absätzen 1 und 2

Durch die Neufassung des § 265a werden die bisherigen Re-
gelungen über die Gewährung finanzieller Hilfen in beson-
deren Notlagen einer Krankenkasse oder zur Erhaltung ihrer
Wettbewerbsfähigkeit verpflichtend ausgestaltet und um die
Zwecksetzung der Sicherstellung der Entschuldung der
Krankenkassen der Kassenart bis zum 31. Dezember 2007
erweitert. Hierdurch wird den derzeit noch verschuldeten
Krankenkassen die Erreichung des in § 222 Abs. 5 gesetz-
lich vorgegebenen Ziels der Entschuldung bis zum 31. De-
zember 2007 erleichtert. Eine termingerechte Entschuldung
der noch verschuldeten Krankenkassen ist auch deshalb er-
forderlich, damit bei Einführung der neuen Finanzierungs-
struktur der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Ja-
nuar 2009 alle Krankenkassen schuldenfrei in das neue
Wettbewerbssystem starten können.

In Bezug auf die Gewährung finanzieller Hilfen zur Ent-
schuldung sollen die nach Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen
Auflagen sich auf die Sanierung der verschuldeten Kranken-
kassen erstrecken.

Außerdem wird die Regelung über die für die Verabschie-
dung der entsprechenden Satzungsregelung erforderliche
Mehrheit geändert, um die verbandsinternen Meinungsbil-
dungsprozesse über die Gewährung finanzieller Hilfen nach
§ 265a, die sich in der Vergangenheit als sehr aufwendig er-
wiesen haben, zu erleichtern.

Schließlich wird die bisherige Regelung, wonach Kranken-
kassen an der Finanzierung einer Hilfe in einer besonderen
Notlage einer Krankenkasse nicht teilnehmen, wenn ihr Lan-
desverband der Hilfegewährung nicht zugestimmt hat
(§ 265a Abs. 2 Satz 2 und 3 bisheriger Fassung), nicht über-
nommen. Da die Entschuldung der Krankenkassen Aufgabe
aller Mitglieder der Kassenart ist, kann es nicht zur Disposi-
tion der Landesverbände stehen, ob ihre Mitgliedskassen
sich an der Finanzierung hierfür beteiligen.

Zu Absatz 3

Die Regelung enthält nähere Vorgaben für die Ausgestaltung
der Satzungsregelung über die Entschuldung der Kranken-
kassen der Kassenart. Ziel der Regelung ist es, eine termin-
gerechte Entschuldung zu gewährleisten. Zugleich wird
klargestellt, dass nur die Krankenkassen Anspruch auf Un-
terstützung durch die anderen Krankenkassen der Kassenart
haben, die ihrer Verpflichtung, die Verschuldung entspre-
chend der Vorgaben der Satzung des Spitzenverbands durch
Eigenleistungen zu tilgen, nachkommen. Die Satzungen
haben zudem die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der
Mitgliedskassen bei der Aufbringung der erforderlichen
Finanzhilfen zu berücksichtigen.

Zu Absatz 4

Die Regelung ermöglicht den Spitzenverbänden der Kran-
kenkassen, in ihren Satzungen vorzusehen, dass sich der
Zeitraum für den Abbau der Verschuldung nach § 222 bis
zum 31. Dezember 2008 verlängert, wenn aufgrund der Be-
sonderheiten bei Krankenkassen der betroffenen Kassenart
das Entschuldungsziel nicht bis zum 31. Dezember 2007 er-
reicht werden kann. Sie trägt damit den unterschiedlichen
Gegebenheiten der einzelnen Kassenarten, insbesondere der
unterschiedlichen Verschuldungshöhe, Rechnung. Voraus-
setzung für die Anwendung der Sonderregelung ist, dass der
Spitzenverband nachprüfbar darlegt, warum eine Entschul-
dung nicht bis zum 31. Dezember 2007 möglich ist und wie
die Entschuldung bis zum 31. Dezember 2008 erreicht wer-
den kann. Die Darlegungen des Spitzenverbands sind vom
Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Geneh-
migung der entsprechenden Satzungsregelung zu prüfen.
Die verfahrensrechtlichen Vorgaben für den Erlass der Sat-
zungsregelungen zur Entschuldung bleiben unverändert.

