BT-Drucksache 16/3007

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1936- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kersten Naumann, Dr. Martina Bunge, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -16/2746- Aufbewahrungsfrist der Lohnunterlagen von DDR-Betrieben bis 31. Dezember 2012 verlängern

Vom 18. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3007
16. Wahlperiode 18. 10. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/1936 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kersten Neumann, Dr. Martina Bunge,
Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/2746 –

Aufbewahrungsfrist der Lohnunterlagen von DDR-Betrieben
bis 31. Dezember 2012 verlängern

A. Problem

Zu Buchstabe a

Als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersver-
sorgung zahlt der Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) im Falle der In-
solvenz des Arbeitgebers die Betriebsrenten an die Versorgungsberechtigten.
Hierfür erhebt er Beiträge bei den Mitgliedsarbeitgebern. Bei der Beitragskal-
kulation bleiben bisher die zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften von
Arbeitnehmern insolvent gewordener Betriebe außer Betracht. Dadurch wird die
Ausfinanzierung insolvenzbedingter Lasten zum Teil weit in die Zukunft ver-
schoben. Vor dem Hintergrund des aktuellen Insolvenzgeschehens und des
bislang aufgelaufenen Schadenvolumens soll die Finanzierung des PSVaG zu-
kunftssicherer gestaltet werden.

Zu Buchstabe b

Es gibt über 1,3 Millionen. ungeklärte Versicherungskonten von betroffenen
Versicherten in den neuen Bundesländern. Unterlagen über Löhne und Arbeits-
zeiten in DDR-Betrieben müssen von den Unternehmen bzw. ihren Nachfol-
geunternehmen nur bis Ende 2006 aufbewahrt werden.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf vollständige Kapitaldeckung.
Dadurch wird gewährleistet, dass die Versorgungsanwartschaften aus künftigen

Drucksache 16/3007 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Insolvenzen bereits im Jahr der Insolvenzeröffnung ausfinanziert werden.
Außerdem wird sichergestellt, dass das bislang aufgelaufene Schadenvolumen
in gerechter Weise auf die Mitgliedsarbeitgeber umgelegt wird.

Im Zuge der Ausschussberatungen wurden unter anderem folgende wesentliche
ergänzende Regelungen beschlossen:

● Einbeziehung des Dachdeckerhandwerks in das neue Leistungssystem
Saison-Kurzarbeitergeld

● Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen der früheren DDR

● Klarstellung des Merkzeichens „B“ im Schwerbehindertenausweis

● Berücksichtigung der Entgeltumwandlung in die Berechnung des Insolvenz-
geldes

● Verlängerung des arbeitsmarktpolitischen Instruments „Vermittlungsgut-
schein“

● Korrektur der verzerrenden Wirkung der statistischen Erfassung so genannter
Zusatzjobs bei der Lohnentwicklung nach VGR (Volkswirtschaftliche Ge-
samtrechnungen) auf die Rentenanpassung und auf die Fortschreibung von
Rechengrößen der Sozialversicherung

● Änderung von Vorschriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

● Folgeänderungen im Versicherungsvertragsgesetz im Zusammenhang mit
der Anhebung des Altersvorsorgefreibetrages durch das SGB-II-Fortent-
wicklungsgesetz und sonstige redaktionelle Änderungen im SGB II

● Aktualisierung der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2007,
die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2005 orientieren.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Die Bundesregierung wird aufgefordert einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
die Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen über den 31. Dezember 2006 hinaus
bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.

Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Zu Buchstabe a

Durch die Umstellung der Finanzierung der Insolvenzsicherung betragen die
Steuermindereinnahmen in der vollen Jahreswirkung rd. 5 Mio. Euro jährlich.
Die Umstellung der Finanzierung ist kurz- und mittelfristig mit erhöhten
Betriebsausgaben für die insolvenzversicherungspflichtigen Arbeitgeber in
nicht quantifizierbarem Umfang verbunden, weil die Mittel zur Ausfinanzierung
der in der Vergangenheit bereits entstandenen und künftig neu entstehenden
Betriebsrentenanwartschaften früher gezahlt werden müssen als nach geltendem
Recht. Aufgrund der künftigen Kapitalerträge der gezahlten Mittel werden diese

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3007

Mehrausgaben langfristig kompensiert bzw. führen zu Einsparungen gegenüber
dem jetzigen Verfahren.

Die Einbeziehung des Dachdeckerhandwerks in die Förderung der ganzjährigen
Beschäftigung (Saison-Kurzarbeitergeld) wird durch die dafür notwendige
Erhöhung der Winterbeschäftigungs-Umlage von derzeit 1 Prozent auf 2,5 Pro-
zent der Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer zunächst zu
Mehrausgaben bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern führen. Bisher tragen
Arbeitgeber die Umlage allein. Künftig zahlen Arbeitgeber 1,7 Prozent und
Arbeitnehmer 0,8 Prozent der Bruttoarbeitsentgelte als monatlichen Umlage-
beitrag. Aus Umlagemitteln werden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den
Wintermonaten Leistungen gezahlt, die verbesserte Anreize für die Aufrecht-
erhaltung der Beschäftigungsverhältnisse bieten. Den Arbeitgebern werden die
von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Bezieher
von Saison-Kurzarbeitergeld vollständig erstattet. Dadurch werden die Arbeit-
geber von wesentlichen Kosten der Weiterbeschäftigung ihrer Arbeitnehmer in
den Wintermonaten entlastet. Darüber hinaus entfällt für die Arbeitgeber durch
die Einbeziehung in das Saison-Kurzarbeitergeld die bisher von ihnen zu finan-
zierende Winterausfallgeld-Vorausleistung. Im Ergebnis ist die Neuregelung für
die Arbeitgeber kostenneutral.

Für die weitere Archivierung der Lohnunterlagen der von der Treuhand abge-
wickelten Unternehmen der früheren DDR durch den Abwickler der Bundes-
anstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben entstehen jährlich Kosten von
rd. 0,9 Mio. Euro.

Die Klarstellung hinsichtlich des Merkzeichens „B“ im Schwerbehindertenaus-
weis kann zu geringfügigen Kosten für die Länder führen. Diese sind aber nicht
bezifferbar und werden nicht erheblich sein. Denn die neue Formulierung des
Ausweistextes gilt für Ausweise, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aus-
gestellt werden. Wenn ohnehin ein Ausweis ausgestellt werden muss, entstehen
durch die Klarstellung keine zusätzlichen Kosten. Kosten können entstehen,
wenn ein schwerbehinderter Mensch beantragt, die Formulierung in seinem be-
reits ausgestellten Ausweis zu ändern. Hier ist aber davon auszugehen, dass
schwerbehinderte Menschen, die bisher keine negativen Erfahrungen mit dem
aktuellen Ausweistext gemacht haben, aus diesem Grund keine Änderung des
Textes verlangen werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Schwerbehin-
dertenausweise in der Regel befristet sind (§ 69 Abs. 5 Satz 3 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX), so dass ohnehin früher oder später ein
neuer Ausweis ausgestellt werden müsste. Dann führt der Antrag des schwerbe-
hinderten Menschen, den Ausweistext anzupassen, aber nicht zu zusätzlichen
Kosten, sondern nur zu einer Vorverlagerung von Kosten, die später ohnehin
entstehen würden.

Die Einbeziehung der Entgeltumwandlung in die Berechnung des Insolvenz-
geldes wird die Ausgaben der Insolvenzgeldversicherung in geringem, nicht
bezifferbaren Ausmaß erhöhen.

Durch die Verlängerung des Vermittlungsgutscheinverfahrens um ein Jahr bis
zum 31. Dezember 2007 sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit – für
den Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) – und im Haus-
halt des Bundes – für den Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) – im Jahr 2007 Mehrkosten von insgesamt rd. 80 Mio. Euro und im
Jahr 2008 von insgesamt rd. 20 Mio. Euro zu erwarten, denen jedoch nicht
bezifferbare Einsparungen beim Arbeitslosengeld (SGB III) und beim Arbeits-
losengeld II (SGB II) gegenüberstehen.

Durch die Korrektur der verzerrenden Wirkung der statistischen Erfassung der
Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen gemäß § 16
Abs. 3 SGB II („Zusatzjobs“) bei der Lohnentwicklung nach VGR kann diese

Drucksache 16/3007 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tendenziell etwas höher ausfallen. Insbesondere bei der Bestimmung der Sozial-
versicherungs-Rechengrößen kann dies zu Mehrausgaben für Bund, Länder und
Gemeinden sowie die Wirtschaft in geringem Umfang führen.

Durch das Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 sind geringe Mehr-
kosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden sowie die
Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen, zu erwarten.
Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Ein-
zelpreisen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswir-
kungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind aber
nicht zu erwarten.

Durch die Regelungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz entstehen kei-
ne zusätzlichen Kosten.

Durch die Zahlung eines Betrages von höchstens 30 Euro für die 18- bis 25-jäh-
rigen Personen, die in einer im zweiten Jahr zuschlagsberechtigten Bedarfsge-
meinschaft mit ihren Eltern leben, entstehen beim Bund Mehrkosten in Höhe
von etwa 1 bis 1,5 Mio. Euro jährlich.

Zu Buchstabe b

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3007

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1936 in der nachstehenden Fassung
anzunehmen:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Betriebsrentengesetzes

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr
entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken
zuzüglich eines Betrages für die auf Grund eingetretener Insolvenzen zu
sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte
dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vor-
jahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts
der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach
§ 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach
§ 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des
Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müs-
sen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungs-
kosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen
zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37
des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des
Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden.
Sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge höher als im
vorangegangenen Kalenderjahr, so kann der Unterschiedsbetrag auf das
laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden. In Jahren,
in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu
deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezo-
gen werden.“

2. Nach § 30h wird folgender § 30i eingefügt:

㤠30i

(1) Der Barwert, der bis zum 31. Dezember 2005 auf Grund eingetrete-
ner Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die bei-
tragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom
Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beiträge zum Schluss
des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rech-
nungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.

(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am
31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalender-
jahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen
Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten

Drucksache 16/3007 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Rechnungszinsfuß nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wobei
nur volle Monate berücksichtigt werden.

(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007
fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.

(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten wer-
den im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß
§ 10 Abs. 2 eingerechnet.“

Artikel 2

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch
Artikel ... des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Arbeitnehmer einen Teil seines Arbeitsentgelts gemäß § 1 Abs. 2
Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil
in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direkt-
versicherung verwendet, gilt, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an
den Versorgungsträger abgeführt hat, für die Berechnung des Insolvenz-
geldes die Entgeltumwandlung als nicht vereinbart.“

2. In § 187 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„§ 183 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.“

3. In § 314 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1
Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeit-
geber nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei ist
anzugeben, welcher Durchführungsweg und welcher Versorgungsträger
für die betriebliche Altersversorgung gewählt worden ist.“

4. In § 421g Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die
Angabe „31. Dezember 2007“ ersetzt.

5. In § 434n Abs. 2 wird nach der Angabe „im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1“
die Angabe „und 2“ gestrichen.

Artikel 3

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

In § 28f Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86), zuletzt geändert durch … wird
die Angabe „2006“ durch die Angabe „2011“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

In § 6 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom
20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, werden die Wörter
„Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-
nehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und
-gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechs-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3007

ten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöh-
nen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006
(BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:

1. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehalts-
summe je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die
Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das
Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Ent-
schädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.“

bb) In den bisherigen Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Brut-
tolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch
die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „zur Bruttolohn- und -gehalts-
summe je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die
Wörter „zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer“
ersetzt und die Wörter „nach der Volkswirtschaftlichen Gesamt-
rechnung“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ und die Angabe
„Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „zur beitragspflichtigen
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer“ durch die Wörter „zu den beitragspflichtigen
Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer“ ersetzt.

