BT-Drucksache 16/11679

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10531, 16/10721- Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/9337- Mitarbeiterbeteiligung - Eigenverantwortliche Vorsorge stärken

Vom 21. Januar 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11679
16. Wahlperiode 21. 01. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/10531, 16/10721 –

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapital-
beteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms,
Carl-Ludwig Thiele, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/9337 –

Mitarbeiterbeteiligung – Eigenverantwortliche Vorsorge stärken

A. Problem

Bei der Beteiligung der Beschäftigten an ihren Unternehmen bewegt sich
Deutschland im europäischen Vergleich im Mittelfeld. Der Anteil der Arbeit-
nehmerentgelte am Volkseinkommen ist zudem seit dem Jahr 2000 deutlich
rückläufig und bewegte sich im Jahr 2007 bei rd. 65 Prozent. In den Jahren
2003 bis 2007 haben Arbeitnehmereinkommen einen nur mäßigen Zuwachs
von 4,3 Prozent verzeichnet, während Unternehmens- und Vermögenseinkom-
men um 37,6 Prozent angestiegen sind. Durch den Ausbau der Mitarbeiter-
kapitalbeteiligung soll dazu beigetragen werden, Arbeitnehmer am Produktiv-
kapital zu beteiligen. Die Beschäftigten sollen einen fairen Anteil am Erfolg der
Unternehmen erhalten. Auf diese Weise kann der Polarisierung der Gesell-
schaft entgegengewirkt, die Bindung der Beschäftigten an die Betriebe ver-
stärkt und schließlich die Eigenkapitalbasis der Unternehmen verbessert wer-
den.

B. Lösung
Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist beabsichtigt, die steuerliche
Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach dem Einkommensteuer-
gesetz sowie dem Fünften Vermögensbildungsgesetz zu erweitern. Ferner wird
im Investmentgesetz für Mitarbeiter kleiner und mittlerer Unternehmen die
Möglichkeit geschaffen, Kapital in einem Mitarbeiterbeteiligungsfonds anzu-
legen.

Drucksache 16/11679 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Finanzausschuss empfiehlt insbesondere folgende Veränderungen des Ge-
setzentwurfs:

– Konkretisierung zum Personenkreis des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe b EStG

– Absenkung der Mindestanlagegrenze im Investmentgesetz auf 60 Prozent
des Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens

– Einführung von Ausstellergrenzen im Investmentgesetz von 20 Prozent des
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens

– Verlängerung der Anlaufzeit für ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermö-
gen von zwei auf drei Jahre

– Bestandsschutz für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Investmentanteile für
die Abgeltungsteuer im Bereich des Investmentgesetzes.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 16/10351 und 16/10721 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Mit dem Antrag wird angestrebt, die Bundesregierung aufzufordern, die Tren-
nung zwischen betrieblicher Altersvorsorge und Mitarbeiterbeteiligung aufzu-
heben und einheitliche Förderregeln festzulegen. Ferner soll eine gesetzliche
Regelung zur Einführung eines steuerlich geförderten Altersvorsorgekontos
vorgelegt und das Investmentgesetz erweitert werden, um Arbeitnehmern über
Investmentfonds Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen anbieten
zu können.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/9337 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wirkt sich in der vom Ausschuss ge-
änderten Fassung auf die öffentlichen Haushalte der Gebietkörperschaften wie
folgt aus:

Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro

Gebietskörperschaft
Volle

Jahreswirkung1
Kassenjahr

2009 2010 2011 2012 2013

Insgesamt –229 –101 –145 –197 –229 –229

Bund –105 – 46 – 66 – 90 –105 –105

Länder – 92 – 40 – 58 – 79 – 92 – 92
1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

Gemeinden – 32 – 15 – 21 – 28 – 32 – 32

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11679

Die Änderungen im Fünften Vermögensbildungsgesetz führen nach Ablauf der
sechs- bzw. siebenjährigen Sperrfrist ab dem Jahr 2016 zu Steuermindereinnah-
men von jährlich 21 Mio. Euro.

Zu Buchstabe b

Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der mit dem Antrag angestrebten
Maßnahmen sind in der Vorlage nicht enthalten.

E. Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

a) Unternehmen

Durch die Änderung des Investmentgesetzes (InvG) wird eine Informations-
pflicht für Unternehmen (§ 90r InvG) neu eingeführt. Gleichzeitig sind auf die
neue Fondskategorie „Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen“ bereits beste-
hende Informationspflichten für Unternehmen anwendbar. Dies führt nach den
Berechnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die auch
die Berechnungen im Rahmen des Investmentänderungsgesetzes im Jahr 2007
vorgenommen hat, insgesamt zu Bürokratiekosten in Höhe von 77 503 Euro.
Gleichzeitig wird eine Informationspflicht für Unternehmen abgeschafft (§ 19a
EStG), was zu einer Entlastung von Bürokratiekosten um 133 000 Euro führt.

b) Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu ein-
geführt, verschärft, verändert, vereinfacht oder abgeschafft.

c) Verwaltung

Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung neu eingeführt, ver-
schärft, verändert, vereinfacht oder abgeschafft.

Zu Buchstabe b

Angaben zu Bürokratiekosten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung sind in
der Vorlage nicht aufgeführt.

Drucksache 16/11679 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 16/10531, 16/10721 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Antrag auf Drucksache 16/9337 abzulehnen.

Berlin, den 21. Januar 2009

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Klaus-Peter Flosbach
Berichterstatter

Jörg-Otto Spiller
Berichterstatter

Frank Schäffler
Berichterstatter

bers, soweit der Vorteil insgesamt 360 Euro im
Kalenderjahr nicht übersteigt. Voraussetzung für
die Steuerfreiheit nach Satz 1 ist, dass

insgesamt 360 Euro im Kalenderjahr nicht über-
steigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach
Satz 1 ist, dass
a) u n v e r ä n d e r t

b) die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern of-
fensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in
einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unter-
nehmen stehen.

Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1
gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-
gesetzes. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der ge-

a) die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
überlassen und nicht auf bestehende oder künftige
Ansprüche angerechnet wird und

b) die Beteiligung allen Arbeitnehmern, die in einem
gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen
stehen, offensteht.

Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1
gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-
gesetzes. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der ge-

meine Wert anzusetzen;“.

