BT-Drucksache 16/13616

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/13108- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Vom 1. Juli 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13616
16. Wahlperiode 01. 07. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/13108 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

A. Problem

Den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und technischen Hilfs-
diensten sowie dem Katastrophenschutz stehen immer weniger Fahrer für Ein-
satzfahrzeuge zur Verfügung. Seit 1999 dürfen mit einer Fahrerlaubnis der
Klasse B (Pkw) nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse
von bis zu 3,5 t gefahren werden; für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen eine Fahrerlaubnis der
Klasse C1 und für Kraftfahrzeuge über 7,5 t eine Fahrerlaubnis der Klasse C
erforderlich. Dabei sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch
schwerer geworden. Um die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und
Rettungsdienste aufrechtzuerhalten, soll daher eine spezielle Fahrberechtigung
für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des
Katastrophenschutzes zum Führen von bestimmten Einsatzfahrzeugen auf
Grundlage einer spezifischen Ausbildung und Prüfung in die Fahrerlaubnis-
Verordnung (FeV) aufgenommen werden, wofür es entsprechender Ermäch-
tigungsgrundlagen im Straßenverkehrsgesetz bedarf.

B. Lösung

Schaffung der notwendigen Ermächtigungsgrundlagen durch entsprechende
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/13616 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/13108 mit folgenden Maßgaben und im
Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt:

„Die zuständigen obersten Landesbehörden können Mitgliedern der
Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Ret-
tungsdienste und der technischen Hilfsdienste Fahrberechtigungen
erteilen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässi-
gen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen. Die zuständigen obersten
Landesbehörden können nach Landesrecht Mitgliedern der Freiwilli-
gen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiens-
te und der technischen Hilfsdienste auch Fahrberechtigungen zum
Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse
von 4,75 t erteilen, wenn die Inhaber der Fahrberechtigung seit min-
destens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klas-
se B sind und von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der
nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen
Hilfsdienste für das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zu-
lässigen Gesamtmasse von 4,75 t ausgebildet worden sind und in ei-
ner praktischen Prüfung ihre Befähigung nachgewiesen haben. Für
diese Fahrberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes
und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen, soweit gesetzlich
nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Fahrberechtigungen dürfen nur
für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfs-
dienste genutzt werden.“

b) In Absatz 11 wird Satz 2 aufgehoben.

c) Dem Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die die Befähigung zum
Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der
nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen
Hilfsdienste bis zu 4,75 t zulässige Gesamtmasse nach § 2 Absatz 10
prüfen; Absatz 16 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“

d) Folgender Absatz 16 wird angefügt:

„(16) Wer zur Einweisung nach Absatz 10 Satz 6 ein Einsatzfahr-
zeug bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t auf öffent-
lichen Straßen führt, kann abweichend von Absatz 15 Satz 1 von
einer Person begleitet werden, die

1. das 30. Lebensjahr vollendet hat,

2. mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
der Klasse C1 ist, die während der Einweisungsfahrten mitzufüh-
ren und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Per-
sonen auf Verlangen auszuhändigen ist,

3. im Zeitpunkt der Einweisungsfahrten im Verkehrszentralregister

mit nicht mehr als drei Punkten belastet ist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13616

Die zuständige oberste Landesbehörde kann überprüfen, ob diese
Voraussetzungen erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Nummer 3
beim Verkehrszentralregister einholen. Absatz 15 Satz 2 gilt
entsprechend.“‘

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i werden am Ende das Komma ge-
strichen und die Wörter „sowie über Fahrberechtigungen zum Füh-
ren von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfs-
dienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach § 2 Ab-
satz 10,“ angefügt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i
kann die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung ganz oder
teilweise auf die Landesregierung übertragen werden, soweit sie
Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwil-
ligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-
dienste und der technischen Hilfsdienste mit einer zulässigen Ge-
samtmasse von 4,75 t bis 7,5 t betrifft. Die Landesregierungen kön-
nen die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Befugnis zum Er-
lass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i
wird auf die Länder übertragen, soweit sie Fahrberechtigungen zum
Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der
nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen
Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 bis 4,75 t be-
trifft.“‘

3. Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:

‚3. § 28 Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe,
Aberkennungen oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis oder die
Feststellung über die fehlende Berechtigung, von der Fahrerlaub-
nis im Inland Gebrauch zu machen,“.‘

Berlin, den 1. Juli 2009

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Klaus W. Lippold
Vorsitzender

Patrick Döring
Berichterstatter

Personen- oder Güterverkehr teilgenommen hat.