2. In § 69 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)“ ersetzt.

3. In § 158 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehalts-
summe je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)“ ersetzt.

Drucksache 16/3007 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. In § 159 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur ent-
sprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalen-
derjahr steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeit-
nehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden
Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen“
ersetzt.

5. § 177 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehalts-
summe je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergange-
nen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme
im vorvergangenen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Bruttolöh-
ne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen
Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im
vorvergangenen Kalenderjahr stehen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt und die Wörter
„der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung“ gestrichen.

6. § 213 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen
Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im
vorvergangenen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne
und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen
Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im
vorvergangenen Kalenderjahr stehen“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme
im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und
-gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht“ durch die
Angabe „Bruttolöhne und -gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu
den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen
Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend“ ersetzt.

7. In § 220 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssum-
me je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)“ ersetzt.

8. In § 228b werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne
und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)“ ersetzt.

9. § 255a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne
und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) maßgebend.“

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 68 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das
Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehäl-
ter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Ar-
beitslosengeld zugrunde zu legen sind.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/3007

10. In § 255e Abs. 4 werden jeweils die Wörter „Bruttolohn- und -gehalts-
summe je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wör-
ter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ ersetzt.

11. § 255f wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen
Rentenwerts zum 1. Juli 2007 die dem Statistischen Bundesamt zu Be-
ginn des Jahres 2007 für die Jahre 2004 und 2005 vorliegenden Daten zu
den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)
und die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres
2007 für das Jahr 2004 vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen
Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließ-
lich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der
Ermittlung des Rentnerquotienten sind die der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr 2005 vorliegen-
den Daten zugrunde zu legen.“

12. In § 287b Abs. 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme“
durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behin-
derter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Brut-
tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten
Buches)“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Brutto-
löhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr
durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergan-
gene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Abs. 7 und § 121 Abs. 1 des
Sechsten Buches gelten entsprechend.“

2. § 145 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des
Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen
eingetragen ist, und“.

3. § 146 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Men-
schen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die
Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie
nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.“

4. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Notwendigkeit einer
ständigen Begleitung“ durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme
einer Begleitperson“ ersetzt.

5. In § 149 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Notwendigkeit ständiger
Begleitung“ durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleit-
person“ ersetzt.

Drucksache 16/3007 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Notwendigkeit einer stän-
digen Begleitung“ durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer
Begleitperson“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung

Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. auf der Vorderseite das Merkzeichen B und der Satz: „Die Berech-
tigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“.“

b) In Satz 2 werden die Wörter „Ist nicht festgestellt, dass ständige
Begleitung im Sinne des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch notwendig ist“ durch die Wörter „Ist die Berechtigung zur
Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 146 Abs. 2 des Neunten
Buches nicht nachgewiesen“ ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der vor dem (Datum des
Inkrafttretens) ausgestellt worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner
Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Der Ausweis-
text wird auf Antrag an § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der seit dem (Datum
des Inkrafttretens) geltenden Fassung angepasst.“

3. In dem in der Anlage abgedruckten Muster 4 werden die Wörter „Die
Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ durch die Wörter
„Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“
ersetzt.

Artikel 8

Änderung von Vorschriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
und in anderen Gesetzen

(1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1897) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der Weltanschauung“
gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder Weltanschauung“ gestri-
chen.

(2) Das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz vom 14. Au-
gust 2006 (BGBl. I S. 1897) wird wie folgt geändert:

1. In § 15 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1“
ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/3007

2. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wenn im Streitfall die schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehin-
derte Soldat Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen der Behin-
derung vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast dafür, dass
nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedli-
che Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entschei-
dende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.“

(3) § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Gesetz vom …
(BGBl. S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.

2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 6“ durch die Angabe „Satz
2 bis 5“ ersetzt.

(4) § 73 Abs. 6 Satz 5 und 6 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt
durch Gesetz vom … (BGBl. S. …) geändert worden ist, werden aufgehoben.

(5) Die Inhaltsübersicht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),
das zuletzt durch … vom … (BGBl. S. …) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Die Angaben zu § 611a und § 611b werden gestrichen.

Artikel 9

Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

§ 165 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7692-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge
bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungs-
nehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhe-
stand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit
betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen.“

Artikel 10

Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „minderjährigen“ gestrichen.

2. Dem § 44a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur für
Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende.“

Drucksache 16/3007 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 11

Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

In § 80 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2d des
Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist,
werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)“
ersetzt.

Artikel 12

Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung
für 2007

(Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007)

§ 1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29 202 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29 488
Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend
ergänzt.

§ 2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29 400 Euro jährlich und 2 450 Euro monat-
lich.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 25 200 Euro jährlich und 2 100 Euro
monatlich.

§ 3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2007

1. in der allgemeinen Rentenversicherung 63 000 Euro jährlich und 5 250
Euro monatlich,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77 400 Euro jährlich und
6 450 Euro monatlich.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum
„1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007“ um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2007

1. in der allgemeinen Rentenversicherung 54 600 Euro jährlich und 4 550
Euro monatlich,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66 600 Euro jährlich und
5 550 Euro monatlich.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeit-
raum „1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007“ um die Jahresbeträge er-
gänzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/3007

§ 4
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 47 700 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 42 750 Euro.

§ 5
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen

des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt
ergänzt:

Artikel 13

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den
folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. November 2006 in Kraft.

(4) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

b) den Antrag auf Drucksache 16/2746 abzulehnen.

Berlin, den 18. Oktober 2006

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gerald Weiß (Groß-Gerau) Gabriele Hiller-Ohm
Vorsitzender Berichterstatterin

Jahr Umrechnungs-
wert

vorläufiger Umrechnungs-
wert

2005 1,1827

2007 1,1622

Drucksache 16/3007 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Gabriele Hiller-Ohm

I. Überweisung und Voten der mitberatenden
Ausschüsse

1. Überweisung

a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1936

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des
Betriebsrentengesetzes auf Drucksache 16/1936 ist in der
43. Sitzung des Deutschen Bundestages am 29. Juni 2006 an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden
Beratung und an den Finanzausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie und den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen
worden.

b) Antrag auf Drucksache 16/2746

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/
2746 ist in der 54. Sitzung des Deutschen Bundestages am
28. September 2006 an den Ausschuss für Arbeit und So-
ziales zur federführenden Beratung und an den Rechtsaus-
schuss zur Mitberatung überwiesen worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1936

Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner Sitzung am
18. Oktober 2006 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der vorliegenden
Änderungsanträge anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner Sitzung am 18. Oktober 2006 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf in der Fassung der vorliegenden Änderungsanträge
anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage in seiner Sitzung am 18. Oktober 2006 bera-
ten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetz-
entwurf in der Fassung der vorliegenden Änderungsanträge
anzunehmen.

b) Antrag auf Drucksache 16/2746

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner Sitzung am
18. Oktober 2006 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
empfohlen, den Antrag abzulehnen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1936

Mit ihrem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die
Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen
Altersversorgung auf volle Kapitaldeckung umstellen. Mit

der Umstellung verfolgt die große Koalition das Ziel, die
betriebliche Altersversorgung weiter zu stärken. Ihr hoher
sozialpolitischer Wert werde unterstrichen, indem die Insol-
venzsicherung über den von den Arbeitgebern organisierten
Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) zukunftssicherer
als bisher finanziert werde, heißt es in der Begründung des
Gesetzentwurfs.

Das zurzeit bestehende so genannte Rentenwertumlagever-
fahren sei eine Mischform zwischen einem reinen Umlage-
verfahren und einem vollständigen Kapitaldeckungsverfah-
ren: Kapitaldeckung erfolge bei den insolvenzbedingt vom
PSVaG zu übernehmenden bereits fälligen Versorgungsleis-
tungen; im Jahr der Insolvenz des Arbeitgebers würden ent-
sprechende Beiträge bei allen verpflichteten Arbeitgebern
erhoben. Diese deckten die Rentenzahlungen bis zum Tod
der Versorgungsberechtigten vollständig ab. Zum Zeitpunkt
des Eintritts der Insolvenz bestehende gesetzlich unver-
fallbare Anwartschaften würden dagegen ggf. erst sehr viel
später, nämlich im Zeitpunkt des Eintritts des individuellen
Versorgungsfalls, in gleicher Weise finanziert. Die zu
sichernden unverfallbaren Anwartschaften wirkten sich im
Allgemeinen nicht auf den Beitragssatz des laufenden Jahres
aus. Sie würden erst in dem Jahr, in dem der individuelle
Versorgungsfall eintrete, als Renten mit den Barwerten
finanziert. Das bedeute, heißt es in dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung, dass sich die Beitragsbelastung aus unver-
fallbaren Anwartschaften je nach Alter der Arbeitnehmer auf
einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren verteilen könne. Das
Volumen dieser derzeit noch nicht finanzierten Anwartschaf-
ten, also deren Barwert, habe Ende 2005 rd. 2,2 Mrd. Euro
betragen. Dieser Betrag sei aufgrund der hohen Zahl von In-
solvenzen in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Auf die
den PSVaG finanzierenden Arbeitgeber komme damit ein
Risiko zu, das es durch die Umstellung auf vollständige Ka-
pitaldeckung abzufedern gelte.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

b) Antrag auf Drucksache 16/2746

Die Fraktion DIE LINKE. fordert in ihrem Antrag die Bun-
desregierung auf, die Aufbewahrungsfrist von Unterlagen
über Löhne und Arbeitszeiten in DDR-Betrieben über den
31. Dezember 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2012 zu
verlängern. Eine entsprechende gesetzliche Regelung sei
dringend erforderlich angesichts über 1,3 Millionen un-
geklärter Versicherungskonten von betroffenen Versicherten
in den neuen Bundesländern. Dabei seien die ungeklärten
Konten der Versicherten, die mittlerweile in die alten Bun-
desländer verzogen seien, noch unberücksichtigt. Wenn die
Versicherten keinen Nachweis über Beschäftigungszeiten
vorlegen könnten und ein Rückgriff auf die Lohnunterlagen
zukünftig ausgeschlossen wäre, bestünde nur noch die Mög-
lichkeit der Glaubhaftbarmachung der Beitragszahlungen
nach § 286b SGB VI. Bei einer glaubhaft gemachten Bei-
tragszahlung würden aber nur fünf Sechstel des Durch-
schnittsverdienstes der Beschäftigten im Beitrittsgebiet be-
rücksichtigt. Dies bedeutete für viele Versicherte eine
unzumutbare Schlechterstellung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/3007

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1936 und der dazu
von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungs-
anträge auf Ausschussdrucksache 16(11)371 – neu – in sei-
ner 24. Sitzung am 27. September 2006 aufgenommen und
beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Sie
erfolgte in der 26. Sitzung des Ausschusses am 16. Oktober
2006 unter Einschluss des Antrags der Fraktion DIE LINKE.
auf Drucksache 16/2746.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
waren zu der Anhörung eingeladen:

1. Verbände und Institutionen

– Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände (BDA)

– Bundesagentur für Arbeit (BA)

– Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund)

– Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.
(ZDH)

– Deutscher Behindertenrat/Sozialverband Deutsch-
land

– Pensions-Sicherungs-Verein Köln aG

– Bundesvereinigung für Verbände privater Arbeitsver-
mittler.

2. Einzelsachverständiger

Prof. Dr. Wolfhard Kothe, Halle

Die Anhörungsteilnehmer haben schriftliche Stellungnah-
men abgegeben, die in der Ausschussdrucksache 16(11)386
zusammengefasst wurden.

Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen der Verbän-
de, Institutionen und Einzelsachverständigen komprimiert
dargestellt:

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) äußert keine
Bedenken gegen das Vorhaben, die Finanzierung der gesetz-
lichen Insolvenzsicherung auf vollständige Kapitaldeckung
umzustellen. Es sei davon auszugehen, dass sich durch die
Kalkulierbarkeit der Insolvenzsicherung auch die Akzeptanz
dieser für Arbeitnehmer entscheidenden und im internatio-
nalen Vergleich außerordentlich positiv bewerteten Siche-
rung zusätzlicher Alterversorgungsleistungen deutlich stei-
gen werde, so der DGB in seiner Stellungnahme. Er ist
zudem der Auffassung, dass inzwischen ausreichend
Erfahrungen mit dem Vermittlungsgutschein vorlägen, so
dass die Erprobungsphase beendet werden und die Möglich-
keit, Vermittlungsgutscheine an private Arbeitsvermittler
auszugeben, am 31. Dezember 2006 auslaufen könne. Der
DGB begrüßt grundsätzlich und nachdrücklich das Vorha-
ben, dass zukünftig das Insolvenzgeld auch Beiträge von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund einer
Vereinbarung zur Entgeltumwandlung in einen Pensions-
fonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ein-
gezahlt haben, umfasst. Ebenfalls begrüßt wird die Ein-

beziehung des Dachdeckerhandwerks in das Saisonkurz-
arbeitergeld. Allerdings hält der DGB politisch und aus
europarechtlicher Sicht die Nichtanwendung des AGG auf
Kündigungen für verfehlt. Infolgedessen lehne er die daraus
resultierenden jetzt vorgesehenen Änderungen ab.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände (BDA) geht davon aus, dass eine erfolgreiche
Umstellung des Finanzierungsverfahrens des Pensions-
Sicherungs-Vereins auf vollständige Kapitaldeckung sich
langfristig beitragsentlastend auswirken werde, da die Zins-
erträge aus den Kapitalanlagen – wie bisher – in Form von
reduzierten Beiträgen an die Unternehmen weitergereicht
würden. Keine Einwände hat der BDA zur geplanten Insol-
venzgeldlösung, allerdings müssten die Regelungen zum In-
solvenzgeld insgesamt grundlegend überarbeitet werden, um
die derzeit überhöhten Belastungen der Arbeitgeber zu ver-
ringern. Die Verlängerung der Vermittlungsgutschein-Rege-
lung wird begrüßt, allerdings müsse dieses Instrument weiter
optimiert werden. Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist
von Lohnunterlagen aus der früheren DDR sei mit hohen
Kosten und großem Aufwand für die Arbeitgeber verbunden
und daher abzulehnen. Rund 15 Jahre lang hätten die Unter-
nehmen nunmehr im Interesse der Versicherten und der
Deutschen Rentenversicherung zusätzlich zu den jeweils
aktuell zu speichernden Daten Lohnunterlagen aus dem Bei-
trittsgebiet aufbewahrt. In dieser Zeit sei es nicht gelungen,
alle Konten aufzuklären. Ob zur Klärung der übrigen Konten
tatsächlich im Einzelfall auf Lohnunterlagen des Arbeit-
gebers zugegriffen werden müsse, stehe nicht fest. Vor die-
sem Hintergrund sei es unverhältnismäßig, die Arbeitgeber,
die keinerlei Einfluss auf die Kontenklärung hätten, noch
weiter zu belasten. Eine nicht vollständige Kontenaufklä-
rung beruhe zudem überwiegend auf mangelnder Mitwir-
kung der Versicherten. Die Versäumnisse bei der Konten-
klärung dürften nicht zu Lasten der Unternehmen gehen, die
nach 15 Jahren die Entlastung von den zusätzlichen Lohnun-
terlagen zum 31. Dezember 2006 einkalkuliert hätten. Die
mit Artikel 4 Nr. 1 des Änderungsantrags auf Ausschuss-
drucksache 16(11)371 – neu – geplante Bereinigung der
Lohnkomponente um die „Zusatzjobs“ sei eine richtige
Maßnahme, um die Rentenanpassung noch stärker an den
beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern zu orien-
tieren. Die „Zusatzjobs“ könnten damit keine verzerrende
Wirkung mehr auf die Rentendynamik ausüben. Konsequen-
ter wäre jedoch, meint die BDA, auf die Verwendung von
Entgeltdaten aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung
gänzlich zu verzichten und stattdessen – wie noch im
Referentenentwurf des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vor-
gesehen – ausschließlich auf die beitragspflichtigen Brutto-
löhne und -gehälter abzustellen. Diese schlössen „Zusatz-
jobs“ von vornherein nicht ein. In diesem Sinne hätte sich
auch bereits die Rürup-Kommission in ihrem Bericht „Nach-
haltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssys-
teme“ (S. 101 ff.) ausgesprochen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) befürwortet ausdrück-
lich die geplante Neuregelung beim Insolvenzgeld, da sie
dem hohen Stellenwert der Förderung der betrieblichen
Altersversorgung entspreche. Die Ausweitung des Saison-
kurzarbeitergeldes auch auf das Dachdeckerhandwerk sei
ebenfalls positiv zu bewerten und habe möglicherweise Vor-
bildcharakter für andere Bereiche des Baunebengewerbes
(Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie Gerüst-

Drucksache 16/3007 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

baugewerbe): Die Tarifvertragsparteien hätten eine über die
Winterbeschäftigungs-Umlage finanzierte Erstattung der
vom Arbeitgeber im Rahmen des Saisonkurzarbeitergeldes
allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung verein-
bart. Insofern stelle sich die Kurzarbeit auch im Dachdecker-
handwerk für den Arbeitgeber kostenneutral dar. Damit
könne angenommen werden, dass Entlassungen während der
Schlechtwetterzeit nicht mehr oder nicht mehr in dem bis-
herigen Umfang erfolgten.

Die „Vermittlungsoffensive“, mit der im Jahre 2002 neue
Vermittlungsinstrumente eingeführt worden seien, habe in
der Summe bis Ende 2004 (noch) keine quantitativ nach-
weisbaren und volkswirtschaftlich bedeutsamen positiven
Ergebnisse erbracht. Weder habe eine ins Gewicht fallende
Verlagerung von BA-Tätigkeiten auf private Anbieter statt-
gefunden, noch hätten die neuen Instrumente nachweisbare
Wirkungen in einem nennenswerten Umfang entfaltet. Dies
habe zum Teil am Neuigkeitsgrad der Instrumente gelegen
und sei in dem Sinne nicht unerwartet gewesen. Es sei dabei
auch zu bedenken, dass die Akzeptanz der Instrumente in
den Agenturen und damit deren Inanspruchnahme insgesamt
sehr uneinheitlich ausgeprägt gewesen seien. Neben einer
klareren Positionierung sowohl der Bundesagentur für Ar-
beit als auch der privaten Vermittler erscheine es wichtig,
entweder die Instrumente gruppenspezifisch zu fokussieren
oder in ein kombiniertes Instrument zu überführen. Sollte
dies nicht gelingen, wäre auch eine Abschaffung denkbar.
Angesichts der bisher nicht eindeutigen Erfahrungen er-
scheine es deshalb angebracht, die Umsetzung der Instru-
mente zunächst mit den seit dem 1. Januar 2005 eingeführten
gesetzlichen Änderungen wissenschaftlich zu überprüfen.
Um die Ergebnisse der noch notwendigen Analysen berück-
sichtigen zu können, empfiehlt die BA, das Instrument um
ein Jahr zu verlängern und 2007 unter Einbeziehung der
Resultate der Evaluation zu den Wirkungen der Vorschläge
der „Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeits-
markt“ eine fundierte Entscheidung zu fällen. Darüber
hinaus sollten auch die Ergebnisse der IAB-Begleitfor-
schung aus dem Instrumentenvergleich im Rahmen der Ein-
führungsphase einbezogen werden. Falls dann ein Wir-
kungsnachweis nicht erbracht werden könne, würden zudem
die Ergebnisse der Begleitforschung allein noch nicht für
einen Ausstieg sprechen. Denn durch Modifikationen bei der
Ausgestaltung oder auch eine stärkere Zielgruppenorientie-
rung könnten eventuell bessere Resultate erzielt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund)
begrüßt die beabsichtigte Verlängerung der Aufbewahrungs-
frist für Lohnunterlagen aus dem Beitrittsgebiet bis 2011
zur Sicherstellung der vollständigen Kontenklärung und
Vormerkung aller rentenanwartschaftsbegründenden Be-
schäftigungszeiten und Arbeitsentgelte der betroffenen
Versicherten. Trotz der umfangreichen Bemühungen der
Rentenversicherungsträger zur Klärung der Versicherungs-
konten – neben den allgemeinen Anfragen und individuellen
Aufforderungen zur Kontoklärung sei seit dem 1. Januar
2005 insbesondere in der Renteninformation auf die Not-
wendigkeit der Kontoklärung und den Ablauf der Auf-
bewahrungsfrist für Lohnunterlagen im Beitrittsgebiet hin-
gewiesen worden – sei mit Auslaufen der besonderen
Aufbewahrungsfrist Ende dieses Jahres, insbesondere auf-
grund der mangelnden Mitwirkung der Versicherten, mit
rd. 1,3 Millionen ungeklärten Versicherungskonten der

betroffenen Jahrgänge 1977 und älter mit Wohnsitz im
Beitrittsgebiet zu rechnen. Zusätzlich seien die ungeklärten
Konten der Versicherten zu berücksichtigen, die mittlerweile
aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer verzogen
seien. Neben der Möglichkeit für Versicherte, Arbeitsver-
dienste zu berücksichtigen, die über die im Sozialversiche-
rungsausweis bis zur Beitragsbemessungsgrenze der ehe-
maligen DDR bescheinigten Arbeitsentgelte hinaus erzielt
wurden (z. B. Überentgelte bis zur Einführung der Frei-
willigen Zusatzrentenversicherung am 1. März 1971 bzw.
darüber hinaus für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn
und der Deutschen Post), sei – insbesondere im Bereich der
früheren Arbeiterrentenversicherung – mit einer großen Zahl
an Fällen zu rechnen, in denen Versicherte keine bzw. nur
unvollständige Versicherungsunterlagen vorweisen könnten.
Darüber hinaus sei derzeit nicht abschätzbar, wie viele Ver-
sicherte noch Ansprüche auf Anerkennung von Beitrags-
zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetz (AAÜG) haben könnten, insbesondere
inwieweit sich aus anhängigen Rechtsmittelverfahren zur
Klärung des nach dem AAÜG anspruchsberechtigten Per-
sonenkreises bzw. von zu berücksichtigenden Entgeltbe-
standteilen ebenfalls die Notwendigkeit der Einsichtnahme
in Lohnunterlagen ergeben könne. Die DRV-Bund begrüßt
ebenfalls die geplante Korrektur der verzerrenden Wirkung
so genannter Zusatzjobs.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
hält die geplante Umstellung des Finanzierungsverfahrens
des PSVaG auf vollständige Kapitaldeckung für richtig, da
sie dem bestehenden Handlungsbedarf Rechnung trage. Er
ergebe sich vor allem aufgrund erkennbarer struktureller
Verschiebungen der betrieblichen Altersvorsorge. Insbeson-
dere gewännen die externen Durchführungswege (Pensions-
kassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds) gegen-
über den internen Durchführungswegen (Direktzusage und
Unterstützungskasse) an Gewicht. Da externe Durchfüh-
rungswege nicht der Insolvenzsicherungspflicht unterlägen
bzw. lediglich ein ermäßigter Beitragssatz zu entrichten sei,
drohe damit eine Erosion der Finanzierungsbasis des
PSVaG. Nach geltendem Recht müssten die Unternehmen
die angesammelte Altlast überwiegend allein tragen, obwohl
auch die übrigen bzw. die ehemaligen PSVaG-Mitglieder
in der Vergangenheit Insolvenzsicherungsschutz für ihre
Altersvorsorge gehabt hätten und davon profitiert hätten,
dass bei Insolvenzen die Ausfinanzierung der Betriebsren-
tenanwartschaften unterblieben und in die Zukunft verscho-
ben worden sei. Damit würde eine Beitragsgerechtigkeit
nicht mehr gewährleistet sein und es würde zu Beitragssatz-
steigerungen bei dem PSVaG kommen. Der ZDH begrüßt
die vorzeitige Einbeziehung des Dachdeckerhandwerks in
die Saison-Kurzarbeitergeldregelungen in der Fassung des
Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung. Die
Verlängerung des Vermittlungsgutscheins bis zum 31. De-
zember 2007 wird von Seiten des ZDH unterstützt. Grund-
sätzlich stelle die Vermittlung über private Arbeitsvermittler
allerdings nur einen teureren Ersatz für die unzulängliche öf-
fentliche Vermittlungstätigkeit dar. Daher müsse gleichzeitig
die öffentliche Vermittlungstätigkeit der Bundesagentur und
der Jobcenter verbessert werden, da sie die eigentliche Kern-
aufgabe dieser Institutionen sei. Die Änderungen von Vor-
schriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in
anderen Gesetzen werden vom ZDH für sinnvoll gehalten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/3007

