BT-Drucksache 16/12405

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10371- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Vom 24. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12405
16. Wahlperiode 24. 03. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10731 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

A. Problem

Verbesserung des Verbraucherschutzes im Telekommunikationsbereich; Ein-
führung vorgeschriebener Bußgelder und Kompetenzerweiterung der Bundes-
netzagentur zur Durchsetzung der EU-Roaming-Verordnung; Neugestaltungen
und Einführung von Preisobergrenzen im Rufnummernbereich 0180; Einführung
des Textformerfordernisses für Kündigungen bzw. Vollmachten bei Umstellung
der Betreibervorauswahl („Preselection“) zur Unterbindung „untergeschobener“
Verträge; Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage zur Freistellung kleiner
Unternehmen von der Teilnahme am automatisierten Auskunftsverfahren sowie
Umstellung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Tele-
kommunikationsbeitragsverordnung zugunsten der Ermächtigung zum Erlass
von Gebührenordnungen durch die Bundesnetzagentur.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Mit der neuen Gebührenregelung, die im Wesentlichen eine Refinanzierung der
Beschlusskammerentscheidungen zum Ziel hat, sind nach groben Schätzungen
jährliche Einnahmen von etwa 2,73 Mio. Euro zu erwarten. Unter Abwägung
aller rechtlichen Risiken wird sich die Ersetzung der bisher gesetzlich vorge-
sehenen Telekommunikationsbeitragsverordnung durch eine Gebührenregelung
insgesamt voraussichtlich haushaltsneutral auswirken.

Drucksache 16/12405 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Vollzugsaufwand

Ein nennenswerter Mehrbedarf an Personal und Sachen ist durch die Aufnahme
von Bußgeldtatbeständen und die Erweiterung der Befugnisse der Bundesnetz-
agentur zur Umsetzung der Verordnung über das Roaming in öffentlichen
Mobilfunknetzen nicht zu erwarten. Der Aufwand, der mit der Durchführung
eines Bußgeldverfahrens verbunden ist, wird durch die Bußgeldeinnahmen
weitgehend gedeckt.

Die Ersetzung der bisher gesetzlich vorgesehenen Telekommunikationsbeitrags-
verordnung durch eine Gebührenregelung wird insgesamt zu einer Verringerung
des Verwaltungsaufwands führen, da vor allem der mit einer Beitragsregelung
verbundene Aufwand zur Ermittlung der für die Beitragshöhe relevanten
Umsätze bei den Unternehmen sowie die jährliche Beitragserhebung entfallen.

E. Sonstige Kosten

Die neue Gebührenregelung an Stelle der vorgesehenen Beitragsverordnung
wird zu einer nicht bezifferbaren Verringerung des Aufwands für die Wirtschaft
führen. Insbesondere entfällt die im Rahmen der geplanten Beitragsregelung
vorgesehene Verpflichtung, auf bestimmte Regulierungsmaßnahmen bezogene
Umsätze zu ermitteln und an die Behörde zu melden.

Die Ausgestaltung der Verpflichtung, Preise anzugeben, wird keine nennens-
werten Umstellungskosten für die betroffenen Unternehmen verursachen. Schon
heute besteht die Verpflichtung, den Preis für Anrufe aus den Festnetzen und
einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunk-
netzen anzugeben. Die Umstellung kann im Übrigen im Rahmen allgemeiner
Anpassungsmaßnahmen (z. B. im Rahmen der Datenpflege) erfolgen.

Die mit der Regelung in § 40 Absatz 1 Satz 4 verbundene Kostenbelastung für
die Unternehmen muss im Interesse des Verbraucherschutzes hingenommen
werden.

Negative Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Einzelpreise sowie das Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Der Entwurf führt eine neue Informationspflicht im Sinne des Gesetzes zur Ein-
setzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKR-Gesetz) für Unternehmen
und Bürger ein. Die Informationspflicht für die Unternehmen verursacht voraus-
sichtlich Kosten in Höhe von 4,65 Mio. Euro jährlich. Dieser Kostenberechnung
liegen 3 Millionen Fälle jährlich bei Kosten von 1,55 Euro pro Fall zugrunde.
Die Kosten des Aufwands für die Bürgerinnen und Bürger durch das Erfordernis
einer Willenserklärung in Textform sind zurzeit nicht ermittelbar.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12405

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10731 in der Fassung der nachstehenden
Zusammenstellung anzunehmen.

Berlin, den 18. März 2009

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Edelgard Bulmahn Gudrun Kopp
Vorsitzende Berichterstatterin

Drucksache 16/12405 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
– Drucksache 16/10731 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie
(9. Ausschuss)

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes

über die elektromagnetische Verträglichkeit von
Betriebsmitteln

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Berücksichtigung der Interessen behinder-
ter Endnutzer“.

b) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:

„§ 144 (weggefallen)“.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45
Berücksichtigung der Interessen behinderter

Endnutzer

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Telekommunikationsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 144 wie
folgt gefasst:

„§ 144 (weggefallen)“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11a werden die Wörter „Teledienste im
Sinne des Teledienstegesetzes oder Mediendienste im
Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags“ durch das
Wort „Telemedien“ ersetzt.

b) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

‚17. „öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst
für das Führen von Inlands- und Auslandsge-
sprächen;‘.

3. In § 42 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehör-
de“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12405

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

4. § 45d Abs. 3 wird aufgehoben.

5. In § 45m Abs. 2 wird das Wort „Endnutzer“ durch das
Wort „Teilnehmer“ ersetzt.

6. In § 47a Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 84“ die Wör-
ter „oder in der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007
über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der
Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/
EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32)“ eingefügt.

(1) Die Interessen behinderter Endnutzer sind bei
der Planung und Erbringung von Telekommunika-
tionsdiensten für die Öffentlichkeit zu berücksichtigen.

(2) Die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefon-
dienste stellen Vermittlungsdienste für gehörlose und
hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen
Preis unter Berücksichtigung ihrer besonderen Be-
dürfnisse bereit. Die Bundesnetzagentur ermittelt den
Bedarf für diese Vermittlungsdienste unter Beteili-
gung der betroffenen Verbände und der Unterneh-
men. Soweit Unternehmen keinen bedarfsgerechten
Vermittlungsdienst bereitstellen, beauftragt die Bun-
desnetzagentur einen Leistungserbringer mit der Be-
reitstellung eines Vermittlungsdienstes zu einem er-
schwinglichen Preis. Die mit dieser Bereitstellung
nicht durch die vom Nutzer zu zahlenden Entgelte ge-
deckten Kosten tragen die Unternehmen, die keinen
bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen.
Der jeweils von einem Unternehmen zu tragende An-
teil an diesen Kosten bemisst sich nach dem Verhältnis
des Anteils der vom jeweiligen Unternehmen erbrach-
ten abgehenden Verbindungen zum Gesamtvolumen
der von allen zahlungspflichtigen Unternehmen er-
brachten abgehenden Verbindungen und wird von
der Bundesnetzagentur festgesetzt. Die Zahlungs-
pflicht entfällt für Unternehmen, die weniger als 0,5
Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden Verbin-
dungen erbracht haben; der auf diese Unternehmen
entfallende Teil der Kosten wird von den übrigen Un-
ternehmen nach Maßgabe des Satzes 5 getragen. Die
Bundesnetzagentur legt die Einzelheiten des Verfah-
rens durch Verfügung fest.“

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 95 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „zur Beratung der Teilneh-
mer,“ werden die Wörter „zur Versendung von
Informationen nach § 98 Abs. 1 Satz 3,“ einge-
fügt.

b) Nach den Wörtern „zur Werbung für eigene An-
gebote“ wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Marktforschung“
werden die Wörter „und zur Unterrichtung
über einen individuellen Gesprächswunsch eines
anderen Nutzers“ eingefügt.

9. Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze ein-
gefügt:

„Werden die Standortdaten für einen Dienst mit
Zusatznutzen verarbeitet, der die Übermittlung von
Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an einen

Drucksache 16/12405 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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7. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 Nr. 1 werden die Wörter „für Aus-
kunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stel-
len“ gestrichen.

bb) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze
ersetzt:

„Der Verpflichtete hat durch technische und orga-
nisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass
ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können.
Die Bundesnetzagentur darf Daten aus den Kun-
dendateien nur abrufen, soweit die Kenntnis der
Daten erforderlich ist

1. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz ge-
gen den unlauteren Wettbewerb,

2. für die Erledigung von Auskunftsersuchen der
in Absatz 2 genannten Stellen.

Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwie-
weit sie die als Antwort übermittelten Daten be-
nötigt, nicht benötigte Daten löscht sie unverzüg-
lich; dies gilt auch für die Bundesnetzagentur für
den Abruf von Daten nach Satz 6 Nr. 1.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 Buchstabe d wird der Punkt am En-
de durch das Wort „sowie“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Kun-
dendateien für das automatisierte Auskunfts-
verfahren vorhalten muss; in diesen Fällen
gilt § 111 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.“

c) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Regulierungsbe-
hörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt.

8. In § 126 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Gesetzes“
die Wörter „oder nach der Verordnung (EG) Nr. 717/
2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobil-
funknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der

anderen Teilnehmer oder Dritte, die nicht Anbieter
des Dienstes mit Zusatznutzen sind, zum Gegen-
stand hat, muss der Teilnehmer abweichend von § 94
seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert und
schriftlich erteilen. In diesen Fällen hat der Dienste-
anbieter den Teilnehmer nach höchstens fünf-
maliger Feststellung des Standortes des Mobilfunk-
endgerätes über die Anzahl der erfolgten Standort-
feststellungen mit einer Textmitteilung zu informie-
ren, es sei denn, der Teilnehmer hat gemäß § 95
Abs. 2 Satz 2 widersprochen.“

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/12405

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Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32)“ ein-
gefügt.

9. § 142 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein Kom-
ma ersetzt.

b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.

c) Die folgenden Nummern 9 bis 12 werden angefügt:

„9. Entscheidungen über Zusammenschaltungsver-
pflichtungen und Zugangsanordnungen nach
§ 18 Abs. 1 und 2, den §§ 19, 20, 21 Abs. 2 und
3, § 23 Abs. 1 und 6 und den §§ 24 und 25,

10. Entscheidungen der Entgeltregulierung nach
den §§ 29, 35 Abs. 3, §§ 38 und 39,

11. Entscheidungen über sonstige Verpflichtungen
nach den §§ 40 und 41 und

12. Entscheidungen im Rahmen der Missbrauchs-
aufsicht nach § 42 Abs. 4.“

10. § 144 wird aufgehoben.

11. § 149 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 32 wird die Angabe „Satz 6“ durch
die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über
das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der
Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie
2002/21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32) verstößt, in-
dem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Betrei-
ber des Heimatnetzes eines Roamingkunden ein
höheres durchschnittliches Großkundenentgelt
als das in Artikel 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 ge-
nannte Entgelt berechnet,

2. als Heimatanbieter seinem Roamingkunden für
die Abwicklung eines regulierten Roamingan-
rufs ein höheres Endkundenentgelt als das in
Artikel 4 Abs. 2 genannte Entgelt berechnet oder

3. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 eine Informa-
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt.“

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Nr. 12, 13 bis 13b, 13d bis 13j, 15, 19, 21 und 30“

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 149 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Nummer 17 folgende
Nummern eingefügt:

„17a. ohne Einwilligung nach § 98 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit Satz 1 Daten verarbei-
tet,

17b. entgegen § 98 Abs. 1 Satz 3 eine Informa-
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig gibt,“.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Drucksache 16/12405 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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die Wörter „sowie des Absatzes 1a Nr.1 und 2“ ein-
gefügt.

Artikel 2

Weitere Änderung
des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S.1190), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Nummer 8a folgende Nummer 8b ein-
gefügt:

„8b. „Feste-Kosten-Dienste“ Dienste, insbesondere des
Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu
einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;“.

2. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe
„Satz 5“ ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrichtung oder
Änderung der Betreibervorauswahl oder die von ihm
erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung bedarf
der Textform.“

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Wörter
„diese Verpflichtung“ werden durch die Wörter „der
Verpflichtung nach Satz 1“ ersetzt.

3. § 66a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste“
durch das Wort „Feste-Kosten-Dienste“ ersetzt.

b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend hiervon ist bei Feste-Kosten-Diensten
neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkpreis anzu-
geben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes
für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die
von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen ab-
weichen.“

4. § 66d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Ab-
satz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

aa) Die Angabe „Nr. 16 bis 18“ wird durch die
Angabe „Nr. 16, 17, 17a, 18“ ersetzt.

bb) Nach den Wörtern „Nr. 12, 13 bis 13b, 13d
bis 13j, 15, 19, 21 und 30“ werden die Wörter
„sowie des Absatzes 1a Nr. 1 und 2“ einge-
fügt.

cc) Die Wörter „Nr. 5, 7, 8, 9, 11, 20, 23 und 24“
werden durch die Wörter „Nr. 5, 7, 8, 9, 11,
17b, 20, 23 und 24“ ersetzt.

Artikel 2

Weitere Änderung des
Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S.1190), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 8b ein-
gefügt:

„8b. „Service-Dienste“ Dienste, insbesondere des
Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu
einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;“.

b) Nummer 10a wird aufgehoben.

2. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Wörter
„dieser Verpflichtung“ werden durch die Wörter „der
Verpflichtung nach Satz 1“ ersetzt.

3. § 66a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste“
durch das Wort „Service-Dienste“ ersetzt.

b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben
dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzu-
geben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes
für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die
von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen ab-
weichen.“.

