BT-Drucksache 16/13149

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Markus Kurth, Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/10837- Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Vom 26. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13149
16. Wahlperiode 26. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Markus Kurth, Joseph Philip Winkler,
Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/10837 –

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes

A. Problem

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) führt aus Sicht der einbringenden
Fraktion zu einem diskriminierenden Ausschluss von Asylsuchenden aus der
Sozialhilfe und aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Leistungen für
Asylsuchende und Geduldete betrügen nur rund zwei Drittel der Leistungen für
Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger. Die medizinische Versorgung sei
auf die unabweisbar notwendige Behandlung „akuter Schmerzzustände“ be-
schränkt.

15 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sei festzustellen, dass es sein Ziel nicht
erreicht habe. Die Zahl einreisender Asylbewerber nach Deutschland sei damit
nicht gesenkt worden. Auch abgelehnte Asylsuchende würden nicht zu einer
schnelleren Ausreise aus Deutschland bewegt. Zudem sei mit der Durchführung
des Gesetzes ein aufwändiges, bürokratisches und letztlich finanziell sinnloses
Verwaltungsverfahren verbunden. Das Gesetz werde aus grundsätzlichen und
menschenrechtlichen Erwägungen kritisiert.

B. Lösung

Das Asylbewerberleistungsgesetz soll nach dem Willen der einbringenden Frak-
tion aufgehoben werden.
Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

Drucksache 16/13149 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Kosten

Die Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes führt nach Angaben der ein-
bringenden Fraktion für Bund und Kommunen durch die Zahlung von Sozial-
versicherungsbeiträgen für die Leistungsberechtigten und im Bereich der Unter-
bringungskosten zu Mehraufwendungen. Insgesamt sei mit Mehraufwendungen
von rund 0,986 Mrd. Euro zu rechnen. Diesen stünden Entlastungen in Höhe der
bisherigen Bruttoausgaben des AsylbLG in Höhe von 1,03 Mrd. Euro (ebenfalls
ohne Kosten der Unterbringung) gegenüber.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13149

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10837 abzulehnen.

Berlin, den 13. Mai 2009

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Angelika Krüger-Leißner Katja Kipping
Vorsitzende Berichterstatterin

28. Januar 2009 aufgenommen und eine öffentliche Anhö- sonenkreis sofort mit eigenem Wohnraum versorgt werden.

rung beschlossen. Diese fand in der 121. Sitzung am 4. Mai
2009 statt.

Die Teilnehmer der Anhörung haben schriftliche Stellung-

Das Statistische Bundesamt bestätigt im Wesentlichen die im
Gesetzentwurf verwendeten Zahlen. Im Jahr 2007 hätten die
Bruttoausgaben für Leistungen nach dem AsylbLG insge-
Drucksache 16/13149 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Katja Kipping

I. Verfahren

1. Überweisungen

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10837 ist in der
186. Sitzung des Deutschen Bundestages am 12. November
2008 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur feder-
führenden Beratung und an den Innenausschuss, den Haus-
haltsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, den Ausschuss für Gesundheit sowie den Aus-
schuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mit-
beratung überwiesen worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss, der Haushaltsausschuss, der Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der
Ausschuss für Gesundheit sowie der Ausschuss für Men-
schenrechte und humanitäre Hilfe haben den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 16/10837 in ihren Sitzungen am
13. Mai 2009 beraten und jeweils mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sei aus grund-
sätzlichen menschenrechtlichen Erwägungen seit jeher kriti-
siert worden. Dieses Gesetz führt aus Sicht der Fraktion zu
einem diskriminierenden Ausschluss von Asylsuchenden
aus der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeit-
suchende. Die Leistungen, die primär von Asylsuchenden
und Geduldeten bezogen werden, betragen nur rund zwei
Drittel der Leistungen für Sozialhilfeempfängerinnen und
-empfänger. Zudem ist die medizinische Versorgung von
Asylsuchenden und Geduldeten nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz auf die unabweisbar notwendige Behand-
lung „akuter Schmerzzustände“ beschränkt.

