BT-Drucksache 16/227

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/45- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

Vom 14. Dezember 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 16/227
16. Wahlperiode 14. 12. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/45 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungs-
beschleunigungsgesetzes

A. Problem

Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz gilt nur noch bis zum
31. Dezember 2005. In den neuen Bundesländern verfügt aber eine Reihe von
Maßnahmen des Vordringlichen Bedarfs des Bundesverkehrswegeplans 2003
nach wie vor noch nicht über eine Verfahrensreife, die rechtzeitig bis zum Aus-
laufen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes am 31. Dezember
2005 eine Antragstellung im Sinne des § 11 Abs. 2 dieses Gesetzes zulässt. Für
diese Vorhaben sollen die mit dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungs-
gesetz verbundenen wachstums- und beschäftigungsfördernden Auswirkungen
über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbestehen und es soll ein gleitender Über-
gang vom Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz zu dem im Entwurf
vorliegenden Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz (Drucksache 16/54)
gesichert werden, ohne Vorschriften des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungs-
gesetzes – wenn auch nur vorübergehend – außer Kraft treten zu lassen.

B. Lösung

Verlängerung der Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungs-
gesetzes bist zum Ablauf des 31. Dezember 2006.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/227 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/45 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 1
Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991
(BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3644), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2005“ durch die Wör-
ter „Ablauf des 31. Dezember 2006“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch
die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBl. I
S. 1080),“ gestrichen.

3. In § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „den Bundesminister für Ver-
kehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung“ ersetzt.‘

Berlin, den 14. Dezember 2005

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach)
Vorsitzender

Horst Friedrich (Bayreuth)
Berichterstatter

ben erreicht. Man werde am kommenden Freitag den Ent- Zu Artikel 1

wurf eines Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes
für ganz Deutschland beraten. Wenn man dieses Gesetz vor
dem Ablauf der verlängerten Geltungsdauer des Verkehrs-

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/227

Bericht des Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth)

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/45 in seiner 5. Sitzung am 1. Dezember 2005 bera-
ten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zur federführenden Beratung sowie an den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/45
ist die Verlängerung der Geltungsdauer des Verkehrswege-
planungsbeschleunigungsgesetzes bis zum 31. Dezember
2006.

III. Stellungnahmen des mitberatenden
Ausschusses

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/45 in
seiner 2. Sitzung am 14. Dezember 2005 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs.

IV. Beratungsverlauf im federführenden
Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 2. Sitzung am 14. Dezember
2005 beraten.

Zu dieser Sitzung haben die Fraktionen der CDU/CSU und
SPD einen Änderungsantrag (Ausschussdrucksache 16(15)3)
eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung
und aus Teil V dieses Berichts ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU bemerkte, die Verlängerung
des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes werde
notwendig, weil die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
in der ersten Jahreshälfte 2005 die Verabschiedung des neu-
en Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für
Infrastrukturvorhaben verhindert habe. Man benötige das
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz daher weiter-
hin, um Planungssicherheit für Vorhaben in den neuen Bun-
desländern schaffen zu können. Die grundsätzlichen Fragen
werde man dann bei der Beratung des neuen Gesetzes erör-
tern. Man sei schon immer der Auffassung gewesen, dass es
einer Ausdehnung der Planungsbeschleunigung auf ganz
Deutschland bedürfe.

Die Fraktion der SPD stellte fest, man habe mit dem
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz eine erhebli-
che Beschleunigung bei der Planung von Verkehrsvorha-

planungsbeschleunigungsgesetzes auch entsprechend redu-
zieren. Mit der Verlängerung des Verkehrswegeplanungs-
beschleunigungsgesetzes gebe man ein Signal für die
Beschleunigung bei Infrastrukturprojekten im kommenden
Jahr und verhindere, dass es bei betroffenen Vorhaben zu
Unterbrechungen komme.

Die Fraktion der FDP führte aus, der Gesetzentwurf habe
zum Ziel, das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
in der Hoffnung um ein Jahr zu verlängern, dass es dann ein
einheitliches Planungsrecht für ganz Deutschland gebe.
Letzteres habe sie schon seit langem gefordert, dies sei aber
in der Vergangenheit immer abgelehnt worden. Wenn es in
der Übergangsphase zu einem solchen Gesetz erforderlich
sei, das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz noch
einmal zu verlängern, stimme man dem zu, obwohl die we-
sentlichen Projekte bereits gebaut oder geplant seien und
auch bei einer Nichtverlängerung das Planungsbeschleuni-
gungsgesetz von 1996 eingreife.

