BT-Drucksache 16/1467

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1001- Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 146 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1002- Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 166 der Internationalen Arbeitsorganisationen vom 9. Oktober 1987 über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung)

Vom 11. Mai 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/1467
16. Wahlperiode 11. 05. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/1001 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen Nr. 146
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976
über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/1002 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen Nr. 166
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Oktober 1987
über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung)

A. Problem

Zu Buchstabe a

Das auf der 62. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz am 29. Oktober
1976 angenommene Übereinkommen Nr. 146 über den bezahlten Jahresurlaub
der Seeleute zielt darauf ab, für alle Seeschiffe, die im Gebiet des ratifizierenden
Mitgliedstaates eingetragen sind und gewöhnlich in der gewerblichen Seeschiff-
fahrt verwendet werden, einen verbindlichen Mindeststandard im Bereich des
bezahlten Jahresurlaubs der Seeleute zu gewährleisten.

Zu Buchstabe b

Das auf der 74. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz am 9. Oktober

1987 angenommene Übereinkommen Nr. 166 über die Heimschaffung der See-
leute (Neufassung) zielt darauf ab, für alle Seeschiffe, die im Gebiet des rati-
fizierenden Mitgliedstaates eingetragen sind und gewöhnlich in der gewerb-
lichen Seeschifffahrt verwendet werden, einen verbindlichen Mindeststandard
im Bereich der Heimschaffung der Seeleute zu gewährleisten. Infolge erheb-
licher Fortschritte in der Praxis der Heimschaffung und in Anbetracht der weit
verbreiteten Zunahme der Beschäftigung ausländischer Seeleute genügt das

Drucksache 16/1467 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ursprüngliche Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 23,
das Deutschland 1930 ratifiziert hatte, den Mindeststandardbedingungen nicht
mehr.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Die Anforderungen des Übereinkommens Nr. 146 werden in der Bundes-
republik Deutschland durch das Seemannsgesetz und durch das Bundesurlaubs-
gesetz erfüllt. Weitere gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen sind nicht
erforderlich. Das Übereinkommen kann daher ratifiziert werden.

Da sich das Übereinkommen auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht,
bedarf es gemäß Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative des Grundgesetzes
der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften in Form eines Bundesge-
setzes.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

Zu Buchstabe b

Die Heimschaffung der Seeleute ist in der Bundesrepublik Deutschland durch
das Seemannsgesetz und die Seemannsamtsverordnung geregelt. Weitere ge-
setzliche oder untergesetzliche Regelungen sind nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Heimschaffung ausländischer Seeleute erfüllt die Bundes-
republik Deutschland ihre Verpflichtung aus dem Übereinkommen durch das
von ihr ratifizierte Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen See-
verkehrs vom 9. April 1965 (BGBl. 1967 II S. 2434).

Da sich das Übereinkommen auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht,
bedarf es gemäß Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative des Grundgesetzes
der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften in Form eines Bundesge-
setzes.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Da die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen der Über-
einkommen bereits vollumfänglich entsprechen, sind keine Kosten durch den
Vollzug oder andere Haushaltsausgaben zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Keine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/1467

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf – Drucksache 16/1001 – in unveränderter Fassung anzu-
nehmen.

b) den Gesetzentwurf – Drucksache 16/1002 – in unveränderter Fassung anzu-
nehmen.

Berlin, den 10. Mai 2006

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gerald Weiß (Groß-Gerau) Dr. Heinrich L. Kolb
Vorsitzender Berichterstatter

Dr. Heinrich L. Kolb
Berichterstatter
Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung auf Drucksachen
16/1001 und 16/1002 sind in der 29. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 30. März 2006 an den Ausschuss für Arbeit
und Soziales zur federführenden Beratung und an den Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie und den Ausschuss
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Mitberatung
überwiesen worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Ge-
setzentwürfe auf Drucksachen 16/1001 und 16/1002 in seiner
Sitzung am 10. Mai 2006 beraten und einstimmig empfohlen,
die Gesetzentwürfe anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/1001 und 16/1002
ebenfalls in seiner Sitzung am 10. Mai 2006 beraten und ein-
stimmig empfohlen, die Gesetzentwürfe anzunehmen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1001

Das Übereinkommen Nr. 146 ist von der Allgemeinen Kon-
ferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) am
29. Oktober 1976 angenommen worden. Es ist Bestandteil
eines Entwurfs für ein konsolidiertes Seearbeitsübereinkom-
men, das bei der IAO in Genf beraten und voraussichtlich
2006 verabschiedet wird. Ziel ist es, eine einzige, in sich ge-
schlossene Urkunde zu schaffen, die möglichst alle aktuellen
Normen der bestehenden internationalen Seearbeitsüberein-
kommen und -empfehlungen sowie die grundlegenden in an-
deren internationalen Arbeitsübereinkommen enthaltenen
Prinzipien umfasst. Die Urkunde soll so gestaltet werden,
dass ihre Bestimmungen bei Kontrollen in Vertragsstaaten
auch gegen Schiffe von Nichtvertragsstaaten angewandt
werden. Dies soll Wettbewerbsverzerrungen verhindern, die
durch die Nichtbeachtung der Mindeststandards der Schiff-
sicherheit, der Arbeitsbedingungen und der sozialen Siche-
rung durch so genannte Billigflaggen entstehen.

möglichen. Der gesetzliche Mindesturlaub der Seeleute liegt
damit weiterhin deutlich unter dem Urlaubsanspruch nach
dem Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt
(MTV See), der auf nahezu alle Heuerverhältnisse auf
Schiffen unter deutscher Flagge Anwendung findet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

b) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1002

Bei der Heimschaffung der Seeleute wird entsprechend dem
Grundsatz, dass ein Schiff kein Mitglied der Besatzung im
Ausland zurücklassen soll, festgelegt, dass Seeleute in allen
Fällen der Beendigung des Heuerverhältnisses und bei einer
Insolvenz des Reeders Anspruch auf Heimschaffung haben.
Ausländische Seeleute haben Anspruch auf Heimschaffung
in ihr Heimatland. Kommt der Reeder seinen Verpflichtun-
gen nicht nach, tritt die Bundesrepublik Deutschland in Vor-
leistung (deutsche diplomatische und konsularische Vertre-
tungen in ihrer Eigenschaft als Seemannsämter) und fordert
die Auslagen vom Reeder zurück. Ein fiskalisches Risiko
verbleibt nicht, da sich der Verband Deutscher Reeder e. V.
in einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland
bereit erklärt hat, die Kosten zu übernehmen, die bei den
kostenpflichtigen Reedern nicht beigetrieben werden kön-
nen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

III. Beratung im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung
der Vorlagen in seiner 17. Sitzung am 10. Mai 2006 aufge-
nommen und abgeschlossen.

Im Ergebnis der Beratungen hat der Ausschuss einstimmig
beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Annahme der
Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/1001 und 16/1002 zu
empfehlen.

Berlin, den 10. Mai 2006
Drucksache 16/1467 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb

I. Überweisung und Voten der mitberatenden
Ausschüsse

1. Überweisung

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Seemannsgeset-
zes und anderer Gesetze vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530)
wird der bisherige gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für
Seeleute von vier Wochen auf 30 Kalendertage erhöht, um
damit die Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 146 zu er-

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