BT-Drucksache 16/13986

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/13925- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

Vom 4. September 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13986
16. Wahlperiode 04. 09. 2009

Beschlussempfehlung*

des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union
(21. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/13925 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit
von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der
Europäischen Union

A. Problem

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 30. Juni 2009
(2 BvE 2/08; 2 BvE 5/08; 2 BvR 1010/08; 2 BvR 1022/08; 2 BvR 1259/08;
2 BvR 182/09) festgestellt, dass die Vereinbarung zwischen dem Deutschen
Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenhei-
ten der Europäischen Union vom 28. September 2006 (BBV) weder ihrer nicht
eindeutigen Rechtsnatur noch ihrem Inhalt nach ausreichend sei, die verfas-
sungsrechtlich gebotenen Beteiligungsrechte der gesetzgebenden Körperschaf-
ten am europäischen Integrationsprozess im nationalen Recht auf der Ebene
eines einfachen Gesetzes abzubilden und zu konkretisieren. Der Gesetzentwurf
überführt zahlreiche in der Vereinbarung niedergelegte Verfahren und Bestim-
mungen in das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und
Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union. Das betrifft
u. a. die Unterrichtung, den Vorhabenbegriff, die Informationspflichten sowie
die Stellungnahmen des Bundestages mit Erweiterungen und Konkretisierun-
gen. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Ge-
meinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) werden gesondert in
einem neuen § 8 geregelt. Die Regelungen werden so auf eine gesetzliche
Grundlage gestellt. Die BBV besteht fort und regelt weitere Einzelheiten – ins-
besondere die Zusammenarbeit des Verbindungsbüros des Deutschen Bundes-

tages mit den Stellen der Bundesregierung –, worauf § 12 des Gesetzentwurfs in
der vom Ausschuss geänderten Fassung verweist. Die vorgenommenen Erwei-
terungen greifen Ergebnisse der bisherigen Monitoringberichte der Verwaltung
des Deutschen Bundestags zur Umsetzung der Unterrichtungspflichten der Bun-
desregierung gemäß der BBV auf.

* Der Bericht der Abgeordneten Michael Stübgen, Michael Roth (Heringen), Markus Löning, Dr. Diether
Dehm, Rainder Steenblock wird gesondert verteilt.

Drucksache 16/13986 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/13925 in der vom Ausschuss
geänderten Fassung. Die Änderungen des Ausschusses sind im Wesentlichen
redaktioneller und damit klarstellender Natur. Es werden die Unterrichtungs-
und Berichtspflichten konkretisiert bzw. erweitert. Schließlich enthält der Ge-
setzentwurf in der vom Ausschuss geänderten Fassung in § 12 einen ausdrück-
lichen Verweis auf die Regelungen der BBV.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13986

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/13925 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 2. September 2009

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

Gunther Krichbaum
Vorsitzender

Michael Stübgen
Berichterstatter

Michael Roth (Heringen)
Berichterstatter

Markus Löning
Berichterstatter

Dr. Diether Dehm
Berichterstatter

Rainder Steenblock
Berichterstatter

㤠2
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
3. Die §§ 3 bis 7 werden durch die folgenden §§ 3 bis 11
ersetzt:

„ § 3
Vorhaben der Europäischen Union

(1) Vorhaben der Europäischen Union (Vorhaben) im
Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Union“.

3. Die §§ 3 bis 7 werden durch die folgenden §§ 3 bis 11
ersetzt:

„ § 3
Vorhaben der Europäischen Union

(1) Vorhaben der Europäischen Union (Vorhaben) im
Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:

1. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Auf-
nahme von Verhandlungen zu Änderungen der ver-
traglichen Grundlagen der Europäischen Union,

2. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Auf-
nahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Bei-
tritten zur Europäischen Union,
3. Vorschläge für Gesetzgebungsakte der Europäischen
Union,
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s