Die Fraktion DIE LINKE. lehnte eine erneute Verlänge-
rung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
ab. Bereits die frühere Bundesregierung habe in dem Erfah-
rungsbericht auf Drucksache 15/2311 geäußert, dass die Gel-
tung des Gesetzes keine beschleunigenden Effekte mehr
habe. Vor allem die Beschränkung des Rechtszuges auf nur
eine Instanz werfe für sie Fragen auf. Das Bundesverwal-
tungsgericht sowie Oberverwaltungsgerichte hätten dies-
bezüglich Bedenken geäußert.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertrat die
Auffassung, die Sondersituation noch nicht aufgebauter Ge-
richts- und Behördenstrukturen sowie ungeklärter Eigen-
tumsverhältnisse, für die das Verkehrswegeplanungsbe-
schleunigungsgesetz geschaffen worden sei, könne für eine
Verlängerung des Gesetzes nicht mehr angeführt werden.
Man sehe keine Notwendigkeit das Verkehrswegeplanungs-
beschleunigungsgesetz noch einmal zu verlängern, zumal
sich die meisten großen Projekte bereits in der Phase der
Realisierung bzw. der Planfeststellung befänden.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(15)3 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/45 nahm der Aus-
schuss in der geänderten Fassung mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
an.

V. Begründung
wegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in Kraft setzen
könne, werde sich die Geltungsdauer des Verkehrswege-

Investitionen in eine moderne und leistungsfähige Verkehrs-
infrastruktur sind für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

kungen über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbestehen.

Die Bundesregierung hat deshalb neben anderen auch diese
Vorhaben zum Gegenstand des von ihr dem Deutschen
Bundestag zugeleiteten Gesetzes zur Beschleunigung von
Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (Infrastruktur-
planungsbeschleunigungsgesetz, Drucksache 16/54) ge-
macht. Nun gilt es, einen gleitenden Übergang vom
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz zum Infra-
strukturplanungsbeschleunigungsgesetz zu sichern, ohne

Zu Nummer 3

Die Ergänzung wurde infolge des Organisationserlasses vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) erforderlich.

Zu Nummer 2 Buchstabe b

Die Streichung erfolgte zur Anpassung an die geltende
Rechtslage hinsichtlich der Anwendung des zwischenzeit-
lich mehrfach geänderten Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung.

Berlin, den 14. Dezember 2005

Horst Friedrich (Bayreuth)
Berichterstatter
Drucksache 16/227 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der neuen Länder als Wirtschaftsstandorte in Deutschland
von herausragender Bedeutung. Das Verkehrswegeplanungs-
beschleunigungsgesetz mit seiner Reduzierung des Rechts-
weges auf eine Instanz hat infolge der unmittelbaren Rechts-
sicherheit wachstums- und beschäftigungsfördernde Auswir-
kungen für Investitionsvorhaben. Die Sondersituation, die
den Gesetzgeber bereits mehrfach zur Verlängerung des
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes veranlasst
hat, besteht zwar nicht mehr im ursprünglichen Maße fort,
denn die zur Angleichung der Lebensverhältnisse in den
neuen Bundesländern an die der alten Bundesländer unab-
dingbaren Verkehrswegevorhaben sind im Wesentlichen
entweder verwirklicht, oder bei ihnen wurde zumindest die
Planung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Verkehrswege-
planungsbeschleunigungsgesetzes begonnen, so dass diese
Vorhaben nach diesem Gesetz zu Ende geführt werden. In
den neuen Bundesländern verfügt aber eine Reihe von
Maßnahmen des Vordringlichen Bedarfs des Bundesver-
kehrswegeplans 2003 nach wie vor noch nicht über eine
Verfahrensreife, die rechtzeitig bis zum Auslaufen des
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes am 31. De-
zember 2005 eine Antragstellung im Sinne des § 11 Abs. 2
dieses Gesetzes zulässt. Für diese Vorhaben sollen die mit
dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz verbun-
denen wachstums- und beschäftigungsfördernden Auswir-

Vorschriften des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsge-
setzes – wenn auch nur vorübergehend – außer Kraft treten
zu lassen. Den neuen Bundesländern soll für die in Rede
stehenden Verkehrsprojekte ein Höchstmaß an Planungs-
sicherheit zur Verfügung stehen. So wird der Gefahr der
eventuellen Aussetzung und damit der Verzögerung von Pla-
nungsverfahren trotz erreichter Verfahrensreife bis zum In-
krafttreten des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgeset-
zes von vornherein begegnet.

Das Datum für die Anwendbarkeit schafft ein gewisses Zeit-
polster für etwaige Unwägbarkeiten bei dem Gesetzge-
bungsverfahren für das Infrastrukturplanungsbeschleuni-
gungsgesetz und damit Planungssicherheit, ohne dass das
eigentliche Ziel einer das gesamte Bundesgebiet erfassenden
einheitlichen Regelung unnötig unter Zeitverlust leidet.

Für den Fall, dass das Infrastrukturplanungsbeschleuni-
gungsgesetz zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten
sollte, wird in diesem Gesetz ein Artikel zum Außerkrafttre-
ten des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes ent-
sprechend formuliert werden.

Zu Buchstabe b sowie
Zu Nummer 2 Buchstabe a und
Beschlussempfehlung und Bericht

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