BT-Drucksache 16/12721

a) zu demGesetzentwurf der Bundesregierung -16/12227, 16/12301- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/11917- Schadstoffbelastung durch Batterien begrenzen

Vom 22. April 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12721
16. Wahlperiode 22. 04. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12227, 16/12301 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen
Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel
Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/11917 –

Schadstoffbelastung durch Batterien begrenzen

A. Problem

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf, der die bisherige Batterieverordnung ablösen soll, wer-
den die europäischen Vorgaben bezüglich des Inverkehrbringens, der Rück-
nahme und der umweltverträglichen Entsorgung von Batterien und Akkumu-
latoren in nationales Recht umgesetzt. Unter anderem soll der Einsatz von
Cadmium bei der Batterie- und Akkumulatorenproduktion eingeschränkt und
die Hersteller zum Aufbau und Betrieb von Rücknahmestrukturen verpflichtet
werden, um die ordnungsgemäße Verwertung sicherzustellen. Es sollen verbind-
liche Sammelquoten für die Rücknahme von Gerätebatterien eingeführt werden.
Die Hersteller sollen verpflichtet werden, ihre Marktteilnahme gegenüber einem
zentralen Melderegister anzuzeigen und ihre Produkte hinsichtlich ihres Schad-
stoffgehaltes zu kennzeichnen.

Zu Buchstabe b

Die Antragsteller stellen fest, dass der Verbrauch an Batterien, die eine Vielzahl
von Schadstoffen enthalten, in den vergangenen Jahren stark gestiegen ist. Der
Gesetzentwurf der Bundesregierung trägt aus Sicht der Antragsteller der Ent-
wicklung nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Mit einer Sammelquote von
35 Prozent, die die Bundesregierung ab dem Jahr 2012 vorsehe, würde die der-

Drucksache 16/12721 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zeitige Quote von 42 Prozent sogar unterschritten. Die Bundesregierung wird
daher unter anderem aufgefordert,

● im geplanten Batteriegesetz keine Ausnahmen von der Einhaltung des Grenz-
wertes für den Einsatz von Quecksilber und Cadmium zuzulassen,

● den Einsatz von Primärbatterien durch geeignete Regelungen zu begrenzen,

● zur Gewährleistung einer nahezu vollständigen stofflichen Verwertung von
Altbatterien die Pfandpflicht auf alle Batterien auszuweiten.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 16/12227, 16/12301 in geän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/11917 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12721

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12227, 16/12301 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In Satz 1 der Fußnote zur Gesetzesüberschrift werden die Wörter „die
durch die Richtlinie 2008/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 76 vom 19. 3. 2008, S. 39)“ durch die
Wörter „die zuletzt durch die Richtlinie 2008/103/EG (ABl. L 327 vom
5. 12. 2008, S. 7)“ ersetzt.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Angaben zu § 4 und § 5 werden wie folgt gefasst:

㤠4 Anzeigepflichten der Hersteller

§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller“.

b) In § 1 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und § 54 Absatz 1 Satz 1“
durch die Wörter „, § 54 Absatz 1 Satz 1 und § 58“ ersetzt.

c) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „22“ ersetzt.

bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

‚(5) „Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich für
industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für
Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahr-
zeugen bestimmt sind. Fahrzeugbatterien sind keine Industrie-
batterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Ge-
rätebatterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über
Industriebatterien anzuwenden.‘

cc) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

‚(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die stoffliche Verwertung im
Sinne von § 4 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes.‘

dd) Absatz 15 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 2 werden die Wörter „ihre Marktteilnahme“ durch
das Wort „sich“ ersetzt.

bbb) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

ee) In Absatz 17 werden die Wörter „der auf der Grundlage von § 52
Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung“ durch die Wörter „des § 52 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes“ ersetzt.

ff) Nach Absatz 20 werden folgende Absätze 21 und 22 angefügt:

‚(21) „Chemisches System“ ist die Zusammensetzung der für
die Energiespeicherung in einer Batterie maßgeblichen Stoffe.

(22) „Typengruppe“ ist die Zusammenfassung vergleichbarer
Baugrößen von Batterien mit dem gleichen chemischen System.‘

Drucksache 16/12721 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

d) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „ihre Marktteilnahme“ durch das
Wort „dies“ ersetzt.

e) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller“.

bb) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batterien im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem
Umweltbundesamt unter Angabe der durch Rechtsverordnung
nach § 20 Nummer 1 festgelegten Daten anzuzeigen. Änderungen
der nach Satz 1 angezeigten Daten sowie die dauerhafte Aufgabe
des Inverkehrbringens sind dem Umweltbundesamt unverzüglich
mitzuteilen.“

f) In § 5 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller“.

g) § 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter
„in Verbindung mit Absatz 3“ eingefügt.

bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In den Nummern 7 und 8 werden jeweils vor dem Wort „Sys-
temen“ das Wort „chemischen“ eingefügt.

bbb) In Nummer 8 werden die Wörter „den für die Abfallwirt-
schaft zuständigen obersten Landesbehörden“ durch die
Wörter „dem Umweltbundesamt“ ersetzt.

h) § 7 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Eingang der vollständigen Un-
terlagen bei der zuständigen Behörde.“

bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

㤠6 Absatz 3 Nummer 9 ist auf den gemeinsam beauftragten Drit-
ten entsprechend anzuwenden.“

cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmigtes her-
stellereigenes Rücknahmesystem betreiben, können anderen
Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes Rück-
nahmesystem betreiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortie-
rung und Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in
Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr ge-
bracht und durch das herstellereigene Rücknahmesystem ord-
nungsgemäß entsorgt worden sind. Der Anspruch umfasst auch die
anteiligen Gemeinkosten des herstellereigenen Rücknahme-
systems.“

i) Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen
zur Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller besteht nicht.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12721

j) In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe „ABl. L 190 vom 12. 7. 2006,
S. 1“ die Angabe „, L 318 vom 28. 11. 2008, S. 15“ eingefügt.

k) § 15 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wörter „den für die
Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden und“
gestrichen.

bbb) Im Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 wird jeweils vor dem Wort
„Systemen“ das Wort „chemischen“ eingefügt.

