BT-Drucksache 16/12819

a) zu der Verordnung der Bundesregierung -16/12195, 16/12357 Nr. 2.1- Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung b) zu der Verordnung der Bundesregierung -16/12196, 16/12357 Nr. 2.2- Einhundertachtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Vom 30. April 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12819
16. Wahlperiode 30. 04. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

a) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12195, 16/12357 Nr. 2.1 –

Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

b) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12196, 16/12357 Nr. 2.2 –

Einhundertachtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
– Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz –

A. Problem

Zu Buchstabe a

Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung an die Möglichkeiten der elektro-
nischen Einfuhrabfertigung; elektronische Erfassung von Marktbeobachtungs-
daten zur Ein- und Ausfuhr, weitgehende Streichung der papiergestützten Ein-
fuhrkontrollmeldungen; Straf- und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen
Ein- und Ausfuhrverboten gegenüber Iran und Birma/Myanmar; Aktualisierung
von Verweisen auf EG-Recht.

Zu Buchstabe b

Aufhebung von Pflichten der Einfuhrgenehmigung für einen Großteil der Tex-
tilwaren aus der Republik Belarus; Aufhebung von Erfordernissen der Einfuhr-
kontrolle für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Mineralöl und Erdgas.

B. Lösung
Einstimmige Empfehlung, die Aufhebung der Verordnungen nicht zu ver-
langen

C. Alternativen

Keine

Drucksache 16/12819 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Zu Buchstabe a

Die Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung an die Einführung der elektro-
nischen Einfuhrabfertigung wie auch die Straf- und Bußgeldbewehrung von
Embargoverstößen dürften für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige nicht
zu quantifizierende Auswirkungen haben. Durch die elektronische Erfassung
der für die Marktbeobachtung erforderlichen Daten über die Ein- beziehungs-
weise Ausfuhr fallen einmalige Installationskosten beim Bundesministerium der
Finanzen an. Diese können in ihrer Höhe nicht beziffert werden, da sie in die Ge-
samtkonzeption „IT-Verfahren ATLAS“ eingeflossen und Bestandteil des Ver-
trages über die Einführung dieses IT-Verfahrens sind. Zusätzliche Kosten fallen
daher nicht an. Die Kosten für die Installation werden mittels Einsparungen
durch die automatisierte Erfassung und Verarbeitung der Ein- und Ausfuhrdaten
rasch ausgeglichen.

Zu Buchstabe b

Keine

E. Sonstige Kosten

Zu Buchstabe a

Durch die Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung an die Einführung der
elektronischen Einfuhrabfertigung sowie durch die elektronische Erfassung der
für die Marktbeobachtung erforderlichen Daten über die Ein- und Ausfuhr wird
die Wirtschaft von Kosten entlastet. Die Straf- und Bußgeldbewehrung von Em-
bargoverstößen ist für die Wirtschaft weitgehend kostenneutral. Die Höhe der
Kosten ist nicht quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise
und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.

Zu Buchstabe b

Die Verordnung berücksichtigt Änderungen der EG-Einfuhrregelungen: Mit der
Aufhebung von EG-Beschränkungen für Textilwaren aus der Republik Belarus
entfallen Kosten für die Beantragung und Bearbeitung von Einfuhrgenehmigun-
gen und Ausfuhrbescheinigungen in Wirtschaft und Verwaltung. Mit der Strei-
chung von Einfuhrkontrollmeldungserfordernissen entfallen Kosten für die Ab-
gabe und Bearbeitung der Meldungen in Wirtschaft und Verwaltung. Die Höhe
der Kosten ist nicht quantifizierbar. Aufgrund des insgesamt sehr geringen An-
teils der betroffenen Produkte an der Gesamteinfuhr ist mit einer nennenswerten
Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Ver-
braucherpreisniveau nicht zu rechnen.

F. Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

Informationspflichten für die Wirtschaft

Mit der Verordnung werden drei bestehende Informationspflichten in ihrem An-
wendungsbereich eingeschränkt und weitgehend weniger belastende Erfül-
lungsformen vorgesehen. Bei zwei dieser Informationspflichten wird zwar der
Kreis der angabepflichtigen Waren erweitert. Allerdings wird für diese Waren

nur eine wenig belastende Erfüllung der Informationspflicht vorgesehen, näm-
lich die Abgabe mit der elektronischen Ausfuhr- und Einfuhranmeldung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12819

Die Meldepflicht von Mineralölausfuhren in Papierform nach dem bisherigen
§ 15 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) entfällt. Die den bishe-
rigen papiergestützten Mineralölausfuhrmeldungen entsprechenden Daten wer-
den vom Ausführer künftig mit der elektronischen Ausfuhranmeldung abgege-
ben. Die Daten über die Ausfuhr werden bei der Abgabe der elektronischen
Ausfuhranmeldung automatisch erfasst und vom Zentrum für Informationsver-
arbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Auftrag der Zollstellen an das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weitergeleitet. Da-
durch werden etwa 500 Unternehmen der Mineralölbranche entlastet. Die Höhe
der Entlastung bei den Unternehmen ist nicht kalkulierbar, da der Aufwand zum
Ausfüllen des Vordrucks als vernachlässigbar eingestuft worden ist. Der Kreis
der Waren, für die bei der elektronischen Ausfuhranmeldung Angaben zu ma-
chen sind, wird um weitere Mineralölprodukte erweitert, um eine vollständige
Darstellung und Beurteilung des Mineralöl- und Erdgasmarktes zu erreichen
und die Datengrundlage für etwaige Krisenfälle zu verbessern. Dadurch wird die
Wirtschaft nicht zusätzlich belastet, da die Angaben mit der elektronischen Aus-
fuhranmeldung gemacht werden.

Die Pflicht zur Vorlage einer papiergestützten Einfuhrkontrollmeldung nach
§ 27a Absatz 1 AWV entfällt in der überwiegenden Zahl der Fälle. Von der Ver-
pflichtung zur Abgabe einer papiergestützten Einfuhrkontrollmeldung werden
19 970 Unternehmen, überwiegend aus der Landwirtschaft, z. T. aber auch aus
der Energieversorgung, befreit. Da es sich bei der Einfuhrkontrollmeldung um
einen Durchdruck der Einfuhranmeldung in Papierform handelt, ist die Entlas-
tung der Unternehmen allerdings nicht messbar. Durch die Erweiterung der Mi-
neralölprodukte, für die der Einführer mit der elektronischen Einfuhranmeldung
Angaben zur Einfuhr zu machen hat, wird die Wirtschaft nicht zusätzlich belas-
tet, da die Angaben mit der elektronischen Einfuhranmeldung erhoben werden.
Soweit bei der Einfuhr von Waren zur Marktbeobachtung von Einführern
bestimmte Angaben gegenüber dem BAFA oder der Bundesanstalt für Land-
wirtschaft und Ernährung (BLE) zu machen sind (§ 27a Absatz 6 und 7 AWV),
werden die Daten bei der Abgabe der elektronischen Einfuhranmeldung auto-
matisch erfasst und vom ZIVIT im Auftrag der Zollstellen an die Bundesämter
weitergeleitet. Für die bestehende Informationspflicht wird damit weitgehend
eine weniger belastende Erfüllung vorgesehen. § 31 Absatz 1 i. V. m. § 27 Ab-
satz 1 Satz 1 AWV mit der Pflicht zur Beantragung der Einfuhrabfertigung bei
der Einfuhr genehmigungspflichtiger Waren wird ebenfalls an die Möglichkeit
der elektronischen Einfuhrabfertigung angepasst. Bei elektronischer Beantra-
gung der Einfuhrabfertigung und dem damit verbundenen Verzicht auf die Vor-
lage der Einfuhrdokumente in Papierform bei der Zollstelle wird der Zeitauf-
wand pro Einfuhrantrag erheblich reduziert. Geht man im Rahmen der Ex-ante-
Schätzung davon aus, dass im Durchschnitt 97 Prozent der Einführer von der
elektronischen Einfuhrabfertigung Gebrauch machen, werden künftig 83 800
Anträge elektronisch gestellt werden. Die Höhe der Entlastung bei den Unter-
nehmen ist nicht kalkulierbar. Der Aufwand zum Ausfüllen des Vordrucks ist als
vernachlässigbar eingestuft worden, da sich die Verpflichtung zur Beantragung
der Einfuhrabfertigung vorrangig aus den zollrechtlichen Bestimmungen des
EG-Rechts ergibt.