Zudem sei mit der Durchführung des Gesetzes ein aufwän-
diges bürokratisches und letztlich finanziell auch sinnloses
Verwaltungsverfahren verbunden. Der diskriminierende so-
zialrechtliche Ausschluss der Betroffenen aus der Sozialhilfe
und der Grundsicherung für Arbeitsuchende sei vor diesem
Hintergrund nicht zu rechtfertigen.

Mit dem Gesetzentwurf soll das Asylbewerberleistungs-
gesetz aufgehoben werden.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung am

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
haben an der Anhörung teilgenommen:

– Kommissariat der deutschen Bischöfe

– Bevollmächtigter des Rates der Evangelischen Kirche in
Deutschland

– Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände

– Statistisches Bundesamt

– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

– Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsver-
bände e. V. (BAGFW)

– Flüchtlingsrat Berlin e. V.

– Professor Dr. Ulrich Becker, München

– Andrea Vergara Marin, Potsdam

Das Kommissariat der deutschen Bischöfe begrüßt den
Gesetzentwurf und die Absicht, das Asylbewerberleistungs-
gesetz aufzuheben. Aus rechtlichen und humanitären Grün-
den stelle das derzeitige Gesetz eine Regelung dar, die neben
dem heutigen Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
keine Existenzberechtigung habe. Zudem werde darauf hin-
gewiesen, dass das Gesetz vor dem Hintergrund einer sehr
hohen Flüchtlingszahl und der Vorstellung, es gehe nur um
die Regelung eines kurzfristigen Aufenthaltes von Flüchtlin-
gen seinerzeit verabschiedet worden ist Diese Voraussetzun-
gen bestünden nicht mehr. Die Flüchtlingszahlen seien deut-
lich zurückgegangen und die Flüchtlinge, die noch nach
Deutschland gelangten, hielten sich zum Teil viele Jahre in
Deutschland auf. Sowohl aus rechtlichen als auch aus politi-
schen Gründen werde deshalb an der grundsätzlichen Kritik
an dem geltenden Asylbewerberleistungsgesetz festgehalten.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
lehnt eine Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes
ab. Vor dem Hintergrund des nur vorübergehenden Aufent-
haltes des betroffenen Personenkreises erscheine es proble-
matisch, diese mit Sozialhilfeempfängern bzw. Empfängern
von Grundsicherung für Arbeitsuchende gleichzustellen.
Der in dem Gesetzentwurf behaupteten Problematik eines
„diskriminierenden Ausschlusses von Asylsuchenden aus
der Sozialhilfe und der Grundsicherung von Arbeit-
suchenden“ sei nicht zuzustimmen. Ein großer Teil der Leis-
tungsbezieher erhalte bereits Analogleistungen nach § 2
AsylbLG. Dieser Personenkreis sei damit in leistungsmäßi-
ger Hinsicht den Empfängern von Leistungen nach dem
SGB II/SGB XII bereits heute gleichgestellt. Des Weiteren
sei zwar nach § 4 AsylbLG nur die Behandlung akuter Er-
krankungen und von Schmerzzuständen zulässig. Nach der
geltenden Rechtsprechung bestehe allerdings ein uneinge-
schränkter Behandlungsanspruch, wenn eine Krankheit ent-
weder „akut“ oder „schmerzhaft“ ist. Es werde ebenfalls auf
den erhöhten Kostenaufwand hingewiesen, sollte dieser Per-
nahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache
16(11)1350 zusammengefasst sind.

samt bei 1,03 Mrd. Euro gelegen. Hiervon seien 0,75
Mrd. Euro für Regelleistungen und 0,28 Mrd. Euro für be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13149

