BT-Drucksache 16/13430

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12785, 16/13298- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12274- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13430
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12785, 16/13298 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes
und der Landschaftspflege

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/12274 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes
und der Landschaftspflege

A. Problem

Der Bund, für den bisher lediglich eine Rahmengesetzgebungskompetenz be-
stand, die ergänzende Regelungen der Länder erforderte, hat mit der Föderalis-
musreform vom September 2006 die Möglichkeit erhalten, das Naturschutzrecht
in eigener Regie umfassend zu regeln. Der Gesetzentwurf dient dem Erlass voll-
zugsfähiger bundesrechtlicher Regelungen zum Naturschutz und der Land-
schaftspflege auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungszuständig-
keit des Bundes. Im Einzelnen gehören hierzu folgende wesentlichen Zielset-
zungen:

– Ersetzung des geltenden Rahmenrechts des Bundes durch Vollregelungen,

– Vereinfachung und Vereinheitlichung des Naturschutzrechts mit dem Ziel,
die Verständlichkeit und Praktikabilität dieser Rechtsmaterie zu verbessern,

– ausdrückliche Benennung der allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes,

– Umsetzung verbindlicher EG-rechtlicher Bestimmungen durch bundesweit
einheitliche Rechtsvorschriften,
– Überführung bisher im Landesrecht normierter Bereiche des Naturschutz-
rechts in Bundesrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Rege-
lung besteht.

Nach der seit September 2006 geltenden Verfassungslage ist das Naturschutz-
recht grundsätzlich der Abweichungsgesetzgebung der Länder zugänglich. Da-
von ausgenommen sind die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes sowie
der Arten- und Meeresnaturschutz.

Drucksache 16/13430 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Annahme der Gesetzentwürfe der Bundesregierung und der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD, die insbesondere in folgenden Punkten geändert wurden:

– Einbeziehung der besonderen Bedeutung des Aufbaus einer nachhaltigen
Energieversorgung in die Zielbestimmung;

– Klarere Fassung des allgemeinen Grundsatzes der Eingriffsregelung, Gleich-
stellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;

– Klarstellung, dass künstlich vermehrte Pflanzen nicht gebietsfremd sind,
wenn sie ihren genetischen Ursprung in den betreffenden Gebieten haben;

– erweiterte Privilegierung von der Eingriffsregelung bei Off-Shore-Wind-
kraftanlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone;

– Aufnahme eines Vorrangs für die Innenentwicklung, um den Flächenver-
brauch einzudämmen;

– Klarstellung, dass der Bund bei der Strategischen Umweltprüfung für Land-
schaftsplanungen derzeit davon absieht, von seiner konkurrierenden Gesetz-
gebungskompetenz Gebrauch zu machen;

– Verlängerung des Privilegierungszeitraums für die Wiederaufnahme einer
land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung im Rahmen der
Eingriffsregelung und der Ausnahmen vom gesetzlichen Biotopschutz;

– Klarstellung, dass auch Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
in Schutzgebieten, Kohärenzsicherungsmaßnahmen bei Natura-2000-Gebie-
ten und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zur Gewährleistung der öko-
logischen Funktion von geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten als
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung anerkannt werden können.

Zu den Buchstaben a und b

Annahme in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13430

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12785, 16/13298 und den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/12274 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverän-
dert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft“.

bb) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente“.

b) § 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 Nummer 4 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:

„dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere
durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine be-
sondere Bedeutung zu,“.

bb) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die
Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innen-
bereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vor-
rang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich.“

c) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

„(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalteri-
scher Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit
land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Ge-
meinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die
im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspfle-
ge fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbän-
de), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparks
beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.“

bb) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

d) In § 5 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „nachteilige“ durch das Wort
„schädliche“ ersetzt.

e) In § 6 Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:

„Sie sollen ihre Beobachtungsmaßnahmen aufeinander abstimmen.“

f) In § 7 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „ist für eine Art eine wis-
senschaftliche Bezeichnung vorhanden, so ist diese für die Bestimmung
maßgebend“ durch die Wörter „für die Bestimmung einer Art ist ihre wis-
senschaftliche Bezeichnung maßgebend“ ersetzt.

g) § 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 36“ durch die Angabe „§ 82“

ersetzt.

bb) Absatz 6 wird gestrichen.

Drucksache 16/13430 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

h) § 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:

„soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem
Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan ent-
spricht.“

bb) Absatz 4 wird gestrichen.

cc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

i) § 13 wird wie folgt gefasst:

„Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Ver-
ursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beein-
trächtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit
dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.“

j) In § 14 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“
ersetzt.

k) § 15 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Landschaftspflege“ das Wort
„vorrangig“ gestrichen.

bbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungs-
maßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1
bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von
Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses
Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen
im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der
Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatz-
maßnahmen nicht entgegen.“

bb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bewirtschaftungs- und
Pflegemaßnahmen“ ein Komma und die Wörter „die der dauerhaften
Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen,“
eingefügt.

cc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen
Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaß-
nahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen
Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächen-
bereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen
Verwaltungskosten.“

bbb) In Satz 7 werden nach den Wörtern „zu verwenden“ ein Kom-
ma und die Wörter „für die nicht bereits nach anderen Vor-
schriften eine rechtliche Verpflichtung besteht“ eingefügt.

l) In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern „insbesondere die Erfassung“
ein Komma und das Wort „Bewertung“ eingefügt.

m) § 20 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Natur-
monument“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13430

n) In § 21 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Nationalparke“ die
Wörter „und Nationale Naturmonumente“ eingefügt.

o) § 22 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠22
Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft“.

bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von
Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung
sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil
von Natur und Landschaft richten sich nach Landesrecht.“

cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter „durch Rechtsverordnung der Lan-
desregierungen“ gestrichen.

bbb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

ccc) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die
einstweilige Sicherstellung“ ersetzt.

ddd) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „der Rechtsverordnung
oder der Allgemeinverfügung“ durch die Wörter „der Sicher-
stellungserklärung“ ersetzt.

dd) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Nationalpark“ die Wörter „oder
Nationalen Naturmonument“ eingefügt.

p) § 24 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠24
Nationalparke, Nationale Naturmonumente“.

bb) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom
Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder
geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen
Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten
Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewähr-
leistet.“

cc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in der Regel in mehr als drei
Viertel“ durch die Wörter „in einem überwiegenden Teil“ ersetzt.

dd) Absatz 3 wird gestrichen.

ee) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

ff) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte
Gebiete, die

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen
oder landeskundlichen Gründen und

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragen-
der Bedeutung sind.
Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schüt-
zen.“

Drucksache 16/13430 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

q) § 29 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer
angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung
von Ersatz in Geld vorgesehen werden.“

bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz
von Alleen bleiben unberührt.“

r) § 30 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“
ersetzt.

bb) In Absatz 5 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

cc) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstan-
den sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen
eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die
Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der
Einschränkung oder Unterbrechung.“

dd) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.

s) § 39 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „land- oder forst-
wirtschaftlich genutzte Grundflächen“ durch die Wörter „land-, forst-
oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen“ ersetzt.

bb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,“.

bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

cc) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „Weiter gehende Schutzvor-
schriften“ die Wörter „insbesondere des Kapitels 4 und des Ab-
schnitts 3 des Kapitels 5“ eingefügt.

t) § 40 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Künstlich vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie
ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben.“

bb) In dem neuen Satz 4 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vor-
kommensgebiete bis einschließlich … [einsetzen: Angabe des
Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie die
Jahreszahl des zehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres,
oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des
ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats]; bis zu die-
sem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut

vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausge-
bracht werden.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13430

u) § 41 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.“

v) § 42 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „fünf“ durch die Angabe
„20“ ersetzt.

bb) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „veterinärmedizinischen
Wissenschaft“ durch die Wörter „guten veterinärmedizinischen Pra-
xis“ ersetzt.

w) § 54 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Neststandorten“ wird durch das Wort „Horststandorten“
ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmun-
gen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.“

x) § 56 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, die bis zum 1. Januar 2017
genehmigt worden sind, findet § 15 keine Anwendung.“

y) In § 60 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt:

„Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts-
oder Verkehrssicherungspflichten begründet“.

z) In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Außerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile“ durch die Wörter „Im Außenbereich“ ersetzt.

aa) § 63 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort „Naturschutzvereinigung“ werden ein Komma
und die Wörter „die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist,“ ein-
gefügt.

bbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Nationalparken“ ein Komma
und die Wörter „Nationalen Naturmonumenten“ eingefügt.

bb) In § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Nationalpar-
ken“ ein Komma und die Wörter „Nationalen Naturmonumenten“ einge-
fügt.

cc) § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 22 Absatz 3 Satz 3,“ gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 22 Absatz 3 Satz 5 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 3 Satz 1“ durch
die Wörter „§ 22 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.

cc) In Nummer 12 wird das Wort „Grundfläche“ durch das Wort „Flä-
che“ ersetzt.

dd) In § 71 Absatz 2 werden die Wörter „obwohl er weiß, dass sich die Hand-
lung auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht“

durch die Wörter „die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng
geschützten Art bezieht“ ersetzt.

Drucksache 16/13430 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …)* geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie folgt gefasst:

„§ 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen“.

2. § 19a wird wie folgt gefasst:

㤠19a

Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen

Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die
Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.“

3. In Anlage 2 Nummer 2.3.3 werden nach dem Wort „Nationalparke“ die
Wörter „und Nationale Naturmonumente“ eingefügt.

4. In Anlage 3 wird Nummer 1.9 aufgehoben.‘

3. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:

‚dd) Folgende Sätze werden angefügt:

„Sie kann ferner auch öffentlich bekannt gemacht werden. In den
Fällen des Absatzes 3 ist bei einer Vereinigung, die im Schwerpunkt
die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, in der
Anerkennung darüber hinaus anzugeben, ob sie nach ihrer Satzung
landesweit tätig ist.“‘

b) In Nummer 2 wird § 5 Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom …
[einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes liegt], nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung
vom … [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes liegt] oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im
Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom …
[einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes liegt], die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegt] erteilt worden sind, sowie An-
erkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnatur-
schutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung gelten als
Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort.“

4. In Artikel 18 werden nach dem Wort „Nationalparken“ ein Komma und die
Wörter „Nationalen Naturmonumenten“ eingefügt.

5. In Artikel 19 werden nach dem Wort „Nationalparken“ ein Komma und die
Wörter „Nationalen Naturmonumenten“ eingefügt.

* Hinweis: parallele Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch den Entwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts auf Drucksachen 16/12786, 16/13306 und durch den
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministe-

riums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU) auf
Drucksachen 16/12788, 16/13301.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13430

6. In Artikel 20 werden nach den Wörtern „Nationalparken“ ein Komma und
die Wörter „Nationalen Naturmonumenten“ eingefügt.

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Josef Göppel
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Angelika Brunkhorst
Berichterstatterin

Lutz Heilmann
Berichterstatter

Undine Kurth (Quedlinburg)
Berichterstatterin

des Naturschutzrechts in Bundesrecht, soweit ein Bedürf- würfe auf Drucksachen 16/12785, 16/13298 und 16/12274

nis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht.

Nach der seit September 2006 geltenden Verfassungslage ist
das Naturschutzrecht grundsätzlich der Abweichungsgesetz-
gebung der Länder zugänglich. Davon ausgenommen sind

unter Berücksichtigung der Änderungsanträge auf Aus-
schussdrucksache 16(10)1365 bis 16(10)1402-1 anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Drucksache 16/13430 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Josef Göppel, Dr. Matthias Miersch,
Angelika Brunkhorst, Lutz Heilmann und Undine Kurth (Quedlinburg)

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12785, 16/13298
wurde in der 220. Sitzung des Deutschen Bundestages am
7. Mai 2009 zur federführenden Beratung an den Ausschuss
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mit-
beratung an den Sportausschuss, den Rechtsausschuss, den
Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung sowie den Ausschuss für Tourismus über-
wiesen.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12274 wurde in der
212. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20. März 2009
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Sportausschuss, den Rechtsausschuss, den Haushalts-
ausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie,
den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz, den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung sowie den Ausschuss für Tourismus überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Bund, für den bisher lediglich eine Rahmengesetzge-
bungskompetenz bestand, die ergänzende Regelungen der
Länder erforderte, hat mit der Föderalismusreform vom Sep-
tember 2006 die Möglichkeit erhalten, das Naturschutzrecht
in eigener Regie umfassend zu regeln. Der Gesetzentwurf
dient dem Erlass vollzugsfähiger bundesrechtlicher Rege-
lungen zum Naturschutz und der Landschaftspflege auf der
Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungszuständig-
keit des Bundes. Im Einzelnen gehören hierzu folgende we-
sentliche Zielsetzungen:

– Ersetzung des geltenden Rahmenrechts des Bundes durch
Vollregelungen,

– Vereinfachung und Vereinheitlichung des Naturschutz-
rechts mit dem Ziel, die Verständlichkeit und Praktikabi-
lität dieser Rechtsmaterie zu verbessern,

– ausdrückliche Benennung der allgemeinen Grundsätze
des Naturschutzes,

– Umsetzung verbindlicher EG-rechtlicher Bestimmungen
durch bundesweit einheitliche Rechtsvorschriften,

– Überführung bisher im Landesrecht normierter Bereiche

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Sportausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den zusam-
mengeführten Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12785,
16/13298 und 16/12274 unter Berücksichtigung der Än-
derungsanträge auf Ausschussdrucksache 16(5)216 mit
folgendem Beschluss anzunehmen:

Der Ausschuss wolle beschließen:

§ 59 Absatz 1 des Entwurfs regelt das „Betreten der freien
Landschaft“ zum Zwecke der Erholung. Hinsichtlich der
Definition des Betretens bleibt der Gesetzentwurf unscharf
und überlässt es den Landesgesetzen, „andere Benutzungs-
arten ganz oder teilweise dem Betreten gleichzusetzen“.

Der Begriff des „Betretens“ der freien Landschaft ist weit
auszulegen, damit nicht nur das „fußläufige Begehen“ er-
fasst wird. Reiter, Radfahrer, Skiläufer, Gleitschirmflieger,
Wassersportler und weitere Sporttreibende sollen einbe-
zogen werden, sofern es sich um natur- und landschaftsver-
trägliche Sportausübung handelt.

Für derartige Sportarten wird das „Betretensrecht“ als
Zugangsrecht“ ausgelegt.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 16/12785, 16/13298 für erledigt erklärt.

Der Haushaltsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, dem Gesetz-
entwurf auf Drucksachen 16/12785, 16/13298 zuzustimmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
empfohlen, die zusammengeführten Gesetzentwürfe auf
Drucksachen 16/12785, 16/13298 und 16/12274 unter
Berücksichtigung der Änderungsanträge auf Ausschuss-
drucksache 16(9)1609 anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, die Gesetzent-
die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes sowie der
Arten- und Meeresnaturschutz.

hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12785, 16/13298
für erledigt erklärt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/13430

Der Ausschuss für Tourismus hat mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12785, 16/13298 an-
zunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Sportausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den zusam-
mengeführten Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12785,
16/13298 und 16/12274 unter Berücksichtigung der Än-
derungsanträge auf Ausschussdrucksache 16(5)216 mit
folgendem Beschluss anzunehmen:

Der Ausschuss wolle beschließen:

§ 59 Absatz 1 des Entwurfs regelt das „Betreten der freien
Landschaft“ zum Zwecke der Erholung. Hinsichtlich der De-
finition des Betretens bleibt der Gesetzentwurf unscharf und
überlässt es den Landesgesetzen, „andere Benutzungsarten
ganz oder teilweise dem Betreten gleichzusetzen“.

Der Begriff des „Betretens“ der freien Landschaft ist weit
auszulegen, damit nicht nur das „fußläufige Begehen“ er-
fasst wird. Reiter, Radfahrer, Skiläufer, Gleitschirmflieger,
Wassersportler und weitere Sporttreibende sollen einbe-
zogen werden, sofern es sich um natur- und landschaftsver-
trägliche Sportausübung handelt.

Für derartige Sportarten wird das „Betretensrecht“ als
Zugangsrecht“ ausgelegt.

Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 16/12274 unter Berücksichtigung
der Änderungsanträge auf Ausschussdrucksachen 16(16)657
bis 16(16)695 anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, dem
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12274 zuzustimmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
empfohlen, die zusammengeführten Gesetzentwürfe auf
Drucksachen 16/12785, 16/13298 und 16/12274 unter Be-
rücksichtigung der Änderungsanträge auf Ausschussdruck-
sache 16(9)1609 anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der FDP empfohlen, die Gesetzentwürfe
auf Drucksachen 16/12785, 16/13298 und 16/12274 unter

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/12274 unter Berücksichtigung der Änderungs-
anträge auf Ausschussdrucksache 16(15)1442 anzunehmen.

Der Ausschuss für Tourismus hat mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12274 in geänderter Fas-
sung anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12785,
16/13298 und 16/12274 in seiner 93. Sitzung am 17. Juni
2009 beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU hob die positiven umweltpoli-
tischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs hervor. Mit dem
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)657 werde die Zielbestim-
mung der Nutzung erneuerbarer Energien wieder aufgenom-
men. Dies werde im Rechtsvollzug des neuen Bundesnatur-
schutzgesetzes eine wichtige Rolle spielen. Ein weiterer zen-
traler Punkt für den Naturschutz ergebe sich aus dem Ände-
rungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(16)658, nämlich
den Vorrang der Innenentwicklung in Baugebieten und in der
gesamten Bauentwicklung der Städte und Gemeinden. Mit
dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(16)659
werde der kooperative Naturschutz, insbesondere auch die
Durchführung der Landschaftspflege und der Naturschutz-
projekte in Landschaftspflegeverbänden betont, deren Kenn-
zeichen die Drittelparität zwischen Kommunalpolitikern,
Naturschutzverbänden und Landwirten sei. Kern des Geset-
zes bilde der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
16(16)666, der § 13 und damit den abweichungsfesten
Grundsatz zur Eingriffsregelung betreffe. Dieser gewähr-
leiste, dass das oberste Prinzip die Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen bleibe. Ausgleich und Ersatz würden als
Formen der Realkompensation gleichgestellt und griffen erst
nachrangig. Erst wenn die Realkompensation nicht mehr
möglich sei, könne eine Geldzahlung angesetzt werden. Da-
mit werde die Realkompensation in der bundesgesetzlichen
abweichungsfesten Grundsatzregelung festgeschrieben. Die
Fraktion der FDP beabsichtige, Eingriffs- und Ausgleichs-
regelungen ins Belieben eines Bundeslandes zu stellen, dies
widerspreche dem Sinn einer Bundesregelung. Der Ände-
rungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(16)667 sei ein
Entgegenkommen für die Landwirtschaft. Es handele sich
um die sog. Rückholklausel. Wenn Biotope auf Zeit im Zu-
sammenhang mit einer Fördermaßnahme angelegt würden,
betrage der Zeitraum, bis zu dem diese wieder in Ackerflä-
che verwandelt werden könnten, nunmehr zehn statt fünf
Jahre. Aufgrund der praktischen Erfahrungen in der Land-
schaftspflegearbeit sei zu erwarten, dass man damit mehr
Flächen gewinne. Der Änderungsantrag auf Ausschuss-
Berücksichtigung der Änderungsanträge auf Ausschuss-
drucksache 16(10)1365 bis 16(10)1402-1 anzunehmen.

drucksache 16(16)670 betreffe Ersatzzahlungen und deren
Höhe. Nunmehr könnten auch Planungs- und Betreuungs-

Drucksache 16/13430 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

kosten für Ersatzprojekte einbezogen werden. Der Ände-
rungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(16)677 betreffe
den Alleenschutz. Die zum Teil sehr guten Regelungen von
Bundesländern in Bezug auf den Alleenschutz würden unge-
schmälert erhalten bleiben. Der Änderungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 16(16)681 stelle ein Entgegenkommen,
insbesondere an die Fischereiwirtschaft dar. Diese werde mit
der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gleichgestellt.
Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(16)684
ermögliche, dass Baumschulen in Deutschland jede Pflanze
großziehen und verkaufen könnten, wenn der genetische Ur-
sprung in dem Verkaufsgebiet liege. Der Begriff „Her-
künfte“ sei durch den wissenschaftlichen Artbegriff ersetzt
worden. Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
16(16)690 betreffe die Windkraft auf See. Der Änderungs-
antrag auf Ausschussdrucksache 16(16)691 sei in die Kate-
gorie von Grundeigentümern einzuordnen. Es gehe darum,
dass ein Grundstück mit hoher Erholungsnutzung für den Ei-
gentümer keine zusätzlichen Sorgfalts- und Verkehrssiche-
rungspflichten mit sich bringe. Gerade im Umfeld von Bal-
lungsräumen würden Naherholungsgebiete stark frequen-
tiert. Bedauerlich sei, dass der Antrag des Freistaates Bayern
im Bundesrat zur Gentechnikfreiheit im Einwirkungsbereich
auf Natura-2000-Gebiete keine Mehrheit gefunden habe.
Jedoch sehe Artikel 6 der Richtlinie über die Natura-2000-
Gebiete eine noch weitergehendere Definition vor. Mit dem
neuen Naturschutzgesetz würden die im Koalitionsvertrag
festgelegten Ziele nun auch erreicht. Es seien gute Voraus-
setzungen dafür geschaffen worden, in Deutschland den
Menschen und ihren Lebensgrundlagen Wasser, Boden und
Luft neben der Zivilisations- und der Technikentwicklung
einen gebührenden Platz einzuräumen.

