BT-Drucksache 16/12970

1.zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Kauder, Renate Schmidt (Nürnberg), u.a. - 16/11106 - zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes 2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christel Humme, Irmingard Schewe-Gerigk, u.a. - 16/12664 - zum Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes 3. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Kerstin Griese, Katrin Göring-Eckardt, u.a. - 16/11347 - zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten 4. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, u.a. - 16/11330 - zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes 5. zu dem Antrag der Abgeordneten Christel Humme, Irmingard Schewe-Gerigk, u.a. - 16/11342 - Wirkungsvolle Hilfen in Konfliktsituationen während der Schwangerschaft ausbauen - Volle Teilhabe für Menschen mit Behinderung sicherstellen 6. zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann u.a. - 16/11377 - Späte Schwangerschaftsabbrüche - Selbstbestimmungsrecht von Frauen stärken

Vom 11. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12970

16. Wahlperiode 11. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(13. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Kauder, Renate Schmidt
(Nürnberg), Johannes Singhammer, Dr. Peter Ramsauer, Ilse Falk, Dr. Norbert
Lammert, Dr. Maria Böhmer, Hartmut Koschyk, Maria Eichhorn, Ingrid
Fischbach, Ulrich Adam, Ilse Aigner, Peter Albach, Peter Altmaier, Dorothee Bär,
Thomas Bareiß, Norbert Barthle, Dr. Wolf Bauer, Günter Baumann, Ernst-
Reinhard Beck (Reutlingen), Veronika Bellmann, Dr. Christoph Bergner, Otto
Bernhardt, Clemens Binninger, Peter Bleser, Antje Blumenthal, Wolfgang
Börnsen (Bönstrup), Jochen Borchert, Wolfgang Bosbach, Klaus Brähmig,
Michael Brand, Helmut Brandt, Dr. Ralf Brauksiepe, Monika Brüning, Georg
Brunnhuber, Cajus Caesar, Gitta Connemann, Leo Dautzenberg, Hubert Deittert,
Alexander Dobrindt, Thomas Dörflinger, Marie-Luise Dött, Dr. Stephan Eisel,
Anke Eymer (Lübeck), Enak Ferlemann, Hartwig Fischer (Göttingen), Dirk
Fischer (Hamburg), Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land), Dr. Maria Flachsbarth,
Klaus-Peter Flosbach, Herbert Frankenhauser, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof),
Erich G. Fritz, Jochen-Konrad Fromme, Dr. Michael Fuchs, Hans-Joachim
Fuchtel, Dr. Jürgen Gehb, Norbert Geis, Eberhard Gienger, Michael Glos, Ralf
Göbel, Josef Göppel, Peter Götz, Dr. Wolfgang Götzer, Ute Granold, Reinhard
Grindel, Hermann Gröhe, Michael Grosse-Brömer, Markus Grübel, Monika
Grütters, Manfred Grund, Dr. Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg, Olav
Gutting, Holger Haibach, Gerda Hasselfeldt, Ursula Heinen, Uda Carmen Freia
Heller, Michael Hennrich, Jürgen Herrmann, Bernd Heynemann, Ernst Hinsken,
Peter Hintze, Christian Hirte, Robert Hochbaum, Joachim Hörster, Klaus
Hofbauer, Franz-Josef Holzenkamp, Thilo Hoppe, Anette Hübinger, Hubert
Hüppe, Susanne Jaffke-Witt, Dr. Peter Jahr, Dr. Hans-Heinrich Jordan, Dr. Franz
Josef Jung, Andreas Jung (Konstanz), Bartholomäus Kalb, Hans-Werner
Kammer, Steffen Kampeter, Alois Karl, Bernhard Kaster, Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen), Eckart von Klaeden, Julia Klöckner, Kristina Köhler
(Wiesbaden), Norbert Königshofen, Jens Koeppen, Thomas Kossendey,
Michael Kretschmer, Gunther Krichbaum, Dr. Günter Krings, Dr. Martina
Krogmann, Dr. Hermann Kues, Dr. Karl Lamers (Heidelberg), Katharina
Landgraf, Dr. Max Lehmer, Paul Lehrieder, Ingbert Liebing, Eduard Lintner,
Dr. Klaus W. Lippold, Patricia Lips, Dr. Michael Luther, Thomas Mahlberg,

Stephan Mayer (Altötting), Markus Meckel, Wolfgang Meckelburg, Dr. Michael
Meister, Dr. Angela Merkel, Friedrich Merz, Laurenz Meyer (Hamm), Maria
Michalk, Dr. h. c. Hans Michelbach, Philipp Mißfelder, Dr. Eva Möllring, Marlene
Mortler, Dr. Gerd Müller, Carsten Müller (Braunschweig), Stefan Müller
(Erlangen), Bernd Neumann (Bremen), Henry Nitzsche, Michaela Noll, Dr. Georg
Nüßlein, Franz Obermeier, Eduard Oswald, Rita Pawelski, Dr. Joachim Pfeiffer,

Drucksache 16/12970 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Sibylle Pfeiffer, Beatrix Philipp, Ronald Pofalla, Ruprecht Polenz, Daniela Raab,
Thomas Rachel, Hans Raidel, Peter Rauen, Eckhardt Rehberg, Klaus Riegert,
Dr. Heinz Riesenhuber, Johannes Röring, Dr. Norbert Röttgen, Franz Romer,
Kurt J. Rossmanith, Dr. Christian Ruck, Albert Rupprecht (Weiden), Anita
Schäfer (Saalstadt), Dr. Wolfgang Schäuble, Hermann-Josef Scharf, Hartmut
Schauerte, Dr. Annette Schavan, Dr. Andreas Scheuer, Karl Schiewerling,
Norbert Schindler, Georg Schirmbeck, Bernd Schmidbauer, Christian Schmidt
(Fürth), Andreas Schmidt (Mülheim), Dr. Andreas Schockenhoff, Dr. Ole
Schröder, Bernhard Schulte-Drüggelte, Uwe Schummer, Wilhelm Josef
Sebastian, Kurt Segner, Marion Seib, Bernd Siebert, Thomas Silberhorn, Jens
Spahn, Erika Steinbach, Christian Freiherr von Stetten, Gero Storjohann,
Andreas Storm, Max Straubinger, Matthäus Strebl, Thomas Strobl (Heilbronn),
Lena Strothmann, Michael Stübgen, Hans Peter Thul, Antje Tillmann, Dr. Hans-
Peter Uhl, Arnold Vaatz, Volkmar Uwe Vogel, Andrea Astrid Voßhoff, Gerhard
Wächter, Marco Wanderwitz, Kai Wegner, Marcus Weinberg, Peter Weiß
(Emmendingen), Gerald Weiß (Groß-Gerau), Ingo Wellenreuther, Karl-Georg
Wellmann, Annette Widmann-Mauz, Klaus-Peter Willsch, Willy Wimmer (Neuss),
Elisabeth Winkelmeier-Becker, Dagmar Wöhrl, Wolfgang Zöller, Willi Zylajew
– Drucksache 16/11106 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christel Humme, Irmingard Schewe-
Gerigk, Elke Ferner, Caren Marks, Dr. Carola Reimann, Birgitt Bender, Priska
Hinz (Herborn), Dr. Lale Akgün, Dr. h. c. Gerd Andres, Rainer Arnold, Doris
Barnett, Klaus Barthel, Uwe Beckmeyer, Klaus Uwe Benneter, Dr. Axel Berg, Ute
Berg, Petra Bierwirth, Lothar Binding (Heidelberg), Clemens Bollen, Gerd
Bollmann, Klaus Brandner, Willi Brase, Marco Bülow, Edelgard Bulmahn, Ulla
Burchardt, Martin Burkert, Dr. Peter Danckert, Ekin Deligöz, Martin Dörmann,
Dr. Carl-Christian Dressel, Elvira Drobinski-Weiß, Dr. Thea Dückert, Dr. Uschi
Eid, Dr. h. c. Gernot Erler, Petra Ernstberger, Karin Evers-Meyer, Annette Faße,
Gabriele Fograscher, Gabriele Frechen, Dagmar Freitag, Sigmar Gabriel, Kai
Gehring, Martin Gerster, Iris Gleicke, Renate Gradistanac, Angelika Graf
(Rosenheim), Monika Griefahn, Hans-Joachim Hacker, Bettina Hagedorn, Britta
Haßelmann, Nina Hauer, Rolf Hempelmann, Bettina Herlitzius, Gabriele Hiller-
Ohm, Bärbel Höhn, Iris Hoffmann (Wismar), Eike Hovermann, Klaas Hübner,
Brunhilde Irber, Johannes Kahrs, Dr. h. c. Susanne Kastner, Ulrich Kelber,
Christian Kleiminger, Ute Koczy, Dr. Bärbel Kofler, Walter Kolbow, Sylvia
Kotting-Uhl, Rolf Kramer, Anette Kramme, Nicolette Kressl, Volker Kröning,
Dr. Hans-Ulrich Krüger, Jürgen Kucharczyk, Helga Kühn-Mengel, Renate
Künast, Dr. Uwe Küster, Ute Kumpf, Christine Lambrecht, Christian Lange
(Backnang), Monika Lazar, Waltraud Lehn, Gabriele Lösekrug-Möller, Helga
Lopez, Dirk Manzewski, Hilde Mattheis, Petra Merkel (Berlin), Ulrike Merten,
Dr. Matthias Miersch, Jerzy Montag, Marko Mühlstein, Detlef Müller (Chemnitz),
Michael Müller (Düsseldorf), Dr. Rolf Mützenich, Holger Ortel, Johannes Pflug,
Joachim Poß, Christoph Pries, Florian Pronold, Dr. Sascha Raabe, Mechthild

Rawert, Gerold Reichenbach, Christel Riemann-Hanewinckel, Sönke Rix,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12970

Dr. Ernst Dieter Rossmann, Claudia Roth (Augsburg), Karin Roth (Esslingen),
Ortwin Runde, Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Krista Sager, Anton Schaaf,
Axel Schäfer (Bochum), Elisabeth Scharfenberg, Heinz Schmitt (Landau),
Ottmar Schreiner, Reinhard Schultz (Everswinkel), Swen Schulz (Spandau),
Ewald Schurer, Frank Schwabe, Dr. Angelica Schwall-Düren, Wolfgang Spanier,
Grietje Staffelt, Dieter Steinecke, Ludwig Stiegler, Rolf Stöckel, Christoph
Strässer, Hans-Christian Ströbele, Joachim Stünker, Dr. Rainer Tabillion, Jella
Teuchner, Franz Thönnes, Rüdiger Veit, Hedi Wegener, Petra Weis, Hildegard
Wester, Dr. Margrit Wetzel, Andrea Wicklein, Waltraut Wolff (Wolmirstedt), Uta
Zapf, Manfred Zöllmer
– Drucksache 16/12664 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

3. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Kerstin Griese, Katrin Göring-Eckardt,
Andrea Nahles, Ulla Schmidt (Aachen), Dr. h. c. Wolfgang Thierse, Dr. Barbara
Hendricks, Dr. Marlies Volkmer, Markus Kurth, Ingrid Arndt-Brauer, Sabine
Bätzing, Dr. Hans-Peter Bartels, Dirk Becker, Cornelia Behm, Marion Caspers-
Merk, Siegmund Ehrmann, Peter Friedrich, Sigmar Gabriel, Günter Gloser,
Dieter Grasedieck, Wolfgang Grotthaus, Wolfgang Gunkel, Michael Hartmann
(Wackernheim), Hubertus Heil, Stephan Hilsberg, Dr. Eva Högl, Johannes Jung
(Karlsruhe), Ulrich Kasparick, Karin Kortmann, Angelika Krüger-Leißner,
Dr. Karl Lauterbach, Katja Mast, Markus Meckel, Kerstin Müller (Köln), Gesine
Multhaupt, Thomas Oppermann, Steffen Reiche (Cottbus), Michael Roth
(Heringen), Christine Scheel, Bernd Scheelen, Dr. Hermann Scheer, Dr. Konrad
Schily, Renate Schmidt (Nürnberg), Carsten Schneider (Erfurt), Rolf Schwanitz,
Rita Schwarzelühr-Sutter, Dr. Margrit Spielmann, Jörg-Otto Spiller, Silke Stokar
von Neuforn, Dr. Harald Terpe, Jörn Thießen, Andreas Weigel, Josef Philip
Winkler, Heidi Wright
– Drucksache 16/11347 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vermeidung und
Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

4. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, Ulrike
Flach, Hans-Michael Goldmann, Michael Kauch, Jens Ackermann, Dr. Karl
Addicks, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika
Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Paul K.
Friedhoff, Dr. Edmund Peter Geisen, Dr. Wolfgang Gerhardt, Miriam Gruß,
Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein,
Elke Hoff, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz
Lanfermann, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Dr. Erwin Lotter,
Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Cornelia Pieper,

Drucksache 16/12970 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Frank Schäffler, Dr. Konrad Schily, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar,
Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
– Drucksache 16/11330 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

5. zu dem Antrag der Abgeordneten Christel Humme, Irmingard Schewe-Gerigk,
Elke Ferner, Caren Marks, Dr. Carola Reimann, Birgitt Bender, Priska Hinz
(Herborn), Dr. Peter Struck, Dr. Lale Akgün, Gerd Andres, Rainer Arnold, Doris
Barnett, Klaus Barthel, Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, Klaus Uwe Benneter,
Dr. Axel Berg, Ute Berg, Petra Bierwirth, Lothar Binding (Heidelberg), Volker
Blumentritt, Clemens Bollen, Gerd Bollmann, Alexander Bonde, Klaus
Brandner, Willi Brase, Marco Bülow, Edelgard Bulmahn, Ulla Burchardt, Martin
Burkert, Dr. Peter Danckert, Ekin Deligöz, Martin Dörmann, Dr. Carl-Christian
Dressel, Elvira Drobinski-Weiß, Garrelt Duin, Detlef Dzembritzki, Dr. Uschi Eid,
Dr. h. c. Gernot Erler, Petra Ernstberger, Karin Evers-Meyer, Annette Faße,
Gabriele Fograscher, Gabriele Frechen, Dagmar Freitag, Martin Gerster, Iris
Gleicke, Renate Gradistanac, Angelika Graf (Rosenheim), Monika Griefahn,
Hans-Joachim Hacker, Bettina Hagedorn, Alfred Hartenbach, Britta Haßelmann,
Nina Hauer, Rolf Hempelmann, Winfried Hermann, Gabriele Hiller-Ohm, Petra
Hinz (Essen), Bärbel Höhn, Iris Hoffmann (Wismar), Dr. Anton Hofreiter, Eike
Hovermann, Klaas Hübner, Brunhilde Irber, Johannes Kahrs, Dr. h. c. Susanne
Kastner, Ulrich Kelber, Hans-Ulrich Klose, Dr. Bärbel Kofler, Walter Kolbow, Rolf
Kramer, Anette Kramme, Nicolette Kressl, Volker Kröning, Dr. Hans-Ulrich
Krüger, Jürgen Kucharczyk, Helga Kühn-Mengel, Dr. Uwe Küster, Ute Kumpf,
Undine Kurth (Quedlinburg), Christine Lambrecht, Christian Lange (Backnang),
Monika Lazar, Waltraud Lehn, Gabriele Lösekrug-Möller, Helga Lopez, Anna
Lührmann, Lothar Mark, Hilde Mattheis, Petra Merkel (Berlin), Ulrike Merten,
Dr. Matthias Miersch, Jerzy Montag, Marko Mühlstein, Detlef Müller (Chemnitz),
Michael Müller (Düsseldorf), Dr. Rolf Mützenich, Holger Ortel, Detlef Parr,
Heinz Paula, Johannes Pflug, Joachim Poß, Christoph Pries, Florian Pronold,
Dr. Sascha Raabe, Mechthild Rawert, Gerold Reichenbach, Christel Riemann-
Hanewinckel, Sönke Rix, Dr. Ernst Dieter Rossmann, Karin Roth (Esslingen),
Ortwin Runde, Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Krista Sager, Anton Schaaf,
Axel Schäfer (Bochum), Elisabeth Scharfenberg, Heinz Schmitt (Landau),
Ottmar Schreiner, Swen Schulz (Spandau), Frank Schwabe, Dr. Angelica
Schwall-Düren, Wolfgang Spanier, Dr. Ditmar Staffelt, Dieter Steinecke, Ludwig
Stiegler, Rolf Stöckel, Christoph Strässer, Joachim Stünker, Dr. Rainer Tabillion,
Jörg Tauss, Jella Teuchner, Rüdiger Veit, Simone Violka, Hedi Wegener, Petra
Weis, Dr. Rainer Wend, Lydia Westrich, Dr. Margrit Wetzel, Andrea Wicklein,
Waltraud Wolff (Wolmirstedt), Uta Zapf, Brigitte Zypries
– Drucksache 16/11342 –

Wirkungsvolle Hilfen in Konfliktsituationen während der Schwangerschaft
ausbauen – Volle Teilhabe für Menschen mit Behinderung sicherstellen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12970

6. zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Diana Golze, Elke
Reinke, Dr. Petra Sitte, Jörn Wunderlich, Hüseyin-Kenan Aydin, Dr. Dietmar
Bartsch, Karin Binder, Dr. Lothar Bisky, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter,
Dr. Martina Bunge, Roland Claus, Sevim Dag˘delen, Dr. Diether Dehm, Werner
Dreibus, Dr. Dagmar Enkelmann, Klaus Ernst, Wolfgang Gehrcke, Dr. Gregor
Gysi, Heike Hänsel, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Cornelia Hirsch, Inge Höger,
Dr. Barbara Höll, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen, Katja Kipping, Monika
Knoche, Jan Korte, Katrin Kunert, Oskar Lafontaine, Michael Leutert, Ulla
Lötzer, Dr. Gesine Lötzsch, Ulrich Maurer, Dorothee Menzner, Kornelia Möller,
Kersten Naumann, Wolfgang Neskovic, Dr. Norman Paech, Petra Pau, Bodo
Ramelow, Paul Schäfer (Köln), Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth,
Dr. Axel Troost, Alexander Ulrich und Sabine Zimmermann
– Drucksache 16/11377 –

Späte Schwangerschaftsabbrüche – Selbstbestimmungsrecht
von Frauen stärken

A. Problem

Die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/11106, 16/12664, 16/11347 und
16/11330 setzen sich mit der Problematik von Schwangerschaftskonflikten im
Rahmen der medizinischen bzw. medizinisch-sozialen Indikation auseinander.

