BT-Drucksache 16/13987

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP -16/13926- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Vom 4. September 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13987
16. Wahlperiode 04. 09. 2009

Beschlussempfehlung*

des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union
(21. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
– Drucksache 16/13926 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit
von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

A. Problem

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 (2 BvE
2/08; 2 BvE 5/08; 2 BvR 1010/08; 2 BvR 1022/08; 2 BvR 1259/08; 2 BvR 182/
09) festgestellt, dass die Beteiligungsrechte des Bundestages und des Bundes-
rates in Angelegenheiten der Europäischen Union auf der Ebene des einfachen
nationalen Gesetzes abzubilden und zu konkretisieren sind. In Anlehnung an
die weitgehende Überführung der Vereinbarung zwischen Bundestag und
Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Euro-
päischen Union in ein entsprechendes Gesetz (EUZBBG) sollen deshalb auch
die Regelungen der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den
Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der
Europäischen Union auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/13926 in der vom 21. Aus-
schuss geänderten Fassung. Die Änderungen des Ausschusses sind über-
wiegend redaktioneller und damit klarstellender Natur. Insbesondere wird klar-
gestellt, dass auch weiterhin Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung
der Länder im Wege von untergesetzlichen Vereinbarungen zwischen Bund
und Ländern geregelt werden können. Die nicht in das Gesetz übergeleiteten
Abschnitte, wie der bisherige Abschnitt V (Hinzuziehung von Ländervertretern
zu Verhandlungen in Gremien der Europäischen Union), bestehen fort.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
der FDP

* Der Bericht der Abgeordneten Michael Stübgen, Michael Roth (Heringen), Markus Löning,
Dr. Diether Dehm, Rainder Steenblock wird gesondert verteilt.

Drucksache 16/13987 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13987

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/13926 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 2. September 2009

Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

Gunther Krichbaum
Vorsitzender

Michael Stübgen
Berichterstatter

Michael Roth (Heringen)
Berichterstatter

Markus Löning
Berichterstatter

Dr. Diether Dehm
Berichterstatter

Rainder Steenblock
Berichterstatter

Anlage geregelt.

Weitere Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung

Anlage geregelt.“
zwischen Bund und Ländern vorbehalten.“

2a. § 10 (Pflicht der Wahrung des Rechts der Gemeinden)

(1) Bei Vorhaben der Europäischen Union ist das
Recht der Gemeinden und Gemeindeverbänden zur
Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemein-
schaft zu wahren und sind ihre Belange zu schützen.

(2) Nimmt der Bundesrat bei Vorhaben der Euro-
päischen Union zu Fragen der kommunalen Da-
seinsvorsorge Stellung, ist die Stellungnahme von
der Bundesregierung unter den Voraussetzungen

2a. § 10 (Pflicht zur Wahrung des Rechts der Gemeinden)

Bei Vorhaben der Europäischen Union ist das Recht
der Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Regelung
der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu
wahren und sind ihre Belange zu schützen.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s


Gesetzes über die Zusammenarbeit
n der Europäischen Union

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern

in Angelegenheiten der Europäischen Union

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit
von Bund und Ländern in Angelegenheiten

der Europäischen Union

Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Län-
dern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom
12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I
S. 2098), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

„Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der
Länder nach diesem Gesetz sowie nach dem Gesetz
über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung
des Bundestages und des Bundesrates in Angelegen-
heiten der Europäischen Union … [einsetzen: Datum
und Fundstelle des Gesetzes nach Artikel 1] sind in der
Drucksache 16/13987 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
von Bund und Ländern in Angelegenheite
– Drucksache 16/13926 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern

in Angelegenheiten der Europäischen Union

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit
von Bund und Ländern in Angelegenheiten

der Europäischen Union

Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Län-
dern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom
12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I
S. 2098), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 3 wird gestrichen.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

„Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der
Länder nach diesem Gesetz sowie nach dem Gesetz
über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung
des Bundestages und des Bundesrates in Angelegen-
heiten der Europäischen Union … [einsetzen: Datum
und Fundstelle des Gesetzes nach Artikel 1] sind in der
des § 5 zu berücksichtigen. Die Beteiligungsrechte
des Bundesrates gemäß § 5 Absatz 2 bleiben unbe-
rührt.

der Kommission und ihrer Dienststellen, soweit sie an
den Rat gerichtet oder der Bundesregierung auf sonstige
Weise offiziell zugänglich gemacht worden sind. Das
jeweils federführende Ressort in der Bundesregierung
trägt dafür Sorge, dass bei Vorhaben, die ausschließliche
5 – Drucksache 16/13987

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

I. Allgemeine Bestimmungen

1) Die Regierungen von Bund und Ländern stellen durch
geeignete institutionelle und organisatorische Vorkehrun-
gen sicher, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesrepu-
blik Deutschland und eine flexible Verhandlungsführung
in Angelegenheiten der Europäischen Union gewähr-
leistet sind. Bund und Länder setzen sich bei Gesprächen
auf Ebene der Europäischen Union nicht in Wider-
spruch zu abgestimmten Positionen. Im Sinne einer Früh-
warnung unterrichten Bund und Länder einander über
Entwicklungen in Angelegenheiten der Europäischen
Union, die in beidseitigem Interesse liegen.

2) Die Informations- und Mitwirkungsrechte der Länder
im Hinblick auf Vorhaben der Europäischen Union be-
schränken sich nicht auf rechtsverbindliche Handlungs-
instrumente der Europäischen Union, sondern erstrecken
sich auch auf Grünbücher, Weißbücher, Aktionspro-
gramme, Mitteilungen und Empfehlungen. Vorhaben
sind auch so genannte Gemischte Beschlüsse und die
Vorbereitung und der Abschluss völkerrechtlicher
Abkommen.

