BT-Drucksache 16/2179

Studentische Beschäftigte in Forschungseinrichtungen des Bundes (Max-Planck-Gesellschaft, Fraunhofer-Gesellschaft, Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft und Leibniz-Gemeinschaft)

Vom 7. Juli 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2179
16. Wahlperiode 07. 07. 2006

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Dr. Petra Sitte, Volker Schneider
(Saarbrücken), Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE.

Studentische Beschäftigte in Forschungseinrichtungen des Bundes
(Max-Planck-Gesellschaft, Fraunhofer-Gesellschaft,
Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft und Leibniz-Gemeinschaft)

Die Arbeitsbedingungen studentischer Beschäftigter an Hochschulen und
wissenschaftlichen Einrichtungen sind in den vergangenen Jahren wiederholt
Gegenstand der öffentlichen Debatte gewesen. Seit Januar 2002 besteht auch
für geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Beschäftigung nach den tariflichen
Bestimmungen, sofern die jeweilige Tätigkeit unter den Tarifvertrag fällt. Der
Anspruch auf tarifliche Eingruppierung studentischer Beschäftigter in Technik
und Verwaltung wurde im Juni 2005 vom Bundesarbeitsgericht bestätigt (Urteil
vom 8. Juni 2005, Aktenzeichen 4 AZR 396/04).

Nach Angaben der Tarifvertragsinitiative studentischer Beschäftigter wurde
dieser Anspruch jedoch zumindest von den Hochschulen vielfach unterlaufen
(vgl. www.tarifini.de).

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele studentische Beschäftigte sind nach Kenntnis der Bundesregie-
rung derzeit an Forschungseinrichtungen des Bundes, d. h. in der Max-
Planck-Gesellschaft, in der Fraunhofer-Gesellschaft, in der Hermann von
Helmholtz-Gemeinschaft und in der Leibniz-Gemeinschaft beschäftigt (auf-
geschlüsselt nach Einrichtung, Standort und Geschlecht der Beschäftigten)?

2. Wie viele dieser studentischen Beschäftigten üben nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Tätigkeit in Forschung und Lehre, und wie viele eine
Tätigkeit in Technik oder Verwaltung aus (aufgeschlüsselt nach Einrichtung,
Standort und Geschlecht der Beschäftigten)?

3. Wie viele dieser studentischen Beschäftigten werden nach Kenntnis der
Bundesregierung aus Drittmitteln finanziert (aufgeschlüsselt nach Ein-
richtung, Standort und Geschlecht der Beschäftigten)?

4. a) Welcher Tarifvertrag gilt in den jeweiligen Einrichtungen (gegebenen-
falls nach einzelnen Forschungseinrichtungen aufgeschlüsselt)?
Für welche Beschäftigtengruppen wirkt ein Tarifvertrag nach?

b) Findet der jeweilige Tarifvertrag nach Kenntnis der Bundesregierung An-
wendung auf studentische Beschäftigte (gegebenenfalls aufgeschlüsselt
nach Beschäftigung in Forschung und Lehre bzw. Technik und Ver-
waltung)?

Drucksache 16/2179 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
c) Für jene Einrichtungen und studentischen Beschäftigten, für die ein Tarif-
vertrag Anwendung findet: In welche jeweilige Entgeltgruppe sind diese
nach Kenntnis der Bundesregierung eingruppiert?

d) Für jene Einrichtungen bzw. studentischen Beschäftigten, für die kein
Tarifvertrag Anwendung findet: Wie und in welcher Höhe sind nach
Kenntnis der Bundesregierung das Entgelt und die Arbeitszeit geregelt
(zumindest Mittel- und Extremwerte angeben)?

Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Regelungen zu Kün-
digungsschutz, Kündigungsfristen, Gratifikationen, Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall, Urlaub, Freistellungsanspruch in Prüfungsphasen so-
wie Vertragslaufzeiten vor?

5. Wie bewertet die Bundesregierung in Bezug auf die Vergütung studentischer
Beschäftigter, für die kein Tarifvertrag Anwendung findet,

a) das Zurückbleiben der Vergütung hinter der Entgeltentwicklung im
öffentlichen Dienst,

b) die Folgen für die Qualität der von den Einrichtungen betriebenen For-
schung aufgrund der abnehmenden Attraktivität dieser Beschäftigungs-
verhältnisse,

c) die Konsequenzen für die beschäftigten Studierenden, die aus dem
Beschäftigungsverhältnis einen immer geringer werdenden Beitrag zur
Studiumsfinanzierung und Lebenshaltung erzielen können?

6. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen, um
mehr studentischen Beschäftigten in den oben genannten Einrichtungen die
Übernahme in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages zu ermöglichen?

7. Welche Fälle, in denen studentische Beschäftigte in den oben genannten
Einrichtungen zwar grundsätzlich im Geltungsbereich eines Tarifvertrages
liegen, dieser jedoch in Einzelfällen nicht angewandt wurde, sind der
Bundesregierung bekannt?

8. a) Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Personalräte
bzw. Betriebsräte der oben genannten Einrichtungen nicht die Vertretung
studentischer Beschäftigter nach § 2 BPersVG bzw. § 2 BetrVG wahr-
genommen haben oder nicht wahrnehmen konnten?

b) Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen studentischen
Beschäftigten die Ausübung des aktiven Wahlrechts für die Wahlen zum
Personalrat bzw. Betriebsrat nicht ermöglicht wurde?

c) Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen, um
die personalrechtliche Vertretung studentischer Beschäftigter durch Per-
sonalräte bzw. Betriebsräte zu gewährleisten?

d) Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den oben genannten Ein-
richtungen die Anzahl der studentischen Beschäftigten bei der Berech-
nung der Größe des Personalrats/Betriebsrats sowie der Anzahl der Frei-
stellungen berücksichtigt?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 7. Juli 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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