Mit dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz 1995 hat der Gesetz-
geber entschieden, ungeborenes Leben in der Frühphase der Schwangerschaft
auf der Basis eines Beratungskonzepts zu schützen. Für Schwangerschaftsab-
brüche nach der zwölften Schwangerschaftswoche wurde das Beratungskonzept
nicht vorgeschrieben. Die seitdem geltende medizinische Indikation gemäß
§ 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) stellt vielmehr auf ärztliches Er-
messen ab. Der mit Einwilligung der Schwangeren von einer Ärztin oder einem
Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch gemäß medizinischer Indikation
ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch unter Berücksichtigung der gegenwär-
tigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Er-
kenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesund-
heitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine an-
dere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Die embryopathische In-
dikation wurde mit dem neuen Recht abgeschafft. Seither stellt die Behinderung
des Kindes nach geltender Rechtslage keinen Abbruchgrund dar.

Die Gesetzentwürfe beklagen, dass in dieser schwierigen Situation die Aufklä-
rung und Beratung der Schwangeren nicht ausreichend gewährleistet seien. Die
Entwürfe sehen – mit verschiedenen Schwerpunkten und Akzenten – Änderun-
gen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zur Aufklärungs-, Beratungs- und
teilweise zur Meldepflicht der Ärztinnen und Ärzte, zur Hinweis- und Vermitt-
lungspflicht bzw. zur Kontaktherstellung im Einvernehmen mit der Schwange-
ren zu psychosozialen Beratungsstellen sowie zur Einführung einer Bedenkzeit
vor der schriftlichen Ausstellung der Indikation nach § 218a Absatz 2 StGB vor.
Die Entwürfe auf Drucksachen 16/11106, 16/11347 und 16/11330 wollen außer-
dem Verstöße gegen ihre Vorschriften durch den Arzt oder die Ärztin mit einem
Bußgeld belegen.
Die Anträge auf Drucksachen 16/11342 und 16/11377 stellen den Aufklärungs-
und Beratungsbedarf der Schwangeren in den Vordergrund und fordern unterge-

Drucksache 16/12970 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

setzliche Maßnahmen für den Ausbau und die Qualitätssicherung entsprechen-
der Beratungsangebote und -ansprüche sowie verbesserte Rahmenbedingungen
für behinderte Kinder und ihre Eltern und eine umfassende Teilhabe für
Menschen mit Behinderung.

B. Lösung

Die Vorlagen beruhen auf fraktionsübergreifenden Gruppeninitiativen. Der Aus-
schuss kann hierzu keine bestimmte Beschlussempfehlung geben, da Abstim-
mungsergebnisse im Ausschuss lediglich Zufallsmehrheiten wiedergeben wür-
den. Die Initiantinnen und Initianten der Gesetzentwürfe auf Drucksachen
16/11106, 16/11347 und 16/11330 haben ihre Vorlagen überarbeitet und sich auf
einen gemeinsamen Entwurf geeinigt, so dass der Ausschuss empfiehlt,

1. die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/11106, 16/11347 und 16/11330 zu-
sammenzuführen und über die zusammengeführte Fassung im Plenum Be-
schluss zu fassen; dabei regt der Ausschuss eine getrennte Abstimmung zu
Artikel 1 Nummer 4 an,

2. über den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12664 in geänderter Fassung im
Plenum Beschluss zu fassen,

3. über den Antrag auf Drucksache 16/11342 in geänderter Fassung im Plenum
Beschluss zu fassen,

4. über den Antrag auf Drucksache 16/11377 im Plenum Beschluss zu fassen.

C. Alternativen

Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/12970

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

I. die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/11106, 16/11347 und 16/11330 zu-
sammenzuführen und in der nachstehenden Fassung (Anlage 1) darüber Be-
schluss zu fassen; dabei regt der Ausschuss eine getrennte Abstimmung zu
Artikel 1 Nummer 4 an;

II. über den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12664 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert, Beschluss zu fassen:

1. § 2a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vor der Durchführung vorgeburtlicher Untersuchungen, die nicht
überwiegend der Überwachung einer normal verlaufenden Schwanger-
schaft dienen, ist die Schwangere über Chancen und Risiken dieser Unter-
suchungen zu informieren. Sie ist hierbei auch auf die Möglichkeit, die
Durchführung solcher Untersuchungen abzulehnen, und ihren Rechtsan-
spruch nach § 2 dieses Gesetzes hinzuweisen.“

2. § 2b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass

1. die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körper-
lichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren be-
steht oder

2. die körperliche oder geistige Gesundheit des Ungeborenen geschä-
digt ist,

weist die Ärztin oder der Arzt die Schwangere auf ihren Rechtsan-
spruch auf psychosoziale Beratung nach § 2 hin. Die Ärztin oder der
Arzt vermittelt im Einvernehmen mit der Schwangeren einen Kontakt
zu einer Beratungsstelle nach § 3.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 218a Absatz 2 des
Strafgesetzbuchs hat die Ärztin oder der Arzt, bevor sie oder er die
schriftliche Feststellung gemäß § 218b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs
verfasst, eine ausreichende Bedenkzeit, in der Regel mindestens drei
Tage, sicherzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Schwangerschaft abge-
brochen werden muss, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für
Leib oder Leben der Schwangeren abzuwenden.“;

III. über den Antrag auf Drucksache 16/11342 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung (Anlage 2) Beschluss zu fassen;

IV. über den Antrag auf Drucksache 16/11377 Beschluss zu fassen.

Berlin, den 7. Mai 2009

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kerstin Griese
Vorsitzende und

Johannes Singhammer
Berichterstatter

Caren Marks
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

nachkommt.“
ratung erfolgt in allgemein verständlicher Form und er-
gebnisoffen. Sie umfasst die eingehende Erörterung der
möglichen medizinischen, psychischen und sozialen Fra-
gen sowie der Möglichkeiten zur Unterstützung bei phy-

4. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Kinder“ das Wort
„lebenden“ eingefügt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Schwanger-
oder der der Schwangeren die Diagnose mitteilt, über die
medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus
dem Befund ergeben, unter Hinzuziehung von Ärztinnen
oder Ärzten, die mit dieser Gesundheitsschädigung bei
geborenen Kindern Erfahrung haben, zu beraten. Die Be-

b) In Absatz 2 werden die Wörter „zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ er-
setzt.
Drucksache 16/12970 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 1
(zu Nummer I der Beschlussempfehlung)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992
(BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
klärung erstellt entsprechend Absatz 1 Informations-
material zum Leben mit einem geistig oder körperlich
behinderten Kind und dem Leben von Menschen mit
einer geistigen oder körperlichen Behinderung. Das
Informationsmaterial enthält den Hinweis auf den
Rechtsanspruch auf psychosoziale Beratung nach § 2
und auf Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen, Be-
ratungsstellen sowie Behindertenverbände und Ver-
bände von Eltern behinderter Kinder. Die Ärztin oder
der Arzt händigt der Schwangeren das Informations-
material im Rahmen seiner Beratung nach § 2a Ab-
satz 1 aus.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „Lehrmaterial“ durch die
Wörter „Lehr- oder Informationsmaterialien“ ersetzt
und nach dem Wort „Beratungsstellen“ werden die
Wörter „, an Frauenärztinnen und Frauenärzte, Ärz-
tinnen und Ärzte sowie medizinische Einrichtungen,
die pränataldiagnostische Maßnahmen durchführen,
Humangenetikerinnen und Humangenetiker, Hebam-
men“ eingefügt.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a
Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen

(1) Sprechen nach den Ergebnissen von pränataldiag-
nostischen Maßnahmen dringende Gründe für die Annah-
me, dass die körperliche oder geistige Gesundheit des
Kindes geschädigt ist, so hat die Ärztin oder der Arzt, die

de psychosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und
im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Be-
ratungsstellen nach § 3 und zu Selbsthilfegruppen oder
Behindertenverbänden zu vermitteln.

(2) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der gemäß § 218b
Absatz 1 des Strafgesetzbuchs die schriftliche Feststel-
lung über die Voraussetzungen des § 218a Absatz 2 des
Strafgesetzbuchs zu treffen hat, hat vor der schriftlichen
Feststellung gemäß § 218b Absatz 1 des Strafgesetz-
buchs die Schwangere über die medizinischen und psy-
chischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs zu
beraten, über den Anspruch auf weitere und vertiefende
psychosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und im
Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Bera-
tungsstellen nach § 3 zu vermitteln, soweit dies nicht auf
Grund des Absatzes 1 bereits geschehen ist. Die schrift-
liche Feststellung darf nicht vor Ablauf von drei Tagen
nach der Mitteilung der Diagnose gemäß Absatz 1 Satz 1
oder nach der Beratung gemäß Satz 1 vorgenommen wer-
den. Dies gilt nicht, wenn die Schwangerschaft abgebro-
chen werden muss, um eine gegenwärtige erhebliche Ge-
fahr für Leib oder Leben der Schwangeren abzuwenden.

(3) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die schrift-
liche Feststellung der Indikation zu treffen hat, hat bei der
schriftlichen Feststellung eine schriftliche Bestätigung
der Schwangeren über die Beratung und Vermittlung nach
den Absätzen 1 und 2 oder über den Verzicht darauf ein-
zuholen, nicht aber vor Ablauf der Bedenkzeit nach Ab-
satz 2 Satz 2.“

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 2a Absatz 1 oder 2 keine Beratung der
Schwangeren vornimmt;

2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Fest-
stellung ausstellt;

3. entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschafts-
abbruch vornimmt;

4. seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht
sischen und psychischen Belastungen. Die Ärztin oder
der Arzt hat über den Anspruch auf weitere und vertiefen-

schaft“ die Wörter „in vollendeten einzelnen Wochen
seit der Empfängnis“ angefügt.

Deutscher Bundestag – 16. rucksache 16/12970
Wahlperiode – 9 – D

c) Der Punkt am Ende der Nummer 7 wird durch ein
Komma ersetzt und nach der Nummer 7 werden fol-
gende Nummern 8 bis 10 angefügt:

„8. vorgeburtlich diagnostizierte Fehlbildung des
Embryos oder des Fötus oder Auffälligkeiten im
Genom,

9. Tötung des Embryos oder Fötus im Mutterleib bei
Mehrlingsschwangerschaft,

10. Tötung des Embryos oder Fötus im Mutterleib in
sonstigen Fällen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Hinweis: Der Ausschuss regt zu Artikel 1 Nummer 4 eine ge-
trennte Abstimmung an.

beruhen im Wesentlichen auf der durch die unterschiedliche
Rechtslage in beiden Teilen Deutschlands notwendig gewor-
denen Neuregelung durch das Schwangeren- und Familien-
u n v e r ä n d e r t

hilfeänderungsgesetz von 1995. Inhaltlich orientieren sie
sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in sei-
ner Entscheidung vom 28. Mai 1993.

Schwangerschaftsabbrüche sind demnach grundsätzlich
strafbar (§ 218 des Strafgesetzbuches – StGB), bleiben aber
straflos, wenn der Abbruch bis zur 12. Schwangerschafts-
woche nach einer vorherigen Teilnahme an einer Schwanger-
schaftskonfliktberatung erfolgt (Beratungsregelung nach
§ 218a Abs. 1 StGB). Nach der 12. Schwangerschaftswoche
ist ein Abbruch nur dann nicht rechtswidrig, wenn eine medi-
zinische (§ 218a Abs. 2 StGB) oder kriminologische Indika-
tion (§ 218a Abs. 3 StGB) gegeben ist. Damit hat der Gesetz-

geber der Einsicht Rechnung getragen, dass auch bei fortge-
schrittener Schwangerschaft unter eng definierten Bedingun-
gen ein Schwangerschaftsabbruch möglich sein muss.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

G e ä n d e r t e F a s s u n g


volle Hilfen in Konfliktsituationen
– Volle Teilhabe für Menschen

ache 16/11342

u n v e r ä n d e r t

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

u n v e r ä n d e r t

1. Schwangerschaftsabbrüche nach medizinischer
Indikation

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/12970 – 1

E n t w u r f


Anlage 2
(zu Nummer III der Beschlussempfehlung)

Änderungsantrag zum Antrag „Wirkungs
während der Schwangerschaft ausbauen
mit Behinderung sicherstellen“ – Drucks

Wirkungsvolle Hilfen in Konfliktsituationen
während der Schwangerschaft ausbauen –

Volle Teilhabe für Menschen mit Behinderung
sicherstellen

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Schwangere Frauen und ihre Partner können während der
Schwangerschaft in schwierige Konflikte geraten. Daher
müssen ihnen wirkungsvolle Hilfen zur Verfügung gestellt
werden.

Um werdende Eltern bei ihren Entscheidungen zu begleiten
und zu unterstützen, auch in Hinsicht auf die Entscheidung
für ein Leben mit einem behinderten oder kranken Kind,
müssen Beratung und Aufklärung eine Schlüsselrolle im Zu-
sammenhang mit Schwangerschaft und pränataler Diagnos-
tik spielen.

Weiter müssen die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen
für ein Leben mit einem behinderten oder kranken Kind ver-
bessert werden. Hier wie auch bei der Beratung im Zusam-
menhang mit möglichen Schwangerschaftskonflikten ist
Handlungsbedarf gegeben.

1. Schwangerschaftsabbrüche nach medizinischer
Indikation

Die geltenden Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch

in diesem Zusammenhang eine angemessene Bedenkzeit
zwischen Beratung und Schwangerschaftsabbruch vor. Da-
neben ist festgehalten, dass mindestens zwei Ärztinnen/Ärzte
einvernehmlich die medizinische Indikation gestellt haben
müssen.
1 – Drucksache 16/12970

G e ä n d e r t e F a s s u n g

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Die embryopathische Indikation wurde durch die neue medi-
zinische Indikation abgelöst. Zwingende Voraussetzung für
eine medizinische Indikation ist, dass die Fortsetzung der
Schwangerschaft die physische oder psychische Gesundheit
der Schwangeren gefährdet. Das heißt, die Behinderung des
Kindes allein stellt nach geltender Rechtslage keinen Ab-
bruchgrund dar.

Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vor-
genommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswid-
rig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berück-
sichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensver-
hältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis ange-
zeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder
seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzu-
wenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumut-
bare Weise abgewendet werden kann.“ (§ 218a Abs. 2 StGB).

Neben der akuten Lebensgefahr für die werdende Mutter
kann auch ein pränataldiagnostischer Befund mit seiner aktu-
ellen Bedeutung für die Schwangere, seiner eventuellen Aus-
sage über die kindliche Entwicklung und deren Auswirkun-
gen auf die zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwange-
ren eine solche Gefahrensituation verursachen. Die Indika-
tionsstellung zum Schwangerschaftsabbruch hat sich jedoch
ausschließlich danach zu richten, ob in der Situation nach
einem auffälligen pränataldiagnostischen Befund – unabhän-
gig von der Art des Befundes und der Schwere einer zu er-
wartenden kindlichen Erkrankung oder Behinderung – nach
ärztlicher Erkenntnis die Gefahr für eine schwerwiegende
Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesund-
heitszustandes der Schwangeren besteht und nicht anders ab-
gewendet werden kann.

Die medizinische Indikation beruht auf der ärztlichen Er-
kenntnis, dass der Schwangerschaftsabbruch die einzige
Möglichkeit zur Abwendung der Gefahr für die Schwangere
ist. Dabei soll die Ärztin/der Arzt auch die gegenwärtigen
und künftigen Lebensverhältnisse der Frau mit einbeziehen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit die Voraussetzungen für das
Vorliegen einer medizinischen Indikation bei Fortschreiten
der Schwangerschaft immer enger zu ziehen sind, insbeson-
dere dann, wenn die Lebensfähigkeit des Kindes außerhalb
des Mutterleibs nicht auszuschließen ist.