Der Deutsche Behindertenrat begrüßt in seiner schrift-
lichen Stellungnahme (keine Teilnahme an der Anhörung
selbst) insbesondere die mit den Änderungsanträgen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgeschlagene Klar-
stellung hinsichtlich des Merkzeichens „B“ und die vorge-
schlagene Korrektur der verzerrenden Wirkung von „Ein-
Euro-Jobs“ bei den Rentenanpassungen. Auch die vorge-
schlagene Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Lohn-
unterlagen der früheren DDR werde vor dem Hintergrund
von immer noch ungeklärten Rentenkonten zahlreicher Ver-
sicherter mit Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR
begrüßt. Wie die Begründung zu den Änderungsanträgen zu
Recht ausführe, werde der Satz „Die Notwendigkeit stän-
diger Begleitung ist nachgewiesen“ beim Merkzeichen „B“
im Schwerbehindertenausweis vielfach dahingehend fehlin-
terpretiert, dass die betroffenen Menschen mit Behinderun-
gen zur Mitnahme einer Begleitperson verpflichtet seien und
anderenfalls eine Gefahr für sich oder andere darstellten. Die
Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson solle indes
einen behinderungsbedingten Nachteil ausgleichen und dür-
fe daher nicht länger als Begründung für Benachteiligungen
der betroffenen Menschen mit Behinderungen umfunktio-
niert werden. Soweit die Änderungsanträge notwendige
Korrekturen redaktioneller Versehen im Bereich der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beträfen, werde
darauf hingewiesen, dass die häufigen und oftmals kurzfris-
tig aufeinander folgenden Änderungen des SGB II zu erheb-
lichen Problemen in der Praxis führten. Die Betroffenen, die
sich ohnehin in einer schwierigen Lebenslage befänden,
würden hierdurch in erheblichem Maße verunsichert. Die
derzeit diskutierte Verschärfung der gerade erst neu geregel-
ten Sanktionsregelungen werde auch vor diesem Hinter-
grund bereits jetzt entschieden abgelehnt.

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) als der gesetz-
lich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieb-
lichen Altersversorgung ist mit dem Gesetzentwurf der Bun-
desregierung zur Änderung des Betriebsrentengesetzes
uneingeschränkt einverstanden und befürwortet die vor-
geschlagenen Änderungen ausdrücklich. Der vorliegende
Entwurf enthalte die notwendige und sachgerechte Anpas-
sung der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen
Altersversorgung durch den PSVaG an die sich wandelnden
Anforderungen durch die Umstellung des Finanzierungsver-
fahrens auf vollständige Kapitaldeckung. Nur auf diese Art
und Weise lasse sich künftig die Stabilität der gesetzlichen
Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ge-
währleisten. Angesichts der Bedeutung der Umstellung des
Finanzierungsverfahrens sei ein möglichst frühzeitiger Be-
ginn einschließlich der Nachfinanzierung der „Altlast“ not-
wendig. Dieses Ziel werde erreicht, wenn die Gesetzesände-
rung sobald wie möglich in Kraft trete. Dadurch werde die
Soziale Sicherung der durch den PSVaG geschützten 8,5
Millionen Versorgungsberechtigten mit einem Kapitalwert
der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 251 Mrd.
Euro (31. Dezember 2005) zukunftssicherer.

Die Bundesvereinigung für Verbände privater Arbeits-
vermittler (BVVA) plädiert in ihrer Stellungnahme für eine
„politisch eindeutige Entscheidung“: Sie vertritt die Auffas-
sung, dass nur die unbefristete Weiterführung des Vermitt-
lungsgutscheins (VGS) eine ehrliche und reale Chance zur
Ausweitung der Wirkungen privater Arbeitsvermittlung auf
schnellere Stellenbesetzung brächten. Eine weitere Befris-

tung sei für viele Betroffene geringfügig besser als die sofor-
tige Abschaffung. Sie werde psychologisch eher als ein erster
Schritt zur Beendigung effizienten Vermittlungswettbewerbs
denn als ermutigendes Aufbruchsignal bei allen Betroffenen
ankommen und wirken. Private Arbeitsvermittlung könne
sich nicht vernünftig entfalten, wenn jährlich das Damokles-
schwert der Existenzvernichtung über ihr schwebe. Viele
Vermittlerkollegen hätten den Eindruck, dass genau dies ge-
wollt sei durch dauerhaftes Nichtentscheidenwollen und fak-
tische Erlöse weit unter 2 000 Euro im Erfolgsfall. Es sei zu
fragen, wie engagierte Netzwerker und Personalprofis die
Arbeitsvermittlung zu ihrer Existenzgrundlage machen soll-
ten, wenn kein politischer Konsens darüber zu erzielen sei,
Gutes und Bewährtes wetterfest zu machen und auszubauen.
Die Ausweitung nachhaltiger Vermittlung sei nur über eine
dauerhafte Absicherung des VGS als Instrument zu errei-
chen. Die BVVA meint, dass mit einem Rechtsanspruch auf
einen Vermittlungsgutschein auch für Menschen im SGB-II-
Bereich viel bewegt werden könne. Dies sei nicht nur ökono-
misch angezeigt, sondern öffne den Arbeitssuchenden 50
Prozent Stellen, zu denen weder die SGB-II-Träger noch die
BA einen Zugang hätten. Die derzeit gut 50 000 erfolgrei-
chen Vermittlungen pro Jahr im Zuge des seit Januar 2005
verbesserten Gutscheinverfahrens würden sich binnen eines
Jahres mindestens verdoppeln und in einer Frist von zwei bis
vier Jahren vervierfachen, wenn die ökonomischen und
rechtlichen Grundlagen privater Arbeitsvermittler gesetzlich
abgesichert würden. Es sei eine Frage von Fairness, Chan-
cengleichheit und Chancengerechtigkeit, arbeitsuchenden
Menschen nach monatelanger Arbeitsunfähigkeit die Unter-
stützung eines privaten Arbeitsvermittlers zu ermöglichen.
Damit seien nicht Zuweisungen an irgendwelche Maßnah-
meträger im Zuge einer Ermessensentscheidung gemeint.
Der Arbeitslose könne mit einem Vermittlungsgutschein aus-
gestattet frei auch mehrere Vermittler seiner Wahl beauf-
tragen. Der VGS könne nur einmal eingelöst werden für den
Erfolgsfall einer 100-prozentigen Integration. Zuweilen ange-
stellte Relationen von gedruckten VGS zu eingelösten VGS
seien so unsinnig, dass sie nicht weiter kommentiert würden.
Jede Beurteilung müsse sich an der Relation Mitteleinsatz zu
erzieltem Erfolg orientieren. Und der Mitteleinsatz beim
VGS-Verfahren beginne frühestens nach sechs Wochen Be-
schäftigung infolge einer erfolgreichen Vermittlung.

Der Sachverständige Prof. Dr. Wolfhard Kothe (Martin-
Luther-Universität Halle-Wittenberg) hat aus rechtlicher
Sicht keine durchgreifenden Einwendungen gegen die ge-
plante Änderung von § 10 BetrAVG. Es bleibe aber offen, ob
versicherungsmathematische Einwendungen bestünden. Mit
der geplanten Anpassung von § 165 Abs. 3 VVG an die letz-
te Novellierung des SGB II rücke eine Norm ins Blickfeld,
die bisher parlamentarisch kaum diskutiert worden sei. Da-
mit zeige sich aber auch, dass die geplante Änderung zu kurz
greife. Die vorgeschlagene Verweisung auf das SGB II sei
eine Verweisung auf das sozialhilferechtliche Existenzmini-
mum; Pfändungsschutz solle aber einen weitergehenden
Lebensstandard absichern. Dies könnte in der Weise erfol-
gen, dass auf die Werte in § 12 SGB II ein Aufschlag von
z. B. 25 Prozent vorgenommen werde, so dass Anwartschaf-
ten im öffentlichen Interesse besser gesichert würden. Die
Pfändung bzw. der Pfändungsschutz der später auszuzahlen-
den Beträge sei damit nicht präjudiziert und müsste in ande-
ren Gesetzgebungsverfahren in erster Linie im Rechtsaus-

Drucksache 16/3007 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

schuss erörtert werden, der bereits jetzt mit einem anderen
Teilaspekt befasst sei. Es ist bemerkenswert, dass nur wenige
Wochen nach Inkrafttreten des AGG bereits erste Änderun-
gen erfolgten. Hierbei handele es sich nicht nur um Klarstel-
lungen, sondern es würden materiell Gewichte verschoben.
Seit den letzten Beratungen im Ausschuss sei die Judikatur
des EuGH weiter verdeutlicht worden. In dem wichtigen
Verfahren Chacon-Navas habe der Gerichtshof am 13. Juli
2006 anhand einer spanischen Vorlage klargestellt, dass auch
Kündigungen als Benachteiligungen wegen eines unzulässi-
gen Merkmals qualifiziert werden könnten, so dass der An-
wendungsbereich der beiden RL 2000/78 und 2000/43 auch
Kündigungen erfasse. Da die Richtlinie für sämtliche Be-
schäftigungsverhältnisse gelte und keine Ausnahme für
Kleinbetriebe kenne, könne sie mit Sicherheit nicht allein
durch eine Verweisung auf das KSchG, das bekanntlich nicht
für alle Beschäftigungsverhältnisse gelte, umgesetzt werden.
Dies sei in der juristischen Literatur im Wesentlichen un-
streitig. Insoweit sei davon auszugehen, dass § 2 Abs. 4
AGG nicht Probleme löse, sondern zusätzliche Probleme
aufwerfe, so dass quer durch die verschiedenen Gruppen
nicht die Stabilisierung, sondern die Korrektur von § 2
Abs. 4 AGG verlangt werde. Das Vorhaben, durch Strei-
chungen im § 10 AGG eine weitere Anpassung an § 2 Abs. 4
AGG herbeizuführen, wie die Vorlage der Koalitionsfraktio-
nen bezwecke, werde konsequent zu zusätzlichen Problemen
führen.