Die Fraktion der SPD stellte klar, es bestehe zeitlich durch-
aus noch die Möglichkeit, einen GVO-Antrag Natura 2000
zu beschließen. Sie biete dies ausdrücklich noch einmal an.
Die Fraktion der SPD sei bereit, die GVO-Einwirkungen
auch außerhalb von Natura-2000-Gebieten gesetzlich zu re-
geln, so dass man auch diese Beeinträchtigungen bei der Ab-
wägung berücksichtigen könne. Die verfassungsrechtliche
Situation seit 2006 weise dem Bund die Regelungskompe-
tenz zu. Allerdings seien den Ländern Abweichungsrechte
eingeräumt worden. Sämtliche Regelungen müssten darauf
abzielen, möglichst ein einheitliches Rechtssystem innerhalb
Deutschlands im Bereich des Umweltrechts zu schaffen, so
dass ein aufwendiger Abstimmungsprozess im Vorfeld not-
wendig sei. Die Länder hätten sehr konstruktiv an Lösungen
mitgearbeitet. Eine Verständigung sei ohne Kompromisse
nicht machbar. Insofern gelte es, auch Ergebnisse zu akzep-
tieren, die nicht vollständig eigenen Vorstellungen entsprä-
chen. Ziel der Fraktion der SPD sei nach wie vor die Schaf-
fung eines Umweltgesetzbuches in Gänze. Das vorliegende
Gesetz bilde den Grundstock dafür, dass in der nächsten Le-
gislaturperiode der letzte Schritt vollzogen und Buch I mit
der integrierten Vorhabensgenehmigung realisiert werden
könne. Im vorliegenden Fall habe das Spannungsfeld zwi-
schen Klimaschutz, Erneuerbaren Energien und Naturschutz
eine große Rolle gespielt. Die erneuerbaren Energien und der
Klimaschutz seien als Abwägungskriterium aufgenommen
worden. Es dürfe kein Gegeneinander geben, sondern es
müsse vielmehr darum gehen, zu einvernehmlichen Lösun-
gen unter den Aspekten Natur- und Klimaschutz zu kom-

werde nicht an dem Grundsatz Vermeidung, Ausgleich und
Ersatz gerüttelt. Vielmehr erfolge innerhalb der Realkom-
pensation eine Gleichsetzung bei der Frage Ausgleich und
Ersatz. Zunächst müsse alles getan werden, um Beeinträch-
tigungen zu vermeiden, erst dann sei nach einem Ausgleich
zu suchen und auf der letzten Stufe stehe eine Ersatzzahlung
bzw. eine Ersatzleistung in Frage. An diesem Grundsatz
werde nicht gerüttelt. Damit sei ein wichtiger Schritt auf dem
Weg zu einem einheitlichen Umweltrecht erfolgt mit der not-
wendigen Flexibilität gegenüber den Bundesländern. Die zur
Beschlussfassung anstehenden Regelungen stellten das Opti-
mum hinsichtlich des rechtlich und politisch Machbaren dar.

Die Fraktion der FDP betonte, eine nachhaltige Energie-
versorgung, insbesondere der steigende Anteil erneuerbarer
Energien könne dazu beitragen, den Naturhaushalt in seiner
Leistungsfähigkeit zu erhalten. Deswegen plädiere sie dafür,
dies zu den Zielen des Naturschutzes hinzuzufügen. Die
Frist, binnen derer die Wiederaufnahme einer land-, forst-
und fischereiwirtschaftlicher Wohnnutzung nach Bewirt-
schaftsbeschränkungen aufgrund des Vertragsnaturschutzes
nicht als Eingriff gelte, solle von fünf auf zehn Jahre erhöht
werden, um dadurch den durch Vertragsnaturschutz verbes-
serten Zustand von Natur und Landschaft abzusichern. Ei-
nige Länder hätten sogar noch längere Fristen gefordert.
Zehn Jahre stellten einen tragfähigen Kompromiss dar. Fer-
ner plädiere sie dafür, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
gleich zu stellen. Viele zusätzliche Flächen, die man durch
Ausgleichsmaßnahmen generiere, könnten nicht immer tief-
gehend gepflegt werden. Sinnvoller seien Fonds, um groß-
räumigere Projekte finanzieren zu können. Ein weiterer Än-
derungsantrag der Fraktion der FDP betreffe das Mähverbot
für Röhrichte an kommerziell genutzten Fischteichen. Wäh-
rend der Brutzeiten innerhalb der Vegetationsperiode dürfe
dort nicht gemäht werden. Dem Eigentümer müsse es aber
erlaubt sein, wenn ihm der Teich zuzuwachsen drohe, zu mä-
hen, da es sich um gewerbliche Teiche und nicht um Natur
handele. Schließlich lehne die Fraktion der FDP neue Ver-
kehrssicherungspflichten allein aufgrund der Betretungsbe-
fugnis für die freie Landschaft ab.

Die Fraktion DIE LINKE. vertrat die Auffassung,
Deutschland verabschiede sich mit der Vorlage vom Natur-
schutz. Die Anforderungen der Föderalismusreform würden
nicht erfüllt. Das geltende Bundesnaturschutzgesetz bein-
halte 15 Grundsätze des Naturschutzes, nach der Novellie-
rung seien es nur noch acht allgemeine Grundsätze. Vorfeld-
diskussionen mit Verbänden ersetzten keine Anhörung. Der
Verzicht hierauf zeige, was der Naturschutz Wert sei. Die
Fraktion DIE LINKE. habe ihre Anforderungen an das Bun-
desnaturschutzgesetz in ihrem Entschließungsantrag mani-
festiert. Die artenschutzrechtlichen Mängel würden nicht
ausgeräumt. Auch bei der kleinen Novelle des Bundesnatur-
schutzgesetzes im Jahr 2007 sei mit formalen Tricks ver-
sucht worden, eine Anhörung zu verhindern. Damals sei ver-
sprochen worden, noch bestehende artenschutzrechtliche
Mängel im Zuge der großen Novelle im Rahmen des UGB
abzustellen. Das sei nicht geschehen. Zur guten fachlichen
Praxis in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft müssten
abweichungsfeste Regeln aufgestellt werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, der
Versuch, die Länder frühzeitig einzubinden, um kritische
men. Entscheidend sei daher im Bereich des Naturschutzes
der Dreiklang innerhalb der Eingriffsregelung gewesen. Es

Debatten im Vorfeld auszuräumen, sei offensichtlich ge-
scheitert. Die Länder hätten eine erhebliche Anzahl von

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/13430

gravierenden Änderungsanträgen über den Bundesrat einge-
bracht. Eine Debatte über Inhalte sei aufgrund kurzfristig
vorgelegter umfangreicher Änderungsanträge nicht möglich.
Es entspreche nicht den Herausforderungen der Zeit, die Ver-
zahnung des Naturschutzes mit der Biodiversitätsstrategie
und mit dem Klimaschutzprogramm nur unzulänglich vorzu-
nehmen. Die Eingriffsregelung, die das wichtigste natur-
schutzfachliche Instrument darstelle, sei nicht wirklich ver-
bessert worden. Es gebe auch keinen Beispielkatalog dafür,
was wie zu bewerten sei. Kritikwürdig sei ferner, dass die
Privilegierung der Landwirtschaft weiter bestehen bleibe.
Den größten Biodiversitätsverlust erlebe man gerade in der
Agrarlandschaft. Bei den Zielen des Naturschutzes müssten
die Punkte Luft und Klima konkreter gefasst werden. Auch
müsse in eine Novelle des Bundesnaturschutzes die UN-Bio-
diversitätskonvention von 2008 mit einbezogen werden. Fer-
ner bedürften auch die Eingriffsregelungen der Konkretisie-
rung. Bei einem Verlust einer der Klimafunktionen eines Bio-
topes müsse die Funktion ersetzt werden. Dies sei mit Blick
auf die Klimaentwicklung nicht verhandelbar. Ein weiterer
Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
betreffe den Umgang mit gentechnisch veränderten Organis-
men, die unbedingt einer besonderen Prüfung unterzogen
werden müssten. Es könne daher nicht angehen, dass Ver-
einigungen oder Verbände die Fördermitgliedschaften in
erheblichem Ausmaß hätten, nicht in das Klagerecht einbe-
zogen würden. Der dramatische Artenverlust, die Herausfor-
derungen im Klimaschutz und die Bedeutung einer intakten
Natur würden von der Novelle nicht ausreichend berücksich-
tigt. Einer Verschlechterung des Naturschutzes versage die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ihre Zustimmung.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)657 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)658 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)659 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)660 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(16)661 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)663 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(16)664 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(16)665 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)666 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)667 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)668 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)669 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)670 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)671 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)672 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksa-
che 16(16)662 anzunehmen.

SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag

Drucksache 16/13430 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)673 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(16)674 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(16)675 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)676 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)677 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(16)678 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)679 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(16)680 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)681 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)683 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(16)684 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)685 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(16)686 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)687 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(16)688 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)689 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)690 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)691 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)692 anzunehmen.
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)682 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,

LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 16(16)646 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache
16(16)647 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12785,
16/13298 und den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12274
in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschlie-
ßungsantrag der Fraktion der DIE LINKE. auf Ausschuss-
drucksache 16(16)656 abzulehnen.

Berlin, den 17. Juni 2009

Anlagen: Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksachen 16(16)657
bis 16(16)695

Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksachen 16(16)645
und 16(16)646

Änderungsanträge der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksachen 16(16)647, 16(16)650,
16(16)652 bis 16(16)654

Josef Göppel
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Angelika Brunkhorst
Berichterstatterin

Lutz Heilmann
Berichterstatter

Undine Kurth (Quedlinburg)
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/13430

SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)693 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)694 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)695 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 16(16)645 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE

LINKE., den Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf
Ausschussdrucksache 16(16)650 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP, den Änderungsantrag der
Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(16)652 ab-
zulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP, den Änderungsantrag der
Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(16)653 ab-
zulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktion
der FDP auf Ausschussdrucksache 16(16)654 abzulehnen.
Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 16(16)656

Drucksache 16/13430 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 1

Änderungsantrag 1
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Nummer 4

In Artikel 1 § 1 Absatz 3 Nummer 4 wird das Komma durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbe-
sondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien
kommt eine besondere Bedeutung zu,“

B e g r ü n d u n g :

Mit der Änderung soll die besondere Bedeutung einer nach-
haltigen Energieversorgung für den Klimaschutz wie im gel-
tenden Recht (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 BNatSchG g. F.) aus-
drücklich hervorgehoben werden.

Änderungsantrag 2
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 Satz 2 – neu –

In Artikel 1 § 1 Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:

„Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen so-
wie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und un-
beplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen
vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von
Freiflächen im Außenbereich.“

B e g r ü n d u n g :

für Infrastrukturvorhaben liegt nach wie vor weit über den
Zielen der Bundesregierung und der meisten Länder. Um
den Flächenverbrauch einzudämmen, sollte ergänzend zu
Satz 1 ein Vorrang für die Innenentwicklung aufgenommen
werden. Der beplante und unbeplante Innenbereich umfasst
die unter die §§ 30, 33 und 34 BauGB fallenden Gemeinde-
gebiete.

Änderungsantrag 3
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 – neu –

Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und
-gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Be-
hörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche
Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder
Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die
im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten
sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Natur-
schutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauf-
tragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen
werden.“

2. Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

B e g r ü n d u n g :

Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege eignen sich in besonderem Maße die
Formen der kooperativen Zusammenarbeit. Die Einbezie-
hung von landwirtschaftlichen Betrieben einschließlich de-
ren Zusammenschlüssen und ähnlichen Einrichtungen der
Landwirtschaft sowie von im Bereich der Landschaftspflege
tätigen Organisationen bei der Umsetzung von Naturschutz-
maßnahmen hat sich bereits seit langem bewährt. Insbeson-
dere die Landschaftspflegeverbände, in denen kommunale
Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Natur-
schutzverbände gleichberechtigt für den Naturschutz und die
Landschaftspflege zusammenarbeiten, zeichnen sich einer-
seits durch hohe Akzeptanz bei den die Flächen bewirtschaf-
tenden Grundeigentümern aus, andererseits verfügen sie
auch über eine besondere naturschutzfachliche Kompetenz.
Die Möglichkeit, solche Einrichtungen mit der Durch-
führung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maß-

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)657
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)658
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)659
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009
Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Der Flächenverbrauch für Siedlungszwecke und

nahmen zu beauftragen, ist daher ausdrücklich im Gesetz zu
verankern.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/13430

Änderungsantrag 4
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4

In Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „nachtei-
lige“ durch das Wort „schädliche“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Der Wortlaut des geltenden Rechts (§ 5 Absatz 4
4. Spiegelstrich BNatSchG g. F.) sollte beibehalten werden,
da auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz weiterhin auf
die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen abstellt (vgl. § 3
Absatz 1 BImSchG).

Änderungsantrag 5
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 2 und 3

In Artikel 1 § 6 Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
genden Satz ersetzt:

„Sie sollen ihre Beobachtungsmaßnahmen aufeinander ab-
stimmen.“

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-

Änderungsantrag 6
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nummer 3

In Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „ist
für eine Art eine wissenschaftliche Bezeichnung vorhanden,
so ist diese für die Bestimmung maßgebend“ durch die Wör-
ter „für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche
Bezeichnung maßgebend“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundesra-
tes auf. Danach soll es beim geltenden Recht bleiben, wo-
nach eine wissenschaftliche Bezeichnung – soweit vorhan-
den – für die Bestimmung einer Art maßgebend ist. Unab-
hängig davon bestimmt sich das tatsächliche Vorhandensein
einer Art danach, ob eine Art, Unterart oder Teilpopulation
einer Art oder Unterart abgrenzbar ist.

Änderungsantrag 7
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 2

In Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 36“
durch die Angabe „§ 82“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)660
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)661
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)662
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)663
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009
rates auf. Er zielt auf die Beibehaltung der geltenden Rechts-
lage ab (vgl. § 12 Absatz 3 BNatSchG g. F.).

Die Änderung dient der Anpassung der Vorschriftenbezeich-
nung an das neue Wasserhaushaltsgesetz.

Drucksache 16/13430 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Änderungsantrag 8
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 9 Absatz 6 und Artikel 2

1. In Artikel 1 § 9 wird Absatz 6 gestrichen.

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2
Änderung des Gesetzes

über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005
(BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch … (BGBl. I
S. …)* geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie
folgt gefasst:

„§ 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschafts-
planungen“

2. § 19a wird wie folgt gefasst:

㤠19a
Strategische Umweltprüfung

bei Landschaftsplanungen

Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erfor-
derlichkeit und die Durchführung einer Strategischen
Umweltprüfung nach Landesrecht.“

3. In Anlage 3 wird Nummer 1.9 aufgehoben.‘

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift in seinem ersten Teil einen Vor-
schlag des Bundesrates auf und sieht ergänzend zwei Folge-
änderungen im UVPG vor. Damit wird klargestellt, dass der
Bund bei der Strategischen Umweltprüfung für Landschafts-
planungen derzeit davon absieht, von seiner konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz Gebrauch zu machen. Für die Er-
forderlichkeit und die Durchführung einer SUP soll in diesem
Bereich vielmehr das Landesrecht maßgebend sein. Beste-
hende oder zukünftige gesetzgeberische Entscheidungen der
Länder müssen den verbindlichen Vorgaben des EU-Rechts
entsprechen; die Verantwortung hierfür tragen die Länder.

Änderungsantrag 9
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 10

Artikel 1 § 10 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten
und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Land-
schaftsrahmenplan entspricht.“

2. Absatz 4 wird gestrichen.

3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundesra-
tes auf. Der Gesetzentwurf stärkt – bei gleichzeitiger Flexi-
bilisierung auf der örtlichen Ebene – bewusst die regionale
Landschaftsplanung im Hinblick auf die besondere Bedeu-
tung des Landschaftsrahmenplans für die räumliche Konkre-
tisierung der Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege. Soweit ein Landschaftsprogramm diese Aufgabe ab-
decken kann, weil es seinen Inhalten und seinem Konkreti-
sierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht,
kann im Einzelfall eine nachfolgende Landschaftsplanung
auf regionaler Ebene entbehrlich sein. Mit dieser Änderung
wird die Stadtstaatenklausel des Artikel 1 § 10 Absatz 4 ent-
behrlich.

Änderungsantrag 10
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)664
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

* Hinweis: parallele Änderung des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung durch den Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung
des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275 und durch den Entwurf des Ge-
setzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)665
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)666
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
BT-Drs. 16/12277.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/13430

Zu Artikel 1 § 13 und § 15 Absatz 2 Satz 1

Artikel 1 § 13 wird wie folgt gefasst:

1. „Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Land-
schaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden.
Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind
durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit
dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kom-
pensieren.“

2. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Land-
schaftspflege“ das Wort „vorrangig“ gestrichen.

B e g r ü n d u n g :

Der allgemeine Grundsatz wird klarer gefasst. Die Stufen-
folge von Vermeidung zur Realkompensation in Form des
Ausgleichs oder Ersatzes wird deutlicher. Es soll dem Ein-
zelfall überlassen bleiben, ob die Durchführung einer Maß-
nahme zur Realkompensation die unmittelbare Nähe zum
Eingriffsort (Ausgleich) erfordert oder im gelockerten räum-
lichen Zusammenhang des betroffenen Naturraums erfolgen
kann. Soweit eine Realkompensation nicht möglich ist, er-
folgt der Ersatz in Geld.

Änderungsantrag 11
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 1

In Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „fünf“
durch das Wort „zehn“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Er dient der Stärkung kooperativer Instrumente des
Naturschutzes und der Landschaftspflege. Durch die Ver-
längerung des Privilegierungszeitraums für die Wieder-
aufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen
Bodennutzung wird die Attraktivität dieser Instrumente für
die Nutzer erhöht.

Änderungsantrag 12
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 4

Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungs-
maßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2
Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32
Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44
Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in
Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaus-
haltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen
als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen.“

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundesra-
tes auf. Auch für Entwicklungs- und Wiederherstellungs-
maßnahmen in Schutzgebieten, Kohärenzsicherungsmaß-
nahmen bei Natura-2000-Gebieten und vorgezogenen Aus-
gleichsmaßnahmen zur Gewährleistung der ökologischen
Funktion von geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten
sollte klargestellt werden, dass sie als Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung anerkannt werden können, wenn sie zu-
gleich den in Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 verlangten
Funktionsbezug aufweisen.

Änderungsantrag 13
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 §15 Absatz 3 Satz 2

In Artikel 1 § 15 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen“ ein Komma
und die Wörter „die der dauerhaften Aufwertung des Natur-
haushalts oder des Landschaftsbildes dienen,“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift zum Teil einen Vorschlag des
Bundesrates auf. Er dient der Klarstellung. Das Erfordernis
einer Aufwertung zur Anerkennung von Bewirtschaftungs-
oder Pflegemaßnahmen folgt aus Artikel 1 § 15 Absatz 2,
wonach Kompensationsmaßnahmen die Wiederherstellung

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)667
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)668

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)669
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009
des Naturhaushalts in gleichartiger oder gleichwertiger
Weise voraussetzen.

zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

Drucksache 16/13430 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Änderungsantrag 14
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2

Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnitt-
lichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durch-
schnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung
sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der
Personal- und sonstigen Verwaltungskosten.“

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift zum Teil einen Vorschlag des
Bundesrates auf. Er dient der Klarstellung im Hinblick auf
die bei der Bemessung der Ersatzzahlung einzubeziehenden
Kosten. Zu den Kosten für die Planung und Unterhaltung
sowie die Flächenbereitstellung gehört auch der hierauf
entfallende Personal- und Sachaufwand. Die Erhebung von
Gebühren und Auslagen für den auf die Zulassung entfallen-
den Aufwand der Behörden erfolgt dagegen nach den all-
gemeinen Vorschriften des Verwaltungskostenrechts. Der im
Gesetzentwurf vorgesehene Einzelfallbezug sollte entfallen,
weil bei der Festsetzung des Ersatzgeldes die erforderlichen
Planungskosten noch nicht konkret feststehen. Es können
auch insoweit nur durchschnittliche Planungskosten ermit-
telt werden.

Änderungsantrag 15
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 7

bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflich-
tung besteht“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Er soll klarstellen, dass aus den Ersatzgeldmitteln
keine Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege finanziert werden, für die nach bereits nach anderen
Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

Änderungsantrag 16
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2

In Artikel 1 § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern „ins-
besondere die Erfassung“ ein Komma und das Wort „Bewer-
tung“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundesra-
tes auf. Er dient der Klarstellung im Hinblick auf landes-
rechtliche Regelung zur fachlichen Bewertung von Ökokon-
tomaßnahmen.

Änderungsantrag 17
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1

Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beacht-

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)670
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)671
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)672
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)673
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009
In Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 7 werden nach den Wörtern
„zu verwenden“ ein Komma und die Wörter „für die nicht

lichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglich-
keit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Er-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/13430

klärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
richten sich nach Landesrecht.“

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Er stellt klar, dass die Fortgeltung bestehender
Schutzerklärungen landesrechtlich geregelt werden kann.

