BT-Drucksache 16/13426

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12786, 16/13306- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12275- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13426
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12786, 16/13306 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/12275 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts

A. Problem

Dem Bundesgesetzgeber wurden im Zuge der Föderalismusreform I umfassende
Kompetenzen im Bereich des Umweltrechts zugewiesen. Durch die Gesetzent-
würfe sollen das bestehende Wasserhaushaltsgesetz ersetzt und eine Neuord-
nung vorgenommen werden. Im Wesentlichen sollen

● das geltende Rahmenrecht des Bundes durch Vollregelungen ersetzt,

● eine Systematisierung und Vereinheitlichung des Wasserrechts herbeigeführt,

● EG-rechtliche Bestimmungen durch bundeseinheitliche Rechtsvorschriften
umgesetzt und

● in den Landesrechten normierte Bereiche der Wasserwirtschaft in Bundes-
recht überführt werden, soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlichen Rege-
lungen besteht.

B. Lösung

Annahme der Gesetzentwürfe in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP
C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/13426 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/12786, 16/13306 und 16/12275 mit fol-
genden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 3 Nummer 6 wird das Wort „Grundwasservorkommen“ durch das
Wort „Grundwasservolumen“ ersetzt.

b) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener
oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus
dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als
Eigentümer der Bundeswasserstraßen.“

bb) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landes-
rechtlichen Vorschriften.“

c) § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,“.

bb) Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

cc) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und
schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbeson-
dere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Ent-
stehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,“.

d) § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „nur“ wird gestrichen.

bb) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:

„Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teil-
weise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung

1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder
ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,

2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan
(§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt.“

e) In § 33 werden die Wörter „die für die ökologische Funktionsfähigkeit des
Gewässers und anderer hiermit verbundener Gewässer erforderlich ist (Min-
destwasserführung)“ durch die Wörter „die für das Gewässer und andere
hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Ab-
satz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung)“ ersetzt.

f) § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stau-
anlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben wer-

den, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen
ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13426

g) § 35 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden,
wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation
ergriffen werden.“

bb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe
„Absatz 1“ ersetzt.

h) In § 36 Satz 2 wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort „sind“ das
Wort „insbesondere“ angefügt und in Nummer 1 das Wort „insbesondere“
durch das Wort „wie“ ersetzt.

i) In § 38 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Düngemitteln“
ein Komma gesetzt und die Wörter „soweit durch Landesrecht nichts
anderes bestimmt ist,“ eingefügt.

j) § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern
der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Auf-
gabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeind-
lichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen
Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind
die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und An-
lagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung
erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu betei-
ligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die
Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2
genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile
haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet
verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.“

k) Dem § 41 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.“

l) § 42 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Behörde kann

1. die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die
Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,

2. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen
sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu
erreichen.“

bb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 40 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

m)§ 48 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze 2 bis 4
ersetzt:

„Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch
festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung
nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Ein-
trags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zu-
stimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der

Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang
der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.“

Drucksache 16/13426 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“ durch die Angabe
„Satz 2 bis 4“ ersetzt.

n) Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen
werden.“

o) § 50 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Unter-
nehmen“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.

bb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen ge-
ring und informieren die Endverbraucher über Maßnahmen zur Einspa-
rung von Wasser unter Beachtung der hygienischen Anforderungen.“

p) Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinklär-
anlagen anfallenden Schlamms.“

q) § 57 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „die dazu dienen,“ durch
die Wörter „die erforderlich sind, um“ ersetzt.

bb) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

r) § 58 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10
kann bestimmt werden,

1. unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle
einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf,

2. dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch
Sachverständige überwacht wird.“

bb) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die dazu dienen,“ durch
die Wörter „die erforderlich sind, um“ ersetzt.

s) § 60 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 Satz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Neben-
bestimmungen zu versehen,“.

bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb
und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter
Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Geneh-
migungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrif-
ten bleiben unberührt.“

t) § 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand,
ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art
und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu über-
wachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3

hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen
der zuständigen Behörde vorzulegen.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13426

u) In § 62 Absatz 1 Satz 3 und in § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden
jeweils nach dem Wort „Silagesickersäften“ die Wörter „sowie von ver-
gleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen“ eingefügt.

v) § 64 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestel-
lung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht,

2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,

3. die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,

4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.“

w) § 68 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für
die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder
keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.“

bb) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

„1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesonde-
re eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung
der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rück-
halteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und

2. andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.“

x) § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

y) § 76 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 2 wird folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beein-
flusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.“

bb) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgenden neuen Satz 2 ersetzt:

„Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013
festzusetzen.“

z) § 78 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „in einem Verfahren“ durch
die Wörter „in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen“ er-
setzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 30, 34 und 35“ durch die
Angabe „§§ 30, 33, 34 und 35“ ersetzt.
ccc) In Nummer 5 wird das Wort „zeitweise“ durch das Wort „kurz-
fristige“ ersetzt.

Drucksache 16/13426 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Deichbaus“ durch die
Wörter „des Baus von Deichen und Dämmen“ ersetzt.

cc) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder
Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden,
wenn sie

1. in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des
Baugesetzbuchs den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen
oder

2. ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der
Voraussetzungen des Satzes 1 gewährleistet ist.

In den Fällen des Satzes 2 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.“

dd) In Absatz 5 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter
„zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen“ gestrichen.

aa) Dem § 82 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten
Einleitungen in das Grundwasser zulassen.“

bb) § 84 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne, die nach
Maßgabe des Landesrechts vor dem … [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1] aufzustellen wa-
ren, sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle
sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.“

cc) § 88 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ihrer gesetzlichen Aufgaben“
durch die Wörter „der ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung
übertragenen Aufgaben“ ersetzt.

bb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die An-
gabe „Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2“ ersetzt.

dd) In § 92 Satz 1 werden nach dem Wort „Gewässer“ die Wörter „sowie der
Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorha-
bens erforderlich ist,“ eingefügt.

ee) In § 99 Satz 2 werden das Komma gestrichen und die Angabe „die §§ 97
und 98 Absatz 1 entsprechend“ durch die Angabe „und § 97 entspre-
chend“ ersetzt.

ff) § 100 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetzes“ ein Komma
gesetzt und der nachfolgende Satzteil durch die Wörter „nach auf
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landes-
rechtlichen Vorschriften bestehen“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gesetzes“ die Wörter „und
nach landesrechtlichen Vorschriften“ eingefügt.

gg) In § 101 Absatz 2 werden vor dem Wort „Auskünfte“ die Wörter „auf
Verlangen“ eingefügt.
hh) § 103 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13426

aaa) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:

„10. ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 eine Abwasser-
behandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,“.

bbb) Die bisherigen Nummern 10 bis 17 werden die Nummern 11 bis 18.

ccc) In der neuen Nummer 18 wird das Wort „gestattet“ durch die Wörter
„gestattet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 9 und 11 bis 15“ durch die An-
gabe „Nummer 9, 10 und 12 bis 16“ ersetzt.

2. Nach Artikel 15 werden folgende Artikel 15a und 15b eingefügt:

‚Artikel 15a
Änderung des Bundesberggesetzes

In § 52 Absatz 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 17. März
2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“ ersetzt.

Artikel 15b
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch … vom …
(BGBl. I S. …)* geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 8 Satz 1, § 8a Absatz 1 erster Halbsatz und § 9 Absatz 1 wird jeweils das
Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.‘

3. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nach der Angabe
„F+,“ die Angabe „O,“ eingefügt.

b) In Nummer 2 wird § 4a wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „eines Sachverständigen nach
den §§ 5 und 6“ durch die Wörter „einer Prüfstelle nach § 6“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des Sachverständigen nach
den §§ 5 und 6“ durch die Wörter „der Prüfstelle nach § 6“ ersetzt.

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

* Hinweis: parallele Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Ulrich Petzold
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Angelika Brunkhorst
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Nicole Maisch
Berichterstatterin
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU) auf Druck-
sachen 16/12788, 16/13301 und durch den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung auf Drucksachen
16/12787, 16/13299.

der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-

DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf auf Drucksachen 16/12275 in geänderter Fassung
anzunehmen.
Drucksache 16/13426 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ulrich Petzold, Dr. Matthias Miersch, Angelika
Brunkhorst, Eva Bulling-Schröter und Nicole Maisch

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12786, 16/13306
wurde in der 220. Sitzung des Deutschen Bundestages am
7. Mai 2009 zur federführenden Beratung an den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Sportaus-
schuss, den Rechtsausschuss, den Haushaltsausschuss, den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz so-
wie den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12275 wurde in der
212. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20. März 2009
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitbe-
ratung an den Innenausschuss, den Sportausschuss, den
Rechtsausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie den
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Dem Bundesgesetzgeber wurden im Zuge der Födera-
lismusreform I umfassende Kompetenzen im Bereich des
Umweltrechts zugewiesen. Durch die Gesetzentwürfe sollen
das bestehende Wasserhaushaltsgesetz ersetzt und eine Neu-
ordnung vorgenommen werden. Im Wesentlichen sollen

● das geltende Rahmenrecht des Bundes durch Vollrege-
lungen ersetzt,

● eine Systematisierung und Vereinheitlichung des Wasser-
rechts herbeigeführt,

● EG-rechtliche Bestimmungen durch bundeseinheitliche
Rechtsvorschriften umgesetzt und

● in den Landesrechten normierte Bereiche der Wasser-
wirtschaft in Bundesrecht überführt werden, soweit ein
Bedürfnis nach bundeseinheitlichen Regelungen besteht.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Sportausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf auf Drucksachen 16/12786, 16/13306 in geänderter
Fassung anzunehmen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/12786 einvernehmlich für erledigt erklärt und
Drucksache 16/13306 zur Kenntnis genommen.

Der Haushaltsausschuss hat mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12786, 16/13306 an-
zunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12786,
16/13306 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf auf Drucksachen 16/12786, 16/13306 in geänderter
Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12786 ein-
vernehmlich für erledigt erklärt und Drucksache 16/13306
zur Kenntnis genommen.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 16/12275 anzunehmen.

Der Sportausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf auf Drucksache in geänderter Fassung 16/12275
anzunehmen.

Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf auf Drucksachen 16/12786, 16/13306 anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13426

Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12275 anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12275 in
geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 16/12275 in geänderter Fassung
anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/12275 in geänderter Fassung anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12786,
16/13306 und 16/12275 in seiner 93. Sitzung am 17. Juni
2009 beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass über
eine Novelle des Wasserrechts seit dem Jahr 2006 als
Bestandteil des angestrebten Umweltgesetzbuches (UGB)
debattiert worden sei. Nachdem sich das UGB nicht habe
durchsetzen lassen, habe man sich entschieden, ein Einzel-
gesetz zu verabschieden. Hierzu seien im Bundesrat zahl-
reiche Änderungswünsche geäußert worden, die die Dis-
kussion letztlich positiv beeinflusst hätten. Es seien an vie-
len Punkten die Rechte der Länder gestärkt worden. Man
verweise diesbezüglich auf § 38 zu den Gewässerrandstrei-
fen, auf § 41 zur Gewässerunterhaltung, auf § 49 zu den
Erdaufschlüssen oder auf § 60 zur Errichtung von Abwas-
seranlagen. Beim § 38 habe man den Ländern die Möglich-
keit gegeben, für die Gewässerrandstreifen zusätzliche Be-
dingungen festzulegen. Beim § 32, der sich mit den Erläu-
terungen zu den Sedimenten befasse, habe man festgelegt,
dass diese sowohl die schlammigen und festen Bestandteile
Kies und Stein sowie organische und anorganische Be-
standteile umfasse und insoweit weiter und breiter gefasst
seien, als die bisherigen Begriffe Schlämme und Baggergut.
Auch beim § 54 zum Schlamm aus Kleinkläranlagen habe
man den Entwurf weiterentwickelt. Durch die §§ 76 und 78
habe man versucht, dem Klärungsbedarf der vergangenen
Jahre beizukommen und eine Neuregelung bezüglich des
Hochwasserschutzes gefunden. In dem § 82 zu den Sonder-
bestimmungen für den Bergbau sei die Einleitung konkre-
tisiert worden und in den §§ 101 und 103 habe man die
Bußgeldbewährung verändert. Der § 48 mit dem Gering-

diskussionspunkte gewesen. Hier habe man zwischen ver-
schiedenen umweltpolitischen Interessen abwägen müssen.
Auf der einen Seite stehe der Naturschutz und auf der ande-
ren Seite der Ausbau der Erneuerbaren Energien. Mit der in
§§ 33 und 35 geregelten Mindestwasserführung und Was-
serkraft habe man hier einen vernünftigen Kompromiss
gefunden. Die Brisanz des § 48 sei allen erst in den letzten
Wochen klar geworden, deshalb habe die Diskussion zur
Reinhaltung des Grundwassers einen breiten Raum in der
Diskussion eingenommen. Es sei daher gut gewesen, ein-
zelne Regelungen des geplanten UGB nochmals zu dis-
kutieren, da man ansonsten das umstrittene Geringfügig-
keitsschwellenwertkonzept in das deutsche Recht einge-
führt hätte, obwohl es noch nicht international einheitlich
anerkannt ist, das Geringfügigkeitsschwellenwertkonzept
als Schutzziel nicht auf die Bewirtschaftungsziele vor Ort
eingegangen wäre und es den Ort der Beurteilung entgegen
der europäischen Rechtsauffassung auf einen Punkt außer-
halb des Grundwasserkörpers festgelegt hätte. Diese kriti-
schen Punkte seien nunmehr ausgeräumt.

Die Fraktion der SPD erklärte, dass die einzelnen Positio-
nen zum Wasserrecht seit langem bekannt seien. Es gebe
zum jetzigen Entwurf keine Alternative, wenn man eine
Rechtszersplitterung verhindern wolle. Man müsse berück-
sichtigen, dass die Länder bei dem zustimmungspflichtigen
Gesetz eine wichtige Rolle eingenommen hätten und sich
dies im Gesetzentwurf niederschlage. Am Beispiel Gewäs-
serrandstreifen lasse sich verdeutlichen, dass man es nicht
mit einem Abbau der Standards zu tun habe, weil die Län-
der heute gänzlich unterschiedliche Regelungen hätten. Es
werde daher im Einzelfall sowohl zu erhöhten wie auch zu
verminderten Standards kommen. Die Kompromisslösung,
die einen Standard vorgebe und Öffnungsklauseln nach
oben vorsehe, sei tragfähig und schaffe Rechtsklarheit beim
Status Quo. Beim Thema Wasserkraftnutzung habe man
ebenfalls einen Kompromiss gefunden, der sowohl dem
Naturschutz als auch dem Ausbau der Wasserkraft Rech-
nung trage. Im § 35 werde diesbezüglich geregelt, dass die
Fischpopulation immer mit berücksichtigt werden müsse.

Die Fraktion der FDP führte aus, dass der vorliegende
Gesetzentwurf besser sei, als eine Rechtszersplitterung in
Kauf zu nehmen. Es sei wichtig, die zahlreichen euro-
päischen Richtlinien, insbesondere die Wasserrahmenricht-
linie, einzuhalten. Verbesserungswürdig sei die geplante
Regelung zum Widerruf von Bewilligungen sowie die ge-
plante Streichung der Übertragungsmodalitäten der Abwas-
serbeseitigungspflicht auf private Dritte entsprechend dem
derzeit geltenden § 18a Absatz 2a des Wasserhaushalts-
gesetzes. Man sei froh darüber, dass die Koalition aus
CDU/CSU und SPD von der Geringfügigkeitsschwellen-
betrachtung abgesehen habe. Kritisch bewerte man, dass
der Bund in einigen Fällen seine neue Kompetenz nicht in
Anspruch genommen habe und bspw. auf bundeseinheit-
liche Regelung, was die Gewässerrandstreifen angehe,
verzichte. Bedauerlich seien außerdem die angestrebten
Regelungen zur Wasserkraft. Die Änderungsanträge der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN würden zwar die
Probleme zum Teil richtig beschreiben, in den konkreten
Forderungen jedoch zu weit gehen.
fügigkeitsschwellenwertkonzept und die §§ 33, 34 und 35,
in denen es um die Wasserkraft gehe, seien die Haupt-

Die Fraktion DIE LINKE. wies darauf hin, dass sie sehr
daran interessiert gewesen sei, ein UGB zu verabschieden.

Drucksache 16/13426 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Natürlich müsse man auch die Interessen der Länder be-
rücksichtigen, es sei aber bedauerlich, dass bestimmte Re-
gelungen aus dem geplanten UGB nicht übernommen wor-
den seien. So sei durch den § 38 der Einsatz von Pflanzen-
schutzmitteln und Pestiziden wieder erlaubt. Bei der Durch-
lässigkeit der Gewässer sei es richtig, auf Fischtreppen zu
setzen, man müsse aber auch die Möglichkeit von Ab-
stiegsmöglichkeiten schaffen, wie auch die Umweltver-
bände betonen würden. Die Mindestwasserführung, die im
§ 33 verankert sei, stelle einen Fortschritt dar. Es werde so
verhindert, dass zuviel Wasser für Wasserkraftanlagen ent-
nommen werde. Beim Hochwasserschutz hätte man sich
eine Festlegung gewünscht, die sich beispielsweise am
Landeswassergesetz von Baden-Württemberg hätte orien-
tieren können.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf
hin, dass Diskussionen zwischen Koalitionspartnern oder in
öffentlichen Veranstaltungen keine eingehende parlamen-
tarische Beratung ersetzen könne. Es sei parlamentarisch
unzumutbar, wenn Änderungsanträge in großer Zahl erst
kurzfristig vorgelegt würden. Man weise außerdem darauf
hin, dass man weder für die Föderalismusreform I noch für
das Scheitern des UGB Verantwortung trage. Es sei also
allein die Verantwortung der Koalition von CDU/CSU und
SPD, wenn man spät berate und eine Absenkung der
Standards vornehme. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN trete mit ihren Änderungsanträgen z. B. dafür
ein, den Schutz der Gewässerbiodiversität zu verbessern.
Bezüglich der wassergefährdenden Stoffe, wie Jauche oder
Gülle, sei eine Verschärfung der Standards notwendig. Man
habe sich außerdem gewünscht, dass bei den Gewässer-
randstreifen eine verbindlichere Lösung vorgeschlagen
worden wäre. Man sei sich außerdem bewusst, dass der
kleinen Wasserkraft Entwicklungsmöglichkeiten gegeben
werden müssten. Dabei müsse man aber auf die Gewässer-
biodiversität achten und nicht nur den Schutz der Fische,
sondern auch den anderer Gewässerorganismen regeln.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)696 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Än-
derungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(16)697 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)698 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen

CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)699
anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Än-
derungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(16)700 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)701 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-
drucksache 16(16)702 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)703 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)704 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)705 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)706 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)707 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktionen der

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Änderungsantrag

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/13426

der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-
drucksache 16(16)708 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE., die Änderungsanträge der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)709 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., die Än-
derungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksachen 16(16)710 bis 16(16)713 anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)714 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)715 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-
drucksache 16(16)716 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Än-
derungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(16)717 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-
drucksache 16(16)718 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)719 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der

Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)720 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE., die Än-
derungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksachen 16(16)721 und 16(16)722 anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)723 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Än-
derungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(16)724 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Än-
derungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(16)725 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)726 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)727 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE., die Än-
derungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksachen 16(16)728 und 16(16)729 anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksachen 16(16)730 bis 16(16)733 an-
zunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den

SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP, den Änderungsantrag der

Anlagen: Änderungsanträ rucksachen 16(16)696 bis
16(16)733

Änderungsantra 51

Änderungsantra ssdrucksache 16(16)648
ge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussd

g der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(16)6

g der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschu
Drucksache 16/13426 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(16)651 ab-
zulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Ausschussdrucksache 16(16)648 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP, dem Deutschen Bun-
destag zu empfehlen, die Gesetzentwürfe auf Drucksachen
16/12786, 16/13306 und 16/12275 in geänderter Fassung
anzunehmen.

Berlin, den 17. Juni 2009

Ulrich Petzold
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Angelika Brunkhorst
Berichterstatterin

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Nicole Maisch
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/13426

Anlage

Änderungsantrag 1
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

In § 3 Nummer 6 wird das Wort „Grundwasservorkommen“
durch das Wort „Grundwasservolumen“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 1 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, dem die Bundes-
regierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Änderungsantrag 2
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Geset-
zes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschrif-
ten Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben,
treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundes-
wasserstraßen.“

b) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:

„Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die
landesrechtlichen Vorschriften.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen einen Vorschlag des Bundesrates

Änderungsantrag 3
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,“

b) Die Nummern 5 und 6 des Gesetzentwurfs werden Num-
mern 6 und 7.

c) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich
natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu ge-
währleisten und insbesondere durch Rückhaltung des
Wassers in der Fläche der Entstehung von nachtei-
ligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates
(Nummer 5 und 6 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf,
denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu-
gestimmt hat.