4. § 66d wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/12405

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Preis für Anrufe bei Feste-Kosten-Diens-
ten darf aus den Festnetzen höchstens 0,14 Euro pro
Minute oder 0,20 Euro pro Anruf und aus den Mobil-
funknetzen höchstens 0,28 Euro pro Minute oder
0,40 Euro pro Anruf betragen, soweit nach Absatz 4
Satz 4 keine abweichenden Preise erhoben werden
können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Se-
kunden-Takt erfolgen.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 4
werden die Wörter „Absätzen 1 und 2“ durch die
Wörter „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.

5. In § 66h Abs. 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Geteilte-Kosten-Dienste“ durch das Wort „Feste-
Kosten-Dienste“ ersetzt.

6. In § 67 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Geteilte-Kosten-
Dienste“ durch das Wort „Feste-Kosten-Dienste“ er-
setzt.

7. § 149 Abs. 1 Nummer 13a wird wie folgt gefasst:

„13a. entgegen § 66a Satz 1, 2, 5, 6, 7 oder 8 eine An-
gabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
macht,“.

Artikel 3

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
kann den Wortlaut des Telekommunikationsgesetzes in der
vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4
Abs. 2] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten darf
aus den Festnetzen höchstens 0,14 Euro pro Minute
oder 0,20 Euro pro Anruf und aus den Mobilfunknet-
zen höchstens 0,42 Euro pro Minute oder 0,60 Euro
pro Anruf betragen, soweit nach Absatz 4 Satz 4 keine
abweichenden Preise erhoben werden können. Die
Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt
erfolgen.“

d) u n v e r ä n d e r t

5. In § 66h Abs. 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Geteilte-Kosten-Dienste“ durch das Wort „Service-
Dienste“ ersetzt.

6. § 67 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste“
durch das Wort „Service-Dienste“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Anrufe aus den Mobilfunknetzen bei Service-
Diensten legt die Bundesnetzagentur nach Anhö-
rung der in Satz 1 genannten Stellen fest, ob der
Anruf bezogen auf einen bestimmten Nummern-
teilbereich pro Minute oder pro Anruf abgerech-
net wird; dies gilt nur, soweit die Tarifhoheit bei
dem Anbieter liegt, der den Zugang zum
Mobilfunknetz bereitstellt.“

7. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über die elektro-
magnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

§ 2 Satz 2 des Gesetzes über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar
2008 (BGBl. I S. 220) wird wie folgt gefasst:

„Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die §§ 14 bis
17 und 19, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5 der
§ 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und im Fall des Sat-
zes 1 Nr. 4 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und
19 entsprechend.“

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/12405 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des siebten auf die Ver-
kündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats in
Kraft.

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2008 in
Kraft.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/12405

Bericht der Abgeordneten Gudrun Kopp

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/
10731 wurde in der 186. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 12. November 2008 an den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie zur federführenden Beratung sowie an den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz und den Ausschuss für Kultur
und Medien zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates (Nr. 717/2007)
vom 27. Juni 2007 über das Roaming in der Europäischen
Gemeinschaft in nationales Recht umgesetzt werden. Durch
die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (2002/21/EG)
werden die Mitgliedsstaaten ermächtigt, Sanktionen bei Ver-
stößen gegen die oben angeführte Verordnung zu verhängen.
Der Gesetzentwurf soll dem ebenfalls Rechnung tragen. Bei
den 0180er Nummern soll künftig für Handy-Nutzer angege-
ben werden, wie hoch die Kosten für die Dienstnutzung sind.
Auch im Bereich der automatischen Betreibervorwahl (Pre-
selection) soll der Schutz des Nutzers vor vertraglich mög-
lichen Änderungen durch so genannte untergeschobene Ver-
träge dadurch verbessert werden, dass künftig der Nutzer der
Änderung in Textform zustimmen muss. Weiter soll durch
den Entwurf leichter ein angemessener Grenzwert für die
Zahl der Unternehmen festgelegt werden können, die zum
automatisierten Auskunftsverfahren im Rahmen der Tele-
kommunikationsüberwachung verpflichtet sind.

Für die Einzelheiten wird auf die Drucksache 16/10731 ver-
wiesen.

III. Petitionen

Dem Ausschuss lag eine Petition vor, zu der der Petitions-
ausschuss eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefor-
dert hatte.

Der Petent fordert, Dienstleister der Telekommunikations-,
Energieversorgungs- und Wassserversorgungsbranche sowie
die öffentliche Personennahverkehrsanbieter (ÖPNV) ge-
setzlich zu verpflichten, außer über Sondernummern auch
über einen Festnetzanschluss bzw. eine 0800er Rufnummer
erreichbar zu sein. Zudem sollen Mobilfunkanbieter ver-
pflichtet werden, die Kosten der Anrufe bei Mehrwertanbie-
tern transparent zu gestalten.

Mit der Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
wird der Forderung des Petenten nicht entsprochen.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/10731 in seiner 129. Sitzung am 18. März 2009 be-
raten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Annah-

me des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung zu emp-
fehlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/10731 in seiner 100. Sitzung am 18. März 2009 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in
der geänderten Fassung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/10731 in seiner 75. Sitzung am
18. März 2009 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Annahme
des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung zu empfehlen.

V. Abgelehnte Änderungsanträge der Fraktion der FDP

Die folgenden von der Fraktion der FDP eingebrachten Än-
derungsanträge fanden im Ausschuss keine Mehrheit:

1. Ausschussdrucksache 16(9)1438

I. Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 2. wird gestrichen.

II. Begründung:

Mit Blick auf die beim Dienstleister liegende Beweislast,
ob ein Vertrag tatsächlich geschlossen wurde, verfügt be-
reits das geltende Recht über hinreichende Mechanis-
men. Die im Gesetzentwurf enthaltene Textformerforder-
nis erschwert Vertragsabschlüsse dahin gehend, dass
auch vom Kunden eigentlich gewünschte Verträge auf-
grund des Aufwandes, den die Textformerfordernis mit
sich bringt, nicht abgeschlossen werden. Der erfolgrei-
che Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt hängt aber
grundlegend von der Möglichkeit ab, seinen Anbieter
schnell und unkompliziert wechseln zu können.

Der Bundesrat hat daher zutreffend darauf hingewiesen,
dass im Massengeschäft ‚Betreibervorauswahl‘ die Text-
formerfordernis eine unangemessene Zusatzbelastung
der betroffenen Anbieter darstellt. Die Maßnahme führt
trotz eines dringend erforderlichen Bürokratieabbaus
zum Aufbau zusätzlicher Bürokratie, da sie sämtliche
Vertragsabschlüsse bei der Betreibervorauswahl um-
fasst. Der Nationale Normenkontrollrat hat in seiner
Stellungnahme darauf hingewiesen, dass trotz einer mar-
ginalen Beschwerdequote von 1,5 Prozent erhebliche Be-
lastungen für die gesamte Branche entstehen.

