BT-Drucksache 16/13994

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/13923- Entwurf eines Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/13924- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon

Vom 8. September 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13994
16. Wahlperiode 08. 09. 2009

Bericht *
des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union
(21. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/13923 –

Entwurf eines Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des
Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen
Union

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/13924 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die
Ratifizierung des Vertrags von Lissabon

* Die Beschlussempfehlung ist als Drucksache 16/13985 gesondert verteilt worden.

gust 2009 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die

Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlage 16/13924 in
seiner 95. Sitzung am 2. September 2009 beraten und emp-
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetz-
entwurf anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat am 1. September 2009 im
Wege der schriftlichen Abstimmung nach § 72 Geschäfts-

fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
Drucksache 16/13994 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Michael Stübgen, Michael Roth (Heringen), Markus
Löning, Dr. Diether Dehm und Rainder Steenblock

I. Überweisung

Zu den Buchstaben a und b

Der Bundestag hat die Vorlagen auf Drucksachen 16/13923
und 16/13924 in seiner 232. Sitzung am 26. August 2009
beraten und an den Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union zur federführenden Beratung und an
den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
ordnung, den Auswärtigen Ausschuss, den Innenausschuss,
den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Haushalts-
ausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie,
den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat im Wege der schriftlichen Abstimmung
nach § 72 Geschäftsordnung empfohlen, den Gesetzentwurf
in der vom Ausschuss für die Angelegenheiten der Europä-
ischen Union beschlossenen Fassung anzunehmen.

Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 95. Sitzung am
2. September 2009 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den
Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Innenausschuss hat am 1. September 2009 im Wege
der schriftlichen Abstimmung nach § 72 Geschäftsordnung
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf anzuneh-
men.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 149. Sitzung am 26. Au-
gust 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Abwesenheit der Mitglieder
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme vor-
behaltlich sich aus der öffentlichen Anhörung zu diesem
Gesetzentwurf im Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union ergebender Änderungsanträge.

Der Finanzausschuss hat in seiner 138. Sitzung am 26. Au-

der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf
anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in
seiner 100. Sitzung am 26. August 2009 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. im schriftlichen Verfahren empfohlen, den Gesetz-
entwurf mit Änderungen anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 111. Sitzung am 26. August
2009 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf
anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
131. Sitzung am 26. August mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. empfohlen,
den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 16/13923 in seiner
94. Sitzung am 26. August 2009 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage auf Drucksache 16/13923 in sei-
ner 95. Sitzung am 26. August 2009 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. deren Annahme.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat die Vorlage auf Drucksache 16/13923 in
seiner 94. Sitzung am 26. August 2009 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Abwesenheit
der Fraktion DIE LINKE. deren Annahme.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat im Wege der schriftlichen Abstimmung
nach § 72 Geschäftsordnung empfohlen, den Gesetzentwurf
in der vom Ausschuss für die Angelegenheiten der Europä-
ischen Union beschlossenen Fassung anzunehmen.
ordnung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen

16/13924 im Umlaufverfahren vom 1. September 2009 nach
§ 72 GO-BT abstimmt und empfiehlt mit den Stimmen der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13994

Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/13924 in seiner 149. Sitzung am 26. August 2009 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Abwesenheit der Mitglieder der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme vorbehaltlich sich
aus der Öffentlichen Anhörung zu diesem Gesetzentwurf im
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
ergebender Änderungsanträge.

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/13924 in seiner 138. Sitzung am 26. August 2009 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. deren Annahme.

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage 16/13924 im Um-
laufverfahren vom 1. September 2009 nach § 72 der Ge-
schäftsordnung abstimmt und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. deren Annahme.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in
seiner 100. Sitzung am 26. August 2009 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. im schriftlichen Verfahren empfohlen, den Gesetz-
entwurf mit Änderungen anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 16/13924
in seiner 111. Sitzung am 26. August 2009 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. deren Annahme.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf
Drucksache 16/13924 in seiner 131. Sitzung am 26. August
2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. deren An-
nahme.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 16/13924 in seiner 94. Sit-
zung am 26. August 2009 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. deren Annahme.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage auf Drucksache 16/13924 in sei-
ner 95. Sitzung am 26. August 2009 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. deren Annahme.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat die Vorlage auf Drucksache 16/13924 in
seiner 94. Sitzung am 26. August 2009 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat am 20. August 2009 in schriftlicher Abstimmung
gemäß § 72 der Geschäftsordnung beschlossen, zu den Vor-
lagen auf den Drucksachen 16/13923, 16/13924, die ge-
meinsam mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN über
die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem
Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
(Drucksache 16/13925) und den Gesetzentwurf der Fraktio-
nen der CDU/CSU, SPD und FDP über die Zusammenarbeit
von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäi-
schen Union (Drucksache 16/13926) unter Einbeziehung
der Vorlage auf Drucksache 16/13928, Gesetzentwurf der
Fraktion DIE LINKE. zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 23, 45 und 93) eine gemeinsame öffentliche Anhö-
rung mit dem Ausschuss für Fragen der Europäischen
Union des Bundesrates am 26. und 27. August 2009 durch-
zuführen.