ccc) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbundes-
amtes in einer von einem unabhängigen Sachverständigen
geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Das Gemein-
same Rücknahmesystem veröffentlicht die nach Satz 1 vor-
zulegende Dokumentation mit Ausnahme der Angaben nach
Satz 1 Nummer 7 binnen eines Monats nach Vorlage beim
Umweltbundesamt auf seiner Internetseite.“

bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 entsprechend; Absatz 1 Satz 1 ist da-
bei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dokumentation dem
Umweltbundesamt und der Behörde vorzulegen ist, die die Ge-
nehmigung nach § 7 Absatz 1 erteilt hat.“

l) § 21 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem die Anordnungen treffen, die erforderlich sind,
um die Einhaltung der Vorgaben aus § 6 Absatz 3 und der Verwer-
tungsanforderungen aus § 14 dauerhaft sicherzustellen.“

bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“

m) § 22 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden die Nummern 5 und 6 wie folgt gefasst:

„5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 20 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Ab-
satz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig verwertet,

6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1
Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort ge-
nannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
beseitigt,“.

bb) In Absatz 3 wird die Angabe „2 bis 4“ durch die Angabe „2, 4“ er-
setzt.

Drucksache 16/12721 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

‚1. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Abfallgesetzes“ wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Transportgenehmigungsver-
ordnung“ werden die Wörter „ , § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I
S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist und § 7 des
Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008
(BGBl. I S. 258)“ eingefügt.‘

b) Die Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.

c) In der neuen Nummer 4 wird vor dem Wort „System“ das Wort „che-
mische“ eingefügt.

b) den Antrag auf Drucksache 16/11917 abzulehnen.

Berlin, den 22. April 2009

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Eva Bulling-Schröter
Vorsitzende und Berichterstatterin

Michael Brand
Berichterstatter

Gerd Bollmann
Berichterstatter

Horst Meierhofer
Berichterstatter

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/12721

Bericht der Abgeordneten Michael Brand, Gerd Bollmann, Horst Meierhofer,
Eva Bulling-Schröter und Sylvia Kotting-Uhl

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen
16/12227, 16/12301 wurde in der 211. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 19. März 2009 zur federführenden
Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Antrag auf Drucksache 16/11917 wurde in der 211. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 19. März 2009 zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie sowie den
Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf, der die bisherige Batterieverord-
nung ablösen soll, werden die europäischen Vorgaben
bezüglich des Inverkehrbringens, der Rücknahme und der
umweltverträglichen Entsorgung von Batterien und Akku-
mulatoren in nationales Recht umgesetzt. Unter anderem soll
der Einsatz von Cadmium bei der Batterie- und Akkumu-
latorenproduktion eingeschränkt und die Hersteller zum
Aufbau und Betrieb von Rücknahmestrukturen verpflichtet
werden, um die ordnungsgemäße Verwertung sicherzustel-
len. Es sollen verbindliche Sammelquoten für die Rücknah-
me von Gerätebatterien eingeführt werden. Die Hersteller
sollen verpflichtet werden, ihre Marktteilnahme gegenüber
einem zentralen Melderegister anzuzeigen und ihre Produkte
hinsichtlich ihres Schadstoffgehaltes zu kennzeichnen.

Zu Buchstabe b

Die Antragsteller stellen fest, dass der Verbrauch an Batte-
rien, die eine Vielzahl von Schadstoffen enthalten, in den
vergangenen Jahren stark gestiegen ist. Der Gesetzentwurf
der Bundesregierung trägt aus Sicht der Antragsteller der
Entwicklung nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Mit
einer Sammelquote von 35 Prozent, die die Bundesregierung
ab dem Jahr 2012 vorsehe, würde die derzeitige Quote von
42 Prozent sogar unterschritten. Die Bundesregierung wird
daher unter anderem aufgefordert,

● im geplanten Batteriegesetz keine Ausnahmen von der
Einhaltung des Grenzwertes für den Einsatz von Queck-
silber und Cadmium zuzulassen,

● den Einsatz von Primärbatterien durch geeignete Rege-
lungen zu begrenzen,

● zur Gewährleistung einer nahezu vollständigen stoff-
lichen Verwertung von Altbatterien die Pfandpflicht auf
alle Batterien auszuweiten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag auf Drucksache 16/11917 in seiner Sitzung am
22. April 2009 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Antrag auf Druck-
sache 16/11917 in seiner Sitzung am 22. April 2009 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag
abzulehnen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksachen 16/12227, 16/12301 in seiner 88. Sitzung am
22. April 2009 beraten.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Antrag auf Drucksache 16/11917 in seiner
88. Sitzung am 22. April 2009 beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass der Gesetzent-
wurf überwiegend die Umsetzung der EU-Richtlinie bein-
halte. Die Fraktion der CDU/CSU betrachte es als Erfolg des
bereits seit zehn Jahren etablierten Rücknahmesystems in
Deutschland, dass bereits heute die im Batteriegesetz vorge-
sehene Rücknahmequote von 35 Prozent ab dem Jahr 2012
mit 41 Prozent erfüllt werde und somit auch die ab dem Jahr
2016 geltende Quote von 45 Prozent sicher ebenfalls erfüllt
werden könne. Ebenso begrüße die Fraktion der CDU/CSU
die künftige weitere Beschränkung der Verwendung von
Cadmium sowie die Einführung eines Melderegisters zur
Gewährleistung einer verantwortungsvolle Rücknahme und
Entsorgung für alle Hersteller und zur Bekämpfung von
Trittbrettfahrern und anderem Missbrauch.

Durch das in Deutschland seit zehn Jahren erfolgreiches Sys-
tem würden weit höhere Rücknahmequoten als die in der
Vorgabe der Batterierichtlinie erreicht.

Die Fraktion der CDU/CSU betone in diesem Zusammen-
hang ausdrücklich die stabilisierende und den Wettbewerb
stärkende Rolle der mehr als 400 Sammler. Kritisch müsse
hier zum Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit (BMU) angemerkt werden,
dass diese zum Teil diskriminiert würden und Gefahr liefen,
durch Verträge zwischen Herstellern und Handel vom Wett-
bewerb um den wichtigen Stoffstrom Altbatterien ausge-
schlossen zu werden.

Dieses Aussperren des Mittelstandes durch den Gesetzent-
wurf des BMU sei und bleibe ein Makel. Dass die Umset-

Drucksache 16/12721 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zung der EU-Richtlinie spät erfolge, liege an der EU, die mit
Durchführungsbestimmungen noch immer auf sich warten
lasse. Die Fraktion der CDU/CSU fordere im Blick auf die
dadurch erforderlichen zahlreichen Verordnungsermächti-
gungen auf, eine enge Abstimmung mit dem Parlament zu
suchen und die Ermächtigungen nicht zu überdehnen.

