BT-Drucksache 16/12898

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 16/10491 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze 2. zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Kurt Hill, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 16/10842 - Stromübertragungsleitungen bedarfsgerecht ausbauen - Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung sowie Energiewende umfassend berücksichtigen 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Kerstin Andreae, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 16/10590 - Stromnetze zukunftsfähig ausbauen 4. zu dem Entwurf einer Entschließung in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften - Drucksachen 16/8148, 16/8393, 16/9477 Ziffer II -

Vom 6. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12898
16. Wahlperiode 06. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie
(9. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10491 –

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der
Höchstspannungsnetze

2. zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Kurt Hill, Dr. Gesine Lötzsch,
Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/10842 –

Stromübertragungsleitungen bedarfsgerecht ausbauen – Bürgerinnen-
und Bürgerbeteiligung sowie Energiewende umfassend berücksichtigen

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Kerstin Andreae, Bärbel
Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/10590 –

Stromnetze zukunftsfähig ausbauen

4. zu dem Entwurf einer Entschließung in der Beschlussempfehlung des Aus-
schusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und

zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
– Drucksachen 16/8148, 16/8393, 16/9477 Ziffer II –

Drucksache 16/12898 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

A. Problem

Zu Nummer 1

Schneller Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes durch den raschen
Ausbau der erneuerbaren Energien, des grenzüberschreitenden Stromhandels
und durch neue konventionelle Kraftwerke; Straffung der Planungs- und Geneh-
migungsverfahren; Bedarfsplan für vordringliche Leitungsbauvorhaben, Ver-
kürzung des Rechtswegs auf eine Instanz bei Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts; Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für Leitungen zur
Netzanbindung von Offshore-Windkraftanlagen.

Zu Nummer 2

Wegfall von Netzgebühren für den Betrieb mehrerer Erneuerbare-Energien-An-
lagen; Besserstellung dezentraler Kraft-Wärme-Kopplung bei Netzgebühren;
Ausbau der Übertragungsleitungen unter Wahrung der Beteiligungsrechte be-
troffener Bürger.

Zu Nummer 3

Gründung einer unabhängigen Netzgesellschaft mit einer Mehrheitsbeteiligung
der öffentlichen Hand vorbereiten; Masterplan „Netzintegration erneuerbarer
Energien“ ausarbeiten; Bau neuer Kuppelstellen zwischen Mitgliedstaaten der
EU voranbringen; Energieleitungsgesetz grundsätzlich überarbeiten.

Zu Nummer 4

Kurzfristige Beseitigung von Netzengpässen mit Hilfe von Optimierung und
Verstärkung, Vorlage eines Konzepts für die Kapazitätserweiterung durch die
Netzbetreiber bei der Bundesnetzagentur.

B. Lösung

Zu Nummer 1

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/10491 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. und Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP
und DIE LINKE.

Zu Nummer 2

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/10842 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Zu Nummer 3

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/10590 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

Zu Nummer 4

Erledigterklärung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD

und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12898

C. Alternativen

Zu den Nummern 1 bis 4

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Zu Nummer 1

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öf-
fentlichen Haushalte.

2. Vollzugsaufwand

Der Vollzugsaufwand bei den Planungs- und Genehmigungsbehörden der Län-
der wird verringert. Prüfungen und Abwägungen zu dem energiewirtschaftli-
chen Bedarf für die in dem Bedarfsplan enthaltenen Vorhaben entfallen. Das
Planfeststellungsverfahren für die Anbindungsleitungen von Offshore-Wind-
energieanlagen ersetzt die bislang notwendigen Einzelgenehmigungen.

Zu den Nummern 2 bis 4

Kosten wurden nicht erörtert.

E. Sonstige Kosten

Zu Nummer 1

Mehrkosten, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die nach dem Energie-
leitungsausbaugesetz mögliche Teilverkabelung von Höchstspannungsleitungen
im Rahmen von vier Pilotprojekten entstehen, können bundesweit auf die Netz-
nutzungsentgelte umgelegt werden. Unmittelbare Auswirkungen auf die Einzel-
preise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-
niveau, sind in begrenztem Umfang durch eine etwaige Teilverkabelung im
Rahmen der vier Pilotprojekte zu erwarten. Andererseits ist infolge des Gesetzes
mit einer Beschleunigung des Netzausbaus zu rechnen. Dies wird einen Beitrag
zur Intensivierung des Wettbewerbs auf dem Strommarkt leisten und damit
günstige Auswirkungen auf die Strompreise haben.

Zu den Nummern 2 bis 4

Kosten wurden nicht erörtert.

F. Bürokratiekosten

Zu Nummer 1

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Es wird eine bestehende Berichtspflicht für die Wirtschaft konkretisiert. Es han-
delt sich lediglich um eine Klarstellung, die der bisherigen Gesetzesauslegung
und Praxis entspricht.

2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger neu ein-
geführt, geändert oder aufgehoben.

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Es werden keine Berichts- oder Informationspflichten für die Verwaltung neu
eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Drucksache 16/12898 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu den Nummern 2 bis 4

Kosten wurden nicht erörtert.

G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Zu den Nummern 1 bis 4

Keine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12898

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1a. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10491 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Mehrkosten“
ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standard-
kostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben
Trasse zu ermitteln.“

cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ermittelten Kosten“ durch
die Wörter „und 2 ermittelten Mehrkosten“ ersetzt.

dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „nach der Länge seines Über-
tragungsnetzes“ durch die Wörter „entsprechend § 9 Absatz 3 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ ersetzt.

ee) Im neuen Satz 6 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Mehr-
kosten“ ersetzt.

b) In § 3 Satz 1 werden das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt
und nach den Wörtern „hierüber einen Bericht“ ein Komma und die
Wörter „erstmalig zum 1. Oktober 2012,“ eingefügt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:

‚1. In § 3 Nummer 19a werden die Wörter „Flüssiggas, sofern es der
Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 dient“ gestrichen und nach
dem Wort „Biogas“ die Wörter „sowie Flüssiggas im Rahmen der
§§ 4 und 49“ angefügt.‘

b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.

c) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

‚4. In § 14 Absatz 1a werden nach den Wörtern „in dessen Netz sie“
die Wörter „unmittelbar oder mittelbar“ sowie nach dem Wort
„vermeiden“ ein Semikolon und die Wörter „dabei gelten die
§§ 12 und 13 entsprechend“ eingefügt.‘

d) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 5 bis 7.

e) Die neue Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

,bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Millimeter“ ein Komma
eingefügt.‘

bb) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „mit einer Nennspan-

nung bis einschließlich 150 Kilovolt“ gestrichen und nach dem
Wort „sollen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

Drucksache 16/12898 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

cc) Folgender Doppelbuchstabe dd wird angefügt:

,dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungslei-
tungen, die nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küs-
tenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren
Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel
bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Ver-
knüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Vertei-
lernetzes,“.‘

f) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

,8. Dem § 49 Absatz 4 EnWG wird folgender Satz 2 angefügt:

„In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Bestimmungen
über die Überprüfung dieser Anlagen durch Sachverständige so-
wie über Anforderungen, die diese Sachverständigen erfüllen
müssen, getroffen werden.“‘

g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9.

h) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10 und wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „Absätze 9 und 10“ wird durch die Angabe „Absätze
5 bis 7“ ersetzt.

bb) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:

„(5) Vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes] beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmi-
gungsverfahren jeweils für Hochspannungsleitungen mit einer
Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr werden nach den bis
dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur
dann als Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsver-
fahren in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes] geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt,
wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt. Vor dem … [ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] beantragte
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren je-
weils für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von
unter 220 Kilovolt werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in der ab … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
geltenden Fassung zu Ende geführt.“

cc) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 6.

dd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Pumpspei-
cherkraftwerke und andere Anlagen zur Speicherung elektrischer
Energie, die bis zum 31. Dezember 2019 in Betrieb gehen, sind
für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsicht-
lich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den
Entgelten für den Netzzugang freigestellt.“

3. Artikel 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b werden vor dem Wort „Erdkabel“ die Wörter „Erwei-
terungsinvestitionen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen auf
neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 kV als Erdkabel, so-
weit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die

Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 1,6
nicht überschreiten und noch kein Planfeststellungs- oder Plangeneh-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/12898

migungsverfahren für die Errichtung einer Freileitung eingeleitet wur-
de, sowie“ eingefügt.

b) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

,e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9. Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Aus-
bau der Stromübertragungskapazitäten und neue grenzüber-
schreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitun-
gen jeweils als Pilotprojekte, die im Rahmen der Ausbau-
planung für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.“‘

4. Folgender neuer Artikel 5 wird eingefügt:

‚Artikel 5
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I
S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2101), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 17 angefügt:

„(17) Verbraucherabgang ist die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1
der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ge-
ändert worden ist.“

2. § 6a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch die An-
gabe „§ 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

b) In Satz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe 㤠7a Abs. 1 Satz 2
und 3“ die Wörter „und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3“
eingefügt.

3. § 7 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe
„Satz 2“ ersetzt.

c) Im bisherigen Satz 5 werden nach den Wörtern „Kleine KWK-An-
lagen“ die Wörter „nach Satz 2 und 3“ eingefügt.

4. § 7a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzierungskosten“
die Wörter „sowie Kosten für die Errichtung von Verbraucheran-
schlussstationen und deren Verbindung zum Verbraucherabgang“
gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Anteil des Zuschlages, der auf die Verbindung des Ver-
teilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem
Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rech-
nung gestellt wird, in Abzug zu bringen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Wi-
derspruchs Gebühren vorsehen.“‘

Drucksache 16/12898 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

5. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.

6. Folgender Artikel 7 wird angefügt:

‚Artikel 7
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

1. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stunden“ ein Komma und die
Wörter „ab dem 1. Januar 2011: 7 000 Stunden,“ eingesetzt.

b) In Satz 4 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

c) In Satz 8 wird das Wort „hat“ durch das Wort „soll“ ersetzt und das
Wort „zu“ gestrichen.