Der Anspruch auf Beratung ist schon heute geregelt. So sind
die Ärztin und der Arzt im Rahmen ihrer Berufsausübung zur
Beratung verpflichtet. Ebenfalls sehen die Richtlinien der
Bundesärztekammer zur pränatalen Diagnostik von Krank-
heiten und Krankheitsdispositionen Information und Bera-
tung der Schwangeren vor und nach gezielter vorgeburtlicher
Diagnostik vor. In ihrer Erklärung zum Schwangerschaftsab-
bruch nach Pränataldiagnostik vom November 1998 geht die
Bundesärztekammer auch auf die ärztliche Beratung nach
gesicherter Diagnose einer fetalen Erkrankung ein und sieht

über die notwendige Qualifikation, um über die ärztliche
Aufklärung hinaus die entsprechende Beratung in Konfliktsi-
tuationen durchzuführen. Daher ist der Hinweis auf den An-
spruch auf psychosoziale Beratung in unabhängigen Bera-
tungsstellen dringend erforderlich.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

G e ä n d e r t e F a s s u n g

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

Auch die Zahlen des Statistischen Bundesamtes zu Schwan-
gerschaftsabbrüchen dokumentieren dies. Die Zahl der medi-
zinisch indizierten Schwangerschaftsabbrüche ist seit der
Neuregelung im Jahr 1996 bis 2007 um rund 36%, von 4 818
auf 3 072, zurückgegangen. Auch ihr Anteil an allen
Schwangerschaftsabbrüchen ist von 3,7% im Jahr 1996 auf
2,6% im Jahr 2007 gesunken. Dies ist umso bedeutsamer an-
gesichts der Tatsache, dass die Anzahl vorgenommener prä-
nataldiagnostischer Untersuchungen in den vergangenen
Jahren stetig gestiegen ist.

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/12970 – 1

E n t w u r f

Grundsätzlich haben Frauen und Männer nach § 2 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes zur Vermeidung und Be-
wältigung von Schwangerschaftskonflikten einen Anspruch
auf Beratung in einer unabhängigen Beratungsstelle. Der An-
spruch gilt für alle Fragen, die eine Schwangerschaft unmit-
telbar oder mittelbar berühren. Beratung umfasst hierbei
nicht nur die medizinische Information, sondern auch Fragen
der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung und vor
allem psychosoziale Beratung in allen Fragen, die sich aus
dem Verlauf der Schwangerschaft und eventuellen Vorsorge-
untersuchungen ergeben. Der Beratungsanspruch umfasst
auch Informationen, Hilfen und Unterstützung für ein Leben
mit einem behinderten Kind.

Schwangerschaftsabbrüche nach medizinischer Indikation
und der Rechtsanspruch von Frauen und Männern auf Bera-
tung sind in Deutschland rechtlich geregelt.

Auch die Zahlen des Statistischen Bundesamtes zu Schwan-
gerschaftsabbrüchen dokumentieren dies. Die Zahl der medi-
zinisch indizierten Schwangerschaftsabbrüche ist seit der
Neuregelung im Jahr 1996 bis 2007 um rund 36%, von 4 818
auf 3 072, zurückgegangen. Auch ihr Anteil an allen
Schwangerschaftsabbrüchen ist von 3,7% im Jahr 1996 auf
2,6% im Jahr 2007 gesunken. Dies ist umso bedeutsamer an-
gesichts der Tatsache, dass die Anzahl vorgenommener prä-
nataldiagnostischer Untersuchungen in den vergangenen
Jahren stetig gestiegen ist. Die Datenlage zur medizinischen
Indikation begründet keinen gesetzlichen Handlungsbedarf.

2. Durchführung und Qualität der Beratung während
der Schwangerschaft

Der medizinische Fortschritt hat zur Folge, dass jede
Schwangere mit einem breiten Angebot von vorgeburtlichen
Untersuchungsmethoden konfrontiert wird. Diese dienen ne-
ben der Kontrolle des Schwangerschaftsverlaufs auch der ge-
zielten Suche nach Fehlbildungen und Erkrankungen.

Der Durchführung und Qualität der Beratung während einer
Schwangerschaft und vor allem bei pränataldiagnostischen
Untersuchungen kommt daher eine wesentliche Bedeutung
zu.

Der medizinischen Aufklärungs- und Beratungspflicht des
behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin vor einer prä-
natalen Untersuchung wird in der Praxis sehr unterschiedlich
nachgekommen. Die Untersuchungen werden den Schwan-
geren häufig nahe gelegt, oft ohne über Chancen und Risiken
zu informieren. Frauen wird so die Möglichkeit verwehrt, vor
Inanspruchnahme von Pränataldiagnostik gut informiert zu
entscheiden, ob sie überhaupt eine Diagnostik wünschen. Ihr
Recht auf Selbstbestimmung und ggf. auch ihr Recht auf
Nichtwissen werden damit nicht gewahrt.

Wird die Schädigung des Ungeborenen festgestellt, ist um-
fassende und verantwortungsvolle Beratung durch die be-
handelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt erforderlich.
Hier sind Defizite in der ärztlichen Praxis erkennbar. Die be-
treuenden Ärztinnen/Ärzte verfügen nicht in allen Fällen

Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-
Richtlinien), die für die Ärzteschaft bindend sind. Diese wer-
den gegenwärtig überarbeitet. Die bereits in den Mutter-
schafts-Richtlinien enthaltene Hinweispflicht des Arztes auf
den Rechtsanspruch der Schwangeren auf Beratung wird in
3 – Drucksache 16/12970

G e ä n d e r t e F a s s u n g

3. Regelungen im Gendiagnostikgesetz

u n v e r ä n d e r t

Der Deutsche Bundestag begrüßt daher die für pränatale ge-
netische Untersuchungen geltenden Regelungen im Gendia-
gnostikgesetz. Das Gendiagnostikgesetz regelt unter ande-
rem eine Beratungspflicht der Ärztin/des Arztes vor und nach
allen vorgeburtlich genetischen Untersuchungen sowie die
Hinweispflicht der Ärztinnen und Ärzte auf den Rechtsan-
spruch der Schwangeren gemäß § 2 des Schwangerschafts-
konfliktgesetzes auf Beratung in einer unabhängigen Bera-
tungsstelle. Weiterhin wurde gesetzlich geregelt, dass die
Beratung nur von hierfür qualifizierten Ärztinnen und Ärzten
vorgenommen werden darf. Diese haben die Verpflichtung,
Inhalt der Aufklärung und Beratung zu dokumentieren.

u n v e r ä n d e r t

Diese weitreichenden Regelungen im Gendiagnostikgesetz
sind für die Mehrzahl der pränataldiagnostischen Untersu-
chungen verpflichtend. Nicht umfasst sind Ultraschallunter-
suchungen im Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung, die
der Kontrolle der körperlichen Entwicklung des ungebore-
nen Kindes dienen, sowie Untersuchungen zur Abklärung
möglicher Erkrankungen oder Störungen nichtgenetischer
Ursachen.

u n v e r ä n d e r t

4. Mutterschafts-Richtlinien und Mutterpass

Diejenigen Untersuchungen, die nicht unter das Regelungs-
konzept des Gendiagnostikgesetzes fallen, bedürfen einer an-
deren rechtlichen Verankerung. Hierfür eignen sich u. a. die
Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Der Anspruch auf psychosoziale Beratung ist zu wenigen Be-
troffenen bekannt und dementsprechend wird die Beratung
nicht ausreichend in Anspruch genommen. Vor allem im Zu-
sammenhang mit pränataler Diagnostik werden Schwangere
leider zu selten auf ihren Beratungsanspruch in einer unab-
hängigen Beratungsstelle hingewiesen.

3. Geplante Regelungen im Gendiagnostikgesetz

Damit Schwangere und ihre Partner während der Schwanger-
schaft und besonders in einer Konfliktsituation wirkungsvol-
le Unterstützung erfahren, muss sich die Durchführung und
die Qualität der Beratung verbessern.

Der Deutsche Bundestag begrüßt daher die für pränatale ge-
netische Untersuchungen vorgesehenen Regelungen im Gen-
diagnostikgesetz. Das Gendiagnostikgesetz sieht unter ande-
rem eine Beratungspflicht der Ärztin/des Arztes vor und nach
allen vorgeburtlich genetischen Untersuchungen vor
(§ 15 Abs. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung über
genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostik-
gesetz – GenDG) und die Hinweispflicht der Ärztinnen und
Ärzte auf den Rechtsanspruch der Schwangeren gemäß § 2
des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf Beratung in einer
unabhängigen Beratungsstelle (§ 15 Abs. 2 des Gesetzent-
wurfs). Weiterhin wird gesetzlich geregelt, dass die Beratung
nur von hierfür qualifizierten Ärztinnen und Ärzten vorge-
nommen werden darf (§ 7 Abs. 3 des Gesetzentwurfs). Diese
haben die Verpflichtung, Inhalt der Aufklärung und Beratung
zu dokumentieren.

Die Regelungen werden zu einer besseren Information und
Beratung der schwangeren Frau, vor allem auch vor pränata-
len genetischen Untersuchungen, führen. Außerdem wird der
Rechtsanspruch auf Beratung nach § 2 des Schwanger-
schaftskonfliktgesetzes stärker in das Bewusstsein der wer-
denden Eltern und der Ärzteschaft gerückt.

Diese weitreichenden Regelungen im Gendiagnostikgesetz
werden für die Mehrzahl der pränataldiagnostischen Unter-
suchungen verpflichtend sein. Nicht umfasst sind Ultra-
schalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsbe-
treuung, die der Kontrolle der körperlichen Entwicklung des
ungeborenen Kindes dienen, sowie Untersuchungen zur Ab-
klärung möglicher Erkrankungen oder Störungen nichtgene-
tischer Ursachen.

Ziel muss es jedoch sein, dass die Trias aus ärztlicher Bera-
tungspflicht vor und nach den pränatalen Untersuchungen,
Hinweispflicht auf psychosoziale Beratung und Sicherung
einer fachlich qualifizierten Beratung bei allen pränataldiag-
nostischen Untersuchungen Anwendung findet.

4. Mutterschafts-Richtlinien und Mutterpass

Diejenigen Untersuchungen, die nicht unter das Regelungs-
konzept des Gendiagnostikgesetzes fallen, bedürfen einer an-
deren rechtlichen Verankerung. Hierfür eignen sich die
Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der
Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-
Richtlinien), die für die Ärzteschaft bindend sind. Diese wer-
den gegenwärtig überarbeitet. Die bereits in den Mutter-
schafts-Richtlinien enthaltene Hinweispflicht des Arztes auf
den Rechtsanspruch der Schwangeren auf Beratung wird in

Eltern müssen darauf vertrauen können, dass Menschen mit
Behinderung eine volle Teilhabe in allen gesellschaftlichen
Bereichen ermöglicht wird. Dies beinhaltet ein Umfeld, das
die besonderen Anforderungen psychischer, physischer und
finanzieller Art durch fachkundige Beratung und Hilfe in
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

G e ä n d e r t e F a s s u n g

ihrer Ausgestaltung als Soll-Vorschrift unterschiedlich um-
gesetzt.

u n v e r ä n d e r t

Dabei würde es der Deutsche Bundestag begrüßen, wenn in
den Mutterschafts-Richtlinien, unabhängig von der Rege-
lung im Gendiagnostikgesetz, diese Trias für alle vorgeburt-
lichen Untersuchungen festgeschrieben würde. Das Recht
der Schwangeren auf Nichtwissen ist dabei zu wahren.

u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/12970 – 1

E n t w u r f

ihrer Ausgestaltung als Soll-Vorschrift unterschiedlich um-
gesetzt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss sollte deshalb prüfen,
wie in den Mutterschafts-Richtlinien für die verbleibenden
pränataldiagnostischen Untersuchungen im Rahmen der
regulären Schwangerenvorsorge ebenfalls die Trias aus ärzt-
licher Beratungspflicht vor und nach den pränatalen Unter-
suchungen, Hinweispflicht auf psychosoziale Beratung und
Sicherung einer fachlich qualifizierten Beratung verankert
werden kann.

Dabei würde es der Deutsche Bundestag begrüßen, wenn in
den Mutterschafts-Richtlinien, unabhängig von der Rege-
lung im Entwurf des Gendiagnostikgesetzes, diese Trias für
alle vorgeburtlichen Untersuchungen festgeschrieben würde.
Das Recht der Schwangeren auf Nichtwissen ist dabei zu
wahren.

Um mit weiteren Maßnahmen die Information von schwan-
geren Frauen zu verbessern und damit ihr Selbstbestim-
mungsrecht zu stärken, bedarf es zusätzlicher Instrumente.
Hierfür bietet sich der Mutterpass an, den jede schwangere
Frau erhält und für die Dauer der Schwangerschaft in der Re-
gel auch mit sich führt. Momentan ist er als medizinisches
Dokument für die Ärztinnen und Ärzte ausgestaltet. Es gilt,
ihn weiterzuentwickeln hin zu einem Informationsdokument
auch für die schwangere Frau. Dort sollte ein Hinweis auf den
Rechtsanspruch auf psychosoziale Beratung in einer unab-
hängigen Beratungsstelle und umfassende medizinische Be-
ratung durch die Ärztinnen und Ärzte aufgenommen werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss sollte darüber hinaus
prüfen, welche weiteren Informationen eine sinnvolle Ergän-
zung des Mutterpasses darstellen.

5. Rahmenbedingungen für Kinder und Familien und
umfassende Teilhabe für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung müssen in allen Lebensberei-
chen selbstverständlicher Teil unserer Gesellschaft werden.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen hat für die Verbesserung
gleicher Lebenschancen behinderter Menschen weltweit
neue Impulse gegeben. Es gilt, die Politik zur vollen Teilhabe
und Selbstbestimmung behinderter Menschen am Leben in
der Gesellschaft fortzusetzen und ihre individuellen Bedürf-
nisse in allen Lebensbereichen konsequent in den Mittel-
punkt zu stellen.

Der Deutsche Bundestag tritt dafür ein, dass jede Form der
Diskriminierung von behinderten und kranken Kindern und
deren Familien zu unterbinden und abzubauen ist. Ziel ist ei-
ne barrierefreie Gesellschaft, in der sich jedes Kind, unab-
hängig von einer möglichen Erkrankung oder Behinderung,
entfalten und entwickeln kann. Für die Eltern behinderter
Kinder gilt das Recht auf Teilhabe und auf Erwerbsarbeit. Es
müssen die Rahmenbedingungen erhalten bzw. geschaffen
werden, die es ihnen ermöglichen, an ihrer Lebensplanung
festzuhalten.

arbeitet, dass für die nicht vom Entwurf eines Gendiag-
nostikgesetzes erfassten pränataldiagnostischen Unter-
suchungen im Rahmen der regulären Schwangerenvor-
sorge ebenfalls die Trias aus ärztlicher Beratungspflicht
vor und nach den pränatalen Untersuchungen, Hinweis-
5 – Drucksache 16/12970

G e ä n d e r t e F a s s u n g

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

1. darauf hinzuwirken, dass der Gemeinsame Bundesaus-
schuss die Mutterschafts-Richtlinien dahingehend über-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

allen Situationen von der Geburt bis zum Arbeitsleben ein-
schließlich Unterstützung und Förderung auffängt.

Die Frühförderung behinderter Kinder muss weiter ausge-
baut und auf eine sichere Grundlage durch Vereinbarung der
beteiligten Leistungsträger vor Ort (Krankenkassen und
Sozialhilfeträger) gestellt werden. Frühförderung und „Frühe
Hilfen" umfassen hierbei pädagogische und therapeutische
Maßnahmen für behinderte und von Behinderung bedrohte
Kinder in den ersten Lebensjahren, von der Geburt bis zum
individuellen Schuleintritt. Hierbei sollen die medizinischen
und die nichtärztlichen Maßnahmen zum Wohl der betroffe-
nen Kinder interdisziplinär erbracht werden, denn behinderte
und von Behinderung bedrohte Kinder haben regelmäßig ei-
nen Bedarf an einem Ineinandergreifen von medizinisch-the-
rapeutischen und pädagogisch-psychologischen Hilfen in
Form eines ganzheitlichen Ansatzes, der auch das familiäre
Umfeld gezielt einbezieht.

Darüber hinaus muss die Hilfeleistung der vielen Beteiligten
von den Einrichtungen der Zivilgesellschaft bis zu den ver-
schiedenen Behörden wie Jugendämter, Sozialämter, Lan-
desstiftungen und Rehabilitationsträger effektiver miteinan-
der koordiniert werden.

Das gemeinsame Aufwachsen von Kindern mit und ohne Be-
hinderung muss verstärkt ermöglicht werden. Teilhabe von
Anfang an bedeutet, gemeinsames Leben und Lernen für
Kinder und junge Menschen von der Krippe bis zur beruf-
lichen Ausbildung zu ermöglichen. So müssen inklusive Kin-
dertagesstätten und Ganztagsschulen, die den Bedürfnissen
aller Kinder gerecht werden, zur Regel werden.

Parallel zu den Bemühungen der Länder im Vorschul- und
Schulbereich muss der Bund die integrative Aus- und Berufs-
ausbildung sowie die Förderung der Übergänge von Men-
schen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt
weiter ausbauen, damit die Beschäftigungssituation von
Menschen mit Behinderung weiter verbessert werden kann.
So muss auch die Zahl der Betriebe, die keinen einzigen
Menschen mit Behinderung beschäftigen, obwohl sie dazu
verpflichtet sind, weiter reduziert werden.