Man bedaure als Fraktion der CDU/CSU, dass es in Gesprä-
chen mit der Fraktion der SPD nicht mehr gelungen sei, die
erfolgreiche Praxis aus den letzten zehn Jahren erfolgreich
abzusichern und die Aussperrung des Mittelstandes aus dem
Sammlungs- und Verwertungsprozess zurückzuweisen. Im
Gegensatz zu erkennbar übertriebenen Formulierungen wer-
de niemand künftig das Problem haben, auf Gehwegen über
alte Autobatterien zu stolpern. Die Erfahrung der vergange-
nen Jahre zeige vielmehr, dass dieses ungeeignete Argument
ein Vorwand sei, um fachlich qualifizierte mittelständischen
Entsorger bewusst von der Sammlung auszuschließen.

Die Fraktion der CDU/CSU wende sich bei allem Eintreten
für die Verantwortung und die Rechte der Kommunen den-
noch entschieden gegen eine von manchen in der Fraktion
der SPD offenbar angesteuerte totale Dominanz der Kom-
munen in der Abfallwirtschaft und die damit verbundene
Schwächung des regionalen Mittelstandes. Es komme zwi-
schen Kommune und Mittelstand vielmehr auf faire Partner-
schaft statt einer Gegnerschaft an. Insofern sehe die Fraktion
der CDU/CSU bereits für die kommende Wahlperiode einen
Korrekturbedarf am heute auf den Weg gebrachten Gesetz.
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 16/11917 verfolge zwar prinzipiell mit dem
Schutz der Umwelt eine richtige Richtung, schlage jedoch
einmal mehr falsche Instrumente und eine starke Überregu-
lierung vor. Die Fraktion der CDU/CSU könne Überregulie-
rungen wie eine komplette Ausdehnung der Pfandpflicht auf
alle Batterien oder radikale Quoten trotz enormer Übererfül-
lung der bisherigen Quoten nicht akzeptieren. Wenn man die
deutsche Vorreiterrolle in der EU weiter innehaben wolle,
könne man diese nicht mit dauernder Überdehnung konter-
karieren wollen. Vor diesem Hintergrund lehne man die An-
träge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Heute gehe es darum, die Umsetzung der EU-Richtlinie trotz
der Mängel und des Makels beim Mittelstand anzugehen.
Daher bittet die Fraktion der CDU/CSU um Zustimmung zu
dem vorliegenden Gesetzesentwurf.

Die Fraktion der SPD bewertete das Gesetz grundsätzlich
positiv. Es würden die Verwendung gefährlicher Stoffe wie
Cadmium und Quecksilber eingeschränkt und die bewährten
Sammelstrukturen weitgehend beibehalten. Besonders her-
vorzuheben sei die alleinige Produktverantwortung von Her-
stellern und Betreibern. Kommunen dürften, müssten aber
nicht sammeln. Der Bundesrat habe weitere Ergänzungs-
wünsche geäußert, denen man mit den eingebrachten Ände-
rungsanträgen entspreche. Man betone, dass man keine
Sammlung gefährlicher Stoffe in Haushalten wolle und sei
auch grundsätzlich gegen die Ausweitung von gewerblichen
Sammlungen in Privathaushalten. Daher lehne man den Än-
derungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdruck-
sache 16(16)612(neu) ab.

Dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 16/11917 stimme man in vielen Punkten zu. Die
Erhöhung der Sammelquoten halte man momentan jedoch
nicht für notwendig. Eines der wichtigsten Ziele des gemein-

samen Rücknahmesystems bestehe nämlich darin, den An-
teil der systembeteiligten Hersteller zu erhöhen und dem
Missbrauch vorzubeugen. Hierdurch werde sich zwangsläu-
fig die für die Berechnung der Sammelquoten maßgebliche
Tonnage der neu inverkehrgebrachten Gerätebatterien erhö-
hen, was bei gleichbleibender Tonnage an erfassten Geräte-
altbatterien einen Rückgang der Sammelquote bedeute. Auf
Grund der Vorgabe der Sammelquote, sei die Einführung ei-
ner weitergehenden Pfandpflicht nicht notwendig. Darüber
hinaus sei die verbindliche Einführung einer Pfandpflicht
mit großen organisatorischen Problemen verbunden.

Die Fraktion der FDP erklärte, dass man bei einer Sammel-
quote von über 41 Prozent bei Batterien nicht von einem gro-
ßen ökologischen Problem sprechen könne. Die Konsequenz
der Einführung einer Pfandpflicht, wie die Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN fordere, wären zusätzliche Einnah-
men des Handels auf Kosten der Verbraucher. Man sei ferner
überzeugt, dass die vorgeschlagene Kennzeichnungspflicht
intransparent sei und ökologischen Zielen nicht gerecht wer-
de. Die Verbraucher müssten zwar wissen, was sie erwerben
würden, hierzu seien die vorgeschlagenen Kennzeichnungen
aber ungeeignet. Der Antrag der Fraktion der FDP auf Aus-
schussdrucksache 16(16)612(neu) solle zu einer Stärkung
der dezentralen Rücknahmestrukturen bei der Entsorgung
von Altautobatterien führen. Schließlich mache es keinen
Sinn, die Rücknahme von Industrie- und Altbatterien hier
unterschiedlich zu handhaben. Darüber hinaus wolle die
Fraktion der FDP auf die Befürchtungen des Mittelstandes
hinweisen, dass der Markt für kleinere Altbatterieentsorger
durch mögliche Kopplungen der Großen zwischen dem Ver-
kauf von Neubatterien und der Zurücknahme von Altbatteri-
en schwierig werden könnte. Richtig sei es, dass die Ver-
pflichtung öffentlicher Entsorger nicht im Gesetzentwurf
enthalten sein solle. Die Fraktion der CDU/CSU habe sich in
der ersten Lesung zu diesem Thema noch nicht eindeutig ge-
äußert. Den Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD stimme man zu, weil sie zu Verbesserungen
und Klarstellungen führten.

