BT-Drucksache 16/2575

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -16/1101 Nr. 2.5- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik KOM (2006) 66 endg.; Ratsdok. 6715/06

Vom 13. September 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2575
16. Wahlperiode 13. 09. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 16/1101 Nr. 2.5 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die strukturelle Unternehmensstatistik
Kom (2006) 66 endg.; Ratsdok. 6715/06

A. Problem

Bessere Erfassung des Dienstleistungssektors in der strukturellen Unterneh-
mensstatistik; Einführung eines neuen Instruments zur Deckung des sich ab-
zeichnenden Nutzerbedarfs.

B. Lösung

Kenntnisnahme der Vorlage

Annahme eines Entschließungsantrags mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Kosten wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/2575 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:

1. die Unterrichtung der Bundesregierung auf Drucksache 16/1101 Nr. 2.5 zur
Kenntnis zu nehmen und

2. folgende Entschließung anzunehmen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Deutsche Bundestag begrüßt aus Gründen der Klarheit die Neufassung der
bereits viermal geänderten Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom
20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik, die den
gemeinsamen Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewer-
tung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wett-
bewerbsfähigkeit und die Leistungen von Unternehmen in der Gemeinschaft
darstellt.

Der Deutsche Bundestag begrüßt und unterstützt das Ziel der Verordnung, ein
besser ausgewogenes Verhältnis zwischen der Strukturstatistik für den Industrie-
bereich und für den Dienstleistungsbereich zu erreichen. Dieses Ziel steht aber
in keinem Verhältnis zu den Mehrbelastungen, die durch die vorgesehenen Aus-
weitungen im Dienstleistungsbereich auf die auskunftsgebenden Unternehmen
und die statistischen Ämter zukommen. Unnötige Bürokratie gefährdet unter-
nehmerischen Erfolg, in dem sie vermeidbare Kosten induziert, die Reaktions-
geschwindigkeit reduziert, die preisliche Wettbewerbsfähigkeit der Unterneh-
men schwächt und die Wirtschaft damit insgesamt belastet.

Der Deutsche Bundestag bedauert, dass die gewünschte Entlastung kleiner Un-
ternehmen keinen Eingang in den Anhang I des Verordnungsvorschlags gefun-
den hat. Statistische Berichtspflichten stellen aber vor allem für kleine Unter-
nehmen eine enorme Belastung dar. Sie binden insbesondere in kleinen
Unternehmen sowie bei Existenzgründern betriebliche Ressourcen, behindern
so deren Dynamik und Leistungsfähigkeit und lähmen insgesamt die wirtschaft-
liche Entwicklung Deutschlands. Die kleinen Unternehmen könnten mitunter
durch entsprechende Abschneidegrenzen von statistischen Erhebungen freige-
stellt werden, ohne dass es zu unvertretbaren Informationsverlusten kommt.

Der Deutsche Bundestag sieht die Aufnahme der Merkmale „Bruttobetriebs-
überschuss“, „Zahl der Teilzeitbeschäftigten“, „Aufwendungen für Leiharbeit-
nehmer“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten“
gemäß Anhang I Abschnitt 4 als eine zusätzliche Belastung vor allem für die
Auskunftspflichtigen im Dienstleistungssektor an. Problematisch ist insbe-
sondere die Erhebung der beiden letztgenannten Merkmale, die aufwendig
berechnet werden müssen. Zudem besitzt eine ausschließlich auf Lohn- und
Gehaltsempfänger bezogene Kennziffer lediglich beschränkte Aussagekraft, da
insbesondere im erfassten Wirtschaftsbereich K (Grundstücks- und Wohnungs-
wesen, Unternehmensdienstleister) sehr viele Freiberufler tätig sind.

Den Dienstleistungsunternehmen werden über die zusätzlichen Merkmale
gemäß Anhang I hinaus umfangreiche Daten abgefordert. Die im neuen An-
hang VIII geregelte Lieferung der Umsätze nach Herkunft der Kunden und
insbesondere die Lieferung der Umsätze nach Produktarten wird den weit über-
wiegenden Teil der zu befragenden Unternehmen, bei denen es sich oftmals um
Kleinbetriebe und Freiberufler handelt, vor erhebliche Probleme stellen und zu
großen zusätzlichen Belastungen führen.
Der Deutsche Bundestag sieht die Aufnahme eines Ad-hoc-Moduls als flexibles
Instrument bei neu auftretendem statistischen Datenbedarf kritisch. Bislang

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2575

fehlt es in dem Vorschlag an einer Spezifizierung des Instruments z. B. hinsicht-
lich Umfang und Dauer. Der Einsatz dieses Instruments sollte grundsätzlich in
der Grundverordnung geregelt werden. Vor diesem Hintergrund ist anzumerken,
dass das Ad-hoc-Modul keine Blanko-Ermächtigung für zusätzliche Daten-
anforderungen sein darf und Unternehmen nicht zusätzlich belastet werden dür-
fen.

Als problematisch könnte sich ferner die Erhebung des Merkmals „Zahl der
von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden“ gemäß An-
hang III Abschnitt 4 im Bereich Handel erweisen. Die Erhebung des Merkmals
„Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden“
führt zu einer erheblichen Mehrbelastung der auskunftspflichtigen Unterneh-
men. Die bereits erhobenen Daten zur Beschäftigung und zu den Personalauf-
wendungen sind ausreichend. Der mögliche zusätzliche Erkenntnisgewinn steht
in keinem Verhältnis zu dem enormen Aufwand der auskunftspflichtigen Unter-
nehmen. Im Bereich Handel sind überwiegend Angestellte tätig und nur im ge-
ringem Umfang Lohnempfänger, die einen Stundenlohn erhalten. Die Vielzahl
von Beschäftigungsformen im Handel (Vollzeit, Teilzeit, Minijobs, geringfügig
Beschäftigte, Saisonkräfte, Aushilfen z. B. für Inventur und Weihnachtsge-
schäft) sowie die flexiblen Arbeitszeitvereinbarungen (Jahresarbeitszeitkonten,
Lebensarbeitszeitkonten, Rollierendes System) erschweren die Ermittlung der
geleisteten Arbeitsstunden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

in den kommenden Ratsverhandlungen die in Punkt I dargestellten Feststellun-
gen aufzugreifen und insbesondere

1. sich dafür einzusetzen, den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräu-
men, unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten Unternehmen mit weniger als
50 Beschäftigten von statistischen Berichtspflichten zu befreien;

2. zu prüfen, ob die Erhebung der Merkmale „Aufwendungen für Leiharbeit-
nehmer“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten“
gemäß Anhang I Abschnitt 4 notwendig ist;

3. sich für eine Streichung des kompletten Anhangs VIII einzusetzen, um die
Dienstleistungsunternehmen nicht über die Statistikpflichten des Anhangs I
hinaus übermäßig zu belasten;

4. zu prüfen, ob die Erhebung des Merkmals „Zahl der von den Lohn- und
Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden“ im Bereich Handel gemäß
Anhang III Abschnitt 4 notwendig ist;

5. den Deutschen Bundestag über neue Entwicklungen in den Ratsverhandlun-
gen auf dem Laufenden zu halten.

Berlin, den 28. Juni 2006

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Edelgard Bulmahn Christian Lange (Backnang)
Vorsitzende Berichterstatter

Drucksache 16/2575 destag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeor
Berlin, den 28. Juni 2006
– 4 – Deutscher Bun

dneten Christian Lange (Backnang)

I. Überweisung

Die Vorlage auf Drucksache 16/1101 Nr. 2.5 wurde gemäß
§ 93 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages am
31. März 2006 an den Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie zur federführenden Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Um den zunehmenden Bedarf an statistischen Daten als
Grundlage für politische Maßnahmen und deren Überwa-
chung zu decken, soll nach dem Willen der EU-Kommission
mit der vorgeschlagenen Verordnung durch die bessere Er-
fassung des Dienstleistungssektors die Aufnahme von An-
hängen über die Unternehmensdemografie und Dienstleis-
tungen für Unternehmen und die Einführung eines neuen
Instruments zur Deckung des sich abzeichnenden Nutzerbe-
darfs die derzeit geltende Verordnung verbessert werden.
Mit der Neufassung der Verordnung soll gewährleistet wer-
den, dass politische Entscheidungen in Bereichen, in denen
aktueller Bedarf besteht, auch weiterhin durch Statistiken
gestützt werden und der zusätzliche Bedarf, der sich aus neu-
en politischen Initiativen auf Gemeinschaftsebene sowie aus
der laufenden Überprüfung der Prioritäten auf dem Gebiet
der Statistik und der Notwendigkeit der erstellten Statistiken
ergibt, gedeckt wird. So sollen die vorhandenen Ressourcen
bestmöglich genutzt und die Antwortlast auf ein Minimum
reduziert werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 16/1101
Nr. 2.5 verwiesen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage – Drucksache 16/1101 Nr. 2.5 – in seiner 14. Sitzung
am 28. Juni 2006 abschließend beraten. Die Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten den in der Be-
schlussempfehlung wiedergegebenen Entschließungsantrag
auf Ausschussdrucksache 16(9)202 ein.

Der Ausschuss beschloss einmütig, dem Deutschen Bundes-
tag die Kenntnisnahme der Vorlage zu empfehlen.

Der Ausschuss beschloss ferner mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
die Kenntnisnahme der Vorlage auf Drucksache 16/1101
Nr. 2.5 und die Annahme der in der Beschlussempfehlung
wiedergegebenen Entschließung zu empfehlen.
Christian Lange (Backnang)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/2575

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 24. Februar 2006 (27.02)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2006/0020 (COD)

6715/06

STATIS 17
COMPET 30
CODEC 181

VORSCHLAG
Absender: Kommission
vom: 21. Februar 2006
Betr.: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN

PARLAMENTS UND DES RATES über die strukturelle
Unternehmensstatistik

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2006) 66 endgültig

Drucksache 16/2575 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 20.2.2006
KOM(2006) 66 endgültig

2006/0020 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die strukturelle Unternehmensstatistik

(vorgelegt von der Kommission)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/2575

BEGRÜNDUNG

1) KONTEXT DES VORSCHLAGS

• Gründe und Ziele des Vorschlags

Um den zunehmenden Bedarf an statistischen Daten als Grundlage für politische
Maßnahmen und deren Überwachung zu decken, soll mit der vorgeschlagenen
Verordnung durch die bessere Erfassung des Dienstleistungssektors, die Aufnahme von
Anhängen über die Unternehmensdemografie und Dienstleistungen für Unternehmen
und die Einführung eines neuen Instruments zur Deckung des sich abzeichnenden
Nutzerbedarfs die derzeit geltende Verordnung verbessert werden. Die Verordnung
(EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle
Unternehmensstatistik, die den gemeinsamen Rahmen für die Erhebung, Erstellung,
Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die
Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen von Unternehmen in der
Gemeinschaft darstellt, wurde bereits viermal geändert. Es empfiehlt sich daher aus
Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung
dieser Richtlinie vorzunehmen. Mit der Neufassung der Verordnung soll gewährleistet
werden, dass politische Entscheidungen in Bereichen, in denen aktueller Bedarf
besteht, auch weiterhin durch Statistiken gestützt werden und der zusätzliche Bedarf,
der sich aus neuen politischen Initiativen auf Gemeinschaftsebene sowie aus der
laufenden Überprüfung der Prioritäten auf dem Gebiet der Statistik und der
Notwendigkeit der erstellten Statistiken ergibt, gedeckt wird. So sollen die
vorhandenen Ressourcen bestmöglich genutzt und die Antwortlast auf ein Minimum
reduziert werden.

Wo immer möglich, sieht die neu gefasste Verordnung Vereinfachungen vor sowie die
Verringerung von Belastungen, um neue Anforderungen auszugleichen. Im Rahmen
der Diskussionen über das Jahresarbeitsprogramm 2005 hat der Ausschuss für das
Statistische Programm auf seiner 53. und seiner 54. Sitzung die Bemühungen Eurostats
um die Festlegung von negativen Prioritäten begrüßt und betont, dass dieser Prozess
fortgesetzt werden sollte. In Einklang mit dem Statistischen Programm der
Kommission für das Jahr 2005 werden in der Neufassung neue wie auch negative
Prioritäten berücksichtigt.

• Allgemeiner Kontext

Für viele Dienstleistungssektoren, insbesondere den sehr heterogenen Sektor
Dienstleistungen für Unternehmen, liegen keine statistischen Daten über
Dienstleistungsaktivitäten auf der detaillierten Tätigkeitsebene vor. Zum Beispiel wird
in der Verordnung Nr. 58/97 des Rates das verarbeitende Gewerbe unter 241
verschiedenen Tätigkeiten erfasst gegenüber 32 für markbestimmte Dienstleistungen.
Vorgeschlagen wurde u. a. die Anpassung bestehender Verordnungen mit dem Ziel der
Gleichstellung von Dienstleistungen und verarbeitendem Gewerbe sowie die
Notwendigkeit der Erwägung neuer Ansätze für die Datensammlung.

Um konkrete Empfehlungen für eine Politik der Unterstützung unternehmerischer
Initiative geben zu können, werden harmonisierte Daten über die
Unternehmensdemografie, d. h. über die Gründung, das Überleben und die Schließung

Drucksache 16/2575 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

von Unternehmen und ihre jeweiligen Auswirkungen auf die Beschäftigung, benötigt.
Benötigt wird ein flexibles Instrument, um rechtzeitig auf neu auftretenden
statistischen Bedarf aufgrund sich ändernder wirtschaftlicher oder technischer
Bedingungen zu reagieren. Zurzeit gibt es keinen Rechtstext, der einen gemeinsamen
Rahmen für die systematische Produktion von statistischen Daten über
Dienstleistungen für Unternehmen und über Unternehmensdemografie und von Ad-
hoc-Datensammlungen schafft.

• Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die
strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1). Diese Verordnung
wurde erheblich geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates
vom 16. Februar 1998 (ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1), die Verordnung (EG) Nr.
1614/2002 der Kommission vom 6. September 2002 (ABl. L 244 vom 12.9.2002, S. 7),
die Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr.
1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl.
L 284 vom 31.10.2003, S. 1). Die vorgeschlagene Verordnung soll an die Stelle der
Verordnung Nr. 58/97 des Rates und ihrer Änderungsverordnungen treten. Zudem
werden neue Änderungen vorgeschlagen. Derzeit wird eine umfassende Überarbeitung
der NACE-Systematik vorbereitet. Angesichts der zahlreichen Verweise auf die NACE
wurde überlegt, ob in der Neufassung der SUS-Verordnung auf die zukünftige NACE-
Version hingewiesen werden sollte. Aus praktischen Gründen wurde davon Abstand
genommen, da im Zuge der NACE-Überarbeitung ohnehin sichergestellt werden muss,
dass alle früheren Verweise umformuliert werden.

• Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen
Union

Aktuelle statistische Daten können einen erheblichen Beitrag zu zentralen politischen
Prioritäten, z. B. dem durch den Europäischen Rat von Lissabon im März 2000
eingeleiteten Prozess, beitragen. So hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom
März 2001 in Stockholm festgestellt, dass die Schaffung eines reibungslos
funktionierenden Binnenmarkts im Dienstleistungsbereich eine der wichtigsten
Prioritäten Europas sei. Statistische Daten spielen eine große Rolle für ein besseres
Verständnis der tatsächlichen Kräfte hinter der Wettbewerbsfähigkeit und zur
Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung durch Unternehmer, politische
Entscheidungsträger und sonstige Beteiligte sowie für die Überwachung des
Fortschritts bei der Durchführung von Politiken, wie in der Mitteilung der Kommission
an den Rat über die Wettbewerbsfähigkeit von unternehmensbezogenen
Dienstleistungen und ihren Beitrag zur Leistungsfähigkeit europäischer Unternehmen
beschrieben.

Mit seiner Entscheidung 2000/819/EG vom 20. Dezember 2000 hat der Rat ein
Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative insbesondere
für die kleinen und mittleren Unternehmen genehmigt, um Fortschritte bei der
Verwirklichung des mit der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gesteckten
Ziels zu erreichen. In diesem Programm wird die Erstellung von Indikatoren zur
Messung erfolgreicher unternehmerischer Initiativen gefordert. Zudem hat die
Kommission am 6. April 2005 den Vorschlag für ein neues Rahmenprogramm für

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/2575

Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007-2013 (KOM(2005) 121 endg.)
angenommen. Daten über die Unternehmensdemografie sind ein Element der
Strukturindikatoren, mit denen die von der Lissabonner Strategie festgelegten Ziele
überwacht werden. Darüber hinaus wird in dem Grünbuch über den Unternehmergeist
in Europa und dem sich daran anschließenden Aktionsplan der Kommission für
unternehmerische Initiative eine Bewertung der nationalen Politiken zur Förderung der
unternehmerischen Initiative als Quelle der Beschäftigung verlangt.

2) ANHÖRUNG DER BETROFFENEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

• Anhörung der Betroffenen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Der Ausschuss für das Statistische Programm hat im September 2002 die Strategie für
die Dienstleistungsstatistik genehmigt. Es wurde betont, dass im Bereich der
Dienstleistungsstatistik ein Ansatz mit klaren Prioritäten benötigt wird und dass
negative Prioritäten in anderen Bereichen gesetzt werden müssen, um dem Bedarf an
neuen Statistiken im Dienstleistungssektor gerecht zu werden und dafür durch die
Verringerung der Antwortlast in anderen Bereichen einen Ausgleich zu schaffen. Die
einschlägigen Arbeitsgruppen, die der Gruppe der Bereichsleiter für die
Unternehmensstatistik, welche den Aktionsplan genehmigt hat, unterstehen, wurden
beauftragt, den Vorschlag weiterzuentwickeln.

Die vorgeschlagene Neufassung wurde basierend auf dem Ergebnis von Pilotstudien,
der schriftlichen Konsultation von Datenlieferanten und die Daten nutzenden
Generaldirektionen und der Konsultation der zuständigen Arbeitsgruppen
(Dienstleistungen für Unternehmen und Unternehmensdemografie), der
Lenkungsgruppe für die strukturelle Unternehmensstatistik (Sitzungen im November
2003, April 2004 und November 2004) und der Gruppe der Bereichsleiter für die
Unternehmensstatistik (Sitzung im Oktober 2004) sowie der betroffenen
Generaldirektionen der Kommission ausgearbeitet.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Alle Befragten räumten ein, dass die Verordnung über die strukturelle
Unternehmensstatistik überarbeitet werden müsse. Ein Teil der Überarbeitung besteht
in der Ausweitung auf den Dienstleistungssektor. Alle Daten sind auf der vierstelligen
Ebene der NACE Rev. 1.1 zu liefern, um eine genauere Analyse des
Dienstleistungssektors zu ermöglichen, vor allem des Bereichs Datenverarbeitung und
Datenbanken sowie des Bereichs Dienstleistungen für Unternehmen (Anhang 1,
Abschnitt 9). Die Verordnung wird um einen neuen Anhang betreffend die
Dienstleistungen für Unternehmen (Anhang VIII) ergänzt, um Umsatzdaten
untergliedert nach Erzeugnistypen und Wohnsitz der Kunden zu liefern und damit
weitere Erkenntnisse über Dienstleistungen für Unternehmen und das Funktionieren
des Binnenmarkts in diesem Bereich zu gewinnen. Anhang VIII findet im Allgemeinen
die Zustimmung der Mitgliedstaaten.

Der Verordnung wird ein neuer Anhang zur Unternehmensdemografie hinzugefügt
(Anhang IX), um Daten über die Unternehmensdemografie zu beschaffen, d. h. über

Unternehmensgründungen und Unternehmensschließungen sowie über das Überleben

Drucksache 16/2575 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

neu gegründeter Unternehmen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die
Beschäftigung. Anhang IX findet im Allgemeinen die Zustimmung der
Mitgliedstaaten. Eingeführt wurde ein Ad-hoc-Modul für die flexible Durchführung
von Erhebungen als Reaktion auf neu auftretenden Bedarf an Statistiken. Einige
Mitgliedstaaten äußerten Bedenken gegenüber dem Modul und fragten nach der
Möglichkeit der Kofinanzierung von Ad-hoc-Datenerhebungen durch die Kommission.

Variablen, die sich speziell auf den Bruttobetriebsüberschuss und den Arbeitsinput
beziehen, werden von den sektorspezifischen Anhängen der Verordnung (Anhänge II-
IV) in das allgemeine Modul (Anhang I) verlagert, um die Verfügbarkeit von Daten
über den Dienstleistungssektor zu verbessern. Die Ausweitung des allgemeinen
Moduls auf die NACE-Abteilung 90 (Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige
Entsorgung) und die NACE-Gruppen 92.1 (Film- und Videofilmherstellung, -verleih
und -vertrieb; Kinos) und 92.2 (Rundfunkveranstalter, Herstellung von Hörfunk- und
Fernsehprogrammen) sowie die geplanten Pilotstudien für die Abschnitte M
(Erziehung und Unterricht), N (Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen) und O
(Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen) stießen im
Allgemeinen auf Zustimmung, es wurde jedoch als schwierig erachtet, Daten über
nicht marktbestimmte Tätigkeiten zu erheben. Um die Forderung zu erfüllen, die
Antwortlast wo möglich zu vereinfachen und zu reduzieren, wurden im Einvernehmen
mit Datenlieferanten und Datennutzern die folgenden Variablen gestrichen:

- Forschung und Entwicklung,

- Einkäufe von Energieerzeugnissen in Anhang II und IV,

- Verkaufsformen der Unternehmen in Anhang III,

- Wert der über Finanzleasing erworbenen Sachwerte in den Anhängen II bis IV,

- sämtliche fakultativen Variablen.

- alle Variablen, die entweder im Rahmen anderer Rechtsvorschriften erhoben
werden oder bei denen die Datenverfügbarkeit oder –qualität gering und der
Nutzerbedarf begrenzt war.

Da nach Ansicht einiger Mitgliedstaaten die Daten möglicherweise von zu geringer
Qualität sind, wurde in Artikel 6 des Hauptteils der Verordnung Absatz 4 hinzugefügt,
in dem die Möglichkeit vorgesehen ist, in besonderen Fällen Daten zu liefern, die
wegen mangelnder Genauigkeit mit Flags markiert sind. Die Untergliederung des
Umsatzes nach Art der Tätigkeit (Anhänge II-IV) wird in mehrjährlichen Abständen
verlangt, während der Umsatz aus der Haupttätigkeit weiterhin jährlich verlangt wird.
Die Variablen wurden als zu detailliert angesehen, um sie bei hoher Qualität jährlich zu
erheben.

• Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/2575

• Folgenabschätzung

Die laut dieser Verordnung vorzulegenden Daten können zur Ausarbeitung,
Überwachung und Evaluierung von politischen Maßnahmen der Gemeinschaft dienen,
insbesondere auf den Gebieten Binnenmarkt, Unternehmens-, Wirtschafts-, Finanz-
und Beschäftigungspolitik und Informationsgesellschaft. Die zusätzlichen
Informationen können zur Verbesserung der Entscheidungsfindung und der
Überwachung beitragen, auch in Bezug auf Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung.
Sie werden ferner die Überwachung der Unternehmensdemografie und ihrer
beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen ermöglichen.

Die aufgrund dieser Verordnung bereitgestellten Daten werden den Unternehmen beim
Leistungsvergleich mit dem Branchendurchschnitt helfen. Daher kann die Verordnung
zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beitragen. Zusammen
mit der Verbesserung von politischen Maßnahmen wird von positiven Auswirkungen
auf die Wirtschaft ausgegangen.

3) RECHTLICHE ASPEKTE

• Zusammenfassung des Vorschlags

Die kodifizierte Neufassung der Verordnung stellt den erweiterten Rahmen für die
Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über
die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen von
Unternehmen in der Gemeinschaft dar. Neue wirtschafts-, wettbewerbs-, sozial-,
umwelt- und unternehmenspolitische Maßnahmen und Leitlinien erfordern Initiativen
und Entscheidungen, die auf verlässlichen statistischen Daten beruhen. Die Statistiken,
die nach Maßgabe der derzeit geltenden Verordnung über die strukturelle
Unternehmensstatistik oder anderer Rechtsakte der Gemeinschaft erstellt werden oder
die in den Mitgliedstaaten verfügbar sind, reichen nicht aus, sind ungeeignet oder sind
nicht in ausreichendem Maße vergleichbar, um als zuverlässige Grundlage für die
Arbeit der Kommission zu dienen.

• Rechtsgrundlage

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 285
Absatz 1.

• Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die
ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus
folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:

Rechtsakte der Gemeinschaft über die strukturelle Unternehmensstatistik sind
erforderlich, um einheitliche statistische Normen vorzugeben, die gewährleisten, dass
die in verschiedenen Mitgliedstaaten erhobenen Daten ein hohes Maß an
Vergleichbarkeit aufweisen. Diese Vergleichbarkeit wird von allen Datennutzern –

nicht nur auf Gemeinschaftsebene, sondern auch in den Mitgliedstaaten – verlangt. Mit

Drucksache 16/2575 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Verordnung wird ein Satz einschlägiger statistischer Daten festgelegt, versehen mit
den wichtigsten, zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit erforderlichen Definitionen.
Dies ist von entscheidender Bedeutung für die Berechnung von EU-Aggregaten, die
bei den Nutzern sehr gefragt sind. Würde die derzeitige Situation unverändert bestehen
bleiben, hätte dies möglicherweise einen Mangel an Daten, die von den Nutzern
benötigt werden, zur Folge. Um die ihr in den Verträgen übertragenen Aufgaben,
insbesondere im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt, erfüllen zu können, muss die
Kommission über geeignete, aussagekräftige, aktuelle, zuverlässige und vergleichbare
Daten über die Struktur von Unternehmen verfügen.

Ohne die Verordnung würde es den Mitgliedstaaten an auf EU-Ebene harmonisierten
Daten über die Struktur von Unternehmen mangeln; sie würden somit ihren eigenen
Interessen schaden. Die vorliegende Verordnung bildet die Grundlage der Daten, die
für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen erforderlich sind. Unternehmen und ihre
Verbände benötigen diese Daten, um ihre Märkte zu verstehen und ihre Tätigkeit und
Leistung mit der ihrer Wettbewerber auf regionaler, nationaler und internationaler
Ebene zu vergleichen.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen)
besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Die beste Methode, etwas über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung
von Unternehmen in der Gemeinschaft zu erfahren, besteht in der Erstellung von
Statistiken nach gemeinsamen methodischen Grundsätzen und Definitionen von
Merkmalen. Allein auf der Grundlage einer koordinierten Datenerhebung können
harmonisierte Statistiken erstellt werden, deren Zuverlässigkeit und Gliederungstiefe
den Anforderungen von Kommission und Unternehmen gerecht werden.

EU-Aggregate können nur auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage harmonisierter
Daten ermittelt werden.

Die nationalen Statistiken müssen koordiniert und harmonisiert werden, damit
europäische Statistiken erstellt werden können. Lediglich die Europäische Union ist in
der Lage, dies zu tun.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Bei dem Verordnungsvorschlag und allen Durchführungsmaßnahmen handelt es sich
um ergebnisorientierte Maßnahmen, mit denen die statistischen Merkmale und die
erforderliche Gliederungstiefe der Tätigkeiten festgelegt werden, die Mitgliedstaaten
jedoch bei der Wahl der Erhebungsmethoden ganz flexibel bleiben. Er geht nicht über
das erforderliche Maß hinaus und versucht, die Belastung der Betroffenen zu
minimieren und in einem angemessenen Rahmen zu halten. Der Verordnungsvorschlag
hält die Mitgliedstaaten nicht davon ab, andere oder detailliertere Daten zu erheben,
wenn sie dies wünschen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/2575

Die neu gefasste Verordnung berücksichtigt die Fortsetzung der bisherigen
statistischen Unterstützung von Entscheidungen in bestehenden Politikbereichen und
die sich aus neuen gemeinschaftlichen politischen Initiativen ergebenden
Anforderungen, die Notwendigkeit einer ständigen Überprüfung der statistischen
Prioritäten und die Notwendigkeit der Produktion von Statistiken. Sie zielt darauf ab,
den bestmöglichen Nutzen aus verfügbaren Ressourcen zu ziehen und die Antwortlast
so gering wie möglich zu halten. Wo immer möglich, sieht die neu gefasste
Verordnung Vereinfachungen vor sowie die Verringerung von Belastungen, um neue
Anforderungen auszugleichen.

• Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht
angemessen:

Die in dieser Verordnung genannten Statistiken erfordern eine direkte und unmittelbare
Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Sie betreffen einzeln festgelegte statistische
Einheiten in den Mitgliedstaaten, wobei die Ziele klar und unmittelbar umsetzbar sind
und die Erhebungselemente zusammen mit der Methodik, dem Erhebungszeitpunkt
und der Periodizität in dem Rechtsakt spezifiziert sind. Sie sind daher als solche im
Allgemeinen nicht von einzelstaatlichen Harmonisierungsmaßnahmen abhängig, und
die von den Maßnahmen betroffenen nationalen Behörden müssen die Bestimmungen
nur anwenden.

4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Kosten der obligatorischen Datenerhebung in den Mitgliedstaaten gehen zu Lasten
des jeweiligen Staates. Für Pilotstudien wäre eine Kofinanzierung erforderlich, um zu
prüfen ob es machbar ist, Daten zu erheben, die von unseren Hauptnutzern angefordert
werden, jedoch schwierig zu sammeln sind. Der Kommissionsbeitrag wird nach einer
Ausschreibung in Form eines Zuschusses gewährt, und zwar auf der Grundlage von
Zuschussanträgen, die die Mitgliedstaaten im Voraus stellen müssen und die eine
Kostenschätzung beinhalten. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des
Rates über die Gemeinschaftsstatistiken sind „einzelstaatliche Stellen“ die statistischen
Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der
Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken beauftragt sind. Für den Zeitraum 2007-2009
wurden Mittelbindungen in Höhe von 4,950 Mio. Euro zur Finanzierung von
Pilotstudien vorgenommen.

Für technische und administrative Hilfe und Unterstützung sind keine Ausgaben
geplant. Für die Verwaltung und den Bedarf des Programms werden vorhandene
Humanressourcen umgeschichtet, so dass keine anderen Ressourcen benötigt werden.
Die Arbeiten von Eurostat im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und
Dokumentation der Methodik und der Aufbereitung, Analyse und Verbreitung der
Daten werden voll von der Kommission getragen. Es werden nur marginale zusätzliche
Kosten erwartet.

Drucksache 16/2575 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

5) WEITERE ANGABEN

• Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Eine Simulation oder eine Pilotphase für den Vorschlag hat stattgefunden oder wird
stattfinden.

Der Vorschlag sieht eine Übergangszeit vor.

• Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.

25 Variablen wurden aus der Verordnung gestrichen. Die Verordnung wurde
umstrukturiert, um den bestehenden Datenbedarf zu decken; ferner wurde die Struktur
der verschiedenen Anhänge vereinheitlicht. Es wurde eine Straffung der
Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Durchführungsbefugnisse,
vorgenommen. Umfang und Anwendung der Komitologie wurden ausführlich
dargestellt und bei Bedarf entsprechende Querverweise angebracht, um mehr Klarheit
zu schaffen.

• Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften
aufgehoben.

• Neufassung

Der Vorschlag beinhaltet die Neufassung von Rechtsvorschriften.

• Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen
Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/2575

Ð 58/97 (angepasst)

2006/0020 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die strukturelle Unternehmensstatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 213¼ 285 Absatz 1 » ,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des ¼ Europäischen » Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ø neu

(1) Die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über
die strukturelle Unternehmensstatistik3 ist mehrmals erheblich geändert worden4. Da
weitere Änderungen erforderlich sind, sollte sie um der Klarheit willen neu gefasst
werden.

(2) Die Verordnung (EC, EURATOM) Nr. 58/97 schuf einen gemeinsamen Rahmens für
die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken
über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen in der
Gemeinschaft.

1 ABl.
2 ABl.
3 ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
4 Siehe Anhang X.

Drucksache 16/2575 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ð 58/97 Erwägungsgrund 1

Mit seiner Entschließung vom 14. November 1989 über den Binnenhandel im Binnenmarkt5
ersuchte der Rat die Kommission insbesondere darum, die Statistiken über den Handel
zu verbessern, indem für eine Kompatibilität dieser Daten mit den
Gemeinschaftsdefinitionen gesorgt wird, und zu gewährleisten, daß soweit erforderlich
solche Daten verstärkt an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften
übermittelt werden.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 2

2) Mit der Entscheidung 92/326/EWG6 des Rates wurde ein Zweijahresprogramm 1992-1993
für die Entwicklung einer europäischen Dienstleistungsstatistik eingeführt. Dieses Programm
sieht auch die Erstellung harmonisierter Statistiken, insbesondere über den Handel und
Vertrieb, auf nationaler oder regionaler Ebene vor.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 3

(3) Mit der Richtlinie 78/660/EWG7 ergriff der Rat Maßnahmen, um die Koordinierung
der einzelstaatlichen Vorschriften über Inhalt, Gliederung und Offenlegung des
Jahresabschlusses und des jährlichen Lageberichts sowie über die
Bewertungsmethoden für Gesellschaften bestimmter Rechtsformen zu verbessern.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 4

(4) Die Gemeinschaft hat inzwischen bedeutende Fortschritte auf dem Weg zur
Integration gemacht. Neue Politiken und Leitlinien für die Wirtschafts-, Wettbewerbs-,
Sozial-, Umwelt- und Unternehmenspolitik erfordern Initiativen und Entscheidungen
auf der Grundlage aussagekräftiger statistischer Daten. Im Rahmen der bestehenden
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und in den einzelnen Mitgliedstaaten sind
entsprechende Informationen entweder nicht ausreichend, unzureichend oder nicht
genügend vergleichbar, um eine zuverlässige Grundlage für die Arbeit der
Kommission abzugeben.

Ø neu

(3) Mit der Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-
20075 wurde ein Programm angenommen, das an den politischen Hauptprioritäten der
Gemeinschaft – Wirtschafts- und Währungsunion, Erweiterung der Europäischen
Union, Wettbewerbsfähigkeit, Regionalpolitik, nachhaltige Entwicklung und

5 ABl. Nr. C 297 vom 25.1.1989, S. 2.
6 ABl. Nr. L 179 vom 7.1992, S. 13.
7 ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11. Richtlinie. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/8/EG (ABl.

L 82 vom 25.3.1994, S. 33).
5
ABl. L 358 vom 31.01.2002, S. 1. Entscheidung. Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG

(ABl. L 138 vom 30.4.2004 S. 12).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/2575

Sozialagenda – auszurichten ist. Statistiken über die Wirtschaftstätigkeit von
Unternehmen stellen einen wesentlichen Teil dieses Programms dar.

(4) In der Verordnung ist dafür Sorge zu tragen, dass die bestehende statistische
Unterstützung für die Entscheidungsfindung in den derzeitigen Politikbereichen
weitergeführt und zusätzlicher Bedarf aufgrund neuer politischer Initiativen der
Gemeinschaft sowie der laufende Überprüfung der statistischen Prioritäten und der
Relevanz der erstellten Statistiken gedeckt wird, um die verfügbaren Ressourcen
bestmöglich zu nutzen und den Beantwortungsaufwand möglichst gering zu halten.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 5

(5) Mit dem Beschluß 93/379/EWG8 hat der Rat ein mehrjähriges Aktionsprogramm der
Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der
Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor
allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), angenommen. Ferner werden
Statistiken benötigt, um die Auswirkungen der Maßnahmen zu bewerten, die zur
Verwirklichung der im Beschluß dargelegten Ziele ergriffen wurden, insbesondere
statistische Angaben, die für die Unternehmen aller Sektoren vergleichbar sind,
Statistiken über die nationalen und internationalen Auftragsvergabebeziehungen
zwischen Unternehmen und verbesserten Statistiken über kleine und mittlere
Unternehmen. Die Verpflichtung zur Übermittlung dieser Statistiken darf jedoch nicht
zu unzumutbaren Kosten für kleine und mittlere Unternehmen führen.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 6

(6) Mit dem Beschluß 93/464/EWG9 hat der Rat ein Rahmenprogramm für vorrangige
Aktionen im Bereich der statistischen Information von 1993 bis 1997 angenommen.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 7

(7) Ferner besteht Bedarf an statistischen Daten über das Unternehmensverhalten,
insbesondere in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation,
Umweltschutz, Investitionen, Ökoindustrien, Tourismus und Hochtechnologie-
Industrien. Die Entwicklung der Gemeinschaft und das Funktionieren des
Binnenmarktes erhöhen den Bedarf an vergleichbaren Daten zu der Lohn- und
Gehaltsstruktur, den Arbeitskosten und der Ausbildung.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 8

(8) Es besteht Bedarf an vollständigen und zuverlässigen Datenquellen, um eine
ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13.
Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu
Marktpreisen10 zu ermöglichen.

8 ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 68.
9
ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.
10 ABl. Nr. L 49 vom 21.2.1989, S. 26.

Drucksache 16/2575 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ð 58/97 Erwägungsgrund 9

(9) Die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und
regionaler Ebene gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen (ESVG)11 erfordert die Entwicklung vergleichbarer, vollständiger
und zuverlässiger statistischer Quellen.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 10

(10) Es besteht ein Bedarf an regionalen Indikatoren und Gesamtrechnungen.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 11

(11) Die Kommission muß zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag
übertragen sind, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Binnenmarktes, über
vollständige, aktuelle, zuverlässige und vergleichbare Informationen über Struktur,
Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in der Gemeinschaft
verfügen.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 12

(12) Es sind Standardisierungsmaßnahmen erforderlich, um dem Bedarf der Gemeinschaft
an Informationen über die wirtschaftliche Konvergenz Rechnung zu tragen.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 13

(13) Die Unternehmen und ihre Fachverbände benötigen solche Informationen zum
Verständnis ihrer Märkte und zum Vergleich ihrer Tätigkeit und Leistung mit
Wettbewerbern desselben Wirtschaftszweigs auf regionaler, nationaler und
internationaler Ebene.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 14

(14) Die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter
Daten ermöglichen, kann nur auf Gemeinschaftsebene effizient erfolgen. Diese
Normen werden dann in jedem Mitgliedstaat unter Aufsicht der für die Erstellung der
amtlichen Statistik zuständigen Gremien und Einrichtungen eingeführt.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 15

(15) Die beste Methode der Bewertung von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und
Leistung der Unternehmen in der Gemeinschaft ist die Erstellung von Statistiken nach
gemeinsamen methodischen Grundsätzen und mit gemeinsamen Definitionen der
Merkmale. Nur aus in koordinierter Weise erstellten Daten können harmonisierte

11 Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System

Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen
Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S.1.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/2575

Statistiken hervorgehen, die den Anforderungen von Kommission und Unternehmen
an Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungstiefe gerecht werden.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 16

(16) Die fachliche Einheit (FE)12 ist als Einheit definiert, die einer oder mehreren
operationellen Unterabteilungen des Unternehmens entspricht. Damit eine
Beobachtung der FE möglich ist, muß das Unternehmen über ein Informationssystem
verfügen, das es ermöglicht, für jede FE zumindest den Wert der Produktion und der
Vorleistungen, die Personalkosten und den Betriebsüberschuß sowie Beschäftigung
und Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen. Die in einer
bestimmten Position der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der
Europäischen Gemeinschaft13 (NACE Rev. 1) eingeordneten FE können wegen der
diesen FE zugeordneten Nebentätigkeiten, die aus den verfügbaren
Rechnungsunterlagen nicht hervorgehen, Produkte herstellen, die nicht zu der für ihre
Tätigkeit typischen homogenen Gruppe gehören. Somit kann davon ausgegangen
werden, daß Unternehmen und FE identisch sind, wenn ein Unternehmen die Angaben
zu allen obengenannten Parametern für eine oder mehrere operationelle
Unterabteilungen nicht feststellen oder berechnen kann.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 17

(17) Die im Rahmen eines Gemeinschaftssystems erstellten statistischen Daten müssen von
zufriedenstellender Qualität sein, um diese Qualität sowie der damit verbundene
Aufwand müssen zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein. Daher ist es
erforderlich, die Kriterien für die Erfüllung dieser Anforderungen gemeinsam
festzulegen.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 18

(18) Es ist notwendig, die Verwaltungsverfahren für die Unternehmen, insbesondere die
kleinen und mittleren Unternehmen, zu vereinfachen, unter anderem durch die
Förderung neuer Technologien, zur Datenerhebung und Erstellung von Statistiken. Es
ist mithin notwendig, die zur Erstellung der Unternehmensstatistik erforderlichen
Daten direkt bei den Unternehmen zu erheben, wobei Methoden und Techniken
angewandt werden, die gewährleisten, daß die Daten vollständig, zuverlässig und
aktuell sind, ohne daß den Betroffenen, insbesondere den kleinen und mittleren
Unternehmen, ein Aufwand entsteht, der gemessen an den Ergebnissen, die die
Benutzer der genannten Statistiken erwarten können, unverhältnismäßig hoch wäre.

12 Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für
die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).

13 Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der

Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 293 vom 24.10.1990. Zuletzt geändert durch die Verordnung Nr.
29/2002 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 1).S. 3.

Drucksache 16/2575 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ð 58/97 Erwägungsgrund 19

(19) Nach der Unterzeichnung des Allgemeinen Abkommens über den
Dienstleistungsverkehr (GATS) besteht im Hinblick auf dessen Anwendung und
Entwicklung ein großer Bedarf an Informationen über den Umfang der Märkte der
Unterzeichneten und deren Anteil an diesen Märkten.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 20

(20) Es ist notwendig, einen gemeinsamen gesetzlichen Rahmen für alle unternehmerischen
Aktivitäten und Bereiche der Unternehmensstatistik zu haben, einschließlich
derjenigen Aktivitäten und Bereiche, für die bislang noch keine Statistiken entwickelt
wurden.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 21

(21) In den Richtlinien 64/475/EWG14 und 72/221/EWG15, die auf die Erstellung von
kohärenten Statistiken abzielen, konnten die seit deren Verabschiedung eingetretenen
wirtschaftlichen und technischen Veränderungen nicht berücksichtigt werden; deshalb
sollten sie nicht mehr angewandt werden.

Ð 58/97 Erwägungsgrund 22

(22) Um spätere Präzisierungen der Vorschriften über die Erhebung und die statistische
Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse zu
ermöglichen, sollte der Kommission, die von dem durch den Beschluß 89/382/EWG,
Euratom16 eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen
Gemeinschaften unterstützt wird, die Befugnis übertragen werden, Maßnahmen zur
Durchführung dieser Verordnung zu erlassen —

Ø neu

(5) Es besteht ein zunehmender Bedarf an Daten über Dienstleistungen, insbesondere über
Dienstleistungen für Unternehmen. Diese Statistiken werden für die
Wirtschaftsanalyse und die Konzipierung der Politik für den Sektor, der der
dynamischste moderner Volkswirtschaften ist, benötigt, und zwar insbesondere
hinsichtlich seines Potenzials für das Wachstum und die Schaffung von
Arbeitsplätzen. Auf seiner Tagung in Lissabon im März 2002 hat der Europäische Rat
die Bedeutung der Dienstleistungen betont. Die Messung des nach einzelnen
Dienstleistungsprodukten aufgegliederten Umsatzes ist eine Voraussetzung für ein
wirkliches Verständnis der Rolle der Dienstleistungen in der Volkswirtschaft. Der

14 Richtlinie 64/475/EWG des Rates vom 30. Juli 1964 zur Durchführung koordinierter jährlicher
Erhebungen über Investitionen im produzierenden Gewerbe (ABl. Nr. L 131 vom 13. 8. 1964, S. 2193).
Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

15 Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6. Juni 1972 zur Durchführung koordinierter jährlicher
Erhebungen über die Tätigkeit der Industrie (ABl. Nr. L 133 vom 10. 6. 1972, S. 57). Richtlinie zuletzt

geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

16 ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/2575

Europäische Rat folgerte auf seiner Tagung in Stockholm im Mai 2001, dass die
Schaffung eines effektiv funktionierenden Binnenmarktes für Dienstleistungen eine
der obersten Prioritäten Europas darstellt. Nach den einzelnen
Dienstleistungsprodukten aufgegliederte Statistiken über den grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehr sind wesentlich für die Beobachtung des Funktionierens der
Binnenmärkte für Dienstleistungen, die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit von
Dienstleistungen und der Auswirkungen von Hindernissen für den
Dienstleistungsverkehr.

(6) Es besteht insbesondere deshalb Bedarf an Daten über die Demografie der
Unternehmen, weil diese Bestandteil der Strukturindikatoren sind, die geschaffen
worden sind, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie
zu überwachen. Darüber hinaus sind harmonisierte Daten über die
Unternehmensdemografie und ihre jeweilige Auswirkungen auf die Beschäftigung
erforderlich, um politische Empfehlungen zur Unterstützung des Unternehmertums zu
untermauern.