3.) u n v e r ä n d e r t

II. Unterrichtung des Bundesrates

1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat nach
Maßgabe dieses Gesetzes umfassend, zum frühest-
möglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel
schriftlich über alle Vorhaben, die für die Länder von
Interesse sein könnten. Dies geschieht insbesondere
durch Übersendung von der Bundesregierung vorliegen-
den

a) Dokumenten
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1
vorangestellt:

„(1) Vor der Zustimmung zu einem Beschluss über
die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen
nach Artikel 305 Absatz 2 des Vertrags über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union stellt die Bundes-
regierung das Einvernehmen mit dem Bundesrat her.
Die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes ist
zu wahren.“

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

4. Es wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage

(zu § 9)

I. Allgemeine Bestimmungen

1) Die Regierungen von Bund und Ländern werden
durch geeignete institutionelle und organisatorische Vor-
kehrungen sicherstellen, dass die Handlungsfähigkeit
der Bundesrepublik Deutschland und eine flexible Ver-
handlungsführung auf europäischer Ebene gewährleistet
bleiben. Bund und Länder setzen sich bei Gesprächen
auf europäischer Ebene nicht in Widerspruch zu abge-
stimmten Positionen. Im Sinne einer Früherkennung
unterrichten Bund und Länder einander über Entwick-
lungen auf europäischer Ebene, die in beiderseitigem
Interesse liegen.

2) Bund und Länder stimmen überein, dass die Informa-
tions- und Mitwirkungsrechte der Länder im Hinblick
auf Vorhaben der Europäischen Union sich nicht auf
rechtsverbindliche Handlungsinstrumente der Europäi-
schen Union beschränken, sondern sich auch auf Grün-
bücher, Weißbücher, Aktionsprogramme, Mitteilungen
und Empfehlungen erstrecken.

3) Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag oder
die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments
schriftlich über Vorhaben der Europäischen Union in Be-
reichen, in denen die Länder die Verhandlungsführung
haben, erfolgt diese Unterrichtung in Absprache mit den
vom Bundesrat benannten Vertretern der Länder.

II. Unterrichtung des Bundesrates

1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat
laufend und in der Regel schriftlich über alle Vorhaben
im Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder
von Interesse sein könnten. Dies geschieht insbesondere
durch Übersendung von der Bundesregierung vorliegen-
den

a) Dokumenten


aa) der Europäischen Kommission, soweit sie an den
Rat gerichtet oder der Bundesregierung auf sonstige
Weise offiziell zugänglich gemacht worden sind. Die
Bundesregierung trägt dafür Sorge, dass bei Vorhaben,
die ausschließliche Gesetzgebungsmaterien der Länder

kürzesten Weg.

3) Mit der Unterrichtung nach § 2 und nach dieser An-
lage übermittelt die Bundesregierung dem Bundesrat die
Angaben der Kommission und die ihr vorliegenden
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s

betreffen oder deren wesentliche Interessen berühren,
dem Bundesrat auch der Bundesregierung vorliegende
vorbereitende Papiere der Kommission zur Verfügung
gestellt werden, die für die Meinungsbildung des Bun-
desrates von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für
inoffizielle Dokumente (so genannte non papers);

bb) des Europäischen Rates, des Rates, der informellen
Ministertreffen und der Ratsgremien.

b) Berichten und Mitteilungen von Organen der Euro-
päischen Union über Sitzungen

aa) des Europäischen Rates, des Rates und der informel-
len Ministertreffen;

bb) des Ausschusses der Ständigen Vertreter und sonsti-
ger Ausschüsse oder Arbeitsgruppen des Rates;

cc) der Beratungsgremien bei der Europäischen Kom-
mission.

c) Berichten der Ständigen Vertretung der Bundes-
republik Deutschland bei der Europäischen Union
über

aa) Sitzungen des Rates und der Ratsgruppen (ein-
schließlich der Berichte über Sitzungen der Freunde der
Präsidentschaft sowie der Antici-Gruppe), der informel-
len Ministertreffen und des Ausschusses der Ständigen
Vertreter;

bb) Sitzungen des Europäischen Parlaments und seiner
Ausschüsse;

cc) Entscheidungen der Europäischen Kommission;

dd) geplante Rechtsakte.

Die Empfänger haben dafür Sorge zu tragen, dass diese
Berichte nur an einen begrenzten Personenkreis in den
jeweils zuständigen obersten Landesbehörden weiter-
geleitet werden.

d) Dokumenten und Informationen über Initiativen,
Stellungnahmen und Erläuterungen der Bundesregierung
für Organe der Europäischen Union, einschließlich der
Sammelweisung für den deutschen Vertreter im Aus-
schuss der Ständigen Vertreter sowie Initiativen der
Regierungen von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union gegenüber Rat und Europäischer Kommission,
die der Bundesregierung offiziell zugänglich gemacht
werden und die für die Meinungsbildung der Länder von
Bedeutung sind.

Die Unterrichtung umfasst auch Vorhaben, die auf
Beschlüsse der im Rat vereinigten Vertreter der Regie-
rungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.

Im Übrigen erfolgt die Unterrichtung mündlich.