Informationspflichten für die Verwaltung

Mit der Verordnung werden drei Informationspflichten eingeführt. Durch die
weitgehende Aufhebung der papiergestützten Abgabe und Übermittlung der
Ausfuhr- und Einfuhrdaten, die zur Marktbeobachtung erhoben werden, werden
Informationspflichten der Verwaltung zur elektronischen Übermittlung von
Ausfuhr- und Einfuhrdaten in den §§ 15 und 27a Absatz 6 und 7 AWV vorgese-

hen. Die Ausfuhr- und Einfuhrdaten werden elektronisch über das ZIVIT an das
BAFA beziehungsweise die BLE weitergeleitet.

Drucksache 16/12819 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Durch die elektronische Erfassung der erforderlichen Daten für die Marktbeob-
achtung fallen einmalige Installationskosten beim Bundesministerium der Fi-
nanzen an. Diese können in ihrer Höhe nicht beziffert werden, da sie in die Ge-
samtkonzeption „IT-Verfahren ATLAS“ eingeflossen und Bestandteil des
Vertrages zu dessen Einführung sind. Zusätzliche Kosten fallen nicht an. Die
Kosten für die Installation werden durch die Einsparungen aufgrund der automa-
tisierten Erfassung und Verarbeitung der Aus- und Einfuhrdaten rasch ausgegli-
chen.

Informationspflichten für die Bürger

Keine

Zu Buchstabe b

Informationspflichten für die Wirtschaft

Mit der Verordnung wird eine bestehende Informationspflicht geändert. Mit der
Streichung von Einfuhrkontrollmeldungserfordernissen in der Einfuhrliste wird
der Anwendungsbereich des § 27a AWV erheblich eingeschränkt. Da die Infor-
mationspflicht lediglich die Abgabe eines Durchdrucks der Einfuhranmeldung
vorsieht, sind die bürokratischen Entlastungseffekte gering. Die zur Marktbeob-
achtung erforderlichen Einfuhrdaten werden künftig vom Einführer mit der
elektronischen Einfuhranmeldung abgegeben und vom Zentrum für Informati-
onsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) an das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweise die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übermittelt.

Die Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen für Textilwaren aus der Repu-
blik Belarus hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten nach deutschem
Recht. Die Informationspflichten im Zusammenhang mit diesen Einfuhrbe-
schränkungen sind im EG-Recht begründet; über die Anpassung der Einfuhrliste
wird die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Informationspflichten
sichergestellt.

Informationspflichten für die Verwaltung und Bürger

Keine

G. Gleichstellungspolitische Belange

Keine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12819

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die Aufhebung der Verordnungen auf Drucksachen 16/12195 und 16/12196
nicht zu verlangen.

Berlin, den 22. April 2009

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Edelgard Bulmahn Erich G. Fritz
Vorsitzende Berichterstatter

Berlin, den 22. April 2009
I. Überweisung
Die Verordnungen der Bundesregierung auf Drucksachen
16/12195 und 16/12196 wurden am 9. März 2009 gemäß
§ 92 der Geschäftsordnung des Bundestages dem Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie zur federführenden Beratung
sowie dem Auswärtigen Ausschuss (16/12195 und 16/
12196) und dem Rechtsausschuss (16/12195) zur Mitbera-
tung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnungen
Zu Buchstabe a

Die Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Au-
ßenwirtschaftsverordnung (AWV) dient der Anpassung so-
wohl der AWV an neue Möglichkeiten der elektronischen
Einfuhrabfertigung als auch der Straf- und Bußgeldbeweh-
rungen an aktuelle EG-Sanktionsverordnungen.

