BT-Drucksache 16/12722

zu der Verordnung der Bundesregierung -16/12223, 16/12357 Nr. 2.3- Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts

Vom 22. April 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12722
16. Wahlperiode 22. 04. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12223, 16/12357 Nr. 2.3 –

Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts

A. Problem

Die Verordnung zielt darauf ab, die Richtlinie 2006/21/EG in deutsches Recht
umzusetzen. Mit dieser hat der Europäische Gesetzgeber auf Unglücke im
Metallerzbergbau in den Jahren 1998 und 2000 reagiert. Als Konsequenz hier-
aus sieht die Richtlinie ein stringentes Regulierungsinstrumentarium unter Be-
rücksichtigung grenzüberschreitender Aspekte für die Beseitigung und – einge-
schränkt – Verwertung vor, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und
Lagern anfallen. Darüber hinaus sollen bestehende Regelwerke zusammenge-
führt und ihre Regelungstiefe auf den Prüfstand gestellt werden. Die Fortschrei-
bung des Deponierechts soll zügigere Zulassungsverfahren ermöglichen und der
Technik neue Impulse geben. Hierzu sollen die Anforderungen der Abfallabla-
gerungsverordnung und der Deponieverwertungsverordnung in die Deponiever-
ordnung integriert und dabei fortgeschrieben werden. Wegen der Vielzahl der
mit den Neuregelungen zusammenhängenden Änderungen der Deponieverord-
nung wird diese insgesamt neu erlassen. Die Verordnung soll ein wesentliches
Instrument zur Deregulierung und Flexibilisierung des Deponierechts darstel-
len. Um ihren Erlass sicherzustellen, wird die Verordnung noch nicht auf die
Neuregelung des Umweltgesetzbuches gestützt. Durch Artikel 95 des geplanten
Einführungsgesetzes zum Umweltgesetzbuch soll aber sichergestellt werden,
dass die Verordnung als Verordnung nach dem Umweltgesetzbuch fortgilt.

B. Lösung

Zustimmung zu der Verordnung der Bundesregierung

Annahme mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP

gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 16/12722 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Erlass einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG sowie Bei-
behaltung des bestehenden Deponierechts aus sechs Regelwerken. Diese Alter-
native stellt für die Normadressaten eine stark belastende, personalbindende und
schnelle Entscheidungen störende Möglichkeit dar.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12722

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 16/12223 zuzustimmen.

Berlin, den 22. April 2009

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Eva Bulling-Schröter
Vorsitzende und Berichterstatterin

Michael Brand
Berichterstatter

Gerd Bollmann
Berichterstatter

Horst Meierhofer
Berichterstatter

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

gen, die aus den 90er Jahren stammten und bis zur heutigen
Zeit ergänzt worden seien, zu aktualisieren. In der Zwischen-

Die Fraktion DIE LINKE. hob hervor, zentrales Element
des Verordnungsentwurfs sei die Integration der Deponie-
zeit sei, was die Deponierung angehe, einiges passiert. Der
Bundesrat habe nach intensiven Diskussionen zwischen den
Ländern untereinander und dem Bund 131 Änderungen be-
schlossen. Die Bundesregierung habe diese Änderungen alle

verwertungs- und der Abfallablagerungsverordnung in die
Deponieverordnung. Sie begrüße diese Zusammenführung,
habe aber auch kritische Punkte anzumerken. Die Höhe und
Art der Deponiesicherheitsleistungen seien nicht einheitlich
Drucksache 16/12722 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Michael Brand, Gerd Bollmann, Horst Meierhofer,
Eva Bulling-Schröter und Sylvia Kotting-Uhl