sondere Leistungen aufgewendet worden. Entsprechend der
aktuell geringen Empfängerzahl wiesen die Ausgaben den
niedrigsten Stand seit Einführung der Asylbewerberleis-
tungsstatistik auf. Die im Gesetzentwurf dargestellten Zah-
len zur amtlichen Asylbewerberleistungsstatistik seien vom
Statistischen Bundesamt geprüft und abgesehen von vermut-
lich rundungsbedingten Unschärfen für korrekt befunden
worden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Auf-
hebung des Asylbewerberleistungsgesetzes den Wegfall der
bisher gemäß § 12 durchgeführten Bundesstatistiken zur
Folge hätte.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weist darauf
hin, dass es als im Verzug nicht beteiligte Behörde keine
dezidierten Aussagen über eventuelle strukturelle Mängel
oder Vollzugsdefizite des AsylbLG treffen werde, die dessen
Aufhebung rechtfertigen könnten. Das geregelte eigene
Leistungssystem für Ausländer, deren Aufenthalt nur auf
eine vorübergehende Dauer angelegt ist, sei sachlich begrün-
det, mit den EU-Regeln konform und nicht zuletzt dem
Abstandsgebot gegenüber Inländern und sich rechtmäßig in
Deutschland aufhaltenden Ausländern geschuldet. Die Auf-
hebung des AsylbLG werde daher einen Systemwechsel dar-
stellen, dessen Auswirkungen und Kosten wesentlich über
den im Gesetzentwurf dargestellten Umfang hinausgingen.
Insbesondere ein dann erleichterter Arbeitsmarktzugang und
die hierzu notwendigen Integrationsmaßnahmen würden die
faktische Aufenthaltsverfestigung von Personen mit nur
vorübergehendem Aufenthaltsstatus fördern und die Rück-
führung Ausreisepflichtiger erschweren. Die Aussicht auf
einen Arbeitsmarktzugang und höhere Sozialleistungen
böten als Pull-Faktor einen beachtlichen Anreiz zur Umge-
hung des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens und würden da-
mit die Steuerung der (Arbeits-)Migration beeinträchtigen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
e. V. (BAGFW) und die in ihr vertretenen Wohlfahrtsverbän-
de begrüßen und unterstützen den Gesetzentwurf. Nach
langjähriger Beratungs- und Betreuungspraxis fördere das
Gesetz aus ihrer Sicht die soziale Ausgrenzung und Stig-
matisierung der betroffenen Flüchtlinge. Es werde insbeson-
dere die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, Europa- und
Völkerrecht in Frage gestellt. Eine Eingliederung der der-
zeitig leistungsberechtigten Menschen in das System des
SGB XII oder II seien zunächst mit Mehrkosten verbunden.
Diese seien aber aufgrund der Verringerung der Anspruchs-
berechtigten seit Mitte der 90er Jahre begrenzt.

Der Flüchtlingsrat Berlin e. V. stimmt dem Gesetzentwurf
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Aufhebung
des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zu. Die der-
zeitige Regelung, welche Asylsuchende von der Sozialhilfe
und der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausschließe,
sei vollständig aufzuheben. Asylsuchende sei der Zugang zu
Leistungen nach SGB II beziehungsweise SGB XII zu ge-
währen sowie der Zugang zu Krankenversicherungsschutz
nach SGB V. Weiter schlägt der Flüchtlingsrat Berlin e. V.
vor, dass ebenso die Zwangsverteilung, die Residenzpflicht
und die Wohnsitzauflagen gemäß dem Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) abzu-
schaffen sei.

Die Sachverständige Andrea Vergara Marin begrüßt den Ge-
setzentwurf und das Ziel, das Asylbewerberleistungsgesetz

dige Sonderbehandlung für (noch) nicht anerkannte Flücht-
linge, welche weder mit dem Grundgesetz, noch mit den
Menschenrechten vereinbar sei. Zudem mache die systema-
tische Restriktion Menschen psychisch und physisch krank.
Insofern gelte es, dieses Gesetz schnellstmöglich aufzuhe-
ben.