Die Fraktion DIE LINKE. wies darauf hin, dass man in-
zwischen einen hohen Anteil von Einwegbatterien und Ak-
kumulatoren habe. Dieser steige rasant und bedinge hohe
Sammlungs- und Verwertungsquoten, die der Gesetzentwurf
nicht beinhalte. Man brauche eine Quote von mindestens
70 Prozent und wirksame Maßnahmen, um den Einsatz von
Einwegbatterien zu Gunsten von langlebigen, wiederauflad-
baren Akkumulatoren zu begrenzen. Ferner sei eine verant-
wortungsvolle Abfall- und Produktpolitik, die den Einsatz
hochgiftiger Stoffe für Batterien reduziere und einen hohen
Anteil stoffliche Verwertung sicherstelle, erforderlich. Aus-
nahmebestimmungen, etwa für Knopfzellen oder schnurlose
Elektrowerkzeuge, durchlöcherten das weitgehende Verbot
des Einsatzes von Quecksilber bzw. Cadmium. Diese Aus-
nahmen seien inakzeptabel, da es bereits geeignete Alterna-
tiven gebe. Für die Verwertungsverfahren sei der bestmögli-
che technische Standard zur Grundlage zu machen. Kritisch
bewerte man auch die Vorgaben für Produkte mit fest einge-
bauten Altbatterien. Es sei nachvollziehbar, dass sich die
Rücknahmesysteme für Altbatterien für entsprechende Elek-
trogeräte nicht eignen würden. Sinnvollerweise müsste ein
grundsätzliches Verbot des festen Einbaus, soweit technisch
möglich, vorgesehen werden. Dies könne z. B. über eine
Stichtagsregelung eingeführt werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/12721

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass
die wichtigste Frage die der Produktverantwortung sei und
nicht, wie sich der Wettbewerb zwischen privaten und öf-
fentlichen Entsorgern darstelle oder wo man im Ranking in-
nerhalb der EU rangiere. Im Zentrum stünde der Eintrag von
Schwermetallen wie Blei, Zink, Nickel, Kupfer, Cadmium,
Quecksilber und von organischen Lösemitteln in die Um-
welt. Man habe es mit steigenden Verbräuchen bei gleich-
bleibender Rücknahmequote zu tun. Der Verbrauch sei von
25 000 Tonnen im Jahr 2000 auf über 33 000 Tonnen im Jahr
2007 gestiegen. Man könne sich ausrechnen, welcher Anteil
hiervon nicht sachgemäß entsorgt würde. Offensichtlich
funktioniere das jetzige System mit den Rückgabemöglich-
keiten beim Handel oder Recyclinghöfen nicht gut genug,
um die Schadstoffeinträge zu begrenzen. Daher müsse eine
Pfandpflicht eingeführt werden. Es sei wenig überzeugend,
dieses Instrument als falsch zu bezeichnen, wenn man
gleichzeitig eine geeignete Alternative dazu nicht benennen
könne. Die Sammelquote von 35 Prozent sei nicht ausrei-
chend, da man bereits eine Quote von 42 erreicht habe. Man
plädiere außerdem dafür, keine Ausnahmen von der Einhal-
tung des Grenzwertes für den Einsatz von Quecksilber und
Cadmium zuzulassen. Insbesondere Knopfbatterien verur-
sachten hohe Schwermetalleintrage. Auch der Einsatz von
Primärbatterien müsse begrenzt werden. Daher sei zur Ge-
währleistung einer nahezu vollständigen stofflichen Verwer-
tung von Altbatterien die Pfandpflicht auf alle Batterien aus-
zuweiten.

Bei den Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD sei kritisch anzumerken, dass einer eine Einschrän-
kung der Unverletzlichkeit der Wohnung beinhalte. Dies
könne man nicht unterstützen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)594 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)595 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)596 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)597 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)598 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)599 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-

tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)600 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)601 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)602 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)603 anzunehmen

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)604 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)605 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)606 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)607 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)608 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)609 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)610 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)611 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und

Drucksache 16/12721 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(16)612(neu)
abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 16(16)614 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/

CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksachen 16/12227, 16/12301 in geänderter Form anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 16/
11917 abzulehnen.

Berlin, den 22. April 2009

Anlagen: Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksachen 16(16)594 bis 16(16)611

Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache
16(16)612(neu)

Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 16(16)614

Michael Brand
Berichterstatter

Gerd Bollmann
Berichterstatter

Horst Meierhofer
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Berlin, den 22. April 2009

Anlagen: Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksachen 16(16)594 bis 16(16)611,

Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache
16(16)612(neu),

Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 16(16)614.

Michael Brand
Berichterstatter

Gerd Bollmann
Berichterstatter

Horst Meierhofer
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/12721

Anlage 1

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 1
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

Fußnote zur Gesetzesüberschrift

In Satz 1 der Fußnote zur Gesetzesüberschrift sind die Wör-
ter „die durch die Richtlinie 2008/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 76
vom 19. 3. 2008, S. 39)“ durch die Wörter „die zuletzt durch
die Richtlinie 2008/103/EG (ABl. L 327 vom 5. 12. 2008,
S. 7)“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Aktualisierung des Zitats der umzusetzenden Richtlinie.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 2
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

In Artikel 1 ist § 2 Absatz 5 wie folgt zu fassen:

‚(5) „Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich
für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwe-
cke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von
Hybridfahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeugbatterien sind
keine Industriebatterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-,

Industrie- oder Gerätebatterien sind, sind die Vorschriften
dieses Gesetzes über Industriebatterien anzuwenden.’

B e g r ü n d u n g

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten sowie
der sprachlichen Vereinfachung. Durch die Änderung soll
die Gleichbehandlung von Batterien zum Vortrieb von Elek-
trofahrzeugen und von Batterien für den Vortrieb von Hyb-
ridfahrzeugen im Elektromodus sichergestellt werden.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 3
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

In Artikel 1 ist § 2 Absatz 11 wie folgt zu fassen:

‚(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die stoffliche Verwer-
tung im Sinne von § 4 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes.‘

B e g r ü n d u n g

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Die
Definitionen des Begriffs „Stoffliche Verwertung“ im Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetz und im Batteriegesetz wer-
den vereinheitlicht.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 4
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)594

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)595

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)596

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)597

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Drucksache 16/12721 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

In Artikel 1 ist in § 2 Absatz 15 Satz 3 das Semikolon durch
einen Punkt zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Redaktionelle Korrektur.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 5
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

In Artikel 1 sind in § 2 Absatz 17 die Wörter „der auf der
Grundlage von § 52 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnung“ durch die
Wörter „des § 52 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Die Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 2 KrW-/AbfG
regelt nach § 1 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
die Anforderungen, die Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen
haben und die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
die mit einer technischen Überwachungsorganisation einen
Überwachungsvertrag abgeschlossen haben. Sie regelt nicht
die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben, die einer
Entsorgungsgemeinschaft angehören. Mit der Bezugnahme
auf § 52 KrW-/AbfG insgesamt werden auch die von Entsor-
gergemeinschaften anerkannten Entsorgungsfachbetriebe in
die Regelung des § 2 Absatz 17 einbezogen.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 6
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

In Artikel 1 sind dem § 2 folgende Absätze 21 und 22 anzu-
fügen:

‚(21) „Chemisches System“ ist die Zusammensetzung der
für die Energiespeicherung in einer Batterie maßgeblichen
Stoffe.