Änderungsantrag 18
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1, § 22 Absatz 3 Sätze 1 bis 5 und § 69 Absatz 3
Nummer 2 und 3

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt
gefasst:

„§ 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und
Landschaft“

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠22

Erklärung zum geschützten Teil
von Natur und Landschaft“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch Rechtsver-
ordnung der Landesregierungen“ gestrichen.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

cc) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „Sie“ durch
die Wörter „Die einstweilige Sicherstellung“ er-
setzt.

dd) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „der
Rechtsverordnung oder der Allgemeinverfü-
gung“ durch die Wörter „der Sicherstellungser-
klärung“ ersetzt.

3. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 22 Absatz 3 Satz
3,“ gestrichen.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 22 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Entsprechend der Regelung in Artikel 1 § 22 Ab-
satz 2 sollte sich die Form der einstweiligen Sicherstellung
wie bei der eigentlichen Unterschutzstellung auch nach dem
Landesrecht richten.

Bei den Änderungen in § 69 handelt es sich um Folgeände-
rungen.

Änderungsantrag 19
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 Inhaltsübersicht, §§ 20 Absatz 2 Nummer 2, 21
Absatz 3 Nummer 1, 22 Absatz 5, 24, 63 Absatz 2 Nummer 5,
66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Artikel 2, 18, 19, 20

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie
folgt gefasst:

„§ 24 Nationalparks, Nationale Naturmonumente“

b) § 20 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„6. nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als
Nationales Naturmonument“

c) In § 21 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Nationalparks“ die Wörter „und Nationale Naturmo-
numente“ eingefügt.

d) In § 22 Absatz 5 werden nach dem Wort „National-
park“ die Wörter „oder Nationalen Naturmonument“
eingefügt.

e) § 24 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠24

Nationalparks, Nationale Naturmonumente“

bb) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. sich in einem überwiegenden Teil ihres
Gebiets in einem vom Menschen nicht oder
wenig beeinflussten Zustand befinden oder
geeignet sind, sich in einen Zustand zu ent-
wickeln oder in einen Zustand entwickelt zu
werden, der einen möglichst ungestörten Ab-

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)674
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)675
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009
nach § 22 Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 22
Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.

lauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen
Dynamik gewährleistet.“

Drucksache 16/13430 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

cc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in der
Regel in mehr als drei Viertel“ durch die Wörter
„in einem überwiegenden Teil“ ersetzt.

dd) Absatz 3 wird gestrichen.

ee) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

ff) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Nationale Naturmonumente sind rechts-
verbindlich festgesetzte Gebiete, die

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
kulturhistorischen oder landeskundlichen
Gründen und

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schön-
heit von herausragender Bedeutung sind.

Nationale Naturmonumente sind wie Natur-
schutzgebiete zu schützen.“

f) In § 63 Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort
„Nationalparks“ ein Komma und die Wörter „Natio-
nalen Naturmonumenten“ eingefügt.

g) In § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Nationalparks“ ein Komma und die Wörter
„Nationalen Naturmonumenten“ eingefügt.

2. In Artikel 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 3
eingefügt:

‚3. In Nummer 2.3.3 der Anlage 2 werden nach dem
Wort „Nationalparks“ die Wörter „und Nationale
Naturmonumente“ eingefügt.‘

3. In Artikel 18 werden nach dem Wort „Nationalparks“ ein
Komma und die Wörter „Nationalen Naturmonumenten“
eingefügt.

4. In Artikel 19 werden nach dem Wort „Nationalparks“ ein
Komma und die Wörter „Nationalen Naturmonumenten“
eingefügt.

5. In Artikel 20 werden nach den Wörtern „Nationalparks“
ein Komma und die Wörter „Nationalen Naturmonumen-
ten“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g :

Mit Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird ein
Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen. Eine Erweiterung
des Anteils der sogen. Prozessschutzfläche bei National-
parks könnte bei den betroffenen Flächeneigentümern und
der örtlichen Bevölkerung erhebliche Akzeptanzprobleme
verursachen. Vor diesem Hintergrund sollte es bei der gel-
tenden Rechtslage verbleiben. Bei Nummer 1 Buchstabe e
Doppelbuchstabe cc handelt es sich um eine Folgeände-
rung.

In Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd wird ein
Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen. Eine rechtsverbind-
liche nähere Bestimmung der Voraussetzungen für die Aus-
weisung von Nationalparks erscheint nicht zwingend gebo-
ten.

Mit Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe ff wird eine
neue Schutzgebietskategorie eingeführt. Um national be-
deutsame Schöpfungen der Natur auch auf kleineren Flächen

achtung findet, ist es erforderlich, die neue Schutzgebiets-
kategorie des nationalen Naturmonuments einzuführen. Die-
ser neue Schutzgebietstypus lehnt sich an die Kategorie III
der Internationalen Naturschutzunion (IUCN) an. Es handelt
sich um Gebiete, die eine oder mehrere besondere/heraus-
ragende natürliche oder gemischt natürlich-kulturelle Er-
scheinungen enthalten, die außerordentlich oder einzigartig
sind und wegen der ihnen eigenen Seltenheit, ästhetischen
Qualität oder kulturellen bzw. geistig-seelischen Bedeutung
schützenswert sind. Dabei kann es sich um Wasserfälle,
Dünen, Höhlen oder andere geologisch-geomorphologi-
schen Erscheinungen mit für die Bevölkerung identitätsstif-
tender Bedeutung handeln. Auch vom Menschen geschaf-
fene oder gestaltete Erscheinungen können zum Schutzgut
erklärt werden.

Unter die Kategorie der Nationalen Naturmonumente fallen
insbesondere national bedeutsame Schöpfungen der Natur,
die nicht das Kriterium der Großräumigkeit nach § 24 Ab-
satz 1 Nummer 1 erfüllen. Nationale Naturmonumente sind
wie Naturschutzgebiete zu schützen. D.h. alle Handlungen,
die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des Monuments oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe
näherer Bestimmungen verboten. Auf Grund des hohen
Besucherwertes können die Monumente der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck
erlaubt.

Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um Folgeände-
rungen.

Änderungsantrag 20
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 2 – neu –

Dem Artikel 1 § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflich-
tung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflan-
zung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen wer-
den.“

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Er lehnt sich an die bisherige rahmenrechtliche

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)676
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009
ab ca. fünf Hektar Größe einem herausgehobenen Schutz zu
unterwerfen, der auch international Anerkennung und Be-

Regelung des § 29 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG g. F. und ent-
sprechende landesrechtliche Vorschriften an.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/13430

Änderungsantrag 21
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 – neu –

Dem Artikel 1 § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen
Schutz von Alleen bleiben unberührt.“

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundesrates
auf. Einige Länder sehen unmittelbar kraft Gesetzes den
Schutz von Alleen durch eine Benennung als gesetzlich ge-
schütztes Biotop oder durch eine eigenständige gesetzliche
Regelung vor. Diese Regelungen sollen unberührt bleiben.

Änderungsantrag 22
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4

In Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch
das Wort „sieben“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Nach § 30 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzentwurfs gilt der gesetz-
liche Biotopschutz unter den nachfolgend genannten Um-
ständen nicht für Bauvorhaben, mit deren Durchführung in-
nerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungs-
plans begonnen wird. Voraussetzung ist, dass schon vor der
Aufstellung des Bebauungsplans, dessen Gebiet ein ge-
schütztes Biotop umfasst, eine Ausnahme oder Befreiung
vom Biotopschutz gewährt wurde. In Anlehnung an den

stehen bleibt (vgl. § 42 Abs. 2 BauGB), wird die Frist auf sie-
ben Jahre verlängert.

Änderungsantrag 23
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5

In Artikel 1 § 30 Absatz 5 wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „zehn“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundesra-
tes auf. Er dient der Stärkung kooperativer Instrumente des
Naturschutzes und der Landschaftspflege. Durch die Verlän-
gerung des Privilegierungszeitraums für die Wiederauf-
nahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bo-
dennutzung wird die Attraktivität dieser Instrumente für die
Nutzer erhöht.

Änderungsantrag 24
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 – neu –

Artikel 1 § 30 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf
Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewin-
nung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbro-
chen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme
der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Ein-

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)677
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

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Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)678
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

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Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)679
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

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Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)680
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009
Grundsatz des städtebaulichen Planungsrechts, dass eine
vom Bebauungsplan eröffnete Nutzung sieben Jahre lang be-

schränkung oder Unterbrechung.“

2. Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.

Drucksache 16/13430 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift zum Teil einen Vorschlag des
Bundesrates auf. In Fällen, in denen ein gesetzlich geschütz-
ter Biotop gerade durch die Veränderungen von Natur und
Landschaft in Folge einer eingeschränkten oder unterbroche-
nen Gewinnung von Bodenschätzen entsteht, ist es gerecht-
fertigt, dem Vorhabenträger innerhalb einer angemessen
Frist die Wiederaufnahme der Nutzung zu ermöglichen,
ohne hierfür eine vorherige Befreiung beantragen zu müs-
sen. Weitergehende Freistellungen vom gesetzlichen Biotop-
schutz sind dagegen nicht gerechtfertigt.

Änderungsantrag 25
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und § 69 Ab-
satz 3 Nummer 12

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen“
durch die Wörter „land-, forst- oder fischereiwirtschaft-
lich genutzte Flächen“ ersetzt.

2. In § 69 Absatz 3 Nummer 12 wird das Wort „Grund-
fläche“ durch das Wort „Fläche“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Er dient der Gleichstellung der fischereiwirtschaft-
lichen Nutzung von Flächen mit der land- und forstwirt-
schaftlichen Nutzung.

Die Änderung in § 69 Absatz 3 Nummer 12 stellt eine Fol-
geänderung dar.

Änderungsantrag 26
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 2

Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Land-
schaft,“

2. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Es ist gerechtfertigt, nach Artikel 1 § 15 zulässige
Eingriffe in Natur und Landschaft pauschal aus dem Anwen-
dungsbereich der betreffenden allgemeinen artenschutz-
rechtlichen Verbote auszunehmen, da mit der Abarbeitung
der Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffs-
regelung den betroffenen Artenschutzbelangen durch ent-
sprechende Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzverpflich-
tungen bereits Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag 27
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 39 Absatz 7

In Artikel 1 § 39 Absatz 7 werden nach den Wörtern „Weiter
gehende Schutzvorschriften“ die Wörter „insbesondere des
Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Er soll die im vorliegenden Zusammenhang in
erster Linie relevanten Vorschriften besonders hervorheben.

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)681
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

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Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)682
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

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Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)683
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

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Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)684
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Änderungsantrag 28
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/13430

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4

Artikel 1 § 40 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Künstlich vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd,
wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden
Gebiet haben.“

2. In dem neuen Satz 4 wird die Nummer 4 wie folgt ge-
fasst:

„4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb
ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich … [ein-
setzen: Angabe des Tages und Monats des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des
zehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres, oder,
wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum
des ersten Tages des darauffolgenden Kalender-
monats]; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien
Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur inner-
halb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.“

B e g r ü n d u n g :

Die Einfügung dient der Klarstellung, dass genetisches Ma-
terial aus einer bestimmten Ursprungsregion, das in anderen
Regionen großgezogen wird, in der jeweiligen Ursprungs-
region nicht gebietsfremd ist und damit dort unbeschränkt
ausgebracht werden kann.

Die unterschiedliche Verwaltungspraxis in Deutschland hat
es mit sich gebracht, dass einige Baumschulen sich bislang
noch nicht oder nur für einen Teil dieses Marktsegments auf
die Produktion gebietseigenen Pflanzguts eingestellt haben.
Daher enthält die Übergangsregelung durch die Einfügung
des Wortes „vorzugsweise“ jetzt größere Spielräume, um
diesen den Übergang zu erleichtern. Der Begriff „Herkünfte“
ist missverständlich und daher zu vermeiden. In Anlehnung
an die Begriffsdefinition für gebietsfremde Arten in Arti-
kel 1 § 7 Absatz 2 Nummer 8 sollte die Begrifflichkeit „Vor-
kommensgebiete“ gewählt werden.

Änderungsantrag 29
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Zu Artikel 1 § 41 Satz 3

Artikel 1 § 41 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbah-
nen.“

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift zum Teil einen Vorschlag des
Bundesrates auf. Neu zu errichtende Masten und technische
Bauteile von Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen sollen
wie Mittelspannungsleitungen von Energiefreileitungen zu-
künftig konstruktiv so ausgeführt werden, dass Vögel gegen
Stromschlag geschützt sind.

Änderungsantrag 30
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3

In Artikel 1 § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
„fünf“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Gehege zur Haltung von Schalenwild, das im Bun-
desjagdgesetz aufgeführt ist oder Einrichtungen, in denen
andere wild lebende Arten gehalten werden, sollen künftig
erst ab 20 Tieren als Zoos gelten. Durch die maßvolle Er-
höhung der Freistellungsgrenze sollen die Betreiber solcher
Einrichtungen von den Genehmigungsvoraussetzungen ei-
nes Zoos freigestellt werden.

Änderungsantrag 31
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

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Ausschussdrucksache 16(16)685
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Ausschussdrucksache 16(16)686
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Ausschussdrucksache 16(16)687
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Drucksache 16/13430 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 1 § 42 Absatz 3 Nummer 2

In Artikel 1 § 42 Absatz 3 Nummer 2 werden vor dem Wort
„veterinärmedizinischen“ das Wort „guten“ eingefügt und
das Wort „Wissenschaft“ durch das Wort „Praxis“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Er orientiert sich an dem eingeführten Begriff der
guten fachlichen Praxis und verlangt demgemäß einen hohen
Standard der tiermedizinischem Maßnahmen in Zoos. Damit
werden die Vorgaben der Richtlinie 1999/22/EG des Rates
vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos
hinreichend umgesetzt.

Änderungsantrag 32
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 54

In Artikel 1 § 54 Absatz 7 wird das Wort „Neststandorten“
durch das Wort „Horststandorten“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Der Anwendungsbereich der Verordnungsermäch-
tigung sollte auf Horststandorte und damit auf Neststandorte
insbesondere von Greif- und Stelzvögeln begrenzt werden.

Änderungsantrag 33
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

„Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Be-
stimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben un-
berührt.“

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundesrates
auf. Die Unberührtheitsklausel soll den Ländern ermög-
lichen, aufgrund des Landesnaturschutzrechts eingerichtete
Horstschutzzonen beizubehalten; dies gilt insbesondere auch
in den Fällen, in denen nur ein regionales Bedürfnis für die
Einrichtung eines solchen Schutzes besteht.

Änderungsantrag 34
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 56 Absatz 2

Artikel 1 § 56 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen
in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, die bis
zum 1. Januar 2017 genehmigt worden sind, findet § 15
keine Anwendung.“

B e g r ü n d u n g :

Mit der Überarbeitung der Entwürfe der Raumordnungs-
pläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in
Nord- und Ostsee wird eine weitere Entwicklung der Off-
shore-Windkraft auch außerhalb festgelegter Vorranggebiete
zulässig sein. Diesem Umstand wird durch den Änderungs-
antrag Rechnung getragen. Den Belangen des Naturschutzes
wird auch dadurch Rechnung getragen, dass die Errichtung
von Windkraftanlagen in den zehn ausgewählten Natura-
2000-Gebieten zukünftig – d. h. mit Inkrafttreten der Raum-
ordnungspläne für die ausschließlichen Wirtschaftszonen
(AWZ) von Nord- und Ostsee – ausgeschlossen sein wird.
Die durch das EEG bereits angelegte Steuerungswirkung
wird damit zusätzlich verstärkt.

Mit der Privilegierung von Offshore-Windkraftanlagen in
der AWZ soll die Offshore-Strategie der Bundesregierung
wirksam unterstützt werden. Dabei wird insbesondere dem
Umstand Rechnung getragen, dass zum gegenwärtigen Zeit-
punkt die Auswirkungen der Offshore-Windenergie auf die
Meeresnatur nicht abschließend prognostiziert und bewertet
werden können und aus diesem Grund den Vorhabenträgern
ein umfangreiches Monitoring aufgegeben wird, dessen
Ergebnisse dann wiederum Grundlage für die Ermittlung des

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Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)688
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
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Ausschussdrucksache 16(16)689
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Ausschussdrucksache 16(16)690
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16.06.2009
Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7

Dem Artikel 1 § 54 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
Kompensationsbedarfs bei der Errichtung und dem Betrieb
künftiger Anlagen sein können.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/13430

Änderungsantrag 35
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

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Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 60 Satz 2 – neu –

In Artikel 1 § 60 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz ein-
gefügt.

„Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen
Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet“.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Satz 2 stellt eine Konkretisierung des Satzes 1 dar,
die aus Sicht betroffener Grundsstückseigentümer verdeut-
licht, dass aus der zulässigen Erholungsnutzung ihrer Grund-
stücke durch Dritte keine neuen Sorgfalts- und Verkehrs-
sicherungspflichten erwachsen.

Änderungsantrag 36
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 61 Absatz 1 Satz 1

In Artikel 1 § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Außer-
halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ durch die
Wörter „Im Außenbereich“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Er bewirkt eine Klarstellung dahingehend, dass das
Bauverbot nicht für die Errichtung und die wesentlichen

Änderungsantrag 37
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 und Artikel 17 Nummer 1 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe dd

1. In Artikel 1 § 63 Absatz 2 werden nach dem Wort „Na-
turschutzvereinigung“ ein Komma und die Wörter „die
nach ihrer Satzung landesweit tätig ist,“ eingefügt.

2. Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd
wird wie folgt gefasst:

‚dd) Folgende Sätze werden angefügt:

„Sie kann ferner auch öffentlich bekannt gemacht
werden. In den Fällen des Absatzes 3 ist bei einer
Vereinigung, die im Schwerpunkt die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, in
der Anerkennung darüber hinaus anzugeben, ob sie
nach ihrer Satzung landesweit tätig ist.“‘

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundes-
rates auf. Die Aufnahme der Voraussetzung einer landeswei-
ten Tätigkeit soll den Kreis der anerkannten Naturschutzver-
einigungen als „Anwälte der Natur“ wie bisher – dem über-
wiegenden Landesrecht entsprechend – eingrenzen.

Änderungsantrag 38
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 1 § 71 Absatz 2

In Artikel 1 § 71 Absatz 2 werden die Wörter „obwohl er

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Naturschutz und Reaktorsicherheit

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zu Top 2c der TO am 17.06.2009
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Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)692
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)693
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)694
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009
Änderung von baulichen Anlagen nach den §§ 30, 33 und 34
BauGB gilt.

weiß, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze
einer streng geschützten Art bezieht“ durch die Wörter „die

Drucksache 16/13430 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten
Art bezieht“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift eine Prüfbitte des Bundesrates
auf. Er schließt die ansonsten entstehende Strafbarkeitslücke
in Fällen des bedingten Vorsatzes, in denen der Täter billi-
gend in Kauf nimmt, dass es sich bei dem Tier oder bei der
Pflanze um eine streng geschützte Art handelt.

Änderungsantrag 39
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege (BT-Drs. 16/12274)

Zu Artikel 17 Nummer 2

In Artikel 17 Nummer 2 wird § 5 Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes in der Fas-
sung vom … [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegt], nach § 59 des Bun-
desnaturschutzgesetzes in der Fassung vom … [einsetzen:
Datum des Tages, der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes liegt] oder auf Grund landesrechtlicher Vorschrif-
ten im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in
der Fassung vom … [einsetzen: Datum des Tages, der vor
dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegt], die vor
dem … [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes liegt] erteilt worden sind, so-
wie Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29
des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002
geltenden Fassung gelten als Anerkennungen im Sinne die-
ses Gesetzes fort.“

B e g r ü n d u n g :

Der Änderungsantrag greift einen Vorschlag des Bundesra-
tes auf. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sicherge-
stellt, dass die bisher in § 3 Absatz 1 Satz 4 Umwelt-Rechts-
behelfsgesetz enthaltene Fiktion auch für die Naturschutz-
vereinigungen weiter gilt, die nach § 29 der bis zum 3. April
2002 geltenden Fassung des BNatSchG von den Ländern an-
erkannt worden sind.

