BT-Drucksache 16/11917

Schadstoffbelastung durch Batterien begrenzen

Vom 11. Februar 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11917
16. Wahlperiode 11. 02. 2009

Antrag
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Bettina
Herlitzius, Winfried Hermann, Nicole Maisch, Cornelia Behm, Peter Hettlich,
Ulrike Höfken, Dr. Anton Hofreiter, Undine Kurth (Quedlinburg) und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Schadstoffbelastung durch Batterien begrenzen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Batterien beinhalten eine Vielzahl von Schadstoffen. Zu den Inhaltsstoffen zäh-
len Schwermetalle wie Blei, Zink, Nickel, Kupfer, Cadmium, Quecksilber und
organische Lösemittel. In den vergangenen Jahren ist der Verbrauch an Batte-
rien in Deutschland sehr stark gestiegen. So stieg er von circa 25 000 Tonnen
im Jahr 2000 auf über 33 000 Tonnen im Jahr 2007. Um die Schwermetallbe-
lastung des zu entsorgenden Abfalls zu minimieren, wurde für Starterbatterien
(Autobatterien) bereits eine Pfandpflicht erlassen. Für die anderen Primär- und
Sekundärbatterien (Gerätebatterien) wurde das Gesetz über das Inverkehrbrin-
gen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und
Akkumulatoren (BattG) angekündigt.1 Ziel dieses Gesetzes ist es, den Eintrag
von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern. Um dieses Ziel zu
erreichen sollen Sammelquoten festgelegt und Begrenzungen des Einsatzes von
Cadmium, Quecksilber festgeschrieben werden.

Nach Angabe der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS
Batterien) wurden in Deutschland im Jahr 2007 circa 14 000 Tonnen Altbatte-
rien zum Zwecke der Verwertung getrennt gesammelt. Damit liegt Sammel-
quote derzeit etwa 42 Prozent. In der Vorlage zum Batteriegesetz wird dagegen
nur eine Sammelquote von 35 Prozent gefordert, die darüber hinaus auch erst
im Jahr 2012 zu erfüllen ist.

Eine Begrenzung der durch Batterien erzeugten Umweltbelastung bedarf daher
erheblich weitreichender Anforderungen, als bisher von der Bundesregierung
geplant.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

● den Einsatz hochtoxischer Inhaltsstoffe in Batterien zu reduzieren und im

geplanten Batteriegesetz keine Ausnahmen von der Einhaltung des Grenz-
wertes für den Einsatz von Quecksilber und Cadmium zuzulassen;

1 Siehe hierzu: BMU-Pressedienst Nr. 018/09 – Abfallwirtschaft vom 21. Januar 2009

Drucksache 16/11917 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

● den Einsatz von Primärbatterien (Einwegbatterien) durch geeignete Rege-
lungen zu begrenzen;

● zur Gewährleistung einer nahezu vollständigen stofflichen Verwertung von
Altbatterien die Pfandpflicht auf alle Batterien auszuweiten;

● zur Optimierung der Verwertungsverfahren dafür zu sorgen, dass die Ver-
wertung von Altbatterien in Anlehnung an die „bestverfügbare Technik“ er-
folgt.

Berlin, den 11. Februar 2009

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

Reduktion der Menge
Das Ziel der Verringerung von Schadstoffen in Abfällen alleine ist für einen
vorsorgenden Umweltschutz gänzlich unzureichend, weil auch durch die Her-
stellung von Batterien und durch die Verwertung von Altbatterien erhebliche
aber vermeidbare Umweltbelastungen erzeugt werden. Sowohl die IVU-Richt-
linie als auch das Konzept der integrierten Produktpolitik sind darauf angelegt,
Umweltbelastungen entlang der ganzen Herstellungslinie zu reduzieren. Dazu
zählt auch das Bestreben nach Energieeffizienz, was im Bereich der Batterien,
die bislang eine extrem niedrige Energieeffizienz aufweisen, von besonderer
Bedeutung ist. Um das wichtige Ziel Batterien mehrfach zu verwenden und
technisch langlebig zu gestalten (§ 1 Satz 3 des BattG) zu erreichen, muss das
Inverkehrbringen der derzeit mengenmäßig dominierenden Primärbatterien
begrenzt werden. Etwa zwei Drittel der in Verkehr gebrachten Batterien sind
Alkali- Mangan-Primärbatterien. Dieser hohe Anteil von „Einwegbatterien“
sollte deutlich reduziert werden, da die Energieausbeute der Primärbatterien bei
einem Sechshundertstel des zur Herstellung der Batterien erforderlichen Ener-
gieaufwands liegt. Um eine 20-prozentige Reduktion der Primärbatterien zu
kompensieren, ist lediglich eine 2- bis 3-prozentige Zunahme an Sekundärbat-
terien (Akkumulatoren) erforderlich.