(2) entfällt
Drucksache 16/13987 –

E n t w u r f

Gesetzgebungsmaterien der Länder betreffen oder deren
wesentliche Interessen berühren, dem Bundesrat auch
dem Ressort vorliegende vorbereitende Papiere der
Kommission zur Verfügung gestellt werden, die für die
Meinungsbildung des Bundesrates von Bedeutung sein
können. Dies gilt auch für inoffizielle Dokumente (so
genannte non papers),

● des Europäischen Rates, des Rates, der informellen
Ministertreffen und der Ratsgremien.

b) Berichten und Mitteilungen von Organen der Euro-
päischen Union über Sitzungen

● des Europäischen Rates, des Rates und der informellen
Ministertreffen;

● des Ausschusses der Ständigen Vertreter und sonstiger
Ausschüsse oder Arbeitsgruppen des Rates;

● der Beratungsgremien bei der Kommission.

c) Berichten der Ständigen Vertretung über

● Sitzungen des Rates und der Ratsgruppen (einschließ-
lich der Berichte über Sitzungen der Freunde der Präsi-
dentschaft sowie der Antici-Gruppe), der informellen
Ministertreffen und des Ausschusses der Ständigen Ver-
treter;

● Sitzungen des Europäischen Parlaments und seiner
Ausschüsse;

● Entscheidungen der Kommission;

● geplante Rechtsakte; wobei die Empfänger dafür Sorge
tragen, dass diese Berichte nur an einen begrenzten Per-
sonenkreis in den jeweils zuständigen obersten Landes-
behörden weitergeleitet werden.

d) Dokumenten und Informationen über förmliche Initia-
tiven, Stellungnahmen und Erläuterungen der Bundes-
regierung für Organe der Europäischen Union. Die
Unterrichtung bezieht sich auch auf die Sammelweisung
für den Ausschuss der Ständigen Vertreter sowie auf
förmliche Initiativen der Regierungen anderer Mitglied-
staaten gegenüber Rat und Kommission, die der Bundes-
regierung offiziell zugänglich gemacht wurden und die
für die Meinungsbildung der Länder von Bedeutung
sind.

Die Unterrichtung bezieht sich auch auf Vorhaben, die
auf Beschlüsse der im Rat vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.

Im Übrigen oder ergänzend erfolgt die Unterrichtung
mündlich in ständigen Kontakten.
2) Die Bundesregierung übersendet die Unterlagen dem
Bundesrat zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf dem
2) Mit der Unterrichtung nach § 2 und nach dieser
Anlage übermittelt die Bundesregierung dem Bundesrat
die Angaben der Europäischen Kommission und die ihr

2) Bei der Einordnung eines Vorhabens unter die Rege-
lungen dieses Gesetzes ist auf den konkreten Inhalt der
Vorlage der Europäischen Union abzustellen. Die Zuord-
nung der Zuständigkeit des Bundes oder der Länder
folgt aus der innerstaatlichen Kompetenzordnung.
7 – Drucksache 16/13987

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s

vorliegenden Angaben der Mitgliedstaaten im Rahmen
der Gesetzesfolgenabschätzung zu den Folgen des Vor-
habens insbesondere in rechtlicher, wirtschaftlicher,
finanzieller, sozialer und ökologischer Hinsicht.

3) Die Berichtsbögen zu Vorhaben der Europäischen
Union und die Umfassenden Bewertungen zu Gesetz-
gebungsakten, die dem Bundestag nach § 7 des Gesetzes
über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und
Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Euro-
päischen Union übermittelt werden, lässt die Bundes-
regierung dem Bundesrat gleichzeitig zukommen.

4) Die Ministerien des Bundes und der Länder eröffnen
sich untereinander und dem Bundesrat im Rahmen der
geltenden Datenschutzvorschriften Zugang zu ressort-
übergreifenden Dokumentendatenbanken zu Vorhaben
im Rahmen der Europäischen Union. Die Bundesregie-
rung wird sich bemühen, dass Dokumentendatenbanken
der Europäischen Union, die den Regierungen der Mit-
gliedstaaten zugänglich sind, auch dem Bundesrat und
den Regierungen der Länder zugänglich gemacht wer-
den. Einzelheiten müssen gesondert geregelt werden.

5) Die Dokumente der Europäischen Union werden
grundsätzlich offen weitergegeben. Die Sicherheits-
einstufung der Organe der Europäischen Union über
eine besondere Vertraulichkeit wird vom Bundesrat be-
achtet. Eine für diese Dokumente oder für andere im
Rahmen dieses Gesetzes an den Bundesrat zu übermit-
telnde Informationen, Berichte und Mitteilungen eventu-
ell erforderliche nationale Einstufung als vertraulich
wird vor Versendung von der Bundesregierung vorge-
nommen und vom Bundesrat beachtet. Die Gründe für
die Einstufung sind auf Anforderung zu erläutern.

III. Vorbereitende Beratungen

1) Die Bundesregierung lädt die Ländervertreter zu
Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition zu
Vorhaben ein, soweit der Bundesrat an einer entspre-
chenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte
oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
Dabei soll auch Einvernehmen über die Anwendung der
§§ 5 und 6 auf ein Vorhaben angestrebt werden.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

Angaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Gesetzes-
folgenabschätzung zu den Folgen des Vorhabens ins-
besondere in rechtlicher, wirtschaftlicher, finanzieller,
sozialer und ökologischer Sicht.
4) Die Berichtsbögen zu Vorhaben der Europäischen
Union, die umfassenden Bewertungen zu Rechtsetzungs-
akten sowie die auf Anforderung des Bundestages er-
stellten Bewertungen, welche die Bundesregierung dem
Bundestag nach § 7 des Gesetzes über die Zusammen-
arbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag
in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)
übermittelt, lässt die Bundesregierung dem Bundesrat
gleichzeitig zukommen.