Anlage 2

Änderungsantrag
der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen im Ausschuss

zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
– Drucksache 16/12274 –

Der Ausschuss wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst:

㤠5 Land-, Forst,- und Fischereiwirtschaft;
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen“

bb) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 30a Gentechnisch veränderte Organismen
und geschützte Teile von Natur und
Landschaft“

b) § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion
im Naturhaushalt erfüllen können; natürliche
oder von Natur aus geschlossene Pflanzen-
decken sowie die Ufervegetation sind zu
sichern; für nicht land- oder forstwirtschaft-
lich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren
Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine
standortgerechte Vegetationsentwicklung zu
ermöglichen; Bodenerosionen sind zu ver-
meiden; nicht mehr genutzte versiegelte
Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit
eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu
überlassen,“

bb) In Nummer 3 werden die Worte „Hochwasser-
schutz hat auch durch natürliche oder naturnahe
Maßnahmen zu erfolgen“ durch die Worte „na-
türlichen oder naturnahen Maßnahmen des Hoch-
wasserschutzes ist Vorrang vor technischen Maß-
nahmen einzuräumen“ ersetzt.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege,
insbesondere auch durch Flächen mit güns-
tiger lufthygienischer oder klimatischer Wir-

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)695
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)645

04.06.2009
kung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsge-
biete oder Luftaustauschbahnen zu schützen;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/13430

dem Aufbau einer natur- und klimaverträgli-
chen Energieversorgung insbesondere durch
zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien
kommt besondere Bedeutung zu,“

c) In § 2 Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 an-
gefügt:

„Gleiches gilt für den Erhalt der biologischen Vielfalt
im Sinne des Übereinkommens über die biologische
Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1741).“

d) § 5 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird nach dem Wort „Fische-
reiwirtschaft“ ein Semikolon sowie die Worte
„Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-
nungen“ eingefügt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung
werden die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgü-
ter der Natur und Landschaft gemäß den Grund-
sätzen der guten fachlichen Praxis schonend be-
ansprucht (allgemeiner Grundsatz). Neben den
Anforderungen, die sich aus den für die Land-
wirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17
Absatz 2 des Bundes- Bodenschutzes ergeben,
sind insbesondere die folgenden Grundsätze der
guten fachlichen Praxis zu beachten:

1. die Bewirtschaftung muss standortangepasst
erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbar-
keit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen
muss gewährleistet werden;

2. die natürliche Ausstattung der Nutzfläche
(Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über
das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages
erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt wer-
den;

3. die zur Vernetzung von Biotopen erforder-
lichen Landschaftselemente sind zu erhalten
und nach Möglichkeit zu vermehren;

4. die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen
Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und
nachteilige Umweltauswirkungen sind zu ver-
meiden;

5. der Umbruch von Grünland ist zu unterlassen;

6. Bodenerosionen sind zu verhindern;

7. vermeidbare Beeinträchtigungen von Bioto-
pen sind zu unterlassen;

8. die Anwendung von Dünge- und Pflanzen-
schutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirt-
schaftlichen Fachrechts zu erfolgen; eine
Dokumentation über den Einsatz von Dünge-
und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe
des § 7 der Düngeverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007
(BGBl. I S. 221) und § 6 Absatz 4 des Pflan-
zenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I
S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Arti-

cc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit kann unter An-
gabe von Inhalt, Ausmaß und Zweck durch
Rechtsverordnung für die land-, forst- und fische-
reiwirtschaftlich genutzten Flächen die natur-
schutzfachlichen Grundsätze der guten fachlichen
Praxis nach Absatz 2 sowie die Anforderungen
nach Absatz 3 und 4 erweitern und konkretisieren.
Das Ministerium kann insbesondere festlegen:

1. Mindestanteile an Landschaftsstrukturen und
Biotopflächen auf landwirtschaftlich genutz-
ten Flächen,

2. Abstandsgebote für den Einsatz von Dünge-
oder Pflanzenschutzmitteln zum Schutz be-
stimmter Teile von Natur und Landschaft,

3. Obergrenzen hinsichtlich des Nutztierbestan-
des je Fläche nach Abs. 2 Nr. 4.

Das Bundesministerium kann die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung dem Bun-
desamt für Naturschutz übertragen.“

e) § 13 wird wie folgt gefasst:

„Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 sind
vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Sind Ein-
griffe nicht vermeidbar, sind sie auszugleichen und
soweit sie nicht auszugleichen sind, zu ersetzen, im
Übrigen in sonstiger Weise zu kompensieren.“

f) § 14 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im
Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der
Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Ver-
änderungen des mit der belebten Bodenschicht
in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,
soweit sie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts einschließlich des Klimas, die
biologischen Vielfalt oder das Landschaftsbild
erheblich beeinträchtigen können.“

bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Eingriffe nach Absatz 1 sind insbesondere:

1. die Errichtung oder wesentliche Änderung
von Anlagen, die einem Planfeststellungsver-
fahren unterliegen, auch wenn nach den
Rechtsvorschriften im Einzelfall von dessen
Durchführung abgesehen werden kann,

2. der Abbau von Bodenschätzen, namentlich
Kies, Sand, Ton, Torf, Kreide, Steinen oder
anderen selbständig verwertbaren Bodenbe-
standteilen (oberflächennahe Bodenschätze),
wenn die abzubauende Fläche größer als 30
Quadratmeter ist,

3. die Vornahme selbstständiger Abgrabungen,
Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder
die selbstständige Ausfüllung von Bodenver-
tiefungen, wenn
kel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I
S. 284) geändert worden ist, zu führen.“

a. die betroffene Grundfläche größer als 100
Quadratmeter ist oder

Drucksache 16/13430 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b. eine Erhöhung oder Vertiefung von mehr
als zwei Meter auf einer Grundfläche von
mehr als 30 Quadratmetern erreicht wird,

wobei mehrere Vorhaben auf einer Grund-
fläche zusammenzurechnen sind,

4. die Errichtung, Erweiterung oder wesent-
liche Änderung baulicher Anlagen aller Art,
auch von Verkehrswegen und -flächen,
Leitungen und Masten sowie Sport- und
Freizeitanlagen,

5. die Errichtung oder wesentliche Änderung
von Lager-, Ausstellungs- Sport-, Zelt- oder
Campingplätzen, Golfplätzen sowie Park-
und Stellplätzen von mehr als 300 Quadrat-
metern im Außenbereich,

6. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung
von Gartenanlagen im Außenbereich,

7. die Errichtung von Einfriedungen und Ein-
zäunungen, ausgenommen die Einfriedung
von Hof-, Garten- und Gebäudeflächen und
die übliche Einzäunung für landwirtschaft-
liche Weidetierhaltung und Wildtierhaltung,
soweit diese ohne Fundament errichtet wer-
den soll, für forstliche und einjährige land-
wirtschaftliche Kulturen sowie für Küsten-
schutzanlagen,

8. die Errichtung und Änderung von Werbe-
anlagen im Außenbereich,

9. die Verwendung von Ödland oder naturnahen
Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnut-
zung oder für Vorhaben zur Torfgewinnung,

10. die Errichtung und der Betrieb von Tierge-
hegen einschließlich in und auf Gewässern,

11. das Entwässern von Flächen und das dauer-
hafte Absenken oder Anheben des Grund-
wasserspiegels, soweit dadurch die Lebens-
bedingungen für Tiere oder Pflanzen nach-
haltig beeinträchtigt werden können,

12. die Entwässerung oder sonstige nachhaltige
Beeinträchtigung von Mooren, Sümpfen,
Brüchen, Söllen oder sonstigen Feuchtgebie-
ten,

13. die Herstellung, Beseitigung oder wesent-
liche Umgestaltung von Gewässern oder
ihren Ufern, sowie die Benutzung von
Gewässern, die den Wasserstand oder den
Abfluss wesentlich verändert,

14. die nachhaltige Beeinträchtigung von Ufer-
vegetationen, Heiden, Dünen, Osern, Tro-
cken- und Magerrasen sowie Salzgrünland,

15. die Beseitigung oder nachhaltige oder erheb-
liche Schädigung von Parkanlagen, Alleen,
Baumreihen, Baumgruppen, Feldgehölzen,
Feldhecken,

16. die Beseitigung von Grünflächen im besie-
delten Bereich, soweit die betroffene Grund-

Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können
für die in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannte
Grundfläche eine geringere Fläche bestimmen.“

cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.

g) § 15 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist ver-
pflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträch-
tigungen sind vermeidbar, wenn der mit dem Ein-
griff verfolgte Zweck ohne oder mit geringeren
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
erfolgen kann. Dies gilt auch, wenn die Beein-
trächtigungen durch die Wahl eines anderen
Standortes vermieden oder verringert werden
können.

Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden wer-
den können, ist dies zu begründen.“

bb) In Absatz 2 werden in Satz 2 nach dem Wort „Na-
turhaushalts“ ein Komma sowie die Wörter „ins-
besondere auch die Funktion von Biotopen als
Speicher von Treibhausgasen“ sowie ein Komma
eingefügt.

cc) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Einverneh-
men“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.

h) Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

㤠30a

Gentechnisch veränderte Organismen
und geschützte Teile von Natur und Landschaft

(1) Wer in einem nach § 22 Absatz 1 unter Schutz
gestellten Gebiet oder im Abstand von 800 Metern
zum einem solchen Gebiet

1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organis-
men oder

2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nut-
zung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Pro-
dukten, die gentechnisch veränderte Organismen
enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den
sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirt-
schaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der
in seinen Auswirkungen den vorgenannten Hand-
lungen vergleichbar ist,

beabsichtigt, hat dies der für Naturschutz zuständigen
Behörde zwei Monate vor Beginn der in Nummer 1
und 2 genannten Handlungen anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde überprüft die in Ab-
satz 1 genannten Handlungen auf ihre Verträglichkeit
mit den Schutzzielen des jeweiligen Gebietes. Ergibt
die Prüfung, dass im Einzelfall Maßnahmen zum
Schutz des jeweiligen Gebietes getroffen werden
müssen, kann die zuständige Behörde Handlungen
nach Absatz 1 untersagen. Die beabsichtigte Hand-
lung darf vorgenommen werden, wenn nach Ablauf
von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der
Behörde keine Untersagung nach Satz 2 erfolgt ist.
fläche größer als 400 Quadratmeter ist,

17. die Errichtung von Skipisten.
(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

wenn:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/13430

1. im Verfahren über die Freisetzungsgenehmigung
nach §§ 14, 16 Absatz 1 und 4 des Gentechnikge-
setzes eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt
wurde, die die Schutzziele des jeweiligen Gebietes
berücksichtigt oder

2. Handlungen nach Absatz 1 bereits in der Erklä-
rung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1
verboten worden sind.“

i) In § 24 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „am
… [einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Gesetzes]“
ersetzt durch die Wörter „mit dem Zeitpunkt der Fest-
setzung des Gebietes“.

j) In § 35 werden die Worte „innerhalb eines Natura-
2000-Gebiets“ gestrichen.

k) § 69 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 werden folgende Nummern eingefügt:

„5a. entgegen § 30a Absatz 1 eine Anzeige unter-
lässt,

5b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 30a
Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,“

bb) In Absatz 6 werden die Wörter „Nummer 1 bis 6“
gegen die Wörter „ Nummer 1 bis 5, 6“ ersetzt.

2. Artikel 12 wird wie folgt gefasst:

„Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008
(BGBl I S. 499) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 16 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung über eine Freisetzung ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz
sowie im Benehmen mit dem Robert-Koch-Institut
und dem Bundesinstitut für Risikobewertung; zuvor
ist eine Stellungnahme des Julius Kühn-Instituts,
Bundesforschungsinstituts für Kulturpflanzen, und,
soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder
gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an
Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind,
auch des Friedrich-Loeffler-Institutes einzuholen.“

2. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) §§ 30a und 35 des Bundesnaturschutzgesetzes
bleiben unberührt.“ “

Berlin, den

B e g r ü n d u n g :

A. Allgemeines

Der vorliegende Gesetzentwurf der Regierungskoalition hat
zum Ziel, durch eine „Neuordnung“ des Naturschutzrechts
bundesweite Vollregelungen zu erlassen, die zu einer Verein-
fachung und Vereinheitlichung des Naturschutzrechts füh-
ren. Dieses Ziel wird verfehlt.

Zum einen führt der Gesetzentwurf keineswegs zu der er-
hofften Vereinheitlichung. Trotz Abschaffung des Rahmen-

Vereinheitlichung wird Rechtszersplitterung befördert. Die
vielfach geforderte Rechtssicherheit wird so nicht erreicht.

Weiterhin wird die Chance verpasst, Antworten auf drin-
gende Umweltprobleme zu geben. Dem Naturschutz als
Querschnittsmaterie kommt eine fundamentale Rolle im Be-
reich des Umweltschutzes zu. Naturschutz bietet die Instru-
mente, einen wichtigen Beitrag zum Schutz des Klimas und
der Artenvielfalt zu leisten. Diesen Problematiken nimmt
sich der von der Regierungskoalition vorgelegte Entwurf
nicht an. Vielmehr werden naturschutzfachliche Standards
teilweise abgebaut.

Die Anforderungen an eine Bundesnaturschutzgesetz lassen
sich mit den Worten des Sachverständigenrat für Umwelt-
fragen zusammenfassen: „Die Novellierung des BNatSchG
wird daran zu messen sein, inwieweit es dem Bund gelingt,
durch vollzugsfähige Vollregelungen problemadäquate bun-
deseinheitliche Naturschutzstandards zu normieren. Strin-
gente Standards erweisen sich als zwingend geboten, will
man mit Blick auf die Herausforderungen des Naturschut-
zes (…) der fachlich begründeten Leitfunktion des Bundes-
rechts gerecht werden. Die wirksame Wahrnehmung von
Naturschutzbelangen erfordert bundesweit geltende Quali-
tätsziele und länderübergreifend anschlussfähige Instru-
mente (KOCH 2004, S. 19 ff.). Diese sind auch aus Grün-
den des Klimaschutzes und der Anpassung an den schon
jetzt unvermeidlichen Klimawandel unabdingbar (…).“
(Umweltgutachten 2008 des Sachverständigenrates für Um-
weltfragen, BT-Drs. 16/9990, tz. 424). Der vorgelegte Ent-
wurf unterlässt es, bundesweit geltende hohe naturschutz-
fachliche Standards durch ein umfassendes Gesetz vorzuge-
ben. Ein ambitioniertes Naturschutzrecht, das eine Leit-
funktion übernehmen kann, wurde nicht vorgelegt.

1. Naturschutzrecht vor dem Hintergrund der Föderalismus-
reform

Mit der Föderalismusreform I im Jahre 2006 wurde die bis
dahin geltende Rahmenkompetenz des Bundes für den
Naturschutz (Artikel 75 GG a. F.) abgeschafft. Naturschutz
unterliegt nunmehr der konkurrierenden Gesetzgebung,
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG. Der Bund hat die Mög-
lichkeit erhalten, das Naturschutzrecht umfassend und bun-
deseinheitlich zu regeln.

Zugestanden wurde den Ländern im Gegenzug eine Abwei-
chungsgesetzgebung: Trifft der Bund im Bereich des Natur-
schutzes bundesweite Regelungen, dürfen die Länder bis auf
die abweichungsfesten Kerne der allgemeinen Grundsätze
des Naturschutzes, des Rechts des Artenschutzes oder des
Meeresnaturschutzes von den Bundesregelungen abwei-
chen, Artikel 72 Absatz 3 Nummer 2 GG.

Mit der Föderalismusreform wurden durch die Abschaffung
der Rahmengesetzgebung die verfassungsrechtlichen Grund-
lagen für eine Vereinheitlichung des Umweltrechts – sprich
die Schaffung eines Umweltgesetzbuches – geschaffen. Es
gelang der Bundesregierung jedoch nicht, ein solches Vorha-
ben umzusetzen. Vor der Föderalismusreform war aufgrund
der eingeschränkten Rahmenkompetenz des Bundes zur Ge-
setzgebung ein solches Vorhaben zum Scheitern verurteilt.
Die mit einem Umweltgesetzbuch verbundenen Ziele der
Vereinfachung und Vereinheitlichung des Umweltrechts so-
rechts bedarf es zur Vollzugstauglichkeit des Bundesnatur-
schutzgesetzes weiterhin Landesnaturschutzgesetze. Statt

wie des Bürokratieabbaus bei hohem Schutz für Mensch und
Umwelt wurden von der Bundesregierung bei der Vorlage

Drucksache 16/13430 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ihres Entwurfes eines Umweltgesetzbuches kaum umge-
setzt. Doch auch dieser halbherzige Versuch, ein einheit-
liches deutsches Umweltgesetzbuch zu schaffen, ist ge-
scheitert. Das nunmehr eingebrachte Ablösegesetz ist das
Überbleibsel aus dem gescheiterten Projekt zum Umwelt-
gesetzbuch.

2. Rechtsvereinheitlichung

Mit den nun vorgelegten Entwürfen zielt die Regierungs-
koalition darauf, die veränderten verfassungsrechtlichen
Grundlagen umzusetzen. Statt die Bundeskompetenz mit
dem Erlass von vollzugstauglichen und detaillierten Rege-
lungen auszufüllen, beschränkt sich der Gesetzentwurf aber
auf ein Mindestmaß. Teilweise wird das Erfordernis weiterer
landesrechtlicher Regelungen im Gesetz selbst benannt (vgl.
beispielsweise § 16 Absatz 2), teilweise wird bisheriges,
durch die Länder ausfüllungsbedürftiges Rahmenrecht bei-
behalten (beispielsweise die gute fachliche Praxis gemäß § 5
Absätze 1 und 4 bis 6).

Neben dem Bundesnaturschutzgesetz werden daher weiter-
hin 16 verschiedene Landesgesetze erforderlich sein, un-
beachtlich jeglicher Abweichungskompetenzen. Das in der
Begründung angeführte Ziel, das Naturschutzrecht „klarer“
und „übersichtlicher“ zu gestalten, wird durch die bereits im
Gesetz angelegte Rechtszersplitterung verfehlt. Rechts-
sicherheit und damit Investitionssicherheit werden nicht
geschaffen.

Die Antwort der Bundesregierung auf die neue verfassungs-
rechtliche Lage hätte es sein müssen, ein ambitioniertes
Naturschutzgesetz vorzulegen, dass der Kompetenz des
Bundes Rechnung trägt. Die Vorteile einer bundeseinheit-
lichen Regelung liegen auf der Hand: Einheitliche vollzugs-
taugliche Regelungen mit konkreten normativen Vorgaben
verhindern die Gefahr der Rechtszersplitterung. Für Bürger
und Wirtschaft führt ein vollzugstaugliches und vollzugs-
freundliches Bundesnaturschutzgesetz zur erforderlichen
Rechtssicherheit.

3. Klimawandel und Biodiversität

Nicht nur der Anwenderfreundlichkeit und Vollzugstaug-
lichkeit dient eine bundeseinheitliche Regelung. Neben einer
bloßen „Neuordnung“ (S. 68) ist auch die Schaffung eines
zukunftsfähigen Naturschutzrechts, das zum einen Antwor-
ten auf die drängenden Probleme des Klimawandels und der
Biodiversität gibt und zum anderen auch bestehende natur-
schutzfachliche Instrumente verbessert, notwendig.

Die in diesem Antrag aufgeführten Änderungen sind eine
Auswahl der wichtigsten Anforderungen, die an ein Bundes-
naturschutzgesetz zu stellen sind:

– Die Zielbestimmungen des Naturschutzgesetzes werden
an die Anforderungen des Klimaschutzes und des Schut-
zes der biologischen Vielfalt angepasst. Der Ausbau der
erneuerbaren Energien leistet, wie im geltenden Natur-
schutzrecht angelegt, einen wichtigen Beitrag zum Kli-
maschutz. Die im Gesetzentwurf vorgenommene Strei-
chung wird dem nicht gerecht.

– Die gute fachliche Praxis, die Vorgaben für eine natur-
schutzverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

Naturschutzes ausgestaltet und sind damit abweichungs-
fest. Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass Grün-
landumbrüche nicht nur in bestimmten sensiblen Gebie-
ten als Eingriff zu behandeln sein sollen. Grünland dient
als Speicher für das klimaschädliche Treibhausgas und
leistet damit einen Beitrag zum Klimaschutz. Die Maß-
gabe Grünland nicht umzubrechen und anderenfalls aus-
zugleichen leistet weiterhin einen wichtigen Beitrag zum
Schutz der Biodiversität. Grünlandumbrüche sind daher
als Eingriff zu behandeln, die zu vermeiden und gege-
benenfalls auszugleichen sind. Durch Einfügen einer
Verordnungsermächtigung wird das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermäch-
tigt, die Anforderungen der guten fachlichen Praxis zu
erweitern und vollzugstauglich zu konkretisieren.

– Die Eingriffsregelung als wichtiges naturschutzfachli-
ches Instrument wird gestärkt. Durch die naturschutz-
rechtliche Eingriffsregelung sollen Eingriffe in die Natur
vermieden werden. Ist eine Vermeidung nicht möglich,
so sind Beeinträchtigungen auszugleichen. Ist auch dies
nicht möglich, muss die Beeinträchtigung ersetzt werden
oder kann ausnahmesweise in sonstiger Weise kompen-
siert werden. Durch die Änderung wird vorstehende Kas-
kade unmissverständlich als allgemeiner Grundsatz und
damit als abweichungsfestes Bundesrecht normiert. Des
Weiteren werden Beeinträchtigungen der Biodiversität
als Eingriff normiert. Eine, teilweise auch in geltenden
Landesnaturschutzgesetzen vorhandene, Liste von Hand-
lungen, die als Eingriffe in die Natur zu werten sind, wird
eingefügt. Dies führt aufgrund der bundesweiten Geltung
zur Rechtsvereinheitlichung und Vollzugsfreundlichkeit
des Gesetzes.

Die Vermeidbarkeit von Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft soll zudem die Prüfung eines alternativen
Standortes beinhalten. Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-
men sollen nur dann möglich sein, wenn die Beeinträch-
tigung von Natur und Landschaft nicht durch die Wahl
eines anderen Standortes vermeidbar ist.

Weiterhin wird klargestellt, dass auch die Funktion von
Biotopen als Treibhausgasspeicher ausgeglichen werden
muss.

– Für die Verwendung von gentechnisch veränderter Orga-
nismen (GVO), die unter Schutz gestellte ökologisch sen-
sible Gebiete beeinträchtigen können, wird eine Verträg-
lichkeitsprüfung eingeführt. Widerspricht die Verwen-
dung von GVO den Schutzzielen der Gebiete, ist die Ver-
wendung unzulässig.

– Für bestehende Naturparks wird angeordnet, dass die
nunmehr geltende Frist die Zeit seit der Festsetzung der
Gebiete mit einbezieht.

