BT-Drucksache 16/13038

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12255, 16/12599- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze b) zu dem Antrag der Abgeordneten Frank Schäffler, Hans-Michael Goldmann, Dr. Hermann Otto Solms, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/11458- Reform der Anlegerentschädigung in Deutschland

Vom 14. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13038
Reform der Anlegerentschädigung in Deutschland

Bericht der Abgeordneten Klaus-Peter Flosbach, Jörg-Otto Spiller und Frank Schäffler

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 16/12255 sowie den Antrag
der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/11458 in seiner
211. Sitzung am 19. März 2009 dem Finanzausschuss zur
federführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss und
dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung
durch die Bundesregierung über die Stellungnahme des
Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung
auf Drucksache 16/12599 wurde den gleichen Ausschüssen
gemäß § 80 Absatz GO überwiesen. Hierüber wurde am
24. April 2009 mit Drucksache 16/12777 unterrichtet.

dem eine öffentliche Anhörung zu den Vorlagen durchge-
führt (siehe Abschnitt III).

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ange-
strebt, die Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der
Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im
Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist
(ABl. L 86 vom 13. März 2009, S. 3 ff.) fristgerecht zum
30. Juni 2009 in nationales Recht umzusetzen. Zentrale
Aspekte der Richtlinienumsetzung sind:

– Erhöhung der Mindestdeckung für Einlagen ab dem
30. Juni 2009 auf 50 000 Euro,
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Frank Schäffler, Hans-Michael Goldmann,
Dr. Hermann Otto Solms, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/11458 –
16. Wahlperiode 14. 05. 2009

Bericht*)
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12255, 16/12599 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
Der Finanzausschuss hat die Vorlagen in seiner 124. Sitzung
am 25. März 2009 sowie in seiner 129. Sitzung am 6. Mai
2009 beraten und die Beratung in seiner 130. Sitzung am
13. Mai 2009 fortgesetzt und abgeschlossen. In seiner
127. Sitzung am 22. April 2009 hat der Finanzausschuss zu-

– Abschaffung der Verlustbeteiligung von Einlegern in
Höhe von 10 Prozent,

– weitere Anhebung der Mindestdeckung ab dem 31. De-
zember 2010 nach einem vorherigen Prüfverfahren auf
100 000 Euro,

*) Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 16/13024 verteilt.

Drucksache 16/13038 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Verkürzung der Auszahlungsfrist von derzeit maximal
zwölf Monate auf höchstens 30 Arbeitstage nach der
Feststellung des Entschädigungsfalls ab dem 31. Dezem-
ber 2010.

Über die Umsetzung der Richtlinie hinaus wird insbeson-
dere zur Berücksichtigung der neuesten Vorgaben der
Rechtsprechung im Entschädigungsfall des Phoenix Ka-
pitaldienstes GmbH angestrebt, die Regelungen zur Finan-
zierung der Entschädigungseinrichtungen konkreter zu fas-
sen. Dies umfasst insbesondere die Änderung von Vor-
schriften

– zur Erhebung von Sonderbeiträgen,

– zur Aufnahme von Krediten und deren Finanzierung
durch Sonderzahlungen sowie

– zur Festlegung des Kreises der zahlungspflichtigen Insti-
tute.

Außerdem werden weitere Maßnahmen zur Reform der
Anlegerentschädigungseinrichtungen und Einlagensiche-
rungssysteme in Deutschland angestrebt:

– Berücksichtigung des Risikos der den Entschädigungs-
einrichtungen zugeordneten Institute, einen Entschädi-
gungsfall herbeizuführen, bei der Beitragsbemessung
und bei der Prüfung der den Entschädigungseinrichtun-
gen zugeordneten Instituten,

– Einführung einer Vorschrift, wonach die Entschädi-
gungseinrichtungen, bei den ihnen zugeordneten Institu-
ten regelmäßig Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr
des Eintritts eines Entschädigungsfalls vornehmen sol-
len,

– Erweiterung der Zuordnung von Kapitalanlagegesell-
schaften zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapier-
handelsunternehmen (EdW), um eine Gleichstellung von
Kapitalanlagegesellschaften mit anderen Instituten zu er-
reichen,

Schließlich strebt der Gesetzentwurf – ohne Relevanz für
den Bereich der Einlagensicherung oder der Anlegerent-
schädigung – durch eine Änderung des Wertpapierhandels-
gesetzes an, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht (BaFin) zu ermöglichen, einen umfassenden Informa-
tionsaustausch mit ausländischen Stellen, die für die Auf-
sicht von Märkten, an denen Strom, Gas und andere Waren
gehandelt werden, zuständig sind, durchzuführen.