(7) Es besteht Bedarf an einem flexiblen Instrument innerhalb des statistischen Rahmens,
mit dem auf neu entstehende Nutzerbedürfnisse reagiert werden kann, die sich aus den
zunehmend dynamischen, innovativen komplexen Merkmalen der wissensbasierten
Wirtschaft ergeben. Die Verknüpfung solcher Ad-hoc-Datenerhebungen mit der
laufenden Erhebung struktureller Unternehmensstatistiken wertet die mit beiden
Erhebungen gewonnenen Daten auf und bietet, indem doppelte Datenerhebungen
vermieden werden, die Möglichkeit, die Gesamtbelastung der Auskunftgebenden zu
verringern.

(8) Es ist erforderlich, für die Annahme von Maßnahmen zur Durchführung dieser
Verordnung ein Verfahren vorzusehen, um die Regeln für die Erhebung und
statistische Aufbereitung von Daten und für die Verarbeitung und Übermittlung der
Ergebnisse noch klarer gestalten zu können.

(9) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse6 angenommen.

(10) Falls die Kommission es aufgrund der Auswertung von Pilotstudien über
nichtmarktwirtschaftliche Tätigkeiten der Abschnitte M bis O der NACE Rev. 1.1
nach Anhang I Abschnitt 10 Absatz 1 und Anhang IX Abschnitt 12 für erforderlich
hält, die gegenwärtigen Bereiche dieser Verordnung auszuweiten, so legt sie einen
Vorschlag gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag vor.

(11) Da die Mitgliedstaaten die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen, nämlich die
Bereitstellung harmonisierter Daten über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit
und Leistung von Unternehmen in der Gemeinschaft nicht hinreichend erreichen
können und diese daher wegen der Größenordnung und der Auswirkungen der
Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die
Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip des Artikels 5 EG-Vertrag
6 ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23

Drucksache 16/2575 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Maßnahmen beschließen. Im Einklang mit dem in diesem Artikel dargelegten
Subsidiaritätsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung jener Ziele
Erforderliche hinaus.

Ð 58/97 (angepasst)

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

¼Gegenstand»

Ziel Mit dieser Verordnung wird ist die Schaffung eines gemeinsamenr Rahmens für die
Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die
Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen in der Gemeinschaft
¼ geschaffen ».

Artikel 2

Ð 58/97

Die Erstellung der Statistiken bezweckt insbesondere die Analyse

i)a) der Struktur und der Entwicklung der Tätigkeiten der Unternehmen,

ii)b) der eingesetzten Produktionsfaktoren sowie sonstiger Elemente zur Messung von
Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,

iii)c) der Entwicklung von Unternehmen und Märkten auf regionaler, nationaler,
gemeinschaftlicher und internationaler Ebene,

iv)d) der Unternehmenspolitik,

v)e) kleiner und mittlerer Unternehmen,

Ð 58/97 (angepasst)

vi)f) spezifischer Unternehmensmerkmale im Zusammenhang mit besonderen
Tätigkeitsgruppen¼ aufgliederungen » .

Article ¼ 2 » 3

¼ Scope »

1. Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis K
und M bis O der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen

Gemeinschaft (NACE Rev.1 ¼ .1 » ).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/2575

2. Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst die statistischen Einheiten, deren Arten in
Abschnitt I des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates7 vom 15. März 1993
betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der
Gemeinschaft definiert und einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zugeordnet sind. Die
Verwendung besonderer Einheiten für die Erstellung von Statistiken ist in den Anhängen der
vorliegenden Verordnung näher beschrieben.

Artikel ¼ 3 » 4

¼ Modules »

1. Die Statistiken, die für die in Artikel ¼ 1 » 2 definierten Bereiche zu erstellen sind,
werden in Modulen gruppiert. Die Module werden in den Anhängen festgelegt.

Ð 58/97

2. Die Module in dieser Verordnung umfassen

Ð 58/97 (angepasst)

a) ein gemeinsames Modul für die jährliche Strukturstatistik, das in Anhang ¼ I » 1
festgelegt ist;

b) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie, das in Anhang ¼ II » 2
festgelegt ist;

c) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Handels, das in Anhang ¼ III » 3
festgelegt ist;

d) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Baugewerbes, das in Anhang ¼ IV »
4 festgelegt ist;

Ð 410/98 (angepasst)

e) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Versicherung, das in Anhang ¼ V »
5 festgelegt ist;

Ð2056/2002 Art. 2 Ziff. 2
(angepasst)

f) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Kreditinstitute, das in Anhang ¼ VI »
6 festgelegt ist;

g) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Pensionsfonds, das in Anhang
¼ VII » 7 festgelegt ist;
7 ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

Drucksache 16/2575 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Øneu

h) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der unternehmensbezogenen
Dienstleistungen, das in Anhang VIII festgelegt ist;

i) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demographie der Unternehmen, das in
Anhang IX festgelegt ist;

j) ein flexibles Modul für die Durchführung einer kleinen Ad-hoc-Erhebung über
Unternehmensmerkmale.

Ð 58/97

2.3. Jedes Modul enthält folgende Angaben:

Ð 58/97 (angepasst)

i)a) die Tätigkeiten, für die die Statistiken erstellt werden, entsprechend dem in Artikel
¼ 2 » 3 Absatz 1 angegebenen Geltungsbereich;

ii)b) die Arten von statistischen Einheiten, die für die Erstellung der Statistiken zu
verwenden sind, entsprechend der in Artikel ¼ 3 » 3 Absatz 2 genannten Liste der
statistischen Einheiten;

iii)c) die Listen der Merkmale, zu denen Statistiken für die in Artikel ¼ 1 » 2
¼ genannten » aufgeführten Bereiche zu erstellen sind, und die Berichtszeiträume
für diese Merkmale;

iv) eine Liste der zu erstellenden Statistiken über die Demographie der Unternehmen;

Ð 58/97

(v)d) die Periodizität für die Erstellung der Statistiken, wobei die Erstellung jährlich oder
mehrjährlich erfolgen sollte. Falls es sich um mehrjährliche Statistiken handelt, sind
diese mindestens alle zehn Jahre zu erstellen;

(vi)e) den Zeitplan mit Angabe der ersten Berichtsjahre für die zu erstellenden Statistiken;

vi)f) die Anforderungen hinsichtlich Repräsentativität und Qualitätsbewertung;

(viii)g) den Zeitraum, innerhalb dessen nach Ablauf des Berichtszeitraums die Statistiken zu
übermitteln sind;

(ix)h) die maximale Länge der Übergangszeit, die gewährt werden kann.

Øneu

4. Die Periodizität, die Themen, die Merkmalsliste, der Berichtszeitraum, die zu erfassenden
Tätigkeiten und die Qualitätsvorgaben des in Absatz 2 Buchstabe j genannten flexiblen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/2575

Moduls werden gemäß den Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 mindestens 12 Monate vor
Beginn des Berichtszeitraums festgelegt.

Der Bereich des flexiblen Moduls wird eingeschränkt, um die Belastung von Unternehmen
und die Kosten für die Datenerhebung durch die Mitgliedstaaten zu begrenzen.

Die Kosten für eine derartige Datenerhebung können von der Kommission mittels der
üblichen Verfahren mitfinanziert werden.

Ø neu

Artikel 4

Pilotuntersuchungen

1. Gemäß den Spezifikationen in den Anhängen wird von der Kommission eine Reihe von
Pilotsuntersuchungen eingeleitet und von Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Kommission
gewährt den nationalen Stellen im Anschluss an einen Aufruf zur Einreichung von
Vorschlägen im Sinn von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/978 des Rates Zuschüsse.

2. Die Pilotuntersuchungen werden durchgeführt, um zu bewerten, ob die Erhebung von
Daten sachdienlich und durchführbar ist. Die Kommission bewertet die Ergebnisse der
Pilotuntersuchungen und wägt dabei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die
Erhebungskosten und die Belastung der Unternehmen ab.

3. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse
der Pilotuntersuchungen.

4. Auf der Grundlage der Auswertung der Pilotuntersuchungen beschließt die Kommission
die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2.

Ð 58/97 (angepasst)

Article ¼ 5 » 6

¼ Datenbeschaffung»

1. Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten für die Beobachtung der
Merkmale in den Listen der in Artikel ¼ 3 » 5 aufgeführten Module.

2. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten nach dem Grundsatz der
verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen
nachstehend aufgeführten Quellen beschaffen:
8 ABl. L 52 vom 22.02.1997, S. 1.

Drucksache 16/2575 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ð 58/97

a) verbindliche Erhebungen: Die rechtlichen Einheiten, zu denen die von den
Mitgliedstaaten zur Lieferung von Angaben aufgeforderten statistischen Einheiten
gehören oder aus denen sie sich zusammensetzen, sind verpflichtet, innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen;

b) andere Quellen, die in Bezug auf Genauigkeit und Qualität zumindest gleichwertig
sind;

c) statistische Schätzverfahren, falls einige Merkmale nicht für alle Einheiten
beobachtet wurden.

Ð 58/97 (angepasst)

3. Damit die Belastung der Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die
einzelstaatlichen Stellen und die Gemeinschaftsdienststelle im Rahmen der von den einzelnen
Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegten Grenzen und Voraussetzungen in ihren
jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Zugang zu den Quellen für Verwaltungsdaten, die für die
Tätigkeitsbereiche ihrer eigenen öffentlichen Verwaltung relevant sind, soweit diese Daten
erforderlich sind, um den in Artikel ¼ 6 » 7 genannten Genauigkeitsanforderungen zu
genügen.

Ð 58/97

4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
die Schaffung der Voraussetzungen für einen verstärkten Einsatz von elektronischer
Datenübermittlung und automatischer Datenverarbeitung.

Ð 58/97 (angepasst)

Artikel ¼ 6 » 7

¼ Genauigkeit»

Ð 58/97

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch geeignete Maßnahmen, daß die übermittelten
Daten die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten, die im Anhang aufgeführt
sind, widerspiegeln.

2. Bei der Qualitätsbewertung ist der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten mit den Kosten der
Erhebung und dem Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für kleine Unternehmen, zu
vergleichen.

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Bewertung
nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/2575

Øneu

4. Weist ein Mitgliedstaat in besonderen Fällen darauf hin, dass die Genauigkeit für eine
bestimmte Klasse der NACE Rev. 1.1 auf nationaler Ebene gering ist, so liegt es im Ermessen
der Kommission (Eurostat), die Daten gegebenenfalls nur für die Erstellung von Aggregaten
auf Gemeinschaftsebene zu verwenden.

Ð 58/97 (angepasst)
Ö neu

Artikel ¼ 7 » 8

¼ Comparability »

1. Die erhobenen und geschätzten Daten werden von den Mitgliedstaaten nach der für jedes in
Artikel ¼ 3 » 5 ¼ und den jeweiligen Anhängen » genannte Modul vorgegebenen
Aufgliederung zu vergleichbaren Ergebnissen aufbereitet.

2. Damit Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden können, sorgen die Mitgliedstaaten für die
Aufbereitung nationaler Ergebnisse entsprechend den Ebenen der NACE Rev.1 ¼ .1 » , die
in den Modulen in den Anhängen genannt sind oder nach dem Verfahren des Artikels
¼ 12 » 13¼ Absatz 2 » festgelegt werden.

Artikel ¼ 8 » 9

¼Übermittlung der Ergebnisse»
1.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel ¼ 7 » 8 genannten Ergebnisse,
einschließlich der vertraulichen Angaben, gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften
für die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht ¼ , insbesondere unter die
Verordnung (EURATOM, EWG) Nr. 1588 des Rates9» fallenden Informationen an das
Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften.
Diese geltenden Gemeinschaftsvorschriften finden insoweit auf diese Ergebnisse Anwendung,
als sie vertrauliche Daten enthalten.

2. (2) Die Ergebnisse sind in einem geeigneten technischen Format und innerhalb eines
Zeitraums zu übermitteln, der für die einzelnen Module des Artikels ¼ 3 » 5¼ nach dem
Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 » festgelegt wird und höchstens 18 Monate ab dem
Ende des Berichtszeitraums beträgt. Zusätzlich wird eine geringe Anzahl von geschätzten
Vorergebnissen innerhalb einer Frist übermittelt, die für die einzelnen Module des Artikels
¼ 3 » 5¼ nach diesem Verfahren festgelegt » wird und höchstens zehn Monate ab dem
Ende des Berichtszeitraums beträgt.
9 ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

Drucksache 16/2575 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel ¼ 9 » 10

¼Informationen über die Durchführung»

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung alle sachdienlichen
Informationen, die zur Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten erforderlich
sind.

Artikel ¼ 10 » 11

¼Übergangsfristen»

1. Während der Übergangsfristen können Abweichungen von den Bestimmungen in den
Anhängen ¼ nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 gewährt » zugelassen werden,
wenn die nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich machen.

2. Für die Ausarbeitung der Statistiken Ö können Õ kann einem Mitgliedstaat eine
zusätzliche Übergangs ¼ fristen » zeit gewährt werden, falls er dieser Verordnung
aufgrund von Ausnahmebestimmungen nicht nachkommen kann, die im Rahmen der
Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 199310 über die
innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für
statistische Verwendungszwecke vorgesehen worden sind.

3. Spätestens am Ende der Übergangszeit sind die sich aus dieser Verordnung ergebenden
Verpflichtungen in den Mitgliedstaaten uneingeschränkt anwendbar.

Artikel ¼ 11 » 12

¼Durchführungsmaßnahmen»

Die Einzelheiten für die Durchführung dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur
Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bbezug auf die Erhebung und
die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der
Ergebnisse werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels ¼ 12 Absatz 2 »
13 festgelegt, wobei sie den Grundsatz beachten muss, daß der Nutzen der Maßnahmen
größer sein mussß als die durch sie verursachten Kosten und sich bei ihrer Durchführung
weder für die Mitgliedstaaten noch für die Unternehmen ein beträchtlicher zusätzlicher
Mittelbedarf gegenüber jenem ergeben darf, der sich aus den ursprünglichen Bestimmungen
dieser Verordnung ergeben würde; die Einzelheiten betreffen insbesondere ¼ Implementing
measeure concern » in particular:

a)i) die Aktualisierung der Listen der Merkmale von Statistiken über die Demographie
der Unternehmen und von Vorergebnissen, soweit solche Aktualisierungen gemäß
einer quantitativen Überprüfung nicht eine Erhöhung der Anzahl der
Erhebungseinheiten oder des den Einheiten entstehenden Aufwands beinhalten, die
10 ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 1.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/2575

gemessen an den erwarteten Ergebnissen unverhältnismäßig hoch wäre (Artikel
¼ 3 » 4 und ¼ 8 » 9¼ sowie Anhang I Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6,
Anhang IV Abschnitt 6 und Anhang IX Abschnitt 10 » );

ii)b) die Periodizität der Erstellung der Statistiken (Artikel ¼ 3 und Anhang III Abschnitt
3 sowie Anhang IV Abschnitt 3 Absatz 3 » 4);

iii)c) die Definitionen der Merkmale und deren Relevanz für bestimmte Tätigkeiten
(Artikel ¼ 3 und Anhang I Abschnitt 4 Absatz 1 » 4);

iv)d) die Definition des Berichtszeitraums (Artikel ¼ 3 » 4);

v)e) das erste Berichtsjahr für die Erstellung der Vorergebnisse (Artikel ¼ 8 und Anhang
I Abschnitt 5 » 9);

vi)f) die Kriterien für die Bewertung der Qualität (Artikel 7¼ 6 und Anhang II Abschnitt
6» );

g)vii) die Aufgliederung der Ergebnisse, insbesondere die zu verwendenden
Klassifikationen und die Größenklassenkombinationen (Artikel ¼ 7 und Anhang
VIII Abschnitt 4 Absätze 2 und 3, Abschnitt 8 Absätze 2 und 3 » 8);

h)viii) die geeignete technische Form für die Übermittlung der Ergebnisse (Artikel ¼ 8
und Anhang I Abschnitt 9 Absatz 2 sowie Anhang VI Abschnitt 8 » 9);

i)ix) die Aktualisierung der Fristen für die Datenübermittlung (Artikel ¼ 8 und Anhang I
Abschnitt 9 Absatz 1 sowie Anhang VI Abschnitt 7 » 9);

j)x) die Übergangszeit und die Abweichungen von dieser Verordnung während dieses
Zeitraums (Artikel11 ¼ 10 und Anhang II Abschnitt 10, Anhang VII Abschnitt 10
und Anhang VIII Abschnitt 8 » );

Ø neu

(k) die Anpassung der Tätigkeitsaufgliederung an Änderungen oder Revisionen der
NACE;

(l) die Häufigkeit, die Themen, die Merkmalsliste, den Berichtszeitraum, die zu
erfassenden Tätigkeiten und die Qualitätsvorgaben des in Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe j genannten flexiblen Moduls;

(m) die Verfahren, die hinsichtlich der Ad-hoc-Datenerhebungen zu befolgen sind, die in
Anhang 2 Abschnitte 3 und 4, Anhang 3 Abschnitt 3 Absatz 3 sowie in Anhang 4
Abschnitt 3 Absatz 3 erwähnt werden.

Drucksache 16/2575 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ð 1882/2003 Art. 3 and Anhang
III Ziff. 69 (angepasst)

Artikel ¼ 12 » 13

¼Ausschuss»

Ð 1882/2003 Art. 3 and Anhang
III Ziff. 69

1. Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten
Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend «Ausschuss» genannt) unterstützt.

Ð 1882/2003 Art. 3 and Anhang
III Ziff. 69 (angepasst)

2. (2) Wird auf diesen ¼ Absatz » Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7
des Beschlusses 1999/468/EG11 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Ð 1882/2003 Art. 3 and Anhang
III Ziff. 69

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate
festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Ð 58/97 (angepasst)

Artikel ¼ 13 » 14

¼Bericht»

1. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei
Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach mindestens alle drei Jahre einen
Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere deren
Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.

2. Die Kommission schlägt in den Berichten nach Absatz 1 ihr angezeigt erscheinende
Änderungen vor.
11 ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/2575

Ð 58/97 (angepasst)

Artikel 15

Die Richtlinien 64/475/EWG und 72/221/EWG werden nach der Übermittlung der Daten für
das Berichtsjahr 1994 nicht mehr angewandt.

Ø neu

Artikel 14

Aufhebung

Die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind als Bezugnahme auf diese Verordnung
zu verstehen und gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.

Ð 58/97 (angepasst)

Artikel ¼ 15 » 16

¼Inkrafttreten»

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften¼ Union » in Kraft.

Ð 58/97

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Brüssel, den [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident The President
[…] […]

Drucksache 16/2575 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ð 58/97 (angepasst)

ANHANG¼ I » 1

GEMEINSAMES MODUL FÜR DIE JÄHRLICHE STRUKTURSTATISTIK

ABSCHNITT 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung,
Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur,
Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in den Mitgliedstaaten.

ABSCHNITT 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel ¼ 1 » 2 Ziffern i), ii) und
iii)¼ Buchstaben a, b und c » dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf
die Analyse der Wertschöpfung und ihrer Hauptbestandteile.

ABSCHNITT 3

Geltungsbereich

1. Die Statistiken werden für die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten erstellt.

2. Für die in Abschnitt 10 ¼ erwähnten » aufgeführten Tätigkeiten werden
Pilotuntersuchungen durchgeführt.

ABSCHNITT 4

Merkmale

1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird soweit
erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken
erstellt werden.

Ð 58/97 (angepasst)

2. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 13 die ¼ Die » genauen
Merkmalsbezeichnungen fest, für die Statistiken im Zusammenhang mit den
Tätigkeiten des Abschnitts J der NACE Rev. 1 ¼ .1 » zu erstellen sind und die
den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Bezeichnungen möglichst nahe kommen
sollen ¼ , werden nach dem Verfahren des Artikels12 Absatz 2 dieser Verordnung
festgelegt» .

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/2575

Ð 58/97

3. Jährliche demographische Statistiken:

Ð 58/97 (angepasst)

Code Bezeichnung Anmerkungen

¼ Structural data »

11 11 0 Zahl der Unternehmen

11 21 0 Zahl der örtlichen
Einheiten

Ð 58/97

4. Unternehmenssmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

Ð1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff.
1 (angepasst)
Ö neu

Code Bezeichnung

¼ Accounting data » Anmerkunge
n

12 11 0 Umsatz

12 12 0 Produktionswert

12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

ÖÖ 12 17 0
ÕÕ

ÖBruttobetriebsüberschussÕ

13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

13 12 0 Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in
unverändertem Zustand

Ö 13 13 1 Õ ÖAufwendungen für LeiharbeitnehmerÕ

13 31 0 Personalaufwendungen

13 32 0 Löhne und Gehälter
13 33 0 Sozialversicherungskosten

Drucksache 16/2575 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

¼Daten zum Anlagevermögen»

15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

¼Daten zur Beschäftigung »

16 11 0 Zahl der Beschäftigten

16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

Ö 16 13 1 Õ ÖZahl der TeilzeitbeschäftigtenÕ

Ö 16 14 0 Õ ÖZahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in VollzeiteinheitenÕ

Ð 58/97

5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

Ð 58/97 (angepasst)

Code Bezeichnung Anmerkun
gen

¼ Accounting data »

13 32 0 Löhne und Gehälter

15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen Übermittlu
ng
freigestellt

¼Daten zur Beschäftigung »

16 11 0 Zahl der Beschäftigten

Ð 58/97

6. Für die in Abschnitt 10 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen
durchgeführt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/2575

ABSCHNITT 5

Erstes Berichtsjahr

Ð 58/97 (angepasst)
Î1 2056/2002 Art. 2 Ziff.1
Öneu

Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr Ö 2006 für die
Merkmale 12 17 0, 13 13 1, 16 13 1 und 16 14 0 sowie das Kalenderjahr Õ 1995 Ö für alle
anderen Merkmale. Data shall be compiled according to the breakdown of Section
9.ÕÎ1 Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Klassen der Gruppe 65.2 sowie
der Abteilung 67 der NACE Rev. 1 ¼ .1 » erstellt werden, wird nach dem Verfahren des
Artikels ¼ 12 Absatz 2 » 13 dieser Verordnung bestimmt. Í

Ð 58/97 (angepasst)
Öneu

ABSCHNITT 6

Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes der in Abschnitt 4 Nummer 4 aufgeführten Ö Hauptm Õ
Merkmale den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95% — an,
den die Kommission in den Bericht nach Artikel ¼ 13 » 14 unter Berücksichtigung der
Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Ö Diese
Hauptmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung erwähnten
Verfahren festgelegt. Õ

Ð 58/97 (angepasst)
Öneu

ABSCHNITT 7

Aufbereitung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse werden auf der Ebene der in Abschnitt 9 genannten Tätigkeits-
¼ klassen » gruppen aufgegliedert.

2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen für jede Gruppe der
Abschnitte C bis Ö K Õ G der NACE Rev.1 Ö .1 Õ sowie für Ö Abteilung 90,
Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung, Gruppe 92.1, Film- und
Videofilmherstellung, -verleih und -vertrieb; Kinos, und Gruppe 92.2,
Rundfunkveranstalter, Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen, Õ
aufgegliedert.