An der Anhörung haben folgende Sachverständige teilge-
nommen:

Prof. Dr. Armin von Bogdandy,
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht
und Völkerrecht, Heidelberg

Prof. Dr. Christian Calliess,
Freie Universität Berlin

Prof. Dr. Andreas Fisahn,
Universität Bielefeld

Prof. Dr. Christian Hillgruber,
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Dr. rer. soz. Andreas Peter Maurer,
Stiftung Wissenschaft und Politik, Berlin

Prof. Dr. Franz C. Mayer, LL.M. (Yale),
Universität Bielefeld

Prof. Dr. Dietrich Murswiek,
Universität Freiburg

Prof. Dr. Dr. h.c. Ingolf Pernice,
Humboldt-Universität zu Berlin

Prof. Dr. Adelheid Puttler, LLM,
Ruhr-Universität Bochum

Prof. Dr. Matthias Ruffert,
Friedrich-Schiller-Universität Jena

Prof. Dr. jur. Jürgen Schwarze,
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Prof. Dr. jur. Rudolf Streinz,
Ludwig-Maximilians-Universität München.

Hinsichtlich des Verlaufs und des Ergebnisses der Anhö-
rung wird auf das Protokoll der 90. Sitzung am 26. und
27. August 2009 sowie die Stellungnahmen der Sachver-
ständigen hingewiesen. Für die Anhörung hatte der Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
beschlossen, den Mitgliedern der mitberatenden Ausschüsse
Fragerecht einzuräumen.

Die Gesetzentwürfe waren nach intensiven Vorberatungen
aus der Mitte des Bundestages eingebracht worden. Die ein-
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. deren Annahme.

geladenen Sachverständigen beurteilten die Entwürfe als
verfassungskonform. Klarstellungsbedarf und Nachbesse-

Drucksache 16/13994 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rungen zu Detailfragen, die allerdings keine Auswirkungen
auf die Frage der Verfassungsgemäßheit hätten, wurden in
der zweitägigen öffentlichen Anhörung intensiv erörtert.
Der politischen Bewertung der Ergebnisse der Anhörung
folgend, wurden zur abschließenden Beratung im Aus-
schuss zahlreiche Änderungsanträge vorgelegt und beraten.

In der nachfolgenden Darstellung werden die in der Aus-
schussberatung vorgetragenen Begründungen zu den Ände-
rungsanträgen aufgenommen, soweit sie den weiteren Bera-
tungsverlauf konkretisieren.

In der gemeinsamen Anhörung wurde, ausgehend von dem
auch im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni
2009 (2 BvE 2/08) zentralen Begriff der Integrationsverant-
wortung der deutschen Verfassungsorgane mehrfach seitens
der eingeladenen Sachverständigen und der Fraktionen der
auf besondere Fälle des Vertrages von Lissabon vom
13. Dezember 2007 ausgerichtete Charakter des Integrations-
verantwortungsgesetzes in Artikel 1 des Gesetzentwurfes
auf Drucksache 16/13923 hervorgehoben, bei denen das In-
tegrationsprogramm nicht hinreichend bestimmt ist. Betont
wurde neben der Integrationsverantwortung auch der
Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgeset-
zes. Ergänzend zum Integrationsverantwortungsgesetz seien
daher auch die Zusammenarbeitsgesetze von Bundestag und
Bundesregierung sowie von den Regierungen der Länder
und der Bundesregierung in Angelegenheiten der Europä-
ischen Union für die europapolitische „Alltagsarbeit“ zu
sehen.

Aus der Zusammenschau der zweitägigen Anhörung und der
abschließenden Beratung der Vorlagen auf den Drucksachen
16/13923, 16/13924, 16/13925, 16/13926 und 16/13928 am
2. September 2009 wird der Beratungsprozess im Ausschuss
erkennbar.

Zu den Beratungsergebnissen und zum Verlauf der Beratun-
gen zu den Gesetzentwürfen auf den Drucksachen 16/13925
und 16/13926 wird deshalb auf die Beschlussempfehlungen
des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen
Union auf den Drucksachen 16/13986 und 16/13987 sowie
ergänzend auf die Berichte zu diesen Beschlussempfehlun-
gen verwiesen.

