BT-Drucksache 16/13406

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12983- Entwurf eines Gesetzes über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG) 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/13126, 16/13404- Entwurf eines Gesetzes über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG)

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13406
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/12983 –

Entwurf eines Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
(Akkreditierungsstellengesetz – AkkStelleG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/13126, 16/13404 –

Entwurf eines Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
(Akkreditierungsstellengesetz – AkkStelleG)

A. Problem

Zu den Nummern 1 und 2

Zusammenfassung der Aufsicht über Zertifizierungsstellen und Laboratorien,
die Produkte und Dienstleistungen prüfen, in einer nationalen Akkreditierungs-
stelle.

B. Lösung

Zu Nummer 1

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/12983 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Zu Nummer 2

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache

16/13126

Drucksache 16/13406 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Zu den Nummern 1 und 2

Alternativ könnte auf die Errichtung einer nationalen Akkreditierungsstelle ver-
zichtet werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, für die es
nicht wirtschaftlich sinnvoll ist, über eine eigene Akkreditierungsstelle zu ver-
fügen, auf die Dienste einer anderen staatlichen Akkreditierungsstelle zurück-
greifen können. Für Deutschland würde dies bedeuten, dass hier ansässige Kon-
formitätsbewertungsstellen um eine Akkreditierung im europäischen Ausland
ersuchen müssten.

Vor dem Hintergrund von ca. 4 600 bestehenden Akkreditierungen in Deutsch-
land muss diese Alternative ausscheiden.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Zu den Nummern 1 und 2

Durch die Beteiligung an der zu beleihenden Stelle fallen für Bund und Länder
Kosten für die Errichtung (Beteiligung an Stammkapital und Abschlussfinanzie-
rung) und den Unterhalt der Stelle an. Sofern die Länder vom Erwerb von Ge-
sellschaftsanteilen absehen, wird der Bund mehrheitlich Gesellschafter und
müsste entsprechend einen höheren Kostenanteil tragen.

Sollten die Länder sich erst nach der Gründung an der Gesellschaft beteiligen,
sollen sie einen entsprechenden Anteil an der Anschubfinanzierung überneh-
men.

Insgesamt ist, wenn Bund und Länder neben der Wirtschaft jeweils ein Drittel
der Gesellschaftsanteile der Gesellschaft übernehmen, für beide jeweils mit an-
teiligen Kosten für die Anschubfinanzierung sowie die Beteiligung am Stamm-
kapital in Höhe von insgesamt ca. 2,36 Mio. Euro bis zum 31. Dezember 2010
zu rechnen. Sofern die Länder vom Erwerb von Gesellschaftsanteilen absehen,
wird der Bund zu zwei Dritteln Gesellschafter. Damit einher ginge eine entspre-
chend höhere Beteiligung an den Kosten für die Errichtung der Stelle. Die An-
schubfinanzierung, das Stammkapital und die in den Jahren 2010 bis 2011 noch
nicht durch Gebühren gedeckten jährlichen Kosten der beliehenen Stelle sowie
eventueller weiterer Umsetzungsbedarf werden im Einzelplan des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Technologie aufgefangen. Über weitere Einzelheiten
wird im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushaltes 2010 und im Finanzplan
bis 2013 entschieden. Dabei ist auch die Frage der künftigen Verwendung der
bisher dezentral eingesetzten Personal- und Finanzressourcen und eventuell
hieraus zu realisierender Einsparungen (s. Abschnitt F) sowie die Möglichkeit
einer darlehensweisen Ausgestaltung der vom Bund zu leistenden Anschub-
finanzierung zu prüfen.

Hinzu treten Kosten für die Wahrnehmung der Aufsicht über die Akkreditie-
rungsstelle.

Dem Bund und den Ländern eröffnen sich durch das Gesetz aber auch Ein-
sparungspotentiale. Das Gesetz erlaubt es, dass eine nationale Akkreditierungs-
stelle Akkreditierungstätigkeiten übernimmt, die bislang von verschiedenen
Stellen vorgenommen wurden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13406

E. Kosten für Wirtschaft und Verbraucher

Zu den Nummern 1 und 2

Insgesamt ist, wenn Bund, Länder und Wirtschaft jeweils ein Drittel der Gesell-
schaftsanteile der Gesellschaft übernehmen oder der Bund alleine zwei Drittel
übernimmt, für die Wirtschaft mit anteiligen Kosten für die Anschubfinan-
zierung sowie die Beteiligung am Stammkapital in Höhe von insgesamt ca.
2,36 Mio. Euro bis zum 31. Dezember 2010 zu rechnen.