Zu Buchstabe b

Der Antrag stellt fest, im Entschädigungsfall Phoenix Ka-
pitaldienst GmbH sei die Situation für die geschädigten An-
leger und die Mitgliedsunternehmen der Entschädigungs-
einrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)
nicht mehr hinnehmbar. Die Anleger würden seit mehr als
drei Jahren auf Entschädigung warten. Bei den Mitgliedsun-
ternehmen bestehe Ungewissheit über die Höhe und die
rechtliche Zulässigkeit von Sonderbeiträgen. Die EdW sei
u. a. wegen der „Abwanderung“ von Mitgliedsunternehmen
nicht in der Lage, das notwendige Finanzvolumen aufzu-
bringen. Alternative Finanzierungsmöglichkeiten lägen
nicht vor.

henden Gesetzeslage und wegen der Rolle der BaFin im Fall
Phoenix fest. Darüber hinaus liege ein von der Bundesregie-
rung in Auftrag gegebenes Gutachten vor. Die Bundesregie-
rung versäume es, dies zu nutzen, um die Einlagensicherung
und die Anlegerentschädigung in Deutschland grundlegend
zu reformieren.

Vor diesem Hintergrund strebt der Antrag an, die Bundesre-
gierung aufzufordern, einen Gesetzentwurf zur grundlegen-
den Reform des Anlegerentschädigungsrechts in Deutsch-
land vorzulegen und ihrer im Antrag festgestellten Verant-
wortung im Schadensfall Phoenix Kapitaldienst GmbH ge-
recht zu werden.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 22. April 2009 zu den Vorlagen
eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Folgende Einzel-
sachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gele-
genheit zur Stellungnahme:

– AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V.

– Berger, Dr. Henning, White & Case LLP

– Bigus, Prof. Dr. Jochen

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

– Bundesverband der Wertpapierfirmen an den deutschen
Börsen e. V.

– Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.

– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
e. V.

– Deutsche Börse

– Deutsche Bundesbank

– Entschädigungseinrichtung der Deutschen Banken
GmbH

– Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunter-
nehmen (EdW)

– Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes
Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH

– European Forum of Deposit Insurers (Italien)

– Fischer, Reinfrid, Wilmer Cutler Pickering Hale and
Dorr LLP

– Gerke, Prof. Dr. Wolfgang

– Leyens, Prof. Dr. Patrick C.

– Nieding, Klaus, Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktienge-
sellschaft

– RWE Supply & Trading GmbH

– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.

– Verband der Finanzdienstleistungsinstitute, Gabriele
Cloß

– Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutsch-
land e. V.

– Zentraler Kreditausschuss, Dirk Cupei.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ist
Außerdem stellt der Antrag eine besondere Verantwortung
des Bundes wegen der von ihr zu verantwortenden, beste-

einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnah-
men der Öffentlichkeit zugänglich.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13038

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung am 13. Mai 2009 in seiner 141. Sitzung beraten und
empfiehlt Annahme in der Fassung der Änderungsanträge
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung am 13. Mai 2009 in seiner 105. Sitzung beraten und
empfiehlt Annahme in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat den Antrag der Fraktion der FDP
am 13. Mai 2009 in seiner 141. Sitzung beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Ablehnung.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Antrag der Fraktion der FDP am
13. Mai 2009 in seiner 105. Sitzung beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/12255 in geänderter Fassung anzunehmen.

Ferner empfiehlt der Finanzausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Antrag der
Fraktion der FDP auf Drucksache 16/11458 abzulehnen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD beton-
ten, der Teil des Gesetzentwurfs zur Einlagensicherung
stelle mit der Anhebung der Mindestdeckung für Einlagen
von 20 000 über 50 000 auf 100 000 Euro, mit dem Wegfall
der Verlustbeteiligung von Anlegern und mit der Verkür-
zung der Auszahlungsfrist sowie mit der Einbeziehung von
kleinen und mittleren Unternehmen in den Kreis der Be-
günstigten im Entschädigungsfall eine Eins-zu-Eins-Um-
setzung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie dar. Darüber
hinaus würden Änderungen im Bereich der Anlegerentschä-
digung umgesetzt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Dis-
kussionen über eine Neufassung der EU-Anlegerentschädi-
gungsrichtlinie sei es jedoch zweckdienlich, im Zusammen-
hang mit diesem Gesetzgebungsverfahren nur eilig gebo-
tene Schlüsse aus der aktuellen Rechtsprechung zum
Betrugsfall der Phoenix Kapitaldienst GmbH (Phoenix) zu