2. Ausschussdrucksache 16(9)1439

I. Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 4. wird gestrichen.

Drucksache 16/12405 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

II. Begründung:

Die vorgesehene gesetzliche Festschreibung von Preis-
höchstgrenzen in § 66d Telekommunikationsgesetz für
Feste-Kosten-Dienste ist wirtschaftspolitisch destruktiv
und sozialpolitisch unbegründet. Aus Sicht der Monopol-
kommission ist „der Wettbewerb im Bereich der Endkun-
denmärkte so weit fortgeschritten, dass die Option einer
weitgehenden Deregulierung auf der Tagesordnung
steht“. Mit ihrem ‚Telekom-Reformpaket‘ unterstützt die
Europäische Kommission diesen Deregulierungsansatz
(IP/07/1678), indem sie die Märkte, die einer sektorspe-
zifischen Regulierung unterworfen sind, von 18 auf sie-
ben zurückführt. Die vorgesehene Erweiterung des § 66d
Telekommunikationsgesetz steht dieser Entwicklung ent-
gegen.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu Recht fest-
gestellt, dass die Feststellung konkreter Preisobergren-
zen im Telekommunikationsgesetz systemfremd ist. Eine
gegebenenfalls notwendige ex-ante Regulierung von kon-
kreten Marktpreisen sollte im Ermessen der Bundesnetz-
agentur liegen. Notwendige Preisanpassungen können
im Gesetzgebungsverfahren nicht flexibel und zeitnah
umgesetzt werden. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die
Feststellung konkreter Preisobergrenzen für die Stärkung
und Vertiefung des Wettbewerbs erforderlich ist.

Die vorgesehene Festschreibung von Preisobergrenzen,
welche von unternehmensspezifischen Aufwandsstruktu-
ren vollständig entkoppelt sind, steht zudem der Zielset-
zung der Bundesregierung zur Förderung einer wachs-
tums- und investitionsorientierten Regulierung im
Rahmen der Breitbandstrategie entgegen. Im Interesse
einer verlässlichen Regulierung sollten keine wider-
sprüchlichen Signale gesetzt werden.

3. Ausschussdrucksache 16(9)1440

I. Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 6 wird eine neue Nummer 7 eingefügt:
„7. § 95 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „zur Beratung der Teilneh-
mer,“ werden die Wörter „ zur Versendung
von Informationen nach § 98 Abs. 1 Satz 3,“
eingefügt.

b) Nach den Wörtern „zur Werbung für eigene
Angebote“ wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Marktforschung“ die Wörter „und zur
Unterrichtung über einen individuellen Ge-
sprächswunsch eines anderen Nutzers“ ein-
gefügt.“

Folgeänderungen: Nummern 7., 8., 9., 10. und 11. wer-
den 8., 9, 10, 11, und 12.

II. Begründung:

Im Gegensatz zum Festnetzbereich werden Mobilfunk-
nummern häufig nicht in öffentlichen Verzeichnissen hin-
terlegt. Mit Hilfe eines neuen Dienstes ließe sich auch im
Mobilfunkbereich die Erreichbarkeit der Bürger zu-
kunftsgerechter gestalten.

Daher werden die in § 95 Absatz 2 Telekommunikations-
gesetz geregelten Zwecke, für die Bestandsdaten verwen-

det werden dürfen, erweitert. So können künftig auch
nicht in öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen geführte
Personen über einen Gesprächswunsch informiert wer-
den, ohne dass eine potentiell gewünschte Geheimhal-
tung durch diese beeinträchtigt würde.

Denn eine nicht erwünschte Herausgabe einer Mobil-
funktelefonnummer wird weiterhin nicht stattfinden. Viel-
mehr wird die gesuchte Person – soweit sie sich eindeutig
identifizieren lässt – durch ihren Mobilfunkprovider per
Kurznachricht darüber benachrichtigt, dass eine andere,
namentlich zu benennende Person um einen Rückruf bit-
tet. Der Empfänger dieser Kurznachricht kann dann für
sich selbst entscheiden, ob er der Bitte um Rückruf nach-
kommen möchte oder nicht.

4. Ausschussdrucksache 16(9)1441

I. Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 9. wird eine neue Nummer 10. einge-
fügt:
„10. Nach § 142 Abs. 6 wird ein neuer Abs. 7 ein-

gefügt:
(7) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt be-

reits vereinnahmte Telekommunikationsbeiträge
nach § 144 des Gesetzes vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 3083) im Rahmen der Erhebung von Gebüh-
ren und Auslagen nach Abs. 1.“

Folgeänderungen: Nummern 10. und 11. werden 11,
und 12.

II. Begründung:

Durch Streichung des § 144 Abs. 3 Telekommunikations-
gesetz werden Unternehmen benachteiligt, die auf Grund
von früheren Gebührentatbeständen bereits Lizenzzah-
lungen entrichtet hatten. Diese Zahlungen wurden teil-
weise für 30 Jahre im Voraus entrichtet, eine Nicht-An-
rechnung bei der Festsetzung neuer Gebühren ist somit
nicht gerechtfertigt und im Hinblick auf Vertrauensschutz
und Rechtssicherheit schädlich.

5. Ausschussdrucksache 16(9)1442

I. Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 11. wird als Nummer 12. eingeführt:
„12. § 150 wird wie folgt geändert:

Absatz 12b wird wie folgt gefasst:
Auf Verstöße gegen die Pflicht zur Speicherung
nach § 113a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 oder
gegen die Pflicht zur Sicherstellung der Spei-
cherung nach § 113a Absatz 1 Satz 2 ist § 149
erstmalig ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.“

II. Begründung:

Es erfolgt eine sachgerechte Änderung der Bußgeldrege-
lungen bei nicht vollständiger Umsetzung der mit dem
„Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüber-
wachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnah-
men sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ im
Telekommunikationsgesetz verankerten Vorgaben. Diese
sind erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Hierdurch
wird ein Beitrag zur Wahrung der Rechtssicherheit bei

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/12405

der Telekommunikationsüberwachung und anderen ver-
deckten Ermittlungsmaßnahmen geleistet. Die Ände-
rungen entsprechen den Vorgaben des Entwurfs eines
Gesetzes zur Wahrung der Rechtssicherheit bei der Tele-
kommunikationsüberwachung und anderen verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen (BT-Drucksache 16/10838).

VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10731 in seiner 89. Sit-
zung am 18. März 2009 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass mit
dem Gesetzentwurf die klare Zielsetzung verfolgt werde, die
Rechte der Verbraucher zu stärken. Dem dienten auch die
Preisobergrenzen für 0180er Nummern für Festnetz- als
auch für Handyanrufe. Die gegenüber dem ursprünglichen
Entwurf nun festgelegten höheren Obergrenzen sicherten die
entsprechenden Geschäftsmodelle der Servicedienstleister
und die damit verbundenen Arbeitsplätze. Die Notwendig-
keit, die Obergrenzen anzuheben, sei Ergebnis der internen
Anhörung gewesen, wobei die Telekommunikationsanbieter
höhere Beträge gefordert hätten.

