BT-Drucksache 16/12932

Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung zum 31. März 2009 - drohendes Desaster zum 1. Januar 2010

Vom 4. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12932
16. Wahlperiode 04. 05. 2009

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag˘delen, Kersten Naumann, Petra Pau,
Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung zum 31. März 2009 – drohendes
Desaster zum 1. Januar 2010

Von den gut 35 000 im Rahmen der gesetzlichen „Altfallregelung“ nach § 104a
und b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilten Aufenthaltserlaubnissen
wurden ca. 80 Prozent nur „auf Probe“ erteilt, weil die Antragstellerinnen und
Antragsteller kein ausreichendes eigenes Einkommen nachweisen konnten
(Stand Ende Februar 2009, Bundestagsdrucksache 16/12247, S. 6 f.). Alle Auf-
enthaltserlaubnisse der „Altfallregelung“ stehen unter dem Vorbehalt, dass die
Einkommenssituation zum 1. Januar 2010 nochmals geprüft wird. Bei den „auf
Probe“ erteilten Aufenthaltserlaubnissen gilt die Besonderheit, dass sie laut
§ 104a Absatz 5 Satz 5 AufenthG auch bei noch nicht entschiedenen Verlänge-
rungsanträgen nicht als fortbestehend gelten. Die Betroffenen werden also zum
1. Januar 2010 unmittelbar ausreisepflichtig, wenn sie keine dauerhafte
Lebensunterhaltssicherung nachweisen konnten. Ihnen droht die Abschiebung,
obwohl sie dann bereits seit mindestens achteinhalb bzw. zehneinhalb Jahren in
Deutschland leben und ihnen die Perspektive eines Daueraufenthalts eröffnet
worden war, nachdem sie alle übrigen Kriterien der „Altfallregelung“ erfüllten:
sie haben sich nichts zu Schulden kommen lassen, ihre Abschiebung nicht ver-
hindert, sprechen gut Deutsch, verfügen über ausreichenden Wohnraum, sind
hier gegebenenfalls zur Schule gegangen usw.

Angesichts der mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zusammenhän-
genden schwierigen Arbeitsmarktlage ist zu befürchten, dass es insbesondere
vielen der nur „auf Probe“ Bleibeberechtigten nicht gelingen wird, eine lebens-
unterhaltssichernde Beschäftigung nachzuweisen, die den gesetzlichen Anfor-
derungen entspricht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die zuvor nur
geduldeten Flüchtlinge einem jahrelangen rechtlichen bzw. faktischen Arbeits-
verbot unterlagen und sie dadurch systematisch über Jahre hinweg desintegriert
und dequalifiziert wurden. Einerseits sind sie dadurch häufig auf prekäre Be-
schäftigungsverhältnisse angewiesen, andererseits ist das nachzuweisende Ein-
kommen selbst in einem Normalarbeitsverhältnis insbesondere bei Familien
nur schwer zu erreichen. Die Bedingung einer eigenständigen Lebensunter-
haltssicherung als Voraussetzung für ein dauerhaftes Bleiberecht erweist sich

vor diesem Hintergrund als unverhältnismäßig. Die gesetzliche „Altfallrege-
lung“ droht grandios zu scheitern, wenn von den zunächst gut 35 000 erteilten
Aufenthaltserlaubnissen zum 1. Januar 2010 vielleicht nur noch 15 000 oder
maximal 20 000 übrig bleiben sollten – in Aussicht gestellt hatte die Fraktion
der SPD im Gesetzgebungsverfahren noch ca. 60 000 Bleiberechtsfälle (vgl.
Plenarprotokoll 16/103, S. 10591 und 10639 f.). Die Fraktion DIE LINKE. hat
deshalb eine entsprechende Gesetzesänderung noch in dieser Legislaturperiode

Drucksache 16/12932 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

vorgeschlagen, um Tausende faktisch längst integrierte Menschen vor einer
Abschiebung ab dem 1. Januar 2010 zu bewahren (vgl. Bundestagsdrucksache
16/12415).