Insgesamt dürfte die Wirtschaft durch den vorgelegten Gesetzentwurf in ge-
ringem und nicht quantifizierbarem Umfang durch etwaige entfallende Doppel-
akkreditierungen entlastet werden. Demzufolge sind entlastende Auswirkungen
auf die Einzelpreise nicht auszuschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau
und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Zu den Nummern 1 und 2

Durch die Bündelung der Akkreditierung in einer nationalen Akkreditierungs-
stelle entfallen Bürokratiekosten für Konformitätsbewertungsstellen, die bislang
bei mehreren Akkreditierungsstellen akkreditiert waren.

Der Gesetzentwurf enthält zwei geänderte Informationspflichten sowie eine
neue Informationspflicht für die Wirtschaft. Zwei neue Informationspflichten
entstehen für die Verwaltung. Insgesamt ist mit einer Reduzierung der Büro-
kratiekosten in Höhe von ca. 279 500 Euro jährlich zu rechnen.

Drucksache 16/13406 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12983 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 ist das Wort „Akkreditierungen“ durch das Wort „Akkreditie-
rungsverfahren“ zu ersetzen.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Stellen“ wird durch das Wort „Konformitätsbewertungsstel-
len“ ersetzt.

3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Akkreditierungsstelle lässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2
Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden
ausführen. Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der Durchführung der
Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der die
Befugnis erteilenden Behörden bedienen.“

4. In § 3 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:

„Die Befugnisse gemäß Satz 1 bis 3 gelten auch für die zuständigen Be-
hörden, die Tätigkeiten im Rahmen von § 2 Absatz 3 ausführen.“

5. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei Akkreditierungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Be-
reiche trifft die Akkreditierungsstelle die Akkreditierungsentscheidung im
Einvernehmen mit den Behörden, die die Begutachtung nach § 2 Absatz 3
durchführen.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der sachverständigen Personen nach Absatz 4 Nummer 1
und 2, sofern es sich um Stellen der Länder handelt, steht den Ländern
das Vorschlagsrecht zu.“

b) In Absatz 6 sind nach den Wörtern „Die obersten Bundes- und Landes-
behörden“ die Wörter „oder die von diesen bestimmten Stellen“ einzu-
fügen.

7. In § 8 Absatz 1 Satz 1 sind nach dem Wort „Rechtsverordnung“ die Wör-
ter „, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ durch die Wörter
„mit Zustimmung des Bundesrates“ zu ersetzen.

8. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 ist das Wort „und“ durch ein Komma zu ersetzen.

b) In Nummer 2 ist der Punkt durch das Wort „und“ zu ersetzen.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts einen Akkre-
ditierungsausschuss eingerichtet hat, der im Innenverhältnis in den

in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen die Akkreditierungs-
entscheidung trifft. Bei dessen Besetzung ist sicherzustellen, dass

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13406

zwei Drittel der Mitglieder aus sach- und fachkundigen Personen,
die Angehörige der die Befugnis erteilenden Behörden sind, be-
rufen werden. Dazu sind den in § 8 Absatz 1 genannten Bundes-
ministerien entsprechende Entsenderechte einzuräumen, die sie
unter Einbeziehung der nach § 5 Absatz 8 zuständigen Fachbeiräte
ausüben.“

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/13126 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Edelgard Bulmahn Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn
Vorsitzende Berichterstatter

16/12983 in seiner 108. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss
und beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Annahme in

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die wort-
gleichen Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Drucksache 16/12983 und der Bundesregierung auf
Drucksache 16/13406 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12983 wurde in der
221. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. Mai 2009
an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur feder-
führenden Beratung sowie den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für
Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Gesundheit, den
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenab-
schätzung und den Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/13126 wurde in der
224. Sitzung des Deutschen Bundestages am 28. Mai 2009
an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur feder-
führenden Beratung sowie den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für
Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Gesundheit, den
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenab-
schätzung und den Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzentwürfe

Zu den Nummern 1 und 2

Die wortgleichen Gesetzentwürfe dienen der Umsetzung der
Verordnung (EG) Nr. 756/2008 zur Schaffung eines rechtli-
chen Rahmens für die Systematisierung und Harmonisierung
der Akkreditierung in Europa.

