BT-Drucksache 16/13420

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/13158- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13420
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/13158 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

A. Problem

Die Europäische Gemeinschaft hat eine neue gemeinsame Marktorganisation
für Wein beschlossen. Diese sieht Änderungen bei der Bezeichnung der Weine
vor. Ein wesentliches Element der Kennzeichnung der Weine sind ab 1. August
2009 geschützte Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben sowie
traditionelle Begriffe für Weine. Um das deutsche Qualitätsweinsystem mit die-
ser neuen Systematik zu verbinden, sind Anpassungen zahlreicher Bestimmun-
gen des Weingesetzes erforderlich.

B. Lösung

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand
Für den Bund bedeutet die Durchführung eines nationalen Vorverfahrens zum
Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben neuen Voll-
zugsaufwand. Dieser Aufwand ist durch das Gemeinschaftsrecht verursacht; es
besteht für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, ein nationales Vorverfahren
einzurichten.

Durch die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Kontrollen von Produktspezifi-
kationen für Weine mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographi-

Drucksache 16/13420 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

schen Angaben entsteht für die Länder zusätzlicher Aufwand im Vergleich zur
bisherigen Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Qualitätsweinprüfung. Neuen
Kontrollaufwand bringt der Schutz der Landweingebietsbezeichnungen als geo-
graphische Angabe mit sich; der Kontrollumfang wird im Rahmen des Gemein-
schaftsrechts weitgehend den Ländern überlassen.

E. Sonstige Kosten

Die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Kontrollen bei Qualitätsweinen be-
stimmter Anbaugebiete (Weinen mit geschützten Ursprungsbezeichnungen),
Landweinen (Weinen mit geschützter geographischer Angabe) und die Zertifi-
zierung von Weinen mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe werden Kontroll-
kosten verursachen, die nach dem Gemeinschaftsrecht von den Wirtschafts-
beteiligten zu tragen sind. Die Höhe der Kosten kann nicht beziffert werden,
da insoweit landesrechtliche Vorgaben maßgeblich sind. Die Marktposition der
Qualitätsweine b. A. und das Interesse an Rebsortenangaben bei Weinen lassen
erwarten, dass der entstehende Kostenaufwand von den Marktbeteiligten in
Kauf genommen wird. Insgesamt dürften die Produktionskosten nicht merklich
steigen. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Durch den Gesetzentwurf werden Informationspflichten weder eingeführt noch
aufgehoben noch geändert. Soweit das Antragsverfahren zum Schutz von
Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben geregelt wird, handelt
es sich um Maßnahmen des nationalen Vorverfahrens zur Erlangung des ge-
meinschaftsrechtlichen Schutzes, dessen Grundlage allein das Gemeinschafts-
recht darstellt. National werden keine Informationspflichten von Bürgern oder
Bürgerinnen begründet.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13420

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/13158 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 Buchstabe e (§ 2 Nummer 24, 25 – neu) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 24 (neu) wird die Angabe „Artikel 51 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die
gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/
2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6. Juni 2008,
S. 1)“ durch die Angabe „Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
(ABl. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17. 6. 2009, S. 1) geändert worden
ist,“ ersetzt.

b) In Nummer 25 (neu) wird die Angabe „Artikel 51 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die Angabe „Artikel 118s Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.

2. In Nummer 4 Buchstabe c (§ 3) wird in den Absätzen 5 und 6 (neu) jeweils
die Angabe „Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch
die Angabe „Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ er-
setzt.

3. Der Nummer 6 (§ 3b) wird folgender Buchstabe d angefügt:

‚d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Ab dem 1. August 2009 sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass an die Stelle des

1. in Absatz 1 genannten Titels II Kapitel I der Verordnung (EG)
Nr. 479/2008 der Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb Unter-
abschnitt I bis III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2. in Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 genannten
Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103p der
Verordnung (EG) Nr. 479/2008,

3. in Absatz 2 Nummer 2 genannten Artikels 19 der Verordnung (EG)
Nr. 479/2008 der Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

4. in Absatz 3 genannten Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/
2008 der Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

5. in Absatz 4 Nummer 2 genannten Artikels 14 der Verordnung (EG)
Nr. 479/2008 der Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
und

6. in Absatz 4 Nummer 3 genannten Artikels 15 der Verordnung (EG)

Nr. 479/2008 der Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

tritt.“‘

Drucksache 16/13420 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. In Nummer 10 (§ 8) wird in Absatz 1 die Angabe „Artikel 86 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die Angabe „Artikel 85b Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.

5. In Nummer 11 Buchstabe c (§ 8a) wird in Absatz 4 die Angabe „Artikel 90
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die Angabe „Artikel 85f

der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.

6. In Nummer 12 (§ 9) wird in Absatz 4 die Angabe „Artikel 41 der Verord-
nung (EG) Nr. 479/2008“ durch die Angabe „Artikel 118i der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.