IV. Beratung und Abstimmungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung
der Vorlagen in seiner 24. Sitzung am 27. September 2006
aufgenommen und nach der öffentlichen Anhörung am
16. Oktober 2006 in seiner 28. Sitzung am 18. Oktober 2006
fortgesetzt und abgeschlossen. Die von den Koalitionsfrak-
tionen eingebrachten Änderungsanträge auf Ausschuss-
drucksache 16(11)371 – neu – wurden durch die Änderungs-
anträge auf Ausschussdrucksache 16(11)410 ersetzt.

Die von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beantragten Einzelabstimmungen zu diesen
Änderungsanträgen haben folgende Ergebnisse ergeben: Für
Artikel 2 stimmten die Koalitionsfraktionen und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, die Fraktionen FDP und DIE LINKE.
enthielten sich der Stimme. Artikel 3 bis 7: Zustimmung
Koalitionsfraktionen, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, Stimmenthaltung FDP. Artikel 8: Zustimmung
Koalitionsfraktionen, Ablehnung DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der FDP. Arti-
kel 9: Zustimmung Koalitionsfraktionen, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion FDP. Artikel 10: Zustimmung Koalitionsfraktionen
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. Artikel 11 bis 13: Zustim-
mung Koalitionsfraktionen, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der FDP.

Im Ergebnis der Beratungen hat der Ausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen, dem Deutschen Bundestag die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1936 in

der Fassung der angenommenen Änderungsanträge zu emp-
fehlen.

Der Ausschuss hat zudem mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, dem Deutschen
Bundestag die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/
2746 zu empfehlen.

Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, dass die Anhörung
gezeigt habe, wie groß die Zustimmung zu fast allen Rege-
lungen dieses „Omnibus-Gesetzes“ sei. Es habe nur einige
kritische Randbemerkungen gegeben, insbesondere im Hin-
blick auf die Änderungen von Vorschriften im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz. Man habe hier das berühmte Haar
in der Suppe gesucht – dabei handele es sich auch bei den
Streichungen im § 10 um reine redaktionelle bzw. Folge-
änderungen. Wer das gesamte Fass „Allgemeines Gleichbe-
handlungsgesetz“ wieder aufmachen wolle, müsse dies an
anderer Stelle tun. Dafür sei der zu beratende Gesetzentwurf
der falsche Aufhänger.

Die Fraktion der SPD betonte ebenfalls die große Akzep-
tanz, auf die die hier vorgelegten Regelungen stießen. Insbe-
sondere würden die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist
für die Lohnunterlagen der ehemaligen DDR, die schnelle
und wichtige Klarstellung des Merkzeichens „B“ im
Schwerbehindertenausweis, die Einbeziehung des Dachde-
ckerhandwerks in das Saison-Kurzarbeitergeld und die Ver-
längerung des Vermittlungsgutscheins begrüßt. Es sei rich-
tig, die Ergebnisse der verabredeten Evaluierung der Hartz-
Gesetze tatsächlich abzuwarten und nicht das Instrument
Vermittlungsgutschein vorher herauszunehmen.

Die Fraktion der FDP machte deutlich, dass sie die Aus-
dehnung des Saison-Kurzarbeitergeldes auf das Dachde-
ckerhandwerk kritisch sehe: Dies erfolge eindeutig zu
schnell, man solle doch zunächst – wie verabredet – die bis-
herigen Erfahrungen auswerten. Der Verlängerung der Auf-
bewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen könne man eben-
falls nicht zustimmen, denn es gehe hier um Kosten, die man
niemandem zumuten könne angesichts von 16 Jahren, in de-
nen man die Dinge hätte klären können.

Die Fraktion DIE LINKE. machte deutlich, dass sie dem
Gesetzesvorhaben grundsätzlich zustimmen könne. Schließ-
lich seien ja auch eigene Anträge, wie etwa die Verlängerung
der Aufbewahrungsfristen für die Lohnunterlagen und das
Herausnehmen so genannter Ein-Euro-Jobs aus den Volks-
wirtschaftlichen Gesamtrechnungen von den Koalitionsfrak-
tionen inhaltlich übernommen worden. Nach wie vor werde
die Einbeziehung der U 25 in die Bedarfsgemeinschaft der
Eltern grundsätzlich abgelehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte einen
Großteil der vorgelegten Regelungen wie etwa die bessere
Absicherung von unverfallbaren Anwartschaften abhängig
Beschäftigter bei Insolvenz, die Verlängerung der Aufbe-
wahrungsfristen für DDR-Lohnunterlagen und die Korrektur
der verzerrenden Wirkung so genannter Zusatzjobs. Aller-
dings habe die Anhörung entgegen anderer Wahrnehmung
gezeigt, dass es massive verfassungs- und europarechtliche
Bedenken gebe gegen die Änderungen im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/3007

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/1936 verwiesen. Hinsichtlich des vom Ausschuss für
Arbeit und Soziales vollständig neu gefassten Gesetzent-
wurfs ist Folgendes zu bemerken:

Zum Gesetzestitel

Die Umbenennung ist erforderlich, weil außer dem Betriebs-
rentengesetz auch andere Gesetze geändert werden.

Zu Artikel 1 (Änderung des Betriebsrentengesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 30i)

Abweichend vom Gesetzentwurf muss es in der Begründung
zu § 30i Abs. 2 in der siebten Zeile des zweiten Absatzes
statt „in Satz 2“ nun „in Satz 3“ heißen. Da sich die Begrün-
dung eindeutig auf Satz 3 bezieht, handelt es sich um einen
offensichtlichen Fehler.

Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 183)

Das Insolvenzgeld soll ausstehendes Arbeitsentgelt für einen
bestimmten Zeitraum ersetzen. Zu den Ansprüchen auf
Arbeitsentgelt gehören alle Bezüge aus dem Arbeitsverhält-
nis. Bei der Entgeltumwandlung vereinbart der Arbeitneh-
mer mit seinem Arbeitgeber hinsichtlich eines bestimmten
Teils seines Arbeitsentgelts, dass künftige Entgeltansprüche
in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen
umgewandelt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass durch die
Vereinbarung der Entgeltumwandlung der Anspruch des
Arbeitnehmers auf Barauszahlung des umgewandelten Ar-
beitsentgelts endgültig untergegangen und durch einen Ver-
sorgungsanspruch ersetzt worden ist (Entscheidung vom
26. Juni 1990, Az. 3 AZR 641/88). Eine Auszahlung des
umgewandelten Entgeltbestandteils an den Arbeitnehmer
scheidet aus, weil der umgewandelte Teil kein Arbeitsentgelt
mehr darstellt.

Diese arbeitsrechtliche Betrachtungsweise wird dem Schutz-
zweck des Insolvenzgeldes nicht gerecht. Bei der Berech-
nung des Insolvenzgeldes muss berücksichtigt werden, dass
der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung aus seinem
Gehalt finanziert hat. Hätte er keine Entgeltumwandlungs-
vereinbarung mit seinem Arbeitgeber abgeschlossen oder
würde der Arbeitgeber die Beiträge zur betrieblichen Alters-
vorsorge finanzieren, würde ihm der umgewandelte Teil
bzw. die Beiträge des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt durch
das Insolvenzgeld erstattet werden. Der Arbeitnehmer, der
Entgeltumwandlung im Sinne des Betriebsrentengesetzes
vereinbart und in seine Altersversorgung investiert hat, soll
nicht schlechter gestellt werden als ein Arbeitnehmer, der
dies nicht getan hat oder als ein Arbeitnehmer, dessen
Arbeitgeber die Beiträge zur Altersvorsorge übernimmt.

Deshalb wird neu geregelt, dass das Insolvenzgeld für den
Insolvenzgeldzeitraum auch den umgewandelten Entgeltteil
in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensions-

kasse und Pensionsfonds erfasst. Dies wird durch eine
gesetzliche Fiktion erreicht, durch die für die Berechnung
des Insolvenzgeldes die Entgeltumwandlung als nicht ver-
einbart gilt, soweit der Arbeitgeber für den Insolvenzgeld-
zeitraum keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt
hat. Dadurch wird der umgewandelte Entgeltteil wie Ar-
beitsentgelt behandelt. Dies sorgt bei Arbeitnehmern, deren
Arbeitgeber von Insolvenz betroffen oder bedroht ist, für
Rechtssicherheit. Eine andere Behandlung der umgewandel-
ten Entgeltbestandteile beim Insolvenzgeld wäre aufgrund
der Bedeutung, die die Bundesregierung der Förderung der
betrieblichen Altersversorgung beimisst, nicht sachgerecht.

Es ist nur erforderlich, die so genannten externen Versor-
gungsträger in das Schutzsystem des Insolvenzgeldes einzu-
beziehen. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder
über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen
Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung über-
nimmt der Pensions-Sicherungs-Verein aG die gesetzlich un-
verfallbaren Anwartschaften und Leistungen, wie sie vom
Arbeitgeber zugesagt wurden. Auf den tatsächlichen Zufluss
von Beiträgen kommt es hier nicht an.

In Fällen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund des Beitrags-
rückstands des Arbeitgebers die Beiträge für den Insolvenz-
geldzeitraum selbst an den Versorgungsträger gezahlt hat,
erhält der Arbeitnehmer die umgewandelten Entgeltbestand-
teile ebenfalls durch das Insolvenzgeld erstattet. Für die Be-
rechnung des Insolvenzgeldes kommt es nur darauf an, dass
der Arbeitgeber die ausstehenden Beiträge für den Insol-
venzgeldzeitraum nicht abgeführt hat.

Die Einbeziehung der Entgeltumwandlung wird die Aus-
gaben für das Insolvenzgeld in geringem, nicht beziffer-
barem Ausmaß erhöhen. Die Finanzierung der Zahlungen an
die Versorgungsträger durch die Umlagezahler ist folgerich-
tig. Würden keine Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab-
geschlossen werden, müsste das Arbeitsentgelt vollständig
von den Umlagezahlern getragen werden. Die derzeit noch
bestehende Entlastung der Gemeinschaft der Umlagezahler
durch den Abschluss von Entgeltumwandlungsvereinbarun-
gen ist nicht systemgerecht.

Zu Nummer 2 (§ 187)

Folgeänderung zur Einfügung des § 183 Abs. 1 Satz 5. Dort
sind die Voraussetzungen der gesetzlichen Fiktion darge-
stellt, nach der die Entgeltumwandlung für die Berechnung
des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart gilt. Liegen diese
Voraussetzungen vor, gilt die Entgeltumwandlung hinsicht-
lich des Anspruchsübergangs ebenfalls als nicht vereinbart.
Der umgewandelte Entgeltbestandteil geht deshalb auf die
Bundesagentur für Arbeit über. Sie kann ihn dann im Insol-
venzverfahren und darüber hinaus gegen den Arbeitgeber
geltend machen.

Zu Nummer 3 (§ 314)

Folgeänderung zur Änderung des § 183 Abs. 1 Satz 5. Die
Agentur für Arbeit ist für die Berechnung des Insolvenzgel-
des vom Insolvenzverwalter darüber zu informieren, in wel-
cher Höhe zum Zweck der betrieblichen Altersvorsorge um-
gewandelte Entgeltteile vom Arbeitgeber nicht abgeführt
worden sind. Um der Agentur für Arbeit eine Zuordnung zu

Drucksache 16/3007 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

den verschiedenen Durchführungswegen zu ermöglichen, ist
vom Insolvenzverwalter die Art der betrieblichen Altersver-
sorgung sowie der Versorgungsträger zu bescheinigen.

