BT-Drucksache 16/2785

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/1889- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2454- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Ina Lenke, Miriam Gruß, Cornelia Pieper, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/1168- Flexible Konzepte für die Familie - Kinderbetreuung und frühkindliche Bildung zukunftsfähig machen 4. zu dem Antrag der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Karin Binder, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -16/1877- Elterngeld sozial gestalten

Vom 27. September 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2785
16. Wahlperiode 27. 09. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(13. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/1889 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/2454 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Ina Lenke, Miriam Gruß, Cornelia Pieper,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/1168 –

Flexible Konzepte für die Familie – Kinderbetreuung und frühkindliche Bildung
zukunftsfähig machen

4. zu dem Antrag der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Karin Binder, Klaus Ernst,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/1877 –

Elterngeld sozial gestalten
A. Problem

1. Zu den Drucksachen 16/1889 und 16/2454

Die gleichlautenden Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 16/1889 und 16/2454
sehen als neue familienpolitische Leistung die Einführung eines Elterngeldes
vor. Obwohl Deutschland mit den finanziellen Leistungen für Familien im obe-

Drucksache 16/2785 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ren Drittel der Rangfolge der europäischen Staaten liege, hätten diese Leistun-
gen im Vergleich keine zufrieden stellende Wirkung entfaltet. Die Familienpoli-
tik stehe vor der Herausforderung, Paaren die Familiengründung zu erleichtern,
einen Beitrag zur nachhaltigen Sicherung von Familien zu leisten und die Wahl-
freiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen mit Kindern zu unterstüt-
zen. Viele Familien seien heute langfristig auf zwei Einkommen angewiesen.
Beruf und ein Leben mit Kindern seien Bestandteile der Lebensplanung der
Mehrzahl junger Frauen und Männer. Das bisherige Bundeserziehungsgeld sei
diesen Anforderungen nicht zufrieden stellend gewachsen. Es begünstige länge-
re Erwerbsunterbrechungen der Frauen und werde damit der wachsenden Be-
rufsorientierung der Frauen nicht mehr gerecht.

Das nunmehr vorgesehene Elterngeld zielt dagegen auf eine Verbesserung der
Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Er-
leichterung der Familiengründung. Es soll das Erziehungsgeld mit dem Ziel ab-
lösen, Familien im ersten Lebensjahr des Neugeborenen bei der Sicherung ihrer
Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreu-
ung ihrer Kinder kümmern. Als Leistung von mindestens 67 Prozent des bishe-
rigen Einkommens will es einen finanziellen Schonraum in der Frühphase der
Elternschaft eröffnen und dazu beitragen, dass es beiden Elternteilen durch Ver-
meidung von Gehaltseinbußen auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche
Existenz zu sichern. Mit dem Elterngeld soll den Familien auf diese Weise im
ersten Lebensjahr mehr Geld zur Verfügung gestellt und Einkommensbeschrän-
kungen im Vergleich zu kinderlosen Paaren und kinderlosen Frauen stärker
kompensiert werden. Auch Eltern, die nicht voll erwerbstätig sind, sollen mit ei-
nem Mindestbetrag von 300 Euro unterstützt werden.

Das Elterngeld soll Teil eines abgestimmten Dreiklangs familienpolitischer
Leistungen sein, der auf die Verbesserung der Betreuungsinfrastruktur, eine fa-
milienbewusste Arbeitswelt und eine nachhaltige und gezielte finanzielle Stär-
kung von Familien ausgerichtet ist.

2. Zu Drucksache 16/1168

Die Fraktion der FDP fordert in ihrem Antrag eine Allianz von Familien- und
Bildungspolitik und damit eine enge Verbindung von Kinderbetreuung und früh-
kindlicher Bildung. Die Grundsätze einer kinder- und familienfreundlichen Po-
litik müssten die Wahlfreiheit und Freiräume für die Lebensgestaltung, der Vor-
rang von Eigeninitiative und privater Organisation vor staatlicher Regelung und
die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern sein. Neben Vorschlägen zur
Überprüfung der bestehenden finanziellen Leistungen für Familien, zum Aus-
bau der Kindertagesbetreuung und zur Verbesserung der frühkindlichen Bildung
und Erziehung fordert der Antrag mit Bezug auf die geplante Einführung des El-
terngeldes auch die Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Umgestaltung des Erzie-
hungsgeldes.

3. Zu Drucksache 16/1877

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßt in ihrem Antrag grundsätzlich die Einfüh-
rung des Elterngeldes als gleichstellungspolitische Maßnahme. Sie hält die Ge-
staltung jedoch für sozial unausgewogen und fordert Maßnahmen zur Ergän-
zung der Konzeption des Elterngeldes, die dem abhelfen. Es wird betont, die
Neuordnung der Familienpolitik dürfe nicht eine Umverteilung von Arm nach
Reich zur Folge haben. Die Finanzierung der Lohnersatzleistung Elterngeld,
von der hauptsächlich Besserverdienende profitieren würden, zu Lasten ein-
kommensschwacher Familien werde deshalb abgelehnt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2785

B. Lösung

1. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1889 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

2. Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
16/2454

3. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/1168 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

4. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/1877 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage.

D. Finanzielle Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die Ablösung des Bundeserziehungsgeldes durch das Elterngeld sind im Pla-
nungszeitraum 2007 bis 2009 folgende Ausgaben zu erwarten:

Durch die im Ausschussverfahren beschlossenen Änderungen zum Geschwis-
terbonus erhöhen sich die Gesamtkosten des Elterngeldes um weitere 5 Mio. Eu-
ro jährlich bei voller Wirksamkeit. Diese errechnen sich durch Einsparungen
von rund 40 Mio. Euro beim Kreis der nach der ursprünglichen Fassung berech-
tigten Personen und Mehrkosten von 45 Mio. Euro durch die Erweiterung des
Kreises der Berechtigten und des Anwendungszeitraums.

2. Vollzugsaufwand

2007 2008 2009
Elterngeld (Bund) 1 600 4 040 4 050
Erziehungsgeld (Bund) 1 940 470 8
Mehreinnahmen aus Progressionsvorbehalt 0 –80 –230

davon Anteil des Bundes 0 –34 –98

davon Anteil der Länder 0 –34 –98

davon Anteil der Kommunen 0 –12 –34

Minderausgaben für die Grundsicherung für
Arbeitsuchende

–20 –50 –50

davon Anteil des Bundes –16 –40 –40

davon Anteil der Kommunen –4 –10 –10

Summe 3 520 4 380 3 778
Summe der Anteile des Bundes 3 524 4 436 3 920

Angaben in Mio. Euro
Der Vollzug des Gesetzes kann in denselben Verwaltungsstrukturen wie der des
bisherigen Bundeserziehungsgeldgesetzes erfolgen.

Drucksache 16/2785 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten

Unternehmen und Betriebe werden nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/2785

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1889 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2454 für erledigt zu erklären,

3. den Antrag auf Drucksache 16/1168 abzulehnen,

4. den Antrag auf Drucksache 16/1877 abzulehnen.

Berlin, den 27. September 2006

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kerstin Griese
Vorsitzende

Ingrid Fischbach
Berichterstatterin

Dr. Eva Möllring
Berichterstatterin

Christel Humme
Berichterstatterin

Caren Marks
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Diana Golze
Berichterstatterin

Ekin Deligöz
Berichterstatterin

2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne

lichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins
Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,

2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne

des § 1 des Entwicklungshelfergesetzes ist oder als Mis-
sionar oder Missionarin der Missionswerke und -ge-
sellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspart-
ner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der
Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V.,
des Deutschen katholischen Missionsrates oder der
Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Mis-
sionen sind, tätig ist oder

3. u n v e r ä n d e r t

des § 1 des Entwicklungshelfergesetzes ist oder

3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorüber-
gehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrich-
tung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien
des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder

wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechts-
rahmengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland
wahrnimmt.
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s


ng des Elterngeldes

r Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Entwurf eines Gesetzes
zur Einführung des Elterngeldes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates fol-
gendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)

Abschnitt 1
Elterngeld

§ 1
Berechtigte

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/2785 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführu
– Drucksache 16/1889 und 16/2454 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses fü
(13. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Einführung des Elterngeldes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates fol-
gendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)

Abschnitt 1
Elterngeld

§ 1
Berechtigte

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland hat,

2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und

4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,

1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deut-
schen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rah-
men seines in Deutschland bestehenden öffentlich-recht-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in
einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebens-
partner oder Lebenspartnerinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1
Nr. 2 auch, wer

1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem
Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,

2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspart-
ners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufge-
nommen hat oder

3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm
erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder
über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung
nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht
entschieden ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit,
Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht be-
treuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehe-
gatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerin-
nen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen
Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von anderen
Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn
die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichti-
gen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder
wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wö-
chentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt
des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Be-
rufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeper-
son im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder ei-
ne nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur an-
spruchsberechtigt, wenn diese Person

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei
denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a) nach den §§ 16, 17, 24 oder 25 Abs. 4 Satz 1 des Auf-
enthaltsgesetzes erteilt oder

b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und
die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf
nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen be-
stimmten Höchstzeitraum erteilt werden
– Drucksache 16/2785

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in
einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebens-
partner oder Lebenspartnerinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1
Nr. 2 auch, wer

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Sat-
zes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der
Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der
berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder ei-
ne nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur an-
spruchsberechtigt, wenn diese Person

1. u n v e r ä n d e r t

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei
denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a) nach den §§ 16 oder 17 des Aufenthaltsgesetzes er-
teilt,

b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und
die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf
nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen be-
stimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen
eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den
§§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes
erteilt

Drucksache 16/2785 – 8

E n t w u r f

oder

3. eine nicht in Nummer 2 genannte Aufenthaltserlaubnis
besitzt und

a) sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig oder ge-
duldet im Bundesgebiet aufhält und

b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende
Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch bezieht oder Elternzeit nach § 15 in Anspruch
nimmt.

§ 2
Höhe des Elterngeldes

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den
zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kin-
des durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus
Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro
monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte
Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Wenn
die berechtigte Person vor der Geburt Mutterschaftsgeld
nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz
über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
ist für die Berechnung des Elterngeldes das in den zwölf Ka-
lendermonaten vor dem Monat des Bezugs von Mutter-
schaftsgeld durchschnittlich erzielte Einkommen aus Er-
werbstätigkeit zu Grunde zu legen. Fällt während der
Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwan-
gerschaft zurückzuführenden Erkrankung das bis dahin er-
zielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise
aus, ist für den betreffenden Zeitraum das in dem der Er-
krankung vorangegangenen Kalendermonat erzielte Ein-
kommen aus Erwerbstätigkeit für die Berechnung des El-
terngeldes zu Grunde zu legen; Krankengeld aus einer
gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gilt nicht
als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Vor-
schrift.

(2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte
monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt
geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von
67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das
maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unter-
schreitet, auf bis zu 100 Prozent.

(3) Für Monate, in denen die berechtigte Person ein Ein-
kommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich
geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durch-
schnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der
Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach den Absätzen 1
oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrags
dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen
aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als in dem nach Absatz 1
Satz 1 oder 2 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des
Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen
aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von
2 700 Euro anzusetzen.
(4) Ist das Elterngeld, das sich nach den Absätzen 1, 2
und 5 ohne Berücksichtigung eines im Bezugszeitraum er-
zielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit errechnet, gerin-
ger als das Elterngeld, das nach den Absätzen 1 und 2 nach
der Geburt eines älteren Kindes bezogen worden ist, so wird
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

oder

3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltser-
laubnis besitzt und

a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet
oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende
Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

§ 2
Höhe des Elterngeldes

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den
zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kin-
des durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus
Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro
monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte
Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der po-
sitiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewer-
bebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständi-
ger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des
Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7
bis 9 zu berücksichtigen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen
die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit
erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach
Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkom-
men aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in
Höhe des nach den Absätzen 1 oder 2 maßgeblichen Pro-
zentsatzes des Unterschiedsbetrags dieser durchschnittlich
erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ge-
zahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erziel-
tes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei
höchstens der Betrag von 2 700 Euro anzusetzen.
(4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die
das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird
das nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende Eltern-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

die Hälfte des Unterschiedsbetrags zusätzlich zu dem nach
den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 zustehenden Elterngeld ge-
zahlt, wenn zwischen den Geburten nicht mehr als 24 Mona-
te vergangen sind. Bei mehr als einem älteren Kind ist der
Unterschiedsbetrag zu dem höchsten nach den Absätzen 1
und 2 bezogenen Elterngeld maßgeblich, wenn zwischen den
einzelnen Geburten jeweils nicht mehr als 24 Monate ver-
gangen sind. Ist für ein älteres Kind Elterngeld unter Anwen-
dung der Absätze 3 oder 6 bezogen worden oder ist für ein
älteres Kind kein Elterngeld bezogen worden, so ist das
Elterngeld zu Grunde zu legen, das ohne Berücksichtigung
eines im Bezugszeitraum erzielten Einkommens aus Er-
werbstätigkeit und ohne Anwendung von Absatz 6 hätte
bezogen werden können. Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein
älteres Kind vor dem 1. Januar 2007 geboren ist.