Im Rahmen der Anhörung wurde mehrfach auf die Dyna-
mik der europäischen Integration verwiesen und darauf,
dass in diesem Kontext die Wahrnehmung der Integrations-
verantwortung kritisch-konstruktiv und gestaltend zu be-
werten sei. Mit der Neuausgestaltung der Beziehungen zwi-
schen Bundestag und Bundesregierung und der Stärkung
der Rechte des Parlamentes verbunden sei auch die Verant-
wortung, diese Rechte künftig gewissenhaft wahrzunehmen.
Zu berücksichtigen sei dabei das Interesse auch des Par-
lamentes an einer auf der Ebene der Europäischen Union
handlungsfähigen Bundesregierung.

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat die Vorlage auf Drucksache 16/13923 in
seiner 91. Sitzung am 2. September 2009 abschließend bera-
ten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten
Änderungsanträge auf Ausschussdrucksachen 16(21)962
und 16(21)963, die Fraktion DIE LINKE. auf Ausschuss-
drucksache 16(21)978, die Fraktion der FDP auf den Aus-

drucksachen 16(21)938 und 16(21)939 und des Abgeordne-
ten Thomas Silberhorn (CDU/CSU) auf den Ausschuss-
drucksachen 16(21)940, 16(21)942 und 16(21)941 ein.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union stimmte im Rahmen der intensiven und ausführlichen
Beratungen über die Anträge zum Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/13923 jeweils einzeln ab. Die den Ände-
rungsanträgen zugrundeliegenden Erwägungen und die mit
den Änderungsanträgen eingebrachten Ergänzungen und
Forderungen waren sämtlich auch Themen, die in der ge-
meinsamen Anhörung am 26. und 27. August 2009 erörtert
worden waren.

Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschuss-
drucksache 16(21)921 zu § 7 des Gesetzentwurfes auf
Drucksache 16/13923

㤠7
Kompetenzerweiterungsklauseln

(1) Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Beschlussvor-
schlag gemäß Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 oder Arti-
kel 86 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union nur zustimmen oder sich bei einer Be-
schlussfassung enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß
Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist.
Ohne ein solches Gesetz muss der deutsche Vertreter im Rat
den Beschlussvorschlag ablehnen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Satzungsänderungen ge-
mäß Artikel 308 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeits-
weise der Europäischen Union.“

– in der Begründung des Antrages heißt es:

„§ 7 des Entwurfs eines „Integrationsverantwortungsgeset-
zes“ (IntVG) betrifft die Nutzung der blankettartigen Befug-
nisnorm des Artikels 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Ver-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV), in welchem die Möglichkeit einer Ausdehnung
der Harmonisierungskompetenz im Strafrecht „je nach Ent-
wicklung der Kriminalität“ vorgesehen ist. Gemäß den Vor-
gaben des Bundesverfassungsgerichts ist hierfür ein Zustim-
mungsgesetz nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz
(GG) erforderlich.

Im Lissabon-Urteil (Urteil vom … Randziffer 419) werden
in diesem Zusammenhang auch andere Blankettnormen an-
gesprochen, nämlich Artikel 86 Absatz 4 AEUV (Ausdeh-
nung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft)
und Artikel 308 Absatz 3 AEUV (Änderung der Satzung
der Europäischen Investitionsbank). Der Kontext des Ur-
teils legt nahe, auch für die Anwendung dieser Vorschriften
ein Zustimmungsgesetz zu verlangen.

Auf der Grundlage von Artikel 86 Absatz 4 AEUV können
die Kompetenzen der Europäischen Union ausgedehnt wer-
den. Ein hierauf gestützter Beschluss erweitert die Befug-
nisse der Europäischen Staatsanwaltschaft über die in den
Absätzen 1 und 2 der Vorschrift genannten hinaus.

Insoweit gilt für diese Kompetenzerweiterung die Aussage,
die das Bundesverfassungsgericht zur Änderung der Ver-
träge und zur Übertragung weiterer Hoheitsrechte in Rand-
nummer 306 seines Urteils gemacht hat: „Die Organe der
Europäischen Union dürfen weder im Rahmen des ordent-
lichen (a) und vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens
schussdrucksachen 16(21)921, 16(21)922, 16(21)923, die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-

(b) noch über die sogenannten Brückenklauseln (c) oder die
Flexibilitätsklausel (d) selbsttätig die vertraglichen Grund-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13994

lagen der Europäischen Union und die Zuständigkeitsord-
nung gegenüber den Mitgliedstaaten ändern.“

In der Erweiterung der Befugnisse der Europäischen Staats-
anwaltschaft liegt eine Übertragung von Hoheitsrechten ge-
mäß Artikel 23 Absatz 1 GG, die eines Gesetzes bedarf. Die
Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Anforderung
sollte deswegen in § 7 IntVG vorgenommen werden.