2. In § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Soweit individuelle Netzentgelte im Sinne des § 19 Absatz 2
Satz 2 für das Kalenderjahr 2008 von der Regulierungsbehörde ge-
nehmigt worden und die in § 19 Absatz 2 Satz 2 genannten Vorausset-
zungen im Kalenderjahr 2008 auch tatsächlich eingetreten sind, kann
auf Antrag die Geltungsdauer dieser Genehmigung bis zum 31. De-
zember 2010 verlängert werden. In diesem Falle gelten für den Ver-
längerungszeitraum die Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 Satz 2
und 3 ohne erneute Prüfung als erfüllt; § 19 Absatz 2 Satz 10 findet in-
soweit keine Anwendung. § 19 Absatz 2 Satz 4 findet für den Ver-
längerungszeitraum in seiner ab dem … [einsetzen: Datum des In-
krafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung.“‘

1b. die nachfolgend aufgeführte Entschließung anzunehmen:

„I. Verfahrensbeschleunigung

A. Der Bundestag stellt fest:

1. Die bestehenden und die mit diesem Gesetz geschaffenen Beschleu-
nigungselemente müssen effizient angewandt werden, um die Pla-
nung der dringend benötigten Energieleitungen zu beschleunigen.
Doppelprüfungen im Raumordnungs- und Planfeststellungsverfah-
ren sind zu vermeiden.

2. Die Prüfung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit eines Vor-
habens ist eine Frage der Planrechtfertigung und damit des Planfest-
stellungsverfahrens. Dort wird eine verbindliche Entscheidung über
die Zulässigkeit eines konkreten raumbedeutsamen Vorhabens ge-
troffen. Dem Planfeststellungsverfahren ist das Raumordnungsver-
fahren vorgeschaltet, das der Prüfung der Raumverträglichkeit eines
Vorhabens dient.

B. Der Deutsche Bundestag ersucht die Länder,

von den Möglichkeiten des § 15 Abs. 1 Satz 4 des ab dem 30. Juni 2009
geltenden neuen Raumordnungsgesetzes Gebrauch zu machen. Danach
kann von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei Planun-
gen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass
ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird; die Landesregierun-
gen werden ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
Des Weiteren ersucht der Deutsche Bundestag die Länder, von der in

§ 16 Abs. 2 UVPG vorgesehenen Abschichtungswirkung der Umwelt-
verträglichkeitsprüfung Gebrauch zu machen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/12898

C. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

die Prüfungsgegenstände des Raumordnungs- und des Planfeststel-
lungsverfahrens zur Vermeidung von Doppelprüfungen untergesetzlich
abzugrenzen. Derartige Regelungen sind in die Musterplanungsleit-
linien für Planfeststellungsverfahren aufzunehmen, die derzeit von einer
Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet werden.

II. Hochspannungsgleichstromübertragung

A. Der Deutsche Bundestag stellt fest,

dass die Hochspannungsgleichstromübertragung (HGÜ) eine bedeuten-
de Technologie für den Stromtransport ist, die möglichst bald im deut-
schen Verbundnetz zum Einsatz kommen sollte.

B. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

den Einsatz der HGÜ-Technik im Höchstspannungsübertragungsnetz
bei der nächsten Anpassung des Bedarfsplans zum Energieleitungsaus-
baugesetz entsprechend zu berücksichtigen, wenn konkrete Leitungs-
bauprojekte identifiziert werden, die technisch wie wirtschaftlich effi-
zient sind.“

2. den Antrag auf Drucksache 16/10842 abzulehnen,

3. den Antrag auf Drucksache 16/10590 abzulehnen,

4. den Entwurf einer Entschließung auf Drucksachen 16/8148, 16/8393,
16/9477 Ziffer II für erledigt zu erklären.

Berlin, den 6. Mai 2009

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Edelgard Bulmahn
Vorsitzende

Hans-Josef Fell
Berichterstatter

Um den Ausbau zu beschleunigen, sollen vordringliche
Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 16/10590
Stromtrassen nach dem Vorbild des Fernstraßenausbaus ge-
setzlich geregelt werden. Die entsprechenden Leitungsvor-
haben werden in den Anhang des Gesetzes aufgenommen.

verwiesen.

Zu Nummer 4
Drucksache 16/12898 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Hans-Josef Fell

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung

Zu Nummer 1

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/10491 in seiner 183. Sitzung am 16. Oktober 2008
beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie zur federführenden Beratung und an den Rechtsaus-
schuss, den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung und den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 2

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/10842 in seiner 187. Sitzung am 13. November 2008 be-
raten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung und den Ausschuss für Tourismus zur Mitbera-
tung überwiesen.

Zu Nummer 3

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/10590 in seiner 183. Sitzung am 16.Oktober 2008 beraten
und an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
federführenden Beratung und an den Rechtsausschuss, den
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz, den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung und den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 4

Der Deutsche Bundestag hat die Entschließung unter Ziffer II
der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Drucksache 16/9477
in seiner 167. Sitzung am 6. Juni 2008 gemäß § 82 Absatz 3
der Geschäftsordnung an den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie zur Beratung zurückverwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Nummer 1

Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Ausbau von
Höchstspannungsnetzen notwendig geworden, weil erneuer-
bare Energien im Rahmen des Klimaschutzes verstärkt aus-
gebaut, neue konventionelle Kraftwerke gebaut werden und
weil sich der grenzüberschreitende Stromhandel intensivie-
ren wird.

Bei der Leitungsverbindung von Offshore-Windkraftanla-
gen zur Küste soll ein Planfeststellungsverfahren eingeführt
werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 16/10491 ver-
wiesen.

Zu Nummer 2

Die Antragsteller fordern die Bundesregierung auf, den Aus-
bau des Stromnetzes so zu regeln, dass sowohl die Beteili-
gungsrechte betroffener Bürger und Gemeinden gewahrt
bleiben, als auch den Anforderungen einer klimafreund-
lichen und dezentralen Energieversorgung umfassend Rech-
nung getragen wird.

Dafür sollen bestehende Stromtrassen auf den neuesten
Stand der Technik gebracht werden, ein Leitungsmonitoring
für das Übertragungsnetz etabliert werden und eine dezen-
trale Stromproduktion durch sogenannte Virtuelle Kraftwer-
ke gefördert werden. Ferner seien zur Entlastung der Über-
tragungsnetze dezentrale Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
bei den Netzgebühren besserzustellen.

Der Netzausbau auf 110-kV-Ebene soll nach Willen der An-
tragsteller ausschließlich als Erdkabel durchgeführt werden.
Die Erdkabelvariante bei 380-kV-Projekten soll grundsätz-
lich bei jedem Genehmigungsverfahren in Betracht gezogen
werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 16/10842
verwiesen.

Zu Nummer 3

Die Antragsteller fordern die Bundesregierung auf, die
Gründung einer durch Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen
Hand von den Stromerzeugern weitestgehend unabhängigen
Netzgesellschaft vorzubereiten. Zur Förderung von Investi-
tionen in die technische Optimierung und den grenzüber-
schreitenden Handel mit Strom aus erneuerbaren Energien
soll ein sogenannter Masterplan Netzintegration Erneuer-
barer Energien erarbeitet werden.

Dem Bau neuer Leitungen, die vorrangig der Übertragung
von Strom im Sinne des Erneuerbare Energien Gesetzes
(EEG) dienen, soll im Energieleitungsausbaugesetz eine fest
verankerte Priorität vor anderen Projekten eingeräumt wer-
den. Um sowohl die Akzeptanz der zu bauenden Stromlei-
tungen zu erhöhen als auch die Planung und den Bau zu be-
schleunigen, soll das Energieleitungsausbaugesetz so
überarbeitet werden, dass Hochspannungsleitungen bis zu
150 Kilovolt grundsätzlich unterirdisch zu verlegen sind und
ab 150 Kilovolt, wenn bestimmten Voraussetzungen vorlie-
gen (beispielsweise in der Nähe von Wohngebäuden, Kultur-
denkmälern oder Naturschutzgebieten).
Dabei soll der Rechtsweg auf eine Instanz, das Bundesver-
waltungsgericht, verkürzt werden.

Von den Antragstellern wird darauf hingewiesen, dass für
eine Verwirklichung der ambitionierten Ziele beim Ausbau

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/12898

der erneuerbaren Energien im Strombereich nicht nur der
zeitnahe Ausbau der Stromnetze im Hoch- und Höchstspan-
nungsbereich unter Berücksichtigung von technisch-innova-
tiven Lösungen, sondern auch die kurzfristige Beseitigung
von Netzengpässen mit Hilfe von Optimierung und Verstär-
kung dringend erforderlich seien.

Daher soll die Bundesregierung aufgefordert werden, im
Energieleitungsausbaugesetz und der darin enthaltenen No-
vellierung des Energiewirtschaftsgesetzes die Vorlage eines
Konzepts für die Kapazitätserweiterung durch die Netz-
betreiber bei der Bundesnetzagentur verpflichtend zu veran-
kern. Bei Netzengpässen wegen bestehender und geplanter
EEG- und KK-Anlagen soll der jeweilige Netzbetreiber der
Bundesnetzagentur ein Konzept zur Kapazitätserweiterung
vorlegen und halbjährlich die Umsetzung der darin beschrie-
benen Maßnahmen nachweisen. Die Frage der wirtschaft-
lichen Zumutbarkeit des Netzausbaus bzw. der -optimierung
soll dabei so geregelt werden, dass das im EEG vereinbarte
Ausbauziel von mindestens 30 Prozent Stromanteil des EEG
an der Gesamtstromerzeugung sichergestellt wird.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ziffer II der Drucksache
16/9477 verwiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Nummer 1

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/10491 in der Fassung des Änderungsantrags der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(9)1513 in seiner 139. Sitzung am 6. Mai 2009 be-
raten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der Fassung des Änderungsantrages auf Aus-
schussdrucksache 16(9)1513. Der Rechtsausschuss emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP
und DIE LINKE., den Entschließungsantrag der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(9)1514(neu) anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10491 in der
durch Ausschussdrucksache 16(15)1385 geänderten Fas-
sung in seiner 87. Sitzung am 6. Mai 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs. Der Aus-
schuss empfiehlt, den Entschließungsantrag der Koalitions-
fraktionen auf Ausschussdrucksache 16(15)1386 (neu) mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10491
in seiner 89. Sitzung am 6. Mai 2009 beraten und empfiehlt

GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/10491
in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)626.
Der Ausschuss empfiehlt, den Entschließungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksa-
che 16(16)627(neu) mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE anzunehmen.