len die Entschädigungseinrichtungen in die Lage versetzt,
bei den ihnen zugeordneten Instituten regelmäßig Prüfun-
gen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Ent-
schädigungsfalls vorzunehmen. Aus der Anhörung sei der
Schluss gezogen worden, die Prüfung durch die Deutsche
Bundesbank vornehmen zu lassen und risikoorientiert vor
allem an der Größe eines drohenden Schadenfalls zu orien-
tieren. Zum anderen werde die gesetzliche Grundlage für
ein risikoorientiertes Beitragssystem geschaffen sowie be-
züglich der Erhebung von Sonderbeiträgen dem Beschluss
des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2009 im
Entschädigungsfall Phoenix begegnet. Diese Maßnahmen
würden den Kernpunkt des Gesetzgebungsverfahrens dar-
stellen und müssten umgehend verabschiedet werden. Darü-
ber hinaus sei der Entschädigungsfall Phoenix wegen seiner
Dimension naturgemäß, so betonten die Koalitionsfraktio-
nen, nicht unmittelbar und schnell von den Einlagensiche-
rungseinrichtungen aufzufangen. Die Anhörung habe ge-
zeigt, auch in Zukunft würde die Entschädigung von Scha-
densfällen dieser Größenordnung sorgsamer Begleitung
bedürfen. Betont werden müsse aber auch die Reibungs-
losigkeit, mit der die überwiegende Zahl der Entschädi-
gungsfälle der Einlagensicherung abgewickelt wird. Dies
sei auf die grundsätzlich gute Funktionsweise der deutschen
Einlagensicherungssysteme zurückzuführen, deren Entschä-
digungsleistungen meist deutlich über die gesetzlichen
Mindestanforderungen hinausgehen. Über die in diesem
Gesetzentwurf bereits aufgegriffenen Verbesserungen der
Anlegerentschädigung hinaus sei hingegen weiterer Hand-
lungsbedarf unstrittig. Hierbei müssten jedoch weniger Fra-
gen der Entschädigung als Aspekte der Prävention und der
Notwendigkeit zur früheren Erkennung von Schadensfällen
im Mittelpunkt stehen. Das vorliegende Gesetz stelle hierfür
nur einen ersten Schritt dar. Kritisch äußerte sich die Frak-
tion der CDU/CSU zur Einbeziehung der Portfolioverwalter
in die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsun-
ternehmen (EdW), da diese nicht über das in dem Depot ge-
bundene Vermögen verfügen könnten und damit nur sehr
begrenzt in der Lage seien, Schadensfälle zu verursachen.
Da jedoch auch hier einzelne Betrugsfälle aufgetaucht und
durch die EdW abzudecken sind, müsse der Einbeziehung
zugestimmt werden.

Die Fraktion der FDP kritisierte, die durch den Entschädi-
gungsfall Phoenix vor vier Jahren deutlich gewordenen Pro-
bleme der derzeitigen Rechtslage zur Anlegerentschädigung
seien weiterhin nicht gelöst. Der vorliegende Antrag der
Fraktion der FDP biete hierzu Vorschläge zur Neuregelung
der Anlegerentschädigung. Die dem Ausschuss zur Abgabe
einer Stellungnahme zugeleiteten Petitionen würden eben-
falls dringenden Änderungsbedarf deutlich machen. Da-
rüber hinaus bedürfe das aktuelle Urteil des Bundesgerichts-
hofs, mit dem entschieden wurde, dass die EdW keine For-
derungen gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ernst & Young aus der Prüfung von Phoenix hat, dringend
der Beratung im Finanzausschuss und der Reaktion des Ge-
setzgebers. An dieser Stelle werde, genauso wie in diversen
anderen Bereichen deutlich, dass grundsätzlicher Ände-
rungsbedarf besteht, dem man nicht gerecht wird. Stattdes-
sen werde mit der Erhöhung der Mindestdeckungsbeträge
eine Scheinsicherheit suggeriert. Außerdem würde den Ent-
ziehen. Daher würden zum einen als präventive Maßnahme
zur früheren Erkennung von möglichen Entschädigungsfäl-

schädigungseinrichtungen keine Möglichkeit eingeräumt,
über den Verwaltungsaufwand hinaus Rücklagen zu bilden.

