BT-Drucksache 16/3003

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2453- Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG)

Vom 18. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3003
16. Wahlperiode 18. 10. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/2453 –

Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen
öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG)

A. Problem

Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003 über die Wei-
terverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fassung.

Annahme mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP
und DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Zusätzliche Personal- oder Sachkosten für die öffentlichen Haushalte infolge
dieses Gesetzes sind nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Es sind weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft noch Auswirkungen auf
die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau zu erwarten.

Drucksache 16/3003 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2453 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen.

1. In der Eingangsformel werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“
gestrichen.

2. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

㤠5
Rechtsschutz

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg
eröffnet.“

3. Der bisherige § 5 wird § 6.

Berlin, den 18. Oktober 2006

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Edelgard Bulmahn
Vorsitzende

Martin Dörmann
Berichterstatter

am 18. Oktober 2006 beraten und mit den Stimmen der Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen

Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung

CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE.,
dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzent-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3003

Bericht des Abgeordneten Martin Dörmann

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2453 wurde in der
51. Sitzung des Deutschen Bundestages am 21. September
2006 an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
federführenden Beratung sowie den Innenausschuss, den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz sowie den Ausschuss für
Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzentwurfs und der zugrunde liegenden EU-
Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003 ist es, die
Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
zu erleichtern und damit einen europäischen Binnenmarkt
für Informationsprodukte und -dienstleistungen zu fördern.
Das Gesetz soll die Unternehmen in der EU in die Lage
versetzen, das wirtschaftliche Potenzial von Informationen
öffentlicher Stellen für Produkte und Dienste, vor allem mit
digitalen Inhalten, zu nutzen und so zu mehr Wirtschafts-
wachstum und neuen Arbeitsplätzen beizutragen.

Der Entwurf enthält einen rechtlichen Rahmen für die Wei-
terverwendung solcher Informationen, die im öffentlichen
Auftrag erstellt wurden. Mit dem Gesetz wird allerdings
kein eigenständiges Zugangsrecht zu Informationen öffent-
licher Stellen begründet. Vielmehr bezieht sich der Entwurf
auf solche Informationen, die öffentliche Stellen bereits zur
Verfügung stellen. Mit dem Gesetz wird auch keine grund-
sätzliche Verpflichtung einer staatlichen Stelle eingeführt,
Informationen für eine Weiterverwendung bereitzustellen.
Nur wenn Informationen bereits weiterverwendet werden,
muss auch weiteren Interessenten die Weiterverwendung
erlaubt werden, um eine Diskriminierung zu verhindern.
Werden Gebühren oder Entgelte erhoben, schreibt der Ent-
wurf einen kostenorientierten Ansatz vor, um einen etwai-
gen Missbrauch einer Marktmacht durch öffentliche Stellen
zu verhindern. Die Bedingungen und Standardgebühren für
die Weiterverwendung von Dokumenten sollen im Voraus
festgelegt und möglichst elektronisch veröffentlicht werden.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vorgeschlagen,
für etwaige Streitigkeiten den Verwaltungsgerichtsweg fest-
zuschreiben. Die Bundesregierung hat dem Vorschlag des
Bundesrates zugestimmt.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 16/2453 ver-
wiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 22. Sitzung

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 29. Sitzung
am 18. Oktober 2006 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung
des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(9)363 zu
empfehlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in seiner 27. Sitzung am
18. Oktober 2006 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung
des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(9)363 zu
empfehlen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in
seiner 19. Sitzung am 18. Oktober 2006 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs
in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksa-
che 16(9)363 zu empfehlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2453 in seiner 18. Sit-
zung am 18. Oktober 2006 abschließend beraten.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD brach-
ten zur Schlussberatung einen Änderungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 16(9)363 ein.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, es sei wichtig, einen
für die Bürgerinnen und Bürger möglichst kostengünstigen
und benutzerfreundlichen Zugang zu Informationen öffent-
licher Stellen zu erreichen.

Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf eine Umsetzung der EU-Richt-
linie 1003/98/EG im Verhältnis 1 zu 1 erreicht werde. Der
Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen
öffentlicher Stellen werde im Übrigen zusätzlich auch durch
weitere bereits bestehende Gesetze wie etwa das Informa-
tionsfreiheitsgesetz sichergestellt.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die An-
nahme des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf
Ausschussdrucksache 16(9)363.
des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(9)363 zu
empfehlen.

wurfs auf Drucksache 16/2453 in der Beschlussempfehlung
wiedergegebenen Fassung zu empfehlen.

Martin Dörmann
Berichterstatter

06
Drucksache 16/3003 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes
zu bemerken:

Zur Änderung Eingangsformel (Änderung Nummer 1)

Nach Inkrafttreten der Grundgesetzänderungen aufgrund
der Föderalismusreform ist das Gesetz nicht mehr zustim-
mungspflichtig.

Zu § 5 (neu) (Änderung Nummer 2)

Durch die Rechtswegzuweisung werden Rechtsunsicherhei-
ten vermieden. Soweit die öffentliche Stelle auf Grundlage
des IWG öffentlich-rechtlich handelt, gilt der Rechtsweg zu
den Verwaltungsgerichten ohnehin. Durch die Rechtsweg-
zuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg auch in solchen
Fällen eröffnet, in denen sich öffentliche Stellen privatrecht-
licher Organisations- oder Handlungsformen bedienen. Ein
unerwünschtes Auseinanderfallen des Rechtswegs für ver-
gleichbare Sachverhalte wird somit vermieden.

Zu § 6 (Änderung Nummer 3)

Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen § 5.

Berlin, den 18. Oktober 20

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