I. Überweisung

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache
16/12223 wurde gemäß § 92 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages mit Drucksache 16/12357 Nr. 2.3
zur alleinigen Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Verordnung zielt darauf ab, die Richtlinie 2006/21/EG in
deutsches Recht umzusetzen. Mit dieser hat der Europäische
Gesetzgeber auf Unglücke im Metallerzbergbau in den Jah-
ren 1998 und 2000 reagiert. Als Konsequenz hieraus sieht
die Richtlinie ein stringentes Regulierungsinstrumentarium
unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Aspekte für
die Beseitigung und – eingeschränkt – Verwertung vor, die
beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern anfal-
len. Darüber hinaus sollen bestehende Regelwerke zusam-
mengeführt und ihre Regelungstiefe auf den Prüfstand ge-
stellt werden. Die Fortschreibung des Deponierechts soll
zügigere Zulassungsverfahren ermöglichen und der Technik
neue Impulse geben. Hierzu sollen die Anforderungen der
Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverwertungs-
verordnung in die Deponieverordnung integriert und dabei
fortgeschrieben werden. Wegen der Vielzahl der mit den
Neuregelungen zusammenhängenden Änderungen der De-
ponieverordnung wird diese insgesamt neu erlassen. Die
Verordnung soll ein wesentliches Instrument zur Deregulie-
rung und Flexibilisierung des Deponierechts darstellen. Um
ihren Erlass sicherzustellen, wird die Verordnung noch nicht
auf die Neuregelung des Umweltgesetzbuches gestützt.
Durch Artikel 95 des geplanten Einführungsgesetzes zum
Umweltgesetzbuch soll aber sichergestellt werden, dass die
Verordnung als Verordnung nach dem Umweltgesetzbuch
fortgilt.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Verordnung der Bundesregierung auf
Drucksache 16/12223 in seiner Sitzung am 22. April 2009
beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte klar, es gehe um die
Vereinfachung des Deponierechts, die Zusammenführung
der bislang verschiedenen Vorschriften in eine integrierte
Verordnung. Hiermit werde auch einem Wunsch des Bun-
desrates aus dem Jahr 2002 Rechnung getragen, Regelun-

wichtige Modernisierungen, durchgängige Vereinfachungen
und Entbürokratisierung durch verantwortbare Deregulie-
rung. Es sei eine komplexe und technische Materie, bei der
man auch darauf angewiesen sei, dass eine ordnungsgemäße
Handhabung erfolge. Die Bundesregierung habe – entspre-
chend Ankündigungen im Vorfeld – bereits vor den Beratun-
gen des Bundesrates angedeutet, dass dort viele, teils sehr
spezifische Änderungen erwartet würden. Der eine oder an-
dere habe noch auf der Zielgeraden versucht, seine Partiku-
larinteressen durchzusetzen. Es sei aber richtig gewesen,
klar abzustecken, dass für jeden das gleiche Recht gelte. Das
Ansinnen eines einzelnen Unternehmens aus dem Bereich
der Schrottverwerter, nochmals – nach 2005 auf 2009 – eine
weitere Ausnahmegenehmigung zu erhalten, sei abgelehnt
worden. Ein immer weiteres Aufschieben aufgrund von Par-
tikularinteressen verhindere, dass entsprechend TASi neuere
Verwertungsverfahren in den Markt kämen. Es sei wichtig,
an dem Entwurf festzuhalten, denn neue Verwertungsverfah-
ren kämen dann in den Markt, wenn eine Sache endgültig ge-
regelt sei. Den Beteiligten sei bewusst, dass Abfall den bil-
ligsten Weg nehme. Deswegen sei es richtig, auch auf diesen
neuen Bereich zu setzen.

Die Fraktion der SPD hob hervor, die vorliegende Depo-
nieverordnung integriere die Anforderungen der Abfallab-
lagerungsverordnung und der Deponieverwertungsverord-
nung in die Deponieverordnung. Zugleich würden Anforde-
rungen entflochten, vertretbare Freiräume eröffnet, wobei
der erreichte Stand der Technik mindestens eingehalten und
darüber hinaus seiner Entwicklung ein neuer Impuls gege-
ben werden solle. Insgesamt gehe es auch um die Deregulie-
rung und Flexibilisierung geltenden Rechts. Zügige Zulas-
sungsverfahren würden ermöglicht. Mit der Umsetzung der
Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfäl-
len aus der mineralgewinnenden Industrie gälten künftig
strenge Vorschriften für die Beseitigung von Abfällen, die
beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern anfie-
len. Alle Regelwerke einschließlich der Verwaltungsvor-
schriften zum Grundwasserschutz bildeten ein komplexes
System. Der Bundesrat habe in einer Entschließung anläss-
lich der Zustimmung zur Deponieverordnung im Jahr 2002
die Bundesregierung gebeten, eine neue Deponieverordnung
vorzulegen, die das Deponierecht kodifiziere. Diese Umset-
zung erfolge mit vorliegender Verordnung.

