BT-Drucksache 16/1161

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/240- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Flugsicherung

Vom 5. April 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/1161
16. Wahlperiode 05. 04. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/240 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Flugsicherung

A. Problem

Durch die „Single European Sky“-Verordnungen stellt sich die Notwendigkeit,
die Flugsicherung in der Bundesrepublik Deutschland den sich ändernden Rah-
menbedingungen auf europäischer Ebene anzupassen. Zugleich sollen die Vor-
aussetzungen für eine Kapitalprivatisierung der Deutsche Flugsicherung GmbH
(DFS) geschaffen werden, um auf diese Weise besser zur Erhaltung und Stär-
kung der Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens im Hinblick auf die zu erwar-
tende Umorganisation der europäischen Luftraumstruktur beitragen zu können.
Zur Kapitalprivatisierung der DFS und der beginnenden Eröffnung eines Wett-
bewerbs im Bereich der Flugsicherungsdienste ist ein gesetzlicher Rahmen
erforderlich, der weiterhin die wirksame Wahrnehmung öffentlicher Interessen
ermöglicht.

B. Lösung

Unter anderem Schaffung eines neuen Flugsicherungsgesetzes, in dessen Mittel-
punkt die Möglichkeit der Beleihung von Flugsicherungsorganisationen mit der
Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung steht, sowie Schaffung der ge-
setzlichen Voraussetzungen für die Beteiligung privater Kapitalgeber an der
DFS und Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung (BAF) durch
Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/1161 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 16/240 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

Zu Artikel 1 (Flugsicherungsgesetz)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie umfasst insbesondere die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung
und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf den Rollflächen von
Flugplätzen, einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung
von Luftfahrzeugen im Luftraum.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Semikolon nach dem Wort „durchgeführt“
durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.

2. In § 2 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Weisungen“ die Wörter „unter
angemessener Wahrung der Belange des zivilen Luftverkehrs“ eingefügt.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines bestimmten Bereichs“ durch
die Wörter „bestimmter Luftraumblöcke oder bestimmter anderer Bereiche“
ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Voraussetzungen und Durchführung einer Beleihung, Anreizregulie-
rung“.

b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Im Zusammenhang mit der Beleihung können der Flugsicherungs-
organisation jährliche Obergrenzen für die Kosten oder für die Erlöse je
Dienstleistungseinheit vorgegeben werden, welche die Flugsicherungsor-
ganisation aus dem Gebührenaufkommen nach § 12 Abs. 2 zur Deckung
der Aufwendungen aus den ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufga-
ben erhält und bis zu denen das Gebührenaufkommen bei der Flugsiche-
rungsorganisation verbleibt. Die Vorgaben können auf Teilbereiche der
übertragenen Aufgaben beschränkt werden. Ausgehend von den nach be-
triebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen, voraussichtlichen Kos-
ten der Leistungserbringung werden die Obergrenzen durch eine Methode
bestimmt, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (An-
reizregulierung). Maßgrößen bei der Ermittlung der Obergrenzen sind ins-
besondere

1. Effizienzvorgaben unter Berücksichtigung einer, auch im Hinblick auf
das übernommene unternehmerische Risiko, angemessenen Verzin-
sung des eingesetzten Kapitals,

2. die gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,

3. die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate von Unternehmen auf

vergleichbaren Märkten,

4. die zu erwartende Verkehrsentwicklung,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/1161

5. die Einhaltung von Qualitätsvorgaben für die Erfüllung der übertrage-
nen Aufgaben und

6. die Umsetzung von Investitionsvorhaben.

Bei der Ermittlung der Obergrenzen nach Satz 1 sind die Auswirkungen
von Verkehrsmengenschwankungen auf die Kosten oder die Erlöse der
Flugsicherungsorganisation zu berücksichtigen; insbesondere soll durch
entsprechende Regelungen sichergestellt werden, dass mögliche negative
oder positive Verkehrsmengenabweichungen gegenüber der erwarteten
Verkehrsentwicklung die Summe der Erlöse je Dienstleistungseinheit an-
gesichts der voraussichtlichen Kosten der Leistungserbringung insgesamt
nicht unangemessen reduzieren oder erhöhen. Die Obergrenzen können
jeweils für eine Regulierungsperiode von höchstens fünf Jahren festgelegt
werden. Die Regulierungsperiode kann unterbrochen werden, wenn ein
außergewöhnliches Ereignis oder eine Reihe von solchen Ereignissen ein-
tritt, die wesentlichen Einfluss auf die Erlöse der Flugsicherungsorganisa-
tion haben können und nicht durch die Regelungen nach Satz 5 aus-
geglichen werden, so dass die Erfüllung der übertragenen Aufgabe bei
Einhaltung der Vorgaben gefährdet ist. Die Einzelheiten der Vorgaben,
insbesondere deren Umfang, die Maßgrößen, die Dauer sowie die der
Flugsicherungsorganisation gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Flug-
sicherung obliegenden Pflichten zur Bereitstellung von Informationen für
die Ermittlung der Vorgaben werden im Rahmen der Beleihung geregelt.
Die festgesetzten Vorgaben sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Die unter Anwendung der Vorgaben ermittelten Obergrenzen werden der
Festsetzung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Flugsicherungs-
diensten nach § 12 Abs. 2 zugrunde gelegt. Das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung kann am Ende einer Regulierungsperiode die Vorgaben für
die nächste Regulierungsperiode neu festlegen. Vor jeder Festlegung von
Obergrenzen sind die Flugsicherungsorganisation, die Luftfahrtunterneh-
men und die betroffenen Flugplatzunternehmen anzuhören.

(4) Im Bereich der zivil-militärischen Zusammenarbeit können der
Flugsicherungsorganisation jährliche Obergrenzen für die Erstattung von
Kosten nach § 6 Abs. 5 für bestimmte Leistungen, insbesondere für die In-
anspruchnahme von Leistungen der Flugsicherungsorganisation bei der
militärischen Luftraumnutzung, vorgegeben werden. Absatz 3 Satz 2 bis
4, 6 und 11 gilt entsprechend. Die Regulierungsperiode kann unterbrochen
werden, wenn ein außergewöhnliches Ereignis oder eine Reihe von sol-
chen Ereignissen eintritt, die wesentlichen Einfluss auf die Kosten der
Flugsicherungsorganisation haben können, so dass die Erfüllung der über-
tragenen Aufgabe bei Einhaltung der Vorgaben gefährdet ist. Die Beson-
derheiten der zivil-militärischen Zusammenarbeit sind bei der Festlegung
der Obergrenzen angemessen zu berücksichtigen. Die Einzelheiten der
Vorgaben sowie die nähere Ausgestaltung der Aufgaben und Befugnisse
des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung im Rahmen der Anreizregu-
lierung werden in einer auf Grund von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 zu erlas-
senden Rechtsverordnung geregelt.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2. die für die ordnungsgemäße Durchführung der Beleihung erforder-

liche Flugsicherungstechnik (ATM-Technik) im notwendigen Um-
fang und im betriebssicheren Zustand vorzuhalten und zu betreiben,

Drucksache 16/1161 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. zur Ausübung von Tätigkeiten für die Flugsicherung nur Personal ge-
mäß den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kom-
mission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anfor-
derungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten
(ABl. EU Nr. L 335 S. 13) zu beschäftigen, das im Besitz einer gülti-
gen Lizenz nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ist. Das
Nähere wird durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 geregelt.
Wird für Flugsicherungsdienste oder den Betrieb der zu ihrer Durch-
führung notwendigen Flugsicherungstechnik Personal eingesetzt, das
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft keiner Lizenzpflicht
unterliegt, hat die beliehene Flugsicherungsorganisation sicherzustel-
len, dass dieses Personal über ausreichende Kenntnisse verfügt, um
den in den betreffenden Einsatzbereichen der Flugsicherung gestellten
besonderen Anforderungen gerecht zu werden. Auf Verlangen des
Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung ist die Qualifikation des ein-
gesetzten und nicht nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft
lizenzierten Personals durch die Vorlage von Zeugnissen oder anderen
entsprechenden Befähigungsnachweisen nachzuweisen.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „von der Flugsicherungsor-
ganisation“ die Wörter „oder anderen von ihr nach § 3 Abs. 6 eingesetzten
Dienstleistern“ eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt und
die Wörter „und die sie vertretenden Personen“ gestrichen.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verpflichtungen der Flugplatzunternehmen und Arbeitnehmerüberlas-
sung“.

b) Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Werden lizenzierte Fluglotsen, die von einem Flugplatzunterneh-
mer oder einem Land beschäftigt werden, einer beliehenen Flugsiche-
rungsorganisation überlassen, stellt der weitere Einsatz dieser Fluglotsen
im Betrieb des Flugplatzunternehmers einen Verleih an Dritte im Sinne
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dar. Dies gilt auch, soweit die
lizenzierten Fluglotsen zugleich Aufgaben des Flugwetterdienstes wahr-
nehmen.“

7. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „EUROCONTROL“ die Wörter „oder
durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft“ eingefügt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Beleihung wird ohne Entschädigung widerrufen, wenn die Vo-
raussetzungen der Beleihung entfallen sind. Dies gilt insbesondere, wenn
eine beliehene Flugsicherungsorganisation nicht mehr die Gewähr bietet,
ihre Aufgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und den sich
aus § 6 ergebenden Pflichten durchzuführen. In den Fällen des Satzes 2
dürfen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 nicht oder nicht mehr in Betracht
kommen.“

b) Dem § 10 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Auf Antrag der beliehenen Flugsicherungsorganisation kann die

Beleihung widerrufen werden. Der Widerruf kann mit Nebenbestimmun-
gen versehen werden.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/1161

c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.

9. § 11 wird wie folgt gefasst:

㤠11
Übertragung von Geschäftsanteilen auf den Bund

(1) Werden von einer beliehenen Flugsicherungsorganisation Weisungen
nach § 2 Abs. 5 nicht, nicht unverzüglich oder nicht vollständig befolgt und
führt dieser Umstand dazu, dass die Sicherheit und Ordnung im Luftraum
im höchsten Maße gefährdet wird oder Einsatzflüge auch im Rahmen eines
kollektiven Sicherheitssystems oder Katastrophenflüge nicht in vollem
Umfang durchgeführt werden können, kann das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund einer Entscheidung der Bun-
desregierung die Übertragung der Geschäftsanteile an der beliehenen Flug-
sicherungsorganisation auf den Bund anordnen, wenn Maßnahmen anderer
Art, insbesondere Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 2, ohne Erfolg
geblieben sind oder wenn rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten ist. Die
Anfechtungsklage gegen die Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Gesellschafter der beliehenen Flugsicherungsorganisation sind ver-
pflichtet, ihre Geschäftsanteile mit sofortiger Wirkung auf den Bund zu
übertragen. Den Gesellschaftern ist in Höhe des ihren Geschäftsanteilen
entsprechenden anteiligen Verkehrswerts der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Übertragung auf den Bund eine angemessene Entschädigung zu gewäh-
ren. Dabei ist für die Bestimmung der Höhe der Geschäftsanteile das Ver-
hältnis der Nennbeträge der Geschäftsanteile zum Stammkapital der Gesell-
schaft zu Grunde zu legen.

(2) Stellt der Deutsche Bundestag den Eintritt des Verteidigungsfalls (Ar-
tikel 115a des Grundgesetzes) fest, sind die Gesellschafter der beliehenen
Flugsicherungsorganisation verpflichtet, ihre Geschäftsanteile mit soforti-
ger Wirkung auf den Bund zu übertragen. Die Regeln zur angemessenen
Entschädigung nach Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.“

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „an Bord“ die Wörter
„eines Luftfahrzeugs“ angefügt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaft lizenzpflichtigen
Personals für die Flugsicherung und seiner Ausbilder, das
Höchstalter für das lizenzpflichtige Flugsicherungsbetriebsper-
sonal in den Flugverkehrskontrolldiensten, die Art, den Umfang
und die fachlichen Voraussetzungen der Lizenzen sowie das
Verfahren zur Erlangung der Lizenzen und Berechtigungen und
deren Rücknahme und Widerruf oder Beschränkung;“

cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon
ersetzt und folgende neue Nummer 5 angefügt:

„5. die Festlegung von Flugverfahren für Flüge innerhalb von Kon-
trollzonen, für An- und Abflüge zu und von Flugplätzen mit
Flugverkehrskontrollstelle und für Flüge nach Instrumenten-

flugregeln, einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Melde-
punkte.“

Drucksache 16/1161 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und auf dessen Grundla-
ge erlassener Rechtsverordnungen sowie auf Grund von Verordnun-
gen der Europäischen Gemeinschaft über die Flugsicherung werden
Gebühren und Auslagen erhoben; hiervon können Flugplätze aus-
genommen werden, die nicht unter die Regelung von § 8 Abs. 1
Satz 1 fallen.“

bb) In Satz 9 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort
„Gemeinschaft“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ durch die Angabe
„Absatz 1 Nr. 4“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „Nr. 1,
2, 4 und 5“ ersetzt.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „andere Stellen oder“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaft und
vorbehaltlich der Regelungen der von der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge sind

a) die Bezirks- und Anflugkontrolldienste für die Dauer von 20 Jahren,
längstens bis zum 1. Juli 2026, sowie

b) die Flugplatzkontrolldienste an Flugplätzen nach § 8 Abs. 1, für die
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einen
Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Inte-
ressen anerkannt hat, für die Dauer von 16 Jahren, längstens bis zum
1. Juli 2022,

einer beliehenen Flugsicherungsorganisation vorbehalten, an welcher
der Bund mindestens 25,1 Prozent der Geschäftsanteile hält. Veräußert
im Falle der Insolvenz der Flugsicherungsorganisation der Insolvenzver-
walter den Geschäftsbetrieb, hat der Bund ein Vorkaufsrecht.“

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die in § 1 Abs. 4 genannten Luftfahrtinformationen und Luftfahrtkar-
ten können unbeschadet der Regelungen des Informationsfreiheitsgeset-
zes mit angemessenem Gewinn verkauft werden.“