Dasselbe gilt für die Änderung der Satzung der Europä-
ischen Investitionsbank gemäß Artikel 308 Absatz 3 Satz 2
AEUV. Diese ist gemäß Artikel 308 Absatz 3 Satz 1 den
Verträgen als Protokoll beigefügt. Bei einem solchen han-
delt es sich nach Artikel 51 EUV um einen Bestandteil der
Verträge. Änderungen eines Protokolls stellen sich demnach
als Änderungen der Verträge dar. Nach der vorzitierten Pas-
sage des Urteils darf diese nach deutschem Verfassungs-
recht nicht allein durch die EU vorgenommen werden. Sie
bedarf vielmehr ebenfalls eines Gesetzes nach Artikel 23
Absatz 1 GG.“ –

wurde angenommen. Der Tenor und die Begründung zu
diesem Änderungsantrag fanden die Zustimmung aller
Fraktionen.

Der Anwendungsbereich des § 7 des Integrationsverantwor-
tungsgesetzes (IntVG) und die hierzu zu beachtenden Vor-
gaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom
30. Juni 2009 (2 BvE 2/08) waren bereits im Rahmen der
gemeinsamen Anhörung thematisiert worden und von den
Sachverständigen in unterschiedlicher Weise beurteilt wor-
den.

Der Änderungsantrag des Abgeordneten Thomas Silberhorn
(CDU/CSU) auf Ausschussdrucksache 16(21)940, der wie
folgt lautete:

Artikel 1 § 7 wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Kompetenzklausel“
durch das Wort „Blankettermächtigungen“ ersetzt.

2. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der deutsche Vertreter im Rat oder Europäischen Rat
darf Beschlussvorschlägen gemäß Artikel 82 Absatz 2
Unterabsatz 2 Buchstabe d, Artikel 83 Absatz 1 Unterab-
satz 3, Artikel 86 Absatz 4 und Artikel 308 Absatz 3 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung ent-
halten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne ein
solches Gesetz muss der deutsche Vertreter im Rat den
Beschlussvorschlag ablehnen.

3. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Gleiches gilt für einen Beschluss des Rates nach
Art. 81 Abs. 3 Uabs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, soweit mit dem Beschluss eine
inhaltliche Ausweitung der Kompetenzen des Rates her-
beigeführt werden soll.“

wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimme des Antragstellers abgelehnt.

§ 7 wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Kompetenz-
klausel“ die Wörter „und weitere Ermächtigungen“ ange-
fügt.

2. Der bisherige Wortlaut wird zum Absatz 1 und wird wie
folgt geändert:

Nach der Angabe „Artikel 83 Abs. 1 Unterabsatz 3“wird
Folgendes eingefügt:
„, Artikel 82 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d, Artikel 81
Abs. 3 Unterabsatz 1 und Artikel 86 Absatz 4“.

3. Es wird folgender Absatz angefügt:

„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Satzungsänderungen ge-
mäß Artikel 308 Satz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union.“

Begründung

Die vorgeschlagen Änderungen sind nach Auffassung der
antragstellenden Fraktion aus rechtspolitischen Gründen
geboten. Die entsprechenden Ausführungen von Prof.
Hillgruber in der Anhörung und seine Stellungnahme sind
aus Sicht der Fraktion überzeugend, auch wenn keine ver-
fassungsrechtliche Pflicht besteht, derartige Regelungen
vorzusehen. Die in Absatz 1 eingefügten Ermächtigungen
betreffen sämtlich hochsensible Bereiche (Strafrecht,
Europäische Staatsanwaltschaft, Familienrecht). Zugleich
sind die Ermächtigungen relativ unbestimmt oder ist unklar,
ob auf europäischer Ebene dauerhaft der Interpretation des
Bundesverfassungsgerichtes gefolgt wird. Deshalb sollten
diese Kompetenzklauseln nur nach besonderer Kontrolle
der deutschen Gesetzgebungsorgane ausgeübt werden (Zu-
stimmung durch Gesetz).