Änderungsantrag 4
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)696
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)697
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)698
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)699
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009
(Nummer 2 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, dem die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

a) Das Wort „nur“ wird gestrichen.

b) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:

Drucksache 16/13426 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz
oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Be-
willigung

1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt
oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,

2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit
dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr überein-
stimmt.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen einen Vorschlag des Bundesrates
(Nummer 14 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, soweit
ihm die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zuge-
stimmt hat.

Änderungsantrag 5
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

In § 33 werden die Wörter „die für die ökologische Funk-
tionsfähigkeit des Gewässers und anderer hiermit verbunde-
ner Gewässer erforderlich ist (Mindestwasserführung)“
durch die Wörter „die für das Gewässer und andere hiermit
verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6
Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwas-
serführung)“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift Aspekte auf, die der Bundesrat in der
Begründung zu seinem Vorschlag (Nummer 25 der BR-Drs.
280/09 – Beschluss) angeführt hat. Sie berücksichtigt aber
auch berechtigte Argumente in der Gegenäußerung der
Bundesregierung. Die ökologische Funktionsfähigkeit der
Gewässer ist durch die Nummer 1 des § 6 Absatz 1 Satz 1
abgedeckt.

Änderungsantrag 6
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr
errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1
und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben
nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 27 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, soweit ihm die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Änderungsantrag 7
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 35 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen
werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz
der Fischpopulation ergriffen werden.“

2. In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die
Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen teilweise den Vorschlag des Bun-
desrates (Nummer 28 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf,
berücksichtigen aber auch die Gegenäußerung der Bundes-
regierung. Als speziell die Wasserkraft ansprechende bun-
desgesetzliche Regelung soll nur der Schutz der Fischpopu-
lation vorgegeben werden, die besonders umstrittene Vor-
schrift des § 35 Absatz 1 Satz 3 soll entfallen. Auf die Be-
rücksichtigungsklausel des Satzes 2 in Absatz 1 kann und
soll aus Gründen der Rechtsklarheit ebenfalls verzichtet
werden, weil die allgemeinen Vorschriften des Wasserrechts

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)700
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)701

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)702
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009
einschließlich der Grundsätze des § 6 ohnehin Anwendung
finden.

zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/13426

Änderungsantrag 8
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

In § 36 Satz 2 wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort
„sind“ das Wort „insbesondere“ angefügt und in Nummer 1
das Wort „insbesondere“ durch das Wort „wie“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 30 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, dem die Bun-
desregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Änderungsantrag 9
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 38 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Düngemitteln“ ein Komma gesetzt und die Wörter „soweit
durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist,“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Kritikpunkt auf, den der Bundes-
rat in der Begründung zu seinem Vorschlag (Nummer 31 der
BR-Drs. 280/09 – Beschluss) angeführt hat.

Änderungsantrag 10
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den
Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landes-
rechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaf-
ten, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweck-
verbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen
Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhal-
tungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer
von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung
Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflich-
tet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist
eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, kön-
nen die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigen-
tümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen,
die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigen-
tümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind,
sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 33 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, soweit ihm die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Änderungsantrag 11
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)703
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)704
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)705
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)706
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009
Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

Dem § 41 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

Drucksache 16/13426 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben un-
berührt.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift den Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 34 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf.

Änderungsantrag 12
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Behörde kann

1. die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnah-
men sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3
näher festlegen,

2. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht
durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die
Bewirtschaftungsziele zu erreichen.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 40 Absatz 1 Satz 2“ durch
die Angabe „§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung unter a) greift einen Vorschlag des Bundes-
rates (Nummer 35 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, dem
die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Die Änderung unter b) ist eine Folgeänderung zur Änderung
des § 40 Absatz 1 (vgl. Änderungsantrag Nr. 7).

Änderungsantrag 13
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 48 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende
Sätze 2 bis 4 ersetzt:

„Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3
kann auch festgelegt werden, unter welchen Vorausset-
zungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im
Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstof-
fen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustim-
mung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungs-
wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung
die Zustimmung verweigert hat.“

2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“ durch
die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 37 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, soweit ihm die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.
Außerdem soll wegen der besonderen Bedeutung der Ver-
ordnung die Zustimmung des Bundestages vorgesehen wer-
den.

Änderungsantrag 14
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen
getroffen werden.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift den Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 40 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf.

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)707
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)708
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)709
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/13426

Änderungsantrag 15
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 50 wird wie folgt geändert:

a) In § 50 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils
das Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Träger“ er-
setzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Ein-
richtungen gering und informieren die Endverbraucher
über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser unter Be-
achtung der hygienischen Anforderungen.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Num-
mer 42 und 43 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, denen
die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt
hat.

Änderungsantrag 16
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des
in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift den Vorschlag des Bundesrates (Num-

Änderungsantrag 17
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „die dazu
dienen,“ durch die Wörter „die erforderlich sind, um“
ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Num-
mer 50 und 51 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, denen
die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Änderungsantrag 18
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
mer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,

1. unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung
anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer An-
zeige bedarf,

2. dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2
auch durch Sachverständige überwacht wird.“

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)710
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)711
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)712
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)713
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009
mer 47 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) in einer redaktio-
nell präziser gefassten Formulierung auf.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die dazu die-
nen,“ durch die Wörter „die erforderlich sind, um“ ersetzt.

Drucksache 16/13426 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Num-
mer 52 und 53 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, soweit
ihnen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zuge-
stimmt hat.

Änderungsantrag 19
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 60 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Satz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst:

„Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwen-
digen Nebenbestimmungen zu versehen,“

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Länder können regeln, dass die Errichtung,
der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwas-
seranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige
oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserforder-
nisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
bleiben unberührt.“

B e g r ü n d u n g :

Bei der Änderung unter 1. handelt es sich um die Korrektur
eines Redaktionsversehens.

Die Änderung unter 2. folgt einer Lösung, die zwischen
den Positionen des Bundesrates (Vorschlag Nummer 55 der
BR-Drs. 280/09 – Beschluss) und der Bundesregierung
(Gegenäußerung hierzu) vermittelt.

Änderungsantrag 20
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ih-
ren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und
ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der
Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach
Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber
Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Ver-
langen der zuständigen Behörde vorzulegen.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 56 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, dem die Bun-
desregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Änderungsantrag 21
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

In § 62 Absatz 1 Satz 3 und in § 63 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 werden jeweils nach dem Wort „Silagesickersäften“
die Wörter „sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft
anfallenden Stoffen“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 57 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, soweit ihm die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Änderungsantrag 22
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)714
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)715
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)716
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)717
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009
zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/13426

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 64 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine
Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
nach Absatz 1 nicht besteht,

2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,

3. die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,

4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer
19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung

einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen
haben.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung führt in den Nummern 1 und 2 die bisherige
Regelung in § 64 Absatz 2 des Gesetzentwurfs unverändert
fort. Nummer 3 übernimmt die derzeitige Regelung in § 19i
Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz WHG. Nummer 4 führt die
derzeitige Regelung in § 19b Absatz 1 Satz 1 zweiter Halb-
satz in Verbindung mit § 19a Absatz 1 Satz 3 WHG fort, so-
weit sie sich auf die Bestellung von Gewässerschutzbeauf-
tragten bezieht.

Änderungsantrag 23
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 68 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küsten-
schutzes, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,
anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder
keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.“

b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ge-
fasst:

„1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,

eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor
allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und

2. andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sons-
tigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt
werden.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Num-
mer 58, 59 und 60 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf,
soweit ihnen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
zugestimmt hat.

Änderungsantrag 24
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

b) Satz 2 wird gestrichen.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen einen Vorschlag des Bundesrates
(Nummer 64 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, dem die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Änderungsantrag 25
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)718
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)719
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)720
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009
insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht
ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder

§ 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird folgt gefasst:

Drucksache 16/13426 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Ge-
zeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts
anderes bestimmt ist.“

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgenden neuen Satz 2
ersetzt:

„Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezem-
ber 2013 festzusetzen.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Num-
mer 66 und 67 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, soweit
ihnen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zuge-
stimmt hat.

Änderungsantrag 26
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in einem Verfah-
ren“ durch die Wörter „in Bauleitplänen oder sons-
tigen Satzungen“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 30, 34 und 35“
durch die Angabe „§§ 30, 33, 34 und 35“ ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird das Wort „zeitweise“ durch das
Wort „kurzfristige“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Deichbaus“
durch die Wörter „des Baus von Deichen und Dämmen“
ersetzt.

c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errich-
tung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein
zugelassen werden, wenn sie

1. in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach
§ 30 des Baugesetzbuchs den Vorgaben des Bebau-
ungsplans entsprechen oder

2. ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhal-
tung der Voraussetzungen des Satzes 1 gewährleistet
ist.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfol-
gen“ gestrichen.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Num-
mer 68 bis 71 und 73 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf,
denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung außer zu
Nummer 69 ganz oder teilweise zugestimmt hat.

Änderungsantrag 27
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

Dem § 82 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48
auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie
2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser
zulassen.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 38 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) entgegen der Ge-
genäußerung der Bundesregierung teilweise und entspre-
chend dem geltenden Recht (§ 36 Absatz 6 Satz 2 WHG) im
Rahmen der Vorschriften des § 82 über das Maßnahmenpro-
gramm auf.

Änderungsantrag 28
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)721
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)722
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)723
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009
In den Fällen des Satzes 2 bedarf das Vorhaben einer
Anzeige.“

(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/13426

§ 84 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne,
die nach Maßgabe des Landesrechts vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 24
Absatz 2 Satz 1] aufzustellen waren, sind erstmals bis zum
22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu
überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 77 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, soweit ihm die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Änderungsantrag 29
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ihrer gesetzlichen
Aufgaben“ durch die Wörter „der ihr durch Gesetz oder
Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Num-
mer 79 und 80 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, denen
die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Änderungsantrag 30
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

In § 92 Satz 1 werden nach dem Wort „Gewässer“ die Wörter
„sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die
Durchführung des Vorhabens erforderlich ist,“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 81 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, dem die Bun-
desregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Änderungsantrag 31
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

In § 99 Satz 2 wird das Komma gestrichen und die Angabe
„die §§ 97 und 98 Absatz 1 entsprechend“ durch die Angabe
„und § 97 entsprechend“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 82 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, soweit dies die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vorgeschlagen hat.

