BT-Drucksache 16/13025

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12413- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes 2. zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -16/11639- Soforthilfe zur Teilhabe-Ermöglichung für Conterganbetroffene

Vom 13. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13025
16. Wahlperiode 13. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(13. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/12413 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

2. zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/11639 –

Soforthilfe zur Teilhabe-Ermöglichung für Conterganbetroffene

A. Problem

Das Schlafmittel Contergan mit dem Wirkstoff Thalidomid löste in den 50er- und
60er-Jahren einen der größten Medizinskandale aus. Zwischen 1958 und 1962
kam eine Vielzahl von Kindern mit zum Teil schwersten Fehlbildungen zur
Welt. In Deutschland erhalten die noch lebenden Geschädigten Renten nach dem
Conterganstiftungsgesetz. Die Conterganstiftung war im Jahr 1971 von der da-
maligen Bundesregierung eingerichtet worden, um eine abschließende Rege-
lung für die finanzielle Aufarbeitung der Contergankatastrophe zu finden. Die
Stiftung wurde durch Gesetz als öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet und mit
einem Stiftungskapital in Höhe von 100 Mio. DM zuzüglich Zinsen der Chemie
Grünenthal GmbH sowie 100 Mio. DM aus Bundesmitteln ausgestattet. In der
Folgezeit wurden die Bundesmittel der Stiftung mehrfach auf insgesamt
320 Mio. DM aufgestockt. Die hiervon für Renten und Kapitalentschädigungen
bestimmten Mittel sind seit 1997 ebenso aufgebraucht wie der bereits vorher von
der Grünenthal GmbH zur Verfügung gestellte Betrag. Seitdem erfolgten diese
Leistungen an die Betroffenen ausschließlich aus Bundesmitteln.

Heute ist die Lebenssituation der contergangeschädigten Menschen zunehmend
durch die sehr schmerzhaften Auswirkungen ihrer Behinderung sowie die Spät-
und Folgeschäden geprägt. Der Deutsche Bundestag hat deswegen bereits im
Mai 2008 aufgrund einer entsprechenden Empfehlung des Ausschusses für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Drucksache 16/9025) beschlossen, die
Renten aufgrund von Conterganschadensfällen nach § 13 Absatz 2 des Con-
terganstiftungsgesetzes zu verdoppeln. Der Ausschuss hat darüber hinaus auf

Drucksache 16/13025 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Grundlage von Anträgen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP so-
wie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 28. Mai 2008 eine Anhörung
zu der Frage durchgeführt, welche weiteren Maßnahmen noch erforderlich sind
(siehe dazu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses auf
Drucksache 16/11625).

Diese Maßnahmen sind, soweit sie Änderungen des Conterganstiftungsgesetzes
erfordern, Gegenstand des nunmehr vorgelegten Gesetzentwurfs der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Drucksache 16/12413 und auch des Antrags der
Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/11639. Dabei berücksichtigen die Vor-
lagen, dass die Grünenthal GmbH sich bereit erklärt hat, auf freiwilliger Basis
den contergangeschädigten Menschen zur Verbesserung ihrer Lebenssituation
weitere 50 Mio. Euro über die Conterganstiftung zur Verfügung zu stellen.

B. Lösung

1. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

2. Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Annahme des Antrags oder Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage.

D. Kosten

Zu den Kosten wird der Haushaltsausschuss gemäß § 96 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages gesondert berichten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13025

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12413 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

2. den Antrag auf Drucksache 16/11639 abzulehnen.

Berlin, den 13. Mai 2009

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kerstin Griese
Vorsitzende

Antje Blumenthal
Berichterstatterin

Marlene Rupprecht (Tuchenbach)
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ekin Deligöz
Berichterstatterin

Drucksache 16/13025 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
– Drucksache 16/12413 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(13. Ausschuss)

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Conterganstiftungsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

Das Conterganstiftungsgesetz vom 13. Oktober 2005
(BGBl. I S. 2967), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1078), wird wie folgt
geändert:

1 . u n v e r ä n d e r t

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

1. den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leis-
tung von Kapitalentschädigungen und Conter-
ganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwen-
digen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;

2. einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der
Grünenthal GmbH, die am 15. Juli 2009 zu leisten
ist;

3. den Mitteln in Höhe von 51 129 000 Euro, die der
Bund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errichtungsgeset-
zes zur Verfügung gestellt hat;

4. den Zuwendungen nach Absatz 2

und dem daraus erwirtschafteten Vermögen.“

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Conterganstiftungsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

Das Conterganstiftungsgesetz vom 13. Oktober 2005
(BGBl. I S. 2967), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1078), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2
Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist es, behinderten Menschen, de-
ren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger
Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie
Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter wäh-
rend der Schwangerschaft in Verbindung gebracht wer-
den können,

1. Leistungen zu erbringen und

2. ihnen durch die Förderung oder Durchführung von
Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu ge-
währen, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesell-
schaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen her-
vorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

1. den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leis-
tung von Kapitalentschädigungen und monat-
lichen finanziellen Unterstützungen nach § 13
Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungs-
kosten zur Verfügung stellt;

2. einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der
Grünenthal GmbH, die am 15. Juli 2009 zu leisten
ist;

3. den Mitteln in Höhe von 51 129 000 Euro, die der
Bund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errichtungsgeset-
zes zur Verfügung gestellt hat;

4. den Zuwendungen nach Absatz 2

und dem daraus erwirtschafteten Vermögen.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13025