2. § 19a wird aufgehoben.
5 – Drucksache 16/11679

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s


hen Förderung der Mitarbeiterkapital-
gesetz)

ses (7. Ausschuss)

Gesetz zur steuerlichen Förderung
der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

(Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nach § 3 Nr. 38 wird folgende Nummer 39 eingefügt:

„39. der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines ge-
genwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgelt-
lichen oder verbilligten Überlassung von Vermö-
gensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a, b und d bis l und Abs. 2 bis 5 des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes]), in der jeweils
geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitge-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur steuerlic
beteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungs
– Drucksachen 16/10531, 16/10721 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschus

Gesetz zur steuerlichen Förderung
der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

(Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nach § 3 Nr. 38 wird folgende Nummer 39 eingefügt:

„39. der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines
gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unent-
geltlichen oder verbilligten Überlassung von Ver-
mögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seiten-
zahl der Verkündung des vorliegenden Änderungs-
gesetzes]), in der jeweils geltenden Fassung, am
Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil
meine Wert anzusetzen;“.

2. u n v e r ä n d e r t

beteiligungs-Sondervermögen nach Abschnitt 7a
des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [ein-
setzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. In § 37b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 19a sowie
§ 40 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 sowie in
Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen
werden,“ ersetzt.

4. § 43a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 9 wird wie folgt gefasst:

„Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der nied-
rigste am Vortag der Übertragung im regulierten
Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag
eine Notierung nicht vor, so werden die Wirtschafs-
güter mit dem letzen innerhalb von 30 Tagen vor
dem Übertragungstag im regulierten Markt no-
tierten Kurs angesetzt; entsprechendes gilt für
Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr ein-
bezogen sind oder in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an
einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1
Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom
10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl.
EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind.“

b) Satz 12 wird wie folgt gefasst:

„Satz 9 gilt entsprechend.“

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zu-
letzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11679 –

E n t w u r f

3. Nach § 52 Abs. 34c wird folgender Absatz 35 eingefügt:

„(35)§ 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung ist weiter anzuwenden, wenn

1. die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009
überlassen wird oder

2. auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden Ver-
einbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder
verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung
besteht sowie die Vermögensbeteiligung vor dem
1. Januar 2016 überlassen wird

und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im
Kalenderjahr nicht § 3 Nr. 39 anzuwenden hat.“

Artikel 2

Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zu-
letzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c werden die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d einge-
fügt:

„d) zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiter-

§ 90k folgende Angaben eingefügt:

„Abschnitt 7a
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

§ 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
7 – Drucksache 16/11679

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. In § 4 Abs. 4 Nr. 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe
„§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f bis l“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f bis l“ er-
setzt.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

Verkündung des vorliegenden Änderungsgeset-
zes]), in der jeweils geltenden Fassung,“.

c) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter „vom Hundert“ durch
das Wort „Prozent“ ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgen-
den Satz ersetzt:

„Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitneh-
mer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein Einkom-
men folgende Grenzen nicht übersteigt:

1. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 ange-
legten vermögenswirksamen Leistungen die Ein-
kommensgrenze von 20 000 Euro oder bei einer
Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b
des Einkommensteuergesetzes von 40 000 Euro
oder

2. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten ver-
mögenswirksamen Leistungen die Einkommens-
grenze von 17 900 Euro oder bei einer Zusam-
menveranlagung von Ehegatten nach § 26b des
Einkommensteuergesetzes von 35 800 Euro.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe „18 vom Hundert“
durch die Angabe „20 Prozent“ und die Angabe
„9 vom Hundert“ durch die Angabe „9 Prozent“
ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 17 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [ein-
setzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Ver-
kündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erst-
mals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden.“

Artikel 3

Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu

beiterbeteiligungs-Sondervermögen nur erwerben:

1. Beteiligungen an Unternehmen, die ihren Arbeitneh-
mern freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39
Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Nach § 90k wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:

„Abschnitt 7a
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

§ 90l
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

(1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind
Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unterneh-
men aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern frei-
willige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buch-
stabe a des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von
Anteilen an dem Sondervermögen gewähren.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 90m
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

(1) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11679 –

E n t w u r f

§ 90m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegren-
zen

§ 90n Anlaufzeit

§ 90o Sonderregelungen für die Ausgabe und Rück-
nahme von Anteilen

§ 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Ver-
tragsbedingungen

§ 90q Verbot von Laufzeitfonds

§ 90r Erklärungspflicht“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird nach Nummer 9 folgende Num-
mer 9a eingefügt:

„9a. für inländische Investmentvermögen im Sinne
des § 90l als weitere Vermögensgegenstände
unverbriefte Darlehensforderungen gegen Un-
ternehmen, die ihren Arbeitnehmern freiwillige
Leistungen zum Erwerb von Anteilen an diesen
Investmentvermögen gewähren, und Beteili-
gungen einschließlich stiller Beteiligungen im
Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an
diesen Unternehmen, wenn der Verkehrswert
der Beteiligungen ermittelt werden kann,“.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 1
bis 4, 7 und 9 bis 11“ durch die Angabe „Absatz 4
Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11“ ersetzt.

3. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 66 bis 82,
90a bis 90k, 112 und 113“ durch die Angabe „der §§ 66
bis 82, 90a bis 90r, 112 und 113“ ersetzt.

4. In § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „den §§ 60
und 61“ durch die Angabe „den §§ 60, 61 und 90m
Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.

5. Nach § 90k wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:

„Abschnitt 7a
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

§ 90l
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

(1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind
Sondervermögen für Arbeitnehmer von Unternehmen,
die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen im Sinne
des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuer-
gesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sonderver-
mögen gewähren.