(5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro ge-
zahlt. Dies gilt auch, wenn in dem nach Absatz 1 Satz 1
oder 2 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes
kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist.
Der Betrag nach Satz 1 wird nicht zusätzlich zu dem Eltern-
geld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt.

(6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den
Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für
das zweite und jedes weitere Kind.

(7) Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind die Einnah-
men in Geld oder Geldeswert aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbststän-
diger Arbeit zu berücksichtigen. Die Einnahmen aus Er-
werbstätigkeit sind bis zum Erlass einer Rechtsverordnung
nach § 12 Abs. 3 unter entsprechender Anwendung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung zu ermitteln.
Einmalige Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt.
Von den Einnahmen sind die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2
und 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Be-
träge abzusetzen, soweit sie auf das nach Satz 1 zu berück-
sichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit entfallen.
– Drucksache 16/2785

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

geld um zehn Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht.
Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berech-
tigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 er-
füllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 6
erhöht. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne
von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als Alter des Kindes der
Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes bei der berech-
tigten Person. Die Altersgrenze nach Satz 1 beträgt bei
behinderten Kindern im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils 14 Jahre. Der
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag endet mit dem Ab-
lauf des Monats, in dem eine der in Satz 1 genannten An-
spruchsvoraussetzungen entfallen ist.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist
der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern
und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des ge-
setzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich
der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Über-
schuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die
mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen.
Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Ein-
kommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen be-
rücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern
gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidari-
tätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervo-
rauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatli-
che Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind
die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehalts-
bescheinigungen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in
denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes
ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszah-
lungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres
Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf
für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kin-
des zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberück-
sichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen
die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der
Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die
Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder
in denen während der Schwangerschaft wegen einer
maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführen-

den Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz
oder teilweise weggefallen ist.

(8) Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist der um

Drucksache 16/2785 – 10

E n t w u r f

§ 3
Anrechnung von anderen Leistungen

(1) Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsver-
sicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversi-
cherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt
zusteht, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach
§ 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das ihr zustehende

Elterngeld nach § 2 angerechnet. Das Gleiche gilt für den
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutter-
schutzgesetzes sowie für Dienstbezüge, Anwärterbezüge
und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zuste-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die
aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbei-
träge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich
der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn
zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermitt-
lung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den
Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuer-
gesetzes entsprechenden Berechnung ergibt. Kann der
Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist von den
Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe
von 20 Prozent abzuziehen. Als auf den Gewinn entfal-
lende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung
der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der
Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer. Auf Antrag der berechtigten Person ist
Absatz 7 Satz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

(9) Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbst-
ständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit
sowohl während des gesamten für die Einkommenser-
mittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen
Zeitraums als auch während des gesamten letzten
abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums
ausgeübt worden, gilt abweichend von Absatz 8 als vor
der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monat-
liches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der
durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich
aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen
Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn im Veranla-
gungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 7
Satz 5 und 6 vorgelegen haben. Ist in dem für die Ein-
kommensermittlung vor der Geburt des Kindes maß-
geblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen aus nicht-
selbstständiger Arbeit erzielt worden, ist Satz 1 nur
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und
2 auch für die dem Einkommen aus nichtselbstständiger
Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit erfüllt sind;
in diesen Fällen gilt als vor der Geburt durchschnittlich
erzieltes monatliches Einkommen nach Absatz 7 das in
dem dem Veranlagungszeitraum nach Satz 1 zu Grunde
liegenden Gewinnermittlungszeitraum durchschnittlich
erzielte monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger
Arbeit. Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei
Anwendung von Satz 1 der auf die Einnahmen entfallen-
de monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten
Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer anzusetzen.

§ 3
Anrechnung von anderen Leistungen

(1) Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsver-
sicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversi-
cherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt
zusteht, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach
§ 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das ihr zustehende

Elterngeld nach § 2 angerechnet. Das Gleiche gilt für Mut-
terschaftsgeld, das der Mutter im Bezugszeitraum des
Elterngeldes für die Zeit vor dem Tag der Geburt eines
weiteren Kindes zusteht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutter-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

hen. Stehen die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 nur für
einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf
den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen.

(2) Soweit Berechtigte an Stelle des in dem nach § 2
Abs. 1 Satz 1 und 2 maßgeblichen Zeitraum erzielten Ein-
kommens aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Ein-
nahmen erzielen, die nach ihrer Zweckbestimmung dieses
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise erset-
zen, werden diese Einnahmen auf das für das ersetzte Ein-
kommen zustehende Elterngeld angerechnet, soweit letzte-
res den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser Betrag erhöht
sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite
und jedes weitere Kind. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend an-
zuwenden.

(3) Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine
nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder ge-
genüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
Anspruch hat, werden auf das Elterngeld angerechnet, so-
weit sie für denselben Zeitraum zustehen und die auf der
Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft erlassenen Verordnungen nicht anzuwenden
sind. Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten ver-
gleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf
Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leis-
tung.

§ 4
Bezugszeitraum

(1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur
Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen wer-
den. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1
Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtig-
ten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens
bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes be-
zogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate
des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insgesamt Anspruch
auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei wei-
tere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung
des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern
können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder
gleichzeitig beziehen.

(3) Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate
Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen
nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen,
gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld
bezieht. Ein Elternteil kann abweichend von Satz 1 für
14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des
Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und die Betreuung
durch den anderen Elternteil unmöglich ist oder wenn damit
eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden wäre. Eltern-

geld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn
– Drucksache 16/2785

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

schutzgesetzes sowie für Dienstbezüge, Anwärterbezüge
und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zuste-
hen. Stehen die Leistungen nach den Sätzen 1 bis 3 nur für
einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf
den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen.

(2) Soweit Berechtigte an Stelle des vor der Geburt des
Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der
Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach ihrer Zweckbe-
stimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz
oder teilweise ersetzen, werden diese Einnahmen auf das für
das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld angerechnet,
soweit letzteres den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser
Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro
für das zweite und jedes weitere Kind. Absatz 1 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 4
Bezugszeitraum

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate
Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen
nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen,
gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld
bezieht. Ein Elternteil kann abweichend von Satz 1 für
14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des
Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und mit der Be-
treuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des
Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bür-

gerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder die Betreu-
ung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbe-
sondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder
Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für
die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung blei-

Drucksache 16/2785 – 12

E n t w u r f

1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthalts-
bestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige
Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge
oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das
Kind vorläufig übertragen worden sind,

2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
erfolgt und

3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind
in einer Wohnung lebt.

(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in
dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1
Abs. 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte Elterntei-
le und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld
beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgebe-
rechtigten Elternteils.

§ 5
Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzun-
gen, bestimmen sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge in
Anspruch nimmt. Die im Antrag getroffene Entscheidung ist
verbindlich. Eine einmalige Änderung ist bis zum Ende des
Bezugszeitraums möglich in Fällen besonderer Härte, insbe-
sondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehin-
derung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei
erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern
nach Antragstellung.

(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als
die ihnen zustehenden zwölf oder 14 Monatsbeträge Eltern-
geld, besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über
die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der An-
spruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die verblei-
benden Monatsbeträge. Beanspruchen beide Elternteile El-
terngeld für mehr als die Hälfte der Monate, steht ihnen
jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1
Abs. 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem
nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen kann, nicht er-
zielt, kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Ent-
scheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.

§ 6
Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit

Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den
es bestimmt ist. Die einer Person zustehenden Monatsbeträ-
ge werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträ-

gen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum ver-
doppelt. Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge
wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzen
Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbe-
trag der ersten Hälfte gezahlt wurde.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

ben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinde-
rung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht.
Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu,
wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 5
u n v e r ä n d e r t

§ 6
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

§ 7
Antragstellung

(1) Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird
rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des
Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegan-
gen ist.

(2) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate El-
terngeld beantragt wird. Außer in den Fällen des § 4 Abs. 3
Satz 3 und 4 und der Antragstellung durch eine allein sorge-
berechtigte Person ist der Antrag von der Person, die ihn
stellt, und der anderen berechtigten Person zu unterschrei-
ben. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig einen
Antrag auf das von ihr beanspruchte Elterngeld stellen oder
der Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie Elterngeld
beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenze
nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 überschritten würde. Liegt der
Behörde weder ein Antrag noch eine Anzeige der anderen
berechtigten Person nach Satz 3 vor, erhält der Antragsteller
oder die Antragstellerin die Monatsbeträge ausgezahlt; die
andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag
abweichend von § 5 Abs. 2 nur für die unter Berücksichti-
gung von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 verbleibenden Monate El-
terngeld erhalten.

§ 8
Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

(1) Soweit im Antrag Angaben zum voraussichtlichen
Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach
Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser Zeit tatsächlich er-
zielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.

(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen nach den An-
gaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein
Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, unter dem
Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen
den Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit
erzielt wird.

(3) Kann das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in dem
nach § 2 Abs. 1 maßgeblichen Zeitraum nicht ermittelt wer-
den oder wird nach den Angaben im Antrag im Bezugszeit-
raum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit er-
zielt, wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich
erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter
Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens
aus Erwerbstätigkeit gezahlt.

§ 9
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis,

Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbs-
tätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist,
hat der Arbeitgeber Beschäftigten deren Arbeitsentgelt, die
abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der So-
zialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auf Verlan-

gen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeit-
geber. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes)
tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder
Zwischenmeister.
– Drucksache 16/2785

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

§ 7
u n v e r ä n d e r t

§ 8
Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Kann das vor der Geburt des Kindes erzielte Ein-
kommen aus Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden oder
wird nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum vor-
aussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, wird
Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Ein-
kommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichti-
gung des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstä-
tigkeit gezahlt.

§ 9
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/2785 – 14

E n t w u r f

§ 10
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Län-
der sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten
Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von
anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von ins-
gesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksich-
tigt.

(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Län-
der sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten
Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht da-
für herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beru-
hende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu
versagen.

(3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur
bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberück-
sichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht
dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften be-
ruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht,
zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichti-
genden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen
sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kin-
der.

§ 11
Unterhaltspflichten

Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des
Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur
insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich über-
steigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 werden die Unterhalts-
pflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro über-
steigt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge
vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der
geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fäl-
len des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des
§ 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 12
Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel;

Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftrag-
ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Geset-
zes zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch
die Beratung zur Elternzeit. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist
die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes
bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die be-
rechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte;
hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der
entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten
Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin,
des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der berechtig-
ten Person den inländischen Sitz hat.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld.
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen und ohne Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

§ 10
u n v e r ä n d e r t

§ 11
u n v e r ä n d e r t

§ 12
Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
(3) entfällt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

nach § 2 Abs. 7 zu berücksichtigende Einkommen aus Er-
werbstätigkeit im Einzelnen zu berechnen ist und welche
Pauschbeträge für die von dem Einkommen aus Erwerbstä-
tigkeit abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind.

§ 13
Rechtsweg

(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-
genheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der So-
zialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsge-
setzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach
§ 12 bestimmt wird.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine auf-
schiebende Wirkung.

§ 14
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,

2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches So-
zialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1,
eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches So-
zialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches So-
zialgesetzbuch eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von
bis zu 2 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 12
Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Behörden.

Abschnitt 2
Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 15
Anspruch auf Elternzeit

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben An-
spruch auf Elternzeit, wenn sie

1. a) mit ihrem Kind,

b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvorausset-
zungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder

c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33
des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen
haben,

in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können,
bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
– Drucksache 16/2785

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

§ 13
u n v e r ä n d e r t

§ 14
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/2785 – 16

E n t w u r f

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-
endung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der
Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei meh-
reren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes
Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1
überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf
Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit
bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar;
dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1
bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenom-
menen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptions-
pflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab
der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur
Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen
werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, so-
weit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann
nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Eltern-
teil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genom-
men werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf wäh-
rend der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden er-
werbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu
fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wö-
chentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitar-
beit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige
Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeit-
gebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus
dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine
Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung bean-
tragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier
Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mit-
teilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unbe-
rührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit beste-
hende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit
fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der
Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn
der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann ge-
genüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Ab-
satz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Ab-
satzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal
eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspru-
chen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
gelten folgende Voraussetzungen:

1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl
der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als

15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unter-
nehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs
Monate,
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll
für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen
15 und 30 Wochenstunden verringert werden,

4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen
Gründe entgegen und

5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor
Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.

Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringer-
ten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der
verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Ar-
beitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wo-
chen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitge-
ber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht
rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Ar-
beitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen er-
heben.

§ 16
Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens
sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber ver-
langen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb
von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei drin-
genden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kür-
zere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im
Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutter-
schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den
Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter die
Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist
folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutter-
schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die
Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach
Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitab-
schnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitab-
schnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers mög-
lich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der
Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.

(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus ei-
nem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmit-
telbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutter-
schutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig
verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Weg-
fall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen
des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zu-
stimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines
weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls im
Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur inner-
halb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen
schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Eltern-
zeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und

§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies
gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. Eine Ver-
längerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener
Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen
Grund nicht erfolgen kann.
– Drucksache 16/2785

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Drucksache 16/2785 – 18

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(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese
spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber un-
verzüglich mitzuteilen.

§ 17
Urlaub

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem
Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr
zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um
ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer
oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem
oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den
ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Eltern-
zeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber
den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im
nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit
oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt,
so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub ab-
zugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor
Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr
nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der
dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende
der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage
kürzen.