Der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in
Deutschland begrüßt den Gesetzentwurf. Den pauschalen
Ausschluss von Asylbewerbern und anderen Ausländergrup-
pen von der existentiellen Grundsicherung werde bereits seit
1993 für verfassungsrechtlich bedenklich und dem christ-
lichen Menschenbild widersprechend erachtet. Generell sei
es auch über 15 Jahre nach Einführung des Gesetzes nach
wie vor fraglich, ob die drastische Absenkung des Leistungs-
niveaus unterhalb dessen, was im Rahmen von SGB XII als
Existenzminimum gelte, ein legitimes Mittel zur Begren-
zung des Zuzugs von Ausländern sein könne. Die Absen-
kung des Leistungsniveaus sei nicht geeignet, den Zuzug
von Asylbewerbern oder etwaigen Asylmissbrauch zu be-
schränken. Asylsuchende orientierten sich nicht an den Auf-
nahmebedingungen in den Herkunftsstaaten – stattdessen
spielten Familienverbindungen eine Rolle sowie die Erfolgs-
chancen, in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt zu
werden. Zwar sei die Anzahl der Asylantragsteller gesunken.
Dieser Rückgang lasse sich jedoch nicht mit der Reduzie-
rung der Leistungen der staatlichen Unterstützung für Asyl-
bewerber erklären, sondern sei auf die Einführung der Dritt-
staatenregelung in Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes
zurückzuführen. Zudem sei in Frage zu stellen, ob das
derzeitige Gesetz tatsächlich zu einer Kostenreduzierung
führe. Der Vollzug des Sachleistungsprinzips – insbesondere
das Bereitstellen von Lebensmittelpaketen und das Verteilen
von Gutscheinen – gehe mit enormen Verwaltungsaufwand
und -kosten einher. Aus kirchlicher Sicht müsse ein Exis-
tenzminimum, das ein menschenwürdiges Dasein ermög-
lichen soll, mehr beinhalten als die bloße Existenz eines
Menschen sicher zu stellen. Zudem sei anzumerken, dass
entgegen der Richtlinie 2003/9/EG der Anspruch auf medi-
zinische Versorgung stark eingeschränkt sei und eine er-
forderliche Versorgung chronisch Kranker dadurch nicht ge-
währleistet werde.

Professor Dr. Ulrich Becker wies darauf hin, dass die Prinzi-
pien des allgemeinen Sozialhilferechts für die Berechnung
aller Sozialhilfeleistungen nicht unbedingt verbindlich seien.
Grundsätzlich könne man eine Abstufung vorsehen. So gehe
er davon aus, dass man den Aspekt der Aufenthaltsdauer
auch bei den Sozialhilfeleistungen mit berücksichtigen müs-
se. Auf Dauer könne es allerdings ein verfassungsrechtliches
Problem werden, wenn man die Leistungen entsprechend
absenke. Zudem könne es natürlich sein, dass man gemein-
schaftsrechtlich dazu gezwungen wäre, an dieser Konzep-
tion, so wie sie jetzt sei, etwas zu ändern. Und zwar gebe es
einen Gesetzgebungsvorschlag der EU-Kommission zur
Änderung der Richtlinie 2000/39. In diesem Vorschlag sei
vorgesehen, dass die Berechnung der Unterhaltsleistung für
Asylbewerber dem entsprechen solle, was die eigenen
Staatsangehörigen bekämen.

III. Beratung im federführenden Ausschuss
abzuschaffen. Bei dem Asylbewerberleistungsgesetz handle
es sich um eine integrationsfeindliche und menschenunwür-

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
125. Sitzung am 13. Mai 2009 den Gesetzentwurf auf

Die Mitglieder der Fraktion der SPD wiesen darauf hin,
dass man schon seit Jahren bemüht sei, Verbesserungen der
Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes durchzuset-
zen, dies jedoch bislang am Widerstand insbesondere der
Länder gescheitert sei. Dringend erforderlich sei vor allem
eine Anhebung der seit 15 Jahren unverändert gebliebenen
Leistungssätze. Problematisch sei auch, dass die meisten
Leistungsbezieher und ihre Familien in Sammelunterkünften
untergebracht seien und einige Länder ausschließlich Sach-
leistungen gewährten. Die Aufhebung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes sei nicht die Lösung, sondern dessen Ver-
besserung. Da man sich der politischen Realität stellen
müsse, sei der vorliegende Gesetzentwurf keine politische
Option. Dementsprechend müsse man ihn ablehnen.