(22) „Typengruppe“ ist die Zusammenfassung vergleich-
barer Baugrößen von Batterien mit dem gleichen chemi-
schen System.‘

Folgeänderungen

a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) In § 2 Absatz 1 ist die Angabe „20“ durch die Anga-
be „22“ zu ersetzen.

bb) In § 6 Absatz 3 Nummer 7 und 8 ist jeweils vor dem
Wort „Systemen“ das Wort „chemischen“ einzufü-
gen.

cc) In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 ist je-
weils vor dem Wort „Systemen“ das Wort „chemi-
schen“ einzufügen.

b) Artikel 2 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

‚3. Dem § 13 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batte-
rie oder einen Akkumulator enthalten, sind Angaben
beizufügen, welche den Nutzer über den Typ und das
chemische System der Batterie oder des Akkumula-
tors und über deren sichere Entnahme informieren.“‘

B e g r ü n d u n g

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Die Be-
griffe „chemisches System“ und „Typengruppe“ werden le-
galdefiniert, um einheitliche Berichte der Rücknahmesyste-
me sicherzustellen.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 7
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)598

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)599

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)600

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/12721

In Artikel 1 ist § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 wie folgt zu fassen:

„Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batterien im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt, dies
gegenüber dem Umweltbundesamt unter Angabe der durch
Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 festgelegten Daten
anzuzeigen. Änderungen der nach Satz 1 angezeigten Daten
sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind
dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.“

F o l g e ä n d e r u n g e n

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

a) In § 2 Absatz 15 Satz 2 sind die Wörter „ihre Marktteil-
nahme“ durch das Wort „sich“ zu ersetzen.

b) In § 3 Absatz 3 Satz 1 die Wörter „ihre Marktteilnahme“
durch das Wort „dies“ zu ersetzen.

c) Die Überschrift zu § 4 ist wie folgt zu fassen:

„§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller“.

d) In der Inhaltsübersicht ist die Angabe zu § 4 wie folgt zu
fassen:

„§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller“.

e) Die Überschrift zu § 5 ist wie folgt zu fassen:

„§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller“.

f) In der Inhaltsübersicht ist die Angabe zu § 5 wie folgt zu
fassen:

„§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller“.

B e g r ü n d u n g

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Die
Neufassung vermeidet die Begriffe „Marktteilnahme“ und
„Marktaustritt“, da dieser gegebenenfalls unterschiedlich in-
terpretiert werden könnte; die Bezugnahme auf das in den
Verkehr bringen von Batterien ist ausreichend.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 8
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

In Artikel 1 sind in § 6 Absatz 2 Satz 1 nach der Angabe „Ab-
satz 1“ die Wörter „in Verbindung mit Absatz 3“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Das
Bundesumweltministerium und das Bundeswirtschaftsminis-

terium prüfen im Rahmen der Feststellung nach § 6 Absatz 2
das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 3.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 9
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

In Artikel 1 ist dem § 7 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

„Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Eingang der vollständigen
Unterlagen bei der zuständigen Behörde.“

B e g r ü n d u n g

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 10
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

In Artikel 1 ist dem § 7 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:

㤠6 Absatz 3 Nummer 9 ist auf den gemeinsam beauftragten
Dritten entsprechend anzuwenden.“

B e g r ü n d u n g

Die Änderung dient der Angleichung der Wettbewerbsbe-
dingungen für das Gemeinsame und die herstellereigenen
Rücknahmesysteme. Durch die Änderung werden bestimm-
te, an das Gemeinsame Rücknahmesystem gestellte Anfor-
derungen über die Geheimhaltung von Daten auf solche her-

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)601

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)602

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)603

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Drucksache 16/12721 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

stellereigenen Rücknahmesysteme ausgedehnt, bei denen
mehrere Hersteller von Gerätebatterien zur Erfüllung ihrer
Rücknahmepflichten durch Beauftragung eines gemeinsa-
men Dritten zusammenwirken.

Anmerkung

Die vom Bundesrat darüber hinaus vorgeschlagene Ein-
beziehung auch der Anforderungen aus § 6 Absatz 3 Num-
mer 7 und 8 erscheint hingegen nicht gerechtfertigt, da kein
hinreichender Grund ersichtlich ist, einem rein privatrecht-
lich agierenden Dienstleister die genaue Verteilung seiner
Betriebskosten auf seine Kunden gesetzlich vorzuschreiben
oder ihn zur Offenlegung der von ihm am Markt für Entsor-
gungsdienstleistungen gezahlten Preise zu zwingen.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 11
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

In Artikel 1 ist dem § 7 folgender Absatz 4 anzufügen:

„(4) Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmigtes
herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, können an-
deren Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Ge-
meinsamen Rücknahmesystem angehören noch ein herstel-
lereigenes Rücknahmesystem betreiben, die Kosten für die
Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung
der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen
Herstellern in den Verkehr gebracht und durch das hersteller-
eigene Rücknahmesystem ordnungsgemäß entsorgt worden
sind. Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemeinkos-
ten des herstellereigenen Rücknahmesystems.“

B e g r ü n d u n g

Der Gesetzentwurf räumt dem Gemeinsamen Rücknahme-
system in § 6 Absatz 4 BattG einen Kostenerstattungs-
anspruch gegen Hersteller von Gerätebatterien ein, die sich
nicht am Gemeinsamen Rücknahmesystem beteiligt haben
und auch kein herstellereigenes Rücknahmesystem betrei-
ben („Trittbrettfahrer“). Zur Herstellung gleicher Wettbe-
werbsbedingungen soll dieser Erstattungsanspruch auch den
herstellereigenen Systemen zugebilligt werden. Zugleich
wird hierdurch auch der Druck auf nicht gesetzeskonform
agierende Hersteller von Gerätebatterien erhöht.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 12
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

In Artikel 1 ist dem § 8 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

„Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungsein-
richtungen zur Überlassung dieser Altbatterien an die Her-
steller besteht nicht.“

B e g r ü n d u n g

Deklaratorische Klarstellung, dass keine der Rücknahme-
pflicht der Hersteller korrespondierende Überlassungspflicht
der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen besteht.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 13
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227

In Artikel 1 ist in § 14 Absatz 3 nach der Angabe „ABl.
L 190 vom 12. Dezember 2006, S. 1“ die Angabe „, L 318
vom 28. 11. 2008, S. 15“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Aktualisierung des Richtlinienzitats.