Zu Nummer 4 (§ 421g)

Durch die Änderung wird die Erprobungsdauer für den Ver-
mittlungsgutschein, die derzeit bis 31. Dezember 2006 be-
fristet ist, bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Dies ist
notwendig, da der abschließende Bericht der Evaluation zu
den Wirkungen der Vorschläge der „Kommission Moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, der auch belastbare
Aussagen zum Vermittlungsgutscheinverfahren und verglei-
chende Aussagen zu den untersuchten Instrumenten enthält,
erst zum Ende des Jahres 2006 vorliegen wird und die Aus-
wertung bzw. Schlussfolgerungen dieser Evaluation für das
Jahr 2007 vorgesehen sind. Hinzu kommt, dass die Evalua-
tion des Vermittlungsgutscheins im Vergleich mit anderen
vermittlungsorientierten Instrumenten erfolgt und die Be-
wertung der Evaluationsergebnisse mit dem Ziel einer Ent-
scheidung über die Zukunft einzelner Instrumente nur dann
sinnvoll erfolgen kann, wenn die betroffenen Instrumente
noch existieren. Darüber hinaus wird nur der Endbericht
auch die seit dem 1. Januar 2005 geltenden gesetzlichen Än-
derungen im Vermittlungsgutscheinverfahren berücksich-
tigen, die mit dem Ziel eingeführt wurden, Missbrauch zu
verhindern und Mitnahmen zu reduzieren. Schließlich sollte
die Branche der privaten Arbeitsvermittler in der Lage sein,
sich rechtzeitig auf eventuelle Veränderungen einstellen zu
können.

Durch die Verlängerung des Vermittlungsgutscheinverfah-
rens ist im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit im Jahr
2007 mit Mehrkosten von rd. 80 Mio. Euro und im Jahr 2008
von 20 Mio. Euro zu rechnen, denen jedoch nicht bezifferba-
re Einsparungen beim Arbeitslosengeld gegenüberstehen.

Zu Nummer 5 (§ 434n)

Die Änderung nimmt das Dachdeckergewerbe aus dem
Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift des § 434n
SGB III heraus. Die Übergangsvorschrift ermöglicht es den
Gewerken des Bau(neben)gewerbes, denen eine kurzfristige
Anpassung der maßgeblichen Tarifverträge an die neue
Rechtslage nicht möglich ist, im Kern ihre bisherigen
spezifischen Systeme der Winterbauförderung während der
Schlechtwetterzeit 2006/2007 fortzuführen. Im Bereich des
Dachdeckergewerbes haben die Tarifvertragsparteien mit-
tlerweile die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine
Einbeziehung in das neue Leistungssystem Saison-Kurz-
arbeitergeld geschaffen. Daher wird ihnen der Zugang
bereits zur kommenden Schlechtwetterzeit 2006/2007 er-
möglicht.

Zu Artikel 3 (Änderung des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch)

Der Termin für die Aufbewahrung von Lohnunterlagen im
Beitrittsgebiet aus der Zeit vor dem 31. Dezember 1991 wird
um fünf Jahre verlängert, um weiterhin den Zugriff auf diese
Lohnunterlagen bis zur endgültigen Übernahme in die Ren-
tenkonten zu sichern.

Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch)

Folgeänderung aufgrund der Einführung des neuen Begriffs
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ in das Sechste
Buch Sozialgesetzbuch (vgl. Begründung zu Artikel 5
Nr. 1). Um innerhalb der einzelnen Bücher des Sozialgesetz-
buches bei einem einheitlichen Lohnbegriff für die Fort-
schreibung aller lohndynamischen Größen zu bleiben, muss
dieser Begriff auch in die Vorschrift für die Bestimmung der
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung aufgenommen werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 68)

Die Bundesregierung hat zugesagt, dass von den Volkswirt-
schaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) erfasste Entwick-
lungen, die mit der Rentenversicherung in keinem systema-
tischen Zusammenhang stehen, bei der Berechnung von
Werten der Rentenversicherung unberücksichtigt bleiben
sollen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass
die statistische Erfassung der Arbeitsgelegenheiten mit Ent-
schädigungen für Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch („Zusatzjobs“) bei der
Lohnentwicklung gemäß VGR sich nicht auf die Höhe von
Rentenanpassungen auswirken kann. Mit dem neuen Satz 1
in § 68 Abs. 2 wird die Definition des neuen Begriffs „Brut-
tolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ als Basis für die
Bestimmung des Anpassungssatzes für die Renten der ge-
setzlichen Rentenversicherung eingeführt. Aus dieser Defi-
nition folgt, dass für die Anpassung die um die Wirkung der
Zusatzjobs bereinigte Lohnentwicklung gemäß VGR maß-
gebend ist.

Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund
der Einführung des neuen Begriffs „Bruttolöhne und -gehäl-
ter je Arbeitnehmer“; die einzelnen Regelungen werden an
diesen Lohnbegriff einheitlich angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 69)

Folgeänderung aufgrund der Einführung des neuen Begriffs
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ (vgl. Begrün-
dung zu Nummer 1). Um – wie bisher – grundsätzlich bei
einem einheitlichen Lohnbegriff für die Fortschreibung aller
lohndynamischen Rechengrößen im Sechsten Buch Sozial-
gesetzbuch zu bleiben, sind auch diese auf der Basis der glei-
chen statistischen Abgrenzung zu verändern; die Vorschrift
wird daher an diesen Lohnbegriff angepasst.

Zu Nummer 3 (§ 158)

Folgeänderung aufgrund der Einführung des neuen Begriffs
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ (vgl. Begrün-
dung zu Nummer 1); die Regelung wird an den einheitlichen
Lohnbegriff des § 68 Abs. 2 angepasst.

Zu den Nummern 4 und 5 (§§ 159, 177)

Folgeänderungen aufgrund der Einführung des neuen
Begriffs „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ (vgl.
Begründung zu Nummer 1). Um – wie bisher – grundsätzlich
bei einem einheitlichen Lohnbegriff für die Fortschreibung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/3007

aller lohndynamischen Rechengrößen im Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch zu bleiben, sind auch diese auf der Basis
der gleichen statistischen Abgrenzung zu verändern; die Vor-
schriften werden daher an diesen Lohnbegriff angepasst.

Zu Nummer 6 (§ 213)

Folgeänderung aufgrund der Einführung des neuen Begriffs
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ (vgl. Begrün-
dung zu Nummer 1). Da auch der Bundeszuschuss zur allge-
meinen Rentenversicherung entsprechend der Lohnentwick-
lung gemäß VGR fortgeschrieben wird, ist es systematisch
folgerichtig, dass er künftig ebenfalls entsprechend der um
die Wirkung der Zusatzjobs bereinigten Lohnentwicklung
gemäß VGR verändert wird.

Für die Fortschreibung des Erhöhungsbetrages zum zusätzli-
chen Bundeszuschuss in Absatz 4 der Vorschrift – für die
nicht die Pro-Kopf-Lohnentwicklung, sondern die Entwick-
lung der Bruttolöhne und -gehälter insgesamt maßgebend ist
– wird ebenfalls bestimmt, dass die um die Wirkung der Zu-
satzjobs bereinigte Lohnentwicklung zugrunde zu legen ist.

Zu den Nummern 7 bis 10 (§§ 220, 228b, 255a, 255e)

Folgeänderungen aufgrund der Einführung des neuen Be-
griffs „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ (vgl. Be-
gründung zu Nummer 1); die einzelnen Regelungen werden
an den einheitlichen Lohnbegriff des § 68 Abs. 2 angepasst.

Zu Nummer 11 (§ 255f)

Durch die Änderung wird zum einen auch diese Vorschrift an
den einheitlichen Lohnbegriff „Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer“ des § 68 Abs. 2 angepasst (vgl. Begründung
zu Nummer 1).

Zum anderen wird klargestellt, dass bei der Anpassung der
Renten zum 1. Juli 2007 auch insoweit die dem Statistischen
Bundesamt bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund
zu Beginn des Jahres 2007 vorliegenden Daten zu den
Bruttolöhnen und -gehältern und zur Ermittlung des Rent-
nerquotienten zugrunde zu legen sind, als § 68 Abs. 7 grund-
sätzlich ein Zurückgreifen auf die Werte bzw. Daten der Vor-
jahresverordnung vorsieht. Ein solcher Rückgriff ist bei der
Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 nicht möglich, da die
Anpassung 2006 durch das Gesetz über die Weitergeltung
der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 ausgesetzt wurde.

Zu Nummer 12 (§ 287b)

Folgeänderung aufgrund der Einführung des neuen Begriffs
„Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ (vgl. Begrün-
dung zu Nummer 1); die Regelung wird an den einheitlichen
Lohnbegriff des § 68 Abs. 2 angepasst.

Zu Artikel 6 (Änderung des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 50)

Folgeänderung zur Klarstellung des Begriffs „Bruttolöhne
und -gehälter je Arbeitnehmer“ (vgl. Begründung zu Arti-
kel 5 Nr. 1). Um innerhalb der einzelnen Bücher des Sozial-
gesetzbuches bei einem einheitlichen Lohnbegriff für die
Fortschreibung aller Größen zu bleiben, muss die Vorschrift
für die Anpassung der Lohnersatzleistungen Krankengeld,

Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangs-
geld angepasst werden.

Darüber hinaus wird ein redaktionelles Versehen bereinigt:
Die bisher in Bezug genommene Regelung des § 68 Abs. 6
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist seit der Neu-
fassung der Anpassungsvorschriften durch das RV-Nach-
haltigkeitsgesetz in Absatz 7 enthalten.

Zu Nummer 2 (§ 145)

Die Änderung dient der Klarstellung, dass das Merkzeichen
B im Schwerbehindertenausweis behinderte Menschen zwar
zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, jedoch keine
Verpflichtung zur Mitnahme enthält. Damit wird geklärt,
dass das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis nicht
die Pflicht zur Mitnahme einer Begleitperson beinhaltet, also
auch eine Beförderungspflicht bei allein reisenden Personen
mit diesem Merkzeichen besteht.

Zu Nummer 3 (§ 146)

In Satz 1 werden die Voraussetzungen für die Erteilung des
Merkzeichens B bedeutungsgleich auf eine Weise umschrie-
ben, die die Begriffe „Notwendigkeit“ und „Gefahr“, die als
Anknüpfungspunkt für Diskriminierungen dienen können,
nicht mehr enthält. Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass der
Nachteilsausgleich des Merkzeichens nicht zum Nachteil für
die Berechtigten verwendet werden darf.

In den letzten Monaten sind Versuche bekannt geworden,
in Bereichen außerhalb des Personenbeförderungsrechts
Rechtsfolgen aus dem Merkzeichen B abzuleiten, die sich
zum Nachteil der behinderten Person auswirken. Ursache
hierfür ist die veraltete Terminologie des Gesetzes, die von
„Gefahr für sich oder andere“ sowie von der „Notwendigkeit
ständiger Begleitung“ spricht. Das AG Flensburg (Urteil
vom 31. Oktober 2003, 67 C 281/03, bestätigt durch Be-
schluss des LG Flensburg vom 4. Mai 2004, 7 S 189/03) hat
den Träger eines Wohnheimes für Menschen mit geistiger
Behinderung zu Schadenersatz verurteilt, nachdem eine Be-
wohnerin, die alleine unterwegs war, im Straßenverkehr ei-
nen Unfall mit verursacht hatte. Das Gericht begründete die
Haftung zwar nicht unmittelbar aus dem Merkzeichen B,
entwickelte aus der Tatsache des Merkzeichens jedoch eine
Beweislastumkehr, die im Ergebnis dazu führte, dass an die
Beweisführung des Heimträgers, seine Aufsichtspflichten
nicht verletzt zu haben, wegen des Merkzeichens deutlich er-
höhte Anforderungen gestellt wurden.