Da die „Altfallregelung“ nur eine einmalige Stichtagsregelung darstellt, bleibt
das von allen Seiten beklagte Problem der „Kettenduldungen“ ohnehin beste-
hen: Zum 28. Februar 2009 lebten von 102 283 geduldeten Personen 63 218
bereits seit mehr als sechs Jahren in Deutschland (vgl. Bundestagsdrucksache
16/12247, S. 6 f.). Diese Zahl ist zwar geringer als vor den Bleiberechtsrege-
lungen der Innenministerkonferenz und des Deutschen Bundestages, sie wird
aber nach Auslaufen der Stichtagsregelungen mangels einer effektiven dauer-
haften Regelung im AufenthG (vgl. § 25 Absatz 5 AufenthG) wieder zunehmen
– schlagartig zum 1. Januar 2010.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Personen haben bis zum 31. März 2009 nach Angaben der Bun-
desländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a oder b AufenthG beantragt
(bitte nach Bundesländern differenzieren)?

2. Wie vielen Personen wurden bis zum 31. März 2009 Aufenthaltserlaubnisse
nach § 104 a oder b AufenthG erteilt (bitte – auch im Folgenden – nach Bun-
desländern differenzieren und Prozentangaben im Vergleich zur Zahl der
Anträge machen)?

a) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG erhalten, weil der
Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bereits gesichert war?

b) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1
Satz 1 AufenthG („auf Probe“) erhalten, weil der Lebensunterhalt durch
Erwerbstätigkeit noch nicht gesichert war?

c) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 2
Satz 1 AufenthG als bei der Einreise noch minderjährige, inzwischen
aber volljährige Kinder erhalten?

d) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 2
Satz 2 AufenthG als unbegleitete Minderjährige erhalten?

e) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b i. V. m.
§ 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG als Minderjährige unter der Bedingung
der Zusage einer Ausreise der Eltern erhalten?

f) Bei wie vielen der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 1
Satz 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse war zuvor eine Aufent-
haltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG erteilt worden?

3. Wie viele der in Frage 1 benannten Anträge wurden bis zum 31. März 2009
abgelehnt (bitte nach Bundesländern differenzieren und Prozentangaben im
Vergleich zur Zahl der Anträge machen)?

4. Welche allgemeinen oder auch genaueren Angaben zu den Gründen der Ab-
lehnung liegen der Bundesregierung vor (soweit möglich nach Bundeslän-
dern differenzieren)

a) zu den Nummern 1 bis 6 des § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Wohn-
raum, Sprachkenntnisse, Schulbesuch der Kinder, Täuschungen bzw. Be-
hinderungen, Extremismus- bzw. Terrorismusverdacht, Straftaten)?

b) dazu, in welchem Umfang Anträge insbesondere deshalb abgelehnt wur-
den, weil davon ausgegangen wurde, dass der Nachweis einer eigenstän-
digen Lebensunterhaltssicherung auch nach Erteilung einer Aufenthalts-

erlaubnis „auf Probe“ nicht erreicht werden kann (alters-, krankheits-
bedingt usw.)?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12932

c) dazu, in welchem Umfang Anträge insbesondere deshalb abgelehnt
wurden, weil ein in der häuslichen Gemeinschaft lebendes Familienmit-
glied Straftaten begangen hat, und wie viele Personen waren betroffen
(vgl. § 104a Absatz 3 Satz 1 AufenthG)?

d) dazu, in welchem Umfang Anträge insbesondere deshalb abgelehnt
wurden, weil die geforderten Aufenthaltszeiten nicht erfüllt waren?

5. Wie viele Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §104a oder b
AufenthG sind noch nicht entschieden worden, und welche Erkenntnisse
hat die Bundesregierung über die Gründe hierfür (bitte nach Bundeslän-
dern differenzieren)?

6. Wie viele Menschen befanden sich zum Stichtag 31. März 2009 in Deutsch-
land, deren Aufenthalt lediglich geduldet oder gestattet wird (bitte diffe-
renzieren), und wie viele von ihnen leben länger als sechs Jahre in
Deutschland (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Bun-
desländern differenzieren und jeweils die Quote der länger als sechs Jahre
hier lebenden Geduldeten an der Gesamtzahl der Geduldeten angeben)?