Für eine entsprechende Regelung (Absatz 2) bei Art. 308
Satz. 3 AEUV spricht, dass das Bundesverfassungsgericht
diese Regelung gleich gewichtet hat.

erläuterten die Antragsteller, in Teilen habe sich der Antrag
erledigt durch die angenommenen Änderungen auf Aus-
schussdrucksache 921. Über die verbleibenden Nummern 1
und 2 des Antrages auf Ausschussdrucksache 938 stimmte
der Ausschuss ab. Der Änderungsantrag wurde mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdruck-
sache 978 zu § 8 des Gesetzentwurfes auf Drucksache
16/13923, der lautete:

In Artikel 1 erhält § 8 (Flexibilitätsklausel) folgende Fas-
sung:

„Der deutsche Vertreter im Rat darf einem beabsichtigten
Beschluss in einer Angelegenheit, für die in den vertrag-
lichen Grundlagen der Europäischen Union Befugnisse
nicht vorgesehen sind, für die aber ein Tätigwerden als
erforderlich bezeichnet wird, nur zustimmen oder sich bei
einer Beschlussfassung enthalten, nachdem hierzu ein Ge-
setz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft
getreten ist.

wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,

Zum Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(21)938

FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimme
der Antragsteller abgelehnt.

Drucksache 16/13994 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der zu § 9 des Gesetzentwurfes auf Drucksache 16/13923
eingebrachte Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(21)939, der
lautete:

In § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Weisungen nach den Absätzen 1 und 2 binden vorbe-
haltlich eines abweichenden späteren Beschlusses des je-
weiligen Weisungsgebers auch den deutschen Vertreter im
Europäischen Rat. Diese Weisungen schließen es vorbehalt-
lich eines abweichenden späteren Beschlusses des Wei-
sungsgebers auch aus, dass die Bundesrepublik Deutsch-
land auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs an einer
Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt.“

wurde beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP gegen die Stimmen der Antragsteller sowie der Frak-
tion DIE LINKE. und die der Abgeordneten Thomas Silber-
horn (CDU/CSU) und Dr. Peter Gauweiler (CDU/CSU) ab-
gelehnt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller, die von
Abgeordneten Thomas Silberhorn (CDU/CSU), der seiner-
seits Änderungsanträge auf den Ausschussdrucksachen
16(21)942 und 16(21)941 gestellt hatte, unterstützt wurde,
betonte die Mehrheit mit Verweis auf die im Rahmen der
gemeinsamen Anhörung ausgetauschten Argumente, dass
sich die Notbremse auf den Rat der Europäischen Union be-
ziehe und die Formulierung des Gesetzentwurfes deshalb
zutreffend sei. Abgeordneter Michael Stübgen (CDU/CSU)
betonte, dass über die Vorgaben des Bundesverfassungsge-
richtes zum Notbremsemechanismus intensiv beraten wor-
den sei mit dem Ergebnis, dass sich die Notbremse auf den
Rat der Europäischen Union beziehe und der Bundestag,
käme es zu einer wiederholten Befassung des Rates, die
Notbremse erneut ziehen könne.

Der Änderungsantrag des Abgeordneten Thomas Silberhorn
(CDU/CSU) auf Ausschussdrucksache 16(21)942:

Artikel 1 § 9 wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bei Vorliegen
eines Beschlusses nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf der
deutsche Vertreter im Europäischen Rat der Teilnahme an
einer Verstärkten Zusammenarbeit auf der Grundlage des
betreffenden Entwurfs einer Richtlinie nicht zustimmen.“

Begründung

Bei den von Art. 82, 83 und 48 AEUV erfassten Bereichen
des Straf- und des Strafverfahrensrechts sowie des Rechts
der sozialen Sicherheit handelt es sich um besonders sen-
sible Bereiche für den demokratischen Verfassungsstaat.
Der Vertrag von Lissabon sieht daher in diesen Fällen für
die Mitgliedstaaten eine „Notbremsemöglichkeit“ vor.

§ 9 IntVG-E ermöglicht es sowohl dem Bundestag als auch
dem Bundesrat von dieser „Notbremsemöglichkeit“ in Ge-
stalt einer Weisung an den deutschen Vertreter im Rat Ge-
brauch machen können.

Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat von der in Art. 48
Abs. 2 S. 1, 82 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 1 oder Art. 83 Abs. 3
Unterabs. 1 S. 1 AEUV eingeräumten „Notbremsemöglich-
keit“ Gebrauch macht, kommt es zu einer Aussetzung des
Gesetzgebungsverfahrens und einer Anrufung des Europä-
ischen Rates. Wird im Europäischen Rat daraufhin ein Ein-

gebungsverfahren im Rat fortgeführt wird (vgl. Art. 48 Abs. 2
S. 3 lit. a), Art. 82 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 3 und Art. 83 Abs. 3
Unterabs. 1 S. 3 AEUV) Die „Notbremsemöglichkeit“ bleibt
jedoch auch nach einer Einvernehmenserzielung im Euro-
päischen Rat für das weiter laufende Gesetzgebungsverfah-
ren erhalten, so dass sie gegebenenfalls erneut in Anspruch
genommen werden könnte.

Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
sehen Art. 82 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 83 Abs. 3 Un-
terabs. 2 AEUV allerdings auch die Möglichkeit der Teil-
nahme an einer verstärkten Zusammenarbeit vor. Hier
stünde es dem deutschen Vertreter im Europäischen Rat da-
her offen, sich über ein gegenteiliges Votum von Bundestag
oder Bundesrat nach § 9 Abs. 1 und 2 IntVG-E hinwegzuset-
zen und einer Teilnahme Deutschlands im Rahmen einer
Verstärkten Zusammenarbeit zuzustimmen.

Ein solches Verhalten würde den Vorgaben des Bundesver-
fassungsgerichts nicht gerecht, das dem Bundestag und dem
Bundesrat eine eigenständige Verantwortung für Wahrung
des identitätsbestimmenden und integrationsfesten Kern des
Aufgabenbestandes des föderalen Verfassungsstaates zu-
weist.

Der Änderungsantrag, der sich in seinem Wortlaut an
Art. 82 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 83 Abs. 3 Unterabs. 2
AEUV orientiert, stellt klar, dass sich der deutsche Vertreter
im Europäischen Rat bei Vorliegen eines Beschlusses nach
§ 9 Absatz 1 oder Absatz 2 IntVG-E über das Votum des
Bundestages oder des Bundesrates nicht hinwegsetzen und
daher auch der deutschen Teilnahme an einer Verstärkten
Zusammenarbeit nicht zustimmen darf.

wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und der Abgeordneten Thomas Silberhorn
(CDU/CSU) und Dr. Peter Gauweiler (CDU/CSU) abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag des Abgeordneten Thomas Silberhorn
(CDU/CSU) auf Ausschussdrucksache 16(21)941:

Artikel 1 § 9 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter „im Schwerpunkt“ gestri-
chen.

Begründung

Bei den von Art. 82, 83 und 48 AEUV erfassten Bereichen
des Straf- und des Strafverfahrensrechts sowie des Rechts
der sozialen Sicherheit handelt es sich um besonders sen-
sible Bereiche für den demokratischen Verfassungsstaat.
Der Vertrag von Lissabon sieht daher in diesen Fällen für
die Mitgliedstaaten eine „Notbremsemöglichkeit“ vor.

§ 9 IntVG-E ermöglicht es sowohl dem Bundestag als auch
dem Bundesrat von dieser „Notbremsemöglichkeit“ in
Gestalt einer Weisung an den deutschen Vertreter im Rat
Gebrauch machen können. In Rz. 365 des Urteils zum Lis-
saboner Vertrag führt das Bundesverfassungsgericht aus:

„Das notwendige Maß an demokratischer Legitimation
über die mitgliedstaatlichen Parlamente lässt sich aus dem
Blickwinkel des deutschen Verfassungsrechts nur dadurch
gewährleisten, dass der deutsche Vertreter im Rat die in
vernehmen erzielt, verweist der Europäische Rat den Ent-
wurf an den Rat zurück mit der Folge, dass das Gesetz-

Art. 82 Abs. 3 und Art. 83 Abs. 3 AEUV genannten mitglied-
staatlichen Rechte nur nach Weisung des Deutschen Bun-

europarechtlich möglich ist, abgelaufen ist. Denn § 1
Absatz 2 verpflichtet den Gesetzgeber, hinsichtlich der Be-

bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13994

destages und, soweit die Regelungen über die Gesetzgebung
dies erfordern, des Bundesrates ausübt [...].“

Anders als die in Art. 23 des Grundgesetzes niedergelegten
Regelungen über die Beteiligung des Bundesrates an der in-
nerstaatlichen Willensbildung in Angelegenheiten der Euro-
päischen Union sehen die in Art. 70 ff. des Grundgesetzes
niedergelegten Regelungen über die Gesetzgebung des Bun-
des kein Erfordernis einer Schwerpunktbetroffenheit vor.
Die Länder haben vielmehr nach Art. 70 des Grundgesetzes
das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht das Grundgesetz
dem Bund ausdrücklich Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Auf welchem Gebiet der Schwerpunkt eines Gesetzgebungs-
vorhabens liegt, ist für die innerstaatliche Kompetenzvertei-
lung irrelevant.