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Vorbehaltlich der Regelungen von Satz 2 ist die DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH für die Dauer von 20 Jahren verpflichtet, neben ih-
rem eingetragenen Sitz auch ihre Hauptbetriebsstätte im Sinne von Arti-
kel 2 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) 550/2004
im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufrechtzuerhalten. Erfordern drin-
gende Gründe der Flugsicherung, insbesondere im Rahmen der interna-
tionalen Zusammenarbeit der Flugsicherungsorganisationen in Europa
eine Verlagerung der Hauptbetriebsstätte der DFS Deutsche Flugsiche-
rung GmbH in das europäische Ausland, kann die Bundesregierung auf
Antrag der Flugsicherungsorganisation der Verlagerung der Hauptbe-

triebsstätte zustimmen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erfüllung
der Aufgaben der Flugsicherung sowie die den Anforderungen dieses

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/1161

Gesetzes entsprechende Beaufsichtigung sichergestellt wird und sonsti-
ge Interessen des Bundes nicht entgegenstehen. Die Entscheidung der
Bundesregierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Vor
Erteilung der Zustimmung ist die Einwilligung des Bundestages zur Ver-
lagerung der Hauptbetriebsstätte durch die Bundesregierung einzuho-
len.“

e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) In Anwendung des Artikels 12 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 550/2004 sind Flugsicherungsorganisationen verpflichtet, ihre Rech-
nungslegung spätestens mit dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem
1. Januar 2007 beginnt, auf der Grundlage der von der Europäischen
Gemeinschaft angenommenen internationalen Rechnungslegungsstan-
dards zu erstellen und zu veröffentlichen.“

12. a) In § 2 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5
Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und
§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und
Abs. 5 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 so-
wie § 16 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

b) In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Arbeit“ durch das Wort „Technolo-
gie“ ersetzt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

1. Nummer 7 (§ 18a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚7. § 18a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn das Bundes-
aufsichtsamt für Flugsicherung der obersten Luftfahrtbehörde des
Landes gegenüber anzeigt, dass durch die Errichtung der Bauwerke
Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundes-
aufsichtsamt für Flugsicherung unterrichtet die oberste Luftfahrt-
behörde des Landes über die Standorte aller Flugsicherungseinrich-
tungen und Bereiche um diese Anlagen, in denen Störungen durch
Bauwerke zu erwarten sind. Die Flugsicherungsorganisationen mel-
den ihre Flugsicherungseinrichtungen und die Bereiche nach Satz 2
an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Das Bundesauf-
sichtsamt für Flugsicherung entscheidet über das Vorliegen einer
Störung nach Satz 1 auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellung-
nahme der jeweiligen Flugsicherungsorganisation. Die obersten
Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung über Planungen von Bauwerken nach Satz 2.

(2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf Verlan-
gen des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung zu dulden, dass
Bauwerke, die den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen stören,
in einer Weise verändert werden, dass Störungen unterbleiben, es sei
denn, die Störungen können durch die jeweils zuständige beliehene
Flugsicherungsorganisation mit einem Kostenaufwand verhindert

werden, der nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Verände-
rung liegt.“‘

Drucksache 16/1161 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Nummer 13 (§ 27e) wird wie folgt gefasst:

‚13. § 27e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt ausschließlich dem Deutschen
Wetterdienst.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Aufwand für den Flugwetterdienst ist in die Gebührenbe-
messung nach § 12 Abs. 2 des Flugsicherungsgesetzes einzubezie-
hen. Der Kostengläubiger nach § 9 Abs. 1 des Flugsicherungsgeset-
zes erhebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für den
Flugwetterdienst abdeckt, im Namen und für Rechnung des Deut-
schen Wetterdienstes.“‘

3. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

‚13a. § 27f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Werden Personen, die Aufgaben nach § 27e Abs. 2 Nr. 1 und 2
wahrnehmen und von einem Flugplatzunternehmer oder einem
Land beschäftigt werden, einer Flugsicherungsorganisation im Sin-
ne der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 überlassen, stellt der weitere
Einsatz dieser Personen im Betrieb des Flugplatzunternehmers
einen Verleih an Dritte im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes dar. Der Flugplatzunternehmer ist auf Verlangen der Flug-
sicherungsorganisation nach Satz 4 im erforderlichen Umfang ver-
pflichtet, die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen
vorzunehmen.“

b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.‘

4. In Nummer 20 Buchstabe b (§ 31d Abs. 2 Satz 1 und 2) und d (§ 31d Abs. 4
Satz 3) werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

5. Nummer 22 Buchstabe a (§ 32 Abs. 4) wird wie folgt gefasst:

‚a. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
erlässt ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über

1. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb der
Luftfahrzeuge und des sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintra-
gung und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;

2. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Inanspruchnahme der
Flughafenkoordinierung. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
dass der gesamte Aufwand für die Flughafenkoordinierung gedeckt
wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, 3, 4 zweiter Halbsatz und Satz 5
gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden,
dass die Kosten von dem Flughafenkoordinator erhoben werden
können.“‘

6. Nummer 23 (§ 32b) wird wie folgt gefasst:

‚23. § 32b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der für die Flugsicherung zuständi-
gen Stelle“ durch die Wörter „des Bundesaufsichtsamts für Flug-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/1161

sicherung und der jeweils zuständigen Flugsicherungsorganisation“
ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Vertreter der für die Flugver-
kehrskontrolle zuständigen Stelle“ gestrichen.‘

7. Nummer 27 (§ 67) wird wie folgt gefasst:

‚27. § 67 wird wie folgt gefasst:

㤠67

Über die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erteilten Lizen-
zen des Flugsicherungspersonals können folgende Daten

1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort sowie die Staats-
angehörigkeit des Lizenzinhabers,

2. Art der erteilten Lizenz, Ausweisnummer, Tag der Erstausstellung
und Gültigkeitsdauer der Lizenz,

3. Ruhen oder Widerruf der Lizenz

an die jeweils zuständige beliehene Flugsicherungsorganisation, an Be-
hörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland, die für die Verfolgung
von Straftaten und für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des
Luftverkehrs zuständig sind, übermittelt werden, wenn dies zur Feststel-
lung, welche Lizenzen ein Angehöriger des Flugsicherungspersonals
besitzt, erforderlich ist.“‘

Zu Artikel 7 (Änderung des Flugunfalluntersuchungsgesetzes)

Nummer 2 (§ 14 Abs. 5) wird wie folgt gefasst:

‚In § 14 Abs. 5 wird das Komma nach dem Wort „Qualifikation“ durch einen
Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.‘

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und
Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung)

Nummer 1 (§ 1) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Beamten und Arbeitnehmern des Luftfahrt-Bundesamts, die der
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zugewiesen oder im Luftfahrt-Bun-
desamt tätig sind und bisher Zulagen und Entschädigungen nach Absatz 2
erhalten haben, erhalten diese bei einer Verwendung im Bundesauf-
sichtsamt für Flugsicherung weitergewährt, soweit die in Absatz 2 be-
stimmten Voraussetzungen weiter bestehen.“‘

Zu Artikel 10a

Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 10a eingefügt:

„Artikel 10a

Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst

§ 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom 10. September
1998 (BGBl I 1998 S. 2871), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom
3. Mai 2005 (BGBl I 2005 S. 1224), wird aufgehoben.“

Zu Artikel 12 (Bekanntmachungserlaubnis)
In Artikel 12 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter
„Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

Drucksache 16/1161 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Artikel 1 § 2 Abs. 1 bis 3 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.“

2. In Absatz 2 wird die Angabe „1. Juli 2006“ durch die Angabe „1. Januar
2007“ ersetzt.

Berlin, den 5. April 2006

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Klaus W. Lippold Horst Friedrich (Bayreuth)
Vorsitzender Berichterstatter

NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE nämlich nicht die Abwehr privaten Kapitals, sondern die Ab-

LINKE. dessen Annahme in der Fassung des Änderungsan-
trags auf Ausschussdrucksache 16(15)247.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner

wehr von Gefahren für die Aufgabenerfüllung der Deutschen
Flugsicherung (Bundestagsdrucksache 12/1801, S. 19).
Der Ausschuss ist daher der Auffassung, dass in verfas-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/1161

Bericht des Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth)

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/240 in seiner 11. Sitzung am 19. Januar 2006 be-
raten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zur federführenden Beratung sowie an den
Auswärtigen Ausschuss, den Innenausschuss, den Rechts-
ausschuss, den Verteidigungsausschuss, den Ausschuss für
Tourismus zur Mitberatung überwiesen. An den Haushalts-
ausschuss hat er die Vorlage gemäß § 96 der Geschäftsord-
nung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Wesentliches Ziel des Gesetzentwurfes auf Drucksache 16/
240 ist es, die Regelungsaufträge der so genannten Single
European Sky (SES)-Verordnungen für den nationalen
Gesetzgeber umzusetzen. Dementsprechend hat der Gesetz-
geber in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere für
einen wirksamen Wettbewerb unter den Flugsicherungs-
dienstleistern Sorge zu tragen. Infolgedessen ist eine funkti-
onale Trennung von Aufsichts- und Durchführungsaufgaben
in der Flugsicherung erforderlich. Nach einer erfolgreichen
Phase der Organisationsprivatisierung die Voraussetzungen
für eine Kapitalprivatisierung der Deutsche Flugsicherung
GmbH (DFS) geschaffen werden. Für die Eröffnung eines
Wettbewerbs im Bereich der Flugsicherungsdienste soll ein
gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, welcher weiterhin
die wirksame Wahrnehmung öffentlicher Interessen ermög-
lichen soll. Dazu soll unter anderem ein neues Flugsiche-
rungsgesetz geschaffen werden, in dessen Mittelpunkt die
Möglichkeit der Beleihung von Flugsicherungsorganisatio-
nen mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung
steht. Zudem soll auf der Grundlage des Gesetzes ein neues
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) eingerichtet
werden. Die regulativen Aufgaben sollen diesem Bundes-
aufsichtsamt übertragen werden, die organisatorischen Auf-
gaben dem Luftfahrtbundesamt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Auswärtige Ausschuss hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/240 in seiner 12. Sitzung am 5. April 2006
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. dessen Annah-
me in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschuss-
drucksache 16(15)247.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
11. Sitzung am 5. April 2006 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜND-

Stimme eines Mitglieds der Fraktion der CDU/CSU und ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., bei Stimment-
haltung der Fraktionen der FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und eines Mitglieds der Fraktion der SPD, den
Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Änderungs-
antrags der Koalitionsfraktionen (Ausschussdrucksache
16(15)247) auf der Grundlage der nachfolgenden Erwägun-
gen anzunehmen.

Die politische Entscheidung zur Kapitalprivatisierung der
Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) ist schon vor länge-
rer Zeit gefallen. Neben dem BMI hat auch das BMJ den
Gesetzentwurf des federführenden BMVBS (anfänglich
noch: BMVBW) begleitet und in der Mitprüfung auch einen
Schwerpunkt auf die Vereinbarkeit des Entwurfes mit
Art. 87d Abs. 1 GG gelegt. Dabei wurden dem federführen-
den Ministerium mehrfach schriftliche Stellungnahmen zu-
geleitet. Durch die erfolgten Änderungen des Entwurfes
wurde erreicht, dass die verfassungsrechtlichen Risiken des
Entwurfes auf ein vertretbares Mindestmaß reduziert sind.
Einzubeziehen war bei dem Vorhaben, dass die Überführung
der Flugsicherung in eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zunächst gescheitert war, weil sie nach Auffassung
des Bundespräsidenten mit Art. 87d Abs. 1 GG in der dama-
ligen Fassung unvereinbar war. Daraufhin hat der ver-
fassungsändernde Gesetzgeber dem nur aus einem Satz
bestehenden Absatz 1 der Vorschrift einen zweiten Satz hin-
zugefügt, der die sog. Organisationsprivatisierung ermög-
lichen sollte. Der Wortlaut des vorbestehenden Satzes 1
blieb unverändert. Dadurch besteht nach mehrheitlich
vertretener Auffassung ein Spannungsverhältnis zwischen
Satz 1 und Satz 2 des Art. 87d Abs. 1 GG, auf das das Gut-
achten von Prof. Dr. Wieland vom 30. März 2006 ausdrück-
lich hinweist (S. 28). Darüber, wie diese Spannung praktisch
aufzulösen ist, besteht wissenschaftlicher Streit. Während
Prof. Dr. Wieland schlussfolgert, dass eine Kapitalprivati-
sierung ausgeschlossen ist, treten dem andere renommierte
Stimmen in der Wissenschaft entgegen (z. B. Horn in v. Man-
goldt/Klein/Starck, 5. Aufl., Art. 87d Rn. 33).
Der Ausschuss folgt mehrheitlich der im Zuge der Erarbei-
tung des Gesetzentwurfs angestellten verfassungsrechtlichen
Prüfung, die zu dem Ergebnis kommt, dass die z. B. von
Prof. Dr. Wieland vertretene Meinung mit sehr gut vertret-
baren Argumenten abgelehnt werden kann. Namentlich trifft
es zwar zu, dass der Gesetzgeber ausweislich der Bundes-
tagsdrucksache 12/1800 und 12/1801 bei der Änderung von
Art. 87d Abs. 1 GG und der Änderung von § 31b LuftVG vor
Augen hatte, dass durch die eröffnete Privatisierung der
Bund Alleingesellschafter der DFS werden würde. Allein das
war seinerzeit politisch gewollt. Daraus ergibt sich aber
nicht, dass der Gesetzgeber der Auffassung war, dass dies
auch notwendig so bleiben muss. Im Vordergrund stand
Sitzung am 5. April 2006 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die

sungsrechtlicher Hinsicht die gesetzliche Neuregelung im
Hinblick auf Artikel 87d GG eine Einflussnahme des Staates

Drucksache 16/1161 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

auf die Luftverkehrsverwaltung im Bereich der Luftsicher-
heit gewährleisten muss, die so stark ist, dass der Ver-
waltungsvollzug durch einen privaten Verwaltungsträger
effektiv staatlich gesteuert werden kann. Die Einwirkungs-
befugnisse müssen eine jederzeitige Einflussnahme ermögli-
chen. Nach Einbeziehung der fachlichen Einschätzungen der
beteiligten Bundesministerien ist der Ausschuss zu dem Er-
gebnis gekommen, dass dies nunmehr durch die zahlreichen
und tiefgreifenden Eingriffsbefugnisse, die im Gesetzentwurf
des FSG – namentlich in §§ 3, 10 FSG-E – enthalten sind,
gewährleistet ist. (Dem stimmt im Übrigen auch Prof. Dr.
Wieland zu (S. 55, E Nr. 1 lit i).)
Hinsichtlich der Luftverkehrskontrolle durch die Skyguide
AG bleibt der status quo unangetastet. Im Übrigen begrün-
det § 3 Abs. 6 FSG-E die Möglichkeit, für den Fall, dass
Flugsicherungsaufgaben durch unterbeauftragte Dritte
nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden, die Zusam-
menarbeit des beliehenen Unternehmens mit dem dritten
Unternehmen jederzeit mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf in sei-
ner 10. Sitzung am 5. April 2006 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. dessen Annahme in der Fassung des Ände-
rungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(15)247.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in sei-
ner 8. Sitzung am 5. April 2006 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. dessen Annahme.