Drucksache 16/2575 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zur zweistelligen Ebene der NACE
Rev.1 ¼ .1 » (Abteilungen) und bis zur Ebene II der Systematik der
Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) ¼ 12» aufgegliedert.

Ð2056/2002 Art. 2 Ziff. 2
(angepasst)

ABSCHNITT 8

Übermittlung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das
Berichtszeitraum ist, übermittelt; dies gilt jedoch nicht für die Klasse 65.11 der NACE Rev. 1
¼ .1 » und die von den Anhängen ¼ V, VI und VII » 5, 6 und 7 abgedeckten
Wirtschaftszweige der NACE Rev. 1 ¼ .1 ». Für die Klasse 65.11 der NACE Rev. 1
¼ .1 » beträgt die Übermittlungsfrist 10 Monate. Die Übermittlungsfrist für die in den
Anhängen ¼ V, VI und VII » 5, 6 und 7 behandelten Tätigkeiten ist in jenen Anhängen
festgelegt. Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse für die Klassen der Gruppe 65.2 und
der Abteilung 67 der NACE Rev. 1 ¼ .1 » wird nach dem Verfahren des Artikels ¼ 12
Absatz 2 » 13 dieser Verordnung bestimmt.

2. Außer für die Abteilungen 65 und 66 der NACE Rev. 1 ¼ .1 » werden nationale
Vorergebnisse oder Schätzungen innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs,
das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden
Merkmale ermittelt werden:

¼Code
»

¼Bezeichnung»

¼ Accounting data »

12 11 0 Umsatz

¼Daten zur Beschäftigung »

16 11 0 Zahl der Beschäftigten

Ð2056/2002 Art. 2 Ziff. 2
(angepasst)
Öneu

Diese Vorergebnisse oder Schätzungen werden Ö vom Berichtsjahr 2006 an Õ auf der
dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 ¼ .1 » (Gruppen) aufgegliedert. Ö Bis zum
Berichtsjahr 2005 einschließlich werden die Abschnitte H, I und K der NACE REV. 1.1 wie

12 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003

über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)
(ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/2575

in Abschnitt 9 aufgeführt aufgegliedert. Õ , davon ausgenommen sind die Abschnitte H, I und
K der NACE Rev. 1, für die sie nach den Tätigkeitsgruppen in Abschnitt 9 aufgeschlüsselt
werden. Für die Abteilung 67 der NACE Rev. 1 ¼ .1 » wird die Übermittlung der
Vorergebnisse oder Schätzungen nach dem Verfahren des Artikels ¼ 12 Absatz 2 » 13
dieser Verordnung festgelegt.

Ð 58/97 (angepasst)

ABSCHNITT 9

¼ Aufgliederung » nach Tätigkeiten

Die nachstehenden Tätigkeitsgruppen beziehen sich auf die Systematik NACE Rev. 1.

Øneu

1. Vom Berichtsjahr 2006 an werden die Daten gemäß der folgenden Aufgliederung der
Wirtschaftszweige der Systematik NACE Rev. 1.1 erstellt. Jedoch wird das erste Berichtsjahr,
für das Statistiken über die in die Gruppe 65.2 und die Abteilung 67 fallenden
Wirtschaftszweigklasssen der NACE Rev. 1.1 erstellt werden, gemäß dem in Artikel 12
Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die
Mitgliedstaaten die nationalen Teilergebnisse für die Abschnitte C bis K sowie für die
folgenden Klassen des Abschnitts O der NACE Rev. 1.1 aufgegliedert nach den Klassen der
NACE Rev. 1.1:

Klasse Bezeichnung

90.01 Abwasserbeseitigung

90.02 Abfallbeseitigung

90.03 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige
Entsorgung

92.11 Film- und Videofilmherstellung

92.12 Filmverleih und Videoprogrammanbieter

92.13 Kinos

92.20 Rundfunkveranstalter, Herstellung von Hörfunk- und
Fernsehprogrammen

2. Bis zum Berichtsjahr 2005 einschließlich werden die Daten gemäß der folgenden
Aufgliederung der Wirtschaftszweige der Systematik NACE Rev. 1.1 erstellt.

Drucksache 16/2575 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ð 58/97 (angepasst)

ABSCHNITT C, D, E und F

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Verarbeitendes Gewerbe Herstellung von
Waren ; Energie und Wasserversorgung; Baugewerbe.

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die
Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1 ¼ .1 » aufgegliederten nationalen
Ergebnisse.

ABSCHNITT G

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern.

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die
Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1 ¼ .1 » aufgegliederten nationalen
Ergebnisse.

ABSCHNITT H

Beherbergungs- und Gaststätten

55.1 + 55.2 Hotels, Gasthöfe und Pensionen + Sonstige Beherbergungsstätten

55.3 + 55.4 + 5
5.5

Restaurants, Imbissstuben, Cafés, Eissalons + Sonstige Gaststätten +
Kantinen und Caterer

ABSCHNITT I

Verkehr und Nachrichtenübermittlung

60.1 Eisenbahnverkehr

60.21 + 60.22 + 6
0.23

Sonstiger Landverkehr ohne Güterbeförderung im Straßenverkehr

60.24 Güterbeförderung im Straßenverkehr

60.3 Transport in Rohrfernleitungen

61.1 See- und Küstenschifffahrt

61.2 Binnenschifffahrt

62 Luftfahrt

63.1 + 63.2 + 63.4 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr außer Reisebüros;
Reiseveranstalter a. n. g.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/2575

63.3 «Activities of travel agencies and tour operators; Reiseveranstalter a. n.
g.

64.11 Postdienste

64.12 Kurierdienste (ohne Postdienste)

64.2 Fernmeldedienste

Ð2056/2002 Art. 2 Ziff. 3
(angepasst)

ABSCHNITT J

Finanzielle Mittlertätigkeiten

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die
Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1 ¼ .1 » aufgegliederten nationalen
Ergebnisse.

Ð 58/97

ABSCHNITT K

Ð2056/2002 Art. 2 Ziff. 3

Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von
unternehmensbezogenen Dienstleistungen

70 Grundstücks- und Wohnungswesen

71.1 + 71.2 Vermietung von Kraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht + Vermietung
von sonstigen Verkehrsmitteln

71.3 Vermietung von Maschinen und Geräten

71.4 Vermietung von Gebrauchsgütern a. n. g.

72 Datenverarbeitung und Datenbanken

73 Forschung und Entwicklung

74.11 + 74.12 + 74.14
+ 74.15

Rechtsberatung + Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung;
Buchführung + Unternehmens- und Public-Relations-Beratung +
Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften

74.13 Markt- und Meinungsforschung

Drucksache 16/2575 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

74.2 + 74.3 Architektur- und Ingenieurbüros + Technische, physikalische und
chemische Untersuchung

74.4 Werbung

74.5 Personal- und Stellenvermittlung, Überlassung von Arbeitskräften

74.6 Detekteien sowie Wach- und Sicherheitsdienste

74.7 Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

74.8 Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen
Dienstleistungen

ABSCHNITT 10

Berichte und Pilotuntersuchungen

Ð 58/97 (angepasst)
Î1 2056/2002 Art. 3 Ziff. 4
Öneu

Ö 1. Die Kommission leitet für die Tätigkeiten der Abschnitte M bis O der NACE Rev.
1.1 eine Reihe von Pilotstudien ein, um zu ermitteln, inwieweit die
marktwirtschaftlichen und die nichtmarktwirtschaftlichen Tätigkeiten in diesen
Abschnitten erfasst werden können. Falls die Kommission es auf der Grundlage der
Auswertung von Pilotstudien über die nichtmarktwirtschaftlichen Tätigkeiten in den
Abschnitten M bis O der NACE Rev. 1.1 für erforderlich hält, den Geltungsbereich
dieser Verordnung zu erweitern, legt sie einen Vorschlag gemäß dem Verfahren von
Artikel 251 des Vertrags vor.Õ Î1Die Mitgliedstaaten unterbreiten der
Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit
von Informationen über statistische Einheiten, die den Abschnitten M bis O der
NACE Rev. 1 zuzurechnen sind.ÍDie Kommission erläßt für diese Tätigkeiten
nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von
den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind.
Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der
Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Tätigkeiten
erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die
Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind.

Ð 58/97

2. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission für die in Abschnitt 9 aufgeführten
Tätigkeiten einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der
Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:

Code Bezeichnung Anmerkungen

12 18 0 Finanzüberschuß Nur juristische

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/2575

Personen

14 11 0 Umsatz aus innergemeinschaftlichen Lieferungen von
Waren und Dienstleistungen

14 12 0 Umsatz aus außergemeinschaftlichen Ausfuhren von
Waren und Dienstleistungen

14 21 0 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren und
Dienstleistungen

14 22 0 Außergemeinschaftliche Einfuhren von Waren und
Dienstleistungen

15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen Regionale Aspekte

Ð 58/97 (angepasst)
Öneu

2. Die Kommission erlässt ein Programm von Pilotuntersuchungen über Merkmale, die
sich auf Finanzkonten, Investitionen in immaterielle Werte und Formen der
Organisation des Produktionssystems beziehen. für diese Aufgliederung nach dem
Verfahren des Artikels 13 von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr
1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Ö Diese Pilotuntersuchungen werden an
die Besonderheiten des Sektors angepasstÕ soll die Durchführbarkeit der Erhebung
der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Merkmale
erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die
Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind.

Ð 58/97

3. Im Fall der Abschnitte G bis K der NACE Rev. 1 unterbreiten die Mitgliedstaaten
der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die
Aufschlüsselung der Ergebnisse anhand der Frage erforderlich sind, ob eine
Mehrheitsbeteiligung eines nicht ansässigen Unternehmens im Sinne der GATS-
Definitionen vorliegt oder nicht. Die Kommission erläßt für diese Aufschlüsselung
nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von
den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind.
Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der
Daten ermittelt werden, die für die Erstellung dieser Aufschlüsselung erforderlich
sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten
und dem den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind.

Ð 58/97

4. Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für die unter den Nummern 1, 2
und 3 aufgeführten Tätigkeiten, Merkmale und Aufschlüsselungen erstellt werden

können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils

Drucksache 16/2575 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

oder der Gesamtheit dieser Tätigkeiten, Merkmale und Aufschlüsselungen in die
Listen der Abschnitte 4, 7 und 9.

Ð 58/97 (angepasst)

ABSCHNITT 11

Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten gemeinsamen Modul beträgt der Übergangszeitraum
für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der
ersten Berichtsjahre.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/2575

Ð 58/97 (angepasst)

ANHANG II2

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER INDUSTRIE

ABSCHNITT 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung,
Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur,
Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Industrie.

ABSCHNITT 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel ¼ 1 » 2 Ziffern a), b), c), d)
unf e)i), ii), iii), iv) und v) genannten Bereiche, insbesondere auf

– eine Kernliste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit,
Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Industriezweige,

– eine ergänzende Liste von Statistiken für die Untersuchung spezieller Themen.

Ð 58/97 (angepasst)

ABSCHNITT 3

Geltungsbereich

Die Statistiken werden für alle Tätigkeiten der Abschnitte C, D und E der NACE Rev.1
¼ .1 » erstellt. Diese Abschnitte umfassen die Tätigkeiten Bergbau und Gewinnung von
Steinen und Erden (C), Verarbeitendes Gewerbe (D) und Energie- und Wasserversorgung (E).
Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die
entsprechend ihren Haupttätigkeiten den Abschnitten C, D und E zugeordnet sind.

Ð 58/97

ABSCHNITT 4

Merkmale

1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit
erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken
erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv
geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des gemeinsamen

Moduls enthalten.

Drucksache 16/2575 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Jährliche demographische Statistiken:

Ð 58/97 (angepasst)
Öneu

Code Bezeichnung Anmerkungen

¼ Structural data »

11 11 0 Zahl der Unternehmen

11 12 0 Zahl der
Unternehmensgründungen

11 13 0 Zahl der
Unternehmensschließungen

11 21 0 Zahl der örtlichen Einheiten

11 31 0 Zahl der fachlichen Einheiten

Ð 58/97

3. Unternehmenssmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

Ð 58/97 (angepasst)
Î1 1614/2002 Art. 1 und Anhang
I Ziff. 2 Buchstabe a
Î2 2056/2002 Art. 3 Ziff. 1
Öneu

Code Bezeichnung Anmerkung
en

¼ Accounting data »

12 11 0 Umsatz

12 12 0 Produktionswert

12 13 0 Bruttogewinnspanne bei Handelswaren

12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

12 17 0 Bruttobetriebsüberschuss

13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

13 12 0 Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in
unverändertem Zustand

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/2575

13 13 1 Aufwendungen für Leiharbeitnehmer

13 21 3 Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen
Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit

13 32 0 Löhne und Gehälter

13 33 0 Sozialversicherungskosten

13 41 1 Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-
Leasing beschaffte Produktionsanlagen

¼Daten zum Anlagevermögen»

¼ 15 11 0» ¼Bruttoinvestitionen in Sachanlagen»

15 12 0 Bruttoinvestitionen in Grundstücke

15 13 0 Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten

15 14 0 Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden

15 15 0 Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen

15 21 0 Verkäufe von Sachanlagen

15 31 0 Wert von mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen

¼Daten zur Beschäftigung »

16 11 0 Zahl der Beschäftigten

16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

16 13 1 Zahl der Teilzeitbeschäftigten

Î1 --- Í Î1 --- Í

16 14 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten

16 15 0 Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten
Arbeitsstunden

¼Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit»

Î1 18 11 0 Í Î1 Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen
Ebene der NACE Rev. 1 ¼ .1 »Í

18 12 0 Umsatz aus industriellen Tätigkeiten

18 15 0 Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten
18 16 0 Umsatz aus Handelsware und aus Vermittlungstätigkeiten

Drucksache 16/2575 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

¼Käufe von Energieerzeugnissen»

20 11 0 Käufe von Energieprodukten (Wert) Ohne
Abschnitt E

¼Umweltdaten»

21 11 0 Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem
Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles
Emissionsschutzzubehör (vorwiegend «End-of-pipe»-
Einrichtungen)*

Î2 21 12 0 Í Î2 Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in
Verbindung mit sauberen Technologien («integrierte
Technologie»)*Í

22 11 0 Gesamtaufwendungen für innerbetrieblicoheFuE
17

22 12 0 Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE18

* Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung
der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 ¼ .1 » in einem Mitgliedstaat auf weniger als
1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten
über die Parameter 21 11 0 ¼ und », 21 12 0, 22 11 0 und 22 12 0 im Rahmen dieser
Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft
erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13 ¼ 12 Absatz
2»eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.

Ð1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff.
2 Buchstabe b (angepasst)
Î1 2056/2002 Art. 3 Ziff. 3
Öneu

4. Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:

Code Bezeichnung Anmerkungen

¼Daten zum Anlagevermögen»

17 Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der
Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden
Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über die Parameter 21 11 0, 21 12
0, 22 11 0 und 22 12 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der
Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13
eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.

18 Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der
Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden
Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über die Parameter 21 11 0, 21 12
0, 22 11 0 und 22 12 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der

Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13
eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/2575

15 42 0 Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patenten,
Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte

15 44 1 Investitionen in beschaffte Software

15 44 2 Investitionen in von der Einheit selbst
produzierte Software

Übermittlung freigestellt

16 13 5 Zahl der Heimarbeiter Abt.
17/18/19/21/22/25/28/31/3
2/36

¼Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit»

Ö 18 12 0 Õ Ö Umsatz aus industriellen Tätigkeiten Õ

Ö 18 15 0 Õ Ö Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten Õ

Ö 18 16 0 Õ Ö Umsatz aus Handelsware und aus
Vermittlungstätigkeiten Õ

Käufe von Energieerzeugnissen

20 11 1 Einkauf von Festbrennstoffen (Wert) Ohne Abschnitt E

20 11 2 Einkauf von Erdölerzeugnissen (Wert) Ohne Abschnitt E

20 11 3 Einkauf von Erdgas und abgeleitetem Gas
(Wert)

Ohne Abschnitt E

20 11 4 Einkauf von regenerativen Energiequellen
(Wert)

Ohne Abschnitt E

20 11 5 Einkauf von Wärme (Wert) Ohne Abschnitt E

20 11 6 Einkauf von Strom (Wert) Ohne Abschnitt E

¼Umweltdaten»

Î1 21 14 0 Í Î 1 Gesamte laufende Ausgaben für
Umweltschutz Í

¼Vergabe an Unterauftragnehmer»

23 11 0 Zahlungen an Unterauftragnehmer

Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der
Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 ¼ .1 » in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 %
des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über
den Parameter 21 14 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die
Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem

Verfahren des Artikels 13¼ 12 Absatz 2 »eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.

Drucksache 16/2575 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ð 58/97 (angepasst)

5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

Code Bezeichnung Anmerkungen

¼ Accounting data »

13 32 0 Löhne und Gehälter

¼Daten zum Anlagevermögen»

15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

¼Daten zur Beschäftigung »

16 11 0 Zahl der Beschäftigten

6. Merkmale der fachlichen Einheiten, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

Code Bezeichnung Anmerkungen

¼ Accounting data »

12 11 0 Umsatz

12 12 0 Produktionswert

13 32 0 Löhne und Gehälter

¼Daten zum Anlagevermögen»

15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

¼Daten zur Beschäftigung »

16 11 0 Zahl der Beschäftigten

Ð 58/97

7. Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen
durchgeführt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/2575

ABSCHNITT 5

Erstes Berichtsjahr

1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das
Kalenderjahr 1995. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die
mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für die Codes angegeben, unter denen
die Merkmale aufgeführt sind.

Ð 58/97 (angepasst)
Öneu

¼ Calendar year » ¼ Code »

1997 20 21 0 –20 31 015 42 0 Ö und Õ 15 44 1
und 15 44 2

1999 23 11 0

2000 16 13 5

Ö 2004 Õ Ö 18 12 0, 18 15 0 und 18 16 0 Õ

Ð 58/97

2. Mehrjährliche Statistiken werden mindestens alle fünf Jahre erstellt.

Ð2 2056/2002 Art. 3 Ziff. 5

3. Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 zu
erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2001.

4. Die Statistiken über das Merkmal 21 12 0 sind jährlich zu erstellen. Die Statistiken
über das Merkmal 21 14 0 sind alle drei Jahre zu erstellen.

Ð 58/97 (angepasst)

ABSCHNITT 6

Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen
auf ein Konfidenzniveau von 95% — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel
¼ 13 » 14 dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den
einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden von der Kommission
nach dem Verfahren des Artikels ¼ 12 Absatz 2 » 13 festgelegt.

Drucksache 16/2575 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ABSCHNITT 7

Aufbereitung der Ergebnisse

Ð1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff.
2 Buchstabe c (angepasst)
Öneu

1. Die Ergebnisse werden mit Ausnahme der Merkmale 18 11 0, Ö 18 12 0, 18 15 0
und 18 16 0 Õ 20 11 1, 20 11 2, 20 11 3, 20 11 4, 20 11 5, 20 11 6, 22 11 0 und 22
12 0 bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) aufgegliedert.

Die Merkmale 18 11 0, , Ö 18 12 0, 18 15 0, 18 16 0 Õ 20 11 1, 20 11 2, 20 11 3, 20
11 4, 20 11 5, 20 11 6, 22 11 0 und 22 12 0 werden bis zur dreistelligen Ebene der
NACE Rev. 1 ¼ .1 » (Gruppen) aufgegliedert.

Ð 58/97 (angepasst)

2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen und bis zur dreistelligen
Ebene der NACE Rev.1 ¼ .1 » (Gruppen) aufgegliedert.

Ð1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff.
2 Buchstabe c

---

Ð 58/97 (angepasst)

34. Die Statistiken betreffend die fachlichen Einheiten werden bis zur vierstelligen
Ebene der NACE Rev.1 ¼ .1 » (Klassen) aufgegliedert.

45. Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zur zweistelligen Ebene der NACE
Rev. 1 ¼ .1 » (Abteilungen) sowie zur Ebene II der Systematik der
Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgegliedert.

Ð2056/2002 Art. 6 Ziff. 2
(angepasst)

56. Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 sind auf der
zweistelligen Ebene der NACE Rev. 1 ¼ .1 » (Abteilung) aufzugliedern.

Ð2056/2002 Art. 7 Ziff. 2
(angepasst)

67. Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 werden nach
folgenden Umweltschutzbereichen aufgegliedert: Umgebungsluft und Klima,
Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Die
Ergebnisse für die Umweltbereiche werden auf der zweistelligen Ebene (Abteilung)
der NACE Rev. 1 ¼ .1 » aufgegliedert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/2575

Ð 58/97

ABSCHNITT 8

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das
Berichtszeitraum ist, übermittelt.

Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf
des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken gemäß
Abschnitt 4 Nummer 3 übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:

Ð 58/97 (angepasst)

¼Code» ¼Bezeichnung»

¼Strukturelle Daten»

11 11 0 (Zahl der Unternehmen)

¼Daten zum Anlagevermögen»

12 11 0 (Umsatz)

12 12 0 (Produktionswert)

13 11 0 (Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt)

13 32 0 (Löhne und Gehälter)

15 11 0 (Bruttoinvestitionen in Sachanlagen)

¼Daten zur Beschäftigung »

16 11 0 (Zahl der Beschäftigten)

Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev.1 ¼ .1 »
(Gruppen) aufgegliedert.

