BT-Drucksache 16/1901

Beachtung und Durchsetzung der Sanktionen gegen Usbekistan durch die Bundesregierung

Vom 20. Juni 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/1901
16. Wahlperiode 20. 06. 2006

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Michael Leutert, Monika Knoche, Paul Schäfer (Köln)
und der Fraktion DIE LINKE.

Beachtung und Durchsetzung der Sanktionen gegen Usbekistan
durch die Bundesregierung

Der Rat der Europäischen Union hat aufgrund des brutalen Vorgehens
usbekischer Sicherheitskräfte gegen Demonstranten in Andischan am 13. Mai
2005 mit mehreren Hundert Toten und der mangelnden Aufklärung durch die
usbekische Regierung am 17. November 2005 Sanktionen gegen Usbekistan
beschlossen. In dem Gemeinsamen Standpunkt und der ergänzenden Verord-
nung (Dokumente 10910/05 und 13294/05) haben die EU-Staaten zweierlei
Arten von Maßnahmen beschlossen:

1. Beschränkungen der Einreise in die EU für Personen, die für die unter-
schiedslose und unverhältnismäßige Gewaltanwendung in Andischan und
für die Behinderung einer unabhängigen Untersuchung direkt verantwortlich
sind.

2. Embargo gegen Ausfuhren von Waffen, militärischer Ausrüstung und sons-
tiger Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte,
nach Usbekistan. In diesem Zusammenhang wird jede finanzielle Hilfe oder
Bereitstellung finanzieller Mittel untersagt.

Ungeachtet dessen stellte die Bundesregierung dem auf der EU-Liste aufge-
führten usbekischen Innenminister, Sakirdschan Almatow, für den Zeitraum
vom 6. November 2005 bis zum 12. Januar 2006, ein Visum ausschließlich zum
Zweck der Krankenbehandlung aus. Laut dem Staatsminister für Europa,
Günter Gloser, stand dies im Einklang mit dem EU-Beschluss, der auch die
Möglichkeit entsprechender Ausnahmen aus humanitären Gründen vorsehen
soll (Bundestagsdrucksache 16/613, S. 8).

Außerdem sehen die in diesem Jahr abgeschlossenen Regierungsverhandlun-
gen vor, dass die Bundesregierung Usbekistan weitere 19 Mio. Euro für die
nächsten zwei Jahre an finanzieller Unterstützung bereitstellt.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie definiert der Rat der Europäischen Union bzw. die Bundesregierung den

Begriff der „humanitären Notlage“ in Artikel 3 Abs. 6 des Dokumentes
10910/05?

2. Wer entscheidet für die Bundesregierung, ob im jeweiligen Einzelfall eine
solche „humanitäre Notlage“ vorliegt?

Drucksache 16/1901 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
3. Wenn sich Sakirdschan Almatow nach dem 17. November 2005 in Deutsch-
land aufhielt, hat die Bundesregierung gemäß Artikel 3 Abs. 7 des Doku-
mentes 10910/05 den Rat der Europäischen Union hiervon schriftlich in
Kenntnis gesetzt?

4. Welchen formalen und inhaltlichen Kriterien muss die schriftliche Informa-
tion nach Artikel 3 Abs. 7 des Dokumentes 10910/05 genügen?

a) Müssen Zeit und Ort des Aufenthaltes genannt werden?

b) Müssen Art und Motiv des Aufenthaltes benannt werden?

c) Sind alle Begleitpersonen namentlich aufzuführen?

5. Für welche Projekte wurden der usbekischen Regierung von der Bundes-
regierung 19 Mio. Euro zur Verfügung gestellt (bitte aufgeschlüsselt nach
den einzelnen Vorhaben und den jeweils damit verbundenen Kosten)?

6. Hält die Bundesregierung diese finanzielle Unterstützung für vereinbar mit
den Bestimmungen des Dokumentes 13294/05 des Rates der Europäischen
Union?

Wenn ja, wie begründet dies die Bundesregierung bezogen auf die einzelnen
zu finanzierenden Projekte?

Berlin, den 31. Mai 2006

Michael Leutert
Monika Knoche
Paul Schäfer (Köln)
Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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