Laut Gesetzentwurf ist es notwendig, die Organisation der
Akkreditierung in Deutschland den sich ändernden Rahmen-
bedingungen in Europa anzupassen. Durch das Gesetz soll
ein rechtlicher Rahmen für die Organisation des bislang zer-
splitterten Akkreditierungswesens in der Bundesrepublik
Deutschland geschaffen werden, wobei jedoch keine Pflicht
zur Akkreditierung eingeführt wird. Der Gesetzentwurf sieht
die Errichtung einer nationalen Akkreditierungsstelle in
Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor, an
der sich Bund, Länder und Wirtschaft zu je einem Drittel be-
teiligen sollen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksachen 16/12983
und 16/13126 verwiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/12983 in seiner 128. Sitzung am
17. Juni 2009 beraten und beschloss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, die Annahme in der durch den Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 16(11)1424 geänderten Fassung
zu empfehlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/12983 in seiner 125. Sitzung am 17. Juni
2009 beraten und beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
Annahme in der durch den Änderungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 16(9)1603(neu) geänderten Fassung zu empfeh-
len.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12983 in seiner
93. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Annahme in der
durch den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
16(15)1439(neu) geänderten Fassung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12983
in seiner 93. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Annahme in der
durch den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
16(16)747(neu) geänderten Fassung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/12983 in seiner 89. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und
beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Annahme in
der durch den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
16(18)486(neu) geänderten Fassung zu empfehlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12983 in
seiner 87. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Annahme in der durch
den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(21)870
geänderten Fassung zu empfehlen.
der durch den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
16(10)1361(neu) geänderten Fassung zu empfehlen.

Drucksache 16/13126 in seiner 98. Sitzung am 17. Juni 2009
abschließend beraten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13406

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass es
sich bei dem Gesetzentwurf um eine notwendige Umsetzung
einer EU-Verordnung in nationales Recht handelt. Man habe
vor, eine GmbH zu beleihen, bei der Bund, Länder und die
Wirtschaft zu je einem Drittel Gesellschafter sein sollen. Da-
zu habe es aus dem Kreis der Gesundheits- und Verbraucher-
politiker Anregungen zum Beispiel für den sensiblen Be-
reich der Medizinprodukte gegeben, denen man gefolgt sei.
Man habe es geschafft, im Änderungsantrag eine Regelung
zu finden, nach der die Akkreditierungsstelle im Einverneh-
men mit den Behörden, die jetzt schon diese Begutachtungen
durchführen, die Akkreditierung vollziehen müsse.

Es werde zusätzlich ein Akkreditierungsausschuss gebildet.
Bei dessen Besetzung sei sicherzustellen, dass zwei Drittel
der Mitglieder aus sach- und fachkundigen Personen, die
Angehörige der die Befugnis erteilenden Behörden seien,
berufen werden. Man bitte die Bundesregierung für Mitte
2010 um einen Bericht zur Praxis der Akkreditierungsstelle.
Man sehe aber, dass nicht alles, was die Europäische Union
verordne, die Strukturen einfacher gestalte.

Die Fraktion DIE LINKE. bemängelte dass, wenn man eine
objektive Kontrolle erzielen wolle, man nicht den in das
Kontrollgremium aufnehmen kann, der kontrolliert werden
soll.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, es
handelte sich um einen Gesetzentwurf, der mit der heißen
Nadel gestrickt wurde. Sonst brauchte man nicht schon nach
einem halben Jahr einen Bericht. Man hätte eine Bundes-
oberbehörde der jetzigen Form mit Drittellösung vorge-
zogen. Es leuchte nicht ein, dass die private Wirtschaft an der
Akkreditierungsstelle mitbeteiligt sei, da es sich um eine
öffentliche Aufgabe handele.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
dem Deutschen Bundestag die Annahme des Änderungs-
antrags auf Ausschussdrucksache 16(9)1603(neu) zu emp-
fehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/12983
in der geänderten Fassung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
einvernehmlich zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/13126 für erledigt zu erklären.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung
verwiesen. Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft

Zu Nummer 1

§ 2 Absatz 1 gibt den Inhalt von Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 in unzulässig verkürzter Form wieder,
denn dieser sieht nicht die Vergabe von Akkreditierungen
auf Antrag der Konformitätsbewertungsstelle, sondern nur
auf Antrag und nach erfolgreich absolviertem Akkreditie-
rungsverfahren vor. Deswegen wird das Wort „Akkreditie-
rungen“ in § 2 Absatz 1 Satz 1 durch „Akkreditierungsver-
fahren“ ersetzt.