Ð 58/97

ABSCHNITT 9

Berichte und Pilotuntersuchungen

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der
Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:

Drucksache 16/2575 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ð 58/97 (angepasst)
Î1 2056/2002 Art. 3 Ziff. 8

Code Bezeichnung Anmerkungen

12 16 0 Einkünfte aus der normalen
Geschäftstätigkeit

Nur juristische Personen

12 18 0 Finanzüberschuß Nur juristische Personen

12 19 0 Bruttoüberschuß aus der normalen
Geschäftstätigkeit

Nur juristische Personen

12 20 0 Gewinn bzw. Verlust des Jahres Nur juristische Personen

14 11 0 Umsatz aus innergemeinschaftlichen
Lieferungen von Waren und
Dienstleistungen

14 12 0 Umsatz aus außergemeinschaftlichen
Ausfuhren von Waren und
Dienstleistungen

14 21 0 Innergemeinschaftlicher Erwerb von
Waren und Dienstleistungen

14 22 0 Außergemeinschaftliche Einfuhren
von Waren und Dienstleistungen

15 43 0 Ausgaben für die Absatzförderung

15 61 0 Käufe von Aktien und Beteiligungen Nur juristische Personen

15 62 0 Verkäufe von Aktien und
Beteiligungen

Nur juristische Personen

¼ Environmental data »

Î1 21 11 0 Í Î1 Investitionen in Einrichtungen und
Anlagen, die dem Emissionsschutz
dienen, sowie in spezielles
Emissionsschutzzubehör (vorwiegend
«End-of-pipe»-Einrichtungen)Í

Î1 Nur die spezifische
Aufgliederung nach den
Umweltschutzbereichen
biologische Vielfalt und
Landschaft, Boden und
GrundwasserÍ

21 12 0 Investitionen in Einrichtungen und
Anlagen in Verbindung mit sauberen
Technologien («integrierte
Technologie»)

Î1 Nur die spezifische
Aufgliederung nach den
Umweltschutzbereichen
biologische Vielfalt und
Landschaft, Boden und

GrundwasserÍ

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/2575

21 14 0 Gesamte laufende Ausgaben für
Umweltschutz

Î1 Nur die spezifische
Aufgliederung nach den
Umweltschutzbereichen
biologische Vielfalt und
Landschaft, Boden und
GrundwasserÍ

¼Vergabe an Unterauftragnehmer»

23 12 0 Einkünfte aus Unteraufträgen

Ð 58/97 (neu)

¼Für diese Merkmale leitet die Kommission eine Reihe von Pilotuntersuchungen ein.»
The Commission will, in accordance with the procedure laid down in Article 13 of this
Regulation, institute a series of pilot studies for these characteristics to be completed by the
Member States for the 1998 reference year at the latest. Anhand dieser Pilotuntersuchungen
soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der
Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser
Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand
abzuwägen sind. Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für die Merkmale erstellt
werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder
der Gesamtheit dieser Merkmale in die Listen des Abschnitts 4.

Ð 58/97 (angepasst)
Î1 2056/2002 Art. 3 Ziff. 9

ABSCHNITT 10

Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die
Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten
Berichtsjahre. Î1Für die Erstellung von Statistiken über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0
kann dieser Übergangszeitraum nach dem Verfahren des Artikels ¼ 12 Absatz 2 » 13
dieser Verordnung um bis zu weitere vier Jahre verlängert werden. Í

Drucksache 16/2575 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ð 58/97 (angepasst)

ANHANG¼ III » 3

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES HANDELS

ABSCHNITT 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung,
Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur,
Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Handelssektors.

ABSCHNITT 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel ¼ 1 » 2 Buchstaben a, b, c,
d und ei), ii), iii), iv) und v) genannten Bereiche, insbesondere auf

– die Struktur des Handelssektors und seine Entwicklung,

– die Vertriebstätigkeit sowie die Bezugs- und Absatzformen.

ABSCHNITT 3

Geltungsbereich

Ð 58/97 (angepasst)

1. Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt G der NACE Rev. 1 ¼ .1 »
fallenden Tätigkeiten erstellt. This sector covers the activities of wholesale and retail
trade; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern. Die
Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen,
die entsprechend ihrer Haupttätigkeiten Abschnitt G zugeordnet sind.

2. Belaufen sich der Gesamtumsatz und die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer
Abteilung des Abschnitts G der NACE Rev. 1 ¼ .1 » in einem Mitgliedstaat
normalerweise auf weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann
die Erhebung von Daten im Sinne dieses Anhangs, soweit sie nicht nach Anhang
¼ I » 1 vorgesehen ist, im Rahmen der Verordnung unterbleiben.

Ð 58/97 (angepasst)

3. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die
Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels ¼ 12 Absatz 2 » 13 eine Ad-hoc-

Erhebung der unter Nummer 2 genannten Daten verlangen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/2575

ABSCHNITT 4

Merkmale

1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit
erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken
erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv
geschriebenen Statistiken sind auch in den Listen des gemeinsamen Moduls
enthalten.

2. Jährliche demographische Statistiken:

Ð 58/97 (angepasst)

Code Bezeichnung Anmerkungen

Demographische¼ Strukturelle »
Daten

11 11 0 Zahl der Unternehmen

11 21 0 Zahl der örtlichen Einheiten

Ð 58/97

3. Unternehmenssmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

Ð1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff.
3 (angepasst)
Öneu

Code Bezeichnung Anmerkungen

Buchführungsdaten

12 11 0 Umsatz

12 12 0 Produktionswert

12 13 0 Bruttogewinnspanne bei Handelswaren

12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

12 17 0 Bruttobetriebsüberschuss

13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

13 12 0 Käufe von Waren und Dienstleistungen zum
Wiederverkauf in unverändertem Zustand

Drucksache 16/2575 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

13 21 0 Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen

13 21 1 Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in
unverändertem Zustand gekauften Waren und
Dienstleistungen

13 31 0 Personalaufwendungen

13 32 0 Löhne und Gehälter

13 33 0 Sozialversicherungskosten

Daten zum Anlagevermögen

15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

15 12 0 Bruttoinvestitionen in Grundstücke

15 13 0 Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten

15 14 0 Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von
Gebäuden

15 15 0 Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen

15 21 0 Verkäufe von Sachanlagen

15 31 0 Wert von mit Finanzierungsleasing beschafften
Sachanlagen

Daten zur Beschäftigung

16 11 0 Zahl der Beschäftigten

16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

16 13 1 Zahl der Teilzeitbeschäftigten

Ö 16 14


ÖZahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in
VollzeiteinheitenÕ

Ö 16 15


ÖZahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern
geleisteten ArbeitsstundenÕ

Aufschlüsselung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit

18 10 0 Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
sowie aus industriellen Tätigkeiten

18 15 0 Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten
18 16 0 Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/2575

Vermittlungstätigkeiten

Ð 58/97 (angepasst)
Öneu

4. Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:

Code Bezeichnung Anmerkungen

Angaben zu den Betriebsaufwendungen außer
Personalaufwendungen

13 41 0 Betriebsaufwendungen für Gebäude und
Ausrüstungen

Übermittlung
freigestellt

13 42 0 Vertriebskosten Übermittlung
freigestellt

13 43 0 Sonstige Betriebsaufwendungen Übermittlung
freigestellt

Angaben zu den Verkaufsformen der Unternehmen Nur Abteilung 52

17 32 0 Zahl der Ladengeschäfte

17 33 0 Verkaufsflächen von Ladengeschäften im
Einzelhandel, nach Größenkategorien

17 34 0 Zahl der festen Marktstände

Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit

18 10 0 Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
sowie aus industriellen Tätigkeiten

18 15 0 Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten

18 16 0 Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und
Vermittlungstätigkeiten

Aufgliederung des Umsatzes nach Produktart

18 21 0 Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten (gemäß
Abschnitt G der CPA)

Angaben zur Art der Lieferanten und zur Art der
Kunden

Prozentualer Anteil am Umsatz nach Art des Kunden, Nur Abteilung 51

im einzelnen:

Drucksache 16/2575 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

25 11 1 Wiederverkäufer: Einzelhändler Übermittlung
freigestellt

25 11 2 Gewerbliche Kunden (Großhändler, sonstige) Übermittlung
freigestellt

25 11 3 Endverbraucher (Einzelhandel) Übermittlung
freigestellt

Prozentualer Anteil an den Käufen nach Art des
Lieferanten, im einzelnen:

Nur Abteilung 52

25 21 1 Großhändler, Einkaufsvereinigungen Übermittlung
freigestellt

25 21 2 Erzeuger Übermittlung
freigestellt

5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

Code Bezeichnung Anmerkun
gen

¼ Accounting data »

13 32 0 Löhne und Gehälter

15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen Übermittlu
ng
freigestellt

¼Daten zur Beschäftigung »

16 11 0 Zahl der Beschäftigten

Ð 58/97

6. Merkmale, für die mehrjährliche regionale Statistiken erstellt werden:

Code Bezeichnung Anmerkungen

Buchführungsdaten

12 11
0

Umsatz Nur Abteilungen 50 und
52

Angaben zu den Verkaufsformen der Unternehmen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/2575

17 33 1 Verkaufsfläche Nur Abteilung 52

Ð 58/97

7. Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen
durchgeführt.

Ð 58/97 (angepasst)
Öneu

ABSCHNITT 5

Erstes Berichtsjahr

1. Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr
Ö 2006 für die Merkmale 16 14 0 und 16 15 0 sowie das Kalenderjahr Õ 1995 Ö für
alle anderen Merkmale Õ. Das jeweils erste Berichtsjahr, für die Statistiken die
mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für jede der Abteilungen der NACE
Rev.1 ¼ .1 » , für die Daten erhoben werden, sowie für die mehrjährlichen
regionalen Statistiken angegeben:

¼ Calendar year » ¼ Breakdown »

1997 Abteilung 52

1998 Abteilung 51:

1999 Regionale Statistiken:

2000 Abteilung 50:

Ð 58/97 (angepasst)

2. Mehrjährliche Statistiken werden alle fünf Jahre erstellt.

ABSCHNITT 6

Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen
auf ein Konfidenzniveau von 95% — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel
¼ 13 » 14 dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den
einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden von der Kommission
nach dem Verfahren des Artikels ¼ 12 Absatz 2 » 13 festgelegt.

Drucksache 16/2575 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ABSCHNITT 7

Aufbereitung der Ergebnisse

Ð 58/97 (angepasst)

1. Die Mitgliedstaaten erstellen nach den Klassen der NACE Rev.1 ¼ .1 »
aufgegliederte nationale Teilergebnisse, damit Gemeinschaftsaggregate gebildet
werden können.

2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner für jede Gruppe der NACE Rev.1 ¼ .1 »
nach Größenklassen aufgegliedert.

3. Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zu dreistelligen Ebene der NACE
Rev.1 ¼ .1 » (Gruppen) sowie zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten
für die Statistik (NUTS) aufgegliedert.

4. Der Geltungsbereich der regionalen Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden,
entspricht der Grundgesamtheit aller örtlichen Einheiten, die nach ihrer
Hauptaktivität in Abteilung G eingeordnet werden. Jedoch kann er auf die örtlichen
Einheiten begrenzt werden, die von Unternehmen abhängen, die dem Abschnitt G
der NACE Rev.1 ¼ .1 » zuzuordnen sind, wenn diese Population mehr als 95 %
des gesamten Geltungsbereichs ausmacht. Der entsprechende Satz wird anhand der
im Unternehmensregister verzeichneten Beschäftigungsmerkmale berechnet.

Ð 58/97

ABSCHNITT 8

Übermittlung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres,
das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

2. Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die
Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:

Ð 58/97 (angepasst)

¼ Code » ¼ Title »

¼ Accounting data »

12 11 0 (Umsatz)

¼Daten zur Beschäftigung »

16 11 0 (Zahl der Beschäftigten)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61 – Drucksache 16/2575

Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev.1 ¼ .1 »
(Gruppen) aufgegliedert.

Ð 58/97

ABSCHNITT 9

Berichte und Pilotuntersuchungen

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der
Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:

Code Bezeichnung Anmerkungen

12 18 0 Finanzüberschuß Nur juristische
Personen

13 41 0 Betriebsaufwendungen für Gebäude und Ausrüstungen

13 42 0 Vertriebskosten

13 43 0 Sonstige Betriebsaufwendungen

14 11 0 Umsatz aus innergemeinschaftlichen Lieferungen von
Waren und Dienstleistungen

14 12 0 Umsatz aus außergemeinschaftlichen Ausfuhren von Waren
und Dienstleistungen

14 21 0 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren und
Dienstleistungen

14 22 0 Außergemeinschaftliche Einfuhren von Waren und
Dienstleistungen

15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen Regionale Aspekte

15 41 0 Erwerb immaterieller Anlagewerte

17 11 0 Zahl der Unternehmen mit einer Vereinbarung über einen
Zusammenschluß oder eine Kooperation mit anderen
Unternehmen

17 31 0 Angaben zu den Verkaufsformen der Unternehmen Nur Abteilung 52

25 11 1 Wiederverkäufer: Einzelhändler

25 11 2 Gewerbliche Kunden (Großhändler, sonstige)

25 11 3 Endverbraucher (Einzelhandel)

Drucksache 16/2575 – 62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

25 21 1 Großhändler, Einkaufsvereinigungen

25 21 2 Erzeuger

Die Kommission erläßt für diese Merkmale nach dem Verfahren des Artikels 13 ein
Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das
Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die
Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der
Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser
Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand
abzuwägen sind. Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für diese Merkmale erstellt
werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder
der Gesamtheit dieser Merkmale in die Listen des Abschnitts 4.

Ð 58/97 (angepasst)

ABSCHNITT 910

Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die
Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten
Berichtsjahre.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63 – Drucksache 16/2575

Ð 58/97 (angepasst)

ANHANG¼ IV » 4

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES BAUGEWERBES

ABSCHNITT 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung,
Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur,
Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Baugewerbes.

ABSCHNITT 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel ¼ 1 » 2 Buchstaben a), b),
c), d) und e)i), ii), iii), iv) und v) genannten Bereiche, insbesondere auf

– eine Kernliste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit,
Leistung und Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes

– eine ergänzende Liste von Statistiken für die Untersuchung spezieller Themen.

ABSCHNITT 3

Geltungsbereich

Ð 58/97 (angepasst)

1. Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt F der NACE Rev. 1 ¼ .1 »
fallenden Tätigkeiten erstellt. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die
Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihrer Haupttätigkeit Abschnitt
F zugeordnet sind.

2. Belaufen sich der Gesamtumsatz und die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer
Abteilung des Abschnitts F der NACE Rev. 1 ¼ .1 » in einem Mitgliedstaat
normalerweise auf weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann
die Erhebung von Daten im Sinne dieses Anhangs, soweit sie nicht nach Anhang
¼ I » 1 vorgesehen ist, im Rahmen der Verordnung unterbleiben.

Ð 58/97 (angepasst)

3. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die
Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels ¼ 12 Absatz 2 » 13 eine Ad-hoc-

Erhebung der unter Nummer 2 genannten Daten verlangen.

Drucksache 16/2575 – 64 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ABSCHNITT 4

Merkmale

1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit
erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken
erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv
geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des gemeinsamen
Moduls enthalten.

2. Jährliche demographische Statistiken:

Ð 58/97 (angepasst)
Öneu

Code Bezeichnung Anmerkungen

¼ Structural data »

11 11 0 Zahl der Unternehmen

11 12 0 Zahl der
Unternehmensgründungen

11 13 0 Zahl der
Unternehmensschließungen

11 21 0 Zahl der örtlichen Einheiten

Ð 58/97 (angepasst)
Î1 1614/2002 Art. 1 und Anhang
I Ziff. 4 Buchstabe a
Öneu

3. Unternehmenssmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

Code Bezeichnung Anmerkungen

¼ Accounting data »

12 11 0 Umsatz

12 12 0 Produktionswert

12 13 0 Bruttogewinnspanne bei Handelswaren Gruppen 45.1 und 45.2
— Übermittlung
freigestellt

Î1 --- Í Î1 --- Í Î1 --- Í

12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 65 – Drucksache 16/2575

12 17 0 Bruttobetriebsüberschuss

13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

13 12 0 Käufe von Waren und Dienstleistungen zum
Wiederverkauf in unverändertem Zustand

Gruppen 45,1 und 45,2
— Übermittlung
freigestellt

13 13 1 Aufwendungen für Leiharbeitnehmer

13 21 3 Vorratsveränderungen bei fertigen und
unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der
Einheit

13 32 0 Löhne und Gehälter

13 33 0 Sozialversicherungskosten

13 41 1 Zahlungen für langfristig gemietete und mit
Operating-Leasing beschaffte
Produktionsanlagen

¼Daten zum Anlagevermögen»

Ö 15 11 0Õ ÖBruttoinvestitionen in SachanlagenÕ

15 12 0 Bruttoinvestitionen in Grundstücke

15 13 0 Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und
Bauten

15 14 0 Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau
von Gebäuden

15 15 0 Bruttoinvestitionen in Maschinen und
Ausrüstungen

15 21 0 Verkäufe von Sachanlagen

15 31 0 Wert von mit Finanzierungsleasing beschafften
Sachanlagen

¼Daten zur Beschäftigung »

16 11 0 Zahl der Beschäftigten

16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

Ö 16 13 1 Õ ÖZahl der TeilzeitbeschäftigtenÕ

16 14 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in

Vollzeiteinheiten

Drucksache 16/2575 – 66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

16 15 0 Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern
geleisteten Arbeitsstunden

¼Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit»

Î1 18 11 0 Í Î1 Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der
dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1
¼ .1 »Í

18 12 1 Umsatz aus industriellen Tätigkeiten mit
Ausnahme der Bautätigkeit

18 12 2 Umsatz aus der Bautätigkeit

18 15 0 Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten

18 16 0 Umsatz aus Handel (Ankauf und
Wiederverkauf) sowie aus
Vermittlungstätigkeiten

18 31 0 Umsatz aus dem Hochbau Nur Gruppen 451 und
452

18 32 0 Umsatz aus dem Tiefbau Nur Gruppen 451 und
452

¼Käufe von Energieprodukten»

20 11 0 Käufe von Energieprodukten (Wert)

22 11 0 Gesamtaufwendungen für innerbetrieblich FuE

22 12 0 Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
für FuE

Ð1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff.
4 Buchstabe b (angepasst)
Öneu

4. Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:

Code Bezeichnung Anmerkung
en

15 42 0 Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patenten, Lizenzen,
Warenzeichen und ähnliche Rechte

Übermittlun
g
freigestellt
¼Daten zum Anlagevermögen»

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 67 – Drucksache 16/2575

15 44 1 Investitionen in beschaffte Software

15 44 2 Investitionen in von der Einheit selbst produzierte Software Übermittlun
g
freigestellt

16 13 1 Zahl der Teilzeitbeschäftigten

20 11 1 Einkauf von Festbrennstoffen (Wert) Übermittlun
g
freigestellt

20 11 2 Einkauf von Erdölerzeugnissen (Wert) Übermittlun
g
freigestellt

20 11 3 Einkauf von Erdgas und abgeleitetem Gas (Wert) Übermittlun
g
freigestellt

20 11 4 Einkauf von regenerativen Energiequellen (Wert) Übermittlun
g
freigestellt

20 11 5 Einkauf von Wärme (Wert) Übermittlun
g
freigestellt

20 11 6 Einkauf von Strom (Wert) Übermittlun
g
freigestellt

ÖAufgliederung des Umsatzes nach Art der TätigkeitÕ

Ö 18 12 1 Õ ÖUmsatz aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der
BautätigkeitÕ

Ö 18 12 2 Õ ÖUmsatz aus der BautätigkeitÕ

Ö 18 15 0 Õ Ö Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten Õ

Ö 18 16 0 Õ ÖUmsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) sowie
aus VermittlungstätigkeitenÕ

Ö 18 31 0 Õ ÖUmsatz aus dem HochbauÕ Ö Only
groups 45.1
and 45.2 Õ

Ö 18 32 0 Õ ÖUmsatz aus dem TiefbauÕ Ö Only
groups 45.1

and 45.2 Õ

Drucksache 16/2575 – 68 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

¼ Subcontracting »

23 11 0 Zahlungen an Unterauftragnehmer

23 12 0 Einkünfte aus Unteraufträgen

Ð 58/97 (angepasst)
Öneu

5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

Code Bezeichnung Anmerkungen

¼ Accounting data »

13 32 0 Löhne und Gehälter

15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

¼Daten zur Beschäftigung »

16 11 0 Zahl der Beschäftigten

6. Merkmale der fachlichen Einheiten, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

Code Bezeichnung Anmerkungen

¼Buchführungsdaten»

12 11 0 Umsatz

12 12 0 Produktionswert

13 32 0 Löhne und Gehälter

15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

¼Daten zur Beschäftigung »

16 11 0 Zahl der Beschäftigten

7. Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen
durchgeführt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 69 – Drucksache 16/2575

ABSCHNITT 5

Erstes Berichtsjahr

1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das
Kalenderjahr Ö 2006 für das Merkmal 16 13 1 und 16 15 0 sowie das Kalenderjahr
Õ 1995 Ö für alle anderen Merkmale. Õ Das jeweils erste Berichtsjahr für die
Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für die Codes
angegeben, unter denen die Merkmale aufgeführt sind.

ÖKalenderjahrÕ ÖCodeÕ

1997 20 21 0 — 20 31 0 15 42 0, 15 44 1 und 15
44 2

1998 16 13 1 und 16 13 2

1999 23 11 0 und 23 12 0.

Ö 2004 Õ Ö 18 21 1, 18 12 2, 18 15 0, 18 16 0,
18 31 0 und 18 32 0 Õ

Ð 58/97 (angepasst)

2. Mehrjährliche Statistiken werden mindestens alle fünf Jahre erstellt.

ABSCHNITT 6

Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen
auf ein Konfidenzniveau von 95% — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel
¼ 13 » 14 dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den
einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden von der Kommission
nach dem Verfahren des Artikels ¼ 12 Absatz 2 » 13 festgelegt.

ABSCHNITT 7

Aufbereitung der Ergebnisse

Ð1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff.
4 Buchstabe c (angepasst)
Öneu

1. Die Ergebnisse werden mit Ausnahme der Merkmale 18 11 0, 20 11 1, 20 11 2, 20
11 3, 20 11 4, 20 11 5, 20 11 6, 22 11 0, 22 12 0, 15 42 0, Ö und Õ 15 44 1 und 15
44 2 bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) aufgegliedert.

Drucksache 16/2575 – 70 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Ergebnisse für die Merkmale 18 11 0, 20 11 1, 20 11 2, 20 11 3, 20 11 4, 20 11
5, 20 11 6, 15 42 0, 15 44 1 Ö , 18 12 1, 18 12 2, 18 15 0, 18 16 0, 18 31 0 und
18 32 0 Õ und 15 44 2 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1
¼ .1 » (Gruppen) aufgegliedert.

Die Ergebnisse für die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 werden bis zur zweistelligen
Ebene der NACE Rev. 1 (Abteilungen) aufgeschlüsselt.

Ð 58/97 (angepasst)

2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen und bis zur dreistelligen
Ebene der NACE Rev.1 ¼ .1 » (Gruppen) aufgegliedert.

Ð1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff.
4 Buchstabe c

---

Ð 58/97 (angepasst)

34. Die Statistiken betreffend die fachlichen Einheiten werden bis zur vierstelligen
Ebene der NACE Rev.1 ¼ .1 » (Klassen) aufgegliedert.

45. Die regionalen Statistiken werden bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev.1
¼ .1 » (Abteilungen) und zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die
Statistik (NUTS) aufgegliedert.

Ð 58/97

ABSCHNITT 8

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das
Berichtszeitraum ist, übermittelt.

Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf
des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die
für die folgenden Merkmale erstellt werden:

Ð 58/97 (angepasst)

¼Code» ¼Bezeichnung» Anmerkungen

¼Strukturelle Daten»

11 11 0 (Zahl der Unternehmen)
¼Buchführungsdaten»

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 71 – Drucksache 16/2575

12 11 0 (Umsatz)

12 12 0 (Produktionswert)

13 11 0 (Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt)

13 32 0 (Löhne und Gehälter)

¼Daten zum Anlagevermögen»

15 11 0 (Bruttoinvestitionen in Sachanlagen)

¼Daten zur Beschäftigung »

16 11 0 (Zahl der Beschäftigten)

Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev.1 ¼ .1 »
(Gruppen) aufgegliedert.

Ð 58/97

ABSCHNITT 9

Berichte und Pilotuntersuchungen

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der
Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:

Code Bezeichnung Anmerkungen

12 16 0 Einkünfte aus der normalen Geschäftstätigkeit Nur juristische
Personen

12 18 0 Finanzüberschuß Nur juristische
Personen

12 19 0 Bruttoüberschuß aus der normalen Geschäftstätigkeit Nur juristische
Personen

12 20 0 Gewinn bzw. Verlust des Jahres Nur juristische
Personen

14 11 0 Umsatz aus innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren
und Dienstleistungen

14 12 0 Umsatz aus außergemeinschaftlichen Ausfuhren von Waren
und Dienstleistungen

Drucksache 16/2575 – 72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

14 21 0 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren und
Dienstleistungen

14 22 0 Außergemeinschaftliche Einfuhren von Waren und
Dienstleistungen

15 42 0 Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patenten, Lizenzen,
Warenzeichen und ähnliche Rechte

15 43 0 Ausgaben für die Absatzförderung

15 44 2 Investitionen in von der Einheit selbst produzierte Software

15 61 0 Käufe von Aktien und Beteiligungen Nur juristische
Personen

15 62 0 Verkäufe von Aktien und Beteiligungen Nur juristische
Personen

Die Kommission erläßt für diese Merkmale nach dem Verfahren des Artikels 13 ein
Programm von Pilotuntersuchungen die von den Mitgliedstaaten spätestens für das
Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die
Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der
Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser
Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand
abzuwägen sind. Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für diese Merkmale erstellt
werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder
der Gesamtheit dieser Merkmale in die Listen des Abschnitts 4.

Ð 58/97 (angepasst)

ABSCHNITT 910

Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die
Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten
Berichtsjahre.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 73 – Drucksache 16/2575

Ð 410/98 (angepasst)

ANHANG¼ V » 5

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER VERSICHERUNG

ABSCHNITT 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung,
Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur,
Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Versicherungen. Zu diesem Modul gehört
eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis
der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklung des Versicherungssektors
zu verbessern.

ABSCHNITT 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel ¼ 1 Buchstaben a, b und c »
2 Ziffer i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:

1. die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung
der Versicherungsunternehmen,

2. die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts und des Geschäfts nach
Produkten, die Verbrauchergewohnheiten der Versicherungsnehmer, die
internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, die Kapitalanlagen, das Eigenkapital
und die versicherungstechnischen Rückstellungen.

ABSCHNITT 3

Geltungsbereich

Ð 410/98 (angepasst)

1. Die Statistiken werden für alle unter die Abteilung 66 der NACE Rev. 1 ¼ .1 »
fallenden Tätigkeiten erstellt, mit Ausnahme der Klasse 66.02.

Ð 410/98

2. Die Statistiken umfassen die folgenden Unternehmen:

Drucksache 16/2575 – 74 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Schadenversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der
Richtlinie 91/674/EWG13 bezeichneten Unternehmen;

– Lebensversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der
Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Unternehmen;

– Rückversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der
Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Unternehmen;

– Lloyd's Underwriters: alle in Artikel 4 der Richtlinie 91/674/EWG
bezeichneten Einzelversicherer;

– Kompositversicherungsunternehmen: alle Versicherungsunternehmen, die
sowohl das Lebens- als auch das Schadenversicherungsgeschäft betreiben.

Ð 410/98 (angepasst)

3. Ferner werden Zweigniederlassungen der in Titel III der Richtlinien 73/239/EWG14
und 79/267/EWG15 genannten Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit unter eine
der unter Nummer 1 angeführten Klassen der NACE Rev. 1 ¼ .1 » fällt, den
entsprechenden unter Nummer 2 genannten Unternehmen gleichgestellt.

Ð 410/98 (angepasst)
Öneu

4. Für die Zwecke der harmonisierten Gemeinschaftsstatistik steht es den
Mitgliedstaaten frei, die in Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG sowie die in Artikel
2 Absätze 2 und 3 und in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 79/267/EWG
aufgeführten Unternehmen auszuschließen.

ABSCHNITT 4

Merkmale

1. ÖDie kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in der Liste des gemeinsamen
Moduls von Anhang I enthalten.Õ Die in Liste A Nummer 3 und Liste B Nummer 4
aufgeführten Merkmale und Statistiken sind gemäß Abschnitt 5 zu erstellen. In den
Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden,
werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem
Berichtsjahr gleichgestellt.

2. In den Listen A und B sind die Merkmale wie folgt gekennzeichnet: 1.
Lebensversicherungsunternehmen, 2. Schadenversicherungsunternehmen, 3.
Kompositversicherungsunternehmen, 4. Rückversicherungsunternehmen, 5.
Lebensversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen, 6.

13 OJ L 374, 31. 12. 1991, p. 7.
14
OJ L 228, 16. 8. 1973, p. 3.
15 OJ L 63, 13. 3. 1979, p. 1.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 75 – Drucksache 16/2575

Schadenversicherungsgeschäft (einschließlich des in Rückdeckung übernommenen
Geschäfts) von Kompositversicherungsunternehmen.

3. Liste A enthält folgende Angaben:

a)i) die in Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von
Lebensversicherungs-, Schadenversicherungs-, Kompositversicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen: Aktiva: Posten C I (Grundstücke und Bauten,
davon getrennt auszuweisen solche, die das Versicherungsunternehmen selbst
nutzt), C II, C II 1 + C II 3 als Aggregat, C II 2 + C II 4 als Aggregat, C III, C
III 1, C III 2, C III 3, C III 4, C III 5, C III 6 + C III 7 als Aggregat, C IV, D;
Passiva: Posten A, A I, A II + A III + A IV als Aggregat, B, C 1 a) (getrennt
auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das
Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 2
a) (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das
Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 3
a) (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das
Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 4
a), C 5, C 6 a), D a), G III (ohne getrennte Ausweisung von Wandelanleihen),
G IV;

ii)b) die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von
Schadenversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von
Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Posten 1
a), 1 b), 1 c), 1d), 2, 4 a) aa), 4 a) bb), 4 b) aa), 4 b) bb), 7 (Bruttobetrag), 7 d),
9, 10 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt auszuweisen);

iii)c) die in Artikel 34 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale
von Lebensversicherungsunternehmen sowie von
Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): Posten 1
a), 1 b), 1 c) (Bruttobetrag und Rückversicherungsanteil sind getrennt
auszuweisen), 2, 3, 5 a) aa), 5 a) bb), 5 b) aa), 5 b) bb), 6 a) aa), 6 a) bb), 8
(Bruttobetrag), 8 d), 9, 10, 12, 13 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt
auszuweisen);

iv)d) die in Artikel 34 Teil III der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale
von Lebens-, Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen:
Posten 3, 4 (nur für Lebens- und Kompositversicherungsunternehmen), 5, 6
(nur für Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen), 7, 8, 9 +
14 + 15 als Aggregat, 10 (vor Steuern), 13, 16;

v)e) die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale:

– von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie von
Kompositversicherungsunternehmen (Lebens- und
Schadenversicherungsgeschäft): gebuchte Bruttobeiträge im selbst
abgeschlossenen Geschäft nach (Unter-)Kategorien der CPA (5stellige
Ebene und Unterkategorien 66.03.21, 66.03.22);

– von Schadenversicherungsunternehmen sowie von

Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft):

Drucksache 16/2575 – 76 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen
Geschäft, Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb im selbst
abgeschlossenen Geschäft und Rückversicherungssaldo des selbst
abgeschlossenen Geschäfts, alle ¼ Merkmale » Variablen nach
(Unter-) Kategorien der CPA (5-stellige Ebene und Unterkategorien
66.03.21, 66.03.22),

– von Lebensversicherungsunternehmen sowie von
Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft):
gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, in der in
Teil II Ziffer 1 genannten Aufgliederung;

vi)f) die in Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale: von
Lebens-, Schaden-. Komposit- und Rückversicherungsunternehmen:
Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft (außer
Rückversicherungsunternehmen) und das Versicherungsgeschäft insgesamt;

g)vii) die im Folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale:

Code Bezeichnung Betroffenes
Unternehmen/Geschäft

Strukturelle Daten

11 11 0 Zahl der Unternehmen (1, 2, 3, 4)

11 11 1 Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform (1, 2, 3, 4)

11 11 2 Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach
Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge

(1, 2, 3)

11 11 3 Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach
Größenklassen der versicherungstechnischen
Bruttorückstellungen

(1)

11 11 5 Geographische Aufgliederung der Unternehmen nach
dem Sitz der Muttergesellschaft

(1, 2, 3, 4)

11 41 0 Gesamtanzahl und Standort der Niederlassungen in
anderen Ländern

(1, 2, 3)

Rechnungslegungsdaten/Versicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung

32 11 4 Gebuchte Bruttobeiträge, aufgegliedert nach der
Rechtsform

(1, 2, 4, 5, 6)

32 11 5 Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen
Geschäft, aufgegliedert nach dem Sitz der
Muttergesellschaft

(1, 2, 5, 6)

32 11 6 Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung (1, 2, 4, 6)

übernommenen Geschäfts, aufgegliedert nach dem Sitz

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 77 – Drucksache 16/2575

der Muttergesellschaft

32 18 2 Rückversicherungsanteil an den gebuchten
Bruttobeiträgen, aufgegliedert nach dem Sitz der
Muttergesellschaft

(1, 2, 4, 5, 6)

32 16 0 Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der
versicherungstechnischen Rechnung

(1, 2, 4, 5, 6)

32 18 0 Rückversicherungssaldo (1, 2, 4, 5, 6)

32 18 8 Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch
nicht aufgeführten Positionen der
versicherungstechnischen Rechnung

(1, 2, 4, 5, 6)

Rechnungslegungsdaten/Nichtversicherungstechnischer Teil der Gewinn- und
Verlustrechnung

32 19 0 Zwischensumme II (Nettoergebnis der
versicherungstechnischen Rechnung)

(3)

Zusätzliche Daten zur Gewinn- und Verlustrechnung

32 61 4 Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen (1, 2, 3, 4)

13 31 0 Personalaufwendungen (1, 2, 3, 4)

32 61 5 Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen (1, 2, 4, 5, 6)

32 61 6 Abschlussaufwendungen (1, 2, 4, 5, 6)

32 61 7 Verwaltungsaufwendungen (1, 2, 4, 5, 6)

32 61 8 Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen (1, 2, 4, 5, 6)

32 61 9 Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen (1, 2, 4, 5, 6)

32 71 1 Erträge aus Beteiligungen (1, 2, 4, 5, 6)

32 71 3 Erträge aus Grundstücken und Bauten (1, 2, 4, 5, 6)

32 71 4 Erträge aus anderen Kapitalanlagen (1, 2, 4, 5, 6)

32 71 5 Erträge aus Zuschreibungen (1, 2, 4, 5, 6)

32 71 6 Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen (1, 2, 4, 5, 6)

32 72 1 Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen,
einschl. Zinsen

(1, 2, 4, 5, 6)

32 72 2 Abschreibungen auf Kapitalanlagen (1, 2, 4, 5, 6)

Drucksache 16/2575 – 78 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

32 72 3 Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen (1, 2, 4, 5, 6)

Analyse nach Produkten (nach CPA-(Unter-)Kategorien)

33 12 1 Rückversicherungsanteil an den gebuchten
Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts
(5stellige Ebene, Unterkategorien 66.03.21 und
66.03.22)

(1, 2, 5, 6)

Internationales Geschäft (geographische Aufteilung des im Rahmen der
Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts)

34 31 1 Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen
Geschäft, aufgegliedert nach CPA-Kategorien und nach
Mitgliedstaaten

(1, 2, 5, 6)

Internationales Geschäft (geographische Aufteilung des im Rahmen des freien
Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts)

34 32 1 Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen
Geschäft, aufgegliedert nach CPA-Kategorien und nach
Mitgliedstaaten

(1, 2, 5, 6)

Daten zur Beschäftigung

16 11 0 Zahl der Beschäftigten (1, 2, 3, 4)

Aktiva/Passiva

36 30 0 Bilanzsumme (1, 2, 3, 4)

37 33 1 Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen
Geschäfts

(2, 6)

37 30 1 Gesamtsumme der versicherungstechnischen
Nettorückstellungen

(1, 2, 3, 4)

4. Liste B enthält folgende Angaben:

a)i) die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von
Schadenversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von
Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Posten
3, 5, 6, 8;

ii)b) die in Artikel 34 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale
von Lebensversicherungsunternehmen sowie von
Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): Posten 4,
6 b), 7, 11;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 79 – Drucksache 16/2575

c)iii)die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von
Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie das Lebens- und
Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen:
geographische Aufgliederung der gebuchten Bruttobeiträge im selbst
abgeschlossenen Geschäft nach dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen
seinen Sitz hat, anderen Mitgliedstaaten, anderen EWR-Ländern, Schweiz,
USA, Japan, übrigen Drittländern;

d)(v)die im Folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale:

Code Bezeichnung Betroffenes
Unternehmen/Geschäf

t

Anmerkung
en

Rechnungslegungsdaten/Versicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung

32 13 2 Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des
laufenden Geschäftsjahres

(2, 4, 6)

Internationales Geschäft (allgemeine geographische Aufteilung)

34 12 0 Geographische Aufteilung der gebuchten
Bruttobeiträge des in Rückdeckung
übernommenen Versicherungsgeschäfts

(1, 2, 4, 5, 6)

34 13 0 Geographische Aufteilung des
Rückversicherungsanteils an den
gebuchten Bruttobeiträgen

(1, 2, 4, 5, 6)

Aktiva/Passiva

36 11 2 Grundstücke und Bauten (Tageswert) (1, 2, 3, 4)

36 12 3 Kapitalanlagen in verbundenen
Unternehmen und Beteiligungen
(Tageswert)

(1, 2, 3, 4)

36 13 8 Sonstige Kapitalanlagen (Tageswert) (1, 2, 3, 4)

36 21 0 Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko
von Inhabern von
Lebensversicherungspolicen —
Grundstücke und Bauten

(1, 3)

36 22 0 Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko
von Inhabern von
Lebensversicherungspolicen — sonstige
Kapitalanlagen

(1, 3)

37 10 1 Summe des Eigenkapitals, aufgegliedert
nach der Rechtsform

(1, 2, 3, 4)

Drucksache 16/2575 – 80 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

37 33 3 Bruttorückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle im selbst
abgeschlossenen Geschäft, aufgegliedert
nach CPA-(Unter-) Kategorien (5stellige
Ebene) und Unterkategorien 66.03.21 und
66.03.22

(2, 6)

Sonstige Daten

39 10 0 Anzahl der am Ende des Geschäftsjahres
bestehenden Versicherungsverträge: selbst
abgeschlossene Einzel-
Lebensversicherungsverträge für die CPA-
Unterkategorien 66.01.1, 66.03.1, 66.03.4
und 66.03.5

(1, 2, 5, 6)

39 20 0 Anzahl der versicherten Personen am Ende
des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossene
Gruppen-Lebensversicherungsverträge für
die CPA-Unterkategorien 66.03.1

(1, 2, 5, 6)

39 30 0 Anzahl der versicherten Fahrzeuge am
Ende des Geschäftsjahres: selbst
abgeschlossenes Geschäft für die CPA-
Unterkategorien 66.03.2

(2, 6) Übermittlun
g
freigestellt

39 40 0 Bruttoversicherungssumme (selbst
abgeschlossenes Geschäft) am Ende des
Geschäftsjahres für die CPA-
Unterkategorien 66.01.1 und 66.01.4

(1, 5) Übermittlun
g
freigestellt

39 50 0 Anzahl der während des Geschäftsjahres
eingetretenen Versicherungsfälle (selbst
abgeschlossenes Geschäft) für die CPA-

Unterkategorien 66.03.2

(2, 6) Übermittlun
g
freigestellt

ABSCHNITT 5

Erstes Berichtsjahr

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 1996
für die Merkmale und Statistiken der Liste A und das Kalenderjahr 2000 für die Merkmale
und Statistiken der Liste B.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 81 – Drucksache 16/2575

ABSCHNITT 6

Aufbereitung der Ergebnisse

Ð 410/98 (angepasst)

Die Ergebnisse werden bis zur 4-stelligen Ebene der NACE Rev. 1 ¼ .1 » (Klassen)
aufgegliedert.

Ð 410/98 (angepasst)

ABSCHNITT 7

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden für die in Abschnitt 3 genannten Unternehmen innerhalb von zwölf
Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt, mit Ausnahme von
Rückversicherungsunternehmen, für die die Ergebnisse innerhalb von achtzehn Monaten nach
Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt werden.

ABSCHNITT 8

Versicherungsausschuss

Die Kommission unterrichtet den durch die Richtlinie 91/675/EWG16 des Rates eingesetzten
Versicherungsausschuss über die Einführung dieses Moduls und über alle von ihr gemäß
Artikel ¼ 12 Absatz 2 » 13 dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zur Anpassung an
wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische
Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der
Ergebnisse.

ABSCHNITT 9

Übergangszeitraum

Für die Zwecke dieses Einzelmoduls für die Strukturstatistik der Versicherung beträgt der
Übergangszeitraum höchstens drei Jahre, gerechnet vom Beginn des ersten Berichtsjahres für
die Erstellung der in Abschnitt 5 genannten Statistiken an.
16 OJ L 374, 31. 12. 1991, p. 32.

Drucksache 16/2575 – 82 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.
(angepasst)

ANHANG¼ VI » 6

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER KREDITINSTITUTE

ABSCHNITT 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung,
Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur,
Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Sektors der Kreditinstitute. Zu diesem
Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um
die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des
Sektors Kreditinstitute zu verbessern.

ABSCHNITT 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel ¼ 1 Buchstaben a, b und c »
2 Ziffer i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:

1. die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung
der Kreditinstitute,

2. die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts und des Geschäfts nach
Produkten, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, das Eigenkapital
sowie auf andere Aktiva und Passiva.

ABSCHNITT 3

Geltungsbereich

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.
(angepasst)

1. Die Statistiken werden für die unter die Klassen 65.12 und 65.22 der NACE Rev. 1
¼ .1 » fallenden Tätigkeiten von Kreditinstituten erstellt.

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.

2. Die Statistiken sind für die Tätigkeiten aller Kreditinstitute (mit Ausnahme der
Zentralbanken) zu erstellen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 2 Absatz 2 der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 83 – Drucksache 16/2575

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den
konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten17 erfasst werden.

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.
(angepasst)

3. Die Zweigniederlassungen der in Artikel 24 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Kreditinstitute bezeichneten Kreditinstitute18, deren Tätigkeit unter die Klassen
65.12 und 65.22 der NACE Rev. 1 ¼ .1 » fällt, werden den in Absatz 2 genannten
Kreditinstituten gleichgestellt.

ABSCHNITT 4

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.
(angepasst)

Merkmale

Die Merkmale sind nachstehend aufgeführt. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in
der Liste des gemeinsamen Moduls von Anhang ¼ I » 1 enthalten. In den Fällen, in denen
die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre,
die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.

Die Liste enthält:

a)i) die in Artikel 4 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Aktiva: Posten
4; Passiva: Posten 2 a + 2 b als Aggregat, Posten 7 + 8 + 9 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14
als Aggregat;

ii)b) die in Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Posten 2,
Posten 3 a + 3 b + 3 c als Aggregat, Posten 3 a, Posten 4, Posten 5, Posten 6, Posten
7, Posten 8 a + 8 b als Aggregat, Posten 8 b, Posten 10, Posten 11 + 12 als Aggregat,
Posten 9 + 13 + 14 als Aggregat, Posten 15 + 16 als Aggregat, Posten 19, Posten
15 + 20 + 22 als Aggregat, Posten 23;

iii)c) die folgenden zusätzlichen Merkmale:

Code Bezeichnung Anmerkung
en

Strukturelle Daten

11 11 0 Zahl der Unternehmen

17 ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Richtlinie. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

18
ABl. L 126 vom 26.05.2000, S. 1. Richtlinie. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L
275 vom 27.10.2000, S. 37).

Drucksache 16/2575 – 84 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

11 11 1 Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform

11 11 4 Zahl der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft

11 11 6 Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Bilanzsumme

11 11 7 Zahl der Unternehmen nach Kategorien von Kreditinstituten

11 21 0 Zahl der örtlichen Einheiten

11 41 1 Gesamtzahl der Zweigniederlassungen nach Standort in Nicht-
EWR-Ländern

11 51 0 Gesamtzahl der dem Finanzsektor angehörenden
Tochterunternehmen nach Standort in anderen Ländern

Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung

42 11 0 Zinserträge und ähnliche Erträge

42 11 1 Zinserträge und ähnliche Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren

42 12 1 Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen für begebene
Schuldverschreibungen

12 12 0 Produktionswert

13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

13 31 0 Personalaufwendungen

12 14 0 Bruttowertschöpfung zu Basispreisen Übermittlun
g
freigestellt

12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

Rechnungslegungsdaten: Bilanz

43 30 0 Bilanzsumme (KI)

43 31 0 Bilanzsumme nach dem Sitz der Muttergesellschaft

43 32 0 Bilanzsumme nach der Rechtsform

Daten nach Produkten

44 11 0 Zinserträge und ähnliche Erträge nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlun
g

freigestellt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 85 – Drucksache 16/2575

44 12 0 Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen nach CPA-(Unter-
)Kategorien

Übermittlun
g
freigestellt

44 13 0 Provisionserträge nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlun
g
freigestellt

44 14 0 Provisionsaufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlun
g
freigestellt

Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung

45 11 0 Geografische Aufgliederung der Gesamtzahl der EWR-
Zweigniederlassungen

45 21 0 Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge

45 22 0 Geografische Aufgliederung der Bilanzsumme

45 31 0 Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge
aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in anderen EWR-
Ländern)

Übermittlun
g
freigestellt

45 41 0 Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge
aufgrund von Zweigniederlassungen (in Ländern außerhalb des
EWR)

Übermittlun
g
freigestellt

45 42 0 Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge
aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in Ländern außerhalb
des EWR)

Übermittlun
g
freigestellt

Daten zur Beschäftigung

16 11 0 Zahl der Beschäftigten

16 11 1 Zahl der Beschäftigten nach Kategorien von Kreditinstituten

16 11 2 Zahl der weiblichen Beschäftigten

16 13 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

16 13 6 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfängerinnen

16 14 0 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten

Sonstige Daten

47 11 0 Zahl der Konten nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlun
g

Drucksache 16/2575 – 86 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

freigestellt

47 12 0 Zahl der Forderungen an Kunden nach CPA-(Unter-)Kategorien Übermittlun
g
freigestellt

47 13 0 Zahl der Bankautomaten von Kreditinstituten

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.
(angepasst)

iv)d) Merkmale, für die jährliche Regionalstatistiken zu erstellen sind: Code

Code Bezeichnung Anmerku
ngen

¼Strukturelle Daten»

11 21 0 Zahl der örtlichen Einheiten

¼Buchführungsdaten»

13 32 0 Löhne und Gehälter Übermittl
ung
freigestell
t

¼Daten zur Beschäftigung »

16 11 0 Zahl der Beschäftigten

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.