7. In Nummer 16 Buchstabe c (§ 16) werden in Absatz 4 Satz 1

a) in Nummer 1 die Angabe „Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 479/
2008“ durch die Angabe „Artikel 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/
2007,

b) in Nummer 2 die Angabe „Artikels 67 der Verordnung (EG) Nr. 479/
2008“ durch die Angabe „Artikels 113c der Verordnung (EG) Nr. 1234/
2007“

ersetzt.

8. In Nummer 18 (§ 16a neu) werden

a) die Angabe „Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“
durch die Angabe „Artikels 118c Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007“,

b) die Angabe „Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die
Angabe „Artikel 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“

ersetzt.

9. Nummer 26 (§§ 22b bis § 22d neu) wird wie folgt geändert:

a) In § 22b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Artikels 34 Absatz 1
Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die An-
gabe „Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007“ ersetzt.

b) In § 22c werden

aa) in Absatz 1 die Angabe „Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 478/
2008“ durch die Angabe „Artikel 118n der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007“,

bb) in Absatz 5 die Angabe „der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch
die Wörter „eines Schutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/
2007“,

cc) in Absatz 8 Nummer 3 die Angabe „Artikels 40 der Verordnung
(EG) Nr. 479/2008“ durch die Angabe „Artikel 118h der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die Angabe „Artikels 49 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die Angabe „Artikels 118q der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“

ersetzt.

10. In Nummer 27 Buchstabe b (§ 23) wird in Absatz 1 die Angabe „Artikel 60
Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die An-

gabe „Artikel 118z Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/
2007“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13420

11. In Nummer 28 (§ 23a neu) werden

a) im einleitenden Satzteil die Angabe „Artikel 41 der Verordnung (EG)
Nr. 479/2008“ durch die Angabe „Artikel 118i der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007“,

b) in Nummer 1 die Angabe „Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 479/2008“ durch die Angabe „Artikel 118s Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007“,

c) in Nummer 2 die Angabe „Artikels 54 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 479/2008“ durch die Angabe „Artikel 118u Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007“

ersetzt.

12. In Nummer 29 (§ 24) werden

a) in Absatz 1 die Angabe „Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 479/2008“ durch die Angabe „Artikel 118s Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007“,

b) in Absatz 5 (neu) die Angabe „Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a der Ver-
ordnung (EG) Nr. 479/2008 durch die Angabe „Artikel 118z Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“

ersetzt.

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ulrike Höfken
Vorsitzende und Berichterstatterin

Julia Klöckner
Berichterstatterin

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Volker Wissing
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

den, bei der Änderung des Weingesetzes entsprechend der
Reform der Weinmarktordnung auf bestimmte Schwer-

doch, dass die Fraktionen der CDU/CSU und SPD aus dem
Kompromiss in Bezug auf den Entschließungsantrag aus-
punkte Wert zu legen, etwa Beibehaltung der Ursprungs-
bezeichnung, der Einteilung in entsprechende Qualitäts-
stufen oder von Prädikatsweinen. Zukünftig werde man sich
mit der Frage weiterer Aufweichungen beschäftigen müs-

geschert seien. Das Problem, dass bestimmte Betriebe die
Hektarhöchstertragsgrenzen nicht einhielten, werde sich in
den kommenden Monaten noch weiter verschärfen. Dies sei
ein ganz zentrales, mit der Qualitätssicherung des deutschen
Drucksache 16/13420 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Julia Klöckner, Gustav Herzog, Dr. Volker Wissing,
Dr. Kirsten Tackmann und Ulrike Höfken

I. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/13158 in seiner 224. Sitzung am 28. Mai 2009 beraten
und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zur federführenden Beratung überwie-
sen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Europäische Gemeinschaft hat eine neue gemeinsame
Marktorganisation für Wein beschlossen. Diese sieht Ände-
rungen bei der Bezeichnung der Weine vor. Ein wesent-
liches Element der Kennzeichnung der Weine sind ab
1. August 2009 geschützte Ursprungsbezeichnungen und
geographische Angaben sowie traditionelle Begriffe für
Weine. Um das deutsche Qualitätsweinsystem mit dieser
neuen Systematik zu verbinden, sind Anpassungen zahl-
reicher Bestimmungen des Weingesetzes erforderlich.

Vorschriften über ein nationales Vorverfahren zum Schutz
von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben
sind neu aufzunehmen. Im Hinblick auf die Anforderungen
an Produktspezifikationen sind Ergänzungen bei den Be-
stimmungen über die Qualitätsweine bestimmter Anbau-
gebiete und das amtliche Prüfungsverfahren vorzunehmen.
Die Regelungen über Landweine werden dahingehend aus-
gestaltet, dass für sie die EG-Bestimmungen über Weine mit
geschützter geographischer Angabe angewendet werden
können. Die Verweisungen auf die ursprüngliche gemein-
schaftliche Regelung sind aufzuheben und auf das neue
Gemeinschaftsrecht umzustellen.

Die Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74
Absatz 1 Nummer 17 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1
des Grundgesetzes (GG). Die Vorschriften im Bereich der
Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für
Weine stützen sich auf die Kompetenz nach Artikel 73
Absatz 1 Nummer 9 GG.