Durch die elektronische Einfuhrabfertigung mit Hilfe des
„IT-Verfahrens ATLAS“ sind papiergebundene Einfuhr-
dokumente zukünftig nicht mehr erforderlich. Für die Markt-
beobachtung notwendige Daten der Ein- und Ausfuhr kön-
nen in diesem Zusammenhang elektronisch erfasst werden,
um vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informa-
tionstechnik (ZIVIT) an das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) weitergeleitet zu werden.

Die Verordnung dient der Straf- und Bußgeldbewehrung von
Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU gegenüber
Iran. Die Strafbewehrung von Verstößen gegen die Einfuhr-
verbote der EU wird angepasst. In der Verordnung wird gere-
gelt, dass auch die Verbringung von bestimmten Gütern und
Technologien in andere EU-Mitgliedstaaten verboten ist,
wenn dem Verbringer bekannt ist, dass diese über den EU-
Mitgliedstaat in den Iran geliefert werden sollen. Verstöße ge-
gen das Verbringungsverbot werden ebenfalls strafbewehrt.

Die Verordnung stellt klar, dass der Genehmigungsvorbehalt
für die Ausfuhr von Ausrüstung und Technologie für Holz-
einschlag und -verarbeitung sowie die Gewinnung und Verar-
beitung von Metallen und Mineralien, Edelsteinen oder Halb-
edelsteinen auch dann gilt, wenn die Güter in einen anderen
EU-Mitgliedstaat verbracht werden und dem Verbringer be-
kannt ist, dass die Güter nach Birma/Myanmar geliefert wer-
den sollen. Verstöße gegen den Genehmigungsvorbehalt wer-
den strafbewehrt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 16/12195
verwiesen.

Zu Buchstabe b

Mit der Einhundertachtundfünfzigsten Verordnung wird die
Einfuhrliste geändert; berücksichtigt wird die Liberalisie-

gegenüber der Republik Belarus. Das Doppelkontrollverfah-
ren mit mengenmäßigen Beschränkungen und damit die Ein-
fuhrgenehmigungspflicht für einen Teil der Textilwaren aus
der Republik Belarus entfallen. Darüber hinaus wird zur Ent-
lastung der Wirtschaft weitgehend auf die Vorlage von Ein-
fuhrkontrollmeldung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und Mineralölprodukte verzichtet. Die zur Marktbeobach-
tung erforderlichen Einfuhrdaten werden künftig vom Ein-
führer mit der elektronischen Einfuhranmeldung abgegeben
und vom ZIVIT an das BAFA beziehungsweise die Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übermittelt.
Aufgrund des insgesamt eher geringen Anteils der betroffe-
nen Produkte an der Gesamteinfuhr ist nicht mit einer nen-
nenswerten Auswirkung auf die Einzelpreise und auf das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau zu
rechnen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 16/12196
verwiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Auswärtige Ausschuss hat die Verordnungen auf
Drucksachen 16/12195 und 16/12196 in seiner 87. Sitzung
am 22. April 2009 ohne Aussprache zur Kenntnis genom-
men.

Der Rechtsausschuss hat die Verordnung auf Drucksache
16/12195 in seiner 135. Sitzung am 22. April 2009 abschlie-
ßend beraten.

Der Rechtsausschuss beschloss mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
dem Bundestag zu empfehlen, die Aufhebung der Verord-
nung auf Drucksache 16/12195 nicht zu verlangen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Verordnungen auf Drucksachen 16/12195 und 16/12196 in
seiner 91. Sitzung am 22. April 2009 abschließend beraten.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
einstimmig, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, die
Aufhebung der Verordnungen auf Drucksachen 16/12195
und 16/12196 nicht zu verlangen.
Drucksache 16/12819 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Erich G. Fritz

rung des Einfuhrregimes der Europäischen Gemeinschaften
Erich G. Fritz
Berichterstatter

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