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Bis zu zwei weitere Mitglieder kann das Bundes-
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend aus der Wissenschaft berufen.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes muss selbst
leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sein.“

b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Zu diesen Geschäften gehören insbesondere die Ver-
gabe der Stiftungsmittel und die Überwachung ihrer
zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwen-
dung durch die Stiftung.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner
Aufgaben kann der Vorstand im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und dem Bundesministerium der Finan-
zen bis zu zwei hauptamtliche Geschäftsführerinnen
oder Geschäftsführer anstellen.“

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

5 . u n v e r ä n d e r t

6 . u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei
Dritten.“

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „höchstens 15“ durch die
Wörter „mindestens fünf und höchstens sieben“ er-
setzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Zwei weitere Mitglieder werden vom Bundesminis-
terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf
Vorschlag der in § 2 bezeichneten Personen berufen.“

c) In Satz 5 werden die Wörter „Spenderinnen und
Spender“ durch die Wörter „aus der Wissenschaft“
ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Zu diesen Geschäften gehören insbesondere die Ver-
gabe der Stiftungsmittel und die Überwachung ihrer
zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwen-
dung durch die Stiftung.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner
Aufgaben kann der Vorstand im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und dem Bundesministerium der Finan-
zen bis zu zwei hauptamtliche Geschäftsführerinnen
oder Geschäftsführer anstellen.“

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

5. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „bedarf“ durch die
Wörter „und die Jahresrechnung bedürfen“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt gefasst:

㤠11
Verwendung des Stiftungsvermögens

Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem
Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:

1. für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungs-
berechtigten Personen nach den §§ 12 und 13

a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und die daraus er-
zielten Erträge sowie

b) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in Höhe von
50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar
2009 erzielten Erträge;

2. für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die
Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel
für die notwendigen Verwaltungskosten.“

Drucksache 16/13025 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

7. § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12
Leistungsberechtigte Personen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsge-
setzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend
gemacht, können die Conterganrente und eine Kapital-
entschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt wer-
den.“

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) in Satz 1 werden die Wörter „Rente zu“ durch die
Wörter „Conterganrente sowie eine jährliche
Sonderzahlung zu, die erstmals für das Jahr 2009
gewährt wird,“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Höhe der Kapitalentschädigung, der Con-
terganrente und der jährlichen Sonderzahlung richtet
sich nach der Schwere des Körperschadens und der
hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörun-
gen. Ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt die
Kapitalentschädigung mindestens 511 Euro und höchs-
tens 12 782 Euro, die monatliche Conterganrente
mindestens 242 Euro und höchstens 1 090 Euro. In
leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalent-
schädigung zu beschränken. Die Höhe der Conter-
ganrente wird durch das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils ent-
sprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich
die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
ändern. Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils
zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der ge-
setzlichen Rentenversicherung angepasst werden.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Rente“ durch das Wort
„Conterganrente“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „einer Frist von
15 Jahren“ durch die Wörter „der Frist, für die die
Conterganrente kapitalisiert wurde,“ ersetzt.

cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort
„Rente“ durch das Wort „Conterganrente“ er-
setzt.

7. § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12
Leistungsberechtigte Personen

(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Ein-
nahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal
GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwanger-
schaft in Verbindung gebracht werden können, werden an
die behinderten Menschen gewährt, die bei Inkrafttreten
des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des
§ 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.

(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsge-
setzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend
gemacht, können die monatliche finanzielle Unterstüt-
zung und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli
2009 noch vom 1. Juli 2009 bis einschließlich 31. Dezem-
ber 2010 beantragt werden.“

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) in Satz 1 werden die Wörter „Rente zu“ durch die
Wörter „monatliche finanzielle Unterstützung
sowie eine jährliche Sonderzahlung zu, die erst-
mals für das Jahr 2009 gewährt wird,“ ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

„Die jährlichen Sonderzahlungen werden nur ge-
leistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nr. 1
im Stiftungsvermögen vorhanden sind.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Höhe der Kapitalentschädigung, der mo-
natlichen finanziellen Unterstützung und der jährli-
chen Sonderzahlung richtet sich nach der Schwere des
Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen
Körperfunktionsstörungen. Ab dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes beträgt die Kapitalentschädigung mindes-
tens 511 Euro und höchstens 12 782 Euro, die monat-
liche finanzielle Unterstützung mindestens 242 Euro
und höchstens 1 090 Euro. In leichten Fällen sind die
Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu be-
schränken. Die Höhe der monatlichen finanziellen
Unterstützung wird durch das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils ent-
sprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich
die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
ändern. Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils
zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der ge-
setzlichen Rentenversicherung angepasst werden.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Rente“ durch die Wörter
„monatliche finanzielle Unterstützung“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „einer Frist von
15 Jahren“ durch die Wörter „der Frist, für die die
monatliche finanzielle Unterstützung kapitalisiert
wurde,“ ersetzt.

cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort
„Rente“ durch die Wörter „monatliche finanzielle
Unterstützung“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13025

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

dd) In Satz 7 werden die Angabe „15“ durch das
Wort „zehn“ und das Wort „Rente“ durch das
Wort „Conterganrente“ ersetzt.