IV. Beratungsverlauf im federführenden
Ausschuss

Der damalige Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen hat sich bereits in der 15. Wahlperiode intensiv
mit der Frage einer Kapitalprivatisierung der Deutschen
Flugsicherung GmbH (DFS) befasst. Unter anderem hat er
dem Plenum des Deutschen Bundestages die Annahme eines
Antrags aller damals im Bundestag vertretenen Fraktionen
(Drucksache 15/5342) empfohlen, in dem unter anderem ge-
fordert wurde, auch bei einer neuen Eigentümerstruktur die
hoheitlichen Aufgaben, mit denen die Deutsche Flugsiche-
rung beliehen wird, nicht zu gefährden, bei allen anstehen-
den Festlegungen zur Neugestaltung des Ordnungsrahmens
darauf zu achten, dass die Attraktivität der DFS für Anleger
erhöht wird und, dass potenziellen Anlegern die Rechte und
Pflichten der DFS nachvollziehbar und transparent beschrie-
ben werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschluss-
empfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen auf Drucksache 15/5519 verwiesen. Der Antrag
auf Drucksache 15/5342 wurde am 2. Juni 2005 vom Deut-
schen Bundestag einstimmig angenommen.

Der Bundesrechungshof hat dem Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung sowie dem Haushaltsausschuss
mit Schreiben vom 18. Januar 2006 zu dem Gesetzentwurf
einen Bericht nach § 88 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO) übermittelt (Ausschussdrucksache 16(15)108), der
bei den Beratungen des federführenden Ausschusses einbe-

Vorgabe des Grundgesetzes, Flugsicherung als Teil der Luft-
verkehrsverwaltung in bundeseigener Verwaltung zu führen,
nicht gewährleistet sei. Er schlug Ergänzungen des Gesetz-
entwurfs vor, durch die für den Bereich der hoheitlichen
Flugverkehrsdienste ein wirksames Mittel zur Verfügung ge-
stellt werden solle, das den Bund im Falle des Versagens al-
ler bisher eingerichteten einfachgesetzlichen Kontroll- und
Steuerungsrechte in die Lage versetze, die hoheitliche Flug-
sicherungsaufgabe selbst zu erfüllen. Zur Erreichung dieses
Ziels empfahl er, auf den Kernbereich der hoheitlichen Auf-
gabenerfüllung begrenzte Nutzungsrechte des Bundes am
Sachvermögen der DFS einzurichten sowie den unmittelba-
ren Zugriff auf das notwendige Personal zu ermöglichen.
Weiterhin empfahl er, festzulegen, dass die Flugsicherungs-
organisation ihre Hauptbetriebsstätten bzw. Hauptniederlas-
sungen im Geltungsbereich des Gesetzes haben solle. Er
sprach sich außerdem für eine Privatisierung von 100 Pro-
zent der Anteile an der DFS aus. Eine Sperrminorität von
25,1 Prozent der Gesellschaftsanteile berge haushaltsrecht-
liche Risiken, vermindere den Verkaufserlös und führe zu
Interessenkollisionen, da der Bund dann zugleich Regulierer
und von der Regulierung Betroffener sei.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung hat dem Ausschuss eine Stellungnahme vom 5. Ja-
nuar 2006 zur Kenntnis gegeben, welche es dem Bundesre-
chungshof zu einem Entwurf zu dem vorgenannten Bericht
übermittelt hatte (Ausschussdrucksache 16(15)159). Weiter-
hin wurde dem Ausschuss mit Schreiben des Parlamentari-
schen Staatsekretärs Ulrich Kasparick vom 24. Februar 2006
eine ausführliche Stellungnahme des Ministeriums zu die-
sem Bericht zugeleitet (Ausschussdrucksache 16(15)256).
Unter anderem vertritt das Ministerium die Meinung, die in
dem Bericht geäußerte Auffassung, dass die Vorgabe des
Grundgesetzes, die Flugsicherung als Teil der Luftverkehrs-
verwaltung in bundeseigener Verwaltung zu führen, mit dem
Gesetzentwurf nicht gewährleistet sei, sei nicht nachvoll-
ziehbar. Die Einrichtung von auf den Kernbereich der ho-
heitlichen Aufgabenerfüllung begrenzten Nutzungsrechten
des Bundes am Sachvermögen der DFS und von Zugriffs-
möglichkeiten auf das Personal der DFS im Falle des Wider-
rufs der Beleihung begegne erheblichen verfassungsrechtli-
chen Bedenken, weil dasselbe Ziel bereits mit der in § 5
Abs. 2 des Entwurfs des Flugsicherungsgesetzes (Einset-
zung eines Sonderbeauftragten) getroffenen milderen Rege-
lung erreicht werden könne. Solange keine vollständige Ka-
pitalprivatisierung der DFS erfolge und ein Bundesanteil
von 25,1 Prozent an der DFS vom Bund aufrechterhalten
bleibe, bestehe kein Bedarf für eine gesetzliche Regelung zur
Verhinderung der Verlagerung des Sitzes der DFS ins Aus-
land. Im Lichte des EU-Rechts sei der Vorschlag des Bun-
desrechnungshofes für eine solche gesetzliche Regelung kri-
tisch zu beurteilen. Die Sperrminorität sichere auch, dass
wichtige, das Unternehmen betreffende Beschlüsse, die für
seinen Fortbestand als taugliches Objekt der Beleihung von
Bedeutung seien, nicht gegen den Willen des Bundes getrof-
fen werden könnten. Mit einer Sperrminorität von 25,1 Pro-
zent könne seitens des Bundes auch einer möglichen
Änderung des Unternehmensgegenstandes oder des Gesell-
schaftszwecks einer privatisierten DFS begegnet werden.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

zogen wurde. Der Bundesrechnungshof vertrat in seinem
Bericht die Auffassung, dass mit dem Gesetzesentwurf die

hat den Gesetzentwurf erstmals in seiner 5. Sitzung am
8. Februar 2006 beraten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/1161

Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte den Gesetzentwurf.
Er gehe auf eine Initiative aller Fraktionen in der letzten
Wahlperiode zurück. Es gebe aber einige Punkte, die man
noch klären müsse. Bezüglich des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung sehe man es als nicht einfach an, 71 Mitarbei-
ter auf der Grundlage der dort vorgesehenen Gehaltsstruktur
zu gewinnen. Weiter sei zu fragen, ob auch die Flugsiche-
rungstechnik dem Bereich der hoheitlichen Aufgaben zuzu-
ordnen sei und, ob es eine Lizenzpflicht auch für Ingenieure
und andere Beschäftigte geben müsse. Es stelle sich auch die
Frage, ob nicht die Hauptbetriebsstätten des Unternehmens
DFS in Deutschland liegen müssten. Die Anregung des Bun-
desrechnungshofes, das Unternehmen in vollem Umfang zu
veräußern, ziehe man nicht in Betracht, sondern man sehe
die Veräußerung eines Anteils von 74,9 Prozent als richtig
an. Zudem solle man Anregungen prüfen, die aus dem
Unternehmen heraus gegeben worden seien. Man sei an ei-
ner einvernehmlichen Lösung interessiert, die von allen
Fraktionen getragen werde. Die Fraktion der CDU/CSU
sprach sich gegen die Durchführung einer öffentlichen An-
hörung aus, wie sie von der Fraktion DIE LINKE. beantragt
wurde. Sie forderte, dem Ausschuss Entwürfe zu den für die
Ausgestaltung der Kapitalprivatisierung der DFS wesent-
lichen Rechtsverordnungen vor der Verabschiedung des
Gesetzentwurfs vorzulegen.

Die Fraktion der SPD führte aus, man müsse sorgfältig prü-
fen, welche der Wünsche und Anregungen, die im Zusam-
menhang mit dem Gesetzentwurf an den Ausschuss herange-
tragen würden, der Sache dienten und welche lediglich
Ausdruck von Interessen seien, welche nicht mit den Interes-
sen der Allgemeinheit übereinstimmten. Es gehe bei der
Flugsicherung nach wie vor um die Wahrnehmung hoheitli-
cher Aufgaben, auch wenn diese durch beliehene Unterneh-
men wahrgenommen würden. Es müsse daher geklärt
werden, welche Einflussnahmemöglichkeiten der Bund im
Rahmen der Aufsicht über die Flugsicherung haben müsse,
um einem Fehlverhalten eines beliehenen Unternehmens zu
begegnen. Man benötige also eine Einrichtung, welche die
Interessen des Staates vertrete. Sie zeigte sich verwundert,
dass die Fraktion DIE LINKE. zu dem Gesetzentwurf eine
Anhörung durchführen wolle, da diese im Plenum erklärt ha-
be, dass sie den Gesetzentwurf ohnehin ablehnen wolle. Sie
sei aber zuversichtlich, dass es nach Gesprächen der Bericht-
erstatter der Fraktionen am Ende weitgehendes Einverneh-
men geben werde.

Die Fraktion der FDP äußerte, sie sehe den Gesetzentwurf
als Schritt in die richtige Richtung und habe dessen Zielset-
zung politisch immer mitgetragen. Sie sehe aber noch eine
Reihe von Fragen der Umsetzung als klärungsbedürftig an.
Eine Schlüsselfrage sei für sie die tatsächliche Gestaltung
des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. Man habe
seinerzeit die alte Bundesanstalt für Flugsicherung organisa-
tionsprivatisiert, weil es in einer mit Behördenstruktur ge-
führten Flugaufsicht nur begrenzte Entwicklungsmöglich-
keiten gegeben habe. Dies dürfe man nicht konterkarieren,
indem man neue Engpässe in einer Regulierungsbehörde
schaffe. Wesentlich sei daher der Inhalt der Verordnungen,
welche aufgrund des Gesetzes zu erlassen seien. Da diese
noch nicht bekannt seien, habe man Bedenken, hier eine Ver-
ordnungsermächtigung in das Gesetz aufzunehmen. Der vor-

Wettbewerb mit Dritten möglicherweise zu einem Nachteil.
Zu klären sei auch noch im Detail, wie die zivil-militärische
Zusammenarbeit erfolgen solle. Auch die Bedenken des
Bundesrechnungshofes bezüglich der Verfassungsmäßigkeit
des Gesetzentwurfs sowie die Frage, ob für Flugsicherungs-
leistungen Gebühren oder privatrechtliche Entgelte erhoben
werden sollten, seien noch zu klären. Zu der Frage einer
Lizenzierung für Techniker vertrat sie die Auffassung, es er-
gebe sich keine Erhöhung der Sicherheit, wenn jemand, der
außerhalb der Flugsicherung einen Abschluss erlange, noch
eine weitere Prüfung als Voraussetzung für eine Lizenz der
Flugsicherung ablegen müsse. Das Anliegen der Gewerk-
schaft der Flugleiter, eine solche Lizenzierung beizubehal-
ten, sehe man daher nicht als berechtigt an. Die Gewerk-
schaft solle auch bedenken, dass sie die Organisationspriva-
tisierung seinerzeit begrüßt habe, weil ihr diese die
Durchsetzung von Forderungen ermöglicht habe, welche sie
bei der Durchführung der Flugsicherung im behördlichen
Rahmen nicht hätte durchsetzen können. Dem Antrag der
Fraktion DIE LINKE., zu dem Gesetzentwurf eine Anhö-
rung durchzuführen, wolle man sich vorerst nicht anschlie-
ßen.

