BT-Drucksache 16/11905

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10996- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Vom 11. Februar 2009


Bericht der Abgeordneten Klaus Hagemann, Klaus-Peter Willsch, Ulrike Flach, Michael Leutert
und Anna Lührmann

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, das Aufstiegsfort-
bildungsförderungsgesetz (AFBG) attraktiver, zielgerichte-
ter und effizienter zu gestalten und es damit „fit“ für die
Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft zu
machen. Zentrales Ziel ist es, die Attraktivität beruflicher
Aufstiegsfortbildungen weiter zu steigern und noch mehr
Menschen als bisher für Fortbildungen zu gewinnen, um
durch eine kontinuierliche Höherqualifizierung über alle
Altersgruppen hinweg dem Fachkräftemangel in Deutsch-
land zu begegnen, die Beschäftigungsfähigkeit der Men-
schen auf Dauer zu erhalten und die Wettbewerbsfähigkeit
Deutschlands zu sichern.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

fristigen Perspektive bis zum Jahre 2012 auf rund 160 000
angenommen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Geför-
dertenzahl seit 2006 rückläufig ist. Des Weiteren wurden
bei der Berechnung der Mehrkosten Mittelwerte der
genannten Bundesstatistiken für die durchschnittliche Maß-
nahmedauer (12 Monate), den durchschnittlichen Zuschuss-
anteil (1 155 Euro) und Darlehensanteil (2 905 Euro) je
Vollzeitfall am Unterhaltsbeitrag sowie für den durch-
schnittlichen Zuschussanteil (891 Euro) und Darlehens-
anteil (2 059 Euro) je Vollzeitfall am Maßnahmebeitrag,
den durchschnittlichen Zuschussanteil (512 Euro) und
Darlehensanteil (1 183 Euro) je Teilzeitfall am Maßnahme-
beitrag, den durchschnittlichen Kinderbetreuungszuschlag
(667 Euro) sowie für den durchschnittlichen Förderbetrag
der Kosten des Meisterstücks (468 Euro) zu Grunde gelegt.
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11905
16. Wahlperiode 11. 02. 2009

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10996 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die Ermittlung der Kosten der AFBG-Novelle dienten
die Zahlen aus den Bundesstatistiken 2006 und 2007 sowie
weitere Erfahrungswerte der Länder und der KfW Banken-
gruppe. Bei den Berechnungen wurde ausgehend von rund
134 000 Geförderten im Jahr 2007 ein durch die Novelle
ausgelöster Anstieg der Gefördertenzahl in der mittel-

Der Finanzaufwand des AFBG betrug im Jahre 2007 bei
134 000 Geförderten rund 153,6 Mio. Euro. Hiervon entfie-
len gemäß § 28 AFBG auf den Bund 78 Prozent, d. h. rund
119,8 Mio. Euro, und auf die Länder 22 Prozent, d. h. rund
33,8 Mio. Euro.

Auf Grundlage dieser Daten und einem Inkrafttreten des
Gesetzes zum 1. Juli 2009 wurde der novellierungsbedingte

In den Landesverwaltungen wird es infolge der künftigen
pauschalen Gewährung des Kinderbetreuungszuschlags zu
einem Minderaufwand kommen. Hierdurch wird der Bürger
oder die Bürgerin auch von einer Informationspflicht befreit
und damit ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet.
Demgegenüber ist mit der Einführung des Teilnahmenach-
weises, des Nachweises der Prüfungsgebühren und des für
den Darlehenserlass erforderlichen Nachweises über die be-
standene Prüfung für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin
und der Zertifizierung durch den Bildungsträger ein weite-
rer Verwaltungsaufwand verbunden, der jedoch zur Feststel-
lung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Sicherstellung
der zweckentsprechenden Mittelverwendung sowie Quali-
tätssicherung unabdingbar ist.

Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbe-
sondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Ge-
setz nicht zu erwarten, da die Förderleistungen zu keiner
signifikanten Veränderung der Nachfrage führen dürften.

Bürokratiekosten

Mit dem Entwurf wird eine bestehende Auskunftspflicht der
Wirtschaft (Bildungsträger) konkretisiert. Dabei handelt es
sich um die Pflicht, relevante Änderungen des Geschäftsbe-
triebs und der Fortbildungsmaßnahme den für die Bewilli-
gung zuständigen Stellen mitzuteilen. Die Kosten, die mit
der Konkretisierung der bereits bestehenden Informations-
pflicht verbunden sind, werden für alle Bildungsträger zu-
sammen auf jährlich rund 5 000 Euro geschätzt.

Die neu eingeführten Informationspflichten sind erforder-
lich, geboten und angemessen. Die damit verbundenen Kos-
ten sind als eher geringfügig anzusehen.

Darüber hinaus wird eine Informationspflicht für Bürger
und Bürgerinnen abgeschafft. Dabei handelt es sich um die
Pflicht für alleinerziehende Antragsteller oder Antragstelle-
rinnen, die Kosten für die Betreuung von Kindern nachzu-
weisen, die noch nicht zehn Jahre alt sind. Diese Pflicht ent-
fällt mit der Pauschalisierung des Kinderbetreuungszuschla-
ges und dem Verzicht auf den Kostennachweis.

Zudem enthält der Entwurf eine neue Informationspflicht
für die Verwaltung. Dabei handelt es sich um eine Aus-
kunftspflicht für die Bundesstatistik.

Es werden aber auch einige überflüssig gewordene, nicht
mehr praxisrelevante Rechtsvorschriften und eine nicht
mehr praxisrelevante Verordnungsermächtigung im Sinne
der Rechtsbereinigung aufgehoben.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage
des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschät-
zung vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 11. Februar 2009

Der Haushaltsausschuss

Otto Fricke
Vorsitzender

Klaus Hagemann
Berichterstatter

Klaus-Peter Willsch
Berichterstatter

Ulrike Flach
Berichterstatterin

Michael Leutert
Berichterstatter

Anna Lührmann
Berichterstatterin
Drucksache 16/11905 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Finanzmehraufwand für Bund und Länder wie folgt ermit-
telt:

2. Vollzugsaufwand

Zudem wird eine neue Pflicht im Rahmen der Qualitäts-
sicherung eingeführt. Dabei handelt es sich um die Pflicht,
die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems gegen-
über den zuständigen Stellen nachzuweisen. Dies kann mit
Hilfe des bereits bestehenden und auf die neue Pflicht anzu-
passenden Vordrucks (Formblatt B des Förderantrages) er-
folgen. Die Kosten, die mit Einführung dieser neuen Infor-
mationspflicht verbunden sind, werden für alle Bildungsträ-
ger zusammen auf jährlich rund 15 000 Euro geschätzt.

Für Bürgerinnen und Bürger werden drei neue Pflichten im
Zusammenhang mit den Fortbildungsmaßnahmen einge-
führt (Übersendung der Teilnahmebescheinigung, des Ge-
bührenbescheides und des Prüfungszeugnisses) an die zu-
ständigen Stellen.

2009
Mio. Euro

2010
Mio. Euro

2011
Mio. Euro

2012
Mio. Euro

Mehrkosten
der Novelle: 29,4 66,3 86,0 90,2

davon

Bund 22,7 51,5 67,2 70,8

Länder 6,7 14,7 18,8 19,4

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