B. Im Einzelnen

Zu Buchstabe a) (Inhaltübersicht)

Zu Buchstaben aa) (Inhaltsübersicht zu § 5)

Die Änderung resultiert aus der neu eingefügten Ermäch-
tigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in § 5 Absatz 5.
enthält, wird angepasst. Die Grundsätze der guten fach-
lichen Praxis werden als allgemeiner Grundsatz des

Zu Buchstaben bb) (Inhaltsübersicht zu § 30a)

Die Änderung resultiert aus der Einfügung von § 30a.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/13430

Zu Buchstabe b (§ 1)

Zu Buchstaben aa) (§ 1 Absatz 3 Nummer 2)

Die Änderung sichert die Funktion der Böden für den Natur-
haushalt durch das Sicherungs- und Vermeidungsgebot für
Pflanzendecken und Ufervegetationen. Das im Entwurf vor-
gesehene Erhaltungsgebot des Bodens ist nicht ausreichend.
Allein durch das Erhaltungsgebot der Böden wird der Siche-
rung der Pflanzendecke und der Ufervegetation nicht hin-
reichend Rechnung getragen. Durch die ausdrückliche Nen-
nung der Pflanzendecke und der Ufervegetation entspre-
chend § 2 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG g. F. wird der
„spezifisch naturschutzrechtliche Zugang“ zum Schutze des
Bodens verdeutlicht (Messerschmidt, Bundesnaturschutz-
gesetz, § 2 Rn. 42). Das Sicherungsgebot gebietet es, auch
durch Menschenhand lückenhaft gewordenen natürliche
Pflanzendecken wiederherzustellen (ebenda, § 2, Rn. 43).
Die Streichung der Sicherung der Pflanzendecke und der
Ufervegetation im Vergleich zum BNatSchG g. F. würde das
Sicherungsgebot und damit auch die Zielbestimmung der
Wiederherstellung der Pflanzendecke und Ufervegetation
entfallen lassen.

Die Vermeidung von Bodenerosionen dient dem Erhalt der
Böden als Kohlenstoffspeicher als Beitrag zum Klimaschutz
(Umweltgutachten 2008 des Sachverständigenrates für Um-
weltfragen, BT-Drs. 16/9990, tz. 230). Die Nennung der
Bodenerosionen stellt diese Funktion klar.

Zu Buchstaben bb) (§ 1 Absatz 3 Nummer 3)

Im Interesse des Naturschutzes und eines effektiven Hoch-
wasserschutzes ist einem ökologisch optimierten Hochwas-
serschutz Vorrang vor technischen Maßnahmen zu geben.

Zu Buchstaben cc) (§ 1 Absatz 3 Nummer 4)

Erneuerbare Energien leisten einen maßgeblichen Beitrag
zum Klimaschutz. Die Streichung der bereits in § 2 Abs. 1
Nr. 6 BNatSchG g. F. angelegten Wertungsvorgabe bzw. Pla-
nungsdirektive (Gassner, Bendomir-Kahlo, Schmidt-Ränsch,
Bundesnaturschutzgesetz, § 2, Rn. 67) zugunsten der erneu-
erbaren Energien ist ein Rückschritt, der den globalen Her-
ausforderungen des Klimawandels nicht gerecht wird.

Zu Buchstabe c) (§ 2)

Die Änderung stellt klar, dass neben dem Regime des Netzes
Natura 2000 und dem Übereinkommen über den Schutz des
Kultur- und Naturerbes auch das Übereinkommen über die
biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 von besonderer
Bedeutung für den Naturschutz ist. Es ist ebenfalls in die
Verpflichtung für den Staat aufzunehmen, diese Abkommen
zu unterstüzen.

Zu Buchstabe d) (§ 5)

Intensive landwirtschaftliche Nutzungen der Natur stehen im
Spannungsverhältnis zum Naturschutz. Die Verwendung
von Pflanzen- und Düngemitteln, übermäßige Viehwirt-
schaft sowie Grünlandumbrüche können in Divergenz zu
den Zielen des Naturschutzes, insbesondere der Bekämp-
fung des Klimawandels und dem Schutz der biologischen
Vielfalt, stehen.

Die in § 5 normierten Grundsätze der guten fachlichen Praxis
benennen die naturschutzrechtlichen Leitlinien der Land-

gute fachliche Praxis ist relevant für den Anwendungsbe-
reich der Eingriffsregelung. Nach § 14 Absatz 2 des Entwur-
fes gelten landwirtschaftliche Bodennutzungen, die der gu-
ten fachlichen Praxis entsprechen, nicht als Eingriff in Natur
und Landschaft. Anwendung findet die gute fachliche Praxis
nach § 26 Absatz 2 auch für die grundsätzliche Zulässigkeit
von landwirtschaftlichen Tätigkeiten in Landschaftsschutz-
gebieten, die § 5 entsprechen. Zudem verstoßen entspre-
chend der guten fachlichen Praxis durchgeführte Bodennut-
zungen nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungs-
verbote des Artenschutzes, § 44 Absatz 4 Satz 1 des Entwur-
fes. Eine solche Privilegierung ist nur gerechtfertigt, wenn
die gute fachliche Praxis der Landwirtschaft hohen Anforde-
rungen genügt, die den naturschutzfachlichen Belangen hin-
reichend Rechnung trägt.

Die im Entwurf vorgesehene Ausprägung der guten fach-
lichen Praxis stellt diese Anforderungen nicht sicher. Sie
sind zudem zu vage, um vollzugtauglich zu sein. Das bis-
herige Rahmenrecht wurde lediglich übernommen, Vollrege-
lungen wurden nicht getroffen.

Zu Buchstaben aa) (Überschrift)

Die Änderung resultiert aus der neu eingefügten Ermäch-
tigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in § 5 Absatz 5.

Zu Buchstaben bb) (§ 5 Absatz 2)

Durch den neu eingefügten Satz 1 werden die Grundsätze der
guten fachlichen Praxis als allgemeine Grundsätze des Na-
turschutzes im Sinne des Artikel 72 Absatz 3 Nummer 3 GG
ausgeprägt. Satz 1 sieht nunmehr vor, dass landwirtschaft-
liche Beanspruchung von Natur und Landschaft entspre-
chend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis stets
schonend erfolgen muss. Durch den Klammerzusatz ist dies
als abweichungsfester Kern ausgestaltet, der nicht der Ab-
weichungsgesetzgebung der Länder unterliegt.

Aus der Interpretation der „allgemeinen Grundsätze“ nach
Artikel 72 Absatz 3 Nummer 3 GG ergibt sich, dass die scho-
nende Nutzung von Natur und Landschaft durch die Land-
wirtschaft entsprechend der guten fachlichen Praxis zu die-
sen allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes gehört.

Reichweite und Interpretation der allgemeinen Grundsätze
des Naturschutzes sind zwar umstritten (vgl. Hendrischke,
NuR, 2007, 439). Allgemeine Grundsätze müssen jedoch
solche Leitregeln abstrakter Art sein, die für die Wirk-
samkeit des Naturschutzes erforderlich sind (vgl. Schulze-
Fielitsch, NVwZ 2007, 249, 257).

Hierzu gehören auch die Grundsätze der guten fachlichen
Praxis (Kotulla, NVwZ, 2007, 489, 492). § 5 Absatz 2 des
Entwurfes normiert die Grundsätze, die die Landwirtschaft
bei der Bodennutzung zu beachten hat; sie geben daher als
abstrakte Regeln die naturschutzfachlichen Leitlinien für die
Landwirtschaft vor. Die gute fachliche Praxis ist ferner Aus-
druck des flächendeckenden Mindestschutzes und durch-
zieht das gesamte Naturschutzrecht (s. o.). Diese Vorgaben
sind zur flächendeckenden Wirksamkeit des Naturschutzes
zwingend als allgemeine Grundsätze auszugestalten.

Anderslautende Hinweise in der Gesetzesbegründung zur
Föderalismusreform (BT-Drs. 16/813, S. 11) stehen dem
nicht entgegen. Zum einen ist die Gesetzesbegründung bei
wirtschaft. Ihnen kommt für die naturschutzrechtliche Privi-
legierung der Landwirtschaft eine große Bedeutung zu. Die

der Norminterpretation neben Wortlaut, Systematik, Historie
und Normzweck nur eine Erkenntnisquelle. Des Weiteren

Drucksache 16/13430 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

verdeutlicht der in der Gesetzesbegründung gegebene Hin-
weis auf die Absprachen in der Koalitionsvereinbarung
zwischen CDU/ CSU und SPD vom 18. November 2005 den
politischen Charakter der Erläuterungen. Eine Koalitions-
vereinbarung ist keine für die Interpretation von Verfas-
sungsnormen relevante Quelle.

Die Festlegung allgemeiner Grundsätze im Bundesgesetz ist
auch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Investitions-
freundlichkeit erforderlich. Durch Benennung der abwei-
chungsfesten Kerne des Naturschutzrechts ist für Rechtsan-
wender ersichtlich, welche Bereiche des Naturschutzrechts
nicht durch Landesregelungen ersetzt werden können.

Satz 2 der Norm sowie dessen Nummern 1 bis 4 und 8 ent-
sprechen dem Entwurf (Nummern 1 bis 4 und 6).

Neugefasst wurde Satz 2 Nummer 5. Ein Umbruch von
Grünland entspricht nicht der guten fachlichen Praxis und ist
als Eingriff nach § 13ff. zu werten. Der Umbruch wird hier-
durch genehmigungspflichtig, § 17 Absatz 3. Er ist vorran-
gig zu vermeiden und soweit unvermeidbar, vorrangig aus-
zugleichen, zu ersetzen oder zu kompensieren.

Grünland zeichnet sich durch seine Artenvielfalt und als
Kohlendioxidspeicher aus. Grünlandumbrüche sind daher
mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Klima-
schutz und die biologischen Vielfalt verbunden. Durch den
Umbruch wird das dort festgesetzte Kohlendioxid freigesetzt
(vgl. Möckel, NuR 2008, 831, 835). Die Genehmigungs-
pflicht des Umbruchs von Grünland ist daher aus natur-
schutzfachlichen Gründen zwingend.

Neueingefügt wurde zudem Nummer 6. Die Vermeidung
von Bodenerosionen dient dem Klima- und Artenschutz.

Durch die ebenfalls neu eingefügte Nummer 7 sind ver-
meidbare Beeinträchtigungen von Biotopen zu unterlassen.
Die Vorschrift entspricht § 5 Absatz 4, 2. Spiegelstrich
BNatSchG g. F.. Der in § 30 des Entwurfs normierte Schutz
von Biotopen reicht nicht aus. Neben den in § 30 Absatz 2
genannten Biotopen gibt es weitere, nicht explizit im Bun-
desrecht erörterte Biotope (vgl. § 30 Absatz 2 Satz 2). Die
gute fachliche Praxis muss für alle in Betracht kommenden
Biotope das Verbot vermeidbarer Beeinträchtigungen auf
Bundesrechtsebene vorsehen.

Zu Buchstaben cc) (§ 5 Absatz 5)

Das Einfügen einer an das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit gerichteten Verordnungs-
ermächtigung im Sinne des Artikel 80 Absatz 1 GG dient der
Erweiterung und Konkretisierung der guten fachlichen Pra-
xis. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit ist hierzu berufen, da Regelungsgegen-
stand der Naturschutz ist. Der Bund hat hierdurch die Mög-
lichkeit, die gute fachliche Praxis regelmäßig neuen wissen-
schaftlichen Erkenntnissen anzupassen. Durch die Möglich-
keit der Konkretisierung kann die gute fachliche Praxis voll-
zugsfähig ausgestaltet werden.

Die aufgeführten Beispiele zeigen die wichtigsten Beispiele
zur Weiterentwicklung oder Konkretisierung der guten fach-
lichen Praxis auf. Die in Nummer 1 genannten Mindest-
anteile dienen dem Natur- und Biodiversitätsschutz. Durch
das Abstandsgebot in Nummer 2 besteht die Möglichkeit, die

satz 2 Nummer 4 des Entwurfes Bezug. Durch die Verord-
nungsermächtigung können durch klare Vorgaben die Gefah-
ren übermäßiger Tierhaltung für Natur und Umwelt einge-
dämmt werden.

Zu Buchstabe e (§ 13)

Durch die Änderung wird zum einen die Kaskade der Ein-
griffsregelung deutlich dargestellt und dessen Ausgestaltung
als allgemeiner Grundsatz beibehalten. Durch Einbeziehung
des § 14 wird die Definition des Eingriffs zudem in den
allgemeinen Grundsatz miteinbezogen.

Die Einbeziehung von § 14 bezieht sich auf Artikel 73 Ab-
satz 2 Nummer 3 GG und normiert den Verletzungstat-
bestand des Eingriffs als abweichungsfesten Grundsatz. Wie
bereits zu § 5 erörtert sind allgemeine Grundsätze diejenigen
Leitregeln abstrakter Art, die für die Wirksamkeit des Natur-
schutzes erforderlich sind. Die Eingriffsregelung unterwirft
alle Projekte, die eine Gefahr für Natur und Landschaft be-
deuten, einer präventiven Kontrolle und Folgebewältigung
(Messerschmidt, Bundesnaturschutzgesetz, vor §§ 18–21
Rn. 2). Hinter den Grundsätzen der Eingriffsregelung stehen
das Verursacher-, das Kompensations- und das Vorsorge-
prinzip (ebenda, Rn. 3 und 4). Die Eingriffsregelung dient
der Ausgestaltung dieser Prinzipien und begründet daher als
wichtiges naturschutzfachliches Instrument die Leitlinien,
die für einen effektiven flächendeckenden Mindestschutz
notwendig sind. Daher sind die Grundsätze der Eingriffs-
regelung als allgemeiner Grundsatz auszugestalten. Dies
wird auch im Entwurf anerkannt (S. 97). Die Eingriffsrege-
lung als wichtigstes Instrument für den flächendeckenden
Mindestschutz kann jedoch nur dann effektiv wirken, wenn
nicht nur die Eingriffsregelung als solche in § 13 als all-
gemeiner Grundsatz definiert wird, sondern auch dessen
Eckpfeiler. Der Tatbestand des Eingriffs nach § 14 ist für die
Effektivität der Eingriffsregelung zum Schutz von Natur und
Landschaft elementar. Abweichungsbefugnisse in dieser
Hinsicht würden den flächendeckenden Mindestschutz ob-
solet werden lassen. Auch die Begründung zum Entwurf
geht davon aus, dass der „Tatbestand der Eingriffsregelung –
wesentliche Beeinträchtigung“ als allgemeiner Grundsatz
auszunormieren ist (ebenda). Daher ist § 14 zwingend als
allgemeiner Grundsatz zu nennen.

Hinsichtlich der Rechtsfolgenkaskade geht die Begründung
zum Entwurf davon aus, dass diese hinreichend in § 13 nor-
miert ist. Die gewählte Formulierung kann jedoch zu Unklar-
heiten führen. Durch die Änderung wird die Kaskade deut-
lich als abweichungsfester Kern normiert. Eingriffe in Natur
und Landschaft sind danach zu vermeiden. Soweit sie nicht
zu vermeiden sind, ist ein Ausgleich vorzunehmen. Ist dieser
nicht möglich, ist der Eingriff zu ersetzen. Scheitert auch
dieses ist – als letztmögliches Mittel – eine Ersatzzahlung
möglich.

Zu Buchstabe f) (§ 14)

Zu Buchstaben aa) (§ 14 Absatz 1)

Die Änderung hebt den Schutz des Klimas als Bestandteil
des Naturhaushaltes und damit hinsichtlich der Eingriffsre-
gelung als unzweifelhaft zu beachtenden Belang hervor. Des
Weiteren wird der Schutz der biologischen Vielfalt als eigen-
Auswirkungen von Dünge- und Pflanzenschutzmittel auf
Schutzgebiete einzudämmen. Nummer 3 nimmt auf § 5 Ab-

ständige Zielsetzung des Naturschutzes ausdrücklich mit in
die Eingriffsregelung aufgenommen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/13430

Die Änderung dient der konsequenten Umsetzung des be-
reits im BNatSchG g. F angelegten Klimaschutzes. Nach § 1
Absatz 2 Nummer 4 des Entwurfes ist das Klima auch durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu schützen. Weiterhin ist nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des
Entwurfes bzw. § 10 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG g. F.
das Klima Teil des Naturhaushaltes. Die Aufnahme des Kli-
maschutzes als Zielsetzung, ohne ihm – wie bislang – kli-
maspezifische Instrumente zur Verfügung zu stellen (vgl.
Gärditz, JuS 2008, 324, 326), wird der Bedeutung des Kli-
mawandels nicht gerecht. Einen naturschutzrechtlichen Bei-
trag zum Klimaschutz kann insbesondere die Eingriffsrege-
lung als wichtiges naturschutzfachliches Instrument leisten.

Daher dient die ausdrückliche Aufnahme des Klimaschutzes
in § 14 der Klarstellung. Veränderungen im Sinne des § 14
Absatz 1, 1. Halbsatz sind insbesondere auch dann relevant,
wenn sie Auswirkungen auf das Klima haben. Auch solche
Eingriffe sind vorranging zu vermeiden und, falls dies im
Sinne des § 15 Absatz 1 nicht möglich ist, auszugleichen
oder zu ersetzen.

Des Weiteren wird die biologische Vielfalt ausdrücklich in
den Schutzbereich der Eingriffsregelung mit aufgenommen.
Im Entwurf wird – grundsätzlich begrüßenswert – die biolo-
gische Vielfalt als eigenständige Zielvorgabe aufgenommen,
§ 1 Absatz 1 Nummer 1. Dieses Anliegen wird jedoch nicht
fortgesetzt, wenn die Zielsetzung in den naturschutzfach-
lichen Instrumenten keine Umsetzung findet. Klargestellt
werden muss daher, dass ein Eingriff auch dann vorliegt,
wenn die biologische Vielfalt beeinträchtigt wird.

Zu Buchstaben bb) (§ 14 Absatz 2)

Die im Entwurf vorgesehene Regelung zu § 14 Absatz 1
führt die bisher als Rahmenrecht geltende Vorschrift des
BNatSchG nahezu fort, vgl. §§ 11 und 18 BNatSchG. Dies
wird weder dem Ansinnen der Föderalismusreform I, nach
der der Bund nunmehr Vollreglungen im Bereich des Natur-
schutzes treffen kann, noch dem Anspruch an ein Ablöse-
gesetz gerecht. Der neu eingefügte Absatz 2 zählt in Satz 1
daher beispielhaft diejenigen Tätigkeiten auf, die stets als
Eingriffe nach Absatz 1 zu werten sind. Ein solcher Katalog
ist bereits in mehreren Landesnaturschutzgesetzen vorhan-
den. Der Katalog ist nicht abschließend. Die Festschreibung
der Beispiele führt neben einer Stärkung der Eingriffsrege-
lung zur besseren Vollzugstauglichkeit des Gesetzes und zu
Rechtssicherheit. Zudem wird aufgezeigt, welche Möglich-
keiten der Bund im Hinblick auf einen ambitionierten Natur-
schutz hat.

Nummer 1 entspricht § 10 Absatz Nummer 1 BbgNatSchG
sowie weiteren landesrechtlichen Regelungen und bestimmt,
dass, soweit ein Planfeststellungsverfahren Anwendung fin-
det, ein Eingriff vorliegt. Ausnahmevorschriften zum Plan-
feststellungsverfahren sind unbeachtlich.

Nummer 2 legt fest, dass der Abbau von Bodenschätzen ein-
schließlich oberflächennaher Bodenschätze als Eingriff an-
zusehen ist, soweit die abzubauende Fläche größer als 30
Quadratmeter ist. Die Fläche von 30 Quadratmetern ent-
spricht § 18 Absatz 1 Nummer 10 NatSchG LSA.

Nummer 3 entspricht im wesentlichen § 10 Absatz 2 Num-

Nummer 5 entspricht § 14 Absatz 2 Nummer 3 LNatG M-V.

Nummer 6 entspricht § 14 Absatz 2 Nummer 10 LNatG M-V.

Nummer 7 entspricht § 14 Absatz 2 Nummer 14 LNatG M-V.

Nummer 8 entspricht § 14 Absatz 1 Nummer 11 NatSchGBln.

Nummer 9 entspricht § 14 Absatz 1 Nummer 12 NatSchGBln.

Nummer 10 entspricht § 14 Absatz 2 Nummer 15 LNatG M-V.
Grundflächen nach § 14 Absatz 1 des Entwurfes sind auch
Wasserflächen und das Gewässerbett (Messerschmidt, Bun-
desnaturschutzgesetz, Bd. I § 18 Rn. 9). Daher sind Verän-
derungen der Nutzung von Gewässern als Eingriff zu quali-
fizieren.

Nummer 11 entspricht § 18 Absatz 1 Nummer 6 NatSchG
LSA sowie weiteren Landesregelungen.

Nummer 13 entspricht § 14 Absatz 2 Nummer 6 LNatG M-V.

Nummer 14 entspricht § 14 Absatz 2 Nummer 9 LNatG M-V.

Nummer 15 entspricht § 14 Absatz 2 Nummer 8 LNatG M-V.

Nummer 16 entspricht § 10 Absatz 2 Nummer 11
BbgNatSchG.

Nummer 17 entspricht § 10 Absatz 2 Nummer 13
BbgNatSchG.