Zu Nummer 2

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Antrag auf Drucksache 16/10842 in
seiner 103. Sitzung am 6. Mai 2009 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Antrag auf Drucksache 16/10842 in sei-
ner 89. Sitzung am 6. Mai 2009 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat den Antrag auf Drucksache 16/10842
in seiner 72. Sitzung am 21. Januar 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Antrag auf Druck-
sache 16/10842 in seiner 77. Sitzung am 6. Mai 2009 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Abwesenheit der Fraktion
DIE LINKE., den Antrag abzulehnen.

Zu Nummer 3

Der Rechtsausschuss hat den Antrag auf Drucksache 16/
10590 in seiner 139. Sitzung am 6. Mai 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE., den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Antrag auf Drucksache 16/10590 in
seiner 103. Sitzung am 6. Mai 2009 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Antrag auf Drucksache 16/10590 in seiner 87. Sit-
zung am 6. Mai 2009 beraten und empfiehlt mit den Stim-
mit den Stimmen der Fraktionen der CSU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE

men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei

Drucksache 16/12898 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Antrag ab-
zulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Antrag auf Drucksache 16/10590 in sei-
ner 89. Sitzung am 6. Mai 2009 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
den Antrag abzulehnen.

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 78. Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am 15. Dezem-
ber 2008 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/10491 stattfand, haben die Anhörungsteil-
nehmer schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der
Ausschussdrucksache 16(9)1300 enthalten sind. Folgende
Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:

1) Verbände

● Trimet Aluminium AG

● Europacable

● Bundesnetzagentur

● Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)

● BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirt-
schaft e. V.

● Vattenfall Europe Transmission GmbH

● VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirt-
schaft e. V.

● Bundesverband WindEnergie e. V.

● ZVEI

● BDI.

2) Einzelsachverständige

● Prof. Dr.-Ing. habil Bernd R. Oswald, Universität Han-
nover

● Prof. Dr. Lorenz Jarass M. S., University of Applied
Sciences Wiesbaden.

Nach Auffassung der Trimet Aluminium AG sind EEG-spe-
zifische Netzausbaukosten eindeutig, transparent und verur-
sachergerecht auszuweisen und in Bezug auf die Überwäl-
zung auf die Netznutzer gleichartig zu den direkten EEG-
Kosten zu behandeln.

Die Erdverkabelung von Höchstspannungsleitungen soll nur
dann genehmigt werden, wenn sie entweder kostenneutral zu
Freileitungen oder aus technischen oder rechtlichen Gründen
zwingend erforderlich seien. Landschaftskosmetik könne je-
doch kein zwingender Grund sein.

Die Trimet Aluminium AG spricht sich ferner dafür aus, für
die Festlegung individueller Netzentgelte nach § 19.2
StromNEV die Deckelungsgrenze von derzeit 50 Prozent zu
streichen.

Die durch den Betrieb großer Grundlastnutzer im Netz ver-

Ferner soll der Beitrag stromintensiver Unternehmen zur Si-
cherstellung eines kostengünstigen Netzbetriebs angemes-
sen honoriert werden.

Die Abschaltbarkeit stromintensiver Produktionsanlagen
durch den TSO als Systemdienstleistung zur Vermeidung an-
sonsten anfallender Investitions- und Betriebskosten sei ad-
äquat zu vergüten.

Nach Einschätzung von Europacable belegen verschiedene
Projekte in Europa, dass Teilverkabelungen im Höchstspan-
nungsnetz zu einer Beschleunigung des Netzausbaus beitra-
gen können. Dies wird damit begründet, dass Erdkabel eine
innovative, zuverlässige und bewährte Technologie seien.
Die Erdkabel seien umweltverträglich und die Mehrkosten
aufgrund der höheren Akzeptanz in der Bevölkerung vertret-
bar.

Es wird begrüßt, dass durch Pilotprojekte die Möglichkeit
eröffnet werde, das Potenzial und die Verlässigkeit von Teil-
verkabelungen in Deutschland zu dokumentieren.

Nach Ansicht der Bundesnetzagentur muss verhindert wer-
den, dass Projekte außerhalb des Bedarfsplans einer diskri-
minierenden Verzögerung ausgesetzt würden. Deshalb soll
der Bedarfsplan des Gesetzentwurfs in Bezug auf eine objek-
tive Vordringlichkeit so knapp wie möglich und zugleich so
lang wie nötig ausfallen. Die Verkabelungstechnik eigne sich
weder aus technischen noch aus wirtschaftlichen Gründen
für eine flächendeckende Übertragung von Elektrizität.
Beim Ferntransport von Elektrizität würden HDÜ-Erdkabel
nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und an-
gesichts beschränkter Produktionskapazitäten sei mit langen
Lieferzeiten zu rechnen. Zudem existiere ein gewisses Risi-
ko, dass sich landseitige Erdverkabelungen und Offshore-
Anbindung gegenseitig beeinflussten.

Zunächst soll die tatsächliche Beschleunigungswirkung und
Praxistauglichkeit eines deutlich ausgedehnten Erdkabelein-
satzes untersucht werden. Eine Beschleunigung des Netz-
ausbaus durch Höchstspannungsverkabelung sei durch die
Umstellung der Genehmigungsverfahren mit außergewöhn-
lichen Anstrengungen verbunden. Eine flächendeckende
Erdverkabelung sei aufgrund erheblicher Mehrkosten zum
jetzigen Zeitpunkt nicht mit dem Gebot einer effizienten Be-
triebsführung zu vereinbaren.

Um eine hinreichende Sicherheit der Netze zu gewährleis-
ten, dürften sich dringlich erforderliche Projekte des Netz-
ausbaus nicht weiter verzögern. Solche Verzögerungen wür-
den auch den Zielen eines höheren Anteils Erneuerbarer
Energien am Energieverbrauch sowie einer Verbesserung
der Wettbewerbssituation bei der Stromerzeugung zuwider-
laufen. Daher begrüßt die Bundesnetzagentur wirksame
Maßnahmen zur Reduktion bestehender und zur Vermeidung
zukünftiger Verzögerungen in diesem Zusammenhang.

Nach Meinung der Deutschen Energie-Agentur (dena) ist für
den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien insbeson-
dere die Integration von Windenergieleistungen an Land und
auf See in das elektrische Verbundsystem wichtig. Winden-
ergie habe mittelfristig das größte Potenzial, den Anteil Er-
neuerbarer Energien am Stromverbrauch zu erhöhen. Ein
Stromnetz, das die neuen Erzeugungsstandorte im Norden
miedenen Netzausbauskosten sollen berücksichtigt und an-
gemessen vergütet werden.

und Osten mit den Verbrauchsschwerpunkten in der Mitte
und im Süden des Landes verbinde und das weiterhin eine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/12898

hohe Versorgungssicherheit der Verbraucher gewährleiste,
sei dazu absolut erforderlich.

Die regionale Konzentration des Windenergieausbaus führe
zu stark veränderten Leistungsflüssen, für die das Höchst-
spannungsübertragungsnetz derzeit nicht ausgelegt sei. Netz-
optimierungsmaßnahmen seien also notwendig. Diese be-
treffen den Bau von Querreglern, die Erweiterung bzw.
Ertüchtigung von Schaltanlagen, die Bereitstellung von An-
lagen zur Blindleistungskompensation, den Bau neuer Trans-
formatoren vom 380 kV zum 110 kV Netz, die Umstellung
bestimmter Stromkreise auf eine höhere Spannungsebene
und die Verstärkung von 400 km bestehender Trassen. Darü-
ber hinaus sei das Höchstspannungsübertragungsnetz bis
zum Jahr 2015 auf 851 km, d. h. sechs Trassen zum Nord-
Süd-Transport, auszubauen. Man befürworte ausdrücklich
die Aufnahme dieser Trassen in das Energieleitungsausbau-
gesetz. Diese Trassen seien die Grundlage für die Integration
Erneuerbarer Energien in die Stromversorgung und vermie-
den, dass das Übertragungsnetz zum Engpass bzw. zur be-
grenzenden Größe beim Ausbau der Erneuerbaren Energien
werde. Wichtig sei in diesem Zusammenhang, dass die ein-
zelnen Trassenabschnitte Bausteine einer Gesamtstrategie
seien, mit der mindestens 20 Prozent Erneuerbarer Energien
in die Stromversorgung integriert werden können.

Nach Meinung des Bundesbandes der Energie- und Wasser-
wirtschaft e. V. (BDEW) sollen in Deutschland über die
positiven Ansätze des Gesetzentwurfs hinaus Hindernisse
des Netzausbaus abgebaut und Beschleunigungspotenziale
ausgeschöpft werden.

Bei Bedarf oder auf Antrag der Übertragungsnetzbetreiber
sollten ergänzende Leitungsvorhaben vor Ablauf von fünf
Jahren in den Bedarfsplan aufgenommen werden können.
Um im Voraus sicherzustellen, dass die Regelungen auch im
Raumordnungsverfahren Anwendung finden, sollte der Gel-
tungsbereich neben Planfeststellung und Plangenehmigung
auch das Raumordnungsverfahren umfassen.