Gesetzes über die Zusammenarbeit von
tag in Angelegenheiten der Europäischen

r die Angelegenheiten der Europäischen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Zusammenarbeit von Bundesregierung
und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten

der Europäischen Union

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit
von Bundesregierung und Deutschem Bundestag

in Angelegenheiten der Europäischen Union

Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregie-
rung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Eu-
ropäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311), das
durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. November
2005 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13986 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Bundesregierung und Deutschem Bundes
Union
– Drucksache 16/13925 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses fü
Union (21. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Zusammenarbeit von Bundesregierung
und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten

der Europäischen Union

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit
von Bundesregierung und Deutschem Bundestag

in Angelegenheiten der Europäischen Union

Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregie-
rung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Eu-
ropäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311), das
durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. November
2005 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem Wortlaut des § 1 wird folgende Überschrift voran-
gestellt:

㤠1
Mitwirkung des Bundestages“.

2. Dem Wortlaut des § 2 wird folgende Überschrift voran-
gestellt:
3. u n v e r ä n d e r t

(3) Zur Frühwarnung unterrichtet die Bundesregierung
den Bundestag in der Regel schriftlich über aktuelle poli-
tische Entwicklungen der Europäischen Union und ge-
plante Vorhaben.
5 – Drucksache 16/13986

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. Interinstitutionelle Vereinbarungen der Organe der
Europäischen Union,

14. u n v e r ä n d e r t

Dies gilt nicht für Maßnahmen in den Bereichen der Ge-
meinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Ge-
meinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 4
Grundsätze der Unterrichtung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

4. Verhandlungsmandate für die Europäische Kom-
mission zu Verhandlungen über völkerrechtliche
Verträge der Europäischen Union,

5. Beratungsgegenstände, Initiativen sowie Verhand-
lungsmandate und Verhandlungsrichtlinien für die
Europäische Kommission im Rahmen der gemein-
samen Handelspolitik und der Welthandelsrunden,

6. Mitteilungen und Stellungnahmen der Europäischen
Kommission,

7. Berichte der Organe der Europäischen Union,

8. Aktionspläne der Organe der Europäischen Union,

9. Grünbücher der Europäischen Kommission,

10. Weißbücher der Europäischen Kommission,

11. Politische Programme der Organe der Europäischen
Union,

12. Empfehlungen der Europäischen Kommission,

13. Institutionelle Vereinbarungen der Organe der Euro-
päischen Union,

14. Haushalts- und Finanzplanung der Europäischen
Union.

Dies gilt nicht für Maßnahmen in den Bereichen der Ge-
meinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Ge-
meinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(2) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch Vor-
schläge und Initiativen der Europäischen Union, bei
denen eine Mitwirkung des Bundestages nach dem
Integrationsverantwortungsgesetz vom … (BGBl. …)
erforderlich ist.

§ 4
Grundsätze der Unterrichtung

(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag
nach Maßgabe dieses Gesetzes umfassend, zum frühest-
möglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel
schriftlich über alle Vorhaben. Die Unterrichtung er-
streckt sich insbesondere auf die Willensbildung der
Bundesregierung, den Verlauf der Beratungen innerhalb
der Organe der Europäischen Union, die Stellungnahmen
des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kom-
mission und der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union sowie die getroffenen Entscheidungen.
Ergänzenderfolgt die Unterrichtung mündlich. Die Bun-
desregierung stellt sicher, dass die Unterrichtung über
Vorhaben die Befassung des Bundestages ermöglicht.