Zu Absatz 5

Die Regelung verpflichtet die Krankenkassen, die am
31. Dezember 2005 auf der Basis der Jahresrechnungsergeb-
nisse 2005 eine Verschuldung aufweisen, zur Vorlage eines
Sanierungsplans, aus dem sich ergibt, wie die Verschuldung
bis zum 31. Dezember 2007 beseitigt werden soll. Die Auf-
sichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Festlegungen
des Sanierungsplans eingehalten werden.

Zu Absatz 6

Um sicherzustellen, dass die Entschuldung aller Kranken-
kassen termingerecht erreicht werden kann, wird die auf-
schiebende Wirkung von Klagen gegen die Zahlungs-
bescheide, mit denen die kassenarteninternen Hilfen
angefordert werden, ausgeschlossen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/3157

Zu Buchstabe l (§ 285 Abs. 3 – Datenfluss bei der Prü-
fung der Voraussetzungen des Vertreters
eines Vertras(zahn)arztes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des
§ 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnungen für Vertragsärzte
und Vertragszahnärzte, mit der klargestellt wird, dass die
Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
bei länger dauernden Vertretungen von Vertrags(zahn)ärzten
das Recht haben, das Vorliegen der bereits heute geregelten
Vertretungsvoraussetzungen beim zu vertretenden Ver-
trags(zahn)arzt oder beim Vertreter zu überprüfen.

Mit der hier vorgenommenen Ergänzung des § 285 Abs. 3
wird die Möglichkeit geschaffen, die hierfür benötigten
Daten unmittelbar bei anderen Kassen(zahn)ärztlichen Ver-
einigungen einzuholen.

Zu Nummer 3 (Artikel 2, Änderung der Bundespflegesatz-
verordnung)

Die Vorschrift nimmt eine Änderung infolge der Verlänge-
rung der Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung
vor. Da der Altbestand an Leistungen bei der derzeit gelten-
den Regelung für die Anschubfinanzierung in den Kranken-
hausbudgets verblieben ist, müssen diese Leistungen nach
Ablauf der Anschubfinanzierung aus den Krankenhaus-
budgets ausgegliedert werden, soweit sie ab dem Jahr 2009
weiterhin im Rahmen der integrierten Versorgung erbracht
werden.

Zu Nummer 4 (Artikel 3, Änderung des Krankenhausent-
geltgesetzes)

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1 (§ 4 KHEntgG)

Die Regelung nimmt eine Änderung infolge der Verlänge-
rung der Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung
vor. Da der Altbestand an Leistungen bei der derzeit gelten-
den Regelung für die Anschubfinanzierung in den Kranken-
hausbudgets verblieben ist, müssen diese Leistungen nach
Ablauf der Anschubfinanzierung aus den Krankenhausbud-
gets ausgegliedert werden, soweit sie ab dem Jahr 2009 wei-
terhin im Rahmen der integrierten Versorgung erbracht wer-
den.

Zu Nummer 2 (§ 19 Abs. 2 KHEntgG)

Mit dem Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetz vom
15. Dezember 2004 wurde die Konvergenzphase für die Ein-
führung der DRG-Fallpauschalen um zwei Jahre bis zum
1. Januar 2009 verlängert. Als Folge müssen auch die Rege-
lungen zur Kostenerstattung der Ärzte für wahlärztliche
Leistungen entsprechend verlängert werden. Dazu werden
zunächst die bisher genannten Fristen gestrichen. Eine Neu-
regelung der Kostenerstattung wird rechtzeitig mit einem
gesonderten Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der
DRG-Finanzierung, das zum 1. Januar 2009 in Kraft treten
soll, vorgenommen.