(2) Auf die Verwaltung von Mitarbeiterbeteiligungs-
Sondervermögen finden die Vorschriften der §§ 46
bis 59 soweit Anwendung, als sich aus den nachfolgen-
den Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 90m
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Mitar-

gegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, ausgenommen
Wertpapiere nach § 52 Nr. 1 und die sonstigen in Ab-
satz 2 Satz 1 und 2 genannten Wertpapiere, bis zu
25 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne des
9 – Drucksache 16/11679

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen,
dass der Anteil der für Rechnung des Sondervermögens
gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, der
unverbrieften Darlehensforderungen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 sowie der Vermögensgegenstände nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 3, soweit es sich um Wertpapiere nach
§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und § 52 Nr. 1
handelt, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, mindestens 60 Prozent
des Wertes des Sondervermögens beträgt. Innerhalb die-
ser Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft auch in
Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Nr. 1
anlegen, die Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 oder Darlehen verbriefen, die den Unterneh-
men im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 von einem
Kreditinstitut gewährt wurden. Die Kapitalanlagege-
sellschaft darf in Beteiligungen und unverbriefte
Darlehensforderungen, die an oder gegenüber dem-
selben Unternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 bestehen sowie in Wertpapiere im Sinne von
Satz 1, die von demselben Unternehmen ausgegeben
wurden, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Son-
dervermögens anlegen. Für die in Satz 2 genannten
Wertpapiere desselben Ausstellers gilt die in Satz 3
genannte Anlagegrenze entsprechend. In den Fällen
des Satzes 3 und des Satzes 4 ist § 60 Abs. 7 entspre-
chend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft
muss sicherstellen, dass die in Satz 3 und Satz 4 ge-
nannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Deriva-
ten und Finanzinstrumenten mit derivativer Kompo-
nente nicht umgangen wird.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögens-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen
gewähren einschließlich stiller Beteiligungen im
Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen
Unternehmen, sofern die Beteiligungen nicht zum
Handel an einer Börse zugelassen oder an einem an-
deren organisierten Markt zugelassen oder in diesen
einbezogen sind und der Verkehrswert der Beteili-
gungen ermittelt werden kann,

2. unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unterneh-
men im Sinne der Nummer 1,

3. Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 47 bis 52
Nr. 1.

Unternehmen, die dem gleichen Konzern im Sinne des
§ 18 des Aktiengesetzes angehören, gelten als Unterneh-
men nach Satz 1 Nr. 1.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen,
dass der Anteil der für Rechnung des Sondervermögens
gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, der
unverbrieften Darlehensforderungen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 sowie der Vermögensgegenstände nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 3, soweit es sich um Wertpapiere nach
§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und § 52 Nr. 1
handelt, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, mindestens 75 Prozent
des Wertes des Sondervermögens beträgt. Innerhalb die-
ser Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft auch in
Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Nr. 1
anlegen, die Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 oder Darlehen verbriefen, die den Unterneh-
men im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 von einem
Kreditinstitut gewährt wurden.

(3) Der Anteil der für Rechnung des Mitarbeiterbetei-
ligungs-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie der Wertpapiere nach
§ 52 Nr. 1, die von Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 ausgegeben wurden, darf 25 Prozent des Wertes
des Sondervermögens nicht überschreiten.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögens-

gegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, ausgenommen
Wertpapiere nach § 52 Nr. 1 und die sonstigen in Ab-
satz 2 Satz 1 und 2 genannten Wertpapiere, bis zu
40 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne des

nahmepreis zurückzunehmen, wenn sie die Vermögens-
gegenstände unter Wahrung der Interessen der Anleger
veräußert hat, spätestens jedoch nach einem Zeitraum
von vier Jahren nach dem Rücknahmetermin. Die Ein-
zelheiten sind in den Vertragsbedingungen zu regeln.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Satzes 1 desselben Ausstellers sowie in Investment-
anteile an einem einzigen Investmentvermögen darf die
Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wer-
tes des Sondervermögens anlegen. § 60 Abs. 3 und 7
sowie § 64 sind entsprechend anzuwenden. Die Kapital-
anlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 2
genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten
und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente
nicht umgangen wird.

(5) Wird die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Grenze
unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft unter-
schritten oder werden die in Absatz 2 Satz 3 und 4
sowie in Absatz 4 Satz 2 und 3 bestimmten Grenzen un-
beabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft über-
schritten, ist eine Wiedereinhaltung dieser Grenzen an-
zustreben, soweit dies den Interessen der Anleger nicht
zuwider läuft.

§ 90n
Anlaufzeit

Die in § 90m Abs. 2 und 4 genannten Anlagegrenzen
sind für das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach Ablauf einer
Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt der Auflegung
des Sondervermögens anzuwenden.

§ 90o
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11679 – 1

E n t w u r f

Satzes 1 desselben Ausstellers sowie in Investment-
anteile an einem einzigen Investmentvermögen darf die
Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wer-
tes des Sondervermögens anlegen. § 60 Abs. 3 und 7
sowie § 64 sind entsprechend anzuwenden. Die Kapital-
anlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 2
genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten
und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente
nicht umgangen wird.

(5) Wird die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Grenze
unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft unter-
schritten oder werden die in Absatz 4 Satz 2 und 3
bestimmten Grenzen überschritten, ist eine Wiederein-
haltung dieser Grenzen anzustreben, soweit dies den In-
teressen der Anleger nicht zuwider läuft.

§ 90n
Anlaufzeit

Die in § 90m Abs. 2 und 4 genannten Anlagegrenzen
sind für das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach Ablauf einer
Frist von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt der Auflegung
des Sondervermögens anzuwenden.

§ 90o
Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme

von Anteilen

(1) Die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbeteili-
gungs-Sondervermögen können abweichend von § 36
vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die
Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur
zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal mo-
natlich erfolgt. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1
Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur
zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.

(2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungs-
Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme
von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen,
jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens
einmal jährlich erfolgt. Die Rückgabe von Anteilen ist
nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter
Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die mindestens
einen Monat betragen muss und höchstens 24 Monate
betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Für den Fall, dass eine Veräußerung der Vermö-
gensgegenstände unter Wahrung der Interessen der An-
leger zum Rücknahmetermin nach Absatz 2 nicht ge-
währleistet ist, darf sich die Kapitalanlagegesellschaft
das Recht vorbehalten, die Anteile erst dann zum Rück-

§ 90q
Verbot von Laufzeitfonds

Das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen darf
nicht für eine begrenzte Dauer aufgelegt werden.
1 – Drucksache 16/11679

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 90p
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

§ 90p
Angaben im Verkaufsprospekt

und in den Vertragsbedingungen

(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Mitarbeiterbetei-
ligungs-Sondervermögen nach Maßgabe des § 90l ver-
walten, haben dem Publikum abweichend von § 42
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen nur ei-
nen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbe-
dingungen zugänglich zu machen.