III. Beratungsverlauf im federführenden
Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/13158
in seiner 108. Sitzung am 17. Juni 2009 abschließend be-
raten.

Die Fraktion der CDU/CSU dankte dem zuständigen
Ministerium und den entsprechenden Verbänden für die
gute Zusammenarbeit. Man habe den richtigen Weg gefun-

periode noch Wirkungen auf den Herbst 2009. Ein Ent-
schließungsantrag mache aufmerksam, dass ein Misstand
bestehe, auf den man bereits in der ganzen Legislatur-
periode hätte verweisen können. Daher solle erst dann etwas
getan werden, wenn man auch etwas ändern könne. Viel-
mehr schlage man vor, unmittelbar nach neuer Konstituie-
rung ein grundsätzliches Gesetz unter Einbeziehung aller
Beteiligten zu erarbeiten.

Die Fraktion der SPD bedauerte, dass aufgrund des von
der Europäischen Union vorgegebenen engen Zeitrahmens
eine gründliche Beratung über das Gesetzesvorhaben nicht
möglich gewesen sei. Der Gestaltungsspielraum für eine
nationale Qualitätspolitik im Weinsektor werde deutlich
eingeschränkt. Die Fraktion der SPD bedauere sehr, dass die
Fraktion der CDU/CSU sich geweigert habe, den Entschlie-
ßungsantrag zum Gesetz mitzutragen. Mit diesem hätte man
die Bundesregierung aufgefordert, zügig den Entwurf einer
Änderung des Weingesetzes vorzulegen, indem insbeson-
dere berücksichtigt werden sollte,

– dass die Vorschriften für die Hektarertragsregelung für
Wein dahingehend zu ergänzen seien, dass auch in den
Fällen, in denen Trauben oder Most von einem Er-
zeugerbetrieb oder einer Erzeugergemeinschaft abge-
geben wurde, nicht mehr Wein zur Vermarktung ge-
langen darf als die Weinmenge, die diese Erzeuger unter
Beachtung des festgesetzten Hektarertrags hätten ver-
markten dürfen,

– dass für eine bessere Handhabbarkeit für die Betroffenen
eine systematische, der neuen Struktur des Gemein-
schaftsrechts angepasste Gliederung des Gesetzes er-
folge,

– dass eine nationale Qualitätspolitik im Weinsektor
weiterentwickelt werde, die den Bedürfnissen der Ver-
braucher Rechnung trage und der Weinwirtschaft ein
ausreichendes Einkommen sichere,

– dass die notwendigen Änderungen so erfolgten, dass sie
spätestens bei der Ernte des Jahrgangs 2010 anzuwenden
seien.

Diese Änderungen seien notwendig, da die derzeit gültige
Hektarertragsregelung ausschließlich auf Erzeugerbetriebe,
nicht jedoch auf Nichterzeugerbetriebe Anwendung finde.
Daraus folgten erhebliche Marktverzerrungen.

Die Fraktion der FDP erläuterte, man habe für die Branche
eine vernünftige Lösung gefunden. Es sei gute Tradition,
zentrale Fragen hinsichtlich des deutschen Weinbaus frak-
tionsübergreifend offen zu diskutieren. Man bedauere je-
sen. Den vorliegenden Entschließungsantrag lehne man ab.
Dieser habe weder Bindungswirkung auf die 17. Legislatur-

Weinbaus eng verbundenes Problem, das in der Branche be-
kannt sei. Ein deutliches Signal hinsichtlich der Verhinde-

Berlin, den 17. Juni 2009

Julia Klöckner
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin
IV. Begründung der Beschlussempfehlung
Die im Gesetzentwurf enthaltenen Verweisungen auf die
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (GMO
Wein) werden umgestellt auf die Vorschriften der Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2007, der Verordnung über die einheit-
liche GMO. Die Integration der gemeinsamen Marktorgani-
sation für Wein in die einheitliche GMO wird mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine
gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sonder-
vorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 154 vom
17. 6. 2009, S. 1) herbeigeführt. Sie wird zum 1. August
2009 wirksam. Es ist erforderlich, im Gesetzentwurf die
Bezugnahmen auf das Gemeinschaftsrecht zu aktualisieren.

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Volker Wissing
Berichterstatter

Ulrike Höfken
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13420

rung einer möglichen Umgehung der Hektarhöchstertrags-
grenzen sei daher bereits jetzt notwendig. Zudem weise man
auf den vorgelegten Entschließungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 16(10)1453 hin.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN merkte an,
man schließe sich den Ausführungen der Fraktion der FDP
in vollem Umfang an und hoffe, dass die Philosophie auch
demnächst in der Milchproduktion gelte.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 16/13158 in geänderter Fassung anzuneh-
men.

Er empfiehlt weiter mit den Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU bei Gegenstimme eines Abgeordneten der Fraktion der
CDU/CSU und mit den Stimmen der Fraktion der SPD bei
Gegenstimme eines Abgeordneten der Fraktion der SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag
der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(10)1453
abzulehnen.

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