ee) In Satz 8 wird das Wort „Rente“ durch das
Wort „Conterganrente“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Rentenzahlungen“
durch die Wörter „Die Zahlungen der Conter-
ganrente“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Rente“ durch das
Wort „Conterganrente“ ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und auf
Rentenleistungen“ durch die Wörter „, auf Conter-
ganrente und auf die jährliche Sonderzahlung“ er-
setzt und die Wörter „im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes“ gestrichen.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Rente“ durch das
Wort „Conterganrente“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) An Erhöhungen der Conterganrente neh-
men auch leistungsberechtigte Personen teil, deren
Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden
ist.“

h) u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die jährlichen Sonderzahlungen werden auch ohne
Antrag an die Personen geleistet, die eine Conter-
ganrente erhalten.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „und höchstens
acht“ gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grund-
lage der Entscheidung und der Bewertung der Kom-
mission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maß-

dd) In Satz 7 werden die Angabe „15“ durch das
Wort „zehn“ und das Wort „Rente“ durch die
Wörter „monatliche finanzielle Unterstützung“
ersetzt.

ee) In Satz 8 wird das Wort „Rente“ durch die Wör-
ter „monatliche finanzielle Unterstützung“ er-
setzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Rentenzahlungen“
durch die Wörter „Die Zahlungen der monat-
lichen finanziellen Unterstützung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Rente“ durch die
Wörter „monatliche finanzielle Unterstützung“
ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und auf Ren-
tenleistungen“ durch die Wörter „ , auf monatliche
finanzielle Unterstützung, auch wenn sie als Rente
beantragt worden war, und auf die jährliche Sonder-
zahlung“ ersetzt und die Wörter „im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes“ gestrichen.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Rente“ durch die Wör-
ter „monatlichen finanziellen Unterstützung“
ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) An Erhöhungen der monatlichen finanziellen
Unterstützung nehmen auch leistungsberechtigte
Personen teil, deren Unterstützung nach Absatz 3
kapitalisiert worden ist.“

h) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

㤠118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch ist entsprechend anwendbar.“

9. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Firma“ gestrichen.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die jährlichen Sonderzahlungen werden auch ohne
Antrag an die Personen geleistet, die eine monat-
liche finanzielle Unterstützung erhalten.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Stiftungsrat“ durch das
Wort „Stiftungsvorstand“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grund-
lage der Entscheidung und der Bewertung der Kom-
mission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maß-

Drucksache 16/13025 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

gabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schrift-
lichen Verwaltungsakt fest.“

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

gabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schrift-
lichen Verwaltungsakt fest.“

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von
Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen
nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten,
Dritten, Fünften und Zwölften Buch Sozialgesetz-
buch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben
Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „anderer“ durch das
Wort „Anderer“ ersetzt und nach dem Wort
„Sozialleistungen“ ein Komma eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „anderer“ das
Wort „Stellen“ eingefügt.

12. Die §§ 19 bis 21 werden wie folgt gefasst:

㤠19
Finanzielle Ausstattung

Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu ver-
wenden

1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, die
nicht unter § 11 Satz 2 Nr. 1 fallen;

2. Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder
der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.

§ 20
Förderungsmaßnahmen

(1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten
Zwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissen-
schaftlichen Forschung, Entwicklung und Erprobung
von spezifischen Behandlungsmethoden und sonstigen
Maßnahmen fördern oder durchführen.

(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten
Förderungsmaßnahmen werden zu Ende geführt.

(3) Ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Stif-
tung besteht nicht.

§ 21
Vergabeplan

Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundes-
ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
jeweils für zwei Geschäftsjahre einen Vergabeplan auf,
der den Finanzrahmen für die Förderung festlegt. Über
die Ausführung des Plans im Einzelfall beschließt der
Vorstand.“

13. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden durch folgenden
§ 24 ersetzt:

㤠24
Übergangsvorschrift

Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane endet mit
der Bestellung der Mitglieder der neuen Stiftungsorga-
ne.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13025

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Conterganstiftungsgeset-
zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 16/13025 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Antje Blumenthal, Marlene Rupprecht (Tuchenbach),
Ina Lenke, Jörn Wunderlich und Ekin Deligöz

I. Überweisung der Vorlagen

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12413 wurde in der
214. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. März 2009
dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zur federführenden Beratung, dem Rechtsausschuss, dem
Ausschuss für Arbeit und Soziales und dem Ausschuss für
Gesundheit zur Mitberatung sowie dem Haushaltsausschuss
gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 16/11639 wurde in der 200. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 22. Januar 2009 dem
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur fe-
derführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss, dem
Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Ge-
sundheit und dem Ausschuss für Menschenrechte und huma-
nitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

1. Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12413

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
sieht umfassende Änderungen im Conterganstiftungsgesetz
vor. Zusätzlich zu den von der Grünenthal GmbH in die Stif-
tung einzubringenden 50 Mio. Euro sollen weitere Mittel in
gleicher Höhe aus dem Kapitalstock der Stiftung an die leis-
tungsberechtigten Personen ausgezahlt werden, um ihre
besonderen Bedarfe abzudecken. Die damit für die conter-
gangeschädigten Menschen unmittelbar zur Verfügung
stehenden 100 Mio. Euro nebst Erträgen sollen – zusätzlich
zu den jetzigen Leistungen – als jährliche Sonderzahlungen
ausgeschüttet werden. Außerdem sollen die monatlichen
Conterganrenten, die der Gesetzentwurf noch als „monat-
liche finanzielle Unterstützung“ bezeichnet, künftig automa-
tisch an die Entwicklung der gesetzlichen Renten angepasst
werden.

Weiterhin will der Gesetzentwurf den bisher von der Aus-
schlussfrist betroffenen contergangeschädigten Menschen
die Möglichkeit geben, für die Zeit ab Juli 2009 Leistungen
nach dem Conterganstiftungsgesetz geltend zu machen.