Änderungsantrag 32
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Gesetzes“ ein

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)724
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)725
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)726
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)727
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Komma gesetzt und der nachfolgende Satzteil durch die
Wörter „nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-

Drucksache 16/13426 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften beste-
hen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gesetzes“ die Wör-
ter „und nach landesrechtlichen Vorschriften“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen einen Vorschlag des Bundesrates
(Nummer 83 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, dem die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Änderungsantrag 33
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

1. In § 101 Absatz 2 werden vor dem Wort „Auskünfte“ die
Wörter „auf Verlangen“ eingefügt.

2. In § 103 Absatz 1 werden in der neuen Nummer 18 die
Wörter „oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt“ angefügt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen einen Vorschlag des Bundesrates
(Nummer 85 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, zu dem
die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung eine nähere
Prüfung für erforderlich gehalten hat.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Bußgeldbewehrung der
Auskunftspflicht in § 101 Absatz 2 einen inhaltlichen
Gleichlauf mit der bußgeldbewehrten Vorschrift des § 101
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verlangt und die Vorschrift des-
halb zunächst wie unter 1. vorgesehen zu ergänzen ist. Diese
Wendung wird standardmäßig verwendet, um bestimmte
Pflichten im Rahmen behördlicher Überwachungsmaßnah-
men zu präzisieren. Die Wörter „auf Verlangen“ bringen da-
bei zum Ausdruck, dass Inhalt und Zeitpunkt der Auskunfts-
erteilung von der Behörde im Einzelfall festgelegt werden.
Eine Bußgeldbewehrung der in § 101 Absatz 2 ebenfalls ge-
nannten Rechtspflicht, technische Ermittlungen und Prüfun-
gen zu ermöglichen, kommt dagegen nicht in Betracht, weil
auch die parallele Vorschrift des § 101 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 nicht bußgeldbewehrt ist.

Änderungsantrag 34
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

§ 103 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10
eingefügt:

„10. ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1
eine Abwasserbehandlungsanlage errichtet,
betreibt oder wesentlich ändert,“

bb) Die bisherigen Nummern 10 bis 17 werden Num-
mern 11 bis 18.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 9 und 11 bis 15“
durch die Angabe „Nummer 9, 10 und 12 bis 16“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen unter a aa einen Vorschlag des Bun-
desrates (Nummer 84 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf,
soweit ihm die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
zugestimmt hat. Die Änderungen unter a, bb und b sind
Folgeänderungen.

Änderungsantrag 35
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 15a – neu – (Änderung des Bundesberggesetzes)

Nach Artikel 15 wird folgender Artikel 15a eingefügt:

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)728
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)729
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)730
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009
„Artikel 15a

Änderung des Bundesberggesetzes

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/13426

In § 52 Absatz 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Arti-
kel 16a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“ ersetzt.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 88 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, dem die Bun-
desregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Änderungsantrag 36
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 15b – neu – (Änderung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes)

Nach Artikel 15a – neu – wird folgender Artikel 15b einge-
fügt:

„Artikel 15b

Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3830), das zuletzt durch … vom … (BGBl. I S. …)*
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 8 Satz 1, § 8a Absatz 1 erster Halbsatz und § 9 Ab-
satz 1 wird jeweils das Wort „kann“ durch das Wort
„soll“ ersetzt.“

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates zum
Entwurf eines Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt (Num-
mer 15, Ziffer 3 der BR-Drs. 281/09 – Beschluss) auf.

Änderungsantrag 37
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 23 (Änderung der Rohrfernleitungsverordnung)

In Artikel 23 Nummer 1 wird in § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 nach der Angabe „F+,“ die Angabe „O,“ ein-
gefügt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Num-
mer 89 der BR-Drs. 280/09 – Beschluss) auf, dem die Bun-
desregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Änderungsantrag 38
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
(BT-Drs. 16/12275)

Zu Artikel 23 (Änderung der Rohrfernleitungsverordnung)

In Artikel 23 Nummer 2 wird § 4a wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „eines Sach-
verständigen nach den §§ 5 und 6“ durch die Wörter
„einer Prüfstelle nach § 6“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des Sachver-
ständigen nach den §§ 5 und 6“ durch die Wörter „der
Prüfstelle nach § 6“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen tragen der Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Rohrfernleitungsverordnung vom 6. Oktober 2008
(BGBl. I, S. 1918) Rechnung, mit der die bis dahin vorge-
sehene Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen durch Einzel-

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)731
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

* Hinweis: parallele Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes durch den Entwurf des Gesetzes zur Bereinigung des Bundes-
rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drs. 16/12277, und durch den

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)732
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)733
zu Top 3 der TO am 17.06.2009
16.06.2009
sachverständige durch die Notwendigkeit einer Prüfung
durch Prüfstellen abgelöst worden ist.

Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisieren-
der Strahlung, BT-Drs. 16/13299

Drucksache 16/13426 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Änderungsantrag
der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen im Ausschuss

zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasser-
rechts
– Drucksache 16/12275 –

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 1wird nach Nummer 1 folgende
Nummer 1a eingefügt:

„1a. der dauerhaften Sicherung der biologischen Viel-
falt,“

2. In § 12 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Erlaubnisse und Bewilligungen müssen sich an
den Bewirtschaftungszielen nach §§ 27 bis 31, 44, 47
ausrichten und dürfen der fristgemäßen Erreichung dieser
Ziele nicht entgegenstehen.“

3. In § 33 werden nach den Wörtern „verbundener Gewäs-
ser“ die Wörter „sowie zur Erreichung der Bewirtschaf-
tungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31“ eingefügt.

4. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 darf die Errichtung,
die wesentliche Änderung und der Betrieb von
Stauanlagen und sonstigen Anlagen in Gewässern nur
zugelassen werden, wenn durch geeignete Maß-
nahmen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten
oder wiederhergestellt wird. Durchgängigkeit im
Sinne von Satz 1 ist gegeben, wenn Gewässerorga-
nismen die Anlage schadlos stromaufwärts und
stromabwärts passieren können, soweit dies für die
ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers er-
forderlich ist.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stauanlagen“ die
Wörter „und sonstige Anlagen in Gewässern“ einge-
fügt.

5. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen wer-
den, wenn

1. geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopula-
tion ergriffen werden und

2. bei Errichtung und im Betrieb der Stand der Technik
eingehalten wird. Bei der Bestimmung des Standes

6. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Wasser-
speicherung,“ die Wörter „des Hochwasserschutzes“
sowie ein Komma eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„Mittelwasserstandes“ durch die Wörter „mittle-
ren Hochwasserstandes“ ersetzt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithme-
tische Mittel der Höchstwerte der Wasserstände
der letzten zwanzig Jahre, bei gestauten Gewäs-
sern die Linie des höchsten Stauziels.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich
20 Meter breit. Die zuständige Behörde kann für Ge-
wässer und Gewässerabschnitte Gewässerrandstrei-
fen im Außenbereich aufheben oder im Außenbereich
die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von
Satz 1 festsetzen wenn:

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht ent-
gegenstehen,

2. die Funktionen der Gewässerrandstreifen nach
Absatz 1 erhalten bleiben und

3. das Erreichen der Bewirtschaftungsziele gemäß
§§ 27 bis 31 nicht gefährdet wird.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
kann die zuständige Behörde Gewässerrandstreifen
mit einer angemessenen Breite festsetzen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben
Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funk-
tionen nach Absatz 1 zu erhalten. Im Gewässerrand-
streifen ist verboten:

1. der Umbruch von Grünland,

2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und
Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rah-
men einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, so-
wie das Neuanpflanzen von nicht standortgerech-
ten Bäumen und Sträuchern,

3. die Verwendung von Düngemitteln und Pflanzen-
schutzmitteln, ausgenommen Wundverschluss-
mittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutz-
mittel,

4. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, aus-
genommen eines solchen in und im Zusammen-
hang mit zugelassenen Anlagen,

5. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegen-
ständen, die den Wasserabfluss behindern können
oder die fortgeschwemmt werden können.

Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr
notwendig sind. Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)648

10.06.2009
der Technik im Betrieb sind Aufwand und Nutzen im
Sinne der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.“

Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewäs-
ser und Deichunterhaltung.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/13426

7. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1. die ordnungsgemäße Erhaltung und Bewirtschaftung
des Gewässerbettes im Interesse des Allgemein-
wohls,

2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhal-
tung und Neuanpflanzung einer standortgerechten
Ufervegetation,

3. die Erhaltung der Schiffbarkeit an schiffbaren Ge-
wässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu
Häfen und Schiffsanlegestellen,

4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen
Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als
Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen,

5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der
hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von
Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis der öko-
logischen Funktion der Gewässer und den wasser-
wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.“

8. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Ent-
nehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten
von Grundwasser

1. in geringen Mengen für den Haushalt, für den
landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken
von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder zu
einem vorübergehenden Zweck,

2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässe-
rung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
gärtnerisch genutzter Grundstücke,

soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkun-
gen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

9. § 62 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

10. § 63 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 gilt nicht, wenn wassergefährdende Stoffe

1. kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereit-
gestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter
oder Verpackungen den Vorschriften und Anfor-
derungen für den Transport im öffentlichen Verkehr
genügen,

2. in Laboratorien in der für den Handgebrauch erfor-
derlichen Menge bereitgehalten werden.“

11. In § 75 Absatz 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Dazu sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder
der Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren
Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des
optimierten Hochwasserflusses in den maßgebenden
Bewirtschaftungseinheiten nach § 73 Absatz 3, zur
Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wie-

12. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 9 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und nach Nummer 9 folgende
Nummer eingefügt:

„10. die Errichtung von Heizölverbrauchsanlagen.“

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:

„(1a) Vorhandene Heizölverbrauchsanlagen sind,
soweit wirtschaftlich vertretbar und zumutbar, ent-
sprechend dem Stand der Technik so nachzurüsten,
dass im Falle von Hochwasser in festgesetzten Über-
schwemmungsgebieten ein Austreten von Öl aus die-
sen Anlagen ausgeschlossen ist. Soweit zu erwarten
ist, dass das Austreten von Öl aus diesen Anlagen im
Falle von Hochwasser in festgesetzten Überschwem-
mungsgebieten trotz Einhaltung des Standes der
Technik nicht ausgeschlossen werden kann, ist bis
zum 31. Dezember 2024 auf einen anderen Energie-
träger umzusteigen.