§ 18
Kündigungsschutz

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem
Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchs-
tens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und wäh-
rend der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen
kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt
werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den
Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die
von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zu-
stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-
schriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen

1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teil-
zeitarbeit leisten oder

2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit
leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während
des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben.

§ 19

Kündigung zum Ende der Elternzeit

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das
Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhal-
tung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

§ 20
Zur Berufsbildung Beschäftigte,

in Heimarbeit Beschäftigte

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Ge-
setzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht
angerechnet.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit
Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1
und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitar-
beiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auf-
traggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Ar-
beitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.

§ 21
Befristete Arbeitsverträge

(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Ar-
beitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitneh-
mer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen
Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die
Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutz-
gesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsver-
einbarung oder einzelvertraglichen Vereinbarung beruhen-
den Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für
diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.

(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus
ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung
zulässig.

(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss ka-
lendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Ab-
sätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein.

(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag
unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, je-
doch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn
die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig
endet und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die
vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1
gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Been-
digung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2
nicht ablehnen darf.

(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Fall des Absat-
zes 4 nicht anzuwenden.

(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertrag-
lich ausgeschlossen ist.

(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Ver-
ordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung
dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich
in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes
freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund

von Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt
ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin
nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verord-
nungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.
– Drucksache 16/2785

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Drucksache 16/2785 – 20

E n t w u r f

Abschnitt 3
Statistik und Schlussvorschriften

§ 22
Bundesstatistik

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes
sowie zu seiner Fortentwicklung ist eine laufende Erhebung
zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik durchzufüh-
ren. Die Erhebung erfolgt zentral beim Statistischen Bundes-
amt.

(2) Die Statistik erfasst nach Maßgabe des Absatzes 3
vierteljährlich für die vorangegangenen drei Kalendermona-
te erstmalig zum 31. März 2007 folgende Erhebungsmerk-
male:

1. Bewilligung oder Ablehnung des Antrags,

2. Monat und Jahr des ersten Leistungsbezugs,

3. Monat und Jahr des letzten Leistungsbezugs,

4. Art der Berechtigung nach § 1,

5. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monats-
betrags (§ 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6),

6. Höhe des ersten vollen zustehenden Monatsbetrags,

7. Höhe des letzten zustehenden Monatsbetrags,

8. voraussichtliche Bezugsdauer des Elterngeldes,

9. Art und Höhe anderer angerechneter Leistungen nach
§ 3,

10. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),

11. Inanspruchnahme und Anzahl der Partnermonate (§ 4
Abs. 2 und 3),

12. Geburtstag des Kindes,

13. für die Antragstellerin oder den Antragsteller:

a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,

b) Staatsangehörigkeit,

c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

d) Familienstand und

e) Anzahl der Kinder.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8
bis 13 sind für das Jahr 2007 für jeden Antrag, nach Ab-
satz 2 Nr. 2 bis 7 und 9 bis 13 ab 2008 für jeden beendeten
Leistungsbezug zu melden.

(4) Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde und

2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektroni-
sche Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung
stehenden Person.

§ 23
Auskunftspflicht; Datenübermittlung
(1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht.
Die Angaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 sind freiwillig. Aus-
kunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Stel-
len.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 3
Statistik und Schlussvorschriften

§ 22
u n v e r ä n d e r t

§ 23
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

(2) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldaten-
sätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach
Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt
zu übermitteln.

§ 24
Übermittlung

An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Lan-
desbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den ge-
setzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung,
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statis-
tischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen
einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt
werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbe-
zirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, auf-
bereitet sind.

§ 25
Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis
zum 1. Oktober 2008 einen Bericht über die Auswirkungen
dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige
Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Er darf keine
personenbezogenen Daten enthalten.

§ 26
Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuchs

(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrück-
liche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten Ab-
schnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch anzuwenden.

(2) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-
sprechend.

§ 27
Übergangsvorschrift

(1) Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit
dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vor-
schriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundeserzie-
hungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden; ein Anspruch auf
Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht.

(2) Der Zweite Abschnitt ist in den in Absatz 1 genannten
Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es bei der Prü-
fung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b auf den Zeit-
punkt der Geburt oder der Aufnahme des Kindes nicht an-
kommt. Ein vor dem 1. Januar 2007 zustehender Anspruch
auf Elternzeit kann bis zum 31. Dezember 2008 geltend ge-
macht werden.
(3) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistun-
gen der Länder sind § 8 Abs. 1 und § 9 des Bundeserzie-
hungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden.
– Drucksache 16/2785

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

§ 24
u n v e r ä n d e r t

§ 25
u n v e r ä n d e r t

§ 26
u n v e r ä n d e r t

§ 27
Übergangsvorschrift

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 18 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwen-
den.
(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/2785 – 22

E n t w u r f

Artikel 2

Folgeänderungen sonstiger Vorschriften

(1) In § 125b Abs. 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März
1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel … des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden
die Wörter „Erziehungsurlaub nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wör-
ter „Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bun-
deselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.

(2) In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I
S. 675), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
erziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter „Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.

(3) In § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulrahmenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar
1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel … des Geset-
zes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das
Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter
„Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.

(4) In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel …
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder
Elterngeld“ eingefügt.

(5) In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b des Berlinför-
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Arti-
kel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden
ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die
Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.

(6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel … des Geset-
zes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nr. 67 wird wie folgt gefasst:

„67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-
geldgesetz und vergleichbare Leistungen der Län-
der, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen
der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung
an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den
§§ 94 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch und die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des
Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74
des Soldatenversorgungsgesetzes;“.

2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe i wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j einge-
fügt:

„j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und El-
ternzeitgesetz oder“.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Folgeänderungen sonstiger Vorschriften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel … des Geset-
zes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nr. 67 wird wie folgt gefasst:

„67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-
geldgesetz und vergleichbare Leistungen der Län-
der, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen
der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung
an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den
§§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch und die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des
Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74
des Soldatenversorgungsgesetzes;“.

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

(7) In § 3 Abs. 1 Satz 3 des Künstlersozialversicherungs-
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt
durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.

(8) Dem § 24 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004
(BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die nach dem 31. Dezember 2006 geborenen oder
mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die
Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
anzuwenden.“

(9) In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete
Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom
15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel …
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 15 des Gesetzes über die Gewährung
von Erziehungsgeld und Elternzeit“ durch die Wörter „§ 15
Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ er-
setzt.

(10) In § 14 Abs. 4 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2318), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
erziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz“ ersetzt.

(11) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557),
zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Erziehungs-
geld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.

2. In § 30 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.

3. In § 42 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Erzie-
hungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.

(12) In § 10 Abs. 2 Nr. 1.6 und 1.7 des Wohngeldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 2029, 2797), das zuletzt durch Artikel … des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wer-
den jeweils die Wörter „§ 8 des Bundeserziehungsgeldgeset-
zes bleibt“ durch die Wörter „§ 10 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes und § 8 des Bundeserziehungsgeld-
gesetzes bleiben“ ersetzt.

(13) In § 21 Abs. 2 Nr. 1.6 des Gesetzes über die soziale
Wohnraumförderung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt
durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geän-

dert worden ist, werden nach dem Wort „Mutterschaftsleis-
tungen“ die Wörter „und des nach § 3 Nr. 67 des Einkom-
mensteuergesetzes steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe
der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
anrechnungsfreien Beträge“ eingefügt.
– Drucksache 16/2785

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) u n v e r ä n d e r t

(12) u n v e r ä n d e r t

(13) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/2785 – 24

E n t w u r f

(14) In § 16 Abs. 5 Satz 1 des Bundesversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel … des Geset-
zes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das
Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter
„Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.

(15) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel … des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt
gefasst:

㤠25
Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.

2. § 25 wird wie folgt gefasst:

a) Die Überschrift zu § 25 wird wie folgt gefasst:

㤠25
Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.

b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ange-
fügt:

„Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem Recht des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die
Familienkassen, für die Ausführung des Absatzes 2
Satz 1 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgeset-
zes bestimmten Stellen und für die Ausführung des
Absatzes 2 Satz 2 die nach § 12 des Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zu-
ständig.“

3. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Erziehungs-
geld und“ die Wörter „Elterngeld, soweit es die an-
rechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetzes übersteigt, sowie“
eingefügt.

b) In Nummer 2 werden den Wörtern „Erziehungsgeldes
nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“
die Wörter „oder des Elterngeldes nach § 2 des Bun-
deselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die
anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundes-
elterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt“ ange-
fügt.

4. In § 68 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 15a
eingefügt:

„15a. der erste Abschnitt des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes,“.

(16) In § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das
zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
eingefügt:
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(14) u n v e r ä n d e r t

(15) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel … des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Län-
der“ die Wörter „sowie Elterngeld bis zur Höhe der
nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
zes anrechnungsfreien Beträge“ eingefügt.

b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Erziehungs-
geldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldge-
setzes“ die Angabe „oder des Elterngeldes nach § 2
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit
es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bun-
deselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht über-
steigt“ angefügt.

4. u n v e r ä n d e r t

(16) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

„(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil
des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge über-
steigt, in voller Höhe berücksichtigt.“

(17) In § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, werden den Wörtern „der Arbeitslose“ die Wör-
ter „Elterngeld bezogen oder“ angefügt.

(18) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),
zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Erziehungs-
geld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.

2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort
„und“ durch ein Komma, in Nummer 3 der Punkt durch
das Wort „und“ ersetzt und die Angabe „4. Elterngeld“
angefügt.

3. In § 18b wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a einge-
fügt:

„(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Be-
trag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
setzes gekürzt.“

(19) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …),
wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „nach § 2
des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter „oder
nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
setzes“ eingefügt.

2. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundeserziehungs-
geldgesetz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und El-
ternzeitgesetz“ ersetzt.

3. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Erzie-
hungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.

4. Die Überschrift zu § 203 wird wie folgt gefasst:

㤠203
Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld

oder Elterngeld“.

5. In § 203 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungsgel-
des“ die Wörter „oder Elterngeldes“ eingefügt.

6. In § 224 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1
jeweils dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder
Elterngeld“ angefügt.

7. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bezugs

von“ die Wörter „Elterngeld oder“ eingefügt.

(20) In § 165 Abs. 1b des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
– Drucksache 16/2785

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(17) u n v e r ä n d e r t

(18) u n v e r ä n d e r t

(19) u n v e r ä n d e r t
(20) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/2785 – 26

E n t w u r f

1404, 3384), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden den
Wörtern „Bezugs von“ die Wörter „Elterngeld oder“ ange-
fügt.

(21) In § 56 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, werden die Wörter „Mutterschafts- oder Erzie-
hungsgeld“ durch die Wörter „Mutterschafts-, Erziehungs-
oder Elterngeld“ ersetzt.

(22) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841),
die zuletzt durch … vom … (BGBl. I S. …) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bun-
deserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter „§ 15
Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ er-
setzt.

2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 1 Abs. 5 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 1
Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)“
ersetzt.

3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken-
und Pflegeversicherung bei Beamtinnen oder Beamten
bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie
auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten
Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzen-
den Tarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthal-
tener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Ab-
satz 2 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen
Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell
nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1
weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte
nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit
dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten
die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch beginnt in
diesem Fall mit dem Monat der Aufnahme. Der Absatz 2
sowie die Sätze 1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin
oder den Beamten entfallenden Beiträge für die frei-
willige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegever-
sicherung entsprechend.“
(23) § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Kriminal-Laufbahnver-
ordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(21) u n v e r ä n d e r t

(22) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841),
die zuletzt durch … vom … (BGBl. I S. …) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen
Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem
Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5

Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“

(23) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

durch … vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach
§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes,
wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind,
das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind
im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und er-
zieht.“

(24) § 12 Abs. 5 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2671), die zuletzt durch … vom … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach
§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes,
wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind,
das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind
im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und er-
zieht.“

(25) § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung der als
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21
Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch … vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach den Wörtern „dem Mutterschutzgesetz (MuschG),“
werden die Wörter „dem Bundeselterngeld- und Eltern-
zeitgesetz,“ eingefügt.

2. In Buchstabe c werden nach den Wörtern „das Erzie-
hungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz“ die
Wörter „oder das nach § 10 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes anrechnungsfreie Elterngeld“ einge-
fügt.

3. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f) Elterngeld (§ 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
gesetzes), soweit es die nach § 10 des Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Be-
träge übersteigt;“.

(26) § 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und
Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. No-
vember 2004 (BGBl. I S. 2855) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 15 Abs. 1 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter „oder § 15
Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
eingefügt.

2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 1 Abs. 5
des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter „oder § 1
Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
eingefügt.

(27) In § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 Nr. 5 der Verord-

nung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember
1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch … vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden jeweils dem
Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“ die Wörter „oder Bun-
deselterngeld- und Elternzeitgesetz“ angefügt.
– Drucksache 16/2785

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(24) u n v e r ä n d e r t

(25) u n v e r ä n d e r t

(26) u n v e r ä n d e r t

(27) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/2785 – 28

E n t w u r f

Artikel 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Der Zweite Abschnitt des Bundeserziehungsgeldge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar
2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel … des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, tritt am
31. Dezember 2006 außer Kraft. Im Übrigen tritt das Bun-
deserziehungsgeldgesetz am 31. Dezember 2008 außer
Kraft.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

auch dem Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe, nicht als
Bildung und Betreuung“ in einer Höhe von 4 Mrd. Euro für
den Auf- und Ausbau von Ganztagsschulen seien erste
Einkommen angerechnet.