Die Fraktion der FDP betonte, der Gesetzentwurf sei sehr
dirigistisch und nicht Ziel führend. Von daher lehne die Frak-
tion den Gesetzentwurf ab. Der jetzt festgelegte Preis von 42
Cent für Servicedienste, die per Handy abgerufen werden,
erinnere an den im Berichterstattergespräch von der Telekom
geforderten Betrag.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfand
es ebenfalls als irritierend, dass eine ähnliche Obergrenze
von 49 Cent für Servicedienste im internen Berichtererstat-
tergespräch von der Telekom gefordert worden sei.

Die Fraktion der FDP brachte fünf Änderungsanträge auf
Ausschussdrucksache 16(9)1438 bis 16(9)1442 ein; ferner
brachten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(9)1460 einen Änderungsantrag
in der Form der Zusammenstellung ein.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP, die
Ablehnung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
16(9)1438 zu empfehlen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Ablehnung des Ände-
rungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(9)1439 zu emp-
fehlen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE., die Ablehnung des Ände-
rungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(9)1440 zu emp-
fehlen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Ablehnung des Ände-
rungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(9)1441 zu emp-
fehlen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
Ablehnung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
16(9)1442 zu empfehlen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
16(9)1460 zu empfehlen.

Im Ergebnis beschloss der Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/10731
in der durch den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
16(9)1460 geänderten Fassung zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – zunächst auf den Gesetzentwurf verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie geänderten und neu eingefügten Vorschriften ist Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Anpassung an die geänderte Überschrift des § 45.

Zu Nummer 4 (§ 45 TKG)

Absatz 1 legt fest, dass der Zugang behinderter Endnutzer zu
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch
die Anbieter sicherzustellen ist. Dazu gehört zum Beispiel
ein barrierefreier Zugang.

Die Regelung in Absatz 2 verdeutlicht die bestehenden Vor-
gaben des § 45 und konkretisiert sie unter Berücksichtigung
des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 12. April
2004 (Drucksache 15/2674) sowie der zwischenzeitlich im
Rahmen des Pilotprojektes gewonnenen Erkenntnisse.

Die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste müssen
Vermittlungsdienste für gehörlose und hörgeschädigte End-
nutzer bereitstellen, um ihren Zugang zu öffentlich zugäng-
lichen Telefondiensten sicherzustellen. Bei der Kommuni-
kation per Telefon ist die Gruppe der gehörlosen und
hörgeschädigten Endnutzer in besonderem Maße benach-
teiligt. Ein Vermittlungsdienst soll zum Beispiel durch Ein-
satz von Gebärdendolmetschern und Schriftdolmetschern
die Behinderung des gehörlosen oder hörgeschädigten End-
nutzers ausgleichen, um ihm eine Kommunikation per Tele-
fon mit jedem Teilnehmer zu ermöglichen. Jeder Anbieter
öffentlich zugänglicher Telefondienste ist grundsätzlich ver-
pflichtet, einen eigenen Vermittlungsdienst bereitzustellen,

Drucksache 16/12405 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

um den Zugang auch gehörloser und hörgeschädigter End-
nutzer zum öffentlich zugänglichen Telefondienst zu ge-
währleisten.

Der Preis für einen Vermittlungsdienst muss für die Endnut-
zer erschwinglich sein. Davon dürfte bei Preisen, die mit
denen für nicht-behinderte Endnutzer unter Berücksichti-
gung der besonderen Bedürfnisse der gehörlosen und hörge-
schädigten Endnutzer vergleichbar sind, auszugehen sein.

Die Bundesnetzagentur ermittelt den Bedarf für die Vermitt-
lungsdienste fortlaufend. Teil dieser Bedarfsermittlung ist
die Festlegung von Umfang und Versorgungsgrad des Ver-
mittlungsdienstes. Soweit ein oder mehrere Unternehmen
keinen eigenen Vermittlungsdienst bereitstellen, der dem
von der Bundesnetzagentur festgestellten Bedarf entspricht,
beauftragt die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer,
der nicht Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste
sein muss aber sein kann, mit der Bereitstellung des Vermitt-
lungsdienstes zu einem erschwinglichen Preis. Der Vermitt-
lungsdienst, der von dem durch die Bundesnetzagentur be-
auftragten Leistungserbringer erbracht wird, ersetzt dann
den Vermittlungsdienst für alle Unternehmen, die keinen
eigenen Vermittlungsdienst anbieten. Die nicht durch die
Nutzerentgelte gedeckten Kosten für die Bereitstellung des
Vermittlungsdienstes durch den Leistungserbringer werden
von den Unternehmen, die keinen eigenen Vermittlungs-
dienst bereitstellen, getragen. Wird der Dienst von einem
Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste erbracht,
sind nur die Kosten umlagefähig, die durch die Erbringung
des Dienstes für andere Anbieter verursacht werden.

Dabei handelt es sich um eine Sonderabgabe, die den Anbie-
tern öffentlich zugänglicher Telefondienste wegen der be-
sonderen Nähe zur Ermöglichung von Kommunikation per
Telefon für alle Endnutzer zugewiesen werden kann. Die
Sonderabgabe ist zulässig, weil der Zweck der Bereitstellung
eines Vermittlungsdienstes für gehörlose und hörgeschädigte
Endnutzer einen Sachzweck darstellt, der über die bloße
Mittelbeschaffung hinausgeht. Die Anbieter öffentlich zu-
gänglicher Telefondienste stehen als Anbieter von Sprach-
kommunikation dem Zweck des Vermittlungsdienstes, der
Ermöglichung von Kommunikation per Telefon zwischen
allen Teilnehmern, unabhängig von einer Behinderung, be-
sonders nahe. Diese besondere Nähe gilt nicht in gleichem
Maße für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für
die Öffentlichkeit, da unter diese Gruppe auch die Anbieter
von Produkten, wie zum Beispiel Bündelprodukten, fallen,
die mit der Ermöglichung von Kommunikation per Telefon
allenfalls indirekt in Verbindung stehen. Die Anbieter öffent-
lich zugänglicher Telefondienste sind als homogene Gruppe
mit einer besonderen Finanzierungsverantwortung somit ge-
eignete Adressaten der Sonderabgabe. Das Abgabenauf-
kommen wird gruppennützig verwendet, indem es aus-
schließlich der Finanzierung des Vermittlungsdienstes dient.