ABSCHNITT 5

Erstes Berichtsjahr

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten
Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2001.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 87 – Drucksache 16/2575

ABSCHNITT 6

Aufbereitung der Ergebnisse

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.
(angepasst)

1. Die Ergebnisse werden bis zu den folgenden Klassen der NACE Rev. 1 ¼ .1 » gesondert
aufgegliedert: 65.12 und 65.22.

2. Die Ergebnisse der regionalen Statistiken werden bis zur 4-stelligen Ebene der NACE
Rev. 1 ¼ .1 » (Klassen) und bis zur Ebene 1 der Systematik der Gebietseinheiten für die
Statistik (NUTS) aufgegliedert.

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.
(angepasst)

ABSCHNITT 7

Übermittlung der Ergebnisse

Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse wird nach dem Verfahren des Artikels ¼ 12
Absatz 2 » 13 dieser Verordnung festgelegt. Sie beträgt höchstens zehn Monate nach Ablauf
des Berichtsjahres.

ABSCHNITT 8

Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken

Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und
Zahlungsbilanzstatistiken über die Einführung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur
Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und
die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und
Übermittlung der Ergebnisse.

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.

ABSCHNITT 9

Pilotuntersuchungen

1. Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm
für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:

a) Informationen über Derivative und außerbilanzielle Posten,

b) Informationen über die Vertriebsnetze,

Drucksache 16/2575 – 88 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

c) Informationen, die für die Untergliederung der Transaktionen von Kreditinstituten
nach Preisen und Volumen benötigt werden.

2. Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung
bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten
und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind.

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.

ABSCHNITT 10

Übergangszeitraum

Bei diesem Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken
gemäß Abschnitt 5 höchstens drei Jahre vom Beginn des ersten Berichtsjahres an.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 89 – Drucksache 16/2575

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.
(angepasst)

ANHANG¼ VII » 7

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER PENSIONSFONDS

ABSCHNITT 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung,
Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur,
Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Sektors Pensionsfonds. Zu diesem Modul
gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die
Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors
Pensionsfonds zu verbessern.

ABSCHNITT 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel ¼ 1 Buchstaben a, b und c »
2 Ziffer i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:

1. die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung
der Pensionsfonds,

2. die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts, die Struktur der Mitglieder
von Pensionsfonds, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, die
Kapitalanlagen und Passiva.

ABSCHNITT 3

Geltungsbereich

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.
(angepasst)

1. Die Statistiken werden für alle unter die Klasse 66.02 der NACE Rev. 1 ¼ .1 » fallenden
Tätigkeiten erstellt. Diese Klasse umfasst die Tätigkeiten autonomer Pensionsfonds.

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.
(angepasst)

2. Für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds, die als Hilfstätigkeiten betrieben
werden, sind einige Statistiken zu erstellen.

Drucksache 16/2575 – 90 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ABSCHNITT 4

Merkmale

1. In der nachstehend aufgeführten Liste der Merkmale und Statistiken wird soweit
erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt
werden. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in der Liste des gemeinsamen Moduls
von Anhang ¼ I » 1 enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den
Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines
Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.

2. Demografische Merkmale und Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt
werden (nur für autonome Pensionsfonds):

Code Bezeichnung Anmerkun
gen

Strukturelle Daten

11 11 0 Zahl der Unternehmen

11 11 8 Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Kapitalanlagen

11 11 9 Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Mitglieder

11 61 0 Zahl der Pensionssysteme Übermittlu
ng
freigestellt

Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung (Erträge und Aufwendungen)

12 11 0 Umsatz

48 00 1 Pensionsbeiträge von Mitgliedern

48 00 2 Pensionsbeiträge von Arbeitgebern

48 00 3 Erträge aus Übertragungen

48 00 4 Sonstige Pensionsbeiträge

48 00 5 Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen

48 00 6 Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen

48 00 7 Pensionsbeiträge an hybride Systeme

48 01 0 Erträge aus Kapitalanlagen (PF)

48 01 1 Kapitalgewinne und -verluste

48 02 1 Erträge der Versicherungsleistungen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 91 – Drucksache 16/2575

48 02 2 Sonstige Erträge (PF)

12 12 0 Produktionswert

12 14 0 Bruttowertschöpfung zu Basispreisen Übermittlu
ng
freigestellt

12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

48 03 0 Gesamte Aufwendungen für Pensionen

48 03 1 Regelmäßige Pensionszahlungen

48 03 2 Einmalige Pensionszahlungen

48 03 3 Aufwendungen aus Übertragungen

48 04 0 Nettoveränderung der technischen Rückstellungen

48 05 0 Aufwendungen für Versicherungsbeiträge

48 06 0 Betriebsaufwendungen insgesamt

13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

13 31 0 Personalaufwendungen

15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

48 07 0 Sämtliche Steuern

Bilanzdaten: Aktiva

48 11 0 Grundstücke und Bauten (PF)

48 12 0 Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen

48 13 0 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

48 13 1 Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt)

48 13 2 Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU
spezialisiert ist)

48 13 3 Aktien (nicht öffentlich gehandelt)

48 13 4 Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

48 14 0 Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren

Drucksache 16/2575 – 92 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

48 15 0 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

48 15 1 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
der öffentlichen Hand

Übermittlu
ng
freigestellt

48 15 2 Sonstige Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere

Übermittlu
ng
freigestellt

48 16 0 Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen (PF)

48 17 0 Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die
sonst nirgendwo anders erfasst sind

48 18 0 Andere Kapitalanlagen

48 10 0 Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds

48 10 1 Rückveranlagung in das Trägerunternehmen

48 10 4 Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten

48 20 0 Sonstige Vermögensgegenstände

Bilanzdaten: Bilanzdaten:

48 30 0 Eigenkapital

48 40 0 Versicherungstechnische Nettorückstellungen (PF)

48 50 0 Sonstige Posten der Passiva

Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung

48 61 0 Geografische Aufgliederung des Umsatzes

48 62 0 Anteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere nach der
Lage

Übermittlu
ng
freigestellt

48 63 0 Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach der Lage Übermittlu
ng
freigestellt

48 64 0 Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach Euro- und Nicht-
Euro-Komponenten

Daten zur Beschäftigung

16 11 0 Zahl der Beschäftigten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 93 – Drucksache 16/2575

Sonstige Daten

48 70 0 Zahl der Mitglieder

48 70 1 Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen

48 70 2 Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen

48 70 3 Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen

48 70 4 Zahl der aktiven Mitglieder

48 70 5 Zahl der suspendierten Mitglieder

48 70 6 Zahl der pensionierten Mitglieder

3. Auf das Unternehmen bezogene Merkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden (nur
für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds):

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.
(angepasst)

Code Bezeichnung Anmerkun
gen

¼Strukturelle Daten»

11 15 0 Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds

¼Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung (Erträge und
Aufwendungen)»

48 08 0 Umsatz der nicht autonomen Pensionsfonds Übermittlu
ng
freigestellt

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.

ABSCHNITT 5

Erstes Berichtsjahr

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten
Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2002.

Drucksache 16/2575 – 94 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ABSCHNITT 6

Aufbereitung der Ergebnisse

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.
(angepasst)

1. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Nummer 2 aufgeführten Merkmale sind auf der 4-
stelligen Ebene der NACE Rev. 1 ¼ .1 » (Klassen) aufzugliedern.

2. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Nummer 3 aufgeführten Merkmale sind auf der
Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 1 ¼ .1 » aufzugliedern.

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.

ABSCHNITT 7

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres
übermittelt.

ABSCHNITT 8

Versicherungsausschuss

Die Kommission unterrichtet den Versicherungsausschuss über die Umsetzung dieses Moduls
und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in
Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die
Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.

ABSCHNITT 9

Pilotuntersuchungen

Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für
folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:

1. Die folgenden ausführlicheren Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten
von Pensionsfonds:

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.
(angepasst)

Code Bezeichnung Anmerku

ngen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 95 – Drucksache 16/2575

¼Strukturelle Daten»

11 71 0 Zahl der Unternehmen mit Mitgliedern in anderen EWR-Ländern

11 72 0 Zahl der Unternehmen mit aktiven Mitgliedern in anderen EWR-
Ländern

¼Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung»

48 65 0 Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder nach Geschlecht

48 65 1 Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder von Systemen
mit vorgegebenen Leistungen

48 65 2 Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder von Systemen
mit vorgegebenen Beiträgen

48 65 3 Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder von hybriden
Systemen

48 65 4 Geografische Aufgliederung der Zahl der aktiven Mitglieder

48 65 5 Geografische Aufgliederung der Zahl der suspendierten Mitglieder

48 65 6 Geografische Aufgliederung der pensionierten Mitglieder

48 65 7 Geografische Aufgliederung der Zahl der Empfänger von
abgeleiteten Pensionen

¼Sonstige Daten»

48 70 7 Zahl der weiblichen Mitglieder

2. Die folgenden zusätzlichen Informationen über nicht autonome Pensionsfonds:

Code Bezeichnung Anmerku
ngen

¼Strukturelle Daten»

11 15 1 Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds nach
Größenklassen der Mitglieder

¼Bilanzdaten: Passiva »

48 40 1 Versicherungstechnische Nettorückstellungen der nicht autonomen
Pensionsfonds

Drucksache 16/2575 – 96 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

¼Sonstige Daten»

48 72 0 Zahl der Mitglieder nicht autonomer Pensionsfonds

¼Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung»

48 66 1 Geografische Aufgliederung der Zahl der aktiven Mitglieder von
nicht autonomen Pensionsfonds

48 66 2 Geografische Aufgliederung der Zahl der suspendierten Mitglieder
von nicht autonomen Pensionsfonds

48 66 3 Geografische Aufgliederung der Zahl der pensionierten Mitglieder,
die eine Pension von einem nicht autonomen Pensionsfonds erhalten

48 66 4 Geografische Aufgliederung der Zahl der Empfänger von
abgeleiteten Pensionen von nicht autonomen Pensionsfonds

¼Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung (Erträge und
Aufwendungen)»

48 09 0 Gesamte Pensionszahlungen von nicht autonomen Pensionsfonds

Ð2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.
(angepasst)

3. Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten.

Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der
Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten
gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen
sind.

ABSCHNITT 10

Übergangszeitraum

Bei diesem Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken
gemäß Abschnitt 5 höchstens drei Jahre vom Beginn des ersten Berichtsjahres an. Dieser
Zeitraum kann gemäß dem Verfahren des Artikels ¼ 12 Absatz 2 » 13 dieser Verordnung
um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 97 – Drucksache 16/2575

Ø neu

ANHANG VIII

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER DIENSLEISTUNGEN FÜR
UNTERNEHMEN

ABSCHNITT 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung,
Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur,
Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Bereichs der Dienstleistungen für
Unternehmen.

ABSCHNITT 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Ziffern a), b), c), d) und f)
bezeichneten Bereiche, insbesondere auf

– eine Liste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Leistung
und Wettbewerbsfähigkeit des Bereichs der Dienstleistungen für Unternehmen.

ABSCHNITT 3

Geltungsbereich

Die Statistiken werden für alle unter Abteilung 72 und die Klassen 74.11, 74.12, 74.13, 74.14,
74.20, 74.30, 74.40 und 74.50 der NACE Rev. 1.1. fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese
Sektoren decken die Tätigkeiten der Datenverarbeitung und Datenbanken sowie zum Teil die
Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen ab. Die Statistiken in diesem
Modul beziehen sich auf die Gesamtheit aller Unternehmen mit mindestens zehn
Beschäftigten, deren Haupttätigkeit unter die oben genannten Abteilung und Klassen fallen.

ABSCHNITT 4

Merkmale

1. In der folgenden Liste sind die Merkmale und Statistiken angegeben, die jährlich
oder zweijährlich erstellt werden.

2. Merkmale der Unternehmen in Abteilung 72 sowie den Klassen 74.40 und 74.50 der
NACE Rev. 1.1, für die jährliche Statistiken zu erstellen sind.
Code Bezeichnung Anmerkungen

Drucksache 16/2575 – 98 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Strukturelle Daten

11 11 0 Zahl der Unternehmen

Aufgliederung des Umsatzes nach Produktart

12 11 0 Aufgliederung des Umsatzes nach
Produkten (gemäß Abschnitt 6 der CPA)19

Die Aufgliederung der
Produkte erfolgt nach dem
Verfahren von Artikel 12
Absatz 2 dieser
Verordnung.

Angaben über die Gebietsansässigkeit des Kunden

12 11 0 Umsatz nach Gebietsansässigkeit des
Kunden, im Einzelnen:

gebietsansässig

gebietsfremd, davon

– Intra-EU

– Extra-EU

3. Merkmale, für die zweijährliche Statistiken über Unternehmen der Klassen 74.11,
74.12, 74.13, 74.14, 74.20 und 74.30 der NACE Rev. 1.1 erstellt werden.

Code Bezeichnung Anmerkungen

Aufgliederung des Umsatzes nach Produktart

Strukturelle Daten

11 11 0 Zahl der Unternehmen

12 11 0 Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten
(gemäß der CPA)

Die Aufgliederung der
Produkte erfolgt nach dem
Verfahren von Artikel 12
Absatz 2 dieser
Verordnung.

Angaben über die Gebietsansässigkeit des Kunden

12 11 0 Umsatz nach Gebietsansässigkeit des
Kunden, im Einzelnen:

19 Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische
Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft, ABl. L 342 vom 31.12.1993, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 204/2002 der Kommission, ABl. L 36 vom 6.2.2002, S.1.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 99 – Drucksache 16/2575

gebietsansässig

gebietsfremd, davon

– Intra-EU

– Extra-EU

ABSCHNITT 5

Erstes Berichtsjahr

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken über die Tätigkeiten der Abteilung 72 und
der Klassen 74.40 und 74.50 der NACE Rev. 1.1 sowie zweijährliche Statistiken über die der
Klassen 74.11, 74.12 und 74.14 der NACE Rev. 1.1 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr, in
dem diese Verordnung in Kraft tritt. Das erste Berichtsjahr, für das zweijährliche Statistiken
über die Tätigkeiten der Klassen 74.13, 74.20 und 74.30 der NACE Rev. 1.1 zu erstellen sind,
ist das Kalenderjahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt.

ABSCHNITT 6

Aufbereitung der Ergebnisse

1. Die Mitgliedstaaten erstellen nach der Abteilung 72 und den Klassen 74.11, 74.12,
74.13, 74.14, 74.20, 74.30, 74.40 und 74.50 der NACE Rev.1.1 aufgegliederte
nationale Teilergebnisse, damit Gemeinschaftsaggregate gebildet werden können.

2. Die Umsatzangaben werden ferner für die Abteilung 72 und für die Klassen 74.11,
74.12, 74.13, 74.14, 74.20, 74.30, 74.40 und 74.50 nach Produkt sowie nach
Gebietsansässgkeit des Kunden aufgegliedert.

ABSCHNITT 7

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das
Berichtszeitraum ist, übermittelt.

ABSCHNITT 8

Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die
Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 4 höchstens zwei Jahre nach Ablauf der ersten
Berichtjahre (siehe Abschnitt 5). Dieser Übergangszeitraum kann gemäß dem Verfahren des
Artikels 12 Absatz 2 dieser Verordnung um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.

Drucksache 16/2575 – 100 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ANHANG IX

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER DEMOGRAFIE DER
UNTERNEHMEN

ABSCHNITT 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung,
Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Demografie
der Unternehmen.

ABSCHNITT 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Ziffern a), b), c), d), e) und f)
dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf

– eine Liste von Merkmalen für eine detaillierte Analyse der Grundgesamtheit aktiver
Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen sowie das
Fortbestehen neu gegründeter Unternehmen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen
auf Struktur, Tätigkeit und Entwicklung der Unternehmensgrundgesamtheit.

ABSCHNITT 3

Geltungsbereich

1. Die Statistiken werden für die in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeiten erstellt.

2. Pilotuntersuchungen sind durchzuführen für die statistische Einheit, die Tätigkeiten
und die in Abschnitt 12 aufgeführten demografischen Ereignisse.

ABSCHNITT 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gilt folgende Begriffsbestimmung:

– „Berichtszeitraum“ ist das Jahr, in dem Grundgesamtheiten von aktiven Unternehmen,
Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen und fortbestehende Unternehmen
beobachtet werden. Er wird in Abschnitt 5 als „t“ bezeichnet.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 101 – Drucksache 16/2575

ABSCHNITT 5

Merkmale

1. Unter Verwendung des Unternehmens als statistischer Einheit werden jährliche
demografische Statistiken für folgende Merkmale erstellt:

Code Bezeichnung

Strukturelle Daten

11 91 0 Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen in t

11 92 0 Zahl der Unternehmensgründungen in t

11 93 0 Zahl der Unternehmensschließungen in t

11 94 1 Zahl der in t-1 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben

11 94 2 Zahl der in t-2 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben

11 94 3 Zahl der in t-3 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben

11 94 4 Zahl der in t-4 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben

11 94 5 Zahl der in t-5 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben

2. Unternehmensmerkmale für die Grundgesamtheiten aktiver Unternehmen,
Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen und fortbestehender
Unternehmen, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

Code Bezeichnung

Daten zur Beschäftigung

16 91 0 Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen in t

16 91 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit aktiver
Unternehmen in t

16 92 0 Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der in t gegründeten
Unternehmen

16 92 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der in t
gegründeten Unternehmen

16 93 0 Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der in t geschlossenen
Unternehmen

16 93 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der in t
geschlossenen Unternehmen

Drucksache 16/2575 – 102 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

16 94 1 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-1 neu gegründeten
Unternehmen, die bis t fortbestanden haben

16 94 2 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-2 neu gegründeten
Unternehmen, die bis t fortbestanden haben

16 94 3 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-3 neu gegründeten
Unternehmen, die bis t fortbestanden haben

16 94 4 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-4 neu gegründeten
Unternehmen, die bis t fortbestanden haben

16 94 5 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-5 neu gegründeten
Unternehmen, die bis t fortbestanden haben

16 95 1 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-1 neu gegründeten
Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr

16 95 2 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-2 neu gegründeten
Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr

16 95 3 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-3 neu gegründeten
Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr

16 95 4 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-4 neu gegründeten
Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr

16 95 5 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-5 neu gegründeten
Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr

ABSCHNITT 6

Erstes Berichtsjahr

Die jährlichen Statistiken sind für folgendes Berichtsjahr erstmals zu erstellen:

Kalenderjahr Code

2004 11 91 0, 11 92 0, 11 93 0, 16 91 0, 16 91 1, 16 92 0,
16 92 1, 16 93 0 und 16 93 1

2005 11 94 1, 16 94 1 und 16 95 1

2006 11 94 2, 16 94 2 und 16 95 2

2007 11 94 3, 16 94 3 und 16 95 3

2008 11 94 4, 16 94 4 und 16 95 4

2009 11 94 5, 16 94 5 und 16 95 5

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 103 – Drucksache 16/2575

ABSCHNITT 7

Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten erstellen Qualitätsberichte, in denen sie Angaben über die
Vergleichbarkeit der Merkmale 11 91 0 und 16 91 0 mit den Merkmalen 11 11 0 und 16 11 0
in Anhang I dieser Verordnung und bei Bedarf darüber machen, inwieweit die gelieferten
Daten der gemeinsamen Methodik entsprechen, die in dem in Abschnitt 11 erwähnten
Leitfaden festgelegt ist.

ABSCHNITT 8

Aufbereitung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse werden auf der Ebene der in Abschnitt 10 aufgeführten
Tätigkeitsaufgliederung aufgegliedert.

2. Einige Ergebnisse, die nach dem Verfahren in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung
festzulegen sind, werden darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten
Gliederungstiefe in Größenklassen aufgegliedert; dies gilt nicht für Abschnitt K der
NACE Rev. 1.1, für den lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich
ist.

3. Einige Ergebnisse, die nach dem Verfahren in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung
festzulegen sind, werden darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten
Gliederungstiefe nach Rechtsform aufgegliedert; dies gilt nicht für Abschnitt K der
NACE Rev. 1.1, für den lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich
ist.

ABSCHNITT 9

Übermittlung der Ergebnisse

Vorergebnisse über die Merkmale für Unternehmensschließungen (1193 0, 16 93 0, 16 93 1)
werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des Berichtszeitraums
übermittelt. Nach der Bestätigung der Unternehmensschließung nach zwei Jahren der
Untätigkeit, werden über diese Merkmale innerhalb von 30 Monaten nach demselben
Berichtszeitraum revidierte Ergebnisse übermittelt. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18
Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

ABSCHNITT 10

Aufgliederung der Tätigkeiten

Die nachstehende Tätigkeitsaufgliederung bezieht sich auf die Systematik NACE Rev. 1,1.

Drucksache 16/2575 – 104 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abschnitt C

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die
Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen
Ergebnisse.

Abschnitt D

Herstellung von Waren

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die
Mitgliedstaaten die nach den Unterabschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen
Ergebnisse.

Abschnitte E und F

Energie- und Wasserversorgung sowie Bau

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die
Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen
Ergebnisse.

Abschnitt G

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die
Mitgliedstaaten die nach den Codes G, 50, 51, 52, 52.1, 52.2, 52.3+52.4+52.5, 52.6 and 52.7
der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

Abschnitt H

Beherbergungs- und Gaststätten

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die
Mitgliedstaaten die nach den Codes 55, 55.1+55.2 und 55.3+55.4+55.5 der NACE Rev. 1.1
aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

Abschnitt I

Verkehr und Nachrichtenübermittlung

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die
Mitgliedstaaten die nach den Codes 60, 61, 62, 63, 64, 64.1 und 64.2 der NACE Rev. 1.1
aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 105 – Drucksache 16/2575

Abschnitt J

Kreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die
Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen
Ergebnisse.