Begründung

Nummer 4 enthält eine klarstellende Formulierung dahin-
gehend, dass Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr

In dieser Zeit kann der Fahrer vom Unternehmen nicht wei-
terbeschäftigt werden. Es droht ihm der Verlust des Arbeits-
platzes, nur weil er die Frist zur Verlängerung der Fahrer-
Drucksache 16/13616 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Patrick Döring

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/13108 in seiner 224. Sitzung am 28. Mai 2009
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zur federführenden Beratung sowie an den
Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beinhaltet im We-
sentlichen die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage im
Straßenverkehrsgesetz, um eine spezielle Fahrberechtigung
für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, des Rettungs-
dienstes und des Katastrophenschutzes zum Führen von
bestimmten Einsatzfahrzeugen auf Grundlage einer spezifi-
schen Ausbildung und Prüfung in die Fahrerlaubnis-Verord-
nung (FeV) aufnehmen zu können.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 16/13108 in seiner 148. Sitzung am 1. Juli 2009 beraten
und empfiehlt einstimmig dessen Annahme nach Maßgabe
des Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der
SPD auf Ausschussdrucksache 16(15)1457.

Den Entschließungsantrag der Fraktion der FDP auf Aus-
schussdrucksache 16(15)1454 hat er mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(15)1438 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP abgelehnt.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Gesetzentwurf in seiner 94. Sitzung am 1. Juli 2009 be-
raten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte bereits
zu der 93. Sitzung am 17. Juni 2009 den folgenden Ent-
schließungsantrag (Ausschussdrucksache 16(15)1438) ein-
gebracht:

Der Ausschuss wolle beschließen,

dem Vorschlag des Bundesrates unter der Nummer 4 in sei-
ner Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Fünften Geset-
zes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes der Bundes-
regierung (Bundesratsdrucksache 330/09 (Beschluss)) zu-
zustimmen.

fristeten Fahrerlaubnis nicht erneut ihre Grundqualifikation
nachweisen müssen.

Die Fraktion der FDP hat zu der 94. Sitzung den folgenden
Entschließungsantrag eingebracht (Ausschussdrucksache
16(15)1454):

I. Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
fordert die Bundesregierung auf,

in das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbil-
dung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter-
kraft- oder Personenverkehr eine Bestandsschutzregelung
für Fahrer einzufügen, die über eine erstmals vor dem
jeweiligen Stichtag (10. September 2008 für Busfahrer,
10. September 2009 für Lkw-Fahrer) erworbene Fahrer-
laubnis verfügen und die eine Verlängerung der befristeten
Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig beantragen, verspätet abho-
len oder deren Fahrerlaubnis vorübergehend entzogen ist.

Dadurch sollen Fahrer, deren befristete Fahrerlaubnis vor
dem maßgeblichen Stichtag nicht rechtzeitig verlängert
oder vorübergehend entzogen worden ist, hinsichtlich ihrer
unterstellten Qualifikation denjenigen gleichgestellt wer-
den, deren Fahrerlaubnis am jeweiligen Stichtag noch gül-
tig ist. Die Betroffenen unterliegen dann nach Verlängerung
der Fahrerlaubnis lediglich der Weiterbildungspflicht für im
Güterkraft- und Personenverkehr beschäftigte Fahrer und
müssen die Grundqualifikation nicht noch einmal neu er-
werben.

II. Begründung

Aufgrund der europäischen Richtlinie 2003/59/EG über die
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimm-
ter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenverkehr ist
in Deutschland das Gesetz über die Grundqualifikation und
Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für
den Güterkraft- oder Personenverkehr erlassen worden.
Dieses macht den Erwerb einer Grundqualifikation und die
Teilnahme an einer Weiterbildung für Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge im gewerblichen Personen- und Güterver-
kehr zur Voraussetzung.

Von dem Erwerb der Grundqualifikation werden diejenigen
Fahrer befreit, die am jeweiligen Stichtag – 10. September
2008 für Busse und 10. September 2009 für LKW – eine
Fahrerlaubnis besitzen.

Die bestehende Regelung erfasst aber nicht die Fälle, in
denen eine befristete Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig verlän-
gert oder abgeholt worden ist oder die Fahrerlaubnis über
den Stichtag hinweg vorübergehend entzogen wird. In die-
sen Fällen müsste der Fahrer auch bei Verlängerung der
Fahrerlaubnis eine neue Grundqualifikation erwerben, ob-
wohl er in vielen Fällen schon viele Jahre am gewerblichen
beispielsweise bei Verzicht auf die Fahrerlaubnis oder nicht
rechtzeitig beantragte Verlängerung oder Abholung der be-

laubnis versäumt hat. Für Unternehmen entsteht dadurch
ein Engpass beim Fahrereinsatz.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13616