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)604

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)605

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)606

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/12721

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 14
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

In Artikel 1 ist § 21 Absatz 1 wie folgt zu fassen:

„Das Umweltbundesamt kann gegenüber dem Gemein-
samen Rücknahmesystem die Anordnungen treffen, die er-
forderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus § 6 Ab-
satz 3 und der Verwertungsanforderungen aus § 14 dauerhaft
sicherzustellen.“

F o l g e ä n d e r u n g e n

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

a) In § 1 Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter „und § 54 Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „, § 54 Absatz 1 Satz 1 und
§ 58“ zu ersetzen.

b) In § 6 Absatz 3 Nummer 8 sind die Wörter „den für die
Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden“
durch die Wörter „dem Umweltbundesamt“ zu ersetzen.

c) In § 15 Absatz 1 Satz 1 sind im einleitenden Satzteil die
Wörter „den für die Abfallwirtschaft zuständigen obers-
ten Landesbehörden und“ zu streichen.

d) § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist wie folgt zu fassen:

„Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbun-
desamtes in einer von einem unabhängigen Sachverstän-
digen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Das
Gemeinsame Rücknahmesystem veröffentlicht die nach
Satz 1 vorzulegende Dokumentation mit Ausnahme der
Angaben nach Satz 1 Nummer 7 binnen eines Monats
nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf seiner Inter-
netseite.“

e) § 15 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

„Für herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 entsprechend; Ab-
satz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Dokumentation dem Umweltbundesamt und der Be-
hörde vorzulegen ist, die die Genehmigung nach § 7 Ab-
satz 1 erteilt hat.“

B e g r ü n d u n g

Eine ausdrückliche Regelung der grundsätzlichen Vollzugs-
zuständigkeit der Länder im Batteriegesetz ist mit Blick auf

die Bestimmung in Artikel 84 des Grundgesetzes entbehrlich
und kann daher entfallen.

Der neue Absatz 1 überträgt die Zuständigkeit für den Voll-
zug des § 6 Absatz 3 und des § 14 insoweit auf das Umwelt-
bundesamt, als das Gemeinsame Rücknahmesystem betrof-
fen ist und räumt den Umweltbundesamt zugleich die
Befugnis ein, auf Fehlentwicklungen in diesem Bereich mit
entsprechenden Anordnungen zu reagieren. Für den Erlass
von Anordnungen im Zusammenhang mit den durch § 6 Ab-
satz 3 und § 14 an das Gemeinsame Rücknahmesystem ge-
stellten organisatorischen und Verwertungsanforderungen ist
mithin allein das Umweltbundesamt zuständig; Anordnun-
gen der Landesbehörden nach § 21 Absatz 2 i. V. m. § 21
KrW-/AbfG sind ausgeschlossen.

Dem folgend sind die Berichtswege der Erfolgskontrolle
entsprechend neu auszurichten. Für die Erfüllung der Be-
richtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission ist
es ausreichend, wenn die Erfolgskontrollberichte des Ge-
meinsamen Rücknahmesystems einer Bundesbehörde vor-
gelegt werden. Eine Unterrichtung der Länder über die Akti-
vitäten des Gemeinsamen Rücknahmesystems kann in
anderer geeigneter Art und Weise erfolgen. Die Vorlage-
pflicht gegenüber lediglich einer Behörde ist zudem ein Bei-
trag zum Bürokratieabbau. Zur Unterrichtung der Länder, ob
das Gemeinsame Rücknahmesystem die Ziele nach § 16 er-
reicht, ist die öffentliche Bereitstellung der Daten ausrei-
chend.

Anmerkung

Die Veröffentlichung der vom Gemeinsamen Rücknahme-
system für Entsorgungsdienstleistungen am Markt gezahlten
Preise ist nicht erforderlich (Folgeänderung d); es genügt,
dass diese Informationen dem Umweltbundesamt vorliegen.

Die Ergänzung des § 15 Absatz 2 BattG (Folgeänderung e)
ist erforderlich, da die vom Bundesrat vorgeschlagene Ände-
rung des § 15 Absatz 1 BattG (Folgeänderung c) die zustän-
digen Landesbehörden ansonsten auch von den Erfolgskon-
trollberichten der herstellereigenen Rücknahmesysteme
abschneiden würde, die dort aber für die Kontrolle der Sam-
melquote benötigt werden.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 15
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)607

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)608

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Drucksache 16/12721 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

In Artikel 1 wird § 21 Absatz 2 folgender Satz angefügt:

„Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
schränkt.“

B e g r ü n d u n g

Die Änderung trägt dem Zitiergebot aus Artikel 19 Absatz 1
Satz 2 GG Rechnung. Die Ergänzung ist erforderlich, da
§ 21 Absatz 2 BattG auf § 40 Absatz 2 Satz 3 KrW-/AbfG
verweist, welcher auch das Betreten von Wohnräumen ge-
stattet.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 16
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

In Artikel 1 sind in § 22 Absatz 1 die Nummern 5 und 6 wie
folgt zu fassen:

„5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Ab-
satz 1 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 20 Nummer 2, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig verwertet,

6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Ab-
satz 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz
2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig beseitigt,“.

B e g r ü n d u n g

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Einheit-
liche Bußgeldregelung für Verstöße gegen Verpflichtungen
der Hersteller im Rahmen der Rücknahme der Altbatterien.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 17
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

In Artikel 1 ist in § 22 Absatz 3 die Angabe „2 bis 4“ durch
die Angabe „2, 4“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 handelt ein Vertreiber ord-
nungswidrig, wenn er Batterien an Endnutzer abgibt, ohne
seiner Rücknahmeverpflichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1
nachzukommen (Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe
der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen). Für die
Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit sind die von den Län-
dern bestimmten Behörden vor Ort besser geeignet.