Um den Anteil eines Unternehmens an den ungedeckten
Kosten des Vermittlungsdienstes bestimmen zu können,
müssen die Unternehmen der Bundesnetzagentur die von
ihnen erbrachten abgehenden Verbindungsminuten melden.
Die Bereitstellung dieser Daten ist den Unternehmen ohne
zusätzlichen Aufwand möglich, da sie der Bundesnetzagen-
tur bereits im Rahmen von Abfragen nach den §§ 121 und
122 die Anzahl der abgehenden Verbindungsminuten mit-
teilen. Unter den Begriff der abgehenden Verbindungen

fallen alle Verbindungsminuten des abgehenden Verkehrs,
unabhängig davon, ob sie netzintern sind oder in Festnetze
oder Mobilnetze gehen. Auch abgehender Verkehr, der durch
ein pauschales Verbindungsentgelt tarifiert wird sowie sons-
tige Verbindungen zu besonderen Rufnummernbereichen
sind vom Begriff der abgehenden Verbindungen erfasst.

Die Bundesnetzagentur setzt dann die von dem jeweiligen
Unternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen zum
Gesamtvolumen der von allen zahlungspflichtigen Unter-
nehmen erbrachten abgehenden Verbindungen ins Verhält-
nis, um den Anteil an den ungedeckten Kosten, für jedes
Unternehmen zu bestimmen. Hat ein Unternehmen weniger
als 0,5 Prozent des Gesamtvolumens aller abgehenden Ver-
bindungen erbracht, entfällt seine Zahlungspflicht. Der auf
ein solches Unternehmen entfallende Teil der ungedeckten
Kosten wird dann nach Maßgabe des in Satz 5 niedergeleg-
ten Verteilschlüssels auf die verbleibenden zahlungspflich-
tigen Unternehmen verteilt. Die Bundesnetzagentur setzt
den von einem Unternehmen zu tragenden Anteil per Ver-
waltungsakt fest.

Die Bundesnetzagentur ist ermächtigt, sämtliche Einzel-
heiten des Vermittlungsdienstes und des zugehörigen Ver-
fahrens durch Verfügung festzulegen. Darunter fällt bei-
spielsweise die Festlegung von Umfang und Versorgungs-
grad des Vermittlungsdienstes, die Ausgestaltung der Zah-
lungsmodalitäten und die Laufzeit des einmal festgelegten
Bedarfs.

Zu Nummer 8 (§ 95 Absatz 2 Satz 1 TKG)

Zu Buchstabe a

Das Versenden von Textmitteilungen an den Teilnehmer ist
dem Diensteanbieter nur zu den in § 95 Absatz 2 Satz 1 ge-
nannten Zwecken erlaubt. In § 95 Absatz 2 Satz 1 wird
deshalb der Zweck der Versendung von Textmitteilungen
nach § 98 Absatz 1 Satz 3 aufgenommen. Diese Änderung
ergänzt die Änderung des § 98 Absatz 1. Dort wird der
Diensteanbieter verpflichtet, den Teilnehmer nach höchstens
fünfmaliger Feststellung des Standortes des Mobilfunkend-
gerätes mit einer Textmitteilung über die Anzahl der erfolg-
ten Standortfeststellungen zu informieren, wenn die Stand-
ortdaten an einen anderen Teilnehmer oder Dritten, der nicht
Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen ist, übermittelt
werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Teilnehmer
gemäß § 95 Absatz 2 Satz widersprochen hat.

Zu Buchstabe b

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezo-
gener Daten bedarf einer gesetzlichen Grundlage. § 95 regelt
abschließend, zu welchen Zwecken Bestandsdaten wie Tele-
fonnummer, Name, Vorname und Anschrift eines Teilneh-
mers verwendet werden dürfen. Die Zwecke, für die Be-
standsdaten verwendet werden dürfen, werden erweitert, um
eine Unterrichtung der Mobilfunkteilnehmer über den Ge-
sprächswunsch eines Suchenden durch den Diensteanbieter
zu ermöglichen.

Die Anzahl der Mobilfunkanschlüsse ist in den letzten Jah-
ren stetig gestiegen. Diese Anschlüsse sind im Unterschied
zu Festnetzanschlüssen nur in geringem Umfang in öffent-
lichen Teilnehmerverzeichnissen enthalten, was sich mit
dem zunehmenden Ersatz von Festnetzanschlüssen durch

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/12405

Mobilfunkanschlüsse bemerkbar macht. Inhaber eines
Mobilfunkanschlusses können infolge der geringen Eintra-
gungsdichte nur von Personen, denen sie unmittelbar oder
mittelbar ihre Mobilfunknummer mitgeteilt haben, angeru-
fen werden.

Es soll dem Diensteanbieter zukünftig möglich sein, einen
Mobilfunkteilnehmer, der nicht in einem öffentlichen Teil-
nehmerverzeichnis eingetragen ist, über einen individuellen
Gesprächswunsch eines anderen Nutzers zu unterrichten.
Dabei wird ermittelt, ob die gesuchte Person eindeutig iden-
tifizierbar ist und diesem Dienst nicht widersprochen hat. Zu
der Übermittlung eines Gesprächswunsches kommt es nur
dann, wenn der gesuchte Mobilfunkteilnehmer zweifelsfrei
identifiziert werden kann. Ist eine eindeutige Identifizierung
des gesuchten Teilnehmers nicht möglich, zum Beispiel weil
mehrere Teilnehmer den gleichen Vor- und Nachnamen
haben, wird kein Gesprächswunsch übermittelt. Ist eine ein-
deutige Identifizierung möglich und liegt kein Widerspruch
vor, teilt der Diensteanbieter des gesuchten Teilnehmers die-
sem den Kommunikationswunsch per Textmitteilung mit.
Jede dieser Textmitteilungen weist auf die Möglichkeit, die-
sem Dienst zu widersprechen hin. Eine Übermittlung der
Mobilfunkrufnummer an den Nachfragenden erfolgt nicht.
Bei fehlendem Eintrag in ein öffentliches Verzeichnis ist
eine Auskunft über die Rufnummer nicht zulässig. Der In-
haber eines Mobilfunkanschlusses wird lediglich über den
Kontaktwunsch eines anderen Nutzers unter Angabe des
Namens und der Telefonnummer des Nutzers informiert. Der
gesuchte Mobilfunkteilnehmer entscheidet dann selbst, ob er
eine Kontaktaufnahme mit dem Suchenden wünscht.

Ein Anruf bei dem gesuchten Mobilfunkteilnehmer darf nur
erfolgen, wenn dieser in die telefonische Übermittlung eines
Gesprächswunsches vorher ausdrücklich eingewilligt hat.
Bei Versendung einer Textmitteilung zur Übermittlung des
Kontaktwunsches muss gemäß § 95 Absatz 2 Satz 3 deutlich
sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass der
Teilnehmer der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit
schriftlich oder elektronisch widersprechen kann. Diese
Pflicht ist bußgeldbewehrt. Nach erfolgtem Widerspruch ist
die Übermittlung weiterer Kontaktwünsche weder telefo-
nisch noch mittels einer Textmitteilung zulässig.

