BT-Drucksache 16/1747

1) zu der Verordnung der Bundesregierung -16/1292, 16/1476 Nr. 2.1- Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 2) zu der Verordnung der Bundesregierung -16/1294, 16/1476 Nr. 2.2- Einhundertdreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Vom 2. Juni 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/1747
16. Wahlperiode 02. 06. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

1. zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 16/1292, 16/1476 Nr 2.1 –

Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung
der Außenwirtschaftsverordnung

2. zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 16/1294, 16/1476 Nr 2.2 –

Einhundertdreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
– Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz –

A. Problem

Zu 1.

Anpassung der Bußgeldbestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung an das
Zwölfte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außen-
wirtschaftsverordnung; Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die EG-Er-
füllungsverbotsverordnungen und von Verstößen gegen Informationspflichten
in EG-Verordnungen; Aktualisierung der Verweise der Außenwirtschaftsverord-
nung auf EG-Recht.

Zu 2.

Konzentration auf genehmigungspflichtige Waren und Waren, deren Einfuhr be-
sonderen Verfahrensvorschriften unterliegt, in Anpassung an das Zwölfte Ge-
setz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsver-
ordnung; Anpassung an die Aufhebung der vorherigen Einfuhrüberwachung für
Schuhe gegenüber der VR China.

B. Lösung

Empfehlung, die Aufhebung der Verordnungen nicht zu verlangen.

Einstimmigkeit

Drucksache 16/1747 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Keine

E. Sonstige Kosten

Zu 1.

Mit den Änderungen sind keine zusätzlichen Kosten für Wirtschaft und Verwal-
tung verbunden. Bußgeldbewehrungen autonomer EU-Sanktionen werden auf-
gehoben, soweit sie nach dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Außenwirt-
schaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung strafbewehrt werden.
Soweit Verstöße gegen EU-Verordnungen bußgeldbewehrt werden, handelt es
sich überwiegend um Verstöße, die bisher als Straftat geahndet wurden. Für Ver-
stöße gegen unmittelbar geltende Informationspflichten nach zwei EG-Verord-
nungen werden Bußgeldbewehrungen neu eingeführt. Mit Auswirkungen auf
Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
ist daher nicht zu rechnen.

Zu 2.

Die grundlegende Überarbeitung und Straffung der Einfuhrliste kann zu einer
Entlastung für Verwaltung und Unternehmen führen, deren Höhe allerdings
nicht quantifizierbar ist.

Mit der Aufhebung der Beschränkungen für Schuhe mit Ursprung in der
VR China entfallen Kosten für die Beantragung und Bearbeitung von Über-
wachungsdokumenten in Verwaltung und Wirtschaft, deren Höhe ebenfalls
nicht quantifizierbar ist. Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise
und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu
rechnen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/1747

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die Aufhebung der Verordnungen – Drucksachen 16/1292 und 16/1294 – nicht
zu verlangen.

Berlin, den 31. Mai 2006

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Edelgard Bulmahn Erich G. Fritz
Vorsitzende Berichterstatter

Drucksache 16/1747 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Erich G. Fritz

I. Überweisung

Die Verordnungen der Bundesregierung – Drucksachen
16/1292 und 16/1294 – wurden am 12. Mai 2006 gemäß
§ 92 der Geschäftsordnung dem Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie zur federführenden Beratung sowie dem
Auswärtigen Ausschuss zur Mitberatung mit der Maßgabe
überwiesen, dem Deutschen Bundestag bis zum 27. Juni
2006 Bericht zu erstatten.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Zu 1.