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag 18
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voran-
zustellen:

‚01. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Abfallgesetzes“ wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Trans-
portgenehmigungsverordnung“ werden die Wörter „,
§ 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheits-
gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist und § 7 des
Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar
2008 (BGBl. I S. 258)“ eingefügt.‘

B e g r ü n d u n g

Verbesserung der Eingriffs- und Untersuchungsbefugnisse
der Vollzugsbehörden, um insbesondere eine effektive Kon-
trolle und Durchsetzung der Stoffverbote nach § 5 ElektroG
sicherzustellen.

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)609

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)610

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)611

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/12721

Anlage 2

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Abgeordneten Horst Meierhofer, Michael Kauch,
Angelika Brunkhorst und der Arbeitsgruppe Umwelt
der Fraktion der FDP

zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Bundestags-Drucksache 16/12227 –

In Artikel 1 ist § 11 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:

„Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Ver-
treiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die ge-
werblichen Altbatterieentsorger und über die Behandlungs-
einrichtungen nach § 12 Absatz 2 erfasst.“

Als Folgeänderung ist Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 2 wie
folgt zu fassen:

„Abweichend von Satz 1 können Endnutzer, die gewerbliche
oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche
Einrichtungen sind, die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Alt-
batterien unmittelbar den Herstellern überlassen.“

B e g r ü n d u n g

Die Ergänzung erlaubt den gewerblichen Altbatterieentsor-
gern (für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsor-
gungsfachbetriebe, § 2 Absatz 17 BattG-E), auch bei priva-
ten Endnutzern Fahrzeug-Altbatterien zu erfassen.

Der Gesetzesentwurf beschränkt dagegen die getrennte Fas-
sung von Fahrzeug-Altbatterien von privaten Endnutzern auf
die zur Rücknahme verpflichteten Vertreiber, die öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger und die Behandlungsanlagen
für Altfahrzeuge. Fahrzeug-Batterien von privaten Endnut-
zern können gewerbliche Altbatterieentsorger demnach nur
über den Umweg der genannten Erfassungsstellen erhalten.

Eine solche Beschränkung verkennt jedoch, dass gewerbli-
che Altbatterieentsorger für die Erfassung jeglicher Fahr-
zeug-Batterien unabhängig von deren Herkunft entspre-
chend der jeweiligen Zertifizierung zugelassen sind und
damit ihre Eignung für diese Tätigkeit als geprüft anzusehen
ist. Es ist daher nicht einsichtig, warum diese Tätigkeit dann
durch das Batteriegesetz beschränkt werden sollte.

Eine Erweiterung der Erfassungsmöglichkeiten würde die
Wirtschaftlichkeit der existierenden dezentralen Strukturen
fördern, das Rücknahmenetz verdichten und gleichzeitig

entsprechend dem Ziel des Gesetzesentwurfs und der Batte-
rie-Richtlinie die Rückgabe für den Endnutzer erleichtern.

Die Einbeziehung der gewerblichen Altbatterieentsorgung
wäre nach § 13 Absatz 3 Satz 3 KrW-/AbfG zulässig. Sie ist
auch mit dem EU-Recht, insbesondere Artikel 8, 12 und 19
der Richtlinie 2006/66/EG (Batterie-Richtlinie), vereinbar.
Artikel 19 Absatz 1 der Batterie-Richtlinie fordert sogar aus-
drücklich, dass sich alle Wirtschaftsbeteiligten an den Rück-
nahme- und Behandlungs- und Recyclingsystemen beteili-
gen können. Eine ungleiche Behandlung ist nicht
vorgesehen.

Z u r F o l g e ä n d e r u n g

Wenn die gewerblichen Altbatterieentsorger schon nach § 11
Absatz 3 Satz 1 BattG-E zu den Erfassungsstellen für die
Fahrzeugbatterien (aller Herkunft: private, wirtschaftliche
oder öffentliche Endnutzer) zählen, brauchen sich in § 11
Absatz 3 Satz 2 BattG-E (gilt nur für andere als private End-
nutzer) nicht mehr gesondert genannt werden.

Anlage 3

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien
und Akkumulatoren
– Drucksache 16/12227 –

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit wolle beschließen, dem Deutschen Bundestag zu emp-
fehlen den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12227 wie
folgt zu ändern:

Artikel 1 (BattG):

1. § 3 Abs. (1) wird wie folgt geändert:

Der 2. Satz: der Satz „Von dem Verbot ausgenommen
sind Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batte-
riesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2
Gewichtsprozent.“ wird gestrichen.

2. § 3 Abs. (2) wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Worte „oder schnurlose Elektro-
werkzeuge“ gestrichen.

3. als § 3a wird ergänzt:

„Verkehrsbegrenzungen

1. Das in Verkehr bringen von Primärbatterien ist bis
zum 26. September 2012 auf 80 Prozent gegenüber
2007 zu senken.

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)612(neu)

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)614

zu Top 2a der TO am 22.04.2009

21.04.2009

Drucksache 16/12721 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Das in Verkehr bringen von Primärbatterien ist bis
zum 26. September 2016 auf 50 Prozent gegenüber
2007 zu senken.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die genannten Quo-
ten erreicht werden können.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

„Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien“ wird geändert in
„Pfandpflicht“

Der Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vertreiber, die Batterien an Endverbraucher abge-
ben sind zusätzlich verpflichtet, je Batterie ein Pfand zu
erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des
Kaufs einer neuen Batterie keine vergleichbare Altbatte-
rie zurückgibt. Für Gerätebatterien ist ein Pfand in Höhe
von 50 Cent und für Fahrzeugbatterien in Höhe von 7,50
Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben. Das Pfand
ist bei Rückgabe einer Altbatterie zu erstatten.“ Absatz 2
entfällt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird der 2. Satz: „Satz 1 gilt nicht für Altbat-
terien, die in andere Produkte fest eingebaut sind.“ gestri-
chen.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 1 wird die Sammelquote von „mindestens 35“
auf „mindestens 50“ Prozent geändert.