(2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle An-
gaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich
folgende Angaben enthalten:

1. nach welchen Grundsätzen und in welchem Umfang
die zulässigen Vermögensgegenstände erworben wer-
den dürfen;

2. einen Hinweis, dass auch in Beteiligungen an Unter-
nehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zuge-
lassen oder in einen anderen organisierten Markt ein-
bezogen sind, angelegt werden darf;

3. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobe-
nen Hinweis darauf, dass es aufgrund der Anlage-
politik des Sondervermögens zu einer Risikokonzen-
tration kommen und sich dadurch das Verlustrisiko
erhöhen kann;

4. einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes
und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahme-
preises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindes-
tens einmal monatlich erfolgen kann und dass in die-
sen Fällen die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin
der Anteilwertermittlung erfolgt;

5. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobe-
nen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37
Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rück-
nahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteil-
wertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;

6. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rück-
nahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sonder-
vermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

(3) Die Vertragsbedingungen eines Mitarbeiterbeteili-
gungs-Sondervermögens müssen alle Angaben nach § 43
Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. den Anteil des Sondervermögens, der mindestens in
Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder ande-
ren liquiden Mitteln gehalten werden muss;

2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rück-
nahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sonder-
vermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.
§ 90q
u n v e r ä n d e r t

2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

§ 90r
u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Investmentsteuergesetzes

§ 18 Absatz 2 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt gefasst:

㤠8 Abs. 5 und Absatz 6 in der Fassung des Artikels
14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794) ist vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b erst-
mals auf die Rückgabe oder Veräußerung von Invest-
mentanteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2008 erworben werden.“

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. April 2009 in Kraft.

(2) Artikel 4 tritt am [einfügen: Datum des zweiten
Tages des auf die Verkündung des Jahressteuergesetzes
2009 folgenden Tages] in Kraft.
Drucksache 16/11679 – 1

E n t w u r f

§ 90r
Erklärungspflicht

Die Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu
erklären, dass sie freiwillige Leistungen zum Erwerb
von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren und
dass ihre Arbeitnehmer die Absicht haben, Anteile zu er-
werben. Nähere Einzelheiten zur Abwicklung des Er-
werbs der Anteile nach Satz 1 können zwischen den Un-
ternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich
vereinbart werden.“

6. In § 96 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4,
7 und 9 bis 11“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4,
7, 9, 10 und 11“ ersetzt.

7. In § 114 wird die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54 bis
90k“ durch die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r“
ersetzt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft.

beiterbeteiligungsfonds ausgeweitet werden, der einen Rück-
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Die Stellungnahme des Bundesrates nebst Gegenäußerung
fluss in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 75 Prozent
garantiert.

Zu Buchstabe b

der Bundesregierung empfiehlt der mitberatende Ausschuss
zur Kenntnis zu nehmen.

Zu Buchstabe b
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/11679

Bericht der Abgeordneten Klaus-Peter Flosbach, Jörg-Otto Spiller und Frank
Schäffler

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksachen 16/10531 und 16/10721 so-
wie den Antrag auf Drucksache 16/9337 in seiner 183. Sit-
zung am 16. Oktober 2008 dem Finanzausschuss feder-
führend überwiesen. Der Gesetzentwurf wurde dem Rechts-
ausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
und dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mit-
beratung überwiesen. Der Haushaltsausschuss wurde nach
§ 96 der Geschäftsordnung beteiligt. Nachträglich wurden
die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung
der Bundesregierung mit Drucksache 16/10949 an die näm-
lichen Ausschüsse überwiesen. Den Antrag erhielten der
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie sowie der Aus-
schuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung.

Der Finanzausschuss hat die Beratung des Gesetzentwurfs
in der 101. Sitzung am 15. Oktober 2008 aufgenommen.
Gesetzentwurf und Antrag wurden ferner in der 111. Sit-
zung am 17. Dezember 2008 erörtert. Am 5. November
2008 hat der Finanzausschuss zu den Vorlagen eine öffent-
liche Anhörung durchgeführt. Die Beratung wurde in der
113. Sitzung am 21. Januar 2009 abgeschlossen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist auf steuer-
lichem Gebiet die Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteili-
gungen zum einen über die Verbesserungen der Förderung
nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz vorgesehen.
Danach soll der Fördersatz für in Beteiligungen angelegte
vermögenswirksame Leistungen von 18 Prozent auf 20 Pro-
zent sowie die Einkommensgrenzen von 17 900/35 800 Euro
auf 20 000/40 000 Euro (Ledige/zusammen veranlagte Ehe-
gatten) erhöht werden. Zum anderen sind Verbesserungen
im Einkommensteuergesetz vorgesehen. Danach sollen der
steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die
Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am arbeitgeben-
den Unternehmen von 135 Euro auf 360 Euro erhöht werden
und die Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung ent-
fallen. Die bisherige Regelung in § 19a EStG soll für laufende
Beteiligungen bis Ende 2015 weiter gelten und für eine Über-
gangszeit Bestandsschutz gewähren.

Ferner ist beabsichtigt, über das Investmentgesetz insbe-
sondere für Mitarbeiter kleiner und mittlerer Unternehmen
künftig die Möglichkeit der Anlage von Kapital in einen
Mitarbeiterbeteiligungsfonds zu schaffen. Hierzu soll die
Fördermöglichkeit auch auf Beteiligungen über einen Mitar-

Mitarbeiterbeteiligung aufzuheben und einheitliche Förder-
regeln festzulegen. Ferner soll ein steuerlich gefördertes
Altersvorsorgekonto geschaffen werden, dass als zertifizier-
ter Sparvertrag ausgestaltet wird, der einen neuen Durch-
führungsweg der betrieblichen Altersvorsorge eröffnet und
mit einem Insolvenzschutz ausgestattet werden soll. Die
Verpflichtung des Arbeitgebers wird auf die Einzahlung des
Beitrags auf das Altersvorsorgekonto des Arbeitnehmers
beschränkt und eine Rückgriffshaftung für den Arbeitgeber
soll nicht entstehen können. Auf Seiten des Arbeitnehmers
wird eine Wahlfreiheit hinsichtlich des Anbieters und des
Vorsorgeprodukts, das in der Bezugsphase frei verfügbar für
die Altersvorsorge, die Immobilienkredittilgung oder die
Kinderausbildung genutzt werden kann, gewährt. In der
Ansparphase ist die uneingeschränkte Portabilität sicher-
zustellen. Die Höhe der Förderung soll gemeinsam mit der
betrieblichen Altersvorsorge auf 4 Prozent der Beitrags-
bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
beschränkt sein. Die Auszahlungen soll frühestens mit dem
Erreichen des 60. Lebensjahres zulässig sein. In der Bezugs-
phase soll die nachgelagerte Besteuerung und Verbeitragung
vorgesehen werden. Der Antrag sieht ferner vor, das Invest-
mentgesetz um Anlagemöglichkeiten zu erweitern, um
Arbeitnehmern auch über Investmentfonds Beteiligungen
an nicht börsennotierten Unternehmen zu ermöglichen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/10531 am 21. Januar 2009 in sei-
ner 123. Sitzung beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme in der
Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf der Bundesregierung am 21. Januar 2009 in
der 82. Sitzung beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs mit den von
den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf am 21. Januar 2009 in der 111. Sitzung beraten und
empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung
der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
Mit dem Antrag auf Drucksache 16/9337 wird angestrebt,
die Trennung zwischen betrieblicher Altersvorsorge und