Das Elterngeld soll insgesamt bis zu zwölf plus zwei Monate
lang gezahlt werden können. Eltern können innerhalb dieses
Zeitraums wählen, wer von beiden wann die Leistung in An-

Schritte zu einem Wandel in der Familienpolitik eingeleitet
worden. Mittelfristig müsse frühkindliche Bildung im Rah-
men des bundesrechtlichen Rechtsanspruchs auf einen Kin-
dergartenplatz halbtags zwischen dem 3. Lebensjahr und der
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/2785

Bericht der Abgeordneten Ingrid Fischbach, Dr. Eva Möllring, Christel Humme,
Caren Marks, Ina Lenke, Jörn Wunderlich, Diana Golze und Ekin Deligöz

I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1889 wurde in der
40. Sitzung des Deutschen Bundestages am 22. Juni 2006
und der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2454 in der
47. Sitzung des Deutschen Bundestages dem Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden
Beratung, dem Innenausschuss, dem Rechtsausschuss, dem
Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Tech-
nologie, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales,
dem Verteidigungsausschuss, dem Ausschuss für Gesund-
heit, dem Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung, dem Ausschuss für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und Entwicklung und dem Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union zur Mitberatung sowie
dem Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO-BT überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 16/1168 wurde in der 37. Sit-
zung des Deutschen Bundestages dem Ausschuss für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Bera-
tung sowie dem Finanzausschuss und dem Ausschuss für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mit-
beratung überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 16/1877 wurde in der 40. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 22. Juni 2006 dem
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend feder-
führend sowie dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zur
Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
1. Drucksachen 16/1889 und 16/2454

Die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/1889 und 16/2454
sehen im Wesentlichen folgende Neuerungen vor:

Erwerbstätige, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre
Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich re-
duzieren, erhalten eine Elterngeldleistung in Höhe von min-
destens 67 Prozent ihres bisherigen Einkommens. Maßstab
ist das in den zwölf Monaten vor der Geburt erzielte Netto-
einkommen. Maximal werden 1 800 Euro gezahlt. Ist das
Einkommen kleiner als 1 000 Euro netto monatlich, werden
bis zu 100 Prozent des Einkommens ersetzt; der Prozentsatz
wird gleitend erhöht – für je zwei Euro unter der maßgebli-
chen Grenze steigt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte.
Auch Eltern, die nicht voll erwerbstätig sind, erhalten ein El-
terngeld in Höhe von mindestens 300 Euro. Anders als beim
Erziehungsgeld sollen hierbei keine Einkommensgrenzen
gelten und der Betrag wird bei anderen Sozialleistungen,

ein Kontingent von 14 Monatsbeträgen zu, so dass die
gleichzeitige Inanspruchnahme zu einer entsprechenden
Verkürzung der Bezugsdauer führt. Zwei Monate davon sind
dem Partner vorbehalten. Er muss seine Erwerbstätigkeit
mindestens in dieser Zeit einschränken, um die Ersatzleis-
tung zu erhalten. Nur in Ausnahmefällen kann ein Elternteil
die vollen 14 Monate Elterngeld beziehen. Diese Regelung
soll insbesondere Vätern die Möglichkeit eröffnen, eine ak-
tivere Rolle in der Familie zu übernehmen und ihnen auch
gegenüber Dritten die Entscheidung erleichtern, sich eine
Zeitlang der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu wid-
men. Bei gleichem Gesamtbudget kann der Bezug der hal-
bierten Leistung auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden.
Die Elternzeit mit Kündigungsschutz bleibt drei Jahre lang
erhalten. Wird innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind
geboren und ist das Einkommen nach der Geburt des ersten
Kindes gesunken, so sehen die Gesetzentwürfe vor, das da-
mit verbundene Absinken des Elterngeldes durch einen Zu-
schlag zum neuen Elterngeld auszugleichen (sog. Geschwis-
terbonus).

In einer Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass für alle
Kinder, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geboren wer-
den, die das Erziehungsgeld betreffenden Vorschriften des
Bundeserziehungsgeldgesetzes anzuwenden sind. Ein An-
spruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht (sog.
Stichtagsregelung).

Schließlich sehen die Gesetzentwürfe die Verpflichtung der
Bundesregierung vor, dem Deutschen Bundestag bis zum
1. Oktober 2008 über die gemachten Erfahrungen mit dem
Elterngeld zu berichten und Folgerungen für eine mögliche
Weiterentwicklung darzulegen.

2. Antrag auf Drucksache 16/1168

Im Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/1168
wird im Sinne der Chancengleichheit insbesondere auf die
Notwendigkeit der frühkindlichen Bildung und Entwicklung
hingewiesen. Im Sinne der geforderten Allianz von Fami-
lien- und Bildungspolitik enthält der Antrag einen Katalog
von 19 Forderungen zur Überprüfung der bestehenden finan-
ziellen Leistungen für Familien und zu einer verbesserten
steuerlichen Förderung von Familien, zum Ausbau der Kin-
dertagesbetreuung und zur Verbesserung der frühkindlichen
Bildung und Erziehung. Ab dem zweiten, spätestens jedoch
ab dem dritten Lebensjahr sei es für das Kind wichtig, seinen
Sozialraum durch regelmäßige Kontakte zu Erwachsenen
außerhalb der Familie und zu gleichaltrigen Kindern zu er-
weitern. Mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz, das zum
Ziel habe, 230 000 Plätze für unter Dreijährige bis zum Jahr
2010 zu schaffen, und dem Investitionsprogramm „Zukunft,
spruch nimmt; Väter und Mütter können das Elterngeld auch
gleichzeitig erhalten. Grundsätzlich steht beiden gemeinsam

Einschulung ohne Entgelt möglich sein. Das letzte Kinder-
gartenjahr vor der Einschulung solle so schnell wie möglich

Drucksache 16/2785 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zu einem für die Eltern kostenfreien Angebot entwickelt
werden.

3. Antrag auf Drucksache 16/1877

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. begrüßt grundsätzlich
die geplante Einführung eines Elterngeldes und seine Aus-
gestaltung als Lohnersatzleistung als neuen Baustein der
familienpolitischen Leistungen in Deutschland. Um der kri-
tisierten sozialen Unausgewogenheit zu begegnen, fordert
der Antrag die Ergänzung der Konzeption des Elterngeldes
um vier Punkte: Die Schlechterstellung früherer Bezieherin-
nen und Bezieher von Erziehungsgeld gegenüber dem ge-
planten Mindestelterngeld solle durch eine Ausdehnung des
Bezugszeitraums für den Sockelbetrag von 300 Euro auf
24 Monate kompensiert werden. Beim Bezug des Eltern-
geldes solle im Regelfall von einer hälftigen Aufteilung des
vierzehn- bzw. vierundzwanzigmonatigen Elterngeldan-
spruchs auf beide sorgeberechtigten Elternteile ausgegangen
werden. Für Väter solle ein Anspruch auf zehn Arbeitstage
Sonderurlaub bei voller Lohnfortzahlung aus Anlass der Ge-
burt eines Kindes im Mutterschutzgesetz verankert werden.
Die Frist innerhalb derer der Kündigungsschutz für Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer greift, die Elternzeit bean-
tragen, solle auf 12 Wochen erhöht werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

1. Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1889

Der Innenausschuss hat in seiner 20. Sitzung am 27. Sep-
tember 2006 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs mit Änderungen empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 24. Sitzung am 19. Sep-
tember 2006 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Finanzausschuss hat in seiner 28. Sitzung am 27. Sep-
tember 2006 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs mit Änderungen empfohlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 16. Sitzung am 27. September 2006 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderun-
gen empfohlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 25. Sitzung am 27. September
2006 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf für erledigt
zu erklären.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 24. Sit-
zung am 27. September 2006 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 19. Sitzung am
27. September 2006 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annah-
me des Gesetzentwurfs mit Änderungen empfohlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 23. Sitzung am
27. September 2006 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annah-
me des Gesetzentwurfs mit Änderungen empfohlen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
in seiner 20. Sitzung am 20. September 2006 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 16. Sitzung am 27. September
2006 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs mit Änderungen empfohlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat in seiner 18. Sitzung am 27. September 2006 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs
mit Änderungen empfohlen.

2. Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2454

Der Innenausschuss hat in seiner 20. Sitzung am 27. Sep-
tember 2006 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs mit Änderungen empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 24. Sitzung am 19. Sep-
tember 2006 empfohlen, den Gesetzentwurf für erledigt zu
erklären.

Der Finanzausschuss hat in seiner 28. Sitzung am 27. Sep-
tember 2006 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs mit Änderungen empfohlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 16. Sitzung am 27. September 2006 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderun-
gen empfohlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 25. Sitzung am 27. September
2006 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs mit Änderungen empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 24. Sit-
zung am 27. September 2006 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen empfoh-
len.

FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen empfohlen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/2785

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 19. Sitzung am
27. September 2006 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annah-
me des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 23. Sitzung am
27. September 2006 empfohlen, den Gesetzentwurf für erle-
digt zu erklären.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat in seiner 20. Sitzung am 20. September 2006 empfohlen,
den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 16. Sitzung am 27. September
2006 empfohlen, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat in seiner 18. Sitzung am 27. September 2006 emp-
fohlen, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

3. Zu dem Antrag auf Drucksache 16/1168

Der Finanzausschuss hat in seiner 28. Sitzung am 27. Sep-
tember 2006 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP die Ablehnung des An-
trags empfohlen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 16. Sitzung am 27. September
2006 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP die Ablehnung des Antrags emp-
fohlen.

4. Zu dem Antrag auf Drucksache 16/1877

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 24. Sit-
zung am 27. September 2006 mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die
Ablehnung des Antrags empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im
federführenden Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend

A. Allgemeiner Teil
1. Abstimmungsergebnis

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Drucksache 16/1889 in der Ausschussfassung. Außer-
dem empfiehlt er einvernehmlich, den inhaltsgleichen Ge-
setzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/2454
für erledigt zu erklären.

Zu dem Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache
16/1168 empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP die Ablehnung. Er

die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des
Antrags der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/1877.

2. Inhalt der Ausschussberatungen

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat
zu den Vorlagen in seiner 16. Sitzung am 3. Juli 2006 eine
öffentliche Anhörung durchgeführt und dabei folgende
Sachverständige angehört:

Prof. Dr. Miriam Beblo, Fachhochschule für Wirtschaft Ber-
lin; Prof. Dr. Hans Bertram, Humboldt Universität zu Berlin,
Institut für Sozialwissenschaften; Prof. Dr. Christoph Butter-
wegge, Universität zu Köln, Erziehungswissenschaftliche
Fakultät; Dr. Achim Dercks, Deutscher Industrie- und Han-
delskammertag; Dr. Christine Fuchsloch, Deutscher Juristin-
nenbund; Prof. Dr. Ute Gerhard, Evangelische Aktionsge-
meinschaft für Familienfragen; Dr. Thomas Gesterkamp,
Journalist und Buchautor; Claudia Menne, Deutscher Ge-
werkschaftsbund; Prof. Dr. Hans Meyer, Zentralkomitee der
deutschen Katholiken; Prof. Dr. Christian Seiler, Universität
Erfurt, Lehrstuhl Familienwissenschaft; Dr. Markus Warnke,
Familienbund der Katholiken.

Bezüglich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Wort-
protokoll der 16. Sitzung verwiesen.

Der Ausschuss hat die Vorlagen sodann in seiner 19. Sitzung
am 27. September 2006 abschließend beraten.

Der hierbei zu den Gesetzentwürfen vorgelegte Änderungs-
antrag der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD
wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen und ist
Bestandteil der eingangs wiedergegebenen Beschlussemp-
fehlung.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat folgende
Änderungsanträge vorgelegt:

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
möge beschließen:
Gleiche maximale Bezugsdauer für Transferempfänger
Art. 1 § 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 2, Satz 2 und 3 werden ersetzt durch:
„Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf vierzehn Mo-
natsbeträge. Sind beide Elternteile leistungsberechtigt, sind
von den Monatsbeträgen zwei für jeden leistungsberechtig-
ten Elternteil reserviert.“
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld
beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3
Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als
Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht.
„Ein Elternteil kann abweichend von Satz 1 für 14 Monate
Elterngeld beziehen, wenn eine Betreuung durch den an-
deren Elternteil unmöglich ist oder wenn damit eine Ge-
fährdung des Kindeswohls verbunden wäre.“ Elterngeld für
14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn
1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthalts-
bestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige
Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder
empfiehlt schließlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen

zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind
vorläufig übertragen worden sind,

Drucksache 16/2785 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in
einer Wohnung lebt.
Begründung
Es ist nicht plausibel, warum Transferempfänger und Studie-
rende eine kürzere maximale Bezugsdauer von Elterngeld-
leistungen erhalten sollen als alle anderen Familien. Diese
Regelung ist auch im Gesetzentwurf nicht hinreichend be-
gründet. Die Bestimmungen in § 4 sind auch viel eher auf die
lange Zeit strittige Auseinandersetzung in den Koalitions-
fraktionen um die sogenannten Partnermonate zurückzufüh-
ren, als deren Ergebnis ein vermeintliches ‚Bonusverfahren’
gewählt wurde.
Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE.
abgelehnt.