2. In Nr. 2 wird die Sammelquote von „mindestens 45“
auf „mindestens 75“ Prozent geändert.

B e g r ü n d u n g

Zur Erreichung einer Umweltentlastung durch Schadstoffbe-
grenzung, Langlebigkeit und umweltverträglicher Verwer-
tung von Batterien ist das Ziel des Gesetzentwurfes dringend
stärker an Umweltgesichtspunkten zu orientieren. Wer ledig-
lich eine EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzt konter-
kariert die Vorreiterrolle die die Bundesrepublik Deutsch-
land in der Umwelttechnologie und auch beim Schutz der
Umwelt innehaben sollte.

Schon in Artikel 1 Absatz 1 der diesem Gesetzentwurf zu-
grunde liegenden Richtlinie 91/157/EWG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 wird als
Hauptziel benannt, „die Umweltbelastungen durch Batterien
und -akkumulatoren auf ein Mindestmass zu beschränken
und so zu Schutz, Erhaltung und Erhöhung der Qualität der
Umwelt beizutragen.“ Es muss neben der Energieeffizienz
daher auch die Langlebigkeit von Batterien als Ziel im Batte-
riegesetz benannt werden, weil sowohl durch die Herstellung
von Batterien als auch durch die Verwertung von Altbatterien
Umweltbelastungen erzeugt werden. Sowohl die IVU Richt-
linie als auch das Konzept der Integrierten Produktpolitik sind
darauf angelegt, Umweltbelastungen entlang der ganzen Her-
stellungslinie zu reduzieren. Dazu zählt insbesondere das
Streben nach Energieeffizienz, was im Bereich der Batterien
von großer Bedeutung ist, da sie durchschnittlich bislang nur
sehr schlechte Wirkungsgrade aufweisen.

Zur Optimierung der Verwertungsverfahren sollte das Bun-
desumweltministerium nicht nur ermächtigt – sondern ver-

pflichtet werden – hohe Anforderungen zu stellen. Proble-
matisch ist die Forderung lediglich nach der Umsetzung des
Standes der Technik, da die Best verfügbare Technik i. d. R.
weit anspruchsvoller ist. Ein weiterer Aspekt ist, dass die ge-
sammelte und die der Verwertung zur Verfügung gestellten
Mengen teilweise erheblich von den Mengen abweichen, die
tatsächlich stofflich verwertet werden. Aus diesem Grund
sollte im nationalen Gesetz sichergestellt werden, dass zeit-
nah auch mindestens die Hälfte des Sammelgutes stofflich
verwertet wird.

Zu Nummer 1

Knopfzellen vom Verbot des Einsatzes von Quecksilber aus-
zunehmen ist unzweckmäßig, weil gerade sie einen hohen
Quecksilberanteil aufweisen. Seit Jahren kooperiert das Um-
weltbundesamt mit Batterieherstellern um Substitutionen
von Quecksilber auch für Batterien für Spezialanwendungen
zu realisieren. Diese Anstrengungen sind ungemindert fort-
zuführen.

Zu Nummer 2

Die Ausnahmeregelung vom Verbot des Cadmiumeinsatzes
für schnurlose Elektrowerkzeuge geht auf das Bestreben ein-
zelner Hersteller zurück, obwohl es auf dem Markt bereits
gleichartige Elektrowerkzeuge gibt, deren Akkumulatoren
den Grenzwert von Cadmium einhalten.

Zu Nummer 3

Das in Verkehr bringen der derzeit mengenmäßig dominie-
renden Primärbatterien muss begrenzt werden. Um eine 20-
prozentige Reduktion der Primärbatterien zu kompensieren,
ist lediglich eine 2 bis 3-prozentige Zunahme an Sekundär-
batterien erforderlich.

Zu Nummer 4

Die bereits für Starterbatterien eingeführte Pfandpflicht soll
auf alle Batterien mit dem Ziel ausgeweitet werden, eine ho-
he Sammelquote zu erreichen. 2007 wurden in Deutschland
nach Angabe der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem
Batterien über 33 000 Tonnen Batterien in Verkehr gebracht,
von denen ca. 14 000 Tonnen gesammelt und zur Verwer-
tung weiter geleitet wurden. Etwa 2/3 der in Verkehr gebrach-
ten Batterien sind Alkali-Mangan-Primärbatterien. Dieser
hohe Anteil von „Einweg-Batterien“ sollte deutlich reduziert
werden, da die Energieausbeute der Primärbatterien bei ei-
nem sechshundertstel des zur Herstellung der Batterien er-
forderlichen Energieaufwands liegt. Darüber hinaus werden
die Alkali-Mangan-Batterien zu einem weit unterdurch-
schnittlichen Anteil, nämlich nur zu etwa 25 Prozent, der
Altbatteriensammlung zugeführt. Mit Hilfe der Pfandpflicht
soll sich diese Situation deutlich verbessern.

Der Vorschlag aus der Stellungnahme des Bundesrates (dort
Nummer 1) die Pfandpflicht zumindest auch auf Starterbatte-
rien für Motorsportboote auszudehnen ist aus Umwelterwä-
gungen geboten. Warum Schiffe und Flugzeigbatterien von
einer Pfandpflicht auszunehmen sind, erschließt sich nicht.

Zu Nummer 5

Batterien in fest eingebauten Produkten von der Rückgabe-
pflicht auszuschließen fördert das feste Einschließen von
Batterien in Produkten und konterkariert § 4 des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes, nach dem eine problemlose

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/12721

Entnehmbarkeit der Altbatterien sicherzustellen ist (vgl. Ar-
tikel 2).

Zu Nummer 6

Die für 2012 geforderte Sammelquote von Altbatterien in
Höhe von 35 Prozent liegt unterhalb der bereits im Jahr 2007
erreichten Sammelquote von über 40 Prozent. Es gibt keinen
Grund dafür, nur weil in einzelnen Ländern der Europäi-
schen Union niedrigere Sammelquoten erreicht werden, in
Deutschland eine perspektivische Forderung unterhalb des
Status quo zu verlangen. Darüber hinaus problematisierte
das Umweltbundesamt bereits 2001 die damals erreichte
Sammelquote in Höhe von 33 Prozent als völlig unbefriedi-
gend. Auch das GRS-Rücknahmesystem geht für das Jahr
2008 von einer Sammelquote von 42 Prozent aus (dpa-Mel-
dung vom 15. April 2009). Bis 2012 sind folglich 50 Prozent
leicht zu erreichen.

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