Der Änderungsantrag setzt die Vorgabe des Bundesverfas-
sungsgerichtes um, indem er den Ländern unabhängig vom
Schwerpunkterfordernis ein eigenständiges Weisungsrecht
in den Fällen zubilligt, in denen ihnen auch innerstaatlich
das Letztentscheidungsrecht zukommt.

wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Abgeordneten Thomas Silberhorn (CDU/CSU) und
Dr. Peter Gauweiler (CDU/CSU) bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. abgelehnt.

Zu § 10 des Gesetzentwurfes auf Drucksache 16/13923
wurde ein Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Aus-
schussdrucksache 16(21)922 vorgelegt und beraten. Dieser
lautet:

Artikel 1 § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ein Beschluss gemäß Absätzen 1 und 3 ist ausgeschlos-
sen, sobald ein Gesetz nach § 4 zustande gekommen ist.“

Begründung

§ 10 betrifft wie § 4 die Brückenklauseln gemäß Artikel 48
Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union bzw.
Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. Deswegen empfiehlt es sich, das Ver-
hältnis der beiden Paragraphen zueinander klarzustellen.

Die systematische Stellung der beiden Paragraphen könnte
dahingehend verstanden werden, dass der Beschluss nach
§ 10 zeitlich nach dem Gesetz nach § 4 zur Anwendung
gelangt. Demgegenüber ergibt sich aus den Europäischen
Verträgen, dass das Ablehnungsrecht der nationalen Parla-
mente gemäß Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 3 des Ver-
trags über die Europäische Union bzw. Artikel 81 Absatz 3
Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union der Beschlussfassung des Europäischen
Rates bzw. des Rates vorausgeht. Da sich § 10 auf das Ab-
lehnungsrecht der nationalen Parlamente bezieht, § 4 hin-
gegen auf die gegebenenfalls nachfolgende Beschlussfas-
sung des Europäischen Rates bzw. des Rates, liegt der
Anwendungsfall des § 10 – entgegen seiner Stellung im Ge-
setz – in der Regel zeitlich vor dem des § 4.

Gleichzeitig kann mit der Beschlussfassung über ein Gesetz
nach § 4 nicht gewartet werden, bis die 6-Monats-Frist, in-
nerhalb derer ein Beschluss gemäß § 10 nach Artikel 48
Absatz 7 Unterabsatz 3 Satz 2 des Vertrags über die Euro-
päische Union bzw. Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 2
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

schlussfassung über ein Gesetz nach § 4 die für die
Beschlussfassung auf der Ebene der Europäischen Union
maßgeblichen Fristvorgaben zu berücksichtigen. Damit der
Europäische Rat bzw. der Rat die Beschlüsse nach Artikel 48
Absatz 7 Unterabsätze 1 und 2 des Vertrags über die Euro-
päische Union bzw. Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 2 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union fas-
sen kann, sobald innerhalb von sechs Monaten kein natio-
nales Parlament den entsprechenden Vorschlag abgelehnt
hat, ist es erforderlich, dass der deutsche Vertreter im Euro-
päischen Rat bzw. im Rat hierzu zum Ablauf des 6-Monats-
Zeitraumes durch ein Gesetz nach Artikel 23 Absatz 1 des
Grundgesetzes ermächtigt ist. Eine rechtzeitige Durchfüh-
rung des Gesetzgebungsverfahrens kann also nicht erst
nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraumes erfolgen.

Bei rechtzeitiger Durchführung des Gesetzgebungsverfah-
rens könnte daher ein Gesetz nach § 4 bereits zu einem Zeit-
punkt zustande gekommen sein, zu dem die europarechtliche
Frist, innerhalb derer die nationalen Parlamente die An-
wendung der Brückenklauseln ablehnen können, noch nicht
abgelaufen ist. Nach dem derzeit vorgeschlagenen Geset-
zeswortlaut könnte daher eine Ablehnung gemäß § 10 erfol-
gen, obwohl bereits ein Gesetz nach § 4 vorliegt. Ein die
Ablehnung enthaltender Beschluss von Bundestag oder
Bundesrat könnte daher die Wirkung eines von beiden Ge-
setzgebungsorganen beschlossenen Gesetzes nach § 4 kon-
terkarieren. Ein Gesetz kann jedoch nur durch einen actus
contrarius, also ein Gesetz, nicht durch Beschluss in seiner
Wirkung aufgehoben werden. Deswegen sollte in § 10 durch
die vorgeschlagene Anfügung des Absatzes vier normiert
werden, dass ein Beschluss nach § 10 ausgeschlossen ist,
sobald ein Gesetz nach § 4 zustande gekommen ist.