Die Fraktion Die LINKE. beantragte, zu dem Gesetzent-
wurf eine Anhörung durchzuführen. Die von verschiedenen
Seiten geäußerten Bedenken hinsichtlich von Schwachstel-
len des Gesetzentwurfs nehme man sehr ernst. Auch die ver-
fassungsrechtlichen Bedenken des Bundesrechnungshofes
im Hinblick auf Artikel 87d des Grundgesetzes müssten
noch genauer geprüft werden. Mit der Kapitalprivatisierung
der Deutschen Flugsicherung sei offenbar ein Milliarden-
geschäft für Anleihen verbunden. Diesbezüglich gebe es
noch wichtige Fragen. Zudem seien Fragen in Bezug auf die
Finanzierung der Flugsicherungstechnik, die wirtschaftliche
Situation der Flugsicherung und die Dauer der Beleihung of-
fen. Diese Fragen müssten geklärt sein, bevor man weitere
Schritte unternehmen könne. Man beantrage daher eine An-
hörung, die sich mit den Aspekten der Flugsicherheit, mit
den verfassungsrechtlichen Fragen, mit den Fragen der Ge-
staltung der Rechtsformen sowie mit haushaltsrechtlichen
Auswirkungen und Haftungsfragen befasse. Man bestehe
aber nicht darauf, über diesen Antrag in der heutigen Sitzung
abzustimmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest, im
Grundsatz trage sie den Prozess der Kapitalprivatisierung
der DFS mit. Der Entwurf gehe im Großen und Ganzen in
die richtige Richtung. Eine Reihe von Punkten sei aber noch
prüfungsbedürftig. Sicherheitsstandards müssten auf hohem
Niveau erhalten bleiben und eine unabhängige staatliche
Aufsicht müsse gewährleistet sein. Die Deutsche Flugsiche-
rung solle durch das Gesetz die Chance erhalten, im Wettbe-
werb auf dem europäischen Markt, gut aufgestellt zu sein. Es
sei die Frage, ob mit der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen
Konstruktion tatsächlich die Wahrnehmung der hoheitlichen
Aufgaben gesichert sei. Der Bundesrechnungshof sehe
ernsthafte Probleme, wenn hoheitliche Aufgaben an diese
neu zu gründende Einrichtung gingen und wenn diese dann
z. B. nicht in der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz ha-
be. Das Drohmittel gegenüber einer Nichterfüllung der Auf-
gaben sei nach dem Gesetzentwurf die Rücknahme der Be-
leihung. Aber es gebe dann auf dem Markt niemanden, der
liegende Gesetzentwurf gehe in einigen wesentlichen Punk-
ten über die Anforderungen der EU hinaus. Dies führe im

über das notwendige Personal und die notwendigen sachli-
chen Einrichtungen für die Übernahme der Aufgaben verfü-

Drucksache 16/1161 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ge. Eine Drohung müsse aber auch wirksam sein. Der Forde-
rung des Bundesrechungshofes, sämtliche Anteile an der
DFS zu veräußern, müsse man nicht entsprechen, aber des-
sen Einwand, dass die vorgesehene Konstruktion nicht zu ei-
ner sauberen Trennung führe und sich der Bund als Anteils-
eigner selbst kontrolliere, müsse man auf jeden Fall
nachgehen. In dem Gesetzentwurf gebe es auch einen um-
fangreichen Katalog pauschaler Regelungen, bei denen die
entscheidenden inhaltlichen Konkretisierungen erst durch
Rechtsverordnung ohne Beteiligung von Bundestag und
Bundesrat vorgenommen werden sollten. Hier müsse man
Vorkehrungen treffen, dass der Deutsche Bundestag bei der
Regelung von Kernbereichen Verhinderungsmöglichkeiten
habe. Zu berücksichtigen sei auch das Thema „Fluglärm“.
Der Flugsicherung sei immer wieder vor von Anwohnern
vorgeworfen worden, sie würde in intransparenter Weise
Routen und Warteräume zu Lasten von Anwohnern festle-
gen. Jetzt gebe es die Befürchtung, dass dies noch intranspa-
renter werde. Es gebe eine Reihe von Fragen, die eine Anhö-
rung rechtfertigten. Daher werde man den entsprechenden
Antrag der Fraktion DIE LINKE. unterstützen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wur-
de durch den Petitionsausschuss gebeten, gemäß § 109
Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung zu einer Verbandspetiti-
on Stellung zu nehmen, mit der dazu aufgerufen wird, den
Prozess der Privatisierung der DFS zu stoppen. Der Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat diese Pe-
tition in seine Beratungen einbezogen.

In seiner 11. Sitzung am 5. April 2006 hat der Ausschuss den
Gesetzentwurf abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten dazu einen
Änderungsantrag ein (Ausschussdrucksache 16(15)247),
dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und aus
Nummer 5 (Begründung zu den Änderungen) dieses Be-
richts ergibt.

In der Sitzung wurde von den Fraktionen der CDU/CSU
und SPD zu diesem Änderungsantrag mit folgendem An-
trag eine Änderung vorgenommen (Ausschussdrucksache
16(15)249):

Zu der Begründung von Nummer 8 Buchstabe b
Nach den Wörtern „einen Antrag auf Beendigung der Belei-
hung zu stellen.“ wird folgender Satz eingefugt:

„Einem solchen Antrag dürfte nur dann entsprochen
werden, wenn zu erwarten ist, dass eine sichere geordne-
te Fortführung des Flugsicherungsbetriebs durch eine
andere Flugsicherungsorganisation gewährleistet ist.“

Begründung:
Die Ergänzung der Begründung dient dem Zweck, in Über-
einstimmung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen deut-
lich zu machen, dass bei der Anwendung der Ermessungs-
regelung die in der Begründung genannten Umstände
angemessen berücksichtigt werden.
Die Fraktion der CDU/CSU vertrat die Auffassung, die Or-
ganisationsprivatisierung der Flugsicherung sei sehr erfolg-
reich verlaufen. Die Kapitalprivatisierung sei der folgerich-
tige nächste Schritt und sie hätte diesen Schritt bereits früher

verbessern und erweitern. Sie verwies auch auf die zu erwar-
tenden beträchtlichen Erlöse aus einer Privatisierung. Man
habe sich in dem Gesetzgebungsverfahren sehr bemüht, alle
Positionen einzubeziehen. Den Wunsch der Gewerkschaft
der Flugsicherung (GdF), die Lizenzierung für Techniker
beizubehalten, habe man nicht erfüllen können, da dies in
den europäischen Vorgaben nicht mehr vorgesehen sei und
man sich vorgenommen habe, über diese Vorgaben nicht
mehr hinaus zu gehen. Die Klärung der Frage, wie sich diese
Regelung auswirken werde, liege in der Zuständigkeit der
Tarifparteien. Was die Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter
für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung betreffe, habe
man stets darauf hingewiesen, dass es nicht möglich sein
werde, gute Mitarbeiter zu gewinnen, wenn man diesen nur
ein niedrigeres Einkommen biete als bei ihrer jetzigen Tätig-
keit. Deshalb sei es richtig, dass man in den Änderungen zu
dem Gesetzentwurf vorgesehen habe, dass Zulagen dauer-
haft übertragen werden könnten, zumal die Finanzierung
durch die Nutzer erfolge.

Die Fraktion der SPD führte aus, es sei das Anliegen aller
Beteiligten gewesen, den durch einen einstimmigen Be-
schluss des Deutschen Bundestages in Gang gesetzten Pro-
zess einer Kapitalprivatisierung der DFS auf einer möglichst
breiten politischen Grundlage zu realisieren. Dies sei vor
dem Hintergrund der vielen beteiligten Interessen kein leich-
ter Prozess gewesen. Man habe aber letztlich ein gutes Er-
gebnis gefunden. Unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 des Flug-
sicherungsgesetzes betonte sie, man habe sich auch sehr
bemüht, zu klären, welchen Status Techniker haben würden,
für deren Tätigkeit künftig keine Lizenz mehr erforderlich
sei. Man habe sich hier sehr genau an den europäischen Re-
gelungen orientiert. Sie habe in Gesprächen mit der GdF
Eindruck gewonnen, dass diese die gefundene Lösung
akzeptiere. Die DFS habe in den letzten Jahren erhebliche
Verbesserungen im Bereich der Sicherheit erreicht. Die Zahl
gefährlicher Begegnungen im Luftraum sei drastisch zurück-
gegangen. Man wolle mit dem Gesetzentwurf erreichen,
dass die DFS einerseits neue Tätigkeitsfelder erschließen
könne und aber Interessenkonflikte zu Lasten der Sicherheit
vermieden würden. Es müsse großer Wert auf Qualität gelegt
werden. Wichtig sei auch die Erhaltung der zivil-militäri-
schen Integration in der Flugsicherung. Man habe sich be-
müht, bei den vorgesehenen Regelungen einen möglichst
weitgehenden Konsens zu erreichen.

Die Fraktion der FDP betonte, der wesentliche politische
Inhalt der Regelung sei, dass Durchführung und Regelung
der Flugsicherung zu trennen seien. Zudem solle nach der
sehr erfolgreichen Organisationsprivatisierung der Fluchsi-
cherung diese nun durch eine Kapitalprivatisierung in die
Lage versetzt werden, in dem zunehmenden Wettbewerb auf
europäischer und internationaler Ebene zu bestehen. Es sei
hier gelungen, einen vernünftigen Kompromiss zwischen
den Interessen aller Beteiligten zu finden. In den Gesprächen
über Änderungen an dem Gesetzentwurf sei es bis zum 27.
März richtigerweise so gewesen, dass in § 1 des Flugsiche-
rungsgesetzes die Formulierung „einschließlich der Über-
prüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im
Luftraum“ als Aufgabe der Flugsicherung gestrichen gewe-
sen sei. Nun sei diese Formulierung wieder in dem Ände-
rungsantrag zu dem Gesetzentwurf enthalten. Die Geschäfts-
vollzogen. Die Kapitalprivatisierung werde die Möglich-
keiten der DFS, sich im europäischen Bereich zu betätigen,

führung der DFS habe daraufhin an die Bundesregierung
einen Brief gerichtet, mit dem sie diesbezüglich einen Kon-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/1161

sens über die Auslegung des Gesetzes erreichen wolle. Sie
warf die Frage auf, ob die Bundesregierung diesen Weg mit-
gehe. Dies sei aus ihrer Sicht ein entscheidender politischer
Aspekt des Gesetzes. Man könne nicht von der Flugsiche-
rung ein Eingreifen erwarten, wenn ihr dieses unmöglich sei.
Die Flugsicherung könne nur eingreifen, wenn der Pilot ei-
nes Flugzeuges sich ihren Anweisungen beuge, was bei der
Entführung eines Flugzeuges nicht gegeben sei. Wichtig sei
auch die Ausstattung des Bundesamtes für Flugsicherung
und die Frage der Besoldung der Mitarbeiter. Das Personal
dort müsse gut qualifiziert sein, was auch in dessen Gehalt
zum Ausdruck kommen müsse. Zu den bisherigen Bedin-
gungen habe sich kein Mitarbeiter gefunden, weshalb sie be-
grüße, dass auch hier eine Flexibilisierung gelungen sei. Es
könne keine Rede davon sein, dass eine Kapitalprivatisie-
rung der Flugsicherung zu Lasten der Sicherheit gehe, wie es
von Gewerkschaften in der Diskussion behauptet worden
sei. Insgesamt seien in dem Diskussionsprozess die aus ihrer
Sicht offenen Fragen geklärt worden, so dass sie dem Ge-
setzentwurf zustimmen werde.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte fest, aus ihrer Sicht sei
nach wie vor eine Reihe von Fragen offen. Sie erwähnte die
Frage des Verhältnisses der Neuregelung zu Artikel 87d des
Grundgesetzes, die Lizenzierung von Personal und Technik
und die Sicherung von Arbeitnehmerrechten. Sie wiederholte
ihren Antrag, zu dem Gesetzentwurf eine Anhörung
durchzuführen, zumal sich aufgrund des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen einiges geändert habe. Sie erklärte,
sie sei grundsätzlich dagegen, dass Staatsvermögen privatisiert
werde, und werde daher gegen den Gesetzentwurf stimmen.
Sie beklagte, dass ihr die von den Koalitionsfraktionen
eingebrachten Änderungen sehr kurzfristig übermittelt
worden seien. Dies sei keine Grundlage für eine qualifizierte
Beratung.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, die
Änderung zu dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktio-
nen überzeuge sie nicht. Entweder gebe es verfassungsrecht-
liche Bedenken, denen Rechung getragen werden müsse.
Dann seien diese im Gesetz zu berücksichtigen. Oder es gebe
solche Bedenken nicht, dann sei die Ergänzung der Begrün-
dung überflüssig. Deshalb wolle man diese Änderung nicht
mittragen. Sie habe über mehrere Jahre das Projekt einer Ka-
pitalprivatisierung der Flugsicherung unter der Bedingung
unterstützt, dass die hoheitlichen Aufgaben der Flugsiche-
rung dadurch nicht beeinträchtigt werden dürften, die Ver-
antwortung für einen sicheren Luftraum beim Bund verblei-
be und die notwendige Kooperation zwischen ziviler und
militärischer Flugsicherung nicht in Frage gestellt werde.
Wesentlich sei in dem Gesetzentwurf, dass die Beleihung der
DFS zurückgenommen werden könne, wenn diese die An-
forderungen des Gesetzes nicht erfülle. Dies sei ein entschei-
dendes Druckmittel, welches die DFS zwinge, das Gesetz
einzuhalten. Wichtig sei auch, dass durch den Verbleib von
25,1 Prozent der Anteile beim Bund sichergestellt werde,
dass wesentliche Ziele der Gesellschaft nicht gegen den bis-
herigen Eigentümer geändert werden könnten, denn es gehe
nicht um die Schaffung eines beliebigen Konzerns, der sich
auch mit Flugsicherung befasse, sondern um die Realisie-
rung eines funktionierenden Flugsicherungskonzepts. Von
großer Bedeutung sei auch eine funktionierende Aufsicht

gesehenen Besoldungsregelungen zugestimmt. Alle Anre-
gungen und Einwände, die beispielsweise von der DFS und
den Gewerkschaften gekommen seien, habe man sorgfältig
geprüft und abgewogen. Das Gesetzgebungsverfahren sei in
einer sehr kooperativen Atmosphäre verlaufen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung erklärte in der Sitzung, der von der Fraktion der
FDP erwähnte Brief der Geschäftsführung der DFS sei am
4. April 2006 beantwortet worden. Der Kernsatz des Ant-
wortschreibens laute:

Aufgrund der Dringlichkeit durch den erreichten Stand des
parlamentarischen Verfahrens greife ich Ihre ( – DFS – ) An-
regung zur Problemabhilfe gerne auf und sichere Ihnen zu,
für eine zügige Abfassung von Regelungen Sorge zu tragen,
die die Amtshandlungen der Flugsicherung im Falle von ent-
führten Luftfahrzeugen auf der Basis von § 1 Abs. 1 FSG und
der bestehenden Regelungen zur Mitwirkung der DFS beim
Nationalen Lage- und Führungszentrum (NLFZ) rechtsver-
bindlich ausführen.
Die Parlamentarier werde ich über diese unsere gemein-
same Absprache zur Lösung des Problems informieren.
Die DFS habe in einem Telefonat signalisiert, dass sie damit
keine Probleme mehr habe.

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Durchführung
einer Anhörung zu dem Gesetzentwurf fand nur die Unter-
stützung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Das
Verlangen auf Durchführung einer Anhörung nach § 70 der
Geschäftsordnung wurde demnach von weniger als einem
Viertel der Mitglieder des Ausschusses getragen. Somit war
eine Anhörung nicht durchzuführen.

In der Änderung zu dem Änderungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 16(15)247 (Ausschussdrucksache 16(15)249)
wurde auf Vorschlag des Berichterstatters von den Antrag-
stellern das Wort „dürfte“ durch das Wort „darf“ ersetzt. Die
so gefasste Änderung auf Ausschussdrucksache 16(15)249
nahm der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. an.

Den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(15)247
nahm der Ausschuss in der geänderten Fassung mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. an.

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/240 nahm der Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der Fas-
sung des geänderten Änderungsantrags auf Ausschussdruck-
sache 16(15)247 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. an.

