Vom 27. Mai 2009
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13212
16. Wahlperiode 27. 05. 2009
Änderungsantrag
der Abgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker und Klaus Uwe Benneter
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/11642, 16/13098 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Der Bundestag wolle beschließen:
1) Artikel 12 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird durch die folgenden Ab-
schnitte 3 und 4 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG
„Abschnitt 3
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
1630 Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3
oder nach § 121 GWB ...............................................................................................
3,0
1631 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf ............................................................................
1,0
1632 Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2
WpHG .......................................................................................................................
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
0,5
Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
„
1640 Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e
Abs. 2 AktG oder § 16 Abs. 3 UmwG .........................................................................
1,0
Drucksache 16/13212 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG
1641 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1640 ermäßigt sich auf ............................................................................
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
0,5
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1642 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren ............ 1,0
1643 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1642 ermäßigt sich auf ............................................................................
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
0,5“.
2) Artikel 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend hiervon treten die Artikel 5 und 8 am 1. November 2009 und
Artikel 12 am 2. September 2009 in Kraft.“
Unterabschnitt 2
“ ‘.
Begründung
Zu Nummer 1
Bei der erforderlichen Anpassung der Nummerierung der Gebühren an die
Neunummerierung durch Artikel 47 Absatz 1 des FGG-Reformgesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) kam es zu einem Redaktionsversehen.
Zu Nummer 2
Artikel 12 ändert das Gerichtskostengesetz in der Fassung, die es durch Arti-
kel 47 Absatz 1 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586) erhalten hat. Diese Änderung tritt jedoch nach Artikel 112 Absatz 1
des FGG-Reformgesetzes erst am 1. September 2009 in Kraft. Daher soll die
nunmehr vorgesehene Änderung erst danach in Kraft treten.
Berlin, den 27. Mai 2009
Elisabeth Winkelmeier-Becker
Klaus Uwe Benneter