Aus den Erträgen des restlichen Stiftungsvermögens sollen
künftig nur noch Projekte gefördert werden, die ausschließ-
lich contergangeschädigten Menschen zugute kommen. Dies
erfordert eine Änderung des Stiftungszwecks, der nach bis-
lang geltendem Recht neben den individuellen monatlichen
Leistungen an contergangeschädigte Menschen auch eine
Projektförderung generell für behinderte Menschen ermög-
lichte. Aufgrund dieser Änderung soll der Stiftungsrat auf
maximal sieben Mitglieder verkleinert werden. Zudem soll
eine klare Trennung der Zuständigkeiten zwischen dem Stif-
tungsrat und dem Vorstand eingeführt werden. Der Entwurf
sieht außerdem vor, dass der Bund in Zukunft der Stiftung
die Mittel für alle notwendigen Verwaltungskosten zur Ver-
fügung stellt, damit die jährlichen Sonderzahlungen unge-
schmälert an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt
werden können. Der Gesetzentwurf enthält schließlich eine

Verkürzung des Kapitalisierungszeitraums von 15 auf zehn
Jahre, eine Auflistung des Stiftungsvermögens, die Strei-
chung obsoleter Regelungen sowie eine Verfahrenserleichte-
rung für die Rückforderung überbezahlter Leistungen im
Falle des Todes einer leistungsberechtigten Person.

2. Antrag auf Drucksache 16/11639

Der Antrag führt aus, die conterganbetroffenen Menschen
bedürften erheblicher materieller und finanzieller Leistun-
gen, um entsprechend der UN-Konvention über die Rechte
von Menschen mit Behinderung umfassend am Leben in der
Gesellschaft teilhaben zu können und für die entstandenen
Schäden und Schmerzen entschädigt zu werden. Hier stehe
der Bund seit Inkrafttreten des Conterganstiftungsgesetzes in
besonderer Verantwortung. Die erforderlichen Leistungen
seien auch durch die Verdopplung der Conterganrenten zum
1. Juli 2008 und durch die derzeitigen Leistungen aus den
Sozialversicherungen nicht ausgeglichen.

Der Antrag fordert,

1. die von der Firma Grünenthal GmbH zur Verfügung zu
stellenden 50 Mio. Euro insgesamt als Einmalleistung an
die Conterganbetroffenen auszubezahlen,

2. die monatlichen Entschädigungsleistungen rückwirkend
zum 1. Januar 2009 um 50 Prozent zu erhöhen und da-
rüber hinaus alljährlich entsprechend der Inflationsrate
zu dynamisieren,

3. die in § 12 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes gere-
gelte Ausschlussfrist für Antragstellerinnen und Antrag-
steller aufzuheben, wobei für Neuanträge Zahlungen aus
dem Stiftungsfonds zunächst mit Datum der Antragstel-
lung erfolgen und über den Umfang von rückwirkenden
Leistungen die Stiftungsgremien nach Neubesetzung im
Sinne von Nummer 4 entscheiden sollten,

4. den Stiftungsvorstand sowie den Stiftungsrat mindestens
paritätisch mit Conterganbetroffenen zu besetzen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

1. Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12413

Der Rechtsausschuss hat in seiner 141. Sitzung am 13. Mai
2009 einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in geän-
derter Fassung empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales und der Ausschuss
für Gesundheit haben jeweils in ihren Sitzungen am
13. Mai 2009 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

2. Zu dem Antrag auf Drucksache 16/11639

Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und So-
ziales und der Ausschuss für Gesundheit haben jeweils in
ihren Sitzungen am 13. Mai 2009 mit den Stimmen der Frak-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/13025

tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags
empfohlen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 86. Sitzung am 13. Mai 2005 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Abwesenheit
der Fraktion der FDP die Ablehnung des Antrags empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im
federführenden Ausschuss

A. Allgemeiner Teil

1. Abstimmungsergebnis

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 16/12413 in geänderter Fassung.

Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf Drucksache
16/11639.

2. Inhalt der Ausschussberatungen

Der Ausschuss hat zu den Vorlagen in seiner 86. Sitzung am
4. Mai 2009 eine öffentliche Anhörung durchgeführt und da-
zu folgende Sachverständige und Anhörpersonen eingela-
den:

Gihan Higasi; Margit Hudelmaier, Bundesverband Conter-
gangeschädigter e. V.; Prof. Dr. med. Hans Karbe, Neurolo-
gisches Rehabilitationszentrum „Godeshöhe“ e. V.; Christoph
Lechtenböhmer, Interessenverband Contergangeschädigter
Nordrhein-Westfalen e. V.; Prof. Dr. Klaus M. Peters, Rhein-
Sieg-Klinik; Dr. Wolf Schmidt, Stiftungsberater; Regina
Schmidt-Zadel, Conterganstiftung für behinderte Menschen;
Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M., Universität Bonn; Antje
Welke, Deutscher Verein für öffentliche und private Für-
sorge e. V.

Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Wort-
protokoll der Sitzung vom 4. Mai 2009 verwiesen.

Der Ausschuss hat sodann die Vorlagen in seiner 88. Sitzung
am 13. Mai 2009 abschließend beraten. Hierzu haben die
Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen Änderungsantrag
vorgelegt, der einstimmig angenommen wurde und Bestand-
teil der eingangs wiedergegebenen Beschlussempfehlung ist.