Eine besondere Hilfe und Unterstützung müssen Eltern er-
fahren, die selbst behindert sind. Im Neunten Buch Sozialge-
setzbuch (SGB IX) ist bereits eine entsprechende Verpflich-
tung für alle Rehabilitationsträger vorgesehen. Es sollte eine
gesetzliche Klarstellung im SGB IX erfolgen, wonach behin-
derten Eltern Leistungen zur Betreuung ihrer Kinder zur Ver-
fügung zu stellen sind. Sind dafür sowohl Leistungen der So-
zial- als auch der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich, sollen
die Rehabilitationsträger eng zusammen arbeiten und diese
Leistungen als Komplexleistung erbringen, damit behinderte
Eltern nur eine Anlaufstelle aufsuchen müssen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

1. darauf hinzuwirken, dass der Gemeinsame Bundesaus-
schuss die Mutterschafts-Richtlinien dahingehend über-
arbeitet, dass für die nicht vom Gendiagnostikgesetz
erfassten pränataldiagnostischen Untersuchungen im
Rahmen der regulären Schwangerenvorsorge ebenfalls
die Trias aus ärztlicher Beratungspflicht vor und nach den
pränatalen Untersuchungen, Hinweispflicht auf psycho-

6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

G e ä n d e r t e F a s s u n g

soziale Beratung und Sicherung einer fachlich qualifizier-
ten Beratung angemessen verankert wird sowie das Recht
der Schwangeren auf Nichtwissen gewahrt bleibt;

2. u n v e r ä n d e r t

3. darauf hinzuwirken, dass die Ärztekammern der Länder
sowohl für die vom Gendiagnostikgesetz erfassten als
auch die nicht erfassten pränataldiagnostischen Unter-
suchungen im Rahmen der Fort- und Weiterbildung für
die Qualitätssicherung von Aufklärung, Beratung und
Anwendung pränataler Diagnostik Sorge tragen;

4. darauf hinzuwirken, dass die Bundesärztekammer für die
nicht vom Gendiagnostikgesetz erfassten pränatal-diag-
nostischen Untersuchungen Richtlinien zur verbindlichen
Information und Beratung der Schwangeren, die auch ent-
sprechende Kooperationen mit anderen betroffenen Be-
rufsgruppen sicherstellen, erarbeitet und die Ärztekam-
mern der Länder diese in verbindliches Satzungsrecht
umsetzen;

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/12970 – 1

E n t w u r f

pflicht auf psychosoziale Beratung und Sicherung einer
fachlich qualifizierten Beratung angemessen verankert
wird sowie das Recht der Schwangeren auf Nichtwissen
gewahrt bleibt;

2. darauf hinzuwirken, dass der Gemeinsame Bundesaus-
schuss den Mutterpass zu einem Informationsdokument
auch für die Schwangere ausgestaltet, in dem unter ande-
rem ein Hinweis auf den Rechtsanspruch auf medizini-
sche sowie psychosoziale Beratung enthalten sein sollte,
in dem auf die von der Bundeszentrale für gesundheit-
liche Aufklärung (BzgA) angebotene Internetseite
www.schwanger-info.de hingewiesen wird und dem Ein-
legeblätter mit den Adressen regionaler psychosozialer
Beratungsstellen beizufügen sind;

3. darauf hinzuwirken, dass die Ärztekammern der Länder
sowohl für die vom Entwurf eines Gendiagnostikgesetzes
erfassten als auch die nicht erfassten pränataldiagnosti-
schen Untersuchungen im Rahmen der Fort- und Weiter-
bildung für die Qualitätssicherung von Aufklärung, Bera-
tung und Anwendung pränataler Diagnostik Sorge tragen;

4. darauf hinzuwirken, dass die Bundesärztekammer für die
nicht vom Entwurf eines Gendiagnostikgesetzes erfassten
pränatal-diagnostischen Untersuchungen Richtlinien zur
verbindlichen Information und Beratung der Schwange-
ren, die auch entsprechende Kooperationen mit anderen
betroffenen Berufsgruppen sicherstellen, erarbeitet und
die Ärztekammern der Länder diese in verbindliches Sat-
zungsrecht umsetzen;

5. darauf hinzuwirken, dass die für die Schwangerenbera-
tung zuständigen Länder und die Ärzteschaft dafür Sorge
tragen, dass Kooperationen und flexible Beratungsange-
bote zwischen Beratungsträgern und pränatal-diagnos-
tischen Zentren entwickelt werden, um die psychosoziale
Beratung den Schwangeren bedarfsgerecht und zeitnah
zur Verfügung stellen zu können;

6. sich bei den Ländern dafür einzusetzen, dass die Frühför-
derung von Kindern mit Behinderung weiter ausgebaut
wird;

7. sich bei den Ländern dafür einzusetzen, dass der Ausbau
der Kinderbetreuung und Ganztagsschulen zügig voran-
gebracht wird, damit schnellstmöglich ein bedarfs-
deckendes Angebot zur Verfügung gestellt werden kann.
Das Angebot von inklusiven Kindertagesstätten sowie
Ganztagsschulen muss zur Regel werden, so dass Kinder
mit Behinderung auf Wunsch der Eltern Zugang zu diesen
Regeleinrichtungen haben;

8. im SGB IX eine Klarstellung vorzunehmen, wonach be-
hinderten Eltern Leistungen zur Betreuung ihrer Kinder
zur Verfügung zu stellen sind.

Entwurf den Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht
der Ärztinnen und Ärzte erweitern, deren Erfüllung zudem Der Gesetzentwurf will ebenfalls die Qualität der Beratung

dokumentiert werden müssen soll. Außerdem will der Ent-
wurf eine dreitägige Bedenkzeit zwischen der ärztlichen Be-
ratung und der schriftlichen Feststellung der medizinischen
Indikation einführen. Davon soll nur abgesehen werden kön-

und Aufklärung der Schwangeren verbessern und insbeson-
dere in Fällen von auffälligen Befunden nach vorgeburtlicher
Diagnostik die Vermittlung der Schwangeren in psychosozi-
ale Beratung eindeutig und verpflichtend regeln und präzise
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/12970

Bericht der Abgeordneten Johannes Singhammer, Caren Marks, Kerstin Griese,
Ina Lenke, Jörn Wunderlich und Irmingard Schewe-Gerigk

I. Überweisung
1. Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/11106, 16/11347

und 16/11330

Die Gesetzentwürfe wurden in der 196. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 18. Dezember 2008 dem Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden
Beratung sowie dem Rechtsausschuss und dem Ausschuss
für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

2. Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12664

Der Gesetzentwurf wurde in der 217. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 23. April 2009 dem Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung
sowie dem Rechtsausschuss und dem Ausschuss für Gesund-
heit zur Mitberatung überwiesen.

3. Anträge auf Drucksachen 16/11342 und 16/11377

Die Anträge wurden in der 196. Sitzung des Deutschen Bun-
destages am 18. Dezember 2008 dem Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung
sowie dem Rechtsausschuss und dem Ausschuss für Gesund-
heit zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
1. Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11106

Der Gesetzentwurf will bessere Voraussetzungen schaffen,
um schwangeren Frauen in Belastungs- und Konfliktsituatio-
nen ärztliche und psychosoziale Beratung zukommen zu las-
sen, den Lebensschutz des ungeborenen Kindes zu gewähr-
leisten und damit auch Spätabtreibungen zu vermeiden. Der
Staat sei zum Schutz des Lebens verpflichtet. Dies umfasse
insbesondere auch den Schutz des ungeborenen Lebens. Die
Praxis der Spätabtreibungen zeige jedoch, dass weitere Maß-
nahmen nötig seien, um diesem Schutz sachgerecht nachzu-
kommen. Insbesondere der Schutz behinderter ungeborener
Kinder sei nicht ausreichend gewährleistet. Es drohe ein
Automatismus aus Pränataldiagnostik, Befund einer Behin-
derung des Ungeborenen und Schwangerschaftsabbruch. Zur
Bewältigung der unterschiedlichen Belastungs- und Kon-
fliktsituationen seien die Schwangeren dringend auf umfas-
sende Beratung und Unterstützung angewiesen, die bisher
aber in ausreichendem Maße fehle. Nach diesem Gesetzent-
wurf sollen neben einer Ergänzung und Präzisierung des ge-
setzlichen Auftrags der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung auch die Inhalte der allgemeinen Schwanger-
schaftsberatung ausgeweitet werden. Darüber hinaus will der

zu Schwangerschaftsabbrüchen präzisiert und erweitert so-
wie Verstöße gegen die Beratungs- und Dokumentations-
pflicht, die Einhaltung der dreitägigen Bedenkzeit sowie ge-
gen die Pflicht zur Auskunftserteilung für die Erhebung der
Bundesstatistik als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
geahndet werden.

2. Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12664

Der Gesetzentwurf will die Beratung und Aufklärung der
Schwangerschaft verbessern und sieht hier in erster Linie
Defizite im Hinblick auf den Anspruch auf unabhängige Be-
ratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und
im Hinblick auf die Aufklärung vor einer vorgeburtlichen
Untersuchung. Schwangere Frauen und ihre Partner könnten
während der Schwangerschaft in schwierige Konflikte gera-
ten, zu deren Bewältigung ihnen ein umfassendes Angebot an
wirkungsvoller Hilfe und Unterstützung gemacht werden
müsse. Der Entwurf will Ärztinnen und Ärzte dazu verpflich-
ten, bereits bei Feststellung der Schwangerschaft gemeinsam
mit dem Mutterpass der Frau auch eine schriftliche Informa-
tion über ihren Rechtsanspruch auf Beratung in allen Fragen
rund um die Schwangerschaft auszuhändigen. Außerdem
will der Entwurf vor der Inanspruchnahme vorgeburtlicher
Untersuchungen eine Beratungspflicht der Ärztinnen und
Ärzte einführen, in der mit der Schwangeren die Chancen
und Risiken solcher Untersuchungen zu erörtern und diese
auch auf ihr Recht auf Nicht-Wissen hinzuweisen sind. Dies
soll der Schwangeren verdeutlichen, dass sie eine angebotene
Untersuchung auch ablehnen kann. Darüber hinaus soll die
Schwangere vor jeder vorgeburtlichen Untersuchung auf ih-
ren Rechtsanspruch auf Beratung nach § 2 des Schwanger-
schaftskonfliktgesetzes hingewiesen werden. Gleiches soll
gelten, wenn dringende Gründe für die Annahme einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder
seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren oder
einer Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
des Ungeborenen bestehen. Die Ärztin oder der Arzt hat auf
Wunsch der Schwangeren auf Vermittlung zu einer Bera-
tungsstelle hinzuwirken. In diesen Fällen will der Gesetzent-
wurf die Ärztin oder den Arzt außerdem verpflichten, vor
Abfassung der schriftlichen Feststellung nach § 218b Absatz
1 StGB eine ausreichende Bedenkzeit sicherzustellen. Durch
den Verzicht auf eine gesetzliche Festschreibung einer zeit-
lich konkret definierten Frist will der Gesetzentwurf hier
sicherstellen, dass die Ärztin oder der Arzt den jeweils beson-
deren Erfordernissen des Einzelfalles angemessen Rechnung
tragen können.

3. Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11347
nen, wenn eine akute Gefahr für Leib oder Leben der
Schwangeren besteht. Außerdem sollen die Bundesstatistik

ausformulieren. Bislang fehle es in solchen Konfliktsituatio-
nen an Beratung über das Leben mit einem behinderten Kind,

Drucksache 16/12970 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

an Unterstützung des Umfeldes und an Akzeptanz der Ge-
sellschaft, mit einem behinderten Kind zu leben. Es könne
vorkommen, dass Frauen regelrecht zu einem Abbruch ge-
drängt würden, um nicht mit einem behinderten Kind leben
zu müssen.

Der Gesetzentwurf will deshalb bei auffälligen Befunden
nach vorgeburtlicher Diagnostik zusätzlich zu dem allgemei-
nen Beratungsanspruch nach § 2 des Schwangerschaftskon-
fliktgesetzes eine Aufklärungs- und Beratungspflicht durch
den Arzt oder die Ärztin normieren, bei der über die medizi-
nischen Aspekte hinaus auch die psychischen und sozialen
Gesichtspunkte hinsichtlich der kindlichen Diagnose einge-
hend zu erörtern sind. Ergänzend dazu müsse die Ärztin oder
der Arzt auf den Anspruch der Schwangeren gemäß § 2 und
vertiefende psychosoziale Beratungsmöglichkeiten in Bera-
tungsstellen hinweisen und Kontakte zu Selbsthilfegruppen
und Behindertenverbänden vermitteln. Entsprechendes soll
für die Ärztin oder den Arzt gelten, die die Voraussetzungen
des § 218a StGB feststellen, wobei der Gesetzentwurf vor
der schriftlichen Feststellung nach § 218b StGB – außer in
Fällen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib oder
Leben der Schwangeren – die Einhaltung einer mindestens
dreitägige Bedenkzeit normiert. Der Gesetzentwurf will au-
ßerdem eine Dokumentationspflicht des Arztes oder der Ärz-
tin über den Inhalt und Umfang der Beratung festschreiben
und regelt weiterhin Bußgeldpflichten bei Verstoß des Arztes
oder der Ärztin gegen diese Beratungs- und Dokumenta-
tionspflichten.

4. Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11330

Der Gesetzentwurf hat das Ziel, die Zahl der Spätabtreibun-
gen so gering wie möglich zu halten. Frauen und ihre Partner
gerieten in ungeheuer belastende Entscheidungssituationen,
wenn es für festgestellte Indikationen nach Pränataldiagnos-
tik keine Therapiemöglichkeiten gebe. Dies müsse vor
Durchführung einer Pränataldiagnostik verdeutlicht und dar-
über hinaus sichergestellt werden, dass die Frau diese Diag-
nostik auch wirklich wolle. Ziel müsse es sein, alle Möglich-
keiten für ein gemeinsames Leben von Mutter und Kind mit
der Familie zu erkunden, voreilige Entscheidungen und über-
stürztes Handeln zu vermeiden und eine reife Entscheidung
zu ermöglichen.

Hierzu will der Gesetzentwurf zunächst die Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung verpflichten, Informations-
materialien zur Pränataldiagnostik für Betroffene und Multi-
plikatoren zu erstellen, die insbesondere auch über das Leben
mit einem behinderten Kind informieren. Der Entwurf
schreibt außerdem die Pflicht des Arztes bzw. der Ärztin fest,
die Schwangere nach Diagnose einer fetalen Erkrankung,
Entwicklungsstörung oder Anlageträgerschaft des Ungebo-
renen nach Pränataldiagnostik medizinisch zu beraten und
außerdem dafür Sorge zu tragen, dass der Schwangeren ein
Angebot der psychosozialen Beratung gemacht wird. Weiter-
hin enthält der Entwurf eine dreitägige Bedenkzeit vor Fest-
stellung einer Indikation nach § 218a Absatz 2 StGB, sofern
nicht eine konkrete und gegenwärtige Gefahr für das Leben
der Schwangeren vorliegt. Darüber hinaus soll der die Indi-
kation feststellende Arzt bzw. die Ärztin wegen einer Ord-
nungswidrigkeit belangt werden, die sich die Bescheinigun-

sen oder die Feststellung nach § 218a Absatz 2 StGB vor Ab-
lauf der dreitägigen Bedenkzeit treffen. Schließlich sollen
nach dem Gesetzentwurf die Erhebungsmerkmale nach § 16
des Schwangerschaftskonfliktgesetzes um die Erkrankung
des Fetus sowie die Erfassung in abgeschlossenen Wochen
post conceptionem in Zwei-Wochen-Intervallen ergänzt wer-
den.

5. Antrag auf Drucksache 16/11342

Der Antrag betont, Frauen und ihre Partner könnten während
der Schwangerschaft in schwierige Konflikte geraten. Daher
müssten ihnen wirkungsvolle Hilfen zur Verfügung gestellt
werden. Um werdende Eltern bei ihren Entscheidungen zu
begleiten und zu unterstützen, auch in Hinsicht auf die Ent-
scheidung für ein Leben mit einem behinderten oder kranken
Kind, müssten Beratung und Aufklärung eine Schlüsselrolle
im Zusammenhang mit Schwangerschaft und pränataler Dia-
gnostik spielen. Weiter müssten die gesellschaftlichen Rah-
menbedingungen für ein Leben mit einem behinderten oder
kranken Kind verbessert werden. Nach einer ausführlichen
Auseinandersetzung mit der Problematik der Schwanger-
schaftsabbrüche nach medizinischer Indikation, der Durch-
führung und Qualität der Beratung während der Schwanger-
schaft, den [geplanten] Regelungen im Gendiagnostikgesetz,
den Mutterschafts-Richtlinien und dem Mutterpass sowie
den Rahmenbedingungen für Kinder und Familien und der
umfassenden Teilhabe für Menschen mit Behinderung stellt
der Antrag die Forderungen auf, die Bundesregierung solle

1. auf eine Überarbeitung der Mutterschafts-Richtlinien
hinwirken, so dass für die nicht vom Entwurf eines Gendi-
agnostikgesetzes erfassten pränataldiagnostischen Unter-
suchungen im Rahmen der regulären Schwangerenvor-
sorge ebenfalls die Trias aus ärztlicher Beratungspflicht
vor und nach pränatalen Untersuchungen, Hinweispflicht
auf psychosoziale Beratung und Sicherung einer fachlich
qualifizierten Beratung angemessen verankert würden
und das Recht der Schwangeren auf Nichtwissen gewahrt
bleibe;

2. auf eine Ausgestaltung des Mutterpasses als Informa-
tionsdokument auch für die Schwangere durch den Ge-
meinsamen Bundesausschuss hinwirken;

3. darauf hinwirken, dass die Ärztekammern der Länder im
Rahmen der Fort- und Weiterbildung für die Qualitäts-
sicherung von Aufklärung, Beratung und Anwendung
pränataler Diagnostik Sorge trügen;

4. darauf hinwirken, dass die Bundesärztekammer für die
nicht vom Entwurf eines Gendiagnostikgesetzes erfassten
pränataldiagnostischen Untersuchungen Richtlinien zur
verbindlichen Information und Beratung der Schwange-
ren erarbeiteten und die Ärztekammern der Länder diese
in verbindliches Satzungsrecht umsetzten;

5. darauf hinwirken, dass die für die Schwangerenberatung
zuständigen Länder und die Ärzteschaft für Koopera-
tionen und flexible Beratungsangebote zwischen Bera-
tungsträgern und pränataldiagnostischen Zentren Sorge
trügen;

6. sich bei den Ländern dafür einsetzen, dass die Frühför-

gen über die Aufklärung in medizinischer Hinsicht und das
Angebot einer psychosozialen Beratung nicht vorlegen las-

derung von Kindern mit Behinderung weiter ausgebaut
werde;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/12970

7. sich bei den Ländern dafür einsetzen, dass der Ausbau der
Kinderbetreuung und Ganztagsschulen zügig vorange-
bracht werde, wobei ein Angebot von inklusiven Kinder-
tagesstätten sowie Ganztagsschulen zur Regel werden
müsse;

8. im SGB IX eine Klarstellung vornehmen, wonach behin-
derten Eltern Leistungen zur Betreuung ihrer Kinder zur
Verfügung zu stellen sind.