Außerdem gibt es viele öffentliche oder dem allgemeinen
Verkehr zugängliche Einrichtungen (z. B. Schwimmbäder),
deren Nutzungsbedingungen die (an sich sinnvolle) Rege-
lung enthalten, dass Personen, die eine Gefahr für sich und
andere darstellen, der Zutritt verweigert oder nur in Beglei-
tung gestattet werden kann. Bei der Auslegung solcher Re-
gelungen (auch in Form von schriftlichen Empfehlungen an
das Personal) kann das Merkzeichen B als Indiz angesehen
werden, dass die betreffende Person unter die genannte Re-
gelung fällt. Auch hier entsteht die Verbindung durch die
missverständliche Formulierung des Gesetzes.

Durch die Änderung der Formulierung im Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch wird dafür gesorgt, dass das Merkzeichen B
nicht als pauschaler Anknüpfungspunkt für den Ausschluss
behinderter Menschen von bestimmten Angeboten dienen

Drucksache 16/3007 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

kann. Bei der Änderung handelt es sich lediglich um eine
Klarstellung des vom Gesetzgeber Gemeinten. Eine Auswei-
tung oder Einengung des berechtigten Personenkreises er-
folgt damit nicht.

Zu Nummer 4 (§ 148)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des
§ 146 Abs. 2 (Nummer 3).

Zu Nummer 5 (§ 149)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des
§ 146 Abs. 2 (Nummer 3).

Zu Nummer 6 (§ 151)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des
§ 146 Abs. 2 (Nummer 3).

Zu Artikel 7 (Änderung der Schwerbehinderten-
ausweisverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 3)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Änderung des
§ 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu Nummer 2 (§ 9)

Die Bestimmung stellt sicher, dass die nach dem bisher
geltenden Recht ausgestellten Ausweise mit dem Merkzei-
chen B auch weiterhin bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig
bleiben, sofern sie nicht einzuziehen sind. Eine Anpassung
gültiger Ausweise mit dem Merkzeichen B erfolgt nur auf
Antrag, da es sich bei der Änderung der Formulierung zum
Merkzeichen B ausschließlich um die Klarstellung des ge-
setzlich Gewollten handelt.

Zu Nummer 3 (Anlage zu § 9)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des
§ 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu Artikel 8 (Änderung von Vorschriften im
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
und in anderen Gesetzen)

Artikel 8 dient der Bereinigung von Redaktionsversehen, die
im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung europäi-
scher Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung vom 14. August 2006 aufgetreten sind.
Die vom Deutschen Bundestag am 29. Juni 2006 (Bundes-
ratsdrucksache 466/06) beschlossenen Änderungen zum All-
gemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind nicht in allen Be-
reichen berücksichtigt worden.

Zu Absatz 1 (Änderung des Allgemeinen Gleichbehand-
lungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 10)

Bei der Änderung des § 10 handelt es sich um eine redak-
tionelle Anpassung an § 2 Abs. 4. Nach dieser Norm gelten
für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum all-

gemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Die Num-
mern 6 und 7 des § 10 laufen leer und sind deshalb zu strei-
chen.

Zu Nummer 2 (§ 20)

Mit der Änderung in § 20 wird der Wortlaut dem Wortlaut
der Grundnorm des § 19 Abs. 1 angepasst. Es handelt es sich
um eine redaktionelle Folgeänderung zur vom Deutschen
Bundestag beschlossenen Änderung des § 19 Abs. 1. Da in
§ 19 die Wörter „oder Weltanschauung“ gestrichen worden
sind, läuft die Bezugnahme auf dieses Merkmal in der Rege-
lung betreffend die Rechtfertigung einer unterschiedlichen
Behandlung in § 20 leer und ist zu streichen.

Zu Absatz 2 (Änderung des Soldatinnen- und Soldaten-
Gleichbehandlungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 15)

In § 15 trägt die Spezifizierung der in der Vorschrift enthal-
tenen Verweisung dem Umstand Rechnung, dass die Be-
weislast wegen einer möglichen Benachteiligung von Solda-
tinnen oder Soldaten wegen einer Behinderung gesondert in
§ 18 Abs. 1 Satz 3 geregelt ist.

Zu Nummer 2 (§ 18)

Mit der Änderung in § 18 wird der Wortlaut der Beweislast-
regelung an den Wortlaut des § 15 sowie des § 22 des Allge-
meinen Gleichbehandlungsgesetzes angepasst. Der Deut-
sche Bundestag hatte beschlossen, in der Beweislastregelung
die Formulierung „Tatsachen glaubhaft macht“ durch „Indi-
zien beweist“ zu ersetzen. Dies ist für die spezielle Beweis-
lastregelung des § 18 nicht nachvollzogen worden und soll
nunmehr nachgeholt werden.

Zu Absatz 3 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)

Die Nummern 1 und 2 enthalten redaktionelle Folgeände-
rungen.

Nach § 23 Abs. 2 AGG können Antidiskriminierungsver-
bände nur als Beistände vor Gericht auftreten. Deshalb ist
§ 11 Abs. 1 Satz 6 aufzuheben und die Angabe in Absatz 3
Satz 2 anzupassen.

Die Zulassung eines Antidiskriminierungsverbandes als Bei-
stand beurteilt sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren – eben-
so wie im Zivilprozess und in anderen Gerichtsverfahren –
allein nach § 23 Abs. 2 AGG. Diese Regelung geht den pro-
zessualen Vorschriften vor. Eine klarstellende Sonderrege-
lung in § 11 Abs. 3 ArbGG, durch welche die Anwendung
des § 157 ZPO für Antidiskriminierungsverbände ausdrück-
lich ausgeschlossen wird, ist daher entbehrlich.

Zu Absatz 4 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

§ 73 Abs. 2 soll als Folgeänderung an § 23 Abs. 2 des Allge-
meinen Gleichbehandlungsgesetzes angepasst werden (siehe
Absatz 3). Auch insoweit sollen die durch Artikel 3 Abs. 13
des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung an-
gefügten Sätze insgesamt aufgehoben werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/3007

Zu Absatz 5 (Änderung der Inhaltsübersicht des Bürger-
lichen Gesetzbuchs)

Infolge der Aufhebung der §§ 611a und 611b durch das
Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Ver-
wirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist das
Inhaltsverzeichnis des BGB im Titel 8 „Dienstvertrag“ anzu-
passen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag)

§ 165 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
sieht für den Lebensversicherungsvertrag ein Kündigungs-
recht des Versicherungsnehmers jederzeit für den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode vor. Grundsätzlich kann
sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil
des Versicherungsnehmers von dem Kündigungsrecht ab-
weicht, nicht berufen (§ 178 Abs. 1 Satz 1 VVG). § 165
Abs. 3 enthält eine dieser Regelung vorgehende Sonderrege-
lung. Der Schutz des Versicherungsnehmers vor einer Bin-
dung an überlange Verträge kann nicht in den Fällen gelten,
in denen die langfristige Bindung eine zwingende Vorausset-
zung für die Gewährung von Vorteilen ist. Bestimmte Le-
bensversicherungsverträge, die der Altersvorsorge dienen,
werden entweder steuerlich gefördert oder finden keine An-
rechnung bei der Leistungsgewährung nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch oder unterliegen einem Pfändungs-
schutz. Wegen der Gewährung dieser Vorteile soll der Ver-
sicherungsnehmer durch ein Verwertungs- oder Verfügungs-
verbot an den Vertrag gebunden werden. § 165 Abs. 3 VVG
sieht daher vor, dass die Absätze 1 und 2 auf die der Alters-
vorsorge dienenden Versicherungsverträge keine Anwen-
dung finden, soweit die vertraglichen Ansprüche nach § 12
Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht verwertet
werden dürfen. Der Wert der vom Ausschluss der Verwert-
barkeit betroffenen Ansprüche ist hierbei zu beachten; maß-
geblich sind dabei die Vorgaben in der genannten Regelung.

Unberührt von diesem Ausschluss der ordentlichen Kündi-
gung bleibt die in engen Grenzen auch für die Lebensver-
sicherung bestehende Möglichkeit einer außerordentlichen
Kündigung gemäß § 313 Abs. 3, § 314 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs oder ausnahmsweise infolge sonstiger Unzumut-
barkeit. Eine Fortsetzung des Versicherungsvertrags könnte
etwa für den Versicherungsnehmer unzumutbar sein, wenn
eine Kündigung erforderlich ist, weil dem Versicherungs-
nehmer wegen der bestehenden geldwerten Ansprüche aus
dem Vertrag Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialge-
setzbuch versagt werden.

Auch eine Umwandlung der Versicherung in eine prämien-
freie Versicherung gemäß § 174 VVG bleibt möglich, sofern
die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 VVG gegeben sind,
also insbesondere die dafür vereinbarte Mindestversiche-
rungssumme oder Mindestrente erreicht wird. Die Möglich-
keit der Umwandlung berücksichtigt, dass sich die wirt-
schaftliche Situation eines Versicherungsnehmers deutlich
verschlechtern kann. Diese Möglichkeit muss und kann bei-
behalten werden; es bleibt dabei, dass eine Altersvorsorge
getroffen ist; die Rentenzahlungen fallen allerdings niedriger
aus. Es bleibt auch bei der Anwendbarkeit von § 174 Abs. 1
Satz 2 VVG. Diese Regelung hat den Zweck, eine kostenin-
tensive Verwaltung geringer Beträge zu vermeiden. Es geht
regelmäßig auch nur um geringe Beträge, die nach § 174

Abs. 1 Satz 2 VVG zur Auszahlung kommen könnten; dies
kann hingenommen werden. Im Regelfall wird der Versiche-
rungsvertrag wegen Erreichens dieser Beträge bestehen blei-
ben.

Zu Artikel 10 (Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 24)

Mit dem durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende in § 24 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch neu angefügten Absatz 4 wurden die im
zweiten Jahr des Bezuges von befristetem Zuschlag gelten-
den Höchstgrenzen klargestellt. Die Formulierung des
Absatzes 4 berücksichtigt jedoch die mit dem Gesetz zur Än-
derung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze vorgenommene Erweiterung der Bedarfsgemein-
schaft um volljährige unter 25-jährige Kinder nicht. Ein
sachlicher oder sonstiger einleuchtender Grund dafür, dass
volljährige unter 25-jährige Kinder in die Bedarfsgemein-
schaft einbezogen, bei der Ermittlung des befristeten Zu-
schlags nach Bezug von Arbeitslosengeld aber nicht berück-
sichtigt werden, ist nicht erkennbar. Durch die entspre-
chende Änderung von § 24 Abs. 4 Nr. 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch wird erreicht, dass bei der Ermittlung der
Höchstgrenze des befristeten Zuschlages auch im zweiten
Jahr volljährige zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder
berücksichtigt werden.

Zu Nummer 2 (§ 44a)

Beseitigung eines Versehens. Entsprechend der Rechtslage
vor Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch
das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende sollen die Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende in der Zeit bis zur Entscheidung der gemein-
samen Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit bzw. die
Hilfebedürftigkeit Leistungen der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende erbringen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte)

Folgeänderung zur Klarstellung des Begriffs „Bruttolöhne
und -gehälter je Arbeitnehmer“ im Sechsten Buch Sozialge-
setzbuch (vgl. Begründung zu Artikel 5 Nr. 1). Um innerhalb
aller miteinander in Verbindung stehenden Systeme der sozi-
alen Sicherung bei einem einheitlichen Lohnbegriff zu blei-
ben, wird die Regelung an den einheitlichen Lohnbegriff des
§ 68 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ange-
passt.