Drucksache 16/13038 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zudem seien einige Entschädigungseinrichtungen weiterhin
zu klein, um von einer ausreichenden Risikostreuung profi-
tieren zu können. Darüber hinaus würden die Mitgliedsun-
ternehmen der Entschädigungseinrichtungen zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht einmal wissen, welche finanziellen
Folgen aus dem vorliegenden Gesetz auf sie zukommen, da
die Beitragsverordnung weiterhin aussteht.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, es liege zwar eine
Richtlinienumsetzung, aber keine Neuordnung der Einla-
gensicherung vor. Das vorliegende Gesetz suggeriere
Sicherheit, die nicht in Ansätzen geleistet wird. Hierzu
wären Beitragszahlungen zu den Sicherungseinrichtungen
in anderen Dimensionen nötig. Das würde zu Lasten der
Rendite, aber zu Gunsten der Sicherheit der Anleger und zu
Gunsten des Steuerzahlers, der für die Sicherungseinrich-
tungen nicht tragbaren Risiken letztlich zu übernehmen hat,
gehen. Ferner würden die existierenden Unsicherheiten mit
der geplanten Einrichtung einer „Bad Bank“ lediglich in die
Zukunft der nächsten 15 Jahre verlagert, die systemischen
Probleme blieben jedoch unverändert bestehen. Zur Ver-
deutlichung des Nachbesserungsbedarfs bei der Einlagen-
sicherung und der Anlegerentschädigung wurde auf den Zu-
sammenbruch von Lehman Brothers verwiesen. Allerdings
müsse eingeräumt werden, dass Einlagensicherungsfonds
immer nur dazu dienen können, Probleme einzelner Insti-
tute, nicht aber Systemkrisen zu lösen. Müsste der Staat,
wie von der Bundeskanzlerin zugesichert, die Sicherung der
Spareinlagen garantieren, wäre hingegen die Krise so tief,
dass eine Lösung ausgeschlossen bleibt. Daraus werde deut-
lich, dass eine Anhebung der Sicherungsgrenzen auf 50 000
oder 100 000 Euro in der zweiten Stufe der EU-Richtlinie
keine weitere Sicherheit für den Anleger in krisenhaften
Situationen darstellt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte den
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Bereich des
Emissions- und Energiehandels. Die Regelung sei bereits
bei der Umsetzung der MiFID diskutiert worden und sei
schon dort auf Zustimmung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gestoßen. Die übrigen Änderungsanträge würden
zwar den Gesetzentwurf ebenfalls an einigen Stellen verbes-
sern, die zentralen Ziele würden aber dennoch weiterhin
nicht erreicht. So würden beispielsweise keine Schlussfol-
gerungen aus den Problemen im Zusammenhang mit dem
Zusammenbruch der Kaupthing-Bank gezogen. Außerdem
werde die grenzüberschreitende Anlagensicherung nicht
verbessert. Ferner sei die zentrale Frage der Größenunter-
schiede insbesondere der Mitgliedsunternehmen der EdW
nicht geklärt. Die Unterscheidung zu Prüfungszwecken
alleine sei nicht ausreichend. Vielmehr müssten hier syste-
matische Veränderungen vorgenommen werden. Letztlich
klaffe eine große Lücke zwischen einer konsequenten Einla-
gensicherung sowie Anlegerentschädigung und dem Ge-
setzentwurf.

Die Bundesregierung betonte zu den Schwierigkeiten bei
der Einlagensicherung der Kaupthing-Bank, hierfür seien
nicht deutsche Vorschriften und deren Anwendbarkeit auf
grenzüberschreitende Fälle, sondern das isländische Einla-
gensicherungssystem ursächlich gewesen. Daher könne
dem nicht mit einer Reform des deutschen Einlagensiche-

sen, dass diese Einlagen nicht der deutschen, sondern der
isländischen Einlagensicherung unterliegen. Die sich daraus
ableitenden Schwierigkeiten beim Eintritt eines Schadens-
falls seien von den Anlegern selbst zu verantworten.

Im weiteren Verlauf der Beratungen führte die Bundesregie-
rung zu der Beitragsverordnung aus, es werde eine Ober-
grenze für Jahresbeiträge enthalten sein. Das System der
Beitragserhebung werde zwar nicht grundsätzlich umge-
stellt, aber das Niveau der Beiträge angehoben. Ferner
werde unterbunden, dass die Höhe von Sonderbeiträgen
durch die Bildung von Rückstellungen für eben diesen Son-
derbeitrag gemindert werden kann. Der Verordnungstext
werde derzeit erarbeitet. Ein Entwurf werde voraussichtlich
in der zweiten Hälfte des Mai 2009 vorliegen.

Eine Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofs über
die Ansprüche der EdW gegenüber den Wirtschaftsprüfern
Ernst & Young im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Gesetzgebungsverfahren bezeichnete die Bundesregierung
als verfrüht. Die Fraktionen waren sich jedoch einig, dass
sich der Finanzausschuss mit dieser Frage befassen müsse.

Dem Ausschuss lag ferner seit März 2009 ein vom Bundes-
ministerium der Finanzen in Auftrag gegebenes Gutachten
zur Reform der Anlegerentschädigungseinrichtungen und
Einlagensicherungssysteme in Deutschland vor. Die Bun-
desregierung betonte, die im Gesetzentwurf vorgesehene
Einführung von stärker risikoorientierten Beiträgen und
einer risikoorientierten Prüfung von Instituten seien auf das
Gutachten zurückzuführen.