6. Antrag auf Drucksache 16/11377

Der Antrag will das Selbstbestimmungsrecht von Frauen
stärken und betont, seit Jahrzehnten kämpften Frauen für ihr
Recht auf sichere und legale Schwangerschaftsabbrüche. Be-
reits Erreichtes werde in Europa wie weltweit zunehmend
wieder angegriffen. Vor diesem Hintergrund seien weitere
Verschärfungen des bereits seit 1995 repressiven Abtrei-
bungsrechts in Deutschland entschieden zurückzuweisen.
Hierzu wird in dem Antrag ausgeführt, eine Schwangerschaft
auszutragen oder abzubrechen, sei zu jedem Zeitpunkt eine
Entscheidung der Frau. Aufgabe des Staates könne es nur
sein, die Rahmenbedingungen dafür festzulegen. Die gesetz-
lichen Regelungen für die Schwangerschaftsabbrüche auf-
grund einer medizinischen Indikation müssten nicht novel-
liert und schon gar nicht verschärft werden. Frauen müssten
in schwierigen Konfliktsituationen nicht vor sich selbst ge-
schützt, sondern in ihren Entscheidungsprozessen unterstützt
werden. Die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der
schwangeren Frauen dürfe nicht erzwungen werden. Daher
gingen Überlegungen, eine faktische Pflichtberatung im
Rahmen der medizinischen Indikation und eine sich an-
schließende Mindestbedenkfrist einzuführen, in die falsche
Richtung. Sie richteten nur weitere Hürden in einer ohnehin
bestehenden emotionalen Grenzsituation auf. Eine Doku-
mentationspflicht über die Beratung, die Reaktion der Frau
und das Ergebnis des Gesprächs wäre für die Betroffene
stigmatisierend. In einer Einflussnahme auf die Beratungs-
und Entscheidungsbedingungen der Ärztinnen und Ärzte
sieht der Antrag eine indirekte Verschärfung der gesetzlichen
Regeln und betont, Kinder mit Behinderungen und ihre
Eltern brauchten – wie auch Erwachsene mit Behinderung –
dringend bessere Lebensperspektiven, mehr gesellschaft-
liche Akzeptanz und Unterstützung.

Der Antrag fordert(,)

1. untergesetzliche Regelungen und Instrumente zur Stär-
kung des Selbstbestimmungsrechts schwangerer Frauen
und ihres Rechtes auf Information zu schaffen, die ins-
besondere einen Rechtsanspruch auf eine umfassende,
vertrauensvolle und ergebnisoffene medizinische und
psychosoziale Beratung und Unterstützung umfassen;
hierbei hebt der Antrag Beratung und Unterstützung vor
möglichen vorgeburtlichen Untersuchungen, nach Fest-
stellung von medizinischen Auffälligkeiten bei vorge-
burtlichen Untersuchungen und nach Entscheidung zu
einem späten Schwangerschaftsabbruch hervor;

2. in Zusammenarbeit mit den Ländern einen qualitativen
und quantitativen Ausbau der medizinischen und psycho-
sozialen Beratungsangebote sicherzustellen;

Schwangerschaftsabbrüche durchführenden Ärztinnen
und Ärzte, der Hebammen und des Klinikpersonals sowie

4. verbesserte Rahmenbedingungen für Kinder mit Behin-
derungen und ihre Eltern, insbesondere die vollumfäng-
liche Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
1. Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/11106, 16/11347

und 16/11330

Der Rechtsausschuss hat in seiner 139. Sitzung am 6. Mai
2009 einvernehmlich empfohlen, die Gesetzentwürfe zu
einem gruppenübergreifenden Gesetzentwurf zusammenzu-
führen und die Entscheidung über diesen gruppenübergrei-
fenden Gesetzentwurf dem Plenum vorzubehalten und über
Artikel 1 Nummer 4 getrennt abzustimmen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 118. Sitzung am
6. Mai 2009 empfohlen, der Deutsche Bundestag möge über
diese Gesetzentwürfe in geänderter Fassung einen Beschluss
fassen.

2. Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12664

Der Rechtsausschuss hat in seiner 139. Sitzung am 6. Mai
2009 einvernehmlich empfohlen, die Entscheidung über den
Gesetzentwurf in geänderter Fassung dem Plenum vorzube-
halten.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 118. Sitzung am
6. Mai 2009 empfohlen, der Deutsche Bundestag möge über
den Gesetzentwurf in geänderter Fassung einen Beschluss
fassen.

3. Antrag auf Drucksache 16/11342

Der Rechtsausschuss hat in seiner 139. Sitzung am 6. Mai
2009 einvernehmlich empfohlen, die Entscheidung über den
Antrag in geänderter Fassung dem Plenum vorzubehalten.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 118. Sitzung am
6. Mai 2009 empfohlen, der Deutsche Bundestag möge über
den Antrag in geänderter Fassung einen Beschluss fassen.

4. Antrag auf Drucksache 16/11337

Der Rechtsausschuss hat in seiner 139. Sitzung am 6. Mai
2009 einvernehmlich empfohlen, die Entscheidung über den
Antrag dem Plenum vorzubehalten.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 118. Sitzung am
6. Mai 2009 empfohlen, der Deutsche Bundestag möge über
den Antrag einen Beschluss fassen.

IV. Beratungsverlauf und -ergebnis im federfüh-
renden Ausschuss für Familie, Senioren, Frau-
en und Jugend

A. Allgemeiner Teil
1. Öffentliche Anhörung
3. Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung der bei vorge-
burtlichen Untersuchungen diagnostizierenden sowie der

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat
zu den bis dahin vorliegenden Vorlagen in seiner 81. Sitzung

Drucksache 16/12970 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

am 16. März 2009 eine öffentliche Anhörung durchgeführt
und folgende Anhörpersonen angehört:

Dr. med. Christian Albring, Berufsverband der Frauenärzte
e. V.; Prof. Dr. Gunnar Duttge, Georg-August-Universität
Göttingen; Prof. Dr. Monika Frommel, Christian-Alb-
rechts-Universität zu Kiel; Prof. Dr. Hermann Hepp,
DGGG Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburts-
hilfe e. V.; Prof. Dr. med. Heribert Kentenich, Bundesärz-
tekammer; Rita Klügel, Projektleiterin PND-Kooperations-
projekt; Prof. Dr. med. Volker von Loewenich, Deutsche
Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e. V.; Prof.
Dr. Jeanne Nicklas-Faust, Bundesvereinigung Lebenshilfe
für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.; Prof.
Dr. Irmgard Nippert, Universitätsklinikum Münster;
Dr. Gisela Notz, pro familia-Bundesverband; Sybill Schulz,
Familienplanungszentrum – BALANCE; PD Dr. Christiane
Woopen, Universität zu Köln.

Wegen der Ergebnisse dieser Anhörung wird auf das Wort-
protokoll der Sitzung vom 16. März 2009 verwiesen.

2. Abschließende Beratung

Der Ausschuss hat die Vorlagen in seiner 87. Sitzung am
6. Mai 2009 abschließend beraten. Der Ausschuss stellte fest,
dass wegen des Vorliegens fraktionsübergreifender Gruppen-
vorlagen eine Abstimmung im Ausschuss lediglich Zufalls-
ergebnisse hervorbringen würde. Er hat deshalb lediglich die
Vorlagen so weit aufbereitet, dass das Plenum in der Fassung,
die sie durch die jeweiligen Änderungsanträge gefundenen
haben, einen Beschluss fassen kann.

In diesem Sinne empfiehlt der Ausschuss einvernehmlich,

1. die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 16/11106, 16/
11347 und 16/11330 zusammenzuführen und darüber in
der aus der Anlage 1 zur Beschlussempfehlung ersichtli-
chen Fassung Beschluss zu fassen. Da unter den Mitglie-
dern dieser drei Gruppen kein Einvernehmen über die Re-
gelungen in Artikel 1 Nummer 4 des zusammengeführten
Entwurfs besteht, empfiehlt der Ausschuss dem Plenum
hierüber eine getrennte Abstimmung;

2. über den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12664 in der
aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung ei-
nen Beschluss zu fassen;

3. über den Antrag auf Drucksache 16/11342 in der aus An-
lage 2 zur Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung
Beschluss zu fassen und

4. über den Antrag auf Drucksache16/11377 Beschluss zu
fassen.

In der Beratung trug der Abgeordnete Johannes
Singhammer (CDU/CSU) vor, die Situation bei späten
Schwangerschaftsabbrüchen sei verbesserungsbedürftig; die
Eckpunkte der dazu geführten Diskussion beträfen die Frage
der Bedenkzeit, die Frage der Beratungspflicht des Arztes,
die Frage des Bußgeldes und die Frage der generellen Bera-
tung der Schwangeren. Zu der ersten Frage sehe der Gesetz-
entwurf der Gruppe Humme/Schewe-Gerigk/Ferner vor,
dass der Arzt die Indikationsbescheinigung erst schriftlich
verfassen dürfe, wenn eine „ausreichende Bedenkzeit, in der
Regel mindestens drei Tage“ nach Vorliegen der Vorausset-

enthalte der gruppenübergreifende Gesetzentwurf eine klare
Regelung von mindestens drei Tagen für die Bedenkzeit, wo-
bei als Beginn der Bedenkzeit bewusst die Diagnose gewählt
werde und nicht erst die Indikationsstellung. Mit der Diagno-
se komme der Überlegungsprozess in Gang, während die In-
dikationsstellung als Ergebnis des Nachdenkensprozesses
zustande komme. Insofern sei die Diagnose der entscheiden-
de Anknüpfungspunkt für den Beginn der Bedenkzeit und die
schriftliche Ausstellung der Indikationsbescheinigung deren
Ende.

Zur Frage der Beratung sehe der Gesetzentwurf der Gruppe
Humme/Schewe-Gerigk/Ferner lediglich einen Hinweis des
Arztes auf den Rechtsanspruch nach § 2 des Schwanger-
schaftskonfliktgesetzes vor. Demgegenüber sei es aus Sicht
des gruppenübergreifenden Entwurfs wichtig, dass der Arzt
selbst eine Beratung anbieten müsse, denn er sei der erste An-
sprechpartner für die Frau. Die ärztliche umfassende Bera-
tung sei sehr wichtig und unabdingbar. Zusätzlich zur ärztli-
chen Beratung müsse der Arzt auf das Angebot einer psycho-
sozialen Beratung durch anerkannte Beratungsstellen hin-
weisen. Darüber hinaus habe der Arzt die Schwangere zu
einer psychosozialen Beratungsstelle zu vermitteln. Selbst-
verständlich sei die Annahme dieser Angebote freiwillig, so
dass Beratung und Vermittlung nicht gegen den Wunsch der
Frau erfolgen dürften.

Zur Frage des Bußgeldes werde seitens der Gruppe Humme/
Schewe-Gerigk/Ferner die Auffassung vertreten, es bedürfe
keiner weiteren Sanktionen, da bereits in § 218 ff. StGB
entsprechende Regelungen enthalten seien. Aus Sicht des
gruppenübergreifenden Entwurfs sollten jedoch Verstöße ge-
gen die ärztliche Beratungspflicht, die im Strafgesetzbuch
nicht enthalten und damit auch nicht sanktioniert sei, als Ord-
nungswidrigkeit mit einem Bußgeld bewehrt werden. Der
gruppenübergreifende Entwurf schlage also keine Sanktion
auf der Ebene des Strafrechts vor, sondern lediglich auf der
Ebene des Ordnungswidrigkeitenrechts, wobei der Arzt in
die Pflicht genommen werde, nicht jedoch die schwangere
Frau. Dieser Vorschlag sei mit der Bundesärztekammer abge-
stimmt. Die Regelung sei erforderlich, weil im Strafgesetz-
buch eine Beratungspflicht für den die Indikation stellenden
Arzt nicht vorgesehen sei.

Zur Frage der generellen Beratung sei zu beachten, dass sehr
unterschiedliche Situationen entstehen könnten, die eine dif-
ferenzierte Beratung benötigten. Die Regelungen des grup-
penübergreifenden Gesetzentwurfs verfolgten hier einen
pragmatischen Ansatz, dessen Formulierung eine differen-
zierte Beratung in jeder Situation und in jedem Abschnitt der
Behandlung sicherstelle.

Die Abgeordnete Caren Marks (SPD) betonte, die hier dis-
kutierten Vorlagen beträfen nicht allein die Problematik der
Spätabtreibungen, sondern alle medizinischen Indikationen.
Die Gruppe der Abgeordneten Christel Humme, Irmingard
Schewe-Gerigk, Elke Ferner und anderer, die sie hier vertre-
te, habe einen Gesetzentwurf und einen Antrag vorgelegt so-
wie Änderungsanträge zu beiden Vorlagen. Die Änderungen
des Antrags auf Drucksache 16/11342 seien rein redaktionell
bedingt, denn seit dessen Vorlage habe der Deutsche Bundes-
tag das Gendiagnostikgesetz verabschiedet. Mit der Vorlage
eines eigenen Gesetzentwurfs habe die Gruppe darüber hin-
zungen des § 218a Absatz 2 StGB, also nach Vorliegen der
medizinischen Indikation, verstrichen sei. Demgegenüber

aus all denen ein Angebot unterbreitet, die zwar für eine ge-
setzliche Klarstellung, nicht jedoch für Pflicht und Zwang im

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/12970

Zusammenhang mit Beratung und mit Schwangerschaftsab-
brüchen nach medizinischer Indikation einträten. Dadurch
verlören die in dem Antrag formulierten Ziele und Forderun-
gen allerdings nichts von ihrer Aktualität und der Notwen-
digkeit ihrer Umsetzung.

Die Abgeordnete führte weiter aus, der Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/12664 regele zunächst, dass der Schwange-
ren mit dem Mutterpass ein schriftliches Informationsdoku-
ment ausgehändigt werden müsse, das sie über ihren Rechts-
anspruch auf Beratung tatsächlich informiere. Der Anspruch
auf Beratung gelte für alle Fragen, die eine Schwangerschaft
unmittelbar oder mittelbar berührten, einschließlich der Fra-
gen, die sich aus dem Verlauf der Schwangerschaft und even-
tuellen vorgeburtlichen oder Vorsorgeuntersuchungen ergä-
ben. Der Beratungsanspruch erfasse neben der medizini-
schen Information auch allgemeine Fragen wie beispielswei-
se der Verhütung, der Familienplanung, Fragen rund um das
Kind, psychosoziale Beratung sowie Informationen und Hil-
fen für ein Leben mit einem behinderten Kind.

Der Gesetzentwurf sehe außerdem eine Regelung im
Schwangerschaftskonfliktgesetz vor, wonach Ärztinnen und
Ärzte vor Durchführung von pränataldiagnostischen Unter-
suchungen medizinisch beraten und über Chancen und Risi-
ken dieser Untersuchung aufklären müssten. Dabei sei die
Schwangere auch auf den Rechtsanspruch nach § 2 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie auf die Möglich-
keit hinzuweisen, die Durchführung solcher Untersuchungen
abzulehnen. Mit dem Änderungsantrag zu Absatz 2 solle
klargestellt werden, dass dieser sehr umfassende Beratungs-
ansatz speziell bei vorgeburtlichen Untersuchungen sinnvoll
sei, die nicht überwiegend der Überwachung einer normal
verlaufenden Schwangerschaft dienten und bei denen gezielt
nach möglichen Fehlbildungen und Erkrankungen des un-
geborenen Kindes gesucht werde. Dies treffe etwa auf Spe-
zialultraschalluntersuchungen, Fruchtwasseruntersuchun-
gen, Nabelschnurpunktionen, Tripletests und Chorionzot-
tenbiopsien zu. Hier sei es entscheidend, dass die Frau wirk-
lich gut informiert werde und so entscheiden könne, ob und
welche pränataldiagnostische Untersuchung sie durchführen
lassen wolle. Nur so werde ihr Recht auf Nicht-Wissen ge-
wahrt.