V. Begründung der Änderungen

Zu Artikel 1 (Flugsicherungsgesetz)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Nach der Gesetzesbegründung nimmt § 1 Abs. 1 den im gel-

über die Flugsicherung, wozu auch kompetentes Personal
gehöre. Deshalb habe man den in dem Änderungsantrag vor-

tenden § 27c Abs. 1 LuftVG enthaltenen Grundsatz auf, dass
die Flugsicherung der sicheren, geordneten und flüssigen

Drucksache 16/1161 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abwicklung des Luftverkehrs dient. Dieser wichtige Grund-
satz, der zugleich eine Definition der Flugsicherung vor-
nimmt, wird im Flugsicherungsgesetz insbesondere deshalb
ausdrücklich verankert, weil eine solche Regelung in den
SES-Verordnungen nicht enthalten ist.

Die Kernaufgabe der Flugsicherung ist aber damit noch nicht
ausreichend definiert.

Die Flugverkehrskontrolle dient nämlich auch der Überwa-
chung und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf
den Rollflächen von Flugplätzen einschließlich der Über-
prüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im
Luftraum. Dies ist geltendes Recht und durch das Recht der
Europäischen Gemeinschaft nicht geändert worden (vgl.
§ 27c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a LuftVG).

Diesem Umstand hat daher auch das neue Flugsicherungsge-
setz Rechnung zu tragen. Damit wird gleichzeitig dem
Wunsch des Bundesrates auf eine ebensolche Ergänzung von
§ 1 Abs. 1 entsprochen.

Zu Buchstabe b

Die Flugsicherungstechnik ist zwar ein integraler Bestand-
teil der Flugsicherung, sie ist jedoch nicht zwingend ein
Dienst, der vom Staat erbracht werden muss. Im Kern geht
es lediglich darum, dass eine Flugsicherungstechnik vorhan-
den ist, die die sichere Durchführung von Flugverkehrs-
diensten gewährleistet. Damit handelt es sich aber um eine
Aufgabe, die nicht dem Kernbereich der Verwaltungskom-
petenzzuweisung des Grundgesetzes nach Artikel 87d
Abs. 1 GG zuzuordnen ist. Vorhaltung und Betrieb der not-
wendigen Flugsicherungstechnik müssen daher für die
Wahrnehmung der hoheitlich übertragenen Aufgabe „Flug-
verkehrsdienst“ nicht auch notwendigerweise ebenfalls ho-
heitlich ausgestaltet sein.

Mit der Änderung von § 1 Abs. 2 wird daher die zur Durch-
führung notwendige Flugsicherungstechnik (ATM-Technik)
aus dem hoheitlich übertragenen Aufgabenbereich herausge-
nommen. Gleichzeitig wird jedoch die Pflicht zur Vorhal-
tung und zum Betrieb dieser Technik ausdrücklich den belie-
henen Flugsicherungsorganisationen auferlegt (vgl. die Än-
derung von § 6 Abs. 2 Nr. 2 FSG in Nummer 5 Buchstabe a).

Mit der Herausnahme der ATM-Technik aus dem hoheitlich
übertragenen Aufgabenbereich wird so insgesamt eine
Gleichstellung von der bereits als nichthoheitlich ausgestal-
teten Flugsicherungstechnik („CNS“ = Communication, Na-
vigation, Surveillance, vgl. insoweit § 1 Abs. 3 FSG) mit der
für die Durchführung von Flugverkehrsdiensten notwendi-
gen Flugsicherungstechnik („ATM“ = Air Traffic Manage-
ment) erreicht.

Zu Nummer 2

§ 2 Abs. 5 Satz 1 räumt dem Bundesministerium der Vertei-
digung (BMVg) für Fälle militärischer Notwendigkeiten ein
direktes Weisungsrecht gegenüber beliehenen Flugsiche-
rungsorganisationen ein. Das Bundesaufsichtsamt für Flug-
sicherung hat diese Weisung „als eigene Weisung“ an die
Flugsicherungsorganisation weiterzuleiten. Es hat dabei kei-
nen Ermessensspielraum und ist selbst dann zur Weiterlei-
tung verpflichtet, wenn es der Auffassung sein sollte, dass

Im Hinblick auf mögliche erhebliche Schadensersatzansprü-
che von Luftverkehrsunternehmen sind an Inhalt und Um-
fang der Weisung hohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn
sichergestellt ist, dass die militärischen und zivilen Belange
in Friedenszeiten in einen vernünftigen Ausgleich gebracht
und insbesondere die Anforderungen des verfassungsrecht-
lich bedeutsamen Verhältnismäßigkeitsprinzips beachtet
worden sind, ist davon auszugehen, dass eine solche Wei-
sung rechtlich angemessen und begründet ist.

Dieser Grundsatz bedarf wegen seiner herausragenden Be-
deutung einer ausdrücklichen Festschreibung im Gesetz. So
wird sichergestellt, dass die zivilen Belange des Luftver-
kehrs neben den militärischen Belangen angemessen Be-
rücksichtigung finden.

Zu Nummer 3

Die Formulierung in der Regierungsvorlage in § 3 Abs. 1
Satz 1: „jeweils innerhalb eines bestimmten Bereichs“ be-
darf einer Konkretisierung, da weder der von der Bundes-
regierung vorgeschlagenen Formulierung noch der Begrün-
dung zum Gesetzentwurf zu entnehmen ist, ob damit Bezug
genommen wird auf Luftraumblöcke und/oder die verschie-
denen Flugverkehrskontrolldienste. Hier kann eine ent-
sprechende Klarstellung unter Übernahme der in den SES-
Verordnungen enthaltenen Terminologie möglichen Miss-
verständnissen begegnen. Die gewählte Formulierung stellt
klar, dass sich die übertragene Aufgabe sowohl auf die ver-
schiedenen Flugverkehrskontrolldienste (Bezirks-, Anflug-
und Flugplatzkontrolle), wie auch auf Luftraumblöcke oder
auch nur Teile dieser beziehen kann. Damit wird dem Um-
stand Rechnung getragen, dass innerhalb eines (funktiona-
len) Luftraumblocks mehrere Flugsicherungsorganisationen
tätig sein können.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Aus Gründen der Rechtsklarheit – § 4 enthält nicht nur Re-
gelungen zu den Voraussetzungen der Beleihung, sondern
ganz wesentlich auch Regelungen im Hinblick auf die öko-
nomische Regulierung der Flugsicherung, deren wesentli-
ches Prinzip die Anreizregulierung darstellt –, ist dieser Um-
stand durch die Anfügung des Wortes „Anreizregulierung“
deutlich zu machen.

Zu Buchstabe b

In Abkehr von dem derzeit geltenden Vollkostendeckungs-
prinzip (§ 32 Abs. 4 Nr. 6 LuftVG) sieht die Regelung des
§ 4 Abs. 3 die Möglichkeit der Einführung einer Anreizregu-
lierung im Bereich der gebührenfinanzierten Flugsicherung
vor. Nach der Regierungsvorlage hat das Bundesauf-
sichtsamt für Flugsicherung die Wahl, Obergrenzen für die
jährlichen Kosten oder für die jährlichen Erlöse der Flugsi-
cherungsorganisation festzulegen.

Wirkungsvolle Anreize für eine effizientere Leistungserbrin-
gung können nur mit der Erlösvariante erzielt werden, denn
ein effektiver Anreiz zur Senkung der Kosten besteht nur
dann, wenn während der Regulierungsperiode geschaffene
Effizienzgewinne auch der Flugsicherungsorganisation ver-
diese Weisung mit den Interessen des zivilen Flugverkehrs
kollidiert.

bleiben. Satz 1 zweiter Halbsatz stellt deshalb in der Neufas-
sung des Absatzes nunmehr ausdrücklich klar, dass Kosten-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/1161

überdeckungen nicht mehr an die Luftraumnutzer ausgekehrt
werden.

Der Grundsatz des Einbehalts von Effizienzgewinnen findet
seine Grenze gebührenrechtlich im Äquivalenzprinzip. Ste-
hen die tatsächlichen Kosten der Leistungserbringung außer
Verhältnis zu den Erlösen, sind die Erlösobergrenzen anzu-
passen. Der Klarstellung dient die Ergänzung, dass die
Erlösbegrenzung pro Dienstleistungseinheit (so genannter
Price-Cap) erfolgt.

Die Gestaltung der Regulierung durch die Festlegung von
Kostenobergrenzen stellt demgegenüber dem Bundesauf-
sichtsamt für Flugsicherung kein geeignetes Instrument für
die Schaffung von Effizienzanreizen zur Verfügung. Bei einer
Kostenregulierung sind alle Überdeckungen an die Luftraum-
nutzer auszukehren. Kostenunterdeckungen müssten hinge-
gen von der Flugsicherungsorganisation getragen werden.

Mit den weiteren Änderungen werden die Vorgaben des Ge-
setzgebers für die Ausgestaltung der Anreizregulierung
konkretisiert. Insbesondere soll bereits im Rahmen der Re-
gulierung eine Chancen- und Risikoteilung bei Verkehrs-
mengenschwankungen eingeführt werden. Dem dient die
Einfügung des Satzes 5. Die Regelung gewährleistet, dass
die Flugsicherungsorganisation auch bei rückläufigen Ver-
kehrsentwicklungen ihre gesetzliche Betriebspflicht erfüllen
kann. Eine Unterbrechung der Regulierungsperiode ist daher
nur unter besonderen Voraussetzungen erforderlich (Satz 7).
Ein angemessener Ausgleichsmechanismus während der Re-
gulierungsperiode dient der Planungssicherheit der Flug-
sicherungsorganisation und der Luftraumnutzer.

Durch die Ergänzung in Satz 4 Nr. 1 wird hervorgehoben,
dass bei der Bestimmung der angemessenen Verzinsung des
eingesetzten Kapitals die gegenüber einem Vollkostenprin-
zip aus der konkreten Anreizregulierung folgenden unter-
nehmerischen Risiken für die Flugsicherungsorganisation zu
berücksichtigen sind. Weitere wichtige Faktoren sind die
Qualität der Leistungserbringung (Satz 4 Nr. 5) sowie die
Umsetzung von Investitionsvorhaben (Satz 4 Nr. 6).

Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten wird in
Satz 1 und Satz 10 die Verknüpfung zwischen § 4 Abs. 3 und
der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Gebühren-
verordnungen in § 12 Abs. 2 präzisiert. Die im Rahmen der
Regulierung auf Basis der gebührenrechtlich ansatzfähigen
voraussichtlichen Kosten festgelegten Obergrenzen und
Ausgleichsmechanismen sind danach maßgeblich für die
Festsetzung der Flugsicherungsgebühren.

Nach der Regierungsvorlage sind der Flugsicherungsorgani-
sation die im Rahmen der zivil-militärischen Zusammen-
arbeit entstandenen Kosten vom BMVg zu erstatten (§ 6
Abs. 5 Satz 4 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 11). Es be-
steht jedoch derzeit keine gesetzliche Grundlage dafür, auch
die Kosten der zivil-militärischen Flugsicherung einer An-
reizregulierung entsprechend der Regelung von § 4 Abs. 3
zu unterstellen.

Die Einfügung des neuen Absatzes 4 schafft daher die Mög-
lichkeit, auch die Kosten bestimmter Bereiche der zivil-mi-
litärischen Zusammenarbeit in eine Anreizregulierung unter
Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung einzu-
beziehen. Durch die Einführung eines Anreizregulierungs-

rungspotentiale der Flugsicherungsorganisation gehoben
werden, an denen der Bund über eine verminderte Kostenlast
partizipieren kann. Unter Berücksichtigung der Besonder-
heiten der zivil-militärischen Zusammenarbeit werden die
jährlichen Obergrenzen in Anknüpfung an die Regulierungs-
grundsätze des § 4 Abs. 3 festgelegt. Die nähere Ausge-
staltung der Anreizregulierung erfolgt entsprechend der
Regelungssystematik des Gesetzes auf Ebene einer Rechts-
verordnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 11.

Der durch diese Zuständigkeitserweiterung bedingte Perso-
nalmehrbedarf des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung
wird abhängig sein von der konkreten Ausgestaltung der
Anreizregulierung im zivil-militärischen Bereich. Er dürfte
aber eher als gering einzuschätzen sein, so dass die Vorteile
für den Bund insgesamt überwiegen.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung von § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird nunmehr die be-
liehene Flugsicherungsorganisation ausdrücklich zur Vor-
haltung der erforderlichen Flugsicherungstechnik (ATM-
Technik) verpflichtet. Die beliehene Flugsicherungsorgani-
sation ist hiernach verpflichtet, die notwendige Flugsiche-
rungstechnik (ATM-Technik) ordnungsgemäß vorzuhalten
und sicher zu betreiben. Die umfassende Rechts- und Fach-
aufsicht des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung ist Ga-
rant dafür, dass dieser Verpflichtung auch tatsächlich Folge
geleistet wird.

Im Übrigen wird mit der Änderung von § 6 Abs. 2 Nr. 3 der
konsequenten Ausrichtung der Lizenzpflicht nach den Vor-
gaben des Gemeinschaftsrechts Rechnung getragen (vgl.
insbesondere Begründung zu Nummer 9).

Die Neufassung von § 6 Abs. 2 Nr. 2 macht zunächst deut-
lich, auf welcher rechtlichen Grundlage die Beschäftigung
des Flugsicherungspersonals künftig erfolgt. Aus Gründen
der Rechtsklarheit wird dabei ausdrücklich auf die zwi-
schenzeitlich von der Kommission verkündete Verordnung
(EG) Nr. 2096/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung
gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von
Flugsicherungsdiensten (ABl. EU Nr. L 335 S. 13) verwie-
sen, die die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Ver-
wendung von Flugsicherungspersonal in den Flugsiche-
rungsorganisationen darstellt.