(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 umfasst auch die
Abschätzung der Europäischen Kommission und die der
Bundesregierung vorliegenden Abschätzungen der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union zu den rechtlichen,
wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen und ökologischen
Folgen des Vorhabens.
(3) u n v e r ä n d e r t

a) des Europäischen Rates, des Rates und der infor-
mellen Ministertreffen,

b) des Ausschusses der Ständigen Vertreter und sons-
tiger Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Rates,
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s

(4) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag
ferner zum frühestmöglichen Zeitpunkt

1. u n v e r ä n d e r t

2. über den Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens
der Europäischen Union; diese Unterrichtung enthält
auch eine Bewertung, ob die Bundesregierung den
Gesetzgebungsakt mit den Grundsätzen der Sub-
sidiarität und Verhältnismäßigkeit für vereinbar hält;
bei Richtlinien informiert die Bundesregierung über
die zu berücksichtigenden Fristen für die innerstaat-
liche Umsetzung und den Umsetzungsbedarf,

3. über die Einleitung von Vertragsverletzungsver-
fahren nach den Artikeln 258, 260 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
durch Übermittlung von Mahnschreiben und mit
Gründen versehenen Stellungnahmen, soweit die-
se Verfahren die Nichtumsetzung von Richtlinien
durch den Bund betreffen, sowie

4. über Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen
Union, bei denen die Bundesrepublik Deutschland
Verfahrensbeteiligte ist. Zu Verfahren, an denen sich
die Bundesregierung beteiligt, übermittelt sie die ent-
sprechenden Dokumente.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 5
Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten

(1) Die Unterrichtung des Bundestages nach § 4 er-
folgt insbesondere durch Übersendung von

1. Dokumenten

a) u n v e r ä n d e r t

b) der Europäischen Kommission, soweit sie an den
Rat gerichtet oder der Bundesregierung auf sons-
tige Weise offiziell zugänglich gemacht worden
sind, einschließlich zu Rechtsakten der Euro-
päischen Kommission im Sinne des Artikels
290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union,

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13986 –

E n t w u r f

(4) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag
ferner zum frühestmöglichen Zeitpunkt

1. über völkerrechtliche Verträge zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union, die eine engere Kooperation in Poli-
tikbereichen normieren, die auch in die Zuständigkeit
der Europäischen Union fallen,

2. über den Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens
der Europäischen Union; diese Unterrichtung enthält
auch eine Bewertung, ob die Bundesregierung den
Gesetzgebungsakt mit den Grundsätzen der Sub-
sidiarität und Verhältnismäßigkeit für vereinbar hält;
bei Richtlinien informiert die Bundesregierung über
die zu berücksichtigenden Fristen für die innerstaat-
liche Umsetzung und den Umsetzungsbedarf sowie

3. über Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen
Union, einschließlich Vertragsverletzungsverfahren,
bei denen die Bundesrepublik Deutschland Verfah-
rensbeteiligte ist. Zu Verfahren, an denen sich die
Bundesregierung beteiligt, übermittelt sie die entspre-
chenden Dokumente.

(5) Der Bundestag kann auf die Unterrichtung zu ein-
zelnen oder Gruppen von Vorhaben verzichten, es sei
denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mit-
glieder des Bundestages widersprechen.

§ 5
Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten

(1) Die Unterrichtung des Bundestages nach § 4 er-
folgt insbesondere durch Übersendung von

1. Dokumenten

a) des Europäischen Rates, des Rates, der informel-
len Ministertreffen, des Ausschusses der Ständi-
gen Vertreter und sonstiger Ausschüsse und Ar-
beitsgruppen des Rates,

b) der Europäischen Kommission, soweit sie an den
Rat gerichtet oder der Bundesregierung auf sons-
tige Weise offiziell zugänglich gemacht worden
sind,

2. Berichten und Mitteilungen von Organen der Euro-
päischen Union für und über Sitzungen

1. den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung des Vor-
habens,

2. das Datum des Erscheinens des betreffenden Doku-
ments in deutscher Sprache,
7 – Drucksache 16/13986

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 6
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

3. Berichten der Ständigen Vertretung der Bundesrepu-
blik Deutschland bei der Europäischen Union bezie-
hungsweise der Bundesregierung über

a) Sitzungen des Rates, der informellen Ministertref-
fen, des Ausschusses der Ständigen Vertreter und
der Arbeitsgruppen des Rates, einschließlich der
Arbeitsgruppen des Rates im Hauptstadtformat,

b) Sitzungen des Europäischen Parlaments und sei-
ner Ausschüsse,

c) die Einberufung, Verhandlungen und Ergebnisse
von Trilogen,

d) Beschlüsse der Europäischen Kommission und

e) geplante Vorhaben, einschließlich der Frühwarn-
berichte.