Liege ein Befund bei der Mutter oder dem Ungeborenen vor,
so wolle der Gesetzentwurf den Arzt bzw. die Ärztin ver-
pflichten, erneut auf den Rechtsanspruch auf psychosoziale
Beratung hinzuweisen und im Einvernehmen mit der
Schwangeren den Kontakt zu einer Beratungsstelle zu ver-
mitteln. Mit dem Änderungsantrag werde dazu klargestellt,
dass die Vermittlung eines Kontaktes keine Pflicht des Arztes
oder der Ärztin zur Terminvereinbarung bedeute. Die
Schwangere solle völlig frei in ihrer Entscheidung sein, ob
sie das Beratungsangebot nach § 2 des Schwangerschafts-
konfliktgesetzes in Anspruch nehme.

Schließlich wolle der Gesetzentwurf die Ärztin und den Arzt
verpflichten, vor Abfassung der schriftlichen Feststellung
zum Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indika-
tion eine ausreichende Bedenkzeit, in der Regel mindestens
drei Tage, sicherzustellen. Mit dieser Regelung könne auf je-
den Einzelfall angemessen reagiert werden. Es gebe Fälle, in

Ärztin oder dem Arzt auch möglich sein, die schriftliche
Feststellung vor Ablauf von drei Tagen auszustellen.

Insgesamt vermeide es der Gesetzentwurf der Gruppe Hum-
me/Schewe-Gerigk/Ferner, in die Berufsausübung von Ärz-
tinnen und Ärzten oder in das Vertrauensverhältnis zu ihren
Patientinnen einzugreifen. Weitere Regelungen im Schwan-
gerschaftskonfliktgesetz seien nicht zielführend für die Hilfe
und Unterstützung von Frauen in Schwangerschaftskonflik-
ten. Insbesondere sollten keine Ordnungswidrigkeitentatbe-
stände eingeführt werden. Wenn eine Ärztin oder ein Arzt ge-
setzeswidrig eine Indikation ausstelle oder einen Schwanger-
schaftsabbruch vornehme, sei dies bereits nach geltendem
Recht strafbar und werde mit Geld- oder Freiheitsstrafen ge-
ahndet. Diese Regelungen hätten sich bewährt und bedürften
keiner Ergänzung durch zusätzlichen Druck auf die indizie-
renden Ärztinnen und Ärzte. Diese müssten vielmehr eine
angemessene Einschätzung und Entscheidung allein nach ih-
rer ärztlichen Erkenntnis und nach der medizinischen Not-
wendigkeit treffen. Die Gruppe der Abgeordneten Humme/
Schewe-Gerigk/Ferner u. a. vertraue darauf, dass Ärztinnen
und Ärzte gemeinsam mit ihren Patientinnen zu verantwor-
tungsbewussten Entscheidungen kämen. Frauen in Not dürf-
ten nicht wieder in die Illegalität oder ins benachbarte Aus-
land gedrängt werden.

Die Abgeordnete Kerstin Griese (SPD) erläuterte, zusam-
men mit 53 Kolleginnen und Kollegen habe sie auf Drucksa-
che 16/11347 einen Gesetzentwurf vorgelegt, weil – neben
allen richtigen und wichtigen untergesetzlichen Maßnahmen,
wie sie zum Beispiel in dem Antrag auf Drucksache 16/
11342 gefordert würden – insbesondere zwei Punkte der ge-
setzlichen Regelung bedürften: Zum einen müsse sicherge-
stellt werden, dass Frauen in schwierigen Konfliktsituationen
tatsächlich eine psychosoziale Beratung angeboten werde
und zum zweiten solle mit der dreitägigen Bedenkzeit der
Druck von den Frauen genommen werden, damit sie in Ruhe
eine Entscheidung träfen, mit der sie später leben könnten.
Natürlich solle auch nach diesem Entwurf die psychosoziale
Beratung freiwillig sein und die Vermittlung in Beratung nur
im Einvernehmen mit der Frau erfolgen. Viele Fachgesprä-
che, auch mit Betroffenen und Beratungsstellen, hätten die
Initiatorinnen und Initiatoren des Gesetzentwurfs auf Druck-
sache 16/11347 darin bestärkt, dass einem immer stärker um
sich greifenden Automatismus Einhalt geboten werden müs-
se, der bei Diagnose einer eventuellen Behinderung des Kin-
des sehr schnell dazu führe, dass Frauen im Hinblick auf eine
Abtreibung unter Druck gesetzt würden. Die Abgeordnete
betonte, es gehe nicht um eine Änderung des § 218 StGB,
sondern darum, im Fall von Schwangerschaftskonflikten die
Situation der betroffenen Frauen zu verbessern.

Sie führte weiter aus, ihre Gruppe habe einen eigenen Ent-
wurf vorgelegt, weil ihr viele der Forderungen aus dem Ge-
setzentwurf der Gruppe Kauder/Schmidt/Singhammer als zu
weitgehend erschienen. Die Intention des Entwurfs auf
Drucksache 16/11347 sei eindeutig die Beratung und Unter-
stützung der Schwangeren. Diese Zielsetzung sei auch die
Grundlage des nunmehr erarbeiteten gruppenübergreifenden
Gesetzentwurfs, der den Arzt bzw. die Ärztin verpflichte, im
Einvernehmen mit der Schwangeren den Kontakt zu Bera-
tungsstellen, zu Behindertenverbänden oder zu Verbänden
denen eine Mindestfrist von drei Tagen für die betroffenen
Frauen eine besondere Härte darstelle. Deshalb müsse es der

von Eltern behinderter Kinder zu vermitteln. Dies gehe also
über eine bloße Hinweispflicht hinaus. Den Arzt treffe eine

Drucksache 16/12970 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Verpflichtung, während die Schwangere das Recht habe, die-
se Vermittlung anzunehmen oder auch abzulehnen. Bei der
medizinischen und psychologischen Beratung seien auch
Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen, die Erfahrung mit der
sich aus dem Befund ergebenden Gesundheitsschädigung bei
geborenen Kindern hätten.

Darüber hinaus lege der Entwurf eine dreitägige Bedenkzeit
klar fest, wobei diese Zeit nach der Diagnose und vor einer
eventuellen schriftlichen Indikationsstellung liege. Der
Gruppe Humme/Schewe-Gerigk/Ferner sei zuzugestehen,
dass die in deren Änderungsantrag neu vorgelegte Formulie-
rung, „eine ausreichende Bedenkzeit, in der Regel mindes-
tens drei Tage“ einen Versuch darstelle, auf die anderen
Gruppen zuzugehen. Dennoch sei diese Formulierung pro-
blematisch, weil sie die Bestimmung der „ausreichenden“
Bedenkzeit erneut der Willkür von Ärztinnen und Ärzten
überlasse. Diese Entscheidungshoheit der Ärzte sei nicht mit
den Zielen des gruppenübergreifenden Gesetzentwurfs ver-
einbar, der gerade den Schutz der Frauen und eine ungestörte
Zeit des Nachdenkens zum Gegenstand habe.

Die Abgeordnete wies schließlich auf die Bestimmungen zur
Statistik in Artikel 1 Nummer 4 des gruppenübergreifenden
Gesetzentwurfs hin, zu denen unter den Gruppen Kauder/
Schmidt/Singhammer, Griese/Göring-Eckardt/Nahles und
Lenke/Laurischk/Flach kein Einvernehmen bestehe. Die Ab-
geordnete erklärte, auch sie werde diesem Teil des Gesetzent-
wurfs nicht zustimmen.

Insgesamt könne aus den vielen Anhörungen und Fachge-
sprächen der Schluss gezogen werde, dass im hier diskutier-
ten Zusammenhang der Schwangerschaftskonflikte das Pro-
blem bei den Ärzten liege und nicht bei den betroffenen Frau-
en. Deshalb wolle man mit dem gruppenübergreifenden Ent-
wurf die Ärztinnen und Ärzte zur Beratung verpflichten,
während die betroffenen Frauen Rechte hätten. Dahinter ste-
he das Anliegen, in der Gesellschaft noch stärker das Be-
wusstsein zu verankern, dass behindertes Leben gelingendes
Leben sei. Von diesen ethischen Grundfesten sei der Gesetz-
entwurf getragen.

Der Abgeordnete Jörn Wunderlich (DIE LINKE.) betonte,
aus Sicht der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des An-
trags auf Drucksache 16/11377 sei eine Novellierung beste-
hender Vorschriften nicht erforderlich. Frauen müssten in
schwierigen Konfliktsituationen nicht vor sich selbst ge-
schützt, sondern unterstützt werden und benötigten eine ver-
trauensvolle, ergebnisoffene und kostenfreie Beratung. Da-
bei dürfe die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der
Schwangeren jedoch nicht erzwungen werden. Bereits nach
geltender Gesetzeslage seien Ärztinnen und Ärzte verpflich-
tet, schwangere Frauen, die ein möglicherweise gesundheit-
lich beeinträchtigtes Kind austrügen, ausführlich zu beraten.
Deshalb gingen die jetzt angestellten Überlegungen, im Rah-
men der medizinischen Indikation eine faktische Pflichtbera-
tung einzuführen, in die falsche Richtung. Demgegenüber
könne mit untergesetzlichen Regelungen viel mehr erreicht
werden, um die Situation von Frauen und ihren Partnern in
Schwangerschaftskonflikten zu erleichtern und das Selbstbe-
stimmungsrecht der Frauen sowie ihr Recht auf Information
zu stärken. Entsprechende Grundsätze seien in dem Antrag
der Gruppe Tackmann/Golze/Reinke aufgeführt. In diesem

schaffen werden, die das Leben mit einem behinderten Kind
deutlich erleichterten. Bislang fehle es an ausreichenden Be-
ratungsangeboten und Angebote zur Betreuung und im schu-
lischen Bereich für behinderte Kinder gemeinsam mit ande-
ren Kindern seien leider immer noch die Ausnahme.

Der Abgeordnete führte weiter aus, auch eine gesetzlich fi-
xierte Bedenkzeit sei aus Sicht der Gruppe Tackmann/Golze/
Reinke abzulehnen, denn sie verlängere die ohnehin schon
schwierige psychische Belastungszeit der betroffenen Frau-
en. Es dürfe durch eine solche Regelung auch nicht der Ein-
druck erweckt werden, den Frauen werde in dieser Situation
eine leichtfertige Entscheidung unterstellt. Ebenso sei aus
den hier bereits vorgetragenen Gründen die Einführung eines
Bußgeldes abzulehnen. Erforderlich seien vielmehr Reglun-
gen, die Müttern und Vätern psychosoziale Hilfe böten und
der Familie nach der Geburt des Kindes und auf dessen wei-
terem Lebensweg eine effektive Unterstützung zur Seite
stellten.

Die Abgeordnete Ina Lenke (FDP) betonte, keine der Befür-
worterinnen und Befürworter des gruppenübergreifenden
Gesetzentwurfs strebe eine faktische Pflichtberatung an; dies
sei auch nicht Inhalt dieses Entwurfs. Auch unterstelle nie-
mand den Frauen Leichtfertigkeit; es sei offensichtlich, dass
es sehr schwierig sei, in einem Schwangerschaftskonflikt zu
einer Entscheidung zu finden.

Die Abgeordnete weist sodann auf den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/11330 hin, der die Ziele verfolge, Frauen in
Konfliktsituationen besser zu beraten und ihnen mehr Zeit
für ihre Entscheidung zu geben. Diese Bedenkzeit solle den
Frauen nicht aufoktroyiert werden, sei jedoch gerechtfertigt,
wenn nach einer entsprechenden Diagnose ein zuvor nur
theoretisch bestehendes Problem plötzlich sehr persönlich
werde. Wichtig sei in dieser Situation neben der medizi-
nischen auch eine gute psychosoziale Beratung, die die be-
troffene Frau aber natürlich auch ablehnen könne. Unabhän-
gig davon, zu welcher Entscheidung die Frau letztendlich
komme, benötige sie jedoch das Angebot einer guten fach-
lichen Begleitung.

Die Abgeordnete fuhr fort, es sei von Anfang an politischer
Wunsch der Gruppe Lenke/Laurischk/Flach gewesen, zu ei-
nem Gesetzentwurf zusammen mit anderen Gruppen zu fin-
den. Dies sei insoweit gelungen, als nun drei der Gruppen ei-
nen gemeinsamen Entwurf erarbeitet hätten. Dort werde die
bereits von der Kollegin Kerstin Griese betonte Intention, ei-
ne Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzte bei Nichtverpflich-
tung der betroffenen Frauen zu schaffen, gut umgesetzt und
gleichfalls – ganz im Sinne der Intention der Kollegin Caren
Marks – das Recht auf Nichtwissen ausdrücklich betont.
Auch weitere Vorschläge der Gruppe Humme/Schewe-
Gerigk/Ferner seien in den gruppenübergreifenden Entwurf
eingeflossen und ebenso müsse berücksichtigt werden,
welche Regelungen darin nun nicht mehr enthalten seien.
Insgesamt hätten sich damit diese vier Gruppen einander be-
reits sehr angenähert.

Die Abgeordnete Irmingard Schewe-Gerigk (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) erinnerte daran, dass der zunächst von der
Gruppe Humme/Schewe-Gerigk/Ferner vorgelegte Antrag
auf Drucksache 16/11342 nur untergesetzliche Maßnahmen
vorsehe, während man nun auch einen Gesetzentwurf erar-
Zusammenhang sei auch eine wesentliche Frage, was nach
der Geburt des Kindes geschehe. Es müssten Angebote ge-

beitet habe. Mit den dazu vorgelegten Änderungen habe man
sich noch weiter auf die den übergreifenden Entwurf tragen-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/12970

den Gruppen zubewegt. Es sei deshalb schade, dass man
letztendlich nicht zu einem gemeinsamen Entwurf habe fin-
den können. Auf der anderen Seite müsse wohl davon ausge-
gangen werden, dass den verschiedenen Entwürfen tatsäch-
lich unterschiedliche Einstellungen zugrunde lägen. So sei zu
fragen, ob man einer Frau in jedem Fall und unabhängig von
ihrer konkreten Situation eine Bedenkzeit von drei Tagen zu-
muten müsse. Der Gruppe Humme/Schewe-Gerigk/Ferner
seien auch Fälle geschildert worden, in denen Frauen genau
wüssten, dass sie das Kind nicht austragen könnten. Diese
müssten nicht noch drei Tage lang mit einer Bedenkzeit ge-
quält werden. Es sei als sehr problematisch zu erachten, wenn
jetzt für die medizinische Indikation wieder Regelungen der
bis zum Jahr 1994 bestehenden embryopathischen Indikation
eingeführt werden sollten.

Ebenfalls kritisch zu bewerten sei es, den Arzt bzw. die Ärz-
tin zu verpflichten, einer Frau den Kontakt zu einer Bera-
tungsstelle zu vermitteln. Es sei für die Schwangere sehr
schwierig, eine Beratung abzulehnen, wenn der Arzt für sie
bereits einen konkreten Termin bei einer konkreten Bera-
tungsstelle bestimmt habe. Deshalb sehe der Gesetzentwurf
der Gruppe Humme/Schewe-Gerigk/Ferner die Vermittlung
zu einer Beratungsstelle lediglich im Einvernehmen mit der
Schwangeren, also im Sinne eines Angebots vor.

Die Abgeordnete fährt fort, an der ursprünglichen Fassung
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/12664 sei kritisiert
worden, er werde mit seiner Beratungspflicht vor vorgeburt-
lichen Untersuchungen die Frauen bereits vom ersten Ultra-
schall an mit einer Fülle von Informationen über alle mögli-
chen Eventualitäten überfrachten. Dies sei selbstverständlich
nicht die Intention des Gesetzentwurfs, weshalb man mit dem
vorgelegten Änderungsantrag klargestellt habe, dass sich die
umfassende Beratungspflicht auf vorgeburtliche Untersu-
chungen beziehe, die nicht überwiegend der Überwachung
einer normal verlaufenden Schwangerschaft dienten.

Zur Frage der Sanktionen sei schließlich auf die bereits in
§ 218 ff. StGB vorhandenen Regelungen hinzuweisen; die
zusätzliche Einführung von Ordnungswidrigkeitentatbestän-
den sei demgegenüber entbehrlich.

Die Abgeordnete weist abschließend auf den Antrag auf
Drucksache 16/11342 hin, der eine Überarbeitung der Mut-
terschaftsrichtlinien sowie die Ausgestaltung des Mutterpas-
ses zu einem echten Informationsdokument auch für die
Schwangere anstrebe. Auch der Ausbau der Frühförderung
und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Familien
mit behinderten Kindern seien wichtige Punkte, denn das Le-
ben mit Behinderung müsse in dieser Gesellschaft noch
selbstverständlicher werden.

B. Besonderer Teil

I. Begründung des zusammengeführten Gesetzentwurfs
(Nummer I der Beschlussempfehlung)

Zwar sind Schwangerschaftsabbrüche nach medizinischer
Indikation gemäß § 218a Absatz 2 StGB rechtlich geregelt,
jedoch sind Art und Qualität der Beratung von Frauen, die
sich in einem Schwangerschaftskonflikt befinden, verbesse-
rungsbedürftig. Hierzu ist neben untergesetzlichen Maßnah-

Leitlinien durch die Ärzteschaft sowie der Verbesserung ge-
sellschaftlicher Rahmenbedingungen für ein Leben mit ei-
nem behinderten Kind auch eine genauere Regelung der Be-
ratungspflichten der Ärztin oder des Arztes im Schwanger-
schaftskonfliktgesetz nötig. Wie im geplanten Gendiagnos-
tikgesetz für vorgeburtliche genetische Untersuchungen
festgelegt, gilt es, das Recht der Schwangeren auf Nicht-Wis-
sen bei jeder vorgeburtlichen Untersuchung zu wahren.