Wann das Gesetz nach § 4 zustande gekommen ist, bemisst
sich nach Artikel 78 des Grundgesetzes.

Der Ausschuss sah nach der Beratung mehrheitlich keinen
Änderungsbedarf und lehnte den Änderungsantrag mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Antragsteller sowie der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ab. Der Ausschuss verständigte sich ergänzend
darauf, die in der Antragsbegründung zum Ausdruck ge-
brachte Rechtsauffassung in den Bericht aufzunehmen.

Artikel 1 § 10 des Gesetzentwurfes auf Drucksache 16/13923
wurde sodann mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Zu Artikel 1 § 12 des Gesetzentwurfes auf Drucksache
16/13923 wurde der Änderungsantrag der Fraktion der FDP
auf Ausschussdrucksache 16(21)923

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

§ 12 Absatz 6 werden die Worte „Überweisung an die Aus-
schüsse des Bundestages, spätestens jedoch zu Beginn der
Beratungen in den Ratsgremien“ durch „Zuleitung gemäß
Artikel 2 des Protokolls über die Rolle der nationalen Par-
lamente in der Europäischen Union“ ersetzt.

mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE.

Drucksache 16/13994 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Angenommen mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. wurde der Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(21)962:

,Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundes-
rat in Angelegenheiten dieses Gesetzes umfassend, zum frü-
hestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel
schriftlich zu unterrichten.“

GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
angenommen.

Die Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf den Ausschussdrucksachen 16(21)970, 16(21)971
und 16(21)972 wurden vom Ausschuss für erledigt erklärt.

Bei der sich anschließenden Schlussabstimmung wurde der
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/13923 in der geänderten
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.
Begründung

Um einen Gleichklang mit Art. 1 § 4 Abs. 1 Satz 1 des Ent-
wurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem
Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
(Drucksache 16/13925) herzustellen, wird ergänzt, dass die
Unterrichtung in der Regel schriftlich erfolgt.‘

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(21)963:

,Artikel 1 § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag und den
Bundesrat über einen Vorschlag der Europäischen Kommis-
sion nach Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union.“

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht in § 12 Abs. 2 IntVG eine Unter-
richtungspflicht der Bundesregierung zur allgemeinen
Brückenklausel gemäß Artikel 48 Abs. 7 EUV vor. Da die
§§ 4 und 10 IntVG die Rechte von Bundestag und Bundes-
rat sowohl hinsichtlich der allgemeinen Brückenklausel als
auch der besonderen Brückenklausel zum Familienrecht
mit grenzüberschreitendem Bezug gemäß Artikel 81 Abs. 3
UAbs. 2 und 3 AEUV regeln, ist die Unterrichtungspflicht
in § 12 Abs. 2 IntVG entsprechend zu ergänzen. Auch in § 4
Abs. 6 des Begleitgesetzes (Drucksache 16/8489) war eine
Unterrichtungspflicht über einen Vorschlag der Kommis-
sion für einen Beschluss des Rates nach Artikel 81 Abs. 3
UAbs. 2 AEUV vorgesehen.‘

wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. vom Ausschuss angenommen.

Mit diesen Änderungen wurde Artikel 1 § 12 des Gesetzent-
wurfes auf Drucksache 16/13923 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europä-
ischen Union hat die Vorlage auf Drucksache 16/13924 in
seiner 91. Sitzung am 2. September 2009 beraten und den
Gesetzentwurf in der geänderten Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. angenommen.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(21)964

,Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

„Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

In § 13 Nummer 6 und § 76 Absatz 1 des Bundesverfas-
sungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ‚eines Drit-
tels’ durch die Wörter ‚eines Viertels’ ersetzt.“‘

wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Entsprechend der Begründung des Antrages ist damit eine
redaktionelle Anpassung an die letzte Änderung des Bun-
desverfassungsgerichtsgesetzes vollzogen worden.

Die in der Ausschussdrucksache 16(21)943 enthaltene An-
regung des Abgeordneten Thomas Silberhorn (CDU/CSU),
die Sätze

„Art. 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze
der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erstreckt sich
nach Auffassung des Deutschen Bundestags auch auf die
Überprüfung der Kompetenzgrundlage der EU für das kon-
krete Rechtsetzungsvorhaben.“‘

einvernehmlich in den Bericht des Ausschusses aufzuneh-
men, wurde aufgegriffen.

Berlin, den 7. September 2009

Michael Stübgen
Berichterstatter

Michael Roth (Heringen)
Berichterstatter

Markus Löning
Berichterstatter

Dr. Diether Dehm
Berichterstatter

Rainder Steenblock
Berichterstatter

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