Die Mitglieder der Fraktion der FDP betonten, dass der Ge-
setzentwurf in sich widersprüchlich sei. Einerseits werde
behauptet, dass das Gesetz nicht geeignet gewesen sei, die
Einreise von Asylsuchenden zu reduzieren, anderseits werde
damit argumentiert, dass die zurückgegangenen Kosten es
nun erlaubten, diesen Personenkreis mit den übrigen Sozial-
hilfeempfängern gleichzustellen. Eine Annahme des Gesetz-

sowie aller anderen diskriminierenden Sonderregelungen für
Asylbewerber und Flüchtlinge.

Die Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
erinnerten daran, dass man das Asylbewerberleistungsgesetz
von Anfang an aus grundsätzlichen und menschenrecht-
lichen Erwägungen heraus kritisiert habe. Das Gesetz führe
zu einem diskriminierenden Ausschluss von Asylsuchenden
aus der Sozialhilfe und aus der Grundsicherung für Arbeit-
suchende. Zudem betrügen die Leistungen nach diesem
Gesetz inzwischen nurmehr zwei Drittel der Leistungen, die
Sozialhilfeempfänger bekämen. Im Übrigen seien die mit
dem Gesetz gewünschten Effekte nicht erreicht worden. Die
Behauptung, die Asylsuchenden kämen primär wegen der
hier gewährten Sozialleistungen nach Deutschland, entspre-
che nicht der Wahrheit. Die Fakten belegten etwas anderes.
Insgesamt habe das Gesetz seinen Sinn verfehlt. Eine Bei-
behaltung des Gesetzes bedeute, dass es immer weniger um
die Bekämpfung des angeblichen Asylmissbrauchs gehe,
sondern darum, Asylsuchende und Geduldete in Deutsch-
land zu schikanieren und zu diskriminieren. Daher werbe
man für eine Annahme des vorgelegten Gesetzentwurfs zur
Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Berlin, den 13. Mai 2009

Katja Kipping
Berichterstatterin
Drucksache 16/13149 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Drucksache 16/10837 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Ab-
lehnung zu empfehlen.

Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU hoben hervor,
dass der Kerngedanke des Gesetzes, die Leistungen für
Asylbewerber gegenüber der Sozialhilfe zu vereinfachen
und auf die Bedürfnisse eines in der Regel nur vorüber-
gehenden Aufenthaltes in Deutschland abzustellen, richtig
gewesen sei. Die Kritik der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN an diesem Gesetz weise man zurück. Die Zuläs-
sigkeit der unterschiedlichen Behandlung sei auch von den
höchsten Gerichten bestätigt worden. Auch im Bereich der
medizinischen Versorgung würden die Menschen nicht
allein und unversorgt gelassen. Man lehne den vorliegenden
Gesetzentwurf ab, da er sich insgesamt bewährt und mit zu
einem Rückgang der Asylbewerberzahlen beigetragen habe.

entwurfs würde eine Destabilisierung des Sozialsystems
zulasten der Bedürftigen in unserem Land bedeuten. Aus
liberaler Sicht gebe es in der deutschen Asylpraxis durchaus
Verbesserungsbedarf. So sei die inzwischen weitgehend
vollzogene Abkehr vom Sachleistungsprinzip immer Ziel
der Fraktion der FDP gewesen. Den Gesetzentwurf lehne
man ab.

Die Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. wiesen darauf
hin, dass sie in einem eigenen Entschließungsantrag eben-
falls die Abschaffung dieses Gesetzes gefordert hätten. Das
Gesetz bedeute, dass Asylbewerber unterhalb des offiziellen
Existenzminimums leben müssten. Zudem bekämen sie auf
diskriminierende Art statt Geld lediglich Sachleistungen und
teilweise Nahrungsmittel von minderer Qualität. Ferner er-
hielten die Betroffenen keine Gesundheitsvorsorge. Von der
Bundesregierung werde dieses Sondergesetz mit zynischen
Begründungen gerechtfertigt. Die Fraktion DIE LINKE.
fordere die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes

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