(1b) Ackerbau ist in festgesetzten Überschwem-
mungsgebieten bis spätestens zum 31. Dezember
2018 einzustellen. Die zuständige Behörde kann von
dem Verbot nach Satz 1 Ausnahmen für solche Flä-
chen zulassen, bei denen keine Erosionen oder keine
erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer,
insbesondere durch Schadstoffeinträge, zu erwarten
sind.

Ausnahmen nach Satz 2 sind insbesondere zulässig,
wenn

1. eine ganzjährige Bodenbedeckung einschließlich
einer konservierenden Bodenbearbeitung sicher-
gestellt ist und

2. das Ausbringen von Düngemitteln und Pflanzen-
schutzmitteln im Hinblick auf mögliche Überflu-
tungen eingeschränkt wird.

§ 52 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass § 52 Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung findet.“

c) Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. zum hochwasserangepassten Umgang mit was-
sergefährdenden Stoffen,“

B e g r ü n d u n g :

Allgemeines

Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen soll das bislang
als Rahmenrecht ausgestaltete Wasserrecht neu ordnen. Es
soll „verständlicher“ und „praktikabler“ werden (S. 65). Die-
ses Ziel wird verfehlt. In der vorgelegten Form führt das
Gesetz zu Rechtszersplitterung und Rechtsunsicherheit im
Bereich des Wasserrechts. Der Schutz der Gewässeröko-
logie, der Biodiversitätsschutz und der Klimaschutz werden
vernachlässigt. Der Hochwasserschutz wird nicht verbessert.

Durch den vorgelegten Gesetzentwurf wird kein umfassen-
des, bundeseinheitlich geltendes und vollzugtaugliches Was-
serrecht geschaffen. Stattdessen wird es neben dem Wasser-
haushaltsgesetz auf Bundesebene weiterhin 16 unterschied-
liche Landeswassergesetze geben. Rechtssicherheit und da-
mit Investitionssicherheit werden hierdurch nicht gefördert.
derherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von
Niederschlagswasser aufzunehmen.“

Nach der Föderalismusreform 2006 unterliegt das Wasser-
recht der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz, Arti-

Drucksache 16/13426 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

kel 74 Absatz 1 Nummer 32 GG. Der Bund kann daher die
gesamte Materie Wasserhaushalt bundeseinheitlich regeln.
Bis auf die stoff- und anlagenbezogenen Regelungen steht
den Ländern darüber hinaus ein Abweichungsrecht vom
Bundesrecht zu, Artikel 72 Absatz 3 Nummer 5 GG. Statt
bundeseinheitliche, ambitionierte normative Vorgaben für
das Wasserrecht zu treffen, beschränken sich die Koalitions-
fraktionen mit dem vorgelegten Entwurf auf ein Mindest-
maß. Unabhängig von der Abweichungsgesetzgebung ist das
vorgelegte Bundesgesetz auf danebenstehende Landeswas-
serregelungen angelegt. Das Gesetz selbst sieht an einer
Vielzahl von Stellen die Ermächtigung an die Länder vor, ei-
gene Regelungen zu treffen (vgl. §§ 2 Absatz 2, 20 Absatz 1,
25, 38 Absatz 3, 40 Absatz 1, 43, 56, 58 Absatz 1). Die
Zielsetzung der „Systematisierung und Vereinheitlichung“
(S.65) und bessere „Verständlichkeit und Praktikabilität“
(ebenda) werden ad absurdum geführt. Das Wasserrecht
bleibt kompliziert und unübersichtlich. Anwenderfreund-
lichkeit und Vollzugtauglichkeit eines Gesetzes im Interesse
von Rechtsklarheit sowie Planungs- und Investitionssicher-
heit werden nicht berücksichtigt.

Auch in Bezug auf die umweltpolitischen Herausforderun-
gen bleibt der vorgelegte Gesetzentwurf hinter den Anfor-
derungen an ein ambitioniertes Wasserrecht zurück. Weite
Teile der materiellen wasserrechtlichen Standards sollen im
Wege von Verordnungen geregelt werden. § 23 des Entwur-
fes sieht hier eine umfangreiche Verordnungsermächtigung
vor. Anforderungen an die Gewässereigenschaft, an die Be-
nutzung von Gewässern, an die Abwasserbeseitigung etc.
sollen auf dem Verordnungswege geregelt werden. Damit
wird der Gesetzentwurf der parlamentarischen Kontrolle
entzogen. Die Regierungsfraktionen entziehen sich ihrer
Verantwortung, die Gewässer ob ihrer Bedeutung als wich-
tiges Allgemeingut zu schützen.

Das Wasserrecht muss Antworten auf den Schutz der Gewäs-
serökologie geben. Die Einhaltung der durch die Wasserrah-
menrichtlinie vorgegebenen Bewirtschaftungsziele ist daher
von höchster Bedeutung. Dabei darf auch der Schutz der
Biodiversität nicht unberücksichtigt bleiben. Der Hochwas-
serschutz bedarf vor dem Hintergrund der durch Hochwasser
verursachten möglichen Schäden in den Gewässern aber
auch für Menschen und Sachen deutlicher Verbesserung.

Die genannten Bereiche finden im vorgelegten Gesetz keine
hinreichende Berücksichtigung. Vorliegender Änderungsan-
trag sieht eine Auswahl der notwendigsten Regelungen vor,
die unter umweltpolitischen Gesichtpunkten zu berücksich-
tigen sind:

– Der Schutz der Biodiversität wird als ausdrückliche Ziel-
bestimmung des Wasserrechtes aufgenommen.

– Die Einhaltung und Erreichung der europarechtlich vor-
gegebenen Bewirtschaftungsziele zur Verbesserung des
ökologischen Zustandes der Gewässer wird gestärkt.

– Gewässerökologisch notwendige Maßnahmen wie die
Durchgängigkeit der Gewässer und der Schutz der Fisch-
population werden verbessert.

– Der Schutz der Gewässerrandstreifen wird verbessert.
Gewässerrandstreifen sind zum Schutz der Biodiversität,
des Klimaschutzes und des naturnahen Hochwasser-

wendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind zu
verbieten. Die weitreichenden Abweichungsmöglichkei-
ten der Länder werden gestrichen. Ausnahmen können
nur gemacht werden, wenn die Funktionen der Gewässer-
randstreifen und der Gewässerschutz beachtet wird.

– Der Schutz der Gewässer wird im Hinblick auf den
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verbessert. An-
lagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und
Silagesickersäften werden sonstigen Anlagen zur Lage-
rung und Abfüllung von wassergefährdenden Stoffen
gleichgestellt.

– Der Hochwasserschutz wird verbessert. Hier wird dem
Schutz der Auen hinreichend Rechnung getragen.

Zudem werden neue Heizölverbrauchsanlagen in Über-
schwemmungsgebieten nicht mehr zugelassen. Bereits be-
stehende Heizölverbrauchsanlagen sollen bis 31. Dezember
2024 abgeschafft werden, wenn nach dem Stand der Technik
nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie im Hochwasser-
fall Schäden hervorrufen können.

Hochwasser- und Gewässerschutz widersprechender Acker-
bau in Hochwasserschutzgebieten wird zudem untersagt.
Ab 2019 ist ein dem Hochwasserschutz widersprechender
Ackerbau in Überschwemmungsgebieten nur in Ausnahme-
fällen zulässig.

B. Im Einzelnen

Zu Nummer 1 (§ 6)

Der Schutz der Biodiversität ist in die allgemeinen Grund-
sätze der Gewässerbewirtschaftung aufzunehmen. Entspre-
chend der Neufassung des BNatSchG ist der Schutz der Bio-
diversität als eigenständige Zielbestimmung des Naturschut-
zes zu beachten (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2
BNatSchG in der Fassung des Entwurfes BT Drs. 16/12274).
Das Wasserrecht kann einen bedeutenden Anteil am Schutz
der Biodiversität haben. Die Aufnahme als Zielbestimmung
ist daher zwingend.

Zu Nummer 2 (§ 12)

Durch den neueingefügten Absatz wird klargestellt, dass bei
der Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen die Be-
wirtschaftungsziele nach §§ 27 bis 31 sowie 44 und 47 zu be-
rücksichtigen sind. Die Regelung entspricht § 11 Absatz 3
Satz 1 SächsWG. Die Bewirtschaftungsziele geben die in Ar-
tikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie rechtsverbindlich vorge-
gebenen Umweltziele wieder. Bei der Erteilung von wasser-
rechtlichen Zulassungen sind diese nach den Bewirtschaf-
tungszielen auszurichten. Insbesondere die fristgemäße Er-
reichung der Ziele ist zu berücksichtigen. Durch den Verweis
auf §§ 44 und 47 gilt entsprechendes für Küstengewässer
und das Grundwasser.

Zu Nummer 3 (§ 33)

Die Mindestwasserführung ist wichtiger Parameter für die
ökologische Funktion und den guten ökologischen Zustand
eines Gewässers. Eine ökologisch sinnvolle Mindestwasser-
führung leistet daher einen Beitrag zur Erreichung der Be-
wirtschaftungsziele. Dies wird auch in der Begründung zum
Entwurf so gesehen (S. 97). Nicht nachvollziehbar ist daher
die in § 33 verwendete Formulierung zur Mindestwasserfüh-
schutzes zu sichern. Gewässerrandstreifen müssen 20 Me-
ter breit sein. Der Umbruch von Grünland sowie die Ver-

rung. Während in § 34 zur Durchgängigkeit von Gewässern
die Erreichung der Bewirtschaftungsziele auch nach dem

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/13426

Entwurf zu beachten sein soll, wird in § 33 darauf verzichtet.
Die Begründung geht zwar davon aus, dass „die Vorschrift
(des § 33) einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Be-
wirtschaftungsziele leistet (…)“ (ebenda). Eine gesetzliche
Festlegung auf die Bewirtschaftungsziele wird jedoch ver-
mieden. Statt der Aufnahme der Bewirtschaftungsziele wird
als Maßstab die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewäs-
sers genannt. Dieser Begriff wird nicht weiter definiert. In
Anlehnung an den Leistungs- und Funktionsbegriff im Na-
turschutz könnte man davon ausgehen, dass die Erhaltung,
der Bestand und die Regenerationsfähigkeit der gewachse-
nen Strukturen eines Ökosystems aus sich selbst heraus ge-
meint ist (Landmann/ Rohmer, Umweltrecht Band IV, § 1
BNatSchG, Rn. 21). Die Übertragung dieser Begriffsbestim-
mung auf Gewässer lässt nicht zwangsläufig darauf schlie-
ßen, dass auch die Erreichung der Bewirtschaftungsziele
hiervon eingeschlossen ist. Zwar sind nach § 1a WHG g. F.
Gewässer so zu bewirtschaften, dass die ökologische Funk-
tion erhalten bleibt. Diese Zielsetzung wurde im Entwurf
jedoch gestrichen. Die Aufnahme der Bewirtschaftungsziele
ist daher zur Klarstellung dieser Beachtungspflicht zwin-
gend.