Zu Nummer 3 (Anlage 1 zum KHEntgG: AEB)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 zur
Verlängerung der Anschubfinanzierung für die integrierte
Versorgung.

Zu Nummer 5 (Artikel 4, Änderung des Sozialgerichts-
gesetzes)

Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Nummer 6 (Artikel 5, Änderung der Zulassungsver-
ordnung für Vertragsärzte)

Zu Buchstabe a (§ 4 Abs. 1 – Eintragung ins Arztregister)

Nach künftig geltendem Recht kann ein Vertrags(zahn)arzt
in Bezirken verschiedener Kassen(zahn)ärztlicher Ver-
einigungen sog. Teilzulassungen erhalten. Dieser Ver-
trags(zahn)arzt soll nicht nur in beiden Kassen(zahn)ärzt-
lichen Vereinigungen Mitglied, sondern auch in zwei
(Zahn)Arztregister eingetragen werden. Aus diesem Grund
wird § 4 Abs. 1 Satz 3 gestrichen, der die Eintragung in ein
weiteres Arztregister ausschließt.

Zu Buchstabe b (§ 19a – Aufhebung der Altersgrenze für
die Erstzulassung)

Folgeänderung zur Streichung des § 25.

Zu Buchstabe c (§ 24)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 3 – Aufhebung der Al-
tersgrenze für die Ermächtigung)

Folgeänderung zur Streichung des § 31 Abs. 9.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 4 – Nebenbestimmungen
bei der Genehmigung von Zweig-
praxen)

Die Änderung dient der Klarstellung, dass eine Genehmi-
gung oder Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertrags-
ärztlicher Tätigkeiten nicht nur unter Auflagen erfolgen
kann, sondern auch mit anderen Nebenbestimmungen verse-
hen werden kann.

Auflagen sind selbständig durchsetzbare Nebenbestimmun-
gen zu einem Verwaltungsakt. Im Vertrags(zahn)arztrecht
besteht jedoch weniger das Erfordernis, eine Genehmigung
oder Ermächtigung von selbständig durchsetzbaren Verhal-
tenspflichten des Vertrags(zahn)arztes abhängig zu machen,
als die Genehmigungs- oder Ermächtigungsentscheidung
selbst durch Bedingungen und Befristungen zu modifizieren.

Zu Buchstabe d (§ 25 – Aufhebung der Altersgrenze für
die Erstzulassung)

§ 25 der jeweiligen Zulassungsverordnung für Ärzte und
Zahnärzte sieht in Umsetzung der Verordnungsermächti-
gung in § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V vor, dass die Zulassung
eines Arztes und eines Zahnarztes, der das 55. Lebensjahr
vollendet hat, grundsätzlich ausgeschlossen ist. Als Folge-
änderung zur Streichung der Verordnungsermächtigung
(vgl. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b) wird die Regelung aufge-
hoben.

Zu Buchstabe e

Zu den §§ 26 und 27 (Folgeänderungen zur Teilzulassung)

Folgeänderungen zur Änderung des § 95 Abs. 5 und 6 Satz 1
– neu –, mit der die Möglichkeit der Zulassungsausschüsse,
die Zulassung eines Vertrags(zahn)arztes oder Vertragspsy-

Drucksache 16/3157 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

chotherapeuten ruhen zu lassen oder zu entziehen, um die
Möglichkeit ergänzt wird, dies nur hälftig entsprechend dem
Versorgungsauftrag zu beschließen.

Zu § 31 Abs. 9 (Aufhebung der Altersgrenze für die Er-
mächtigung)

§ 31 Abs. 9 der jeweiligen Zulassungsverordnung für Ärzte
und Zahnärzte sieht in Umsetzung der Verordnungsermäch-
tigung in § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V vor, dass die Ermäch-
tigung eines Arztes und eines Zahnarztes, der das 55. Le-
bensjahr vollendet hat, grundsätzlich ausgeschlossen ist. Als
Folgeänderung zur Streichung der Verordnungsermächti-
gung (vgl. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b) wird die Regelung
aufgehoben.