Neuregelung für kurze Geburtenfolgen und Mehrkind-
familien

Art. 1 § 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Leben einschließlich des Kindes, für das Elterngeld
beansprucht wird, zwei Kinder in einem Haushalt, die das
3. Lebensjahr nicht vollendet haben, oder drei und mehr
Kinder, die das 6. Lebensjahr nicht vollendet haben, so wird
das nach § 2 bestimmte Elterngeld um 10 Prozent, mindes-
tens jedoch 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu berück-
sichtigen sind nur Kinder, für die ein Elternteil kindergeld-
berechtigt ist. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich bei
behinderten Kindern im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Bundes-
kindergeldgesetz auf 14 Jahre.

(2) Der Geschwisterbonus entfällt mit dem Ende des Mo-
nats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1
wegfallen.

(3) § 2 Abs. 6 bleibt unberührt.“
§ 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die nach Satz 1 maßgeblichen zwölf Kalendermonate sind
ohne Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Mutter-
schaftsgeld oder Elterngeld im Bezugszeitraum nach § 4
Abs. 1 und ohne Berücksichtigung der Zeiten zu bestimmen,
in denen das Einkommen wegen einer maßgeblich auf die
Schwangerschaft zurückgehenden Erkrankung ganz oder
teilweise ausfällt.“
§ 2 Abs. 4 wird gestrichen.

Begründung

Mit dem Elterngeld sollen auch junge Mehrkindfamilien an-
gemessen unterstützt werden. Die Regelungen des Gesetz-
entwurfes zum Elterngeld erfüllen diesen Anspruch unzu-
reichend. Besonders der maßgebliche, zwölfmonatige
Einkommenszeitraum zur Leistungsbemessung ist in seiner
Wirkungsweise hoch problematisch. Müttern ist es gemäß
der vorliegenden Regelung per se nicht möglich, durch Auf-
nahme von Erwerbsarbeit unmittelbar nach Beendigung
einer Elterngeldphase beim nächsten Kind vor Ablauf der
zweijährigen Frist des Geschwisterbonus den geforderten
Einkommenszeitraum vollständig zu erfüllen und somit zu ei-
nem vollen neuen Elterngeldanspruch zu erwirken. Durch

nehmen. Schnelle Geburtenfolgen werden bei der Leistungs-
höhe benachteiligt. Aus diesem Grund ist es dringend gebo-
ten, die Einkommensberechnung dahin gehend zu ändern,
dass der Elterngeldbezug aus dem Einkommensbezugszeit-
raum herausgerechnet wird.
Zusätzlich empfiehlt es sich, die aufwändige Leistungsbe-
messung des Elterngeldes durch eine vereinfachte und strin-
genter am erzielten Einkommen orientierte Bestimmung zu
wählen. Der Leistungssatz ist bei zwei Kindern unter 3 Jah-
ren oder drei und mehr Kindern unter 6 Jahren von 67 % des
Nettolohns auf 73,7 % (10%ige Steigerung) oder um min-
destens 75 Euro zu erhöhen. Auf diese Weise soll – so auch
die Stoßrichtung des Geschwisterbonus - ein Ausgleich da-
für geschaffen werden, dass es bei mehreren kleinen Kindern
schwerer ist, ein konstant hohes Nettoeinkommen zu erwirt-
schaften. Vor allem bei erwerbstätigen Müttern mit mehreren
kleinen Kindern im Haushalt dürfte das Einkommensniveau
zumeist unter dem vor der ersten Geburt liegen. Dement-
sprechend fallen die staatlichen Aufwendungen für Eltern-
geldleistungen bei weiteren Kindern geringer aus. Auf diese
Weise wird ebenfalls der Anreiz für die zumeist haupt- oder
alleinverdienenden Väter verstärkt, beim zweiten oder drit-
ten Kind ihrerseits verstärkt Elterngeld in Anspruch zu neh-
men.

Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und DIE LINKE.
abgelehnt.

Mindestbetrag einkommensabhängig gestalten

Art. 1 § 2 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt.
Dies gilt auch dann, wenn in dem nach Absatz 1 Satz 1 oder 2
maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Ein-
kommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. Der Beitrag
nach Satz 1 wird nicht zusätzlich zu dem Elterngeld nach den
Absätzen 1 bis 3 gezahlt. Bei Ehegatten oder Eltern in einer
eheähnlichen Gemeinschaft, die nicht getrennt leben, entfällt
der Anspruch auf den Mindestbetrag von 300 Euro, wenn
das gemeinsame Einkommen 50.000 Euro übersteigt. Die
Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 4 erhöhen sich
um 3.140 Euro für jedes weitere Kind der Berechtigten.“
Begründung

Das Elterngeld ist von seiner Grundkonzeption her eine
lohnorientierte Leistung. Finanzielle Einschränkungen be-
dingt durch die Geburt eines Kindes sollen mit dem Eltern-
geld für die Dauer der frühen Erziehungsphase teilweise
ausgeglichen werden. Diese Unterstützung ist mit Blick auf
eine frühzeitige Berufsrückkehr und die daraus resultierende
gestärkte eigene Existenzsicherung von Eltern zeitlich knap-
per bemessen als die maximale Bezugsdauer des jetzigen Er-
ziehungsgeldes. Diese explizite Argumentation findet sich
auch im Gesetzentwurf zum Elterngeld wieder. In diesem
Zusammenhang wird von einem zu eröffnenden Schonraum
– vor finanziellen Nöten – für junge Familien gesprochen. In
diesem Kontext ist auch die Herleitung für den Mindest-
betrag zu sehen, der, laut Gesetzentwurf „Eltern mit kleinen
Einkommen und Eltern von Geschwisterkindern, die in en-
die Regelung wird zudem der Anreiz verstärkt, nach einem
ersten Elterngeldbezug Erwerbstätigkeit nicht wieder aufzu-

ger Folge geboren werden, (…) besonders berücksichtigt“.
Diese Argumentation zielt zu Recht auf ein bedarfsabhängi-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/2785

ges Moment in der Konzeption des Elterngeldes. Folgerich-
tig wäre dann aber der Mindestbetrag nur nach einer Be-
darfsprüfung zu gewähren. Er wird jedoch nach den
Bestimmungen des Gesetzesentwurfes – und im Gegensatz zu
Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz – ein-
kommensunabhängig gewährt. Ein schlüssiges Elterngeld-
modell ist deshalb mit einer Einkommensobergrenze für die
Gewährung des Mindestbetrages zu versehen. So soll das
Partnereinkommen bei der Bemessung der Einkommens-
grenze herangezogen werden, so wie dies auch im Erzie-
hungsgeld geregelt ist. Als Höchsteinkommensgrenze sind
50.0000 Euro Jahreseinkommen festzusetzen.
Dies trägt auch zu einer stärkeren sozialen Ausgewogenheit
des Elterngeldmodells bei. Die Verkürzung der Leistungsbe-
zugsdauer im Vergleich zum Elterngeld führt bei diesen Per-
sonengruppen zu Leistungseinbußen. Dies ist mit Blick auf
die stärkere Erwerbsorientierung vertretbar. Völlig unver-
ständlich ist es dann allerdings, dass Familien mit ver-
gleichsweise hohem Lebensstandard gemäß dem Gesetz-
entwurf deutlich besser als beim Erziehungsgeld gestellt
werden, wenn bei ihnen kein wegfallendes Einkommen
ausgeglichen werden soll.

Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Gleichzeitige Teilzeit beider Elternteile im Elterngeldbezug

Art. 1 § 4 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt:

„Ein Monatsbetrag im Sinne von Abs. 2 Satz 2 liegt auch bei
einer gleichzeitigen Inanspruchnahme des Elterngeldes
durch Einkommensreduzierung nach § 2 Abs. 3 vor, wenn
das Einkommen bei jedem Elternteil höchstens um die Hälfte
reduziert wird.

Für die Berechnung nach Satz 5 ist ein Vergleich zwischen
dem für die Elterngeldberechnung maßgeblichen Einkom-
men vor der Geburt ohne die Abzüge nach § 2 Abs. 7 und un-
ter Ausserachtlassung der Monate, in denen kein Einkom-
men erzielt wurde, und dem Einkommen in der Zeit des
Elterngeldbezuges vorzunehmen. § 2 Abs. 5 und 6 sind mit
der Maßgabe anzuwenden, dass für jedes Elternteil jeweils
ein Betrag von 150 Euro gilt.“

Begründung

Dem Gesetzentwurf nach führt eine gleichzeitige Teilzeitar-
beit nach beidseitiger Arbeitszeitreduzierung der Eltern im
Elterngeldbezug zu einem doppelten Anspruchsverbrauch.
Pro Elternteil wird eine Halbtagstätigkeit als voller Bezugs-
monat gewertet. Eltern, die gleichzeitig in Teilzeit arbeiten
– und sich somit Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung
gleichmäßig aufteilen – können daher nur 7 Monate Eltern-
geld beziehen. Zwei Teilzeittätigkeiten gelten dann wie zwei
volle Elterngeldmonate. Diese ungerechtfertigte Benach-
teiligung wird durch die Änderung des Gesetzentwurfes
aufgehoben, indem eine gleichzeitige Inanspruchnahme von
Elterngeld durch Einkommensreduzierung (jeweils um
höchstens die Hälfte) nur als ein Bezugsmonat gewertet
wird.

tionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. bei
Enthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.

Übergangsregelung zur Einführung des Elterngeldes

Art. 1 § 27 wird eingefügt:

„(3) Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit
dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder kann auf
Antrag auch Elterngeld bezogen werden. Das Elterngeld
wird in diesem Falle vom ersten Bezugsmonat im Januar
2007 bis zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes ge-
währt.“
Begründung

Die im Gesetzentwurf enthaltene strenge Stichtagsregelung
zur Einführung des Elterngeldes führt zu einer erheblichen
Ungleichbehandlung von Familien mit nahezu gleichaltri-
gen Kindern. Je nach genauem Zeitpunkt der Geburt eines
Kindes klaffen die Leistungsansprüche weit auseinander.
Um dieses zu vermeiden, wird eine einfache und ausgewoge-
ne Regelung vorgeschlagen, nach der das Elterngeld ab
1.1.2007 auf Antrag gewährt wird, und solange das Kind
noch jünger als 14 Monate alt ist (sofern dies die gesetzlich
festgelegte Bezugsdauer der Elterngeldleistung sein wird).
So fänden auch Eltern Berücksichtigung, deren Kinder in
2007 noch unter dieser Altersgrenze liegen, bereits aber in
2006 geboren sind. Das wäre aus unserer Sicht eine faire Lö-
sung. Eine solche Übergangsregelung wäre zeitlich klar be-
grenzt und finanziell kalkulierbar.
Das Elterngeld stellt einen nicht unerheblichen Wandel in
der deutschen Familienpolitik dar. Es hat und wird viele ge-
sellschaftliche und politische Diskussionen über das Eltern-
geld insgesamt, aber auch über seine konkrete Ausgestal-
tung geben. Diese Diskussionen sind unerlässlich, denn es
geht schließlich um eine breite Verständigung darüber, was
für Kinder und Familien wichtig ist und welche staatlichen
Rahmenbedingungen für sie notwendig sind. Auch unter die-
sem Gesichtspunkt erscheint eine Übergangslösung sinnvoll.
Denn es wäre überhaupt nicht hilfreich, den beim Elterngeld
vollzogenen familienpolitischen Kurswechsel durch den
nachvollziehbaren Unmut vieler Eltern über eine starre
Stichtagsregelung unnötig zu belasten.
Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. bei
Enthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.

Die Fraktion DIE LINKE. hat folgenden Änderungsantrag
vorgelegt:

1. Artikel 1, § 2 wird wie folgt geändert:
a) § 2 Abs. 1 S. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Die nach Satz 1 maßgeblichen 12 Kalendermonate
sind ohne Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges
von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld und ohne Be-
rücksichtigung der Zeiten zu bestimmen, in denen das
Einkommen wegen einer maßgeblich auf die Schwan-
gerschaft zurückgehenden Erkrankung ganz oder teil-
weise ausfällt.“

b) § 2 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-

„Leben einschließlich des Kindes, für das Elterngeld
beansprucht wird, zwei Kinder in einem Haushalt, die

Drucksache 16/2785 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

das 3. Lebensjahr nicht vollendet haben, oder drei
oder mehr Kinder, die das sechste Lebensjahr nicht
vollendet haben, so wird das nach § 2 bestimmte
Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 Euro
erhöht (Geschwisterbonus). Zu berücksichtigen sind
nur Kinder, für die ein Elternteil kindergeldberechtigt
ist. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich bei be-
hinderten Kindern im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Bun-
deskindergeldgesetz auf 14 Jahre. Der Geschwister-
bonus entfällt mit dem Ende des Monats, in dem
diese Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. § 2 Abs. 6
bleibt unberührt.“

c) § 2 Abs. 7, Satz 3 wird gestrichen.
2. Artikel 1, § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 S. 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
„Ein Monatsbetrag im Sinne von Satz 2 liegt auch bei
einer gleichzeitigen Inanspruchnahme des Elterngel-
des durch Einkommensreduzierung nach § 2 Abs. 3
vor, wenn das Einkommen bei jedem Elternteil höchs-
tens um die Hälfte reduziert wird. Nehmen beide
Elternteile mindestens zwei Monate Elterngeld (Min-
destbetrag oder Lohnersatzleistung) in Anspruch, er-
höht sich ihr Anspruch auf insgesamt 14 Monatsbe-
träge.“

b) Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Ein Elternteil kann abweichend von Satz 1 für 14
Monate Elterngeld beziehen, wenn die Betreuung
durch den anderen Elternteil unmöglich ist oder wenn
damit eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden
wäre.“

c) Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 wird ersatzlos gestrichen, die bis-
herige Nr. 3 wird zu Nr. 2.