Zu Nummer 4 (§ 34)

Zu Buchstabe a ( § 34 Absatz 1)

Die Änderung verbessert die Anforderungen an Anlagen für
die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer. Für den ökolo-
gischen Zustand eines Gewässers ist dessen Durchgängig-
keit von hoher Bedeutung. Die aktuelle Situation an den
deutschen Gewässern ist im Sinne der Durchgängigkeit nicht
zufriedenstellend.

Auch das europäische Gewässerschutzrecht lässt der Durch-
gängigkeit eines Gewässers aus biologischen und hydromor-
phologischen Gründen eine hohe Bedeutung zukommen
(Bay VGH, Urteil vom 22.10.2004, 22 B 03.3228; Rein-
hardt, NuR, 2006, 205, 210). Nach Anhang V der Wasserrah-
menrichtlinie (2000/60/EG) ist die Beurteilung der Wasser-
durchgängigkeit für die ökologische Zustandsbestimmung
von maßgeblicher Bedeutung (Czychowski, Reinhardt,
WHG, § 25a, Rn. 6a).

Die Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 stellt daher entspre-
chend § 91b Satz 1 SächsWG klar, dass neben Stauanlagen
auch alle sonstigen in Betracht kommenden Anlagen die
Durchgängigkeit des Gewässers gewährleisten müssen. Wei-
terhin wird klargestellt, dass die Durchgängigkeit der Ge-
wässer zu Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 27
bis 31 des Entwurfes maßgeblich ist.

Die Definition der Durchgängigkeit in Satz 2 bestimmt, dass
Bewegungen von Gewässerorganismen sowohl stromauf-
als auch stromabwärts zu beachten sind. Trotz der Erwäh-
nung in der Begründung zum Entwurf (S. 97) ist dies gesetz-
lich zu normieren. Die Erforderlichkeitsklausel stellt klar,
dass Maßnahmen zur Durchgängigkeit der Gewässer dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen.

Zu Buchstabe b ( § 34 Absatz 2)

Die Änderung stellt klar, dass nachträglichen Anordnungen
sowohl für Stauanlagen als auch für sonstige Anlagen in Ge-

Zu Nummer 5 (§ 35)

Durch die Änderung ist als Anforderung für die Errichtung
und den Betrieb von Wasserkraftanlagen der Stand der Tech-
nik maßgebend. Im Gegensatz zu den allgemeinen Regeln
der Technik bezeichnet der Stand der Technik nach § 3 Num-
mer 11 des Entwurfes den Entwicklungstand fortschrittlicher
Verfahren zur Erreichung eines allgemeinen hohen Schutz-
niveaus für die Umwelt. „Stand der Technik“ ist damit ein
strengerer Maßstab als der „allgemeine Stand der Technik“.
Der Stand der Technik gilt auch für Maßnahmen des Schut-
zes für Fischpopulationen. Kontroversen über den Einsatz
von Wasserkraft und dem Schutz der Fischpopulation wer-
den durch den Einsatz der der entsprechenden Technik, die
einen hohen Schutz des Fischbestandes gewährleistet, ent-
schärft. Die zum Schutz der Fischpopulation gewählte For-
mulierung in Nummer 1 entspricht dem Entwurf.

Die Änderung entspricht § 91a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
SächsWG.

Zu Nummer 6 (§ 38)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Gewässerrandstreifen können den Wasserabfluss bei Hoch-
wasser verlangsamen. Sie leisten daher einen wichtigen Bei-
trag zum Hochwasserschutz, vgl. § 50 Absatz 3 SächsWG.
Die Aufnahme des Hochwasserschutzes in die Zielbestim-
mung für Gewässerrandstreifen ist daher zwingend.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Zu Buchstaben aa (Sätze 1 und 2)

Durch die Änderung ist zur Bemessung der Gewässerrand-
streifen nicht der Mittelwasserstand, sondern der mittlere
Hochwasserstand maßgebend, vgl. § 50 Absatz 1 Satz 2 und
3 i.V.m. Absatz 2 Satz 3 SächsWG. Dies entspricht im Übri-
gen auch dem Entwurf des UGB II des BMU von 2007, § 30
Absatz 2.

Zu Buchstaben bb (Satz 3)

Satz 3 definiert den mittleren Hochwasserstand entspre-
chend § 50 Absatz 2 Satz 3 SächsWG als den Durchschnitt
der Wasserstandshöchstwerte in den vergangenen zwanzig
Jahren. Bei gestauten Gewässern ist das höchste Stauziel
maßgebend.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Durch die Änderung in Satz 1 werden die Gewässerrand-
streifen auf 20 Meter ausgeweitet. Dies ist aufgrund der
wichtigen ökologischen Funktion der Gewässerrandstreifen
zwingend.

Der Gesetzentwurf sieht bislang vor, dass die Behörde Ge-
wässerrandstreifen aufheben oder abweichend von Satz 1
festsetzen kann, ohne dass dies an besondere Voraussetzun-
gen zu knüpfen ist. Dies lässt den gesamten § 38 und damit
den Schutz der für die Ökologie und den Hochwasserschutz
wichtigen Gewässerrandstreifen obsolet werden. Die Ver-
bote nach § 38 Absatz 4 sind nach dem Entwurf wirkungslos,
da die zuständige Behörde die Gewässerrandstreifen stets
aufheben kann. Nur unter Umständen kann es gerechtfertigt
sein, von der in Satz 1 genannten Breite der Gewässerrand-
streifen abzusehen. Daher ist ein Abweichen nach Satz 2
wässern, die die Durchgängigkeit im Sinne des Absatzes 1
beeinträchtigen können, getroffen werden können.

(neu) nur dann zulässig, wenn Gründe des Allgemeinwohls
nicht entgegenstehen (Nummer 1), die Funktion der Gewäs-

Drucksache 16/13426 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

serrandstreifen nach Absatz 1 erhalten bleibt (Nummer 2)
und das Erreichen der Bewirtschaftungsziele nicht gefährdet
wird (Nummer 3). Nummer 1 und 3 entsprechen § 50 Ab-
satz 2 Satz 4 Nummer 2 SächsWG.

Durch Streichung des Satzes 3 des Entwurfes werden die Ab-
weichungsmöglichkeiten der Länder aufgehoben. Absatz 3
Satz 2 sowie Absatz 5 der Regelung sehen bereits umfas-
sende Ausnahmemöglichkeiten vor. Die im Gesetz nor-
mierte weitere Abweichungsmöglichkeit der Länder dient
lediglich der weiteren Aufweichung des Schutzes der Ge-
wässerrandstreifen. Der neueingefügte Satz 3 entspricht
Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Entwurfes. Gewässerrand-
streifen im Innenbereich können durch die zuständigen Be-
hörden in angemessener Breite festgesetzt werden.

Zu Buchstabe d (Absatz 4)

Satz 1 ist nunmehr als Pflicht für Eigentümer und Nutzungs-
berechtigte ausgestaltet. Statt der bisherigen soll- Vorschrift,
die Ausnahmen zulässt, ist die Beachtung der Ziele für
Gewässerrandstreifen nach Absatz 1 nunmehr zwingend.

Die Umwandlung von Grünland nur zur Ackernutzung wird
der ökologischen Funktion des Grünlandes nicht gerecht.
Grünland ist durch seine Artenvielfalt geprägt und dient
zudem als Treibhausgasspeicher. Es leistet daher einen wich-
tigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Erhaltung der Arten-
vielfalt. Statt des Verbotes des Umbruchs von Grünland le-
diglich in Ackerland sieht Satz 2 Nummer 1 daher jetzt das
Verbot der Umwandlung von Grünland im Allgemeinen vor.
Dieser Ansatz war bereits im Entwurf zum UGB (Buch II) in
§ 30 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vorgesehen. Auch § 90a
Absatz 3 Nummer 1 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein- Westfalen sieht eine solches Verbot bereits vor.

Nummer 2 entspricht dem Entwurf.

Durch die neueingefügte Nummer 3 wird der Einsatz von
Pflanzenschutz- und Düngemitteln im Bereich der Gewäs-
serrandstreifen verboten. Der Eintrag von Nährstoffen und
Giften aus der Landwirtschaft in Gewässer ist eines der
zentralen Probleme der Gewässer in Deutschland. Aus natur-
schutzfachlicher Sicht positiv zu bewertende Handlungen
(Wundverschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbiss-
schutzmittel) sind jedoch weiterhin zulässig. Die Vorschrift
ist teilweise an § 50 Absatz 3 Nummer 2 SächsWG an-
gelehnt.

Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. Die dortige Än-
derung ist eine aus Nummer 3 (neu) folgende Änderung.

Nummer 4 des Entwurfes wird Nummer 5 und bleibt inhalt-
lich unverändert.

Der Verstoß gegen eine Handlung nach Absatz 4 neu ist
weiterhin eine Ordnungswidrigkeit nach § 103 Absatz 1
Nummer 6.

Zu Nummer 7 (§ 39)

Die bisherige Fassung des § 39 Absatz 1 im Gesetzentwurf
zur Neuregelung des Wasserrechts wird den Anforderungen
an ein ambitioniertes Wasserhaushaltsgesetz nicht gerecht.

Wie auch schon das geltende Wasserhaushaltsgesetz in § 28
Absatz 1, betont § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Entwurfes bei
der Gewässerunterhaltung weiterhin einseitig die Sicherung

Nummer 1 die Erhaltung des Gewässerbettes um die Be-
lange des Allgemeinwohls ergänzt. Gleichzeitig wird im
Vergleich zum Gesetzesentwurf die ausdrückliche Nennung
des „ordnungsgemäßen Wasserabflusses“ gestrichen. Durch
die Änderung soll der ordnungsgemäße Wasserabfluss kei-
neswegs keine Berücksichtung mehr bei der Gewässerunter-
haltung finden. Die Nennung des Allgemeinwohls stellt viel-
mehr klar, dass sowohl der ordnungsgemäße Wasserabfluss
als auch der ggf. notwendige Rückhalt der Wassers in der
Landschaft berücksichtigt werden muss.