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag am 21. Januar 2009 in seiner 82. Sitzung beraten und

Drucksache 16/11679 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag in
der 111. Sitzung am 21. Januar 2009 beraten. Er empfiehlt
dessen Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss empfiehlt mit der Mehrheit der Stim-
men der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in
geänderter Fassung anzunehmen. Den Antrag auf Druck-
sache 16/9337 empfiehlt der Ausschuss mit der Mehrheit
der Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der antragstellenden Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. sowie BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abzulehnen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD hoben
hervor, mit dem Gesetzentwurf werde zum einen die Kapi-
talbeteiligung der Arbeitnehmer an den Unternehmen in
Deutschland verbessert und gleichzeitig die Bindung zwi-
schen den Unternehmen und den Beschäftigten gestärkt.
Die grundsätzlichen Überlegungen zur Beteiligung von Ar-
beitnehmern am Produktivvermögen reichten zeitlich weit
zurück. Sie erhielten mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
einen Anstoß, um von Unternehmens- und Gewerkschafts-
seite erneut aufgegriffen zu werden. Der vorgesehene Aus-
bau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung erbringe damit Vor-
teile sowohl für den Betrieb wie auch für die Arbeitnehmer.
Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, derzeit bestehe
für etwa 2 Millionen Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine
direkte oder indirekte Mitarbeiterbeteiligung einzugehen.
Vor diesem Hintergrund soll die Mitarbeiterbeteiligung wei-
ter ausgebaut und in Deutschland eine breite Kultur der
Beteiligung von Mitarbeitern geschaffen werden. Arbeit-
nehmern werde neben den Arbeitseinkommen eine zweite
Quelle von Einkünften erschlossen, indem sie künftig in
verbesserter Form an Unternehmen beteiligt werden kön-
nen. Aus dem Gesetzentwurf ergebe sich ein zusätzlicher
Impuls für die Unternehmensführungen, die Mitarbeiter-
kapitalbeteiligung für die zusätzliche Motivation der Be-
schäftigten einzusetzen.

Die Koalitionsfraktionen hoben hervor, dass die Fördersätze
nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz von 18 Pro-
zent auf 20 Prozent angehoben und auch die Einkommens-
grenzen gesteigert werden. Ferner sei die Anhebung der
steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge von
135 Euro auf 360 Euro jährlich als wichtiger Fortschritt an-
zusprechen. Die Kapitalbeteiligung könne zudem in das
eigene Unternehmen, wie auch in einen Beteiligungsfonds
investiert werden, bei dem nach der vom Ausschuss emp-
fohlenen Veränderung der Rückfluss zu 60 Prozent in Un-
ternehmen sichergestellt sei, die an dem Fonds beteiligt

mittlere Unternehmen ihre Mitarbeiter am Erfolg teilhaben
lassen und gleichzeitig eine breitere Risikostreuung und
professionelle Fondsverwaltung sichergestellt werde. Mit
der Fondslösung werde gleichzeitig die Kumulierung von
Arbeitsplatz- und Vermögensrisiko vermieden. Gleichzeitig
lasse der Gesetzentwurf die Möglichkeit zur direkten Un-
ternehmensbeteiligung beispielsweise in Form von Beleg-
schaftsaktien oder stillen Einlagen weiterhin zu und fördere
diese in gleicher Weise.

Die Fraktion der FDP beurteilte den Gesetzentwurf als un-
zureichend und verwies auf den von ihr vorgelegten Antrag.
Der Gesetzentwurf verfehle die selbstgesteckte Zielsetzung,
die Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen zu er-
höhen und werde auch nicht zu einer Stärkung der betrieb-
lichen Eigenkapitalbasis führen. Zum einen sei die Förde-
rung in unzureichender Höhe festgelegt. Ferner sei die
Einkommensgrenze zu tief angesetzt worden. Schließlich
erscheine die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Fonds-
lösung zu kompliziert und werde keine breite Resonanz er-
halten.

Die Fraktion der FDP machte darüber hinaus geltend, dass
die Anlagevorschriften für den Mitarbeiterbeteiligungs-
fonds nicht dem Grundsatz der Risikostreuung genügten
und hinter dem nach dem Investmentgesetz vorgesehenen
Anlegerschutz bei Investmentfonds zurückblieben. Vielmehr
sei in der vom Ausschuss durchgeführten Anhörung bestä-
tigt worden, dass der Fonds nach der ursprünglichen Fas-
sung des Gesetzentwurfs in nur ein Unternehmen investie-
ren könne. Zwar sei nach dem von den Koalitionsfraktionen
vorgelegten Änderungsantrag die Anlage in zumindest fünf
Unternehmen erforderlich. Dies bleibe aber nach wie vor
hinter den Bestimmungen des geltenden Investmentgesetzes
zurück.

Die Fraktion der FDP sprach sich dafür aus, die betriebliche
Altersvorsorge und die Mitarbeiterbeteiligung gleich stark
zu fördern, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Es
stelle zudem einen Beitrag zur Steuervereinfachung dar,
wenn einheitliche Förderregeln sowohl für die betriebliche
Altersvorsorge als auch bei der Mitarbeiterbeteiligung ge-
schaffen würden. Die Fraktion der FDP beanstandete schließ-
lich, dass der Gesetzentwurf einseitig die Kapitalbeteiligung
an Unternehmen fördere und die Gewinnbeteiligung, die
gleichfalls eine bedeutende Rolle bei der Mitarbeiterbeteili-
gung spiele, nicht einbeziehe. Zahlreiche Familienunterneh-
men bevorzugten indes die Gewinnbeteiligung der Beschäf-
tigten, was der vorliegende Gesetzentwurf unberücksichtigt
lasse.