3. Artikel 1, § 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die einer Person zustehenden Monatsbeträge des
Elterngeldes iSd § 2 Abs. 1 bis 3 werden auf Antrag in
jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so
dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt.“

b) Es werden folgende Sätze 4 bis 6 eingefügt:
„Die Bezugsdauer des Mindestelterngeldes iSd § 4
Abs. 5 kann auf Antrag auf 24 Monate verlängert wer-
den. Antragsteller, die Anspruch auf Elterngeld nach
Maßgabe des § 2 Abs. 2 haben, können zwischen dem
Bezug von Mindestelterngeld mit der Möglichkeit der
Verlängerung gemäß S. 4 oder der Lohnersatzleistung
nach § 2 Abs. 2 wählen. Sie werden bei Antragstel-
lung dazu beraten.“

4. Artikel 1, § 15 Abs. 7 wird ein Satz 4 eingefügt:
„Berechtigten Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeit-
nehmers an der Lage und Verteilung der Elternteilzeit ist
zu entsprechen, wenn dem keine dringenden betrieb-
lichen Gründe entgegenstehen.“

5. Artikel 1, § 22 Abs. 2 Punkt 13 wird ein neuer Punkt e)
wie folgt eingefügt:

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a)
Die Problematik, dass bei sehr kurzen Geburtenfolgen von
bis zu 24 Monaten wegen des Einkommensbezugszeitrah-
mens von 12 Monaten vor der Geburt bzw. Mutterschutzfrist
kein neuer Elterngeldanspruch entstehen kann, wenn Eltern-
zeit in Anspruch genommen wurde, sollte dadurch gelöst
werden, dass der Elterngeldbezug aus dem Einkommensbe-
zugszeitraum herausgerechnet wird.
Zu Buchstabe b)
Durch die Änderung wird der Vorschlag eines breiten Bünd-
nisses von Fachverbänden und Sachverständigen für eine
Verbesserung des „Geschwisterbonus“ aufgegriffen. Eine
Vielzahl von Gründen spricht dafür, den Gesetzentwurf in
diesem Punkt zu überarbeiten, dies hat bereits die Sachver-
ständigenanhörung am 3.7.2006 gezeigt. Durch die vorge-
schlagene Neuregelung wird insbesondere erreicht, dass
nicht 1 Tag Unterschied bei der Geburt des Geschwisterkin-
des über ein hohes oder niedriges Elterngeld entscheidet.
Die Ausgestaltung als variable Zusatzleistung macht die Re-
gelung für die betroffenen Eltern außerdem transparenter
und leichter nachvollziehbar. Die Regelung kann auch sofort
nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung finden, ohne
dass eine verwaltungsaufwändige Einkommensberechnung
für die Vergangenheit notwendig wird.
Zu Buchstabe c)
Einmalzahlungen sollen bei der Berechnung des durch-
schnittlichen Nettoeinkommens, welche die Grundlage des
Elterngeldanspruchs bildet, Berücksichtigung finden. Für
Geringverdienende wäre so eine Verbesserung der Leistungs-
höhe zu erreichen, während die Deckelung von 1800 Euro ein
Ausufern bei höheren Einkommen verhindert.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a)
Der dreizehnte und vierzehnte Monat des Elterngeldbezuges
sind im Gesetzentwurf unter anderem an das Kriterium des
„ausfallenden Erwerbseinkommens“ geknüpft. Dadurch ste-
hen die sog. „Partnermonate“ unter anderem dann nicht zur
Verfügung, wenn ein oder beide Elternteile arbeitslos, Stu-
dierende, SchülerInnen oder Auszubildende sind. Gerade
diejenigen, die ein geringes Familieneinkommen haben oder
noch während ihrer Ausbildung Eltern werden, werden so
benachteiligt. Auch wenn keine Erwerbstätigkeit reduziert
werden kann, ist elternschaftliches Engagement in der ersten
Familienphase zeitaufwändig, reduziert unter Umständen
die Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und verdient gesell-
schaftliche Anerkennung. Die Verknüpfung des Leistungs-
anspruches mit einer Reduzierung der vorherigen Erwerbs-
tätigkeit widerspricht den Grundsätzen einer sozialen
Familienpolitik, die zunächst die Menschen finanziell ab-
sichern sollte, welche es am meisten benötigen.
Der Deutsche Juristinnenbund e. V., die Arbeiterwohlfahrt
und das Zukunftsforum Familie haben zudem im Gesetzge-
bungsverfahren überzeugend darauf hingewiesen, dass die
„Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges (Wo-
chenarbeitszeit)“.

derzeitige Regelung bei gleichzeitigem Teilelterngeldbezug
beider Eltern zu einer Halbierung ihrer Ansprüche führt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/2785

Dies bedeutet eine klare Bevorzugung des Modells des vol-
len Elterngeldbezuges und benachteiligt Eltern, die bei einer
gleichzeitigen Reduzierung ihrer Arbeitszeit das Kind
gemeinsam erziehen. Die als Satz 2 und 3 vorgeschlagene
Regelung korrigiert diese Ungleichbehandlung und ermög-
licht so auch die Entscheidung für eine partnerschaftliche
Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Sorgearbeit ohne finan-
zielle Einbußen für die Eltern.
Zu Buchstabe b)
Die derzeitige Regelung ermöglicht Alleinerziehenden den
Bezug des dreizehnten und vierzehnten Monats des Eltern-
geldes nur, wenn eine Reduzierung des Einkommens aus Er-
werbstätigkeit erfolgt (vgl. 1.a). Durch die Neufassung des
Satzes 3 sollen auch erwerbslose oder studierende Alleiner-
ziehende die „Partnermonate“ in Anspruch nehmen können.
Dies entspricht auch den Forderungen des Deutschen Ge-
werkschaftsbundes und des Verbands alleinerziehender Müt-
ter und Väter.

Zu Buchstabe c)
Siehe Begründung zu 2.b.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a)
Die Begrenzung der Halbierung der Leistung im S. 2 auf die
Lohnersatzleistung Elterngeld iSd § 2 Abs. 1-3 dient der
Klarstellung, dass das Mindestelterngeld bei Verlängerung
der Bezugsdauer nicht halbiert wird.

Zu Buchstabe b)
Die Ausgestaltung des Mindestelterngeldes ist kein adäqua-
ter Ersatz für das Bundeserziehungsgeld, von dem gerade
einkommensschwache Familien, Erwerbslose und Studie-
rende profitieren. Die derzeitige Mindestelterngeldkonzep-
tion der Bundesregierung bedeutet eine Verschlechterung für
Arbeitslose, Studierende oder Menschen mit geringem Er-
werbseinkommen, weil die Bezugsdauer von 24 auf maximal
14 Monate reduziert wird. Um dies zu vermeiden, ist nicht le-
diglich die Möglichkeit der längeren Auszahlung einer ge-
kürzten Summe, sondern die Ausweitung der Bezugsdauer
des Sockelbetrages in Höhe von 300 Euro auf 24 Monate er-
forderlich. Um eine Schlechterstellung von Bezieherinnen
und Beziehern einer geringen Lohnersatzleistung zu vermei-
den, wird diesen eine Wahlmöglichkeit zwischen Lohnersatz-
leistung und Mindestelterngeld gewährt. Sie sind hierzu bei
Antragstellung umfassend zu beraten.
Zu Nummer 4

Hinsichtlich der Verteilung der Elternteilzeit besteht nach
der Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes e. V.
Klarstellungsbedarf. Die bisherige Regelung lässt offen, ob
der Arbeitgeber die Lage und Verteilung der reduzierten
Arbeitszeit im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmen
darf, auch wenn dies den Wünschen der Arbeitnehmerin/des
Arbeitnehmers nicht entspricht. Eine solche Rechtslage
widerspricht der vom Gesetz angestrebten Vereinbarkeit von
Familie und Beruf und der EU Richtlinie 96/34, die vor-
geschlagene Klarstellung schafft hier Abhilfe und stärkt die

Zu Nummer 5

Die Erhebung der Erwerbsbeteiligung während des Eltern-
geldbezuges ist zur Evaluation des Elterngeldgesetzes unab-
dingbar, denn auch ein Teilelterngeldbezug ist gesetzlich
möglich.
Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. ab-
gelehnt.

In die Beratungen eingeflossen sind schließlich auch eine
Vielzahl von Petitionen, zu denen der Petitionsausschuss ei-
ne Stellungnahme gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäfts-
ordnung erbeten hatte. In einer öffentlichen Petition mit
130 sachgleichen Eingaben sowie 18 492 Mitunterzeichnern
im Internet wurde die geplante Stichtagsregelung für die
Einführung des Elterngeldes zum 1. Januar 2007 kritisiert
und eine Übergangsregelung für Kinder gefordert, die am
1. Januar 2007 noch nicht das erste Lebensjahr vollendet ha-
ben. Anliegen weiterer Eingaben waren die Beseitigung
der – nach Ansicht des Petenten vorliegenden – Benachtei-
ligung von Alleinverdienerfamilien, die Berechnung des El-
terngeldes nach dem Bruttoeinkommen und die Ausweitung
der Geschwisterbonusregelung auf 36 Monate. In fünf sach-
gleichen Petitionen wurde außerdem eine 24-monatige Be-
zugsdauer des Elterngeldes für Einkommensschwache ge-
fordert. Eine weitere Petition sprach sich für ein höheres
Elterngeld für einkommensschwache Familien als für ein-
kommensstarke aus. Zwei Petenten lehnten schließlich das
vorgesehene Elterngeld gänzlich ab und forderten eine Zu-
sammenführung der Ausgaben für das Erziehungsgeld, das
Kindergeld und das geplante Elterngeld, um damit Kinder-
betreuungsplätze zu schaffen und zu finanzieren.

Im Rahmen dieser Ausschussberatungen hat die Fraktion
der CDU/CSU betont, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
sei eine grundlegend neue familienpolitische Weichenstel-
lung in Richtung auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie
und Beruf erreicht worden. Insbesondere durch das Min-
destelterngeld für Alleinverdienerfamilien bleibe die Wahl-
freiheit der Familien zwischen den verschiedenen Lebens-
entwürfen erhalten. Jungen Familien werde im ersten
Lebensjahr ihres Kindes durch den Elterngeldbezug ein
„Schonraum“ eröffnet, in dem sie sich intensiv der Entwick-
lung und Erziehung ihres Kindes widmen könnten. Der Be-
zug von Elterngeld werde helfen, die finanziellen Einbußen,
die junge berufstätige Elternpaare bisher häufig hinzuneh-
men hätten, wenn sie die Sorge um ihr Kind in den Mittel-
punkt ihres Lebens stellten, durch eine Lohnersatzleistung
abzumildern. Die Fraktion der CDU/CSU erhoffe sich, dass
die Unterstützung durch das Elterngeld junge Menschen in
ihrer Entscheidung zum Kind ermutigen werde. Es wurde
unterstrichen, dass das Elterngeld zusammen mit dem Aus-
bau der Kinderbetreuungsinfrastruktur und einer familien-
freundlichen Ausgestaltung der Arbeitswelt einen Dreiklang
bilde. Die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktion der
CDU/CSU betonten weiterhin, dass der im Änderungsantrag
der Koalitionsfraktionen modifizierte Geschwisterbonus
eine Verbesserung im Interesse von Familien, in denen
mehrere Kinder in einem kurzen Zeitraum geboren würden,
bedeute. Wichtig sei es, dass auch Migrantinnen und Mi-
Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in
Elternteilzeit.

granten, die sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutsch-
land aufhielten, Zugang zu der neuen familienpolitischen

Drucksache 16/2785 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Leistung erhalten sollten. Mit dem Elterngeld werde es
gelingen, Paaren die Familiengründung zu erleichtern, einen
Beitrag zur nachhaltigen Sicherung von Familien zu leisten
und die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebens-
entwürfen zu unterstützen.