7. Bei wie vielen der zum 31. März 2009 geduldeten Personen war im Aus-
länderzentralregister ein Widerruf des Asyl- oder Flüchtlingsstatus gespei-
chert, und wie viele von ihnen lebten bereits seit über sechs Jahren in
Deutschland (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und nach
Bundesländern differenzieren)?

8. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse aufgrund der IMK-Bleiberechtsregelung
(IMK = Innenministerkonferenz) wurden bis zum 31. März 2009 erteilt
(bitte nach Bundesländern und den zehn stärksten Herkunftsländern diffe-
renzieren)?

9. Wie lauten die Angaben des Ausländerzentralregisters zum Stand 31. März
2009 zu den nach der „Altfallregelung“ erteilten Aufenthaltserlaubnissen
(bitte entsprechend Frage 2 differenzieren) im Vergleich zu den Angaben
der Bundesländer, und wie sind etwaige Unterschiede zu erklären?

10. Welche Vorkehrungen hat das Bundesministerium des Innern bzw. haben
die Bundesländer getroffen, um die Vielzahl der Vorsprachen und Verlänge-
rungsanträge zum 1. Januar 2010 bearbeiten zu können, die daraus resul-
tiert, dass nach § 104a Absatz 5 Satz 1 AufenthG alle Aufenthaltserlaub-
nisse nach der „Altfallregelung“ mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember
2009 erteilt wurden und zugleich eine Vorsprache zeitnah zu diesem Datum
erfolgen muss, weil andernfalls die Bewertung der Lebensunterhaltssiche-
rung nach Satz 2 des § 104a Absatz 5 AufenthG kaum möglich ist?

11. Ist es zutreffend, dass die „auf Probe“ erteilten Aufenthaltserlaubnisse ab
dem 1. Januar 2010 im Regelfall nicht mehr gültig sein werden, wenn nicht
zuvor rechtzeitig eine dauerhafte eigenständige Lebensunterhaltssicherung
nachgewiesen und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG
erteilt wurde?

a) Was sind die Gründe dafür, dass in diesen Fällen der Aufenthaltsverlän-
gerung – anders als sonst üblich – die so genannte Fiktionswirkung
nicht gelten soll?

b) Was wird in den Fällen geschehen, in denen rechtzeitig gestellte Verlän-
gerungsanträge wegen der absehbaren Überlastung der Ausländerbehör-
den nicht vor dem 31. Dezember 2009 beantwortet werden?

Drucksache 16/12932 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

12. Was sind die konkreten Folgen der fehlenden Fiktionswirkung bei „auf
Probe“ erteilten Aufenthaltserlaubnissen, und ist es insbesondere zutref-
fend,

a) dass die Betroffenen zum 1. Januar 2010 unmittelbar ausreisepflichtig
werden und ihr Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig ist?

b) dass die Betroffenen kraft Gesetz (vgl. § 50 AufenthG) ausreisen müs-
sen und andernfalls abgeschoben werden (vgl. § 58 Absatz 1 und Ab-
satz 2 Nummer 2 AufenthG)?

c) dass die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts negative Folgen
für spätere Anträge auf Aufenthaltsverfestigung (z. B. Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis) hat, weil die vor der Unterbrechung des recht-
mäßigen Aufenthalts liegenden Aufenthaltszeiten nicht berücksichtigt
werden?

d) dass eine geplante Abschiebung in solchen Fällen zuvor zwingend
angekündigt oder angedroht werden muss?

(Bitte jeweils begründen und die Rechtslage darlegen.)

13. Bis zu welchem Datum kann nach Auffassung der Bundesregierung noch
ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der gesetz-
lichen „Altfallregelung“ gestellt werden (bitte begründen)?

14. Wie viele der „auf Probe“ erteilten Aufenthaltserlaubnisse werden nach
grober Einschätzung der Bundesregierung ungefähr zum Jahreswechsel
2009/2010 als Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG
verlängert werden, weil die geforderte eigenständige Lebensunterhalts-
sicherung – anders als zum Zeitpunkt der Ersterteilung – nachgewiesen
werden konnte, und auf welche Argumente, Erkenntnisse, Überlegungen
usw. stützt sie sich bei dieser Einschätzung?