Ein weiterer Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE.
wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Dieser Ände-
rungsantrag hatte folgenden Wortlaut:

„Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
möge beschließen, dem Plenum folgende Änderungen zum
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12413 zu empfehlen:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „höchstens 15“ durch die
Wörter „mindestens sieben und höchstens elf“ er-
setzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Mindestens vier und höchstens sechs weitere Mit-
glieder werden vom Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend auf Vorschlag der in § 2
bezeichneten Personen mit dem Ziel der Gewährleis-
tung der Mehrheit der Mitglieder im Stiftungsrat be-
rufen.“

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen
leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sein.“

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag ist die Rente sowie die jährliche Sonder-
zahlung zu kapitalisieren, soweit der Beitrag zum Er-
werb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen
Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet
wird.“

b) Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum
von höchstens fünfzehn Jahre zustehende Contergan-
rente und jährliche Sonderzahlung beschränkt.“

c) Absatz 4 wird um folgende Sätze 3 und 4 ergänzt:

„Conterganrenten und Kapitalentschädigungen, die
nach § 12 Absatz 2 beantragt werden, werden rück-
wirkend gezahlt. Über die Grundlagen für die rück-
wirkende Berechnung entscheidet der Stiftungsrat.“

Begründung

Allgemein:

Mit den Änderungsanträgen werden wesentliche und berech-
tigte Forderungen der Conterganopfer, wie sie auch in der
Anhörung des Ausschusses am 4. Mai 2009 erhoben und un-
tersetzt wurden, erfüllt.

Zu 1.) und 2.)

„Nichts über uns ohne uns!“ – dieser Forderung der Behin-
dertenbewegung – bekräftigt durch die UN-Behinderten-
rechtskonvention – wird mit der mehrheitlichen Besetzung
von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand Rechnung getragen.
Da die nachweislich mit ausreichend Kompetenz ausgestat-
teten Betroffenen vom zuständigen Ministerium berufen wer-
den müssen, die in den Gremien berufenen Conterganopfer
bei einer demokratischen Legitimierung durch die Betroffe-
nen auch unter öffentlicher „Kontrolle“ stehen und darüber
hinaus (zum Beispiel im § 8) umfassende Rechte für den
Bund gesichert sind, kann diese Mehrheit der Betroffenen in
den Gremien die Tätigkeit der Conterganstiftung im Interes-
se der Betroffenen bestmöglich sichern.

Drucksache 16/13025 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu 3.)

Mit der Änderung in Absatz 3 Satz 1 wird, wenn auch einge-
schränkt, die Wahlmöglichkeit für eine Sofortauszahlung an
Stelle der jährlichen Sonderzahlung aus den 50 Millionen
Euro der Firma Grünenthal zuzüglich der 50 Millionen Euro
aus dem umgewidmeten Stiftungsvermögen ermöglicht. Mit
der Änderung in Absatz 3 Satz 7 wird der bisher im Gesetz
stehende Kapitalisierungszeitraum von 15 Jahren beibehal-
ten und auf die jährliche Sonderzahlung ausgedehnt. Mit der
Ergänzung in Absatz 4 wird geregelt, dass mit Aufhebung
der Ausschlussfrist die bisher von Leistungen aus der Con-
terganstiftung Ausgeschlossenen rückwirkende Leistungen
erhalten, da unstrittig ist, dass sie die Schädigungen durch
thalidomidhaltige Präparate von Geburt an und nicht erst
mit Antragstellung haben. Bliebe es bei Aufhebung der Aus-
schlussfrist ohne rückwirkende Entschädigungen, würde das
bestehende Unrecht nur zum Teil beseitigt – die Ungerech-
tigkeit bliebe bestehen.“

In den Ausschussberatungen erläuterte die Fraktion der
CDU/CSU, der nun vorliegende Gesetzentwurf in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD sei das Ergebnis der durchgeführten
Anhörungen sowie intensiver Beratungen mit den Betroffe-
nen. Hier habe man zunächst nach einer Lösung für die nun-
mehr aus dem Stiftungskapital zur Verfügung stehenden 100
Mio. Euro gesucht. Man habe sich entschieden, dieses Kapi-
tal in jährliche Sonderzahlungen aufzuteilen, wobei man
zunächst von einem Auszahlungszeitraum von 35 Jahren
ausgegangen sei. Dies entspreche der durchschnittlich ver-
bleibenden Lebenserwartung der Betroffenen. Diese hätten
in dieser Frage jedoch sehr unterschiedliche Auffassungen
vertreten und teilweise die sofortige Auszahlung bzw. einen
kürzereren Auszahlungszeitraum gefordert. Man habe sich
jetzt auf einen Zeitraum von 25 Jahren geeinigt. Ein gestreck-
ter Auszahlungszeitraum habe gegenüber einer sofortigen
Ausschüttung den Vorteil einer dauerhaften finanziellen Zu-
satzleistung, die durch Zins und Zinseszins auch insgesamt
höher ausfalle als lediglich eine einmalige Leistung. Wenn
man nur den zur Verfügung stehenden Betrag von 100 Mio.
Euro durch die Anzahl der gegenwärtig ca. 2 800 leistungs-
berechtigten Personen teile, werde deutlich, dass der nach
diesem Verfahren auf die einzelnen Betroffenen entfallende
Einmalbetrag eher gering sei. Gegen eine sofortige Aus-
schüttung spreche auch, dass die Firma Grünenthal GmbH
ihren Anteil von 50 Mio. Euro als Zustiftung und nicht in
Form einer Spende zur Verfügung gestellt habe.

