BT-Drucksache 16/2737

1) zu der Verordnung der Bundesregierung -16/1788, 16/1941 Nr. 2.1 - Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 2) zu der Verordnung der Bundesregierung - 16/2459, 16/2548 Nr. 2.3 - Einhundertfünfte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

Vom 26. September 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2737
16. Wahlperiode 26. 09. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

a) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 16/1788, 16/1941 Nr. 2.1 –

Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

b) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2459, 16/2548 Nr. 2.3 –

Einhundertfünfte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
– Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung –

A. Problem

Zu Buchstabe a

Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/468/GASP betreffend die
Überwachung von Waffenvermittlungsgeschäften vom 23. Juni 2003; Umset-
zung der Lieferverbote für Rüstungsgüter sowie der Verbote von Handels- und
Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Rüstungsgüter, die in Gemeinsamen
Standpunkten der Europäischen Union mit länder- und personenbezogenen
Sanktionen vorgesehen sind.

Zu Buchstabe b

Anpassung der Ausfuhrliste an Änderungen des Wassenaar Arrangements für
konventionelle Rüstungsgüter; Änderungen des Anhangs I zur EG-Dual-Use-
Verordnung und das Inkrafttreten der EG-Anti-Folter-Verordnung.

B. Lösung
Zu Buchstabe a

Empfehlung, die Aufhebung der Verordnung nicht zu verlangen.

Annahme mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Drucksache 16/2737 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Empfehlung, die Aufhebung der Verordnung nicht zu verlangen.

Annahme mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine

E. Sonstige Kosten

Zu Buchstabe a

Mit der von der Europäischen Union vorgegebenen Einführung einer Genehmi-
gungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte entstehen der Wirtschaft
Kosten für die Beantragung von Einzel- oder Pauschalgenehmigungen. Liefer-
verbote und Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften für Rüstungs-
güter aus anderen Gemeinsamen Standpunkten wurden bisher administrativ
dadurch umgesetzt, dass Genehmigungen nur in den von den Sanktionen vorge-
sehenen Ausnahmefällen erteilt wurden. Durch die Aufnahme in die Außenwirt-
schaftsverordnung entstehen der Wirtschaft zusätzliche Kosten, soweit Geneh-
migungspflichten für Handlungen Deutscher im Ausland eingeführt werden.
Der Anwendungsbereich der Ausnahmetatbestände in Bezug auf Rüstungsgüter
für die länderbezogenen Sanktionen ist aber vergleichsweise gering. Die Höhe
der jeweiligen Kosten ist daher nicht quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkun-
gen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zu Buchstabe b

Durch die Ausweitung des Kontrollumfangs bei einigen in Teil I Abschnitt A
und C genannten Gütern können für exportorientierte Unternehmen geringfü-
gige zusätzliche Kosten durch die Beantragung von Genehmigungen entstehen.
Dass bei den betroffenen Unternehmen durch die Neuregelung einzelpreiswirk-
same Kostenschwellen überschritten werden, die zu erhöhten Angebotspreisen
führen, lässt sich nicht ausschließen, aber in ihrem Umfang nicht abschätzen.
Gleichwohl dürften mögliche geringfügige Einzelpreisänderungen nicht ausrei-
chen, um messbare Auswirkungen auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucher-
preisniveau zu haben. Die Streichung der bisher in Teil I Abschnitt B der Aus-
fuhrliste genannten Güter ist kostenneutral, da der Umgang mit diesen Gütern
künftig durch eine EG-Verordnung geregelt wird.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2737

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:

die Aufhebung der Verordnungen auf Drucksachen 16/1788, 16/1941 Nr. 2.1,
16/2459 und 16/2548 Nr. 2.3 nicht zu verlangen.

Berlin, den 20. September 2006

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Edelgard Bulmahn Erich G. Fritz
Vorsitzende Berichterstatter

Drucksache 16/2737 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Erich G. Fritz

Berlin, den 20. September 2006
Erich G. Fritz
I. Überweisung

Die Verordnung der Bundesregierung auf den Drucksachen
16/1788, 16/1941 Nr. 2.1 wurde am 23. Juni 2006 und die
Verordnung auf den Drucksachen 16/2459, 16/2548 Nr. 2.3
am 8. September 2006 gemäß § 92 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages dem Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie zur federführenden Beratung überwie-
sen. Die Verordnung der Bundesregierung – Drucksachen
16/1788, 16/1941 Nr. 2.1 – wurde ferner dem Auswärtigen
Ausschuss und dem Verteidigungsausschuss zur Mitbera-
tung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Auswärtige Ausschuss (23. Sitzung) und der Verteidi-
gungsausschuss (18. Sitzung) haben die Verordnung auf
Drucksache 16/1788, 16/1941 Nr. 2.1 beraten und jeweils
Kenntnisnahme empfohlen.