Die Fraktion der SPD vertrat die Auffassung, mit dem
Elterngeld werde ein sowohl aus familienpolitischer als auch
aus gleichstellungspolitischer Sicht neuer Weg beschritten,
der dazu beitragen werde, gerade junge erwerbstätige Paare
in der Phase der Familiengründung zu unterstützen. Die Tat-
sache, dass das Elterngeld als Lohnersatzleistung ausgestal-
tet sei, stelle einen Paradigmenwechsel gegenüber dem Er-
ziehungsgeld dar, der einen wesentlichen Beitrag zur
materiellen Absicherung junger Familien leisten werde. Die
Diskussionen, die die Einführung der Partnermonate in den
vergangenen Monaten ausgelöst hätten, seien ein Beleg da-
für, dass die Gesellschaft in der Frage der ausgewogenen
Verteilung der Familienaufgaben zwischen Frauen und Män-
nern in Bewegung gekommen sei. Dies wurde als ein
wesentlicher Beitrag auf dem Weg zu einer geschlechterge-
rechten Gestaltung der Gesellschaft gewertet. Die Ausge-
staltung des Mindestelterngeldes, auf die sich die Koalitions-
fraktionen nach intensiven Diskussionen verständigt hätten,
sei insbesondere durch die Tatsache, dass auch ALG-II-Be-
zieherinnen und ALG-II-Bezieher Zugang zu dieser Leis-
tung hätten, sozial ausbalanciert. Die Fraktion begrüßte aus-
drücklich die im Verlauf der parlamentarischen Beratungen
erarbeitete neue Regelung für den Geschwisterbonus. Auch
die Fraktion der SPD betonte, dass das Elterngeld einen
wichtigen Baustein auf dem Weg zu einer kinderfreund-
lichen Gesellschaft darstelle. Er müsse ergänzt werden durch
eine verstärkte Orientierung der Arbeitswelt hin zu familien-
freundlichen Arbeitsbedingungen und den energischen Aus-
bau der Kinderbetreuungsinfrastruktur. Dies seien weitere
zentrale Ziele auf der politischen Agenda.

Die Fraktion der FDP erachtete ein als Lohnersatzleistung
ausgestaltetes Elterngeld grundsätzlich als eine politisch
sinnvolle Maßnahme. Allerdings habe die Fraktion der FDP
erhebliche Bedenken sowohl bezüglich der konkreten Aus-
gestaltung des Elterngeldes als auch bezüglich der Tatsache,
dass man sich zu stark auf eine einzelne Transferleistung
fokussiere, statt parallel und gleichermaßen energisch zu
einem beschleunigten Ausbau der Kinderbetreuungsinfra-
struktur beizutragen. Das Elterngeldgesetz drohe ins Leere
zu laufen, wenn junge Eltern nach zwölf bzw. 14 Monaten
feststellten, dass kein Betreuungsplatz für ihr Kind zur Ver-
fügung stehe. Die Fraktion der FDP kritisierte, dass wegen
der Berechnung des Elterngeldes nach dem Nettoeinkom-
men Elternteile – zumeist die Mütter – die in Lohnsteuer-
klasse V eingruppiert seien, mit unvertretbar hohen Einbu-
ßen beim Elterngeld zu rechnen hätten. Es wurde angeregt,
die Berechnung des Elterngeldes in Orientierung an das
Bruttogehalt vorzunehmen. Des Weiteren hielt es die Frak-
tion der FDP für unvertretbar, dass junge Selbstständige
keinen Anspruch auf Elterngeld hätten, wenn sie mehr als
30 Stunden arbeiteten, obwohl dies oft zur Existenzsiche-
rung nötig sei. Auch solche jungen Eltern benötigten den von
der Familienministerin angesprochenen Schonraum.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte grundsätzlich die Ein-

des Gesetzes. Es gebe einen nicht unerheblichen Kreis von
Menschen, die finanziell mit dem neuen Elterngeld schlech-
ter dastünden als mit dem bisherigen Erziehungsgeld. Des-
halb schlage die Fraktion DIE LINKE. vor, ein Wahlrecht
zwischen der Lohnersatzleistung und dem Mindesteltern-
geld zu schaffen. Gleichzeitig müsse die Bezugsdauer des
Sockelbetrages in Höhe von 300 Euro auf 24 Monate erhöht
werden. Die Fraktion DIE LINKE. setzte sich dafür ein, die
Regelung zu den Partnermonaten auf die Bezieherinnen und
Bezieher von ALG II, Studierende, Auszubildende und
Schülerinnen und Schüler auszudehnen. Das Elterngeld füh-
re in seinen Wirkungen zu einer Umverteilung von staat-
lichen Finanzmitteln von unten nach oben. Dies sei für die
Fraktion DIE LINKE. gänzlich unannehmbar. Weiterhin
führten die Regelungen zu Migrantinnen und Migranten
sowie z. B. zu Flüchtlingen oder Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern zu einer unakzeptablen Schlechterstellung
verschiedener nichtdeutscher Eltern. Eine Orientierung aus-
schließlich an einem rechtmäßigen Daueraufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland führe nicht nur zu Benach-
teiligungen und Härten, sondern begegne auch Zweifeln hin-
sichtlich der Verfassungsmäßigkeit.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte
grundsätzlich mit der Zielrichtung des Elterngeldes überein,
eine Lohnersatzleistung zur materiellen Absicherung in der
ersten Familienphase zu schaffen. Die Regelung bezüglich
der Partnermonate begrüßte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN insbesondere aus gleichstellungspolitischer Sicht.
Sie verknüpfte damit die Erwartung, dass sowohl durch die
Partnermonate als auch durch den Charakter des Elterngel-
des als Lohnersatzleistung junge Väter sich stärker als bisher
an der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder beteiligen wer-
den. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf
hin, dass ohne verstärkte Anstrengungen zur Verbesserung
der Betreuungsinfrastruktur für Kinder das Elterngeld letzt-
lich nicht die gewünschten Impulse auslösen werde. Im Kon-
kreten forderte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
dass auch die Bezieherinnen und Bezieher von staatlichen
Transferleistungen in den Genuss von 14-monatigem Eltern-
geldbezug kommen können sollten. Die Fraktion sprach sich
dafür aus, das Mindestelterngeld einkommensabhängig und
damit sozial ausgewogen zu gestalten. Eine Regelung, die es
beiden Elternteilen erlaube, ihre Arbeitszeit zu reduzieren
und gleichzeitig für das Kind zu sorgen, dürfe nicht zu einer
Reduktion der Elterngeldzahlung auf den Zeitraum von
7 Monaten führen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
setzte sich für eine Übergangsregelung zwischen dem Bezug
von Erziehungsgeld und Elterngeld anstelle einer harten
Stichtagsregelung zum 1. Januar 2007 ein. Sie sprach sich
dafür aus, dass auch ein humanitäres Bleiberecht in Deutsch-
land einen Anspruch auf Elterngeld begründen solle.

Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen betonte, das
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes gebe eine starke
Antwort auf die Frühphase der Elternschaft, wenn Vater
und Mutter – mitten in der „Rushhour des Lebens“ – Zeit für
ihr Kind benötigten. Die Gesellschaft setze nunmehr das
Signal, die Einkommensverluste abzumildern, die sonst
typischerweise damit verbunden seien. Dies komme in erster
Linie den Kindern zugute. Ein zweiter Aspekt sei aber auch
die Sicherung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des-
führung eines als Lohnersatzleistung ausgestalteten Eltern-
geldes. Sie kritisierte jedoch die soziale Unausgewogenheit

oder derjenigen, der oder die das Kind in dieser Zeit maß-
geblich betreue. Aus den internationalen Erfahrungen mit

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/2785

dem Elterngeld wisse man, dass dies der erste Schritt sei, um
auch auf Dauer ökonomische Selbstständigkeit zu bewahren.
Ein weiterer wichtiger gleichstellungspolitischer Aspekt sei-
en die Partnermonate. Die dadurch in der Gesellschaft ange-
stoßene Debatte sei sicherlich längst überfällig gewesen.

Selbstverständlich könne das Elterngeld im Rahmen eines
familienpolitischen Konzeptes zwar ein wichtiger, aber nur
ein erster Baustein sein. Es müsse von zwei weiteren Pfeilern
getragen werden, nämlich von einer verbesserten Betreu-
ungsinfrastruktur und einer familienfreundlichen Gestaltung
der Arbeitswelt.

B. Besonderer Teil

Ausschussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes
zur Einführung des Elterngeldes

Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert
übernommen wurden, wird auf deren Begründung verwie-
sen.

Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist
Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1

Zu § 1

Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 übernimmt für das
Elterngeld die Regelung zur Anspruchsberechtigung von
Missionaren und Missionarinnen aus dem Bundeskinder-
geldgesetz.

Die Änderung in Absatz 3 stellt klar, dass es für angenom-
mene Kinder und mit dem Ziel der Adoption aufgenommene
Kinder insbesondere bei der Einkommensermittlung nach
§ 2 nicht auf den Zeitraum vor oder nach der Geburt des Kin-
des, sondern auf die Zeit vor oder nach der Aufnahme des
Kindes bei der berechtigten Person ankommt. Maßgeblich
ist statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Auf-
nahme des Kindes bei der berechtigten Person.

Zu § 2

Mit den in den Absätzen 1, 3, 7, 8 und 9 vorgesehenen Än-
derungen des § 2 des Entwurfs wird der Wunsch des Bundes-
rats nach einem am Steuerrecht orientierten Einkommensbe-
griff ohne Bezugnahme auf die Regelungen des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch aufgegriffen.

Als Ausgangspunkt der Einkommensermittlung wird nun-
mehr bereits in Absatz 1 Satz 2 der Rückgriff auf das Ein-
kommensteuerrecht geregelt. Mit der Anknüpfung an die
Summe der positiven Einkünfte wird die spezifisch steuer-
rechtliche Möglichkeit des Verlustausgleichs zwischen den
Einkunftsarten ausgeschlossen. Dadurch sollen einerseits bei
der Einkommensermittlung vor der Geburt Verluste bei-
spielsweise aus selbstständiger Arbeit nicht ein für ein dane-
ben erzieltes Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit
zustehendes Elterngeld reduzieren oder ausschließen. Ande-
rerseits sollen aber auch bei der Einkommensermittlung
nach der Geburt steuerrechtlich zulässige Gestaltungsop-
tionen nicht den Bezug eines deutlich erhöhten Elterngeldes
ermöglichen. Der sachliche Unterschied zu der bisherigen

die Ermittlung der Einkünfte nach steuerrechtlichen Grund-
sätzen. Der Ausschluss des Verlustausgleichs entspricht so-
zialrechtlichen Grundsätzen.

Die Anknüpfung an die Summe der positiven Einkünfte be-
wirkt zugleich, dass steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Ein-
kommensteuergesetzes (etwa Krankengeld, Mutterschafts-
geld oder Arbeitslosengeld) und steuerfreie Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b des Ein-
kommensteuergesetzes bei der Einkommensermittlung für
das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind.

Durch die entfallende Bezugnahme auf das Zweite Buch
Sozialgesetzbuch muss nunmehr im Gesetzentwurf selbst
eine wesentlich umfassendere Regelung der Einkommenser-
mittlung erfolgen. Diese muss den Unterschieden zwischen
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit auf der einen
Seite und Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-
werbebetrieb und selbstständiger Arbeit auf der anderen Sei-
te Rechnung tragen und erfolgt darum grundsätzlich getrennt
in den Absätzen 7 bis 9. Die in den gestrichenen Sätzen 2
und 3 des bisherigen Absatzes 1 enthaltene Regelung wird in
diese Absätze aufgenommen.

Absatz 3 wird an die Neufassung der Regelungen zur Ein-
kommensermittlung angepasst. In Satz 1 wird zur besseren
Abgrenzung zur Berechnung des Elterngeldes nach Absatz 1
klargestellt, dass die Regelung sich auf den Fall bezieht, dass
auch nach der Geburt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit
erzielt wird.

Absatz 7 wird vollkommen neu gefasst und regelt nunmehr
ausschließlich die Ermittlung des Einkommens aus nicht-
selbstständiger Arbeit. Die steuerrechtliche Regelung zur
Berechnung des Überschusses der Einnahmen über die Wer-
bungskosten wird in zweierlei Hinsicht modifiziert. Erstens
wird für die Werbungskosten pauschal ein Zwölftel des
jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von gegenwärtig
920 Euro abgezogen. Im durchschnittlichen Ergebnis unter-
scheidet sich dies nicht wesentlich von der bisherigen Rege-
lung, doch werden Verwaltung und Antragstellerinnen und
Antragsteller auch hinsichtlich der Wegstreckenkosten vom
Nachweis der konkreten Werbungskosten entlastet. Und
zweitens werden – vergleichbar mit der Regelung zu den
einmaligen Einnahmen im bisherigen Entwurf – sonstige
Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommen-
steuergesetzes, also etwa dreizehnte und vierzehnte Monats-
gehälter, Gratifikationen und Weihnachtszuwendungen nicht
als Einkommen berücksichtigt. Dies entspricht der Regelung
beim Mutterschaftsgeld. Würde für das Elterngeld anders
verfahren, hinge es insbesondere bei Bezugszeiträumen un-
ter einem Jahr vom Zufall ab, ob eine einmalige Einnahme
mit der Folge zu berücksichtigen wäre, dass das ansonsten
zustehende Elterngeld sich reduziert oder sogar entfällt. Von
dem so ermittelten Überschuss werden die abgeführten
Sozialabgaben und Steuern zur Ermittlung des Nettoeinkom-
mens abgezogen. Damit kann im Regelfall die Einkommens-
ermittlung auf der Grundlage der vorliegenden Lohn- bzw.
Gehaltsbescheinigungen erfolgen. Die dort ausgewiesenen
Angaben können übernommen werden. Dies wird in Satz 4
noch einmal ausdrücklich klargestellt. In bestimmten Fällen
unterliegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht
dem Lohnsteuerabzugsverfahren. Für diese Ausnahmefälle
Lösung ist damit gering, denn auch bei dieser erfolgte über
die allgemeinen sozialrechtlichen Regelungen im Ergebnis

erfolgt die Berechnung des Steuerabzugs nach den steuer-
rechtlichen Vorauszahlungsregelungen. In den Sätzen 5 und 6

Drucksache 16/2785 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

werden die bisher in den Sätzen 2 und 3 des Absatzes 1 ent-
haltenen Regelungen aufgegriffen, vereinheitlicht und um
die Einbeziehung von Zeiträumen des Elterngeldbezugs er-
weitert. Die entsprechenden Kalendermonate werden nun-
mehr in all diesen Fällen bei der Bestimmung der zwölf für
die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maß-
geblichen Kalendermonate nicht mitgezählt. Ein Absinken
des Elterngeldes durch das in diesen Monaten geringere oder
fehlende Erwerbseinkommen wird so vermieden.