5) Die Ministerien des Bundes und der Länder eröffnen
sich untereinander und dem Bundesrat im Rahmen der
geltenden Datenschutzvorschriften Zugang zu ressort-
übergreifenden Datenbanken zu Vorhaben im Rahmen
der Europäischen Union. Die Bundesregierung wird sich
bemühen, dass Datenbanken der Europäischen Union,
die den Regierungen der Mitgliedstaaten zugänglich
sind, auch dem Bundesrat und den Regierungen der Län-
der zugänglich gemacht werden. Einzelheiten müssen
gesondert geregelt werden.

6) Die Unterlagen der Europäischen Union werden im
Allgemeinen offen weitergegeben. Die Mitteilungen der
Organe der Europäischen Union über eine besondere
Vertraulichkeit werden vom Bundesrat beachtet. Eine
eventuell nach Abschnitt I Nummer 1 des Rundschrei-
bens des Bundesministers des Innern vom 10. Oktober
1985 vorzunehmende nationale Verschlusssachenein-
stufung wird vor Versendung an den Bundesrat vom Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie – oder
den sonst zuleitenden Ministerien – vorgenommen. Eine
für diese Dokumente oder für andere im Rahmen dieses
Gesetzes an den Bundesrat zu übermittelnde Informa-
tionen, Berichte und Mitteilungen eventuell erforder-
liche nationale Einstufung als vertraulich wird vor Ver-
sendung von der Bundesregierung vorgenommen und
vom Bundesrat beachtet. Die Gründe für die Einstufung
sind auf Anforderung zu erläutern.

III. Vorbereitende Beratungen

1) Das innerhalb der Bundesregierung federführende
Bundesressort lädt die Ländervertreter zu Beratungen
zur Festlegung der Verhandlungsposition zu Vorhaben
ein, soweit der Bundesrat an einer entsprechenden inner-
staatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit
die Länder innerstaatlich zuständig wären. Dabei soll
auch Einvernehmen über die Anwendung der §§ 5 und 6
auf ein Vorhaben angestrebt werden. Die Länder weisen
darauf hin, dass es sich hier nur um vorläufige Fest-
legungen handeln kann, die gegebenenfalls unter den
Vorbehalt einer Beschlussfassung des Bundesrates zu
stellen sind.
2) Bei der Einordnung eines Vorhabens unter die Rege-
lungen dieses Gesetzes ist auf den konkreten Inhalt der
Vorlage der Europäischen Union abzustellen. Die Zuord-
nung der Zuständigkeit des Bundes oder der Länder
folgt aus der innerstaatlichen Kompetenzordnung.

IV. Stellungnahme des Bundesrates

1) Um die rechtzeitige Abgabe einer Stellungnahme zu
ermöglichen, informiert die Bundesregierung den Bun-
desrat unbeschadet der Unterrichtung nach Teil II dieser
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s

Bei Beurteilung der Frage, ob bei einem Vorhaben der
Bund im nationalen Bereich das Recht zur Gesetz-
gebung hat, ist in den in Artikel 72 Absatz 2 des Grund-
gesetzes genannten Gebieten der konkurrierenden Ge-
setzgebung auch darauf abzustellen, ob eine Erforder-
lichkeit bundesgesetzlicher Regelung im Sinne von
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes bestehen würde.

In den Bereichen, in denen die Länder das Recht der Ab-
weichungsgesetzgebung nach Artikel 72 Absatz 3 des
Grundgesetzes haben, berücksichtigt die Bundesregie-
rung die Stellungnahme des Bundesrates bei der Fest-
legung der Verhandlungsposition. Stimmt die Auf-
fassung der Bundesregierung nicht mit der Stellung-
nahme des Bundesrates überein, unterrichtet die Bundes-
regierung den Bundesrat und lädt die vom Bundesrat
benannten Ländervertreter zur Beratung ein, um eine
übereinstimmende Haltung anzustreben.

Hinsichtlich des Regelungsschwerpunkts des Vorhabens
ist darauf abzustellen, ob eine Materie im Mittelpunkt
des Vorhabens steht oder ganz überwiegend Regelungs-
gegenstand ist. Das ist nicht nur quantitativ bestimmbar,
sondern auch das Ergebnis einer qualitativen Beurtei-
lung.

Stimmt die Auffassung der Bundesregierung darüber,
ob bei einem Vorhaben der Europäischen Union im
Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die
Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsver-
fahren betroffen sind, nicht mit der Haltung des Bundes-
rates überein, unterrichtet die Bundesregierung den
Bundesrat und lädt unverzüglich die vom Bundesrat be-
nannten Ländervertreter zur Beratung ein, um eine über-
einstimmende Haltung zu erzielen.

3) In den Fällen, in denen innerstaatlich eine Zusammen-
arbeit von Bund und Ländern vorgesehen ist, ist bei der
Festlegung der Verhandlungsposition – auch auf Ebene
der Europäischen Union – ein gemeinsames Vorgehen
anzustreben; Bund und Länder streben im Bereich der
Forschungspolitik entsprechend der Regelung des Arti-
kels 91b des Grundgesetzes auch im Rahmen der Euro-
päischen Union ein gemeinsames Vorgehen an. Ent-
sprechend wird bei Festlegung der Verhandlungsposition
verfahren, wenn der Regelungsschwerpunkt des Vor-
habens nur schwer feststellbar ist.