III. Wesentlicher Inhalt der Verordnungen

Zu Buchstabe a

Die Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverord-
nung auf den Drucksachen 16/1788, 16/1941 Nr. 2.1 dient
der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/468/
GASP betreffend die Überwachung von Waffenvermitt-
lungsgeschäften vom 23. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 156
S. 79) in das deutsche Recht. Außerdem werden Lieferver-
bote für Rüstungsgüter sowie Verbote von Handels- und
Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Rüstungsgüter, die in
Gemeinsamen Standpunkten der Europäischen Union mit
länder- und personenbezogenen Sanktionen vorgesehen
sind, in die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) übernom-
men. Diese Verbote wurden bisher administrativ dadurch
umgesetzt, dass Genehmigungen nicht erteilt wurden. Da die
Gemeinsamen Standpunkte auch Rechtsgeschäfte und Hand-
lungen Deutscher im Ausland erfassen, ist eine Umsetzung
durch Rechtsverordnung notwendig.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksachen 16/1788,
16/1941 Nr. 2.1 verwiesen.

Zu Buchstabe b

Mit der Verordnung auf den Drucksachen 16/2459, 16/2548
Nr. 2.3 wird die Ausfuhrliste neu gefasst und an internatio-
nale Vereinbarungen, den geänderten Anhang der EG-Dual-
Use-Verordnung und das Inkrafttreten der EG-Anti-Folter-
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni
2005 angepasst.

Teil I Abschnitt A berücksichtigt Änderungen des Wassenaar
Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter, das die Aus-

fuhrkontrolle konventioneller Rüstungsgüter und rüstungs-
relevanter Dual-Use-Güter regelt. Durch die Änderungen wird
der Kontrollumfang für wenige spezielle Güter geringfügig
modifiziert. Darüber hinaus werden einige Listennummern
inhaltlich und strukturell verändert, wodurch sich allerdings
keine Änderungen des Kontrollumfangs ergeben.

Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste erfasst die Änderungen des
Anhangs I der Güter der EG-Dual-Use-Verordnung durch die
Verordnung (EG) Nr. 394/2006 des Rates vom 27. Februar
2006 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kon-
trolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppel-
tem Verwendungszweck. Diese Änderungen ergeben sich aus
den Vereinbarungen in den internationalen Exportkontroll-
gremien, dem Wassenaar Arrangement, der Nuclear Sup-
pliers Group über die Ausfuhrkontrolle von Nuklearmaterial
und nuklearrelevanter Dual-Use-Güter, dem Missile Techno-
logy Control Regime über Trägertechnologie sowie der Aus-
tralischen Gruppe über biologische und chemische Substan-
zen und Ausrüstungsgüter. Eine geringfügige Erweiterung
der Ausfuhrkontrolle ergibt sich insbesondere im Bereich der
chemischen Dual-Use-Güter.

Teil I Abschnitt B wird aufgehoben, weil die Kontrolle der
dort erfassten Güter künftig auf EU-Ebene durch die Verord-
nung (EG) Nr. 1236/2005 mit Handelsbeschränkungen für
bestimmte Ausrüstungsgegenstände geregelt wird, die zur
Folter und Ähnlichem verwendet werden könnten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksachen 16/2459,
16/2548 Nr. 2.3 verwiesen.

IV. Beratung und Abstimmungsergebnis im feder-
führenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Verordnungen der Bundesregierung in seiner 15. Sitzung am
20. September 2006 abschließend beraten.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, die Aufhebung der Verordnung auf den Druck-
sachen 16/1788, 16/1941 Nr. 2.1 nicht zu verlangen.

Der Ausschuss beschloss außerdem mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, die Aufhebung der
Verordnung auf den Drucksachen 16/2459, 16/2548 Nr. 2.3
nicht zu verlangen.
Berichterstatter

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