Soweit von der beliehenen Flugsicherungsorganisation Per-
sonal für Flugsicherungsdienste oder für den Betrieb der zu
ihrer Durchführung notwendigen Flugsicherungstechnik
eingesetzt wird, das nach dem Recht der Europäischen Ge-
meinschaft keiner Lizenz bedarf, ist die Flugsicherungsorga-
nisation verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dieses Per-
sonal über ausreichende Kenntnisse verfügt, um den
gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaft handelt es sich hier-
bei um Bereiche, die neben dem (lizenzpflichtigen) Flugver-
kehrsdienst Gegenstand der Flugsicherung sind, d. h. um
Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste,
systems wird gewährleistet, dass auch im Bereich der zivil-
militärischen Zusammenarbeit vorhandene Effizienzsteige-

Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste. Darüber hin-
aus ist ausdrücklich auch der Bereich der für die Durchfüh-

Drucksache 16/1161 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rung der Flugsicherungsdienste notwendigen Flugsiche-
rungstechnik erfasst. In diesen Bereichen bedarf es – soweit
eine staatliche Lizenzierung aus EG-rechtlichen Gründen
entfällt – einer Regelung, die die Gewähr für die Aufrechter-
haltung des hohen Sicherheitsstandards in Deutschland bie-
tet. Aus diesem Grund werden die beliehenen Flugsiche-
rungsorganisationen in Übereinstimmung mit den EG-
rechtlichen Vorgaben ausdrücklich verpflichtet, für den Ein-
satz von entsprechend qualifiziertem Personal zu sorgen und
diese Qualifikation dem Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-
rung durch entsprechende Ausbildungs- oder Befähigungs-
nachweise auf Anforderung nachzuweisen.

Zu Buchstabe b

Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten und aus
Gründen der Rechtsklarheit bedarf die Regelung des § 6
Abs. 4 Satz 1 einer Ergänzung für den Fall des § 3 Abs. 6, in
dem sich eine beliehene Flugsicherungsorganisation der Hil-
fe anderer zertifizierter, jedoch nicht beliehener Dienstleister
bedient. Nach der Intention des § 6 Abs. 4 Satz 1 soll die
Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Bund auch wei-
terhin nur die jeweils beliehene Flugsicherungsorganisation
treffen. Das Verhalten des herangezogenen Unternehmens ist
der beliehenen Flugsicherungsorganisation zuzurechnen.
Diese haftungsrechtliche Zurechnung ist durch eine entspre-
chende Klarstellung deutlich zu machen.

Zu Buchstabe c

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Sie
ist notwendig, weil die Ordnungswidrigkeitenvorschriften,
die hierauf Bezug nahmen, im Gesetzentwurf nicht mehr ent-
halten sind.

Zu Nummer 6

Derzeit werden an den Flugplätzen mit Kontrollzone, für die
der Bund keinen Bedarf anerkannt hat, einzeln beliehene
Fluglotsen gemäß § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG als Beschäf-
tigte des einzelnen Flugplatzes oder eines Landes eingesetzt.
Zukünftig dürfen dagegen nach den Regelungen des vor-
liegenden Gesetzentwurfs nur noch beliehene Flugsiche-
rungsorganisationen die Flugsicherung ausüben. Den inso-
weit beliehenen Fluglotsen an Regionalflughäfen und
Verkehrslandeplätzen ist damit die Fortsetzung ihrer Tätig-
keit verwehrt. Um eine ordnungsgemäße und möglichst rei-
bungslose Abwicklung des Luftverkehrs auch weiterhin zu
gewährleisten und um insbesondere für die Fluglotsen einen
Verlust ihres Arbeitsplatzes zu vermeiden, gilt es, eine Lö-
sung zu finden, die den Interessen der Fluglotsen an der Auf-
rechterhaltung ihres Arbeitsplatzes und den Zielsetzungen
des vorliegenden Gesetzentwurfs gerecht wird. Eine solche
Lösung liegt in der Arbeitnehmerüberlassung. Den Flug-
platzunternehmern und den Ländern sollte es ermöglicht
werden, einer beliehenen Flugsicherungsorganisation im
Wege der Entleihe die an ihren Flugplätzen tätigen lizenzier-
ten Fluglotsen zu überlassen. Um möglichen Zweifeln hin-
sichtlich der Anwendbarkeit der Regelungen des Arbeitneh-
merüberlassungsgesetzes vorzubeugen, ist eine gesetzliche
Klarstellung erforderlich, die es erlaubt, die Regelungen des

des Verleihers und damit im Betrieb ihres Arbeitgebers
(Flugplatz oder Land) verbleibt.

An den Regionalflugplätzen entspricht auch hinsichtlich des
Flugwetterdienstes das derzeit praktizierte Modell der Ein-
zelbeauftragung natürlicher Personen und der Fachaufsicht
über diese nicht den Vorgaben der SES-Verordnungen. Wird
die SES-konforme Ausgestaltung der Beauftragung für
Flugsicherungsdienste auf Regionalflugplätzen als Fall der
Arbeitnehmerüberlassung angesehen, dann muss sich dies
auch auf den entsprechenden Flugwetterdienst beziehen, so-
weit die lizenzierten Fluglotsen an den Regionalflughäfen
zugleich Aufgaben der Flugwetterbeobachtung wahrneh-
men, wie dies in der Regel der Fall ist. So besteht die Mög-
lichkeit, die mit der Wahrnehmung der Luftverkehrskontrol-
le und der Flugwetterbeobachtung betrauten natürlichen
Person einer für beide Bereiche zertifizierten Flugsiche-
rungsorganisation im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes zu überlassen.

Der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vorgeschlage-
nen Lösung wird damit insgesamt Rechnung getragen.

Zu Nummer 7

Nach geltendem deutschen Recht (§ 31b Abs. 4 LuftVG)
werden der DFS vom Bund die Einnahmeausfälle erstattet,
die infolge gesetzlich festgelegter Gebührenbefreiungen für
bestimmte Gruppen von Luftraumnutzern entstehen. Dies be-
trifft Befreiungen im Streckengebührenbereich aufgrund von
Beschlüssen EUROCONTROLS sowie infolge militärischer
Flüge.

An der Erstattung von Gebührenausfällen, die durch Befrei-
ungen von der Gebühr entstehen, soll der neue Gesetzentwurf
nichts ändern. Bei der Übernahme der bisherigen Regelung
ist jedoch zu berücksichtigen, dass künftig die Vorgaben für
Gebühren und Gebührenbefreiungen nicht mehr von EURO-
CONTROL, sondern von der EU-Kommission in Form von
Verordnungen und vom nationalen Gesetzgeber in der Ge-
bührenverordnung nach § 12 Abs. 2 festgelegt werden. Der
Erstattungstatbestand des § 9 Abs. 2 berücksichtigt diese
neue Entwicklung im europäischen Recht nicht. Bei unverän-
dertem Wortlaut würde der DFS ein Einnahmeausfall drohen,
weil diese Erstattungstatbestände nicht erfasst wären.

Die vorgesehene Änderung berücksichtigt sowohl den Status
quo (Befreiung durch EUROCONTROL) als auch bereits
die neueren europäischen Entwicklungen.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Der Widerruf der Beleihung soll – wie aus der Begründung
der Regierungsvorlage hervorgeht – nur dann erfolgen, wenn
weniger einschneidende Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 (Ab-
berufung von zur Geschäftsführung berechtigten Personen,
Übertragung von Befugnissen der Geschäftsleiter auf einen
Sonderbeauftragten) nicht oder nicht mehr in Betracht kom-
men. Diese Regelung ist sachgerecht. Sie entspricht insbe-
sondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

§ 10 Abs. 1 sieht allerdings den Widerruf der Beleihung
zwingend vor, wenn die Voraussetzungen der Beleihung ent-
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auch für den Fall anzu-
wenden, in denen der Einsatzort der Fluglotsen im Betrieb

fallen sind. Auf die Regelungen des § 5 Abs. 2 wird hierbei
nicht Bezug genommen. Um einer möglichen missverständ-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/1161

lichen Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 1 vorzu-
beugen, soll daher durch eine ausdrückliche Verweisung
klargestellt werden, dass vor einem Widerruf der Beleihung
in jedem Falle die Anwendung von Maßnahmen nach § 5
Abs. 2 von der Verwaltung geprüft und im Ergebnis als nicht
Ziel führend abgelehnt sein müssen.

Zu Buchstabe b

Die Möglichkeit, die Beleihung auf Antrag zu widerrufen,
sollte den Interessen der beliehenen Flugsicherungsorgani-
sationen Rechnung tragen, die aus betrieblichen oder ande-
ren Gründen gezwungen sind, die Wahrnehmung der über-
tragenen Aufgaben einzustellen.

In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrates
wird es für sachgerecht gehalten, dass den Flugsicherungsor-
ganisationen ermöglicht wird, einen Antrag auf Beendigung
der Beleihung zu stellen. Einem solchen Antrag darf nur
dann entsprochen werden, wenn zu erwarten ist, dass eine
sichere geordnete Fortführung des Flugsicherungsbetriebs
durch eine andere Flugsicherungsorganisation gewährleistet
ist. Im Hinblick auf den Widerruf sind jedoch zur Wahrung
der öffentlichen Interessen Zeitpunkt, Art und Weise der
Übergabe zu regeln. Insbesondere muss auch künftig die Er-
füllung internationaler Verpflichtungen (insbesondere die
Umsetzung von Richtlinien und Empfehlungen der Interna-
tionalen Zivilluftfahrt-Organisation – ICAO) gewährleistet
sein. Dies ist durch Nebenbestimmungen sicherzustellen.

Zu Buchstabe c

Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben und als neuer § 11
Abs. 1 in das Gesetz eingefügt (siehe Begründung zu Num-
mer 9).

Zu Nummer 9

§ 11 wird komplett neu gefasst. Sein bisheriger Regelungs-
gehalt (Regelung der Erlaubnispflicht für das Flugsiche-
rungspersonal) entfällt ersatzlos.

Vor dem Hintergrund bereits geltenden Gemeinschaftsrechts
besteht keine Notwendigkeit mehr für eine nationale Rege-
lung. Das EU-Recht statuiert eine Lizenzpflicht künftig nur
für Fluglotsen. Für flugsicherungstechnisches Personal gilt
seit dem 24. Dezember 2005 unmittelbar die Verordnung
(EG) Nr. 2096/2005, die für Flugsicherungstechniker, Flug-
berater und Flugdatenbearbeiter eine staatliche Lizenzierung
nicht vorsieht.

Mit § 11 in der Fassung der Regierungsvorlage, der entspre-
chend dem geltenden Recht auch weiterhin für flugsiche-
rungstechnisches Personal eine Erlaubnispflicht zum Gegen-
stand hat, würde ein über den EG-rechtlichen Standard
hinausgehendes nationales Lizenzierungserfordernis weiter
aufrecht erhalten, ohne dass hierfür sachlich überzeugende
Gründe bestehen.

Ein besonderes nationales Erlaubnis- und Berechtigungswe-
sen in der Flugsicherung ist daher im Hinblick auf das gelten-
de Gemeinschaftsrecht nicht mehr notwendig. Soweit das
bisherige nationale Erlaubnis- und Berechtigungssystem für
flugsicherungstechnisches Personal als Grundlage für tarif-

Instrumente finden, die unter Beachtung des Vertrauens-
grundsatzes und des Bestandsschutzes für die Beschäftigten
einen erträglichen Übergang auf das neue System ermög-
lichen.

Der Regelungsgehalt des bisherigen § 10 Abs. 2 wird neuer
§ 11 Abs. 1. Für die Regelung der Übertragung von Ge-
schäftsanteilen auf den Bund erscheint eine neue eigene Vor-
schrift notwendig. Wegen ihrer besonderen Bedeutung sollte
die geltende Regelung nicht mit dem Widerruf der Beleihung
in einer Vorschrift verknüpft bleiben.

Der neue § 11 wird darüber hinaus ergänzt um einen neuen
Absatz 2, der den militärischen Anforderungen an die Flug-
sicherung im Verteidigungsfall Rechnung trägt.

Im Verteidigungsfall reicht ein Weisungsrecht gegenüber der
Flugsicherungsorganisation nicht mehr aus. Aus militärischer
Sicht ist es erforderlich, dass die beliehene Flugsicherungsor-
ganisation vollständig übernommen wird, um sie mit militäri-
schem Personal entsprechend den militärischen Anforderun-
gen organisatorisch anzupassen und wie ein Eigentümer
führen zu können. Zurzeit sind die militärischen Belange und
Anforderungen an die Flugsicherung in einer „Vereinbarung
des Bundesministers für Verkehr und dem Bundesminister
der Verteidigung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Flugsicherung“ vom 6. November 1991 festgeschrieben.
Die militärischen Belange im Verteidigungsfall müssen auch
in Zukunft in einem privatisierten Umfeld sachgerecht umge-
setzt werden können. Für die Anteilseigner entsteht insoweit
kein Nachteil, als das Gesetz für diesen Fall eine ausdrück-
liche Entschädigungsregelung beinhaltet.

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Ergänzung von § 12 Abs. 1 Nr. 1 um die Wörter „eines
Luftfahrzeugs“ ist erforderlich um auszuschließen, dass un-
ter der Flugsicherungsausrüstung „an Bord“ lediglich die
Ausrüstung am Arbeitsplatz eines Lotsen verstanden wird.
Diese ist bereits über den allgemeinen Begriff der Einrich-
tungen und Geräte für die Flugsicherung abgedeckt. Der in-
soweit nicht eindeutige Wortlaut des bisherigen § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 LuftVG, den § 12 Abs. 1 Nr. 1 übernimmt, wird
damit präzisiert.

Zu Doppelbuchstabe bb

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift, bedingt durch die
konsequente Ausrichtung des Lizenzwesens an Vorgaben
des Gemeinschaftsrechts und den Wegfall nationaler Erlaub-
nisse.

Zu Doppelbuchstabe cc

Nach der Regierungsvorlage kann das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1,
2 und 4 sowie Absatz 2 des Flugsicherungsgesetzes durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übertragen.

Eine Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von An-

liche Vergütungen und Zulagen gedient hat, wird davon
ausgegangen, dass die Tarifparteien geeignete Verfahren und

und Abflugverordnungen, die bislang vom Luftfahrt-Bun-
desamt auf der Grundlage von § 27a Abs. 2 LuftVO erlassen

Drucksache 16/1161 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

werden, ist allerdings hiernach nicht erfasst. Eine solche
Möglichkeit eröffnet auch nicht § 32 Abs. 3 Satz 3 LuftVG.