4) Bund und Länder nutzen regelmäßige Sitzungen des
Ausschusses für Fragen der Europäischen Union des
Bundesrates – bei Bedarf beziehungsweise Verlangen
einer Seite auch in politischer Besetzung – zu einem früh-
zeitigen Austausch über aktuelle Entwicklungen auf
Ebene der Europäischen Union. Die Willensbildung der
Länder bleibt dem Bundesratsverfahren vorbehalten. Ein
neuer Sachstand auf Ebene der Europäischen Union
kann eine erneute Befassung erforderlich machen.
Drucksache 16/13987 –

E n t w u r f

Bei Beurteilung der Frage, ob bei einem Vorhaben der
Bund im nationalen Bereich das Recht zur Gesetzgebung
hat, ist in den in Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes
(GG) genannten Gebieten der konkurrierenden Gesetz-
gebung auch darauf abzustellen, ob eine Erforderlichkeit
bundesgesetzlicher Regelung im Sinne von Artikel 72
Absatz 2 GG bestehen würde.

In den Bereichen, in denen die Länder das Recht der Ab-
weichungsgesetzgebung nach Artikel 72 Absatz 3 GG
haben, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellung-
nahme des Bundesrates bei der Festlegung der Verhand-
lungsposition. Stimmt die Auffassung der Bundesregie-
rung nicht mit der Stellungnahme des Bundesrates über-
ein, unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat und
lädt die vom Bundesrat benannten Ländervertreter zur
Beratung ein, um eine übereinstimmende Haltung anzu-
streben.

Hinsichtlich des Regelungsschwerpunkts des Vorhabens
ist darauf abzustellen, ob eine Materie im Mittelpunkt
des Vorhabens steht oder ganz überwiegend Regelungs-
gegenstand ist. Das ist nicht nur quantitativ bestimmbar,
sondern auch das Ergebnis einer qualitativen Beurtei-
lung.

Stimmt die Auffassung der Bundesregierung darüber,
ob bei einem Vorhaben der Europäischen Union im
Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die
Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsver-
fahren betroffen sind, nicht mit der Haltung des Bundes-
rates überein, unterrichtet die Bundesregierung den
Bundesrat und lädt unverzüglich die vom Bundesrat be-
nannten Ländervertreter zur Beratung ein, um eine über-
einstimmende Haltung zu erzielen.

3) In den Fällen, in denen innerstaatlich eine Zusammen-
arbeit von Bund und Ländern vorgesehen ist, ist – un-
beschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes im Einzel-
nen – bei der Festlegung der Verhandlungsposition –
auch auf europäischer Ebene ein gemeinsames Vorgehen
anzustreben; Bund und Länder streben im Bereich der
Forschungspolitik entsprechend der Regelung des Arti-
kels 91b GG auch im Rahmen der Europäischen Union
ein gemeinsames Vorgehen an. Entsprechend wird bei
Festlegung der Verhandlungsposition verfahren, wenn
der Regelungsschwerpunkt des Vorhabens nur schwer
feststellbar ist.

4) Bund und Länder nutzen regelmäßige Sitzungen des
Ausschusses für Fragen der Europäischen Union des
Bundesrates – bei Bedarf beziehungsweise Verlangen
einer Seite auch in politischer Besetzung – zu einem
frühzeitigen Austausch über aktuelle Entwicklungen auf
europäischer Ebene. Die Willensbildung der Länder
bleibt dem Bundesratsverfahren vorbehalten. Ein neuer
Sachstand auf europäischer Ebene kann eine erneute Be-
fassung erforderlich machen.
IV. Stellungnahme des Bundesrates

1) Um die rechtzeitige Abgabe einer Stellungnahme zu
ermöglichen, informiert die Bundesregierung den Bun-
desrat bei allen Vorhaben, die Interessen der Länder be-

2) Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen des § 6
Absatz 1 führen die Bundesregierung und die Regierun-
gen der Länder gemeinsam eine Liste der Beratungs-
gremien bei Kommission und Rat, in denen Vorhaben be-
9 – Drucksache 16/13987

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s

rühren, über den zeitlichen Rahmen der Behandlung in
den Ratsgremien.

Je nach Verhandlungslage teilt die Bundesregierung dem
Bundesrat auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stel-
lungnahme wegen der sich aus dem Verfahrensablauf der
Europäischen Union ergebenden zeitlichen Vorgaben
noch berücksichtigt werden kann.

Ist aus Sicht der Bundesregierung bereits im Vorfeld von
Vorhaben der Europäischen Union die Einbringung einer
deutschen Position angezeigt, fordert die Bundesregie-
rung den Bundesrat auf, Stellung zu nehmen.

2) u n v e r ä n d e r t

3) entfällt

3) u n v e r ä n d e r t

4) u n v e r ä n d e r t

V. entfällt
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

Anlage bei allen Vorhaben, die Interessen der Länder be-
rühren, über den zeitlichen Rahmen der Behandlung in
den Ratsgremien.

Je nach Verhandlungslage teilt die Bundesregierung dem
Bundesrat auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stel-
lungnahme wegen der sich aus dem Verfahrensablauf der
Europäischen Union ergebenden zeitlichen Vorgaben
noch berücksichtigt werden kann.

Ist aus Sicht der Bundesregierung bereits im Vorfeld von
Vorhaben der Europäischen Union die Einbringung einer
deutschen Position angezeigt, fordert die Bundesregie-
rung den Bundesrat auf, Stellung zu nehmen.

2) Der Bundesrat kann seine Stellungnahme im Verlauf
der Beratung des Vorhabens in den Gremien der Euro-
päischen Union anpassen und ergänzen. Zu diesem
Zweck unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat
durch ständige Kontakte – in einer der Sache jeweils an-
gemessenen Form – und weist darauf hin, wenn sich die
Beschlussgrundlage wesentlich geändert hat und deshalb
eine aktualisierte Stellungnahme des Bundesrates erfor-
derlich ist.

3) Beschlüsse des Bundesrates sind auch solche, die
von der Europakammer des Bundesrates (Artikel 52
Absatz 3a GG) abgegeben werden.