Der Gesetzentwurf sehe weiterhin vor, dass die Verwaltungs-
kosten der Conterganstiftung, die bisher zur Hälfte vom
Bund und zur Hälfte von der Stiftung getragen worden seien,
künftig in voller Höhe vom Bund übernommen würden. Die-
se Entlastung der Stiftung komme mittelbar ebenfalls den
Betroffenen zugute. Außerdem habe man sich nach intensi-
ven Diskussionen dazu entschlossen, auf die Ausschlussfrist
für die Antragstellung auf Leistungen nach dem Contergan-
stiftungsgesetz völlig zu verzichten. Betroffene, die auf-
grund dieser Neuregelung künftig als Contergangeschädigte
anerkannt würden, sollten die monatlichen Leistungen ab
dem Tag der Antragstellung erhalten. Man sei sich zwar be-
wusst, dass auch dies weiter zu Kritik führen könne; in der
Anhörung hätten die Sachverständigen jedoch die Recht-
mäßigkeit dieser Regelung bestätigt.

Die Vertreterin der Fraktion der CDU/CSU fuhr fort, nach
der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs habe die
Zahl der Mitglieder der Medizinischen Kommission noch
auf höchstens acht begrenzt werden sollen. Aufgrund der
Aufhebung der Ausschlussfrist müsse jetzt jedoch mit einer
erhöhten Anzahl von Neuanträgen gerechnet werden. Um
diese möglichst rasch bescheiden zu können, werde voraus-
sichtlich zumindest vorübergehend eine personelle Auf-
stockung der Kommission erforderlich sein. Der Entwurf
sehe weiterhin vor, dass die Betroffenen selbst sowohl im
Stiftungsrat als auch im Stiftungsvorstand vertreten sein
müssten. Demgegenüber wolle die Fraktion DIE LINKE.
eine mehrheitliche Besetzung dieser Gremien durch Betrof-
fene erreichen. Die Sachverständigen der durchgeführten
Anhörung hätten jedoch vor einer solchen Regelung gewarnt
und ausdrücklich auf die Verantwortung der Politik hinge-
wiesen, die nicht auf die Betroffenen abgeschoben werden
dürfe. Schließlich ändere der Gesetzentwurf auch den Stif-
tungszweck. Nach bislang geltendem Recht hätten aus dem
Stiftungsvermögen auch Einrichtungen und Vorhaben all-
gemein für behinderte Menschen gefördert werden können,
während künftig nur noch contergangeschädigte Menschen
aus der Stiftung profitieren sollten.

Die Fraktion der FDP erklärte, auch sie begrüße den vorlie-
genden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen, der die Um-
setzung des gemeinsamen Antrags der Fraktion der FDP und
der Großen Koalition „Angemessene und zukunftsorientierte
Unterstützung der Contergangeschädigten sicherstellen“
(Drucksache 16/11223) sei. Da in dem Gesetzentwurf jedoch
drei aus Sicht der Fraktion der FDP wichtige Punkte nicht
berücksichtigt seien, werde man im Plenum hierzu noch
einen Entschließungsantrag vorlegen. Zum einen sei zwar
die nunmehr vorgesehene jährliche Dynamisierung der Con-
terganrenten zu begrüßen. Da diese Dynamisierung jedoch
an die Altersrenten gekoppelt sei, bestehe auch die theore-
tische Möglichkeit eines Absinkens. Dies würde dem Ent-
schädigungscharakter der Conterganrenten nicht gerecht, so
dass ein solches Absinken ausgeschlossen werden müsse.
Zudem mache die jährliche Dynamisierung der Contergan-
renten es erforderlich, diese in regelmäßigen Abständen
grundlegend zu überprüfen und neu zu bewerten, da mit fort-
schreitendem Alter der Contergangeschädigten auch deren
Hilfebedarf voraussichtlich weiter zunehmen werde.
Schließlich müsse bei der Vergabe der nach dem Entwurf
zum Conterganstiftungsgesetz neu zu schaffenden Positio-
nen von bis zu zwei Geschäftsführern bzw. Geschäftsführe-
rinnen sichergestellt werden, dass bei gleicher Eignung und
Qualifikation Bewerberinnen und Bewerber aus dem Kreis
der Contergangeschädigten den Vorzug erhielten.

Die Fraktion der SPD zeigte sich zufrieden mit den erziel-
ten Ergebnissen und betonte, man habe bei der Erarbeitung
des Gesetzentwurfs sehr sorgfältig nach Lösungen gesucht,
um den Anliegen der contergangeschädigten Menschen so
weit wie möglich Rechnung zu tragen. Vor einem Jahr habe
man als einen ersten Schritt in einem sehr zügigen Verfahren
das Erste Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgeset-
zes verabschiedet und damit die Conterganrenten ver-
doppelt. Als zweiten Schritt hätten die Koalitionsfraktionen
zusammen mit der Fraktion der FDP im Herbst des vergan-
genen Jahres einen Antrag vorgelegt, um die weiterhin als
erforderlich erachteten Maßnahmen wie beispielsweise For-
schungsaufträge auf den Weg zu bringen. Nunmehr solle in

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/13025

einem dritten Schritt das Conterganstiftungsgesetz so ge-
ändert werden, dass es den aus heutiger Sicht erforderlichen
Anforderungen entspreche. Der wichtigste Punkt dieses Ge-
setzes sei die Einführung der jährlichen Sonderzahlung als
zusätzliche Leistung neben der monatlichen Conterganrente.
Hier habe man sich jetzt auf einen Auszahlungszeitraum von
25 Jahren geeinigt, nachdem auch die Möglichkeit einer Ein-
malzahlung sehr intensiv diskutiert worden sei. Zu dieser
Frage habe die Vertreterin der Fraktion der CDU/CSU be-
reits darauf hingewiesen, dass durch den gestreckten Aus-
zahlungszeitraum Zinsgewinne erzielt werden könnten, die
die für die Betroffenen insgesamt zur Verfügung stehenden
Mittel weiter erhöhten. Man habe in diesem Jahr für die Aus-
zahlung der Sonderzahlung einen relativ späten Zeitpunkt
ins Auge gefasst, während im Jahr 2010 die Sonderzahlung
gleich im Januar 2010 erfolgen solle. Auf diese Weise könn-
ten die Betroffenen in naher Zukunft mit einem recht erheb-
lichen Zusatzbetrag rechnen. Für die Zeit ab dem Jahr 2011
wolle man eine Auszahlung der Sonderzahlung jeweils im
ersten Quartal eines jeden Jahres festlegen.