Um diese Aufgabe auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsi-
cherung übertragen zu können, bedarf es daher der ausdrück-
lichen Verankerung einer solchen Ermächtigung im Flug-
sicherungsgesetz. Sie eröffnet dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Möglichkeit, die
Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung durch Änderung von § 27a Abs. 2 LuftVO
im Verordnungswege vorzunehmen. Als Standort für eine
solche Ermächtigung bietet sich § 12 an.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit der Ergänzung in § 12 Abs. 2 Satz 1 wird klargestellt,
dass auch solche Amtshandlungen von der Gebührenpflicht
umfasst sind, die aufgrund von Rechtsverordnungen, die ih-
rerseits auf der Grundlage des Flugsicherungsgesetzes erlas-
sen worden sind, sowie aufgrund von Verordnungen der Eu-
ropäischen Gemeinschaften, insbesondere nach § 2 Abs. 3
(einschließlich der dort genannten Durchführungsverord-
nungen), beruhen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass es
an Flugplätzen, die nicht den (größeren) Verkehrsflughäfen
zuzurechnen sind, bei dem bisherigen System der Entgelt-
erhebung für Flugverkehrsdienstleistungen bleiben kann.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Verwendung des Begriffs „Gemeinschaft“ behebt ledig-
lich einen redaktionellen Fehler. Die Neufassung entspricht
der üblichen Kennzeichnung von EG-Recht.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit der Änderung der Angabe in § 12 Abs. 3 Satz 2 wird ein
redaktionelles Versehen beseitigt. Rechtsverordnungen nach
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 (Ausbildung von Personal für die Flug-
sicherung und den Betrieb entsprechender Ausbildungsstät-
ten) sollen wie bereits nach geltendem Recht (vgl. § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. Satz 2 LuftVG) auch weiterhin
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung erlassen werden.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung der Angabe in § 12 Abs. 3 Satz 3 ist lediglich
eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung von § 12
Abs. 1 Nr. 5.

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Bei dem zu streichenden Satzteil in § 16 Abs. 2 handelt es
sich um eine redaktionelle Klarstellung. Die Regelung er-
fasst nur die Lotsen an Regionalflughäfen. Nur diese Perso-
nen sind auf der Grundlage von § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG
mit der Aufgabe Flugsicherung beliehen worden. Sie sollen
daher bis zu einer Beleihung einer Flugsicherungsorganisa-

Missverständnissen zu begegnen, werden daher die Wörter
„andere Stellen oder“ gestrichen.

Zu Buchstabe b

Zurzeit werden die von § 16 Abs. 3 geregelten Dienste (Be-
zirks- und Anflugkontrolle, Flugplatzkontrolle an den „inter-
nationalen Verkehrsflughäfen“) von der DFS in ihrer Eigen-
schaft als eines dem Bund zu 100 Prozent gehörendem
Unternehmen durchgeführt. Diese Dienste müssen auch wei-
terhin von der DFS für einen bestimmten Übergangszeit-
raum weiter vorgenommen werden. Die Länge der Über-
gangszeiträume (20 bzw. 16 Jahre) ergibt sich hierbei
aufgrund der von der DFS eingegangenen Verträge und de-
ren Laufzeiten, die zu berücksichtigen sind. Im Hinblick ins-
besondere auf die eingegangenen Verpflichtungen aus dem
QTE (Qualified Technical Equipment)-Lease von flugsiche-
rungstechnischen Einrichtungen sowie die Übernahme von
unkündbarem Personal im Rahmen der Organisationspriva-
tisierung im Jahre 1993 sind derartige Übergangsregelungen
für die DFS unerlässlich. Ein Übergangszeitraum von 20
Jahren für die Streckenkontrolle und 16 Jahren für die Flug-
verkehrsdienste an den internationalen Verkehrsflughäfen,
an denen sich die Übernahme unkündbaren Personals in et-
was geringerem Maße auswirkt, ist daher unter Berücksich-
tigung der Wirkungen der genannten Faktoren angemessen.

§ 16 Abs. 3 trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung,
dass von der Bundesregierung auf Grundlage des vorliegen-
den Gesetzes eine 74,9 prozentige Kapitalprivatisierung der
DFS beabsichtigt ist. Die Aufrechterhaltung einer Sperrmi-
norität in Höhe von 25,1 Prozent der Geschäftsanteile ist mit
den sich aus dem Gesellschaftsrecht ergebenden Befugnis-
sen zu begründen, die zusätzlich neben die im Gesetz für den
Bund vorgesehenen öffentlich-rechtlich ausgestalteten Auf-
sichts-, Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse treten.

Um auszuschließen, dass durch bloße Änderung der Absicht
der Bundesregierung das gesellschaftsrechtlich begründete
Kontrollinstrumentarium für den Bund durch eine vollstän-
dige Kapitalprivatisierung vor Ablauf des Übergangszeit-
raums bei der DFS entfällt, bedarf es daher einer ausdrückli-
chen gesetzlichen Regelung und Klarstellung, dass die durch
§ 16 Abs. 3 eingeräumten Exklusivrechte nur einer Gesell-
schaft gewährt werden, wo der Bund noch mindestens
25,1 Prozent der Geschäftsanteile besitzt.

Im Falle der Insolvenz der Flugsicherungsorganisation wird
dem Bund, wenn der Geschäftsbetrieb durch den Insolvenz-
verwalter veräußert werden sollte, ein Vorkaufsrecht an die-
ser Flugsicherungsorganisation eingeräumt.

Zu Buchstabe c

Die DFS ist als beliehenes Unternehmen eine Behörde
i. S. d. § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG). Sie ist daher nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informa-
tionsfreiheitsgesetzes (IFG) verpflichtet, den Zugang zu
amtlichen Informationen zu gewähren.

Zu diesen amtlichen Informationen zählt nach § 2 Nr. 1 IFG
jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhän-
gig von der Art ihrer Speicherung. Nach der amtlichen Be-
gründung zum IFG können dies Schriften, Tabellen, Dia-
tion mit der Wahrnehmung von Flugverkehrskontrolle an
Regionalflughäfen auch weiterhin tätig sein können. Um

gramme, Bilder, Pläne und Karten sein, die elektronisch,
optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/1161

Die von der DFS vertriebenen und zum Zwecke des Verkaufs
angebotenen Nachrichten für Luftfahrer (NfL), die amtli-
chen ICAO-Karten, das Luftfahrthandbuch und die so ge-
nannten NOTAMs wären hiernach grundsätzlich amtliche
Informationen, die gegen Gebühr dem Antragsteller zur Ver-
fügung gestellt werden müssten.

Wie die amtliche Begründung zu § 10 IFG (Drucksache
15/4493, S. 16) jedoch hervorhebt, sind vom Anwendungs-
bereich des Gesetzes jene Publikationen ausgenommen, die
zielgruppen- oder fachspezifische Zusammenstellungen dar-
stellen und von einem Informationsdienstleister veröffent-
licht werden. Bei den angesprochenen Publikationen der
DFS handelt es sich um eben solche Informationen. Sie sind
fachspezifisch und zielgruppenorientiert. Sie wenden sich
mit ihrem luftfahrtspezifischen Inhalt an den Kreis der Luft-
fahrttreibenden. Damit kommt die DFS einem besonderen
Informationsbedürfnis nach. Sie erbringt eine Dienstleis-
tung, die mit der des in der Gesetzesbegründung zum IFG
beispielhaft genannten Statischen Bundesamts zu verglei-
chen ist.

Diese Form der Informationszusammenstellung stellt somit
keine gebührenpflichtige Amtshandlung auf Grundlage des
Informationsfreiheitsgesetzes dar. Solche Informationen und
Unterlagen können grundsätzlich auch weiterhin mit ange-
messenem Gewinn verkauft werden.

Um möglichen Zweifeln hinsichtlich der Anwendbarkeit des
IFG auf den vorliegenden Sachverhalt vorzubeugen, ist da-
her eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetz erforderlich.

Zu Buchstabe d

Im Zuge der langfristigen Fortentwicklung des einheitlichen
europäischen Luftraums und der Weiterentwicklung der eu-
ropäischen Flugsicherungsorganisationen ist nicht auszu-
schließen, dass auch die Hauptbetriebsstätte der DFS Deut-
sche Flugsicherung GmbH aus operativen Gründen und
Effizienzgesichtspunkten ins Ausland verlegt oder mit Be-
triebsstätten anderer, insbesondere europäischer Flugsiche-
rungsorganisationen außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land zusammengelegt wird.

In einem solchen Fall wäre die Bundesaufsicht über die Tä-
tigkeit der Flugsicherungsorganisation ohne entsprechende
Vorkehrungen und Maßnahmen erheblich erschwert, wenn
nicht sogar ausgeschlossen, und die Anwendung der im Ge-
setz für den Bund vorgesehenen Ingerenzrechte stark beein-
trächtigt.

Um die Erfüllung der Flugsicherungsaufgabe durch den
Bund sicherzustellen, bedarf es daher der grundsätzlichen ge-
setzlichen Festlegung, dass neben dem Sitz der Gesellschaft
auch die Hauptbetriebsstätte der DFS im Sinne von Artikel 2
Abs. 3 Satz 2 und Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
550/2004 in Deutschland aufrechtzuerhalten ist. Als Haupt-
betriebsstätte wird – vorbehaltlich der weiteren Ausgestal-
tung und Definition durch den europäischen Gesetzgeber –
regelmäßig die Betriebsstätte der Flugsicherungsorganisation
anzusehen sein, wo sich ihre für die Erfüllung der Flugsiche-
rungsaufgabe wesentlichen Betriebseinrichtungen und Be-
triebsmittel befinden oder wo sich das Zentrum ihrer unter-

Mit dieser Regelung werden die effiziente Durchsetzung der
Bundesrechte garantiert und der konsequente Vollzug der
Bundesaufsicht sichergestellt.

Andererseits erscheint aber angesichts der aufgezeigten Ent-
wicklungen in der Flugsicherung eine dauerhafte Festschrei-
bung und Beschränkung der Hauptbetriebsstätte der DFS auf
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als nicht zweck-
mäßig und wenig zukunftsweisend. Bereits heute werden
Flugverkehrsdienste von Flugsicherungsorganisationen im
Ausland, die über keine Betriebsstätte in Deutschland ver-
fügen, im Luftraum über deutschem Hoheitsgebiet wahr-
genommen. Als Beispiel ist hier das UAC Maastricht zu
nennen, das auf der Grundlage eines internationalen Abkom-
mens den oberen nordwestdeutschen Luftraum kontrolliert.

Satz 2 trägt daher auch möglichen Entwicklungen in der eu-
ropäischen Flugsicherung Rechnung, die in ihrem Umfang
und hinsichtlich ihrer Folgen heute noch gar nicht abgesehen
werden können. Hiernach wird der Bundesregierung im
Ausnahmefall die Möglichkeit eröffnet, der Verlagerung der
Hauptbetriebsstätte der DFS in das europäische Ausland zu-
zustimmen, wenn dafür ein dringendes Erfordernis besteht,
die wirksame Aufsicht und Durchsetzung der Ingerenzrechte
sichergestellt wird und sonstige öffentliche Interessen des
Bundes nicht entgegenstehen. Die Zustimmung kann dabei
zur Absicherung der Ingerenzrechte des Bundes mit entspre-
chenden Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und
Befristungen) versehen werden.

An die Verlagerung einer Betriebsstätte in das Ausland ist
aber ein hoher Prüfungsmaßstab anzulegen. Wegen der mög-
lichen Einschränkungen der Ingerenzrechte des Bundes und
möglicher Beeinträchtigungen der Rechts- und Fachaufsicht
können nur Lösungen in Frage kommen, die den Anforde-
rungen an eine sachgemäße und effiziente Wahrnehmung der
Aufsicht und an die Durchsetzung der Rechte des Bundes
gerecht werden.

Da der Entscheidung der Bundesregierung wegen ihrer Trag-
weite für den Bund insgesamt ein entscheidendes Gewicht
zukommt, erscheint es letztlich erforderlich, diese Entschei-
dung mit der Einwilligung des Deutschen Bundestages zu
verknüpfen. Für die Dauer der Übergangszeit gilt daher für
die Verlagerung der Hauptbetriebsstätte der DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH in das europäische Ausland ein Parla-
mentsvorbehalt.

Zu Buchstabe e

Die europäische Flugsicherungsdiensteverordnung (Artikel
12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004) schreibt vor,
dass die Rechnungslegung von Flugsicherungsorganisatio-
nen den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS)
entsprechen muss. Diese Verordnung ist seit dem 20. April
2004 in Kraft. Nach Artikel 12 Abs. 5 können die Mitglied-
staaten die Anwendungsverpflichtung nach Artikel 12
Abs. 1 jedoch auf das Jahr 2007 hinausschieben.

Die sofortige Anwendung der IFRS bei der DFS stellt einen
erheblichen Aufwand dar. Ein IFRS-testierter Abschluss für
das Geschäftsjahr 2005 kann auf dieser Grundlage nicht er-
wartet werden. Um der DFS die benötigte Zeit für die Um-
stellung auf die IFRS-Rechnungslegung zu gewähren, wird
nehmerischen Betätigung sowie der Mittelpunkt der
betrieblichen Verfahren und Abläufe befindet.

daher von der Befreiungsmöglichkeit des Artikels 12 Abs. 5
der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 Gebrauch gemacht und

Drucksache 16/1161 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die Anwendung der IFRS-Regeln erst für das Geschäftsjahr
2007 vorgeschrieben.

Zu Nummer 12

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen,
die durch die Umbenennung des „Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ in „Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ und des „Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ in „Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie“ bedingt sind. Der Ein-
fachheit halber sind sie summarisch zusammengefasst.

Zu Artikel 2 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Zu Nummer 1

§ 18a Abs. 1 enthält Regelungen zum Schutz von Flugsiche-
rungseinrichtungen vor störender Beeinflussung durch die
Umgebung. So dürfen z. B. Bauwerke innerhalb eines
bestimmten Bereichs um die Flugsicherungseinrichtungen
herum nur dann errichtet werden, wenn von ihnen keine
Störungen ausgehen. Die Vorschrift wurde durch den Geset-
zesentwurf gegenüber der geltenden Fassung insoweit geän-
dert, als „die für die Flugsicherung zuständige Stelle“
(= DFS) lediglich durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung“ ersetzt worden ist.