Falls keine Einschätzung vorliegt, weshalb stellt das Ministerium keine
solchen Überlegungen in einer zentralen Frage des Ausländerrechts bzw.
der Migrationspolitik an?

15. Welche Vorteile erwachsen daraus, eine zunächst „auf Probe“ erteilte
Aufenthaltserlaubnis in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1
AufenthG umzuwandeln, sobald eine eigenständige Lebensunterhalts-
sicherung vorliegt, und geht die Bundesregierung davon aus, dass Betrof-
fene dies im Regelfall tun?

16. Wäre die gesetzliche „Altfallregelung“ aus Sicht der Bundesregierung ge-
scheitert, wenn statt der in Aussicht gestellten bis zu 60 000 Bleibeberech-
tigten nach dem Stichtag des 31. Dezember 2009 womöglich nur 15 000
oder vielleicht 20 000 dauerhaft Bleibeberechtigte übrig blieben, und von
welcher Größenordnung dauerhafter Bleiberechtsfälle ging die Bundes-
regierung vor Inkrafttreten der Regelung aus (bitte begründen)?

17. Sieht die Bundesregierung angesichts der historischen, unvorhersehbaren
und von den Betroffenen nicht zu verantwortenden Finanz-, Wirtschafts-
und Arbeitsmarktkrise und den damit verbundenen besonderen Schwierig-
keiten für die ohnehin benachteiligte Gruppe der vormals geduldeten
Flüchtlinge bei der Arbeitssuche die Notwendigkeit einer Lockerung der
ökonomischen Voraussetzungen für ein Bleiberecht aus humanitären Grün-
den (bitte begründen)?

a) Denkt sie daran, die Bedingung der eigenständigen dauerhaften Lebens-
unterhaltssicherung als Voraussetzung einer Verlängerung noch in die-
ser Legislaturperiode zu streichen, und wenn nein, warum nicht?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12932

b) Denkt sie daran, die Frist, innerhalb derer die überwiegend eigenstän-
dige dauerhafte Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen werden muss,
zu verlängern, und wenn nein, warum nicht?

c) Welche Rolle spielt bei diesen Überlegungen der Umstand, dass erst
spät zielgruppenorientierte Arbeitsmarktförderprogramme des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales bzw. des Europäischen Sozial-
fonds wirksam wurden, welche sind dies, wann traten sie in Kraft?

18. Ist der Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Aussage des frühe-
ren Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Dr. Ernst Gottfried
Mahrenholz, bekannt, der darauf hinwies, „dass der Wunsch des Staates,
Sozialkosten zu sparen, nicht gegen den Schutz der Menschenwürde aus-
gespielt werden darf“, dass im Konfliktfalle „immer die Achtung der Men-
schenwürde an erster Stelle“ rangiere und dass, auch wenn soziale Siche-
rungssysteme geringfügig belastet würden, „jeder einzelne Mensch […]
erst einmal eine humanitäre Verpflichtung im Sinne des Paragrafen 1 des
Aufenthaltsgesetzes“ sei (Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 18. Feb-
ruar 2009), und welche Konsequenzen zieht sie hieraus in Bezug auf die
Bedingung einer dauerhaften überwiegend eigenständigen Lebensunter-
haltssicherung als Voraussetzung für ein dauerhaftes Bleiberecht aus hu-
manitären Gründen?

19. Welche Organisationen, Verbände usw. haben sich bereits an die Bundes-
regierung oder das Bundesministerium des Innern gewandt oder sind der
Bundesregierung bekannt, die sich für eine Lockerung der „Altfallrege-
lung“ noch in dieser Legislaturperiode einsetzen, und wie reagiert die Bun-
desregierung hierauf?

20. Ist es aus Sicht der Bundesregierung in Kenntnis der gewöhnlichen Gesetz-
gebungsabläufe nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch möglich und
realistisch, dass eine Änderung des AufenthG, die vor dem 1. Januar 2010
wirksam würde, auch noch in der nächsten Legislaturperiode beschlossen
werden könnte – den politischen Willen hierzu vorausgesetzt (bitte begrün-
den)?

Berlin, den 29. April 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.