Der Petitionsausschuss hat dem Finanzausschuss zwei Bür-
gereingaben übermittelt, deren Anliegen den Gesetzentwurf
der Bundesregierung (Buchstabe a) betreffen. Mit der Ein-
gabe vom 16. Oktober 2008 wird eine grundsätzliche Re-
form der gesetzlichen Einlagensicherung in Deutschland
unter Einbeziehung aller Finanzinstitute zur Schaffung
eines breiteren und transparenteren Fundaments gefordert.
Die Eingabe vom 28. Januar 2009 fordert, rechtliche Grund-
lagen im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
gesetz zu schaffen, die die Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zwingen und in die
Lage versetzen, die geschädigten Anleger im Entschädi-
gungsfall Phoenix Kapitaldienst GmbH zu entschädigen.

Nach § 109 der Geschäftsordnung hat der Petitionsaus-
schuss beim federführenden Finanzausschuss um Stellung-
nahme zu dem Anliegen nachgesucht. Der Finanzausschuss
hat die Petition in seine Beratungen einbezogen.

Eine Änderung des Gesetzentwurfes im Sinne der Petition
vom 16. Oktober 2008 hat der Ausschuss nicht vorgesehen.
Vielmehr wurde die Bedeutung des 3-Säulen-Modells der
deutschen Bankenlandschaft auch und insbesondere für die
in Deutschland vorbildlich funktionierende Einlagensiche-
rung hervorgehoben.

Auch der Petition vom 28. Januar 2009 wurde nicht entspro-
chen, da die zeitliche Verzögerung im Entschädigungsver-
fahren nicht auf eine mangelnde wirtschaftliche Leistungs-
fähigkeit der EdW zurückzuführen ist, sondern darauf, dass
bis heute aufgrund von Unklarheiten über Aussonderungs-
rechte im Insolvenzverfahren die Berechtigung bezüglich
rungsrechts begegnet werden. Die Koalitionsfraktionen er-
gänzten, jedem Anleger der Kaupthing-Bank sei klar gewe-

der zu entschädigenden Forderungen und deren Höhe nicht
feststellbar ist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13038

Zum übrigen Verlauf und Inhalt der Ausschussberatungen
wird auf den vorstehenden Bericht verwiesen.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (Artikel 1, Änderung des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
zes – EAEG)

Zu Buchstabe a (Nummer 2 Buchstabe a, § 1 Absatz 1
EAEG)

Durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG)
wurde in § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG der Begriff der Finanz-
dienstleistungen dahingehend erweitert, dass auch die An-
schaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für
eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere dar-
stellt, – vorbehaltlich diverser Ausnahmen – als erlaubnis-
pflichtige Finanzdienstleistung gilt. Auch die Definition in
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 6 und Anhang I Abschnitt A
Nummer 3 der Finanzmarktrichtlinie 2004/39/EG (MiFID)
enthält bei der Definition des Handels auf eigene Rechnung
keine Differenzierung hinsichtlich des Kundenbezuges (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/4028, S. 90). Da diese Definitio-
nen über Artikel 69 der Finanzmarktrichtlinie auch für den
Anwendungsbereich der Anlegerentschädigungsrichtlinie
maßgeblich sind, muss auch die Institutsdefinition im § 1 Ab-
satz 1 Nummer 2 und 3 EAEG angepasst und auf Institute im
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 3 KWG ausgedehnt werden.

Zu Buchstabe b (Nummer 4, § 5 EAEG)

Zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über den Regie-
rungsentwurf am 18. Februar 2009 war noch unklar, ob die
in der Änderungsrichtlinie 2009/14/EG zur EU-Einlagen-
sicherungsrichtlinie angegebenen Fristen in Tagen, Arbeits-
oder Werktagen angegeben werden. Nach der zwischenzeit-
lich endgültigen Formulierung der deutschen Sprachfassung
in Artikel 1 Nummer 1 und 6 der Richtlinie wird einheitlich
der Begriff der „Arbeitstage“ verwendet, der erkennbar auf
die Behördenarbeitstage abstellt und daher auch den Sams-
tag nicht beinhaltet. Der Entwurf war dem entsprechend an-
zupassen.

Zu Buchstabe c (Nummer 7 Buchstabe b, § 8 Absatz 3 bis 7
– neu – EAEG)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 3)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (Satz 1)

Zur besseren Verständlichkeit wird ein klarstellender Ver-
weis auf die Vorschrift des Absatzes 4 eingefügt, die Aus-
nahmeregelungen zur generellen Pflicht der Entschädi-
gungseinrichtungen zur Erhebung von Sonderbeiträgen ent-
hält.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (Satz 3 – neu)

Mit Satz 3 wird eine neue Informationspflicht eingeführt,
wonach eine Entschädigungseinrichtung, die sich dazu ent-
schieden hat, den Mittelbedarf in mehreren Teilbeträgen zu
decken, die ihr zugeordneten Institute über das weitere Vor-

beabsichtigten Beitragserhebung und die voraussichtlichen
Beitragsvolumina der zu erwartenden Tranchen informie-
ren. Diese Informationspflicht gilt auch, soweit der Mittel-
bedarf nach Absatz 4 Satz 1 nur teilweise durch einen Kre-
dit und im Übrigen durch Sonderbeiträge gedeckt werden
soll.