Nach einer vorgeburtlichen Untersuchung mit einem auffälli-
gen Befund sind die meisten Eltern überfordert und geraten
in schwere seelische Konflikte. Aus diesen Gründen ist nach
auffälligen Befunden durch die Pränataldiagnostik eine bes-
sere und umfassendere Aufklärung und Beratung dringend
geboten.

Oftmals können Bedenken der Schwangeren über den Ver-
lauf der Schwangerschaft und Risiken erst mit der Pränatal-
diagnostik, die als Teil der Schwangerenvorsorge in den Mut-
terschaftsrichtlinien verankert ist, ausgeräumt oder gemin-
dert werden. Durch die Pränataldiagnostik können auch Fehl-
bildungen oder schwere Erkrankungen des Ungeborenen
erkannt werden. In manchen Fällen besteht bei solch einem
Befund die Chance von pränatalen Therapiemöglichkeiten.
Andere Diagnosen ergeben, dass das Kind voraussichtlich
nicht lebensfähig ist, schwere Behinderungen oder unheilba-
re Krankheiten vorliegen.

Die werdende Mutter hat neben dem Recht auf Wissen auch
ein Recht auf Nicht-Wissen. Sie trägt die Verantwortung für
ihre Schwangerschaft und kann sich für oder gegen die
Durchführung von Untersuchungen und dafür entscheiden,
einzelne Untersuchungsergebnisse nicht erfahren zu wollen.
Dies ist der Frau im Rahmen der ärztlichen Beratungen ein-
deutig zu vermitteln. Jede Schwangere hat im Zusammen-
hang mit den Untersuchungen ein Recht auf eine begleitende
Information, Aufklärung und Beratung. Weiterführende prä-
nataldiagnostische Untersuchungen, wie z. B. Nackentrans-
parenzmessung oder die Risikobewertung bezüglich chro-
mosomaler Aberrationen, die über die nach den Mutter-
schaftsrichtlinien vorgesehenen Untersuchungen wie etwa
Ultraschall hinausgehen, sollen nicht die Regel sein. Der Un-
tersuchung soll eine ausführliche Beratung vorangehen, die
neben den medizinisch-sozialen Fragen auch auf das psychi-
sche und ethische Konfliktpotential sowie die Möglichkeit
hinweist, psychosoziale Beratungsangebote und andere
Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Die Aufklärung und
Beratung ist zu dokumentieren.

Zu Artikel 1 (Änderung des Schwangerschaftskon-
fliktgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 1 – Aufklärung)

Zu Buchstabe a

Der neue Absatz 1a konkretisiert den gesetzlichen Auftrag
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
dahingehend, zum Zweck der Aufklärung, der gesundheitli-
chen Vorsorge und der Vermeidung und Lösung von Schwan-
gerschaftskonflikten spezifische Informationsmaterialien zu
erstellen.

Die Materialien sollen dem Informationsbedürfnis hinsicht-

men wie der Änderung der Mutterschafts-Richtlinien durch
den Gemeinsamen Bundesausschuss, der Erstellung von

lich des Lebens mit einem geistig oder körperlich behinder-
ten Kind und hinsichtlich des Lebens von Menschen mit ei-

Drucksache 16/12970 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ner geistigen oder körperlichen Behinderung entgegenkom-
men. Ziel ist es, eventuell vorhandenen Fehlvorstellungen
vorzubeugen, Informationsdefizite zu vermindern und Pers-
pektiven für das Leben mit einem behinderten Kind aufzuzei-
gen.

Die Materialien dienen dazu, die Schwangere umfassend zu
informieren, was letztlich auch die Voraussetzung für eine
wirksame informierte Einwilligung der Frau in eine eventuell
weiter gehende medizinische Behandlung bzw. Maßnahme
ist. In dem Material sollen Anlaufstellen (Beratungsstellen,
Selbsthilfegruppen, Verbände u. a.) benannt werden, damit
die Schwangere auf Wunsch Kontakt zu gleichartig Betroffe-
nen, Selbsthilfegruppen, psychosozialen Beratungsstellen
und weiteren Beratungseinrichtungen aufnehmen kann.

Zu Buchstabe b

Die Änderung des Absatzes 3 ergänzt den Adressatenkreis
der Aufklärungsmaterialien der BZgA um weitere vorrangig
mit Schwangerschaft und Schwangerschaftskonflikten be-
fasste Berufsgruppen und Einrichtungen.

Diese Berufsgruppen und Einrichtungen sollen umfassend
mit geeigneten Informationsmaterialien versorgt werden, um
eine bedarfsentsprechende Weitergabe an betroffene
Schwangere und andere interessierte Personen zu gewähr-
leisten. Neben Einzelpersonen sind – klarstellend – Frauen-
arztpraxen, aber auch Ärztinnen und Ärzte und medizinische
Einrichtungen, die pränataldiagnostische Maßnahmen
durchführen, Humangenetikerinnen und Humangenetiker
sowie Hebammen ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen.

Zu Nummer 2 (Einfügung des § 2a – Aufklärung und Be-
ratung in besonderen Fällen)

Jede Frau hat nach § 2 Absatz 1 SchKG Anspruch auf Bera-
tung und Information zu allen Fragen, die eine Schwanger-
schaft unmittelbar oder mittelbar berühren. Der Beratungsan-
spruch umfasst dabei auch die Bewältigung psychosozialer
Konflikte gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7. Zusätzlich zu die-
sem in § 2 verankerten Rechtsanspruch auf Beratung nor-
miert § 2a eine Aufklärungs- und Beratungspflicht durch den
Arzt oder die Ärztin in besonderen Fällen wie bei Vorliegen
einer Behinderung oder Erkrankung des Kindes (Absatz 1)
oder – unabhängig davon – bei Vorliegen der Voraussetzun-
gen des § 218a Absatz 2 StGB (Absatz 2).

Die neu geregelten ärztlichen Beratungs- und Informations-
pflichten dienen der Verbesserung der Beratungssituation für
schwangere Frauen. Eine umfassende ärztliche Beratung ist
für schwangere Frauen in einer Belastungssituation grund-
sätzlich unerlässlich. Sie trägt dazu bei, Probleme zu erör-
tern, die sich ergeben können: aus den medizinischen Befun-
den des Kindes (z. B. Neuralrohrdefekt, Herzfehler, Down-
Syndrom) oder aus psychischen (z. B. ein schwer belastendes
Lebensereignis, wie beispielsweise der Verlust der Partner-
schaft) bzw. psychiatrischen Aspekten des Konfliktes (z. B.
Depression der Frau).

Ziel ist es, geeignete Hilfe zur Bewältigung der Situation zu
finden. Aus Studien ist bekannt, welche große Bedeutung die
schwangere Frau der Ärztin oder dem Arzt als Berater in
wichtigen Schwangerschaftsfragen beimisst.

Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen der Ärzte-
schaft. Ergänzend sollte die Qualität der ärztlichen Beratung
und Aufklärung durch entsprechende Änderungen in den für
die Ärzteschaft geltenden Richtlinien gesichert werden.

Absatz 1 regelt die Aufklärungs- und Beratungspflicht der
Ärztin oder des Arztes, die oder der der Schwangeren die
Diagnose mitteilt, wenn pränataldiagnostische Maßnahmen
ergeben haben, dass das Kind in seiner Gesundheit (wahr-
scheinlich) geschädigt ist. Die Ärztin oder der Arzt hat ganz-
heitlich sowohl über die medizinischen Aspekte zu beraten
als auch über mögliche psychosoziale Aspekte, die sich aus
dem Befund ergeben, und über psychosoziale Unterstützungs-
angebote zu informieren. Die Ärztin oder der Arzt hat Ärz-
tinnen und Ärzte hinzuzuziehen, die mit der diagnostizierten
Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung
haben. In der Regel sind dies Pädiater, Neonatologen oder auf
die Behandlung oder Betreuung der kindlichen Gesundheits-
schädigung spezialisierte Ärztinnen und Ärzte. Soweit Infor-
mationen notwendig sind, um den genetischen Hintergrund
zu erfassen, sollten Humangenetiker und Humangenetikerin-
nen hinzugezogen werden. Weiterhin regelt Absatz 1 auch
die Vermittlungspflicht der Ärztin oder des Arztes an psycho-
soziale Beratungsstellen nach § 3. Hierzu soll die Koopera-
tion zwischen Ärzteschaft und psychosozialer Beratung so-
wie die Vernetzung der ärztlichen und psychosozialen Bera-
tung gefördert werden. Im Falle einer akuten Gefahr für Leib
und Leben der Schwangeren gilt Absatz 1 nicht.

Die Sätze 2 und 3 konkretisieren, dass die Beratung allge-
meinverständlich, wertneutral und ohne ein vorher festge-
legtes Ergebnis durchgeführt werden soll. Die Beratung soll
der Schwangeren und ihrem Partner den erforderlichen
Hintergrund hinsichtlich der erhobenen Befunde vermitteln
und es sollen über die medizinischen Aspekte hinaus auch die
psychischen und sozialen Gesichtspunkte hinsichtlich des
kindlichen Befunds erörtert werden. Außerdem ist die
Schwangere über Möglichkeiten der Unterstützung und Hilfe
bei der Bewältigung der körperlichen wie seelischen Belas-
tungen durch den Befund zu informieren.

Satz 4 stellt klar, dass die Ärztin oder der Arzt über die Mög-
lichkeit einer vertiefenden psychosozialen Beratung in einer
Schwangerschaftsberatungsstelle nach § 2 informieren und
die Schwangere an psychosoziale Beratungsstellen nach § 3
vermitteln muss. Dies geschieht im Einvernehmen mit der
Schwangeren. Die Frau kann die Vermittlung ablehnen. Aus
Studien ist bekannt, dass viele Frauen das kostenlose Ange-
bot einer psychosozialen Beratung nach § 2 nicht kennen.
Zugleich bestätigten Modellvorhaben, dass die Bereitschaft
der Frauen, das Angebot psychosozialer Beratung anzuneh-
men, entscheidend dadurch gesteigert werden kann, dass die
Ärztin oder der Arzt auf dieses Angebot hinweist und mög-
lichst konkrete Kontaktadressen benennt. Psychosoziale Be-
ratung kann und sollte sich so zusammen mit der ärztlichen
Versorgung als selbstverständlicher und integrativer Be-
standteil der Betreuung von Schwangeren im Kontext präna-
taler Diagnostik nicht nur vor dem Hintergrund einer medizi-
nischen Indikation etablieren. Nachdem bereits 2003 in die
Mutterschaftsrichtlinien der Hinweis aufgenommen wurde,
dass die Ärztin oder der Arzt die Schwangere über ihren
Rechtsanspruch auf Beratung zu allgemeinen Fragen der
Die im Gesetz konkretisierte Aufklärungs- und Beratungs-
pflicht der beteiligten Ärztinnen und Ärzte bedarf geeigneter

Schwangerschaft nach § 2 unterrichten soll, wird nun diese
Soll-Vorschrift durch die Vorschrift des § 2a gestützt, die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/12970

nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 – neu – für die Ärztin oder den
Arzt mit einem Bußgeld bewehrt ist. Mit der neuen Regelung
der Informations- und Vermittlungspflicht zur psychosozia-
len Beratung wird gewährleistet, dass eine schwangere Frau
zu einer Beratungsstelle mit psychosozialem Ansatz Zugang
erhält. Dies ist besonders wichtig, da die Inanspruchnahme
einer psychosozialen Beratung im Kontext eines Befundes
beim Kind, aber auch im Kontext eines schwerwiegenden
und belastenden Lebensereignisses der Schwangeren,
wesentlich dazu beitragen kann, die gegenwärtigen und zu-
künftigen Lebensverhältnisse und Belastungen der Betrof-
fenen auszuloten und Lösungsansätze im Schwangerschafts-
konflikt aufzuzeigen.

Die Vermittlung an psychosoziale Beratungsstellen nach § 3
hat die Ärztin oder der Arzt im Einvernehmen mit der
Schwangeren vorzunehmen. Soweit möglich, sollte die Ärz-
tin oder der Arzt hierzu einen Kontakt herstellen oder, wenn
dies ausnahmsweise und im Einzelfall nicht möglich ist, die
Kontaktadressen von psychosozialen Beratungsstellen nach
§ 3, Selbsthilfegruppen und Behindertenverbänden im regio-
nalen Umfeld der Schwangeren aushändigen. Soweit Selbst-
hilfegruppen oder Behindertenverbände im regionalen Um-
feld nicht existieren, können Kontaktadressen von Bundes-
oder Dachverbänden übergeben werden. Broschüren der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die eine
Übersicht über Träger psychosozialer Beratungsstellen,
Selbsthilfegruppen und Behindertenverbände geben und
Kontaktadressen enthalten, sollten zusätzlich überreicht wer-
den. Die wichtige Kooperation zwischen Ärzteschaft und
psychosozialer Beratung sowie die Vernetzung der ärztlichen
und psychosozialen Beratung werden durch die Regelung
des § 2a Absatz 1 und 2 gefördert.

Die Schwangere kann auf die Aufklärung und Beratung oder
Teile der Aufklärung und Beratung und auf die Vermittlung
verzichten. Im Falle einer akuten Gefahr für Leib und Leben
der Schwangeren gilt Absatz 1 nicht.

Absatz 2 Satz 1 regelt die Aufklärungs- und Beratungspflicht
der Ärztin oder des Arztes, die oder der gemäß § 218b Ab-
satz 1 StGB die Feststellung trifft, ob die Voraussetzungen
der medizinischen Indikation des § 218a Absatz 2 StGB ge-
geben sind. Damit die Einwilligung der Schwangeren in
einen Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Absatz 2 StGB
auf umfassender und sachgerechter Information über die
möglichen gesundheitlichen Folgen erfolgt, muss die Ärztin
oder der Arzt, sofern keine akute Lebens- oder Gesundheits-
gefahr der Schwangeren vorliegt, über die medizinischen und
psychischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs bera-
ten. Hierbei hat die Ärztin oder der Arzt unter anderem über
die Methoden der Durchführung des Schwangerschaftsab-
bruchs, die damit verbundenen Risiken und über die mög-
lichen psychischen und physischen Folgen aufzuklären und
zu beraten. Die Ärztin oder der Arzt muss zudem über den
Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Bera-
tungsmöglichkeiten von Schwangerschaftsberatungsstellen
informieren. Die Ärztin oder der Arzt hat die Pflicht, die
Schwangere an Beratungsstellen nach § 3 – im Einverneh-
men mit ihr – zu vermitteln, soweit dies in den Fällen, in de-
nen kein pathologischer Befund beim Kind vorliegt, noch
nicht geschehen ist. Aufklärungs- und beratungspflichtig ist
die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Feststellung nach

Parallelität zu der Regelung in § 219 Absatz 2 Satz 3 StGB
gegeben.

Satz 2 regelt die Bedenkzeit. Sprechen nach den Ergebnissen
von pränataldiagnostischen Maßnahmen dringende Gründe
für die Annahme, dass die körperliche oder geistige Gesund-
heit des Kindes geschädigt ist, so ist die schriftliche Feststel-
lung gemäß § 218b Absatz 1 des Strafgesetzbuches nicht vor
Ablauf der Bedenkzeit von drei Tagen nach der Mitteilung
der Diagnose beim Embryo oder Fötus (Absatz 1) auszustel-
len. Für den Fall, dass kein Befund beim Embryo oder Fötus
vorliegt, und eine rein mütterliche Indikation vorliegt, ist die
schriftliche Feststellung nicht vor Ablauf der Bedenkzeit von
drei Tagen nach Beratung nach Absatz 2 auszustellen. Die
Bedenkzeit ist nicht einzuhalten, wenn das Leben oder die
Gesundheit der Schwangeren gegenwärtig erheblich gefähr-
det ist. Die Bedenkzeit ist geeignet, sowohl die Schwangere
als auch die Ärztin oder den Arzt bei der Entscheidungsfin-
dung im Zusammenhang mit einer Indikation gemäß § 218a
Absatz 2 StGB zu unterstützen. Sie ermöglicht es der
Schwangeren, den durch die Mitteilung eines auffälligen Be-
fundes ggf. ausgelösten Schockzustand zu überwinden. Die
Bedenkzeit schafft Raum für eine Auseinandersetzung mit
der neuen Situation, in dem sich die Frau über die zu erwar-
tende Gesundheitsstörung des Kindes informiert und über
deren Bedeutung für ihre eigene psychosoziale und gesund-
heitliche Situation bei einem Leben mit dem Kind im Klaren
werden kann. Nur auf dieser Grundlage kann sie fundiert in
einen Schwangerschaftsabbruch einwilligen oder ihn ableh-
nen. Die Bedenkzeit ermöglicht der Schwangeren im Falle
eines danach folgenden Schwangerschaftsabbruchs eine Vor-
bereitung auf den Eingriff und den Abschied vom Kind. Dies
hat nach Ergebnissen aus Studien sowie aus vielen Erfah-
rungsberichten erhebliche Auswirkungen auf die langfristige
emotionale Verarbeitung und beugt zum Teil schwerwiegen-
den psychosozialen Belastungsreaktionen und pathologi-
scher Trauerverarbeitung vor. Für die indikationsstellende
Ärztin oder den indikationsstellenden Arzt wird durch die in
der Bedenkzeit gewonnenen Erkenntnisse der Schwangeren
eine Grundlage für ihre oder seine im Rahmen seiner eigenen
Beratung zu treffende Beurteilung geschaffen, ob die ent-
scheidende Voraussetzung des § 218a Absatz 2 StGB ge-
geben ist, nämlich eine gesundheitliche Gefährdung der
Schwangeren, die nicht auf eine andere zumutbare Weise ab-
gewendet werden kann. Die Indikation nach § 218a Absatz 2
StGB ist „nach ärztlicher Erkenntnis“ zu stellen. Sie verlangt
von der Ärztin oder dem Arzt in der Regel eine Prognose über
den zukünftigen seelischen und körperlichen Gesundheitszu-
stand der Frau. Eine ärztliche Erkenntnis über eine Patientin,
die sich in einem aktuellen Schockzustand befindet, ist in die-
ser Hinsicht nicht zu gewinnen. Sind dagegen seit Mitteilung
des auffälligen Befundes mindestens drei Tage vergangen,
kann davon ausgegangen werden, dass die Schwangere nach
Überwindung des Schockzustandes zu einer abgewogeneren
Einschätzung ihrer eigenen Situation gelangt ist, die als
Grundlage für das ärztliche Beratungsgespräch zur Indika-
tionsstellung geeignet ist, insbesondere, wenn sie dabei in
einer psychosozialen Beratung unterstützt wurde.