Zu Artikel 12 (Sozialversicherungs-Rechengrößen-
gesetz)

Das Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 aktuali-
siert Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr
2007, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr
2005 orientieren.

Die Bundesregierung hat zugesagt, dass von den Volkswirt-
schaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) erfasste Entwick-
lungen, die mit der Rentenversicherung in keinem systema-
tischen Zusammenhang stehen, bei der Berechnung von

Drucksache 16/3007 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Werten der Rentenversicherung unberücksichtigt bleiben
sollen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass
die statistische Erfassung der Arbeitsgelegenheiten mit Ent-
schädigungen für Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch („Zusatzjobs“) bei der
Lohnentwicklung gemäß VGR sich nicht auf die Höhe von
Rentenanpassungen und bei der Bestimmung der übrigen
Rechengrößen in der Sozialversicherung auswirken kann.

Durch die in den Artikeln 4 und 5 vorgenommenen Änderun-
gen des Fünften und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird
die Definition des neuen Begriffs „Bruttolöhne und -gehälter
je Arbeitnehmer“ als Basis für die Bestimmung der Sozial-
versicherungs-Rechengrößen eingeführt. Aus dieser Defi-
nition folgt, dass für die Fortschreibung die um die Wirkung
der Zusatzjobs bereinigte Lohnentwicklung gemäß VGR
maßgebend ist.

Damit die gesetzlichen Änderungen bereits bei der Bestim-
mung der Sozialversicherungs-Rechengrößen für das Jahr
2007 (Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgröße, Durch-
schnittsentgelt, Jahresarbeitsentgeltgrenze) wirken können,
müssen diese ausnahmsweise anstelle der sonst üblichen
Verordnung ebenfalls gesetzlich festgesetzt werden.

Für die Fortschreibung der Werte wird auf die durch das Sta-
tistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit
Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der
Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
zurückgegriffen. Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr (Lohn-
zuwachsrate) betrug 2005 bundeseinheitlich 0,66 v. H. und
– auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundes-
amtes getrennt berechnet – in den alten Ländern 0,49 v. H.
und in den neuen Ländern 1,38 v. H.

Zu § 1 (Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung)

In Absatz 1 wird das Durchschnittsentgelt für 2005 be-
stimmt (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch – SGB VI), indem das Durchschnittsentgelt für
2004 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2005 (0,49 v. H.)
erhöht wird:

Wert 2004 = 29 060 Euro

× 1,0049 = 29 202,39 Euro

gerundet auf = 29 202 Euro = Wert für 2005.

In Absatz 2 wird das vorläufige Durchschnittsentgelt für
2007 (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) wie folgt bestimmt:

Wert 2005 = 29 202 Euro

× 1,0098 (Doppelte
Lohnzuwachsrate) = 29 488,18 Euro

gerundet auf 29 488 Euro = Wert für 2007.

Die Werte gelten auch im Beitrittsgebiet.

Durch Absatz 3 wird geregelt, dass die Anlage 1 zum
SGB VI entsprechend zu ergänzen ist.

Zu § 2 (Bezugsgröße in der Sozialversicherung)

In Absatz 1 wird die Bezugsgröße für 2007 bestimmt. Die
Bezugsgröße 2007 ist nach § 18 Abs. 1 SGB IV das Durch-
schnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr
2005, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teil-
baren Betrag.

In Absatz 1 wird dieser Wert daher wie folgt bestimmt:

In Absatz 2 wird die Bezugsgröße (Ost) bestimmt. Sie ver-
ändert sich nach § 18 Abs. 2 SGB IV zum 1. Januar 2007 auf
den Wert, der sich ergibt, wenn der für das Jahr 2005 gelten-
de Wert der Anlage 1 zum SGB VI durch den für 2007 be-
stimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI ge-
teilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420
teilbaren Betrag. Hierdurch wird erreicht, dass sich die Be-
zugsgröße (Ost) grundsätzlich im gleichen relativen Umfang
wie die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) verändert.

In Absatz 2 wird dieser Wert daher wie folgt bestimmt:

Zu § 3 (Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten-
versicherung)

In Absatz 1 werden die Beitragsbemessungsgrenzen, die wie
bisher für die allgemeine Rentenversicherung und für die
knappschaftliche Rentenversicherung getrennt bestehen, un-
ter Beachtung von § 159 SGB VI wie folgt bestimmt:

1. in der allgemeinen Rentenversicherung

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Durchschnittsentgelt 2005 = 29 202 Euro

dividiert durch 420 = 69,53 Euro

aufgerundet auf = 70 Euro

multipliziert mit 420 = 29 400 Euro = Wert
für 2007

dividiert durch 12 = 2 450 Euro monatlich.

Durchschnittsentgelt 2005 = 29 202 Euro

dividiert durch vorl.
Umrechnungswert
nach Anlage 10
zum SGB VI (1,1622) = 25 126,48 Euro

dividiert durch 420 = 59,82 Euro

aufgerundet auf = 60 Euro

multipliziert mit 420 = 25 200 Euro = Wert
für 2007

dividiert durch 12 = 2 100 Euro monatlich.

Ausgangswert = 62 576,78 Euro

× 1,0049 = 62 883,41 Euro

dividiert durch 600 = 104,81 Euro

aufgerundet auf = 105 Euro

multipliziert mit 600 = 63 000 Euro = Wert
für 2007

dividiert durch 12 = 5 250 Euro monatlich;

Ausgangswert = 77 013,25 Euro

× 1,0049 = 77 390,61 Euro

dividiert durch 600 = 128,98 Euro

aufgerundet auf = 129 Euro

multipliziert mit 600 = 77 400 Euro = Wert
für 2007

dividiert durch 12 = 6 450 Euro monatlich.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/3007

Die Anlage 2 zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für
2007 ergänzt.

Absatz 1 gilt nicht im Beitrittsgebiet (vgl. §§ 275a und 275b
SGB VI sowie Anlage 2a zum SGB VI).

In Absatz 2 werden aufgrund von § 275a SGB VI die Bei-
tragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Renten-
versicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversi-
cherung für das Jahr 2007 auf die Werte verändert, die sich
ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden
Werte der Anlage 2 zum SGB VI durch den für dieses Kalen-
derjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum
SGB VI geteilt werden. Dabei ist von den ungerundeten Be-
trägen für 2007 auszugehen, aus denen die Beitragsbemes-
sungsgrenzen für 2007 errechnet wurden. Die Beitragsbe-
messungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie
bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 600
aufzurunden. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich die
Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) vom 1. Januar 2007 in der
gleichen Weise verändern, wie die für die Rentenberechnung
maßgebenden Rechengrößen.

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen demnach ab
1. Januar 2007 in der

1. allgemeinen Rentenversicherung

2. knappschaftlichen Rentenversicherung

Zu § 4 (Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Kranken-
versicherung)

In Absatz 1 wird die bundeseinheitlich geltende Jahres-
arbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 6
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf der
Grundlage der Lohnzuwachsrate 2005 in Höhe von
0,66 v. H. für das Jahr 2007 wie folgt bestimmt:

In Absatz 2 wird die bundeseinheitlich geltende Jahres-
arbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 7
SGB V auf der Grundlage der Lohnzuwachsrate 2005 in
Höhe von 0,66 v. H. für das Jahr 2007 wie folgt bestimmt:

Zu § 5 (Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungs-
grundlagen des Beitrittsgebiets)

Mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen
Werte werden zum Zweck einer einheitlichen Rentenberech-
nung die im Beitrittsgebiet versicherten Beitragsbemes-
sungsgrundlagen auf das Lohn- und Gehaltsniveau der alten
Länder umgerechnet (§ 256a Abs. 1 SGB VI).

Die Werte wurden wie folgt berechnet:

a) für das Jahr 2005

Durchschnittsentgelt in den alten Ländern (29 202 Euro)
geteilt durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt des
Jahres 2005 im Beitrittsgebiet (24 691 Euro). Das Durch-
schnittsentgelt im Beitrittsgebiet für 2005 ergibt sich aus
dem Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet für 2004
(24 355 Euro) und dem Lohnzuwachs des Jahres 2005 im
Beitrittsgebiet (1,38 v. H.),

b) für das Jahr 2007 (vorläufiger Wert)

vorläufiges Durchschnittsentgelt in den alten Ländern
(29 488 Euro) geteilt durch das vergleichbare vorläufige
Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (25 372 Euro).
Das vorläufige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet
für 2007 ergibt sich aus dem endgültigen Durch-
schnittsentgelt im Beitrittsgebiet für 2005 und dem dop-
pelten Lohnzuwachs des Jahres 2005 im Beitrittsgebiet
(2,76 v. H.).

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Absatz 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungen im Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch. Die Formulierung in § 24 Abs. 4
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Ermittlung der
Höchstgrenzen des befristeten Zuschlags im zweiten Jahr
berücksichtigt nicht, dass die Bedarfsgemeinschaft um voll-
jährige unter 25-Jährige erweitert worden ist. Für bestimmte
Personengruppen kann es daher seit dem 1. August 2006 zu
Nachteilen bei der Berechnung des Zuschlags kommen. Um
dies zu verhindern, ist ein rückwirkendes Inkrafttreten der
Änderung zum 1. August 2006 erforderlich. Der fehlende

Ausgangswert (ungerundete
BBG für 2007) = 62 883,41 Euro

dividiert durch
vorläufigen Wert
der Anlage 10 (1,1622) = 54 107,22 Euro

dividiert durch 600 = 90,18 Euro

aufgerundet auf = 91 Euro

multipliziert mit 600 = 54 600 Euro = Wert
für 2007

dividiert durch 12 = 4 550 Euro;

Ausgangswert (ungerundete
BBG für 2007) = 77 390,61 Euro

dividiert durch
vorläufigen Wert
der Anlage 10 (1,1622) = 66 589,75 Euro

dividiert durch 600 = 110,98 Euro

aufgerundet auf = 111 Euro

multipliziert mit 600 = 66 600 Euro = Wert
für 2007

dividiert durch 12 = 5 550 Euro.

Ausgangswert = 47 002,25 Euro

× 1,0066 = 47 312,46 Euro

dividiert durch 450 = 105,14 Euro

aufgerundet auf = 106 Euro

multipliziert mit 450 = 47 700 Euro = Wert
für 2007.

Ausgangswert = 42 302,03 Euro

× 1,0066 = 42 581,22 Euro

dividiert durch 450 = 94,62 Euro

aufgerundet auf = 95 Euro

multipliziert mit 450 = 42 750 Euro = Wert
für 2007.

Drucksache 16/3007 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Satz in § 44a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der
klarstellt, dass die Träger der Grundsicherung in der Zeit bis
zur Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle über die
Erwerbsfähigkeit bzw. die Hilfebedürftigkeit Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringen, ist im Rah-
men des SGB-II-Fortentwicklungsgesetzes versehentlich
nicht in die neu gefasste Vorschrift aufgenommen worden.
Um die gewünschte alte Rechtslage fortführen zu können, ist
ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. August 2006 erfor-
derlich.

Absatz 3 regelt das Inkrafttreten der Änderung der Über-
gangsregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld. Damit wird
sichergestellt, dass das Dachdeckerhandwerk ab November
2006, also zu Beginn der Schlechtwetterperiode 2006/2007,
in das neue Leistungssystem der ganzjährigen Beschäftigung
einbezogen wird.

Absatz 4 regelt, dass die mit dem Sozialversicherungs-Re-
chengrößengesetz 2007 bestimmten Werte ab dem 1. Januar
2007 maßgebend sind.

Berlin, den 18. Oktober 2006

Gabriele Hiller Ohm
Berichterstatterin

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