Durch die rein redaktionelle Änderung ist aber nicht mehr si-
chergestellt, dass die für den sicheren Betrieb der Flugsiche-
rungseinrichtungen verantwortliche Stelle, nämlich die je-
weilige Flugsicherungsorganisation, von derartigen Plänen
Kenntnis erhält und in den Prozess eingebunden ist.

Um diesen Mangel zu beheben, wird mit der Änderung ein
entsprechender Informationsaustausch zwischen dem Bun-
desaufsichtsamt für Flugsicherung und den beliehenen Flug-
sicherungsorganisationen vorgeschrieben.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Die Neufassung von § 27e Abs. 1 Satz 2 basiert auf der gel-
tenden Regelung. Durch das Wort „ausschließlich“ wird je-
doch die bereits heute bestehende Ausschließlichkeit der
Aufgabenzuweisung für den Deutschen Wetterdienst deutli-
cher zum Ausdruck gebracht. Die SES-Verordnungen stehen
einer solchen ausschließlichen Aufgabenzuweisung nicht
entgegen. Vielmehr wird von dem in Artikel 9 der Verord-
nung (EG) Nr. 550/2004 ausdrücklich vorgesehenen Recht
der Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht, „einen“ Dienstleis-
ter für den Flugwetterdienst zu „benennen“. Hintergrund
dieser Entscheidung ist, dass in einem funktionalen Luft-
raumblock nur ein Vorhersagestatus für den Flugwetter-
dienst vorliegen darf, um Irritationen bei den Nutzern und
damit verbundene mögliche Gefahren für die öffentliche Si-
cherheit ausschließen zu können („Single Voice“-prinzip).
Diese Aufgabe kann nur der Deutsche Wetterdienst wahr-
nehmen, da dieser in seiner Funktion als nationaler Wetter-
dienst über die erforderliche Kompetenz und technische
Infrastruktur verfügt, um den besonderen Sicherheitserfor-
dernissen des Luftverkehrs Rechnung zu tragen. Im Übrigen

Zu Buchstabe b

Der neue § 27e Abs. 3 LuftVG beseitigt die nach dem bis-
lang geltendem Recht bestehenden steuerrechtlichen Un-
klarheiten. Die Verweisung auf § 12 Abs. 2 des Flugsiche-
rungsgesetzes in Satz 1 stellt nunmehr ausdrücklich klar,
dass es sich bei der „Flugwetterdienstgebühr“ um einen be-
sonderen und eigenständigen Gebührenanteil der im Rah-
men des § 12 Abs. 2 FSG festzusetzenden Gebühren han-
delt. Die Wörter „im Namen und für Rechnung“ in Satz 2
verdeutlichen, dass diejenige Stelle, die diesen Gebührenan-
teil erhebt bzw. einzieht, nicht im eigenen Namen und für ei-
gene Rechnung tätig wird, sondern für den Deutschen Wet-
terdienst. Das hat zur Folge, dass dieser Teil der Gebühren
von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist.

Zu Nummer 3

In Einzelfällen sind an den Regionalflugplätzen statt der
lizenzierten Fluglotsen natürliche Personen ausschließlich
mit der Aufgabe der Wetterbeobachtung betraut. Auch dies-
bezüglich entspricht das derzeit praktizierte Modell der
Fachaufsicht über diese nicht den Vorgaben der SES-Verord-
nungen. Um auch in diesem Fall die Möglichkeit der Arbeit-
nehmerüberlassung zu eröffnen, empfiehlt es sich, eine der
Regelung im Flugsicherungsgesetz entsprechende Parallel-
vorschrift im Luftverkehrsgesetz vorzusehen. Durch das In-
strument der Arbeitnehmerüberlassung können die Wetter-
beobachter an den Regionalflugplätzen dem Deutschen
Wetterdienst oder einer anderen nach den SES-Verordnun-
gen für den Flugwetterdienst lizenzierten Flugsicherungs-
organisation überlassen werden.

Zu Nummer 4

Die redaktionellen Änderungen des § 31d des Luftverkehrs-
gesetzes sind durch die Umbenennung des Bundesministeri-
ums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in „Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ bedingt.

Zu Nummer 5

Die Neufassung der Vorschrift beseitigt einen redaktionellen
Fehler. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist die
bislang noch geltende Verordnungsermächtigung des Bun-
desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes hinsicht-
lich der Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betrieb der
Luftfahrzeuge sowie Eintragung und Kennzeichnung der
Luftfahrzeuge nicht mehr enthalten. Sie ist aber weiterhin er-
forderlich, um in diesem Sektor auch zukünftig noch techni-
sche Einzelheiten für Luftfahrtgerät durch das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regeln zu
können, die nicht vom Anwendungsbereich des Gemein-
schaftsrechts erfasst sind. § 32 Abs. 4 bedarf daher der ent-
sprechenden Korrektur. Darüber hinaus ist die Vorschrift an
die neue Bezeichnung des Bundesministeriums anzupassen.

Zu Nummer 6

Nach der Begründung der Regierungsvorlage sollen die in
§ 32b LuftVG vorgenommenen Änderungen die neue Orga-
nisationsstruktur der Flugsicherung widerspiegeln. Die Auf-
berücksichtigt die Neufassung die vorgesehene Aufhebung
von § 27f Abs. 5 Satz 2 LuftVG.

gaben der hiernach bislang „für die Flugsicherung zuständi-
gen Stelle“ werden künftig durch das Bundesaufsichtsamt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/1161

für Flugsicherung und durch die jeweils zuständigen belie-
henen Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen. Da
Aufgabe der Kommission nach § 32b LuftVG die Beratung
der Flugsicherung insbesondere in ihrer Gesamtheit ist, wür-
de die Beschränkung der Beratungstätigkeit auf die Beratung
nur des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung zu kurz grei-
fen. Eine Erstreckung der Beratungsaufgaben auch auf die
Beratung der jeweils zuständigen beliehenen Flugsiche-
rungsorganisationen erscheint angebracht, um die neue Or-
ganisationsstruktur der Flugsicherung in § 32b LuftVG ins-
gesamt zu erfassen (vgl. Buchstabe a).

Die Änderung in Buchstabe b ist eine redaktionelle Folgean-
passung im Hinblick auf die Änderung von Buchstabe a, die
damit auch bei der Zusammensetzung der Kommission nach
§ 32b LuftVG die neue Organisationsstruktur der Flugsiche-
rung abbildet und insbesondere ausschließt, dass die jeweili-
gen Flugsicherungsorganisationen in die Lage versetzt wer-
den, sich selbst zu beraten.

Der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vorgeschlage-
nen Lösung wird damit Rechnung getragen.

Zu Nummer 7

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift, bedingt durch die
konsequente Ausrichtung des Lizenzwesens an Vorgaben
des Gemeinschaftsrechts und dem Wegfall nationaler Er-
laubnisse.

Zu Artikel 7 (Änderung des Flugunfallunter-
suchungsgesetzes)

Es gibt bereits zurzeit neben der DFS Deutsche Flugsiche-
rung GmbH mehrere Anbieter von Flugverkehrsdienstleis-
tungen in Deutschland (EUROCONTROL, Skyguide und
Anbieter an Regionalflughäfen). Es kann davon ausgegan-
gen werden, dass die Zahl der in Deutschland tätigen Flugsi-
cherungsorganisationen zunehmen wird. Bei der Untersu-
chung von entsprechenden Ereignissen kann es daher
erforderlich sein, dass sich die Bundesstelle für Flugunfall-
untersuchung (BFU) des Sachverstands von Personen be-
dient, die die internen Abläufe in der jeweiligen betroffenen
Organisation kennen. Externe Sachverständige, insbesonde-
re Experten der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, ver-
mögen dies nicht immer und ausreichend zu leisten. Die be-
vorzugte Berücksichtigung der DFS ist daher aus der
Vorschrift herauszunehmen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes zur Übernah-
me der Beamten und Arbeitnehmer der
Bundesanstalt für Flugsicherung)

Der Erfolg und die Effektivität des Bundesaufsichtsamts für
Flugsicherung (BAF) wird davon abhängen, in welchem
Umfang es gelingt, kurzfristig qualifizierte Mitarbeiter zu
gewinnen.

Da das BAF nach dem Gesetzentwurf die bisher von der
DFS wahrgenommenen Regulierungs- und Aufsichtsaufga-
ben übernimmt, wird das bei der DFS vorhandene und mit
diesen Aufgaben betraute Personal für die künftige Aufga-
benwahrnehmung des BAF benötigt. Nur dieses Personal

liegenden Aufgaben benötigt werden. Es gilt daher, die für
diese Aufgaben vorgesehenen Dienstposten im BAF mög-
lichst schnell mit den entsprechenden Fachleuten zu beset-
zen, um einen verzögerungsfreien und komplikationslosen
Übergang der Zuständigkeiten und Abläufe zu gewährleis-
ten.

Diesem für die Aufgabenwahrnehmung im BAF benötigten
Personal wird zurzeit von der DFS eine Zulage bzw. Ent-
schädigung gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Übernahme
der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flug-
sicherung (BAFlSBAÜbnG) gezahlt. Die Regierungsvorla-
ge sieht zwar vor, dass Zulagen und Entschädigungen nach
§ 1 Abs. 2 BAFlSBAÜbnG bei einem Wechsel von DFS-
Mitarbeitern in das BAF weiter gewährt werden, enthält aber
unter Verweisung auf § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes
eine Abschmelzungsregelung für diese Zulagen.

Es ist kaum zu erwarten, dass Mitarbeiter der DFS zum BAF
wechseln werden, wenn ihre Zulagen – so wie es die Regie-
rungsvorlage vorsieht – abgeschmolzen werden, zumal auch
dann, wenn sich alter und neuer Tätigkeitsbereich nicht un-
terscheiden.

Um die hoch qualifizierten Mitarbeiter der DFS für eine Tä-
tigkeit im BAF gewinnen zu können, ist es erforderlich, dass
die Abschmelzungsregelung ersatzlos entfällt.

Die für die Zulagen aufzuwendenden Kosten belasten insbe-
sondere nicht den Bundeshaushalt, da sie letztlich über die
Flugsicherungsgebühren auf die Nutzer abgewälzt werden
können. Die Kosten für solche Zulagen werden bereits heute
schon von den Nutzern getragen. Voraussetzung für die wei-
tere Fortgewährung der Zulagen ist allerdings, dass die über-
nommenen Beschäftigten die Funktionen, die Grundlage für
die Gewährung von Zulagen und Entschädigungen nach § 1
Abs. 2 BAFlSBAÜbnG sind, im BAF auch weiterhin aus-
üben. Dies ist grundsätzlich bereits durch die Aufgaben-
stellung des BAF gewährleistet. Sinn und Zweck der Zu-
lagengewährung in der seinerzeitigen Bundesanstalt für
Flugsicherung (BFS) war, die Besonderheiten des flugsiche-
rungsspezifischen Funktionsbezugs durch zwei Arten von
Stellenzulagen für Tätigkeiten in der Flugsicherung (allge-
meine FS-Zulage und zusätzliche FS-Zulage) angemessen
zu berücksichtigen. Dieser Funktionsbezug wurde nach der
Organisationsprivatisierung durch die Weitergewährung ent-
sprechender Zulagen in der DFS bestätigt. Da nunmehr die
flugsicherungsspezifisch geprägten Regulierungsbereiche
lediglich aus der DFS herausgelöst und auf das BAF übertra-
gen werden, gelten sie grundsätzlich auch weiterhin für das
BAF.

Zu Artikel 10a (Änderung des Gesetzes über den
Deutschen Wetterdienst)

§ 6 Abs. 3 des geltenden Gesetzes über den Deutschen Wet-
terdienst (DWD-Gesetz) enthält bislang die Rechtsgrund-
lage für die Gebührenerhebung für Leistungen des DWD im
Bereich der Luftfahrt. Der vorliegende Gesetzentwurf
enthält jedoch mit § 27e Abs. 3 LuftVG sowie § 12 Abs. 2
Satz 4 FSG neue Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhe-
bung durch den DWD. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 DWD-
verfügt über die speziellen Erfahrungen und Kenntnisse, die
zur sachgerechten Wahrnehmung der dem BAF künftig ob-

Gesetz ist mithin gegenstandslos geworden und kann ersatz-
los entfallen.

Drucksache 16/1161 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Berlin, den 5. April 2006

Horst Friedrich (Bayreut
Berichterstatter
hörde soll aber durch das Hinausschieben des Inkrafttretens-
termins nicht verhindert werden. Die rasche Schaffung und
umgehende personelle Besetzung des Bundesaufsichtsamts
für die Flugsicherung (BAF) ist erforderlich, um einen ver-
zögerungsfreien und komplikationslosen Übergang auf das
neue System der Flugsicherung zu gewährleisten. Daher
sieht der neue Absatz 1 Satz 2 ein Inkrafttreten von § 2
Abs. 1 bis 3 FSG bereits zum 1. Juli 2006 vor.

h)
Zu Artikel 12 (Bekanntmachungserlaubnis)

Die redaktionelle Änderung in der aufgeführten Vorschrift
ist durch die Umbenennung des „Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ in „Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ notwendig gewor-
den.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Für die Umsetzung der Neustrukturierung der Flugsicherung
sind umfangreiche Vorarbeiten erforderlich (u. a. Einrichtung
des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung, Anpassung und
Änderungen zahlreicher Verordnungen, die sich mit dem
Thema Flugsicherung befassen, Ressortvereinbarung zwi-
schen BMVBS und BMVg). Da mit der Verkündung des
Gesetzes nicht vor Juni 2006 zu rechnen ist, würde bei einem
Inkrafttreten zum 1. Juli 2006 kein ausreichender Vorberei-
tungszeitraum mehr verbleiben. Ein Inkrafttreten zum 1. Ja-
nuar 2007 – wie in Absatz 2 vorgesehen – ist besser geeignet,
um die noch notwendigen begleitenden Arbeiten zu ermög-
lichen. Gleichzeitig erlaubt dieses Hinausschieben des In-
krafttretens auch eine entsprechende Vorbereitung und Ein-
stellung der Nutzer der Flugsicherung auf das neue System.

Die möglichst frühzeitige Errichtung der neuen Aufsichtsbe-

x

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