Satz 2 ermächtigt die Länder Berlin, Hamburg und Bremen,
die bei der Vornahme selbständiger Abgrabungen, Aufschüt-
tungen etc. relevante Grundfläche geringer als 100 Quadrat-
meter festzusetzen. Für Länder mit geringer Fläche muss dies
möglich sein, vgl. § 14 Absatz 1 Nummer 3 NatSchGBln.

Zu Buchstaben cc) (§ 14 Absatz 3 und 4)

Dies ist eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe g) (§ 15)

Zu Buchstaben aa) (§ 15 Absatz 1)

Die Änderung hat eine Prüfpflicht alternativer Standorte zur
Folge. Dies stärkt das naturschutzrechtliche Vermeidungs-
gebot.

Eine Beeinträchtigung ist nunmehr auch dann vermeidbar,
wenn Alternativen an anderen Orten zur Verfügung stehen,
die zu geringeren Beeinträchtigungen oder Vermeidung von
Beeinträchtigungen im Vergleich zum gewählten Standort zu
Verfügung stehen. Können an anderen Standorten die Aus-
wirkungen für Natur und Landschaft geringer gehalten oder
gar vermieden werden, ist der Eingriff an diesem Standort
vorzunehmen. Die Neuregelung entspricht damit dem Ge-
danken des § 34 Absatz 3, wonach auch bei der Prüfung der
Vereinbarkeit von Projekten mit den Natura-2000-Zielen
alternative Standorte zu berücksichtigen sind.

Zu Buchstaben bb) (§ 15 Absatz 2)

Die Änderung stellt klar, dass ein Ausgleich nur dann erfol-
gen darf, wenn auch die Funktion von Biotopen als Treib-
hausgasspeicher ausgeglichen wird.

Zu Buchstaben cc) (§ 15 Absatz 7)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass nunmehr ledig-
mer 3 BbgNatSchG.

Nummer 4 entspricht § 18 Absatz 1 Nummer 1 NatSchG LSA.
lich das Benehmen mit den beteiligten Ministerien zu suchen
ist.

Drucksache 16/13430 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe h) (§30a neu)

Die Vorschrift dient dem Schutz ökologisch sensibler Ge-
biete vor Beeinträchtigungen durch das Ausbringen von gen-
technisch veränderten Organismen (GVO). Durch den neu
eingefügten § 30a wird eine der geänderten Gesetzgebungs-
kompetenz entsprechende Vollregelung durch den Bund ein-
geführt. Im bisherigen Vollzug des Gentechnikrechts werden
naturschutzfachliche Belange nicht hinreichend berücksich-
tigt. Zwar sollen sowohl bei der Freisetzungsgenehmigung
als auch bei der Genehmigung zum Inverkehrbringen Schä-
den für die Umwelt, Tiere und Pflanzen ausgeschlossen wer-
den, §§ 16 Absatz 1 und 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 GenTG.
Keine hinreichende Berücksichtigung finden bei dieser all-
gemeinen Prüfung die spezifischen Schutzbelange eines
nach Naturschutzrecht unter Schutz gestellten Gebietes. Der
Anbau von GVO kann jedoch dem Schutzzeck eines gesetz-
lich geschützten Gebietes zuwiderlaufen (vgl. Umweltgut-
achten 2008 des Sachverständigenrates für Umweltfragen,
Bt-Drs. 16/9990, tz. 1070f.). Aus diesem Grund sieht die Än-
derung vor, dass vor dem tatsächlichen Ausbringen der GVO
die Verträglichkeit der Organismen mit den Schutzzielen des
jeweiligen Gebietes überprüft wird.

Die Verträglichkeitsprüfung für nationale Schutzgebiete ist
europarechtlich zulässig. Ein Verstoß gegen Artikel 22 der
Freisetzungsrichtlinie liegt nicht vor (vgl. Palme/ Schuhma-
cher, NuR, 2007, 16, 22, Winter, NuR, 2007 571, 585 f.).
Auch das Rechtgutachten der Kanzlei Gaßner, Groth, Siede-
rer & Coll. im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündins90/
Die Grünen weist nach, dass zum Schutz von Natur und
Landschaft ein Verbot des Einsatzes von GVO innerhalb von
Schutzgebieten europarechtlich zulässig ist. Auch nach dem
europäischen Gentechnikrecht „verbleibt den Mitglied-
staaten die Möglichkeit, den Einsatz von GVO innerhalb von
Schutzgebieten (…) zu verbieten“ (Gaßner, Groth, Siederer
& Coll., Stärkung gentechnikfreier Regionen, Rechtsgut-
achten im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündins90/Die
Grünen, 2009, S. 78ff).

Zudem ist der Schutz ökologisch sensibler Gebiete von
Eintragungen durch GVO völkerrechtlich geboten. Arti-
kel 8a, e und g der Biodiversitäts-Konvention sehen den
Schutz besonderer ökologischer Gebiete insbesondere vor
einer Verschlechterung durch GVO vor (Palme/Schuhma-
cher, NuR, 2007, 16, 22).

Absatz 1 der Vorschrift regelt eine Anzeigepflicht für die
Nutzungen von GVO, die unter Schutz gestellte Gebiete
nach dem Bundesnaturschutzgesetz beeinträchtigen können.
Dabei erstreckt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift
auf alle nach § 22 Absatz 1 unter Schutz gestellten Gebiete;
namentlich die in § 20 Absatz 2 genannten Gebiete: Natur-
schutzgebiete, Nationalparks, Biosphärenreservate, Land-
schaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmäler und ge-
schützte Landschaftsbestanteile. Eine Begrenzung auf Ge-
biete mit besonders starker Unterschutzstellung wie Natur-
schutzgebiete, Nationalparks und Biosphärenreservate ist
nicht sachgerecht. Auch der Schutzzweck von Landschafts-
schutzgebieten, Naturparks und geschützten Landschafts-
bestandteilen kann durch das Ausbringen von GVO beein-
trächtigt werden.

Die in Nummer 1 und Nummer 2 des Absatzes 1 aufgeführ-

GVO) müssen der für Naturschutz zuständigen Behörde an-
gezeigt werden, wenn sie in einem unter Schutz gestellten
Teil oder in einem Abstand von 800 Metern zu einem sol-
chen Gebiet verwendet werden sollen.

Der Abstand von 800 Metern basiert auf den wissenschaft-
lichen Erkenntnissen, dass Nutzungen innerhalb eines sol-
chen Abstandes noch Auswirkungen auf die Ökosysteme
eines unter Schutz gestellten Gebietes haben können (vgl.
Runderlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
vom 27. März 2008. Danach empfiehlt das MLUV, dass eine
FFH- Verträglichkeitsprüfung vorgenommen werden soll,
wenn der Anbau von Bt-Mais im Abstand von 800 Metern zu
einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung erfolgen
soll).

Die Anzeigepflicht ist trotz des in § 16a GenTG normierten
Standortregisters für Freisetzungen oder den Anbau von
GVO notwendig. Dies folgt zum einen daraus, dass die dort
normierten Informationspflichten gegenüber der Bundes-
oberbehörde (BVL) zu erbringen sind, § 16a Absatz 1 Satz 2
GenTG. Im Standortregister wird zwar auch der Ort des An-
baus genannt, § 16a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 GenTG, für
die für Naturschutz zuständigen Landesbehörden stellt es
jedoch einen hohen Verwaltungsaufwand dar, das Standort-
register fortlaufend auf etwaige für unter Schutz gestellte
Gebiete relevante Nutzungen von GVO zu überwachen.
§ 30a Absatz 1 (neu) sieht daher im Interesse eines effek-
tiven Vollzugs vor, dass die für Naturschutz zuständige Lan-
desbehörde zu informieren ist.

Diese Pflicht ist tauglicheres und effektiveres Mittel. Die
Behörde kann nach der Anzeige frühzeitig, vor dem Anbau
der GVO, eingreifen. Dies dient auch dem Schutz des Ver-
wenders von GVO. Eine Entscheidung über den Anbau wird
durch die Anzeige vor dem Anbau getroffen werden können
(vgl. § 30a Absatz 2 Satz 3 (neu)). Eine Anzeigepflicht ist
daher als hinsichtlich der Vollzugstauglichkeit mildestes
Mittel notwendig.

Die Anzeigepflicht gilt nach Absatz 3 (neu) nicht, wenn in
der Freisetzungsgenehmigung nach § 16 GenTG die Schutz-
ziele des jeweiligen Gebiete hinreichend geprüft wurden
(siehe dort).

Nach Absatz 2 Satz 1 hat die zuständige Behörde zu prüfen,
ob das Freisetzen, die land- forst- oder fischereiwirtschaft-
liche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten GVO
oder der sonstige Umgang mit diesen mit den jeweiligen
Schutzzielen eines Gebietes vereinbar ist. Maßstab bilden
die Schutzziele des jeweiligen Gebietes, wie sie in der Er-
klärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 genannt
werden. Die Vorschrift ist an die FFH-Verträglichkeitsprü-
fung nach § 35 angelehnt. Nach § 35 muss das Ausbringen
von GVO, das ein Gebiet mit gemeinschaftlicher Bedeutung
beeinträchtigen kann, einer Verträglichkeitsprüfung unter-
zogen werden. Fällt die Prüfung negativ aus, ist der Anbau
nicht zulässig. Gleiches gilt nunmehr auch für national ge-
schützte Schutzgebiete. Ergibt die Prüfung der Verträglich-
keit, dass Maßnahmen zur Sicherung der Schutzziele not-
wendig sind, kann die zuständige Behörde die Handlungen
nach Absatz 2 Satz 2 untersagen.
ten Handlungen (Freisetzungen, die Nutzung rechtmäßig in
Verkehr gebrachter GVO oder der sonstige Umgang mit

Soweit die Behörde nach zwei Monaten keine Verträglich-
keitsprüfung vorgenommen hat, oder nach der die Prüfung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/13430

keine Maßnahmen zum Schutz des Gebietes erforderlich
sind, kann die angezeigte Freisetzung, Nutzung oder der
sonstige Umgang mit GVO nach Absatz 2 Satz 3 der Vor-
schrift vorgenommen werden.

Absatz 3 begrenzt die Anzeigepflicht und die Verträglich-
keitsprüfung auf die Fälle der Nutzungen von GVO, in denen
der Naturschutz nicht hinreichend berücksichtigt wird. Nach
Absatz 3 Nummer 1 der Vorschrift besteht für Freisetzungen,
für die rechtmäßig eine Genehmigung zur Freisetzung erteilt
wurde, und bei der die Belange des jeweiligen Schutzgebie-
tes am Anbauort berücksichtigt wurden, keine Pflicht zur
Anzeige und keine Pflicht zur Durchführung der Verträglich-
keitsprüfung.

Für die Erteilung der Freisetzungsgenehmigung nach § 16
GenTG ist gemäß § 14 GenTG das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig. Bei
der Genehmigung wird auch der Standort berücksichtigt,
§ 15 Absatz 1 Nummer 2 GenTG. Geprüft werden sollen in
der Genehmigung entsprechend dem Vorsorgeprinzip auch
die Auswirkungen auf die Umwelt sowie Tiere und Pflanzen,
§ 16 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 1 Absatz 1 GenTG.
Soweit die Genehmigung auch die Schutzziele eines mög-
licherweise betroffenen und unter Schutz gestellten Teils von
Natur und Landschaft entsprechend der in der Unterschutz-
stellung festgelegten Schutzziele hinreichend berücksichtigt,
ist eine weitere Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.
Eine solche Berücksichtigung kommt beispielweise in Be-
tracht, wenn die Risikobewertung nach § 6 Absatz 1 GenTG
eine hinreichende Berücksichtigung der jeweiligen Schutz-
zwecke gewährleistet. Soweit eine Berücksichtigung nicht
erfolgt, finden Absatz 1 und 2 des § 30a (neu) weiterhin
Anwendung. Der Schutz der ökologisch sensiblen Gebiete
wird anderenfalls nicht sichergestellt.

Soweit die betroffenen geschützten Teile von Natur Land-
schaft nicht berücksichtigt werden, sind für die entspre-
chende Entgegennahme der Anzeige sowie die Verträglich-
keitsprüfung grundsätzlich die Länder zuständig. Denn die
Freisetzungsgenehmigung entfaltet dann keine Bindungs-
wirkung für das Naturschutzrecht. Dies ergibt sich grund-
sätzlich bereits aus § 22 GenTG. Nach § 22 Absatz 2 GenTG
hat die nach dem GenTG erteilte Genehmigung grundsätz-
lich Konzentrationswirkung. Dies gilt jedoch nur, soweit es
sich um spezifische Gefahren der Gentechnik handelt. So-
weit diese nicht vorliegen, bleibt das Naturschutzrecht neben
der Freisetzungsgenehmigung uneingeschränkt anwendbar.
So wurde beispielsweise für den Mais Mon810 entschieden,
dass es sich bei der Beeinträchtigung von geschützten
Schmetterlingsarten durch die Aufnahme von Bt-Toxin nicht
um eine spezifische Gefahr der Gentechnik handele (VG
Frankfurt/O., Beschluss vom 13. Juli 2007, 7 L 170/07). Eine
solche Beeinträchtigung könne auch durch konventionelle
Biozide entstehen. Die Konzentrationswirkung nach § 22
Absatz 2 GenTG ist demnach nur anwendbar, wenn im Ein-
zelfall eine spezifische Gefahr der Gentechnik vorliegt.

Darüber hinaus ist durch die Änderung in § 22 Absatz 3
GenTG (siehe Begründung zu Nummer 2 (Änderung des Ar-
tikel 12)) klargestellt, dass neben der Konzentrationswir-
kung des GenTG nach § 22 Absatz 2 GenTG die §§ 30a und
35 des BNatSchG unberührt bleiben. Demnach kann das

behörden unbenommen, entsprechende Maßnahmen zum
Schutz von ökologisch sensiblen Gebieten vor GVO zu
ergreifen (vgl. ebenda, S. 8).

Absatz 3 Nummer 2 der Vorschrift stellt klar, dass ein nicht
den Schutzzielen des jeweiligen Gebiets entsprechendes
Ausbringen von GVO bereits als allgemeines Verbot in der
Erklärung zur Unterschutzstellung normiert werden kann,
§ 22 Absatz 1 Satz 2. Soweit dies geschehen ist, ist eine Ver-
träglichkeitsprüfung nicht mehr notwendig.

Zu Buchstabe i) ( § 24)

Die 30jährige Frist nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 letzter
Halbsatz berechnet sich für bestehende Nationalparks vom
Zeitpunkt ihrer rechtlichen Festsetzung an.

Zu Buchstabe j) (§ 35)

Die Streichung hat zur Folge, dass bei in Verkehr gebrachten
GVO oder beim sonstigen Umgang mit diesen eine Verträg-
lichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 auch dann durchzufüh-
ren ist, wenn die Auswirkungen des Anbaus von außerhalb
auf ein Natura-2000-Gebiet einwirken können. Die Begren-
zung auf die Verwendung von GVO lediglich innerhalb eines
Natura-2000-Gebietes ist nicht zielführend (vgl. Palme/
Schuhmacher, NuR, 2007, 16, 18). Beispielweise ist bei der
Haltung von gentechnisch veränderten Fischen in geschlos-
senen Zuchtbecken zu erwarten, dass ein ungewollter Trans-
fer der modifizierten Gensequenz in natürliche Populationen
erfolgt. Wandern transgene Tiere in ein Schutzgebiet ein,
kann dies eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura-2000-
Gebietes sein. Eine Verträglichkeitsprüfung ist daher auch
erforderlich, wenn die Nutzung von GVO von außerhalb
auch ein Schutzgebiet einwirken können (ebenda).

Zu Buchstabe k) (§ 69)

Zu Buchstaben aa) (§ 69 Absatz 3 Nummer 5a und 5b)

Durch die Änderung ist eine unterlassene Anzeige nach
§ 30a Absatz 1 eine Ordnungswidrigkeit (Nummer 5a). Glei-
ches gilt für Handlungen, die einer erlassenen Untersagungs-
verfügung nach Absatz 2 Satz 2 widersprechen (Num-
mer 5b).

Zu Buchstaben bb) (§ 69 Absatz 6)

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass eine unter-
lassen Anzeige nach Absatz 3 Nummer 5a der gleichen Vor-
schrift mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro und nicht
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werde kann. Gleiches
gilt für Absatz 3 Nummer 5b.

Zu Nummer 2 (Artikel 12)

Die Änderung ist notwendig, damit im Verfahren über die
Verwendung von GVO nach dem GenTG der Naturschutz
hinreichend berücksichtigt wird. Durch die neueingefügte
Nummer 1 wird klargestellt, dass eine Entscheidung über
Freisetzungen, die in der Regel vom Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilt wird, nur noch
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz
(BfN) zu treffen ist. Nur durch die Stärkung des BfN im
Verfahren über die Freisetzung kann sichergestellt werden,
dass der Naturschutz hinreichend berücksichtigt wird. Das
BfN ist die für Naturschutz fachlich kompetentere Behörde.

Durch die Änderung in Nummer 2 wird klargestellt, dass

BVL die Schutzziele des jeweiligen Gebietes berücksich-
tigen. Erfolgt dies nicht, bleibt es den Landesnaturschutz-

nicht nur die Verträglichkeitsprüfung für FFH-Gebiete nach
§ 35 des Entwurfes neben dem Gentechnikregime steht, son-

Drucksache 16/13430 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dern auch die Verträglichkeitsprüfung für nationale Schutz-
gebiete nach § 30a (neu). Bislang stellt § 22 Absatz 3 klar,
dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach 34a BNatSchG
g. F. stets neben der Konzentrationswirkung des GenTG
steht. Dies hat für die FFH-Verträglichkeitsprüfung zur
Folge, dass die Freisetzungsgenehmigung grundsätzlich nur
nach vorheriger FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgen
dürfte (Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, BNatSchG, § 34a
Rn. 10). Durch Einfügen des § 30a in § 20 Absatz 3 GenTG
gilt gleiches nunmehr auch für die (neue) Verträglichkeits-
prüfung für rein national geschützte Gebiete.

Änderungsantrag
der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen im Ausschuss

zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
– Drucksache 16/12274 –

Der Ausschuss wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

§ 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Worten „Vor-
bereitung von“ das Wort „Gesetzen“ sowie ein
Komma eingefügt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. vor der Erteilung von Befreiungen von Ge-
boten und Verboten zum Schutz von Gebie-
ten nach § 20 Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 32
Absatz 2 und Natura-2000-Gebieten, auch
wenn diese durch eine andere Entscheidung
eingeschlossen oder ersetzt werden,“

cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Plan-
genehmigung“ die Wörter „und Bebauungs-
pläne“ eingefügt.

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:

„(4) Nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes
durch den Bund oder von einem Land anerkannte
Naturschutzvereinigungen sind über Vorhaben, auf
die sich ihre Mitwirkungsrechte erstrecken, unverzüg-
lich in Kenntnis zu setzen. Sie werden am Verfahren
beteiligt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntniserlangung nach Satz 1 mitteilen, sich am
Verfahren beteiligen zu wollen. Eine am Verfahren
beteiligte Naturschutzvereinigung hat Anspruch auf
Übersendung der Unterlagen, die das Vorhaben be-
treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Soweit eine Be-

der Gründe unverzüglich vom Absehen der Anhörung
in Kenntnis zu setzen.

(5) Einer nach Absatz 4 beteiligten Naturschutzver-
einigung ist innerhalb einer angemessenen, mindes-
tens jedoch vierwöchigen Frist nach Übersendung der
Unterlagen nach Absatz 4 Satz 3 Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Endet das Verfahren, ist den
Naturschutzvereinigungen, die eine Stellungnahme
nach Satz 1 abgegeben haben, die Entscheidung
bekannt zu geben. Soweit ihren Anliegen nicht ent-
sprochen wurde, werden ihnen die wesentlichen
Gründe hierzu mitgeteilt.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

2. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1a voran-
gestellt:

„1a. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. geltend macht, dass eine Entscheidung
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unter-
lassen Rechtsvorschriften, die dem Um-
weltschutz dienen, widerspricht,“

b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Worten
„Für Bebauungspläne gilt“ die Worte „die
Frist des“ eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. soweit die Entscheidung nach § 1
Abs. 1 oder deren Unterlassen ge-
gen Rechtsvorschriften, die dem
Umweltschutz dienen, verstößt,“.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. in Bezug auf Bebauungspläne, so-
weit die Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes, die die Zulässigkeit ei-
nes UVP-pflichtigen Vorhabens be-
gründen, gegen Rechtsvorschriften,
die dem Umweltschutz dienen,
verstoßen.“ “

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a) wird wie folgt geändert:

aaa) Doppelbuchstabe aa) (§ 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5) wird gestrichen.

bbb) Die Doppelbuchstaben bb) bis dd) werden
die Doppelbuchstaben aa) bis cc).

bb) Nach Buchstaben a) wird folgender Buchstabe b)
eingefügt:

„b) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Als Vereinigungen sind in entspre-
chender Anwendung des Absatzes 1 auch
Stiftungen anzuerkennen. Absatz 1 Satz 2
Nr. 5 ist nicht anwendbar. Absatz 1 Satz 2 ist
mit der Maßgabe anwendbar, dass es für die

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)646

04.06.2009
teiligung nach Absatz 3 unterbleibt, sind die an-
erkannten Naturschutzvereinigungen unter Nennung

Anerkennungsentscheidung auf den Mitglie-
derkreis nicht ankommt.“ “

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/13430

cc) Die bisherigen Buchstaben b) und c) werden die
Buchstaben c) und d).

c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„§ 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4
Gerichtliche Kontrolldichte“

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über
die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 kann verlangt werden, wenn wesent-
liche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind
und der Verfahrensfehler nicht geheilt werden
kann. Wesentliche Verfahrensvorschriften im
Sinne von Satz 1 sind insbesondere verletzt, wenn
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verord-
nung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften

1. eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprü-
fung oder

2. eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls
über die UVP-Pflichtigkeit

nicht durchgeführt worden ist. § 45 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere ent-
sprechende Rechtsvorschriften bleiben unberührt;
die Möglichkeit der Aussetzung des gerichtlichen
Verfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers
bleibt unberührt.“

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für we-
sentliche Mängel in der Abwägung. Vorschriften,
die die gerichtliche Kontrolle des Verwaltungs-
handelns auf offensichtliche Abwägungsmängel,
die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind,
beschränken, sind nicht anzuwenden.“

d) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1a bleibt unberührt.“

e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Nach den Worten „Die Absätze 1“ wird das Wort
„und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.“ “

B e g r ü n d u n g :

(2) Allgemeines

Durch den vorgelegten Änderungsantrag werden die Mit-
wirkungsrechte anerkannter Vereinigungen gestärkt und
europa- und völkerrechtskonform umgesetzt.

Eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung dient zum einen
der effektiveren Durchsetzung umweltrechtlicher Standards.
Durch erweiterte Klagemöglichkeiten können Defizite im
Vollzug entdeckt und beseitigt werden. Die Beteiligung der
Öffentlichkeit erhöht zudem die Akzeptanz von Planungs-

Die bisherige Begrenzung der Klagemöglichkeiten von Um-
weltverbänden nach dem Umweltrechtbehelfsgesetz auf
Normen, die Rechte Einzelner schützen, steht einer umfas-
senden Öffentlichkeitsbeteiligung entgegen. Gerade in den
Bereichen, in denen einzelne Bürger keine Möglichkeit der
gerichtlichen Überprüfung haben, dient die Verbandsklage
der verbesserten Durchsetzung des Umweltrechts.

Die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände wird
durch die neu eingefügten Absätze 4 und 5 des § 63 gestärkt.

Weiterhin wird in Artikel 17 des Entwurfes das Mitwir-
kungsrecht einer nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz aner-
kannten Vereinigung gestärkt. Dies entspricht bereits dem in
Bt-Drs. 16/ 3365 gestellten Antrag der Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen. Die Beschränkung der Verbandsbeteiligung auf
solche Fälle, in denen Rechtsvorschriften verletzt sein kön-
nen, die Rechte Einzelner begründen, wird aufgehoben. Da-
mit wird die durch Verstoß gegen die Richtlinie 2003/35/EG
über die Beteilung der Öffentlichkeit und gegen die Aarhus-
Konvention hervorgerufene Europa- und Völkerrechtswid-
rigkeit (vgl. Koch, NVwZ, 2007, 369, 378) des Umwelt-
rechtbehelfsgesetzes geheilt. Durch die Änderung in § 4 wird
zudem dafür Sorge getragen, dass die gerichtliche Überprüf-
barkeit auch die Verletzung wesentlicher, nicht heilbarer
Verfahrensvorschriften einschließt. Beispielhaft werden
hierzu das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung oder einer Vorprüfung des Einzelfalls angeführt. Wei-
terhin wird klargestellt, dass auch wesentliche Fehler in der
Abwägung zur gerichtlichen Aufhebung einer Entscheidung
führen können.

Darüber hinaus wird die in Artikel 17 Nummer 1 a des Ent-
wurfs vorgenommene Änderung der Begrenzung der Aner-
kennung von Verbänden nur auf solche Vereinigungen, deren
Mitglieder volle Stimmrechte genießen, gestrichen. Ver-
bände, die beispielsweise Fördermitglieder ohne Stimm-
rechte einschließen sollen weiterhin anerkannt werden kön-
nen. Darüber hinaus sollen auch Stiftungen die Möglichkeit
der Anerkennung bekommen.

(3) Im Einzelnen

Zu 1. (Artikel 1, § 63)

Zu a) aa) (§ 63 Absatz 2 Nummer 1)

Die Vorschrift regelt die Beteiligung der anerkannten Natur-
schutzvereinigungen nunmehr auch bei der Vorbereitung
von Gesetzen auf Landesebene. In § 64 Absatz 1 Nummer 1
LNatG M-V ist diese Beteiligungsform bereits vorgesehen.
Die Einbeziehung von Gesetzen erweitert die Mitwirkung
der Naturschutzvereinigungen insbesondere auf National-
parks, soweit diese durch Gesetz festgesetzt werden, vgl.
beispielsweise § 19 Absatz 1 Bbg NatschG.

Zu a) bb) ( § 63 Absatz 2 Nummer 5)

Die Änderung weitet die Mitwirkung anerkannter Natur-
schutzvereinigungen hinsichtlich des Schutzes von ge-
schützten Teilen von Natur und Landschaft aus. Grundsätz-
lich können den Schutzzielen eines jeweiligen geschützten
Gebietes widersprechende Handlungen verboten werden
(vgl. § 22 Absatz 1 Satz 2). Von Ge- und Verboten können
nach § 67 sowie dem Naturschutzrecht der Länder, § 67
vorhaben. Konflikte können frühzeitig entschärft und beho-
ben werden.

Absatz 1, Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden. Die
Mitwirkungsberechtigung soll nach dem Entwurf nur für

Drucksache 16/13430 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

FFH-Gebiete, Natura-2000-Gebiete, Naturschutzgebiete,
Nationalparks und Biosphärenreservate gelten. Durch die
Neureglung wird die Mitwirkungsberechtigung anerkannter
Naturschutzvereinigungen bei der Erteilung von Ausnahmen
oder Befreiungen auf alle geschützten Teile von Natur und
Landschaft ausgeweitet. Dies gilt demnach für alle in § 20
Absatz 2 genannten Gebiete (Naturschutzgebiete, Natio-
nalparks, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete,
Naturparks, Naturdenkmäler oder geschützte Landschafts-
bestandteile) sowie für Ausnahmen von Verboten zum
Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen, § 30 Absatz 3
und Natura-2000-Gebieten.

Zu a) cc) ( § 63 Absatz 2 Nummer Nr. 7)

Nach der Änderung sind anerkannte Naturschutzvereinigun-
gen auch dann mitwirkungsberechtigt, wenn ein Bebauungs-
plan anstelle einer Planfeststellung tritt, vgl. beispielsweise
§ 17b Absatz 2 Satz 1 FStrG. Die Rügemöglichkeit von Um-
weltverbänden kann sich nicht allein danach richten, in wel-
cher Rechtsform eine Planung vorgenommen wird. Maßgeb-
lich müssen die Umweltauswirkungen des jeweiligen Ver-
fahrens sein. Die nunmehr vorgenommene Änderung war
bereits im Entwurf zum UGB III enthalten (§ 65 Absatz 2
Nummer 8 UGB III, Entwurf von November 2007).

Zu b) (§ 63 Absatz 4 und 5)

Zu Absatz 4

Die Änderung stärkt die Beteiligung anerkannter Natur-
schutzvereinigungen im Verfahren. Die Sätze 1 bis 3 des Ab-
satzes 4 entsprechen dabei weitgehend § 65 Abs. 1 Sätze 1
bis 3 LNatG M-V. Satz 1 des Absatzes 4 sieht eine Pflicht für
die Behörde vor, anerkannte Naturschutzvereinigungen ohne
schuldhaftes Zögern über jegliche Vorhaben zu informieren,
bei denen Mitwirkungsrechte bestehen.

Nach Satz 2 muss die Naturschutzvereinigung innerhalb von
zwei Wochen nach Kenntniserlangung mitteilen, ob sie sich
am Verfahren beteiligen will.

Ist dies der Fall, sind der Naturschutzvereinigung nach
Satz 3 alle das Vorhaben betreffende Unterlagen zuzusen-
den. Für eine effektive und fachlich kompetente Beteiligung
der Naturschutzvereinungen ist der Umfang der zuzusenden-
den Unterlagen grundsätzlich weit zu verstehen.

Der Verweis in Satz 4 auf Absatz 3 der gleichen Vorschrift
hat die Geltung der dort genannten Vorschriften des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes (§§ 28 Absatz 2 Nummer 2 und 3,
29 Absatz 2) zu Folge. Demnach kann von einer Beteiligung
der Vereinigungen im Falle von Gefahr in Verzug oder der
Nichteinhaltung einer maßgeblichen Frist von einer Betei-
ligung abgesehen werden, (§ 28 VwVfG). Nach § 29
VwVfG können von der Zusendungspflicht die Teile der
Akten, für die ein Geheimhaltungsbedürfnis nach § 29 Ab-
satz 2 VwVfG besteht (Datenschutz, Betriebs- und Geschäft-
geheimnisse, etc.), Ausnahmen gemacht werden. Dabei ist
im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips auch von der
Möglichkeit der Unkenntlichmachung von Teilen der Unter-
lagen Gebrauch zu machen. Darüber hinaus kann von der
Akteneinsicht abgesehen werden, soweit die Akteneinsicht
die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörden

Satz 5 sieht weiterhin vor, dass soweit von der Mitwirkung
der Naturschutzvereinigungen nach Absatz 3 abgesehen
wird, die Vereinigungen über das Absehen einschließlich der
Gründe unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden muss.

Zu Absatz 5

Absatz 5 Satz 1 sieht vor, dass einer nach Absatz 4 beteilig-
ten Vereinigung nach einer angemessen, mindestens jedoch
vierwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
ist. Nach Satz 2 sind die Naturschutzvereinigungen über den
Ausgang des Verwaltungsverfahrens zu informieren. Wurde
dabei ihrem in der Stellungnahme dargelegten Anliegen
nicht entsprochen, sind ihnen nach Satz 3 die wesentlichen
Gründe dazu darzulegen.

Absatz 5 ist an § 65 Absätze 2 und 3 LNatG M-V sowie § 57
Absatz 3 SächsNatSchG angelehnt.

Zu c). Dies ist eine Folgeänderung.

Zu 2. (Artikel 17)

Zu a) (§ 2)

Zu § 2 Absatz 1 Nummer 1

Die Änderung bezweckt, Vereinigungen die Möglichkeit zu
geben, jegliche dem Umweltschutz dienende Rechtsverlet-
zung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es ihrer sat-
zungsmäßig festgelegten Zielsetzung entspricht. Nach dem
Umweltrechtbehelfsgesetz g. F. müssen Vereinigungen gel-
tend machen, dass Rechte Einzelner betroffen seien; gericht-
lich überprüfbar sind daher nur drittschützende Normen. Ver-
stöße gegen allgemeine die Umwelt schützende Normen, wie
z. B. Vorschriften zum Artenschutz oder Waldbestand, kön-
nen nur in Ausnahmefällen von Vereinigungen gerichtlich
überprüft werden. So kann z. B. nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ein Naturschutzverband nicht
einen Verstoß gegen Artikel 20a des Grundgesetzes (GG)
rügen, da dieser keine subjektiven Rechte begründet (siehe
z. B. BVerwG NVwZ 1998, Seite 398, 399). Dies wider-
spricht jedoch der Zielsetzung der Richtlinie 2003/35/EG, die
der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den
Gerichten sichert, um die materielle und verfahrensrechtliche
Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Un-
terlassungen anzufechten (EG 2003/35 Artikel 3 Nummer 7,
Artikel 4 Nummer 4). Vielmehr muss jede Betroffenheit aus-
reichen, um Zugang zu den Gerichten zu bekommen. Das Er-
fordernis der Verletzung einer drittschützenden Norm ist da-
her mit der europarechtlichen Vorstellung des breiten Zu-
gangs der betroffenen Öffentlichkeit zu den Gerichten nicht
vereinbar (siehe hierzu auch das Rechtsgutachten von Prof.
Dr. Alexander Schmidt und Rechtsanwalt Peter Kremer im
Auftrag des BUND und des Unabhängigen Instituts für
Umweltfragen e. V. vom 6. Juni 2006). Dies ergibt sich im
Übrigen auch aus einer Analyse der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs, die Prof. Dr. Christian Callies,
NVwZ 2006, S. 1 ff., folgendermaßen beschreibt: „Der
EuGH lehnt sich (…) an das der Durchsetzung von Gemein-
wohlbelangen zuträglichere französische Vorbild der objek-
tiven Rechtskontrolle samt Interessentenklage an.“, S. 4.

Auch der Umstand, dass die Rechtsverletzung für die Ent-
scheidung von Bedeutung sein muss (§ 2 Absatz 1 Num-
oder dem Wohl des Bundes oder des Landes Nachteile berei-
ten kann.

mer 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz), widerspricht dem Ge-
danken einer objektiven Rechtskontrolle.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/13430

Beide Einschränkungen der Klagebefugnis sind daher aus
dem Gesetz zu streichen. Die Änderungen entsprechen auch
der im Entwurf der Unabhängigen Sachverständigenkom-
mission zum Umweltgesetzbuch beim Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Berlin
1998, vorgesehenen Regelung (§ 45).

Zu § 2 Absatz 4 Satz 3

Durch die Änderung wird klargestellt, dass sich der Verweis
auf § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) nur auf die darin enthaltene Fristenregelung bezieht
und nicht auf das Erfordernis, in eigenen Rechten verletzt zu
sein.

Zu § 2 Absatz 5 Nummer 1 und Nummer 2

Die Änderungen von § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2 stellen
konsequente Folgeänderungen aus den zu § 2 Absatz 1
Nummer 1 aufgeführten Gründen dar. Da schon in der Zu-
lässigkeit der Klage nicht geltend gemacht werden muss,
dass eine drittschützende Norm verletzt wurde, kann dies
bei der Begründetheit ebenfalls nicht erforderlich sein. Fer-
ner darf die Begründetheit der Klage nicht davon abhängen,
ob der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu
den von der Vereinigung nach ihrer Satzung zu fördernden
Zielen gehören. Die Funktion, die Klagebefugnis auf sat-
zungsmäßig festgelegte Ziele der Vereinigung zu beschrän-
ken, rechtfertigt sich damit, dass die Vereinigungen fachlich
in der Lage sein sollen, den Prozess ordnungsgemäß zu
führen. Dies wird bereits dadurch gewährleistet, dass nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs die Vereinigungen geltend
machen müssen, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbe-
reich durch die Entscheidung oder deren Unterlassung be-
rührt zu sein. Soweit die Klage auch nur begründet wäre,
wenn die Rechtsverletzung Belange des Umweltschutzes
berührt, die zu den von der Vereinigung nach ihrer Satzung
zu fördernden Zielen gehören, könnte dies zu dem unerträg-
lichen Ergebnis führen, dass eine klare Rechtsverletzung
vom Gericht festgestellt wird, jedoch nur wegen einer Be-
schränkung der Satzung der Vereinigung nicht sanktioniert
werden kann. Schützt eine Vereinigung beispielsweise nur
bestimmte Vogelarten und klagt gegen den Bau einer Fab-
rikanlage, so wäre sie klagebefugt, wenn sie geltend ma-
chen kann, dass der Bau gegen dem Umweltschutz die-
nende Rechtsvorschriften verstößt und durch den Rechts-
verstoß diese Vogelarten gefährdet werden könnten. Stellt
nun das Gericht fest, dass der Bau tatsächlich rechtswidrig
war, jedoch nicht die vom Verein satzungsmäßig zu schüt-
zenden Vogelarten gefährdet sind, sondern andere Tiere, so
müsste die Klage abgewiesen werden. Dieses Ergebnis
widerspricht jedoch dem Sinn der Ermöglichung einer ob-
jektiven Rechtskontrolle (s. o.) und würde zu der unbilligen
Situation führen, dass der festgestellte Rechtsverstoß nicht
beseitigt werden könnte. Es ist ferner nicht prozessökono-
misch, denn nun müsste ein anderer Verein mit entspre-
chender Satzung erneut klagen. Eine solche Differenzie-
rung zwischen den Anforderungen an die Zulässigkeit und
die Begründetheit ist dem deutschen Recht auch nicht
fremd. Beim Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO
ist z. B. vorgesehen, dass eine Verletzung eigener Rechte
im Antrag geltend gemacht werden muss. Für die Begrün-

handelt (siehe auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichts-
ordnung, 14. Auflage, München 2005, § 47 Rn. 112).

Zu b) (§ 3)

Zu aa)

Zu aaa) (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)

Durch die Streichung wird die im Gesetzentwurf vorge-
sehene Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes in § 3
gestrichen. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 des Umweltrechts-
behelfsgesetz g. F. gilt damit fort. Es ist nicht zweckmäßig,
den Mitgliedsbegriff so zu definieren, dass beispielsweise
Fördermitglieder ohne Stimmrecht nicht mehr unter den
Mitgliedsbegriff fallen. Einer Vereinigung mit solchen Mit-
gliedern könnte keine Anerkennung ausgesprochen werden.
Damit wäre auch die finanzielle Ausstattung solcher Verei-
nigungen gefährdet.

Zu bbb)

Dies ist eine notwendige Folgeänderung.

Zu bb) (§ 3 Absatz 1a)

Den Zielen der Richtlinie entsprechend ist es angemessen,
auch Stiftungen die Rechte nach dem Umwelt-Rechts-
behelfsgesetz zu geben, wenn sie nach ihren Satzungen (vgl.
§ 81 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) vorwiegend
Ziele des Umweltschutzes fördern.

Zu cc)

Dies ist eine notwendige Folgeänderung.

Zu c) (§ 4)

Zur Neufassung der Überschrift

Die Überschrift zu § 4 g. F. bezieht sich allein auf Fehler bei
der Anwendung von Verfahrensvorschriften. Da durch die
Einfügung des neuen Absatzes 1a (siehe hierzu die Begrün-
dung zu § 4 Absatz 1a) auch Mängel in der Abwägung um-
fasst sind, ist die Überschrift zu ändern. Insgesamt regelt der
Abschnitt die Kontrolldichte der Gerichte, d. h. den Umfang
der Rechtsverstöße, welche die Gerichte durch Urteil rügen
dürfen. Daraus folgt der neue Wortlaut der Überschrift.

Zu § 4 Absatz 1

Die Neufassung übernimmt teilweise die im ersten Entwurf
zum Umweltrechtbehelfsgesetz (§ 4 BT-Drs. 16/2495) ver-
wendete Formulierung. Der seinerzeitige Vorschlag sah die
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften als entschei-
dungserheblich für das gerichtliche Verfahren an. Eine Ent-
scheidung der Verwaltung kann demnach vom Gericht auf-
gehoben werden, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften
verletzt wurden. Diese Vorschrift wird übernommen. Nur auf
diese Weise kann die Öffentlichkeitsrichtlinie (2003/35/EG)
europarechtskonform umgesetzt werden. In der Richtlinie ist
keine Einschränkung der Überprüfbarkeit von Verfahrens-
regeln vorgesehen, so dass grundsätzlich jeder Verfahrens-
verstoß überprüfbar sein muss.

Abweichend von dem Entwurf in BT-Drs. 16/2495 werden
die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Umweltrechtsbe-
helfsgesetz genannten Fälle (UPV und Vorprüfung eines
Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit) beispielhaft für die
Verletzung von Verfahrensregeln genannt („insbesondere“).
detheit des Antrags kommt es hingegen hierauf nicht mehr
an, da es sich um ein objektives Beanstandungsverfahren

Die Nichtdurchführung der genannten erforderlichen Ver-
fahren stellt stets eine Verletzung wesentlicher Verfahrens-

Drucksache 16/13430 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

vorschriften dar. Durch die Einfügung des Wortes „insbeson-
dere“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die aufgeführten
Verstöße nur exemplarischer Natur sind und auch andere
Verstöße als wesentliche Verstöße im Sinne der Vorschrift
angesehen werden können.

Zu § 4 Absatz 1a

Der eingefügte Absatz 1a stellt klar, dass wesentliche Män-
gel in der Abwägung erhebliche Fehler sind, die zur Aufhe-
bung der Entscheidung führen müssen. Soweit wesentliche
Mängel in der Abwägung vorhanden sind, kann entspre-
chend dem Absatz 1 die Aufhebung der gerichtlichen Ent-
scheidung verlangt werden. Dies ist schon deshalb europa-
rechtlich geboten, weil eine strikte Unterscheidung zwischen
Verfahrensfehlern und Abwägungsmängeln nicht möglich
ist, denn „die Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern hängt
nach europäischem Recht (…) stark vom materiellrecht-
lichen Gegenstand ab.“ (Peter Kremer, Rechtsgutachten zur
Vereinbarkeit einiger Regelungen des Entwurfs eines Ge-
setzes zur Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben mit
der Verfassung sowie europäischem Recht, August 2006,
Punkt 2.3.). Im Übrigen ist in der Richtlinie 2003/35/EG
keine Einschränkung der Überprüfbarkeit von Verstößen ge-
gen dem Umweltschutz dienenden Normen vorgesehen.
Vielmehr entspricht es bereits jetzt ständiger Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs, die Zielsetzung der
Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, zu berücksichtigen.
Je bedeutender die Vorschrift ist, umso weiter ist die gericht-
liche Überprüfbarkeit. Da dem Umweltschutz eine hohe Be-
deutung beigemessen wird, ist grundsätzlich auch von einer
weiten Überprüfbarkeit von Verstößen gegen dem Umwelt-
schutz dienenden Vorschriften auszugehen (siehe zum Gan-
zen auch Schmidt/Kremer, Rechtsgutachten 2006, S. 22 f.).
Dementsprechend war es europarechtlich geboten, von
starren Ausnahmen der Überprüfbarkeit abzusehen. Solche
Ausnahmen würden es der betroffenen Öffentlichkeit in vie-
len Fällen praktisch unmöglich machen, ihr Recht auf einen
breiten Zugang zu den Gerichten auszuüben. Schon das
geltende Umweltrechtsbehelfsgesetz macht in § 4 Absatz 1
Satz 2 durch den Verweis allein auf § 45 Abs. 2 VwVfG
hinreichend deutlich, dass § 46 VwVfG (und entsprechende
Vorschriften) gerade keine Anwendung finden sollen. Dieser
Wertung entspricht der neu eingefügte Absatz 1a mit seinem
zweiten Satz für Regelungen, die eine Überprüfung des
Abwägungsvorgangs beschränken.