Reduktion der Schadstoffe
Knopfzellen dürfen nicht vom Verbot des Einsatzes von Quecksilber ausge-
nommen werden. Das ist unzweckmäßig, weil gerade sie einen hohen Queck-
silberanteil aufweisen (vgl. § 4 Satz 1 Entwurf BattG). Seit Jahren kooperiert
das Umweltbundesamt mit Batterieherstellern, um Substitutionen von Queck-
silber auch für Batterien für Spezialanwendungen zu realisieren. Diese An-
strengungen sind ungemindert fortzuführen. Darüber hinaus widerspricht es
dem formulierten Ziel, Batterien, die bestimmte gefährliche Substanzen ent-
halten, nicht in Verkehr zu bringen.2

Die Ausnahmeregelung vom Verbot des Cadmiumeinsatzes für schnurlose
Elektrowerkzeuge geht auf das Bestreben einzelner Hersteller zurück, obwohl
es auf dem Markt bereits gleichartige Elektrowerkzeuge gibt, deren Akkumula-
toren fast ohne Cadmium auskommen.
2 vgl. § 1 Satz 1 Nummer 1 Entwurf BattG

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11917

Steigerung der Verwertung
Die für 2012 geforderte Sammelquote von Altbatterien in Höhe von 35 Prozent
liegt unterhalb der bereits im Jahr 2007 erreichten Sammelquote von über
40 Prozent. Es gibt keinen Grund dafür, nur weil in einzelnen Ländern der
Europäischen Union niedrigere Sammelquoten erreicht werden, in Deutschland
eine perspektivische Forderung unterhalb des Status quo zu verlangen. Darüber
hinaus problematisierte das Umweltbundesamt bereits 2001 die damals er-
reichte Sammelquote in Höhe von 33 Prozent als völlig unbefriedigend.

Auch die Regelung jene Hersteller, die die Sammelquote des Vorjahres erreicht
haben, die weitere Annahme von Altbatterien zu erleichtern, begünstigt jene,
die im Vorjahr wenig Altbatterien angenommen haben.3 Zweckmäßiger ist es,
eine Annahmeerleichterung an der selbst in Verkehr gebrachten Menge zu kop-
peln.

Nicht nachzuvollziehen ist, dass Batterien in fest eingebauten Produkten von der
Rückgabepflicht ausgeschlossen werden sollen (in § 8 Satz 1 Entwurf BattG).
Damit würde das feste Einschließen von Batterien in Produkten gefördert und
§ 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes konterkariert werden, nach dem
eine problemlose Entnehmbarkeit von Altbatterien sicherzustellen ist.

Um eine sehr hohe Sammelquote von Altbatterien zu erreichen, bietet sich die
Implementierung der Pfandpflicht an, wie sie bereits für Starterbatterien einge-
führt ist.

Zur Optimierung der Verwertungsverfahren sind hohe Anforderungen zu stel-
len. Problematisch ist vor allem die Forderung für die Umsetzung lediglich des
Standes der Technik, da die „bestverfügbare Technik“ in der Regel weit
anspruchsvoller ist. Ein weiterer Aspekt ist, dass die gesammelten und die der
Verwertung zur Verfügung gestellten Mengen zum Teil drastisch von den Men-
gen abweichen, die tatsächlich stofflich verwertet werden. Aus diesem Grund
sollte sichergestellt werden, dass mindestens die Hälfte des Sammelgutes stoff-
lich bei Einhaltung eines hohen Umweltstandards verwertet wird.
3 vgl. § 7 Satz 7 Entwurf BattG

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