Die Vertreterin der Fraktion der SPD erläuterte weiterhin,
man habe sich auch mit dem Vorschlag auseinandergesetzt,
eine Kapitalisierung der Sonderzahlungen ähnlich wie bei
einer Lebensversicherung zu ermöglichen. Anders als eine
Lebensversicherung stehe jedoch die Sonderzahlung nur den
Conterganbetroffenen direkt zu und nicht deren Erben. Des-
halb könne sie beispielsweise auch nicht als Sicherheit für
einen Bankkredit herangezogen werden, da diese Mittel im
Falle des Todes eines bzw. einer Leistungsberechtigten nicht
mehr zur Verfügung stünden. Die Sonderzahlungen sollten
ausschließlich den contergangeschädigten Betroffenen zu-
gute kommen, und zwar immer der jeweils in dem Jahr der
Auszahlung noch lebenden Gruppe.

Dem Wunsch der Betroffenen entspreche es weiterhin, dass
die Verwaltungskosten der Stiftung künftig aus dem Bun-
deshaushalt bestritten werden sollten. Auch diese Entlas-
tung der Geschädigten sei das Ergebnis langwieriger Ver-
handlungen und falle umso mehr ins Gewicht, als man jetzt
auch eine Geschäftsstelle einrichten wolle, die insbesondere
die Beratung und Information der Betroffenen übernehmen
solle. Dies sei bisher nicht in ausreichendem Maße gewähr-
leistet gewesen. Auch die Dynamisierung der Conterganren-
ten habe man sorgfältig erörtert. Hier hätte die Koppelung
an einen Index indes die Gefahr geborgen, dass es auch zu
einem Absinken der monatlichen Rente kommen könnte.
Deshalb erscheine die Orientierung an der Entwicklung der
Altersrenten als der sicherste Weg, denn bislang sei ein dro-
hendes Absinken der Altersrenten infolge der Lohnentwick-
lung immer mit entsprechenden Altersrentensicherungsge-
setzen verhindert worden. Eine grundsätzliche Überprüfung
der Conterganrenten mit ihren jetzt geltenden Höchstbeträ-
gen habe man demgegenüber nicht in das Gesetz aufgenom-
men, da man dies frühestens nach dem Vorliegen der Ergeb-
nisse der erteilten Forschungsaufträge werde beurteilen
können. Diese Aufgabe bleibe deshalb dem neu zu wählen-
den Parlament vorbehalten. Die Vertreterin der Fraktion der
SPD wies abschließend darauf hin, dass für die Beteiligung
der Betroffenen in den Gremien der Stiftung das sehr demo-
kratische Verfahren einer Urwahl im Gesetz mit verankert
sei. Darüber hinaus bleibe es der eigenen Entscheidung der
Betroffenen überlassen, sich selbst in Verbänden und Grup-
pen zu organisieren.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, auch sie begrüße
grundsätzlich den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf der
Koalitionsfraktionen. Dessen Regelungen seien allerdings
noch nicht ausreichend. Im Interesse der Betroffenen seien
weitere Schritte erforderlich.

Mit Blick auf die Diskussion um die Besetzung der Gremien
der Conterganstiftung betonte der Vertreter der Fraktion DIE
LINKE. sodann das Selbstbestimmungsrecht der contergan-
geschädigten Menschen. Die in der Anhörung gehörten
Sachverständigen hätten zur Frage der Gremienbesetzung
unterschiedliche Auffassungen vertreten und viele von ihnen
hätten den Betroffenen die Leitung der Stiftung durchaus zu-
getraut. Eine Entscheidung für eine Mehrheit der Betroffe-
nen in allen Stiftungsgremien wäre deshalb ein mutiger
Schritt gewesen, der auch dem in der Behindertenpolitik gel-
tenden Wort „Nichts über uns ohne uns!“ Rechnung getragen
hätte. Dieser Gedanke liege deshalb dem von der Fraktion
DIE LINKE. vorgelegten Änderungsantrag zu dem Gesetz-
entwurf zugrunde.

Ein zweiter Kritikpunkt der Fraktion DIE LINKE. betreffe die
Handhabung der jährlichen Sonderzahlungen. Mit ihrem
Änderungsantrag schlage die Fraktion DIE LINKE. vor, den
Betroffenen zumindest die Entscheidungsmöglichkeit einzu-
räumen, ob sie eine jährliche Sonderzahlung beziehen oder
ihren Anteil entsprechend den Modalitäten für die monat-
lichen Rentenzahlung kapitalisieren wollten. Das hier von
den Koalitionsfraktionen herangezogene Argument, die
Möglichkeit des Versterbens Betroffener stehe einer Kapi-
talisierung entgegen, greife nicht durch, denn Gleiches könn-
te auch gegen die Kapitalisierung der monatlichen Renten-
beträge eingewendet werden.