Die Bedenkzeit gilt generell nicht, wenn eine gegenwärtige
erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren be-
steht. Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben aus
§ 218b Absatz 1 StGB trifft, also nicht die Ärztin oder der
Arzt, die oder der den Abbruch vornimmt. Insoweit ist eine

medizinischen Gründen besteht etwa bei schwerer Prä-
eklampsie oder Eklampsie der Schwangeren, wodurch eine

Drucksache 16/12970 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

unmittelbare Herbeiführung eines Schwangerschaftsab-
bruchs notwendig werden kann. Ähnlich könnte man die
Situation dann kennzeichnen, wenn eine akute Suizidgefahr
bei der Frau besteht, bei der keine Möglichkeiten vorhanden
zu sein scheinen, diesen Zustand anders abzuwenden.

Absatz 3 Satz 1 regelt die Verpflichtung der Ärztin oder des
Arztes, sich von der Schwangeren die ärztliche Beratung und
Vermittlung in den Fällen der Absätze 1 oder 2 schriftlich be-
stätigen zu lassen. Weiterhin wird geregelt, dass die Schwan-
gere auf die Aufklärung und Beratung oder Teile der Aufklä-
rung und Beratung und auf die Vermittlung verzichten kann.
Sollte die Schwangere auf die Beratung oder Vermittlung
verzichten, hat sie dies nach Satz 2 ebenfalls schriftlich zu be-
stätigen. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass die in § 2a Ab-
satz 1 und 2 geregelte Beratung nur für die Ärztin oder den
Arzt, nicht aber für die Frau verpflichtend ist. Damit wird
auch ihrem Recht auf Nichtwissen Rechnung getragen.

Die Ärztin oder der Arzt, die oder der gemäß § 218b Absatz 1
StGB die Feststellung trifft, ob die Voraussetzungen der me-
dizinischen Indikation des § 218a Absatz 2 StGB vorliegen,
hat die schriftliche Bestätigung über Beratung und Vermitt-
lung nach Absatz 1 und Absatz 2 vor der Feststellung und
nach Ablauf der Bedenkzeit nach Absatz 2 einzuholen. Die
Ärztin oder der Arzt sieht zur Feststellung der Indikation
nach § 218a Abs. 2 StGB und der schriftlichen Bestätigung
die Schwangere persönlich.

Die Ärztin oder der Arzt hat ihrer oder seiner berufsord-
nungsrechtlichen bzw. krankenhausrechtlichen Pflicht zur
Dokumentation nachzukommen und die Erfüllung ihrer oder
seiner Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nach dem allge-
mein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zu
dokumentieren.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 14 – Bußgeldvorschrif-
ten)

Zu Buchstabe a

Der erweiterte Bußgeldkatalog sanktioniert neben der beste-
henden Pflicht in § 13 Absatz 1 auch die im Gesetz neu ge-
fassten ärztlichen Pflichten nach dem Schwangerschaftskon-
fliktgesetz. Verstößt die Ärztin oder der Arzt gegen ihre oder
seine Beratungspflicht nach § 2a Absatz 1 und 2 oder stellt
sie oder er die Indikation gemäß § 218b StGB vor Ablauf der
Bedenkzeit nach § 2a Absatz 2 Satz 2 fest oder verletzt sie
ihre oder er seine Auskunftspflicht zur statistischen Erhe-
bung nach § 18, dann handelt sie oder er ordnungswidrig.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzeswortlaut wird redaktionell angepasst (Ände-
rung der Währungsbezeichnung).

Die Länder sind für die Verfolgung der Ordnungswidrigkei-
ten nach § 14 zuständig.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 16 – Erhebungsmerkma-
le für die Statistik)

Für die statistische Erfassung von Schwangerschaftsabbrü-
chen werden folgende Erhebungsmerkmale erweitert bzw.
präzisiert: die Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft in

des Embryos oder Fötus oder Auffälligkeiten im Genom,
Tötungen im Mutterleib (Embryozid oder Fetozid) bei Mehr-
lingsschwangerschaften und in sonstigen Fällen. Das Statisti-
sche Bundesamt ist angehalten, bei der differenzierten Erhe-
bung aller Daten nach der Häufigkeit des Auftretens zu kate-
gorisieren. So sind bei der Erhebung z. B. äußerst seltene Ab-
bruchmethoden oder Konstellationen nach dem Gebot der
Datensparsamkeit in größeren Gruppen zusammenzufassen.

Bei der Ausweisung der statistisch erhobenen Daten in der
öffentlichen Statistik ist entsprechend des Gebotes statisti-
scher Geheimhaltung (§ 16 des Bundesstatistikgesetzes)
sicherzustellen, dass nur tatsächlich anonymisierte Ergebnis-
se veröffentlicht werden. Einzelne Daten sind mithilfe statis-
tisch mathematischer Methoden – wie bei Statistiken üblich –
in ausreichend große Fallzahlen zu überführen. Das Statis-
tische Bundesamt hat alle erhobenen Daten – nur in anonymi-
sierter Form, die eine Rückverfolgung ausschließt – zu ver-
öffentlichen.

Grundsätzliches Ziel ist die Ermöglichung einer Beobach-
tung der statistischen Entwicklung des Abbruchsgeschehens
in Bezug auf die unter § 218a Absatz 2 StGB fallenden Grup-
pen der rein medizinischen und der medizinisch-sozialen In-
dikation und ihrer Subgruppen. Hierdurch wird der Staat in
die Lage versetzt zu erkennen, ob bereichsspezifisch Sonder-
regelungen zur Unterstützung von Frauen in besonderen Ge-
fährdungssituationen notwendig werden, Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr für Schwangere mit und ohne körperliche
oder seelische Grunderkrankungen sowie zur Eindämmung
der durch nicht ausreichende psychosoziale und sonstige Un-
terstützung der Schwangeren sich im Einzelfall ergebenden
Benachteiligung von ungeborenen Kindern mit Behinderung
zu entwickeln oder zu verstärken. Durch die Beschränkung
der Erhebung auf (sub-)gruppenbezogene Daten wird eine
Rückverfolgung des Datensatzes auf den Einzelfall ausge-
schlossen und damit den Bedürfnissen des Datenschutzes
Rechnung getragen. Zur Beobachtungspflicht des Gesetzge-
bers gehört auch die Prüfung, ob in Deutschland ein ausrei-
chender Zugang zu medizinisch indizierten Schwanger-
schaftsabbrüchen nach § 218a Absatz 2 StGB vorhanden ist.
Zu diesem Zweck muss das Statistische Bundesamt die An-
zahl der Berichtspflichtigen veröffentlichen.

Die derzeitige Regelung der Meldung von Schwanger-
schaftsabbrüchen nach Indikationen ermöglicht es dem Ge-
setzgeber nicht, gesundheits- und behindertenpolitisch not-
wendige Entscheidungen zu treffen.

Zu Buchstabe b

Die Angabe in vollendeten einzelnen Schwangerschaftswo-
chen seit der Empfängnis dient der Klarstellung für die Erhe-
bung und die Ausweisung in der öffentlichen Statistik, da es
in der Vergangenheit häufiger zu Fehlmeldungen gekommen
ist. Beispielsweise ist eine Schwangerschaft mit einer Dauer
von 19 Wochen und fünf Tagen nach Empfängnis unter 19
vollendete Wochen durch die Ärztin oder den Arzt anzuge-
ben und durch das Statistische Bundesamt so auszuweisen.

Zu Buchstabe c

Das Erhebungsmerkmal etwaiger vorgeburtlich diagnosti-

vollendeten einzelnen Wochen seit der Empfängnis, lebende
Kinder, etwaige vorgeburtlich diagnostizierte Fehlbildungen

zierter Fehlbildungen des Embryos bzw. Fötus oder Auffäl-
ligkeiten im Genom soll Aufschluss geben, ob im Kontext

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/12970

der Feststellung einer Indikation nach § 218a Absatz 2 StGB
ein pathologischer Befund des ungeborenen Kindes diagnos-
tiziert wurde. Bei diesem Erhebungsmerkmal ist – analog zu
dem bereits gesetzlich bestehenden Erhebungsmerkmal „be-
obachtete Komplikationen“ – nach häufig pränatal diagnos-
tizierten Erkrankungen oder Behinderungen des Embryos
oder Fötus zu klassifizieren. Dabei ist – soweit feststellbar –
auch anzugeben, ob der primär diagnostizierte pränataldiag-
nostische Befund nach dem Schwangerschaftsabbruch bestä-
tigt werden konnte.

Embryozide oder Fetozide sind Schwangerschaftsabbruch-
methoden, bei denen der Embryo oder Fötus im Mutterleib
getötet wird. Die Methoden des Embryozids oder Fetozids
werden in der frühen Schwangerschaft angewendet, wenn bei
Mehrlingsschwangerschaften, die ein hohes Gesundheitsrisi-
ko für die Mutter und/oder das weitere Kind bzw. die weite-
ren Kinder darstellen, eines der ungeborenen Kinder getötet
werden soll. Da im Anschluss einer sogenannten Mehrlings-
reduktion keine Austreibung der abgetöteten Leibesfrucht
stattfindet und stattdessen die Schwangerschaft in der Regel
bis zur Lebendgeburt des anderen Kindes bzw. der anderen
Kinder fortgeführt wird, ist davon auszugehen, dass die Zahl
der Embryozide oder Fetozide bei Mehrlingsschwanger-
schaften unterdokumentiert ist.

In der späten Schwangerschaft, das heißt ab extrauteriner
Lebensfähigkeit des Ungeborenen, sind Fetozide eine
Methode bei späten Schwangerschaftsabbrüchen, um zu ver-
hindern, dass das Kind lebend geboren wird und die Abtrei-
bung ggf. überlebt. Nach Angabe der Bundesärztekammer
werden Fetozide auch durchgeführt, um dem Kind das Lei-
den zu ersparen, das durch andere das Kind ausschließlich
austreibende Schwangerschaftsabbruchsverfahren verur-
sacht werden kann. Da Fetozide und die mit einem zeitlichen
Abstand darauf folgenden Totgeburten teilweise in unter-
schiedlichen Einrichtungen stattfinden (etwa der Fetozid in
einer Arztpraxis, die anschließende Totgeburt im Kranken-
haus), besteht nach Expertenaussage die Gefahr, dass eine
durch einen Fetozid herbeigeführte Totgeburt lediglich als
solche bzw. als Fehlgeburt und nicht als Schwangerschafts-
abbruch gemeldet wird.

Im Erhebungsbogen des Statistischen Bundesamtes können
folgende acht Methoden unter „Art des Eingriffs“ angegeben
werden: Curettage, Vakuumaspiration, abdominale Hystero-
tomie, vaginale Hysterotomie, abdominale Hysterektomie,
vaginale Hysterektomie, medikamentös und Mifegyne®/
Wirkstoff Mifepriston. Offensichtlich werden Embryozide
oder Fetozide bislang im Erhebungsvordruck des Statisti-
schen Bundesamts unter „Art des Eingriffs“ nicht abgefragt.
Dies obgleich sie nach Expertenaussage häufiger vorkom-
men als die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs Ge-
bärmutterentfernung (Hysterektomie) und Gebärmutter-
schnitt (Hysterotomie), die laut Bundesstatistik insgesamt
lediglich in 29 von 116 871 Fällen im Jahr 2007 angewandt
wurden, aber dennoch als eigene Erhebungsmerkmale (je-
weils differenziert nach „vaginal“ und „abdominal“) abge-
fragt werden. Für die Ärztin oder den Arzt ist nicht deutlich
erkennbar, unter welcher der acht Rubriken der Embryozid
oder Fetozid eingetragen werden soll. Insofern besteht die
Befürchtung, dass aufgrund der fehlenden Eintragungsmög-

brüche, insbesondere der späten Schwangerschaftsabbrüche,
statistisch nicht vollständig erfasst wird.

Durch die Erweiterung der Erhebungsmerkmale werden
Lücken der Statistik geschlossen und ihre Aussagekraft über
die Art und Anzahl von Schwangerschaftsabbrüchen nach
§ 218a Absatz 2 StGB unter Wahrung des Datenschutzes ge-
stärkt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

II. Begründung der Änderungen
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/12664
(Nummer II der Beschlussempfehlung)

Zu § 2a Absatz 2

Generell muss sich im Zusammenhang mit allen vorgeburt-
lichen Untersuchungen die Beratung von Schwangeren ver-
bessern. Der hier aufgeführte Beratungsansatz setzt sich zu-
sammen aus der ärztlichen Aufklärung über Chancen und
Risiken von vorgeburtlichen Untersuchungen sowie über das
Recht der Schwangeren, solche Untersuchungen ablehnen zu
können, und dem Hinweis auf weitergehende Beratung in
einer unabhängigen Beratungsstelle nach § 2. Damit ist er
sehr umfassend und i. d. R. bei pränataldiagnostischen Un-
tersuchungen, die über die Überwachung einer normal ver-
laufenden Schwangerschaft hinausreichen und mit denen ge-
zielt nach möglichen Fehlbildungen und Erkrankungen beim
ungeborenen Kind gesucht wird, sinnvoll. Das trifft u. a. zu
auf Spezialultraschalluntersuchungen, Fruchtwasseruntersu-
chungen, Nabelschnurpunktionen, Tripletests, Chorionzot-
tenbiopsien. Bei diesen Untersuchungen ist entscheidend,
dass die Frau gut informiert wird und so entscheiden kann, ob
und welche pränataldiagnostischen Untersuchungen sie
durchführen lassen möchte. Nur so wird ihr Recht auf Nicht-
wissen gewahrt.

Zu § 2b Absatz 2

Die Änderung dient der Klarstellung. Im Einvernehmen mit
der Schwangeren vermittelt die Ärztin oder der Arzt einen
Kontakt zu einer Beratungsstelle nach § 3. Die Schwangere
ist dabei völlig frei in ihrer Entscheidung, ob sie das Bera-
tungsangebot nach § 2 in Anspruch nimmt. Die Vermittlung
eines Kontaktes umfasst nicht die Pflicht zur Terminverein-
barung, da diese für die Ärztin oder den Arzt aus objektiven
Gründen unmöglich sein kann. Diese Änderung trägt so den
Bedürfnissen der schwangeren Frau und der ärztlichen Praxis
gleichermaßen Rechnung.

Zu § 2b Absatz 3

Die Ärztin oder der Arzt hat, bevor sie oder er die schriftliche
Feststellung zum Schwangerschaftsabbruch nach medizini-
scher Indikation verfasst, eine ausreichende Bedenkzeit
sicherzustellen. In der Regel liegen zwischen einem ersten
Befund und der Ausstellung der schriftlichen Feststellung
mindestens drei Tage.

Um allen Einzelfällen entsprechen zu können, muss es der
Ärztin oder dem Arzt auch möglich sein, die schriftliche
lichkeit des Embryozids oder Fetozids im Erhebungsvor-
druck die tatsächliche Anzahl der Schwangerschaftsab-

Feststellung vor Ablauf von drei Tagen auszustellen. Dies ist
der Fall, wenn die Schwangerschaft abgebrochen werden

Drucksache 16/12970 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

muss, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib oder
Leben der Schwangeren abzuwenden. Dies ist darüber hinaus
der Fall, wenn die Einhaltung dieser Frist für die Frau eine
besondere Härte darstellt.

III. Begründung der Änderungen
des Antrags auf Drucksache 16/11342
(Nummer III der Beschlussempfehlung)

Die Änderungen sind erforderlich aufgrund der zwischen-
zeitlich erfolgten Verabschiedung des Gendiagnostikgeset-
zes durch den Deutschen Bundestag sowie durch die Einbrin-
gung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Drucksache 16/12664).

Berlin, den 7. Mai 2009

Johannes Singhammer
Berichterstatter

Caren Marks
Berichterstatterin

Kerstin Griese
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

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