Eine Belästigung mit unerwünschter Werbung durch die
Einführung dieses Dienstes ist nicht zu befürchten. Es ist nur
die Übermittlung eines individuellen Gesprächswunsches
zulässig und die zu erwartenden vergleichsweise hohen Kos-
ten bei Inanspruchnahme dieses Dienstes machen massen-
weise Anfragen unattraktiv.

Zu Nummer 9 (§ 98 Absatz 1 TKG)

Standortdaten werden im Telekommunikationsgesetz als be-
sonders sensible Daten eingestuft. Sie dürfen nur unter den
engen Voraussetzungen des § 98 verarbeitet werden. In letz-
ter Zeit wird verstärkt ein Dienst beworben, bei dem der
Standort des Mobilfunkendgerätes eines Teilnehmers ermit-
telt und dieser Standort einer nicht öffentlichen Stelle mitge-
teilt wird. Dieser Dienst ist nur mit Einwilligung des Teil-
nehmers, dessen Mobilfunkendgerät geortet wird, zulässig.
Es besteht hier aber eine nicht unerhebliche Missbrauchs-
gefahr.

Dieser Missbrauchsgefahr muss aufgrund der Sensibilität
der Daten vorgebeugt werden. Dem einwilligenden Teilneh-
mer soll zukünftig deutlicher vor Augen geführt werden,
dass er die Feststellung des Standortes seines Mobilfunkend-
gerätes ermöglicht. Aus diesen Gründen ist die elektronische
Einwilligung in diese Art von Dienst nicht mehr möglich.
Statt dessen muss die Einwilligung in die Feststellung des
Standortes eines Mobilfunkendgerätes zum Zweck der
Übermittlung an einen anderen Teilnehmer oder Dritte, die
nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen sind, künftig
ausdrücklich, gesondert und schriftlich erteilt werden. Das
heißt insbesondere, dass eine Einwilligung über eine Text-
mitteilung nicht mehr möglich ist. Ebensowenig darf die
Einwilligung formularmäßig in Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen enthalten sein. Dem Erfordenis der schrift-
lichen Einwilligung kommt dabei einerseits eine Warnfunk-
tion zu, andererseits werden Zweifel hinsichtlich der
Identität des Einwilligenden minimiert.

Dieses Erfordernis gilt immer dann, wenn die Standortdaten
an einen anderen Teilnehmer oder an Dritte, die nicht Anbie-
ter des Dienstes mit Zusatznutzen sind, übermittelt werden.
Mit dem Begriff des Dritten sollen Personen erfasst werden,
die keine Teilnehmer sind, aber die im Hinblick auf Miss-
brauchsgefahren mit dieser Gruppe vergleichbar sind. Nicht
erfasst vom Begriff des Dritten sind die Anbieter des Diens-
tes mit Zusatznutzen, also diejenigen, die den Dienst bereit-
stellen oder in dessen Auftrag handeln. Die Übermittlung der
Standortdaten an den Dritten, der den Dienst mit Zusatznut-
zen anbietet, ist auch weiterhin möglich, ohne dass eine
schriftliche Einwilligung des Teilnehmers vorliegen muss.
Anderenfalls würde das Erfordernis einer schriftlichen Ein-
willigung bei vielen Diensten mit Zusatznutzen greifen,
denn in der Mehrzahl der Dienste mit Zusatznutzen ist An-
bieter des Dienstes nicht der Diensteanbieter, sondern ein
Dritter. Der Diensteanbieter muss dem Dritten, der den
Dienst mit Zusatznutzen anbietet und der die eigentliche
Leistung gegenüber dem Teilnehmer erbringt, aber die
Standortdaten des Teilnehmers übermittlen, damit dieser den
Dienst mit Zusatznutzen überhaupt bereitstellen kann.

In den Fällen, in denen Standortdaten eines Mobilfunkend-
gerätes an einen anderen Teilnehmer oder Dritte, die nicht
Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen sind, übermittelt
werden, hat der Diensteanbieter den Teilnehmer nach höchs-
tens fünfmaliger Feststellung des Standortes über die Anzahl
der erfolgten Standortfeststellungen mit einer Textmitteilung
zu infomieren. Diese Verpflichtung greift nicht, wenn die
Standortfeststellungen nicht an einen anderen Teilnehmer
oder Dritten, der nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznut-
zen ist, übermittelt werden. Ist die Standortfeststellung nur
notwendig, um den Dienst mit Zusatznutzen erbringen zu
können, erschöpft sich aber nicht in der Feststellung des
Standortes und der Übermittlung dieser Information, so trifft
den Diensteanbieter diese Verpflichtung nicht. Die Ver-
pflichtung entfällt, wenn der Teilnehmer gemäß § 95
Absatz 2 Satz 2 dem Versand der Textmitteilung zu diesem
Zweck widersprochen hat.

Zu Nummer 14 (§ 149 Absatz 1 Nummer 17a und 17b
TKG)

Folgeänderung zu den Änderungen in § 98 Absatz 1.

Drucksache 16/12405 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1 (§ 3 TKG)

Der Rufnummernbereich 0180 wird als Service-Dienste be-
zeichnet, da die Bezeichnung als Feste-Kosten-Dienste
missverständlich aufgefasst werden kann. Auch mit der Be-
zeichnung als Service-Dienste bleibt die inhaltliche Gestal-
tungsfreiheit des Nummernbereichs gewahrt. Der Num-
mernbereich hat keinerlei inhaltliche Vorgaben. Ferner ist
auch eine bestimmte Abrechnungsart nicht vorgeschrieben.
Nummer 10a wird aufgehoben, da der Rufnummernbereich
0180 nicht mehr als Geteilte-Kosten-Dienste bezeichnet
wird.

Zu Nummer 2 (§ 40 Absatz 1 Satz 5 TKG)

Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 3 (§ 66a TKG)

Anpassung an die geänderte Bezeichnung des Rufnummern-
bereichs 0180 als Service-Dienste.

Um die Preisangabe nach § 66a TKG für Anrufe bei Service-
Diensten deutlich und verständlich zu halten, muss für Anru-
fe bei Service-Diensten aus den Mobilfunknetzen nur der
Höchstpreis angegeben werden. Die Angabe des genauen
Mobilfunkpreises würde den Anbieter der Rufnummer, der
nicht zugleich Mobilfunkanbieter ist, in die Lage versetzen,
sich ständig über Preisänderungen, die nicht seinem Einfluss
unterliegen, bei den verschiedenen Mobilfunkanbietern in-
formieren zu müssen. Darüber hinaus wäre es möglich, dass
bei Angabe des Mobilfunkpreises die verschiedenen Mobil-
funkanbieter unterschiedliche Preise verlangen, die dann alle
angegeben werden müssten. Dies würde im Ergebnis zu
einer intransparenten und verwirrenden Flut von Preisan-
gaben führen. Im Zusammenspiel mit der Änderung des § 67
Absatz 2 umfasst die Preisangabe für Anrufe bei Feste-
Kosten-Diensten aus den Mobilfunknetzen folglich nur
einen Preis, und zwar den Höchstpreis entweder bezogen auf
einen Anruf oder pro Minute. Dies ermöglicht eine transpa-
rente und für die Verbraucherinnen und Verbraucher leicht
verständliche Preisangabe.