Zu Dreifachbuchstabe ccc (bisherige Sätze 3 bis 7, nun:
Absatz 3a – neu)

Zur besseren Lesbarkeit der Vorschrift soll der bisherige
Absatz 3 in zwei Absätze aufgeteilt werden.

Zu Vierfachbuchstabe aaaa (Absatz 3a – neu – Satz 4)

Die Streichung des Wortes „voraussichtlich“ im bisherigen
Absatz 3 Satz 6 ist eine redaktionelle Korrektur zur Herstel-
lung der begrifflichen Konsistenz der Vorschrift. Auch im
bisherigen Satz 5 wird lediglich der Begriff der Gesamtent-
schädigung verwendet. Ferner wird klargestellt, dass die
Schätzung nach dem bisherigen Satz 6 auch die Kosten der
bisherigen Entschädigungsfälle einzubeziehen hat.

Zu Vierfachbuchstabe bbbb (Absatz 3a – neu – Satz 5
– neu)

Der neu eingeführte Satz 5 stellt klar, dass die Entschä-
digungseinrichtung verpflichtet ist, unverzüglich weitere
Sonderbeiträge zu erheben, sollte sie feststellen, dass der
Mittelbedarf die nach Satz 4 geschätzte Gesamtentschä-
digung tatsächlich übersteigt. Aufgrund der Struktur des
Absatzes gilt auch bezüglich dieser Sonderbeiträge die
nachrangige Pflicht zur Kreditaufnahme nach Absatz 4.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 4)

Der neue Satz 4 sieht nach der Regelung in Satz 1 eine wei-
tere Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht der Entschä-
digungseinrichtungen vor, unverzüglich nach der Unterrich-
tung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall
Sonderbeiträge zu erheben. In der Praxis der Entschä-
digungseinrichtungen sind bereits Fälle aufgetreten und
auch zukünftig denkbar, in welchen die Entschädigungsein-
richtung nach einem Entschädigungsfall in absehbarer Zeit
sichere Mittelzuflüsse erwartet, wie z. B. aus der Insolvenz-
masse eines Mitgliedsinstituts. In diesen Fällen muss die
Entschädigungseinrichtung nach der Feststellung des Mit-
telbedarfs lediglich einen gewissen Zeitraum überbrücken,
bis ihr wieder genügend Mittel zur Erfüllung der Entschä-
digungsansprüche zur Verfügung stehen, so dass eine Son-
derbeitragserhebung wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre und
die zugeordneten Institute unangemessen belasten würde.
Die neu eingeführte Ausnahmeregelung sieht aus diesem
Grund für die Entschädigungseinrichtungen die Möglichkeit
vor, anstatt einer Sonderbeitragserhebung einen Kredit zur
Zwischenfinanzierung des Mittelbedarfs aufzunehmen, so-
fern dieser – einschließlich Kosten und Zinsen – innerhalb
der laufenden und der folgenden Abrechnungsperiode aus
dem Vermögen der Einrichtung bzw. der zu erwartenden
Einnahme wieder zurückgezahlt werden kann, ohne dass
eine Inanspruchnahme der zugeordneten Institute durch
Sonderzahlungen erforderlich wird.

Zu Doppelbuchstabe cc (Absatz 7)

Redaktionelle Folgeänderung aus Nummer 1 Buchstabe c

gehen zu informieren hat. In diesem Zusammenhang muss
sie die Institute über den voraussichtlichen Zeitpunkt der

Doppelbuchstabe bb (Nummer 7 Buchstabe b, § 8 Absatz 4
Satz 3 – neu).

Drucksache 16/13038 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe d (Nummer 8, § 9 EAEG)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1 Satz 1)

Grundsätzlich soll die Entschädigungseinrichtung ihre Mit-
gliedinstitute in einem regelmäßigen Turnus, der sich an
dem Entschädigungsrisiko orientiert, prüfen, um die Gefahr
des Eintritts eines Entschädigungsfalls besser abschätzen
und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sogar abwen-
den zu können.

Für einige, insbesondere kleinere Mitgliedsinstitute dürfte
eine regelmäßige zusätzliche Prüfung durch die Entschädi-
gungseinrichtung aufgrund der damit verbundenen Kosten
aber nicht verhältnismäßig sein. Die Änderung ermöglicht,
dass Mitgliedsinstitute, die nur ein geringes allgemeines
Entschädigungsrisiko darstellen, weil sie beispielsweise
nicht befugt sind, sich Besitz an Geldern oder Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen oder nur einen sehr kleinen
Kundenstamm haben, nicht zwingend regelmäßig geprüft
werden, ohne dass sie einen konkreten Anlass gegeben
haben.