Ein dritter Punkt betreffe die Leistungen an die Betroffenen,
die bislang noch der Ausschlussfrist unterlägen. Es bestün-
den vielerlei Gründe, die einen Teil der Betroffenen daran
gehindert hätten, ihre Ansprüche schon früher geltend zu
machen. Zu nennen sei etwa die Unkenntnis über die Ursa-
che der Behinderung, beispielsweise wenn die Eltern aus
Scham die Einnahme des Medikaments verschwiegen hät-
ten. Auch diese Menschen seien von Geburt an von der
Conterganschädigung betroffen und nicht erst ab einer ent-
sprechenden Antragstellung. Deshalb sollten für sie auch
rückwirkende Leistungen vorgesehen werden. Für deren
Verweigerung bestehe kein sachlicher Grund außer der da-
mit verbundenen Kosten. Im Interesse eines handhabbaren
Verfahrens hätte man hier durchaus mit einer gewissen Pau-
schalierung arbeiten können; nur durch eine Rückwirkung
hätte es jedoch gelingen können, die insofern bestehende
Ungerechtigkeit zu beseitigen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor, nur
wenige Beratungsgegenstände dieses Parlaments machten so
betroffen wie das Thema der Conterganschädigungen. Auch
mit größter Mühe sei es jedoch nicht möglich, die erlittenen
Schäden rückgängig zu machen. Das Parlament könne ledig-
lich die Rahmenbedingungen so gestalten, dass die Betroffe-
nen die ihnen gebührende Aufmerksamkeit und Anerken-
nung erführen und ihre Lebenssituation bis zu einem
gewissen Grad abgemildert werde. Unter diesem Gesichts-
punkt sei auch aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN der Gesetzentwurf mit dem dazu noch vorgeleg-
ten Änderungsantrag grundsätzlich positiv zu bewerten.
Kritisch sei allerdings zu bemerken, dass dessen Regelungen

Drucksache 16/13025 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

in einigen Punkten noch nicht ausreichend seien. So bleibe
auch aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Frage einer angemessenen Entschädigung weiterhin
ungelöst. Bei der Diskussion um eine eventuelle Einmalzah-
lung hätte im Sinne eines Wunsch- und Wahlrechts den Be-
troffenen die Umsetzung ihrer individuellen Präferenzen
ermöglicht werden sollen, anstatt ihnen eine bestimmte
Regelung vorzuschreiben. Unbefriedigend sei weiterhin,
dass der Stiftungsrat nicht mindestens zur Hälfte mit Conter-
ganbetroffenen besetzt werden solle. Auch aus Sicht der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei schließlich zu
kritisieren, dass die neu hinzukommenden Leistungsberech-
tigten ihre Ansprüche erst ab dem 1. Juli 2009 geltend ma-
chen können sollten. Im Sinne einer Anerkennung der
Lebensleistung dieser Menschen wäre eine großzügigere
Regelung durchaus angemessen gewesen.

Die Vertreterin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wies abschließend auf die von der Fraktion DIE LINKE.
vorgelegten Anträge hin. Die Positionen des Änderungs-
antrags zu dem Gesetzentwurf teilte auch die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Mit Blick auf den Antrag
auf Drucksache 16/11639 sei man allerdings nicht mit dem
Vorschlag einverstanden, die monatlichen Entschädigungs-
leistungen pauschal um 50 Prozent zu erhöhen.

B. Besonderer Teil – Ausschussempfehlung
zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert
übernommen wurden, wird auf deren Begründung verwie-
sen.

Zu einzelnen der vom Ausschuss vorgenommenen Änderun-
gen ist Folgendes zu bemerken:

Zu Nummer 2 (§ 4)

Die Änderung dient der Klarstellung. Der Begriff „Conter-
ganrente“ soll die Unterscheidung zur sonstigen Verwen-
dung des Begriffs „Rente“ verdeutlichen.

Die monatlichen Leistungen nach dem Conterganstiftungs-
gesetz werden damit gegenüber Leistungen nach anderen
Gesetzen deutlich abgegrenzt. Damit wird auch einem
Wunsch der Leistungsberechtigten entsprochen.

Im Folgenden wird der Begriff „Conterganrente“ durchgän-
gig verwendet, was entsprechende Änderungen in den §§ 12,
13 und 16 des Entwurfs erfordert.

Zu Nummer 3c (§ 6)

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4 (§ 7)

Die Ergänzung des Absatzes 1 entspricht der bisherigen Pra-
xis, wonach ein Mitglied des Vorstandes selbst leistungs-
berechtigt im Sinne des Conterganstiftungsgesetzes ist.

Zu Nummer 7 (§ 12)

Auf eine erneute Einführung einer Frist für die Antragstel-
lung auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz
wird verzichtet. Die Möglichkeit der Entstehung von Härte-
fällen wird somit zuverlässig ausgeschlossen.

Zu Nummer 10 (§ 16)

Der Wegfall der Beschränkung auf maximal acht Kommis-
sionsmitglieder trägt der Tatsache Rechnung, dass mit der
Möglichkeit einer Antragstellung von bisher von der Aus-
schlussfrist Betroffenen mit deutlich mehr Verfahren für die
Medizinische Kommission zu rechnen ist. Dies wird voraus-
sichtlich zumindest vorübergehend eine personelle Auf-
stockung der Medizinischen Kommission erfordern.

Berlin, den 13. Mai 2009

Antje Blumenthal
Berichterstatterin

Marlene Rupprecht (Tuchenbach)
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ekin Deligöz
Berichterstatterin

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