Die Leitungstrassen sollten im Rahmen eines Linienbestim-
mungsverfahrens durch eine Behörde verbindlich festgelegt
werden. Dadurch könne zügig über die Fragen der Trassie-
rung und Ausführung neuer Leitungsprojekte diskutiert wer-
den.

Der Gesetzentwurf lasse, so der Verband, den Vorrang des
Baus neuer Freileitungen auf vorhandenen Trassen als wich-
tiges Element der Beschleunigung von Genehmigungsver-
fahren vermissen.

Der Technologie der Erdverkabelung im Höchstspannungs-
bereich steht der BDEW skeptisch gegenüber. Die Technolo-
gie könne eine Verteuerung der Netznutzung und Einschrän-
kungen der Versorgungssicherheit zur Folge haben.

Vor einer rechtlichen Erweiterung der Verkabelungsmög-
lichkeiten sollen zunächst die Durchführung und umfassen-
de Auswertung der Pilotvorhaben abgewartet werden.

Das Kriterium der 200- und 400-Meter-Abstandsregelung
sei im Hinblick auf die Vorsorge vor elektromagnetischen
Feldern zu hinterfragen.

Die Vattenfall Europe Transmission GmbH sieht neue Über-

tungsverbindungen durch die Aufnahme in den Bedarfsplan
schaffe dafür die wesentliche Voraussetzung.

Die zentrale Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten an das
Bundesverwaltungsgericht wird begrüßt. Die Firma befürch-
tet jedoch, dass die gesetzlich vorgeschriebene versuchswei-
se Einführung von Teilverkabelungen dazu führe, dass bei
künftigen Investitionsvorhaben in 380-kV-Leitungen gene-
rell mit der Forderung nach Verkabelung zu rechnen sei.

Die vorgeschlagenen Pilotvorhaben für die Verkabelung von
Übertragungsleitungen sollten als wirklicher Praxistest ge-
nutzt werden, um Auswirkungen der Kabeltechnik auf die
Systemsicherheit, die Ökologie und die langfristige Wirt-
schaftlichkeit der Stromversorgung zu prüfen.

Einer flächendeckenden Verkabelung von Höchstspan-
nungsleitungen oder dem Einsatz völlig neuer, bislang nicht
hinreichend erprobter Techniken der Stromübertragung ste-
he die Firma kritisch gegenüber.

Die bundesweite Wälzung der Kosten für Kabelpilotprojekte
sei hingegen sachgerecht.

Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft
e. V. (VIK) begrüßt die Zielsetzung des Gesetzes zur Be-
schleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze, mit
dem entsprechend dem aktuell bestehenden und in Zukunft
zu erwartenden Bedarf zum Ausbau des deutschen Strom-
übertragungsnetzes eine deutliche Beschleunigung des
Netzausbaus erreicht werden solle.

Kernanliegen des Verbandes seien die Beschleunigung des
notwendigen Netzausbaus, der auf den notwendigen Um-
fang beschränkt werden solle. Dabei sollen auch die Mehr-
kosten nicht das unbedingt Notwendige überschreiben. Erd-
kabel sollen nur dort eingesetzt werden, wo dies technisch
erforderlich sei. Insgesamt sollen die Mehrkosten des Netz-
ausbaus in den bundesweiten EEG-Ausgleichsmechanismus
integriert werden.

Es werde befürchtet, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene
Erleichterung der Erdverkabelung zu Kostensteigerungen
führen werde. Bei der vorgesehenen Möglichkeit der Teil-
verkabelung werde kritisch gesehen, dass diese eine Signal-
wirkung entfalten können. Bei den vorgesehenen Pilotpro-
jekten sollen die erforderlichen Mehrkosten nach Ansicht
des Verbandes nicht über die Netznutzungsentgelte gedeckt
werden. Sofern Mehrkosten entstehen, werde ein bundes-
weiter Ausgleich grundsätzlich als angemessen angesehen.

Der Bundesverband WindEnergie e. V. (BWE) befürwortet
die Absicht der Bundesregierung, die Akzeptanz für den
Ausbau der elektrischen Netze durch den Einsatz von Erd-
kabeln zu erhöhen und ihn auf diese Weise zu beschleunigen.
Durch den raschen Ausbau der Erneuerbaren Energien im
Stromsektor auf der einen Seite und einem bisher zu lang-
samen Umbau der Stromnetze auf der anderen Seiten ergä-
ben sich immer öfter Netzengpässe. Die dann erforderliche
Drosselung der einspeisenden Anlagen verursache steigende
volkswirtschaftliche Kosten und gefährde das Erreichen der
nationalen Klimaschutzziele.

Die Erdverkabelung der regionalen Verteilnetze (110 Kilo-
volt) sei für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien
in Deutschland von elementarer Bedeutung. Damit seien kei-
tragungsleitungen als dringlich an. Die Feststellung der
energiewirtschaftlichen Notwendigkeit bestimmter Lei-

ne oder nur minimale betriebswirtschaftliche Mehrkosten
verbunden. Der Regierungsentwurf ließe keinen sachlichen

Drucksache 16/12898 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Grund erkennen, warum der Ausbau der Hochspannungsnet-
ze (110 Kilovolt) per Erdverkabelung nur auf einen schma-
len Küstenstreifen von 20 Kilometern und auf die Anbin-
dung von Offshore-Windparks begrenzt bleiben solle.

Die Akzeptanz in der Bevölkerung für unterirdisch verlegte
Leitungen sei deutlich höher als bei Freileitungen und auch
die Umsetzungszeiten verkürze sich bei der Erdverkabelung
erheblich. Sie seien daher unerlässlich für die Beschleuni-
gung des Netzausbaus.

Der ZVEI-Fachverband Energietechnik sieht den vorliegen-
den Gesetzentwurf und die Pilotprojekte für den Einsatz von
Höchstspannungserdkabeln positiv. Erdkabel hätten die Ei-
genschaften einer innovativen, zuverlässigen und umwelt-
verträglichen Technologie. Die Pilotprojekte können die Ak-
zeptanz der Netzerweiterungen erhöhen. Neben dem in der
DENA-Studie ermittelten Ausbaubedarf von 850 km Strom-
übertragungstrassen werde die Notwendigkeit einer Neu-
konzeption der Übertragungsstruktur gesehen.

Zur langfristigen Sicherung des geplanten Ausbaus der Er-
neuerbaren Energien solle in ausgewählten weiteren Pilot-
projekten der Beitrag von sog. Stromautobahnen für eine si-
chere und wirtschaftliche Stromversorgung ermittelt
werden, den diese mit verlustarmer Hochspannungs-Gleich-
stromübertragung (HGÜ) für den Transport von Offshore-
Windstrom in den Süden/Südwesten Deutschlands erzielen
können.

Erdkabellösungen erforderten zunächst höhere Investitionen
als Freileitungen, jedoch greife ein Kostenvergleich, der sich
nur auf die Installationskosten einzelner Trassen beziehe, zu
kurz.

In einer Studie des Verbandes in Zusammenarbeit mit der
RWTH Aachen habe man aufgezeigt, dass bereits heute in-
novative Gleichstrom-Lösungen in etwa auf dem Investi-
tionskostenniveau konventioneller Drehstromtechnik liegen
können.

Das heiße beim Kostenvergleich eines konventionellen Netz-
ausbaus mit einer HGÜ-Erdkabellösung zur Übertragung
einer Leistung von 2,2 GW über eine Länge von 590 km ent-
stünden für den durchschnittlichen Haushalt (3 500 kWh/a)
Mehrkosten in Höhe von rund 0,50 Euro/a.

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) unter-
stützt die Bundesregierung, die Genehmigungsverfahren und
die dazu erforderlichen Verfahrensschritte für wesentliche
und dringliche Netzausbauprojekte wirksam zu beschleuni-
gen. Derzeit unterscheide sich die Praxis der Bundesländer
hinsichtlich Umfangs und Gestaltung der Planunterlagen
teilweise erheblich. Gerade bei den regelmäßig Landesgren-
zen übergreifenden Netzausbauprojekten seien diese Unter-
schiede für die einzelnen Antragsteller nur mit großem zeit-
lichem und finanziellem Planungsaufwand zu bewältigen.
Man unterstütze daher das Anliegen, Muster-Planfeststel-
lungsrichtlinien zu erstellen.

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für einen zügigen
Netzausbau sei eine ausreichende Verzinsung von Investi-
tionen in Netzanlagen bzw. die Sicherung eines wirtschaft-
lich nachhaltigen Übertragungsnetzbetriebs. Dabei komme
es nicht allein auf die Festlegung eines angemessenen no-

lösobergrenzen im Rahmen der Anreizregulierung. Insbe-
sondere die Entscheidung des Gesetzgebers, Investitions-
budgets vorzusehen, um Investitionsanreize zu setzen und
mögliche investitionshemmende Effekte der Anreizregulie-
rung zu vermeiden, sei zu begrüßen.

Die ständig steigenden Kosten für Systemdienstleistungen
aufgrund der wachsenden Einspeisung aus Erneuerbaren
Energien sollten nicht in die Netzentgelte eingehen, sondern
als EEG-spezifische Kosten wie die Einspeisevergütungen
in die EEG-Umlage einfließen. Nur so könne Transparenz
über die wahren Kosten des EEG geschaffen werden. Wür-
den wesentliche Kostenregelungen außerhalb des EEG ge-
troffen, schaffe der Gesetzgeber Intransparenz.

