BT-Drucksache 16/13374

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/13112- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13374
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/13112 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungs-
gesetzes

A. Problem

Die EG hat zusätzliche Vorschriften über die Verkehrsbezeichnung und Kenn-
zeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern erlassen. Diese
Regelungen wurden in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenom-
men; sie weisen jedoch eine größere Nähe zu den gemeinschaftlichen Rege-
lungen über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen auf.
Wegen der Sachverwandtschaft zum Rechtsbereich der Rindfleischetikettierung
sind die erforderlichen Durchführungsbestimmungen daher national im Rechts-
bereich der Rindfleischetikettierung zu regeln.

Die vorliegende Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes dient der Um-
setzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verkehrsbezeichnung
und Kennzeichnung von bis zu zwölf Monate alten Rindern. Durch die er-
höhten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Etikettierung von Rind-
fleisch soll das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Sicher-
heit von Rindfleisch gestärkt und damit der Absatz gestützt werden.

B. Lösung

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs

Drucksache 16/13374 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Für Bund und Länder entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

Durch das Gesetz werden bestimmte Informationspflichten der Wirtschaft er-
weitert. Dies führt jedoch allenfalls zu geringfügigen Bürokratiekosten.

2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu ein-
geführt, geändert oder aufgehoben.

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

Für die Verwaltung werden bestimmte Informationspflichten erweitert. Dies
führt jedoch allenfalls zu geringfügigen Bürokratiekosten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13374

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/13112 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungs-
gesetzes und des Düngegesetzes“.

2. Die Bezeichnung des Artikels 1 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 1
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes“.

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 4 Absatz 2 Satz 2 RiFlEtikettG)

In Artikel 1 Nummer 5 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „dass die Prüfung“ werden die Wörter „bei
einem Marktbeteiligten nach Absatz 1 oder“ eingefügt.

bb) Nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen“ werden die Wörter
„sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern“ ein-
gefügt.‘

4. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

‚Artikel 2
Änderung des Düngegesetzes

§ 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das
durch Artikel 2 des Gesetzes vom … (… 2009) (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

㤠4
Mitwirkungshandlungen“.

2. Die Wörter „der Abgabe und des Verbringens“ werden durch die Wörter
„des Inverkehrbringens, des Herstellens, des Beförderns, der Übernahme
oder des Lagerns“ ersetzt.‘

5. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die neuen Artikel 3 und 4.

6. Die Bezeichnung des neuen Artikels 3 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 3
Neubekanntmachung des Rindfleischetikettierungsgesetzes“.

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ulrike Höfken
Vorsitzende

Franz-Josef Holzenkamp
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Ulrike Höfken
Berichterstatterin

Drucksache 16/13374 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Franz-Josef Holzenkamp, Dr. Wilhelm Priesmeier,
Hans-Michael Goldmann, Dr. Kirsten Tackmann und Ulrike Höfken

I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/13112 in seiner 224. Sitzung am 28. Mai 2009 beraten
und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zur federführenden Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die EG hat zusätzliche Vorschriften über die Verkehrs-
bezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu
zwölf Monate alten Rindern erlassen. Diese Regelungen
wurden in die Verordnung über die einheitliche GMO auf-
genommen; sie weisen jedoch eine größere Nähe zu den ge-
meinschaftlichen Regelungen über die Etikettierung von
Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen auf. Wegen der
Sachverwandtschaft zum Rechtsbereich der Rindfleisch-
etikettierung sind die erforderlichen Durchführungsbestim-
mungen daher national im Rechtsbereich der Rindfleisch-
etikettierung zu regeln.

Die vorliegende Änderung des Rindfleischetikettierungs-
gesetzes dient der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften über die Verkehrsbezeichnung und Kenn-
zeichnung von bis zu zwölf Monate alten Rindern. Durch
die erhöhten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und
Etikettierung von Rindfleisch soll das Vertrauen der Ver-
braucherinnen und Verbraucher in die Sicherheit von Rind-
fleisch gestärkt und damit der Absatz gestützt werden.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und 17 Grundgesetz (Recht
der Wirtschaft, Förderung der landwirtschaftlichen Erzeu-

gung, Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse),
hinsichtlich des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes.

III. Stellungnahme des Nationalen Normen-
kontrollrates

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Ge-
setzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informa-
tionspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für die
Wirtschaft geändert. Die Änderung hat keine Auswirkungen
auf die Bürokratiekosten der betroffenen Unternehmen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen
seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das
Regelungsvorhaben.

IV. Beratungsverlauf im federführenden
Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/13112
in seiner 108. Sitzung am 17. Juni 2009 abschließend ohne
Debatte beraten.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 16/13112 in geänderter Fassung anzu-
nehmen.

Berlin, den 17. Juni 2009

Franz-Josef Holzenkamp
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Ulrike Höfken
Berichterstatterin

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