Zu Nummer 2

Aus Gründen der Einheitlichkeit sollte es anstatt „akkredi-
tierten Stellen“ „akkreditierten Konformitätsbewertungsstel-
len“ heißen.

Zu Nummer 3

Im sensiblen Gesundheits- und Verbraucherschutzbereich ist
sicherzustellen, dass nicht nur die abschließende Befugniser-
teilung, sondern auch die Begutachtung als faktische Über-
prüfung der Kompetenz der zu akkreditierenden Stellen in
den Händen der bisher akkreditierenden, für diese Bereiche
kompetenten Behörden bleibt. Die für die genannten sensib-
len Bereiche unbedingt erforderliche Fachkompetenz be-
steht in den bisher dort tätigen Behörden. Die Begutachtung
als faktische Basis der Akkreditierungsentscheidung kann
nur von sachkundigen und erfahrenen Gutachtern durchge-
führt werden. Eine allgemeine Basiskompetenz, die in an-
deren Bereichen erworben wurde, reicht hier nicht aus. Auch
die EU-Verordnung geht davon aus, dass die Fachkompetenz
in den harmonisierten Rechtsbereichen eine besondere Be-
deutung hat. Deutschland muss die erforderliche Kompetenz
für diese Bereiche bis zum 1. Januar 2010 benennen können.
Da die Begutachtungskompetenz nicht in einer neuen Ak-
kreditierungs-GmbH vorhanden sein wird, muss insofern
zwingend auf die bestehende Kompetenz zurückgegriffen
werden. Das Gleiche gilt für die Überwachung der akkredi-
tierten Stellen, die ebenfalls eine profunde Sachkenntnis und
Erfahrung erfordert.

Es ist außerdem von großer Bedeutung für den Sicherheits-
standard der betroffenen Produkte mit Gesundheits- und be-
sonderer Sicherheitsrelevanz, wie z. B. Medizinprodukte
oder Lebensmittel, dass die begutachtende Bewertung und
die fortlaufende Überwachung in einer Hand bleiben. Denn
sowohl aus der Begutachtung ergeben sich wichtige Hinwei-
se für die Überwachung als auch aus der Überwachung für
zukünftige Begutachtungen. Begutachtung und Überwa-
chung in den hochsensiblen Bereichen sollten von den kom-
petenten Behörden wahrgenommen werden, die diese Auf-
gabe bereits seit Jahren im Sinne des vorbeugenden
Patientenschutzes erledigen. Damit kann deren Kompetenz
genutzt werden, gleichzeitig aber die Verantwortung bei der
Akkreditierungsstelle als verantwortliche Stelle verbleiben
und die allgemeinen Aufsichtsregelungen auch für die Über-
wachung greifen.

Zu Nummer 4

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass auch für beauf-

und Technologie geänderten oder neu eingefügten Vorschrif-
ten ist Folgendes zu bemerken:

tragte Behörden und deren Fachpersonal gemäß § 2 Absatz 3
die entsprechenden Befugnisse gelten.

den auf diesen Gebieten erfahrenen Fachbehörden ist die er-
forderliche Kompetenz in der Sache vorhanden. Diese je-
weils kompetente Behörde soll die zu akkreditierende Stelle
begutachten und zu einer Entscheidung über das Ergebnis
kommen, das Akkreditierung oder Nichtakkreditierung sein
kann. Darauf baut die Befugnis der akkreditierten Stelle,
künftig Produkte bewerten zu können, auf. Die tatsächliche
Bewertung, das heißt die Feststellung der Kompetenz einer
zu akkreditierenden Stelle, muss ihrerseits durch kompetente
Personen und Strukturen erfolgen. Die Fachkompetenz der
Behörde ergibt sich aus der bisherigen Wahrnehmung der
Aufgabe verbunden mit der an die Struktur gebundenen
Kompetenz, die sich daraus ergibt, dass eine Stelle zugleich
begutachtet, entscheidet und überwacht. Deshalb kann die
Entscheidung nicht innerhalb einer GmbH ohne die kompe-
tente behördliche Stelle getroffen werden. Sie hat daher im
Einvernehmen mit der für die Begutachtung zuständigen Be-
hörde zu erfolgen.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 gehören dem Akkredi-
tierungsbeirat sachverständige Personen aus dem Kreis der
Länder bzw. nach Nummer 2 der Stellen an, die auf Grund
einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen die
Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden. Da es sich bei
den sachverständigen Personen nach Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1 immer und nach Nummer 2 in den Fällen, in denen es
sich um Stellen der Länder handelt, um Bedienstete der Län-
der handelt, sollte den Ländern das Vorschlagsrecht zuste-
hen, die Personen zu benennen, die auf Grund dieser Vor-
schriften in den Akkreditierungsbeirat berufen werden.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung in § 5 Absatz 6 soll den obersten Bundes-
und Landesbehörden die Möglichkeit eröffnen, sich durch
Bedienstete anderer Behörden ihres Geschäftsbereiches ver-