Es sei bedauerlich, dass das Gesetz mit Verkabelungs-Pilot-
projekten befrachtet sei. Denn es sei zu befürchten, dass die
als vordringlich benannten Vorhaben nunmehr in den ge-
nannten Teilbereichen neue Genehmigungsverfahren durch-
laufen müssten. Unklarheiten bei der Definition der Krite-
rien, wann ein Kabel zu bauen sei, bergen weitere
Verzögerungsrisiken. Durch den horizontalen Belastungs-
ausgleich würden Landesgesetzgeber geradezu ermutigt,
einen aufwändigen Erdkabelbau für ihr Hoheitsgebiet anzu-
ordnen, da die dadurch entstehenden Zusatzkosten auf alle
Netznutzer umgelegt würden.

Univ.-Prof. a. D. Dr.-Ing. habil. B. R. Oswald vertritt die
Auffassung, dass es unumstritten sei, dass das 380-kV-
Höchstspannungsnetz dringend und zügig ausgebaut werden
müsse. Deshalb begrüße er die Absicht des Gesetzes. Die ge-
planten Pilotprojekte hätten einen bauplanerischen und
raumordnungsmäßigen Hintergrund, aus technischer Sicht
seien die geplanten Abstände von der Wohnbebauung nicht
notwendig. Gegen die Sachabwägung wende er nichts ein, es
dürfe allerdings nicht zu einer einseitigen Entscheidung für
die Erdverkabelung, lediglich auf Grundlage einer Ab-
standsvorschrift führen.

Aufgrund des Vielfachen der Produktions- und Montageauf-
wandes liegen die Investitionskosten von Kabelanlagen ein
Mehrfaches über der von Freileitungen. Die höheren Ge-
samtkosten dürfen aber nicht dazu verleiten, Teilverkabelun-
gen nicht in der erforderlichen Ausstattung auszuführen.

Die aufgeführten Pilotprojekte entsprechen im Wesentlichen
der DENA-Studie. Sie hätten aber nicht den Charakter von
unabhängigen Versuchstrecken. Um die Erdkabel auf ihre
Einsatzfähigkeit zu testen, müssten sie eine Mindestlänge
aufweisen, die signifikante Rückschlüsse auf die Fehlerhäu-
figkeit und die tatsächlichen Kosten zuließe. Diese Projekte
sollten auch wissenschaftlich vorbereitet und begleitet wer-
den.

Prof. Dr. Lorenz Jarass betont, dass die Erhöhung der Über-
tragungsleistung von Höchstspannungsnetzen erforderlich
sei. Die Erhöhung sei jedoch vielfach ohne Netzausbau
durch Leitungsmonitoring und Hochtemperaturseile mög-
lich.

Seiner Meinung nach sei im Regierungsentwurf nicht das ge-
setzlich mehrfach verankerte Kriterium der „Wirtschaft-
lichen Zumutbarkeit“ als Begrenzung für Netzausbau und
Windenergieeinspeisung berücksichtigt. Für Offshore-
Windenergie sei ein neuartiges Höchstspannungsnetz erfor-
minalen Zinssatzes an, sondern auch auf das zeitgerechte
Wirksamwerden der Zinskosten bei der Bestimmung der Er-

derlich. Dabei sei die Priorisierung von Erdkabeln auch im
380-kV-Höchstspannungsbereich sinnvoll. Der Netzneubau

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/12898

sei vor allem erforderlich, weil Betreiber konventioneller
Kraftwerke – im Widerspruch zur Klimaschutzpolitik von
Bundesregierung und EU – auch bei Starkwind weiter ein-
speisen wollen.

Im Übrigen sei die DENA-Netzstudie I rechtlich wie tech-
nisch überholt und könne nicht als Begründung für Art und
Umfang des erforderlichen Netzausbaus dienen.

V. Petitionen

Dem Ausschuss lag eine Petition vor, zu der der Petitions-
ausschuss eines Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefor-
dert hatte.

Der Petent fordert, dass im Rahmen des geplanten Gesetzes
zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
bei den neuen Trassen die Erdverkabelung vorgeschrieben
wird und dass bei Erneuerung/Aufrüstung bestehender Tras-
sen die Erdverkabelung möglich wird.

Dem Anliegen des Petenten wird durch den Gesetzentwurf
nicht entsprochen.

VI. Abgelehnter Änderungsantrag der Fraktion
der FDP

Der folgende von der Fraktion der FDP eingebrachte Ände-
rungsantrag auf den Ausschussdrucksachen 16(9)1518 fand
im Ausschuss keine Mehrheit:

I. Der Bundestag möge beschließen,

den Gesetzentwurf aus Drucksache 16/10491 wie folgt zu
ändern:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 neu
eingefügt:

„Dies gilt auch für Vorhaben, die den in Absatz 1 be-
zeichneten Zwecken dienen und nicht im Bedarfsplan
enthalten sind, wenn die Vorhaben als Freileitungen
auf vorhandenen Trassen verwirklicht werden und
einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. Die Bun-
desnetzagentur prüft auf Antrag des jeweiligen Netz-
betreibers im Einzelfall das Vorliegen dieser Voraus-
setzungen.“
bb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4

neu eingefügt. Die bisherigen Absätze 3 bis 5
werden zu Absätzen 5 bis 7.

Absatz 3 neu
„Der Bedarfsplan entfaltet eine Feststellungswirkung
auch für Raumverträglichkeitsprüfungen in Raum-
ordnungsverfahren. Das gleiche gilt, soweit die Bun-
desnetzagentur Ausbauvorhaben auf vorhandenen
Trassen als vordringlichen Bedarf anerkannt hat.“
Absatz 4 neu
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie bestimmt im Benehmen mit den Landespla-
nungsbehörden der beteiligten Länder die Planung
und Linienführung für einzelne Vorhaben im Sinne
von Art. 1 § 1 Abs.1. Bei der Bestimmung der Linien-
führung sind die von dem Vorhaben berührten öffent-

rens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb
einer Frist von drei Monaten abzuschließen. Bundes-
planungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts-
und Landesplanungen.“

cc) Im neuen Absatz 6 wird folgender Satz 2 neu ein-
gefügt:

„Ferner gehören zu den Vorhaben im Sinne von Ab-
satz 1 Höchst- und Hochspannungsleitungen, die zur
Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des
§ 3 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuer-
baren Energien im Strombereich und zur Änderung
damit zusammenhängender Vorschriften] in der je-
weils geltenden Fassung im Küstenmeer als Seekabel
und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu
dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Ver-
knüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder
Verteilnetzes verlegt werden sollen.“

b) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 wird am Ende folgender Satz ange-
fügt:

„Bei der Abwägung im Sinne von § 43 Satz 1 Energie-
wirtschaftsgesetz ist auch zu prüfen, ob der Einsatz
von Erdkabeln wegen Lieferengpässen in der Produk-
tion zu unverhältnismäßigen Verzögerungen des Vor-
habens führen könnte.“

bb) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den
unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für die Er-
richtung, den Betrieb und die Änderung von Erd-
kabeln nach Maßgabe der von ihnen oder anderen
Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes
an Letztverbraucher gelieferten Strommengen über
eine finanzielle Verrechnung untereinander auszu-
gleichen.

Dazu ermitteln sie die Kosten für die Errichtung, den
Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des
Absatzes 1, die in dem Übertragungsnetz des jeweili-
gen Übertragungsnetzbetreibers in einem Kalender-
jahr anfallen. Die nach Satz 1 ermittelten Kosten aller
Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, soweit sie
einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. Übertra-
gungsnetzbetreiber, die bezogen auf die Stromabgabe
an Letztverbraucher im Bereich ihres Netzes höhere
Kosten zu tragen hatten als es dem Durchschnitt aller
Übertragungsnetzbetreiber entspricht, haben einen
finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis
alle Übertragungsnetzbetreiber eine Belastung tra-
gen, die dem Durchschnittswert für jede Letztverbrau-
chergruppe entspricht. Auf die zu erwartenden Aus-
gleichsbeträge sind monatliche Abschläge zu zahlen.

cc) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
neu eingefügt:

Absatz 5 neu

Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netz-
betreibern die für die Berechnung des Belastungs-
ausgleichs erforderlichen Daten rechtzeitig zur Ver-
fügung zu stellen. Die Übertragungsnetzbetreiber
ermitteln den Saldo bis zum 30. November eines Ka-
lenderjahres und legen der Bundesnetzagentur das
Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten
lichen Belange einschließlich der Umweltverträglich-
keit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfah-

Buchprüfers über die Ausgleichsforderung vor. Jeder
Netzbetreiber kann Einsicht in das Testat verlangen.