Zu Buchstabe f (§ 32 Abs. 1 – Prüfung der Voraussetzun-
gen des Vertreters des Vertragsarztes)

Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben
bereits auf ihrer 62. Aufsichtsbehördentagung im Mai 2003
gefordert, die Zulassungsverordnungen für Ärzte und Zahn-
ärzte dahingehend zu ergänzen, dass den Kassen(zahn)ärzt-
lichen Vereinigungen bei länger dauernden Vertretungen das
Recht eingeräumt wird, die bereits heute geregelten Voraus-
setzungen beim zu vertretenden Vertrags(zahn)arzt und beim
Vertreter zu überprüfen.

Mit der vorgesehen Ergänzung des § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV
wird deshalb klargestellt, dass es den Kassenärztlichen Ver-
einigungen möglich ist, ggf. in der Person des Vertreters lie-
gende konkrete Umstände zu erfassen, die eine Eignung für
seine Tätigkeit in einer vertragsärztlichen Praxis ausschlie-
ßen würden.

Durch die „Kann-Regelung“ und die Begrenzung auf länger
dauernde Vertretungen wird sichergestellt, dass hier kein un-
nötiges bürokratisches Überprüfungsverfahren aufgebaut
wird, den Kassenärztlichen Vereinigungen aber die Möglich-
keit einer qualitätssichernden Überprüfung im konkreten
Einzelfall eingeräumt wird.

Zu Nummer 7 (Artikel 6, Änderung der Zulassungsver-
ordnung für Vertragszahnärzte)

Zu Buchstabe a (§ 4 Abs. 1 – Eintragung ins Arztregister)

Nach künftig geltendem Recht kann ein Vertrags(zahn)arzt
in Bezirken verschiedener Kassen(zahn)ärztlicher Ver-
einigungen sog. Teilzulassungen erhalten. Dieser Vertrags-
(zahn)arzt soll nicht nur in beiden Kassen(zahn)ärztlichen
Vereinigungen Mitglied, sondern auch in zwei (Zahn)Arzt-
register eingetragen werden. Aus diesem Grund wird § 4
Abs. 1 Satz 3 gestrichen, der die Eintragung in ein weiteres
Arztregister ausschließt.

Zu Buchstabe b (§ 19a – Aufhebung der Altersgrenze für
die Erstzulassung)

Folgeänderung zur Streichung des § 25.

Zu Buchstabe c (§ 24)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 3 – Aufhebung der Al-
tersgrenze für die Ermächtigung)

Folgeänderung zur Streichung des § 31 Abs. 9.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 4 – Nebenbestimmungen
bei der Genehmigung von Zweig-
praxen)

Die Änderung dient der Klarstellung, dass eine Genehmi-
gung oder Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertrags-
ärztlicher Tätigkeiten nicht nur unter Auflagen erfolgen
kann, sondern auch mit anderen Nebenbestimmungen verse-
hen werden kann.

Auflagen sind selbständig durchsetzbare Nebenbestimmun-
gen zu einem Verwaltungsakt. Im Vertrags(zahn)arztrecht
besteht jedoch weniger das Erfordernis, eine Genehmigung
oder Ermächtigung von selbständig durchsetzbaren Verhal-
tenspflichten des Vertrags(zahn)arztes abhängig zu machen,
als die Genehmigungs- oder Ermächtigungsentscheidung
selbst durch Bedingungen und Befristungen zu modifizieren.

Zu Buchstabe d (§ 25 – Aufhebung der Altersgrenze für
die Erstzulassung)

§ 25 der jeweiligen Zulassungsverordnung für Ärzte und
Zahnärzte sieht in Umsetzung der Verordnungsermäch-
tigung in § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V vor, dass die Zulassung
eines Arztes und eines Zahnarztes, der das 55. Lebensjahr
vollendet hat, grundsätzlich ausgeschlossen ist. Als Folge-
änderung zur Streichung der Verordnungsermächtigung
(vgl. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b) wird die Regelung aufge-
hoben.