Aufgrund der – wenn auch beispielhaften Nennung – des
Wasserabflusses werden in der bisherigen Praxis von Was-
ser- und Bodenverbände andere notwendige Maßnahmen der
Gewässerbewirtschaftung, die auf ökologische Funktionen
und die Belange der Landeswasserhaushalte ausgerichtet
sind, wie beispielsweise das Halten des Wassers in der Land-
schaft, als nicht vom Gesetzestext ausreichend gedeckt an-
sehen. Die einseitige Orientierung auf Maßnahmen der Ent-
wässerung der Landschaft und wasserwirtschaftliche Be-
dürfnisse hat zur Folge, dass davon abweichende Maßnah-
men unterbleiben, weil die Flächeneigentümer nach Ansicht
der Wasser- und Bodenverbände nicht zur Finanzierung he-
rangezogen werden können bzw. nur durchgeführt werden,
wenn Land oder Kommunen dafür Mittel zur Verfügung stel-
len. Gleichzeitig führt die von den Verbänden aus dem Ge-
setz abgeleitete Pflicht zur Entwässerung mancherorts zu un-
nötigen und unwirtschaftlichen Räumungen und Entkrautun-
gen der Fließgewässer mit negativen Auswirkungen auf den
regionalen Wasserhaushalt und die Tier- und Pflanzenwelt.

In besonders trockenen Regionen hat das – verstärkt durch
den Einfluss des Klimawandels – dramatische Auswirkun-
gen auf den Wasserhaushalt, aber auch auf die Land- und
Forstwirtschaft. Besonders in Regionen mit absinkendem
Grundwasserspiegel behindert diese Praxis die dringend
nötige Grundwasserneubildung.

Auch unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten ist die
falsch verstandene Pflicht zur Wasserableitung hoch proble-
matisch, da durch Räumung und Entkrautung immer wieder
seltene und geschützte Arten sowie Biotope zerstört werden.
Regelmäßig werden dabei naturschutzrechtliche sowie
selbst europarechtliche Bestimmungen wie die FFH-Richt-
linie missachtet.

Eine unangemessene Bewirtschaftung von Gräben, Bächen
und Flussläufen führt wegen der enormen Aufwendungen zu
einer finanziellen Belastung der Flächeneigentümer, unab-
hängig davon, ob sie tatsächlich Nutznießer der Entwässe-
rungsmaßnahmen sind, oder gar Schäden für ihre Flächen
damit verbunden sind. Hier verbirgt sich ein nicht zu unter-
schätzendes Einsparpotenzial. Aufgrund dessen ist die
Änderung des Gesetzentwurfs auch unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten sinnvoll und wünschenswert.

Wir wollen durch die Änderung des § 39 Absatz 1 im Gesetz-
entwurf zur Neuregelung des Wasserrechts erreichen, dass
das Wasserrecht den aktuellen Erfordernissen der Landes-
wasserhaushalte Rechnung trägt und gleichzeitig klarstellen,
dass es keinen Zwang zur Wasserableitung aus der Land-
schaft vorsieht und damit für die Wasser- und Bodenverbän-
des ordnungsgemäßen Wasserabflusses und die Berücksich-
tigung wasserwirtschaftlicher Bedürfnisse. Daher wird in

den Rechtssicherheit schaffen.

Die Nummern 2, 3 und 4 entsprechen dem Entwurf.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/13426

Die Änderung in Nummer 5 hat zur Folge, dass bei Erhalt
der Gewässer auch deren ökologische Funktion zu berück-
sichtigen ist. Eine alleinige Ausrichtung an den wasserwirt-
schaftlichen Bedürfnissen ist nicht zielführend und wider-
spricht im Übrigen der Zielsetzung des WHG. Nach § 1 ge-
hören neben der Gewässerbewirtschaftung auch der Schutz
der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Le-
bensgrundlage des Menschen und als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen zu den Zielen des WHG.

Zu Nummer 8 (§ 46)

Zu Buchstabe a (§ 46 Absatz 1)

Durch die Änderung sind auch die Entnahme von Grundwas-
ser für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
das Tränken von Vieh oder für einen vorübergehenden
Zweck nur noch in geringen Mengen erlaubnisfrei. Nachtei-
lige Veränderungen des Grundwassers können durch die
vorherige Überprüfung der Behörde vermieden werden. Die
Änderung entspricht dem Entwurf des BMU zum Umwelt-
gesetzbuch Buch II (UGB II) von 2008 (§ 38). Der Begrün-
dung zum Entwurf des UGB II, die Begrenzung der erlaub-
nisfreien Benutzung sei aus Gründen der nachhaltigen
Gewässerbewirtschaftung erforderlich (S. 76), wird zuge-
stimmt.

Zu Buchstabe b (§ 46 Absatz 3)

Weitergehende Erlaubnis- oder Bewilligungsfreiheiten im
Umgang mit Grundwasser sind nicht zielführend. Entspre-
chend der Kompetenz des Bundes, Vollregelungen im Be-
reich des Wasserrechts erlassen zu können, wird die Ermäch-
tigung an die Länder, weitere Ausnahmen der Erlaubnis-
pflicht festlegen zu können, gestrichen. Durch eine einheit-
liche bundesrechtliche Regelung wird Rechtssicherheit ge-
schaffen.

Zu Nummer 9 (§ 62)

Durch die Änderung gilt auch für den Umgang mit wasser-
gefährdenden Stoffen und Anlagen zum Lagern und Abfül-
len von Jauche, Gülle und Silagesickersäften der Besorgnis-
grundsatz nach Absatz 1. Danach müssen Anlagen zum
Lagern, Abfüllen etc. so beschaffen sein, dass eine nachtei-
lige Veränderung der Eigenschaft von Gewässern nicht zu
besorgen ist. Der Besorgnisgrundsatz bestimmt, dass An-
lagen für den jeweiligen Gefährdungsgrad und die Menge
des Stoffes hinreichend sicher sein müssen.

Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht entsprechend § 19g Ab-
satz 2 WHG eine Privilegierung beim Umgang mit wasser-
gefährdenden Stoffen sowie bei Anlagen für Jauch, Gülle
und Silagesickersäfte vor. Danach soll Maßstab für die
Sicherheit im Umgang bzw. für die genannten Anlagen sein,
dass nachteilige Eigenschaftsveränderungen des Gewässers
entsprechend dem „bestmöglichen Schutz“ verhindert wer-
den. Hier bildet nicht der Schutz des Gewässers den Maß-
stab, sondern das in der konkreten Situation technisch Mög-
liche und wirtschaftlich Vertretbare (Kottulla, WHG, § 19g,
Rn. 34). Argument für die Privilegierung soll sein, dass
selbst bei größter Sorgfalt die Besorgnis einer Gewässerver-
unreinigung nie ausgeschlossen werden könne (vgl. hierzu
und im Folgenden ebenda, Rn. 35). Der Umgang mit wasser-
gefährdenden Stoffen wäre bei Anwendung des Besorgnis-

mit dem Abfüllen, für den nach Absatz 1 der Besorgnis-
grundsatz gilt. Die Privilegierung von Anlagen für Jauch,
Gülle und Silagesickersäfte ist aufgrund des Gefährdungs-
potenzials dieser Stoffe für Gewässer nicht hinnehmbar.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Privile-
gierungen im sächsischen Wassergesetz ausdrücklich keine
Anwendung finden, § 52 Absatz 2 Satz 1 SächsWG. Der
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie das Betrei-
ben von Anlagen für Jauch, Gülle und Silagesickersäfte ist
jedoch weiterhin möglich.

Zu Nummer 10 (§ 63)

Die Änderung hat zur Folge, dass auch Anlagen zum Lagern
und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften einer
Eignungsprüfung zu unterziehen sind. Die genannten Stoffe
bergen ein Gefährdungspotential für Gewässer, die durch die
sichere Lagerung und Abfüllung verhindert werden kann.
Eine Eignungsprüfung ist daher auch für diese Anlagen
geboten.

Entsprechend den anderen Anlagen zum Umgang mit was-
sergefährdenden Stoffen ist auch das Errichten oder Betrei-
ben einer Anlage für Jauche, Gülle oder Silagesickersäfte
ohne entsprechende Eignungsprüfung eine Ordnungswidrig-
keit nach § 103 Absatz 1 Nummer 11.

Für die in Nummer 2 des Entwurfes genannten Stoffe ist eine
Eignungsfeststellung demgegenüber nicht zielführend. Es
wäre praktisch nicht möglich, das kurzzeitigte Bereitstellen
oder das Bereithalten einer Menge für den Handgebrauch in
Laboratorien stets einer Eignungsprüfung zu unterziehen.
Daher wird Nummer 2 inhaltlich nicht geändert.

Zu Nummer 11 (§ 75)

§ 75 des Entwurfes soll die Anforderungen der Hochwasser-
richtlinie (2007/60/EG) an die Risikomanagementpläne um-
setzen. Nach Artikel 7 der Hochwasserrichtlinie sind Risiko-
managementpläne aufzustellen. Ziel der Pläne soll die Ver-
ringerung der Hochwasserfolgen, die Hochwasservorsorge
und die Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit
sein, Artikel 7 Absatz 2 RL. Dabei haben die Pläne auch die
entsprechenden Maßnahmen vorzusehen (Artikel 7 Absatz 3
RL). Die Risikomanagementpläne ersetzen dabei die bislang
in § 31d WHG g.F. geregelten Hochwasserschutzpläne.

§ 75 Absatz 3 des Entwurfes sieht vor, das Maßnahmen zum
Hochwasserschutz durch die Länder festgelegt werden sol-
len. Hierzu verweist die Vorschrift auf die Vorgaben der
Hochwasserrichtlinie.

Danach sind zum einen die in Anhang der Richtlinie genann-
ten Vorgaben aufzunehmen. Die Richtlinie gibt weiterhin in
Artikel 7 Absatz 2 und 3 in relativer Unbestimmtheit Vor-
gaben für die aufzunehmenden Maßnahmen. Durch das Ein-
fügen des Satzes 3 werden die aufzuzählenden Maßnahmen
nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 für den Hochwasser-
schutz beispielhaft konkretisiert. Darüber hinaus können die
Länder in entsprechender Umsetzung weitere Maßnahmen
in die Pläne aufnehmen.