Drucksache 16/12898 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Absatz 6 neu:
Für Unternehmen, für die individuelle Netzentgelte
nach § 19 Abs. 2 StromNEV von der Bundesnetzagen-
tur genehmigt wurden, ist eine Erhöhung des Netzent-
geltes durch den Netzbetreiber nicht zulässig, soweit
sie durch Mehrkosten der Erdverkabelung im Ver-
gleich zu den Kosten einer Realisierung des Vorha-
bens als Freileitungen begründet wird.“

c) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch „zwei“ er-
setzt.

bb) Am Ende von § 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Dabei sind insbesondere die technischen, ökologi-
schen und finanziellen Aspekte darzustellen, die Aus-
wirkungen auf die Versorgungssicherheit haben sowie
eine etwaige Beschleunigungswirkung gegenüber
Freileitungen besitzen.“

2. Artikel 2 – das Energiewirtschaftsgesetz wird wie folgt
geändert:

a) Nach Nr. 4 wird eine neue Nummer 5 eingefügt. Die
bisherige Nummer 5 wird Nummer 6:

„5. § 43a wird wie folgt geändert:
Vor Ziffer 1 in § 43a wird folgende neue Ziffer 1 ein-
geführt. Die bisherigen Ziffern 1-7 werden zu Ziffern
2-8:
Die zuständige Behörde hat nach Eingang der An-
tragsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens in-
nerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob die Unterla-
gen vollständig sind, und den Antragssteller ggf.
unverzüglich aufzufordern, diese innerhalb einer an-
gemessenen Frist zu ergänzen.“

b) Nach der neuen Nummer 6 wird eine neue Nummer 7
eingefügt:

„7. In § 43b Nr. 1 EnWG werden folgende Sätze 5
und 6 eingefügt:

„Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einwen-
dungsfrist gibt die Anhörungsbehörde ihre Stellung-
nahme ab und leitet sie zusammen mit den sonstigen
in § 43 a Nr. 5 Satz 3 genannten Unterlagen der
Planfeststellungsbehörde zu. Die Planfeststellungs-
behörde trifft die Entscheidung über die Planfest-
stellung möglichst innerhalb von einem Monat nach
Erhalt der Stellungnahmen gemäß § 43 b Nr. 1 Satz 5
[neu] oder bei Identität von Anhörungs- und Planfest-
stellungsbehörde möglichst innerhalb von zwei Mo-
naten nach Ablauf der Einwendungsfrist.“

II. Begründung

Zu 1. (Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes)

Zu Buchstabe a)

Das Gesetz kann seine volle Beschleunigungswirkung nur
dann entfalten, wenn nicht nur der Neubau sondern in um-
fassender Weise auch die Erneuerung vorhandener Leitun-
gen oder eine Verstärkung der Kapazitäten auf vorhandenen
Trassen einbezogen werden. Für solche Vorhaben besteht
auch ohne Nennung im Bedarfsplan ein vordringlicher Be-
darf, wenn sie im Sinne von Absatz 1 zur Einbindung Erneu-
erbarer Energie, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze
innerhalb der Europäischen Union, als Folge des Anschlus-

Sollte sich aufgrund nachträglicher neuer Erkenntnisse ein
vordringlicher Ausbaubedarf auf vorhandenen Trassen erge-
ben, kann dieser ohne erneutes Tätigwerden des Gesetzge-
bers berücksichtigt werden. Die Beschleunigungswirkung
des Gesetzes sollte sich auf solche Vorhaben allerdings nur
dann erstrecken, wenn das jeweilige Vorhaben den Anforde-
rungen an einen effizienten Netzbetrieb entspricht. Die Prü-
fung dieser Voraussetzungen obliegt der Bundesnetzagentur.

zu bb)

Absatz 3 neu:

Die angestrebte Beschleunigungswirkung bliebe unvollstän-
dig, wenn sie nicht auch in Raumordnungsverfahren der
Länder eine Bindungswirkung hinsichtlich der energiewirt-
schaftlichen Notwendigkeit und dem vordringlichen Bedarf
entfalten würde.

zu Absatz 4 neu:

Vor allem bei länderübergreifenden Leitungsbauvorhaben
sind Verzögerungen durch unterschiedliche Regelungen des
Planungsrechts und Koordinierungsprobleme der jeweiligen
Länderplanungsbehörden nicht auszuschließen. In entspre-
chender Anwendung des aus § 16 Bundesfernstraßenrecht
bekannten und bewährten Instrumentariums der Linienbe-
stimmung durch eine oberste Bundesbehörde könnte hier Ab-
hilfe geschaffen und eine weitere Beschleunigung erreicht
werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie wäre wegen seiner Zuständigkeit für das Energiewirt-
schaftsrecht die geeignete Behörde. Die Übernahme des Vor-
rangs von Bundesplanungen gegenüber Landesplanungen
aus § 16 Abs.3 verhindert Blockaden durch widersprüch-
liche Planungen.

zu cc)

Die Beschleunigungswirkung wäre unvollständig, wenn sie
ausgerechnet die Netzanbindung von Offshore-Anlagen
nicht einbeziehen würde.

Zu Buchstabe b)

zu aa) Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Stellungnahme
zur öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf (Ausschuss-
drs. 16(9)1311) vom 12. Dezember 2008) darauf hingewie-
sen, dass der durch die Pilotprojekte ausgelöste Bedarf an
Erdkabeln die jährliche europäische Fertigungskapazität
überschreiten wird. Die Beschleunigungswirkung würde
konterkariert, wenn sich die im Gesetzentwurf als vordring-
lich bezeichneten Projekte durch die Realisierung als Erdka-
bel unverhältnismäßig verzögerten. Bei den vier Pilotprojek-
ten mit einer Gesamtlänge von ca. 500 km handelt es sich um
Leitungen, deren fristgerechte Fertigstellung für die Sicher-
stellung der Versorgungssicherheit in Deutschland von ent-
scheidender Bedeutung ist. Innerhalb der Prüfung der
einzelnen Erdkabelvorhaben auf ihre planungsrechtliche Zu-
lässigkeit ist daher im Planfeststellungsverfahren oder Plan-
genehmigungsverfahren auch der Aspekt einer möglichen
unverhältnismäßigen zeitlichen Verzögerung durch Liefer-
engpässe zu berücksichtigen.

zu bb)

Durch das Abstellen auf die Leitungslänge würden ostdeut-
sche Letztverbraucher überdurchschnittlich belastet. Dazu
ses neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller
Engpässe im Übertragungsnetz beitragen.

besteht auch sachlich kein Grund. Mit den Ausgleichs-
mechanismen des EEG und des KWKG existieren bereits

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/12898

gesetzliche Vorbilder, die für die Belastungsverteilung den
Anteil am Letztverbraucherabsatz ( §9 Abs.3 KWKG, § 17
Abs.2a EnWG, § 14 EEG) vorsehen.

Absatz 5 neu und Absatz 6 neu

Die Notwendigkeit der Kosten ist durch einen Wirtschafts-
prüfer zu testieren, da es sich um Pilotprojekte handelt, Er-
richtungs- und Betriebserfahrungen noch nicht vorliegen
und ein Effizienzvergleich nach der Anreizregulierungsver-
ordnung nicht in Betracht kommt.

Netznutzer, die als stromintensivste Unternehmen im inter-
nationalen Wettbewerb stehen, würden durch die Umlage
der zu erwartenden erheblichen Mehrkosten für die Erdver-
kabelungsprojekte zusätzlich belastet. Dadurch steigt der be-
reits heute im internationalen Wettbewerb bestehende Wett-
bewerbsnachteil durch hohe Strompreise weiter an. Diese
Unternehmen werden deshalb heute durch die Härtefall-
regelung von der vollen EEG-Umlage freigestellt. Es wäre
widersinnig, wenn diese zu Recht entlasteten Unternehmen
durch Umlage der Mehrkosten für die Pilotprojekte
„Höchstspannungserdkabel“ zusätzlich belastet würden.
Gleichzeitig können diese Unternehmen aber nicht von allen
Kosten, die eine notwendige Weiterentwicklung der Netze
mit sich bringen, freigestellt werden, da auch sie von einem
stabilen und gut ausgebauten Übertragungsnetz profitieren.

Zu Buchstabe c)

zu aa) Angesichts der vielfältigen Unsicherheiten über die
weitere Entwicklung im Kraftwerksneubau und im Ausbau
der Erneuerbaren Energien kann sich eine Änderung des Be-
darfsplans bereits vor Ablauf von fünf Jahren als notwendig
erweisen. Daher wäre eine Überprüfung in einem kürzeren
Intervall sinnvoll.

zu bb) Der Bericht sollte alle für eine Bewertung des Erd-
kabelbaus wesentlichen Punkte enthalten.

Zu 2. (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)

Zu Buchstabe a) (§43b EnWG)

Jedes Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Hoch-
spannungsfreileitungen beginnt mit der Antragstellung des
Netzbetreibers. Erfahrungsgemäß zeigt sich in der Praxis,
dass gerade im Stadium von Antragstellung bis zur Voll-
ständigkeit der Antragsunterlagen und der darauf folgenden
Versendung zur Stellungnahme erhebliche Zeitverzögerun-
gen auftreten. Bereits in dieser frühen Phase kann das Ver-
fahren durch eine schnelle Prüfung der Vollständigkeit der
Antragsunterlagen beschleunigt werden. Eine solch zeitnahe
Überprüfungspflicht wird bereits im Bereich der emissions-
schutzrechtlichen Genehmigung angewendet (§ 7 Abs. 1
9. BImSchV).

Zu Buchstabe b) – (§43b EnWG)

Nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen for-
dert die Anhörungsbehörde die betroffenen Fachbehörden
zur Stellungnahme auf. Diese sowie jeder von dem Vorhaben
Betroffene können innerhalb einer gesetzlichen Frist Ein-
wendungen gegen das Vorhaben erheben. Danach gibt die
Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme ab. Eine Frist ist
hierfür bislang nicht vorgesehen. Um an dieser Stelle Ver-
fahrensverzögerungen zu vermeiden, sollte die Anhörungs-

Zur Beseitigung der in der Praxis häufig anzutreffenden Ver-
zögerungen beim Abfassen des Planfeststellungsbeschlusses
sowie bei der Erteilung der Genehmigung sollte die Plan-
feststellungsbehörde verpflichtet werden, den Planfeststel-
lungsbeschluss nach Möglichkeit innerhalb eines Monats
nach Zugang der Stellungnahmen der Anhörungsbehörden
zu erlassen. Die Monatsfrist stellt die Planfeststellungs-
behörde auch nicht vor Probleme, denn im Regelfall ist der
Plan mit Vorliegen aller Stellungnahmen der Behörden und
anerkannten Vereine, aller Einwendungen sowie der
abschließenden Stellungnahme der Anhörungsbehörde ent-
scheidungsreif. In besonders schwierig zu beurteilenden
Fällen, in denen noch keine Entscheidungsreife vorliegt,
darf die Planfeststellungsbehörde aufgrund der Verwendung
des Terminus „möglichst“ zur Herbeiführung der Entschei-
dungsreife diese Frist verlängern.