Abschnitt K

Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von
unternehmensbezogenen Dienstleistungen

Dieser Anhang gilt nicht für die Klasse 74.15 der NACE Rev. 1.1. Um die Erstellung von
Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach
den Klassen der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

Besondere Aggregate

Um die Erstellung von Statistiken über die Demografie der Unternehmen des Sektors der
Informations- und Kommunikationstechnologie zu ermöglichen, sind mehrere besondere
Aggregate der NACE Rev. 1.1 zu übermitteln. Diese Aggregate werden nach dem in Artikel
12 Absatz 2 dieser Verordnung erwähnten Verfahren ermittelt.

ABSCHNITT 11

Leitfaden

Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen
Leitfaden, der zusätzliche Anleitungen für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken gemäß
diesem Anhang enthält. Der Leitfaden wird veröffentlicht, sobald diese Verordnung in Kraft
tritt.

ABSCHNITT 12

Pilotuntersuchungen

Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für
folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:

– Erstellung von Daten unter Verwendung der örtlichen Einheit als statistischer Einheit;

– Erstellung von Daten über andere demografische Ereignisse als Unternehmensgründung, -
fortbestand und –schließung und

– Erstellung von Daten über die Abschnitte M, N und O der NACE Rev. 1.1

Falls die Kommission es aufgrund der Auswertung von Pilotstudien über
nichtmarktwirtschaftliche Tätigkeiten der Abschnitte M bis O der NACE Rev. 1.1 für
erforderlich hält, die gegenwärtigen Bereiche dieser Verordnung auszuweiten, so legt sie

einen Vorschlag gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag vor.

Drucksache 16/2575 – 106 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ABSCHNITT 13

Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die
Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 6 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten
Berichtsjahre.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 107 – Drucksache 16/2575

×

ANHANG X

Aufgehobene Verordnung mit späteren Änderungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates (ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates (ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission (ABl. L 244 vom
12.9.2002, S. 7)

Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L
317 vom 21.11.2002, S. 1)

Ziffer 69 von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

_____________

Drucksache 16/2575 – 108 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ANHANG XI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des
Rates

Diese Verordnung

Artikel 1 Artikel 1

Artikel 2 Artikel 1

Artikel 3 Artikel 2

Artikel 4 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Artikel 3 Absatz 2

- Artikel 3 Absatz 4

- Artikel 4

Artikel 6 Artikel 5

Artikel 7 Absatz 1-3 Artikel 6 Absatz 1-3

- Artikel 6 Absatz 4

Artikel 8 Artikel 7

Artikel 9 Artikel 8

Artikel 10 Artikel 9

Artikel 11 Artikel 10

Artikel 12 Absätze i) bis x) Artikel 11 Absätze a) bis j)

- Artikel 11 Absätze k), l) und m)

Artikel 13 Artikel 12

Artikel 14 Artikel 13

Artikel 15 -

- Artikel 14

Artikel 16 Artikel 15

Anhang 1 Abschnitte 1-9 Anhang I Abschnitte 1-9

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 109 – Drucksache 16/2575

Anhang 1 Abschnitt 10 Absätze 1 und 2 Anhang 1 Abschnitt 10 Absätze 1 und 2,
mit Streichungen

Anhang 1 Abschnitt 10 Absätze 3 und 4 -

Anhang 1 Abschnitt 11 Anhang I Abschnitt 11

Anhang 2 Anhang II

Anhang 3 Abschnitte 1-8 Anhang III Abschnitte 1-8

Anhang 3 Abschnitt 9 -

Anhang 3 Abschnitt 10 Anhang III Abschnitt 9

Anhang 4 Abschnitte 1-8 Anhang IV Abschnitte 1-8

Anhang 4 Abschnitt 9 -

Anhang 4 Abschnitt 10 Anhang IV Abschnitt 9

- Anhang V

- Anhang VI

- Anhang VII

- Anhang VIII

- Anhang IX

Drucksache 16/2575 – 110 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. …/200.. des Europäischen Parlaments
und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Statistik

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1 Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende
technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit
Bezeichnung:

29 02 01 Politik auf dem Gebiet der statistischen Information

29 01 01 Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs
„Statistik“

3.2 Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Jährliche Datenerfassung und –verarbeitung ab dem Jahr nach dem Inkrafttreten
der Verordnung

3.3 Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen
anzufügen):

Haushaltsli
nie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländern

Rubrik der
Finanziellen
Vorausschau

29 02 01 NOA
GM19

nein ja ja

Nr. 3
Interne

Politikbe-
reiche

29 01 01 NOA NGM nein ja ja Nr. 3
Interne

19 Getrennte Mittel

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 111 – Drucksache 16/2575

Politikbe-
reiche

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1 Mittelbedarf

4.1.1 Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben

Ab-
schnitt

2007 2008 2009 2010 2011 2012 Ins-gesamt

Operative Ausgaben20

Verpflichtungsermächtigu
ngen (VE) 8.1 a

2,000 1,950 1,000 0 0 0 4,950

Zahlungsermächtigungen
(ZE) b

1,000 2,000 1,450 0,500 4,950

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben21

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4 c
HHÖÖCCHHSSTTBBEETTRRAAGG

Verpflichtungsermächti
gungen a+c

2,000 1,950 1,000 0 0 0 4,950

Zahlungsermächtigunge
n b+c

1,000 2,000 1,450 0,500 0 0 4,950

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben22

Personal- und
Nebenkosten (NGM) 8.2.5 d

0,540 0,540 0,540 0,216 0,216 0,216 2,268

20 Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.
21 Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.
22 Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

Drucksache 16/2575 – 112 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Sonstige im Höchstbetrag
nicht enthaltene
Verwaltungskosten, außer
Personal- und Nebenkosten
(NGM)

8.2.6 e

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d+

e

2,540 2,490 1,540 0,216 0,216 0,216 7,218

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d+

e

1,540 2,540 1,990 0,716 0,216 0,216 7,218

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierende
Instanzen

2007 2008 2009 2010 2011 2012 Ins-
gesamt

Mitgliedstaaten f 0,200 0,195 0,100 0 0 0 0,495

ZE insgesamt,
einschließlich
Kofinanzierung

a+c
+d+
e+f

2,740 2,685 1,640 0,216 0,216 0,216 7,713

4.1.2 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

Der Vorschlag ist vereinbar mit der Mitteilung der Kommission vom Februar
2004 über die finanzielle Vorausschau 2007-2013 (KOM(2004)101). Die
Mittelbindungen ab 2007 sind abhängig davon, dass die nächste finanzielle
Vorausschau genehmigt wird.

4.1.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

4.2 Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 113 – Drucksache 16/2575

Jährlicher Bedarf
2007 2008 2009 2010 2011 2012und

Folge-
jahre

Personalbedarf
insgesamt

5 5 5 2 2 2

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1 Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Mit dieser Neufassung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates sollen die erhobenen Daten über die Struktur, die Tätigkeit, die
Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen von Unternehmen in der
Gemeinschaft an den neuen politischen Bedarf der Gemeinschaft angepasst
werden.

5.2 Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche
Synergieeffekte:

Rechtsakte der Gemeinschaft über die strukturelle Unternehmensstatistik sind
erforderlich, um einheitliche statistische Normen vorzugeben, die gewährleisten,
dass die in verschiedenen Mitgliedstaaten erhobenen Daten ein hohes Maß an
Vergleichbarkeit aufweisen. Diese Vergleichbarkeit wird von allen Datennutzern
– nicht nur auf Gemeinschaftsebene, sondern auch in den Mitgliedstaaten –
gefordert. Mit der Verordnung wird ein Satz einschlägiger statistischer Daten
festgelegt, um so die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Dies ist von
entscheidender Bedeutung für die Berechnung von EU-Aggregaten, die bei den
Nutzern sehr gefragt sind. Bleibt die derzeitige Situation unverändert bestehen,
kann dies möglicherweise einen Mangel an Daten, die von den Nutzern benötigt
werden, zur Folge haben. Um die ihr in den Verträgen übertragenen Aufgaben,
insbesondere im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt, erfüllen zu können,
muss die Kommission über geeignete, aussagekräftige, aktuelle, zuverlässige
und vergleichbare Daten über die Struktur von Unternehmen verfügen.

5.3 Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik:

Ziel der Änderung ist die Gleichstellung von Dienstleistungen und
verarbeitendem Gewerbe, die Beschaffung von Daten über die
Unternehmensdemografie und die Einführung eines flexiblen Instruments für die
Ad-hoc-Durchführung von Erhebungen als Reaktion auf den Bedarf der Nutzer.

Drucksache 16/2575 – 114 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Machbarkeit der Erhebung harmonisierter statistischer Daten

– über Tätigkeiten, die unter die Abschnitte M bis O der NACE Rev. 1.1 fallen
(Anhang I, Abschnitt 10, Absatz 1),

– über Merkmale im Zusammenhang mit Kapitalbilanzen, immaterielle
Investitionen und Organisationsformen der Wirtschaft (Anhang I, Abschnitt
10, Absatz 2),

– über Umweltmerkmale und Auftragsvergabe an Subunternehmer in der
Industrie (Anhang II, Abschnitt 9),

– über Derivate und außerbilanzielle Posten, über Vertriebsnetze und über
Kreditinstitutionen nach Preisen und Volumen (Anhang VI, Abschnitt 9),

– über grenzüberschreitende Tätigkeiten von Pensionsfonds, über nicht
autonome Pensionsfonds und Informationen über Derivate und
außerbilanzielle Posten für Pensionsfonds (Anhang VII, Abschnitt 9)

– für Daten, die die örtliche Einheit als statistische Einheit verwenden, über
Tätigkeiten unter den Abschnitten M bis O der NACE Rev. 1.1 und über
demografische Merkmale außer über die Gründung, das Überleben und die
Schließung von Unternehmen für die Unternehmensdemografie (Anhang IX,
Abschnitt 12)

ist im Rahmen von Pilotstudien zu prüfen.

Die Daten dienen zur Ausarbeitung, Überwachung und Evaluierung von politischen
Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere auf den Gebieten Binnenmarkt,
Unternehmens-, Wirtschafts-, Finanz- und Beschäftigungspolitik und
Informationsgesellschaft.

5.4 Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)23 für die praktische
Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

Լ Zentrale Verwaltung direkt durch die Kommission

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1 Überwachungssystem

Nach Artikel 13 der vorgeschlagenen Verordnung soll die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die nach dieser

23 Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter “Bemerkungen” zu erläutern.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 115 – Drucksache 16/2575

Verordnung erhobenen Statistiken vorlegen und dabei insbesondere auf die
Qualität der Daten und den Meldeaufwand für die Unternehmen eingehen. In
diesen Bericht sollen die Ergebnisse der Pilotstudien einfließen. Außerdem soll
die Kommission erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen.

6.2 Bewertung

6.2.1 Ex-ante-Bewertung:

Die Machbarkeit der Datenerhebung, unter Berücksichtigung der Vorteile der
Verfügbarkeit der Daten im Verhältnis zu den Kosten für die Erhebung und die
Belastung der Unternehmen, wurde für die neuen Module zu den Unternehmens-
dienstleistungen (Anhang VIII) und zur Unternehmensdemografie (Anhang IX)
im Rahmen von Piloterhebungen auf freiwilliger Basis ermittelt.

Rechtsgrundlage für die Pilotstudien war Anhang 1 Abschnitt 10 der Ver-
ordnung Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle
Unternehmensstatistik. Die Pilotstudien konnten belegen, dass die
Datenerhebung möglich ist. Es konnte überzeugend dargelegt werden, dass die
Daten erhoben und die Statistiken kostengünstig erstellt werden können und dass
die Ergebnisse von großem Interesse für die Nutzer innerhalb und außerhalb der
Europäischen Kommission sind.

Bis jetzt wurden mehrere Veröffentlichungen auf der Grundlage dieser
Datenerhebungen erstellt. Außerdem wurden Veröffentlichungen mit
ausführlichen Angaben zur Unternehmensdemografie und zu Dienstleistungen
für Unternehmen sowie mehrere Ausgaben von „Statistik kurz gefasst“
herausgegeben. Die Daten stehen auch in der kostenlosen Datenbank von
Eurostat zur Verfügungen (Themenkreis Industrie, Handel und Dienstleistungen,
Bereich Strukturelle Unternehmensstatistik).

Das Hauptmanko ist die unvollständige Abdeckung der Mitgliedstaaten. Für die
politischen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere für die Bewertung des
Funktionieren des Binnenmarkts, ist sind Daten für alle Mitgliedstaaten
erforderlich.

Die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten wurden im Rahmen der Pilotstudie
gegen die Erhebungskosten und die Belastung der Unternehmen abgewogen. Die
Quantifizierung der Belastung der Unternehmen war schwierig, da einschlägige
Daten in den Mitgliedstaaten nur begrenzt zur Verfügung stehen. Die erhobenen
Daten werden aber auch von den Mitgliedstaaten benötigt. Der
Änderungsvorschlag bringt Vereinfachungen und Entlastungen mit sich, um so
die neuen Anforderungen auszugleichen. Mehrerer Merkmale wurden aus den
Anhängen 1 bis 4 gestrichen. Zur Erstellung der Unternehmensdemografie
werden vorhandene Daten herangezogen, so dass kein wesentlicher zusätzlicher
Aufwand für die einzelstaatlichen Behörden und Unternehmen entsteht.

Drucksache 16/2575 – 116 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Umsetzung von neuen Statistiken führt in der Umsetzungsphase immer zu
Anfangskosten und Kosten für Ausarbeitung und Entwicklung des
Datenverarbeitungsverfahrens. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten einen
Finanzbeitrag zur Deckung der mit der Pilotstudie verbundenen Kosten gewährt.
Die Neufassung der Verordnung geht auf den von den Generaldirektionen der
Kommission vorgebrachten hohen Bedarf zurück.

Auch die Vorteile lassen sich nur schwer quantifizieren. Jedoch haben die
Mitgliedstaaten und Eurostat in den vergangenen Jahren eine steigende
Nachfrage nach neuen Daten von internationalen Organisationen, aber auch von
Wirtschaftswissenschaftlern, Banken, Akademikern und anderen statistischen
Stellen verzeichnet.

6.2.2 Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Nach Artikel 13 der vorgeschlagenen Verordnung soll die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat binnen drei Jahren nach ihrem
Inkrafttreten einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vorlegen.
Schwerpunkt des Berichts soll der Meldeaufwand für die Unternehmen sein.

6.2.3 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

Der erste Bericht ist binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung
vorzulegen. Weitere Berichte sollen in dreijährlichem Abstand folgen.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Im Rahmen des Reformpakets der Kommission für den Bereich
Finanzmanagement wurde ein neu gestaltetes internes Management- und
Kontrollsystem eingeführt. Zu diesem System gehört ein verstärktes internes
Audit.

Die jährliche Fortschrittsüberwachung anhand der Normen der Kommission für
die interne Kontrolle ist so konzipiert, dass die Verfahren für die Vermeidung
und Aufdeckung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten zum Tragen
kommen.

Für die wesentlichen haushaltsrelevanten Vorgänge wurden neue Regeln und
Verfahren angenommen: Ausschreibungen, Zuschüsse, Mittelbindungen,
Verträge und Zahlungen. Alle Personen, die an derartigen Verfahren beteiligt
sind, erhalten Verfahrenshandbücher, damit die Zuständigkeiten geklärt, die
Arbeitsabläufe vereinfacht und die zentralen Kontrollpunkte verdeutlicht
werden. Zur Verwendung der Handbücher werden Schulungen angeboten. Die
Handbücher werden regelmäßig überarbeitet und aktualisiert.

D
eutscher B

undestag – 16. W
ahlperiode

– 117 –
D

ru
cksach

e 16/2575

rmächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2008 2009 Insgesamt

t

Gesam
tkosten

Zahl
des
Output
s

Gesam
tkosten

Zahl
des
Output
s

Gesam
tkosten

0,500 1,500

0,500 0,500

0,700 0,250 0,950
8. RESSOURCEN IMEINZELNEN

8.1 Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungse

2007 Ziele, Maßnahmen und Ergebnisse (bitte angeben) Art des
Outputs

Durc
hsch

nitts
koste

n

Zahl
des
Output
s

Gesam
tkosten

Zahl
des
Outpu
s

Operatives Ziel Nr. 1: Pilotstudien über die Abschnitte M, N und O (Anhang I,
Abschnitt 10, Absatz 1)

Maßnahme: Pilotstudien über die Abschnitte M, N und O (Anhang I, Abschnitt
10, Absatz 1)

Output: Daten zu den Abschnitten M, N und O (Anhang I, Abschnitt 10, Absatz
1), Machbarkeitsstudie

Daten 1,000

Operatives Ziel Nr. 2: Pilotstudien über Merkmale im Zusammenhang mit
Kapitalbilanzen, immaterielle Investitionen und Organisationsformen der
Wirtschaft (Anhang I, Abschnitt 10, Absatz 2)

Maßnahme: Pilotstudien über Merkmale im Zusammenhang mit Kapitalbilanzen,
immaterielle Investitionen und Organisationsformen der Wirtschaft (Anhang I,
Abschnitt 10, Absatz 2)

Output: Daten zu Merkmalen im Zusammenhang mit Kapitalbilanzen,
immaterielle Investitionen und Organisationsformen der Wirtschaft (Anhang I,
Abschnitt 10 Absatz 2) Machbarkeitsstudie

Daten

Operatives Ziel Nr. 3: Umweltmerkmale und Auftragsvergabe an
Subunternehmer in der Industrie (Anhang II, Abschnitt 9)

Maßnahme: Pilotstudie über Umweltmerkmale und Auftragsvergabe an
Subunternehmer in der Industrie (Anhang II, Abschnitt 9)

Output: Daten zu Umweltmerkmalen und zur Auftragsvergabe an
Subunternehmer in der Industrie (Anhang II, Abschnitt 9), Machbarkeitsstudie

Daten

D
ru

cksach
e 16/2575

– 118 –
D

eutscher B
undestag – 16. W

ahlperiode

0,250

0,250 0,250

0,750 1,500

1,950 1,000 4,950
Operatives Ziel Nr. 4: Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten,
Informationen über Vertriebsnetze und Informationen über Kreditinstitutionen
nach Preisen und Volumen (Anhang VI, Abschnitt 9)

Maßnahme: Pilotstudien über die Datenerhebung zu Derivaten und
außerbilanziellen Posten, Informationen über Vertriebsnetze und Informationen
über Kreditinstitutionen nach Preisen und Volumen (Anhang VI, Abschnitt 9)

Output: Daten zu Derivaten und außerbilanziellen Posten, Informationen über
Vertriebsnetze und Informationen über Kreditinstitutionen nach Preisen und
Volumen (Anhang VI, Abschnitt 9), Machbarkeitsstudie

Daten 0,250

Operatives Ziel Nr. 5: Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten von
Pensionsfonds, Informationen über nicht autonome Pensionsfonds und
Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten für Pensionsfonds
(Anhang VII, Abschnitt 9)

Maßnahme: Pilotstudien über Informationen über grenzüberschreitende
Tätigkeiten von Pensionsfonds, Informationen über nicht autonome
Pensionsfonds und Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten für
Pensionsfonds (Anhang VII, Abschnitt 9)

Output: Daten zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Pensionsfonds,
Informationen über nicht autonome Pensionsfonds und Informationen über
Derivate und außerbilanzielle Posten für Pensionsfonds (Anhang VII, Abschnitt
9), Machbarkeitstudie

Daten

Operatives Ziel Nr. 6: Pilotstudien über Unternehmensdemografie (Anhang IX,
Abschnitt 12)

Maßnahme: Pilotstudien über Unternehmensdemografie (Anhang IX, Abschnitt
12)

Output: Daten zur Unternehmensdemografie (Anhang IX, Abschnitt 12),
Machbarkeitsstudie

Daten 0,750

GESAMTKOSTEN 2,000

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 119 – Drucksache 16/2575

8.2 Verwaltungskosten

Der Bedarf an Personal- und Verwaltungsressouren wird aus den Mitteln gedeckt,
die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen Dienststelle im Rahmen des
jährlichen Zuweisungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden.

8.2.1 Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes
und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2007 2008 2009 2010 2011 2012

A*/AD 3 3 3 Beamte
oder
Bedienste
te auf
Zeit24
(XX 01
01)

B*,
C*/AS
T

2 2 2 2 2 2

Aus Artikel XX 01
02 finanziertes
Personal25

Sonstiges, aus
Artikel XX 01
04/05 finanziertes
Personal26

Insgesamt 5 5 5 2 2 2

8.2.2 Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

Für die Verwaltung und den Bedarf des Programms werden vorhandene
Humanressourcen umgeschichtet, so dass keine anderen Ressourcen benötigt
werden.

8.2.3 Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

… 3 A-Stellen, die derzeit für die Verwaltung des Programms zugewiesen sind,
werden innerhalb des Referats neu verteilt

24 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten . Der AIPN legt die Mitarbeiterkategorie fest.
25 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

26 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

Drucksache 16/2575 – 120 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

… 1 B-Stelle, innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu
verteilende vorhandene Stelle (interne Personalumsetzung); 1 zusätzliche B-
Stelle, die nicht innerhalb des Bereichs neu verteilt werden kann wegen der
zusätzlichen Arbeitsbelastung aufgrund der Erweiterung (unter
Berücksichtigung von Vereinfachung und Erweiterung)

8.2.4 Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 121 – Drucksache 16/2575

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie

(Nummer und Bezeichnung)
2007 2008 2009 2010 2011 2012 TOTAL

1 Technische und
administrative
Unterstützung
(einschließlich
Personalkosten)

Exekutivagenturen27

Sonstige technische und
administrative
Unterstützung

- intra muros

- extra muros

Technische und
administrative
Unterstützung insgesamt

8.2.5 Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2007 2008 2009 2010 2011 2012

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01
01)

0,540 0,540 0,540 0,216 0,216 0,216

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes
Personal (Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

Personal- und Nebenkosten insgesamt
(NICHT im Höchstbetrag enthalten)

0,540 0,540 0,540 0,216 0,216 0,216

Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

108 000 € pro Person und Jahr

Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal
27 Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

Drucksache 16/2575 – 122 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

8.2.6 Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n Jahrn+1
Jahr
n+2

Jahr
n+3

Jahr
n+4

Jahr
n+5
und

Folge
jahre

Insgesa
mt

XX 01 02 11 01 - Dienstreisen

XX 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen

XX 01 02 11 03 - Ausschüsse28

XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen

XX 01 02 11 05 -
Informationssysteme

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben
für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11)

3 Sonstige Ausgaben administrativer
Art (Angabe mit Hinweis auf die
betreffende Haushaltslinie)

Gesamtbetrag der Verwaltungsaus-
gaben ausgenommen Personal- und
Nebenkosten (NICHT im Höchst-
betrag enthalten)

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben
28 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

x

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