Die Fraktion DIE LINKE. vertrat die Auffassung, hinter
dem Gesetzentwurf wie auch dem Antrag sei die Grundan-
schauung erkennbar, die Teilhabe von Arbeitnehmern am
zunehmenden Wohlstand statt über die angemessene Nomi-
nallohnentwicklung über die Beteiligung am risikobehafte-
ten Produktivkapital auszugleichen. Es sei in der zurücklie-
genden Dekade eine tiefgreifende Umverteilung zugunsten
der Vermögenseinkünfte zu verzeichnen gewesen. Die mit
dem Gesetzentwurf beabsichtigte staatliche Förderung der
Mitarbeiterkapitalbeteiligung sei vor diesem Hintergrund
der falsche Weg und werde die Exportorientierung der deut-
schen Wirtschaft weiter verfestigen. In der derzeitigen wirt-
seien. Mit der Konstruktion des Mitarbeiterbeteiligungs-
fonds werde die Möglichkeit geschaffen, dass kleine und

schaftlichen Situation, in der infolge der globalen Finanz-
krise eine tiefgreifende Rezession der deutschen Wirtschaft

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/11679

zu erwarten sei, müssten vielmehr die Binnennachfrage und
insbesondere der private Konsum gestützt werden. Hierfür
sei eine angemessene Beteiligung der Arbeitnehmer am
Wohlstand der Gesellschaft erforderlich, was mit dem vor-
liegenden Gesetzentwurf nicht bewirkt werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, die
Mitarbeiterkapitalbeteiligung sei grundsätzlich ein gutes
Instrument, wenn es um Teilhabe und Mitbestimmung in
den Unternehmen gehe. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN machte gleichzeitig geltend, die mit dem Gesetz-
entwurf vorgesehenen Regelungen zur Mitarbeiterkapital-
beteilung fänden indes keine durchgängige Entsprechung
bei der in Deutschland bestehenden Unternehmenskultur. Es
erscheine vor diesem Hintergrund zielführender, zunächst
eine kooperative Führungskultur auf Unternehmensseite als
Voraussetzung für eine staatliche Förderung einzufordern.
Darüber hinaus weise der Gesetzentwurf an verschiedenen
Stellen Korrekturbedarf auf. Zum einen fehle es an einer
verbindlichen Insolvenzsicherung. Ferner werde eine Kapi-
talbeteiligung durch befristet tätige Arbeitnehmer nicht vor-
gesehen. Schließlich könne sich auch noch die zeitliche
Bindung der Beteiligung unangemessen lange auf einen
Zeitraum von bis zu sieben Jahren ausdehnen, was ange-
sichts der sich wandelnden Erwerbsbiographien nicht zeit-
gemäß und für die Betroffenen unzumutbar erscheine. Die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte darüber
hinaus fest, nach ihrer Einschätzung werde das mit dem
Gesetzentwurf bereitgestellte Instrumentarium von kleinen
und mittelständischen Unternehmen nur unterdurchschnitt-
lich genutzt werden. Im Wesentlichen kämen die Regelun-
gen Großunternehmen und deren Mitarbeitern entgegen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machte darauf
aufmerksam, dass eine Verpflichtung der Manager von Mit-
arbeiterbeteiligungsfonds zur eigenen Information über die
zum Portfolio des Fonds gehörenden Unternehmen nicht be-
stehe. Insoweit unterschieden sich die Bestimmungen zum
Mitarbeiterbeteiligungsfonds von denen für Dach-Hedge-
fonds und wiesen eine erhebliche Regelungs- und Informa-
tionslücke auf. Insgesamt sei der Gesetzentwurf auch in ver-
änderter Fassung nicht zustimmungsfähig.

B. Besonderer Teil

Die vom federführenden Finanzausschuss empfohlenen Än-
derungen des Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie
folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 3 Nr. 39)

Zu Satz 1

Nach § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG werden Vorteile aus direkten
Beteiligungen und Vorteile aus einer Beteiligung an einem
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen (§ 90l des Invest-
mentgesetzes) steuerfrei gestellt. Welche Vermögensbeteili-
gungen im Einzelnen steuerbegünstigt sind, ergibt sich aus
einem Verweis auf das Fünfte Vermögensbildungsgesetz
(5. VermBG). Direkte Beteiligungen sind begünstigt, wenn
es sich um Beteiligungen „am Unternehmen des Arbeit-

den Anteilen durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
begünstigt, denn aufgrund der besonderen Ausgestaltung des
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens handelt es sich
ebenfalls dem Grunde nach um eine Beteiligung „am Unter-
nehmen des Arbeitgebers“; eine Investition des Sonderver-
mögens in das Unternehmen des Arbeitgebers ist hier nicht
erforderlich.

Mit einer Ergänzung des Verweises in § 3 Nr. 39 Satz 1
EStG wird durch den Ausschluss des Buchstabens c des § 2
Abs. 1 Nr. 1 5. VermBG klargestellt, dass inländische und
ausländische Investmentanteile, die in Buchstabe c genannt
sind, nicht steuerbegünstigt überlassen werden können. Eine
Beteiligung „am Unternehmen des Arbeitgebers“ liegt hier
nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn das Sondervermögen
oder der ausländische Investmentfonds Vermögenswerte des
Arbeitgebers beinhaltet (insbesondere Aktien).

Geldwerte Vorteile aus der Überlassung von Vermögens-
beteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
5. VermBG sind im Rahmen des § 19a in Verbindung mit
§ 52 Abs. 35 EStG noch bis Ende 2015 steuerfrei. Die Mög-
lichkeit, vermögenswirksame Leistungen entsprechend an-
zulegen, besteht unbefristet auch über das Jahr 2015 hinaus.

Zu Satz 2 Buchstabe b

Nach § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe b EStG ist Voraussetzung
für die Steuerfreiheit der geldwerten Vorteile aus der unent-
geltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögens-
beteiligungen, dass die Beteiligung allen Arbeitnehmern
(siehe § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung –
LStDV) offensteht, die in einem gegenwärtigen Dienstver-
hältnis zum Unternehmen stehen (siehe § 2 LStDV). Damit
wird eine Diskriminierung einzelner Gruppen verhindert.