Der neu angefügte Absatz 8 regelt die Ermittlung des Ein-
kommens aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
und selbstständiger Arbeit zunächst unabhängig davon, ob es
sich um die Einkommensermittlung vor oder nach der Ge-
burt des Kindes handelt. Für den Zeitraum nach der Geburt
des Kindes kann in keinem Fall auf einen steuerlichen Ver-
anlagungszeitraum zurückgegriffen werden, denn Bezugs-
und Veranlagungszeitraum werden nur in seltenen Ausnah-
mefällen übereinstimmen. Hier ist eine gesonderte Einkom-
mensermittlung immer zwingend erforderlich. Diese erfolgt
anhand einer den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkom-
mensteuergesetzes entsprechenden vereinfachten Gewinn-
ermittlung. Kann ein Gewinn danach nicht ermittelt werden,
ist von den Betriebseinnahmen eine Betriebsausgabenpau-
schale in Höhe von 20 Prozent abzuziehen. Ein höherer Ab-
zug in diesem Zeitraum nach der Geburt mit der Folge eines
höheren Elterngeldes ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
Abzuziehen sind sodann der auf den Gewinn entfallende mo-
natliche Teil der vierteljährlichen Steuervorauszahlung so-
wie gegebenenfalls anfallende Pflichtbeiträge zur Sozialver-
sicherung. Sofern Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung wie
etwa bei bestimmten Handwerksberufen zu leisten sind,
müssen diese wie bei einem Einkommen aus nichtselbststän-
diger Arbeit abgezogen werden. Nicht abzusetzen sind Bei-
träge für Versicherungen und Altersvorsorge außerhalb des
Systems der sozialen Pflichtversicherung. Nur dann ist bei
der aufgrund der großen Zahl möglicher Einzelfallkonstel-
lationen gebotenen typisierenden Betrachtung sichergestellt,
dass nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die bei
im Bezugszeitraum des Elterngeldes unterbrochener oder
eingeschränkter Tätigkeit entfallen oder reduziert sind. Ein
Beispiel ist hier die Krankenversicherung, die als gesetzliche
Pflichtversicherung beitragsfrei aufrechterhalten wird, wäh-
rend zur privaten Krankenversicherung weiterhin Beiträge
zu entrichten sind. Auf die bisherige Begründung zu Ab-
satz 7 wird insoweit ergänzend verwiesen. Satz 5 bestimmt,
dass die in Absatz 7 Satz 5 und 6 geregelten Ausnahmen
auch hier auf Antrag gelten. Ein Wahlrecht der Betroffenen
ist erforderlich, da der Wechsel auf frühere Kalendermonate
etwa bei jungen Müttern, deren Betrieb sich noch im Aufbau
befindet, zu Nachteilen führen kann, während es im konkre-
ten Einzelfall überhaupt nicht zu Einkommensreduzierungen
gekommen sein muss, weil die Zahlungseingänge aus selbst-
ständiger Arbeit häufig mit längerer Verzögerung zur Leis-
tungserbringung erfolgen.

Für die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forst-
wirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit vor
der Geburt ermöglicht Absatz 9 für den Zeitraum vor der Ge-
burt des Kindes den Rückgriff auf den für den letzten abge-
schlossenen Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbe-
scheid. Dies erfolgt wegen der zahlreichen sachlichen

diger Arbeit zeitlich häufig deutlich auseinander. Planung
und Abrechnung erfolgen bezogen auf das Wirtschaftsjahr
des Unternehmens, das nicht mit dem Kalenderjahr identisch
sein muss. Die Ermittlung von Einkommen für einen vom
steuerlichen Gewinnermittlungszeitraum abweichenden
Zeitraum ist mit zusätzlichem Aufwand und mit Unsicher-
heiten verbunden. Allerdings wird dieser Steuerbescheid
zum Zeitpunkt der Antragstellung regelmäßig noch nicht
vorliegen. Dann wird nach § 8 Abs. 3 des Entwurfs vorläufig
auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens
entschieden. Zur Glaubhaftmachung können insbesondere
auch für frühere Veranlagungszeiträume vorliegende Ein-
kommensteuerbescheide herangezogen werden. Aus dem
Steuerbescheid ist der im Veranlagungszeitraum erzielte Ge-
winn zu entnehmen. Bei Zusammenveranlagung von Ehe-
leuten oder weiteren Einkunftsarten ist der auf den zu be-
rücksichtigenden Gewinn entfallende proportionale Anteil
an den gesamten Steuern zu errechnen. Ein Rückgriff auf
den zum letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum er-
gangenen Steuerbescheid ist allerdings nicht immer mög-
lich. Er wird getragen von der Annahme, dass das Einkom-
men des Veranlagungszeitraums für das Einkommen in den
zwölf Kalendermonaten im Regelfall repräsentativ ist. Diese
Annahme ist nur gerechtfertigt, wenn in beiden Zeiträumen
die dem Einkommen zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit
durchgängig ausgeübt worden ist und es im Veranlagungs-
zeitraum keine nach Absatz 7 Satz 5 und 6 grundsätzlich zu
berücksichtigenden Einkommensausfälle gegeben hat. Ein
Wahlrecht bezüglich der Anwendung von Absatz 7 Satz 5
und 6 ist hier nicht erforderlich, da mit dem Bemessungszeit-
raum nach Absatz 8 eine angemessene Alternative zur Ver-
fügung steht. Von ihm wird aus Gründen der Verwaltungs-
vereinfachung an dieser Stelle abgesehen. Ist in den zwölf
Monaten vor der Geburt des Kindes zusätzlich Einkommen
aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden, muss darüber
hinaus sichergestellt werden, dass die Voraussetzung konti-
nuierlicher Erwerbstätigkeit für beide Einkommensarten er-
füllt ist und auch der gleiche Zeitraum zu Grunde gelegt
wird. Deshalb verweist Satz 3 für das Einkommen aus nicht-
selbstständiger Arbeit auf den dem Veranlagungszeitraum zu
Grunde liegenden Gewinnermittlungszeitraum. Auf § 4a des
Einkommensteuergesetzes wird hingewiesen.

Absatz 4 enthält eine Neufassung des bisherigen Geschwis-
terbonusses. Der Kreis der Berechtigten und der Anwen-
dungszeitraum werden erweitert; die Berechnung wird ver-
einfacht.

Zusätzlich zum aktuell zustehenden Elterngeld wird ein Ge-
schwisterbonus von 10 Prozent, mindestens 75 Euro gezahlt.
Anspruch auf den Geschwisterbonus besteht, solange ein
weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei oder mehr ältere
Kinder unter sechs Jahren mit der berechtigten Person und
dem anspruchsauslösenden Kind zusammen in einem Haus-
halt leben, wenn die berechtigte Person ohne Berücksich-
tigung der Beschränkung des Elterngeldes auf die ersten
14 Lebensmonate eines Kindes auch für diese weiteren Kin-
der Elterngeld beziehen könnte. Nicht berücksichtigt werden
Mehrlingskinder soweit für sie das Elterngeld bereits nach
Absatz 6 erhöht wird. Der Anspruch entfällt mit dem Ablauf
des Monats, mit dem eine der Voraussetzung entfällt. Bei
einem Geburtenabstand von 30 Monaten kann der Ge-
Unterschiede zur Einkommensermittlung nach Absatz 7. Ar-
beitseinsatz, Einnahmen und Ausgaben fallen bei selbststän-

schwisterbonus also beispielsweise sechs Monate lang bis
zum dritten Geburtstag des älteren Geschwisterkindes bezo-

Haushalt abgestellt.

Die Berechnung des Geschwisterbonusses wird durch den
pauschalen Zuschlag zum aktuellen Elterngeld erleichtert.

Zu § 3

§ 3 Abs. 1 Satz 2 sieht für den Ausnahmefall, dass noch wäh-
rend des Bezugszeitraums des Elterngeldes für ein älteres
Kind die berechtigte Mutter einen Anspruch auf Mutter-
schaftsleistungen für die Zeit vor der Geburt eines weiteren
Kindes hat, ebenfalls eine Anrechnung des Mutterschafts-
geldes auf das Elterngeld vor. Ebenso wie ein Erwerbsein-
kommen im Bezugszeitraum den Elterngeldanspruch für das
ältere Kind mindert, soll auch das Mutterschaftsgeld auf den
Elterngeldanspruch angerechnet werden, dass an die Stelle
dieses Erwerbseinkommens tritt.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen,
die aufgrund der Änderungen in § 2 und in § 3 Abs. 1 Satz 2
erfolgen.

Zu § 4

Die Änderungen dienen der Klarstellung, welche Anforde-
rungen an die Gefährdung des Kindeswohls und die Unmög-
lichkeit zu stellen sind, damit im Sinne der Vorschrift eine
Betreuung durch den anderen Elternteil nicht in Betracht
kommt und deshalb ein Elternteil die gesamten 14 Monate
Elterngeld in Anspruch nehmen kann.

Zu § 8

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die aufgrund
der Änderungen in § 2 erfolgen.

Zu § 12

Durch die Neuregelung der Einkommensermittlung in § 2 ist
der Bedarf für eine gesonderte Rechtsverordnung entfallen.

Zu § 27

Wegen Außerkrafttretens des Zweiten Abschnitts des Bun-
deserziehungsgeldgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember
2006 finden auf die Elternzeit unabhängig vom Zeitpunkt
der Geburt oder der mit dem Ziel der Adoption erfolgten
Aufnahme des Kindes ab dem 1. Januar 2007 die Regelun-
gen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anwen-
dung.

1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption
aufgenommenen Kinder gemäß § 27 Abs. 1 letzter Halbsatz
nicht.

Fälle mit Anspruch auf Erziehungsgeld werden von § 18
Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs nicht berücksichtigt; Kündigungs-
schutz bestünde für die genannten Fälle ab dem 1. Januar
2007 nicht mehr. Eine inhaltliche Änderung des Kündi-
gungsschutzes war jedoch nicht beabsichtigt.

Die aufzunehmende Vorschrift gewährleistet aus Gründen
des Vertrauensschutzes in der Übergangszeit die Anwend-
barkeit des Kündigungsschutzes bei Teilzeitarbeit – ohne
Inanspruchnahme von Elternzeit trotz Elternzeit-Berechti-
gung – und Bestehen eines Anspruchs auf Erziehungsgeld
dem Grunde nach.

Zu Artikel 2

Zu Absatz 6 Nr. 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Korrek-
tur eines Schreibversehens.

Zu Absatz 15 Nr. 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Richtigstellung. Das
Elterngeld unterliegt dem Pfändungsschutz lediglich bis zur
Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
setzes anrechnungsfreien Beträge und gerade nicht, insoweit
es diese Beträge übersteigt.

Zu Absatz 22

Es wird sichergestellt, dass Beamtinnen und Beamte, die
auch nach dem 1. Januar 2007 Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz in der bis zum 31. Dezember
2006 geltenden Fassung beziehen, auf Antrag weiterhin die
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach
Maßgabe des § 5 Abs. 3 EltZV in der bis zum 31. Dezember
2006 geltenden Fassung erstattet erhalten.

Zu den Kosten

Die Änderungen zum Geschwisterbonus erhöhen die Ge-
samtkosten des Elterngeldes um 5 Mio. Euro jährlich bei
voller Wirksamkeit. Diese errechnen sich durch Einsparun-
gen von rund 40 Mio. Euro beim Kreis der nach der bishe-
rigen Fassung berechtigten Personen und Mehrkosten von
45 Mio. Euro durch die Erweiterung des Kreises der Berech-
tigten und des Anwendungszeitraums.

Berlin, den 27. September 2006

Ingrid Fischbach Dr. Eva Möllring Christel Humme Caren Marks
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/2785

gen werden. Sind behinderte Kinder unter den berücksichtig-
ten Kindern erhöht sich die Altersgrenze auf einheitlich
14 Jahre. Für adoptierte oder mit dem Ziel der Adoption in
den Haushalt aufgenommene Kinder wird für die Berech-
nung des Alters auf den Zeitpunkt der Aufnahme in den

Der Entwurf setzt für den Kündigungsschutz ohne Inan-
spruchnahme von Elternzeit gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 voraus,
dass ein Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Be-
zugszeitraums nach § 4 Abs. 1 besteht.

Ein Anspruch auf Elterngeld besteht in Fällen der vor dem
Berichterstatterin Berichterstatterin Berichterstatterin Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
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