Die Richtlinie 2003/59/EG geht in Erwägungsgrund 11 und
Artikel 4 selbst von einem Bestandsschutz für erteilte Füh-
rerscheine aus. Eine Verlängerung der Fahrerlaubnis nach
Fristablauf wird durch die Fristüberschreitung nicht zur
Neuerteilung. Auch in anderen Mitgliedstaaten ruht die
Fahrerlaubnis bis zur Verlängerung, ohne dass gegen diese
Praxis europarechtliche Bedenken bekannt geworden sind.
Nur in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis endgültig entzo-
gen wurde oder der Fahrer ausdrücklich dauerhaft auf
diese verzichtet, kann es keinen Bestandsschutz geben, weil
im Anschluss an diese Fälle eine neue Fahrerlaubnis erteilt
werden muss und kein Anknüpfungspunkt vor dem Stichtag
mehr besteht. Für eine über diese europarechtlichen Vorga-
ben hinausgehende Umsetzung besteht kein Bedürfnis.

Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben zu der
94. Sitzung einen Änderungsantrag eingebracht (Aus-
schussdrucksache 16(15)1457) dessen Inhalt sich aus der
Beschlussempfehlung und aus Teil V dieses Berichts ergibt.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(15)1438 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Er hat den Entschließungsantrag der Fraktion der FDP auf
Ausschussdrucksache 16(15)1454 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
der SPD auf Ausschussdrucksache 16(15)1457 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
empfahl mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ge-
setzentwurfs in der geänderten Fassung.

V. Begründung
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 10 Satz 6 und 7, 11 Satz 2)

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung des Absatzes 10 um den Satz 6 ermöglicht
eine organisationsinterne Ausbildung und praktische Prü-
fung zur Erlangung einer Fahrberechtigung zum Führen von
Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von
4,75 t nach Landesrecht. Eine weitere Konkretisierung kann
durch die Länder durch Wahrnehmung der Verordnungser-
mächtigung im neuen Absatz 5 des § 6 erfolgen.

Zu Buchstabe b

Diese Regelung war Grundlage für § 29 FeV a. F., der mit
Verordnung vom 9. August 2004 aufgehoben wurde, da er

nicht mit dem EG-Recht konform war. Die Regelung ist
daher zu streichen.

Zu den Buchstaben c und d

Die Einfügung des neuen Satzes 4 in Absatz 13 und des
neuen Absatzes 16 ermöglicht die Ausbildung und Prüfung
zur Erlangung einer Fahrberechtigung zum Führen von Ein-
satzfahrzeugen und Kombinationen bis zu einer zulässigen
Gesamtmasse von 4,75 t innerhalb der Organisationen durch
eigene Mitglieder als Ausbilder und Prüfer. Durch diese
Ausnahme kann die Ausbildung auf öffentlichen Straßen
ohne die ansonsten vorgeschriebene Begleitung von Fahr-
lehrern erfolgen. Der Ausbilder gilt als verantwortlicher
Führer des Einsatzfahrzeugs im Sinne der straßenverkehrs-
rechtlichen Vorschriften. Die Anforderungen an den Aus-
bilder sind denen des Begleiters beim Begleiteten Fahren
mit 17 vergleichbar. Die Prüfer müssen bundesrechtlich
weder anerkannt noch beauftragt sein oder einer Techni-
schen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehören.
Anforderungen an die Prüfer können die Länder durch eine
Rechtsverordnung regeln.

Zu Nummer 2 (§ 6 Absatz 1, 5)

Zu Buchstabe a

In Anlehnung an die Dienstfahrerlaubnisse wird in Satz
1eine Ermächtigungsgrundlage für Sonderbestimmungen
für die Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahr-
zeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfs-
dienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bis
7,5 t geschaffen. Für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge mit
einer Gesamtmasse zwischen 3,5 t bis 4,75 t wird durch
Satz 3 die Zuständigkeit zum Erlass einer Rechtsverord-
nung zur Ausgestaltung des Verfahrens der praktischen
Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Fahrberechtigung
unmittelbar auf die Länder übertragen.

Zu Buchstabe b

Der neue Absatz 5 regelt eine Subdelegationsbefugnis für
die Landesregierungen.

Zu Nummer 3 (§ 28 Absatz 3 Nummer 6)

Im Verkehrzentralregister (VZR) sind alle Negativentschei-
dungen zu Fahrerlaubnissen zu erfassen.

Mit der Zweiten Fahrerlaubnisänderungsverordnung wurde
in § 46 Absatz 5 FeV verankert, dass bei einer ausländi-
schen Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung einer Ab-
erkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland
Gebrauch zu machen. Um die unterschiedlichen Maßnah-
men im VZR zu verdeutlichen, wird durch die vorliegende
Ergänzung die Aberkennung als eigene Kategorie von zu
speichernden Daten neu eingeführt.

Berlin, den 1. Juli 2009
Patrick Döring
Berichterstatter

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