(2) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag
zudem Dokumente und Informationen über Initiativen,
Stellungnahmen und Erläuterungen der Bundesregierung
für Organe der Europäischen Union, einschließlich der
Sammelweisung für den deutschen Vertreter im Aus-
schuss der Ständigen Vertreter sowie Initiativen der
Regierungen von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union gegenüber Rat und Europäischer Kommission, die
ihr offiziell zugänglich gemacht werden. Informationen
über Initiativen des Bundesrates und der Länder sind
ebenfalls zu übersenden.

(3) Auf Anforderung stellt die Bundesregierung dem
Bundestag ihr vorliegende vorbereitende Papiere der
Europäischen Kommission und des Rates zur Verfügung.
Dies gilt auch für inoffizielle Dokumente (non papers).

(4) Über die Sitzungen der Eurogruppe, des Poli-
tischen und Sicherheitspolitischen Komitees sowie des
Wirtschafts- und Finanzausschusses unterrichtet die Bun-
desregierung die zuständigen Ausschüsse des Bundes-
tages mündlich.

(5) Vor Tagungen des Europäischen Rates und des
Rates unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag
schriftlich und mündlich zu jedem Beratungsgegenstand.
Diese Unterrichtung umfasst die Grundzüge des Sach-
und Verhandlungsstandes sowie die Verhandlungslinie
der Bundesregierung. Nach Ratstagungen unterrichtet die
Bundesregierung schriftlich und mündlich über die Er-
gebnisse.

§ 6
Förmliche und allgemeine Zuleitung

(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag
alle Vorhaben mit einem Zuleitungsschreiben (förmliche
Zuleitung). Das Zuleitungsschreiben enthält auf der
Grundlage des zuzuleitenden Dokuments die folgenden
Hinweise:

und eine Einschätzung über den weiteren Beratungsver-
lauf. Über Tagungen des Europäischen Rates und des
Rates, die Beschlüsse und Schlussfolgerungen im Be-
reich der Gemeinsamen Außen und Sicherheitspolitik
und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s

§ 7
u n v e r ä n d e r t

§ 8
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13986 –

E n t w u r f

3. die Rechtsgrundlage,

4. das anzuwendende Verfahren und

5. die Benennung des federführenden Bundesministe-
riums.

(2) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag
alle bei ihr eingehenden Ratsdokumente (allgemeine Zu-
leitung).

§ 7
Berichtsbogen und Umfassende Bewertung

(1) Die Bundesregierung übermittelt binnen zwei
Wochen nach förmlicher Zuleitung eines Vorhabens
einen Bericht gemäß der Anlage (Berichtsbogen). Dieser
enthält insbesondere die Bewertung des Vorhabens hin-
sichtlich seiner Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

(2) Zu Vorschlägen für Gesetzgebungsakte der Euro-
päischen Union übermittelt die Bundesregierung zudem
binnen zwei Wochen nach Überweisung an die Aus-
schüsse des Bundestages, spätestens jedoch zu Beginn
der Beratungen in den Ratsgremien, eine Umfassende
Bewertung. Neben Angaben zur Zuständigkeit der Euro-
päischen Union zum Erlass des vorgeschlagenen Gesetz-
gebungsaktes und zu dessen Vereinbarkeit mit den
Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
enthält diese Bewertung im Rahmen einer umfassen-
den Abschätzung der Folgen für die Bundesrepublik
Deutschland Aussagen insbesondere in rechtlicher, wirt-
schaftlicher, finanzieller, sozialer und ökologischer
Hinsicht zu Regelungsinhalt, Alternativen, Kosten, Ver-
waltungsaufwand und Umsetzungsbedarf.