Bundesrat und Bundesregierung sind sich einig, dass bezo-
gen auf den begünstigten Personenkreis eine Differenzie-
rung nach objektiven Zugangskriterien möglich ist (siehe
Drucksache 16/10721 vom 29. Oktober 2008). Diese Diffe-
renzierung muss aber sachlich gerechtfertigt sein und für
alle Beschäftigungsgruppen gleichermaßen gelten.

In welchen Fällen solch eine Differenzierung zulässig ist,
können Arbeitgeber und Finanzamt (z. B. im Rahmen einer
lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft – § 42e EStG – oder
bei einer Lohnsteueraußenprüfung – § 42f EStG –) jedoch
nicht ohne weiteres erkennen. Oftmals wäre nur gerichtlich
zu klären, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im
Einzelfall vorliegen. Um für alle Beteiligten Unsicherheiten
bei der steuerlichen Beurteilung zu vermeiden, werden
daher in § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe b EStG die Voraus-
setzungen für die Steuerfreiheit bezogen auf den begünstig-
ten Personenkreis in einfacher Weise festgeschrieben. Die
Zielsetzung, Diskriminierungen einzelner Gruppen durch
Ausschluss von den Beteiligungen zu verhindern, wird da-
durch nicht beeinträchtigt.

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit liegen nach
dem neu gefassten Buchstaben b des § 3 Nr. 39 Satz 2
EStG vor, wenn die Beteiligung mindestens allen Arbeit-
nehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem
gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
gebers“ handelt. Die Beteiligung an einem Mitarbeiterbetei-
ligungs-Sondervermögen ist beim Erwerb von entsprechen-

Die Jahresfrist wird aus steuerlicher Sicht als einziger
sachlicher Differenzierungsgrund festgeschrieben. Die

Drucksache 16/11679 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Regelung in § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe b EStG schließt
jedoch nicht aus, dass auch Arbeitnehmer steuerbegünstigt
Vermögensbeteiligungen erhalten, die kürzer als ein Jahr in
einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Eine
weitergehende arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Gleich-
behandlung bleibt von der steuerlichen Regelung in § 3
Nr. 39 Satz 2 Buchstabe b EStG unberührt.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 37b Abs. 2 Satz 2)

Nach § 37b Abs. 2 EStG können betrieblich veranlasste
Sachzuwendungen des Arbeitgebers an eigene Arbeitneh-
mer pauschal mit 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und
ggf. Kirchensteuer) besteuert werden. Nach der aktuellen
Gesetzesfassung des Satzes 2 in § 37b Abs. 2 EStG werden
jedoch u. a. Fälle des § 19a EStG vom Anwendungsbereich
des § 37b EStG ausgeschlossen. Steuerpflichtige geldwerte
Vorteile aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen
sind danach stets individuell zu besteuern. Es ist dabei un-
erheblich, ob es sich um betriebliche (insbesondere Beleg-
schaftsaktien) oder überbetriebliche (z. B. Aktien anderer
Unternehmen, Investmentfondsanteile) Vermögensbeteili-
gungen handelt.

Die Änderung von § 37b Abs. 2 Satz 2 EStG stellt sicher,
dass auch nach der Aufhebung von § 19a EStG durch dieses
Änderungsgesetz steuerpflichtige geldwerte Vorteile aus der
Überlassung von Vermögensbeteiligungen nicht in den An-
wendungsbereich des § 37b EStG fallen.

Es wird nicht auf § 3 Nr. 39 EStG verwiesen, denn durch
einen entsprechenden Verweis würde die Anwendung des
§ 37b EStG nicht in jedem Fall für steuerpflichtige geldwerte
Vorteile aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen
ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen würden z. B. Fälle, in
denen nur die leitenden Angestellten Vermögensbeteiligun-
gen erhalten oder überbetriebliche Vermögensbeteiligungen
ohne Arbeitgeberbezug (z. B. Investmentfondsanteile im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c 5. VermBG) über-
lassen werden, weil hier die Steuerfreistellung des § 3 Nr. 39
EStG nicht greift. Es wird im Übrigen nicht auf die im
Fünften Vermögensbildungsgesetz genannten Vermögens-
beteiligungen verwiesen, denn es sollen von der Anwendung
des § 37b EStG sämtliche Vermögensbeteiligungen aus-
geschlossen sein, nicht nur Vermögensbeteiligungen, die
nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz mit einer Ar-
beitnehmer-Sparzulage oder dem Einkommensteuergesetz
mittels einer Steuerfreistellung gefördert werden.

Zu Nummer 4 – neu – (§ 43a Abs. 2 Satz 9 und 12)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf
Grund der Aufhebung des § 19a EStG. Bisher verwies § 43a
Abs. 2 Satz 9 und 12 EStG zur Ermittlung des Börsenprei-
ses bei einer Depotübertragung auf die einschlägige Rege-
lung in § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG. Nunmehr enthält § 43a
Abs. 2 Satz 9 EStG eine eigenständige Bewertungsrege-
lung.

Anders als nach dem bisherigen Wortlaut des § 19a Abs. 2
Satz 2 EStG wird aus Gründen der Praktikabilität auf den
Börsenkurs des Vortages der Einbuchung abgestellt. Denn
der maßgebende Börsenkurs lässt sich naturgemäß erst mit

Abrechnung verpflichtet werden, kann daher allein auf die
Kursbewertung vom Abrechnungsvortag abgestellt wer-
den. Dies entspricht im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder der bisherigen Verfahrens-
weise in der Praxis und wird nunmehr gesetzlich fixiert.

Entsprechend dieser Verwaltungspraxis werden außerdem
die ergänzenden Vorschriften des § 19a Abs. 2 Satz 3 ff.
EStG in der bisherigen Fassung zur Ermittlung des Börsen-
kurses im Freiverkehr und im geregelten Markt in anderen
EU-/EWR-Staaten zukünftig in § 43a Abs. 2 Satz 9 EStG
geregelt.

Während Satz 9 eine Regelung für das übertragende Kredit-
institut beinhaltet, bestimmt Satz 12 mit der entsprechenden
Anwendung des Satzes 9 den Bewertungsansatz der Wirt-
schaftsgüter beim übernehmenden Kreditinstitut.