VII. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Zu Nummer 1

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10491 in seiner 92. Sit-
zung am 6. Mai 2009 abschließend beraten.

Zu dem Gesetzentwurf brachte die Fraktion der FDP einen
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(9)1518 ein.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zu dem Ge-
setzentwurf auf Drucksache 16/10491 einen Änderungs-
antrag auf Ausschussdrucksache 16(9)1513 und einen Ent-
schließungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(9)1514(neu)
ein.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD führten aus, dass
der vorliegende Gesetzentwurf zum Ausbau von Höchst-
spannungsnetzen notwendig sei, wenn man Klimaschutz, die
Diversifizierung der Erzeugungsstruktur und die Entwick-
lung des Energiebinnenmarktes ausbauen wolle. Der Anteil
der Erneuerbaren Energien liege zurzeit bei 15 Prozent und
steige demnächst auf 16 bis 18 Prozent. Von daher seien der
Netzausbau und der Ausbau anderer Technologien wie die
der Speicherung wichtig. Auch das Thema Offshore-Wind-
anlagenanbindung an das Netz werde durch das Gesetz auf
den Weg gebracht.

Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP greife zum Teil
in die Raumordnungsverfahren der Bundesländer bzw. Län-
der übergreifende Vorhaben ein. Dies erfordere die Zustim-
mung des Bundesrates und bedeute eine Verzögerung. Von
daher sei der jetzt vorgeschlagene Weg richtig. Zudem sei
der Bedarfsplan bereits durch den Änderungsantrag der Ko-
alitionsfraktionen flexibilisiert worden. Auch bei der bun-
desweiten Umlage der Kosten werde auf KWK und EEG
verwiesen, wie von der Fraktion der FDP gefordert. Es wer-
den auch Energie intensive Unternehmen von der Umlage
durch eine Änderung der Stromnetzverordnung entlastet.

Für den zu erwartenden Nachsteuerungsbedarf seien Moni-
toring und Revisionsklauseln vorgesehen.

Um die notwendigen Investitionen auszulösen, sei ein inves-
titionsfreundlicher Regulierungsrahmen erforderlich. Hierzu
trage das vorliegende Gesetz durch den Bedarfsplan und die
behörde angehalten werden, ihre Stellungnahme in einer an-
gemessenen Frist abzugeben.

Beschleunigung des Instanzenweges bei. Künftig soll nach
einem positiven Ergebnis der Pilotvorhaben die Erdverkabe-

Drucksache 16/12898 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lung auf der 380-kV-Ebene voran gebracht werden. Auf der
110-kV-Ebene liegen vielfältige Erfahrungen vor. Da, wo es
wirtschaftlich und der Kostenabstand zu den Freileitungen
nicht zu groß sei, sollen die Investoren ermutigt werden,
dann die Erdverkabelung vorzusehen. In diesem Fällen soll
die Refinanzierung durch die Netzentgelte vorgesehen wer-
den.

Von daher hoffe man auf die Unterstützung des Gesetzent-
wurfes durch die Opposition.

Die Fraktion der FDP begrüßte, dass der Netzausbau nun
beschleunigt werde Bisher betragen die Netzausbauzeiten 10
bis 12 Jahre. Im Änderungsantrag der Fraktion der Fraktion
der FDP werden Beschleunigungsverfahren auch für laufen-
de Netzausbauprojekte vorgeschlagen.

Der Netzausbau von 800 km sei notwendig, das betreffe
auch den bestehenden Netzausbau und den Netzausbau der
Grenzkuppelstellen. Wenn es dort größere Kapazitäten gebe,
dann könne man von mehr Wettbewerb ausgehen, den man
dringend benötige. Deshalb empfehle man die Annahme des
Änderungsantrages. Man befürworte die Pilotprojekte, deren
Ergebnis man erwarte, wolle aber keine grundsätzliche Er-
höhung der Netzkosten.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, man sehe deutliche
Fortschritte gegenüber dem ersten Gesetzentwurf, zu dem
die Anhörung stattgefunden habe. Dies betreffe die Erdver-
kabelung von 110-kV-Leitungen und die Anschlussregelun-
gen für die Offshore-Windparks. Man könne dem Gesetzent-
wurf dennoch nicht zustimmen, weil weiter gehende
Änderungen hinsichtlich Bürgerbeteiligung und Klima-
schutz fehlten.

Es bleibe dabei, dass die Beteiligungsrechte der Bürgerinnen
und Bürger eingeschränkt werden und man vermisse, dass
zur Entlastung der Übertragungsanlagen dezentrale KWK-
Kopplungsanlagen besser gestellt werden. Man hätte es be-
grüßt, wenn auf der 380-kV-Ebene nicht nur Pilotprojekte
gemacht würden, sondern eine Erforderlichkeitsprüfung vo-
rangestellt werde, bei der auch die Erdkabelvariante ver-
pflichtender Teil der Betrachtung und Prüfung seien. Des-
halb werde man dem Gesetzentwurf nicht zustimmen.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht die
Notwendigkeit des Netzausbaus, um mehr Erneuerbare
Energien ins Netz zu integrieren

Man kritisiere, dass die Trassen, die in dem Gesetz festge-
schrieben werden und die dadurch rechtlichen möglichen
Einspruchsmöglichkeiten auf eine Instanz beschränkt wer-
den. Das halte man aus Demokratieaspekten für proble-
matisch. Dadurch werde die wichtige Akzeptanz in der
Bevölkerung verringert. Dass es eine Ausweitung der Erd-
verkabelung auf die 110-kV-Leitungen gebe, werde sehr be-
grüßt. Die von der Fraktion der FDP geforderte Ausweitung
auf alle Leitungen, sei im Prinzip richtig, allerdings seien im
Antrag der Fraktion der FDP weitere Elemente enthalten, de-
nen man nicht zustimmen könne.

Im Gesetzentwurf und im Antrag der FDP werde deutlich,
dass der Auffassung der großen Energiekonzerne, dass die
Erdverkabelung zu teuer sei, gefolgt werde. Man habe in der
Anhörung auch Europacable gehört, die ausgeführt haben,

ge Pilotprojekte. Diese reduziere die Akzeptanz in der Be-
völkerung.

Außerdem sei die Auswahl der Pilotprojekte relativ willkür-
lich.

Positiv werden aber der Anschluss an HGÜ und die Befrei-
ung der Pumpspeicherkraftwerke von den Netzentgelten ge-
sehen.

Insgesamt könne man aber dem Gesetzentwurf aber nicht zu-
stimmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP, den Änderungsantrag der Fraktion der
FDP auf Ausschussdrucksache 16(9)1518 abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenhaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(9)1513 anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE, den
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/
10491 in der durch Ausschussdrucksache 16(9)1513 geän-
derten Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
DIE LINKE., den Entschließungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 16(9)1514(neu) anzunehmen.

Zu Nummer 2

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den An-
trag auf Drucksache 16/10842 in seiner 92. Sitzung am
6. Mai 2009 abschließend beraten.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
den Antrag auf Drucksache 16/10842 abzulehnen.

Zu Nummer 3

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den An-
trag auf Drucksache 16/10590 in seiner 92. Sitzung am
6. Mai 2009 abschließend beraten.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
den Antrag auf Drucksache 16/10590 abzulehnen.

Zu Nummer 4
dass die Erdverkabelung nicht teurer sei. Von daher bedaure
man die Beschränkung der Erdkabel-Technologie auf weni-

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den Ent-
schließungsantrag auf Drucksachen 16/8148, 16/8393,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/12898

16/9477 Ziffer II in seiner 92. Sitzung am 6. Mai 2009 ab-
schließend beraten.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
zu empfehlen, den Entschließungsantrag auf Drucksachen
16/8148, 16/8393, 16/9477 Ziffer II für erledigt zu erklären.

B. Besonderer Teil

Begründung

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung
verwiesen. Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie geänderten oder neu eingefügten Vorschrif-
ten ist Folgendes zu bemerken:

Zu Nummer 1 (Änderung des Energieleitungsausbauge-
setzes)

Zu Buchstabe a

Nur die Mehrkosten der Erdkabelpilotprojekte sollen bun-
desweit umgelegt werden können. Sie werden ermittelt im
Vergleich zu den Kosten einer Freileitung auf derselben
Trasse und zwar nach Standardkostenansätzen. Durch letzte-
res wird eine komplexe individuelle Betrachtung vermieden.

Die bundesweite Umlage der Mehrkosten erfolgt dabei nach
der verbrauchten Strommenge in der jeweiligen Regelzone.

Zu Buchstabe b

Die Frist von drei Jahren ermöglicht eine schnellere, flexiblere
Anpassung des Bedarfsplans, insbesondere eine kurzfristige
Reaktion auf neuere Entwicklungen. Zur Klarstellung wird
auch die erstmalige Vorlage des Berichts festgelegt.