Zu § 4 Absatz 2

Der ergänzte Satz 2 stellt klar, dass auch die Regelung des
§ 214 Abs. 3 letzter Halbsatz des Baugesetzbuches nicht
anwendbar ist. Mängel im Abwägungsvorgang bei der Bau-
leitplanung sind daher nicht nur dann erheblich, wenn sie
offensichtlich von Einfluss auf das Abwägungsergebnis
sind.

Zu § 4 Absatz 3

Folgeänderung.

Anlage 3

Änderungsantrag
der Abgeordneten Angelika Brunkhorst, Horst Meierhofer,
Michael Kauch, und der Fraktion der FDP

zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
– Bundestags-Drucksache 16/12785 –

Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Nr. 4:

In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird im 1. Halbsatz das Wort „auch“
durch die Worte „durch die Förderung einer nachhaltigen
Energieversorgung insbesondere durch den Ausbau erneuer-
barer Energien und“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Der Klimawandel hat erhebliche Auswirkungen auf den Na-
turhaushalt und die biologische Vielfalt. Mit der Ergänzung
wird klargestellt, dass Maßnahmen zum Schutz des Klimas
wie die nachhaltige Energieversorgung einen wichtigen Bei-
trag zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktions-
fähigkeit des Naturhaushaltes leisten und deshalb eine uner-
lässliche Zielsetzung des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege darstellen. Bereits im geltenden Naturschutzrecht war
die Bedeutung des Klimaschutzes in diesem Sinne verankert.

Berlin, 08.06.2009

Änderungsantrag
der Abgeordneten Angelika Brunkhorst, Michael Kauch,
Horst Meierhofer und der Arbeitsgruppe Umwelt der FDP-
Bundestagsfraktion im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit

zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
– Bundestags-Drucksache 16/12785 –

Der Ausschuss wolle beschließen:

Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 BNatSchG

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)647

08.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)650
zu Top 2a der TO am 17.06.2009
16.06.2009
In Artikel 1 ist in § 14 Abs. 3 Nr. 1 ist das Wort „fünf“ durch
das Wort „zehn“ zu ersetzen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/13430

B e g r ü n d u n g :

Die Ergänzung dient dem Schutz des durch Vertragsnatur-
schutz verbesserten Zustandes von Natur und Landschaft.
Landwirte, die sich freiwillig Bewirtschaftungsbeschrän-
kungen unterwerfen, sollen zudem im Hinblick auf die Ver-
fügbarkeit der Flächen nicht unangemessen benachteiligt
werden.

Mit der Änderung bleibt es dabei, dass der Ausschluss der
Eingriffregelung nicht unbegrenzt eintritt, sondern einer
zeitlichen Befristung unterliegt. Mit der Änderung wird zur
Bewahrung des durch die Bewirtschaftungsbeschränkung
Erreichten bewusst ein längerer Zeitraum (zehn statt fünf
Jahre) festgelegt. Damit wird verhindert, dass sich der jewei-
lige Bewirtschafter aus ökonomischen Erwägungen unter
Druck gesetzt fühlen könnte, die Verbesserung des Zustan-
des von Natur und Landschaft nach Beendigung der Ver-
tragslaufzeit schnellstmöglich wieder zu beseitigen, nur um
für eine weitere Nutzung der Anwendbarkeit der Eingriffsre-
gelung zu entgehen.

Änderungsantrag
der Abgeordneten Angelika Brunkhorst, Michael Kauch,
Horst Meierhofer und der Arbeitsgruppe Umwelt der FDP-
Bundestagsfraktion im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit

zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
– Bundestags-Drucksache 16/12785 –

Der Ausschuss wolle beschließen:

Zu Artikel 1 §§ 13, 14 und 15 (Eingriffe in Natur und Land-
schaft)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

§ 13 erhält folgende Fassung: „Erhebliche Beeinträchtigun-
gen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher zu ver-
meiden.“

a) § 14 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) Absatz 1 wird Absatz 1 Satz 1.

bb) Es ist folgender Satz 2 anzufügen:

„Soweit sie nicht zu vermeiden sind, sind sie auszu-
gleichen, zu ersetzen oder in sonstiger Weise zu
kompensieren.“

b) § 15 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Absatz 2 Satz 1 ist das Wort „vorrangig“ zu strei-

„Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald
die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in
dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise
hergestellt sind und das Landschaftsbild landschafts-
gerecht neu gestaltet ist oder nach Landesrecht eine
Kompensation durch Ersatzgeldzahlung erfolgt ist.“

cc) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:

„Soweit Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden, in
angemessener Form auszugleichen oder zu ersetzen
sind oder in sonstiger Weise kompensiert werden
können, darf ein Eingriff nur zugelassen oder durch-
geführt werden, wenn die Belange des Naturschut-
zes und der Landschaftspflege bei der Abwägung
aller Anforderungen an Natur und Landschaft an-
deren Belangen nicht im Range vorgehen.“

dd) Absatz 6 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

„Die Zulassungsbehörde kann bestimmen, dass der
Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft
im Sinne dieses Gesetzes Ersatz in Geld zu leisten
hat.“

B e g r ü n d u n g :

Zu § 13:

Mit dieser Änderung wird das Instrument der Vermeidung
von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Land-
schaft als allgemeiner Grundsatz des Naturschutzes im Sinne
von Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 des Grundgesetzes festgeschrieben.
Die Instrumente zur Kompensation von Eingriffen in Natur
und Landschaft, wie Ausgleich, Ersatz und Ersatzgeld sind
gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung an die-
ser Stelle herausgenommen. Die Regelungen über Aus-
gleich, Ersatz und Ersatzgeld gehören nicht zum abwei-
chungsfesten Kern und sind damit der gesetzlichen Gestal-
tung durch die Länder zugänglich (Abweichung). Die kon-
krete Ausgestaltung dieser Instrumente können die Länder
abweichend regeln.

Zu § 14:

Gegenüber dem Text des Entwurfes der Bundesregierung
wird der Satz 2 hinzugefügt, wodurch die in § 13 heraus-
genommenen Instrumente wieder eingeführt werden, ohne
dass sie jetzt noch zu den allgemeinen Grundsätzen zählen.
Damit ist eine Gleichstellung von Realkompensation und
monetärer Kompensation möglich, wenn dies durch Landes-
recht vorgesehen ist.

Diese Regelung dient der weiteren Flexibilisierung der Ein-
griffsregelung und damit der Entbürokratisierung und Dere-
gulierung. Die Regelung dient auch der weiteren Beschleu-
nigung von Zulassungsverfahren, weil Vorhabenträger nicht
mehr wertvolle Zeit in die Suche nach geeigneten Kompen-
sationsflächen investieren müssen.

Die Erfahrung seit Einführung des Ersatzgeldes in verschie-
denen Bundesländern zeigt, dass die Naturschutzbehörden
mit den vereinnahmten Geldern sehr sinnvolle Maßnahmen
durchführen können, die ansonsten aus finanziellen Gründen
nicht hätten verwirklicht werden können. Diese Maßnahmen
basieren in der Regel auf einem Konzept der unteren Natur-
schutzbehörde. Sie bestehen anders als die Kompensations-

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)652
zu Top 2a der TO am 17.06.2009
16.06.2009
chen.

bb) Absatz 2 Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
maßnahmen, meistens nicht aus vereinzelten Maßnahmen,
sondern aus einem Gesamtvorhaben. Auf diese Weise kann

Drucksache 16/13430 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Land-
schaft oftmals mehr erreicht werden, als durch die einzelnen
Kompensationsmaßnahmen.

Das Ersatzgeld kann auch dazu genutzt werden, Synergien
im Naturschutz selbst und mit anderen Fachdisziplinen aus-
zubauen, z. B.:
● Umsetzung von Natura 2000,
● Pflege und Entwicklung von Naturschutzgebieten,
● Ergänzung von Naturschutzförderprogrammen,
● Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
● Ökologisierung der Landwirtschaft

Zu § 15:

Zu Absatz 2: Die Änderung entspricht der Intention der sys-
tematischen Gleichstellung von Ausgleich, Ersatz und – so-
fern Landesrecht dies ermöglicht – Ersatzgeldzahlung für ei-
nen unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft. Die
Regelung stellt klar, dass auch die Ersatzgeldzahlung zu den
Ersatzmaßnahmen zählt, sofern dies in Landesgesetzen vor-
gesehen ist.

Zu Absatz 5: Folgeänderung in dem Sinne, dass auch hier die
„sonstige Kompensation“ mit aufgenommen wird.

Im Übrigen wird die bisher enthaltene und nicht eindeutige
„doppelte Verneinung“ vermieden. Der Text wird verständ-
licher formuliert, indem die Tatbestandsmerkmale und die
Rechtsfolge deutlicher hervorgehoben werden.

Zu Absatz 6: Folgeänderung.

Änderungsantrag
der Abgeordneten Angelika Brunkhorst, Michael Kauch,
Horst Meierhofer und der Arbeitsgruppe Umwelt der FDP-
Bundestagsfraktion im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit

zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
– Bundestags-Drucksache 16/12785 –

Der Ausschuss wolle beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG)

In Artikel 1 ist in § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ist das Wort
„dürfen“ durch das Wort „sollen“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g :

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht für die Mahd
von Röhrichten in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Septem-

haltung von Lebensstätten für die Überwinterung von Schilf-
und Röhrichtbesiedlern.

Das Verbot jeglicher Mahd innerhalb der Vegetationsperiode
ist aus Sicht des Artenschutzes sinnvoll und angemessen.

Für die Zeit außerhalb der Vegetationsperiode kann ins-
besondere für fischereiwirtschaftlich genutzte Teiche die ge-
nerelle Vorgabe, dass Röhrichte nur in Abschnitten zurück-
geschnitten werden dürfen, zu einer unbilligen Härte führen,
wenn sich Röhrichte in für die Fischzucht künstlich geschaf-
fenen und durchgehend flachen Gewässern massiv entwi-
ckeln und die Fischproduktion gefährden. Um in solchen
Fällen ein vollständiges Zuwachsen der Gewässer verhin-
dern zu können, um die Teiche selbst erhalten zu können und
um optimale Wasserqualitäten gewährleisten zu können, soll
daher außerhalb der Vegetationsperiode an fischereiwirt-
schaftlich genutzten Teichen auch eine vollständige Mahd
der Röhrichtzonen möglich sein.

Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums darf nicht überstrapa-
ziert werden, denn bei für die Fischzucht künstlich geschaf-
fenen fischereiwirtschaftlich genutzten Teichen handelt es
sich in erster Linie um „Produktionsanlagen“ und nicht um
„Natur“.

Gegebenenfalls können zudem vertragliche Vereinbarungen
über die abschnittsweise Mahd getroffen werden.

Änderungsantrag
der Abgeordneten Angelika Brunkhorst, Michael Kauch,
Horst Meierhofer und der Arbeitsgruppe Umwelt der FDP-
Bundestagsfraktion im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit

zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
– Bundestags-Drucksache 16/12785 –

Der Ausschuss wolle beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 60 Satz 2 – neu – BNatSchG)

In Artikel 1 ist in § 60 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
„Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen
Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet.“

B e g r ü n d u n g :

Satz 1 bedarf für die betroffenen Grundstückseigentümer und
die Erholungssuchenden der Klarstellung, dass durch die Nut-
zung der Grundstücke vorbehaltlich anderer Rechtsvorschrif-
ten keine neuen Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)653
zu Top 2a der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)654
zu Top 2a der TO am 17.06.2009
16.06.2009
ber ein vollständiges Verbot, in der übrigen Zeit ein Zurück-
schneiden in Abschnitten vor. Ziel ist insbesondere die Er-

Erholungssuchenden begründet werden und keine zusätz-
lichen Lasten auf die Grundstückseigentümer zukommen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/13430

Anlage 4

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Lutz Heilmann, Eva Bulling-Schröter,
Hans-Kurt Hill und der Fraktion DIE LINKE.

zur Beratung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD
– Drucksachen 16/12274 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege

Der Ausschuss wolle beschließen:

I. Der Ausschuss stellt fest:

Die Bundesregierung ist mit ihrem im Koalitionsvertrag ver-
ankerten Ziel, dass Umweltrecht in einem einheitlichen Um-
weltgesetzbuch zusammenzufassen, gescheitert. Der Bun-
desumweltminister konnte seinen umweltpolitisch schon
wenig ambitionierten Entwurf nicht gegen die Widerstände
aus dem Bundesland Bayern und der von der CSU geführten
Ressorts Wirtschaft und Landwirtschaft durchsetzen. Diese
wollten insbesondere die integrierte Vorhabengenehmigung,
das Kernstück des Umweltgesetzbuches, mit der die Geneh-
migungsverfahren vereinfacht werden sollten, verhindern.
Das ist ihnen bedauerlicherweise gelungen. Mit dem vorlie-
genden Gesetzentwurf sowie den parallel eingebrachten Ge-
setzentwürfen zum Wasserrecht (16/12786) und zum Schutz
vor nichtionisierender Strahlung (16/12787) legen die Koa-
litionsfraktionen und die Bundesregierung nur ein Stück-
werk vor, dem der wesentlichste Bestandteil fehlt.

Der vorliegende Gesetzentwurf passt lediglich das Natur-
schutzrecht an das im Zuge der Föderalismusreform von
2006 geänderte Grundgesetz an. Durch die Abschaffung der
Rahmengesetzgebung und die Überführung des Rechts des
Naturschutzes in die konkurrierende Gesetzgebung hatte der
Bund die gesetzgeberische Aufgabe, bis Ende 2009 eine
gesetzliche Vollregelung im Naturschutzrecht zu verabschie-
den.

Der Gesetzentwurf nutzt die durch die Föderalismusreform
2006 geschaffene Möglichkeit der abweichungsfesten Kerne
völlig unzureichend. Insbesondere die allgemeinen Grund-
sätze, sind so unverbindlich formuliert, dass sie in vielen
Bereichen des Naturschutzrechtes keine Schranke für die
weitgehenden Abweichungsmöglichkeiten der Bundeslän-
der bedeuten. Damit besteht die Gefahr eines Wettbewerbs
um die Absenkung von Naturschutzstandards unter den Bun-
desländern.

Die vorgesehenen allgemeinen Grundsätze sind inhaltlich
wenig klar und umfassend ausgestaltet. Dies ist jedoch unbe-
dingt notwendig, um das Gesetz für Behörden und Verbände

Der vorliegende Gesetzentwurf ist damit nicht geeignet
einen am Klimawandel ausgerichteten Natur- und Arten-
schutz zu gewährleisten. Er enthält vielmehr die Absenkung
naturschutzrechtlicher Standards.

Die Eingriffsregelung als eines der zentralen Elemente des
Naturschutzes ist unzureichend ausgestaltet. Ihre konkrete
Ausgestaltung und ihre wichtigsten Begriffsbestimmungen
müssen bundeseinheitlich abweichungsfest geregelt werden.
Dem derzeit hohen Flächenverbrauch in Deutschland kann
nur durch eine rechtlich verbindliche Prüfkaskade entgegen-
gewirkt werden. Diese muss die Vermeidung vor den Aus-
gleich und den Ausgleich vor Ersatzzahlung regeln und ab-
weichungsfest ausgestalten. Eine Gleichstellung von Aus-
gleich und Ersatz innerhalb der Realkompensation ist ab-
zulehnen.

Zudem werden bestehende Mängel im Artenschutz nicht be-
seitigt. Nur eine deutliche Klarstellung der Planungsschritte
und eines Kontrollsystems für hochgradig bedrohte und
streng geschützte Arten sowie für die Wiederansiedlung von
Arten wird den Zielen des Artenschutzes gerecht. Ausnah-
men von artenschutzrechtlichen Verboten sind abzulehnen.

Bei den Regeln der guten fachlichen Praxis für die Land-,
Forst- und Fischereiwirtschaft fehlen Konkretisierungs- und
Präzisierungsaspekte. Diese sind durch allgemeine Grund-
sätze zu formulieren, um einen flächendeckenden und
gleichwertigen Mindestschutz von Natur und Umwelt zu
garantieren und die Privilegierung von Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft zu rechtfertigen.

Dem Gesetzentwurf fehlt eine konkret ausgestaltete Re-
gelung zum Biodiversitätsschutz. Hier besteht dringender
Regelungsbedarf, insbesondere durch die Verpflichtungen
aus der Konvention zum Schutz der Biologischen Vielfalt
(CBD) und der von der Bundesregierung im November 2007
beschlossenen nationalen Biodiversitätsstrategie.

Im Gesetzentwurf fehlt eine Regelung zum integrierten
Küstenzonenmanagement. Nur durch eine solche Regelung
mit hohen natur- und artenschutzrechtlichen Standards wäre
eine zukunftsfähige Küstenentwicklung zu erreichen.

Desweiteren fehlt eine flächendeckende integrierende Land-
schaftsplanung. Sie ist die Grundlage des Natur- und Land-
schaftsschutzes. Ohne das Flächendeckungsprinzip werden
in Zukunft die im Gesetzesentwurf definierten Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht hinreichend
umgesetzt. Die Aufstellungspflicht von Landschaftsplänen
ist im Bundesnaturschutzgesetz festzulegen und deren Fort-
schreibung an der Flächennutzungsplanung zu orientieren.

Ferner sind die Öffentlichkeitsbeteiligung und insbesondere
die Verbandsklagerechte nicht ausreichend ausgestaltet. Der
Gesetzentwurf widerspricht den Vorgaben der Aarhus-Kon-
vention und den sich anschließenden europäischen Richt-
linien. Der Gesetzentwurf führt dazu, dass Planfeststellun-
gen und Befreiungen in Naturschutz- und Natura-2000-
Gebieten und auch das Klagerecht von Verbänden nicht weit
genug erfasst werden.

Die Vereinheitlichung und das Zusammenführen des Um-
weltrechts in ein umfassendes Umweltgesetzbuch unter Ein-
beziehung der Vorhabengenehmigung und des Planungs-

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)656
zu Top 2c der TO am 17.06.2009
16.06.2009
transparent sowie anwender- und vollzugsfreundlich aus-
zugestalten.

rechtes für Verkehrswege mit einer frühzeitigen und weit-
gehenden Beteilung von Bürgerinnen und Bürgern sowie

Drucksache 16/1343 destag – 16. Wahlperiode
0 – 46 – Deutscher Bun

Natur- und Umweltschutzorganisationen bleibt somit eine
Aufgabe für die nächste Legislaturperiode.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf
noch im Jahr 2009 einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem:

1. die Prüfkaskade der Eingriffsregelung nach vorrangigen
und nachrangigen Maßnahmen unterschieden und die ge-
samte Regelung abweichungsfest ausgestaltet wird;

2. die bestehenden artenschutzrechtlichen Mängel behoben
werden und das Artenschutzrecht europarechtskonform
ausgestaltet wird;

3. die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Land-,
Forst,- und Fischereiwirtschaft als allgemeiner Grundsatz
abweichungsfest gestaltet und so präzisiert werden, dass
ein wirksamer Arten- und Naturschutz gewährleistet ist;

4. bestehende Instrumente des Biodiversitätsschutzes wie
der Biotopverbund gestärkt sowie konkrete und rechts-
verbindliche Regelungen zum Biodiversitätsschutz im
Naturschutzrecht geschaffen werden;

5. die bestehende Regelung für ein integriertes Küsten-
zonenmanagement beibehalten werden;

6. das Flächendeckungsprinzip der Landschaftsplanung
und die Fortschreibung bei der Aufstellung von Plänen
der räumlichen Gesamtplanung aufgenommen und die
Fortschreibungen der Landschaftspläne an der Flächen-
nutzungsplanung orientiert werden;

7. ein der Allgemeinheit zugängliches Bundesnaturschutz-
register eingerichtet wird, um Maßnahmen zum Natur-
schutz und der Landschaftspflege sowie Flächen mit
rechtlichen Bindungen für den Naturschutz zu erfassen;

8. die Verbandsklagerechte ausgeweitet werden;

9. die abweichungsfesten allgemeinen Grundsätze des
Naturschutzes, des Rechts des Artenschutzes und des
Rechts des Meeresnaturschutzes genau und umfassend
definiert werden und die Abweichungsfestigkeit aus-
drücklich festgeschrieben wird.

Berlin, den 17. Juni 2009

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