4) Stimmt in den Fällen von § 5 Absatz 2 die Auffassung
der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des
Bundesrates überein, unterrichtet sie den Bundesrat und
lädt unverzüglich die vom Bundesrat benannten Länder-
vertreter zur erneuten Beratung ein, um möglichst Ein-
vernehmen zu erzielen. Die Länder weisen darauf hin,
dass das Einvernehmen gegebenenfalls unter den Vor-
behalt einer Beschlussfassung des Bundesrates zu stellen
ist. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, be-
schließt der Bundesrat unverzüglich darüber, ob seine
Stellungnahme aufrechterhalten wird.

5) Weicht die Bundesregierung von einer Stellungnahme
des Bundesrates ab, so teilt sie auf Verlangen des Bun-
desrates nach Abschluss eines Vorhabens die maßgeb-
lichen Gründe mit.

V. Hinzuziehung von Ländervertretern zu Verhandlun-
gen in Gremien der Europäischen Union

1) Werden in Gremien des Rates oder der Kommission
Vorhaben behandelt, zu denen dem Bundesrat vor Fest-
legung der Verhandlungsposition Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben ist, so unterrichtet die Bundesregie-
rung den Bundesrat unverzüglich über den Ort, den Zeit-
punkt und die Beratungsgegenstände der Sitzungen die-
ser Gremien.

Dasselbe gilt soweit möglich für vorbereitende Aktivitä-
ten der Kommission der Europäischen Gemeinschaft wie
formelle Anhörungen, Konsultationen und Experten-
gespräche.

Ländermitarbeiters zur Unterstützung des vom Bundes-
rat benannten Ländervertreters zu ermöglichen. Bei Ver-
hinderung der Ländervertreter nimmt ein Vertreter der
Bundesregierung oder der Ständige Vertreter die Ver-
handlungsführung wahr.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/13987 – 1

E n t w u r f

handelt werden, bei denen der Bundesrat an einer ent-
sprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken
hätte, bei denen die Länder innerstaatlich zuständig wä-
ren oder bei denen wesentliche Interessen der Länder
betroffen sind. Darunter fallen auch die Gremien nach
dem Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999, zur Fest-
legung der Modalitäten für die Ausübung der der Kom-
mission übertragenen Durchführungsbefugnisse in der
jeweils geltenden Fassung sowie der ständige Ausschuss
nach Artikel 71 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV). Beim Ausschuss der Stän-
digen Vertreter sowie beim Sonderausschuss Landwirt-
schaft werden die Länder durch Teilnahme von Länder-
vertretern an den Sitzungen zur Vorbereitung der Wei-
sungen beteiligt.

3) Der Bundesrat benennt der Bundesregierung die Län-
dervertreter beziehungsweise das die Vertreter ent-
sendende Ressort einer Landesregierung. Für die in der
Liste erfassten Gremien kann dies ebenfalls listenmäßig
für einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Werden Län-
dervertreter im Einzelfall außerhalb oder in Änderung
der listenmäßig benannten Vertreter bestellt, teilt dies
der Bundesrat vor den Verhandlungen mit.

Die Bundesregierung wird dem Verlangen auf Hinzu-
ziehung mindestens eines Ländervertreters, bei Vor-
liegen der Voraussetzungen von § 5 Absatz 2 EUZBLG
von zwei Ländervertretern, entsprechen, soweit ihr das
möglich ist.

Die Bundesregierung wird sich im Einzelfall jeweils be-
mühen, die Hinzuziehung eines Ländervertreters zu er-
möglichen. Nimmt in den Fällen des § 6 Absatz 1 kein
benannter Ländervertreter teil oder ist noch kein Län-
dervertreter vom Bundesrat benannt, kann im Einzelfall
die Sitzung von einem Vertreter wahrgenommen werden.

4) Über die Hinzuziehung von Ländervertretern zu infor-
mellen Treffen, soweit im Schwerpunkt ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, ver-
ständigen sich Bundesregierung und Länder im Einzel-
fall.

5) Für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Mi-
nister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die im
Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse
der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung,
der Kultur oder des Rundfunks betreffen, benennt der
Bundesrat nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 Mitglieder von
Landesregierungen im Ministerrang, auf die die Bundes-
regierung für diese Vorhaben die Verhandlungsführung
überträgt. Die Länder stellen eine den Anforderungen
von Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Euro-
päische Union (EUV) entsprechende Vertretung gemäß
der bestehenden Praxis bei diesen Ratstagungen sicher.
Die Bundesregierung bemüht sich, die Teilnahme eines

nahmen, soweit diese Verfahren die Nichtumsetzung von
Richtlinien durch ein Land oder mehrere Länder betref-
fen. In diesen Fällen fertigt die Bundesregierung ihre
Stellungnahmen in Abstimmung mit den betroffenen
Ländern.
1 – Drucksache 16/13987

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s

V. Umsetzung von Recht der Europäischen Union

1) u n v e r ä n d e r t

2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat über
die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach
Artikel 258, 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union durch Übermittlung von Mahn-
schreiben und mit Gründen versehenen Stellungnahmen,
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

6) Die Übertragung der Verhandlungsführung im Rat an
einen Landesminister umfasst auch die Mitwirkung im
Vermittlungsverfahren zwischen dem Rat der Euro-
päischen Union und dem Europäischen Parlament, so-
weit nicht Rechte betroffen sind, die der Bundesrepublik
Deutschland als Vorsitz im Rat zustehen. Die Länder
stellen die Verhandlungsführung nach Nummer 5 durch
den benannten Landesminister oder durch einen Ver-
treter der politischen Ebene seines oder eines anderen
Landes sicher.