Zu Nummer 2 (Änderung des Energiewirtschaftsgeset-
zes)

Zu Buchstabe a (§ 3 Nummer 19a)

Die Änderung dient der Klarstellung. Flüssiggas ist mit
Blick auf seine Betriebsgefahren in den Anwendungsbereich
des Energiewirtschaftsgesetzes einbezogen worden. Dem-
entsprechend sollte klargestellt werden, dass auf die Flüssig-
gasversorgung nur die §§ 4 und 49 Anwendung finden. Die
Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen bleibt unberührt.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe c (§ 14 Absatz 1a)

Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten.
Absatz 1 verpflichtet die Verteilernetzbetreiber durch die
entsprechende Anwendung der §§ 12 und 13 im Rahmen
ihrer Verteilungsaufgaben, Maßnahmen zur Vermeidung von

ergänzt. Diese wurde im Gesetzgebungsverfahren 2005
nachträglich eingefügt (Bundestagsdrucksache 15/5268).
Nach Absatz 1a sind die Verteilernetzbetreiber auch ver-
pflichtet, Maßnahmen des Übertragungsnetzbetreibers nach
dessen Vorgaben durch eigene Maßnahmen zu unterstützen.
Die Verteilernetzbetreiber sind für die Sicherheit und Zuver-
lässigkeit der Elektrizitätsversorgung also nicht nur durch
selbstständige Maßnahmen nach Absatz 1, sondern auch für
unterstützende Maßnahmen nach Absatz 1a verantwortlich.
Die einschlägigen Vorschriften der §§ 12 und 13, insbeson-
dere auch § 13 Absatz 4, müssen, wenn sie für eigenverant-
wortliche Maßnahmen gelten, erst Recht auch für Maßnah-
men des Verteilernetzbetreiber gelten, die er rechtmäßig
nach den Vorgaben der Übertragungsnetzbetreiber durch-
führt. Außerdem wird klargestellt, dass die betroffenen Net-
ze unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden sein
können.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe e (§ 43 Satz 1 Nummer 3 und 4)

Bei der Änderung des § 43 Satz 1 Nummer 3 wird die Gren-
ze von 150 Kilovolt gestrichen, da künftige Offshore-Anbin-
dungsleitungen infolge der technologischen Entwicklung
möglicherweise mit einer höheren Nennspannung betrieben
werden.

§ 43 Satz 1 Nummer 4 (neu) führt für internationale Gleich-
strom-Seekabel, die keine Offshore-Anbindungsleitungen
i. S. d. Nummer 3 sind, für den Bereich des Küstenmeers
und die landseitige Fortführung als Erdkabel oder Frei-
leitung ein Planfeststellungsverfahren anstelle der bisher in
diesem Bereich notwendigen Einzelgenehmigungen ein. Es
handelt sich dabei insbesondere um internationale Leitungen
für den Stromhandel. Im Gegensatz zu den Offshore-Anbin-
dungsleitungen, die im Rahmen der Anreizregulierung ihre
automatische Anerkennung in § 17 Absatz 2a EnWG und
§§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, und § 23 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 finden, ziehen die Leitungen i. S. d. § 43 Satz 1
Nummer 4 EnWG keine derartige automatische Anerken-
nung nach sich.

Zu Buchstabe f (§ 49)

Der neu eingefügte Satz 2 stellt klar, dass § 49 Absatz 4
EnWG auch die Ermächtigung umfasst, ein Anerkennungs-
verfahren für Sachverständige auszugestalten, die die tech-
nische Sicherheit von Energieanlagen überprüfen. Die
technische Sicherheit von Energieanlagen wird schon heute
zum Teil von behördlich anerkannten Sachverständigen
überprüft. So sieht § 12 der Verordnung über Gashochdruck-
leitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt
geändert durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) vor, dass bestimmte nach der Verord-
nung anerkannte Sachverständige die technische Sicherheit
von Gashochdruckleitungen bestätigen müssen. Die Voraus-
setzungen und das Verfahren für die Anerkennung als Sach-
verständiger sind bisher nicht verordnungsrechtlich geregelt,
Gefährdungen und Störungen im Elektrizitätsverteilernetz
durchzuführen. Die Verpflichtung wird durch Absatz 1a

sondern beruhen auf einer zwischen den Ländern abge-
stimmten Verwaltungspraxis.

Drucksache 16/12898 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376
vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 7.9.2005, S. 22) ist Deutschland – soweit
es eine behördliche Anerkennung von Sachverständigen vor-
schreibt – verpflichtet, das Verfahren und die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung von Sachverständigen in transpa-
renter Weise auf Gesetzes- oder Verordnungsebene zu regeln
und der Anerkennungsentscheidung bundesweite Geltung
beizumessen (vgl. insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe g der Richtlinie 2006/123/EG und Artikel 10 Absatz 4
der Richtlinie 2006/123/EG). Der neu eingefügte Satz soll
unter anderem eine bundesweit einheitliche Umsetzung der
Richtlinien im Bereich der Anerkennung solcher Sachver-
ständiger ermöglichen.

Zu Buchstabe g

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe h

Bei den Doppelbuchstaben aa und cc handelt es sich um eine
redaktionelle Folgeänderung und eine redaktionelle Berich-
tigung.

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 118 Absatz 5 unterscheidet zwischen Hochspannungs-
leitungen mit 220 kV und mehr und Hochspannungsleitun-
gen unter 220 kV. Bei Hochspannungsleitungen mit 220 kV
und mehr gilt das alte Recht fort, es sei denn, dass der Vor-
habensträger die Anwendung des neuen Rechts beantragt.
Die Verfahren für 220 bzw. 380 kV-Leitungen sind zumeist
aufwendig und komplex, zumal derartige Leitungen oft die
Grenzen der Bundesländer überschreiten. Eine Umstellung
auf neues Recht würde zu erheblichen Verzögerungen füh-
ren. Bei Hochspannungsleitungen unter 220 kV gilt aus-
nahmslos das neue Recht. Bei 110 kV-Leitungen erscheint es
vertretbar, auch in laufenden Verfahren auf neues Recht um-
zustellen. Laufende Verfahren sollen auf Grundlage des
neuen Rechts zu Ende geführt werden können, um die Zeit-
verzögerungen zu vermeiden, die durch deren Beendigung
und Neubeginn auf Grundlage neuen Rechts entstehen wür-
den.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der Zubau weiterer Pumpspeicherkraftwerke und anderer
Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ist im Hin-
blick auf die zunehmende Windenergieeinspeisung, verbun-
den mit der derzeitigen konjunkturell bedingten Minderab-
nahme, als kurzfristig wünschenswert einzustufen. Pump-
speicherkraftwerke nehmen in Schwachlastzeiten Strom auf.

Zu Nummer 3 (Änderung der Anreizregulierungsverord-
nung)

Zu Buchstabe a

Die Kosten der Errichtung und des Betriebs inklusive War-

Die Regelung ist daher auf die Errichtung neuer Trassen be-
schränkt. Leitungen auf neuen Trassen sind neue Leitungen,
die das Energieversorgungsnetz des Netzbetreibers tatsäch-
lich verlängern. Umstrukturierung und Erweiterung mit dem
Zweck der Kapazitätserhöhung bestehender Verbindungen
werden von dieser Vorschrift nicht erfasst. Auch erfasst die
Vorschrift nicht solche Vorhaben, für die bereits ein Planfest-
stellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung
einer Freileitung eingeleitet wurde.

Durch die Verwendung des Wortes Gesamtkosten ist klarge-
stellt, dass nicht nur die Investitionskosten sondern auch die
Betriebs- und Instandhaltungskosten in den Gesamtver-
gleich eingehen. Der das Investitionsbudget beantragende
Netzbetreiber muss im Rahmen der Unterlagen des Absatz 3
geeignete Vergleichsplanungen und Vergleichsrechnungen
vorlegen.

Zu Buchstabe b

Mit der Regelung in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 (neu)
ARegV haben Netzbetreiber die Möglichkeit, Pilotprojekte
im Wechselstromverbundnetz zu realisieren. Dabei müssen
nicht die Pilotprojekte selbst den strengen Effizienzmaßstab
erfüllen. Insbesondere sind bei der Effizienzprüfung die
durch den Einsatz von HGÜ-Systemen möglichen Einspa-
rungen beim Ausbau im herkömmlichen Wechselstromnetz
zu berücksichtigen.

Zu Nummer 4 (Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die ansatzfähigen
Investitionskosten nach § 7a Absatz 2 auch den Hausan-
schluss bis zur Übergabestation umfassen.

Zu Nummer 2

Redaktionelle Änderung und Folgeänderung zu § 7a
Absatz 3 – neu –.

Zu Nummer 3

Klarstellung des Gewollten.

Zu Nummer 4

Folgeänderung zu Nummer 1 sowie Klarstellung, dass der
Anteil des Zuschlags, der auf den Hausanschluss entfällt,
von dem Rechnungsbetrag ausdrücklich in Abzug zu brin-
gen ist, der dem Verbraucher für die Herstellung des Haus-
anschlusses von dem Fernwärmeversorgungsunternehmen
in Rechnung gestellt wird.

Zu Nummer 5

Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass die Ermächti-
gung zur Festlegung der Gebühren durch Rechtsverordnung
auch die Schaffung von Gebührenregelungen im Wider-
spruchsverfahren umfasst.
tung eines effizient geplanten Erdkabels übersteigen in der
Regel die Kosten der vergleichbaren Freileitung.

Zu Nummer 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Deutscher Bundestag – 16. ucksache 16/12898
Wahlperiode – 21 – Dr

Zu Nummer 6 (Änderung der Stromnetzentgeltverord-
nung)

Zu Nummer 1

Durch die Absenkung der Kappungsgrenze in § 19 Absatz 2
Satz 4 für besonders stromintensive Letztverbraucher wird
dem tatsächlichen Beitrag dieser Netznutzer zur Vermeidung
der Erhöhung der Netzkosten noch besser Rechnung getra-
gen, als dies bislang schon der Fall gewesen ist.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die vorgesehene
4- wöchige Bearbeitungsfrist des § 19 Absatz 2 Satz 8 auf-
grund der hohen Zahl von Anträgen in der Praxis zu kurz ist.
Der Regulierungsbehörde sollte daher Möglichkeit einge-
räumt werden, diese Frist zumindest in begründeten Einzel-
fällen auch zu verlängern.

Zu Nummer 2

Der neue § 32 Absatz 6 dient dem Schutz solcher Unterneh-
men, die bislang die für die Anwendung des § 19 Absatz 2
Satz 2 erforderlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt haben,
jedoch infolge der derzeitigen Konjunkturlage gezwungen
sind, übergangsweise die Benutzungsstundenzahl bzw. den
Jahresverbrauch zu reduzieren.

Berlin, den 6. Mai 2009

Hans-Josef Fell
Berichterstatter

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