Zu Buchstabe e

Zu den §§ 26 und 27 (Folgeänderungen zur Teilzulassung)

Folgeänderungen zur Änderung des § 95 Abs. 5 und 6 Satz 1
– neu –, mit der die Möglichkeit der Zulassungsausschüsse,
die Zulassung eines Vertrags(zahn)arztes oder Vertragspsy-
chotherapeuten ruhen zu lassen oder zu entziehen, um die
Möglichkeit ergänzt wird, dies nur hälftig entsprechend dem
Versorgungsauftrag zu beschließen.

Zu § 31 Abs. 9 (Aufhebung der Altersgrenze für die Er-
mächtigung)

§ 31 Abs. 9 der jeweiligen Zulassungsverordnung für Ärzte
und Zahnärzte sieht in Umsetzung der Verordnungsermäch-
tigung in § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V vor, dass die Ermäch-
tigung eines Arztes und eines Zahnarztes, der das 55. Le-
bensjahr vollendet hat, grundsätzlich ausgeschlossen ist. Als
Folgeänderung zur Streichung der Verordnungsermächti-
gung (vgl. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b) wird die Regelung
aufgehoben.

Zu Buchstabe f (§ 32 Abs. 1 – Prüfung der Voraussetzun-
gen des Vertreters des Vertragsarztes)

Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben
bereits auf ihrer 62. Aufsichtsbehördentagung im Mai 2003
gefordert, die Zulassungsverordnungen für Ärzte und Zahn-
ärzte dahingehend zu ergänzen, dass den Kassen(zahn)ärzt-
lichen Vereinigungen bei länger dauernden Vertretungen das
Recht eingeräumt wird, die bereits heute geregelten Voraus-
setzungen beim zu vertretenden Vertrags(zahn)arzt und beim
Vertreter zu überprüfen.

Mit der vorgesehen Ergänzung des § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV
wird deshalb klargestellt, dass es den Kassenärztlichen Ver-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/3157

Berlin, den 25. Oktober 2006

Dr. Harald Terpe
Berichterstatter

einigungen möglich ist, ggf. in der Person des Vertreters lie-
gende konkrete Umstände zu erfassen, die eine Eignung für
seine Tätigkeit in einer vertragsärztlichen Praxis ausschlie-
ßen würden.

Durch die „Kann-Regelung“ und die Begrenzung auf länger
dauernde Vertretungen wird sichergestellt, dass hier kein un-
nötiges bürokratisches Überprüfungsverfahren aufgebaut
wird, den Kassenärztlichen Vereinigungen aber die Möglich-
keit einer qualitätssichernden Überprüfung im konkreten
Einzelfall eingeräumt wird.

Zu Nummer 8 (Artikel 8 – Inkrafttreten)

Die Neufassung der Inkrafttretensreglung sieht abweichende
Inkrafttretenstermine für zwei Gesetzesänderungen vor. So
muss die für Fachärzte für Allgemeinmedizin geltende Über-
gangsregelung zur Vorgabe einer mindestens fünfjährigen
Weiterbildung bei Kindererziehungszeiten rückwirkend zum
1. Januar 2006 in Kraft treten, da die fünfjährige Weiterbil-
dungspflicht bereits seit dem 1. Januar 2006 in Kraft getreten
ist. Das vorgezogene Inkrafttreten der Regelungen über fi-
nanzielle Hilfen zur Entschuldung ist erforderlich, damit den
Spitzenverbänden der Krankenkassen ein ausreichender
Zeitraum zur Verfügung steht, um die erforderlichen Sat-
zungsregelungen zu erlassen. Gleiches gilt für die Regelung
über die getrennte Ausweisung der für die Entschuldung auf-
gewendeten Beitragsanteile. Da die Bundesverbände der
Krankenkassen nach dem 31. Dezember 2008 ihre Eigen-
schaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts verlieren,
können die Regelungen mit Wirkung von diesem Zeitpunkt
an aufgehoben werden.

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