darf die Rechtsverordnung, mit der eine Beleihung vorge-
nommen wird, der Zustimmung des Bundesrates.

Zu Nummer 8

Zur Umsetzung von § 4 Absatz 3 Satz 2 wird als weitere
Beleihungsvoraussetzung die Einrichtung eines Akkreditie-
rungsausschusses vorgesehen. Dessen Besetzung und Ver-
fahren ist so zu gestalten, dass die Akkreditierungsentschei-
dung unabhängig von kommerziellen Interessen materiell in
Behördenhand bleibt. Das ist insbesondere auch deshalb von
ausschlaggebender Bedeutung, weil die Akkreditierungsent-
scheidung eine wichtige Vermutungswirkung entfaltet.
Wenn eine Akkreditierung ausgesprochen ist, muss in der
Regel auch die Befugnis erteilt werden, die die akkreditierte
Stelle benötigt, um überhaupt tätig werden zu dürfen. Die
Befugnis wird zukünftig wiederum von den bisher auch
akkreditierenden behördlichen Stellen erteilt. Wollten diese
von der Akkreditierungsentscheidung abweichen, müssten
sie die Akkreditierungsentscheidung in der Sache nachvoll-
zogen widerlegen. Das zeigt, dass die materielle Bewertung
und Kontrolle durch Begutachtung, Akkreditierungsent-
scheidung in Benehmen, Überwachung und Befugnisertei-
lung unbedingt in einer kompetenten Hand liegen sollten.
Wenn die Befugnis von einer Stelle erteilt würde, die den
vorausgegangenen Bewertungsprozess nicht selbst durchge-
führt hätte, müsste die die Befugnis erteilende Stelle alle
Schritte noch einmal selbst nachvollziehen, um entweder bei
der Akkreditierungsentscheidung bleiben zu können oder sie
entgegen ihrer Vermutungswirkung begründet widerlegen zu
können. Dies würde zum einen zu unerwünschten Doppel-
überprüfungen durch die Akkreditierungsstelle und durch
die Befugnisstelle führen und zum anderen zum Verlust der
Kompetenz führen, die jetzt ausschließlich in den derzeit
akkreditierenden Stellen vorhanden ist. Wenn diese Stellen
zukünftig nur die Befugnis erteilten, verlören sie ihr beste-
hendes Fachwissen, das sich insbesondere auch strukturell
aus der Begutachtung und Überwachung der zu akkreditie-
renden Stellen ergibt.

Berlin, den 17. Juni 2009

Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn
Berichterstatter
Drucksache 16/13406 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 5

Angesichts der zentralen Bedeutung ist es notwendig, dass
jedenfalls für die sensiblen Bereiche Gesundheit und Ver-
braucherschutz eine Sonderregelung getroffen werden kann,
die gesetzlich realisierbar ist. Die Zustimmung zur Organisa-
tion der nationalen Akkreditierungsstelle als GmbH ist da-
durch bedingt, dass die maßgebliche Findung der Akkredi-
tierungsentscheidung, die der Staat und damit das jeweilige
Ressort zu verantworten hat, durch die bisher damit befass-
ten und daher kompetenten Behörden erfolgen kann. Nur in

treten zu lassen. Dies wird sich insbesondere dann anbieten,
wenn es in einer Sitzung um die Behandlung rein technisch-
naturwissenschaftlicher Fragestellungen geht.

Zu Nummer 7

Im gesetzlich geregelten Bereich der Akkreditierung sind
Bund und Länder gleichberechtigt beteiligt. Dieser Struktur
trägt die Beleihung einer gemeinschaftlich getragenen Ein-
richtung Rechnung. Wegen der Betroffenheit der Länder be-

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