7) Für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Mi-
nister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die nicht
im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefug-
nisse der Länder in den Bereichen schulische Bildung,
Kultur oder Rundfunk, jedoch sonstige ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen, benennt
der Bundesrat nach § 6 Absatz 2 Satz 5 Mitglieder von
Landesregierungen im Ministerrang, die berechtigt sind,
in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung
Erklärungen abzugeben.

8) Vertreter der Länder sind Mitglieder der deutschen
Delegation. Sie nehmen an Delegationsbesprechungen
vor Ort teil, die zur Vorbereitung während der Sitzungen
durchgeführt werden. Vorausgehende gemeinsame Vor-
bereitungen, die auch von den Ländervertretern ange-
regt werden können, bleiben unberührt.

9) Die Delegationsleitung liegt bei der Bundesregierung.
Sie wird – unbeschadet der Verhandlungsführung zu ein-
zelnen Vorhaben – vom Vertreter der Bundesregierung
im Benehmen mit dem Vertreter der Länder wahrgenom-
men. Soweit die Verhandlungsführung nicht auf einen
Ländervertreter übertragen ist, kann dieser in Arbeits-
ausschüssen und -gruppen mit Zustimmung des Delega-
tionsleiters Erklärungen abgeben.

VI. Umsetzung von EU-Recht

1) Die Bundesregierung nimmt im Interesse einer recht-
zeitigen Ergreifung der erforderlichen Verfahrensschritte
für Rechtsakte der Europäischen Union, für deren Um-
setzung ausschließlich die Länder zuständig sind, sowie
für Rechtsakte der Europäischen Union, die von Bund
und Ländern durch jeweils eigene Umsetzungsmaßnah-
men gemeinsam umzusetzen sind, frühzeitig Kontakt
mit den Ländern auf. Die Bundesregierung lässt die Lis-
ten mit dem aktuellen Stand der umzusetzenden Rechts-
akte, die sie dem Bundestag übermittelt, dem Bundesrat
gleichzeitig zukommen.

2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat über
die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach
Artikel 258, 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) durch Übermittlung von
Mahnschreiben und mit Gründen versehenen Stellung-
soweit diese Verfahren die Nichtumsetzung von Richt-
linien durch ein Land oder mehrere Länder betreffen. In
diesen Fällen fertigt die Bundesregierung ihre Stellung-
nahmen in Abstimmung mit den betroffenen Ländern.

Persönlichen Beauftragten geführt werden sollten.

Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme
des Bundesrates bei den Verhandlungen in entsprechen-
der Anwendung von § 5.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s

VI. Verfahren vor den Europäischen Gerichten

1) u n v e r ä n d e r t

2) Macht die Bundesregierung bei Vorliegen der Voraus-
setzungen von § 7 Absatz 1 auf Beschluss des Bundes-
rates von den im Vertrag über die Europäische Union
und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, so
fertigt sie die Klageschrift in Abstimmung mit den Län-
dern. Von den Ländern wird hierfür rechtzeitig eine aus-
führliche Stellungnahme zur Sache zur Verfügung ge-
stellt. Die Prozessführung erfolgt in Abstimmung mit
den Ländern.

Entsprechendes gilt, wenn die Bundesregierung das zu-
lässige Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof ge-
gen eine länderübergreifende Finanzkorrektur der Euro-
päischen Union im Einvernehmen mit den betroffenen
Ländern oder auf ausdrückliches Verlangen betroffener
Länder nach § 7 Absatz 4 einlegt.

Bei Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundes-
republik Deutschland, bei denen eine Haftung eines
oder mehrerer Länder gegenüber dem Bund nach Arti-
kel 104a Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes in Betracht
kommt, erfolgt die Prozessführung insoweit ebenfalls in
Abstimmung mit den Ländern.

3) u n v e r ä n d e r t

VII. Vertragsrevision, Beitritt und Assoziierungsver-
handlungen der Europäischen Union

1) entfällt

1) Hinsichtlich des Artikels 48 des Vertrags über die
Europäische Union gilt:

Beabsichtigt der Rat, einen Beschluss zur Aufnahme von
Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Grund-
lagen der Europäischen Union zu fassen, informiert die
Bundesregierung den Bundesrat und unterrichtet über
ihre Willensbildung.

Der Bundesrat wird über die Verhandlungen unterrichtet,
soweit Länderinteressen betroffen sein könnten. Das gilt
auch für den Fall, dass die Verhandlungen wiederum von
Drucksache 16/13987 – 1

E n t w u r f

VII. Verfahren vor den Europäischen Gerichten

1) Im Hinblick auf die hier zu wahrenden Verfahrens-
fristen unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat
unverzüglich von allen Dokumenten und Informationen
über Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und
dem Gericht erster Instanz, an denen die Bundesregie-
rung beteiligt ist. Dies gilt auch für Urteile zu Verfahren,
an denen sich die Bundesregierung beteiligt.

2) Macht die Bundesregierung bei Vorliegen der Voraus-
setzungen von § 7 Absatz 1 auf Beschluss des Bundes-
rates von den im Vertrag über die Europäische Union
(EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union (AEUV) vorgesehenen Klagemöglich-
keiten Gebrauch, so fertigt sie die Klageschrift in Ab-
stimmung mit den Ländern. Von den Ländern wird hier-
für rechtzeitig eine ausführliche Stellungnahme zur
Sache zur Verfügung gestellt. Die Prozessführung er-
folgt in Abstimmung mit den Ländern.

Entsprechendes gilt, wenn die Bundesregierung das zu-
lässige Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof ge-
gen eine länderübergreifende Finanzkorrektur der Euro-
päischen Union im Einvernehmen mit den betroffenen
Ländern oder auf ausdrückliches Verlangen betroffener
Länder nach § 7 Absatz 4 einlegt.