Von der Prüfung kann insbesondere dann abgesehen wer-
den, wenn die Entschädigungseinrichtung Ergebnisse aus
Prüfungen der BaFin mit dem gleichen Prüfungsgegenstand
als ausreichende Grundlage zur Einschätzung des Entschä-
digungsrisikos heranziehen und auf diese Weise Doppelprü-
fungen vermeiden kann.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 4)

Durch die Änderungen in Doppelbuchstabe bb wird einem
Anliegen der Bundesbank aus der Anhörung Rechnung ge-
tragen.

Zu den Dreifachbuchstaben aaa und bbb (Satz 7 und 8)

Die Streichung des Satzes 7 und die Änderung des Satzes 8
bewirken, dass die Kosten für die Prüfungen bei allen Ent-
schädigungseinrichtungen von den geprüften Unternehmen
zunächst an die Entschädigungseinrichtungen zu bezahlen
sind. Hierdurch wird eine Kostenregelung entsprechend der
Regelung in § 15 Absatz 1 FinDAG (z. B. Prüfungen nach
§ 44 KWG) getroffen, welche nicht der Bundesbank, son-
dern den Entschädigungseinrichtungen als Auftraggeber das
wirtschaftliche Risiko möglicher Ausfälle von Prüfungskos-
ten zuweist, was angesichts dem gesetzlichen Prüfungsauf-
trag des § 9 Absatz 1 EAEG, der an die Entschädigungsein-
richtungen gerichtet ist, sachgerecht erscheint.

Zu Dreifachbuchstabe ccc (Satz 9 – neu)

Der neu angefügte Satz 9 dient dazu, entsprechend § 15 Ab-
satz 2 FinDAG den Ersatz des Personal- und Sachaufwands
der Bundesbank bzw. geeigneter Dritter durch die Entschä-
digungseinrichtungen festzuschreiben. Die Bundesbank
könnte analog der Vorgehensweise bei den Prüfungen nach
§ 44 KWG das Inkasso für die EdW übernehmen.

Zu Buchstabe e (Nummer 14, § 19 EAEG)

Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 2)

Eine Nachhaftung von Instituten, die bereits vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes aus der Entschädigungseinrich-

und 3 GG auch dann nicht in Betracht, wenn der Entschädi-
gungsfall vor dem Ausscheiden des Unternehmens aus der
Einrichtung festgestellt wurde. Der die Ausnahme be-
schränkende Satzteil wurde daher gestrichen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 3 – neu)

Diese Regelung stellt eine Übergangsvorschrift für Entschä-
digungsverfahren dar, die nach Inkrafttreten des Gesetzes
noch nicht abgeschlossen sind. Die Entschädigungseinrich-
tung hat in diesen Fällen den Mittelbedarf für die Gesamt-
entschädigung, soweit noch nicht geschehen, in entspre-
chender Anwendung von § 8 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes festzustellen und hier-
nach Sonderbeiträge zu erheben. Hat die Entschädigungs-
einrichtung bereits einen Kredit zur Deckung des Mittelbe-
darfs aufgenommen, entfällt die Verpflichtung, Sonderbei-
träge zu erheben. Hierbei ist es aufgrund der Regelung des
§ 8 Absatz 3 Satz 2 auch möglich, nach dem Kredit in einer
zweiten Tranche erneut Sonderbeiträge zu erheben.

Zu Doppelbuchstabe cc (Absatz 4)

Redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 2 (Artikel 5, Änderung des Wertpapierhan-
delsgesetzes – WpHG)

Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 2 WpHG)

Durch die Änderung wird die BaFin zur Kooperation mit
der Bundesnetzagentur verpflichtet und zugleich sicherge-
stellt, dass die BaFin von der Bundesnetzagentur Unterstüt-
zung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Wert-
papierhandelsgesetz erhält. Durch die Regelung dieser Zu-
sammenarbeit wird eine effektive Nutzung staatlicher Res-
sourcen ermöglicht und die Aufsichtsqualität im
Energiemarkt potenziell verbessert.

Mit der Regelung wird einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen.

Zu Nummer 2 (§ 7 Absatz 1 Satz 1 WpHG)

Die Änderung der Nummer 2 entspricht der Änderung des
Artikels 5 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.

Zu Nummer 3 (§ 20a Absatz 4 WpHG)

Die Änderungen konkretisieren das Verbot der Marktmani-
pulation für an einer inländischen Börse oder einem ver-
gleichbaren Markt im EWR-Raum gehandelte Waren und
ausländische Zahlungsmittel und haben im Übrigen redak-
tionellen Charakter.

Mit der Regelung wird einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen.