(3) Bei eilbedürftigen Vorhaben verkürzen sich die
Fristen der Absätze 1 und 2 so, dass eine rechtzeitige Un-
terrichtung und die Gelegenheit zur Stellungnahme nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 für den Bundestag gewährleistet sind.
Ist eine besonders umfangreiche Bewertung erforderlich,
kann die Frist verlängert werden.

(4) Zu Vorhaben im Sinne von § 3 Absatz 1 Num-
mer 6 bis 14 erfolgt die Erstellung der Umfassenden Be-
wertung nach Absatz 2 nur auf Anforderung.

§ 8
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

und Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik

(1) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicher-
heitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik unterrichtet die Bundesregierung
umfassend, fortlaufend und zum frühestmöglichen Zeit-
punkt. Die Unterrichtung erfolgt in der Regel schriftlich.
Sie umfasst die Zuleitung einer Übersicht der absehbar
zur Beratung anstehenden Rechtsakte, deren Bewertung

lungnahme. Sollten nicht alle Belange der Stellungnahme
berücksichtigt worden sein, benennt die Bundesregierung
auch die Gründe hierfür. Auf Verlangen des Bundestages
erläutert die Bundesregierung diese Gründe im Rahmen
einer Plenardebatte.
9 – Drucksache 16/13986

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s

§ 9
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

politik zum Gegenstand haben, gilt § 5 Absatz 5 entspre-
chend.

(2) Ergänzend leitet die Bundesregierung dem Bundes-
tag auf Anforderung Dokumente von grundsätzlicher Be-
deutung nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zu. § 7 Absatz 1
gilt entsprechend.

(3) Zudem unterrichtet die Bundesregierung fortlau-
fend und zeitnah mündlich über alle relevanten Entwick-
lungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicher-
heitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik.

§ 9
Stellungnahmen des Bundestages

(1) Vor ihrer Mitwirkung an Vorhaben gibt die Bundes-
regierung dem Bundestag Gelegenheit zur Stellung-
nahme. Hierzu teilt die Bundesregierung dem Bundestag
mit, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stellungnahme we-
gen der sich aus dem Verfahrensablauf innerhalb der
Europäischen Union ergebenden zeitlichen Vorgaben an-
gemessen erscheint.

(2) Gibt der Bundestag eine Stellungnahme ab, legt die
Bundesregierung diese ihren Verhandlungen zugrunde.
Die fortlaufende Unterrichtung der Bundesregierung
nach § 4 Absatz 1 enthält auch Angaben zur jeweiligen
Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundestages
bei den Verhandlungen.

(3) Der Bundestag kann seine Stellungnahme im Ver-
lauf der Beratung des Vorhabens in den Gremien der
Europäischen Union anpassen und ergänzen. Absatz 2
Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Macht der Bundestag von der Gelegenheit zur Stel-
lungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 des Grund-
gesetzes Gebrauch, legt die Bundesregierung im Rat
einen Parlamentsvorbehalt ein, wenn der Beschluss des
Bundestages in einem seiner wesentlichen Belange nicht
durchsetzbar ist. Die Bundesregierung unterrichtet den
Bundestag in einem gesonderten Bericht unverzüglich
darüber. Dieser Bericht muss der Form und dem Inhalt
nach angemessen sein, um eine Beratung in den Gremien
des Bundestages zu ermöglichen. Vor der abschließenden
Entscheidung im Rat bemüht sich die Bundesregierung,
Einvernehmen mit dem Bundestag herzustellen. Dies gilt
auch dann, wenn der Bundestag bei Vorhaben der Euro-
päischen Union zu Fragen der kommunalen Daseinsvor-
sorge Stellung nimmt. Das Recht der Bundesregierung, in
Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus wichti-
gen außen- oder integrationspolitischen Gründen abwei-
chende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

(5) Nach der Beschlussfassung im Rat unterrichtet die
Bundesregierung den Bundestag unverzüglich schrift-
lich, insbesondere über die Durchsetzung seiner Stel-