Bei Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundes-
republik Deutschland, bei denen eine Haftung eines
oder mehrerer Länder gegenüber dem Bund nach Arti-
kel 104a Absatz 6 Satz 1 GG in Betracht kommt, erfolgt
die Prozessführung insoweit ebenfalls in Abstimmung
mit den Ländern.

3) Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesregie-
rung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

VIII. Anwendung dieser Anlage

1) Die Regelungen dieser Anlage gelten für alle Vor-
haben im Rahmen der vertraglichen Grundlagen der
Europäischen Union – einschließlich so genannter „Ge-
mischter Beschlüsse“ und der Vorbereitung und dem Ab-
schluss völkerrechtlicher Abkommen.

2) Hinsichtlich der Regierungskonferenzen nach Arti-
kel 48 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)
gilt:

Beabsichtigt der Rat, einen Beschluss zur Aufnahme von
Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Grund-
lagen der Europäischen Union zu fassen, informiert die
Bundesregierung den Bundesrat und unterrichtet über
ihre Willensbildung.

Der Bundesrat wird über die Verhandlungen unterrichtet,
soweit Länderinteressen betroffen sein könnten. Das gilt
auch für den Fall, dass die Verhandlungen wiederum von
Persönlichen Beauftragten geführt werden sollten.

Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme
des Bundesrates bei den Verhandlungen in entsprechen-
der Anwendung von § 5.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
3 – Drucksache 16/13987

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s

Die Länder können mit einem Beobachter – maximal
zwei Beobachtern, falls ausschließliche Länderkompe-
tenzen betroffen sind – an Ressortgesprächen zur Vor-
bereitung der Regierungskonferenzen sowie – soweit
möglich von Fall zu Fall – an den Regierungskonferen-
zen selbst teilnehmen.

2) Hinsichtlich des Artikels 49 des Vertrags über die
Europäische Union gilt:

Beabsichtigt der Rat, einen Beschluss zur Aufnahme von
Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur
Europäischen Union zu fassen, informiert die Bundes-
regierung den Bundesrat und unterrichtet über ihre
Willensbildung.

Der Bundesrat wird über die Verhandlungen unterrichtet,
soweit Länderinteressen betroffen sein könnten. Die
Bundesregierung informiert auf Wunsch den Ausschuss
für Fragen der Europäischen Union des Bundesrates
über die Entwicklung von Beitrittsverhandlungen.

Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme
des Bundesrates bei den Verhandlungen in entsprechen-
der Anwendung von § 5.

Die Länder können mit einem Ländervertreter an Ressort-
abstimmungen der Verhandlungsposition sowie – soweit
möglich – an der Ratsarbeitsgruppe „Erweiterung“ teil-
nehmen, wenn der konkret zu behandelnde Fragenbereich
die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder
oder deren wesentliche Interessen berührt.

3) Hinsichtlich des Artikels 217 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union sowie für die Ab-
kommen nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten die Re-
gelungen dieses Gesetzes mit der Ausnahme, dass sich
die Teilnahme des Ländervertreters auf die Verhandlun-
gen in der Ratsgruppe zur Aushandlung des Mandats für
die Kommission beschränkt.

5) entfällt
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Die Länder können mit einem Beobachter – maximal
zwei Beobachtern, falls ausschließliche Länderkompe-
tenzen betroffen sind – an Ressortgesprächen zur Vor-
bereitung der Regierungskonferenzen sowie – soweit
möglich, von Fall zu Fall – an den Regierungskonferen-
zen selbst teilnehmen.

3) Hinsichtlich der Erweiterungsverhandlungen nach
Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union
(EUV) gilt:
Beabsichtigt der Rat, einen Beschluss zur Aufnahme von
Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur
Europäischen Union zu fassen, informiert die Bundes-
regierung den Bundesrat und unterrichtet über ihre
Willensbildung.

Der Bundesrat wird über die Verhandlungen unterrichtet,
soweit Länderinteressen betroffen sein könnten. Die
Bundesregierung informiert auf Wunsch den Ausschuss
für Fragen der Europäischen Union des Bundesrates
über die Entwicklung von Beitrittsverhandlungen.

Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme
des Bundesrates bei den Verhandlungen in entsprechen-
der Anwendung von § 5.

Die Länder können mit einem Ländervertreter an Ressort-
abstimmungen der Verhandlungsposition sowie – soweit
möglich – an der Ratsarbeitsgruppe „Erweiterung“ teil-
nehmen, wenn der konkret zu behandelnde Fragenbereich
die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder
oder deren wesentliche Interessen berührt.

4) Hinsicht der Assoziierungsverhandlungen nach
Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union (AEUV) sowie für die Abkommen nach
Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) gelten die Regelungen
dieses Gesetzes mit der Ausnahme, dass sich die Teil-
nahme des Ländervertreters auf die Verhandlungen in
der Ratsgruppe zur Aushandlung des Mandats für die
Kommission beschränkt.

5) Ist beabsichtigt, von einer nach dem Vertrag über die
Europäische Union (EUV) oder nach dem Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor-
gesehenen Möglichkeit einer vereinfachten Vertrags-
änderung beziehungsweise einer Erweiterung des An-
wendungsbereichs der Verträge durch einstimmigen Be-
schluss des Europäischen Rates oder des Rates Ge-
brauch zu machen, informiert die Bundesregierung den
Bundesrat und unterrichtet über ihre Willensbildung.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlüsse einer
innerstaatlichen Ratifikation bedürfen. Weitergehende
Mitwirkungsbefugnisse bleiben unberührt.“
Artikel 2

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