Die Fraktion der FDP begrüßte die Deponieverordnung,
mit der das Ziel einer Rechtsvereinfachung erreicht werde.
Die Einhaltung des Stands der Technik sei ein ganz vernünf-
tiger und unverzichtbarer Punkt, der Berücksichtigung ge-
funden habe.
übernommen. Die Fraktion der CDU/CSU stimme dieser
Fassung der Deponieverordnung zu. Es handele sich um

festgeschrieben. Sie stünden im Ermessen der jeweiligen Be-
hörden. Dies stelle eine unverhältnismäßige Entbürokratisie-

sprünglich gefordert, ein eigenes Buch Bergrecht in das
UGB aufzunehmen. Das Bergrecht habe eine weitgehende
Umweltrelevanz, so dass es einer anderen demokratischen
Kontrolle als der des Bergrechts unterstellt werden müsse.
Dem Problem der Ton- und Kiesgruben, die teilweise illegal
mit Müll befüllt würden und nicht nach Umwelt, sondern
nach Bergrecht genehmigt würden, müsse Einhalt geboten
werden. Schließlich sei kritikwürdig, dass einige Berichts-
pflichten abgeschwächt worden seien, z. B. bestehe nur noch
eine Rückstellprobe bei 500 Tonnen statt bisher bei 2 bis

Problem der Verfüllung von Abgrabungen im Rahmen des
Wasserhaushaltsgesetzes angegangen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
zu empfehlen, der Verordnung der Bundesregierung auf
Drucksache 16/12223 zuzustimmen.

Berlin, den 22. April 2009

Michael Brand
Berichterstatter

Gerd Bollmann
Berichterstatter

Horst Meierhofer
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12722

rung dar. Im Einzelfall könne diese bei entsprechendem Ver-
handlungsgeschick der Betreiber auch dazu führen, dass viel
zu niedrige oder gar keine Sicherheitsleistungen verlangt
würden. Etwaige spätere Kosten gingen dann zu Lasten
öffentlicher Haushalte. Der Abbau der Dokumentations-
pflichten sei ebenfalls zu weitgehend. Unzureichende Doku-
mentationspflichten begünstigten Rechtsbrüche. Ein Bei-
spiel hierfür sei die illegale Ablagerung von Abfällen in
Kies- und Tongruben. Die Fraktion DIE LINKE. lehne die
Verordnung daher ab.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bewertete die
Zusammenfassung verschiedener Verordnungen in einer
Deponieverordnung als vernünftig. Damit werde Vereinfa-
chung und Bürokratieabbau Rechnung getragen. Kritisch be-
urteile man aber, dass ein Teil der Ablagerungsstätten weiter-
hin Bergrecht unterstellt bleibe. Sinnvoll sei eine Forderung
der Deutschen Entsorgungswirtschaft e. V. (BDE), die aber
keinen Niederschlag in der Verordnung gefunden habe. Der
BDE habe vorgeschlagen, den neuen § 12a in die Bundesbo-
denschutzverordnung einzufügen und damit die Problematik
der Ersatzbaustoffe so zu regeln, dass de facto bestehenden
Regelungslücken zwischen Abfall-, Berg- und Bodenschutz-
recht endlich geschlossen werden könnten. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe darüber hinaus ur-

200 Tonnen Abfallmenge zur Kontrolle der Deklarierung.
Gerade die Chargen, die als unbedenklich gälten und nicht
unter der besonderen Kontrollpflicht stünden, seien in der
Vergangenheit besonders zu Missbrauch und Betrug genutzt
worden. Dies betreffe die illegalen Müllablagerungen in
Kies- und Tongruben, die zum Teil sogar als Deponien zuge-
lassen worden seien. Der Status Quo für die Wirtschaft wer-
de durch den Abbau von Bürokratie verbessert. Damit gehe
aber keine Optimierung der materiellen Anforderungen an
die Deponierung von Abfällen einher.

Die Bundesregierung stellte klar, die vorliegende Deponie-
verordnung regele die Beseitigung von Abfällen in Depo-
nien. Sie gelte auch für Abfälle, die in nach Bergrecht geneh-
migten Deponien abgelagert würden. Die illegale Entsor-
gung in Ton- und Kiesgruben sei gerade keine Deponierung,
die der Deponieverordnung unterliege, sondern die Verwer-
tung von Abfällen. Deshalb könne der Vorschlag des Bun-
desverbandes der Deutschen Entsorgungswirtschaft e. V.
(BDE) zu Artikel 12a Bundesbodenschutzgesetz, die Ver-
wertung von Boden und bodenähnlichen Materialien in Ab-
grabung und Auffüllung, nicht in der Deponieverordnung
geregelt werden. Es werde eine sog. Ersatzbaustoffverord-
nung vorbereitet, die aufbereitete Abfälle als Ersatzbaustoffe
in technischen Anwendungen betreffe. Ferner werde das

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.