Hierdurch wird zunächst gewährleistet, dass die von den
Ländern zu erstellenden Risikomanagementpläne jedenfalls
im Minimum bundesweit einheitliche Maßnahmen prüfen.
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Notwendig-
grundsatzes unmöglich. Diese Argumentation ist nicht halt-
bar. Der Umgang wassergefährdender Stoffe ist vergleichbar

keit des länderübergreifenden Hochwasserschutzes zwin-
gend.

Drucksache 16/13426 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die neu eingefügten Mindestinhalte entsprechen den bislang
in § 31d Absatz 1 Satz 3 WHG g.F. für Hochwasserschutz-
pläne geltenden Inhalte und stellen die grundlegendsten
Maßnahmen zum Hochwasserschutz dar. Dieser Mindest-
inhalt wurde vom Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen
nicht einmal in das neue Wasserrecht übertragen.

Inhaltlich sind zunächst Maßnahmen zur Rückgewinnung
von Rückhalteflächen sowie zu deren Flutung und Ent-
leerung aufzunehmen. Rückhalteflächen haben zum Ziel,
den Flüssen mehr Raum zu geben (Czychowski, Reinhardt,
WHG, § 31d, Rn. 11). Die Aufnahme der Maßnahmen in die
Risikomanagementpläne korrespondiert damit mit dem Ziel
der Verbesserung der Rückhalteflächen nach § 77.

Das Ziel, den Flüssen mehr Raum zu geben, hat gleichfalls
die Maßnahme der Rückverlegung von Deichen. Auch diese
Maßnahme ist daher in die Risikomanagementpläne auf-
zunehmen.

Zentrales und unverzichtbares Element des Hochwasser-
schutzes sind Auen einschließlich der Auenwälder. Daher
sind auch diese in die Risikopläne aufzunehmen. Neben der
Funktion der Auen als Retentionsraum und Flächen für einen
schadlosen Wasserabfluss (ebenda, Rn. 13) dienen Auen
dem Schutz der Artenvielfalt.

Die Rückhaltung von Niederschlagswasser zielt darauf, die
Anreicherung von Hochwasser durch Regen oder Schnee zu
vermeiden (ebenda, Rn. 14).

Die Aufnahme der genannten Mindestanforderungen bei der
Erstellung der Risikomanagementpläne entspricht im Übri-
gen der Hochwasserrahmenrichtlinie. Nach Artikel 7 Absatz
3 Satz 2 sollen die Risikomanagementpläne relevante As-
pekte wie etwa „(…) die Ausdehnung der Überschwem-
mung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit Poten-
tial zur Retention von Hochwasser, wie z. B. natürliche
Überschwemmungsgebiete, die umweltbezogenen Ziele des
Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG, (…), Flächennutzung
(sowie) Naturschutz (…)“ berücksichtigen. Weitere entspre-
chende Vorgaben gibt Artikel 7 Absatz 3 Satz 4 vor. Diese
Vorgaben der Hochwasserrichtlinie werden durch o. g. Min-
destinhalte umgesetzt.

Zu Nummer 12 (§ 78)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Durch die Änderung wird die Errichtung neuer Heizölanla-
gen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt.
Heizölverbrauchsanlagen stellen im Hochwasserfall eine
erhebliche Gefahrenquelle dar. Leck geschlagene Öltanks
lassen „nicht nur in den Gewässern, sondern auch an den
Gebäuden oft irreparable Schäden“ entstehen (Jekel, ZUR
2005, 393, 396). Zur konsequenten Vermeidung dieser Schä-
den sind neue Heizölverbraucheranlagen einschließlich der
Anlagen zur Öllagerung in festgesetzten Überschwem-
mungsgebieten zu verbieten. Ein solcher Vorschlag sollte
bereits in der 15. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
verwirklicht werden (BT Drs. 15/3168) und wird wieder auf-
gegriffen. Der vorliegende Gesetzentwurf zum Wasserhaus-
haltsgesetz sieht lediglich vor, dass das Verbot durch Rechts-
verordnung festgelegt werden kann, § 78 Absatz 5 Satz 1
Nummer 5 des Entwurfes. Durch die Aufnahme des Verbo-
tes in Absatz 1 wird demgegenüber die Errichtung solcher

erforderlich. Bei der Anschaffung von Heizungsanlagen ste-
hen zudem Alternativen zur Verfügung, die im Hochwasser-
fall eine deutlich geringe Gefahr für Menschen, Umwelt und
Sachen bedeuten. Andere Energieträger als Öl sind im Übri-
gen nicht unwirtschaftlicher. Das Verbot betrifft zudem le-
diglich Neuerrichtungen. Für bestehende Anlagen werden
umfangreiche Übergangsfristen eingeräumt (Absatz 1a neu).
Aus alledem ist das Verbot der Neuerrichtung angemessen.

Zu Buchstabe b (Absatz 1a und Absatz 1b)

Zu Absatz 1a

Die Änderung regelt die Pflicht zur Nachrüstung vorhande-
ner Heizölverbrauchsanlagen. Der Gesetzentwurf sieht eine
mögliche Nachrüstpflicht in der Verordnungsermächtigung
nach § 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 vor. Eine solche könnte
demnach nach dem Willen der Länder vorgenommen wer-
den. Durch die Änderung wird die Pflicht zur Nachrüstung
vorhandener Heizölverbrauchsanlagen als eigenständiges
Gebot auf Gesetzesebene normiert. Entsprechende Anlagen
einschließlich der Anlagen zur Lagerung von Öl sind nach
Satz 1 nach dem Stand der Technik so nachzurüsten, dass im
Falle von Hochwasser in dem jeweiligen Überschwem-
mungsgebiet ein Austreten von Öl ausgeschlossen ist. Dies
umfasst auch solche Maßnahmen, die ein Fortschwemmen
des Tanks verhindern. Die Entstehung erheblicher Gewäs-
ser- oder Sachschäden durch leck geschlagene Öltanks wird
hierdurch verhindert. Durch Nennung der wirtschaftlichen
Vertretbarkeit und Zumutbarkeit ist das Verhältnismäßig-
keitsprinzip gewahrt. Kann auch nach dem Stand der Tech-
nik das durch Hochwasser hervorgerufene Austreten von Öl
nicht verhindert werden, sind nach Satz 2 bestehende Anla-
gen bis zum 31. Dezember 2024 abzuschaffen. Die Über-
gangsfrist wahrt insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprin-
zip, da solche Anlagen bis zu diesem Zeitpunkt abgeschrie-
ben sein dürften.

Zu Absatz 1b

Durch den neueingefügten Absatz 1b wird der Ackerbau in
Überschwemmungsgebieten ab dem 31. Dezember 2018 un-
zulässig. Ackerbau in Überschwemmungsgebieten führt zu
einer erhöhten Hochwassergefahr und erhöht die Schäden
bei Hochwasser durch Erosion und Eintrag von Dünge- und
Pflanzenschutzmittel. Die Änderung war bereits im Gesetz-
entwurf 15/3168 vorgesehen.

Satz 1 der Reglung stellt klar, dass ab 2019 Ackerbau in fest-
gesetzten Überschwemmungsgebieten nur noch in Ausnah-
mefällen zulässig ist. Satz 2 regelt die möglichen Ausnah-
men vom Verbot nach Satz 1. Danach können die zustän-
digen Behörden Ackerbau auch in Überschwemmungsge-
bieten zulassen, wenn keine Erosionen oder keine erheblich
nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, insbesondere
durch Schadstoffeinträge durch den Ackerbau, zu erwarten
sind. Diese Anforderungen werden konkretisiert durch
Satz 3 der Vorschrift. Ausnahmen sind insbesondere dann
zulässig, wenn auf den betroffenen Flächen eine ganzjährige
Bodenbedeckung einschließlich einer konservierenden
Bodenbearbeitung sichergestellt ist und das Ausbringen von
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf mög-
liche Überflutungen eingeschränkt wird. Ackerbau in Über-
schwemmungsgebieten kann demnach dann zugelassen wer-
Anlagen nunmehr grundsätzlich untersagt. Das Verbot ist
aufgrund der im Hochwasser durch Öl auftretenden Schäden

den, wenn Gefahren für den Hochwasserschutz oder durch
Hochwasser entstehende Schäden vermieden werden.

Deutscher Bundestag – 16. ucksache 16/13426
Wahlperiode – 31 – Dr

Satz 4 der Vorschrift regelt durch den Verweis auf § 52
Absatz 4 die entsprechenden Härtefallregelungen. Nach § 52
Absatz 4 ist demjenigen, dessen Eigentum durch das Verbot
des Ackerbaus unzumutbar beschränkt wird und die
Beschränkung nicht vermieden oder ausgeglichen werden
kann, eine Entschädigung zu leisten. Der in § 52 Absatz 1
Satz 3 normierte Befreiungstatbestand findet keine Anwen-
dung, da entsprechend § 78 Absatz 1a Satz 2 Ausnahmen
erteilt werden können.

Zu Buchstabe c (Absatz 5 Satz 1 Nummer 5)

Die Änderung folgt aus den in Absatz 1 vorgenommenen
Änderungen und dem neu eingefügten Absatz 1a. Die
Errichtung neuer Anlagen sowie die Nachrüstpflicht sind
nunmehr im Gesetz geregelt und bedürfen daher keiner
Aufnahme in die Verordnungsermächtigung.

Änderungsantrag
der Abgeordneten Horst Meierhofer, Michael Kauch,
Angelika Brunkhorst und der Arbeitsgruppe Umwelt
der FDP-Bundestagsfraktion im Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
– Bundestags-Drucksache 16/12786 –

Der Ausschuss wolle beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 48 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG)

In Artikel 1 sind in § 48 Absatz 1 die Sätze 2 und 3 zu strei-
chen.

B e g r ü n d u n g :

Die vorgesehene Regelung zur Reinhaltung des Grundwas-
sers erscheint nicht sinnvoll, da nach dem Gesetzesentwurf
zur Beurteilung möglicher Grundwasserverunreinigungen
so genannte Geringfügigkeitsschwellenwerte vor Eintritt in
das Grundwasser herangezogen werden sollen (Emissions-
werte). Sachgerecht erscheint es demgegenüber, der tatsäch-
lichen Schadstoffkonzentration im Grundwasser Rechung zu
tragen und demnach auf den Regelungsvorschlag in § 48 Ab-
satz 1 Satz 2 WHG-E zu verzichten.

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)651
zu Top 3a der TO am 17.06.2009
16.06.2009

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