Die Verordnung passt die Bußgeldbewehrungen der Außen-
wirtschaftsverordnung an das Zwölfte Gesetz zur Änderung
des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsver-
ordnung an. Nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 des Außenwirtschaftsge-
setzes (AWG) in der Fassung durch das Zwölfte Gesetz zur
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirt-
schaftsverordnung (AWV) werden Verstöße gegen bestimm-
te Arten von unmittelbar geltenden und im Bundesanzeiger
veröffentlichten Verbotsvorschriften in Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaft zur Durchführung von Sanktionen im
Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik als
Straftat geahndet. Dies gilt für EU-Verordnungen zur Um-
setzung von Sicherheitsratsresolutionen der Vereinten Natio-
nen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen und
zur Umsetzung von autonomen Sanktionen der Europäischen
Union, welche die Europäische Union unabhängig von den
Vereinten Nationen beschließt. Vor Inkrafttreten des Zwölf-
ten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
und der Außenwirtschaftsverordnung konnten EG-Verord-
nungen zur Umsetzung autonomer EU-Sanktionen nur nach
§ 70 AWV als Ordnungswidrigkeit geahndet und unter den
Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AWG, d. h. bei potentieller
Gefährdung der Rechtsgüter des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AWG,
als Straftat geahndet werden. Soweit bisher mit Bußgeld be-
wehrte Verstöße gegen EU-autonome Sanktionen nunmehr
als Straftat geahndet werden, sind daher die bisherigen Buß-
geldbewehrungen von Verstößen gegen EU-autonome Sank-
tionen in § 70 AWV überholt und werden aufgehoben. Ver-
stöße gegen die sog. EG-Erfüllungsverbotsverordnungen
werden durch die Verordnung bußgeldbewehrt. Verstöße ge-
gen diese Verordnungen waren nach dem bisherigen § 34
Abs. 4 AWG strafbewehrt. Rechtspolitisch erscheint es je-
doch angezeigt, Verstöße gegen diese Verordnungen nur noch
als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Bußgeldbewehrt werden ferner Verstöße gegen Informa-
tionspflichten in EG-Verordnungen mit Finanzsanktionen
gegen Personen und Organisationen. Durch die Finanzsank-
tionen werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelis-
teter Personen und Organisationen eingefroren; natürlichen
und juristischen Personen ist es verboten, gelisteten Perso-
nen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressour-

cen bereitzustellen. Rechtspolitisch erscheint es angezeigt,
Verstöße gegen diese Informationspflichten, ebenso wie Ver-
stöße gegen entsprechende Informationspflichten aufgrund
EU-autonomer Embargos nur noch als Ordnungswidrigkei-
ten zu ahnden. Besonders schwere Verstöße gegen bußgeld-
bewehrte Pflichten in § 70 Abs. 5b ff. AWV können unter
den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AWG weiter als Straf-
tat geahndet werden.

Schließlich passt die Verordnung die Verweise der AWV auf
EG-Recht an Änderungen des EG-Rechts an.

Zu 2.

Mit der Einhundertdreiundfünfzigsten Verordnung wird die
Einfuhrliste entsprechend § 10 Abs. 1 des Außenwirtschafts-
gesetzes in der Fassung durch das Zwölfte Gesetz zur
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außen-
wirtschaftsverordnung neu gefasst und auf einfuhrgenehmi-
gungspflichtige Waren und Waren reduziert, deren Einfuhr
besonderen Verfahrensvorschriften unterliegt. Nach dem neu
gefassten § 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist die
Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet grundsätzlich frei. Die Ein-
fuhrliste enthält daher nur noch Waren, für die Einfuhr-
genehmigungspflichten bestehen oder für deren Einfuhr be-
sondere Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG
zu beachten sind. Außerdem werden nachrichtlich die Waren
aufgeführt, deren Einfuhr der Vorlage einer Einfuhrlizenz
bedarf oder die Marktorganisationen oder Handelsregelun-
gen oder Verwendungsbeschränkungen unterliegen. Die Ein-
fuhrliste verliert dadurch erheblich an Umfang und wird
leichter handhabbar.

Berücksichtigt wird darüber hinaus das Auslaufen der vor-
herigen Einfuhrüberwachung für bestimmte Schuhe mit
Ursprung in der VR China zum 31. Januar 2006.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksachen 16/1292
und 16/1294 verwiesen.

III. Stellungnahmen des mitberatenden
Auswärtigen Ausschusses

Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlagen 16/1292 und
16/1294 in seiner 16. Sitzung am 31. Mai 2006 beraten. Er
empfiehlt einvernehmlich bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Aufhebung der Verord-
nungen nicht zu verlangen.

IV. Beratung und Abstimmungsergebnis im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Verordnungen der Bundesregierung in seiner 13. Sitzung am
31. Mai 2006 abschließend beraten.

Der Ausschuss beschloss einstimmig,dem Deutschen Bundes-
tag zu empfehlen, die Aufhebung der Verordnungen – Druck-
sachen 16/1292 und 16/1294 – nicht zu verlangen.

Berlin, den 31. Mai 2006

Erich G. Fritz
Berichterstatter

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