Des Weiteren wird das Verbot der Marktmanipulation auf
Emissionsberechtigungen ausgedehnt. Diese Ausdehnung
ist geboten, da ab dem Jahr 2010 die Versteigerung von
Emissionsberechtigungen gesetzlich vorgesehen ist und zu-
dem der Handel mit Emissionsberechtigungen in den kom-
menden Jahren an Volumen zunehmen wird. Emissionsbe-
rechtigungen sind weder Waren noch Finanzinstrumente
tung ausgeschieden sind, kommt aufgrund des verfassungs-
rechtlichen Rückwirkungsverbots nach Artikel 20 Absatz 1

und daher bislang nicht vom Wertpapierhandelsgesetz er-
fasst.

rechtliche Verfolgbarkeit bei Manipulationen, die sich auf
den Preis von Emissionsberechtigungen auswirken, sicher-
gestellt.

Zu Nummer 3 (Artikel 6 Nummer 2, Änderung von § 7
Absatz 2 des Investmentgesetzes – InvG)

Die Änderung (Einfügung des neuen Buchstaben a in Arti-
kel 6 Nummer 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung,
Änderung des § 7 Absatz 2 Nummer 1 InvG) dient der ge-
setzlichen Klarstellung. Sie entspricht der bisherigen Ver-
waltungspraxis der BaFin und der Entschädigungseinrich-
tung der Wertpapierhandelsunternehmen, eine andere Auf-
fassung hat hingegen das Verwaltungsgericht Berlin in einer
Entscheidung vom 17. März 2009 vertreten. Mit der Ände-
rung wird klargestellt, dass die Portfolioverwaltung eines
fremden Investmentvermögens durch eine Kapitalanlagege-

che Tätigkeit ausübt.

Nummer 2 Buchstabe b entspricht unverändert der Rege-
lung des Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzentwurfs der Bun-
desregierung.

Zu Nummer 4 (Artikel 6a – neu –, Änderung von Arti-
kel 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteum-
setzungsgesetzes)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen des Artikels 3
des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes (Bundestagsdruck-
sachen 16/11613, 16/11640) an den durch Artikel 3 Num-
mer 1 dieses Gesetzes geänderten Wortlaut des § 15
FinDAG. Die Anpassungen sind erforderlich, weil Artikel 3
des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes erst am 31. Oktober
2009 in Kraft treten wird.

Berlin, den 13. Mai 2009

Klaus-Peter Flosbach Jörg-Otto Spiller Frank Schäffler
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13038

Zu Nummer 4 (§ 38 Absatz 2 WpHG)

§ 20a Absatz 4 erstreckt das Verbot der Marktpreismanipu-
lation der Absätze 1 bis 3 auf Waren und ausländische Zah-
lungsmittel, die an einem organisierten Markt gehandelt
werden. Eine Strafbarkeit nach § 38 Absatz 2 bei Verstößen
gegen dieses Verbot besteht derzeit aber nur dann, wenn da-
durch auf den Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstru-
ments eingewirkt wird. Die Kausalität einer solchen mittel-
baren Einwirkung auf ein Finanzinstrument durch die
Marktpreismanipulation einer Ware oder eines auslän-
dischen Zahlungsmittels ist in der Praxis schwer nachzuwei-
sen. Durch die vorgeschlagene Änderung soll daher die
strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen das Ver-
bot des § 20a Absatz 4 auch bei Auswirkungen auf den
Preis einer Ware oder eines ausländischen Zahlungsmittels
sichergestellt werden.

Mit der Regelung wird einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen.

Darüber hinaus wird entsprechend der Ausdehnung des
§ 20a Abs. 4 auf Emissionsberechtigungen auch eine straf-

sellschaft im Rahmen eines Auslagerungsvertrages nach
§ 16 Absatz 2 InvG die individuelle Vermögensverwaltung
nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 InvG darstellt. Die Änderung
steht zudem im Einklang mit der auf der Internetseite der
EU-Kommission veröffentlichten Auffassung der Kommis-
sionsdienststellen zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h in Ver-
bindung mit Anhang I, Abschnitt A Nummer 4 der Richt-
linie 2004/39/EG (Fragen zur MiFID und der Durchfüh-
rungsrichtlinie, Anfrage Nummer 70, Datum der Anfrage:
7. Mai 2007, Datum der Antwort: 18. September 2007). Sie
entspricht damit der Vorgabe von Artikel 5g Absatz 1 Buch-
stabe c der OGAW-Richtlinie und § 16 Absatz 2 InvG, die
bei Übertragung der Portfolioverwaltung eine Zulassung für
Zwecke der Vermögensverwaltung und eine wirksame öf-
fentliche Beaufsichtigung verlangen. Dementsprechend er-
fordert die Übertragung der Portfolioverwaltung auf ein Fi-
nanzdienstleistungsunternehmen eine Erlaubnis zur Finanz-
portfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Nummer 3 KWG,
die eine Sicherungspflicht nach § 2 EAEG nach sich zieht.
Aus Gründen der Gleichbehandlung kann nichts anderes
kann gelten, wenn eine Kapitalanlagegesellschaft die glei-

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