Zu Artikel 2 (Fünftes Vermögensbildungsgesetz)

Zu Nummer 2 – neu – (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 zweiter Halbsatz)

Mit dem Gesetz zur Änderung des Fünften Vermögensbil-
dungsgesetzes, das am 11. Dezember 2008 in Kraft getreten
ist, wird durch Einfügung des § 4 Abs. 4 Nr. 4 in das Fünfte
Vermögensbildungsgesetz eine Verwendung von vermö-
genswirksam angelegten Leistungen zu Weiterbildungs-
zwecken erlaubt, auch wenn die Sperrfrist noch nicht ab-
gelaufen ist, ohne dass damit die Arbeitnehmer-Sparzulage
verloren geht. Wurden durch die vermögenswirksamen
Leistungen Rechte direkt oder indirekt am arbeitgebenden
Unternehmen begründet, ist die unschädliche Verfügung nur
möglich, wenn die Zustimmung des arbeitgebenden Unter-
nehmens vorliegt.

Durch den mit vorliegendem Gesetzentwurf neu eingefüg-
ten § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Fünften Vermögens-
bildungsgesetzes wird eine neue, nach dem Fünften Vermö-
gensbildungsgesetz förderfähige Anlageform geschaffen.
Vermögenswirksam sind künftig auch solche Geldleistun-
gen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt zum
Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Son-
dervermögen im Sinne von § 90l ff. des Investmentgesetzes
(vergleiche Artikel 3 des Gesetzentwurfs). Dabei handelt es
sich um eine indirekte Beteiligung über einen Fonds am ar-
beitgebenden Unternehmen, so dass auch hier bei einer un-
schädlichen vorzeitigen Verfügung zu Weiterbildungszwe-
cken die Zustimmung des Arbeitgebers vorliegen muss.
Insofern ist der Verweis in § 4 Abs. 4 Nr. 4 zweiter Halbsatz
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes um den neuen
Buchstaben d zu ergänzen.

Zu Artikel 3 (Investmentgesetz)

Zu Nummer 5 (Abschnitt 7a)

Zu § 90l

Zu Absatz 1

Die Änderung stellt klar, dass Mitarbeiterbeteiligungs-
Sondervermögen zwar für Arbeitnehmer von Unternehmen
aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leis-
Ablauf des Bewertungstages feststellen. Da die Kreditinsti-
tute im Rahmen der Abgeltungsteuer zur unverzüglichen

tungen gewähren, die Fondsanteile aber auch von anderen
Anlegern erworben werden können.

auch bei Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen der
Grundsatz der Risikomischung immer gewahrt bleibt.

Zu § 90m

Zu Absatz 4

Durch die Änderung können Mitarbeiterbeteiligungs-Son-
dervermögen in höherem Umfang Anlagen am Kapital-
markt tätigen. Dies dient der verbesserten Liquidität und Ri-
sikostreuung des Gesamtportfolios. Die Erhöhung der
Quote korrespondiert mit der Mindestanlagequote in die
teilnehmenden Unternehmen.

Zu § 90m

Zu Absatz 5

Die Regelung in Absatz 5 wird auf die neu eingeführten
Ausstellergrenzen ausgedehnt. Dies dient der Flexibilität
der Kapitalanlagegesellschaft, wenn bei unbeabsichtigter
Verletzung der Ausstellergrenzen deren unverzügliche Wie-
dereinhaltung im Interesse der Anleger nicht möglich ist.

Zu § 90n

Durch die Änderung wird die Anlaufzeit für ein Mitarbeiter-
beteiligungs-Sondervermögen von zwei auf drei Jahre er-
höht. Dadurch wird die schrittweise Investition in die Unter-
nehmen, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen
gewähren, weiter vereinfacht.

diglich im Rahmen des bisherigen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG (private Veräußerungsgewinne).

Dieses gesetzgeberische Ziel wurde bei der Änderung des
§ 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG im Rahmen des Jahressteuer-
gesetzes 2009 nicht hinreichend klar zum Ausdruck ge-
bracht. Die Formulierung des Jahressteuergesetzes 2009
könnte so verstanden werden, dass auch für Investmentan-
teile, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, be-
reits die Abgeltungsteuer gilt.

Die Korrektur bringt den Willen des Gesetzgebers in der er-
forderlichen Klarheit zum Ausdruck.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Durch die Einfügung des neuen Artikels 4 wird der bis-
herige Artikel 4 in Artikel 5 umbenannt.

Zu Absatz 1

Redaktionelle Folgeänderung aus der Anfügung eines neuen
Absatzes 2.

Zu Absatz 2

Die Korrektur des im Rahmen des Jahressteuergesetzes
2009 geänderten § 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG durch den neuen
Artikel 4 dieses Gesetzes soll unmittelbar nach der Ver-
kündung des Jahressteuergesetzes 2009, das heißt am 2. Tag
nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2009 in
Kraft treten.

Berlin, den 21. Januar 2009

Klaus-Peter Flosbach
Berichterstatter

Jörg-Otto Spiller
Berichterstatter

Frank Schäffler
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/11679

Zu § 90m

Zu Absatz 2

Die Änderungen dienen der Verbesserung der Attraktivität
der Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen. Durch die
Absenkung der Mindestanlagegrenze auf 60 Prozent wird
für die Kapitalanlagegesellschaften mehr Spielraum für Ri-
siko/Renditeerwägungen im Interesse der Anleger geschaf-
fen, ohne dass jedoch der Charakter des Mitarbeiterbeteili-
gungs-Sondervermögens verloren geht, da auch weiterhin
ein wesentlicher Teil der Fondsmittel in die teilnehmenden
Unternehmen anzulegen ist.

Die Einführung von Ausstellergrenzen stellt sicher, dass

Zu Artikel 4 – neu – (§ 18 Abs. 2 Satz 2 des
Investmentsteuergesetzes)

§ 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG enthält eine zeitliche Anwen-
dungsregelung für die Abgeltungsteuer im Bereich des In-
vestmentsteuergesetzes.

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Rückgabe oder Ver-
äußerung von Investmentanteilen im Rahmen der Ab-
geltungsteuer soll nach § 8 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 Satz 2
InvStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgeset-
zes 2008 grundsätzlich nur für solche Investmentanteile gel-
ten, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden.
Bei Investmentanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 ange-
schafft wurden, soll im Grundsatz die Abgeltungsteuer noch
nicht gelten. In diesen Fällen erfolgt eine Besteuerung le-

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