BT-Drucksache 16/11783

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -Drucksachen 16/11609, 16/11782- Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Vom 28. Januar 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11783
16. Wahlperiode 28. 01. 2009

Änderungsantrag
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Cornelia
Behm, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Peter Hettlich, Ulrike Höfken,
Dr. Anton Hofreiter, Nicole Maisch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/11609, 16/11782 –

Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

,1a. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Stellt sich nach Abschluss der Einlagerung heraus, dass die

für Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 9a Abs. 3 ein-
schließlich der Schachtanlage Asse II erhobenen Gebühren und Bei-
träge die entstandenen oder noch entstehenden Kosten nicht decken,
werden die Verursacher der eingelagerten Abfälle in angemessenem
Umfang an den Mehrkosten beteiligt. Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 gilt
entsprechend.“

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.‘

2. In Nummer 3 wird § 57b wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Planfeststellung über die Stilllegung nach Maßgabe der Vor-
schriften dieses Gesetzes ist insbesondere zu gewährleisten, dass

1. überprüft wird, ob andere Standorte und Lagerkonzepte zur Ver-
fügung stehen, die zur Erreichung der Schutzzwecke ebenso ge-
eignet oder geeigneter sind und

2. in der Asse II gegebenenfalls verbleibende Stoffe möglichst rück-

holbar bleiben.“

bb) Der nach dem Semikolon folgende Satz wird wie folgt gefasst:

„auch insoweit unterliegt die Schachtanlage Asse II der alleinigen
Aufsicht des Bundes.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „zum Zweck der Endlagerung“ gestri-
chen.

Drucksache 16/11783 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

c) Es wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Unbeschadet der allgemeinen parlamentarischen Informations-
rechte ist dem Deutschen Bundestag bis zur Stilllegung unaufgefordert
monatlich umfassend zu berichten, insbesondere über

1. den Fortgang des Verfahrens und

2. festgestellte Gefahrenquellen und den Umgang mit diesen.

Auf Verlangen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder
einer seiner Fraktionen sind diesem gesonderte Berichte zur Asse II auch
unter Heranziehung externen Sachverstandes zu erstellen.“

Berlin, den 28. Januar 2009

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Problematik in der
Schachtanlage Asse II ist unzureichend. Statt einen klaren und verantwortungs-
bewussten Umgang mit der Schachtanlage Asse II sicherzustellen, bleibt der
Gesetzentwurf vage.

Positiv ist zu beurteilen, dass die Asse II nunmehr ausdrücklich unter dem Re-
gime des Atom- und Strahlenschutzrechts steht. Dennoch ist der Gesetzentwurf
nicht ausreichend, um der Problematik zu begegnen. Der vorliegende Antrag
sieht daher nachfolgende Verbesserungen vor:

Zu Nummer 1 (§ 21)

Zu Buchstabe a (Absatz 5)

Mit Absatz 5 Satz 1 wird sichergestellt, dass für nachträgliche Mehrkosten
nicht allein der Staatshaushalt belastet wird, sondern auch die Verursacher der
radioaktiven Abfälle herangezogen werden. Auch in der Asse II ist der weitaus
überwiegende Teil der eingelagerten Abfälle nicht im Rahmen von Versuchs-
programmen, sondern im Rahmen eines Routinebetriebs gegen Erhebung einer
sehr geringen Abfallgebühr beseitigt worden (vgl. zur Herkunft und zu den ge-
zahlten Abfallgebühren die detaillierte Auflistung der Bundesregierung in Bun-
destagsdrucksache 16/10783, S. 9). Von den in diesem Rahmen in den Jahren
1976 bis 1978 erhobenen Abfallgebühren stammt ein Teil von bundeseigenen
Forschungseinrichtungen wie der Gesellschaft für Kernforschung mbH (GfK,
heute Forschungszentrum Karlsruhe GmbH) und anderen. Insoweit ist eine teil-
weise Kostentragung durch den Bund angemessen. Der größte Teil des radio-
aktiven Inventars stammt jedoch aus der ehemaligen Wiederaufarbeitungs-
anlage Karlsruhe, die von der chemischen Industrie und der Stromwirtschaft
auf dem Gelände der GfK errichtet und privatwirtschaftlich betrieben wurde.
Hier wurden auch Brennelemente aus Leistungsreaktoren verarbeitet. Ein wei-
terer Teil entfiel auf direkte Anlieferungen der Betreiber von Kernkraftwerken
und andere Wirtschaftsteilnehmer. Es entspricht dem Verursacherprinzip, auch
diese Abfallverursacher an den damals noch nicht einkalkulierten Mehrkosten
der Stilllegung der Asse II zu beteiligen. Der Verweis in Satz 2 ermöglicht, das
Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11783

Zu Nummer 2 (§ 57b)

Zu Buchstabe aa (Absatz 1 Satz 4)

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist der Auffassung, dass bereits nach
geltendem Recht – gerade in Hinblick auf die Schutzziele des Atomgesetzes –
bei der atomrechtlichen Planfeststellung stets eine Alternativenprüfung vor-
zunehmen ist. Da dies in der Rechtsprechung jedoch zum Teil umstritten ist und
vorliegend für ein bestimmtes Lager einer Sonderregelung getroffen wird, stellt
der Gesetzentwurf klar, dass auch bei der die Asse II betreffenden Planfeststel-
lung eine Alternativenprüfung nötig ist. Dazu gehört auch, dass die Rückholung
der in der Asse II befindlichen radioaktiven Stoffe geprüft und dann vorgenom-
men werden muss, wenn sie zur Erreichung der Schutzzwecke geeigneter ist,
sprich einen höheren Schutz verspricht. Zudem wird sichergestellt, dass keine
Maßnahmen getroffen werden dürfen, die eine mögliche Rückholung der in der
Schachtanlage gelagerten Stoffe erschweren. Dies ist nur dann ausgeschlossen,
wenn die Rückholbarkeit bereits jetzt technisch unter allen Umständen ausge-
schlossen ist.

Zu Buchstabe bb (Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2)

Die vorgeschlagene Formulierung bringt klarer als die des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung zum Ausdruck, dass dem Bund alle die Asse II betreffenden
atomrechtlichen Befugnisse zustehen sollen.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Weiterhin wird klargestellt, dass in die Schachtanlage unter keinen Umständen
weitere radioaktive Stoffe eingelagert werden dürfen. Es dürfen auch keine ra-
dioaktiven Stoffe „zum Zweck der Endlagerung“ weiter in die Schachtanlage
eingebracht werden. Genau dies impliziert der Gesetzentwurf.

Zu Buchstabe c (Absatz 3 – neu –)

Die bisherigen Erfahrungen im Umgang mit der Schachtanlage zeigen, dass es
einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle über die Schachtanlage Asse II
bedarf. Daher ist das Parlament umfänglich und regelmäßig über die Vorkomm-
nisse in der Schachtanlage Asse II zu informieren.

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