Rats-Dok.-Nr.:
KOM.-Nr.:
EP-Nr.:
BRat-Nr.:
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s

§ 10
Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte

und Vertragsänderungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 11
u n v e r ä n d e r t

4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

㤠12
Vereinbarung Bundestag - Bundesregierung

Weitere Einzelheiten werden in der Vereinbarung
zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundes-
regierung geregelt.“

5. Es wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage
(zu § 7 Absatz 1)

Berichtsbogen

Thema:
Sachgebiet:
Drucksache 16/13986 – 1

E n t w u r f

§ 10
Beitritt und Vertragsrevision

(1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initiati-
ven für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen
zur Vorbereitung eines Beitritts zur Europäischen Union
weist die Bundesregierung den Bundestag auf sein Recht
zur Stellungnahme nach § 9 hin.

(2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat soll
die Bundesregierung Einvernehmen mit dem Bundestag
herstellen. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis
der Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen au-
ßen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende
Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

(3) Für Vorschläge und Initiativen zur Aufnahme von
Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Grund-
lagen der Europäischen Union gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.

§ 11
Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung

von Dokumenten

(1) Die Bundesregierung eröffnet dem Bundestag im
Rahmen der Datenschutzvorschriften Zugang zu Doku-
mentendatenbanken der Europäischen Union, die ihr zu-
gänglich sind.

(2) Die Dokumente der Europäischen Union werden
grundsätzlich offen weitergegeben. Die Sicherheitsein-
stufung der Organe der Europäischen Union über eine be-
sondere Vertraulichkeit wird vom Bundestag beachtet.
Eine für diese Dokumente oder für andere im Rahmen
dieses Gesetzes an den Bundestag zu übermittelnde In-
formationen, Berichte und Mitteilungen eventuell erfor-
derliche nationale Einstufung als vertraulich wird vor
Versendung von der Bundesregierung vorgenommen und
vom Bundestag beachtet. Die Gründe für die Einstufung
sind auf Anforderung zu erläutern.

(3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender ver-
traulicher Verhandlungen trägt der Bundestag durch eine
vertrauliche Behandlung Rechnung.“

4. Es wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage
(zu § 7 Absatz 1)

Berichtsbogen

Thema:
Sachgebiet:
Rats-Dok.-Nr.:
KOM.-Nr.:
Nummer des interinstitutionellen Dossiers:
Nummer der Bundesratsdrucksache:

1 – Drucksache 16/13986

B e s c h l ü s s e d e s 2 1 . A u s s c h u s s e s

Nachweis der Zulässigkeit für europäische Regelungen:
(Prüfung der Rechtsgrundlage)
Subsidiaritätsprüfung:
Verhältnismäßigkeitsprüfung:
Zielsetzung:
Inhaltliche Schwerpunkte:
Politische Bedeutung:
Was ist das besondere deutsche Interesse?
Bisherige Position des Deutschen Bundestages:
Position des Bundesrates:
Position des Europäischen Parlaments:
Meinungsstand im Rat:
Verfahrensstand (Stand der Befassung):
Finanzielle Auswirkungen:
Zeitplan für die Behandlung im
a) Bundesrat:
b) Europäischen Parlament:
c) Rat:“.

Artikel 2
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Nachweis der Zulässigkeit für europäische Regelungen:
(Prüfung der Rechtsgrundlage)
Subsidiaritätsprüfung:
Verhältnismäßigkeitsprüfung:
Zielsetzung:
Inhaltliche Schwerpunkte:
Politische Bedeutung:
Was ist das besondere deutsche Interesse?
Bisherige Position des Deutschen Bundestages:
Position des Bundesrates:
Position des EP:
Meinungsstand im Rat:
Verfahrensstand (Stand der Befassung):
Finanzielle Auswirkungen:
Zeitplan für die Behandlung im
a) Bundesrat:
b) EP:
c) Rat:“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

GmbH & Co., Buch-
msterdamer Str. 1

ISSN 07
und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
92, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
22-8333

x

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