Zu Nummer 4 (§ 66d Absatz 3 TKG)

Anpassung an die geänderte Bezeichnung des Rufnummern-
bereichs 0180 als Service-Dienste und Erhöhung der Preis-
höchstgrenzen. Die im Vergleich zum Regierungsentwurf er-
folgte Anhebung der Preisobergrenze von 0,28 Euro bzw.
0,40 Euro auf 0,42 Euro bzw. 0,60 Euro für den Rufnum-
mernbereich 0180 für Anrufe aus Mobilfunknetzen erfolgt
unter Berücksichtigung der derzeit bestehenden Entgelte in
Höhe von maximal 0,87 Euro und berücksichtigt damit in
stärkerem Maße die bestehenden Geschäftsmodelle. Ande-
rerseits bleiben mit der wesentlichen Absenkung der Preise
die wesentlichen Zielsetzungen der Neustrukturierung des
Rufnummernbereiches 0180 erhalten. So beinhalten die fest-
gelegten Preishöchstgrenzen eine deutliche Differenzierung
zu dem 0900er Rufnummernbereich (maximal 3 Euro) und
auch das Ziel der Preistransparenz zugunsten der Verbrau-
cherinnen und Verbraucher bleibt durch die optimierte
Preisangabeverpflichtung in § 66a des Gesetzentwurfes er-
halten.

Zu Nummer 5 (§ 66h Absatz 3 TKG)

Anpassung an die geänderte Bezeichnung des Rufnummern-
bereichs 0180 als Service-Dienste.

Zu Nummer 6 (§ 67 Absatz 2 Satz 2 TKG)

Die Bundesnetzagentur erhält die Befugnis festzulegen, ob
der Anruf aus den Mobilfunknetzen bei Service-Diensten in
einem bestimmten Nummernteilbereich zeitabhängig oder
zeitunabhängig abgerechnet wird. Dies hat für die Übersicht-
lichkeit der Preisangabe nach § 66a Satz 6 entscheidende
Bedeutung. Die Preisangabe muss demzufolge nämlich nicht
die Höchstpreise pro Minute und pro Anruf aus den Mobil-
funknetzen enthalten, sondern es reicht die Angabe des
Höchstpreises pro Minute oder pro Anruf, je nach Abre-
chungsmodus in dem jeweiligen Nummernteilbereich.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die
elektromagnetische Verträglichkeit
von Betriebsmitteln)

Die Änderung dient der rechtsförmlichen Bereinigung.

Mit der Ergänzung der Ausnahmeregelung in § 2 Satz 2 des
Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von
Betriebsmitteln (EMVG) um den § 19 EMVG wird die
Refinanzierbarkeit durch Jahresbeiträge für Maßnahmen der
Bundesnetzagentur im Rahmen der Prüfung und Störungs-
bearbeitung für Betriebsmittel i. S. d. FTEG und für von
Funkamateuren zusammen- oder umgebaute Funkgeräte ent-
sprechend der bisherigen Rechtslage fortgeschrieben und die
für die Jahre ab 2005 noch nicht erhobenen Jahresbeiträge
für diese Maßnahmen rechtsförmlich sichergestellt.

Mit der Novellierung des EMVG zum 1. März 2008 wurden
in § 2 Satz 1 Betriebsmittel, die vom FTEG erfasst werden,
in Nummer 1 und von Funkamateuren zusammen- oder um-
gebaute Funkgeräte in Nummer 4 vom Anwendungsbereich
des EMVG grundsätzlich ausgenommen. Jedoch sollten be-
stimmte Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur zur
Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit und Stö-
rungsbearbeitung (§ 14 EMVG), hierzu erforderliche Aus-
kunfts- und Beteiligungspflichten (§ 15 EMVG) und die
Kostenpflichtigkeit der Aufsichtsmaßnahmen (§ 17 EMVG)
ausnahmsweise nach § 2 Satz 2 EMVG weiterhin für diese
Betriebsmittel und Geräte gelten. Unberücksichtigt blieb,
durch einen Verweis auf § 19 EMVG den Aufwand der Be-
hörde für diese Maßnahmen entsprechend der bisherigen
Rechtsgrundlage auch für die genannten Geräte mittels Jah-
resbeiträge abzugelten und damit die noch ausstehende Er-
hebung für den Zeitraum ab 2005 rechtsförmlich sicherzu-
stellen. Mit der Ergänzung der Verweisungsregelung um
§ 19 EMVG wird dies rechtsförmlich bereinigt.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Durch die in Absatz 3 normierte rückwirkende Fortschrei-
bung der Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Beiträ-
gen für Betriebsmittel nach dem FTEG und von Funk-
amateuren zusammen- oder umgebaute Funkgeräte können
die noch nicht vereinnahmten Beiträge für die betreffenden
Aufsichtsmaßnahmen verordnungsrechtlich auch für die in
der Vergangenheit liegenden Erhebungszeiträume, in denen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/12405

die Beiträge noch nicht vereinnahmt wurden, festgelegt wer-
den.

Ein schutzwürdiges Vertrauen der Nutzer ist in diesen Fällen
nicht gegeben, weil die Nutzer bei Verwendung der Geräte
schon auf der Rechtsgrundlage des § 11 EMVG vom
18. September 1998 in der Fassung vom 7. Juli 2005 in Ver-
bindung mit der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom
13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958) Beiträge gezahlt haben und
mit deren weiteren Erhebung für den noch nicht abgegolte-
nen Zeitraum ab 2005 rechnen mussten. Zudem lassen sich
auch aus der Gesetzesgenese zur Novellierung des EMVG
keine Anhaltspunkte für einen künftigen Verzicht auf eine
Beitragserhebung entnehmen. Mit der Rückwirkung wird
daher lediglich die Rechtslage insgesamt wieder hergestellt,
wie sie vor dem Inkrafttreten der Novellierung zum 1. März
2008 bestanden hat. Insoweit dient die rückwirkende Fort-
schreibung der Ermächtigungsgrundlage zur Beitragserhe-
bung lediglich der Klarstellung. Gegen ein schutzwürdiges
Vertrauen der Nutzer spricht zudem, dass durch die Rück-
wirkung der Zustand der Beitragsgerechtigkeit gegenüber
den Nutzern, die die Maßnahmen vor der Novellierung ver-
güten mussten, wieder hergestellt wird.

Berlin, den 18. März 2009

Gudrun Kopp
Berichterstatterin

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